DGS.2023.15
Ausstandsverfahren gegen die verfahrensleitende Staatsanwältin
21. Juli 2023Deutsch17 min
Strafuntersuchung betreffend den Verdacht der Veruntreuung bzw. des Betrugs «mangels
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
DGS.2023.15
ENTSCHEID
vom 21. Juli 2023
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und Gerichtsschreiber
MLaw Martin Manyoki
Beteiligte
A____
Gesuchstellerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Ausstandsverfahren gegen
die verfahrensleitende Staatsanwältin
(im Verfahren VT.[...])
Sachverhalt
Sachverhalt
Am
16. Dezember 2020 erstattete A____ (nachfolgend: Gesuchstellerin),
die Tochter des am 10. Juli 2020 in Basel verstorbenen B____,
Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegen C____ (nachfolgend:
Beschuldigter) und konstituierte sich als Privatklägerin im Straf- und
Zivilpunkt. Ihrer Strafanzeige lag der Verdacht zugrunde, der Beschuldigte habe
ihren Vater, dessen einzige Tochter die Gesuchstellerin ist, unter seinen
Einfluss gebracht, um ab 2018 unter Vorweisen von Generalvollmachten nach und
nach das gesamte Vermögen des B____ auf sich, seine Ehefrau und die [...] GmbH
in Basel (deren wirtschaftlicher Berechtigter der Beschuldigte sei) zu
übertragen. Es bestehe der dringende Verdacht, dass B____ seit längerer Zeit in
geschäftlichen Dingen urteilsunfähig geworden sei und der Beschuldigte ihn
daher hinter seinem Rücken um sein gesamtes Vermögen habe bringen können.
Daraufhin eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten ein
Strafverfahren wegen des Verdachts auf Veruntreuung bzw. Betrug (VT.[...]). Mit
Verfügung vom 6. Oktober 2021 stellte die Staatsanwaltschaft die
Strafuntersuchung betreffend den Verdacht der Veruntreuung bzw. des Betrugs «mangels
Beweises des Tatbestandes bzw. der Täterschaft» kostenlos ein und verwies die
Zivilklage auf den Zivilweg. Gegen diese Verfahrenseinstellung erhob die
Gesuchstellerin mit Eingabe vom 14. Oktober 2021 Beschwerde am
Appellationsgericht; diese wurde gutgeheissen und die Staatsanwaltschaft
angewiesen, das Verfahren fortzuführen (AGE BES.2021.121 vom
2. März 2022).
Am
23. August wurde der Beschuldigte erneut einvernommen. Mit Eingabe vom
2. September 2022 beantragte die Gesuchstellerin eine weitere
Einvernahme des Beschuldigten, da dieser anlässlich der Einvernahme vom
23. August 2022 nachweislich gelogen habe. Die Staatsanwaltschaft
lehnte den Antrag ab. Sie übermittelte der Gesuchstellerin auf deren Antrag
sodann Kopien des Reisepasses von B____. Die Gesuchstellerin machte mit E-Mail
vom 9. September 2022 darauf aufmerksam, dass die Seiten 14 bis 23
fehlten, und bat darum, ihr diese zuzustellen. Mit Eingabe vom
19. September 2022 ersuchte die Gesuchstellerin erneut um Zusendung
der ausstehenden Seiten des Passes von B____. Mit Schreiben vom
27. September 2022 lehnte die Staatsanwaltschaft den Beweisantrag ab.
Mit Schreiben vom 30. September hielt die Gesuchstellerin an den
Beweisanträgen fest, das Original des Reisepasses sei herauszugeben und die
Ehefrau des Beschuldigten sei ordentlich einzuvernehmen. Mit Schreiben
vom 7. Oktober 2022 antwortete die Staatsanwaltschaft, die
Gesuchstellerin sei bereits im Besitz der Seiten 24, 26 und 27, diese seien mit
Schreiben vom 7. September 2022 übermittelt worden. In Bezug auf die
Einvernahme der Ehefrau des Beschuldigten seien die zu stellenden Fragen bis
zum 28. Oktober 2022 mitzuteilen. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2022
teilte die Gesuchstellerin der Staatsanwältin diese mit. Im Übrigen werde am
Antrag, das Original des Passes von B____ zu beziehen, festgehalten. Hinsichtlich
des Passes verfügte die Staatsanwaltschaft am 27. Oktober 2022, dass
dieser während des hängigen Verfahrens nicht herausgegeben werden könne. Am
8. Dezember 2022 fand die Einvernahme der Ehefrau des Beschuldigten unter
Teilnahme des Vertreters der Gesuchstellerin statt. Mit Schreiben vom
10. Februar 2023 kündigte die Staatsanwaltschaft die Einstellung der
Untersuchung an. Mit Eingabe vom 28. Februar 2023 stellte die
Gesuchstellerin bei der Staatsanwaltschaft den Antrag, die verfahrensleitende
Staatsanwältin sei in den Ausstand zu versetzen.
Am
16. März 2023 leitete die Staatsanwaltschaft das Ausstandsbegehren
vom 28. Februar 2023 zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht
weiter. Mit Stellungnahme vom gleichen Tag beantragt die abgelehnte Staatsanwältin,
das Ausstandsbegehren sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben
sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 58 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) hat eine
Partei, welche den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person
verlangen will, der Verfahrensleitung ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Die
betroffene Person nimmt dazu Stellung. Über Ablehnungsgesuche gegen die
Staatsanwaltschaft oder einzelne ihrer Mitglieder entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO
ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdeinstanz. Im Kanton
Basel-Stadt übt das Appellationsgericht als Einzelgericht die Funktion des
Beschwerdegerichts aus (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]).
1.2
Ein
Ausstandsgesuch muss der Verfahrensleitung «ohne Verzug» gestellt werden,
sobald die gesuchstellende Partei vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58
Abs. 1 StPO). Ein verspätetes Ausstandsgesuch führt zum Nichteintreten auf
das Gesuch (BGE 134 I 20 E. 4.3.1, 132 II 485 E. 4.3, 124 I 121 E. 2; Keller, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage,
Zürich 2020, Art. 58 N 4). Ein Ausstandsgesuch, das sechs bis sieben
Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds eingereicht wird, gilt nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung als rechtzeitig. Unzulässig ist hingegen ein
Zuwarten während zwei oder drei Wochen (BGE 140 I 271 E. 8.4.5; BGer
1B_514/2017 vom 19. April 2018 E. 3.2, 1B_100/2015 vom 8. Juni 2015
E. 4.1, 1B_274/2013 vom 19. November 2013 E. 4.1).
Die
Gesuchstellerin begründet ihr Ausstandsbegehren mit angeblich fehlerhaften
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft (siehe E. 2.2),
die ihr grösstenteils seit längerem bekannt waren. Da für die Gesuchstellerin
die Kumulation der Vorfälle ausschlaggebend ist und zumindest der
Ausstandsgrund im Zusammenhang mit der Weigerung, die Passseiten 14 bis 23 in
die Akten zu nehmen, aktuell ist, ist im Zweifel von dessen Rechtzeitigkeit
auszugehen, sodass darauf einzutreten ist.
2.
2.1
Die
Ausstandsgründe für die in einer Strafbehörde tätigen Justizpersonen sind in
Art. 56 StPO geregelt. Von den in Art. 56 lit. a-e StPO
geregelten besonderen Ausstandsgründen abgesehen, tritt (unter anderem) ein
Staatsanwalt in den Ausstand, wenn er «aus anderen Gründen, insbesondere wegen
Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand,
befangen sein könnte» (Art. 56 lit. f StPO). Bei der
Prüfung, ob eine in der Strafverfolgungsbehörde tätige Person befangen ist, ist
nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in
die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet
erscheinen. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass die Person
tatsächlich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei
objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit
erwecken (BGE 140 I 326 E. 5.1,138 IV 142 E. 2.1; je
mit Hinweisen).
Im Interesse
einer beförderlichen Rechtspflege ist im Zusammenhang mit Ausstandsbegehren
gegen Justizbeamte eine Befangenheit nicht leichthin anzunehmen. Fehlerhafte
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwältin begründen für sich
allein keinen Anschein der Voreingenommenheit. Anders verhält es sich, wenn
besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen der
Untersuchungsleitung vorliegen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere
Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der
Prozessparteien auswirken (BGE 143 IV 69 E. 3.2, 141 IV 178 E. 3.2.3, 138 IV
142.
E. 2.3, 125 I 119 E. 3e, 115 la 400 E. 3b; Urteil 1B_620/2020 vom 23.
Februar 2021 E. 3.3). Gegen beanstandete Verfahrenshandlungen sind primär die
zur Verfügung stehenden Rechtsmittel auszuschöpfen (BGer 1B_144/2021 vom 30.
August 2022 E. 4.2; BGE 143 IV 69 E. 3.2).
2.2
Die
Gesuchstellerin begründet ihr Ausstandsgesuch damit, dass das Verfahren einseitig,
d.h. zu Gunsten des Beschuldigten geführt worden sei. So habe die Staatsanwältin
«aus heiterem Himmel» vorgebracht, der Beschuldigte habe die Geldbeträge
schenkungsweise erhalten und der angebliche Verkauf der Liegenschaft in [...]
habe der Vermeidung von Schenkungssteuern gedient. Dies, obwohl nicht einmal
der Beschuldigte diese Behauptungen aufgestellt habe. Zudem habe die
Staatsanwältin in ihrer Eingabe vom 18. November 2021 an das
Appellationsgericht behauptet, die Gesuchstellerin sei nicht zur Beschwerde
legitimiert, obwohl die Erschleichung der Falschbeurkundung mit dem
rechtswidrigen Entzug der Gelder des Vaters der Gesuchstellerin in
offensichtlichem Zusammenhang stehe. Weiter sei es unhaltbar, dass die
Staatsanwältin im Zusammenhang mit offensichtlichen Lügen des Beschuldigten,
die im klaren Zusammenhang mit seinem Nachtatverhalten stünden, behaupte, diese
seien unerheblich. Zudem erwecke das Verhalten der Staatsanwältin rund um den
Pass des Erblassers den Anschein von Befangenheit. Es gebe überhaupt keinen
Grund, dass die Passkopien nicht in den Akten abgelegt seien und der Gesuchstellerin
zur Verfügung gestellt würden. Seltsam sei auch das Gebahren rund um die Einvernahme
der Ehefrau des Beschuldigten. Ohne jeglichen Grund und ohne Rücksprache mit der
Gesuchstellerin sei diese höflich eingeladen worden, einen Bericht gemäss
Art. 145 StPO zu verfassen. Erst auf Intervention der Gesuchstellerin
sei eine Einvernahme durchgeführt worden, wie es das Appellationsgericht
angeordnet habe. Schliesslich kritisiert die Gesuchstellerin, dass die
Staatsanwältin im Einstellungsbeschluss und in den Rechtsschriften an das Appellationsgericht
behauptet habe, der Beschuldigte sei durch Vollmachten zum Geldbezug berechtigt
gewesen, obwohl das bei den Delikten der ungetreuen Geschäftsbesorgung und
Veruntreuung im Aussenverhältnis doch gerade die Regel sei. Insgesamt seien die
zahlreichen Verteidigungshandlungen der Staatsanwältin nicht hinnehmbar,
weswegen die Strafuntersuchung der Staatsanwältin wegen Befangenheit sofort zu
entziehen sei.
2.3
Die
vom Ausstandsgesuch betroffene verfahrensleitende Staatsanwältin hält dem in
ihrer gemäss Art. 58 Abs. 2 StPO erfolgten Stellungnahme
entgegen, dass die von der Gesuchstellerin beantragten Beweise, die gemäss
Entscheid der Beschwerdeinstanz abzunehmen waren, in der Folge erhoben worden
seien. Davon ausgenommen seien die Befragung der behandelnden Ärzte zum
Gesundheitszustand von B____ während der letzten fünf Jahre, da dieser laut
Aussagen des Beschuldigten, seiner aktuellen Ehefrau und seiner Ex-Frau nie
krank gewesen sei bzw. nie einen Arzt konsultiert habe. Dem Vorwurf, die
Staatsanwaltschaft habe «aus heiterem Himmel» behauptet, der Beschuldigte habe
die Vermögenswerte geschenkt erhalten, hält sie entgegen, es sei offensichtlich
gewesen, dass der Beschuldigte habe zum Ausdruck bringen wollen, dass ihm B____
die genannten Vermögenswerte geschenkt habe. Dies, aufgrund seiner Aussagen,
die Vorwürfe ihm gegenüber seien haltlose Anschuldigungen und mit B____ habe
ihn eine Freundschaft verbunden. Weil darüber hinaus keine strafbare Handlung
ersichtlich gewesen sei und – nach Abnahme der zahlreichen von der Gesuchstellerin
beantragten Beweise – noch immer nicht sei, komme als Rechtsgrund für den
Eigentumsübergang überhaupt nur eine Schenkung in Betracht. Weiter sei in der
Einstellungsverfügung vom 6. Oktober 2021 ausgeführt worden, der
Grund für den Verkauf an Stelle einer Schenkung betreffend die Liegenschaft in [...]
dürfte darin liegen, dass keine Schenkungssteuern anfallen sollten. So liesse
sich erklären, warum der Beschuldigte den bezahlten Kaufpreis dem Bankkonto von
B____ wieder belastet habe. Es sei im Weiteren nicht nachvollziehbar, weshalb
die Gesuchstellerin an Ermittlungen wegen Erschleichens einer falschen Urkunde
festhalte, da sie diesbezüglich nicht Privatklägerin sein könne. Die
Urkundenfälschung schütze nämlich vorliegend nicht die Privatklägerin, sondern
den Staat. Selbst wenn die Gesuchstellerin als Privatklägerin zugelassen wäre,
sei eine Verurteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
ausgeschlossen, da die eine Partei des Kaufgeschäfts nicht mehr einvernommen
werden könne und sich die andere gestützt auf ihr bisheriges Aussageverhalten
nicht belasten werde. Hinsichtlich der fehlenden Seiten des Passes führt sie
aus, dass mit Schreiben vom 7. September 2022 der Gesuchstellerin die
Kopien des Reisepasses von B____ weitergeleitet worden seien. Am
21.
September 2021 sei von der Verteidigung des Beschuldigten der
Pass selbst eingereicht worden. Die nicht zu den Akten genommenen Passseiten 14
bis 23 seien leer und hätten folglich keinen Beweiswert. Schliesslich trage die
Tatsache, dass der Beschuldigte seinen E-Mail-Kontakt mit der Gesuchstellerin zu
Unrecht verneine, nichts dazu bei, ein Vermögensdelikt nachzuweisen, weshalb
der Antrag auf erneute Einvernahme des Beschuldigten abgewiesen worden sei.
2.4
Im
Ausstandsgesuch werden unter anderem Argumente vorgebracht, die bereits zur Gutheissung
der Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 6. Oktober 2021
geführt haben (siehe AGE BES.2021.121 vom 2. März 2022).
Bei diesen kann darauf verzichtet werden, zu prüfen, ob sie objektiv fehlerhaft
waren oder nicht, sondern es kann auf die Erwägungen des Appellationsgerichts
im entsprechenden Entscheid abgestellt werden. Dabei gilt jedoch, dass das
Aufheben einer Einstellungsverfügung für sich alleine keinen Aussstandsgrund zu
begründen vermag (BGE 138 IV 142 E. 2.3; BGer 1B_315/2019 vom 24. September
2019.
E. 3.2.2; Kettiger,
Befangenheit von Gerichtspersonen wegen ihres Verhaltens im Verfahren, in:
Justice – Justiz – Giustizia 2019/4, Rz. 25 sowie Hinweis auf weitere
Rechtsprechung in Fn. 55). Zwar mag es zutreffen, dass die Aufhebung einer
Einstellungsverfügung die Arbeit für die betreffende Staatsanwältin oder den
betreffenden Staatsanwalt erschwert. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die
fallführende Person bei der Wiederaufnahme der Untersuchung grundsätzlich in
der Lage ist, die von der Beschwerdeinstanz geäusserte Meinung zu
berücksichtigen und deren Weisungen zu befolgen (BGer 1B_315/2019 vom
24.
September 2019 E. 3.2.2; Kettiger,
a.a.O., Rz. 23; vgl. auch in Bezug auf Richterinnen und Richter BGE 143 IV 69
E. 3.1 S. 73 f.; BGer 1B_310/2019 vom 5. September 2019 E. 2.2). Ein
Ausstandsgrund ist nur in Ausnahmefällen anzunehmen, wenn die in Frage stehende
Person durch ihre Haltung und früheren Äusserungen deutlich gemacht hat, dass
sie nicht in der Lage sein wird, ihren Standpunkt zu überdenken (BGE 143 IV 69
E. 3.2, 138 IV 142 E. 2.3). Dies kann sich namentlich aus der
Begründung der Einstellungsverfügung sowie aus Aussagen der betreffenden
Staatsanwältin oder des betreffenden Staatsanwalts im Rechtsmittelverfahren ergeben
(BGE 138 IV 142 E. 2.4 sowie Regeste). Ferner kann sich ein Ausstandsgrund auch
daraus ergeben, dass neben der Einstellungsverfügung noch eine Reihe weiterer
schwerer Verfahrensfehler hinzukommen und dadurch insgesamt der Eindruck
entsteht, dass die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt die beschuldigte Person
bevorzugt (BGer 1B_315/2019 vom 24. September 2019 E. 3.2.3; Kettiger, a.a.O., Rz. 23).
2.4.1
In
Bezug auf die von der Staatsanwältin vorgebrachte Schenkungshypothese und das
Argument, dass B____ die Ferienwohnung in [...] an den Beschuldigten bloss deshalb
verkauft und nicht verschenkt habe, weil keine Schenkungssteuern anfallen
sollten, erwog das Appellationsgericht bereits im Entscheid vom
2.
März 2022, dass es sich dabei um eine «reine Mutmassung» handle
(AGE BES.2021.121 vom 2. März 2022 E. 3.7.9). Weiter
bemängelte es, dass die Staatsanwältin vom Vorliegen einer Generalvollmacht
darauf schloss, dass damit die Berechtigung im Innenverhältnis, über Gelder zu
verfügen verbunden war (AGE BES.2021.121 vom 2. März 2022 E. 3.5.1 ff.).
Diese Verfahrenshandlungen sind gemäss Feststellungen des Appellationsgerichts
deshalb objektiv fehlerhaft. Für sich genommen vermögen sie jedoch noch keinen
Ausstandsgrund zu bilden, weshalb sie im Rahmen der Gesamtwürdigung zu
berücksichtigen sind.
2.4.2
Betreffend
die von der Staatsanwältin behauptete fehlende Aktivlegitimation der
Gesuchstellerin hinsichtlich des Delikts der Erschleichung einer
Falschbeurkundung lässt sich sagen, dass diese als logische Folge der von ihr
vertretenen Argumentation erscheint, wonach kein Zusammenhang zu einem
möglichen Betrug oder Ähnlichem bestehe. Die Geschädigtenstellung von Privaten
wird bei Urkundendelikten nur bejaht, wenn die Tatbegehung auch auf die
Benachteiligung einer bestimmten Person abzielt, so etwa wenn die
Urkundenfälschung gleichzeitig Bestandteil des schädigenden Vermögensdelikts
ist (Mazzuchelli/Postizzi, in:
Basler Kommentar, 2. Auflage, Art. 115 N 21; OGer ZH
SB180283 vom 29. November 2019 E. 2.5.1). Dies macht die
Gesuchstellerin geltend. Ihr ist darin zuzustimmen, dass der Gebrauch falscher
Urkunden bei der Begehung der dem Beschuldigten vorgeworfenen Vermögensdelikte
geradezu typisch ist und eine fehlende Aktivlegitimation der Gesuchstellerin
deshalb nicht auf der Hand liegt. Nichtsdestotrotz lässt sich aufgrund der
rechtlichen Einschätzungen der Staatsanwältin, selbst wenn sie sich als falsch
erweisen würden, kein schwerwiegender Fehler erkennen, weshalb auch dieses
Vorbringen lediglich im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen ist.
2.4.3
Die
Gesuchstellerin macht geltend, dass der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme
vom 23. August 2022 hinsichtlich der Frage, ob er die Gesuchstellerin
kenne, gelogen habe und die Staatsanwältin dies zu Unrecht ignoriere, statt
eine erneute Einvernahme des Beschuldigten anzuberaumen. Für das
Nachtatverhalten sei das Verschweigen des Todes des Erblassers gegenüber seiner
einzigen Tochter, der Gesuchstellerin, von sehr grosser Relevanz. Es sei
naheliegend, dass er die Gesuchstellerin möglichst lange nicht habe informieren
wollen, damit diese von rechtlichen Schritten absehe. Die Staatsanwältin
vertritt demgegenüber die Auffassung, dass es unerheblich sei, ob der
Beschuldigte vorsätzlich gelogen habe oder nicht, da sich daraus in Bezug auf
den beanzeigten Sachverhalt nichts ableiten lasse. Deshalb scheine auch eine
nochmalige Einvernahme zu diesem Punkt vom vornherein nicht als zielführend.
Es ist unklar,
ob eine erneute Einvernahme zielführend wäre, da selbst mit der Überführung des
Beschuldigten dieser Lüge kein klarer Beweis für dessen Täterschaft gegeben
wäre. Nichtsdestotrotz kann der Staatsanwältin nicht gefolgt werden, soweit sie
dieser potenziellen Lüge jegliche Relevanz abspricht, da sie doch zumindest
verdächtig ist und als Anhaltspunkt für weitere Ermittlungen dienen könnte.
Beim Verhalten der Staatsanwältin in diesem Zusammenhang handelt es sich jedoch
noch nicht um einen groben Verfahrensfehler, erscheint es doch zumindest
nachvollziehbar, weshalb sie auf die erneute Einvernahme des Beschuldigten
verzichtet hat.
2.4.4
Dasselbe
gilt für die Weigerung der Staatsanwältin, die Passseiten 14 bis 23 zu den
Akten zu nehmen. Die Staatsanwältin lehnte den Beweisantrag mit der Begründung
ab, es sei nicht ersichtlich, welchen Beweiswert dies hätte. Die entsprechenden
Seiten seien leer. Befänden sich weitere Stempel auf diesen Seiten, würde dies
einzig zeigen, dass B____ zu diesem Zeitpunkt geistig gesund gewesen sei.
Hingegen lasse sich daraus nichts zulasten des Beschuldigten ableiten. Dem kann
nicht gefolgt werden. Wie die Gesuchstellerin zutreffenderweise vorbringt,
könnte ermittelt werden, ob Widersprüche zu den Aussagen des Beschuldigten
bestehen. Allenfalls könnte auch überprüft werden, ob die zahlreichen datierten
und mutmasslich mit Unterschrift von B____ versehenen Vollmachten und weiteren
Dokumente überhaupt von B____ unterzeichnet werden konnten. Es ist jedenfalls
nicht einzusehen, weshalb die fehlenden Passseiten nicht zu den Akten genommen
wurden, zumal die Behauptung, dass sie leer seien, so nicht überprüft werden
kann.
Die Gesuchstellerin
spricht von einem «Verwirrspiel», das die Staatsanwältin treibe. Dies mit
Hinweis auf das Schreiben der Staatsanwältin vom 27. Oktober 2022, in
dem diese schreibt, der Pass könne als Beweismittel eines Verfahrens nicht
herausgegeben werden. Aus Sicht der Gesuchstellerin sei klar, dass sie den Pass
nicht ausgehändigt erhalten wollte, sondern bloss Einsicht in die Passseiten 14
bis 23 benötige. In der Eingabe vom 24. Oktober 2022 hatte die
Gesuchstellerin zuvor geschrieben, sie halte an ihrem Antrag fest, «das
Original des Passes von Herrn B____ zu beziehen». Offenkundig liegt ein blosses
Missverständnis vor. Dass die Staatsanwältin aufgrund dieses Wortlauts auf die
Idee kam, die Gesuchstellerin wolle nicht nur Einsicht in den Pass, sondern
diesen physisch beziehen, kann ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden.
2.4.5
Als
täterfreundliches Verhalten wertet die Gesuchstellerin den Umstand, dass die
Staatsanwältin ohne jeglichen Einbezug der Gesuchstellerin die Ehefrau des
Beschuldigten eingeladen habe, einen Bericht gemäss Art. 145 StPO zu
verfassen, nachdem diese gemäss Schreiben der Staatsanwaltschaft vom
18.
Mai 2022 hätte zur Einvernahme vorgeladen werden sollen. Sowohl
die beschuldigte Person als auch wichtige Zeugen und Auskunftspersonen sind im
Verlauf des Verfahrens zu allen wesentlichen Punkten persönlich zu befragen (Godenzi Gunhild, in Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage,
Zürich 2020, Art. 145 StPO N 6). Bei schriftlichen Berichten besteht
die Möglichkeit, dass sie gar nicht von der befragten Person stammen oder dass
diese beeinflusst wird, weshalb ein Anwendungsbereich für schriftliche Berichte
vornehmlich in solchen Fällen verbleibt, in denen die einzuvernehmende Person
in schriftlicher Form komplizierte Vorgänge strukturiert darlegt, Belege oder
Zahlenmaterial präsentiert oder kommentieren soll (Godenzi Gunhild, a.a.O., Art. 145 StPO N 6).
Eine solche Situation lag hier offenkundig nicht vor. Das Vorgehen der
Staatsanwältin ist jedoch insofern zumindest nachvollziehbar, als sich die
Ehefrau des Beschuldigten in Belgrad aufhielt, wo ihre minderjährige Tochter
zur Schule ging. Nachdem die Gesuchstellerin auf einer mündlichen Einvernahme
beharrte, wurde diese denn auch durchgeführt, was übrigens auch zeigt, dass es
der in der Schweiz angemeldeten Ehefrau des Beschuldigten durchaus möglich war,
zur Einvernahme zu erscheinen. Es liegt auch damit noch kein Verhalten vor, das
für sich genommen den Schluss nahelegen würde, die Staatsanwältin sei befangen.
2.5
Zusammenfassend
sind gewisse Äusserungen der Staatsanwältin als reine Mutmassungen (so der
Beschwerdeentscheid BES.2021.121) zu bezeichnen; die Verfahrenshandlungen sind
teilweise ungenügend. Es sind vorliegend jedoch keine nach objektiver
Betrachtung besonders krassen oder ungewöhnlich häufigen Fehlleistungen der
Staatsanwältin erkennbar, die der schweren Verletzung von Amtspflichten
entsprechen würden, auch nicht in ihrer Gesamtheit. Gegen die geltend gemachten
bzw. beanstandeten Verfahrenshandlungen und rechtlichen Würdigungen sind, wie
oben erwähnt, primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel auszuschöpfen. Das
Ausstandsgesuch ist daher abzuweisen.
3.
Bei diesem
Ausgang des Ausstandsverfahrens hat die Gesuchstellerin dessen Kosten zu tragen
(Art. 59 Abs. 4 StPO), wobei die Gebühr auf CHF 800.– festzusetzen ist
(vgl. § 33 des Reglements über die Gerichtsgebühren, SG 154.810).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Ausstandsgesuch gegen die
verfahrensleitende Staatsanwältin [...] wird abgewiesen.
Die Gesuchstellerin trägt die Kosten des
Ausstandsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–.
Mitteilung an:
-
Gesuchstellerin
-
Staatsanwältin [...]
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc
Oser MLaw Martin Manyoki
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.