Lexipedia

Entscheid

DGS.2023.16

Ausstandsbegehren gegen den Strafgerichtspräsidenten

19. Juli 2023Deutsch12 min

gefährlichen Gegenstand sowie Sachbeschädigung gegen A____ (nachfolgend: gesuchstellende

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

DGS.2023.16

ENTSCHEID

vom 19. Juli 2023

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Grange

Beteiligte

A____, geb. [...] gesuchstellende

Person

[...]

beschuldigte Person

Gegenstand

betreffend Ausstandsbegehren

gegen den Strafgerichtspräsidenten

(im Verfahren [...])

Sachverhalt

Sachverhalt

Beim

Strafgericht ist ein Verfahren wegen einfacher Körperverletzung mit einem

gefährlichen Gegenstand sowie Sachbeschädigung gegen A____ (nachfolgend: gesuchstellende

Person) hängig.

Mit Eingabe an

das Strafgericht vom 17. Februar 2023 (Eingang beim Strafgericht am 20. Februar

2023) ersucht die gesuchstellende Person nebst anderem darum, den

instruierenden Strafgerichtspräsidenten, [...] (nachfolgend:

Strafgerichtspräsident), als in der die gesuchstellende Person betreffenden Strafsache

befangen zu erklären. Ausserdem verlangt sie, es sei «die Verfügung [...] gesamthaft

auszuheben» und ihr amtlicher Verteidiger, B____, sei unter Strafandrohung zu

verpflichten, der gesuchstellenden Person die Akten des Verfahrens [...]

auszuhändigen sowie von seiner Pflicht als amtlicher Verteidiger zu entbinden.

Ausserdem sei der Eingabe die aufschiebende Wirkung und der gesuchstellenden

Person die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Ein weiteres undatiertes

Schreiben der gesuchstellenden Person lag dieser Eingabe bei. Darin wird soweit

verständlich die im Strafverfahren erfolgte Akteneinsicht gerügt.

Der

Strafgerichtpräsident hat mit begründeter Verfügung vom 1. März 2023 die

Eingabe der gesuchstellenden Person als Ausstandsgesuch und als Beschwerde

entgegengenommen und an das dafür zuständige Appellationsgericht

weitergeleitet. Er beantragt die Abweisung des Ausstandsgesuchs wie auch der

Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei.

Das Appellationsgericht

hat zwei Verfahren eröffnet. Zum einen das vorliegende Ausstandsverfahren und

zum anderen ein Beschwerdeverfahren (BES.2023.56).

Mit Eingabe vom

20. April 2023 hat die gesuchstellende Person ein «Gesuch um aufschiebende

Wirkung» eingereicht, worin sie auch auf die Stellungnahme des

Gerichtspräsidenten vom 1. März 2023 eingeht, wobei sie sinngemäss am

gestellten Ausstandsbegehren festhält.

Mit

Instruktionsverfügung vom 21. April 2023 ist das Gesuch um aufschiebende

Wirkung mit Verweis auf Art. 59 Abs. 3 Strafprozessordnung (StPO, SR 312) begründet

abgewiesen worden.

Der vorliegende

Entscheid ist im schriftlichen Verfahren und unter Beizug der Vorakten

ergangen. Für die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte wird,

soweit für den Entscheid relevant, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 58 StPO hat eine Partei, welche den Ausstand einer in einer Strafbehörde

tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ein entsprechendes Gesuch

zu stellen. Die betroffene Person nimmt dazu Stellung. Dies ist vorliegend so

geschehen. Über Ablehnungsgesuche gegen Mitglieder des erstinstanzlichen

Spruchkörpers entscheidet sodann gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO ohne

weiteres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdeinstanz. Im Kanton

Basel-Stadt übt das Appellationsgericht als Einzelgericht die Funktion des

Beschwerdegerichts aus (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG,

SG 154.100]).

1.2

Gegenstand

eines Ausstandsverfahrens kann (nebst der Prüfung formeller Voraussetzungen)

ausschliesslich die Beurteilung des Ausstandsgesuchs sein, mithin die Frage, ob

ein Ausstandsgrund im Sinne des Gesetzes gegen die mit einem Ausstandsbegehren

belastete (Gerichts)person vorliegt oder nicht. Soweit die gesuchstellende

Person sachfremde Begehren stellt, werden sie, soweit darauf einzutreten ist,

im separaten Beschwerdeverfahren (BES.2035.56) beurteilt.

1.3

1.3.1

Ein

Ausstandsgesuch muss der Verfahrensleitung «ohne Verzug» gestellt werden,

sobald die gesuchstellende Partei vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58

Abs. 1 StPO). Wer einen Ablehnungsgrund nicht unverzüglich nach dessen

Kenntnisnahme geltend macht, verwirkt den Anspruch auf eine spätere Anrufung.

Ein verspätetes Ausstandsgesuch führt zum Nichteintreten auf das Gesuch (BGE 140 I 240 S. 2.4 S. 244, 136 I 207 E. 3.4 S. 211, 134 I 20 E. 4.3.1 S. 21 f., 132

II 485 E. 4.3 S. 496 f.; Keller,

in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen StPO, 3. Auflage

2020, Art. 58 N 4). Zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des

Ausstandsgesuch sind die Umstände des Einzelfalls und das Verfahrensstadium zu

beachten. Bei einer Eingabe zwei Wochen nach Kenntnisnahme des potentiellen

Ausstandsgrunds ist der Zeitraum zu lange (Keller,

a.a.O., Art. 58 N 3).

1.3.2

Die

gesuchstellende Person begründet ihr Ausstandsgesuch damit, dass der

Strafgerichtspräsident im Wissen um ihr Anliegen, als weiblich gelesene Person wahrgenommen

bzw. als she/they «gegendert» zu werden, sie mit Instruktionsverfügung vom

7.

Februar 2023 (zugestellt an die gesuchstellende Person am 9. Februar

2023) insgesamt 14mal «missgegendert» habe. Dies könne kein Zufall sein,

sondern beweise «objektiv die feindselige Haltung des Strafgerichts Basel-Stadt».

Konkret spricht sie damit an, dass in der genannten Verfügung auf sie mit dem

Namen A____ sowie als «Beschuldigter» und in Anwendung von männlichen Pronomen

Bezug genommen wird. Betreffend die Rechtzeitigkeit ihrer Eingabe weist sie

daraufhin, dass ihr Ausstandsgesuch, datierend vom 17. Februar 2023 (Eingang

bei Gericht am 20. Februar 2023), rechtzeitig sei, da sie es in weniger als 7

Tagen nach Erhalt der Instruktionsverfügung vom 7. Februar 2023 verfasst

habe.

1.3.3

Den

Akten des Strafverfahrens ist zu entnehmen, dass die gesuchstellende Person

sich bereits am 25. Januar 2023 mit einem E-Mail Schreiben an das Strafgericht

wandte, wobei dieses Schreiben wie folgt endete:

«Mit

freundlichen Grüssen

[...]

She/they»

Daraufhin

erliess der Strafgerichtspräsident am 26. Januar 2023 eine sich auf die Rechtsbegehren

dieser E-Mail Eingabe vom 25. Januar 2023 beziehende Instruktionsverfügung

(versandt ausschliesslich an den amtlichen Verteidiger), mit welcher die gesuchstellende

Person ebenfalls weiterhin als A____ angesprochen und für ihre Person männliche

Pronomen verwendet wurden. Damit ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die

gesuchstellende Person bereits Ende Januar 2023 Kenntnis davon hatte, dass der

Strafgerichtspräsident sie weiterhin als männlich gelesene Person ansprach bzw.

referenzierte. Das Ausstandsgesuch gestützt auf den geltend gemachten Grund des

«Missgenderns» (s. unten E. 2.2) dürfte folglich deutlich verspätet sein. Da

aufgrund der erfolgten Zustellung per A-Post das präzise Datum der Zustellung

der Verfügung vom 26. Januar 2023 allerdings nicht bekannt ist, muss in Bezug

auf die sich auf die Instruktionsverfügung vom 7. Februar 2023 beziehende

Eingabe der gesuchstellenden Person von einem rechtzeitig geltend gemachten

Ausstandsgrund ausgegangen werden, so dass auf das Gesuch einzutreten ist.

2.

2.1

Gemäss

Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den

Ausstand, wenn sie «aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder

Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte». Die

den Ausstand begründenden Tatsachen sind von der Partei, die eine

Gerichtsperson ablehnen will, glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1

StPO). Die Bestimmungen zum Ausstand konkretisieren den verfassungs- und

menschenrechtlichen Anspruch der Parteien auf ein unparteiisches Gericht

(Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101], Art. 6

Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]; Keller, a.a.O., Art. 56 N 1). Befangenheit

und damit ein Ausstandsgrund ist generell anzunehmen, wenn Umstände bestehen,

die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gerichtsperson zu

erwecken. Das subjektive Empfinden einer Partei ist bei der Beurteilung solcher

Umstände nicht massgebend. Vielmehr müssen die Umstände bei objektiver Betrachtung

den Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit begründen. Dass die

Gerichtsperson tatsächlich befangen ist, wird nicht verlangt (vgl. BGE 140 I 240 E. 2.2 S. 242, 139 I 121 E. 5.1 S. 125; Keller, a.a.O., Art. 56 N 9).

Da das Ausstandsverfahren in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Anspruch

auf den (primär) gesetzlichen Richter (vgl. grundsätzlich BGE 105 Ia 157

E. 5 S. 161) steht, muss der Ausstand die Ausnahme bleiben, soll die

regelhafte Verfahrensordnung nicht ausgehöhlt werden (BGE 122 II 471

E. 3b S. 477; 115 Ia 172 E. 3 S. 175 f.; 114 Ia 50 E. 3d

S. 60).

Verfahrensfehler

oder inhaltlich falsche Entscheide vermögen im Allgemeinen keinen objektiven

Verdacht der Befangenheit zu begründen. Sie können somit grundsätzlich nicht

als Begründung für die Befangenheit herangezogen werden, sondern sind im dafür

vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen. Befangenheitsbegründend sind nur

besonders qualifizierte oder wiederholte Fehler, die als schwere

Amtspflichtverletzungen zu betrachten sind. Dabei müssen objektiv

gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in den Verfahrensfehlern

gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und

Neutralität beruht (AGE BES.2022.109 vom 29. November 2022,E. 2.1, BEZ.2019.80/BEZ.2020.4/BEZ.2020.32

vom 10. August 2020 E. 3.2 m.w.H., SB.2021.88 vom 4. April 2022 E. 3).

2.2

2.2.1

Wenn

die gesuchstellende Person geltend macht, sie werde «missgegendert» und sich

dadurch als in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt erachtet, bezieht sie sich

wohl auf die Generalsklausel für Ausstandsgründe gemäss Art. 56 lit. f StPO.

Allerdings irrt sie, wenn sie wegen der Ansprache als A____, «Beschuldigter»,

und der Verwendung von männlichen Pronomen für ihre Person durch den

Strafgerichtspräsidenten in der Verfügung vom 7. Februar 2023 annimmt, dies

erwecke den Anschein einer feindlichen Gesinnung gegen ihre Person, weshalb ein

Ausstandsgrund vorliege. Um ein Strafverfahren gegen eine bestimmte Person

führen zu können, muss deren Identität feststehen. Eine Anklageschrift hat

dementsprechend (nebst anderem) die beschuldigte(n) Person(en) zu benennen

(Art. 325 Abs. 1 lit. d StPO). Festgehalten werden zu diesem Zweck in der

Anklageschrift der Vor- und Familienname einer Person, ihr Geburtsdatum und ihre

Nationalität. Die gesuchstellende Person, welche gemäss Eintragung im Datenmarkt

Basel-Stadt vom 28. Dezember 2001 bis zum 30. April 2017 und vom 2. April 2020

bis 21. August 2020 im Kanton Basel-Stadt wohnhaft war, liess sich mit dem

Vor- und Familiennamen A____, geboren am [...], dem Geschlecht «männlich» und

als deutsche(r) Staatsangehörige(r) vom Basler Einwohneramt erfassen. Es kann

ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass diese Identitätserfassung unter

Vorlage eines Reisepasses oder einer Identitätskarte erfolgte (§ 5 Abs. 2 lit a Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt [NAG, SG 122.200]). Damit ist

grundsätzlich korrekt, wenn die gesuchstellende Person in sämtlichen sie

betreffenden Verfahren in der Schweiz mit diesen Identitätsmerkmalen erfasst

wird. Selbstredend können sich im Laufe eines Menschenlebens Vor- und Familienname

sowie Geschlechtsidentität ändern. Dass sich an den in Basel-Stadt hinterlegten

Identitätsmerkmalen der gesuchstellenden Person seit deren Erfassung etwas

geändert hätte, belegt die gesuchstellende Person (etwa durch Beibringung eines

neuen Passes) nicht. Damit ist es korrekt, wenn sie im laufenden Strafverfahren

weiterhin unter dieser Identität erfasst bleibt.

2.2.2

Natürlich

schliesst dies nicht aus, dass die gesuchstellende Person in der direkten

Kommunikation – etwa bei der Befragung im Gerichtssaal – als Frau oder eben

(wie vom Strafgerichtspräsidenten vorgeschlagen) als «beschuldigte Person»

angesprochen wird und entsprechend möglichst «neutrale» Parteibezeichnungen in

Verfügungen, Urteilen und dergleichen verwendet werden. Allerdings hat

gleichzeitig sichergestellt zu sein, dass Verwechslungen oder Unklarheiten

betreffend ihre Identität ausgeschlossen sind (etwa indem zu Beginn der

Verhandlung die offizielle Identität festgestellt und dann festgehalten wird,

dass die gesuchstellende Person auf eigenen Wunsch im weiteren Verlauf der

Verhandlung als «Frau A____» angesprochen werde). Auf den offiziellen

Dokumenten – und damit in einem Strafurteil insbesondere auf dem Titelblatt und

im Dispositiv – hat sie jedoch unter ihrer (aktuellen) offiziellen und

amtlichen Identität zu figurieren. Eine Korrektur hat, wie dargelegt, nur zur

erfolgen, wenn sie eine Änderung ihrer zur Feststellung der Identität erfassten

Daten mittels einem offiziellen Dokument belegen kann. Andernfalls wäre es

beschuldigten Personen möglich, ihre Identitätsangaben beliebig zu bestimmen,

womit die Gefahr bestünde, dass ein (Straf)urteil (ungeachtet ob freisprechend

oder schuldig sprechend) nicht mehr mit Sicherheit einer beschuldigten Person

zugeordnet werden kann. Im Falle von Namensänderungen oder Änderungen der

Geschlechtsidentität während eines laufenden Strafverfahrens oder innerhalb des

vorher relevanten (inkriminierten) Zeitraums ist es sodann unter Umständen

sinnvoll, wenn die vorherigen Identitätsmerkmale in neuen Aktenstücken,

Verfügungen, Urteilen etc. ebenfalls genannt werden, damit eine Zuordnung

möglich bleibt.

2.2.3

Dem

Strafgerichtspräsidenten ist jedenfalls kein Vorwurf daraus zu machen, wenn er

allein aufgrund der Beifügung eines weiblich gelesenen Vornamens nachfolgend

auf den als Identitätsmerkmal erfassten männlich gelesenen Vornamen sowie der

Beifügung «she/they» unter dem Vor- und Familiennamen nicht umgehend davon

ausging, die gesuchstellende Person ersuche um Ansprache als weiblich gelesene

Person. Vielmehr ist in einer solchen Situation der betroffenen Person

grundsätzlich zuzumuten, diese Thematik konkret und unmissverständlich

anzusprechen und darzulegen, welche Ansprache ihr adäquat erscheint, damit im

Rahmen des Dargelegten eine gangbare Lösung gesucht werden kann. Dementsprechend

hat der Strafgerichtspräsident nach Kenntnisnahme der geltend gemachten

Thematik sich umgehend bereit erklärt, die gesuchstellende Person als

«beschuldigte Person» anzusprechen, und damit Hand zur Lösungsfindung geboten. Dies

vermag den Anschein der Feinseligkeit offensichtlich nicht zu begründen,

sondern zeugt im Gegenteil von einer kooperativen Haltung. Ohnehin erstaunt,

dass die gesuchstellende Person, welche den Basler Straf- und Zivilgerichten aus

diversen Verfahren als Person bekannt ist, die Behördenmitglieder regelmässig

und mit harscher Wortwahl kritisiert und auch vor potentiell beleidigenden

Bezeichnungen nicht zurückschreckt (s. dazu bspw. Eingabe vom 20. April 2023,

in welcher die gesuchstellende Person im laufenden Strafverfahren den

Strafgerichtspräsidenten ohne nachvollziehbaren Anlass als «Sextäter»

bezeichnet), selber derart empfindsam auf die Nichtkenntnisnahme ihres nicht

ausdrücklich und unmissverständlich formulierten Anliegens reagiert. Es ist dem

Strafgerichtspräsidenten durchaus Recht zu geben, wenn er vermutet, dass der

vorliegend besprochene «Konflikt» einzig prozesstaktisch, wenn nicht gar

querulatorisch motiviert ist. Dafür spricht ohne Weiteres das E-Mail Schreiben

der gesuchstellenden Person an ihren amtlichen Verteidiger vom 25. November

2022, worin sie ausführt: «Bislang ist die Konfliktverteidigungsstrategie

bestens aufgegangen, das Gericht so lange zu provozieren bis dieses Fehler

macht […] » (dabei offensichtlich bezugnehmend auf das eigene Verhalten und

nicht auf dasjenige der amtlichen Verteidigung).

2.3

Ebenso

wenig ist ersichtlich, dass der Strafgerichtspräsident in irgendeiner Weise

gegen das Akteneinsichtsrecht der gesuchstellenden Person verstossen haben

soll, mithin ein schwerer Verfahrensfehler vorliegen könnte, der einen

Ausstandgrund zu bilden vermöchte. Ohnehin sind schwere Verfahrensfehler in der

Regel erst in einer gewissen Kumulation tauglich, einen Ausstandsgrund zu

bilden. Grundsätzlich hat die gesuchstellende Person, welche im Strafverfahren

amtlich verteidigt ist, ihr Akteneinsichtsrecht nämlich über ihre amtliche

Verteidigung wahrzunehmen. Die amtliche Verteidigung hat eine mangelnde

Akteneinsichtsnahmemöglichkeit nicht beanstandet und wurde seitens des Gerichts

über das gegen die gesuchstellende Person laufende Strafverfahren dokumentiert (Instruktionsverfügung

vom 16. September 2022, worin die amtliche Verteidigung verfügt und das

Akteneinsichtsrecht gewährt wird). Hinweise, dass eine ungenügende laufende

Dokumentation hinzukommender Akten an den amtlichen Verteidiger erfolgt, liegen

keine vor.

Das Ausstandsgesuch

ist dem Gesagten nach abzuweisen.

3.

Damit unterliegt

die gesuchstellende Person im Ausstandsverfahren, weshalb sie dessen Kosten zu

tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO). Anwaltskosten sind der gesuchstellenden

Person nicht entstanden, weshalb ihr diesbezügliches Gesuch um Tragung

entsprechender Kosten durch den Staat obsolet ist. Für die Einzelheiten des

Kostenentscheids wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen

soweit auf sie einzutreten ist.

Die gesuchstellende Person trägt die Kosten des

Ausstandsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (inklusive Auslagen).

Mitteilung an:

-

gesuchstellende Person

-

Strafgerichtspräsident [...]

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Christian Hoenen lic. iur. Barbara

Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.