DGS.2023.16
Ausstandsbegehren gegen den Strafgerichtspräsidenten
19. Juli 2023Deutsch12 min
gefährlichen Gegenstand sowie Sachbeschädigung gegen A____ (nachfolgend: gesuchstellende
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
DGS.2023.16
ENTSCHEID
vom 19. Juli 2023
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
A____, geb. [...] gesuchstellende
Person
[...]
beschuldigte Person
Gegenstand
betreffend Ausstandsbegehren
gegen den Strafgerichtspräsidenten
(im Verfahren [...])
Sachverhalt
Sachverhalt
Beim
Strafgericht ist ein Verfahren wegen einfacher Körperverletzung mit einem
gefährlichen Gegenstand sowie Sachbeschädigung gegen A____ (nachfolgend: gesuchstellende
Person) hängig.
Mit Eingabe an
das Strafgericht vom 17. Februar 2023 (Eingang beim Strafgericht am 20. Februar
2023) ersucht die gesuchstellende Person nebst anderem darum, den
instruierenden Strafgerichtspräsidenten, [...] (nachfolgend:
Strafgerichtspräsident), als in der die gesuchstellende Person betreffenden Strafsache
befangen zu erklären. Ausserdem verlangt sie, es sei «die Verfügung [...] gesamthaft
auszuheben» und ihr amtlicher Verteidiger, B____, sei unter Strafandrohung zu
verpflichten, der gesuchstellenden Person die Akten des Verfahrens [...]
auszuhändigen sowie von seiner Pflicht als amtlicher Verteidiger zu entbinden.
Ausserdem sei der Eingabe die aufschiebende Wirkung und der gesuchstellenden
Person die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Ein weiteres undatiertes
Schreiben der gesuchstellenden Person lag dieser Eingabe bei. Darin wird soweit
verständlich die im Strafverfahren erfolgte Akteneinsicht gerügt.
Der
Strafgerichtpräsident hat mit begründeter Verfügung vom 1. März 2023 die
Eingabe der gesuchstellenden Person als Ausstandsgesuch und als Beschwerde
entgegengenommen und an das dafür zuständige Appellationsgericht
weitergeleitet. Er beantragt die Abweisung des Ausstandsgesuchs wie auch der
Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei.
Das Appellationsgericht
hat zwei Verfahren eröffnet. Zum einen das vorliegende Ausstandsverfahren und
zum anderen ein Beschwerdeverfahren (BES.2023.56).
Mit Eingabe vom
20. April 2023 hat die gesuchstellende Person ein «Gesuch um aufschiebende
Wirkung» eingereicht, worin sie auch auf die Stellungnahme des
Gerichtspräsidenten vom 1. März 2023 eingeht, wobei sie sinngemäss am
gestellten Ausstandsbegehren festhält.
Mit
Instruktionsverfügung vom 21. April 2023 ist das Gesuch um aufschiebende
Wirkung mit Verweis auf Art. 59 Abs. 3 Strafprozessordnung (StPO, SR 312) begründet
abgewiesen worden.
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren und unter Beizug der Vorakten
ergangen. Für die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte wird,
soweit für den Entscheid relevant, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 58 StPO hat eine Partei, welche den Ausstand einer in einer Strafbehörde
tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ein entsprechendes Gesuch
zu stellen. Die betroffene Person nimmt dazu Stellung. Dies ist vorliegend so
geschehen. Über Ablehnungsgesuche gegen Mitglieder des erstinstanzlichen
Spruchkörpers entscheidet sodann gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO ohne
weiteres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdeinstanz. Im Kanton
Basel-Stadt übt das Appellationsgericht als Einzelgericht die Funktion des
Beschwerdegerichts aus (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG,
SG 154.100]).
1.2
Gegenstand
eines Ausstandsverfahrens kann (nebst der Prüfung formeller Voraussetzungen)
ausschliesslich die Beurteilung des Ausstandsgesuchs sein, mithin die Frage, ob
ein Ausstandsgrund im Sinne des Gesetzes gegen die mit einem Ausstandsbegehren
belastete (Gerichts)person vorliegt oder nicht. Soweit die gesuchstellende
Person sachfremde Begehren stellt, werden sie, soweit darauf einzutreten ist,
im separaten Beschwerdeverfahren (BES.2035.56) beurteilt.
1.3
1.3.1
Ein
Ausstandsgesuch muss der Verfahrensleitung «ohne Verzug» gestellt werden,
sobald die gesuchstellende Partei vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58
Abs. 1 StPO). Wer einen Ablehnungsgrund nicht unverzüglich nach dessen
Kenntnisnahme geltend macht, verwirkt den Anspruch auf eine spätere Anrufung.
Ein verspätetes Ausstandsgesuch führt zum Nichteintreten auf das Gesuch (BGE 140 I 240 S. 2.4 S. 244, 136 I 207 E. 3.4 S. 211, 134 I 20 E. 4.3.1 S. 21 f., 132
II 485 E. 4.3 S. 496 f.; Keller,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen StPO, 3. Auflage
2020, Art. 58 N 4). Zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des
Ausstandsgesuch sind die Umstände des Einzelfalls und das Verfahrensstadium zu
beachten. Bei einer Eingabe zwei Wochen nach Kenntnisnahme des potentiellen
Ausstandsgrunds ist der Zeitraum zu lange (Keller,
a.a.O., Art. 58 N 3).
1.3.2
Die
gesuchstellende Person begründet ihr Ausstandsgesuch damit, dass der
Strafgerichtspräsident im Wissen um ihr Anliegen, als weiblich gelesene Person wahrgenommen
bzw. als she/they «gegendert» zu werden, sie mit Instruktionsverfügung vom
7.
Februar 2023 (zugestellt an die gesuchstellende Person am 9. Februar
2023) insgesamt 14mal «missgegendert» habe. Dies könne kein Zufall sein,
sondern beweise «objektiv die feindselige Haltung des Strafgerichts Basel-Stadt».
Konkret spricht sie damit an, dass in der genannten Verfügung auf sie mit dem
Namen A____ sowie als «Beschuldigter» und in Anwendung von männlichen Pronomen
Bezug genommen wird. Betreffend die Rechtzeitigkeit ihrer Eingabe weist sie
daraufhin, dass ihr Ausstandsgesuch, datierend vom 17. Februar 2023 (Eingang
bei Gericht am 20. Februar 2023), rechtzeitig sei, da sie es in weniger als 7
Tagen nach Erhalt der Instruktionsverfügung vom 7. Februar 2023 verfasst
habe.
1.3.3
Den
Akten des Strafverfahrens ist zu entnehmen, dass die gesuchstellende Person
sich bereits am 25. Januar 2023 mit einem E-Mail Schreiben an das Strafgericht
wandte, wobei dieses Schreiben wie folgt endete:
«Mit
freundlichen Grüssen
[...]
She/they»
Daraufhin
erliess der Strafgerichtspräsident am 26. Januar 2023 eine sich auf die Rechtsbegehren
dieser E-Mail Eingabe vom 25. Januar 2023 beziehende Instruktionsverfügung
(versandt ausschliesslich an den amtlichen Verteidiger), mit welcher die gesuchstellende
Person ebenfalls weiterhin als A____ angesprochen und für ihre Person männliche
Pronomen verwendet wurden. Damit ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die
gesuchstellende Person bereits Ende Januar 2023 Kenntnis davon hatte, dass der
Strafgerichtspräsident sie weiterhin als männlich gelesene Person ansprach bzw.
referenzierte. Das Ausstandsgesuch gestützt auf den geltend gemachten Grund des
«Missgenderns» (s. unten E. 2.2) dürfte folglich deutlich verspätet sein. Da
aufgrund der erfolgten Zustellung per A-Post das präzise Datum der Zustellung
der Verfügung vom 26. Januar 2023 allerdings nicht bekannt ist, muss in Bezug
auf die sich auf die Instruktionsverfügung vom 7. Februar 2023 beziehende
Eingabe der gesuchstellenden Person von einem rechtzeitig geltend gemachten
Ausstandsgrund ausgegangen werden, so dass auf das Gesuch einzutreten ist.
2.
2.1
Gemäss
Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den
Ausstand, wenn sie «aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder
Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte». Die
den Ausstand begründenden Tatsachen sind von der Partei, die eine
Gerichtsperson ablehnen will, glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1
StPO). Die Bestimmungen zum Ausstand konkretisieren den verfassungs- und
menschenrechtlichen Anspruch der Parteien auf ein unparteiisches Gericht
(Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101], Art. 6
Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]; Keller, a.a.O., Art. 56 N 1). Befangenheit
und damit ein Ausstandsgrund ist generell anzunehmen, wenn Umstände bestehen,
die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gerichtsperson zu
erwecken. Das subjektive Empfinden einer Partei ist bei der Beurteilung solcher
Umstände nicht massgebend. Vielmehr müssen die Umstände bei objektiver Betrachtung
den Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit begründen. Dass die
Gerichtsperson tatsächlich befangen ist, wird nicht verlangt (vgl. BGE 140 I 240 E. 2.2 S. 242, 139 I 121 E. 5.1 S. 125; Keller, a.a.O., Art. 56 N 9).
Da das Ausstandsverfahren in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Anspruch
auf den (primär) gesetzlichen Richter (vgl. grundsätzlich BGE 105 Ia 157
E. 5 S. 161) steht, muss der Ausstand die Ausnahme bleiben, soll die
regelhafte Verfahrensordnung nicht ausgehöhlt werden (BGE 122 II 471
E. 3b S. 477; 115 Ia 172 E. 3 S. 175 f.; 114 Ia 50 E. 3d
S. 60).
Verfahrensfehler
oder inhaltlich falsche Entscheide vermögen im Allgemeinen keinen objektiven
Verdacht der Befangenheit zu begründen. Sie können somit grundsätzlich nicht
als Begründung für die Befangenheit herangezogen werden, sondern sind im dafür
vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen. Befangenheitsbegründend sind nur
besonders qualifizierte oder wiederholte Fehler, die als schwere
Amtspflichtverletzungen zu betrachten sind. Dabei müssen objektiv
gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in den Verfahrensfehlern
gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und
Neutralität beruht (AGE BES.2022.109 vom 29. November 2022,E. 2.1, BEZ.2019.80/BEZ.2020.4/BEZ.2020.32
vom 10. August 2020 E. 3.2 m.w.H., SB.2021.88 vom 4. April 2022 E. 3).
2.2
2.2.1
Wenn
die gesuchstellende Person geltend macht, sie werde «missgegendert» und sich
dadurch als in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt erachtet, bezieht sie sich
wohl auf die Generalsklausel für Ausstandsgründe gemäss Art. 56 lit. f StPO.
Allerdings irrt sie, wenn sie wegen der Ansprache als A____, «Beschuldigter»,
und der Verwendung von männlichen Pronomen für ihre Person durch den
Strafgerichtspräsidenten in der Verfügung vom 7. Februar 2023 annimmt, dies
erwecke den Anschein einer feindlichen Gesinnung gegen ihre Person, weshalb ein
Ausstandsgrund vorliege. Um ein Strafverfahren gegen eine bestimmte Person
führen zu können, muss deren Identität feststehen. Eine Anklageschrift hat
dementsprechend (nebst anderem) die beschuldigte(n) Person(en) zu benennen
(Art. 325 Abs. 1 lit. d StPO). Festgehalten werden zu diesem Zweck in der
Anklageschrift der Vor- und Familienname einer Person, ihr Geburtsdatum und ihre
Nationalität. Die gesuchstellende Person, welche gemäss Eintragung im Datenmarkt
Basel-Stadt vom 28. Dezember 2001 bis zum 30. April 2017 und vom 2. April 2020
bis 21. August 2020 im Kanton Basel-Stadt wohnhaft war, liess sich mit dem
Vor- und Familiennamen A____, geboren am [...], dem Geschlecht «männlich» und
als deutsche(r) Staatsangehörige(r) vom Basler Einwohneramt erfassen. Es kann
ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass diese Identitätserfassung unter
Vorlage eines Reisepasses oder einer Identitätskarte erfolgte (§ 5 Abs. 2 lit a Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt [NAG, SG 122.200]). Damit ist
grundsätzlich korrekt, wenn die gesuchstellende Person in sämtlichen sie
betreffenden Verfahren in der Schweiz mit diesen Identitätsmerkmalen erfasst
wird. Selbstredend können sich im Laufe eines Menschenlebens Vor- und Familienname
sowie Geschlechtsidentität ändern. Dass sich an den in Basel-Stadt hinterlegten
Identitätsmerkmalen der gesuchstellenden Person seit deren Erfassung etwas
geändert hätte, belegt die gesuchstellende Person (etwa durch Beibringung eines
neuen Passes) nicht. Damit ist es korrekt, wenn sie im laufenden Strafverfahren
weiterhin unter dieser Identität erfasst bleibt.
2.2.2
Natürlich
schliesst dies nicht aus, dass die gesuchstellende Person in der direkten
Kommunikation – etwa bei der Befragung im Gerichtssaal – als Frau oder eben
(wie vom Strafgerichtspräsidenten vorgeschlagen) als «beschuldigte Person»
angesprochen wird und entsprechend möglichst «neutrale» Parteibezeichnungen in
Verfügungen, Urteilen und dergleichen verwendet werden. Allerdings hat
gleichzeitig sichergestellt zu sein, dass Verwechslungen oder Unklarheiten
betreffend ihre Identität ausgeschlossen sind (etwa indem zu Beginn der
Verhandlung die offizielle Identität festgestellt und dann festgehalten wird,
dass die gesuchstellende Person auf eigenen Wunsch im weiteren Verlauf der
Verhandlung als «Frau A____» angesprochen werde). Auf den offiziellen
Dokumenten – und damit in einem Strafurteil insbesondere auf dem Titelblatt und
im Dispositiv – hat sie jedoch unter ihrer (aktuellen) offiziellen und
amtlichen Identität zu figurieren. Eine Korrektur hat, wie dargelegt, nur zur
erfolgen, wenn sie eine Änderung ihrer zur Feststellung der Identität erfassten
Daten mittels einem offiziellen Dokument belegen kann. Andernfalls wäre es
beschuldigten Personen möglich, ihre Identitätsangaben beliebig zu bestimmen,
womit die Gefahr bestünde, dass ein (Straf)urteil (ungeachtet ob freisprechend
oder schuldig sprechend) nicht mehr mit Sicherheit einer beschuldigten Person
zugeordnet werden kann. Im Falle von Namensänderungen oder Änderungen der
Geschlechtsidentität während eines laufenden Strafverfahrens oder innerhalb des
vorher relevanten (inkriminierten) Zeitraums ist es sodann unter Umständen
sinnvoll, wenn die vorherigen Identitätsmerkmale in neuen Aktenstücken,
Verfügungen, Urteilen etc. ebenfalls genannt werden, damit eine Zuordnung
möglich bleibt.
2.2.3
Dem
Strafgerichtspräsidenten ist jedenfalls kein Vorwurf daraus zu machen, wenn er
allein aufgrund der Beifügung eines weiblich gelesenen Vornamens nachfolgend
auf den als Identitätsmerkmal erfassten männlich gelesenen Vornamen sowie der
Beifügung «she/they» unter dem Vor- und Familiennamen nicht umgehend davon
ausging, die gesuchstellende Person ersuche um Ansprache als weiblich gelesene
Person. Vielmehr ist in einer solchen Situation der betroffenen Person
grundsätzlich zuzumuten, diese Thematik konkret und unmissverständlich
anzusprechen und darzulegen, welche Ansprache ihr adäquat erscheint, damit im
Rahmen des Dargelegten eine gangbare Lösung gesucht werden kann. Dementsprechend
hat der Strafgerichtspräsident nach Kenntnisnahme der geltend gemachten
Thematik sich umgehend bereit erklärt, die gesuchstellende Person als
«beschuldigte Person» anzusprechen, und damit Hand zur Lösungsfindung geboten. Dies
vermag den Anschein der Feinseligkeit offensichtlich nicht zu begründen,
sondern zeugt im Gegenteil von einer kooperativen Haltung. Ohnehin erstaunt,
dass die gesuchstellende Person, welche den Basler Straf- und Zivilgerichten aus
diversen Verfahren als Person bekannt ist, die Behördenmitglieder regelmässig
und mit harscher Wortwahl kritisiert und auch vor potentiell beleidigenden
Bezeichnungen nicht zurückschreckt (s. dazu bspw. Eingabe vom 20. April 2023,
in welcher die gesuchstellende Person im laufenden Strafverfahren den
Strafgerichtspräsidenten ohne nachvollziehbaren Anlass als «Sextäter»
bezeichnet), selber derart empfindsam auf die Nichtkenntnisnahme ihres nicht
ausdrücklich und unmissverständlich formulierten Anliegens reagiert. Es ist dem
Strafgerichtspräsidenten durchaus Recht zu geben, wenn er vermutet, dass der
vorliegend besprochene «Konflikt» einzig prozesstaktisch, wenn nicht gar
querulatorisch motiviert ist. Dafür spricht ohne Weiteres das E-Mail Schreiben
der gesuchstellenden Person an ihren amtlichen Verteidiger vom 25. November
2022, worin sie ausführt: «Bislang ist die Konfliktverteidigungsstrategie
bestens aufgegangen, das Gericht so lange zu provozieren bis dieses Fehler
macht […] » (dabei offensichtlich bezugnehmend auf das eigene Verhalten und
nicht auf dasjenige der amtlichen Verteidigung).
2.3
Ebenso
wenig ist ersichtlich, dass der Strafgerichtspräsident in irgendeiner Weise
gegen das Akteneinsichtsrecht der gesuchstellenden Person verstossen haben
soll, mithin ein schwerer Verfahrensfehler vorliegen könnte, der einen
Ausstandgrund zu bilden vermöchte. Ohnehin sind schwere Verfahrensfehler in der
Regel erst in einer gewissen Kumulation tauglich, einen Ausstandsgrund zu
bilden. Grundsätzlich hat die gesuchstellende Person, welche im Strafverfahren
amtlich verteidigt ist, ihr Akteneinsichtsrecht nämlich über ihre amtliche
Verteidigung wahrzunehmen. Die amtliche Verteidigung hat eine mangelnde
Akteneinsichtsnahmemöglichkeit nicht beanstandet und wurde seitens des Gerichts
über das gegen die gesuchstellende Person laufende Strafverfahren dokumentiert (Instruktionsverfügung
vom 16. September 2022, worin die amtliche Verteidigung verfügt und das
Akteneinsichtsrecht gewährt wird). Hinweise, dass eine ungenügende laufende
Dokumentation hinzukommender Akten an den amtlichen Verteidiger erfolgt, liegen
keine vor.
Das Ausstandsgesuch
ist dem Gesagten nach abzuweisen.
3.
Damit unterliegt
die gesuchstellende Person im Ausstandsverfahren, weshalb sie dessen Kosten zu
tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO). Anwaltskosten sind der gesuchstellenden
Person nicht entstanden, weshalb ihr diesbezügliches Gesuch um Tragung
entsprechender Kosten durch den Staat obsolet ist. Für die Einzelheiten des
Kostenentscheids wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen
soweit auf sie einzutreten ist.
Die gesuchstellende Person trägt die Kosten des
Ausstandsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (inklusive Auslagen).
Mitteilung an:
-
gesuchstellende Person
-
Strafgerichtspräsident [...]
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Christian Hoenen lic. iur. Barbara
Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.