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Entscheid

DGS.2023.2

Ausstandsbegehren gegen die Strafgerichtspräsidentin (im Verfahren […])

23. Februar 2023Deutsch6 min

Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu CHF 120.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

DGS.2023.2

ENTSCHEID

vom 23.

Februar 2023

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und

a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Kim Suter

Beteiligte

A____, geb. [...]

Gesuchsteller

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Strafgericht Basel-Stadt

Gesuchsgegner

Schützenmattstrasse 20,

4009 Basel

Gegenstand

Ausstandsbegehren gegen die

Strafgerichtspräsidentin

(im Verfahren […])

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Strafgerichts vom […] November 2021 wurde A____ (nachfolgend: Gesuchsteller)

der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer

Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu CHF 120.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung

einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 480.– (bei

schuldhafter Nichtbezahlung 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt.

Im Rahmen der

Berufungsbegründung vom 1. Juli 2022 hat der Gesuchsteller beim

Appellationsgericht den Ausstand der Strafgerichtspräsidentin [...] beantragt.

Die Strafgerichtspräsidentin hat mit Schreiben vom 23. Januar 2023 auf das

Urteil des Strafgerichts vom […] November 2021, Erwägungen II. 3. und 4., verwiesen

und auf eine weitergehende Stellungnahme verzichtet.

Die Einzelheiten

der vertretenen Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von

Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 58 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) hat eine Partei, welche den

Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der

Verfahrensleitung ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Die betroffene Person

nimmt dazu Stellung. Über Ablehnungsgesuche gegen die erstinstanzlichen

Gerichte oder einzelne ihrer Mitglieder entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit.

b StPO die Beschwerdeinstanz. Im Kanton Basel-Stadt übt das Appellationsgericht

als Einzelgericht die Funktion der Beschwerdeinstanz aus (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1

des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Nach

Art. 58 Abs. 1 StPO kann «eine Partei» ein Ausstandsgesuch stellen. Dazu

legitimiert sind somit grundsätzlich die beschuldigte Person, die

Privatklägerschaft und die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO) sowie

weitere Verfahrensbeteiligte, soweit sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen

sind (Art. 105 Abs. 2 StPO; vgl. auch Boog,

in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 58 StPO N 1).

1.3

Ein

Ausstandsgesuch ist «ohne Verzug» zu stellen, sobald die den Ausstand

verlangende Partei vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58 Abs. 1 StPO). Wer

einen Ausstandsgrund nicht unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme geltend

macht, verwirkt den Anspruch auf seine spätere Anrufung (BGE 136 I 207 E. 3.4;

BGer 1B_274/2013 vom 19. November 2013 E. 4.1, 1B_13/2013 vom 17. April 2013 E.

4). Der Ausstand ist mithin so früh wie möglich, d.h. innert weniger Tage nach

Kenntnisnahme des Ausstandsgrundes zu verlangen. Nach der Rechtsprechung gilt

ein Ausstandsbegehren, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des

Ausstandsgrundes eingereicht wird, noch als rechtzeitig (BGer 6B_882/2008 vom

31.

März 2009 E. 1.3). Als verspätet hat das Bundesgericht jedoch

Ausstandsbegehren erachtet, mit deren Einreichung während zwei oder drei Wochen

(BGer 1P.457/2006 vom 19. September 2006 E. 3.1) resp. rund vier bzw. sechs

Wochen seit Kenntnis des Ausstandsgrundes zugewartet worden war (BGer

6B_192/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 2.3, 1B_499/2012 vom 7. November 2012 E.

2.3).

2.

2.1

Der

Gesuchsteller macht geltend, dass die Strafgerichtspräsidentin den Anschein der

Befangenheit erweckt habe, indem sie anlässlich der Hauptverhandlung vom […]

Mai 2021 die Rolle der Staatsanwaltschaft als Partei des Hauptverfahrens

übernommen habe. Die Strafgerichtspräsidentin habe offensichtlich einen

Schuldspruch gewollt und hätte nicht von sich aus, ohne entsprechenden Antrag

seitens der Parteien, ergänzende Beweisabnahmen durchführen dürfen

(Berufungsbegründung, act. 2). Der Gesuchsteller habe weder explizit noch

implizit einen Beweisantrag gestellt, welcher zur Erhebung weiterer Unterlagen

Anlass gegeben hätte, sondern im Rahmen des Plädoyers der ersten

Hauptverhandlung lediglich festgestellt, dass ihm die vorgeworfene

Dispositiv

Geschwindigkeitsübertretung nicht nachgewiesen werden könne und er demnach

freizusprechen sei (act. 2, Rz. 2).

2.2 Das

von der Verteidigung monierte Verhalten der Strafgerichtspräsidentin datiert

vom […] Mai 2021, und ein über ein Jahr danach gestelltes Ausstandsgesuch ist nach

der oben zitierten Bundesgerichtspraxis deutlich verspätet.

Daran ändert

nichts, dass der Verteidiger unter Verweis auf den Bundesgerichtsentscheid 1B_246/2020

vom 22. Dezember 2020 (E. 5.2.2) angeblich neu hinzugetretene Umstände

präsentiert, welche es erlauben sollen, auf den früheren Ausstandsgrund

zurückzukommen. Solche Umstände erblickt er darin, dass die

Strafgerichtspräsidentin dem Plädoyer des Verteidigers in der zweiten

Hauptverhandlung nicht zugehört habe, was sich daran gezeigt habe, dass sie den

Kopf zur Seite gewandt und ostentativ zum Fenster hinausgeblickt habe und was dazu

geführt habe, dass neu vorgebrachte Argumente der Verteidigung ungehört

geblieben seien. Bei der Beurteilung, ob ein Anschein der Befangenheit vorliege

oder nicht, sei stets die Gesamtschau der geltend gemachten Umstände – das

Gesamtverhalten einer Justizperson – zu berücksichtigen, selbst wenn frühere

Umstände nicht umgehend gerügt worden seien. Erst mit der Eröffnung des

Endentscheides beziehungsweise mit der schriftlichen Begründung des Urteils sei

klargeworden, dass ein weiterer Ausstandsgrund hinzugetreten sei, womit dieser

mit dem Rechtsmittel gegen den Endentscheid gerügt werden müsste (act. 2, Rz.

13, 14).

Beim Verweis auf

den genannten Bundesgerichtsentscheid lässt der Gesuchsteller die Einschränkung

unerwähnt, dass dieses Vorgehen nur möglich ist «…sofern nicht missbräuchlich

ein bloss vorgeschobener neuer Grund angerufen wird, der nicht ernstlich für

die Begründung eines Ausstands geeignet ist». Die behauptete Unaufmerksamkeit

der Strafgerichtspräsidentin während des Plädoyers der Verteidigung und die

angeblich daraus resultierende Verletzung des rechtlichen Gehörs ist klarerweise

als bloss vorgeschobener Grund zu werten. Wenn ein Gericht der Argumentation der

Verteidigung nicht folgt, steht es dem Beschuldigten frei, das Urteil im

vorgesehenen Rechtsmittelverfahren überprüfen zu lassen, ein missliebiges

Urteil begründet indes nicht den Anschein der Befangenheit.

Es bleibt somit

dabei, dass das Ausstandsgesuch unmittelbar nach der Hauptverhandlung vom […] Mai

2021 hätte gestellt werden müssen. Auf das verspätete Ausstandsgesuch ist nach

dem Gesagten nicht einzutreten.

3.

Bei diesem

Ausgang des Ausstandsverfahrens hat der Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen

(Art. 59 Abs. 4 StPO), wobei die Gebühr auf CHF 500.– festzusetzen ist

(vgl. § 33 des Reglements über die Gerichtsgebühren, SG 154.810).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf das Ausstandsbegehren gegen die

Strafgerichtspräsidentin [...] wird nicht eingetreten.

Der Gesuchsteller trägt die Kosten des

Ausstandsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

Mitteilung an:

-

Gesuchsteller

-

Strafgerichtspräsidentin [...]

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc

Oser MLaw Kim Suter

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.