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Entscheid

DGS.2023.21

Ausstandsbegehren gegen die die Anklage vertretende Staatsanwältin in den Berufungsverfahren [...], [...] und [...]

21. Dezember 2023Deutsch17 min

wurden die Gesuchstellerinnen der Diensterschwerung und Verletzung der Verkehrsregeln

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

DGS.2023.21

ENTSCHEID

vom 21. Dezember 2023

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Lilith Fluri

Beteiligte

A____, geb. [...] Gesuchstellerin

1

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

B____, geb. [...] Gesuchstellerin

2

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

C____, geb. [...]

Gesuchstellerin 3

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Gesuchsgegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Ausstandsbegehren gegen die

die Anklage vertretende Staatsanwältin

in den Berufungsverfahren [...], [...]

und [...]

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 4. Juli 2020

fand bei der Heuwaage, Höhe Binningerstrasse 15, in Basel eine unbewilligte

Demonstration statt, im Rahmen dieser A____ (Gesuchstellerin 1), B____

(Gesuchstellerin 2) und C____ (Gesuchstellerin 3) polizeilich kontrolliert

wurden. Mit Strafbefehl vom 10. März 2021, 11. März 2021 und vom 25. Mai 2021

wurden die Gesuchstellerinnen der Diensterschwerung und Verletzung der Verkehrsregeln

(die Gesuchstellerin 3 zudem des Hausfriedensbruchs, der Gewalt und Drohung

gegen Behörden und Beamte, sowie der Hinderung einer Amtshandlung) schuldig

erklärt.

Die

Gesuchstellerinnen erhoben gegen die Strafbefehle Einsprache beim Strafgericht.

Mit Urteil vom 17. Mai 2022 sprach das Einzelgericht des Strafgerichts die

Gesuchstellerin 1 der Diensterschwerung sowie der Verletzung der Verkehrsregeln

schuldig und verurteilte sie zu einer Busse von CHF 160.– (bei schuldhaftem

Nichtbezahlen 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Die Gesuchstellerin 2 wurde mit

Urteil vom 17. Mai 2022 vom Einzelgericht des Strafgerichts vom Vorwurf der

Diensterschwerung freigesprochen sowie der Verletzung der Verkehrsregeln

schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 60.– (bei schuldhaftem

Nichtbezahlen 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Die Gesuchstellerin 3

wurde mit Urteil vom 20. Juni 2022 vom Einzelgericht des Strafgerichts der

Hinderung einer Amtshandlung sowie der Diensterschwerung schuldig erklärt und

verurteilt zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem

Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer

Busse von CHF 100.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag

Ersatzfreiheitsstrafe). Vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und

Beamte sowie der Verletzung der Verkehrsregeln wurde die Gesuchstellerin 3 freigesprochen.

Im Anklagepunkt des Hausfriedensbruchs wurde das Verfahren zufolge Rückzugs des

Strafantrages eingestellt.

Gegen diese Strafgerichtsurteile

reichten die Gesuchstellerinnen, jeweils vertreten durch Advokat [...],

Berufung beim Appellationsgericht ein. Nachdem den Gesuchstellerinnen Frist für

die Berufungsbegründung samt allfälliger Beweisanträge gesetzt wurde, ersuchte

die Verteidigung der Berufungsklägerinnen mehrfach um Fristerstreckung für die

Einreichung der Berufungsbegründungen; ab dem 17. März 2023 gar um

nachperemptorische Fristerstreckung (vorgehend dreimal um «reguläre»

Fristerstreckung). Die Instruktionsrichterin gewährte ihnen mit Verfügungen vom

20. März und 2. Mai 2023 nachperemptorische Fristerstreckungen, letztmals

bis zum 22. Mai 2023. Ein drittes Gesuch vom 22. Mai 2023 um nachperemptorische

Fristerstreckung bis Mitte August 2023 wurde der Staatsanwaltschaft als

faktisches Sistierungsgesuch zur Stellungnahme unterbreitet mit dem Hinweis,

dass fehlender Einwand als Zustimmung gelte. Die Staatsanwaltschaft sprach sich

mit Eingaben vom 30. Mai 2023 und vom 1. Juni 2023 gegen weitere

Fristerstreckungen aus und beantragte betreffend Gesuchstellerinnen 1 und 2,

dass die Berufungen als zurückgezogen zu erachten seien, weil das Einreichen

einer Berufungsbegründung im schriftlichen Verfahren ein Gültigkeitserfordernis

sei. Betreffend das Fristverlängerungsgesuch der Gesuchstellerin 3 beantragte

sie, dass das Gesuch um erneute nachperemtorische Fristerstreckung bzw.

faktische Sistierung abzuweisen sei. Diese Stellungnahmen wurden dem

Verteidiger mit dem Hinweis zugestellt, dass ab dem 7. Juni 2023

Verfügungen betreffend Frist ergehen würden.

Mit Eingabe vom

6. Juni 2023 äusserte sich der Verteidiger nicht nochmals zu den beantragten

nachperemptorischen Fristerstreckungen, sondern verlangte den Ausstand der in

der Sache zuständigen Staatsanwältin in den drei am Appellationsgericht

hängigen Verfahren.

Mit

Instruktionsverfügung vom 9. Juni 2023 wurde den Parteien mitgeteilt, dass die

Akten des Verfahrens [...] einzuholen seien und das Ausstandsgesuch der

Staatsanwältin zur Stellungnahme zuzustellen sei. Mit Stellungnahme vom 30.

Juni 2023 beantragte die Staatsanwältin, das Ausstandsgesuch sei unter Kosten-

und Entschädigungsfolge abzuweisen.

Am 18. September

2023 ergingen die Urteile des Appellationsgerichts in den Berufungsverfahren

betreffend die Gesuchstellerinnen 1 und 2. Die Gesuchstellerin 1 wurde in

teilweiser Gutheissung der Berufung der Diensterschwerung schuldig erklärt und

zu einer Busse von CHF 100.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag

Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Vom Vorwurf der Verletzung der

Verkehrsregeln wurde sie kostenlos freigesprochen. Mit Urteil vom 18. September

2023 wurde betreffend die Gesuchstellerin 2 festgestellt, dass mangels

Anfechtung des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 17. Mai 2022 der

Freispruch vom Vorwurf der Diensterschwerung in Rechtskraft erwachsen ist. In

Gutheissung der Berufung wurde die Gesuchstellerin 2 zudem vom Vorwurf der

Verkehrsregelverletzung kostenlos freigesprochen. Die Urteile des

Appellationsgerichts vom 18. September 2023 betreffend die Gesuchstellerinnen 1

und 2 sind mittlerweile rechtskräftig geworden.

Am 10. November

2023 fand die Verhandlung in der Sache der Gesuchstellerin 3 statt. Im

Dispositiv wurde festgestellt, dass mangels Anfechtung des Urteils des

Einzelgerichts in Strafsachen vom 20. Juni 2022 der Freispruch der

Berufungsklägerin vom Anklagevorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden

sowie der Verletzung der Verkehrsregeln und die Einstellung des Verfahrens im

Anklagepunkt des Hausfriedensbruchs zufolge Rückzugs des Strafantrages in

Rechtskraft erwachsen sind. In Abweisung der Berufung wurde die Gesuchstellerin

3 hingegen wegen Hinderung einer Amtshandlung und wegen Diensterschwerung zu

einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug und

unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF

100.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung ein Tag Ersatzfreiheitstrafe)

verurteilt. Das begründete Urteil wurde noch nicht zugestellt, womit die

Rechtsmittelfrist noch nicht zu laufen begonnen hat. Das Urteil ist folglich

zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig.

Am 17. November

2023 stellten die Gesuchstellerinnen den Antrag auf Abschreibung des

Ausstandsverfahrens, da dieses gegenstandslos geworden sei. Ferner beantragten

sie auf die Erhebung von Kosten zu verzichten und die Aufwendungen der

Verteidigung gemäss Honorarnote zu entschädigen. Die weiteren Tatsachen und

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Belang sind, aus

den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Über

Ablehnungsgesuche gegen die Staatsanwaltschaft oder einzelne ihrer Mitglieder

entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR

312.0) die Beschwerdeinstanz. Im Kanton Basel-Stadt übt das Appellationsgericht

als Einzelgericht die Funktion des Beschwerdegerichts aus (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1

des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Gemäss

Art. 58 Abs. 1 StPO hat eine Partei, welche den Ausstand einer in einer

Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ohne Verzug

ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis

hat. Wer einen Ablehnungsgrund nicht unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme

geltend macht, verwirkt den Anspruch auf eine spätere Anrufung. Ein verspätetes

Ausstandsgesuch führt zum Nichteintreten auf das Gesuch (BGE 140 I 240 S. 2.4

S. 244, 136 I 207 E. 3.4 S. 211, 134 I 20 E. 4.3.1 S. 21 f., 132 II 485 E. 4.3

S. 496 f.; AGE DGS.2021.15 vom 7. Dezember 2021 E. 1.2, Keller, in: Donatsch/Hansjakob/ Lieber [Hrsg.], Kommentar

zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2023, Art. 58

N 5). Die Gesuchstellerinnen 1-3 haben das Ausstandsgesuch unverzüglich

nach Erhalt der Stellungnahme der Staatsanwältin und damit rechtzeitig

gestellt. Auf das Ausstandsgesuch ist grundsätzlich einzutreten.

1.3

1.3.1

Wie

in jedem justizförmigen Verfahren bedarf es auch in Ausstandsverfahren eines

aktuellen Rechtsschutzinteresses. Fällt die Aktualität im Verlauf des

Verfahrens nachträglich weg, kommt es zur Abschreibung des Verfahrens zufolge

Gegenstandslosigkeit (vgl. BGE 137 I 23 E. 1.3.1).

1.3.2

Die

Gesuchstellerinnen stellten am 17. November 2023 einen Antrag auf Abschreibung

des Ausstandsverfahrens und führten aus, dass das Verfahren mittlerweile

gegenstandslos geworden sei, da bereits alle drei Fälle durch das

Appellationsgericht in materieller Hinsicht beurteilt worden seien. Das Verfahren

der Gesuchstellerin 2 hätte in einem Freispruch und dasjenige der

Gesuchstellerin 1 in einem Teilfreispruch geendet und beide seien rechtskräftig

geworden. Im Urteil betreffend die Gesuchstellerin 3 habe sich gezeigt, dass

sich das Verfahren auf rein rechtliche Fragen beschränke, welche vom

Bundesgericht bzw. vom EGMR zu klären seien.

Aufgrund der

rechtskräftigen Urteile des Appellationsgerichts in den Berufungsverfahren der

Gesuchstellerinnen 1 und 2 vom 18. September 2023 fehlt es an einem aktuellen

Rechtsschutzinteresse. Es ist den Gesuchstellerinnen folglich zuzustimmen, dass

sich das Ausstandsgesuch bezüglich dieser zwei Verfahren zum heutigen Zeitpunkt

als gegenstandslos erweist.

Im

Berufungsverfahren der Gesuchstellerin 3 hingegen fand erst am 10. November

2023.

die mündliche Verhandlung statt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig

und das Ausstandsverfahren kann somit nicht ohne Weiteres mangels

Rechtsschutzinteresse als gegenstandslos erklärt werden. Das

Abschreibungsgesuch der Gesuchstellerin 3 wird hingegen als

Desinteresseerklärung entgegengenommen und als Rückzug behandelt. Aus diesem

Grund fehlt es auch hier an der Aktualität. Folglich besteht in allen drei

Berufungsverfahren kein Rechtsschutzinteresse an der Klärung der Frage der

Dispositiv

Befangenheit der Staatsanwältin mehr. Das Ausstandsverfahren ist demnach

bezüglich aller Gesuchstellerinnen als gegenstandslos abzuschreiben.

2.

2.1 Es

bleibt allerdings die Frage der Kostentragung zu klären. Zieht eine Partei ein

Rechtsmittel zurück, hat sie gemäss Art. 428 StPO die Kosten des

Rechtsmittelverfahrens zu übernehmen. Die Gesuchstellerin 3 hat ihr

Ausstandsgesuch durch ihre Desinteresseerklärung zurückgezogen und hat folglich

die Kosten infolge Rückzugs zu tragen.

2.2

2.2.1 Die

Ausstandsgesuche der Gesuchstellerinnen 1 und 2 sind während des Verfahrens

gegenstandslos geworden. Ergibt sich die Gegenstandlosigkeit einer Beschwerde

im Laufe eines Beschwerdeverfahrens, werden die Kosten, entgegen der Ansicht

der Gesuchstellerinnen, nicht nach Aussichtslosigkeit, sondern praxisgemäss

nach dem mutmasslichen Ausgang des Verfahrens auferlegt (BGer 6B_109/2010 vom

22. Februar 2011 E. 4.1; AGE BES.2015.112 vom 17. November 2015 E. 2.1, Domeisen, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung,

a.a.O., Art. 428 N 14). Dies hat auch für die Gegenstandslosigkeit eines

Ausstandsbegehrens zu gelten (AGE DGS.2021.15 vom 7. Dezember 2021 E. 3.1). Die

Beurteilung des mutmasslichen Ausgangs des Verfahrens muss mit einer knappen

Beurteilung der Aktenlage mit summarischer Begründung sein Bewenden haben (vgl.

Domeisen, in: Basler Kommentar zur

Strafprozessordnung, a.a.O., Art. 428 N 14). Auf dem Weg über den

Kostenentscheid soll nicht ein materielles Urteil gefällt und unter Umständen

der Entscheid in einer heiklen Rechtsfrage präjudiziert werden (Urteil BGer

6B.109/2010 vom 22. Februar 2011 E. 4.1; vgl. AGE BES.2020.179 vom 18.

März 2021 E. 2.1, BES.2018.219/220 vom 11. September 2019 E. 2.1, HB.2019.31

vom 28. Mai 2019 E. 2.1, BES.2018.164 vom 13. März 2019 E. 2.1; jeweils mit

Hinweisen).

2.2.2 Die

Gesuchstellerinnen rügen die von der Staatsanwältin in der Stellungnahme vom

30. Mai 2023 unter dem Titel «Hausgemachte bzw. eigenverschuldete Problematik

der Verteidigung» gemachten Ausführungen. Die Staatsanwältin schreibe, dass die

Verzögerung «hausgemacht» sei, dass die Verteidigung «eigene Interessen, wie

ein regelrechtes Hamstern von weiteren Mandaten aus einschlägigen Kreisen mit

entsprechender Profilierungsmöglichkeit und monatelange Ferien» vor die

Interessen seiner Mandantschaft stelle. Statt die Falllast zu verringern, würde

die Verteidigung «einen weiteren, wohl gemerkt nicht im Pikettdienst zugeteilten

Demonstrationszug als Mandantschaft akquirieren». Die Staatsanwältin bezichtige

durch diese Äusserungen den Verteidiger der Gesuchstellerinnen eines unehrenhaften

Verhaltens, wobei die Behauptungen frei erfunden seien. Vor dem Hintergrund

eines anderen Ausstandsverfahrens gegen die Staatsanwältin, bei welchem wegen

Äusserungen und der Art und Weise der Verfahrensführung der Anschein entstanden

sei, dass einseitig und mit exorbitanten Strafforderungen Strafverfahren gegen

linke Kreise geführt würden, erweckten die gemachten Äusserungen in der

Stellungnahme vom 30. Mai 2023 eindeutig den Anschein einer Feindschaft gegen

links denkende Menschen und gegen die Verteidigung. Die Ausführungen zielten

einzig darauf ab, den Verteidiger als «habgierigen Profilierungsneurotiker der

linken Szene zu diffamieren» (act. 2).

2.2.3 Mit

Stellungnahme vom 30. Juni 2023 beantragte die Staatsanwältin, dass die

Ausstandsgesuche unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen seien. Sie

machte insbesondere geltend, dass die Garantie der Unabhängigkeit bzw.

Unparteilichkeit der Staatsanwaltschaft nicht gelte, wenn sie wie in diesem

Fall als Anklagebehörde tätig sei. Sie stehe nach Anklageerhebung den

Beschuldigten als Partei gegenüber. Die Ablehnung der Staatsanwaltschaft im

Gerichtsverfahren sei grundsätzlich nur gerechtfertigt, wenn die Staatsanwältin

Verfahrensfehler oder besonders schwere oder wiederholte Beurteilungsfehler

begehe, die als schwere Pflichtverletzung betrachtet werden müssten und von der

Absicht, dem Angeklagten zu schaden zeugten. Eine Pflichtverletzung oder ein

Verfahrensfehler falle in diesem Fall mit der fristgerechten Einreichung der

gewünschten Stellungnahme ausser Betracht. Weiter führte sie betreffend den von

den Gesuchstellerinnen vorgebrachten Ausstandsgrund der Feindschaft insbesondere

aus, dass der Umstand, dass die Staatsanwältin den entgegengesetzten Standpunk der

Verteidigung eingenommen habe, keinen Schluss auf Befangenheit zuliesse. Sie

habe sich lediglich als Partei im Rahmen der gewährten Möglichkeit zur

Stellungnahme gestützt auf die sich ihr präsentierende Faktenlage geäussert.

Die Verteidigung sollte mit pointierten Parteiäusserungen umgehen können und

keine in Tat und Wahrheit inexistente «feindselige» Haltung in eine

Stellungnahme hineininterpretieren müssen.

2.2.4 Der

grundrechtliche Anspruch auf Unabhängigkeit und Objektivität von Untersuchungs-

und Anklagebehörden ergibt sich – soweit diese im konkreten Fall nicht als

Strafbefehlsbehörden und damit in richterlicher Funktion tätig sind (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2) – nicht aus Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101), sondern aus Art. 29 Abs. 1 BV und

seit Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung auch aus Art. 56 StPO

(BGer 1B_131/2011 vom 2. Mai 2011 E. 3.1 mit Hinweisen). Nach Art. 56 StPO

tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person u.a. dann in den Ausstand, wenn

sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a) oder wenn sie

beispielsweise wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren

Rechtsbeistand befangen sein könnte (lit. f). Die Unbefangenheit und

Objektivität von Strafverfolgungsbehörden kann zwar unter beschränkten

Gesichtspunkten eine ähnliche Bedeutung wie der richterlichen Unabhängigkeit

und Unparteilichkeit zukommen. Die Grundsätze von Art. 30 Abs. 1 BV dürfen

jedoch nicht unbesehen auf nicht richterliche Behörden übertragen werden (BGE 138 IV 142 E. 2.1-2.2.2, 127 I 196 E. 2b, 125 I 119 E. 3; BGer 1B_224/2010 vom

11. Januar 2011 E. 4.5.1; 1B_78/2010 vom 31. August 2010 E. 2.1). Von einer

Staatsanwältin sind Sachlichkeit, Unbefangenheit und Objektivität namentlich

insofern zu erwarten, als sie sich vor dem Abschluss der Untersuchung

grundsätzlich nicht darauf festlegen soll, ob der angeschuldigten Person ein

strafbares Verhalten zur Last zu legen, oder ob ein strafbares Verhalten

auszuschliessen sei. Auch hat sie die belastenden und entlastenden Umstände mit

gleicher Sorgfalt zu untersuchen (Art. 6 Abs. 2 StPO). Das Erfordernis der

Unparteilichkeit der Staatsanwaltschaft gilt allerdings nur für das

Vorverfahren bis zur Anklageerhebung. Nach Erhebung der Anklage, im Haupt- und

Rechtsmittelverfahren, ist die Staatsanwaltschaft wie die beschuldigte Person

und die Privatklägerschaft Partei (Art. 104 Abs. 1 lit. c StPO). In diesen

Verfahrensstadien ist sie definitionsgemäss nicht mehr zur Unparteilichkeit

verpflichtet, sondern hat sie die Anklage zu vertreten (Art. 16 Abs. 2 StPO).

Insoweit gewähren weder Art. 29 Abs. 1 noch Art. 30 Abs. 1 BV oder Art. 6 Ziff.

1 EMRK dem Beschuldigten einen besonderen Schutz, der es ihm erlauben würde,

sich über die Haltung des Staatsanwalts und dessen Äusserungen in den

Verhandlungen zu beschweren (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2, 138 IV 142 E. 2.2.2

mit Hinweisen). Dass im Strafprozessrecht die Inquisitionsmaxime respektive der

Untersuchungsgrundsatz gilt, wonach die Strafbehörden von Amtes wegen alle für

die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen

abklären müssen (Art. 6 StPO), steht dem in keiner Weise entgegen. Im

gerichtlichen Verfahren obliegt die Verfahrensleitung nicht mehr der

Staatsanwaltschaft, sondern den gerichtlichen Instanzen (Art. 61 lit. c und d

StPO). Diese sind bei der Urteilsfällung zwar an den in der Anklageschrift

umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche

Würdigung oder an die Anträge der Staatsanwaltschaft gebunden (Art. 350 Abs. 1

StPO). In diesem Verfahrensstadium wird somit einzig von den gerichtlichen Instanzen

Unabhängigkeit verlangt.

2.2.5 Es

ist der Staatsanwältin folglich beizupflichten, dass sie in den

Berufungsverfahren der Gesuchstellerinnen nicht mehr der Unabhängigkeit

verpflichtet war, da sie in diesem Verfahrensstadium die Anklage vertrat.

Selbst wenn von der Staatsanwältin in den Berufungsverfahren weiterhin

Unabhängigkeit verlangt worden wäre, bilden nach Rechtsprechung und Lehre

missverständliche oder ungeschickte Äusserungen in der Regel keinen

Ausstandsgrund. Unzulässig sind indessen despektierliche, kränkende oder

beleidigende Werturteile gegenüber einer Verfahrenspartei, die deren

Persönlichkeitsmerkmale betreffen und eine persönliche Abneigung oder

Geringschätzung zum Ausdruck bringen sowie weitere Äusserungen, die die zu

entscheidende Rechtsfrage mit grosser Bestimmtheit vorwegnehmen (Boog, in: Basler Kommentar StPO, a.a.O.,

Art. 56 N 54 ff.; Kiener,

Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 224). Das subjektive Empfinden einer

Partei ist zudem nicht massgebend bei der Beurteilung, ob Umstände bestehen,

die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Vielmehr

müssen die Umstände bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit

oder Voreingenommenheit begründen (vgl. BGE 140 I 240 E. 2.2, 139 I

121 E. 5.1; APG DGS.2022.15 vom

3. Juni 2022 E. 2.1). In der Rechtsprechung wurde beispielsweise keine

Voreingenommenheit angenommen bei der Bemerkung, eine Partei wolle sich mit

ihrem Vorgehen «in die Verjährung retten» oder sei «mit allen Wassern gewaschen»

(vgl. BGer 1B_257/2009 vom 3. Dezember 2009 E. 2.3; 4P.47/2007 vom 4.

Dezember 2007 E. 2.3). Voreingenommen war indessen eine Gerichtsperson,

die dem Beschuldigten sagte: «Sie waren immer gut, nicht nur als Betrüger,

sondern auch als Zahntechniker» (BGE 127 I 196 E. 2). Nicht jeder unangemessene

Ausdruck führt zu einem Ausstand (vgl. BGer 1B_255/2021 vom 27. Juli 2021

E. 3.3: Ausstandsgrund trotz begrifflicher Entgleisungen verneint; AGE

DGS.2022.15 vom 3. Juni 2022 E. 2.1). Bei den von den Gesuchstellerinnen

gerügten Formulierungen wie «Hausgemachte bzw. eigenverschuldete Problematik

der Verteidigung», «eigene Interessen, wie ein regelrechtes Hamstern von

weiteren Mandaten aus einschlägigen Kreisen mit entsprechender

Profilierungsmöglichkeit und monatelange Ferien» und «einen weiteren, wohl

gemerkt nicht im Pikettdienst zugeteilten Demonstrationszug als Mandantschaft akquirieren»

handelt es sich zwar um direkte und auch kritische Äusserungen, nicht aber um

despektierliche, kränkende oder beleidigende Werturteile. Es darf nicht

vergessen werden, dass sich die Stellungnahme der Staatsanwältin auf das

insgesamt sechste Fristerstreckungsgesuch bezogen hat und vor dem Hintergrund

einer drohenden weiteren Verzögerung des Verfahrens ein härterer Tonfall

durchaus nachvollziehbar ist. Die Äusserungen der Staatsanwältin waren folglich

nicht in persönlicher Hinsicht, sondern rein fachlich und auf die Sache bezogen,

geäussert worden. Es ist der Staatsanwältin zuzustimmen, dass die Äusserungen

somit nach objektiven Gesichtspunkten nicht geeignet sind, den Anschein der

Befangenheit aufgrund von Feindschaft zu erwecken. Allein die Tatsache, dass

sie mit deutlichen Worten gegen die nachperemtorische Fristerstreckung

argumentiert hat, stellt keinen Grund dar, auf Befangenheit zu schliessen. Das

Ausstandsbegehren erweist sich somit als offensichtlich unbegründet und hätte

abgewiesen werden müssen.

2.3 Dem

Ausgang des Verfahrens entsprechend, haben die Gesuchstellerinnen die

Verfahrenskosten zu tragen. Wie in den Erwägungen erhellt, haben die

Gesuchstellerinnen 1 und 2 die Kosten zu tragen, da das Ausstandsbegehren hätte

abgewiesen werden müssen. Die Gesuchstellerin 3 hat gemäss Art. 428 StPO die

Kosten zu tragen, da sie eine Desinteressenerklärung eingereicht und damit das

Gesuch zurückgezogen hat. In sinngemässer Anwendung von § 33 des

Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) tragen die Gesuchstellerin eine

Abschreibungsgebühr von CHF 300.–, einschliesslich Auslagen. Auch der Antrag

auf Parteientschädigung wird dementsprechend abgewiesen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht

(Einzelgericht):

://: Die Ausstandsbegehren der

Gesuchstellerinnen 1 und 2 betreffend die Verfahren [...] und [...] werden

zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

Das Ausstandsbegehren der Gesuchstellerin 3 betreffend

das Verfahren [...] wird zufolge Rückzugs abgeschrieben.

Die Gesuchstellerinnen 1-3 tragen die Kosten des

Ausstandverfahrens mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 300.–­.

Der Antrag der Gesuchstellerinnen 1-3 auf

Parteientschädigung wird abgewiesen.

Mitteilung an:

-

Gesuchstellerinnen 1-3

-

Staatsanwältin

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc

Oser MLaw Lilith Fluri

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre

Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b

der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).