DGS.2023.21
Ausstandsbegehren gegen die die Anklage vertretende Staatsanwältin in den Berufungsverfahren [...], [...] und [...]
21. Dezember 2023Deutsch17 min
wurden die Gesuchstellerinnen der Diensterschwerung und Verletzung der Verkehrsregeln
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
DGS.2023.21
ENTSCHEID
vom 21. Dezember 2023
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Lilith Fluri
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchstellerin
1
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
B____, geb. [...] Gesuchstellerin
2
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
C____, geb. [...]
Gesuchstellerin 3
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Gesuchsgegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Ausstandsbegehren gegen die
die Anklage vertretende Staatsanwältin
in den Berufungsverfahren [...], [...]
und [...]
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 4. Juli 2020
fand bei der Heuwaage, Höhe Binningerstrasse 15, in Basel eine unbewilligte
Demonstration statt, im Rahmen dieser A____ (Gesuchstellerin 1), B____
(Gesuchstellerin 2) und C____ (Gesuchstellerin 3) polizeilich kontrolliert
wurden. Mit Strafbefehl vom 10. März 2021, 11. März 2021 und vom 25. Mai 2021
wurden die Gesuchstellerinnen der Diensterschwerung und Verletzung der Verkehrsregeln
(die Gesuchstellerin 3 zudem des Hausfriedensbruchs, der Gewalt und Drohung
gegen Behörden und Beamte, sowie der Hinderung einer Amtshandlung) schuldig
erklärt.
Die
Gesuchstellerinnen erhoben gegen die Strafbefehle Einsprache beim Strafgericht.
Mit Urteil vom 17. Mai 2022 sprach das Einzelgericht des Strafgerichts die
Gesuchstellerin 1 der Diensterschwerung sowie der Verletzung der Verkehrsregeln
schuldig und verurteilte sie zu einer Busse von CHF 160.– (bei schuldhaftem
Nichtbezahlen 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Die Gesuchstellerin 2 wurde mit
Urteil vom 17. Mai 2022 vom Einzelgericht des Strafgerichts vom Vorwurf der
Diensterschwerung freigesprochen sowie der Verletzung der Verkehrsregeln
schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 60.– (bei schuldhaftem
Nichtbezahlen 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Die Gesuchstellerin 3
wurde mit Urteil vom 20. Juni 2022 vom Einzelgericht des Strafgerichts der
Hinderung einer Amtshandlung sowie der Diensterschwerung schuldig erklärt und
verurteilt zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem
Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer
Busse von CHF 100.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag
Ersatzfreiheitsstrafe). Vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und
Beamte sowie der Verletzung der Verkehrsregeln wurde die Gesuchstellerin 3 freigesprochen.
Im Anklagepunkt des Hausfriedensbruchs wurde das Verfahren zufolge Rückzugs des
Strafantrages eingestellt.
Gegen diese Strafgerichtsurteile
reichten die Gesuchstellerinnen, jeweils vertreten durch Advokat [...],
Berufung beim Appellationsgericht ein. Nachdem den Gesuchstellerinnen Frist für
die Berufungsbegründung samt allfälliger Beweisanträge gesetzt wurde, ersuchte
die Verteidigung der Berufungsklägerinnen mehrfach um Fristerstreckung für die
Einreichung der Berufungsbegründungen; ab dem 17. März 2023 gar um
nachperemptorische Fristerstreckung (vorgehend dreimal um «reguläre»
Fristerstreckung). Die Instruktionsrichterin gewährte ihnen mit Verfügungen vom
20. März und 2. Mai 2023 nachperemptorische Fristerstreckungen, letztmals
bis zum 22. Mai 2023. Ein drittes Gesuch vom 22. Mai 2023 um nachperemptorische
Fristerstreckung bis Mitte August 2023 wurde der Staatsanwaltschaft als
faktisches Sistierungsgesuch zur Stellungnahme unterbreitet mit dem Hinweis,
dass fehlender Einwand als Zustimmung gelte. Die Staatsanwaltschaft sprach sich
mit Eingaben vom 30. Mai 2023 und vom 1. Juni 2023 gegen weitere
Fristerstreckungen aus und beantragte betreffend Gesuchstellerinnen 1 und 2,
dass die Berufungen als zurückgezogen zu erachten seien, weil das Einreichen
einer Berufungsbegründung im schriftlichen Verfahren ein Gültigkeitserfordernis
sei. Betreffend das Fristverlängerungsgesuch der Gesuchstellerin 3 beantragte
sie, dass das Gesuch um erneute nachperemtorische Fristerstreckung bzw.
faktische Sistierung abzuweisen sei. Diese Stellungnahmen wurden dem
Verteidiger mit dem Hinweis zugestellt, dass ab dem 7. Juni 2023
Verfügungen betreffend Frist ergehen würden.
Mit Eingabe vom
6. Juni 2023 äusserte sich der Verteidiger nicht nochmals zu den beantragten
nachperemptorischen Fristerstreckungen, sondern verlangte den Ausstand der in
der Sache zuständigen Staatsanwältin in den drei am Appellationsgericht
hängigen Verfahren.
Mit
Instruktionsverfügung vom 9. Juni 2023 wurde den Parteien mitgeteilt, dass die
Akten des Verfahrens [...] einzuholen seien und das Ausstandsgesuch der
Staatsanwältin zur Stellungnahme zuzustellen sei. Mit Stellungnahme vom 30.
Juni 2023 beantragte die Staatsanwältin, das Ausstandsgesuch sei unter Kosten-
und Entschädigungsfolge abzuweisen.
Am 18. September
2023 ergingen die Urteile des Appellationsgerichts in den Berufungsverfahren
betreffend die Gesuchstellerinnen 1 und 2. Die Gesuchstellerin 1 wurde in
teilweiser Gutheissung der Berufung der Diensterschwerung schuldig erklärt und
zu einer Busse von CHF 100.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag
Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Vom Vorwurf der Verletzung der
Verkehrsregeln wurde sie kostenlos freigesprochen. Mit Urteil vom 18. September
2023 wurde betreffend die Gesuchstellerin 2 festgestellt, dass mangels
Anfechtung des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 17. Mai 2022 der
Freispruch vom Vorwurf der Diensterschwerung in Rechtskraft erwachsen ist. In
Gutheissung der Berufung wurde die Gesuchstellerin 2 zudem vom Vorwurf der
Verkehrsregelverletzung kostenlos freigesprochen. Die Urteile des
Appellationsgerichts vom 18. September 2023 betreffend die Gesuchstellerinnen 1
und 2 sind mittlerweile rechtskräftig geworden.
Am 10. November
2023 fand die Verhandlung in der Sache der Gesuchstellerin 3 statt. Im
Dispositiv wurde festgestellt, dass mangels Anfechtung des Urteils des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 20. Juni 2022 der Freispruch der
Berufungsklägerin vom Anklagevorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden
sowie der Verletzung der Verkehrsregeln und die Einstellung des Verfahrens im
Anklagepunkt des Hausfriedensbruchs zufolge Rückzugs des Strafantrages in
Rechtskraft erwachsen sind. In Abweisung der Berufung wurde die Gesuchstellerin
3 hingegen wegen Hinderung einer Amtshandlung und wegen Diensterschwerung zu
einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug und
unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF
100.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung ein Tag Ersatzfreiheitstrafe)
verurteilt. Das begründete Urteil wurde noch nicht zugestellt, womit die
Rechtsmittelfrist noch nicht zu laufen begonnen hat. Das Urteil ist folglich
zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig.
Am 17. November
2023 stellten die Gesuchstellerinnen den Antrag auf Abschreibung des
Ausstandsverfahrens, da dieses gegenstandslos geworden sei. Ferner beantragten
sie auf die Erhebung von Kosten zu verzichten und die Aufwendungen der
Verteidigung gemäss Honorarnote zu entschädigen. Die weiteren Tatsachen und
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Belang sind, aus
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Über
Ablehnungsgesuche gegen die Staatsanwaltschaft oder einzelne ihrer Mitglieder
entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR
312.0) die Beschwerdeinstanz. Im Kanton Basel-Stadt übt das Appellationsgericht
als Einzelgericht die Funktion des Beschwerdegerichts aus (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1
des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Gemäss
Art. 58 Abs. 1 StPO hat eine Partei, welche den Ausstand einer in einer
Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ohne Verzug
ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis
hat. Wer einen Ablehnungsgrund nicht unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme
geltend macht, verwirkt den Anspruch auf eine spätere Anrufung. Ein verspätetes
Ausstandsgesuch führt zum Nichteintreten auf das Gesuch (BGE 140 I 240 S. 2.4
S. 244, 136 I 207 E. 3.4 S. 211, 134 I 20 E. 4.3.1 S. 21 f., 132 II 485 E. 4.3
S. 496 f.; AGE DGS.2021.15 vom 7. Dezember 2021 E. 1.2, Keller, in: Donatsch/Hansjakob/ Lieber [Hrsg.], Kommentar
zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2023, Art. 58
N 5). Die Gesuchstellerinnen 1-3 haben das Ausstandsgesuch unverzüglich
nach Erhalt der Stellungnahme der Staatsanwältin und damit rechtzeitig
gestellt. Auf das Ausstandsgesuch ist grundsätzlich einzutreten.
1.3
1.3.1
Wie
in jedem justizförmigen Verfahren bedarf es auch in Ausstandsverfahren eines
aktuellen Rechtsschutzinteresses. Fällt die Aktualität im Verlauf des
Verfahrens nachträglich weg, kommt es zur Abschreibung des Verfahrens zufolge
Gegenstandslosigkeit (vgl. BGE 137 I 23 E. 1.3.1).
1.3.2
Die
Gesuchstellerinnen stellten am 17. November 2023 einen Antrag auf Abschreibung
des Ausstandsverfahrens und führten aus, dass das Verfahren mittlerweile
gegenstandslos geworden sei, da bereits alle drei Fälle durch das
Appellationsgericht in materieller Hinsicht beurteilt worden seien. Das Verfahren
der Gesuchstellerin 2 hätte in einem Freispruch und dasjenige der
Gesuchstellerin 1 in einem Teilfreispruch geendet und beide seien rechtskräftig
geworden. Im Urteil betreffend die Gesuchstellerin 3 habe sich gezeigt, dass
sich das Verfahren auf rein rechtliche Fragen beschränke, welche vom
Bundesgericht bzw. vom EGMR zu klären seien.
Aufgrund der
rechtskräftigen Urteile des Appellationsgerichts in den Berufungsverfahren der
Gesuchstellerinnen 1 und 2 vom 18. September 2023 fehlt es an einem aktuellen
Rechtsschutzinteresse. Es ist den Gesuchstellerinnen folglich zuzustimmen, dass
sich das Ausstandsgesuch bezüglich dieser zwei Verfahren zum heutigen Zeitpunkt
als gegenstandslos erweist.
Im
Berufungsverfahren der Gesuchstellerin 3 hingegen fand erst am 10. November
2023.
die mündliche Verhandlung statt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig
und das Ausstandsverfahren kann somit nicht ohne Weiteres mangels
Rechtsschutzinteresse als gegenstandslos erklärt werden. Das
Abschreibungsgesuch der Gesuchstellerin 3 wird hingegen als
Desinteresseerklärung entgegengenommen und als Rückzug behandelt. Aus diesem
Grund fehlt es auch hier an der Aktualität. Folglich besteht in allen drei
Berufungsverfahren kein Rechtsschutzinteresse an der Klärung der Frage der
Dispositiv
Befangenheit der Staatsanwältin mehr. Das Ausstandsverfahren ist demnach
bezüglich aller Gesuchstellerinnen als gegenstandslos abzuschreiben.
2.
2.1 Es
bleibt allerdings die Frage der Kostentragung zu klären. Zieht eine Partei ein
Rechtsmittel zurück, hat sie gemäss Art. 428 StPO die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens zu übernehmen. Die Gesuchstellerin 3 hat ihr
Ausstandsgesuch durch ihre Desinteresseerklärung zurückgezogen und hat folglich
die Kosten infolge Rückzugs zu tragen.
2.2
2.2.1 Die
Ausstandsgesuche der Gesuchstellerinnen 1 und 2 sind während des Verfahrens
gegenstandslos geworden. Ergibt sich die Gegenstandlosigkeit einer Beschwerde
im Laufe eines Beschwerdeverfahrens, werden die Kosten, entgegen der Ansicht
der Gesuchstellerinnen, nicht nach Aussichtslosigkeit, sondern praxisgemäss
nach dem mutmasslichen Ausgang des Verfahrens auferlegt (BGer 6B_109/2010 vom
22. Februar 2011 E. 4.1; AGE BES.2015.112 vom 17. November 2015 E. 2.1, Domeisen, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung,
a.a.O., Art. 428 N 14). Dies hat auch für die Gegenstandslosigkeit eines
Ausstandsbegehrens zu gelten (AGE DGS.2021.15 vom 7. Dezember 2021 E. 3.1). Die
Beurteilung des mutmasslichen Ausgangs des Verfahrens muss mit einer knappen
Beurteilung der Aktenlage mit summarischer Begründung sein Bewenden haben (vgl.
Domeisen, in: Basler Kommentar zur
Strafprozessordnung, a.a.O., Art. 428 N 14). Auf dem Weg über den
Kostenentscheid soll nicht ein materielles Urteil gefällt und unter Umständen
der Entscheid in einer heiklen Rechtsfrage präjudiziert werden (Urteil BGer
6B.109/2010 vom 22. Februar 2011 E. 4.1; vgl. AGE BES.2020.179 vom 18.
März 2021 E. 2.1, BES.2018.219/220 vom 11. September 2019 E. 2.1, HB.2019.31
vom 28. Mai 2019 E. 2.1, BES.2018.164 vom 13. März 2019 E. 2.1; jeweils mit
Hinweisen).
2.2.2 Die
Gesuchstellerinnen rügen die von der Staatsanwältin in der Stellungnahme vom
30. Mai 2023 unter dem Titel «Hausgemachte bzw. eigenverschuldete Problematik
der Verteidigung» gemachten Ausführungen. Die Staatsanwältin schreibe, dass die
Verzögerung «hausgemacht» sei, dass die Verteidigung «eigene Interessen, wie
ein regelrechtes Hamstern von weiteren Mandaten aus einschlägigen Kreisen mit
entsprechender Profilierungsmöglichkeit und monatelange Ferien» vor die
Interessen seiner Mandantschaft stelle. Statt die Falllast zu verringern, würde
die Verteidigung «einen weiteren, wohl gemerkt nicht im Pikettdienst zugeteilten
Demonstrationszug als Mandantschaft akquirieren». Die Staatsanwältin bezichtige
durch diese Äusserungen den Verteidiger der Gesuchstellerinnen eines unehrenhaften
Verhaltens, wobei die Behauptungen frei erfunden seien. Vor dem Hintergrund
eines anderen Ausstandsverfahrens gegen die Staatsanwältin, bei welchem wegen
Äusserungen und der Art und Weise der Verfahrensführung der Anschein entstanden
sei, dass einseitig und mit exorbitanten Strafforderungen Strafverfahren gegen
linke Kreise geführt würden, erweckten die gemachten Äusserungen in der
Stellungnahme vom 30. Mai 2023 eindeutig den Anschein einer Feindschaft gegen
links denkende Menschen und gegen die Verteidigung. Die Ausführungen zielten
einzig darauf ab, den Verteidiger als «habgierigen Profilierungsneurotiker der
linken Szene zu diffamieren» (act. 2).
2.2.3 Mit
Stellungnahme vom 30. Juni 2023 beantragte die Staatsanwältin, dass die
Ausstandsgesuche unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen seien. Sie
machte insbesondere geltend, dass die Garantie der Unabhängigkeit bzw.
Unparteilichkeit der Staatsanwaltschaft nicht gelte, wenn sie wie in diesem
Fall als Anklagebehörde tätig sei. Sie stehe nach Anklageerhebung den
Beschuldigten als Partei gegenüber. Die Ablehnung der Staatsanwaltschaft im
Gerichtsverfahren sei grundsätzlich nur gerechtfertigt, wenn die Staatsanwältin
Verfahrensfehler oder besonders schwere oder wiederholte Beurteilungsfehler
begehe, die als schwere Pflichtverletzung betrachtet werden müssten und von der
Absicht, dem Angeklagten zu schaden zeugten. Eine Pflichtverletzung oder ein
Verfahrensfehler falle in diesem Fall mit der fristgerechten Einreichung der
gewünschten Stellungnahme ausser Betracht. Weiter führte sie betreffend den von
den Gesuchstellerinnen vorgebrachten Ausstandsgrund der Feindschaft insbesondere
aus, dass der Umstand, dass die Staatsanwältin den entgegengesetzten Standpunk der
Verteidigung eingenommen habe, keinen Schluss auf Befangenheit zuliesse. Sie
habe sich lediglich als Partei im Rahmen der gewährten Möglichkeit zur
Stellungnahme gestützt auf die sich ihr präsentierende Faktenlage geäussert.
Die Verteidigung sollte mit pointierten Parteiäusserungen umgehen können und
keine in Tat und Wahrheit inexistente «feindselige» Haltung in eine
Stellungnahme hineininterpretieren müssen.
2.2.4 Der
grundrechtliche Anspruch auf Unabhängigkeit und Objektivität von Untersuchungs-
und Anklagebehörden ergibt sich – soweit diese im konkreten Fall nicht als
Strafbefehlsbehörden und damit in richterlicher Funktion tätig sind (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2) – nicht aus Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101), sondern aus Art. 29 Abs. 1 BV und
seit Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung auch aus Art. 56 StPO
(BGer 1B_131/2011 vom 2. Mai 2011 E. 3.1 mit Hinweisen). Nach Art. 56 StPO
tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person u.a. dann in den Ausstand, wenn
sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a) oder wenn sie
beispielsweise wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren
Rechtsbeistand befangen sein könnte (lit. f). Die Unbefangenheit und
Objektivität von Strafverfolgungsbehörden kann zwar unter beschränkten
Gesichtspunkten eine ähnliche Bedeutung wie der richterlichen Unabhängigkeit
und Unparteilichkeit zukommen. Die Grundsätze von Art. 30 Abs. 1 BV dürfen
jedoch nicht unbesehen auf nicht richterliche Behörden übertragen werden (BGE 138 IV 142 E. 2.1-2.2.2, 127 I 196 E. 2b, 125 I 119 E. 3; BGer 1B_224/2010 vom
11. Januar 2011 E. 4.5.1; 1B_78/2010 vom 31. August 2010 E. 2.1). Von einer
Staatsanwältin sind Sachlichkeit, Unbefangenheit und Objektivität namentlich
insofern zu erwarten, als sie sich vor dem Abschluss der Untersuchung
grundsätzlich nicht darauf festlegen soll, ob der angeschuldigten Person ein
strafbares Verhalten zur Last zu legen, oder ob ein strafbares Verhalten
auszuschliessen sei. Auch hat sie die belastenden und entlastenden Umstände mit
gleicher Sorgfalt zu untersuchen (Art. 6 Abs. 2 StPO). Das Erfordernis der
Unparteilichkeit der Staatsanwaltschaft gilt allerdings nur für das
Vorverfahren bis zur Anklageerhebung. Nach Erhebung der Anklage, im Haupt- und
Rechtsmittelverfahren, ist die Staatsanwaltschaft wie die beschuldigte Person
und die Privatklägerschaft Partei (Art. 104 Abs. 1 lit. c StPO). In diesen
Verfahrensstadien ist sie definitionsgemäss nicht mehr zur Unparteilichkeit
verpflichtet, sondern hat sie die Anklage zu vertreten (Art. 16 Abs. 2 StPO).
Insoweit gewähren weder Art. 29 Abs. 1 noch Art. 30 Abs. 1 BV oder Art. 6 Ziff.
1 EMRK dem Beschuldigten einen besonderen Schutz, der es ihm erlauben würde,
sich über die Haltung des Staatsanwalts und dessen Äusserungen in den
Verhandlungen zu beschweren (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2, 138 IV 142 E. 2.2.2
mit Hinweisen). Dass im Strafprozessrecht die Inquisitionsmaxime respektive der
Untersuchungsgrundsatz gilt, wonach die Strafbehörden von Amtes wegen alle für
die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen
abklären müssen (Art. 6 StPO), steht dem in keiner Weise entgegen. Im
gerichtlichen Verfahren obliegt die Verfahrensleitung nicht mehr der
Staatsanwaltschaft, sondern den gerichtlichen Instanzen (Art. 61 lit. c und d
StPO). Diese sind bei der Urteilsfällung zwar an den in der Anklageschrift
umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche
Würdigung oder an die Anträge der Staatsanwaltschaft gebunden (Art. 350 Abs. 1
StPO). In diesem Verfahrensstadium wird somit einzig von den gerichtlichen Instanzen
Unabhängigkeit verlangt.
2.2.5 Es
ist der Staatsanwältin folglich beizupflichten, dass sie in den
Berufungsverfahren der Gesuchstellerinnen nicht mehr der Unabhängigkeit
verpflichtet war, da sie in diesem Verfahrensstadium die Anklage vertrat.
Selbst wenn von der Staatsanwältin in den Berufungsverfahren weiterhin
Unabhängigkeit verlangt worden wäre, bilden nach Rechtsprechung und Lehre
missverständliche oder ungeschickte Äusserungen in der Regel keinen
Ausstandsgrund. Unzulässig sind indessen despektierliche, kränkende oder
beleidigende Werturteile gegenüber einer Verfahrenspartei, die deren
Persönlichkeitsmerkmale betreffen und eine persönliche Abneigung oder
Geringschätzung zum Ausdruck bringen sowie weitere Äusserungen, die die zu
entscheidende Rechtsfrage mit grosser Bestimmtheit vorwegnehmen (Boog, in: Basler Kommentar StPO, a.a.O.,
Art. 56 N 54 ff.; Kiener,
Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 224). Das subjektive Empfinden einer
Partei ist zudem nicht massgebend bei der Beurteilung, ob Umstände bestehen,
die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Vielmehr
müssen die Umstände bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit
oder Voreingenommenheit begründen (vgl. BGE 140 I 240 E. 2.2, 139 I
121 E. 5.1; APG DGS.2022.15 vom
3. Juni 2022 E. 2.1). In der Rechtsprechung wurde beispielsweise keine
Voreingenommenheit angenommen bei der Bemerkung, eine Partei wolle sich mit
ihrem Vorgehen «in die Verjährung retten» oder sei «mit allen Wassern gewaschen»
(vgl. BGer 1B_257/2009 vom 3. Dezember 2009 E. 2.3; 4P.47/2007 vom 4.
Dezember 2007 E. 2.3). Voreingenommen war indessen eine Gerichtsperson,
die dem Beschuldigten sagte: «Sie waren immer gut, nicht nur als Betrüger,
sondern auch als Zahntechniker» (BGE 127 I 196 E. 2). Nicht jeder unangemessene
Ausdruck führt zu einem Ausstand (vgl. BGer 1B_255/2021 vom 27. Juli 2021
E. 3.3: Ausstandsgrund trotz begrifflicher Entgleisungen verneint; AGE
DGS.2022.15 vom 3. Juni 2022 E. 2.1). Bei den von den Gesuchstellerinnen
gerügten Formulierungen wie «Hausgemachte bzw. eigenverschuldete Problematik
der Verteidigung», «eigene Interessen, wie ein regelrechtes Hamstern von
weiteren Mandaten aus einschlägigen Kreisen mit entsprechender
Profilierungsmöglichkeit und monatelange Ferien» und «einen weiteren, wohl
gemerkt nicht im Pikettdienst zugeteilten Demonstrationszug als Mandantschaft akquirieren»
handelt es sich zwar um direkte und auch kritische Äusserungen, nicht aber um
despektierliche, kränkende oder beleidigende Werturteile. Es darf nicht
vergessen werden, dass sich die Stellungnahme der Staatsanwältin auf das
insgesamt sechste Fristerstreckungsgesuch bezogen hat und vor dem Hintergrund
einer drohenden weiteren Verzögerung des Verfahrens ein härterer Tonfall
durchaus nachvollziehbar ist. Die Äusserungen der Staatsanwältin waren folglich
nicht in persönlicher Hinsicht, sondern rein fachlich und auf die Sache bezogen,
geäussert worden. Es ist der Staatsanwältin zuzustimmen, dass die Äusserungen
somit nach objektiven Gesichtspunkten nicht geeignet sind, den Anschein der
Befangenheit aufgrund von Feindschaft zu erwecken. Allein die Tatsache, dass
sie mit deutlichen Worten gegen die nachperemtorische Fristerstreckung
argumentiert hat, stellt keinen Grund dar, auf Befangenheit zu schliessen. Das
Ausstandsbegehren erweist sich somit als offensichtlich unbegründet und hätte
abgewiesen werden müssen.
2.3 Dem
Ausgang des Verfahrens entsprechend, haben die Gesuchstellerinnen die
Verfahrenskosten zu tragen. Wie in den Erwägungen erhellt, haben die
Gesuchstellerinnen 1 und 2 die Kosten zu tragen, da das Ausstandsbegehren hätte
abgewiesen werden müssen. Die Gesuchstellerin 3 hat gemäss Art. 428 StPO die
Kosten zu tragen, da sie eine Desinteressenerklärung eingereicht und damit das
Gesuch zurückgezogen hat. In sinngemässer Anwendung von § 33 des
Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) tragen die Gesuchstellerin eine
Abschreibungsgebühr von CHF 300.–, einschliesslich Auslagen. Auch der Antrag
auf Parteientschädigung wird dementsprechend abgewiesen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht
(Einzelgericht):
://: Die Ausstandsbegehren der
Gesuchstellerinnen 1 und 2 betreffend die Verfahren [...] und [...] werden
zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
Das Ausstandsbegehren der Gesuchstellerin 3 betreffend
das Verfahren [...] wird zufolge Rückzugs abgeschrieben.
Die Gesuchstellerinnen 1-3 tragen die Kosten des
Ausstandverfahrens mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 300.–.
Der Antrag der Gesuchstellerinnen 1-3 auf
Parteientschädigung wird abgewiesen.
Mitteilung an:
-
Gesuchstellerinnen 1-3
-
Staatsanwältin
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc
Oser MLaw Lilith Fluri
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre
Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b
der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).