DGS.2023.19
Ausstandsgesuche (BGer 7B_511/2024 vom 10. Juni 2025)
22. März 2024Deutsch35 min
Verfahrensleiter ist Staatsanwalt D____. Hauptsachbearbeiter ist Detektiv E____.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
DGS.2023.19
DGS.2023.20
ENTSCHEID
vom 22. März 2024
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und
Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____, geb. [...]
Gesuchstellerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
dieser substituiert durch B____
und [...],
[...]
C____, geb. [...]
Gesuchsteller
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Ausstandsgesuche gegen den
Verfahrensleiter und den Hauptsach-
bearbeiter im Strafverfahren
wegen Verdachts auf Menschenhandel
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ermittelt gegen A____ und ihren Ehemann C____
wegen des Verdachts auf Menschenhandel. Die Verfahren werden getrennt geführt.
Verfahrensleiter ist Staatsanwalt D____. Hauptsachbearbeiter ist Detektiv E____.
Den beiden
Gesuchstellern wird vorgeworfen, ein Beschäftigungssystem aufgebaut zu haben,
in welchem sie überwiegend aus Indien stammende Arbeitnehmer unter Ausnützung
ihrer Zwangslage im Heimatland in ihr Restaurant in Basel verbracht und dort
ausgebeutet haben sollen. Die Gesuchsteller wurden am 12. Dezember 2022
festgenommen und durch das Beschwerdegericht am 2. März 2023 aus der
Untersuchungshaft entlassen (AGE HB.2023.8 und 9).
Anlässlich der
Einvernahme der Auskunftsperson F____ vom 5. Mai 2023 wurde das
Teilnahmerecht gegenüber der Verteidigung in indirekter Form (mittels
audiovisueller Übertragung in den Nebenraum) gewährt. Das Appellationsgericht
hiess die dagegen eingereichten Beschwerden beider Gesuchsteller gut und
ordnete die Wiederholung der Einvernahme der Auskunftsperson an (AGE BES.2023.81
und 82 vom 23. Oktober 2023).
Am 10. Mai 2023
beantragten beide Gesuchsteller bei der Staatsanwaltschaft den Ausstand von
Staatsanwalt D____ und Detektiv E____. Am 16. Mai 2023 überwies die
Staatsanwaltschaft das Gesuch dem Appellationsgericht und beantragte die
kostenfällige Abweisung, ohne auf die zahlreichen Beanstandungen der
Gesuchsteller einzugehen. Zudem überliess die Staatsanwaltschaft dem
Ausstandsgericht die Verfahrensakten in elektronischer Form.
Die
Gesuchsteller hielten mit Replik vom 14. August 2023 an ihren Anträgen fest und
beantragten überdies die Gewährung der amtlichen Verteidigung für das
Ausstandsverfahren.
Mit Verfügung
vom 11. Oktober 2023 wurde den abgelehnten Personen eine Nachfrist gesetzt, um
sich zu den einzelnen Vorbringen der Gesuchstellenden zu äussern, was diese
(innert erstreckter Frist) mit Stellungnahmen vom 24. November 2023
(Staatsanwalt D____) und 31. Oktober 2023 (Detektiv E____) taten. Die
Gesuchsteller haben (ebenfalls innert erstreckter Frist) am 5. Februar 2024
repliziert. Das Appellationsgericht hat zudem die Videoaufnahme der von den
Gesuchstellenden beanstandeten Einvernahme vom 22. Dezember 2022 beigezogen.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Gemäss
Art. 58 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) hat eine
Partei, welche den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person
verlangen will, der Verfahrensleitung ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Die
betroffene Person nimmt dazu Stellung. Über Ablehnungsgesuche gegen die
Staatsanwaltschaft oder einzelne ihrer Mitglieder entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO
ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdeinstanz. Im Kanton
Basel-Stadt übt das Appellationsgericht als Einzelgericht die Funktion des
Beschwerdegerichts aus (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Detektiv E____
ist Angehöriger der Kriminalpolizei. Ausstandgesuche gegen Mitglieder der
Polizei sind gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. a StPO an die Staatsanwaltschaft zu
richten. Diese entscheidet «endgültig», weshalb insoweit keine Zuständigkeit
des Beschwerdegerichts besteht. D____ ist Leitender Staatsanwalt und Chef der
Kriminalpolizei, die gemäss dem «Basler Modell» der Staatsanwaltschaft
angegliedert ist (§§ 9 und 10 des Gesetzes über die Einführung der
Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]; Fabbri, Polizeiliche Ermittlung oder
staatsanwaltschaftliche Untersuchung – ist das die Frage? Abgrenzungen im
Vorverfahren nach Schweizerischer Strafprozessordnung, in: BJM 2013 S. 165 ff.,
175; BGer 6B_810/2017 vom 9. November 2017 E. 2.4.3 f.). Die Bemängelung von
Handlungen des Detektivs im Ausstandsgesuch ist jedenfalls zulässig, soweit er
als Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft in der Strafuntersuchung gegen die
gesuchstellenden Personen gehandelt hat (Keller,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung,
3.
Auflage, Zürich 2020, Art. 59 N 5; AGE BES.2022.109 vom 29. November 2022 E.
1.1).
1.2
Das
Ausstandsgericht entscheidet grundsätzlich «ohne weiteres Beweisverfahren» (Art. 59
Abs. 1 StPO). Entsprechend stellen die Stellungnahme der vom
Ausstandsgesuch betroffenen Personen sowie die Replik der Gesuchstellenden
grundsätzlich die einzigen Beweismittel dar, die im Ausstandsverfahren zu
erheben sind. Bei Ausstandsgründen der vorliegenden Art schliesst das Gesetz
aber die Erhebung weiterer Beweismittel nicht kategorisch aus (BGer 1B_254/2022
vom 14. Dezember 2022 E. 5.3.1 mit Hinweisen).
Namentlich wenn
in einem umfangreichen, lange andauernden Strafverfahren eine Vielzahl von
Beanstandungen erhoben wird, ist es dem Ausstandsgericht weder möglich noch
zumutbar, diesen Beanstandungen in der Art eines Sachgerichts nachzugehen. Es
ist vielmehr Sache der Parteien, sich zu den Beanstandungen einlässlich zu
äussern und damit das Ausstandsgericht in die Lage zu versetzen, den
Befangenheitsvorwurf zu beurteilen. Dies ist notwendig, weil nach der
Rechtsprechung ein Ausstand «aus anderen Gründen» (Art. 56 lit. f
StPO) gegeben ist, wenn nach objektiver Betrachtung «besonders krasse» oder «ungewöhnlich
häufige» Fehlleistungen der Untersuchungsleitung vorliegen, welche «bei
gesamthafter Würdigung» eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen
und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (BGer 1B_144/2021
vom 30. August 2021 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 143 IV 69 E. 3.2;
141.
IV 178 E. 3.2.3; 138 IV 142 E. 2.3; 125 I 119 E. 3e; 115 Ia
400.
E. 3b; BGer 1B_620/2020 vom 23. Februar 2021 E. 3.3). Auch
wenn eine Befangenheit auf Stufe Staatsanwaltschaft und Kriminalpolizei «nicht
leichthin anzunehmen» und wenn die Parteien gegen beanstandete
Verfahrenshandlungen «primär die Rechtsmittel auszuschöpfen» haben (statt
Ausstandsgesuche zu stellen), so benötigt das Ausstandsgericht in solchen
Fällen doch die Darlegungen beider Parteien, um die von der Rechtsprechung
vorgeschriebene «gesamthafte Würdigung» vornehmen zu können (BGer 1B_144/2021
vom 30. August 2021 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 143 IV 69 E. 3.2;
114.
Ia 153 E. 3b/bb; BGer 1B_327/2020 vom 30. September 2020 E. 3.2).
Wie in der
Verfügung vom 11. Oktober 2023 erläutert, bestanden vorliegend solche
Verhältnisse: Die vorliegenden Strafverfahren nahmen vor mehr als einem Jahr
ihren Anfang (Strafanzeige vom 7. Dezember 2022). Die Verfahrensakten umfassen
inzwischen 2’838 Aktenseiten (Gesuchstellerin) bzw. 2’852 Aktenseiten
(Gesuchsteller). Von einer materiellen Stellungnahme der abgelehnten Personen konnte
daher nicht abgesehen werden. Zudem wurde die Videoaufnahme einer Einvernahme
beigezogen, um den Ausstandsvorwurf aufgrund objektiver Anhaltspunkte
beurteilen zu können.
1.3
Der
Ausstand ist gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO «ohne Verzug», d.h. innert
weniger Tage nach Kenntnisnahme des Ausstandsgrundes zu verlangen. Nach der
Rechtsprechung gilt ein Ausstandsgesuch, das sechs bis sieben Tage nach
Kenntnis des Ausstandsgrundes eingereicht wird, noch als rechtzeitig (AGE DGS.2022.11
vom 15. Dezember 2022 E. 1.2.1 mit Hinweis auf BGer 6B_882/2008 vom
31.
März 2009 E. 1.3). Hingegen ist ein Zuwarten während mehrerer Wochen
nicht zulässig (BGer 1B_469/2019 vom 21. November 2019 = Praxis 2020 Nr.
18.
E. 2.1; BGer 1B_149/2019 vom 3. September 2019 E. 2.3 mit
Hinweisen). Gemäss den Kommentierungen ist bei mehreren Vorkommnissen, die erst
zusammen den Ausstandsgrund erfüllen, auf das letzte Vorkommnis abzustellen («letzter
Tropfen», der das Fass zum Überlaufen bringt; vgl. Keller, a.a.O., Art. 58 N 3). Es handelt sich um
eine Ausnahmekonstellation, welche ein Zurückkommen auf frühere Umstände zur
Darstellung eines Gesamtbildes der betreffenden Justizperson ausnahmsweise zulässt
(Jositsch/Schmid, StPO
Praxiskommentar, 4. Auflage 2023, Art. 58 N 2). Mass-geblich ist,
dass die isolierte Geltendmachung der früheren Tatsachen die Stellung eines
Ausstandsbegehrens nicht hätte rechtfertigen können (Boog, in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 58
N 7). Ob eine solche Konstellation vorliegt, die das Zuwarten bis zum «letzten
Dispositiv
Tropfen» erlaubt, ist demnach im Einzelfall nach Treu und Glauben zu
beurteilen.
Gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es entsprechend dem Prinzip von Treu und
Glauben und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs nicht zulässig, formelle Rügen,
die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, bei
ungünstigem Ausgang erst später vorzubringen (BGE 135 III 334 E. 2.2 S. 336
mit Hinweisen). Allerdings kann bei Ausstandsgründen, die eine Gesamtwürdigung
voraussetzen, nicht erwartet werden, dass eine Partei jeden einzelnen
potentiellen Verfahrensmangel für sich vorsorglich anficht, um sich die Möglichkeit
eines späteren Ausstandsgesuchs zu sichern. Bei solchen Konstellationen ist es «nicht
ausgeschlossen», auf unbeanstandet gebliebene Mängel zurückzukommen, sofern
neue Umstände hinzugetreten sind und diese nicht bloss vorgeschoben werden (BGer 1B_246/2020
vom 22. Dezember 2020 E. 5.2.2).
Das vorliegende
Ausstandsgesuch zielt auf eine Gesamtbetrachtung ab, wobei die durch Detektiv E____
durchgeführte Einvernahme F____ vom 5. Mai 2023 «das Fass zum Überlaufen
gebracht» habe. In Bezug auf diese Einvernahme ist das Gesuch rechtzeitig
gestellt worden. Mit den Beschwerdeentscheiden BES.2023.81 und 82 vom 23.
Oktober 2023 steht fest, dass Detektiv E____ der Verteidigung zu Unrecht eine
bloss indirekte (statt direkte) Teilnahme an dieser Einvernahme gewährte. Damit
liegt ein Verfahrensfehler vor, welcher zwar inzwischen korrigiert wurde, aber
im Rahmen des Kumulationsvorwurfs das Rückkommen auf frühere Vorgänge
ermöglicht. Auf das Ausstandsgesuch ist demnach einzutreten.
1.4 Im
Ausstandsverfahren ist das Beweismass des Glaubhaftmachens massgeblich (Art. 58
Abs. 1 StPO). Der Begriff der Glaubhaftmachung verlangt mehr als eine
blosse Behauptung, aber keinen vollen Beweis (vgl. BGE 144 II 65 E. 4.2.2;
140 III 16 E. 2.2.2) Dies bedeutet im strafprozessualen Ausstandsverfahren,
dass die blosse Behauptung eines Ausstandsgrundes nicht genügt. Vielmehr muss
aufgrund objektiver Anhaltspunkte der Eindruck einer gewissen
Wahrscheinlichkeit für den Anschein der Befangenheit sprechen. Ausstandsgründe
sind von Amtes wegen abzuklären, aber der Gesuchsteller hat, soweit möglich,
allfällige Beweisurkunden einzureichen (Boog,
a.a.O., Art. 58 N 4).
1.5 Da
sich die beiden Ausstandsgesuche im Wesentlichen auf die gleichen Vorwürfe
beziehen und in engem sachlichen Zusammenhang stehen, rechtfertigt es sich, die
Verfahren DGS.2023.19 und 20 zusammenzulegen und die Gesuche in einem Entscheid
zu behandeln. Wenn auf die Akten der Staatsanwaltschaft Bezug genommen wird,
werden diese (soweit nicht anders ausgewiesen) nach den elektronischen Dateien
im Verfahren DGS.2023.19 zitiert. Diese sind in 10 PDF-Dateien gegliedert, die
als «Teile» bezeichnet und nach der elektronischen Seitenzahl zitiert werden.
2. Parteivorbringen
und Ausgangslage
2.1 Die
Gesuchstellenden rügen zahlreiche Verfehlungen, die im Strafverfahren begangen
worden seien und jedenfalls in ihrer Kumulation bei gesamthafter Würdigung eine
schwere Verletzung der Amtspflichten darstellten. Zunächst hätten Staatsanwalt D____
und Detektiv E____ den Beschuldigten und ihrer Verteidigung bei den ersten
Einvernahmen am 12. und 13. Dezember 2022 keine Teilnahmerechte gewährt. «Offenbar»
sei auch F____ am 23. April 2023 unter Missachtung der Teilnahmerechte
einvernommen worden. Sodann seien die Beschuldigten sowie die Verteidigung in
sämtlichen Einvernahmen in einen Nebenraum «verbannt» worden, wo sie die
Einvernahmen lediglich per Video hätten verfolgen können. «Das Fass zum
Überlaufen» gebracht habe, dass die Verteidigung – in Abwesenheit der
Beschuldigten – an der Einvernahme von F____ vom 5. Mai 2023 wiederum bloss im
Nebenraum per Videoübertragung habe teilnehmen können. Dabei seien der
Verteidigung Einwände nur auf Nachfragen und per Zuschaltung aus dem Nebenraum erlaubt
worden. Als der Anwaltssubstitut bzw. Volontär B____ anlässlich der Einvernahme
von Herrn G____ vom 22. Dezember 2022 aufgrund der Dringlichkeit des Einwandes
nicht habe auf die Erlaubnis warten können, sei ihm beschieden worden, dass die
Verfahrensleitung bei Wiederholung der selbstbestimmten Einwanderhebung der
amtlichen Verteidigung das Mandat entziehen würde (vgl. Videoaufnahme der
Einvernahme, 1:29:00-1:29:50). «Diverse Male» sei die Erlaubnis für einen
Einwand verweigert worden, ohne dies jedoch zu protokollieren. Sodann seien die
Namen der eingesetzten Dolmetscher in sämtlichen Einvernahmen anonymisiert und
der Verteidigung bis heute nicht mitgeteilt worden. Zudem bestünden Fragen
bezüglich der Befangenheit eingesetzter Dolmetscher, da diese offenbar
zahlreiche Verfahrensbeteiligte kennen würden und teilweise gar zusammen mit
einvernommenen Personen in den Ferien gewesen seien. Was die Befragten angehe,
so seien «diverse Personen» von Staatsanwalt D____ und Sachbearbeiter E____
geradezu in eine Opferrolle gedrängt worden, indem sie ihnen eine Unterbringung
in einem Schutzhaus und somit mit dem Opferstatus verbundene Privilegien in
Aussicht gestellt hätten. Namentlich die Herren H____, F____ und I____ seien zu
Unrecht als Opfer von Menschenhandel dargestellt worden. Weiter wird die «miserable
Aktenführung» durch die Staatsanwaltschaft bemängelt (Akten nicht paginiert,
kein Inhaltsverzeichnis). Sodann hätten die Beamten sogar die Gesuchstellerin
ins Gefängnis angerufen, wobei das Gespräch lediglich in einer Aktennotiz vom
19. Dezember 2022 festgehalten worden sei und völlig unklar bleibe, was
besprochen worden sei. Schliesslich habe «offenbar» der Gesuchsteller während
rund 30 Stunden bis zum Ende seiner Einvernahme am 13. Dezember 2022 keine
Nahrung erhalten. Insgesamt hätten sowohl der staatsanwaltliche
Verfahrensleiter als auch der federführende polizeiliche Sachbearbeiter in den
Ausstand zu treten, zumal aus externer Perspektive nicht auseinandergehalten
werden könne, welche Arbeitsteilung vorgenommen worden sei.
2.2 Der
abgelehnte Staatsanwalt D____ macht geltend, die Strafverfolgungsbehörden seien
sowohl durch die nationalen Erlasse als auch die völkerrechtlichen Übereinkommen
zur Bekämpfung von Menschenhandel verpflichtet (dritter «Nationaler Aktionsplan
gegen Menschenhandel» des Bundesrates, NAP 2023-2027) und seien zu sorgfältigen
Abklärungen rund um das Opfer, dessen wirksamen Schutz sowie zur opferzentrierten
Betreuung verpflichtet, unabhängig davon, ob es sich um den Vorwurf der
Arbeitsausbeutung oder der sexuellen Ausbeutung handle. Im vorliegenden Fall
hätten sich die Opfer in einer sehr schwierigen und vulnerablen Situation
befunden, in der ihnen eine innere Entscheidungsfreiheit weitestgehend gefehlt
habe. Der Staatsanwalt betont, er sei in seiner über 25-jährigen Tätigkeit als
Staatsanwalt noch nie mit einem Fall befasst gewesen, in dem die Opfer derart
unter Druck gesetzt worden seien. Es seien Beweismittel verschwunden und die
Beschuldigten seien offensichtlich gewarnt worden. Ein Mann namens J____ habe
die Rechtsbeistände der Opfer angerufen und auch mehrfach versucht, diese
direkt zu kontaktieren und zu beeinflussen. Demgegenüber sei das Strafverfahren
zu jedem Zeitpunkt professionell und mit der notwendigen Neutralität geführt
worden. Die formelle Übergabe an die Verfahrensleitung der Allgemeinen
Abteilung sei am 27. Juni 2023 erfolgt. Es sei nicht Sache des
Ausstandsgerichts, die Verfahrensführung in der Art einer Aufsichtsbehörde zu
überprüfen. Verfahrensfehler seien in erster Linie im Beschwerdeverfahren
geltend zu machen. Das Ausstandsgesuch enthalte neben einer Vielzahl – grossmehrheitlich
absolut – haltloser Vorwürfe auch diverse Formulierungen und Ausdrücke wie «manipulativ»
oder «miserabel», die aus Sicht des Staatsanwalts nicht angemessen erschienen
und seiner Erwartung zuwiderliefen, dass Ausstandsgründe in einem sachlichen
Ton und nicht mittels persönlicher Unterstellungen und Beleidigungen dargelegt
würden.
2.3 Der
abgelehnte Detektiv E____ macht geltend, er habe die Hauptsachbearbeitung des
Verfahrens am 4. Januar 2023 übernommen. Am 23. April 2023 habe keine
Einvernahme von F____ stattgefunden. Dieser sei vielmehr in den Räumlichkeiten
des Amtes für Wirtschaft und Arbeit angehört und anschliessend in ein
Schutzhaus verbracht worden. Eine parteiöffentliche Einvernahme sei sodann auf
den 5. Mai 2023 terminiert worden. Detektiv E____ bestreitet, dass er die
Einvernahme G____ vom 22. Dezember 2022 durchgeführt habe. Bezüglich der
Einvernahme I____ vom 17. Februar 2023 verweist er auf den Eintrag im
Einvernahmeprotokoll (S. 4), wonach der Einwand des Verteidigers, Volontär
B____, dem Zeugen übersetzt worden sei. Für weitere ähnliche Einwände sei der
Verteidiger auf den Schluss der Einvernahme verwiesen worden. Es habe den
Anschein gemacht, dass durch die Einwände der Verteidigung das Aussageverhalten
des Zeugen habe beeinflusst werden sollen. Sodann habe anlässlich der
Einvernahme F____ vom 5. Mai 2023 die Auskunftsperson zuerst aussprechen
dürfen, was länger gedauert habe, als erwartet. Der Einwand sei aus Versehen
untergegangen. Detektiv E____ bestreitet schliesslich vehement, die
Auskunftspersonen in eine «Opferrolle» gedrängt zu haben. Die Unterbringung in
Schutzhäusern haben deren Schutz und Auffindbarkeit gedient. Er sei
verpflichtet gewesen, H____ über die Möglichkeiten der Opferhilfe zu
orientieren. F____ habe weder über einen Wohnsitz noch über finanzielle Mittel
verfügt, weshalb er in einem Schutzhaus untergebracht worden sei. Im
Gesamtkontext sei vermutet worden, dass auch I____ Geschädigter sein könnte.
3. Würdigung
der Vorbringen
Zu prüfen ist
vorliegend, ob die Gesuchsteller bei objektiver Betrachtung «besonders krasse»
oder «ungewöhnlich häufige» Fehlleistungen der Untersuchungsleitung glaubhaft
machen, welche «bei gesamthafter Würdigung» eine schwere Verletzung der
Amtspflichten darstellen und sich einseitig zu ihren Lasten auswirken. Dabei
ist zu berücksichtigen, dass auf Stufe Staatsanwaltschaft und Kriminalpolizei
nicht jedes Missgeschick bereits eine Befangenheit darstellt und dass die
Parteien für Reklamationen gegen Verfahrenshandlungen «primär die Rechtsmittel
auszuschöpfen» haben (hiervor E. 2.1).
3.1 Als
Auslöser der Ausstandsgesuche nennen die Gesuchsteller die Einvernahme von F____
vom 5. Mai 2023 (Akten Teil 10 S. 68 ff.). Sie erheben auch Vorwürfe
im Zusammenhang mit einer angeblich vorangegangenen Einvernahme derselben
Person vom 23. April 2023.
Die räumliche
Abtrennung der Verteidigung anlässlich der Einvernahme vom 5. Mai 2023 war ein
Fehler, der im Beschwerdeverfahren korrigiert wurde (AGE BES.2023.81 und 82 vom
23. Oktober 2023). Allerdings handelt es sich dabei nicht um einen «besonders
krassen» Fehler, da die Parteien persönlich nicht anwesend waren, ihnen
gegenüber also keine Feindschaft manifestiert wurde. Den Verteidigern wurde die
Teilnahme als solche gewährt, einfach auf indirektem statt auf direktem Wege. Die
audiovisuelle Verbindung war intakt. Zudem hat die Staatsanwaltschaft in der
ergänzten Stellungnahme (S. 4) signalisiert, ihr Vorgehen entsprechend den
Erwägungen der Beschwerdeentscheide BES.2023.81/82 zu überprüfen und
anzupassen. Sie zeigt sich damit gewillt, ihren unzulässigen Standpunkt
abzuändern, was ebenfalls als Zeichen für ihre Unbefangenheit zu werten ist
(vgl. BGE 138 IV 142 E. 2.4).
Insoweit
unterscheidet sich der vorliegende Fall vom Präjudiz BGer 1B_375/2017 vom
7. Februar 2018 (E. 4.2 und 4.8), in dem die Einvernahmen gänzlich ohne
die Parteien durchgeführt wurden. Die Zeugen wurden sogar ohne jegliche Kenntnis
der anderen Parteien einvernommen, was viel krasser ist als eine bloss
indirekte Teilnahme. Sodann wurde den Opfern nicht bloss die gesetzlichen
Schutzmassnahmen gewährt (hiernach E. 3.6.6), sondern ungesetzliche Privilegien
im Austausch mit belastenden Aussagen versprochen, was ebenfalls einer
Kategorie von deutlich schwereren Fehlleistungen zuzuordnen ist. Im
Vergleichsfall wurden die Parteirechte der Beschuldigten in systematischer
Weise schwer verletzt (keinerlei Teilnahme, auch nicht indirekt; Einvernahme
von mindestens 5 Personen, ohne die Verteidigung zu informieren; Versprechung
gegenüber Zeugen, die weit über die üblichen Schutzvorkehrungen hinausgehen). Im
vorliegenden Verfahren gibt es indessen weder Hinweise, dass strafprozessuale
Befragungen ohne Wissen der Parteien durchgeführt worden sind, noch
Anhaltspunkte für die Versprechung unrechtmässiger Privilegien.
3.2 Es
wurden alle Einvernahmen seit Dezember 2022 mit einer räumlichen Abtrennung
mittels Videoschaltung durchgeführt, womit sich eine – freilich unzutreffende –
Gewohnheit eingestellt hatte (Ausstandsgesuch Gesuchstellerin Ziff. 6;
Ausstandsgesuch Gesuchsteller Ziff. 5), gegen welche die Verteidigung
bereits früher ein Rechtsmittel hätte einlegen können. Es ist offensichtlich, dass
die Staatsanwaltschaft nicht aus Feindschaft gegenüber den Gesuchstellern,
sondern aus – mit Blick auf die Teilnahmerechte übertriebener – Sorge um
unbeeinflusste Einvernahmen handelte. Die Staatsanwaltschaft hat im
vorliegenden Verfahren konkrete Belege für Druckversuche und Bedrohungen
gegenüber den Opferzeugen bzw. ihren Familien eingereicht. In der Aktennotiz
vom 13./20. September 2023 sind insgesamt 15 Bedrohungsmeldungen verzeichnet
(Ausstandsakten act. 9, Beilage 3). Gerade auch der Befragte F____ stellte
gegen beide Gesuchstellenden explizit Strafanzeige und gab zu Protokoll, dass
er im Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren seit einer Woche anonyme
Anrufe erhalte. Er hatte dies bereits vor der Befragung gegenüber der
Opferschutzorganisation belegt (E-Mail von [...], Trafficking.ch, vom 2. Mai
2023; Akten Teil 10 S. 65 f.). Auch die Vorwürfe gegen den genannten J____
finden in den Akten eine Stütze. Er wurde von der Staatsanwaltschaft am 1.
Februar 2023 schriftlich verwarnt, weil er versucht habe, die Geschädigten und
deren Rechtsbeistände zu kontaktieren (Akten Teil 2 S. 131). Ob die Gesuchsteller
diese Einflussnahmen zu vertreten haben, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu
entscheiden. Jedenfalls zeigt diese Dokumentation, dass die Staatsanwaltschaft
nicht aus Feindschaft gegenüber den Parteien, sondern aus sachlich begründeter
Sorge um wahrheitsbasierte, unbeeinflusste Aussagen handelte.
Weiter ist daran
zu erinnern, dass das Bundesgericht in Fällen von Menschenhandel schon
empfindliche Einschränkungen gegenüber den beschuldigten Personen und der
Verteidigung zugelassen hat, ohne einen Ausstandsgrund zu bejahen (BGer 1B_128/2021
vom 10. Mai 2021 E. 3.2). So spricht es nach dem Bundesgericht nicht für
eine tiefe Feindschaft, wenn eine Staatsanwältin sich weigert, einen
Polizeirapport aus den Strafakten zu entfernen und den Beschuldigten die
Akteneinsicht zu gewähren, wenn sie die Einvernahme des Opferzeugen in
indirekter Konfrontation durchführt (Beschuldigter, Verteidigung und
Privatklägervertretung im Nebenraum) oder der Anwältin erst nach mehrfachem
Bitten eine Toilettenpause gewährt, bei der sie sich sogar durch die
Gerichtsschreiberin begleiten lassen muss. Auch die Verweigerung der nochmaligen
Gelegenheit für Ergänzungsfragen an den Zeugen, die erst während der Lektüre
des Protokolls aufgekommen sind, vermochte keinen Ausstand zu begründen (BGer 1B_128/2021
vom 10. Mai 2021 E. 3.2). Dieses Präjudiz illustriert, dass die Emotionalität,
die zwischen den Ermittlungsbeamten und der Verteidigung in
Einvernahmesituationen aufkommen kann, nicht notwendigerweise zu einem Ausstand
führt.
3.3 Was
sodann die behauptete Einvernahme von F____ vom 23. April 2023 angeht, so
führt Detektiv E____ aus, an diesem Datum habe keine Einvernahme stattgefunden.
Vielmehr sei F____ in den Räumlichkeiten des Amts für Wirtschaft und Arbeit
(AWA) angehört und anschliessend in ein Schutzhaus verbracht worden (ergänzte
Stellungnahme S. 1).
Diese
Ausführungen lassen sich aufgrund der Verfahrensakten objektivieren. Gemäss der
Aktennotiz von Detektiv E____ vom 25. April 2023 wurde das AWA von Herrn F____
kontaktiert (Akten Teil 10 S. 48). Dieser sei am 20. April 2023 beim AWA
zum Gespräch erschienen. Gemäss der Aktennotiz des AWA vom 21. April 2023 gab
es ein erstes Treffen mit F____ im Besprechungsraum am Standort des AWA, bei
dem [...], Teamleiter Schwarzarbeitsbekämpfung, und Detektiv E____ anwesend
waren. Es handelt sich dabei um ein Gespräch des AWA im Verwaltungsverfahren.
Eine fehlerhafte Handlung im Strafverfahren, für das die abgelehnten Personen
verantwortlich wären, ist nicht erkennbar.
3.4 Die
Gesuchsteller beanstanden sodann im Zusammenhang mit den Übersetzungen, dass
die Namen der Dolmetscher in sämtlichen Einvernahmen «anonymisiert» und der
Verteidigung bis heute nicht mitgeteilt worden seien. Sodann bestünden Fragen
bezüglich der Befangenheit der Dolmetscher, da diese offenbar zahlreiche
Verfahrensbeteiligte kennen würden und teilweise gar zusammen mit
einvernommenen Personen in den Ferien gewesen seien.
Zum
Anonymisierungsvorwurf macht der Staatsanwalt geltend (ergänzte Stellungnahme S
4), es habe der Verteidigung zu jedem Zeitpunkt freigestanden, die Bekanntgabe
der Namen von Dolmetschern bei der Verfahrensleitung begründet zu beantragen,
worüber mit beschwerdefähiger Verfügung entschieden worden wäre. Dieser Ansicht
kann gefolgt werden. Die Dolmetscher können aufgrund der Personalnummer
identifiziert werden, die jeweils auf der Titelseite der Einvernahmeprotokolle ausgewiesen
wird (vgl. Einvernahme K____ vom 19. Dezember 2022, Akten Teil 6 S. 266;
Einvernahme H____ vom 8. Februar 2023, Akten Teil 8 S. 2). Dass die
Dolmetschernamen anlässlich der Befragungen nicht einfach offengelegt werden,
ist angesichts der dokumentierten Druckversuche (hiervor E. 3.2)
nachvollziehbar.
Der zweite Vorwurf
steht im Zusammenhang mit den Sprachkenntnissen der Gesuchstellenden (Einvernahme
K____ vom 19. Dezember 2022, geführt durch Detektiv-Korporal L____,
Einvernahmeprotokoll S. 2; Akten Teil 6 S. 267 f.). Der Verteidiger
wünscht einen Englischdolmetscher, ansonsten er sich eine Beschwerde
vorbehalte. Der Dolmetscher sagt, er kenne die Beschuldigten, sie sprächen
einwandfrei Tamilisch. Es geht dabei offensichtlich um die Kenntnis ihrer
Sprachfähigkeit. Nach einer Unterbrechung der Einvernahme wird der Dolmetscher
zu seiner Beziehung zu den Gesuchstellern gefragt. Gemäss seinen Angaben kennt
er sie flüchtig. Er habe das Restaurant [...] zweimal besucht und mit den Gesuchstellern
jeweils ein kurzes Gespräch geführt. Von einer besonderen Freundschaft oder
Nähebeziehung kann demnach keine Rede sein. Auch ist nicht bekannt, dass die
Verteidigung ihre Ankündigung, womöglich Beschwerde einzulegen, wahrgemacht
hätte. Insoweit ist in der durch den Ermittlungsbeamten L____ geführten
Einvernahme vom 19. Dezember 2022 kein Fehler erkennbar.
Der dritte Vorwurf
betrifft die durch Detektiv E____ geführte Einvernahme H____ vom 8. Februar
2023 (Akten Teil 8 S. 3). Detektiv E____ nahm das Ablehnungsgesuch der
Verteidigerin gegen den Dolmetscher entgegen und klärte es ab. Der Dolmetscher
sagte, er kenne die Auskunftsperson von seiner Arbeit im Aufnahmezentrum für
Asylbewerber. Er mache gelegentlich für ihn Übersetzungen und es gebe einen gemeinsamen
Kollegen, der sie beide in die Ferien eingeladen habe. Danach wurde die
Einvernahme zur Ausstandsklärung unterbrochen. Die Rücksprache mit Staatsanwalt
D____ ergab, dass eine Ausstandsproblematik nur bestehe, wenn zwischen
Dolmetscher und Auskunftsperson eine Freundschaft, Feindschaft oder eine
Abhängigkeit bestehe, welche Einfluss auf die Übersetzung haben könnte. Dies
werde im vorliegenden Fall nicht gesehen, weshalb die Einvernahme mit dem
anwesenden Dolmetscher fortgesetzt werde (Einvernahmeprotokoll S. 3). Die
Verfahrensleitung hat nach Abklärung der Gründe demnach keine Gefahr für eine
verfälsche Übersetzung gesehen.
Dieses Ergebnis
ist diskutabel. Es lässt sich nicht erkennen, ob es sich um Ferien in einer
grösseren Gruppe handelt, die kein besonderes Näheverhältnis begründet, oder
nicht. Dies wäre bedeutsam, weil nach der Rechtsprechung gemeinsame Ferien
eines (im gleichen Verfahren tätigen) Richters und Verteidigers einen
Ausstandsgrund darstellen können (BGer 1B_55/2015 vom 17. August 2015 E. 4).
Die Ausstandsgründe nach Art. 56 StPO gelten auch für Übersetzerinnen und
Übersetzer sowie für Sachverständige (Art. 68 Abs. 5 i.V.m. Art. 183
Abs. 3 StPO; BStGer BB.2024.3 vom 31. Januar 2024 E. 2.5; OGer Zürich
SB220007 vom 21. März 2023 E. 3.2; Chaix,
Récusation et actes interdits, in: JdT 2016 II S. 54 ff., 56; Donatsch, Erste Erfahrungen mit dem
Beweisrecht, in: forumpoenale 4/2012 S. 235 ff., 238). Das
Näheverhältnis wäre also näher abzuklären und es wäre zu erörtern, ob die
Ausstandsregeln für Dolmetscher genau mit jenen für Richter übereinstimmen oder
ob die sinngemässe Anwendung auf die Übersetzerfunktion zu Modifikationen
führt. Immerhin hat sich die Verfahrensleitung einer Ausstandsprüfung nicht
verweigert, sondern die Einvernahme unterbrochen, die Ausstandsfrage geprüft
und sie mit Blick auf den sprachlich-übersetzerischen Schwerpunkt verneint. Die
Verteidigung hat dagegen kein Rechtsmittel ergriffen.
In diesem
Zusammenhang ist an die Rechtsprechung zu erinnern, dass gegen beanstandete
Verfahrenshandlungen primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel
auszuschöpfen sind (BGE 143 IV 69 E. 3.2; BGE 143 IV 69 E. 3.2;
141 IV 178 E. 3.2.3; 138 IV 142 E. 2.3; BGer 1B_567/2022 vom 12.
Juni 2023 E. 3), also ein Ausstandsgesuch gegen den Dolmetscher an die
Beschwerdeinstanz (analog Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO und BGer 1B_488/2011 vom 2
Dezember 2011 E. 1.2; Jositsch/Schmid,
a.a.O. Art. 59 N 5) oder allenfalls eine Beschwerde gegen den protokollierten
Entscheid der Staatsanwaltschaft an das Bundesgericht einzureichen ist (analog
Art. 59 Abs. 1 lit. a StPO). Es kann jedenfalls nicht angehen, das
Ausstandsgesuch gegen die Verfahrensleitung zu richten, wenn die genannten
Befangenheitsgründe in der Person des Dolmetschers erfüllt sind. Dass die Verfahrensleitung
die Einvernahme unterbrochen und zum Ausstandsgesuch Stellung genommen hat, spricht
für eine ernsthafte Prüfung des Anliegens, womit ihrerseits kein Anschein der
Befangenheit erkennbar ist.
3.5 Die
Gesuchsteller beanstanden, dass die Verfahrensleitung diverse entlastende
Beweise nicht in die Akten aufgenommen habe. Die Aktenführung der
Staatsanwaltschaft sei «miserabel». So habe sie sich lange Zeit gesträubt, die
Akten zu paginieren oder ein Inhaltsverzeichnis zu erstellen. Gewisse Dokumente
in den Akten seien faktisch unauffindbar. Die Staatsanwaltschaft (ergänzte
Stellungnahme S. 5) macht geltend, bei den – erst kürzlich eingeführten – automatisierten
Aktenverzeichnissen könne es vorkommen, dass versehentlich ein Aktenstück nicht
oder noch nicht aufgeführt ist, insbesondere bei einem umfangreichen
Aktenbestand wie hier. Sämtliche Aktenstücke seien elektronisch vorhanden und
könnten mit Suchbegriffen rasch und einfach aufgefunden werden, ohne dass dafür
ein Aktenverzeichnis notwendig wäre.
Was zunächst
entlastende Dokumente angeht, so kann die Verteidigung diese jederzeit, auch
noch vor Strafgericht, zu den Akten geben. Um welche Dokumente im Einzelnen
gestritten wird, ist nicht genügend substanziiert und kann im
Ausstandsverfahren offen bleiben. Die Gesuchsteller haben als Ausfluss ihres
Gehörsanspruchs jedenfalls das Recht, Beweisanträge zu stellen und die Aufnahme
von Aktenstücken zu beantragen (Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO).
Sie können namentlich bei Abschluss der Untersuchung Beweisanträge stellen und
diese nötigenfalls im Hauptverfahren vor Strafgericht wiederholen (Art. 318
Abs. 2 StPO). Insoweit bestehen prozessuale Handhaben zur Klärung von
Streitfragen, so dass über die Aktenführung nicht im Ausstandsverfahren
gestritten werden muss.
Was sodann die
Paginierung der Akten und die Erstellung des Aktenverzeichnisses angeht,
existiert eine reichhaltige Praxis des Beschwerdegerichts. Mit Schreiben vom
20. Februar 2023 wurde der Verteidigung ein Aktenverzeichnis und ein
Verfahrensprotokoll zustellt. Volontär B____ hat daraufhin am 23. Februar 2023 beanstandet,
dass keine Paginierung der Akten vorgenommen wurde (Akten Teil 1 S. 69
ff.). Er bemängelt zu Recht die fortlaufende Paginierung, welche sich aus der Vorschrift
über die «fortlaufende Erfassung» der Akten gemäss Art. 100 Abs. 2 StPO ergibt
(AGE BES.2022.57 vom 8. Dezember 2022 E. 3.1.2, BES.2021.96 vom 21. März
2022 E. 2.4). Allerdings steht der Verteidigung auch hier ein Beschwerderecht
zu, das allfälligen Ausstandsgesuchen grundsätzlich vorgeht (BGE 143 IV 69
E. 3.2; BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.3; 138 IV
142 E. 2.3; BGer 1B_567/2022 vom 12. Juni 2023 E. 3). Die Gesuchsteller
hätten daher gegen die Aktenführung Beschwerde einlegen müssen.
Bedeutend ist
aber, dass keine Verweigerung der Akteneinsicht erfolgte. Die Akten wurden der
Verteidigung in elektronischer Form zugänglich gemacht. Mangelhaft ist einzig
deren Paginierung. Das Ausstandsgericht konnte sich bei der Bearbeitung des vorliegenden
Entscheids vergewissern, dass der effektive Aktenzugang möglich ist. Ein
schwerer Fehler oder eine Feindschaft, welche etwa auf die Hintertreibung der
Akteneinsicht gerichtet wäre, ist nicht erkennbar. Da die Akteneinsicht im
Wesentlichen gewährt wurde und effektiv möglich war, konnte auch kein Anschein
der Befangenheit entstehen.
3.6 Die
Gesuchsteller listen zahlreiche weitere Beanstandungen auf, welche indessen am
vorliegenden Gesamtbild nichts zu ändern vermögen. Diese Vorbringen sind als
unberechtigt auszuscheiden, da sie gar keinen Fehler erkennen lassen oder auch
nicht anscheinsweise an der Integrität der Verfahrensleitung Zweifel erwecken.
3.6.1 So
erfolgten die Einvernahmen der Opfer und Auskunftspersonen vom 12. und 13.
Dezember 2023, an denen die Gesuchsteller noch nicht teilnehmen konnten, soweit
ersichtlich, bevor diesen die wesentlichen Vorhaltungen gemacht worden sind. Die
beiden Gesuchsteller wurden am 13. Dezember 2022 ab 10.00 Uhr einvernommen
(Akten Teil 6 S. 197, 208, 209) und mit Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts vom 15. Dezember 2023 in Untersuchungshaft versetzt.
Es ist nach der Rechtsprechung zulässig, dass die allerersten Einvernahmen der
Opfer durchgeführt werden, bevor die konkreten Vorhalte den beschuldigten
Personen eröffnet werden können (BGer 6B_1092/2022 vom 9. Januar 2023 E. 2.2;
AGE SB.2020.70 vom 17. November 2023 E. 2.2.3; SB.2020.116 vom 19.
Dezember 2022 E. 2.3.3; BES.2012.108 vom 3. Januar 2013 E. 4.2.2).
Insoweit ist kein Fehler erkennbar.
3.6.2 Das
Telefonat von Kriminalkommissär M____ – der vom Ausstandsgesuch nicht betroffen
ist – richtete sich gemäss den Darlegungen der Staatsanwaltschaft (ergänzte
Stellungnahme S. 5) an das Personal des Untersuchungsgefängnisses. Es
diente organisatorischen Abklärungen betreffend Sprachkompetenz und war somit
sachlich begründet. Diese Angaben lassen sich durch die Aktennotiz von
Kriminalkommissär M____ vom 19. Dezember 2022 objektivieren (Akten Teil 6 S. 265).
Es gibt keine Hinweise, dass der Kriminalkommissär den direkten Kontakt mit den
Gesuchstellern gesucht oder diese gar zu beeinflussen versucht hat. Überdies wurde
die Abklärung durch Kriminalkommissär M____ und nicht die abgelehnten Personen
getätigt, so dass diesen auch insoweit keine Anhaltspunkte für Feindschaft
gegenüber den Parteien angelastet werden können.
3.6.3 Der
Vorwurf, die abgelehnten Personen hätten den Gesuchsteller hungern lassen, wird
im Ausstandsverfahren erstmals erhoben. Er stützt sich auf eine Angabe des
Gesuchstellers in seiner ersten Einvernahme vom 13. Dezember 2022, die während
mehr als vier Monaten folgenlos geblieben ist (Einvernahmeprotokoll S. 2,
Akten Teil 6 S. 210). Der abgelehnte Staatsanwalt weist den Vorwurf in der
ergänzten Stellungnahme (S. 5) mit Bestimmtheit zurück und bezeichnet ihn
als «absurd». Es ist tatsächlich schwer vorstellbar, dass die Verteidigung nach
einem derart krassen Vorgang wie einem Nahrungsentzug während vier Monaten
untätig geblieben und erst mit dem Ausstandsgesuch aktiv geworden wäre. Die
Verteidigung hat an der besagten Einvernahme vom 13. Dezember 2022 teilgenommen
und hätte damals zweifellos sofort bei der Gefängnisleitung interveniert, um
derart vitale Interessen ihrer Mandantschaft pflichtgemäss zu wahren. Sie hätte
den Vorwurf mit Sicherheit auch vor dem Zwangsmassnahmengericht genannt, zu
dessen Aufgabe es gerade gehört, über die Rechtmässigkeit von Freiheitsentzügen
zu befinden. Die Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht fand nur zwei Tage
später, am 15. Dezember 2022, statt (Akten Gesuchsteller, Verfahren
DGS.2023.20, Teil 2 S. 31 ff.). Indessen ist jegliche Reaktion
unterblieben, so dass zum einen der Wahrheitsbezug der damaligen Behauptung des
Gesuchstellers stark bezweifelt werden und zum andern das Zuwarten der
Verteidigung mit der Bezugnahme auf die damalige Aussage als treuwidrig
gewertet werden muss. Jedenfalls bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass
die abgelehnten Personen dem Gefängnis aufgetragen hätten, den Gesuchsteller auf
Diät zu setzen.
3.6.4 Zur
Beurteilung des Vorwurfs der Drohung mit dem Mandatsentzug in der Einvernahme
der Auskunftsperson G____ vom 22. Dezember 2022 stützen sich die Gesuchsteller
auf eine Videoaufnahme (Ausstandsakten act. 10), welche das Ausstandsgericht
beigezogen und gewürdigt hat. Der abgelehnte Untersuchungsbeamte E____ wendet
in seiner ergänzten Stellungnahme zutreffend ein, dass er diese Einvernahme
nicht durchgeführt habe. Gemäss Verfahrensprotokoll hat Detektiv-Korporal L____
die Fragen gestellt, weshalb der Vorwurf gar nicht an die Adresse der
vorliegend abgelehnten Personen gerichtet ist. Schon aus diesem Grund erweist
sich das Vorbringen im vorliegenden Zusammenhang als untauglich.
Eine weitere
Relativierung ergibt sich aufgrund der von beiden Gesuchstellenden genannten Videoaufnahme
(ab Spielzeit 1:28:53). Die Einvernahme wird zunächst in einer ruhigen
Atmosphäre geführt. Die Fragen und Antworten werden von einem Dolmetscher
übersetzt. Die Auskunftsperson antwortet in ruhigem Ton. Mitten im Satz fällt Volontär
B____ der Auskunftsperson ins Wort. In aufgebrachtem Tonfall drängt er auf eine
Protokollierung. Der Untersuchungsbeamte L____ lässt diese Unterbrechung nicht
zu, indem er auf die frühere Erklärung der Regeln verweist. Dann fügt er an: «Sonst
wird man einen anderen Anwalt einsetzen... Entschuldigung.»
Es entspricht
einer allgemeinen Regel des Anstands, dass man einen Befragten, der das Wort
erhalten hat, den Satz beenden lässt. Der Untersuchungsbeamte hat dem Einwurf
der Verteidigung zu Recht Grenzen gesetzt, und den Befragten ausreden lassen. Einzig
mit dem Verweis auf einen anderen Anwalt ist er zu weit gegangen. Dies ist
jedoch in der Hitze des Gefechts passiert und ist als Reaktion auf den Einwurf
des Volontärs zu relativieren. Wer sich das Recht herausnimmt, anderen ins Wort
zu fallen, darf sich gegenüber einer Zurechtweisung nicht allzu empfindlich
zeigen. Die Reaktion des Untersuchungsbeamten L____ richtet sich eindeutig
gegen den Fehltritt des Volontärs und vermag keinerlei Anhaltspunkte von
Feindschaft gegenüber den Gesuchstellenden, geschweige denn ein Fehlverhalten
der vorliegend abgelehnten Beamten D____ und E____ zu belegen.
3.6.5 Die
Gesuchsteller machen geltend, I____ sei in der Einvernahme von 17. Februar 2023
in die Rolle eines Opfers gedrängt worden. Zudem sei der Verteidigung nach
einem anfänglichen Einwand die Erlaubnis für weitere Einwände erst ca. eine
Stunde später gewährt worden, was eine wirksame Kontrolle verunmöglicht habe.
Der
Untersuchungsbeamte E____ macht in seiner Stellungnahme vom 31. Oktober 2023 (S. 1)
geltend, im Einvernahmeprotokoll (S. 4) sei ersichtlich, dass der Einwand des
Verteidigers dem Zeugen übersetzt worden sei. Da der Verteidiger kurze Zeit
später in ähnlicher Sache einen Einwand vorgebracht habe, sei er auf das
Fragerecht am Schluss der Einvernahme verwiesen worden. Ihm, E____, sei es
geschienen, dass durch die Einwände das Aussageverhalten des Zeugen habe
beeinflusst werden sollen.
Gestützt auf die
Eindrücke des genannten Videoausschnitts der Einvernahme vom 22. Dezember 2022
(hiervor E. 3.6.4) scheint es durchaus möglich, dass Volontär B____ auch bei
dieser Einvernahme etwas forsch aufgetreten ist, so dass sich die Sorge um das
Gesprächsklima bzw. die Aussagebereitschaft des Zeugen nicht als unbegründet
erweist. Im Unterschied zur Einvernahme vom 22. Dezember 2022 wurde die
Einvernahme I____ vom 17. Februar 2023 tatsächlich von Detektiv E____
durchgeführt (Akten Teil 8 S. 139 ff.). Dem Einvernahmeprotokoll
lässt sich entnehmen, dass der Befragte – ein ehemaliger Manager des
Restaurants und aktueller Besitzer eines Geschäftswagens – die Gesuchstellenden
nicht belasten will, aber Angst um seine Familie hat. Er fürchtet, dass im
Anschluss an seine Aussagen auf seine Familie – in der Schweiz oder in Sri
Lanka – Einfluss genommen werde könnte. Einflussnahmen im Umfeld des
vorliegenden Strafverfahrens sind dokumentiert (hiervor E. 3.2), so dass der
Untersuchungsbeamte allen Grund hatte, für ein gutes Gesprächsklima zu sorgen. Hinweise
für das beanstandete Drängen in eine Opferrolle sind nicht ersichtlich. Weiter
lässt sich dem Einvernahmeprotokoll entnehmen, dass die Einwände der Verteidigung
mehrfach protokolliert wurden (S. 2, 4, 7, 17, 24, 34) und die Verteidiger
am Ende der Einvernahme auch Fragen stellen konnten (S. 35-38). Der
Vorwurf, dass der Befragte in eine Opferrolle gedrängt worden und der
Verteidigung keine Gelegenheit für Einwände und Fragen gewährt worden sei,
erweist sich demnach als unbegründet.
3.6.6 Nicht
gefolgt werden kann den Gesuchstellern sodann in ihrem Angriff auf die
Opferschutzmassnahmen und die E-Mails der Opferhilfe, die zu den Akten genommen
wurden. So liefert die E-Mail der Opferhilfe an den Untersuchungsbeamten E____
vom 15. Februar 2023 keine Anhaltspunkte für einen Ausstand. Mit dieser E-Mail erhielt
Detektiv E____ eine Anfrage von der Opferhilfe zur konkreten Situation eines
mutmasslichen Geschädigten, worin kein Fehler erkennbar ist.
Weiter verweist
der abgelehnte Staatsanwalt in der ergänzten Stellungnahme (S. 1 und
Beilage) auf den Nationalen Aktionsplan des Bundesrats gegen Menschenhandel
2023–2027 (https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/ 83436.pdf). Dieser
ist im Lichte des geltenden Rechts heranzuziehen, welches Menschenhandel zur
Arbeitsausbeutung unter Strafe stellt. Gemäss diesem amtlichen Dokument (S. 5)
bildet es eine Aufgabe der Strafverfolgung, bei Anzeichen auf Menschenhandel
die Täterinnen und Täter zu ermitteln und Massnahmen zum Schutz der Opfer
einzuleiten. Weiter wird ausgeführt (S. 8), dass Opfer von Menschenhandel
oftmals durch Drohungen davon abgehalten würden, sich zu wehren und sich bei
den Behörden zu melden, geschweige denn in Strafverfahren auszusagen. Die
Zusammenarbeit mit den spezialisierten Opferschutzstellen sei zentral. Als
Beispiel für Erscheinungsformen von Menschenhandel wird explizit die Ausbeutung
von Männern genannt, welche im Gast- und Baugewerbe arbeiten (S. 9).
Sodann erklärt der Bundesrat die wirksame Bekämpfung strafbarer
Arbeitsausbeutung zum strategischen Ziel (S. 19). Insgesamt führt der Aktionsplan
sehr anschaulich vor Augen, dass die Strafverfolgungsbehörde bereits unter
geltendem Recht zur Verfolgung des Menschenhandels zur Arbeitsausbeutung und
diesbezüglich auch zum Opferschutz verpflichtet sind. Es fällt übrigens auf,
dass der vorliegende Sachverhalt in der genannten Branche des Gastgewerbes angesiedelt
ist.
Rechtliche Schutzpflichten gegenüber Opfern ergeben sich im
Übrigen auch aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (vgl. Schultz, Die
Bedeutung von Art. 4 EMRK für die Verfolgung von Menschenhandel zwecks
Ausbeutung der Arbeitskraft, in: forumpoenale 3/2021, S. 200, 201 f.).
Weiter ist daran zu erinnern, dass die Strafverfolgungsbehörden gemäss Art. 305
StPO zur Information des Opfers gehalten sind, und dies gemäss dem
Gesetzeswortlaut im umfassenden Sinne (Traub,
in: Gomm/Zehntner [Hrsg.], Opferhilferecht, 4. Auflage, Bern 2020, Art. 305/330
StPO N 10; Riedo/Boner, in:
Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 305 N 11). Opferhilfe ist nach dem
Willen des Gesetzgebers unabhängig davon zu leisten, ob gegen die
Tatverdächtigen ermittelt wurde oder diese sich schuldhaft verhalten haben oder
nicht (Art. 1 Abs. 1 lit. a und b des Opferhilfegesetzes [OHG,
SR 312.5]). Die Gewährung einer Notunterkunft ist eine gesetzlich vorgesehene
Massnahme (Art. 14 Abs. 1 OHG). Demnach ist Opferhilfe im Sinne des
Gesetzes schlicht eine Rechtspflicht und darf nicht als Vorverurteilung
gewertet werden. Insgesamt ist die vorliegende Kritik am behördlichen Umgang
mit den Opfern nicht geeignet, die Befangenheit der Ermittlungsbehörden zu
begründen. Auch diesbezüglich müssen sich die beiden abgelehnten Beamten nichts
vorwerfen lassen.
3.7 Zusammenfassend
ist in der Gesamtwürdigung festzuhalten, dass ein Ausstandsverfahren gegen den
genannten Dolmetscher wegen gemeinsam verbrachter Ferien und eine Beschwerde zwecks
fortlaufender Paginierung der Akten durchaus aussichtsreich gewesen wären.
Allerdings können in beiden Fällen keine schweren Fehler, die eine
Voreingenommenheit oder Feindschaft gegenüber den Parteien erkennen lassen,
festgestellt werden. Es handelt sich vielmehr um Unregelmässigkeiten, wie sie
gerade in umfangreichen Verfahren mit zahlreichen Verfahrensbeteiligten
(mehrere Beschuldigte und Verteidiger, viele zu befragende Personen) und mit
tausenden von Aktenseiten vorkommen können. Diese sind zu berichtigen, ohne
dass die Verantwortlichen der Verfahrensleitung in den Ausstand zu treten
haben. Dasselbe gilt für die bloss indirekte (statt direkte) Teilnahme der
Verteidigung an der Befragung vom 5. Mai 2023, welche das
Beschwerdegericht korrigiert hat (AGE BES.2023.81 und 82 vom 23. Oktober 2023).
Ähnliches gilt für die Verlängerung der Untersuchungshaft, die primär in der
Verantwortung des Zwangsmassnahmengerichts liegt, einer unabhängigen,
gerichtlichen Instanz, die den Antrag der Staatsanwaltschaft bewilligte. Dieser
Gerichtsentscheid wurde in zweiter Instanz ebenfalls korrigiert (AGE HB.2023.8 und
9 vom 2. März 2023). Selbst wenn der Staatsanwaltschaft mehrere Fehler unterlaufen,
begründet dies nach der Rechtsprechung nicht notwendigerweise einen Ausstand,
wie das Bundesgericht erst kürzlich in einem Basler Fall deutlich gemacht hat (BGer 1B_144/2021
vom 30. August 2021, in Aufhebung von AGE DGS.2020.22 vom 17. Februar
2021).
Die hier
behandelten Unregelmässigkeiten können, in Anbetracht der überjährigen
Verfahrensdauer, aber nicht als «ungewöhnlich häufig» und in Anbetracht ihrer
Bedeutung im Gesamtbild nicht als «besonders krass» bezeichnet werden. Bei
gesamthafte Würdigung ergibt sich vielmehr, dass die Verfahrensführung trotz
gewisser Unregelmässigkeiten weder von krassen Fehlern noch von Einseitigkeit
oder Feindschaft gegenüber den Verfahrensparteien geprägt war. So wurden die
Teilnahmerechte an sich gewährt, aber in der falschen, indirekten Modalität.
Die Akteneinsicht wurde ermöglicht, wobei die elektronischen Akten unpaginiert
geblieben bzw. nur mit elektronischen Seitenzahlen versehen sind. Das
Ausstandsgesuch gegen den Dolmetscher wurde behandelt, aber die Nähe der
Bekanntschaft mit der Auskunftsperson ungenügend abgeklärt. Bedeutend ist auch,
dass die Staatsanwaltschaft eine Vielzahl von Kollusionshandlungen
dokumentierte, womit sie Anhaltspunkte für eine straffe Verfahrensführung
belegen kann. Überdies entspricht es dem gesetzlichen Auftrag, auch für den
Opferschutz besorgt zu sein. Insgesamt reichen die Anhaltspunkte für den
Anschein einer Befangenheit nicht aus.
4. Kosten
Nach dem
Gesagten sind beide Ausstandsgesuche abzuweisen. Bei diesem Ausgang tragen die
Gesuchstellerin und der Gesuchsteller je eine Entscheidgebühr von CHF 600.–,
einschliesslich Auslagen (Art. 59 Abs. 4 StPO; § 33 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]). Der amtlichen Verteidigung
wird jeweils ein Honorar gemäss Kostennote ausgerichtet, wobei die Auslagen im
Umfang von § 23 Abs. 1 des Honorarreglements (HoR, SG 291.400) und die
Volontärsstunden zu CHF 133.33 abgegolten werden (AGE SB.2020.113 vom 30.
Mai 2023 E. 9.3, SB.2018.97 vom 25. Juni 2019 E. 6.2).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Ausstandsbegehren werden abgewiesen.
Die Gesuchstellerin und der Gesuchsteller tragen die
Kosten des Ausstandsverfahrens mit einer Gebühr von je CHF 600.–,
einschliesslich Auslagen.
Dem amtlichen Verteidiger [...] wird ein Honorar von
CHF 977.75, zuzüglich Auslagenpauschale von CHF 30.– und 7,7 %
Mehrwertsteuer von CHF 77.60, somit total CHF 1’085.35, aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Der amtlichen Verteidigerin [...] wird Honorar von
CHF 2'664.–, zuzüglich Auslagen von CHF 61.80 und Mehrwertsteuer von
insgesamt CHF 211.55 (7,7 % auf CHF 2'312.30 sowie 8,1 % auf
CHF 33.50), somit total CHF 2'937.35, aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Gesuchstellerin
-
Gesuchsteller
-
Staatsanwalt D____
-
Detektiv E____
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).