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Entscheid

DGS.2023.15

Ausstandsverfahren gegen die verfahrensleitende Staatsanwältin

21. Juli 2023Deutsch17 min

Strafuntersuchung betreffend den Verdacht der Veruntreuung bzw. des Betrugs «mangels

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

DGS.2023.15

ENTSCHEID

vom 21. Juli 2023

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiber

MLaw Martin Manyoki

Beteiligte

A____

Gesuchstellerin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Ausstandsverfahren gegen

die verfahrensleitende Staatsanwältin

(im Verfahren VT.[...])

Sachverhalt

Sachverhalt

Am

16. Dezember 2020 erstattete A____ (nachfolgend: Gesuchstellerin),

die Tochter des am 10. Juli 2020 in Basel verstorbenen B____,

Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegen C____ (nachfolgend:

Beschuldigter) und konstituierte sich als Privatklägerin im Straf- und

Zivilpunkt. Ihrer Strafanzeige lag der Verdacht zugrunde, der Beschuldigte habe

ihren Vater, dessen einzige Tochter die Gesuchstellerin ist, unter seinen

Einfluss gebracht, um ab 2018 unter Vorweisen von Generalvollmachten nach und

nach das gesamte Vermögen des B____ auf sich, seine Ehefrau und die [...] GmbH

in Basel (deren wirtschaftlicher Berechtigter der Beschuldigte sei) zu

übertragen. Es bestehe der dringende Verdacht, dass B____ seit längerer Zeit in

geschäftlichen Dingen urteilsunfähig geworden sei und der Beschuldigte ihn

daher hinter seinem Rücken um sein gesamtes Vermögen habe bringen können.

Daraufhin eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten ein

Strafverfahren wegen des Verdachts auf Veruntreuung bzw. Betrug (VT.[...]). Mit

Verfügung vom 6. Oktober 2021 stellte die Staatsanwaltschaft die

Strafuntersuchung betreffend den Verdacht der Veruntreuung bzw. des Betrugs «mangels

Beweises des Tatbestandes bzw. der Täterschaft» kostenlos ein und verwies die

Zivilklage auf den Zivilweg. Gegen diese Verfahrenseinstellung erhob die

Gesuchstellerin mit Eingabe vom 14. Oktober 2021 Beschwerde am

Appellationsgericht; diese wurde gutgeheissen und die Staatsanwaltschaft

angewiesen, das Verfahren fortzuführen (AGE BES.2021.121 vom

2. März 2022).

Am

23. August wurde der Beschuldigte erneut einvernommen. Mit Eingabe vom

2. September 2022 beantragte die Gesuchstellerin eine weitere

Einvernahme des Beschuldigten, da dieser anlässlich der Einvernahme vom

23. August 2022 nachweislich gelogen habe. Die Staatsanwaltschaft

lehnte den Antrag ab. Sie übermittelte der Gesuchstellerin auf deren Antrag

sodann Kopien des Reisepasses von B____. Die Gesuchstellerin machte mit E-Mail

vom 9. September 2022 darauf aufmerksam, dass die Seiten 14 bis 23

fehlten, und bat darum, ihr diese zuzustellen. Mit Eingabe vom

19. September 2022 ersuchte die Gesuchstellerin erneut um Zusendung

der ausstehenden Seiten des Passes von B____. Mit Schreiben vom

27. September 2022 lehnte die Staatsanwaltschaft den Beweisantrag ab.

Mit Schreiben vom 30. September hielt die Gesuchstellerin an den

Beweisanträgen fest, das Original des Reisepasses sei herauszugeben und die

Ehefrau des Beschuldigten sei ordentlich einzuvernehmen. Mit Schreiben

vom 7. Oktober 2022 antwortete die Staatsanwaltschaft, die

Gesuchstellerin sei bereits im Besitz der Seiten 24, 26 und 27, diese seien mit

Schreiben vom 7. September 2022 übermittelt worden. In Bezug auf die

Einvernahme der Ehefrau des Beschuldigten seien die zu stellenden Fragen bis

zum 28. Oktober 2022 mitzuteilen. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2022

teilte die Gesuchstellerin der Staatsanwältin diese mit. Im Übrigen werde am

Antrag, das Original des Passes von B____ zu beziehen, festgehalten. Hinsichtlich

des Passes verfügte die Staatsanwaltschaft am 27. Oktober 2022, dass

dieser während des hängigen Verfahrens nicht herausgegeben werden könne. Am

8. Dezember 2022 fand die Einvernahme der Ehefrau des Beschuldigten unter

Teilnahme des Vertreters der Gesuchstellerin statt. Mit Schreiben vom

10. Februar 2023 kündigte die Staatsanwaltschaft die Einstellung der

Untersuchung an. Mit Eingabe vom 28. Februar 2023 stellte die

Gesuchstellerin bei der Staatsanwaltschaft den Antrag, die verfahrensleitende

Staatsanwältin sei in den Ausstand zu versetzen.

Am

16. März 2023 leitete die Staatsanwaltschaft das Ausstandsbegehren

vom 28. Februar 2023 zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht

weiter. Mit Stellungnahme vom gleichen Tag beantragt die abgelehnte Staatsanwältin,

das Ausstandsbegehren sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen,

soweit darauf einzutreten ist. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben

sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 58 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) hat eine

Partei, welche den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person

verlangen will, der Verfahrensleitung ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Die

betroffene Person nimmt dazu Stellung. Über Ablehnungsgesuche gegen die

Staatsanwaltschaft oder einzelne ihrer Mitglieder entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO

ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdeinstanz. Im Kanton

Basel-Stadt übt das Appellationsgericht als Einzelgericht die Funktion des

Beschwerdegerichts aus (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]).

1.2

Ein

Ausstandsgesuch muss der Verfahrensleitung «ohne Verzug» gestellt werden,

sobald die gesuchstellende Partei vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58

Abs. 1 StPO). Ein verspätetes Ausstandsgesuch führt zum Nichteintreten auf

das Gesuch (BGE 134 I 20 E. 4.3.1, 132 II 485 E. 4.3, 124 I 121 E. 2; Keller, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage,

Zürich 2020, Art. 58 N 4). Ein Ausstandsgesuch, das sechs bis sieben

Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds eingereicht wird, gilt nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung als rechtzeitig. Unzulässig ist hingegen ein

Zuwarten während zwei oder drei Wochen (BGE 140 I 271 E. 8.4.5; BGer

1B_514/2017 vom 19. April 2018 E. 3.2, 1B_100/2015 vom 8. Juni 2015

E. 4.1, 1B_274/2013 vom 19. November 2013 E. 4.1).

Die

Gesuchstellerin begründet ihr Ausstandsbegehren mit angeblich fehlerhaften

Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft (siehe E. 2.2),

die ihr grösstenteils seit längerem bekannt waren. Da für die Gesuchstellerin

die Kumulation der Vorfälle ausschlaggebend ist und zumindest der

Ausstandsgrund im Zusammenhang mit der Weigerung, die Passseiten 14 bis 23 in

die Akten zu nehmen, aktuell ist, ist im Zweifel von dessen Rechtzeitigkeit

auszugehen, sodass darauf einzutreten ist.

2.

2.1

Die

Ausstandsgründe für die in einer Strafbehörde tätigen Justizpersonen sind in

Art. 56 StPO geregelt. Von den in Art. 56 lit. a-e StPO

geregelten besonderen Ausstandsgründen abgesehen, tritt (unter anderem) ein

Staatsanwalt in den Ausstand, wenn er «aus anderen Gründen, insbesondere wegen

Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand,

befangen sein könnte» (Art. 56 lit. f StPO). Bei der

Prüfung, ob eine in der Strafverfolgungsbehörde tätige Person befangen ist, ist

nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in

die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet

erscheinen. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass die Person

tatsächlich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei

objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit

erwecken (BGE 140 I 326 E. 5.1,138 IV 142 E. 2.1; je

mit Hinweisen).

Im Interesse

einer beförderlichen Rechtspflege ist im Zusammenhang mit Ausstandsbegehren

gegen Justizbeamte eine Befangenheit nicht leichthin anzunehmen. Fehlerhafte

Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwältin begründen für sich

allein keinen Anschein der Voreingenommenheit. Anders verhält es sich, wenn

besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen der

Untersuchungsleitung vorliegen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere

Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der

Prozessparteien auswirken (BGE 143 IV 69 E. 3.2, 141 IV 178 E. 3.2.3, 138 IV

142.

E. 2.3, 125 I 119 E. 3e, 115 la 400 E. 3b; Urteil 1B_620/2020 vom 23.

Februar 2021 E. 3.3). Gegen beanstandete Verfahrenshandlungen sind primär die

zur Verfügung stehenden Rechtsmittel auszuschöpfen (BGer 1B_144/2021 vom 30.

August 2022 E. 4.2; BGE 143 IV 69 E. 3.2).

2.2

Die

Gesuchstellerin begründet ihr Ausstandsgesuch damit, dass das Verfahren einseitig,

d.h. zu Gunsten des Beschuldigten geführt worden sei. So habe die Staatsanwältin

«aus heiterem Himmel» vorgebracht, der Beschuldigte habe die Geldbeträge

schenkungsweise erhalten und der angebliche Verkauf der Liegenschaft in [...]

habe der Vermeidung von Schenkungssteuern gedient. Dies, obwohl nicht einmal

der Beschuldigte diese Behauptungen aufgestellt habe. Zudem habe die

Staatsanwältin in ihrer Eingabe vom 18. November 2021 an das

Appellationsgericht behauptet, die Gesuchstellerin sei nicht zur Beschwerde

legitimiert, obwohl die Erschleichung der Falschbeurkundung mit dem

rechtswidrigen Entzug der Gelder des Vaters der Gesuchstellerin in

offensichtlichem Zusammenhang stehe. Weiter sei es unhaltbar, dass die

Staatsanwältin im Zusammenhang mit offensichtlichen Lügen des Beschuldigten,

die im klaren Zusammenhang mit seinem Nachtatverhalten stünden, behaupte, diese

seien unerheblich. Zudem erwecke das Verhalten der Staatsanwältin rund um den

Pass des Erblassers den Anschein von Befangenheit. Es gebe überhaupt keinen

Grund, dass die Passkopien nicht in den Akten abgelegt seien und der Gesuchstellerin

zur Verfügung gestellt würden. Seltsam sei auch das Gebahren rund um die Einvernahme

der Ehefrau des Beschuldigten. Ohne jeglichen Grund und ohne Rücksprache mit der

Gesuchstellerin sei diese höflich eingeladen worden, einen Bericht gemäss

Art. 145 StPO zu verfassen. Erst auf Intervention der Gesuchstellerin

sei eine Einvernahme durchgeführt worden, wie es das Appellationsgericht

angeordnet habe. Schliesslich kritisiert die Gesuchstellerin, dass die

Staatsanwältin im Einstellungsbeschluss und in den Rechtsschriften an das Appellationsgericht

behauptet habe, der Beschuldigte sei durch Vollmachten zum Geldbezug berechtigt

gewesen, obwohl das bei den Delikten der ungetreuen Geschäftsbesorgung und

Veruntreuung im Aussenverhältnis doch gerade die Regel sei. Insgesamt seien die

zahlreichen Verteidigungshandlungen der Staatsanwältin nicht hinnehmbar,

weswegen die Strafuntersuchung der Staatsanwältin wegen Befangenheit sofort zu

entziehen sei.

2.3

Die

vom Ausstandsgesuch betroffene verfahrensleitende Staatsanwältin hält dem in

ihrer gemäss Art. 58 Abs. 2 StPO erfolgten Stellungnahme

entgegen, dass die von der Gesuchstellerin beantragten Beweise, die gemäss

Entscheid der Beschwerdeinstanz abzunehmen waren, in der Folge erhoben worden

seien. Davon ausgenommen seien die Befragung der behandelnden Ärzte zum

Gesundheitszustand von B____ während der letzten fünf Jahre, da dieser laut

Aussagen des Beschuldigten, seiner aktuellen Ehefrau und seiner Ex-Frau nie

krank gewesen sei bzw. nie einen Arzt konsultiert habe. Dem Vorwurf, die

Staatsanwaltschaft habe «aus heiterem Himmel» behauptet, der Beschuldigte habe

die Vermögenswerte geschenkt erhalten, hält sie entgegen, es sei offensichtlich

gewesen, dass der Beschuldigte habe zum Ausdruck bringen wollen, dass ihm B____

die genannten Vermögenswerte geschenkt habe. Dies, aufgrund seiner Aussagen,

die Vorwürfe ihm gegenüber seien haltlose Anschuldigungen und mit B____ habe

ihn eine Freundschaft verbunden. Weil darüber hinaus keine strafbare Handlung

ersichtlich gewesen sei und – nach Abnahme der zahlreichen von der Gesuchstellerin

beantragten Beweise – noch immer nicht sei, komme als Rechtsgrund für den

Eigentumsübergang überhaupt nur eine Schenkung in Betracht. Weiter sei in der

Einstellungsverfügung vom 6. Oktober 2021 ausgeführt worden, der

Grund für den Verkauf an Stelle einer Schenkung betreffend die Liegenschaft in [...]

dürfte darin liegen, dass keine Schenkungssteuern anfallen sollten. So liesse

sich erklären, warum der Beschuldigte den bezahlten Kaufpreis dem Bankkonto von

B____ wieder belastet habe. Es sei im Weiteren nicht nachvollziehbar, weshalb

die Gesuchstellerin an Ermittlungen wegen Erschleichens einer falschen Urkunde

festhalte, da sie diesbezüglich nicht Privatklägerin sein könne. Die

Urkundenfälschung schütze nämlich vorliegend nicht die Privatklägerin, sondern

den Staat. Selbst wenn die Gesuchstellerin als Privatklägerin zugelassen wäre,

sei eine Verurteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit

ausgeschlossen, da die eine Partei des Kaufgeschäfts nicht mehr einvernommen

werden könne und sich die andere gestützt auf ihr bisheriges Aussageverhalten

nicht belasten werde. Hinsichtlich der fehlenden Seiten des Passes führt sie

aus, dass mit Schreiben vom 7. September 2022 der Gesuchstellerin die

Kopien des Reisepasses von B____ weitergeleitet worden seien. Am

21.

September 2021 sei von der Verteidigung des Beschuldigten der

Pass selbst eingereicht worden. Die nicht zu den Akten genommenen Passseiten 14

bis 23 seien leer und hätten folglich keinen Beweiswert. Schliesslich trage die

Tatsache, dass der Beschuldigte seinen E-Mail-Kontakt mit der Gesuchstellerin zu

Unrecht verneine, nichts dazu bei, ein Vermögensdelikt nachzuweisen, weshalb

der Antrag auf erneute Einvernahme des Beschuldigten abgewiesen worden sei.

2.4

Im

Ausstandsgesuch werden unter anderem Argumente vorgebracht, die bereits zur Gutheissung

der Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 6. Oktober 2021

geführt haben (siehe AGE BES.2021.121 vom 2. März 2022).

Bei diesen kann darauf verzichtet werden, zu prüfen, ob sie objektiv fehlerhaft

waren oder nicht, sondern es kann auf die Erwägungen des Appellationsgerichts

im entsprechenden Entscheid abgestellt werden. Dabei gilt jedoch, dass das

Aufheben einer Einstellungsverfügung für sich alleine keinen Aussstandsgrund zu

begründen vermag (BGE 138 IV 142 E. 2.3; BGer 1B_315/2019 vom 24. September

2019.

E. 3.2.2; Kettiger,

Befangenheit von Gerichtspersonen wegen ihres Verhaltens im Verfahren, in:

Justice – Justiz – Giustizia 2019/4, Rz. 25 sowie Hinweis auf weitere

Rechtsprechung in Fn. 55). Zwar mag es zutreffen, dass die Aufhebung einer

Einstellungsverfügung die Arbeit für die betreffende Staatsanwältin oder den

betreffenden Staatsanwalt erschwert. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die

fallführende Person bei der Wiederaufnahme der Untersuchung grundsätzlich in

der Lage ist, die von der Beschwerdeinstanz geäusserte Meinung zu

berücksichtigen und deren Weisungen zu befolgen (BGer 1B_315/2019 vom

24.

September 2019 E. 3.2.2; Kettiger,

a.a.O., Rz. 23; vgl. auch in Bezug auf Richterinnen und Richter BGE 143 IV 69

E. 3.1 S. 73 f.; BGer 1B_310/2019 vom 5. September 2019 E. 2.2). Ein

Ausstandsgrund ist nur in Ausnahmefällen anzunehmen, wenn die in Frage stehende

Person durch ihre Haltung und früheren Äusserungen deutlich gemacht hat, dass

sie nicht in der Lage sein wird, ihren Standpunkt zu überdenken (BGE 143 IV 69

E. 3.2, 138 IV 142 E. 2.3). Dies kann sich namentlich aus der

Begründung der Einstellungsverfügung sowie aus Aussagen der betreffenden

Staatsanwältin oder des betreffenden Staatsanwalts im Rechtsmittelverfahren ergeben

(BGE 138 IV 142 E. 2.4 sowie Regeste). Ferner kann sich ein Ausstandsgrund auch

daraus ergeben, dass neben der Einstellungsverfügung noch eine Reihe weiterer

schwerer Verfahrensfehler hinzukommen und dadurch insgesamt der Eindruck

entsteht, dass die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt die beschuldigte Person

bevorzugt (BGer 1B_315/2019 vom 24. September 2019 E. 3.2.3; Kettiger, a.a.O., Rz. 23).

2.4.1

In

Bezug auf die von der Staatsanwältin vorgebrachte Schenkungshypothese und das

Argument, dass B____ die Ferienwohnung in [...] an den Beschuldigten bloss deshalb

verkauft und nicht verschenkt habe, weil keine Schenkungssteuern anfallen

sollten, erwog das Appellationsgericht bereits im Entscheid vom

2.

März 2022, dass es sich dabei um eine «reine Mutmassung» handle

(AGE BES.2021.121 vom 2. März 2022 E. 3.7.9). Weiter

bemängelte es, dass die Staatsanwältin vom Vorliegen einer Generalvollmacht

darauf schloss, dass damit die Berechtigung im Innenverhältnis, über Gelder zu

verfügen verbunden war (AGE BES.2021.121 vom 2. März 2022 E. 3.5.1 ff.).

Diese Verfahrenshandlungen sind gemäss Feststellungen des Appellationsgerichts

deshalb objektiv fehlerhaft. Für sich genommen vermögen sie jedoch noch keinen

Ausstandsgrund zu bilden, weshalb sie im Rahmen der Gesamtwürdigung zu

berücksichtigen sind.

2.4.2

Betreffend

die von der Staatsanwältin behauptete fehlende Aktivlegitimation der

Gesuchstellerin hinsichtlich des Delikts der Erschleichung einer

Falschbeurkundung lässt sich sagen, dass diese als logische Folge der von ihr

vertretenen Argumentation erscheint, wonach kein Zusammenhang zu einem

möglichen Betrug oder Ähnlichem bestehe. Die Geschädigtenstellung von Privaten

wird bei Urkundendelikten nur bejaht, wenn die Tatbegehung auch auf die

Benachteiligung einer bestimmten Person abzielt, so etwa wenn die

Urkundenfälschung gleichzeitig Bestandteil des schädigenden Vermögensdelikts

ist (Mazzuchelli/Postizzi, in:

Basler Kommentar, 2. Auflage, Art. 115 N 21; OGer ZH

SB180283 vom 29. November 2019 E. 2.5.1). Dies macht die

Gesuchstellerin geltend. Ihr ist darin zuzustimmen, dass der Gebrauch falscher

Urkunden bei der Begehung der dem Beschuldigten vorgeworfenen Vermögensdelikte

geradezu typisch ist und eine fehlende Aktivlegitimation der Gesuchstellerin

deshalb nicht auf der Hand liegt. Nichtsdestotrotz lässt sich aufgrund der

rechtlichen Einschätzungen der Staatsanwältin, selbst wenn sie sich als falsch

erweisen würden, kein schwerwiegender Fehler erkennen, weshalb auch dieses

Vorbringen lediglich im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen ist.

2.4.3

Die

Gesuchstellerin macht geltend, dass der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme

vom 23. August 2022 hinsichtlich der Frage, ob er die Gesuchstellerin

kenne, gelogen habe und die Staatsanwältin dies zu Unrecht ignoriere, statt

eine erneute Einvernahme des Beschuldigten anzuberaumen. Für das

Nachtatverhalten sei das Verschweigen des Todes des Erblassers gegenüber seiner

einzigen Tochter, der Gesuchstellerin, von sehr grosser Relevanz. Es sei

naheliegend, dass er die Gesuchstellerin möglichst lange nicht habe informieren

wollen, damit diese von rechtlichen Schritten absehe. Die Staatsanwältin

vertritt demgegenüber die Auffassung, dass es unerheblich sei, ob der

Beschuldigte vorsätzlich gelogen habe oder nicht, da sich daraus in Bezug auf

den beanzeigten Sachverhalt nichts ableiten lasse. Deshalb scheine auch eine

nochmalige Einvernahme zu diesem Punkt vom vornherein nicht als zielführend.

Es ist unklar,

ob eine erneute Einvernahme zielführend wäre, da selbst mit der Überführung des

Beschuldigten dieser Lüge kein klarer Beweis für dessen Täterschaft gegeben

wäre. Nichtsdestotrotz kann der Staatsanwältin nicht gefolgt werden, soweit sie

dieser potenziellen Lüge jegliche Relevanz abspricht, da sie doch zumindest

verdächtig ist und als Anhaltspunkt für weitere Ermittlungen dienen könnte.

Beim Verhalten der Staatsanwältin in diesem Zusammenhang handelt es sich jedoch

noch nicht um einen groben Verfahrensfehler, erscheint es doch zumindest

nachvollziehbar, weshalb sie auf die erneute Einvernahme des Beschuldigten

verzichtet hat.

2.4.4

Dasselbe

gilt für die Weigerung der Staatsanwältin, die Passseiten 14 bis 23 zu den

Akten zu nehmen. Die Staatsanwältin lehnte den Beweisantrag mit der Begründung

ab, es sei nicht ersichtlich, welchen Beweiswert dies hätte. Die entsprechenden

Seiten seien leer. Befänden sich weitere Stempel auf diesen Seiten, würde dies

einzig zeigen, dass B____ zu diesem Zeitpunkt geistig gesund gewesen sei.

Hingegen lasse sich daraus nichts zulasten des Beschuldigten ableiten. Dem kann

nicht gefolgt werden. Wie die Gesuchstellerin zutreffenderweise vorbringt,

könnte ermittelt werden, ob Widersprüche zu den Aussagen des Beschuldigten

bestehen. Allenfalls könnte auch überprüft werden, ob die zahlreichen datierten

und mutmasslich mit Unterschrift von B____ versehenen Vollmachten und weiteren

Dokumente überhaupt von B____ unterzeichnet werden konnten. Es ist jedenfalls

nicht einzusehen, weshalb die fehlenden Passseiten nicht zu den Akten genommen

wurden, zumal die Behauptung, dass sie leer seien, so nicht überprüft werden

kann.

Die Gesuchstellerin

spricht von einem «Verwirrspiel», das die Staatsanwältin treibe. Dies mit

Hinweis auf das Schreiben der Staatsanwältin vom 27. Oktober 2022, in

dem diese schreibt, der Pass könne als Beweismittel eines Verfahrens nicht

herausgegeben werden. Aus Sicht der Gesuchstellerin sei klar, dass sie den Pass

nicht ausgehändigt erhalten wollte, sondern bloss Einsicht in die Passseiten 14

bis 23 benötige. In der Eingabe vom 24. Oktober 2022 hatte die

Gesuchstellerin zuvor geschrieben, sie halte an ihrem Antrag fest, «das

Original des Passes von Herrn B____ zu beziehen». Offenkundig liegt ein blosses

Missverständnis vor. Dass die Staatsanwältin aufgrund dieses Wortlauts auf die

Idee kam, die Gesuchstellerin wolle nicht nur Einsicht in den Pass, sondern

diesen physisch beziehen, kann ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden.

2.4.5

Als

täterfreundliches Verhalten wertet die Gesuchstellerin den Umstand, dass die

Staatsanwältin ohne jeglichen Einbezug der Gesuchstellerin die Ehefrau des

Beschuldigten eingeladen habe, einen Bericht gemäss Art. 145 StPO zu

verfassen, nachdem diese gemäss Schreiben der Staatsanwaltschaft vom

18.

Mai 2022 hätte zur Einvernahme vorgeladen werden sollen. Sowohl

die beschuldigte Person als auch wichtige Zeugen und Auskunftspersonen sind im

Verlauf des Verfahrens zu allen wesentlichen Punkten persönlich zu befragen (Godenzi Gunhild, in Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage,

Zürich 2020, Art. 145 StPO N 6). Bei schriftlichen Berichten besteht

die Möglichkeit, dass sie gar nicht von der befragten Person stammen oder dass

diese beeinflusst wird, weshalb ein Anwendungsbereich für schriftliche Berichte

vornehmlich in solchen Fällen verbleibt, in denen die einzuvernehmende Person

in schriftlicher Form komplizierte Vorgänge strukturiert darlegt, Belege oder

Zahlenmaterial präsentiert oder kommentieren soll (Godenzi Gunhild, a.a.O., Art. 145 StPO N 6).

Eine solche Situation lag hier offenkundig nicht vor. Das Vorgehen der

Staatsanwältin ist jedoch insofern zumindest nachvollziehbar, als sich die

Ehefrau des Beschuldigten in Belgrad aufhielt, wo ihre minderjährige Tochter

zur Schule ging. Nachdem die Gesuchstellerin auf einer mündlichen Einvernahme

beharrte, wurde diese denn auch durchgeführt, was übrigens auch zeigt, dass es

der in der Schweiz angemeldeten Ehefrau des Beschuldigten durchaus möglich war,

zur Einvernahme zu erscheinen. Es liegt auch damit noch kein Verhalten vor, das

für sich genommen den Schluss nahelegen würde, die Staatsanwältin sei befangen.

2.5

Zusammenfassend

sind gewisse Äusserungen der Staatsanwältin als reine Mutmassungen (so der

Beschwerdeentscheid BES.2021.121) zu bezeichnen; die Verfahrenshandlungen sind

teilweise ungenügend. Es sind vorliegend jedoch keine nach objektiver

Betrachtung besonders krassen oder ungewöhnlich häufigen Fehlleistungen der

Staatsanwältin erkennbar, die der schweren Verletzung von Amtspflichten

entsprechen würden, auch nicht in ihrer Gesamtheit. Gegen die geltend gemachten

bzw. beanstandeten Verfahrenshandlungen und rechtlichen Würdigungen sind, wie

oben erwähnt, primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel auszuschöpfen. Das

Ausstandsgesuch ist daher abzuweisen.

3.

Bei diesem

Ausgang des Ausstandsverfahrens hat die Gesuchstellerin dessen Kosten zu tragen

(Art. 59 Abs. 4 StPO), wobei die Gebühr auf CHF 800.– festzusetzen ist

(vgl. § 33 des Reglements über die Gerichtsgebühren, SG 154.810).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Das Ausstandsgesuch gegen die

verfahrensleitende Staatsanwältin [...] wird abgewiesen.

Die Gesuchstellerin trägt die Kosten des

Ausstandsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–.

Mitteilung an:

-

Gesuchstellerin

-

Staatsanwältin [...]

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc

Oser MLaw Martin Manyoki

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.