DGS.2023.2
Ausstandsbegehren gegen die Strafgerichtspräsidentin (im Verfahren […])
23. Februar 2023Deutsch6 min
Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu CHF 120.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
DGS.2023.2
ENTSCHEID
vom 23.
Februar 2023
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und
a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Kim Suter
Beteiligte
A____, geb. [...]
Gesuchsteller
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Strafgericht Basel-Stadt
Gesuchsgegner
Schützenmattstrasse 20,
4009 Basel
Gegenstand
Ausstandsbegehren gegen die
Strafgerichtspräsidentin
(im Verfahren […])
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts vom […] November 2021 wurde A____ (nachfolgend: Gesuchsteller)
der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer
Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu CHF 120.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung
einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 480.– (bei
schuldhafter Nichtbezahlung 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt.
Im Rahmen der
Berufungsbegründung vom 1. Juli 2022 hat der Gesuchsteller beim
Appellationsgericht den Ausstand der Strafgerichtspräsidentin [...] beantragt.
Die Strafgerichtspräsidentin hat mit Schreiben vom 23. Januar 2023 auf das
Urteil des Strafgerichts vom […] November 2021, Erwägungen II. 3. und 4., verwiesen
und auf eine weitergehende Stellungnahme verzichtet.
Die Einzelheiten
der vertretenen Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 58 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) hat eine Partei, welche den
Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der
Verfahrensleitung ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Die betroffene Person
nimmt dazu Stellung. Über Ablehnungsgesuche gegen die erstinstanzlichen
Gerichte oder einzelne ihrer Mitglieder entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit.
b StPO die Beschwerdeinstanz. Im Kanton Basel-Stadt übt das Appellationsgericht
als Einzelgericht die Funktion der Beschwerdeinstanz aus (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1
des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Nach
Art. 58 Abs. 1 StPO kann «eine Partei» ein Ausstandsgesuch stellen. Dazu
legitimiert sind somit grundsätzlich die beschuldigte Person, die
Privatklägerschaft und die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO) sowie
weitere Verfahrensbeteiligte, soweit sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen
sind (Art. 105 Abs. 2 StPO; vgl. auch Boog,
in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 58 StPO N 1).
1.3
Ein
Ausstandsgesuch ist «ohne Verzug» zu stellen, sobald die den Ausstand
verlangende Partei vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58 Abs. 1 StPO). Wer
einen Ausstandsgrund nicht unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme geltend
macht, verwirkt den Anspruch auf seine spätere Anrufung (BGE 136 I 207 E. 3.4;
BGer 1B_274/2013 vom 19. November 2013 E. 4.1, 1B_13/2013 vom 17. April 2013 E.
4). Der Ausstand ist mithin so früh wie möglich, d.h. innert weniger Tage nach
Kenntnisnahme des Ausstandsgrundes zu verlangen. Nach der Rechtsprechung gilt
ein Ausstandsbegehren, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des
Ausstandsgrundes eingereicht wird, noch als rechtzeitig (BGer 6B_882/2008 vom
31.
März 2009 E. 1.3). Als verspätet hat das Bundesgericht jedoch
Ausstandsbegehren erachtet, mit deren Einreichung während zwei oder drei Wochen
(BGer 1P.457/2006 vom 19. September 2006 E. 3.1) resp. rund vier bzw. sechs
Wochen seit Kenntnis des Ausstandsgrundes zugewartet worden war (BGer
6B_192/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 2.3, 1B_499/2012 vom 7. November 2012 E.
2.3).
2.
2.1
Der
Gesuchsteller macht geltend, dass die Strafgerichtspräsidentin den Anschein der
Befangenheit erweckt habe, indem sie anlässlich der Hauptverhandlung vom […]
Mai 2021 die Rolle der Staatsanwaltschaft als Partei des Hauptverfahrens
übernommen habe. Die Strafgerichtspräsidentin habe offensichtlich einen
Schuldspruch gewollt und hätte nicht von sich aus, ohne entsprechenden Antrag
seitens der Parteien, ergänzende Beweisabnahmen durchführen dürfen
(Berufungsbegründung, act. 2). Der Gesuchsteller habe weder explizit noch
implizit einen Beweisantrag gestellt, welcher zur Erhebung weiterer Unterlagen
Anlass gegeben hätte, sondern im Rahmen des Plädoyers der ersten
Hauptverhandlung lediglich festgestellt, dass ihm die vorgeworfene
Dispositiv
Geschwindigkeitsübertretung nicht nachgewiesen werden könne und er demnach
freizusprechen sei (act. 2, Rz. 2).
2.2 Das
von der Verteidigung monierte Verhalten der Strafgerichtspräsidentin datiert
vom […] Mai 2021, und ein über ein Jahr danach gestelltes Ausstandsgesuch ist nach
der oben zitierten Bundesgerichtspraxis deutlich verspätet.
Daran ändert
nichts, dass der Verteidiger unter Verweis auf den Bundesgerichtsentscheid 1B_246/2020
vom 22. Dezember 2020 (E. 5.2.2) angeblich neu hinzugetretene Umstände
präsentiert, welche es erlauben sollen, auf den früheren Ausstandsgrund
zurückzukommen. Solche Umstände erblickt er darin, dass die
Strafgerichtspräsidentin dem Plädoyer des Verteidigers in der zweiten
Hauptverhandlung nicht zugehört habe, was sich daran gezeigt habe, dass sie den
Kopf zur Seite gewandt und ostentativ zum Fenster hinausgeblickt habe und was dazu
geführt habe, dass neu vorgebrachte Argumente der Verteidigung ungehört
geblieben seien. Bei der Beurteilung, ob ein Anschein der Befangenheit vorliege
oder nicht, sei stets die Gesamtschau der geltend gemachten Umstände – das
Gesamtverhalten einer Justizperson – zu berücksichtigen, selbst wenn frühere
Umstände nicht umgehend gerügt worden seien. Erst mit der Eröffnung des
Endentscheides beziehungsweise mit der schriftlichen Begründung des Urteils sei
klargeworden, dass ein weiterer Ausstandsgrund hinzugetreten sei, womit dieser
mit dem Rechtsmittel gegen den Endentscheid gerügt werden müsste (act. 2, Rz.
13, 14).
Beim Verweis auf
den genannten Bundesgerichtsentscheid lässt der Gesuchsteller die Einschränkung
unerwähnt, dass dieses Vorgehen nur möglich ist «…sofern nicht missbräuchlich
ein bloss vorgeschobener neuer Grund angerufen wird, der nicht ernstlich für
die Begründung eines Ausstands geeignet ist». Die behauptete Unaufmerksamkeit
der Strafgerichtspräsidentin während des Plädoyers der Verteidigung und die
angeblich daraus resultierende Verletzung des rechtlichen Gehörs ist klarerweise
als bloss vorgeschobener Grund zu werten. Wenn ein Gericht der Argumentation der
Verteidigung nicht folgt, steht es dem Beschuldigten frei, das Urteil im
vorgesehenen Rechtsmittelverfahren überprüfen zu lassen, ein missliebiges
Urteil begründet indes nicht den Anschein der Befangenheit.
Es bleibt somit
dabei, dass das Ausstandsgesuch unmittelbar nach der Hauptverhandlung vom […] Mai
2021 hätte gestellt werden müssen. Auf das verspätete Ausstandsgesuch ist nach
dem Gesagten nicht einzutreten.
3.
Bei diesem
Ausgang des Ausstandsverfahrens hat der Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen
(Art. 59 Abs. 4 StPO), wobei die Gebühr auf CHF 500.– festzusetzen ist
(vgl. § 33 des Reglements über die Gerichtsgebühren, SG 154.810).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf das Ausstandsbegehren gegen die
Strafgerichtspräsidentin [...] wird nicht eingetreten.
Der Gesuchsteller trägt die Kosten des
Ausstandsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Mitteilung an:
-
Gesuchsteller
-
Strafgerichtspräsidentin [...]
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc
Oser MLaw Kim Suter
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.