DGS.2023.17
Revisionsgesuch
10. Mai 2023Deutsch4 min
Verbindung mit Art. 319 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
DGS.2023.17
ENTSCHEID
vom 10.
Mai 2023
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Ass.-Prof. Dr. Cordula Lötscher , Prof. Dr. Ramon Mabillard
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Anna Gombert
Beteiligte
A____
Gesuchstellerin
[...]
gegen
Appellationsgericht
Basel-Stadt Gesuchsgegner
Bäumleingasse 1, 4001 Basel
Gegenstand
Revisionsgesuch
betreffend Urteil des
Appellationsgerichts vom 14. Februar 2020
(BES.2019.15)
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 28. Januar 2019 trat die
Staatsanwaltschaft auf die Strafanzeige von A____ (nachfolgend Gesuchstellerin)
gegen B____ betreffend Urkundenfälschung in Anwendung von Art. 310 in
Verbindung mit Art. 319 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
nicht ein, da die fraglichen Straftatbestände nicht erfüllt seien. Die dagegen
von der Gesuchstellerin, vertreten durch Advokat C____, erhobene Beschwerde wies
das Appellationsgericht (Einzelgericht) mit Entscheid vom 14. Februar 2020 (BES.2019.15)
kostenfällig ab. Der Entscheid erwuchs mangels weiterer Anfechtung in Rechtskraft.
Mit Eingabe vom 24. Januar 2023 stellte die nicht anwaltlich
vertretene Gesuchstellerin ein Revisionsgesuch betreffend den
Abweisungsentscheid des Appellationsgerichts vom 14. Februar 2020 (BES.2019.15).
Das vorliegende
Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ohne Einholung weiterer Stellungnahmen ergangen.
Die entscheidrelevanten Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit
sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 411 Abs. 1 StPO ist zur Beurteilung von Revisionsgesuchen das
Berufungsgericht zuständig. In Basel-Stadt hat das Appellationsgericht diese
Funktion inne, wobei vorliegend das Dreiergericht zuständig ist (§ 92 Abs. 1 Ziffer 3 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG;
SG 154.100]). Das Berufungsgericht nimmt gemäss Art. 412 Abs. 1
StPO im schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs
vor. Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so tritt das
Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 2 StPO). Eine Vernehmlassung
bei den anderen Parteien oder der Vorinstanz ist diesfalls nicht erforderlich
(Art. 412 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 StPO; Heer, in: Basler Kommentar, 2. Auflage
2014, Art. 412 StPO N 9).
1.2
1.2.1
Gemäss
Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO kann die Revision verlangen, wer durch ein
rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen
Entscheid oder einen Entscheid im selbständigen Massnahmenverfahren beschwert
ist und neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel
vorbringt, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder
wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung
der freigesprochenen Person zu bewirken. Nicht möglich ist eine Revision von
Einstellungsverfügungen und Nichtanhandnahmeverfügungen sowie dagegen erhobenen
Rechtsmittelentscheide (Schmid,
StPO-Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 410 N 8). Gegen
eine Nichtanhandnahmeverfügung steht einzig die Wiederaufnahme im Sinne von
Art. 323 StPO zur Verfügung (vgl. Heer,
a.a.O., Art. 410 N 94; Riklin,
Kommentar StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 410 N 2; Schmid, StPO-Praxiskommentar, 3.
Auflage, Zürich 2018, Art. 410 N 8 und Art. 323 N 3; BGer
6B_1009/2013 vom 13. November 2013 E. 1). Danach verfügt die
Staatsanwaltschaft die Wiederaufnahme eines durch Nichtanhandnahmeverfügungen rechtskräftig
beendeten Verfahrens, wenn ihr neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden,
die für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person
sprechen (lit. a) und die sich nicht aus den früheren Akten ergeben (lit. b).
Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. BGer
6B_1015/2013 vom 8. April 2014 E. 5.1; AGE BES.2016.65 vom 3. Juli 2017 E. 6.2.1).
1.2.2
Vorliegend
wird die Revision eines Beschwerdeentscheids in Bezug auf die Prüfung einer Nichtanhandnahmeverfügung
beantragt, weshalb auf das Gesuch nicht eingetreten werden kann. Letzteres könnte
zwar sinngemäss als Gesuch um Wiederaufnahme der Nichtanhandnahmeverfügung vom
28.
Januar 2019 betrachtet werden. In einem solchen Fall wären die Akten grundsätzlich
an die gemäss Art. 323 StPO für die Wiederaufnahme zuständige
Staatsanwaltschaft weiterzuleiten (vgl. BGer 6B_1187/2017 vom 27. November 2017
E. 3). Auf die Weiterleitung der Akten an die Staatsanwaltschaft des
Kantons Basel-Stadt ist im vorliegenden Fall jedoch mangels Vorbringung von für
eine Wiederaufnahme notwendigen neuen Beweismittel oder Tatsachen durch die
Gesuchstellerin zu verzichten.
2.
Nach dem Gesagten ist auf das
Revisionsgesuch nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die
Gesuchstellerin üblicherweise dessen Kosten zu tragen. Angesichts der Umstände
ist jedoch auf eine Kostenerhebung zu verzichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf das Revisionsgesuch wird nicht
eingetreten.
Es werden umständehalber keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Gesuchstellerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (zur Kenntnisnahme)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Anna Gombert
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.