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Entscheid

DGS.2023.27

Ausstandsbegehren gegen den a.o. Strafgerichtspräsidenten

15. September 2023Deutsch40 min

Gesuchsteller mit Eingabe vom 2. August 2023 repliziert. Mit Eingabe vom 8. August

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

DGS.2023.27

ENTSCHEID

vom 15.

September 2023

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber

MLaw Martin Seelmann, LL.M.

Beteiligte

A____, geb. [...]

Gesuchsteller

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Strafgericht Basel-Stadt Gesuchsgegner

Schützenmattstrasse 20, Postfach

375, 4009 Basel

Gegenstand

Ausstandsbegehren gegen

den a.o. Strafgerichtspräsidenten

(im Verfahren SG.2018.132)

Sachverhalt

Sachverhalt

Gegen A____

(nachfolgend: Gesuchsteller) und zwei Mitbeschuldigte wird ein Strafverfahren

wegen des Verdachts auf mehrfache Erschleichung einer falschen Beurkundung und

mehrfache Anstiftung zur Urkundenfälschung im Amt geführt. Das Verfahren wurde

nach Abschluss der Untersuchung am 31. Mai 2018 an das Strafgericht Basel-Stadt

überwiesen (SG.2018.132).

Mit Verfügung der

Strafgerichtspräsidentin vom 1. Dezember 2021 wurde die Verfahrensleitung auf

den ausserordentlichen Strafgerichtspräsidenten B____ übertragen. Mit Eingabe

vom 4. Juli 2023 hat der Gesuchsteller ein Ausstandsgesuch gegen den

ausserordentlichen Strafgerichtspräsidenten gestellt. Letzterer hat das Gesuch

mit begründetem Antrag vom 7. Juli 2023 auf Nichteintreten, eventualiter

Abweisung, an das Appellationsgericht weitergeleitet. Dazu hat der

Gesuchsteller mit Eingabe vom 2. August 2023 repliziert. Mit Eingabe vom 8. August

2023 hat der ausserordentliche Strafgerichtspräsident sodann zum Schreiben des

Gesuchstellers vom 2. August 2023 Stellung genommen. Hierzu hat sich der

Gesuchsteller schliesslich mit Eingabe vom 31. August 2023 vernehmen

lassen.

Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 58 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) hat eine Partei, welche den

Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der

Verfahrensleitung ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Die betroffene Person

nimmt dazu Stellung. Über Ablehnungsgesuche gegen das Strafgericht oder

einzelne seiner Mitglieder entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO ohne

weiteres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdeinstanz. Im Kanton

Basel-Stadt übt das Appellationsgericht als Einzelgericht die Funktion des

Beschwerdegerichts aus (§ 4 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die

Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100] in

Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG

154.100]).

1.2

Der

Gesuchsteller ist als beschuldigte Person im gegen ihn geführten Strafverfahren

Partei (Art. 104 Abs. 1 StPO) und somit gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO zur Stellung

von Ausstandsbegehren legitimiert. Das Ausstandsbegehren ist sodann rechtzeitig

vorgebracht worden (vgl. BGE 140 I 271 E. 8.4.5; BGer 1B_514/2017 vom 19. April

2018.

E. 3.2, 1B_100/2015 vom 8. Juni 2015 E. 4.1), weshalb darauf

einzutreten ist.

2.

2.1

2.1.1

Der Gesuchsteller lässt als Ausstandsgrund resp.

Ausstandsgründe vorbringen, dass es zur Klärung wichtiger Fragen und zur

Ermittlung des Sachverhalts absolut notwendig sei, C____ vor dem Strafgericht

als Zeugen zu befragen. Der ausserordentliche Strafgerichtspräsident habe

diesen Beweisantrag jedoch mit der Begründung abgewiesen, dass der Beweisantrag

schon viel früher hätte gestellt werden können, eine Ladung von C____ bis zum

25.

August 2023 nicht vollzogen werden könne und dass der Beweisantrag in

materieller Hinsicht nicht erheblich sei. Es könne jedoch festgestellt werden,

dass B____ bis zum 12. Juni 2023 den Antrag auf Ladung des Zeugen nie

explizit abgewiesen, geschweige denn begründet habe, warum die Aussagen von C____

nicht relevant sein sollten. Insofern sei die Stellung des Antrags auf Ladung des

Zeugen vom 12. Juni 2023 nicht verspätet, sondern bloss eine Wiederholung

des nach wie vor hängigen und unbeantworteten gleichlautenden Antrags anderer

Parteien, ganz abgesehen davon, dass der Antrag gar nicht «verspätet» gestellt

werden könne, sondern auch noch vor Schluss des Beweisverfahrens «rechtzeitig»

gestellt werden könnte.

Hinsichtlich der

durch den ausserordentlichen Strafgerichtspräsidenten vorgebrachten

Unmöglichkeit der Ladung des Zeugen bis zum 25. August 2023 sei daran zu

erinnern, dass der einzige noch zur Diskussion stehende Sachverhalt, die

Gründung der [...], erst im August 2024 verjähre. Es bestehe somit nach wie vor

ein Zeitfenster von einem Jahr, um den Zeugen auf einen Hauptverhandlungstermin

zu laden. Hinzu komme, dass für die Hauptverhandlung wohl ein Tag ausreiche, da

nur noch ein Sachverhalt zu beurteilen sei. Dieser Tag werde bis in einem Jahr

wohl realisierbar sein. Hinzu komme, dass C____ auch vorsorglich einvernommen

werden könne, wenn er zum neuen Hauptverhandlungstermin nicht abkömmlich sei.

Betreffend die

behauptete Unerheblichkeit der Aussage des Zeugen in materieller Hinsicht habe

der Gesuchsteller immer ausgesagt, dass er C____ nicht kenne und nie mit ihm

direkten Kontakt gehabt habe, insbesondere nicht, was die konkreten

Gründungsumstände angehe. Gemäss Anklage sei auf Weisung von D____ das

Gründungskapital am 8. Juli 2009 vom [...]-Konto einbezahlt worden. Weiter

sei bekannt, dass der letzte Arbeitstag des Gesuchstellers bei der [...] der 17. August

2009.

gewesen sei. Somit habe er ab diesem Datum mit diesem Sachverhalt nichts

mehr zu tun gehabt, die Gründung sei erst am 24. August 2009 erfolgt. Insbesondere

sei dem Gesuchsteller nicht bekannt gewesen, was zwischen C____ und D____

betreffend Gesellschaftskapital ab dem 17. August 2009 vereinbart oder

besprochen worden sei. Offenkundig sei aber unklar gewesen, wie die Zahlung der

[...] an diese habe zurückerstattet werden sollen, Fakt sei auf jeden Fall,

dass die Rückzahlung des Gesellschaftskapitals erst am 20. November 2009,

also über drei Monate nach dem Austritt des Gesuchstellers, vom Firmenkonto

erfolgt sei, womit der Gesuchsteller ganz offensichtlich damit nichts mehr zu

tun gehabt habe. Es ergebe sich daraus weiter, dass nicht bereits im August

2009.

habe klar gewesen sein können, wie die Rückzahlung des

Gesellschaftskapitals erfolgen solle – vom Firmenkonto oder durch eine Zahlung von

C____ an die [...]. Da die Darstellung über die Verantwortlichkeiten, die

Vereinbarungen und das Treffen von Absprachen mit C____ zwischen D____ und dem

Gesuchsteller auseinandergegangen seien, könne nur C____ selbst Auskunft

darüber geben, mit wem er was bezüglich Gesellschaftskapital besprochen habe.

Aus diesem Grund sei das Ergebnis seiner Befragung nicht «unerheblich», sondern

im Gegenteil essentiell zur Beurteilung des Anklagevorwurfs. Die gegenteilige

Auffassung des ausserordentlichen Strafgerichtspräsidenten sei völlig

unverständlich. Entsprechend ergebe sich, dass letzterer einerseits die Parteirechte

der Beschuldigten missachte. Andererseits sei B____ ganz offensichtlich nicht

daran interessiert, die materielle Wahrheit zu eruieren, und das angeblich zur

Vermeidung einer weiteren Verfahrensverzögerung. Dies erwecke nicht nur den

Anschien der Befangenheit (was bereits ausreichend wäre), sondern der

ausserordentliche Strafgerichtspräsident sei ganz offensichtlich befangen.

2.1.2

Der

ausserordentliche Strafgerichtspräsident entgegnet in seiner Stellungnahme vom

7.

Juli 2023, dass er mit Verfügung vom 29. Juni 2023 ausführlich zum

Beweisantrag des Gesuchstellers vom 12. Juni 2023 Stellung genommen habe. Darin

habe er dargelegt, inwiefern der Beweisantrag verspätet erfolgt sei und eine

Beweiserhebung über Tatsachen verlangt werde, die unerheblich seien. Dass die

Befragung von C____ zu spät beantragt worden sei, sei offensichtlich und einzig

dem Gesuchsteller zuzuschreiben. Zwar könnten Beweisanträge unter Beachtung von

Art. 345 StPO zweifelsohne bis zum Abschluss des Beweisverfahrens gestellt

werden. Die Abnahme solchermassen beantragter Beweise müsse allerdings mit

verhältnismässigem Aufwand möglich sein.

Die Parteien hätten

vorliegend mit Beweisverfügung vom 25. März 2022 bzw. Verfügung vom 20. April

2022.

die Gelegenheit erhalten, Beweisanträge zu stellen. Seither, aber bereits

im Vorverfahren, seien sie zudem im Besitz der Akten gewesen. Der Gesuchsteller

habe mit Eingabe vom 3. Mai 2022 Beweisanträge gestellt. So habe er den Beizug

der «Kurzbeurteilung [...]» sowie die Zustellung von Unterlagen verlangt. Mit

Eingabe vom 25. Mai 2022 habe er ferner die Einforderung weiterer Dokumente

sowie die Befragung von E____ als Zeugen beantragt. Gleichzeitig habe er sich

das Recht vorbehalten, weitere Beweisanträge nach Zustellung des

Inhaltsverzeichnisses zu den Separatbeilagen zu stellen. Schliesslich habe er

erst mit Datum vom 12. Juni 2023 erstmalig den Antrag auf Befragung von C____

als Zeugen/Auskunftsperson gestellt.

Das

Appellationsgericht habe bereits mit Entscheid vom 22. November 2022

festgehalten, dass ein Inhaltsverzeichnis über die Separatbeilagen nicht

nachträglich erstellt werden müsse. Das Bundesgericht habe sodann mit Verfügung

vom 14. Februar 2023 der in der Folge gegen den Entscheid des

Appellationsgerichts erhobenen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung erteilt. Der

Gesuchsteller hätte somit den erst am 12. Juni 2023 gestellten Beweisantrag

seinem Vorbehalt entsprechend bereits erheblich früher stellen können, zumal er

anhand der Akten gewusst habe, was er mit seiner Eingabe vom 4. Juli 2023

bekräftigt habe, dass sich C____ mutmasslich in Frankreich aufhalte und dessen

Vorladung auf dem Rechtshilfeweg ein erhebliches Mass an Zeit in Anspruch

nehmen würde. Zudem sei es dem Mitbeschuldigten D____ ohne weiteres möglich

gewesen, denselben Beweisantrag bereits Anfang 2022 zu stellen. Insofern werde

der Anschein erweckt, dass der Beweisantrag weniger dessen Entlastung als vielmehr

der Verfahrensverzögerung diene.

Das offenbar vom

Gesuchsteller bei jedem Versuch der Verfahrensbeschleunigung vorgebrachte

Argument, die Verfahrensverzögerung sei einzig dem Gericht anzulasten und

Verfahrensbeschleunigung sei keine taugliche Begründung für

Verfahrenshandlungen, gebe nur die halbe Wahrheit wieder. Die Leitung des

vorliegenden Verfahrens sei im Dezember 2021 von der bisherigen

Verfahrensleiterin auf den heutigen Vorsitz übergegangen. Seit Anfang 2022 führten

einzig die Verfahrens- und Beweisanträge der Angeklagten zu

Verfahrensverzögerungen, wobei der Anschein erweckt werde, dies geschehe, um

sich in die Verjährung zu retten. Insofern sei die Behauptung nachweislich

falsch, dass einzig das Strafgericht die Verfahrensdauer zu verantworten habe.

Bei dieser Ausgangslage wiege auch das Argument, es stünde noch über ein Jahr

bis zum Eintritt der Verjährung zur Verfügung, nicht besonders schwer. Seit

nunmehr über eineinhalb Jahren werde die Durchführung einer Hauptverhandlung

erschwert.

Ebenso nicht

nachvollziehbar sei die in diesem Zusammenhang tatsachenwidrig vorgebrachte

Behauptung, der ausserordentliche Strafgerichtspräsident habe sich in der

Vergangenheit noch nie zur Befragung von C____ geäussert. Diesbezüglich sei auf

die Verfügung vom 9. Mai 2022, Begründung zu Ziffer 1, ad Antrag 4, zu

verweisen, auf die unzählige weitere in der Folge ergangene Verfügungen

referenzieren würden. B____ habe mit Verfügung vom 29. Juni 2023 zudem zu berücksichtigen

gehabt, dass das Bundesgericht im vorliegenden Verfahren mittlerweile bereits

mehrfach festgestellt habe, dass ein erhöhtes öffentliches Interesse, das

Strafverfahren möglichst zügig und insbesondere vor Eintritt der Verjährung zum

Abschluss zu bringen, vorliege. Insofern sei die Behauptung vom Gesuchsteller

nicht zu hören und eine durch nichts zu begründende Unterstellung, dem ausserordentlichen

Strafgerichtspräsidenten gehe es offensichtlich einzig darum, das Verfahren

voranzutreiben, ohne dabei an der materiellen Wahrheit interessiert zu sein. So

werde er gerade vom Bundesgericht, aber auch von der Strafprozessordnung

angehalten, das Verfahren beförderlich zu führen.

Die materielle

Wahrheit könne anhand unterschiedlicher Beweise ergründet werden. Zu der im

Anklagepunkt I umschriebenen Gesellschaftsgründung lägen zahlreiche und

umfangreiche objektive Beweismittel vor (E-Mails zwischen C____ und den

Angeklagten 1 und 2, Gründungsunterlagen, Kontobewegungen, HR-Anmeldung,

Rechnung an C____ etc.). Diese seien teilweise eindeutig. Eine Befragung von C____

lasse bei dieser Ausgangslage im Hinblick auf die rechtlich relevanten Fragen

schlichtweg keine neuen Erkenntnisse erwarten, welche die objektiv

festgehaltenen Umstände umzustossen vermögen würden.

2.1.3

Der

Gesuchsteller bringt replikweise vor, dass zutreffend sei, dass der

ausserordentliche Strafgerichtspräsident den Parteien mit Verfügung vom 25. März

2022.

resp. 20. April 2022 gemäss Art. 331 Abs. 2 StPO Frist zur Stellung

von Beweisanträgen angesetzt habe. Wer diese Frist nicht einhalte und damit

Beweisanträge verspätet stelle, verliere aber deshalb sein Beweisantragsrecht

nicht, sondern habe allenfalls als einzige Konsequenz die möglichen Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu tragen, die aus einer verspäteten Antragstellung resultieren

könnten. Diese bestimme Art. 331 Abs. 2 StPO ausdrücklich so. Dem halte

der ausserordentliche Strafgerichtspräsident entgegen, der Antrag auf Ladung

von C____ diene einzig der Verfahrensverschleppung und dazu, sich auch

bezüglich dieses letzten noch offenen Anklagepunkts in die Verjährung zu retten

und zu diesem Zweck die Durchführung einer Hauptverhandlung zu erschweren, der

Beweisantrag werde somit rechtmissbräuchlich gestellt und zudem mit

tatsachenwidrigen Behauptungen begründet. All dies sei nachweislich

unzutreffend. Tatsachenwidrig solle die Behauptung des Gesuchstellers sein,

dass der ausserordentliche Strafgerichtspräsident die Ablehnung der Ladung von C____

noch nie begründet habe. Er verweise dazu namentlich auf seine Verfügung vom 9. Mai

2022, Begründung zur Ziff. 1 ad Antrag 4. In dieser Verfügung habe der ausserordentliche

Strafgerichtspräsident ausgeführt, strafrechtlich zu beurteilen sei, ob der Beschuldigte

D____ bei der Gründung bereits die Absicht gehabt habe, das Gründungskapital

nach erfolgter Eintragung ins Handelsregister wieder an sich bzw. die [...] zu

überweisen, und dass zu dieser inneren Tatsache die Auftraggeber der Gründung

keine rechtserheblichen Aussagen machen könnten. Diese Behauptung sei für den

einzig noch relevanten Fall der [...] unzutreffend und B____ übersehe, dass die

Gründung der [...] sich anders abgespielt habe als in anderen Fällen, was sich

bereits aus dem Sachverhalt ergebe. Zu diesen für die Beurteilung relevanten

Punkten habe sich aber der ausserordentliche Strafgerichtspräsident

nachweislich gerade nicht geäussert, sodass seine Behauptung, er habe die

Ablehnung von C____ bereits rechtsgenüglich begründet, sich als tatsachenwidrig

herausstelle.

Sodann sei der

Umstand, dass der Gesuchsteller die Adresse von C____ habe mitteilen können,

darin begründet, dass ersterer, nachdem er am 12. Juni 2023 den Antrag auf

Ladung von C____ gestellt habe, selbst Nachforschungen über den aktuellen

Wohnsitz von C____ habe anstellen lassen, weil er nicht darauf vertraut habe,

dass Staatsanwaltschaft oder Gericht sich ernstlich um diese Information

kümmern würden, was sie augenfällig auch nicht getan hätten. Der Gesuchsteller

habe somit die konkrete Wohnadresse von C____ erst nach dem 12. Juni 2023

erfahren, womit in deren Bekanntgabe mit Eingabe vom 4. Juli 2023 auch keine

Verfahrensverzögerung liege.

Der ausserordentliche

Strafgerichtspräsident nehme des Weiteren eine antizipierte Beweiswürdigung

vor, wenn er in seiner Stellungnahme auf S. 3, zweiter Absatz, ausführe, eine

Befragung von C____ lasse bei dieser Ausgangslage im Hinblick auf die rechtlich

relevanten Fragen schlichtweg keine neuen Erkenntnisse erwarten, welche die

objektiv festgehaltenen Umstände umzustossen vermögen würden. Diese Behauptung sei

offensichtlich in verschiedener Hinsicht willkürlich und stelle damit auch eine

willkürliche und damit unzulässige antizipierte Beweiswürdigung dar. In

objektiver Hinsicht sei nicht festgehalten oder festgestellt, was bezüglich

Rückzahlung des dargeliehenen Gründungskapitals zwischen C____

(Darlehensnehmer) und der [...] (Darlehensgeberin) vereinbart gewesen sei.

Diese Frage sei aber zentral, denn gemäss Handelsregister-Eintrag sei D____

Geschäftsführer der [...] und zudem alleine zeichnungsberechtigt für diese

gewesen, sodass er dieses Mandat im Interesse der Gesellschaft und des Eigners

der Gesellschaft auszuführen gehabt habe, wenn er sich nicht dem

strafrechtlichen Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung habe aussetzen

wollen. Damit seien die Instruktionen des Eigners der Gesellschaft von

zentraler Bedeutung, und das erst recht dann, wenn die Staatsanwaltschaft

behaupte, der Eigner sei bloss willenloses Werkzeug bei dieser Gründung

gewesen. Insofern seien die Aussagen von C____ für die strafrechtliche

Beurteilung sehr wohl von Bedeutung. Falsch sei diesbezüglich die Behauptung

des ausserordentlichen Strafgerichtspräsidenten, dass Antworten von C____ auf

diese Fragen die objektiv festgestellten Umstände nicht umzustossen vermögen

würden. Zum einen stünden bezüglich dieser Fragen eben gerade keine objektiv

feststellbaren Umstände fest, namentlich nicht zur Frage, was bezüglich Rückzahlung

des Darlehens vereinbart worden sei und aus welchen Mitteln diese erfolgen solle.

Wenn der ausserordentliche Strafgerichtspräsident behaupten wollte,

diesbezüglich bestünden objektive Beweismittel, dann wäre das offensichtlich

aktenwidrig. Zum anderen seien das sehr wohl neue Erkenntnisse, welche

insbesondere für den Gesuchsteller entlastend sein dürften, einerseits die

Frage, mit wem C____ die Rückzahlung des Darlehens vereinbart gehabt habe und andererseits

die zweite Frage, wann diese Vereinbarung über die Rückzahlung (bzw. den

Umstand, dass dafür das Gesellschaftskapital verwendet werde) getroffen worden sei,

namentlich ob das vor oder nach dem Ausscheiden vom Gesuchsteller aus der [...]

erfolgt sei.

Die Behauptung

des ausserordentlichen Strafgerichtspräsidenten, dass aus diesen Angaben von C____

keine neuen Erkenntnisse bezüglich der rechtlich relevanten Fragen zu erwarten

seien, sei ganz offenkundig willkürlich, denn es seien für die Frage nach der

Strafbarkeit des Gesuchstellers ganz entscheidende Fragen. Wer Angaben zu

diesen Fragen als rechtlich irrelevant bezeichne, habe offenkundig die sich

stellenden rechtlichen Fragen nicht begriffen. Die Ablehnung der Befragung von C____

verletze somit offenkundig die Verteidigungsrechte des Gesuchstellers und

beraube ihn der Möglichkeit, für ihn entlastende Umstände nachweisen zu können.

Wenn der ausserordentliche Strafgerichtspräsident dem Gesuchsteller diese

Möglichkeit vorenthalte, dann erwecke er damit ganz offensichtlich den Anschein

der Befangenheit, was bekanntlich dafür ausreiche, dass er in den Ausstand zu

treten habe.

Mehr als

entlarvend seien die Ausführungen von B____ selbst in seiner Verfügung vom 28. Juli

2023.

in Beantwortung von neuerlichen Beweisanträgen des mitbeschuldigten D____.

Der ausserordentliche Strafgerichtspräsident führe dort auf S. 2, zweites Lemma

in fine selbst aus, die Verfahrensleitung lehne diese Beweisanträge ab, wenn

damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt werde, die unerheblich,

offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenüglich erwiesen seien.

Angaben von C____ dazu, was bezüglich Rückzahlung des von der [...]

vorgeschossenen Gesellschaftskapitals abgemacht gewesen sei, insbesondere dazu,

aus welchen Mitteln die Rückzahlung desselben an die [...] erfolge, und mit wem

er dies vereinbart gehabt habe, seien jedoch wohl kaum unerhebliche Tatsachen, klarerweise

nicht offenkundig, könnten diese Tatsachen der Strafbehörde auch gar nicht

bereits bekannt sein und seien sie ganz offensichtlich nicht bereits

rechtsgenüglich erwiesen. Durch die Ablehnung dieses Beweisantrages verletze

der ausserordentliche Strafgerichtspräsident mehrfach die Bestimmungen der Strafprozessordnung

gravierend, so etwa die Beweisabnahmepflicht i.S. von Art. 318 Abs. 2

StPO, die Bestimmung über das Recht des Beschuldigten gemäss Art. 6

Ziff. 3 lit. d der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR

0.101), Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen wie die der

Belastungszeugen zu erwirken und die damit verbundene Pflicht der

Strafbehörden, solche Zeugen zu laden, oder den Untersuchungsgrundsatz. Alle

diese Verletzungen seien gravierende Rechtsverletzungen, die hier in gehäufter

Form auftreten würden und gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für sich

alleine genommen bereits geeignet seien, den Anschein der Befangenheit zu

erwecken, sodass der ausserordentliche Strafgerichtspräsident in den Ausstand

zu treten habe.

Was die

Verfahrensverzögerung betreffe, habe B____, wie zu erwarten, schon nur den

Versuch, C____ als Zeugen/Auskunftsperson zu laden mit dem Argument der

Verfahrensverzögerung abgelehnt. Auch dieses Vorgehen sei rechtsmissbräuchlich.

Hätte ersterer nach Eingang des Beweisantrages das Rechtshilfeverfahren in die

Wege geleitet, wären mehr als zwei Monate zur Verfügung gestanden, um dieses

durchzufuhren. Hätte sich am ersten angesetzten Verhandlungstag, bekanntlich

dem 25. August 2023, ergeben, dass die Vorladung von C____ noch nicht habe

erfolgen können, so hätte die Verhandlung auf die bereits vorsorglich

vorgesehenen Reservetage (21. und 22. September 2023) vertagt werden

können. Hätte sich am 21. September 2023 gezeigt, dass eine Vorladung nach

wie vor nicht habe erfolgen können, hätte immer noch diskutiert und dannzumal

entschieden werden können, ob die Hauptverhandlung abgeboten und vor Eintritt

der Verjährung (also vor Ende August 2024) durchgeführt werde, womit nochmals

fast ein Jahr zur Verfügung gestanden hätte, C____ vorladen zu lassen. Der ausserordentliche

Strafgerichtspräsident habe aber offensichtlich kein Interesse daran, C____ zu

hören, wenn er a priori auf diese Möglichkeit unter Hinweis auf eine weitere

Verfahrensverzögerung und die eintretende absolute Verjährung verzichte. Beide

Argumente seien falsch. Wenn das Strafgericht eine nicht begründbare

Verfahrensverzögerung von rund drei Jahren zu verantworten habe, sei eine

Verfahrensverzögerung von eineinhalb Jahren, welche durch (berechtigte)

Demarchen der Verteidigung verursacht worden sei, immer noch unerheblich und

hinzunehmen, auf jeden Fall aber kein Grund, berechtigte Beweisanträge

abzuweisen.

Was schliesslich

den Vorwurf anbelange, dass tatsachenwidrige Behauptungen aufgestellt worden

seien, wodurch das Ausstandsbegehren rechtsmissbräuchlich sei, so treffe dies

nicht zu. Der ausserordentliche Strafgerichtspräsident sehe diese in der

Behauptung, er habe sich zum Beweisantrag auf Ladung von C____ noch nicht

geäussert, was falsch sei. So sei ausführlich dargelegt worden, dass ersterer

sich eben gerade nicht zu den relevanten Fragen geäussert habe, welche bei der

Beurteilung der Ladung von C____ zu beachten seien, und insofern sei die

Ablehnung der Ladung von C____ unter den aufgeworfenen Aspekten bis heute

unbegründet geblieben. Der unzutreffende Vorwurf von B____ an die Verteidigung,

sie bediene sich bedenklicher Verteidigungsmittel, begründe in sich selbst

einen Ablehnungsgrund, sodass der ausserordentliche Strafgerichtspräsident

bereits aus diesem Grund allein in den Ausstand treten müsste, ganz abgesehen

von allen übrigen genannten Gründen.

2.1.4

Mit

Duplik vom 8. August 2023 erwiderte der ausserordentliche

Strafgerichtspräsident, dass die Unterstellungen, er wolle beispielsweise die

Verteidigungstätigkeit des Gesuchstellers diskreditieren oder er habe «offenkundig

die sich stellenden rechtlichen Fragen gar nicht begriffen», den gebotenen

Anstand vermissen liessen. Welches Motiv er haben sollte, die

Verteidigungstätigkeit des Gesuchstellers zu diskreditieren, lasse letzterer

unbeantwortet. Sodann sei die weitere Unterstellung, er stelle falsche

Behauptungen auf, tatsachenwidrig und haltlos. Der Mitangeklagte D____ habe mit

Eingabe vom 22. März 2022 beantragt, es seien die Auftraggeber, darunter C____,

als Zeugen zu befragen. Diesen Antrag habe er mit Eingabe vom 26. April 2022 wiederholt,

woraufhin der ausserordentliche Strafgerichtspräsident mit Verfügung vom

9.

Mai 2022, zugestellt an sämtliche Parteien, darüber befunden habe. Die

Ablehnung der Befragung von C____ sei entgegen der Behauptung begründet gewesen.

Ein angebliches, vor der Gründung der [...] abgeschlossenes Darlehen zwischen

der [...] und C____ sei zu diesem Zeitpunkt von D____ nicht eingewendet worden.

Im Übrigen habe der Gesuchsteller nie Einwände gegen die Begründung in der

Verfügung vom 9. Mai 2022 erhoben. Angesichts des Ausstandgesuchs vom 4. Juli

2023, worin geschrieben werde «Meines Wissens haben Sie sich in der Folge aber

nie dazu geäussert, ob Sie der Ladung von C____ stattgeben oder nicht», liege

der Schluss nahe, dass der Gesuchsteller von der Verfügung vom 9. Mai 2022 erst

zufolge Stellungnahme des ausserordentlichen Strafgerichtspräsidenten vom

7.

Juli 2023 Kenntnis genommen haben könnte. Insofern bleibe es

tatsachenwidrig, wenn behauptet werde, B____ habe sich noch nie dazu geäussert,

ob C____ vorgeladen werden solle.

Des Weiteren sei

es dem ausserordentlichen Strafgerichtspräsidenten nicht möglich, sich «genau

zu diesen, schlussendlich relevanten Punkten» zu äussern, wenn der

Gesuchsteller diese erstmals mit Replik vom 2. August 2023 begründet vorbringe.

Zuvor habe sich der ausserordentliche Strafgerichtspräsident, wie mit Verfügung

und Stellungnahme vom 7. Juli 2023 erläutert, im Hinblick auf den vom

Gesuchsteller am 12. Juni 2023 gestellten Antrag auf Befragung von C____

ausführlich auseinandergesetzt und die Ablehnung kurz begründet, wie dies Art.

331.

Abs. 3 StPO verlange. Diesbezüglich seien zudem an die Parteien

mehrere Verfügungen im Hinblick auf den von D____ gleichlautend gestellten

Antrag ergangen.

Der

ausserordentliche Strafgerichtspräsident habe sodann nie ausgeführt, dass das

Beweisantragsrecht verliere, wer mit Beweisverfügung gesetzte Fristen nicht einhalte.

Dennoch sei ein Beweisantrag – in einem Verfahren, bei dem die Verjährung drohe

umso mehr – auch in zeitlicher Hinsicht sowie unter Berücksichtigung des

Verhaltens der Parteien zu würdigen. Der Beweisantrag vom 12. Juni 2023

erscheine offenkundig als verfahrensverschleppend gestellt. Der Gesuchsteller

habe mit Eingabe vom 12. Juni 2023 beantragt, es sei die Adresse von C____

von der Staatsanwaltschaft zu edieren, und falls die Staatsanwaltschaft diese

nicht habe, vom Strafgericht in Erfahrung zu bringen. Mit Eingabe vom 4. Juli

2023.

habe er plötzlich die Adresse von C____ präsentiert. Wenn er per se nicht

darauf vertraut habe, dass Staatsanwaltschaft oder Gericht sich ernstlich um

diese Information kümmern würden, hätte er bereits vor Stellung seines

Beweisantrags Nachforschungen zur Wohnadresse von C____ tätigen können.

Beweisanträge müssten stets durchführbar sein. Wenn die Wohnadresse einer zu

befragenden Person unbekannt sei, was den Akten entnommen werden könne, habe

die antragsstellende Partei dazu beizutragen, die Wohnadresse zu eruieren und

diese mitzuteilen – angesichts des ausländischen Wohnsitzes von C____ und des

allenfalls notwendigen Rechtshilfeverfahrens frühzeitig. Es sei bekannt, dass

eine Vorladung und allfällige Befragung eines in Frankreich ansässigen Zeugen

auf dem Rechtshilfeweg in einem Verfahren, bei der es sich um keine Haftsache

handle, innert zweier Monate nicht vollzogen werden könne. Der Gesuchsteller

vermöge zudem nach wie vor keinen tauglichen Grund vorzubringen, weshalb der

nach seinem Dafürhalten relevante Beweisantrag auf Befragung von C____ in

Kenntnis aller Umstände derart spät gestellt worden sei, zumal es dem

Mitangeklagten D____ möglich gewesen sei, den Antrag bereits erheblich früher

ins Verfahren einzubringen. Die Verantwortung für das im Ergebnis verspätete

Stellen des Beweisantrags liege einzig beim Gesuchsteller.

Zudem würden für

die Befragung von C____ anlässlich der Hauptverhandlung nicht problemlos ausreichende

Reserven zur Verfügung stehen oder die Möglich bestehen, die Hauptverhandlung abzubieten

und auf ein späteres Datum zu verschieben. Es seien alleine im

Instruktionsverfahren seit Ende 2021 zahlreiche Beschwerden bis vor

Bundesgericht, nicht weniger als fünf Ausstandsgesuche gegen den ausserordentlichen

Strafgerichtspräsidenten, Revisionsgesuche vor Bundesgericht vom Mitangeklagten

D____ sowie eine Beschwerde bis vor Bundesgericht und zwei Ausstandsgesuche vom

Gesuchsteller ergriffen bzw. gestellt worden. Ebenso hätten bislang aufgrund

zahlreicher Beweis- und Verfahrensanträge über 90 verfahrensleitende Verfügung

erlassen werden müssen. Angesichts dieses Verhaltens der Angeklagten lasse sich

die Dauer der Hauptverhandlung schwer prognostizieren und drohe bei neuerlicher

Verschiebung der Hauptverhandlung die Verjährung sämtlicher Tatvorwürfe, was es

gemäss Erwägungen des Bundesgerichts zu verhindern gelte. Ausserdem ergebe sich

die Widersprüchlichkeit der Verteidigungstätigkeit des Gesuchstellers auch

daraus, dass er mit Beschwerde das fehlende Inhaltsverzeichnis über die

Separatbeilagen bemängelt habe, dass es ihm ohne ein solches nicht möglich sei,

entlastende oder belastende Momente zu ergründen. Er könne nun allerdings

Aktenfundstellen aus den Separatbeilagen ohne weiteres benennen, die ihn

entlasten sollten. Der Gesuchsteller sei offenkundig auch ohne zusätzliches

Inhaltsverzeichnis über die Separatbeilagen in der Lage, sich zu verteidigen,

weshalb an erwähnter hängiger Beschwerde wohl kein rechtlich geschütztes

Interesse mehr bestehe, wobei eine allfällige diesbezügliche Mitteilung an das

Bundesgericht dem Appellationsgericht überlassen werde.

Unabhängig von

der Frage nach dem rechtzeigen bzw. widersprüchlichen Stellen des Beweisantrags

bleibe die Befragung von C____ aus verschiedenen Gründen unerheblich. So sei

vom Gericht die Frage rechtlich zu beurteilen, ob C____ anhand der vorhandenen

und in der Verfügung vom 7. Juli 2023 erwähnten Beweismittel wie angeklagt

rechtlich zweifelsfrei als «vorsatzloses Werkzeug der Angeklagten 1 und 2»

gelten bzw. dessen Handeln den Angeklagten zugerechnet werden könne. Diese

Beurteilung könne es anhand der bereits vorliegenden objektiven Beweise

willkürfrei vornehmen. Dass das Gericht dabei dem Standpunkt der

Staatsanwaltschaft folgen werde, sei nie in Aussicht gestellt worden und lasse

sich auch nicht aus den bisherigen Verfahrenshandlungen des ausserordentlichen Strafgerichtspräsidenten

ableiten. Sodann würden die umfangreichen objektiven Beweise, entgegen den

Behauptungen des Gesuchstellers, keinerlei Hinweise auf ein vor der Gründung

abgeschlossenes Darlehen zwischen der [...] und C____ sowie eine «nur am Rande»

erfolgte Involvierung des Gesuchstellers in die Gründung der [...] liefern. Im

Zeitpunkt der Gesellschaftsgründung habe die Absicht bestanden, das Kapital

nach Verurkundung und Handelsregistereintrag wiederum abzuziehen. Das Geld zur

ausschliesslichen und freien Verfügung der [...] sei wirtschaftlich entsprechend

in Tat und Wahrheit gar nie vorhanden gewesen. Ausserdem hätten die Angeklagten

im Vorverfahren zunächst ein Geständnis über den mittlerweile angeklagten

Sachverhalt ablegen wollen. Von einem vor der Gründung abgeschlossenes Darlehen

zwischen der [...] und C____ sei damals nie die Rede gewesen. Ebenso hätte

dieser Einwand ohne weiteres im Vorverfahren oder Instruktionsverfahren längst

eingebracht werden können.

Des Weiteren sei

für die Beurteilung der angeklagten Urkundendelikte einzig massgebend, was

gegenüber einem Beamten oder einer Person öffentlichen Glaubens erklärt worden

sei. Es gehe einzig um die Wahrheit der beurkundeten Willenserklärung. Die

Erklärung, wonach das Gründungskapital zur ausschliesslichen Verfügung der [...]

stehe, bleibe unwahr, wenn das Kapital kurzzeitig nach der Gründung wieder

abzogen werde und hierüber bereits im Zeitpunkt der Gründung Klarheit bestanden

habe. Einzig entscheidend sei, dass der hinterlegte Betrag der Gesellschaft

effektiv nicht zur Verfügung gestanden habe, wie dies beurkundet worden sei. Die

Rückzahlung des Gründungskapitals per 23. November 2009, also keine drei Monate

nach der Gründung, habe der Rechtsprechung folgend als «umgehend» zu gelten. Ob

der Gesuchsteller in diesem Zeitpunkt noch bei [...] angestellt gewesen sei, sei

im Hinblick auf die beantragte Befragung von C____ unerheblich.

Die Ablehnung

der Befragung von C____ habe nicht zur Folge, dass dieser wie angeklagt

zwangsläufig als «vorsatzloses Werkzeug der Angeklagten 1 und 2» betrachtet

werden müsse. Es sei Aufgabe der Staatsanwaltschaft, zu beweisen, dass C____

als «vorsatzloses Werkzeug» agiert habe. Es sei nicht Aufgabe der Angeklagten,

Gegenteiliges zu beweisen. Sei C____ nicht derart zu qualifizieren, erübrige

sich die Beurteilung einer allfälligen Erschleichung einer falschen Beurkundung

beim Notar im Hinblick auf die Angeklagten. Ebenso gänzlich irrelevant sei in

diesem Fall das vom Gesuchsteller vorgebrachte Darlehenskonstrukt. Ob ein

«vorsatzloses Werkzeug der Angeklagten 1 und 2» vorliege oder nicht, könne

anhand der vorhandenen Akten beurteilt werden. Müsse das Gericht anhand der

objektiven Beweise davon ausgehen, dass C____ bloss eine «société vide» bzw.

einen «coquille vide» habe gründen wollen, sei seine Erklärung gegenüber dem

Notar mutmasslich falsch gewesen. In einer Befragung, wie diese vom Gesuchsteller

gefordert werde, würde sich C____ somit selbst belasten bzw. dem Risiko

aussetzen müssen, in der Folge strafrechtlich verfolgt zu werden. Daher seien

vom ihm keine oder keine glaubhaften Aussagen zu erwarten.

Schliesslich

versuche der Gesuchsteller Tatsachen zur Verfügung vom 28. Juli 2023

vorzubringen, zu denen er sich in seinem ursprünglichen Ausstandsgesuch zur

Begründung der angeblichen Voreingenommenheit des ausserordentlichen

Strafgerichtspräsidenten ausschweige, weshalb diese nicht zu hören seien.

2.1.5

Mit

Eingabe vom 30. August 2023 bringt der Gesuchsteller vor, dass es nicht

zutreffend sei, dass gezielt tatsachenwidrige Behauptungen aufgestellt würden.

Diese Vorwürfe diskreditierten mithin die Verteidigungstätigkeit. Es sei des

Weiteren nicht nachvollziehbar, warum die Aussage von C____ unerheblich sein

solle, wenn es um eine Gründung gehe, die in dessen Auftrag erfolgt sei.

Tatsache sei,

dass B____ in der Verfügung vom 9. Mai 2022 die Abweisung der Befragung

von C____ nicht explizit begründet, sondern pauschal die Einvernahme der

Auftraggeber von Gesellschaftsgründungen abgewiesen habe. Die vorgegebene

Begründung sei jedoch nicht nachvollziehbar und verkenne die sich stellenden

rechtlichen Fragen und die Beweise, die dafür zur Verfügung stehen würden. Des

Weiteren habe der ausserordentliche Strafgerichtspräsident nicht zwischen

Firmengründungen «auf Vorrat» und solchen, die nur konkret gestützt auf einen

Auftrag des Kunden erfolgt sei seien, unterschieden. Bei Firmengründungen auf

Kundenwunsch sei ganz natürlicherweise davon auszugehen, dass die Frage, wie

und v.a. von wem das Gesellschaftskapital geleistet werde, mit dem Kunden

diskutiert werde.

Selbst wenn dies

für B____ irrelevant sein sollte, so treffe dies für den Gesuchsteller nicht zu,

der zum Zeitpunkt der fraglichen Gründung gar nicht mehr bei der [...]

beschäftigt gewesen sei und insbesondere keine Kenntnis darüber gehabt habe,

was diesbezüglich zwischen D____ und C____ besprochen worden sei, ihm aber

dennoch Mittäterschaft bei einer Schwindelgründung vorgeworfen werde. Insofern seien

die Ausführungen betreffend Gewährung eines Darlehens von D____ oder der [...]

an C____ nicht neu, sondern auch dem ausserordentlichen Gerichtspräsidenten hätte

sich die Frage stellen müssen, aus welchem Rechtsgrund die [...] das

Gründungskapital leiste. Die Ablehnung des Antrags auf Befragung von C____

verletze damit die Verteidigungsrechte und zudem das Recht des Gesuchstellers

gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK, die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen

zu bewirken.

Sodann könnte

das Beweisantragsrecht nicht rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, wenn

man es nicht verliere. Verfahrensverzögerung und -Verschleppung lägen nicht

vor, zum Zeitpunkt der Stellung des Beweisantrages wäre es noch über ein Jahr

gegangen, bis das letzte Delikt verjähre, für eine Vorladung innert zweier

Monate haben mithin überhaupt keine Notwendigkeit bestanden. Eine

Verfahrensverschleppung liege auch nicht vor, da D____ denselben Antrag bereits

mehr als ein Jahr früher gestellt gehabt habe, B____ die Einvernahme von

Entlastungszeugen aber generell abgelehnt habe (und eben nicht spezifisch auf C____

bezogen), sodass in der Wiederholung desselben Antrages wohl kaum eine

Verfahrensverschleppung liegen könne. Die Verteidigung müsse keine Abklärungen

zur Wohnadresse eines Zeugen tätigen, mindestens nicht solche, die über eine

einfache Abfrage von Telefonbüchern hinausgehe, sondern es wäre von Anbeginn

weg Sache der Staatsanwaltschaft gewesen, die Adresse von C____ zu eruieren. Nachdem

der Gesuchsteller den Beweisantrag gestellt gehabt habe, habe er über eine

Privatdetektei die Adresse von C____ eruieren können. Zu solchen Abklärungen sei

die beschuldigte Person beim besten Willen nicht verpflichtet. Der ausserordentliche

Strafgerichtspräsident werde dem Gesuchsteller ferner unbegründet in denselben

Topf wie D____, wenn er sich darüber beklage, dass während des

Instruktionsverfahrens über 90 verfahrensleitende Verfügungen hätten erlassen

werden müssen und unzählige Beschwerden, teilweise bis ans Bundesgericht, das

Verfahren verzögern würden. Tatsache sei, dass der Gesuchsteller für maximal zehn

verfahrensleitende Verfügungen verantwortlich sei, für ein Beschwerdeverfahren

bis vor Bundesgericht und nun ein zweites Ausstandsverfahren.

Der ausserordentliche

Strafgerichtspräsident werfe dem Gesuchsteller ferner Widersprüchlichkeit vor,

wenn er einerseits das Fehlen eines Inhaltsverzeichnisses für die

Separatbeilagen bemängle und nun aus diesen zitiere. Dies sei zynisch. B____

rege an, dass somit an der «hängigen Beschwerde» kein rechtlich geschütztes

Interesse mehr bestehe und das Bundesgericht entsprechend zu informieren sei,

was aber dem Appellationsgericht überlassen werde. Der ausserordentliche

Strafgerichtspräsident kenne offenbar die Akten nur unvollständig, wenn er

nicht wisse, dass das Bundesgericht auf die entsprechende Beschwerde nicht

eingetreten sei. Sein «Vorschlag» zeuge aber erneut davon, dass er die

Verteidigungstätigkeit erschweren wolle, indem er sich in Verfahren einmische,

die ihn nicht beträfen und insofern nichts angehen würden, was wiederum einen

Ausstandsgrund darstelle.

Überdies nimmt

der Gesuchsteller noch ausführlich Stellung zu den Ausführungen des

ausserordentlichen Strafgerichtspräsidenten hinsichtlich der Beweislage im

Rahmen der von diesem vorgenommenen antizipierten Beweiswürdigung. Gestützt auf

diverse Beweismittel komme letzterer in seiner Eingabe wörtlich zu folgendem

Schluss: «Im Zeitpunkt der Gesellschaftsgründung bestand somit die Absicht, das

Kapital nach Verurkundung und Handelsregistereintrag wiederum abzuziehen. Das

Geld zur ausschliesslichen und freien Verfügung der [...] war wirtschaftlich

somit in Tat und Wahrheit gar nie vorhanden». Damit setze der ausserordentliche

Strafgerichtspräsident einen neuen Ausstandsgrund, nämlich jenen der

Vorbefassung: er sei offensichtlich in seinem Urteil nicht mehr frei, sondern

habe sich bereits dahingehend festgelegt, dass zum Zeitpunkt der Gründung das

Kapital der Gesellschaft nicht zur freien Verfügung gestanden habe und

wirtschaftlich gar nie vorhanden gewesen sei, womit der Tatbestand der

Schwindelgründung ohne Abwartens der Hauptverhandlung und ohne Würdigung der an

dieser zu erhebenden Beweise und der Stellungnahmen der Betroffenen dazu

bereits angenommen worden sei. Das sei der klassische Fall einer Vorbefassung,

womit der ausserordentliche Strafgerichtspräsident, ungeachtet aller bisherigen

und künftigen Ausführungen, allein aus diesem Grund in den Ausstand treten müsse.

Des Weiteren sei

die Frage, ob die Rückzahlung des Gründungskapitals per 23. November 2009,

drei Monate nach der Gründung, als «umgehend» zu gelten habe, wie der ausserordentliche

Strafgerichtspräsident ausführe, ein zu diskutierender Punkt, der den

Gesuchsteller nicht betreffe, da er damals nicht mehr bei der [...] beschäftigt

gewesen sei. Die Aussage von B____ belege aber ein weiteres Mal, dass er eine

vorgefasste Meinung habe, da er sich bereits festgelegt habe, dass eine

Rückzahlung nach drei Monaten «umgehend» sei. Diese Festlegung sei für die

rechtliche Beurteilung der Sache von Relevanz, womit ein weiteres Mal belegt sei,

dass der ausserordentliche Strafgerichtspräsident eine vorgefasste Meinung habe

und der Ausgang des Verfahrens nicht mehr offen sei, weshalb er somit wegen

Befangenheit in den Ausstand treten müsse.

Falsch sei

schliesslich, dass nur dann Beweisanträge erheblich seien, wenn die Beweise

geeignet seien, das Urteil in bedeutender Form zu beeinflussen. Diese Auslegung

finde zum ersten im Wortlaut der Strafprozessordnung keine Stütze und zum

zweiten könne zum vornherein gar nicht gesagt werden, ob das Beweismittel in

bedeutender Form das Urteil beeinflusse, denn das komme ganz auf das Ergebnis

der Beweiserhebung an, die man zum vornherein eben gerade nicht kenne,

namentlich wenn es – wie bei der erstmalig durchzuführenden Befragung von C____

– ein neues Beweismittel sei.

2.2

Gemäss

Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 EMRK

hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen und

unparteiischen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände beurteilt wird. Die

Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn Umstände

vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und

Voreingenommenheit erwecken, ohne dass für die Ablehnung verlangt wäre, dass

die Richterperson tatsächlich befangen ist (vgl. dazu BGE 141 IV 178 E. 3.2.1,

140.

III 221 E. 4.1; BGer 1B_315/2020 vom 23. September 2020 E. 5.1; Keller, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar

zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020,

Art. 56 StPO N 31 ff.). Solche Umstände können entweder in einem

bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren

Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Eine

gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit und damit Misstrauen in die

Unabhängigkeit des Gerichts kann bei den Parteien insbesondere dann entstehen,

wenn ein Richter in einem anderen, die gleiche Streitsache betreffenden

Verfahren oder in einem früheren Stadium desselben Verfahrens bereits tätig

war. In diesen Fällen stellt sich die Frage, ob sich der Richter durch seine

frühere Mitwirkung in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat,

das ihn nicht mehr als unvoreingenommen und dementsprechend das Verfahren als

nicht mehr offen erscheinen lässt (BGE 140 I 326 E. 5.1, 133 I 1 E. 6.2;

BGer 1B_549/2017 vom 16. Februar 2018 E. 2). In Konkretisierung dieser

grundrechtlichen Garantien hat gemäss Art. 56 StPO eine in einer Strafbehörde

tätige Person unter anderem dann in den Ausstand zu treten, wenn sie in einer

anderen Stellung in der gleichen Sache tätig war (lit. b) oder aus anderen

Gründen befangen sein könnte (lit. f). Ist die Gerichtsperson in derselben

Stellung mit der gleichen Sache mehrfach befasst, liegt kein Fall der Vorbefassung

im Sinne von Art. 56 lit. b StPO vor. Eine Mehrfachbefassung in diesem

Sinn kann aber im Rahmen von Art. 56 lit. f StPO massgeblich werden (BGer

1B_549/2017 vom 16. Februar 2018 E. 2, 1B_97/2017 vom 7. Juni

2017.

E. 2.1 f.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung begründet

grundsätzlich keine Voreingenommenheit, wenn ein Richter schon vor dem

eigentlichen Sachentscheid prozessuale Anordnungen trifft, auch wenn dabei

bereits gewisse materielle Gesichtspunkte zu würdigen sind. Damit eine

unzulässige Vorbefassung gegeben ist, müssen zusätzlich tatsächliche

Gegebenheiten hinzutreten, welche ihrerseits den Anschein der Befangenheit zu

erwecken vermögen (BGE 131 I 113 E. 3.7; BGer 1B_51/2019 vom 28. März 2019

E. 2, 1B_434/2017 vom 4. Januar 2018 E. 4.4, 1B_549/2017 vom 16. Februar

2018.

E. 2). Dem Richter ist es nicht verwehrt, sich aufgrund der Akten eine

vorläufige Meinung zu bilden, solange er innerlich frei ist, aufgrund der in

der Verhandlung vorgetragenen Argumente zu einem anderen Ergebnis zu gelangen.

Die Garantie der Unvoreingenommenheit ist erst verletzt, wenn der Anschein

erweckt wird, der Richter habe sich bereits so festgelegt, dass daran die Argumente

der Verteidigung nichts mehr zu ändern vermöchten (vgl. zum Ganzen BGer 1B_51/2019

vom 28. März 2019 E. 2, 1B_151/2017 vom 14. Juni 2017 E. 2 m.w.H.).

Dementsprechend stellt die Ablehnung eines Beweisantrags durch das

verfahrensleitende Gerichtsmitglied für sich allein keinen Ausstandsgrund dar,

zumal solche gemäss Art. 331 Abs. 3 StPO an der Hauptverhandlung erneut

gestellt werden können (vgl. BGE 116 Ia 135 E. 3b; BGer 1B_51/2019 vom

28.

März 2019 E. 2, 1B_549/2017 vom 16. Februar 2018 E. 2, 1B_1/2017

vom 7. März 2017 E. 2.1, 1B_703/2011 vom 3. Februar 2012 E. 2.6). Wie

das Bundesgericht ausführt, fordert das Richteramt, rasch Entscheidungen über

bestrittene und schwierige Fragen zu treffen. Werden dabei Verfahrensfehler

begangen, sind diese in erster Linie im Rechtsmittelverfahren zu rügen und

lassen sich grundsätzlich nicht als Begründung für den Ausstand heranziehen

(BGer 1B_144/2021 vom 30. August 2022 E. 4.2; BGE 143 IV 69 E. 3.2). Nur

krasse und wiederholte Verfahrensfehler, die einer schweren Amtspflichtverletzung

gleichkommen, sich einseitig zu Lasten einer Prozesspartei auswirken und eine

auf fehlende Distanz und Neutralität beruhende Haltung vermitteln, vermögen

eine Vorbefassung im Sinne des Gesetzes zu begründen. Die Qualifikation

allfälliger Fehler als Ausstandsgrund, d.h. der Charakter als schwerwiegender

Mangel, muss dabei als solcher offensichtlich sein bzw. die Unparteilichkeit

oder Voreingenommenheit klar erkennen lassen (vgl. BGE 143 IV 69 E. 3.2,

141.

IV 178 E. 3.2.3, 114 la 153 E. 3b/bb; BGer 1B_620/2020 vom 23. Februar

2021.

E. 3.3, 1B_269/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 4.4.1, 1B_181/2017 vom 2. Juni

2017.

E. 3.2; AGE DGS.2020.6 vom 29. Juli 2020 E. 2.2.3.2, DGS.2019.34

vom 19. November 2020 E. 2, BES.2019.42 vom 26. Juli 2019 E. 2.2.2.2). Es

ist nicht der Zweck des Ausstandsverfahrens, den Parteien zu erlauben, die von

der Verfahrensführung getroffenen Zwischenentscheide in Frage zu stellen (BGE 143 IV 69 E. 3.2; BGer 1B_549/2017 vom 16. Februar 2018 E. 2). Die

Beschränkung der selbständigen Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden kann mithin

nicht dadurch umgangen werden, dass die analogen Rügen in einem

Ablehnungsverfahren erhoben werden (BGer 1B_549/2017 vom 16. Februar 2018

E. 2 1B_181/2017 vom 2. Juni 2017 E. 3.2).

2.3

Der

Gesuchsteller versucht, den Anschein der Befangenheit beim ausserordentlichen

Strafgerichtspräsidenten vorliegend insbesondere im Zusammenhang mit der

Abweisung eines Beweisantrags – Antrag auf Befragung von C____ vom

12.

Juni 2023 – in der Verfügung vom 29. Juni 2023 nachzuweisen. Begründet

wurde der abweisende Entscheid des ausserordentlichen Strafgerichtspräsidenten dabei

mit der nicht rechtzeitig möglichen Vorladung von letzterem aufgrund seines

unbekannten Aufenthaltsorts sowie der materiellen Unerheblichkeit des Beweisantrags.

2.3.1

Soweit

der Gesuchsteller sich mit der Begründung der Abweisung der Beweisanträge

auseinandersetzt und insbesondere die darin vorgenommene antizipierte

Beweiswürdigung in Frage stellt sowie daraus Schlüsse zieht, sind seine Rügen

im Ausstandsverfahren grundsätzlich verfehlt. Denn auf diese Weise würde er,

wie dargelegt, die Beschränkung der selbständigen Anfechtbarkeit prozessualer

Zwischenentscheide umgehen, was auf eine im Ausstandsverfahren unzulässige

Überprüfung der Rechtmässigkeit des Beweisergänzungsentscheides hinausliefe. Daran

ändert sich auch nichts, wenn der Gesuchsteller die Verletzung der «Beweisabnahmepflicht

i.S. von Art. 318 Abs. 2 StPO», der «Bestimmung über das Recht des

Beschuldigten gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK, Entlastungszeugen unter

denselben Bedingungen wie die der Belastungszeugen zu erwirken und die damit

verbundene Pflicht der Strafbehörden, solche Zeugen zu laden», oder die

Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes rügt, da er sich auch hier auf die

Frage bezieht, ob der Beweisantrag zu (Un-)Recht abgewiesen wurde oder nicht. Entsprechend

ist nicht vertiefter darauf einzugehen, ob die Ablehnung des Beweisantrags rechtmässig

war oder nicht – wie der Gesuchsteller detailliert darzulegen versucht –,

soweit sich daraus nicht eine geradezu «willkürliche und damit unzulässige

antizipierte Beweiswürdigung» des ausserordentlichen Strafgerichtspräsidenten

ergeben sollte, die den Anschein der Befangenheit zu erwecken vermag.

2.3.2

Eine

solche unzulässige antizipierte Beweiswürdigung versucht der Gesuchsteller

insbesondere mit der Vorbefasstheit von B____ zu begründen. Fest steht, dass der

ausserordentliche Strafgerichtspräsident neben seiner summarischen Begründung

in seiner ursprünglichen Verfügung auch in seinen Stellungnahmen seine Sicht

der Dinge dargelegt hat. Dass er sich beim instruktionsrichterlichen Entscheid

über den Verzicht auf weitere Beweisabnahmen mit gewissen Umständen

«vorbefassen» muss – was vom Gesuchsteller u.a. in Bezug auf die Äusserungen

von B____, dass zum Zeitpunkt der Gründung das Kapital der Gesellschaft nicht

zur freien Verfügung gestanden habe und dass eine Rückzahlung nach drei Monaten

«umgehend» sei, als (neue) Ausstandsgründe vorgebracht wird –, ergibt sich

daraus, dass der Instruktionsrichter das vorläufige Beweisergebnis hypothetisch

um die Fakten des Beweisantrags zu ergänzen und zu würdigen hat. Die Ablehnung

des Beweisantrags im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung ist dann zulässig,

wenn die zu beweisende Tatsache nach dieser Würdigung als unerheblich,

offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen

anzusehen ist (BGer 6B_1090/2018 vom 17. Januar 2019; BGE 136 I 229 E. 5.3, 134

I 140 E. 5.3, je m.H.). Dass sich die Verfahrensleitung hinsichtlich

begehrter Beweiserhebungen «festlegt», ist dem System mithin immanent – der

Grundsatz der antizipierten Beweiswürdigung besagt nichts Anderes, als dass die

Verfahrensleitung im Rahmen einer vorausschauenden Überprüfung ihre Schlüsse

betreffend die Relevanz von Beweisen zieht. Die Ableitung einer «Vorbefassung»

oder irgendwie gearteten Befangenheit durch die Vornahme einer antizipierten

Beweiswürdigung ist dagegen systemwidrig (vgl. auch AGE DG.2012.8 vom 14. Juni

2012.

E. 3.2).

2.3.3

Festzuhalten

ist aber immerhin Folgendes: Die Ausführungen von B____ werden grundsätzlich

unter Nennung von konkreten Aktenstellen untermauert [vgl. etwa Verfügung vom

29.

Juni, S. 2; Stellungnahme vom 7. Juli 2023, S. 3] und erscheinen

insofern nicht als unsachlich oder offensichtlich willkürlich. Zudem werden

seine Aussagen im gleichen Zusammenhang durch seine Feststellung relativiert, dass

er nie in Aussicht gestellt habe, dem Standpunkt der Staatsanwaltschaft zu

folgen, was sich auch nicht aus seinen bisherigen Verfahrenshandlungen ableiten

lasse. So führte B____ aus, dass die Ablehnung der Befragung von C____ nicht

zur Folge habe, dass dieser wie angeklagt zwangsläufig als «vorsatzloses

Werkzeug der Angeklagten 1 und 2» betrachtet werden müsse. Es sei Aufgabe der

Staatsanwaltschaft, zu beweisen, dass C____ als «vorsatzloses Werkzeug der

Angeklagten 1 und 2» agiert habe. Es sei nicht Aufgabe der Angeklagten,

Gegenteiliges zu beweisen (Stellungnahme vom 8. August 2023, S. 6). Ob den

Gesuchsteller überhaupt eine strafrechtliche Verantwortlichkeit treffe bzw. er die

angeklagten Tatbestände erfülle, sei durch das Gericht zu beurteilen

(Stellungnahme vom 7. Juli 2023, S. 3).

Nicht zu folgen

ist dem Gesuchsteller sodann darin, der ausserordentliche

Strafgerichtspräsident weise den Anschein von Befangenheit auf, da er

vorbringe, dass durch den Gesuchsteller tatsachenwidrige Behauptungen

aufgestellt worden seien, wodurch das Ausstandsbegehren rechtsmissbräuchlich

sei. Der ausserordentliche Strafgerichtspräsident sehe dies in der Behauptung,

er habe sich zum Beweisantrag auf Ladung von C____ noch nicht geäussert, was

falsch sei. Festzuhalten ist nämlich, dass B____ in seiner Verfügung vom 9. Mai

2022, Begründung zur Ziff. 1 ad Antrag 4, die Anträge auf Befragung der

«Auftraggeber» bereits abgewiesen und dies – summarisch – begründet hatte. Ob

die entsprechende Begründung – wie vom Gesuchsteller moniert wird – in Bezug

auf C____ unzutreffend sei resp. die Ablehnung des Beweisantrags in Bezug auf

letzteren nicht rechtsgenüglich begründet worden sei, ist wiederum eine Frage,

die nicht als Rüge im Ausstandsverfahren zu behandeln ist, da darin kein

offensichtlicher Anschein der Befangenheit erkannt werden kann.

Sofern der

Gesuchsteller ferner ausführt, dass falsch sei, dass nur dann Beweisanträge

erheblich seien, wenn die Beweise geeignet seien, das Urteil in bedeutender

Form zu beeinflussen, da dies etwa im Wortlaut der Strafprozessordnung keine

Stütze finde, so ist darauf hinzuweisen, dass der ausserordentlichen

Strafgerichtspräsident diesen Standpunkt unter Verweis auf die h.L. (vgl.

Stellungnahme vom 8. August 2023, S. 6) vertreten hat, was ebenfalls

nicht zu beanstanden ist.

Wenn der

Gesuchsteller schliesslich vorbringt, der ausserordentliche

Strafgerichtspräsident habe «offenkundig die sich stellenden rechtlichen Fragen

gar nicht begriffen» oder «kenne offenbar die Akten nur unvollständig», so wäre

seinem Begehren auch aus diesem Grund allein kein Erfolg beschieden, da die «blosse

(fachliche) Inkompetenz» eines Richters nämlich keinen selbstständigen

Ausstandsgrund bildet (vgl. Boog,

in: Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 56 StPO N 61a m.H.

auf die Rspr.).

2.3.4

Sofern

der Gesuchsteller die Begründung der Abweisung rügt, der Beweisantrag sei

verspätet gestellt worden, so ist ihm zwar zuzustimmen, dass das

Beweisantragsrecht nicht verloren geht, wenn mit Beweisverfügung gesetzte

Fristen nicht eingehalten werden (dies bestreitet auch der ausserordentliche

Strafgerichtspräsident nicht), und das Strafgericht selbst einen grossen Teil

der Verfahrensverzögerung zu verantworten hat. Jedoch hat auch das

Bundesgericht im vorliegenden Strafverfahren klargestellt, dass das Verfahren

ohne Verzögerung fortgeführt werden müsse. Dem Gesuchsteller ist jedoch

immerhin darin zuzustimmen, dass das Argument der Verfahrensverzögerung nicht

der (Haupt-)Grund für die Abweisung des Gesuchs sein kann. So mag auch die

Formulierung des ausserordentlichen Strafgerichtspräsidenten überspitzt sein, der

Antrag auf Ladung von C____ diene einzig der «Verfahrensverschleppung» und

werde «rechtsmissbräuchlich» gestellt, jedoch hat B____ in seiner Begründung als

Hauptgrund im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung (vgl. vorne

E. 2.3.1) dargelegt, weshalb die Vorladung und Einvernahme von C____ auch

resp. insbesondere aus diesem Grund abzulehnen sei.

Festzuhalten ist

jedoch, dass der Gesuchsteller selbst angibt, dass er die Wohnadresse von C____

erst nach dem 12. Juni 2023 erfahren und mit Eingabe vom 4. Juli 2023 bekanntgegeben

habe, weshalb es diesbezüglich dem ausserordentlichen Strafgerichtspräsidenten

nicht zum Nachteil gereichen kann, dass er den Beweisantrag mit Verfügung vom

29.

Juni 2023 auch in Unkenntnis über den damaligen Aufenthaltsort von C____

abgewiesen hat. Ferner ist auch fraglich, weshalb der Gesuchsteller den Antrag

auf Befragung von C____ nicht bereits früher «wiederholt» hat, wenn ihm bereits

vor mehr als einem Jahr klar gewesen sein sollte, dass die Abweisung des

Antrags vom 9. Mai 2022 keine für ihn ausreichende Begründung enthalten

haben sollte.

2.3.5

Nach

dem Gesagten mag zwar die Art, wie der ausserordentliche Strafgerichtspräsident

teilweise die Abweisung des Beweisantrags begründete, in der Wortwahl etwas

unglücklich sein. Die Abweisung des Antrags auf Vorladung von C____ im Rahmen

der antizipierten Beweiswürdigung lässt jedoch keine Willkür erkennen. Auch in

sonstiger Hinsicht ist im heutigen Zeitpunkt jedenfalls ein schwerwiegender,

wiederholter Verfahrensmangel, der einen Ausstand zu begründen vermöchte, nicht

ersichtlich.

In der

anstehenden Hauptverhandlung sind noch weitere, umfassende Beweiserhebungen

sowie eine vertiefte Beweiswürdigung ausstehend. Im Übrigen kann der

Gesuchsteller seinen Beweisantrag in der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht

nochmals stellen. Dieses wird gegebenenfalls konkret zu prüfen haben, ob die

Ablehnung des Beweisantrags zu Recht erfolgte – oder u.a. etwa aufgrund des nun

bekannten Aufenthaltsorts von C____ eine Befragung doch angebracht wäre. Gesamthaft

betrachtet entsteht zumindest nicht der Anschein, B____ habe sich bereits auf

eine Weise festgelegt, dass er innerlich nicht mehr frei wäre, aufgrund der in

der Verhandlung vorzutragenden Argumente zu einem anderen Ergebnis zu gelangen.

3.

Der

Dispositiv

Gesuchsteller vermag demnach insgesamt nicht, eine – oder mehrere – den

Ausstand begründende Tatsache(n) glaubhaft zu machen. Insbesondere sind auch

keine wiederholten materiellen und prozessualen Rechtsfehler seitens des

ausserordentlichen Strafgerichtspräsidenten ersichtlich, die einer schweren

Amtspflichtverletzung gleichkommen, sich einseitig zu Lasten einer

Prozesspartei auswirken und eine auf fehlende Distanz und Neutralität beruhende

Haltung vermitteln würden. Daraus folgt die Abweisung seines Gesuchs.

4.

Bei diesem

Ausgang des Ausstandsverfahrens hat der Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen

(Art. 59 Abs. 4 StPO), wobei die Gebühr auf CHF 800.– festzusetzen ist (vgl. §

33 des Reglements über die Gerichtsgebühren, SG 154.810).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Das Ausstandsgesuch gegen den a.o.

Strafgerichtspräsidenten B____ wird abgewiesen.

Der Gesuchsteller trägt die Kosten des Ausstandsverfahrens

mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Gesuchsteller

-

a.o. Strafgerichtspräsident B____

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Martin Seelmann,

LL.M.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.