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Entscheid

DGS.2023.17

Revisionsgesuch

10. Mai 2023Deutsch4 min

Verbindung mit Art. 319 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

DGS.2023.17

ENTSCHEID

vom 10.

Mai 2023

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

Ass.-Prof. Dr. Cordula Lötscher , Prof. Dr. Ramon Mabillard

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Anna Gombert

Beteiligte

A____

Gesuchstellerin

[...]

gegen

Appellationsgericht

Basel-Stadt Gesuchsgegner

Bäumleingasse 1, 4001 Basel

Gegenstand

Revisionsgesuch

betreffend Urteil des

Appellationsgerichts vom 14. Februar 2020

(BES.2019.15)

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 28. Januar 2019 trat die

Staatsanwaltschaft auf die Strafanzeige von A____ (nachfolgend Gesuchstellerin)

gegen B____ betreffend Urkundenfälschung in Anwendung von Art. 310 in

Verbindung mit Art. 319 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)

nicht ein, da die fraglichen Straftatbestände nicht erfüllt seien. Die dagegen

von der Gesuchstellerin, vertreten durch Advokat C____, erhobene Beschwerde wies

das Appellationsgericht (Einzelgericht) mit Entscheid vom 14. Februar 2020 (BES.2019.15)

kostenfällig ab. Der Entscheid erwuchs mangels weiterer Anfechtung in Rechtskraft.

Mit Eingabe vom 24. Januar 2023 stellte die nicht anwaltlich

vertretene Gesuchstellerin ein Revisionsgesuch betreffend den

Abweisungsentscheid des Appellationsgerichts vom 14. Februar 2020 (BES.2019.15).

Das vorliegende

Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ohne Einholung weiterer Stellungnahmen ergangen.

Die entscheidrelevanten Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit

sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

Art. 411 Abs. 1 StPO ist zur Beurteilung von Revisionsgesuchen das

Berufungsgericht zuständig. In Basel-Stadt hat das Appellationsgericht diese

Funktion inne, wobei vorliegend das Dreiergericht zuständig ist (§ 92 Abs. 1 Ziffer 3 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG;

SG 154.100]). Das Berufungsgericht nimmt gemäss Art. 412 Abs. 1

StPO im schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs

vor. Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so tritt das

Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 2 StPO). Eine Vernehmlassung

bei den anderen Parteien oder der Vorinstanz ist diesfalls nicht erforderlich

(Art. 412 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 StPO; Heer, in: Basler Kommentar, 2. Auflage

2014, Art. 412 StPO N 9).

1.2

1.2.1

Gemäss

Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO kann die Revision verlangen, wer durch ein

rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen

Entscheid oder einen Entscheid im selbständigen Massnahmenverfahren beschwert

ist und neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel

vorbringt, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder

wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung

der freigesprochenen Person zu bewirken. Nicht möglich ist eine Revision von

Einstellungsverfügungen und Nichtanhandnahmeverfügungen sowie dagegen erhobenen

Rechtsmittelentscheide (Schmid,

StPO-Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 410 N 8). Gegen

eine Nichtanhandnahmeverfügung steht einzig die Wiederaufnahme im Sinne von

Art. 323 StPO zur Verfügung (vgl. Heer,

a.a.O., Art. 410 N 94; Riklin,

Kommentar StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 410 N 2; Schmid, StPO-Praxiskommentar, 3.

Auflage, Zürich 2018, Art. 410 N 8 und Art. 323 N 3; BGer

6B_1009/2013 vom 13. November 2013 E. 1). Danach verfügt die

Staatsanwaltschaft die Wiederaufnahme eines durch Nichtanhandnahmeverfügungen rechtskräftig

beendeten Verfahrens, wenn ihr neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden,

die für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person

sprechen (lit. a) und die sich nicht aus den früheren Akten ergeben (lit. b).

Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. BGer

6B_1015/2013 vom 8. April 2014 E. 5.1; AGE BES.2016.65 vom 3. Juli 2017 E. 6.2.1).

1.2.2

Vorliegend

wird die Revision eines Beschwerdeentscheids in Bezug auf die Prüfung einer Nichtanhandnahmeverfügung

beantragt, weshalb auf das Gesuch nicht eingetreten werden kann. Letzteres könnte

zwar sinngemäss als Gesuch um Wiederaufnahme der Nichtanhandnahmeverfügung vom

28.

Januar 2019 betrachtet werden. In einem solchen Fall wären die Akten grundsätzlich

an die gemäss Art. 323 StPO für die Wiederaufnahme zuständige

Staatsanwaltschaft weiterzuleiten (vgl. BGer 6B_1187/2017 vom 27. November 2017

E. 3). Auf die Weiterleitung der Akten an die Staatsanwaltschaft des

Kantons Basel-Stadt ist im vorliegenden Fall jedoch mangels Vorbringung von für

eine Wiederaufnahme notwendigen neuen Beweismittel oder Tatsachen durch die

Gesuchstellerin zu verzichten.

2.

Nach dem Gesagten ist auf das

Revisionsgesuch nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die

Gesuchstellerin üblicherweise dessen Kosten zu tragen. Angesichts der Umstände

ist jedoch auf eine Kostenerhebung zu verzichten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Auf das Revisionsgesuch wird nicht

eingetreten.

Es werden umständehalber keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Gesuchstellerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (zur Kenntnisnahme)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Anna Gombert

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.