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Entscheid

DGS.2023.25

Ausstandsgesuch gegen den Staatsanwalt

21. März 2025Deutsch12 min

30. Juni 2023 beantragte [...], Advokat und Verteidiger von A____, gegenüber dem

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

DGS.2023.25

ENTSCHEID

vom 21.

März 2025

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber

MLaw Dennis Zingg

Beteiligte

A____, geb. [...] Gesuchsteller

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Ausstandsgesuch gegen den

Staatsanwalt

(im Verfahren VT.[...])

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Eingabe vom

30. Juni 2023 beantragte [...], Advokat und Verteidiger von A____, gegenüber dem

fallführenden Staatsanwalt B____, dieser habe unverzüglich in den Ausstand zu

treten. Mit Eingabe vom 4. Juli 2023 hat der Staatsanwalt Stellung zum Gesuch

bezogen und beim Appellationsgericht Basel-Stadt die Abweisung des

Ausstandsbegehrens beantragt. Daraufhin hat A____ (nachfolgend: Gesuchsteller)

am 29. September 2023 repliziert, wobei er an seinem Ausstandsbegehren

festgehalten hat. Zudem hat der ausserordentliche Staatsanwalt [...] mit

Eingabe vom 15. Mai 2024 mitgeteilt, dass die vom Gesuchsteller gegen den

Staatsanwalt eingereichte Strafanzeige vom 8. September 2023 bei ihm noch

pendent sei. Auf telefonische Anfrage wurde am 20. November 2024 als

voraussichtlicher Erledigungszeitpunkt Anfang 2025 genannt. Gemäss

telefonischer Auskunft vom 20. März 2025 ist die Strafanzeige nach wie vor beim

ausserordentlichen Staatsanwalt hängig.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten und unter Beizug der elektronischen Akten des

Hauptverfahrens (VT.[...]; ES.[...]; SB.[...]) ergangen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 58

StPO hat eine Partei, welche den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen

Person verlangen will, der Verfahrensleitung ein entsprechendes Gesuch zu

stellen. Die betroffene Person nimmt dazu Stellung. Über Ablehnungsgesuche

gegen die Staatsanwaltschaft oder einzelne ihrer Mitglieder entscheidet gemäss

Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die

Beschwerdeinstanz. Im Kanton Basel-Stadt übt das Appellationsgericht als

Einzelgericht die Funktion des Beschwerdegerichts aus (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

2.

2.1

Ein

Ausstandsgesuch muss der Verfahrensleitung «ohne Verzug» gestellt werden,

sobald die gesuchstellende Partei vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58

Abs. 1 StPO). Ein verspätetes Ausstandsgesuch führt zum Nichteintreten auf

das Gesuch (BGE 134 I 20 E. 4.3.1 S. 21 f., 132 II 485 E. 4.3 S. 496 f., 124 I

121.

E. 2 S. 123; Keller, in:

Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 58 N 4). Ein

Ausstandsgesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds

eingereicht wird, gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung als rechtzeitig.

Unzulässig ist hingegen ein Zuwarten während zwei oder drei Wochen (BGE 140 I 271 E. 8.4.5; BGer 1B_514/2017 vom 19. April 2018 E. 3.2,

1B_100/2015 vom 8. Juni 2015 E. 4.1, 1B_274/2013 vom 19. November

2013.

E. 4.1).

2.2

Dem

Ausstandsbegehren vom 30. Juni 2023 ging am 27. Juni 2023 eine verbale

Auseinandersetzung zwischen dem Verteidiger sowie der Untersuchungsbeamtin [...]

und indirekt dem fallführenden Staatsanwalt voraus. Soweit aus den Akten

erkennbar ist, kam es am 27. Juni 2023 zu keiner persönlichen Begegnung

zwischen dem Gesuchsteller bzw. seinem Verteidiger und dem Staatsanwalt. Die

Auseinandersetzung drehte sich darum, dass dem Gesuchsteller erst am 27. Juni

2023.

in den Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft eröffnet worden sei, dass es

zu keiner direkten, sondern nur zu einer indirekten Konfrontationseinvernahme mit

der Zeugin [...] komme. Der Verteidiger stellte sich gegenüber der

Untersuchungsbeamtin auf den Standpunkt, dies hätte im Voraus verfügt werden

müssen. Da es sich bei der einzuvernehmenden Zeugin nicht um ein Opfer handle,

bestünde auch kein Anspruch auf lediglich indirekte Konfrontation. Nachdem die

Untersuchungsbeamtin Rücksprache mit dem fallführenden Staatsanwalt hielt,

wurde dem Gesuchsteller mitgeteilt, dass seine Teilnahme an der Einvernahme

gegebenenfalls unter Anwendung von Zwang sichergestellt würde. Seinem

Verteidiger stünde es hingegen frei, auf die Teilnahme zu verzichten. Dies führte

dazu, dass der Verteidiger zu Beginn der schliesslich unter Protest

durchgeführten indirekten Konfrontationseinvernahme zuhanden des Protokolls

eine Strafanzeige gegen den Staatsanwalt wegen Nötigung diktierte. Am 8. September

2023.

erstattete der Gesuchsteller zudem schriftlich Strafanzeige gegen den

Staatsanwalt (Akten S. 16 ff.).

Aus dem

Ausstandsgesuch geht hervor, dass die Untersuchungsbeamtin [...] dem

Verteidiger versprochen habe, diesem nach der Konfrontationseinvernahme

umgehend die Akten zuzusenden. Im Ausstandsgesuch wird moniert, dass – wäre sie

ihrem Versprechen nachgekommen – der Verteidiger bereits am 29. Juni 2023

in den Besitz des Einvernahmeprotokolls gekommen wäre. Am 30. Juni 2023 sei

dies aber noch immer nicht der Fall gewesen. Dieses Verhalten passe zu dem dem

Staatsanwalt bereits in der Einvernahme vom 27. Juni 2023 (in dessen

Abwesenheit) vorgeworfenen Verhalten. Vor diesem Hintergrund bestehe ein

«klarer Anschein», dass es diesem nicht mehr möglich sei auf einer sachlichen

Basis in Fällen zu operieren, in welchen [...] als Verteidiger agiere. Es

bestehe seitens des Staatsanwalts ein Verhältnis der Feindschaft, offenkundig

auch vor dem Hintergrund einer gegen diesen in anderen Verfahren («[...]»)

eingereichten Strafanzeige.

2.3

In

Bezug auf die Vorfälle im Rahmen der Konfrontationseinvernahme vom

27.

Juni 2023 und die daraufhin angeblich nicht rechtzeitig erfolgte

Zustellung der Akten ist das Ausstandsgesuch vom 30. Juni 2023 rechtzeitig

gestellt worden. Was die im Gesuch angesprochene Strafanzeige gegen den

Staatsanwalt im Verfahrenskomplex «[...]» betrifft, ist darauf hinzuweisen,

dass diese dem Verteidiger bestens bekannt gewesen sein dürfte, ohne dass

deswegen ein Ausstandsgesuch gestellt wurde. Der Grund für den beantragten

Ausstand hat somit primär im zwischen dem 27. Juni 2023 und dem 30. Juni 2023

zur Kenntnis genommenen Verhalten des Staatsanwalts zu liegen, andernfalls

nicht von einem rechtzeitig gestellten Ausstandsbegehren ausgegangen werden

kann.

3.

3.1

Die

Ausstandsgründe für die in einer Strafbehörde tätigen Personen sind in

Art. 56 StPO geregelt. Von den in Art. 56 lit. a-e StPO geregelten

besonderen Ausstandsgründen abgesehen liegt ein Ausstandsgrund vor, wenn jemand

«aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit

einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte» (Art. 56 lit. f

StPO). Bei der Prüfung, ob eine in der Strafverfolgungsbehörde tätige Person

befangen ist, ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen.

Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise

begründet erscheinen. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass die Person

tatsächlich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei

objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit

erwecken (BGE 140 I 326 E. 5.1,138 IV 142

E. 2.1). Im Interesse einer beförderlichen Rechtspflege ist im

Zusammenhang mit Ausstandsgesuchen gegen Justizbeamte eine Befangenheit nicht

leichthin anzunehmen, wobei die prozessökonomischen Gesichtspunkte nicht

überbewertet werden dürfen (BGE 127 I 196 E. 2d; BGer 6B_215/2022 vom 25.

August 2022 E. 3.4.4, 1B_273/2009 vom 15. Dezember 2009 E. 2.2). Fehlerhafte

Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft begründen für sich

allein keinen Anschein der Voreingenommenheit. Gegen beanstandete

Verfahrenshandlungen sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel

auszuschöpfen. Anders verhält es sich, wenn besonders krasse oder ungewöhnlich

häufige Fehlleistungen der Untersuchungsleitung vorliegen, welche bei

gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und

sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (BGE 143 IV 69 E.

3.2, 141 IV 178 E. 3.2.3, 138 IV 142 E. 2.3; BGer 1B_620/2020 vom 23. Februar

2021.

E. 3.3).

Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung vermag auch das Erheben einer Strafanzeige

durch eine Partei für sich alleine nicht den Anschein der Befangenheit beim

Adressaten der Strafanzeige zu begründen. Andernfalls hätte es die betreffende

Partei in der Hand, einen Richter oder eine Richterin auf diesem Weg in den

Ausstand zu versetzen und so die Zusammensetzung des Gerichts zu beeinflussen.

Massgeblich ist in derartigen Fällen die Reaktion der betroffenen

Gerichtsperson. Antwortet diese etwa mit einer Strafanzeige wegen Ehrverletzung

und Zivilforderungen, so erhält der Konflikt dadurch eine persönliche

Dimension, welche ihre Unbefangenheit tangiert. Auch andere Formen der

Reaktion, welche nicht mehr sachgerecht sind, können zu einem Ausstandsgrund

führen. Ob ein solcher vorliegt, ist immer aufgrund einer Gesamtbetrachtung zu

entscheiden (BGE 134 I 20 E. 4.3.2; BGer 1B_209/2022 vom 22. Dezember 2022

E. 3.1, 1B_401/2019 vom 4. Oktober 2019 E. 3.5, 1B_130/2017 vom 15. Juni 2017

E. 2.5). Diese bundesgerichtlichen Erwägungen in Bezug auf Gerichtspersonen

haben auch für Mitglieder der Staatsanwaltschaft Gültigkeit. Es kann aus den

gleichen Gründen nicht angehen, dass es die Parteien mithilfe des Instruments

der Strafanzeige in der Hand haben, im Falle eines ihnen nicht genehmen

Staatsanwalts ohne anderweitig begründeten Anschein der Befangenheit den

Ausstand zu erzwingen (AGE DGS.2022.12 vom 29. März 2023 E. 3.4.2; Keller, a.a.O., Art. 56 N 11).

3.2

Zunächst

hat der Gesuchsteller vorgebracht, dass vor dem Hintergrund, dass sein

Verteidiger in einem anderen Verfahrenskomplex Strafanzeige gegen den

Staatsanwalt eingereicht habe, der Staatsanwalt offensichtlich nicht in der

Lage sei, auf einer sachlichen Basis in Fällen mit Beteiligung des Verteidigers

zu operieren. Am 8. September 2023 hat der Gesuchsteller überdies eine Strafanzeige

wegen Nötigung gegen den Staatsanwalt eingereicht. Dieser habe den Tatbestand

erfüllt, indem dem Gesuchsteller angedroht worden sei, dass er – sollte er

nicht freiwillig an der Einvernahme teilnehmen – verhaftet und zwangsweise der

Einvernahme zugeführt würde (Strafanzeige vom 8. September 2023 Rz. 11 f.,

Akten S. 21 f.). Dem Ganzen ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung

entgegenzuhalten, wonach die Erstattung einer Strafanzeige für sich alleine

nicht den Anschein von Befangenheit zu begründen vermag. Es liegen auch keine

Hinweise darauf vor, dass es seitens des betroffenen Staatsanwalts zu einer konkreten

Reaktion auf die beiden Strafanzeigen gekommen ist und diese somit eine persönliche

Dimension erreicht haben. Folglich müsste sich ein Ausstandsgrund aus den

Geschehnissen rund um die Einvernahme vom 27. Juni 2023 ergeben, wobei die

erstatteten Anzeigen in der Gesamtbetrachtung Berücksichtigung finden.

3.3

Im

Ausstandsgesuch vom 30. Juni 2023 wird dem fallführenden Staatsanwalt

vorgeworfen, dass der Verteidiger drei Tage nach durchgeführter Einvernahme und

entgegen dem Versprechen der Untersuchungsbeamtin noch immer die Akten nicht

zugestellt erhalten habe. Dies passe zum Verhalten, das der Staatsanwalt am 27.

Juni 2023 an den Tag gelegt habe und aufgrund dessen der Gesuchsteller Anzeige

wegen Nötigung gegen den Staatsanwalt eingereicht habe (Akten S. 4 f.). Dagegen

hat die Staatsanwaltschaft eingewendet, dass dem Verteidiger zu keinem

Zeitpunkt das Akteneinsichtsrecht verwehrt worden sei. Vielmehr habe die

Untersuchungsbeamtin dem Verteidiger angeboten, ihm die gesamten Akten zukommen

zu lassen, anstatt lediglich eine Kopie des Einvernahmeprotokolls

(Stellungnahme Ziff. 2, Akten S. 1). Selbst wenn es sich hierbei um ein

Missverständnis gehandelt und der Verteidiger mit einer schnelleren Zustellung

der gesamten Akten gerechnet hat, liegt darin keine besonders krasse

Fehlleistung, die den Anschein einer ausgeprägten Feindschaft und somit der

Befangenheit begründet. Zumal dem Gesuchsteller und seinem Verteidiger, die

beide an der Einvernahme teilgenommen haben, unverwehrt blieb, vorläufig ohne

vollständiger Akteneinsicht Beschwerde gegen die durchgeführte Konfrontationseinvernahme

zu führen.

In Bezug auf die

Durchführung der indirekten Konfrontationseinvernahme ist den Erwägungen des

Strafgerichts in seinem Urteil vom 13. Mai 2024 zuzustimmen, dass die

Staatsanwaltschaft nicht lege artis vorgegangen ist. Mangels Opfereigenschaft

der Zeugin [...] und in Anbetracht der vorgeworfenen Delikte ist tatsächlich

fraglich, ob eine indirekte Konfrontationseinvernahme sachgerecht war (SGE ES. [...]

vom 13. Mai 2024 S. 8 f. mit Verweis auf AGE BES.2023.82 vom 23. Oktober

2023.

E. 3.2 und 5.2). Immerhin konnte der Gesuchsteller der Einvernahme per

Video- und Tonübertragung folgen und der Verteidiger der Einvernahme im selben

Raum beiwohnen und Fragen stellen. Dabei ist auf die bundesgerichtliche

Rechtsprechung zu verweisen, wonach eine indirekte Konfrontation auch bei

Zeugen zulässig sein kann, die nicht zugleich auch Opfer sind (BGE 143 IV 397

E. 5.2; Jean-Richard Marc, Das

Teilnahmerecht bei Einvernahmen, ZStrR 143/2025, S. 84). Die Durchführung

einer indirekten Konfrontationseinvernahme lag somit ein Stück weit im Ermessen

der Verfahrensleitung. Auch das Aufgebot zweier Polizeibeamter des

Fahndungsdiensts und die Androhung der Festnahme erscheinen aufgrund der nicht

schwerwiegenden Tatvorwürfe grenzwertig – angesichts der dokumentierten

Reaktion des Verteidigers aber zumindest nicht gänzlich unbegründet. Nichtsdestotrotz

wäre die vorgängige Information des Verteidigers bzw. das Verfügen einer

indirekten Konfrontationseinvernahme bereits aus Transparenzgründen angebracht

und zeitlich ohne weiteres möglich gewesen.

Sowohl das nicht

umgehende Versenden der Akten als auch das Verhalten der Staatsanwaltschaft anlässlich

der Einvernahme vom 27. Juni 2023 stellen insgesamt aber weder derart krasse

noch wiederholte Verfahrensfehler dar, als dass darin ein Ausstandsgrund

gesehen werden könnte. Daran ändern auch die gegen den Staatsanwalt

eingereichten Strafanzeigen nichts. Auch im Lichte dieser erreichen die geltend

gemachten Verfahrensfehler nicht das geforderte Ausmass, um eine Feindschaft

seitens des Staatsanwalts annehmen zu können. Schliesslich gingen die

Verfahrensfehler auch nicht einseitig zu Lasten des Gesuchstellers. Zumindest

das Strafgericht hat die durchgeführte indirekte Konfrontationseinvernahme

aufgrund ebendieser Verfahrensfehler für unverwertbar erklärt (SGE ES.[...]vom

13.

Mai 2024 S. 8). Dem Strafgericht ist denn auch in seinen Erwägungen

zuzustimmen, dass insgesamt und aus den Akten nicht der Schluss gezogen werden

kann, dass es sich beim Verfahren gegen den Gesuchsteller um einen

«persönlichen Feldzug» handelt (SGE ES.[...] vom 13. Mai 2024 S. 9).

4.

Nach dem

Gesagten ist das Ausstandsgesuch gegen den fallführenden Staatsanwalt

abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen dessen Kosten mit einer

Gebühr von CHF 800.– zu Lasten des Gesuchstellers (Art. 59 Abs. 4 Satz 2

StPO in Verbindung mit § 33 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR,

SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen.

Der Gesuchsteller trägt die Kosten des

Ausstandsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich

Auslagen.

Mitteilung an:

-

Gesuchsteller

-

Staatsanwalt B____

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Dennis Zingg

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.