DGS.2023.25
Ausstandsgesuch gegen den Staatsanwalt
21. März 2025Deutsch12 min
30. Juni 2023 beantragte [...], Advokat und Verteidiger von A____, gegenüber dem
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
DGS.2023.25
ENTSCHEID
vom 21.
März 2025
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
MLaw Dennis Zingg
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchsteller
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Ausstandsgesuch gegen den
Staatsanwalt
(im Verfahren VT.[...])
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Eingabe vom
30. Juni 2023 beantragte [...], Advokat und Verteidiger von A____, gegenüber dem
fallführenden Staatsanwalt B____, dieser habe unverzüglich in den Ausstand zu
treten. Mit Eingabe vom 4. Juli 2023 hat der Staatsanwalt Stellung zum Gesuch
bezogen und beim Appellationsgericht Basel-Stadt die Abweisung des
Ausstandsbegehrens beantragt. Daraufhin hat A____ (nachfolgend: Gesuchsteller)
am 29. September 2023 repliziert, wobei er an seinem Ausstandsbegehren
festgehalten hat. Zudem hat der ausserordentliche Staatsanwalt [...] mit
Eingabe vom 15. Mai 2024 mitgeteilt, dass die vom Gesuchsteller gegen den
Staatsanwalt eingereichte Strafanzeige vom 8. September 2023 bei ihm noch
pendent sei. Auf telefonische Anfrage wurde am 20. November 2024 als
voraussichtlicher Erledigungszeitpunkt Anfang 2025 genannt. Gemäss
telefonischer Auskunft vom 20. März 2025 ist die Strafanzeige nach wie vor beim
ausserordentlichen Staatsanwalt hängig.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten und unter Beizug der elektronischen Akten des
Hauptverfahrens (VT.[...]; ES.[...]; SB.[...]) ergangen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 58
StPO hat eine Partei, welche den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen
Person verlangen will, der Verfahrensleitung ein entsprechendes Gesuch zu
stellen. Die betroffene Person nimmt dazu Stellung. Über Ablehnungsgesuche
gegen die Staatsanwaltschaft oder einzelne ihrer Mitglieder entscheidet gemäss
Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die
Beschwerdeinstanz. Im Kanton Basel-Stadt übt das Appellationsgericht als
Einzelgericht die Funktion des Beschwerdegerichts aus (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.
2.1
Ein
Ausstandsgesuch muss der Verfahrensleitung «ohne Verzug» gestellt werden,
sobald die gesuchstellende Partei vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58
Abs. 1 StPO). Ein verspätetes Ausstandsgesuch führt zum Nichteintreten auf
das Gesuch (BGE 134 I 20 E. 4.3.1 S. 21 f., 132 II 485 E. 4.3 S. 496 f., 124 I
121.
E. 2 S. 123; Keller, in:
Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 58 N 4). Ein
Ausstandsgesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds
eingereicht wird, gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung als rechtzeitig.
Unzulässig ist hingegen ein Zuwarten während zwei oder drei Wochen (BGE 140 I 271 E. 8.4.5; BGer 1B_514/2017 vom 19. April 2018 E. 3.2,
1B_100/2015 vom 8. Juni 2015 E. 4.1, 1B_274/2013 vom 19. November
2013.
E. 4.1).
2.2
Dem
Ausstandsbegehren vom 30. Juni 2023 ging am 27. Juni 2023 eine verbale
Auseinandersetzung zwischen dem Verteidiger sowie der Untersuchungsbeamtin [...]
und indirekt dem fallführenden Staatsanwalt voraus. Soweit aus den Akten
erkennbar ist, kam es am 27. Juni 2023 zu keiner persönlichen Begegnung
zwischen dem Gesuchsteller bzw. seinem Verteidiger und dem Staatsanwalt. Die
Auseinandersetzung drehte sich darum, dass dem Gesuchsteller erst am 27. Juni
2023.
in den Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft eröffnet worden sei, dass es
zu keiner direkten, sondern nur zu einer indirekten Konfrontationseinvernahme mit
der Zeugin [...] komme. Der Verteidiger stellte sich gegenüber der
Untersuchungsbeamtin auf den Standpunkt, dies hätte im Voraus verfügt werden
müssen. Da es sich bei der einzuvernehmenden Zeugin nicht um ein Opfer handle,
bestünde auch kein Anspruch auf lediglich indirekte Konfrontation. Nachdem die
Untersuchungsbeamtin Rücksprache mit dem fallführenden Staatsanwalt hielt,
wurde dem Gesuchsteller mitgeteilt, dass seine Teilnahme an der Einvernahme
gegebenenfalls unter Anwendung von Zwang sichergestellt würde. Seinem
Verteidiger stünde es hingegen frei, auf die Teilnahme zu verzichten. Dies führte
dazu, dass der Verteidiger zu Beginn der schliesslich unter Protest
durchgeführten indirekten Konfrontationseinvernahme zuhanden des Protokolls
eine Strafanzeige gegen den Staatsanwalt wegen Nötigung diktierte. Am 8. September
2023.
erstattete der Gesuchsteller zudem schriftlich Strafanzeige gegen den
Staatsanwalt (Akten S. 16 ff.).
Aus dem
Ausstandsgesuch geht hervor, dass die Untersuchungsbeamtin [...] dem
Verteidiger versprochen habe, diesem nach der Konfrontationseinvernahme
umgehend die Akten zuzusenden. Im Ausstandsgesuch wird moniert, dass – wäre sie
ihrem Versprechen nachgekommen – der Verteidiger bereits am 29. Juni 2023
in den Besitz des Einvernahmeprotokolls gekommen wäre. Am 30. Juni 2023 sei
dies aber noch immer nicht der Fall gewesen. Dieses Verhalten passe zu dem dem
Staatsanwalt bereits in der Einvernahme vom 27. Juni 2023 (in dessen
Abwesenheit) vorgeworfenen Verhalten. Vor diesem Hintergrund bestehe ein
«klarer Anschein», dass es diesem nicht mehr möglich sei auf einer sachlichen
Basis in Fällen zu operieren, in welchen [...] als Verteidiger agiere. Es
bestehe seitens des Staatsanwalts ein Verhältnis der Feindschaft, offenkundig
auch vor dem Hintergrund einer gegen diesen in anderen Verfahren («[...]»)
eingereichten Strafanzeige.
2.3
In
Bezug auf die Vorfälle im Rahmen der Konfrontationseinvernahme vom
27.
Juni 2023 und die daraufhin angeblich nicht rechtzeitig erfolgte
Zustellung der Akten ist das Ausstandsgesuch vom 30. Juni 2023 rechtzeitig
gestellt worden. Was die im Gesuch angesprochene Strafanzeige gegen den
Staatsanwalt im Verfahrenskomplex «[...]» betrifft, ist darauf hinzuweisen,
dass diese dem Verteidiger bestens bekannt gewesen sein dürfte, ohne dass
deswegen ein Ausstandsgesuch gestellt wurde. Der Grund für den beantragten
Ausstand hat somit primär im zwischen dem 27. Juni 2023 und dem 30. Juni 2023
zur Kenntnis genommenen Verhalten des Staatsanwalts zu liegen, andernfalls
nicht von einem rechtzeitig gestellten Ausstandsbegehren ausgegangen werden
kann.
3.
3.1
Die
Ausstandsgründe für die in einer Strafbehörde tätigen Personen sind in
Art. 56 StPO geregelt. Von den in Art. 56 lit. a-e StPO geregelten
besonderen Ausstandsgründen abgesehen liegt ein Ausstandsgrund vor, wenn jemand
«aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit
einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte» (Art. 56 lit. f
StPO). Bei der Prüfung, ob eine in der Strafverfolgungsbehörde tätige Person
befangen ist, ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen.
Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise
begründet erscheinen. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass die Person
tatsächlich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei
objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit
erwecken (BGE 140 I 326 E. 5.1,138 IV 142
E. 2.1). Im Interesse einer beförderlichen Rechtspflege ist im
Zusammenhang mit Ausstandsgesuchen gegen Justizbeamte eine Befangenheit nicht
leichthin anzunehmen, wobei die prozessökonomischen Gesichtspunkte nicht
überbewertet werden dürfen (BGE 127 I 196 E. 2d; BGer 6B_215/2022 vom 25.
August 2022 E. 3.4.4, 1B_273/2009 vom 15. Dezember 2009 E. 2.2). Fehlerhafte
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft begründen für sich
allein keinen Anschein der Voreingenommenheit. Gegen beanstandete
Verfahrenshandlungen sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel
auszuschöpfen. Anders verhält es sich, wenn besonders krasse oder ungewöhnlich
häufige Fehlleistungen der Untersuchungsleitung vorliegen, welche bei
gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und
sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (BGE 143 IV 69 E.
3.2, 141 IV 178 E. 3.2.3, 138 IV 142 E. 2.3; BGer 1B_620/2020 vom 23. Februar
2021.
E. 3.3).
Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung vermag auch das Erheben einer Strafanzeige
durch eine Partei für sich alleine nicht den Anschein der Befangenheit beim
Adressaten der Strafanzeige zu begründen. Andernfalls hätte es die betreffende
Partei in der Hand, einen Richter oder eine Richterin auf diesem Weg in den
Ausstand zu versetzen und so die Zusammensetzung des Gerichts zu beeinflussen.
Massgeblich ist in derartigen Fällen die Reaktion der betroffenen
Gerichtsperson. Antwortet diese etwa mit einer Strafanzeige wegen Ehrverletzung
und Zivilforderungen, so erhält der Konflikt dadurch eine persönliche
Dimension, welche ihre Unbefangenheit tangiert. Auch andere Formen der
Reaktion, welche nicht mehr sachgerecht sind, können zu einem Ausstandsgrund
führen. Ob ein solcher vorliegt, ist immer aufgrund einer Gesamtbetrachtung zu
entscheiden (BGE 134 I 20 E. 4.3.2; BGer 1B_209/2022 vom 22. Dezember 2022
E. 3.1, 1B_401/2019 vom 4. Oktober 2019 E. 3.5, 1B_130/2017 vom 15. Juni 2017
E. 2.5). Diese bundesgerichtlichen Erwägungen in Bezug auf Gerichtspersonen
haben auch für Mitglieder der Staatsanwaltschaft Gültigkeit. Es kann aus den
gleichen Gründen nicht angehen, dass es die Parteien mithilfe des Instruments
der Strafanzeige in der Hand haben, im Falle eines ihnen nicht genehmen
Staatsanwalts ohne anderweitig begründeten Anschein der Befangenheit den
Ausstand zu erzwingen (AGE DGS.2022.12 vom 29. März 2023 E. 3.4.2; Keller, a.a.O., Art. 56 N 11).
3.2
Zunächst
hat der Gesuchsteller vorgebracht, dass vor dem Hintergrund, dass sein
Verteidiger in einem anderen Verfahrenskomplex Strafanzeige gegen den
Staatsanwalt eingereicht habe, der Staatsanwalt offensichtlich nicht in der
Lage sei, auf einer sachlichen Basis in Fällen mit Beteiligung des Verteidigers
zu operieren. Am 8. September 2023 hat der Gesuchsteller überdies eine Strafanzeige
wegen Nötigung gegen den Staatsanwalt eingereicht. Dieser habe den Tatbestand
erfüllt, indem dem Gesuchsteller angedroht worden sei, dass er – sollte er
nicht freiwillig an der Einvernahme teilnehmen – verhaftet und zwangsweise der
Einvernahme zugeführt würde (Strafanzeige vom 8. September 2023 Rz. 11 f.,
Akten S. 21 f.). Dem Ganzen ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung
entgegenzuhalten, wonach die Erstattung einer Strafanzeige für sich alleine
nicht den Anschein von Befangenheit zu begründen vermag. Es liegen auch keine
Hinweise darauf vor, dass es seitens des betroffenen Staatsanwalts zu einer konkreten
Reaktion auf die beiden Strafanzeigen gekommen ist und diese somit eine persönliche
Dimension erreicht haben. Folglich müsste sich ein Ausstandsgrund aus den
Geschehnissen rund um die Einvernahme vom 27. Juni 2023 ergeben, wobei die
erstatteten Anzeigen in der Gesamtbetrachtung Berücksichtigung finden.
3.3
Im
Ausstandsgesuch vom 30. Juni 2023 wird dem fallführenden Staatsanwalt
vorgeworfen, dass der Verteidiger drei Tage nach durchgeführter Einvernahme und
entgegen dem Versprechen der Untersuchungsbeamtin noch immer die Akten nicht
zugestellt erhalten habe. Dies passe zum Verhalten, das der Staatsanwalt am 27.
Juni 2023 an den Tag gelegt habe und aufgrund dessen der Gesuchsteller Anzeige
wegen Nötigung gegen den Staatsanwalt eingereicht habe (Akten S. 4 f.). Dagegen
hat die Staatsanwaltschaft eingewendet, dass dem Verteidiger zu keinem
Zeitpunkt das Akteneinsichtsrecht verwehrt worden sei. Vielmehr habe die
Untersuchungsbeamtin dem Verteidiger angeboten, ihm die gesamten Akten zukommen
zu lassen, anstatt lediglich eine Kopie des Einvernahmeprotokolls
(Stellungnahme Ziff. 2, Akten S. 1). Selbst wenn es sich hierbei um ein
Missverständnis gehandelt und der Verteidiger mit einer schnelleren Zustellung
der gesamten Akten gerechnet hat, liegt darin keine besonders krasse
Fehlleistung, die den Anschein einer ausgeprägten Feindschaft und somit der
Befangenheit begründet. Zumal dem Gesuchsteller und seinem Verteidiger, die
beide an der Einvernahme teilgenommen haben, unverwehrt blieb, vorläufig ohne
vollständiger Akteneinsicht Beschwerde gegen die durchgeführte Konfrontationseinvernahme
zu führen.
In Bezug auf die
Durchführung der indirekten Konfrontationseinvernahme ist den Erwägungen des
Strafgerichts in seinem Urteil vom 13. Mai 2024 zuzustimmen, dass die
Staatsanwaltschaft nicht lege artis vorgegangen ist. Mangels Opfereigenschaft
der Zeugin [...] und in Anbetracht der vorgeworfenen Delikte ist tatsächlich
fraglich, ob eine indirekte Konfrontationseinvernahme sachgerecht war (SGE ES. [...]
vom 13. Mai 2024 S. 8 f. mit Verweis auf AGE BES.2023.82 vom 23. Oktober
2023.
E. 3.2 und 5.2). Immerhin konnte der Gesuchsteller der Einvernahme per
Video- und Tonübertragung folgen und der Verteidiger der Einvernahme im selben
Raum beiwohnen und Fragen stellen. Dabei ist auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung zu verweisen, wonach eine indirekte Konfrontation auch bei
Zeugen zulässig sein kann, die nicht zugleich auch Opfer sind (BGE 143 IV 397
E. 5.2; Jean-Richard Marc, Das
Teilnahmerecht bei Einvernahmen, ZStrR 143/2025, S. 84). Die Durchführung
einer indirekten Konfrontationseinvernahme lag somit ein Stück weit im Ermessen
der Verfahrensleitung. Auch das Aufgebot zweier Polizeibeamter des
Fahndungsdiensts und die Androhung der Festnahme erscheinen aufgrund der nicht
schwerwiegenden Tatvorwürfe grenzwertig – angesichts der dokumentierten
Reaktion des Verteidigers aber zumindest nicht gänzlich unbegründet. Nichtsdestotrotz
wäre die vorgängige Information des Verteidigers bzw. das Verfügen einer
indirekten Konfrontationseinvernahme bereits aus Transparenzgründen angebracht
und zeitlich ohne weiteres möglich gewesen.
Sowohl das nicht
umgehende Versenden der Akten als auch das Verhalten der Staatsanwaltschaft anlässlich
der Einvernahme vom 27. Juni 2023 stellen insgesamt aber weder derart krasse
noch wiederholte Verfahrensfehler dar, als dass darin ein Ausstandsgrund
gesehen werden könnte. Daran ändern auch die gegen den Staatsanwalt
eingereichten Strafanzeigen nichts. Auch im Lichte dieser erreichen die geltend
gemachten Verfahrensfehler nicht das geforderte Ausmass, um eine Feindschaft
seitens des Staatsanwalts annehmen zu können. Schliesslich gingen die
Verfahrensfehler auch nicht einseitig zu Lasten des Gesuchstellers. Zumindest
das Strafgericht hat die durchgeführte indirekte Konfrontationseinvernahme
aufgrund ebendieser Verfahrensfehler für unverwertbar erklärt (SGE ES.[...]vom
13.
Mai 2024 S. 8). Dem Strafgericht ist denn auch in seinen Erwägungen
zuzustimmen, dass insgesamt und aus den Akten nicht der Schluss gezogen werden
kann, dass es sich beim Verfahren gegen den Gesuchsteller um einen
«persönlichen Feldzug» handelt (SGE ES.[...] vom 13. Mai 2024 S. 9).
4.
Nach dem
Gesagten ist das Ausstandsgesuch gegen den fallführenden Staatsanwalt
abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen dessen Kosten mit einer
Gebühr von CHF 800.– zu Lasten des Gesuchstellers (Art. 59 Abs. 4 Satz 2
StPO in Verbindung mit § 33 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR,
SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen.
Der Gesuchsteller trägt die Kosten des
Ausstandsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich
Auslagen.
Mitteilung an:
-
Gesuchsteller
-
Staatsanwalt B____
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Dennis Zingg
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.