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Entscheid

DGS.2023.19

Ausstandsgesuche (BGer 7B_511/2024 vom 10. Juni 2025)

22. März 2024Deutsch35 min

Verfahrensleiter ist Staatsanwalt D____. Hauptsachbearbeiter ist Detektiv E____.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

DGS.2023.19

DGS.2023.20

ENTSCHEID

vom 22. März 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und

Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____, geb. [...]

Gesuchstellerin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

dieser substituiert durch B____

und [...],

[...]

C____, geb. [...]

Gesuchsteller

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

Gegenstand

Ausstandsgesuche gegen den

Verfahrensleiter und den Haupt­sach-

bearbeiter im Strafverfahren

wegen Verdachts auf Menschenhandel

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ermittelt gegen A____ und ihren Ehemann C____

wegen des Verdachts auf Menschenhandel. Die Verfahren werden getrennt geführt.

Verfahrensleiter ist Staatsanwalt D____. Hauptsachbearbeiter ist Detektiv E____.

Den beiden

Gesuchstellern wird vorgeworfen, ein Beschäftigungssystem aufgebaut zu haben,

in welchem sie überwiegend aus Indien stammende Arbeitnehmer unter Ausnützung

ihrer Zwangslage im Heimatland in ihr Restaurant in Basel verbracht und dort

ausgebeutet haben sollen. Die Gesuchsteller wurden am 12. Dezember 2022

festgenommen und durch das Beschwerdegericht am 2. März 2023 aus der

Untersuchungshaft entlassen (AGE HB.2023.8 und 9).

Anlässlich der

Einvernahme der Auskunftsperson F____ vom 5. Mai 2023 wurde das

Teilnahmerecht gegenüber der Verteidigung in indirekter Form (mittels

audiovisueller Übertragung in den Nebenraum) gewährt. Das Appellationsgericht

hiess die dagegen eingereichten Beschwerden beider Gesuchsteller gut und

ordnete die Wiederholung der Einvernahme der Auskunftsperson an (AGE BES.2023.81

und 82 vom 23. Oktober 2023).

Am 10. Mai 2023

beantragten beide Gesuchsteller bei der Staatsanwaltschaft den Ausstand von

Staatsanwalt D____ und Detektiv E____. Am 16. Mai 2023 überwies die

Staatsanwaltschaft das Gesuch dem Appellationsgericht und beantragte die

kostenfällige Abweisung, ohne auf die zahlreichen Beanstandungen der

Gesuchsteller einzugehen. Zudem überliess die Staatsanwaltschaft dem

Ausstandsgericht die Verfahrensakten in elektronischer Form.

Die

Gesuchsteller hielten mit Replik vom 14. August 2023 an ihren Anträgen fest und

beantragten überdies die Gewährung der amtlichen Verteidigung für das

Ausstandsverfahren.

Mit Verfügung

vom 11. Oktober 2023 wurde den abgelehnten Personen eine Nachfrist gesetzt, um

sich zu den einzelnen Vorbringen der Gesuchstellenden zu äussern, was diese

(innert erstreckter Frist) mit Stellungnahmen vom 24. November 2023

(Staatsanwalt D____) und 31. Oktober 2023 (Detektiv E____) taten. Die

Gesuchsteller haben (ebenfalls innert erstreckter Frist) am 5. Februar 2024

repliziert. Das Appellationsgericht hat zudem die Videoaufnahme der von den

Gesuchstellenden beanstandeten Einvernahme vom 22. Dezember 2022 beigezogen.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von

Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Gemäss

Art. 58 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) hat eine

Partei, welche den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person

verlangen will, der Verfahrensleitung ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Die

betroffene Person nimmt dazu Stellung. Über Ablehnungsgesuche gegen die

Staatsanwaltschaft oder einzelne ihrer Mitglieder entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO

ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdeinstanz. Im Kanton

Basel-Stadt übt das Appellationsgericht als Einzelgericht die Funktion des

Beschwerdegerichts aus (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

Detektiv E____

ist Angehöriger der Kriminalpolizei. Ausstandgesuche gegen Mitglieder der

Polizei sind gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. a StPO an die Staatsanwaltschaft zu

richten. Diese entscheidet «endgültig», weshalb insoweit keine Zuständigkeit

des Beschwerdegerichts besteht. D____ ist Leitender Staatsanwalt und Chef der

Kriminalpolizei, die gemäss dem «Basler Modell» der Staatsanwaltschaft

angegliedert ist (§§ 9 und 10 des Gesetzes über die Einführung der

Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]; Fabbri, Polizeiliche Ermittlung oder

staatsanwaltschaftliche Untersuchung – ist das die Frage? Abgrenzungen im

Vorverfahren nach Schweizerischer Strafprozessordnung, in: BJM 2013 S. 165 ff.,

175; BGer 6B_810/2017 vom 9. November 2017 E. 2.4.3 f.). Die Bemängelung von

Handlungen des Detektivs im Ausstandsgesuch ist jedenfalls zulässig, soweit er

als Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft in der Strafuntersuchung gegen die

gesuchstellenden Personen gehandelt hat (Keller,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung,

3.

Auflage, Zürich 2020, Art. 59 N 5; AGE BES.2022.109 vom 29. November 2022 E.

1.1).

1.2

Das

Ausstandsgericht entscheidet grundsätzlich «ohne weiteres Beweisverfahren» (Art. 59

Abs. 1 StPO). Entsprechend stellen die Stellungnahme der vom

Ausstandsgesuch betroffenen Personen sowie die Replik der Gesuchstellenden

grundsätzlich die einzigen Beweismittel dar, die im Ausstandsverfahren zu

erheben sind. Bei Ausstandsgründen der vorliegenden Art schliesst das Gesetz

aber die Erhebung weiterer Beweismittel nicht kategorisch aus (BGer 1B_254/2022

vom 14. Dezember 2022 E. 5.3.1 mit Hinweisen).

Namentlich wenn

in einem umfangreichen, lange andauernden Strafverfahren eine Vielzahl von

Beanstandungen erhoben wird, ist es dem Ausstandsgericht weder möglich noch

zumutbar, diesen Beanstandungen in der Art eines Sachgerichts nachzugehen. Es

ist vielmehr Sache der Parteien, sich zu den Beanstandungen einlässlich zu

äussern und damit das Ausstandsgericht in die Lage zu versetzen, den

Befangenheitsvorwurf zu beurteilen. Dies ist notwendig, weil nach der

Rechtsprechung ein Ausstand «aus anderen Gründen» (Art. 56 lit. f

StPO) gegeben ist, wenn nach objektiver Betrachtung «besonders krasse» oder «ungewöhnlich

häufige» Fehlleistungen der Untersuchungsleitung vorliegen, welche «bei

gesamthafter Würdigung» eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen

und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (BGer 1B_144/2021

vom 30. August 2021 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 143 IV 69 E. 3.2;

141.

IV 178 E. 3.2.3; 138 IV 142 E. 2.3; 125 I 119 E. 3e; 115 Ia

400.

E. 3b; BGer 1B_620/2020 vom 23. Februar 2021 E. 3.3). Auch

wenn eine Befangenheit auf Stufe Staatsanwaltschaft und Kriminalpolizei «nicht

leichthin anzunehmen» und wenn die Parteien gegen beanstandete

Verfahrenshandlungen «primär die Rechtsmittel auszuschöpfen» haben (statt

Ausstandsgesuche zu stellen), so benötigt das Ausstandsgericht in solchen

Fällen doch die Darlegungen beider Parteien, um die von der Rechtsprechung

vorgeschriebene «gesamthafte Würdigung» vornehmen zu können (BGer 1B_144/2021

vom 30. August 2021 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 143 IV 69 E. 3.2;

114.

Ia 153 E. 3b/bb; BGer 1B_327/2020 vom 30. September 2020 E. 3.2).

Wie in der

Verfügung vom 11. Oktober 2023 erläutert, bestanden vorliegend solche

Verhältnisse: Die vorliegenden Strafverfahren nahmen vor mehr als einem Jahr

ihren Anfang (Strafanzeige vom 7. Dezember 2022). Die Verfahrensakten umfassen

inzwischen 2’838 Aktenseiten (Gesuchstellerin) bzw. 2’852 Aktenseiten

(Gesuchsteller). Von einer materiellen Stellungnahme der abgelehnten Personen konnte

daher nicht abgesehen werden. Zudem wurde die Videoaufnahme einer Einvernahme

beigezogen, um den Ausstandsvorwurf aufgrund objektiver Anhaltspunkte

beurteilen zu können.

1.3

Der

Ausstand ist gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO «ohne Verzug», d.h. innert

weniger Tage nach Kenntnisnahme des Ausstandsgrundes zu verlangen. Nach der

Rechtsprechung gilt ein Ausstandsgesuch, das sechs bis sieben Tage nach

Kenntnis des Ausstandsgrundes eingereicht wird, noch als rechtzeitig (AGE DGS.2022.11

vom 15. Dezember 2022 E. 1.2.1 mit Hinweis auf BGer 6B_882/2008 vom

31.

März 2009 E. 1.3). Hingegen ist ein Zuwarten während mehrerer Wochen

nicht zulässig (BGer 1B_469/2019 vom 21. November 2019 = Praxis 2020 Nr.

18.

E. 2.1; BGer 1B_149/2019 vom 3. September 2019 E. 2.3 mit

Hinweisen). Gemäss den Kommentierungen ist bei mehreren Vorkommnissen, die erst

zusammen den Ausstandsgrund erfüllen, auf das letzte Vorkommnis abzustellen («letzter

Tropfen», der das Fass zum Überlaufen bringt; vgl. Keller, a.a.O., Art. 58 N 3). Es handelt sich um

eine Ausnahmekonstellation, welche ein Zurückkommen auf frühere Umstände zur

Darstellung eines Gesamtbildes der betreffenden Justizperson ausnahmsweise zulässt

(Jositsch/Schmid, StPO

Praxiskommentar, 4. Auflage 2023, Art. 58 N 2). Mass-geblich ist,

dass die isolierte Geltendmachung der früheren Tatsachen die Stellung eines

Ausstandsbegehrens nicht hätte rechtfertigen können (Boog, in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 58

N 7). Ob eine solche Konstellation vorliegt, die das Zuwarten bis zum «letzten

Dispositiv

Tropfen» erlaubt, ist demnach im Einzelfall nach Treu und Glauben zu

beurteilen.

Gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es entsprechend dem Prinzip von Treu und

Glauben und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs nicht zulässig, formelle Rügen,

die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, bei

ungünstigem Ausgang erst später vorzubringen (BGE 135 III 334 E. 2.2 S. 336

mit Hinweisen). Allerdings kann bei Ausstandsgründen, die eine Gesamtwürdigung

voraussetzen, nicht erwartet werden, dass eine Partei jeden einzelnen

potentiellen Verfahrensmangel für sich vorsorglich anficht, um sich die Möglichkeit

eines späteren Ausstandsgesuchs zu sichern. Bei solchen Konstellationen ist es «nicht

ausgeschlossen», auf unbeanstandet gebliebene Mängel zurückzukommen, sofern

neue Umstände hinzugetreten sind und diese nicht bloss vorgeschoben werden (BGer 1B_246/2020

vom 22. Dezember 2020 E. 5.2.2).

Das vorliegende

Ausstandsgesuch zielt auf eine Gesamtbetrachtung ab, wobei die durch Detektiv E____

durchgeführte Einvernahme F____ vom 5. Mai 2023 «das Fass zum Überlaufen

gebracht» habe. In Bezug auf diese Einvernahme ist das Gesuch rechtzeitig

gestellt worden. Mit den Beschwerdeentscheiden BES.2023.81 und 82 vom 23.

Oktober 2023 steht fest, dass Detektiv E____ der Verteidigung zu Unrecht eine

bloss indirekte (statt direkte) Teilnahme an dieser Einvernahme gewährte. Damit

liegt ein Verfahrensfehler vor, welcher zwar inzwischen korrigiert wurde, aber

im Rahmen des Kumulationsvorwurfs das Rückkommen auf frühere Vorgänge

ermöglicht. Auf das Ausstandsgesuch ist demnach einzutreten.

1.4 Im

Ausstandsverfahren ist das Beweismass des Glaubhaftmachens massgeblich (Art. 58

Abs. 1 StPO). Der Begriff der Glaubhaftmachung verlangt mehr als eine

blosse Behauptung, aber keinen vollen Beweis (vgl. BGE 144 II 65 E. 4.2.2;

140 III 16 E. 2.2.2) Dies bedeutet im strafprozessualen Ausstandsverfahren,

dass die blosse Behauptung eines Ausstandsgrundes nicht genügt. Vielmehr muss

aufgrund objektiver Anhaltspunkte der Eindruck einer gewissen

Wahrscheinlichkeit für den Anschein der Befangenheit sprechen. Ausstandsgründe

sind von Amtes wegen abzuklären, aber der Gesuchsteller hat, soweit möglich,

allfällige Beweisurkunden einzureichen (Boog,

a.a.O., Art. 58 N 4).

1.5 Da

sich die beiden Ausstandsgesuche im Wesentlichen auf die gleichen Vorwürfe

beziehen und in engem sachlichen Zusammenhang stehen, rechtfertigt es sich, die

Verfahren DGS.2023.19 und 20 zusammenzulegen und die Gesuche in einem Entscheid

zu behandeln. Wenn auf die Akten der Staatsanwaltschaft Bezug genommen wird,

werden diese (soweit nicht anders ausgewiesen) nach den elektronischen Dateien

im Verfahren DGS.2023.19 zitiert. Diese sind in 10 PDF-Dateien gegliedert, die

als «Teile» bezeichnet und nach der elektronischen Seitenzahl zitiert werden.

2. Parteivorbringen

und Ausgangslage

2.1 Die

Gesuchstellenden rügen zahlreiche Verfehlungen, die im Strafverfahren begangen

worden seien und jedenfalls in ihrer Kumulation bei gesamthafter Würdigung eine

schwere Verletzung der Amtspflichten darstellten. Zunächst hätten Staatsanwalt D____

und Detektiv E____ den Beschuldigten und ihrer Verteidigung bei den ersten

Einvernahmen am 12. und 13. Dezember 2022 keine Teilnahmerechte gewährt. «Offenbar»

sei auch F____ am 23. April 2023 unter Missachtung der Teilnahmerechte

einvernommen worden. Sodann seien die Beschuldigten sowie die Verteidigung in

sämtlichen Einvernahmen in einen Nebenraum «verbannt» worden, wo sie die

Einvernahmen lediglich per Video hätten verfolgen können. «Das Fass zum

Überlaufen» gebracht habe, dass die Verteidigung – in Abwesenheit der

Beschuldigten – an der Einvernahme von F____ vom 5. Mai 2023 wiederum bloss im

Nebenraum per Videoübertragung habe teilnehmen können. Dabei seien der

Verteidigung Einwände nur auf Nachfragen und per Zuschaltung aus dem Nebenraum erlaubt

worden. Als der Anwaltssubstitut bzw. Volontär B____ anlässlich der Einvernahme

von Herrn G____ vom 22. Dezember 2022 aufgrund der Dringlichkeit des Einwandes

nicht habe auf die Erlaubnis warten können, sei ihm beschieden worden, dass die

Verfahrensleitung bei Wiederholung der selbstbestimmten Einwanderhebung der

amtlichen Verteidigung das Mandat entziehen würde (vgl. Videoaufnahme der

Einvernahme, 1:29:00-1:29:50). «Diverse Male» sei die Erlaubnis für einen

Einwand verweigert worden, ohne dies jedoch zu protokollieren. Sodann seien die

Namen der eingesetzten Dolmetscher in sämtlichen Einvernahmen anonymisiert und

der Verteidigung bis heute nicht mitgeteilt worden. Zudem bestünden Fragen

bezüglich der Befangenheit eingesetzter Dolmetscher, da diese offenbar

zahlreiche Verfahrensbeteiligte kennen würden und teilweise gar zusammen mit

einvernommenen Personen in den Ferien gewesen seien. Was die Befragten angehe,

so seien «diverse Personen» von Staatsanwalt D____ und Sachbearbeiter E____

geradezu in eine Opferrolle gedrängt worden, indem sie ihnen eine Unterbringung

in einem Schutzhaus und somit mit dem Opferstatus verbundene Privilegien in

Aussicht gestellt hätten. Namentlich die Herren H____, F____ und I____ seien zu

Unrecht als Opfer von Menschenhandel dargestellt worden. Weiter wird die «miserable

Aktenführung» durch die Staatsanwaltschaft bemängelt (Akten nicht paginiert,

kein Inhaltsverzeichnis). Sodann hätten die Beamten sogar die Gesuchstellerin

ins Gefängnis angerufen, wobei das Gespräch lediglich in einer Aktennotiz vom

19. Dezember 2022 festgehalten worden sei und völlig unklar bleibe, was

besprochen worden sei. Schliesslich habe «offenbar» der Gesuchsteller während

rund 30 Stunden bis zum Ende seiner Einvernahme am 13. Dezember 2022 keine

Nahrung erhalten. Insgesamt hätten sowohl der staatsanwaltliche

Verfahrensleiter als auch der federführende polizeiliche Sachbearbeiter in den

Ausstand zu treten, zumal aus externer Perspektive nicht auseinandergehalten

werden könne, welche Arbeitsteilung vorgenommen worden sei.

2.2 Der

abgelehnte Staatsanwalt D____ macht geltend, die Strafverfolgungsbehörden seien

sowohl durch die nationalen Erlasse als auch die völkerrechtlichen Übereinkommen

zur Bekämpfung von Menschenhandel verpflichtet (dritter «Nationaler Aktionsplan

gegen Menschenhandel» des Bundesrates, NAP 2023-2027) und seien zu sorgfältigen

Abklärungen rund um das Opfer, dessen wirksamen Schutz sowie zur opferzentrierten

Betreuung verpflichtet, unabhängig davon, ob es sich um den Vorwurf der

Arbeitsausbeutung oder der sexuellen Ausbeutung handle. Im vorliegenden Fall

hätten sich die Opfer in einer sehr schwierigen und vulnerablen Situation

befunden, in der ihnen eine innere Entscheidungsfreiheit weitestgehend gefehlt

habe. Der Staatsanwalt betont, er sei in seiner über 25-jährigen Tätigkeit als

Staatsanwalt noch nie mit einem Fall befasst gewesen, in dem die Opfer derart

unter Druck gesetzt worden seien. Es seien Beweismittel verschwunden und die

Beschuldigten seien offensichtlich gewarnt worden. Ein Mann namens J____ habe

die Rechtsbeistände der Opfer angerufen und auch mehrfach versucht, diese

direkt zu kontaktieren und zu beeinflussen. Demgegenüber sei das Strafverfahren

zu jedem Zeitpunkt professionell und mit der notwendigen Neutralität geführt

worden. Die formelle Übergabe an die Verfahrensleitung der Allgemeinen

Abteilung sei am 27. Juni 2023 erfolgt. Es sei nicht Sache des

Ausstandsgerichts, die Verfahrensführung in der Art einer Aufsichtsbehörde zu

überprüfen. Verfahrensfehler seien in erster Linie im Beschwerdeverfahren

geltend zu machen. Das Ausstandsgesuch enthalte neben einer Vielzahl – grossmehrheitlich

absolut – haltloser Vorwürfe auch diverse Formulierungen und Ausdrücke wie «manipulativ»

oder «miserabel», die aus Sicht des Staatsanwalts nicht angemessen erschienen

und seiner Erwartung zuwiderliefen, dass Ausstandsgründe in einem sachlichen

Ton und nicht mittels persönlicher Unterstellungen und Beleidigungen dargelegt

würden.

2.3 Der

abgelehnte Detektiv E____ macht geltend, er habe die Hauptsachbearbeitung des

Verfahrens am 4. Januar 2023 übernommen. Am 23. April 2023 habe keine

Einvernahme von F____ stattgefunden. Dieser sei vielmehr in den Räumlichkeiten

des Amtes für Wirtschaft und Arbeit angehört und anschliessend in ein

Schutzhaus verbracht worden. Eine parteiöffentliche Einvernahme sei sodann auf

den 5. Mai 2023 terminiert worden. Detektiv E____ bestreitet, dass er die

Einvernahme G____ vom 22. Dezember 2022 durchgeführt habe. Bezüglich der

Einvernahme I____ vom 17. Februar 2023 verweist er auf den Eintrag im

Einvernahmeprotokoll (S. 4), wonach der Einwand des Verteidigers, Volontär

B____, dem Zeugen übersetzt worden sei. Für weitere ähnliche Einwände sei der

Verteidiger auf den Schluss der Einvernahme verwiesen worden. Es habe den

Anschein gemacht, dass durch die Einwände der Verteidigung das Aussageverhalten

des Zeugen habe beeinflusst werden sollen. Sodann habe anlässlich der

Einvernahme F____ vom 5. Mai 2023 die Auskunftsperson zuerst aussprechen

dürfen, was länger gedauert habe, als erwartet. Der Einwand sei aus Versehen

untergegangen. Detektiv E____ bestreitet schliesslich vehement, die

Auskunftspersonen in eine «Opferrolle» gedrängt zu haben. Die Unterbringung in

Schutzhäusern haben deren Schutz und Auffindbarkeit gedient. Er sei

verpflichtet gewesen, H____ über die Möglichkeiten der Opferhilfe zu

orientieren. F____ habe weder über einen Wohnsitz noch über finanzielle Mittel

verfügt, weshalb er in einem Schutzhaus untergebracht worden sei. Im

Gesamtkontext sei vermutet worden, dass auch I____ Geschädigter sein könnte.

3. Würdigung

der Vorbringen

Zu prüfen ist

vorliegend, ob die Gesuchsteller bei objektiver Betrachtung «besonders krasse»

oder «ungewöhnlich häufige» Fehlleistungen der Untersuchungsleitung glaubhaft

machen, welche «bei gesamthafter Würdigung» eine schwere Verletzung der

Amtspflichten darstellen und sich einseitig zu ihren Lasten auswirken. Dabei

ist zu berücksichtigen, dass auf Stufe Staatsanwaltschaft und Kriminalpolizei

nicht jedes Missgeschick bereits eine Befangenheit darstellt und dass die

Parteien für Reklamationen gegen Verfahrenshandlungen «primär die Rechtsmittel

auszuschöpfen» haben (hiervor E. 2.1).

3.1 Als

Auslöser der Ausstandsgesuche nennen die Gesuchsteller die Einvernahme von F____

vom 5. Mai 2023 (Akten Teil 10 S. 68 ff.). Sie erheben auch Vorwürfe

im Zusammenhang mit einer angeblich vorangegangenen Einvernahme derselben

Person vom 23. April 2023.

Die räumliche

Abtrennung der Verteidigung anlässlich der Einvernahme vom 5. Mai 2023 war ein

Fehler, der im Beschwerdeverfahren korrigiert wurde (AGE BES.2023.81 und 82 vom

23. Oktober 2023). Allerdings handelt es sich dabei nicht um einen «besonders

krassen» Fehler, da die Parteien persönlich nicht anwesend waren, ihnen

gegenüber also keine Feindschaft manifestiert wurde. Den Verteidigern wurde die

Teilnahme als solche gewährt, einfach auf indirektem statt auf direktem Wege. Die

audiovisuelle Verbindung war intakt. Zudem hat die Staatsanwaltschaft in der

ergänzten Stellungnahme (S. 4) signalisiert, ihr Vorgehen entsprechend den

Erwägungen der Beschwerdeentscheide BES.2023.81/82 zu überprüfen und

anzupassen. Sie zeigt sich damit gewillt, ihren unzulässigen Standpunkt

abzuändern, was ebenfalls als Zeichen für ihre Unbefangenheit zu werten ist

(vgl. BGE 138 IV 142 E. 2.4).

Insoweit

unterscheidet sich der vorliegende Fall vom Präjudiz BGer 1B_375/2017 vom

7. Februar 2018 (E. 4.2 und 4.8), in dem die Einvernahmen gänzlich ohne

die Parteien durchgeführt wurden. Die Zeugen wurden sogar ohne jegliche Kenntnis

der anderen Parteien einvernommen, was viel krasser ist als eine bloss

indirekte Teilnahme. Sodann wurde den Opfern nicht bloss die gesetzlichen

Schutzmassnahmen gewährt (hiernach E. 3.6.6), sondern ungesetzliche Privilegien

im Austausch mit belastenden Aussagen versprochen, was ebenfalls einer

Kategorie von deutlich schwereren Fehlleistungen zuzuordnen ist. Im

Vergleichsfall wurden die Parteirechte der Beschuldigten in systematischer

Weise schwer verletzt (keinerlei Teilnahme, auch nicht indirekt; Einvernahme

von mindestens 5 Personen, ohne die Verteidigung zu informieren; Versprechung

gegenüber Zeugen, die weit über die üblichen Schutzvorkehrungen hinausgehen). Im

vorliegenden Verfahren gibt es indessen weder Hinweise, dass strafprozessuale

Befragungen ohne Wissen der Parteien durchgeführt worden sind, noch

Anhaltspunkte für die Versprechung unrechtmässiger Privilegien.

3.2 Es

wurden alle Einvernahmen seit Dezember 2022 mit einer räumlichen Abtrennung

mittels Videoschaltung durchgeführt, womit sich eine – freilich unzutreffende –

Gewohnheit eingestellt hatte (Ausstandsgesuch Gesuchstellerin Ziff. 6;

Ausstandsgesuch Gesuchsteller Ziff. 5), gegen welche die Verteidigung

bereits früher ein Rechtsmittel hätte einlegen können. Es ist offensichtlich, dass

die Staatsanwaltschaft nicht aus Feindschaft gegenüber den Gesuchstellern,

sondern aus – mit Blick auf die Teilnahmerechte übertriebener – Sorge um

unbeeinflusste Einvernahmen handelte. Die Staatsanwaltschaft hat im

vorliegenden Verfahren konkrete Belege für Druckversuche und Bedrohungen

gegenüber den Opferzeugen bzw. ihren Familien eingereicht. In der Aktennotiz

vom 13./20. September 2023 sind insgesamt 15 Bedrohungsmeldungen verzeichnet

(Ausstandsakten act. 9, Beilage 3). Gerade auch der Befragte F____ stellte

gegen beide Gesuchstellenden explizit Strafanzeige und gab zu Protokoll, dass

er im Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren seit einer Woche anonyme

Anrufe erhalte. Er hatte dies bereits vor der Befragung gegenüber der

Opferschutzorganisation belegt (E-Mail von [...], Trafficking.ch, vom 2. Mai

2023; Akten Teil 10 S. 65 f.). Auch die Vorwürfe gegen den genannten J____

finden in den Akten eine Stütze. Er wurde von der Staatsanwaltschaft am 1.

Februar 2023 schriftlich verwarnt, weil er versucht habe, die Geschädigten und

deren Rechtsbeistände zu kontaktieren (Akten Teil 2 S. 131). Ob die Gesuchsteller

diese Einflussnahmen zu vertreten haben, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu

entscheiden. Jedenfalls zeigt diese Dokumentation, dass die Staatsanwaltschaft

nicht aus Feindschaft gegenüber den Parteien, sondern aus sachlich begründeter

Sorge um wahrheitsbasierte, unbeeinflusste Aussagen handelte.

Weiter ist daran

zu erinnern, dass das Bundesgericht in Fällen von Menschenhandel schon

empfindliche Einschränkungen gegenüber den beschuldigten Personen und der

Verteidigung zugelassen hat, ohne einen Ausstandsgrund zu bejahen (BGer 1B_128/2021

vom 10. Mai 2021 E. 3.2). So spricht es nach dem Bundesgericht nicht für

eine tiefe Feindschaft, wenn eine Staatsanwältin sich weigert, einen

Polizeirapport aus den Strafakten zu entfernen und den Beschuldigten die

Akteneinsicht zu gewähren, wenn sie die Einvernahme des Opferzeugen in

indirekter Konfrontation durchführt (Beschuldigter, Verteidigung und

Privatklägervertretung im Nebenraum) oder der Anwältin erst nach mehrfachem

Bitten eine Toilettenpause gewährt, bei der sie sich sogar durch die

Gerichtsschreiberin begleiten lassen muss. Auch die Verweigerung der nochmaligen

Gelegenheit für Ergänzungsfragen an den Zeugen, die erst während der Lektüre

des Protokolls aufgekommen sind, vermochte keinen Ausstand zu begründen (BGer 1B_128/2021

vom 10. Mai 2021 E. 3.2). Dieses Präjudiz illustriert, dass die Emotionalität,

die zwischen den Ermittlungsbeamten und der Verteidigung in

Einvernahmesituationen aufkommen kann, nicht notwendigerweise zu einem Ausstand

führt.

3.3 Was

sodann die behauptete Einvernahme von F____ vom 23. April 2023 angeht, so

führt Detektiv E____ aus, an diesem Datum habe keine Einvernahme stattgefunden.

Vielmehr sei F____ in den Räumlichkeiten des Amts für Wirtschaft und Arbeit

(AWA) angehört und anschliessend in ein Schutzhaus verbracht worden (ergänzte

Stellungnahme S. 1).

Diese

Ausführungen lassen sich aufgrund der Verfahrensakten objektivieren. Gemäss der

Aktennotiz von Detektiv E____ vom 25. April 2023 wurde das AWA von Herrn F____

kontaktiert (Akten Teil 10 S. 48). Dieser sei am 20. April 2023 beim AWA

zum Gespräch erschienen. Gemäss der Aktennotiz des AWA vom 21. April 2023 gab

es ein erstes Treffen mit F____ im Besprechungsraum am Standort des AWA, bei

dem [...], Teamleiter Schwarzarbeitsbekämpfung, und Detektiv E____ anwesend

waren. Es handelt sich dabei um ein Gespräch des AWA im Verwaltungsverfahren.

Eine fehlerhafte Handlung im Strafverfahren, für das die abgelehnten Personen

verantwortlich wären, ist nicht erkennbar.

3.4 Die

Gesuchsteller beanstanden sodann im Zusammenhang mit den Übersetzungen, dass

die Namen der Dolmetscher in sämtlichen Einvernahmen «anonymisiert» und der

Verteidigung bis heute nicht mitgeteilt worden seien. Sodann bestünden Fragen

bezüglich der Befangenheit der Dolmetscher, da diese offenbar zahlreiche

Verfahrensbeteiligte kennen würden und teilweise gar zusammen mit

einvernommenen Personen in den Ferien gewesen seien.

Zum

Anonymisierungsvorwurf macht der Staatsanwalt geltend (ergänzte Stellungnahme S

4), es habe der Verteidigung zu jedem Zeitpunkt freigestanden, die Bekanntgabe

der Namen von Dolmetschern bei der Verfahrensleitung begründet zu beantragen,

worüber mit beschwerdefähiger Verfügung entschieden worden wäre. Dieser Ansicht

kann gefolgt werden. Die Dolmetscher können aufgrund der Personalnummer

identifiziert werden, die jeweils auf der Titelseite der Einvernahmeprotokolle ausgewiesen

wird (vgl. Einvernahme K____ vom 19. Dezember 2022, Akten Teil 6 S. 266;

Einvernahme H____ vom 8. Februar 2023, Akten Teil 8 S. 2). Dass die

Dolmetschernamen anlässlich der Befragungen nicht einfach offengelegt werden,

ist angesichts der dokumentierten Druckversuche (hiervor E. 3.2)

nachvollziehbar.

Der zweite Vorwurf

steht im Zusammenhang mit den Sprachkenntnissen der Gesuchstellenden (Einvernahme

K____ vom 19. Dezember 2022, geführt durch Detektiv-Korporal L____,

Einvernahmeprotokoll S. 2; Akten Teil 6 S. 267 f.). Der Verteidiger

wünscht einen Englischdolmetscher, ansonsten er sich eine Beschwerde

vorbehalte. Der Dolmetscher sagt, er kenne die Beschuldigten, sie sprächen

einwandfrei Tamilisch. Es geht dabei offensichtlich um die Kenntnis ihrer

Sprachfähigkeit. Nach einer Unterbrechung der Einvernahme wird der Dolmetscher

zu seiner Beziehung zu den Gesuchstellern gefragt. Gemäss seinen Angaben kennt

er sie flüchtig. Er habe das Restaurant [...] zweimal besucht und mit den Gesuchstellern

jeweils ein kurzes Gespräch geführt. Von einer besonderen Freundschaft oder

Nähe­beziehung kann demnach keine Rede sein. Auch ist nicht bekannt, dass die

Verteidigung ihre Ankündigung, womöglich Beschwerde einzulegen, wahrgemacht

hätte. Insoweit ist in der durch den Ermittlungsbeamten L____ geführten

Einvernahme vom 19. Dezember 2022 kein Fehler erkennbar.

Der dritte Vorwurf

betrifft die durch Detektiv E____ geführte Einvernahme H____ vom 8. Februar

2023 (Akten Teil 8 S. 3). Detektiv E____ nahm das Ablehnungsgesuch der

Verteidigerin gegen den Dolmetscher entgegen und klärte es ab. Der Dolmetscher

sagte, er kenne die Auskunftsperson von seiner Arbeit im Aufnahmezentrum für

Asylbewerber. Er mache gelegentlich für ihn Übersetzungen und es gebe einen gemeinsamen

Kollegen, der sie beide in die Ferien eingeladen habe. Danach wurde die

Einvernahme zur Ausstandsklärung unterbrochen. Die Rücksprache mit Staatsanwalt

D____ ergab, dass eine Ausstandsproblematik nur bestehe, wenn zwischen

Dolmetscher und Auskunftsperson eine Freundschaft, Feindschaft oder eine

Abhängigkeit bestehe, welche Einfluss auf die Übersetzung haben könnte. Dies

werde im vorliegenden Fall nicht gesehen, weshalb die Einvernahme mit dem

anwesenden Dolmetscher fortgesetzt werde (Einvernahmeprotokoll S. 3). Die

Verfahrensleitung hat nach Abklärung der Gründe demnach keine Gefahr für eine

verfälsche Übersetzung gesehen.

Dieses Ergebnis

ist diskutabel. Es lässt sich nicht erkennen, ob es sich um Ferien in einer

grösseren Gruppe handelt, die kein besonderes Näheverhältnis begründet, oder

nicht. Dies wäre bedeutsam, weil nach der Rechtsprechung gemeinsame Ferien

eines (im gleichen Verfahren tätigen) Richters und Verteidigers einen

Ausstandsgrund darstellen können (BGer 1B_55/2015 vom 17. August 2015 E. 4).

Die Ausstandsgründe nach Art. 56 StPO gelten auch für Übersetzerinnen und

Übersetzer sowie für Sachverständige (Art. 68 Abs. 5 i.V.m. Art. 183

Abs. 3 StPO; BStGer BB.2024.3 vom 31. Januar 2024 E. 2.5; OGer Zürich

SB220007 vom 21. März 2023 E. 3.2; Chaix,

Récusation et actes interdits, in: JdT 2016 II S. 54 ff., 56; Donatsch, Erste Erfahrungen mit dem

Beweisrecht, in: forumpoenale 4/2012 S. 235 ff., 238). Das

Näheverhältnis wäre also näher abzuklären und es wäre zu erörtern, ob die

Ausstandsregeln für Dolmetscher genau mit jenen für Richter übereinstimmen oder

ob die sinngemässe Anwendung auf die Übersetzerfunktion zu Modifikationen

führt. Immerhin hat sich die Verfahrensleitung einer Ausstandsprüfung nicht

verweigert, sondern die Einvernahme unterbrochen, die Ausstandsfrage geprüft

und sie mit Blick auf den sprachlich-übersetzerischen Schwerpunkt verneint. Die

Verteidigung hat dagegen kein Rechtsmittel ergriffen.

In diesem

Zusammenhang ist an die Rechtsprechung zu erinnern, dass gegen beanstandete

Verfahrenshandlungen primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel

auszuschöpfen sind (BGE 143 IV 69 E. 3.2; BGE 143 IV 69 E. 3.2;

141 IV 178 E. 3.2.3; 138 IV 142 E. 2.3; BGer 1B_567/2022 vom 12.

Juni 2023 E. 3), also ein Ausstandsgesuch gegen den Dolmetscher an die

Beschwerdeinstanz (analog Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO und BGer 1B_488/2011 vom 2

Dezember 2011 E. 1.2; Jositsch/Schmid,

a.a.O. Art. 59 N 5) oder allenfalls eine Beschwerde gegen den protokollierten

Entscheid der Staatsanwaltschaft an das Bundesgericht einzureichen ist (analog

Art. 59 Abs. 1 lit. a StPO). Es kann jedenfalls nicht angehen, das

Ausstandsgesuch gegen die Verfahrensleitung zu richten, wenn die genannten

Befangenheitsgründe in der Person des Dolmetschers erfüllt sind. Dass die Verfahrensleitung

die Einvernahme unterbrochen und zum Ausstandsgesuch Stellung genommen hat, spricht

für eine ernsthafte Prüfung des Anliegens, womit ihrerseits kein Anschein der

Befangenheit erkennbar ist.

3.5 Die

Gesuchsteller beanstanden, dass die Verfahrensleitung diverse entlastende

Beweise nicht in die Akten aufgenommen habe. Die Aktenführung der

Staatsanwaltschaft sei «miserabel». So habe sie sich lange Zeit gesträubt, die

Akten zu paginieren oder ein Inhaltsverzeichnis zu erstellen. Gewisse Dokumente

in den Akten seien faktisch unauffindbar. Die Staatsanwaltschaft (ergänzte

Stellungnahme S. 5) macht geltend, bei den – erst kürzlich eingeführten – automatisierten

Aktenverzeichnissen könne es vorkommen, dass versehentlich ein Aktenstück nicht

oder noch nicht aufgeführt ist, insbesondere bei einem umfangreichen

Aktenbestand wie hier. Sämtliche Aktenstücke seien elektronisch vorhanden und

könnten mit Suchbegriffen rasch und einfach aufgefunden werden, ohne dass dafür

ein Aktenverzeichnis notwendig wäre.

Was zunächst

entlastende Dokumente angeht, so kann die Verteidigung diese jederzeit, auch

noch vor Strafgericht, zu den Akten geben. Um welche Dokumente im Einzelnen

gestritten wird, ist nicht genügend substanziiert und kann im

Ausstandsverfahren offen bleiben. Die Gesuchsteller haben als Ausfluss ihres

Gehörsanspruchs jedenfalls das Recht, Beweisanträge zu stellen und die Aufnahme

von Aktenstücken zu beantragen (Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO).

Sie können namentlich bei Abschluss der Untersuchung Beweisanträge stellen und

diese nötigenfalls im Hauptverfahren vor Strafgericht wiederholen (Art. 318

Abs. 2 StPO). Insoweit bestehen prozessuale Handhaben zur Klärung von

Streitfragen, so dass über die Aktenführung nicht im Ausstandsverfahren

gestritten werden muss.

Was sodann die

Paginierung der Akten und die Erstellung des Aktenverzeichnisses angeht,

existiert eine reichhaltige Praxis des Beschwerdegerichts. Mit Schreiben vom

20. Februar 2023 wurde der Verteidigung ein Aktenverzeichnis und ein

Verfahrensprotokoll zustellt. Volontär B____ hat daraufhin am 23. Februar 2023 beanstandet,

dass keine Paginierung der Akten vorgenommen wurde (Akten Teil 1 S. 69

ff.). Er bemängelt zu Recht die fortlaufende Paginierung, welche sich aus der Vorschrift

über die «fortlaufende Erfassung» der Akten gemäss Art. 100 Abs. 2 StPO ergibt

(AGE BES.2022.57 vom 8. Dezember 2022 E. 3.1.2, BES.2021.96 vom 21. März

2022 E. 2.4). Allerdings steht der Verteidigung auch hier ein Beschwerderecht

zu, das allfälligen Ausstandsgesuchen grundsätzlich vorgeht (BGE 143 IV 69

E. 3.2; BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.3; 138 IV

142 E. 2.3; BGer 1B_567/2022 vom 12. Juni 2023 E. 3). Die Gesuchsteller

hätten daher gegen die Aktenführung Beschwerde einlegen müssen.

Bedeutend ist

aber, dass keine Verweigerung der Akteneinsicht erfolgte. Die Akten wurden der

Verteidigung in elektronischer Form zugänglich gemacht. Mangelhaft ist einzig

deren Paginierung. Das Ausstandsgericht konnte sich bei der Bearbeitung des vorliegenden

Entscheids vergewissern, dass der effektive Aktenzugang möglich ist. Ein

schwerer Fehler oder eine Feindschaft, welche etwa auf die Hintertreibung der

Akteneinsicht gerichtet wäre, ist nicht erkennbar. Da die Akteneinsicht im

Wesentlichen gewährt wurde und effektiv möglich war, konnte auch kein Anschein

der Befangenheit entstehen.

3.6 Die

Gesuchsteller listen zahlreiche weitere Beanstandungen auf, welche indessen am

vorliegenden Gesamtbild nichts zu ändern vermögen. Diese Vorbringen sind als

unberechtigt auszuscheiden, da sie gar keinen Fehler erkennen lassen oder auch

nicht anscheinsweise an der Integrität der Verfahrensleitung Zweifel erwecken.

3.6.1 So

erfolgten die Einvernahmen der Opfer und Auskunftspersonen vom 12. und 13.

Dezember 2023, an denen die Gesuchsteller noch nicht teilnehmen konnten, soweit

ersichtlich, bevor diesen die wesentlichen Vorhaltungen gemacht worden sind. Die

beiden Gesuchsteller wurden am 13. Dezember 2022 ab 10.00 Uhr einvernommen

(Akten Teil 6 S. 197, 208, 209) und mit Verfügung des

Zwangsmassnahmengerichts vom 15. Dezember 2023 in Untersuchungshaft versetzt.

Es ist nach der Rechtsprechung zulässig, dass die allerersten Einvernahmen der

Opfer durchgeführt werden, bevor die konkreten Vorhalte den beschuldigten

Personen eröffnet werden können (BGer 6B_1092/2022 vom 9. Januar 2023 E. 2.2;

AGE SB.2020.70 vom 17. November 2023 E. 2.2.3; SB.2020.116 vom 19.

Dezember 2022 E. 2.3.3; BES.2012.‌108 vom 3. Januar 2013 E. 4.2.2).

Insoweit ist kein Fehler erkennbar.

3.6.2 Das

Telefonat von Kriminalkommissär M____ – der vom Ausstandsgesuch nicht betroffen

ist – richtete sich gemäss den Darlegungen der Staatsanwaltschaft (ergänzte

Stellungnahme S. 5) an das Personal des Untersuchungsgefängnisses. Es

diente organisatorischen Abklärungen betreffend Sprachkompetenz und war somit

sachlich begründet. Diese Angaben lassen sich durch die Aktennotiz von

Kriminalkommissär M____ vom 19. Dezember 2022 objektivieren (Akten Teil 6 S. 265).

Es gibt keine Hinweise, dass der Kriminalkommissär den direkten Kontakt mit den

Gesuchstellern gesucht oder diese gar zu beeinflussen versucht hat. Überdies wurde

die Abklärung durch Kriminalkommissär M____ und nicht die abgelehnten Personen

getätigt, so dass diesen auch insoweit keine Anhaltspunkte für Feindschaft

gegenüber den Parteien angelastet werden können.

3.6.3 Der

Vorwurf, die abgelehnten Personen hätten den Gesuchsteller hungern lassen, wird

im Ausstandsverfahren erstmals erhoben. Er stützt sich auf eine Angabe des

Gesuchstellers in seiner ersten Einvernahme vom 13. Dezember 2022, die während

mehr als vier Monaten folgenlos geblieben ist (Einvernahmeprotokoll S. 2,

Akten Teil 6 S. 210). Der abgelehnte Staatsanwalt weist den Vorwurf in der

ergänzten Stellungnahme (S. 5) mit Bestimmtheit zurück und bezeichnet ihn

als «absurd». Es ist tatsächlich schwer vorstellbar, dass die Verteidigung nach

einem derart krassen Vorgang wie einem Nahrungsentzug während vier Monaten

untätig geblieben und erst mit dem Ausstandsgesuch aktiv geworden wäre. Die

Verteidigung hat an der besagten Einvernahme vom 13. Dezember 2022 teilgenommen

und hätte damals zweifellos sofort bei der Gefängnisleitung interveniert, um

derart vitale Interessen ihrer Mandantschaft pflichtgemäss zu wahren. Sie hätte

den Vorwurf mit Sicherheit auch vor dem Zwangsmassnahmengericht genannt, zu

dessen Aufgabe es gerade gehört, über die Rechtmässigkeit von Freiheitsentzügen

zu befinden. Die Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht fand nur zwei Tage

später, am 15. Dezember 2022, statt (Akten Gesuchsteller, Verfahren

DGS.2023.20, Teil 2 S. 31 ff.). Indessen ist jegliche Reaktion

unterblieben, so dass zum einen der Wahrheitsbezug der damaligen Behauptung des

Gesuchstellers stark bezweifelt werden und zum andern das Zuwarten der

Verteidigung mit der Bezugnahme auf die damalige Aussage als treuwidrig

gewertet werden muss. Jedenfalls bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass

die abgelehnten Personen dem Gefängnis aufgetragen hätten, den Gesuchsteller auf

Diät zu setzen.

3.6.4 Zur

Beurteilung des Vorwurfs der Drohung mit dem Mandatsentzug in der Einvernahme

der Auskunftsperson G____ vom 22. Dezember 2022 stützen sich die Gesuchsteller

auf eine Videoaufnahme (Ausstandsakten act. 10), welche das Ausstandsgericht

beigezogen und gewürdigt hat. Der abgelehnte Untersuchungsbeamte E____ wendet

in seiner ergänzten Stellungnahme zutreffend ein, dass er diese Einvernahme

nicht durchgeführt habe. Gemäss Verfahrensprotokoll hat Detektiv-Korporal L____

die Fragen gestellt, weshalb der Vorwurf gar nicht an die Adresse der

vorliegend abgelehnten Personen gerichtet ist. Schon aus diesem Grund erweist

sich das Vorbringen im vorliegenden Zusammenhang als untauglich.

Eine weitere

Relativierung ergibt sich aufgrund der von beiden Gesuchstellenden genannten Videoaufnahme

(ab Spielzeit 1:28:53). Die Einvernahme wird zunächst in einer ruhigen

Atmosphäre geführt. Die Fragen und Antworten werden von einem Dolmetscher

übersetzt. Die Auskunftsperson antwortet in ruhigem Ton. Mitten im Satz fällt Volontär

B____ der Auskunftsperson ins Wort. In aufgebrachtem Tonfall drängt er auf eine

Protokollierung. Der Untersuchungsbeamte L____ lässt diese Unterbrechung nicht

zu, indem er auf die frühere Erklärung der Regeln verweist. Dann fügt er an: «Sonst

wird man einen anderen Anwalt einsetzen... Entschuldigung.»

Es entspricht

einer allgemeinen Regel des Anstands, dass man einen Befragten, der das Wort

erhalten hat, den Satz beenden lässt. Der Untersuchungsbeamte hat dem Einwurf

der Verteidigung zu Recht Grenzen gesetzt, und den Befragten ausreden lassen. Einzig

mit dem Verweis auf einen anderen Anwalt ist er zu weit gegangen. Dies ist

jedoch in der Hitze des Gefechts passiert und ist als Reaktion auf den Einwurf

des Volontärs zu relativieren. Wer sich das Recht herausnimmt, anderen ins Wort

zu fallen, darf sich gegenüber einer Zurechtweisung nicht allzu empfindlich

zeigen. Die Reaktion des Untersuchungsbeamten L____ richtet sich eindeutig

gegen den Fehltritt des Volontärs und vermag keinerlei Anhaltspunkte von

Feindschaft gegenüber den Gesuchstellenden, geschweige denn ein Fehlverhalten

der vorliegend abgelehnten Beamten D____ und E____ zu belegen.

3.6.5 Die

Gesuchsteller machen geltend, I____ sei in der Einvernahme von 17. Februar 2023

in die Rolle eines Opfers gedrängt worden. Zudem sei der Verteidigung nach

einem anfänglichen Einwand die Erlaubnis für weitere Einwände erst ca. eine

Stunde später gewährt worden, was eine wirksame Kontrolle verunmöglicht habe.

Der

Untersuchungsbeamte E____ macht in seiner Stellungnahme vom 31. Oktober 2023 (S. 1)

geltend, im Einvernahmeprotokoll (S. 4) sei ersichtlich, dass der Einwand des

Verteidigers dem Zeugen übersetzt worden sei. Da der Verteidiger kurze Zeit

später in ähnlicher Sache einen Einwand vorgebracht habe, sei er auf das

Fragerecht am Schluss der Einvernahme verwiesen worden. Ihm, E____, sei es

geschienen, dass durch die Einwände das Aussageverhalten des Zeugen habe

beeinflusst werden sollen.

Gestützt auf die

Eindrücke des genannten Videoausschnitts der Einvernahme vom 22. Dezember 2022

(hiervor E. 3.6.4) scheint es durchaus möglich, dass Volontär B____ auch bei

dieser Einvernahme etwas forsch aufgetreten ist, so dass sich die Sorge um das

Gesprächsklima bzw. die Aussagebereitschaft des Zeugen nicht als unbegründet

erweist. Im Unterschied zur Einvernahme vom 22. Dezember 2022 wurde die

Einvernahme I____ vom 17. Februar 2023 tatsächlich von Detektiv E____

durchgeführt (Akten Teil 8 S. 139 ff.). Dem Einvernahmeprotokoll

lässt sich entnehmen, dass der Befragte – ein ehemaliger Manager des

Restaurants und aktueller Besitzer eines Geschäftswagens – die Gesuchstellenden

nicht belasten will, aber Angst um seine Familie hat. Er fürchtet, dass im

Anschluss an seine Aussagen auf seine Familie – in der Schweiz oder in Sri

Lanka – Einfluss genommen werde könnte. Einflussnahmen im Umfeld des

vorliegenden Strafverfahrens sind dokumentiert (hiervor E. 3.2), so dass der

Untersuchungsbeamte allen Grund hatte, für ein gutes Gesprächsklima zu sorgen. Hinweise

für das beanstandete Drängen in eine Opferrolle sind nicht ersichtlich. Weiter

lässt sich dem Einvernahmeprotokoll entnehmen, dass die Einwände der Verteidigung

mehrfach protokolliert wurden (S. 2, 4, 7, 17, 24, 34) und die Verteidiger

am Ende der Einvernahme auch Fragen stellen konnten (S. 35-38). Der

Vorwurf, dass der Befragte in eine Opferrolle gedrängt worden und der

Verteidigung keine Gelegenheit für Einwände und Fragen gewährt worden sei,

erweist sich demnach als unbegründet.

3.6.6 Nicht

gefolgt werden kann den Gesuchstellern sodann in ihrem Angriff auf die

Opferschutzmassnahmen und die E-Mails der Opferhilfe, die zu den Akten genommen

wurden. So liefert die E-Mail der Opferhilfe an den Untersuchungsbeamten E____

vom 15. Februar 2023 keine Anhaltspunkte für einen Ausstand. Mit dieser E-Mail erhielt

Detektiv E____ eine Anfrage von der Opferhilfe zur konkreten Situation eines

mutmasslichen Geschädigten, worin kein Fehler erkennbar ist.

Weiter verweist

der abgelehnte Staatsanwalt in der ergänzten Stellungnahme (S. 1 und

Beilage) auf den Nationalen Aktionsplan des Bundesrats gegen Menschen­handel

2023–2027 (https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/ 83436.pdf). Dieser

ist im Lichte des geltenden Rechts heranzuziehen, welches Menschenhandel zur

Arbeitsausbeutung unter Strafe stellt. Gemäss diesem amtlichen Dokument (S. 5)

bildet es eine Aufgabe der Strafverfolgung, bei Anzeichen auf Menschenhandel

die Täterinnen und Täter zu ermitteln und Massnahmen zum Schutz der Opfer

einzuleiten. Weiter wird ausgeführt (S. 8), dass Opfer von Menschenhandel

oftmals durch Drohungen davon abgehalten würden, sich zu wehren und sich bei

den Behörden zu melden, geschweige denn in Strafverfahren auszusagen. Die

Zusammenarbeit mit den spezialisierten Opferschutzstellen sei zentral. Als

Beispiel für Erscheinungsformen von Menschenhandel wird explizit die Ausbeutung

von Männern genannt, welche im Gast- und Baugewerbe arbeiten (S. 9).

Sodann erklärt der Bundesrat die wirksame Bekämpfung strafbarer

Arbeitsausbeutung zum strategischen Ziel (S. 19). Insgesamt führt der Aktionsplan

sehr anschaulich vor Augen, dass die Strafverfolgungsbehörde bereits unter

geltendem Recht zur Verfolgung des Menschenhandels zur Arbeitsausbeutung und

diesbezüglich auch zum Opferschutz verpflichtet sind. Es fällt übrigens auf,

dass der vorliegende Sachverhalt in der genannten Branche des Gastgewerbes angesiedelt

ist.

Rechtliche Schutzpflichten gegenüber Opfern ergeben sich im

Übrigen auch aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (vgl. Schultz, Die

Bedeutung von Art. 4 EMRK für die Verfolgung von Menschenhandel zwecks

Ausbeutung der Arbeitskraft, in: forumpoenale 3/2021, S. 200, 201 f.).

Weiter ist daran zu erinnern, dass die Strafverfolgungsbehörden gemäss Art. 305

StPO zur Information des Opfers gehalten sind, und dies gemäss dem

Gesetzeswortlaut im umfassenden Sinne (Traub,

in: Gomm/Zehntner [Hrsg.], Opferhilferecht, 4. Auflage, Bern 2020, Art. 305/330

StPO N 10; Riedo/Boner, in:

Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 305 N 11). Opferhilfe ist nach dem

Willen des Gesetzgebers unabhängig davon zu leisten, ob gegen die

Tatverdächtigen ermittelt wurde oder diese sich schuldhaft verhalten haben oder

nicht (Art. 1 Abs. 1 lit. a und b des Opferhilfegesetzes [OHG,

SR 312.5]). Die Gewährung einer Notunterkunft ist eine gesetzlich vorgesehene

Massnahme (Art. 14 Abs. 1 OHG). Demnach ist Opferhilfe im Sinne des

Gesetzes schlicht eine Rechtspflicht und darf nicht als Vorverurteilung

gewertet werden. Insgesamt ist die vorliegende Kritik am behördlichen Umgang

mit den Opfern nicht geeignet, die Befangenheit der Ermittlungsbehörden zu

begründen. Auch diesbezüglich müssen sich die beiden abgelehnten Beamten nichts

vorwerfen lassen.

3.7 Zusammenfassend

ist in der Gesamtwürdigung festzuhalten, dass ein Ausstandsverfahren gegen den

genannten Dolmetscher wegen gemeinsam verbrachter Ferien und eine Beschwerde zwecks

fortlaufender Paginierung der Akten durchaus aussichtsreich gewesen wären.

Allerdings können in beiden Fällen keine schweren Fehler, die eine

Voreingenommenheit oder Feindschaft gegenüber den Parteien erkennen lassen,

festgestellt werden. Es handelt sich vielmehr um Unregelmässigkeiten, wie sie

gerade in umfangreichen Verfahren mit zahlreichen Verfahrensbeteiligten

(mehrere Beschuldigte und Verteidiger, viele zu befragende Personen) und mit

tausenden von Aktenseiten vorkommen können. Diese sind zu berichtigen, ohne

dass die Verantwortlichen der Verfahrensleitung in den Ausstand zu treten

haben. Das­selbe gilt für die bloss indirekte (statt direkte) Teilnahme der

Verteidigung an der Befragung vom 5. Mai 2023, welche das

Beschwerdegericht korrigiert hat (AGE BES.2023.81 und 82 vom 23. Oktober 2023).

Ähnliches gilt für die Verlängerung der Untersuchungshaft, die primär in der

Verantwortung des Zwangsmassnahmengerichts liegt, einer unabhängigen,

gerichtlichen Instanz, die den Antrag der Staatsanwaltschaft bewilligte. Dieser

Gerichtsentscheid wurde in zweiter Instanz ebenfalls korrigiert (AGE HB.2023.8 und

9 vom 2. März 2023). Selbst wenn der Staatsanwaltschaft mehrere Fehler unterlaufen,

begründet dies nach der Rechtsprechung nicht notwendigerweise einen Ausstand,

wie das Bundesgericht erst kürzlich in einem Basler Fall deutlich gemacht hat (BGer 1B_144/2021

vom 30. August 2021, in Aufhebung von AGE DGS.2020.22 vom 17. Februar

2021).

Die hier

behandelten Unregelmässigkeiten können, in Anbetracht der überjährigen

Verfahrensdauer, aber nicht als «ungewöhnlich häufig» und in Anbetracht ihrer

Bedeutung im Gesamtbild nicht als «besonders krass» bezeichnet werden. Bei

gesamthafte Würdigung ergibt sich vielmehr, dass die Verfahrensführung trotz

gewisser Unregelmässigkeiten weder von krassen Fehlern noch von Einseitigkeit

oder Feindschaft gegenüber den Verfahrensparteien geprägt war. So wurden die

Teilnahmerechte an sich gewährt, aber in der falschen, indirekten Modalität.

Die Akteneinsicht wurde ermöglicht, wobei die elektronischen Akten unpaginiert

geblieben bzw. nur mit elektronischen Seitenzahlen versehen sind. Das

Ausstandsgesuch gegen den Dolmetscher wurde behandelt, aber die Nähe der

Bekanntschaft mit der Auskunftsperson ungenügend abgeklärt. Bedeutend ist auch,

dass die Staatsanwaltschaft eine Vielzahl von Kollusionshandlungen

dokumentierte, womit sie Anhaltspunkte für eine straffe Verfahrensführung

belegen kann. Überdies entspricht es dem gesetzlichen Auftrag, auch für den

Opferschutz besorgt zu sein. Insgesamt reichen die Anhaltspunkte für den

Anschein einer Befangenheit nicht aus.

4. Kosten

Nach dem

Gesagten sind beide Ausstandsgesuche abzuweisen. Bei diesem Ausgang tragen die

Gesuchstellerin und der Gesuchsteller je eine Entscheidgebühr von CHF 600.–,

einschliesslich Auslagen (Art. 59 Abs. 4 StPO; § 33 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]). Der amtlichen Verteidigung

wird jeweils ein Honorar gemäss Kostennote ausgerichtet, wobei die Auslagen im

Umfang von § 23 Abs. 1 des Honorarreglements (HoR, SG 291.400) und die

Volontärsstunden zu CHF 133.33 abgegolten werden (AGE SB.2020.113 vom 30.

Mai 2023 E. 9.3, SB.2018.97 vom 25. Juni 2019 E. 6.2).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Ausstandsbegehren werden abgewiesen.

Die Gesuchstellerin und der Gesuchsteller tragen die

Kosten des Ausstandsverfahrens mit einer Gebühr von je CHF 600.–,

einschliesslich Auslagen.

Dem amtlichen Verteidiger [...] wird ein Honorar von

CHF 977.75, zuzüglich Auslagenpauschale von CHF 30.– und 7,7 %

Mehrwertsteuer von CHF 77.60, somit total CHF 1’085.35, aus der Gerichtskasse

zugesprochen.

Der amtlichen Verteidigerin [...] wird Honorar von

CHF 2'664.–, zuzüglich Auslagen von CHF 61.80 und Mehrwertsteuer von

insgesamt CHF 211.55 (7,7 % auf CHF 2'312.30 sowie 8,1 % auf

CHF 33.50), somit total CHF 2'937.35, aus der Gerichtskasse

zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Gesuchstellerin

-

Gesuchsteller

-

Staatsanwalt D____

-

Detektiv E____

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können

gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).