DGS.2023.27
Ausstandsbegehren gegen den a.o. Strafgerichtspräsidenten
15. September 2023Deutsch40 min
Gesuchsteller mit Eingabe vom 2. August 2023 repliziert. Mit Eingabe vom 8. August
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
DGS.2023.27
ENTSCHEID
vom 15.
September 2023
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
MLaw Martin Seelmann, LL.M.
Beteiligte
A____, geb. [...]
Gesuchsteller
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Strafgericht Basel-Stadt Gesuchsgegner
Schützenmattstrasse 20, Postfach
375, 4009 Basel
Gegenstand
Ausstandsbegehren gegen
den a.o. Strafgerichtspräsidenten
(im Verfahren SG.2018.132)
Sachverhalt
Sachverhalt
Gegen A____
(nachfolgend: Gesuchsteller) und zwei Mitbeschuldigte wird ein Strafverfahren
wegen des Verdachts auf mehrfache Erschleichung einer falschen Beurkundung und
mehrfache Anstiftung zur Urkundenfälschung im Amt geführt. Das Verfahren wurde
nach Abschluss der Untersuchung am 31. Mai 2018 an das Strafgericht Basel-Stadt
überwiesen (SG.2018.132).
Mit Verfügung der
Strafgerichtspräsidentin vom 1. Dezember 2021 wurde die Verfahrensleitung auf
den ausserordentlichen Strafgerichtspräsidenten B____ übertragen. Mit Eingabe
vom 4. Juli 2023 hat der Gesuchsteller ein Ausstandsgesuch gegen den
ausserordentlichen Strafgerichtspräsidenten gestellt. Letzterer hat das Gesuch
mit begründetem Antrag vom 7. Juli 2023 auf Nichteintreten, eventualiter
Abweisung, an das Appellationsgericht weitergeleitet. Dazu hat der
Gesuchsteller mit Eingabe vom 2. August 2023 repliziert. Mit Eingabe vom 8. August
2023 hat der ausserordentliche Strafgerichtspräsident sodann zum Schreiben des
Gesuchstellers vom 2. August 2023 Stellung genommen. Hierzu hat sich der
Gesuchsteller schliesslich mit Eingabe vom 31. August 2023 vernehmen
lassen.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 58 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) hat eine Partei, welche den
Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der
Verfahrensleitung ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Die betroffene Person
nimmt dazu Stellung. Über Ablehnungsgesuche gegen das Strafgericht oder
einzelne seiner Mitglieder entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO ohne
weiteres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdeinstanz. Im Kanton
Basel-Stadt übt das Appellationsgericht als Einzelgericht die Funktion des
Beschwerdegerichts aus (§ 4 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die
Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100] in
Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG
154.100]).
1.2
Der
Gesuchsteller ist als beschuldigte Person im gegen ihn geführten Strafverfahren
Partei (Art. 104 Abs. 1 StPO) und somit gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO zur Stellung
von Ausstandsbegehren legitimiert. Das Ausstandsbegehren ist sodann rechtzeitig
vorgebracht worden (vgl. BGE 140 I 271 E. 8.4.5; BGer 1B_514/2017 vom 19. April
2018.
E. 3.2, 1B_100/2015 vom 8. Juni 2015 E. 4.1), weshalb darauf
einzutreten ist.
2.
2.1
2.1.1
Der Gesuchsteller lässt als Ausstandsgrund resp.
Ausstandsgründe vorbringen, dass es zur Klärung wichtiger Fragen und zur
Ermittlung des Sachverhalts absolut notwendig sei, C____ vor dem Strafgericht
als Zeugen zu befragen. Der ausserordentliche Strafgerichtspräsident habe
diesen Beweisantrag jedoch mit der Begründung abgewiesen, dass der Beweisantrag
schon viel früher hätte gestellt werden können, eine Ladung von C____ bis zum
25.
August 2023 nicht vollzogen werden könne und dass der Beweisantrag in
materieller Hinsicht nicht erheblich sei. Es könne jedoch festgestellt werden,
dass B____ bis zum 12. Juni 2023 den Antrag auf Ladung des Zeugen nie
explizit abgewiesen, geschweige denn begründet habe, warum die Aussagen von C____
nicht relevant sein sollten. Insofern sei die Stellung des Antrags auf Ladung des
Zeugen vom 12. Juni 2023 nicht verspätet, sondern bloss eine Wiederholung
des nach wie vor hängigen und unbeantworteten gleichlautenden Antrags anderer
Parteien, ganz abgesehen davon, dass der Antrag gar nicht «verspätet» gestellt
werden könne, sondern auch noch vor Schluss des Beweisverfahrens «rechtzeitig»
gestellt werden könnte.
Hinsichtlich der
durch den ausserordentlichen Strafgerichtspräsidenten vorgebrachten
Unmöglichkeit der Ladung des Zeugen bis zum 25. August 2023 sei daran zu
erinnern, dass der einzige noch zur Diskussion stehende Sachverhalt, die
Gründung der [...], erst im August 2024 verjähre. Es bestehe somit nach wie vor
ein Zeitfenster von einem Jahr, um den Zeugen auf einen Hauptverhandlungstermin
zu laden. Hinzu komme, dass für die Hauptverhandlung wohl ein Tag ausreiche, da
nur noch ein Sachverhalt zu beurteilen sei. Dieser Tag werde bis in einem Jahr
wohl realisierbar sein. Hinzu komme, dass C____ auch vorsorglich einvernommen
werden könne, wenn er zum neuen Hauptverhandlungstermin nicht abkömmlich sei.
Betreffend die
behauptete Unerheblichkeit der Aussage des Zeugen in materieller Hinsicht habe
der Gesuchsteller immer ausgesagt, dass er C____ nicht kenne und nie mit ihm
direkten Kontakt gehabt habe, insbesondere nicht, was die konkreten
Gründungsumstände angehe. Gemäss Anklage sei auf Weisung von D____ das
Gründungskapital am 8. Juli 2009 vom [...]-Konto einbezahlt worden. Weiter
sei bekannt, dass der letzte Arbeitstag des Gesuchstellers bei der [...] der 17. August
2009.
gewesen sei. Somit habe er ab diesem Datum mit diesem Sachverhalt nichts
mehr zu tun gehabt, die Gründung sei erst am 24. August 2009 erfolgt. Insbesondere
sei dem Gesuchsteller nicht bekannt gewesen, was zwischen C____ und D____
betreffend Gesellschaftskapital ab dem 17. August 2009 vereinbart oder
besprochen worden sei. Offenkundig sei aber unklar gewesen, wie die Zahlung der
[...] an diese habe zurückerstattet werden sollen, Fakt sei auf jeden Fall,
dass die Rückzahlung des Gesellschaftskapitals erst am 20. November 2009,
also über drei Monate nach dem Austritt des Gesuchstellers, vom Firmenkonto
erfolgt sei, womit der Gesuchsteller ganz offensichtlich damit nichts mehr zu
tun gehabt habe. Es ergebe sich daraus weiter, dass nicht bereits im August
2009.
habe klar gewesen sein können, wie die Rückzahlung des
Gesellschaftskapitals erfolgen solle – vom Firmenkonto oder durch eine Zahlung von
C____ an die [...]. Da die Darstellung über die Verantwortlichkeiten, die
Vereinbarungen und das Treffen von Absprachen mit C____ zwischen D____ und dem
Gesuchsteller auseinandergegangen seien, könne nur C____ selbst Auskunft
darüber geben, mit wem er was bezüglich Gesellschaftskapital besprochen habe.
Aus diesem Grund sei das Ergebnis seiner Befragung nicht «unerheblich», sondern
im Gegenteil essentiell zur Beurteilung des Anklagevorwurfs. Die gegenteilige
Auffassung des ausserordentlichen Strafgerichtspräsidenten sei völlig
unverständlich. Entsprechend ergebe sich, dass letzterer einerseits die Parteirechte
der Beschuldigten missachte. Andererseits sei B____ ganz offensichtlich nicht
daran interessiert, die materielle Wahrheit zu eruieren, und das angeblich zur
Vermeidung einer weiteren Verfahrensverzögerung. Dies erwecke nicht nur den
Anschien der Befangenheit (was bereits ausreichend wäre), sondern der
ausserordentliche Strafgerichtspräsident sei ganz offensichtlich befangen.
2.1.2
Der
ausserordentliche Strafgerichtspräsident entgegnet in seiner Stellungnahme vom
7.
Juli 2023, dass er mit Verfügung vom 29. Juni 2023 ausführlich zum
Beweisantrag des Gesuchstellers vom 12. Juni 2023 Stellung genommen habe. Darin
habe er dargelegt, inwiefern der Beweisantrag verspätet erfolgt sei und eine
Beweiserhebung über Tatsachen verlangt werde, die unerheblich seien. Dass die
Befragung von C____ zu spät beantragt worden sei, sei offensichtlich und einzig
dem Gesuchsteller zuzuschreiben. Zwar könnten Beweisanträge unter Beachtung von
Art. 345 StPO zweifelsohne bis zum Abschluss des Beweisverfahrens gestellt
werden. Die Abnahme solchermassen beantragter Beweise müsse allerdings mit
verhältnismässigem Aufwand möglich sein.
Die Parteien hätten
vorliegend mit Beweisverfügung vom 25. März 2022 bzw. Verfügung vom 20. April
2022.
die Gelegenheit erhalten, Beweisanträge zu stellen. Seither, aber bereits
im Vorverfahren, seien sie zudem im Besitz der Akten gewesen. Der Gesuchsteller
habe mit Eingabe vom 3. Mai 2022 Beweisanträge gestellt. So habe er den Beizug
der «Kurzbeurteilung [...]» sowie die Zustellung von Unterlagen verlangt. Mit
Eingabe vom 25. Mai 2022 habe er ferner die Einforderung weiterer Dokumente
sowie die Befragung von E____ als Zeugen beantragt. Gleichzeitig habe er sich
das Recht vorbehalten, weitere Beweisanträge nach Zustellung des
Inhaltsverzeichnisses zu den Separatbeilagen zu stellen. Schliesslich habe er
erst mit Datum vom 12. Juni 2023 erstmalig den Antrag auf Befragung von C____
als Zeugen/Auskunftsperson gestellt.
Das
Appellationsgericht habe bereits mit Entscheid vom 22. November 2022
festgehalten, dass ein Inhaltsverzeichnis über die Separatbeilagen nicht
nachträglich erstellt werden müsse. Das Bundesgericht habe sodann mit Verfügung
vom 14. Februar 2023 der in der Folge gegen den Entscheid des
Appellationsgerichts erhobenen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung erteilt. Der
Gesuchsteller hätte somit den erst am 12. Juni 2023 gestellten Beweisantrag
seinem Vorbehalt entsprechend bereits erheblich früher stellen können, zumal er
anhand der Akten gewusst habe, was er mit seiner Eingabe vom 4. Juli 2023
bekräftigt habe, dass sich C____ mutmasslich in Frankreich aufhalte und dessen
Vorladung auf dem Rechtshilfeweg ein erhebliches Mass an Zeit in Anspruch
nehmen würde. Zudem sei es dem Mitbeschuldigten D____ ohne weiteres möglich
gewesen, denselben Beweisantrag bereits Anfang 2022 zu stellen. Insofern werde
der Anschein erweckt, dass der Beweisantrag weniger dessen Entlastung als vielmehr
der Verfahrensverzögerung diene.
Das offenbar vom
Gesuchsteller bei jedem Versuch der Verfahrensbeschleunigung vorgebrachte
Argument, die Verfahrensverzögerung sei einzig dem Gericht anzulasten und
Verfahrensbeschleunigung sei keine taugliche Begründung für
Verfahrenshandlungen, gebe nur die halbe Wahrheit wieder. Die Leitung des
vorliegenden Verfahrens sei im Dezember 2021 von der bisherigen
Verfahrensleiterin auf den heutigen Vorsitz übergegangen. Seit Anfang 2022 führten
einzig die Verfahrens- und Beweisanträge der Angeklagten zu
Verfahrensverzögerungen, wobei der Anschein erweckt werde, dies geschehe, um
sich in die Verjährung zu retten. Insofern sei die Behauptung nachweislich
falsch, dass einzig das Strafgericht die Verfahrensdauer zu verantworten habe.
Bei dieser Ausgangslage wiege auch das Argument, es stünde noch über ein Jahr
bis zum Eintritt der Verjährung zur Verfügung, nicht besonders schwer. Seit
nunmehr über eineinhalb Jahren werde die Durchführung einer Hauptverhandlung
erschwert.
Ebenso nicht
nachvollziehbar sei die in diesem Zusammenhang tatsachenwidrig vorgebrachte
Behauptung, der ausserordentliche Strafgerichtspräsident habe sich in der
Vergangenheit noch nie zur Befragung von C____ geäussert. Diesbezüglich sei auf
die Verfügung vom 9. Mai 2022, Begründung zu Ziffer 1, ad Antrag 4, zu
verweisen, auf die unzählige weitere in der Folge ergangene Verfügungen
referenzieren würden. B____ habe mit Verfügung vom 29. Juni 2023 zudem zu berücksichtigen
gehabt, dass das Bundesgericht im vorliegenden Verfahren mittlerweile bereits
mehrfach festgestellt habe, dass ein erhöhtes öffentliches Interesse, das
Strafverfahren möglichst zügig und insbesondere vor Eintritt der Verjährung zum
Abschluss zu bringen, vorliege. Insofern sei die Behauptung vom Gesuchsteller
nicht zu hören und eine durch nichts zu begründende Unterstellung, dem ausserordentlichen
Strafgerichtspräsidenten gehe es offensichtlich einzig darum, das Verfahren
voranzutreiben, ohne dabei an der materiellen Wahrheit interessiert zu sein. So
werde er gerade vom Bundesgericht, aber auch von der Strafprozessordnung
angehalten, das Verfahren beförderlich zu führen.
Die materielle
Wahrheit könne anhand unterschiedlicher Beweise ergründet werden. Zu der im
Anklagepunkt I umschriebenen Gesellschaftsgründung lägen zahlreiche und
umfangreiche objektive Beweismittel vor (E-Mails zwischen C____ und den
Angeklagten 1 und 2, Gründungsunterlagen, Kontobewegungen, HR-Anmeldung,
Rechnung an C____ etc.). Diese seien teilweise eindeutig. Eine Befragung von C____
lasse bei dieser Ausgangslage im Hinblick auf die rechtlich relevanten Fragen
schlichtweg keine neuen Erkenntnisse erwarten, welche die objektiv
festgehaltenen Umstände umzustossen vermögen würden.
2.1.3
Der
Gesuchsteller bringt replikweise vor, dass zutreffend sei, dass der
ausserordentliche Strafgerichtspräsident den Parteien mit Verfügung vom 25. März
2022.
resp. 20. April 2022 gemäss Art. 331 Abs. 2 StPO Frist zur Stellung
von Beweisanträgen angesetzt habe. Wer diese Frist nicht einhalte und damit
Beweisanträge verspätet stelle, verliere aber deshalb sein Beweisantragsrecht
nicht, sondern habe allenfalls als einzige Konsequenz die möglichen Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu tragen, die aus einer verspäteten Antragstellung resultieren
könnten. Diese bestimme Art. 331 Abs. 2 StPO ausdrücklich so. Dem halte
der ausserordentliche Strafgerichtspräsident entgegen, der Antrag auf Ladung
von C____ diene einzig der Verfahrensverschleppung und dazu, sich auch
bezüglich dieses letzten noch offenen Anklagepunkts in die Verjährung zu retten
und zu diesem Zweck die Durchführung einer Hauptverhandlung zu erschweren, der
Beweisantrag werde somit rechtmissbräuchlich gestellt und zudem mit
tatsachenwidrigen Behauptungen begründet. All dies sei nachweislich
unzutreffend. Tatsachenwidrig solle die Behauptung des Gesuchstellers sein,
dass der ausserordentliche Strafgerichtspräsident die Ablehnung der Ladung von C____
noch nie begründet habe. Er verweise dazu namentlich auf seine Verfügung vom 9. Mai
2022, Begründung zur Ziff. 1 ad Antrag 4. In dieser Verfügung habe der ausserordentliche
Strafgerichtspräsident ausgeführt, strafrechtlich zu beurteilen sei, ob der Beschuldigte
D____ bei der Gründung bereits die Absicht gehabt habe, das Gründungskapital
nach erfolgter Eintragung ins Handelsregister wieder an sich bzw. die [...] zu
überweisen, und dass zu dieser inneren Tatsache die Auftraggeber der Gründung
keine rechtserheblichen Aussagen machen könnten. Diese Behauptung sei für den
einzig noch relevanten Fall der [...] unzutreffend und B____ übersehe, dass die
Gründung der [...] sich anders abgespielt habe als in anderen Fällen, was sich
bereits aus dem Sachverhalt ergebe. Zu diesen für die Beurteilung relevanten
Punkten habe sich aber der ausserordentliche Strafgerichtspräsident
nachweislich gerade nicht geäussert, sodass seine Behauptung, er habe die
Ablehnung von C____ bereits rechtsgenüglich begründet, sich als tatsachenwidrig
herausstelle.
Sodann sei der
Umstand, dass der Gesuchsteller die Adresse von C____ habe mitteilen können,
darin begründet, dass ersterer, nachdem er am 12. Juni 2023 den Antrag auf
Ladung von C____ gestellt habe, selbst Nachforschungen über den aktuellen
Wohnsitz von C____ habe anstellen lassen, weil er nicht darauf vertraut habe,
dass Staatsanwaltschaft oder Gericht sich ernstlich um diese Information
kümmern würden, was sie augenfällig auch nicht getan hätten. Der Gesuchsteller
habe somit die konkrete Wohnadresse von C____ erst nach dem 12. Juni 2023
erfahren, womit in deren Bekanntgabe mit Eingabe vom 4. Juli 2023 auch keine
Verfahrensverzögerung liege.
Der ausserordentliche
Strafgerichtspräsident nehme des Weiteren eine antizipierte Beweiswürdigung
vor, wenn er in seiner Stellungnahme auf S. 3, zweiter Absatz, ausführe, eine
Befragung von C____ lasse bei dieser Ausgangslage im Hinblick auf die rechtlich
relevanten Fragen schlichtweg keine neuen Erkenntnisse erwarten, welche die
objektiv festgehaltenen Umstände umzustossen vermögen würden. Diese Behauptung sei
offensichtlich in verschiedener Hinsicht willkürlich und stelle damit auch eine
willkürliche und damit unzulässige antizipierte Beweiswürdigung dar. In
objektiver Hinsicht sei nicht festgehalten oder festgestellt, was bezüglich
Rückzahlung des dargeliehenen Gründungskapitals zwischen C____
(Darlehensnehmer) und der [...] (Darlehensgeberin) vereinbart gewesen sei.
Diese Frage sei aber zentral, denn gemäss Handelsregister-Eintrag sei D____
Geschäftsführer der [...] und zudem alleine zeichnungsberechtigt für diese
gewesen, sodass er dieses Mandat im Interesse der Gesellschaft und des Eigners
der Gesellschaft auszuführen gehabt habe, wenn er sich nicht dem
strafrechtlichen Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung habe aussetzen
wollen. Damit seien die Instruktionen des Eigners der Gesellschaft von
zentraler Bedeutung, und das erst recht dann, wenn die Staatsanwaltschaft
behaupte, der Eigner sei bloss willenloses Werkzeug bei dieser Gründung
gewesen. Insofern seien die Aussagen von C____ für die strafrechtliche
Beurteilung sehr wohl von Bedeutung. Falsch sei diesbezüglich die Behauptung
des ausserordentlichen Strafgerichtspräsidenten, dass Antworten von C____ auf
diese Fragen die objektiv festgestellten Umstände nicht umzustossen vermögen
würden. Zum einen stünden bezüglich dieser Fragen eben gerade keine objektiv
feststellbaren Umstände fest, namentlich nicht zur Frage, was bezüglich Rückzahlung
des Darlehens vereinbart worden sei und aus welchen Mitteln diese erfolgen solle.
Wenn der ausserordentliche Strafgerichtspräsident behaupten wollte,
diesbezüglich bestünden objektive Beweismittel, dann wäre das offensichtlich
aktenwidrig. Zum anderen seien das sehr wohl neue Erkenntnisse, welche
insbesondere für den Gesuchsteller entlastend sein dürften, einerseits die
Frage, mit wem C____ die Rückzahlung des Darlehens vereinbart gehabt habe und andererseits
die zweite Frage, wann diese Vereinbarung über die Rückzahlung (bzw. den
Umstand, dass dafür das Gesellschaftskapital verwendet werde) getroffen worden sei,
namentlich ob das vor oder nach dem Ausscheiden vom Gesuchsteller aus der [...]
erfolgt sei.
Die Behauptung
des ausserordentlichen Strafgerichtspräsidenten, dass aus diesen Angaben von C____
keine neuen Erkenntnisse bezüglich der rechtlich relevanten Fragen zu erwarten
seien, sei ganz offenkundig willkürlich, denn es seien für die Frage nach der
Strafbarkeit des Gesuchstellers ganz entscheidende Fragen. Wer Angaben zu
diesen Fragen als rechtlich irrelevant bezeichne, habe offenkundig die sich
stellenden rechtlichen Fragen nicht begriffen. Die Ablehnung der Befragung von C____
verletze somit offenkundig die Verteidigungsrechte des Gesuchstellers und
beraube ihn der Möglichkeit, für ihn entlastende Umstände nachweisen zu können.
Wenn der ausserordentliche Strafgerichtspräsident dem Gesuchsteller diese
Möglichkeit vorenthalte, dann erwecke er damit ganz offensichtlich den Anschein
der Befangenheit, was bekanntlich dafür ausreiche, dass er in den Ausstand zu
treten habe.
Mehr als
entlarvend seien die Ausführungen von B____ selbst in seiner Verfügung vom 28. Juli
2023.
in Beantwortung von neuerlichen Beweisanträgen des mitbeschuldigten D____.
Der ausserordentliche Strafgerichtspräsident führe dort auf S. 2, zweites Lemma
in fine selbst aus, die Verfahrensleitung lehne diese Beweisanträge ab, wenn
damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt werde, die unerheblich,
offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenüglich erwiesen seien.
Angaben von C____ dazu, was bezüglich Rückzahlung des von der [...]
vorgeschossenen Gesellschaftskapitals abgemacht gewesen sei, insbesondere dazu,
aus welchen Mitteln die Rückzahlung desselben an die [...] erfolge, und mit wem
er dies vereinbart gehabt habe, seien jedoch wohl kaum unerhebliche Tatsachen, klarerweise
nicht offenkundig, könnten diese Tatsachen der Strafbehörde auch gar nicht
bereits bekannt sein und seien sie ganz offensichtlich nicht bereits
rechtsgenüglich erwiesen. Durch die Ablehnung dieses Beweisantrages verletze
der ausserordentliche Strafgerichtspräsident mehrfach die Bestimmungen der Strafprozessordnung
gravierend, so etwa die Beweisabnahmepflicht i.S. von Art. 318 Abs. 2
StPO, die Bestimmung über das Recht des Beschuldigten gemäss Art. 6
Ziff. 3 lit. d der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR
0.101), Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen wie die der
Belastungszeugen zu erwirken und die damit verbundene Pflicht der
Strafbehörden, solche Zeugen zu laden, oder den Untersuchungsgrundsatz. Alle
diese Verletzungen seien gravierende Rechtsverletzungen, die hier in gehäufter
Form auftreten würden und gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für sich
alleine genommen bereits geeignet seien, den Anschein der Befangenheit zu
erwecken, sodass der ausserordentliche Strafgerichtspräsident in den Ausstand
zu treten habe.
Was die
Verfahrensverzögerung betreffe, habe B____, wie zu erwarten, schon nur den
Versuch, C____ als Zeugen/Auskunftsperson zu laden mit dem Argument der
Verfahrensverzögerung abgelehnt. Auch dieses Vorgehen sei rechtsmissbräuchlich.
Hätte ersterer nach Eingang des Beweisantrages das Rechtshilfeverfahren in die
Wege geleitet, wären mehr als zwei Monate zur Verfügung gestanden, um dieses
durchzufuhren. Hätte sich am ersten angesetzten Verhandlungstag, bekanntlich
dem 25. August 2023, ergeben, dass die Vorladung von C____ noch nicht habe
erfolgen können, so hätte die Verhandlung auf die bereits vorsorglich
vorgesehenen Reservetage (21. und 22. September 2023) vertagt werden
können. Hätte sich am 21. September 2023 gezeigt, dass eine Vorladung nach
wie vor nicht habe erfolgen können, hätte immer noch diskutiert und dannzumal
entschieden werden können, ob die Hauptverhandlung abgeboten und vor Eintritt
der Verjährung (also vor Ende August 2024) durchgeführt werde, womit nochmals
fast ein Jahr zur Verfügung gestanden hätte, C____ vorladen zu lassen. Der ausserordentliche
Strafgerichtspräsident habe aber offensichtlich kein Interesse daran, C____ zu
hören, wenn er a priori auf diese Möglichkeit unter Hinweis auf eine weitere
Verfahrensverzögerung und die eintretende absolute Verjährung verzichte. Beide
Argumente seien falsch. Wenn das Strafgericht eine nicht begründbare
Verfahrensverzögerung von rund drei Jahren zu verantworten habe, sei eine
Verfahrensverzögerung von eineinhalb Jahren, welche durch (berechtigte)
Demarchen der Verteidigung verursacht worden sei, immer noch unerheblich und
hinzunehmen, auf jeden Fall aber kein Grund, berechtigte Beweisanträge
abzuweisen.
Was schliesslich
den Vorwurf anbelange, dass tatsachenwidrige Behauptungen aufgestellt worden
seien, wodurch das Ausstandsbegehren rechtsmissbräuchlich sei, so treffe dies
nicht zu. Der ausserordentliche Strafgerichtspräsident sehe diese in der
Behauptung, er habe sich zum Beweisantrag auf Ladung von C____ noch nicht
geäussert, was falsch sei. So sei ausführlich dargelegt worden, dass ersterer
sich eben gerade nicht zu den relevanten Fragen geäussert habe, welche bei der
Beurteilung der Ladung von C____ zu beachten seien, und insofern sei die
Ablehnung der Ladung von C____ unter den aufgeworfenen Aspekten bis heute
unbegründet geblieben. Der unzutreffende Vorwurf von B____ an die Verteidigung,
sie bediene sich bedenklicher Verteidigungsmittel, begründe in sich selbst
einen Ablehnungsgrund, sodass der ausserordentliche Strafgerichtspräsident
bereits aus diesem Grund allein in den Ausstand treten müsste, ganz abgesehen
von allen übrigen genannten Gründen.
2.1.4
Mit
Duplik vom 8. August 2023 erwiderte der ausserordentliche
Strafgerichtspräsident, dass die Unterstellungen, er wolle beispielsweise die
Verteidigungstätigkeit des Gesuchstellers diskreditieren oder er habe «offenkundig
die sich stellenden rechtlichen Fragen gar nicht begriffen», den gebotenen
Anstand vermissen liessen. Welches Motiv er haben sollte, die
Verteidigungstätigkeit des Gesuchstellers zu diskreditieren, lasse letzterer
unbeantwortet. Sodann sei die weitere Unterstellung, er stelle falsche
Behauptungen auf, tatsachenwidrig und haltlos. Der Mitangeklagte D____ habe mit
Eingabe vom 22. März 2022 beantragt, es seien die Auftraggeber, darunter C____,
als Zeugen zu befragen. Diesen Antrag habe er mit Eingabe vom 26. April 2022 wiederholt,
woraufhin der ausserordentliche Strafgerichtspräsident mit Verfügung vom
9.
Mai 2022, zugestellt an sämtliche Parteien, darüber befunden habe. Die
Ablehnung der Befragung von C____ sei entgegen der Behauptung begründet gewesen.
Ein angebliches, vor der Gründung der [...] abgeschlossenes Darlehen zwischen
der [...] und C____ sei zu diesem Zeitpunkt von D____ nicht eingewendet worden.
Im Übrigen habe der Gesuchsteller nie Einwände gegen die Begründung in der
Verfügung vom 9. Mai 2022 erhoben. Angesichts des Ausstandgesuchs vom 4. Juli
2023, worin geschrieben werde «Meines Wissens haben Sie sich in der Folge aber
nie dazu geäussert, ob Sie der Ladung von C____ stattgeben oder nicht», liege
der Schluss nahe, dass der Gesuchsteller von der Verfügung vom 9. Mai 2022 erst
zufolge Stellungnahme des ausserordentlichen Strafgerichtspräsidenten vom
7.
Juli 2023 Kenntnis genommen haben könnte. Insofern bleibe es
tatsachenwidrig, wenn behauptet werde, B____ habe sich noch nie dazu geäussert,
ob C____ vorgeladen werden solle.
Des Weiteren sei
es dem ausserordentlichen Strafgerichtspräsidenten nicht möglich, sich «genau
zu diesen, schlussendlich relevanten Punkten» zu äussern, wenn der
Gesuchsteller diese erstmals mit Replik vom 2. August 2023 begründet vorbringe.
Zuvor habe sich der ausserordentliche Strafgerichtspräsident, wie mit Verfügung
und Stellungnahme vom 7. Juli 2023 erläutert, im Hinblick auf den vom
Gesuchsteller am 12. Juni 2023 gestellten Antrag auf Befragung von C____
ausführlich auseinandergesetzt und die Ablehnung kurz begründet, wie dies Art.
331.
Abs. 3 StPO verlange. Diesbezüglich seien zudem an die Parteien
mehrere Verfügungen im Hinblick auf den von D____ gleichlautend gestellten
Antrag ergangen.
Der
ausserordentliche Strafgerichtspräsident habe sodann nie ausgeführt, dass das
Beweisantragsrecht verliere, wer mit Beweisverfügung gesetzte Fristen nicht einhalte.
Dennoch sei ein Beweisantrag – in einem Verfahren, bei dem die Verjährung drohe
umso mehr – auch in zeitlicher Hinsicht sowie unter Berücksichtigung des
Verhaltens der Parteien zu würdigen. Der Beweisantrag vom 12. Juni 2023
erscheine offenkundig als verfahrensverschleppend gestellt. Der Gesuchsteller
habe mit Eingabe vom 12. Juni 2023 beantragt, es sei die Adresse von C____
von der Staatsanwaltschaft zu edieren, und falls die Staatsanwaltschaft diese
nicht habe, vom Strafgericht in Erfahrung zu bringen. Mit Eingabe vom 4. Juli
2023.
habe er plötzlich die Adresse von C____ präsentiert. Wenn er per se nicht
darauf vertraut habe, dass Staatsanwaltschaft oder Gericht sich ernstlich um
diese Information kümmern würden, hätte er bereits vor Stellung seines
Beweisantrags Nachforschungen zur Wohnadresse von C____ tätigen können.
Beweisanträge müssten stets durchführbar sein. Wenn die Wohnadresse einer zu
befragenden Person unbekannt sei, was den Akten entnommen werden könne, habe
die antragsstellende Partei dazu beizutragen, die Wohnadresse zu eruieren und
diese mitzuteilen – angesichts des ausländischen Wohnsitzes von C____ und des
allenfalls notwendigen Rechtshilfeverfahrens frühzeitig. Es sei bekannt, dass
eine Vorladung und allfällige Befragung eines in Frankreich ansässigen Zeugen
auf dem Rechtshilfeweg in einem Verfahren, bei der es sich um keine Haftsache
handle, innert zweier Monate nicht vollzogen werden könne. Der Gesuchsteller
vermöge zudem nach wie vor keinen tauglichen Grund vorzubringen, weshalb der
nach seinem Dafürhalten relevante Beweisantrag auf Befragung von C____ in
Kenntnis aller Umstände derart spät gestellt worden sei, zumal es dem
Mitangeklagten D____ möglich gewesen sei, den Antrag bereits erheblich früher
ins Verfahren einzubringen. Die Verantwortung für das im Ergebnis verspätete
Stellen des Beweisantrags liege einzig beim Gesuchsteller.
Zudem würden für
die Befragung von C____ anlässlich der Hauptverhandlung nicht problemlos ausreichende
Reserven zur Verfügung stehen oder die Möglich bestehen, die Hauptverhandlung abzubieten
und auf ein späteres Datum zu verschieben. Es seien alleine im
Instruktionsverfahren seit Ende 2021 zahlreiche Beschwerden bis vor
Bundesgericht, nicht weniger als fünf Ausstandsgesuche gegen den ausserordentlichen
Strafgerichtspräsidenten, Revisionsgesuche vor Bundesgericht vom Mitangeklagten
D____ sowie eine Beschwerde bis vor Bundesgericht und zwei Ausstandsgesuche vom
Gesuchsteller ergriffen bzw. gestellt worden. Ebenso hätten bislang aufgrund
zahlreicher Beweis- und Verfahrensanträge über 90 verfahrensleitende Verfügung
erlassen werden müssen. Angesichts dieses Verhaltens der Angeklagten lasse sich
die Dauer der Hauptverhandlung schwer prognostizieren und drohe bei neuerlicher
Verschiebung der Hauptverhandlung die Verjährung sämtlicher Tatvorwürfe, was es
gemäss Erwägungen des Bundesgerichts zu verhindern gelte. Ausserdem ergebe sich
die Widersprüchlichkeit der Verteidigungstätigkeit des Gesuchstellers auch
daraus, dass er mit Beschwerde das fehlende Inhaltsverzeichnis über die
Separatbeilagen bemängelt habe, dass es ihm ohne ein solches nicht möglich sei,
entlastende oder belastende Momente zu ergründen. Er könne nun allerdings
Aktenfundstellen aus den Separatbeilagen ohne weiteres benennen, die ihn
entlasten sollten. Der Gesuchsteller sei offenkundig auch ohne zusätzliches
Inhaltsverzeichnis über die Separatbeilagen in der Lage, sich zu verteidigen,
weshalb an erwähnter hängiger Beschwerde wohl kein rechtlich geschütztes
Interesse mehr bestehe, wobei eine allfällige diesbezügliche Mitteilung an das
Bundesgericht dem Appellationsgericht überlassen werde.
Unabhängig von
der Frage nach dem rechtzeigen bzw. widersprüchlichen Stellen des Beweisantrags
bleibe die Befragung von C____ aus verschiedenen Gründen unerheblich. So sei
vom Gericht die Frage rechtlich zu beurteilen, ob C____ anhand der vorhandenen
und in der Verfügung vom 7. Juli 2023 erwähnten Beweismittel wie angeklagt
rechtlich zweifelsfrei als «vorsatzloses Werkzeug der Angeklagten 1 und 2»
gelten bzw. dessen Handeln den Angeklagten zugerechnet werden könne. Diese
Beurteilung könne es anhand der bereits vorliegenden objektiven Beweise
willkürfrei vornehmen. Dass das Gericht dabei dem Standpunkt der
Staatsanwaltschaft folgen werde, sei nie in Aussicht gestellt worden und lasse
sich auch nicht aus den bisherigen Verfahrenshandlungen des ausserordentlichen Strafgerichtspräsidenten
ableiten. Sodann würden die umfangreichen objektiven Beweise, entgegen den
Behauptungen des Gesuchstellers, keinerlei Hinweise auf ein vor der Gründung
abgeschlossenes Darlehen zwischen der [...] und C____ sowie eine «nur am Rande»
erfolgte Involvierung des Gesuchstellers in die Gründung der [...] liefern. Im
Zeitpunkt der Gesellschaftsgründung habe die Absicht bestanden, das Kapital
nach Verurkundung und Handelsregistereintrag wiederum abzuziehen. Das Geld zur
ausschliesslichen und freien Verfügung der [...] sei wirtschaftlich entsprechend
in Tat und Wahrheit gar nie vorhanden gewesen. Ausserdem hätten die Angeklagten
im Vorverfahren zunächst ein Geständnis über den mittlerweile angeklagten
Sachverhalt ablegen wollen. Von einem vor der Gründung abgeschlossenes Darlehen
zwischen der [...] und C____ sei damals nie die Rede gewesen. Ebenso hätte
dieser Einwand ohne weiteres im Vorverfahren oder Instruktionsverfahren längst
eingebracht werden können.
Des Weiteren sei
für die Beurteilung der angeklagten Urkundendelikte einzig massgebend, was
gegenüber einem Beamten oder einer Person öffentlichen Glaubens erklärt worden
sei. Es gehe einzig um die Wahrheit der beurkundeten Willenserklärung. Die
Erklärung, wonach das Gründungskapital zur ausschliesslichen Verfügung der [...]
stehe, bleibe unwahr, wenn das Kapital kurzzeitig nach der Gründung wieder
abzogen werde und hierüber bereits im Zeitpunkt der Gründung Klarheit bestanden
habe. Einzig entscheidend sei, dass der hinterlegte Betrag der Gesellschaft
effektiv nicht zur Verfügung gestanden habe, wie dies beurkundet worden sei. Die
Rückzahlung des Gründungskapitals per 23. November 2009, also keine drei Monate
nach der Gründung, habe der Rechtsprechung folgend als «umgehend» zu gelten. Ob
der Gesuchsteller in diesem Zeitpunkt noch bei [...] angestellt gewesen sei, sei
im Hinblick auf die beantragte Befragung von C____ unerheblich.
Die Ablehnung
der Befragung von C____ habe nicht zur Folge, dass dieser wie angeklagt
zwangsläufig als «vorsatzloses Werkzeug der Angeklagten 1 und 2» betrachtet
werden müsse. Es sei Aufgabe der Staatsanwaltschaft, zu beweisen, dass C____
als «vorsatzloses Werkzeug» agiert habe. Es sei nicht Aufgabe der Angeklagten,
Gegenteiliges zu beweisen. Sei C____ nicht derart zu qualifizieren, erübrige
sich die Beurteilung einer allfälligen Erschleichung einer falschen Beurkundung
beim Notar im Hinblick auf die Angeklagten. Ebenso gänzlich irrelevant sei in
diesem Fall das vom Gesuchsteller vorgebrachte Darlehenskonstrukt. Ob ein
«vorsatzloses Werkzeug der Angeklagten 1 und 2» vorliege oder nicht, könne
anhand der vorhandenen Akten beurteilt werden. Müsse das Gericht anhand der
objektiven Beweise davon ausgehen, dass C____ bloss eine «société vide» bzw.
einen «coquille vide» habe gründen wollen, sei seine Erklärung gegenüber dem
Notar mutmasslich falsch gewesen. In einer Befragung, wie diese vom Gesuchsteller
gefordert werde, würde sich C____ somit selbst belasten bzw. dem Risiko
aussetzen müssen, in der Folge strafrechtlich verfolgt zu werden. Daher seien
vom ihm keine oder keine glaubhaften Aussagen zu erwarten.
Schliesslich
versuche der Gesuchsteller Tatsachen zur Verfügung vom 28. Juli 2023
vorzubringen, zu denen er sich in seinem ursprünglichen Ausstandsgesuch zur
Begründung der angeblichen Voreingenommenheit des ausserordentlichen
Strafgerichtspräsidenten ausschweige, weshalb diese nicht zu hören seien.
2.1.5
Mit
Eingabe vom 30. August 2023 bringt der Gesuchsteller vor, dass es nicht
zutreffend sei, dass gezielt tatsachenwidrige Behauptungen aufgestellt würden.
Diese Vorwürfe diskreditierten mithin die Verteidigungstätigkeit. Es sei des
Weiteren nicht nachvollziehbar, warum die Aussage von C____ unerheblich sein
solle, wenn es um eine Gründung gehe, die in dessen Auftrag erfolgt sei.
Tatsache sei,
dass B____ in der Verfügung vom 9. Mai 2022 die Abweisung der Befragung
von C____ nicht explizit begründet, sondern pauschal die Einvernahme der
Auftraggeber von Gesellschaftsgründungen abgewiesen habe. Die vorgegebene
Begründung sei jedoch nicht nachvollziehbar und verkenne die sich stellenden
rechtlichen Fragen und die Beweise, die dafür zur Verfügung stehen würden. Des
Weiteren habe der ausserordentliche Strafgerichtspräsident nicht zwischen
Firmengründungen «auf Vorrat» und solchen, die nur konkret gestützt auf einen
Auftrag des Kunden erfolgt sei seien, unterschieden. Bei Firmengründungen auf
Kundenwunsch sei ganz natürlicherweise davon auszugehen, dass die Frage, wie
und v.a. von wem das Gesellschaftskapital geleistet werde, mit dem Kunden
diskutiert werde.
Selbst wenn dies
für B____ irrelevant sein sollte, so treffe dies für den Gesuchsteller nicht zu,
der zum Zeitpunkt der fraglichen Gründung gar nicht mehr bei der [...]
beschäftigt gewesen sei und insbesondere keine Kenntnis darüber gehabt habe,
was diesbezüglich zwischen D____ und C____ besprochen worden sei, ihm aber
dennoch Mittäterschaft bei einer Schwindelgründung vorgeworfen werde. Insofern seien
die Ausführungen betreffend Gewährung eines Darlehens von D____ oder der [...]
an C____ nicht neu, sondern auch dem ausserordentlichen Gerichtspräsidenten hätte
sich die Frage stellen müssen, aus welchem Rechtsgrund die [...] das
Gründungskapital leiste. Die Ablehnung des Antrags auf Befragung von C____
verletze damit die Verteidigungsrechte und zudem das Recht des Gesuchstellers
gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK, die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen
zu bewirken.
Sodann könnte
das Beweisantragsrecht nicht rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, wenn
man es nicht verliere. Verfahrensverzögerung und -Verschleppung lägen nicht
vor, zum Zeitpunkt der Stellung des Beweisantrages wäre es noch über ein Jahr
gegangen, bis das letzte Delikt verjähre, für eine Vorladung innert zweier
Monate haben mithin überhaupt keine Notwendigkeit bestanden. Eine
Verfahrensverschleppung liege auch nicht vor, da D____ denselben Antrag bereits
mehr als ein Jahr früher gestellt gehabt habe, B____ die Einvernahme von
Entlastungszeugen aber generell abgelehnt habe (und eben nicht spezifisch auf C____
bezogen), sodass in der Wiederholung desselben Antrages wohl kaum eine
Verfahrensverschleppung liegen könne. Die Verteidigung müsse keine Abklärungen
zur Wohnadresse eines Zeugen tätigen, mindestens nicht solche, die über eine
einfache Abfrage von Telefonbüchern hinausgehe, sondern es wäre von Anbeginn
weg Sache der Staatsanwaltschaft gewesen, die Adresse von C____ zu eruieren. Nachdem
der Gesuchsteller den Beweisantrag gestellt gehabt habe, habe er über eine
Privatdetektei die Adresse von C____ eruieren können. Zu solchen Abklärungen sei
die beschuldigte Person beim besten Willen nicht verpflichtet. Der ausserordentliche
Strafgerichtspräsident werde dem Gesuchsteller ferner unbegründet in denselben
Topf wie D____, wenn er sich darüber beklage, dass während des
Instruktionsverfahrens über 90 verfahrensleitende Verfügungen hätten erlassen
werden müssen und unzählige Beschwerden, teilweise bis ans Bundesgericht, das
Verfahren verzögern würden. Tatsache sei, dass der Gesuchsteller für maximal zehn
verfahrensleitende Verfügungen verantwortlich sei, für ein Beschwerdeverfahren
bis vor Bundesgericht und nun ein zweites Ausstandsverfahren.
Der ausserordentliche
Strafgerichtspräsident werfe dem Gesuchsteller ferner Widersprüchlichkeit vor,
wenn er einerseits das Fehlen eines Inhaltsverzeichnisses für die
Separatbeilagen bemängle und nun aus diesen zitiere. Dies sei zynisch. B____
rege an, dass somit an der «hängigen Beschwerde» kein rechtlich geschütztes
Interesse mehr bestehe und das Bundesgericht entsprechend zu informieren sei,
was aber dem Appellationsgericht überlassen werde. Der ausserordentliche
Strafgerichtspräsident kenne offenbar die Akten nur unvollständig, wenn er
nicht wisse, dass das Bundesgericht auf die entsprechende Beschwerde nicht
eingetreten sei. Sein «Vorschlag» zeuge aber erneut davon, dass er die
Verteidigungstätigkeit erschweren wolle, indem er sich in Verfahren einmische,
die ihn nicht beträfen und insofern nichts angehen würden, was wiederum einen
Ausstandsgrund darstelle.
Überdies nimmt
der Gesuchsteller noch ausführlich Stellung zu den Ausführungen des
ausserordentlichen Strafgerichtspräsidenten hinsichtlich der Beweislage im
Rahmen der von diesem vorgenommenen antizipierten Beweiswürdigung. Gestützt auf
diverse Beweismittel komme letzterer in seiner Eingabe wörtlich zu folgendem
Schluss: «Im Zeitpunkt der Gesellschaftsgründung bestand somit die Absicht, das
Kapital nach Verurkundung und Handelsregistereintrag wiederum abzuziehen. Das
Geld zur ausschliesslichen und freien Verfügung der [...] war wirtschaftlich
somit in Tat und Wahrheit gar nie vorhanden». Damit setze der ausserordentliche
Strafgerichtspräsident einen neuen Ausstandsgrund, nämlich jenen der
Vorbefassung: er sei offensichtlich in seinem Urteil nicht mehr frei, sondern
habe sich bereits dahingehend festgelegt, dass zum Zeitpunkt der Gründung das
Kapital der Gesellschaft nicht zur freien Verfügung gestanden habe und
wirtschaftlich gar nie vorhanden gewesen sei, womit der Tatbestand der
Schwindelgründung ohne Abwartens der Hauptverhandlung und ohne Würdigung der an
dieser zu erhebenden Beweise und der Stellungnahmen der Betroffenen dazu
bereits angenommen worden sei. Das sei der klassische Fall einer Vorbefassung,
womit der ausserordentliche Strafgerichtspräsident, ungeachtet aller bisherigen
und künftigen Ausführungen, allein aus diesem Grund in den Ausstand treten müsse.
Des Weiteren sei
die Frage, ob die Rückzahlung des Gründungskapitals per 23. November 2009,
drei Monate nach der Gründung, als «umgehend» zu gelten habe, wie der ausserordentliche
Strafgerichtspräsident ausführe, ein zu diskutierender Punkt, der den
Gesuchsteller nicht betreffe, da er damals nicht mehr bei der [...] beschäftigt
gewesen sei. Die Aussage von B____ belege aber ein weiteres Mal, dass er eine
vorgefasste Meinung habe, da er sich bereits festgelegt habe, dass eine
Rückzahlung nach drei Monaten «umgehend» sei. Diese Festlegung sei für die
rechtliche Beurteilung der Sache von Relevanz, womit ein weiteres Mal belegt sei,
dass der ausserordentliche Strafgerichtspräsident eine vorgefasste Meinung habe
und der Ausgang des Verfahrens nicht mehr offen sei, weshalb er somit wegen
Befangenheit in den Ausstand treten müsse.
Falsch sei
schliesslich, dass nur dann Beweisanträge erheblich seien, wenn die Beweise
geeignet seien, das Urteil in bedeutender Form zu beeinflussen. Diese Auslegung
finde zum ersten im Wortlaut der Strafprozessordnung keine Stütze und zum
zweiten könne zum vornherein gar nicht gesagt werden, ob das Beweismittel in
bedeutender Form das Urteil beeinflusse, denn das komme ganz auf das Ergebnis
der Beweiserhebung an, die man zum vornherein eben gerade nicht kenne,
namentlich wenn es – wie bei der erstmalig durchzuführenden Befragung von C____
– ein neues Beweismittel sei.
2.2
Gemäss
Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 EMRK
hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen und
unparteiischen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände beurteilt wird. Die
Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn Umstände
vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und
Voreingenommenheit erwecken, ohne dass für die Ablehnung verlangt wäre, dass
die Richterperson tatsächlich befangen ist (vgl. dazu BGE 141 IV 178 E. 3.2.1,
140.
III 221 E. 4.1; BGer 1B_315/2020 vom 23. September 2020 E. 5.1; Keller, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar
zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020,
Art. 56 StPO N 31 ff.). Solche Umstände können entweder in einem
bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren
Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Eine
gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit und damit Misstrauen in die
Unabhängigkeit des Gerichts kann bei den Parteien insbesondere dann entstehen,
wenn ein Richter in einem anderen, die gleiche Streitsache betreffenden
Verfahren oder in einem früheren Stadium desselben Verfahrens bereits tätig
war. In diesen Fällen stellt sich die Frage, ob sich der Richter durch seine
frühere Mitwirkung in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat,
das ihn nicht mehr als unvoreingenommen und dementsprechend das Verfahren als
nicht mehr offen erscheinen lässt (BGE 140 I 326 E. 5.1, 133 I 1 E. 6.2;
BGer 1B_549/2017 vom 16. Februar 2018 E. 2). In Konkretisierung dieser
grundrechtlichen Garantien hat gemäss Art. 56 StPO eine in einer Strafbehörde
tätige Person unter anderem dann in den Ausstand zu treten, wenn sie in einer
anderen Stellung in der gleichen Sache tätig war (lit. b) oder aus anderen
Gründen befangen sein könnte (lit. f). Ist die Gerichtsperson in derselben
Stellung mit der gleichen Sache mehrfach befasst, liegt kein Fall der Vorbefassung
im Sinne von Art. 56 lit. b StPO vor. Eine Mehrfachbefassung in diesem
Sinn kann aber im Rahmen von Art. 56 lit. f StPO massgeblich werden (BGer
1B_549/2017 vom 16. Februar 2018 E. 2, 1B_97/2017 vom 7. Juni
2017.
E. 2.1 f.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung begründet
grundsätzlich keine Voreingenommenheit, wenn ein Richter schon vor dem
eigentlichen Sachentscheid prozessuale Anordnungen trifft, auch wenn dabei
bereits gewisse materielle Gesichtspunkte zu würdigen sind. Damit eine
unzulässige Vorbefassung gegeben ist, müssen zusätzlich tatsächliche
Gegebenheiten hinzutreten, welche ihrerseits den Anschein der Befangenheit zu
erwecken vermögen (BGE 131 I 113 E. 3.7; BGer 1B_51/2019 vom 28. März 2019
E. 2, 1B_434/2017 vom 4. Januar 2018 E. 4.4, 1B_549/2017 vom 16. Februar
2018.
E. 2). Dem Richter ist es nicht verwehrt, sich aufgrund der Akten eine
vorläufige Meinung zu bilden, solange er innerlich frei ist, aufgrund der in
der Verhandlung vorgetragenen Argumente zu einem anderen Ergebnis zu gelangen.
Die Garantie der Unvoreingenommenheit ist erst verletzt, wenn der Anschein
erweckt wird, der Richter habe sich bereits so festgelegt, dass daran die Argumente
der Verteidigung nichts mehr zu ändern vermöchten (vgl. zum Ganzen BGer 1B_51/2019
vom 28. März 2019 E. 2, 1B_151/2017 vom 14. Juni 2017 E. 2 m.w.H.).
Dementsprechend stellt die Ablehnung eines Beweisantrags durch das
verfahrensleitende Gerichtsmitglied für sich allein keinen Ausstandsgrund dar,
zumal solche gemäss Art. 331 Abs. 3 StPO an der Hauptverhandlung erneut
gestellt werden können (vgl. BGE 116 Ia 135 E. 3b; BGer 1B_51/2019 vom
28.
März 2019 E. 2, 1B_549/2017 vom 16. Februar 2018 E. 2, 1B_1/2017
vom 7. März 2017 E. 2.1, 1B_703/2011 vom 3. Februar 2012 E. 2.6). Wie
das Bundesgericht ausführt, fordert das Richteramt, rasch Entscheidungen über
bestrittene und schwierige Fragen zu treffen. Werden dabei Verfahrensfehler
begangen, sind diese in erster Linie im Rechtsmittelverfahren zu rügen und
lassen sich grundsätzlich nicht als Begründung für den Ausstand heranziehen
(BGer 1B_144/2021 vom 30. August 2022 E. 4.2; BGE 143 IV 69 E. 3.2). Nur
krasse und wiederholte Verfahrensfehler, die einer schweren Amtspflichtverletzung
gleichkommen, sich einseitig zu Lasten einer Prozesspartei auswirken und eine
auf fehlende Distanz und Neutralität beruhende Haltung vermitteln, vermögen
eine Vorbefassung im Sinne des Gesetzes zu begründen. Die Qualifikation
allfälliger Fehler als Ausstandsgrund, d.h. der Charakter als schwerwiegender
Mangel, muss dabei als solcher offensichtlich sein bzw. die Unparteilichkeit
oder Voreingenommenheit klar erkennen lassen (vgl. BGE 143 IV 69 E. 3.2,
141.
IV 178 E. 3.2.3, 114 la 153 E. 3b/bb; BGer 1B_620/2020 vom 23. Februar
2021.
E. 3.3, 1B_269/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 4.4.1, 1B_181/2017 vom 2. Juni
2017.
E. 3.2; AGE DGS.2020.6 vom 29. Juli 2020 E. 2.2.3.2, DGS.2019.34
vom 19. November 2020 E. 2, BES.2019.42 vom 26. Juli 2019 E. 2.2.2.2). Es
ist nicht der Zweck des Ausstandsverfahrens, den Parteien zu erlauben, die von
der Verfahrensführung getroffenen Zwischenentscheide in Frage zu stellen (BGE 143 IV 69 E. 3.2; BGer 1B_549/2017 vom 16. Februar 2018 E. 2). Die
Beschränkung der selbständigen Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden kann mithin
nicht dadurch umgangen werden, dass die analogen Rügen in einem
Ablehnungsverfahren erhoben werden (BGer 1B_549/2017 vom 16. Februar 2018
E. 2 1B_181/2017 vom 2. Juni 2017 E. 3.2).
2.3
Der
Gesuchsteller versucht, den Anschein der Befangenheit beim ausserordentlichen
Strafgerichtspräsidenten vorliegend insbesondere im Zusammenhang mit der
Abweisung eines Beweisantrags – Antrag auf Befragung von C____ vom
12.
Juni 2023 – in der Verfügung vom 29. Juni 2023 nachzuweisen. Begründet
wurde der abweisende Entscheid des ausserordentlichen Strafgerichtspräsidenten dabei
mit der nicht rechtzeitig möglichen Vorladung von letzterem aufgrund seines
unbekannten Aufenthaltsorts sowie der materiellen Unerheblichkeit des Beweisantrags.
2.3.1
Soweit
der Gesuchsteller sich mit der Begründung der Abweisung der Beweisanträge
auseinandersetzt und insbesondere die darin vorgenommene antizipierte
Beweiswürdigung in Frage stellt sowie daraus Schlüsse zieht, sind seine Rügen
im Ausstandsverfahren grundsätzlich verfehlt. Denn auf diese Weise würde er,
wie dargelegt, die Beschränkung der selbständigen Anfechtbarkeit prozessualer
Zwischenentscheide umgehen, was auf eine im Ausstandsverfahren unzulässige
Überprüfung der Rechtmässigkeit des Beweisergänzungsentscheides hinausliefe. Daran
ändert sich auch nichts, wenn der Gesuchsteller die Verletzung der «Beweisabnahmepflicht
i.S. von Art. 318 Abs. 2 StPO», der «Bestimmung über das Recht des
Beschuldigten gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK, Entlastungszeugen unter
denselben Bedingungen wie die der Belastungszeugen zu erwirken und die damit
verbundene Pflicht der Strafbehörden, solche Zeugen zu laden», oder die
Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes rügt, da er sich auch hier auf die
Frage bezieht, ob der Beweisantrag zu (Un-)Recht abgewiesen wurde oder nicht. Entsprechend
ist nicht vertiefter darauf einzugehen, ob die Ablehnung des Beweisantrags rechtmässig
war oder nicht – wie der Gesuchsteller detailliert darzulegen versucht –,
soweit sich daraus nicht eine geradezu «willkürliche und damit unzulässige
antizipierte Beweiswürdigung» des ausserordentlichen Strafgerichtspräsidenten
ergeben sollte, die den Anschein der Befangenheit zu erwecken vermag.
2.3.2
Eine
solche unzulässige antizipierte Beweiswürdigung versucht der Gesuchsteller
insbesondere mit der Vorbefasstheit von B____ zu begründen. Fest steht, dass der
ausserordentliche Strafgerichtspräsident neben seiner summarischen Begründung
in seiner ursprünglichen Verfügung auch in seinen Stellungnahmen seine Sicht
der Dinge dargelegt hat. Dass er sich beim instruktionsrichterlichen Entscheid
über den Verzicht auf weitere Beweisabnahmen mit gewissen Umständen
«vorbefassen» muss – was vom Gesuchsteller u.a. in Bezug auf die Äusserungen
von B____, dass zum Zeitpunkt der Gründung das Kapital der Gesellschaft nicht
zur freien Verfügung gestanden habe und dass eine Rückzahlung nach drei Monaten
«umgehend» sei, als (neue) Ausstandsgründe vorgebracht wird –, ergibt sich
daraus, dass der Instruktionsrichter das vorläufige Beweisergebnis hypothetisch
um die Fakten des Beweisantrags zu ergänzen und zu würdigen hat. Die Ablehnung
des Beweisantrags im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung ist dann zulässig,
wenn die zu beweisende Tatsache nach dieser Würdigung als unerheblich,
offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen
anzusehen ist (BGer 6B_1090/2018 vom 17. Januar 2019; BGE 136 I 229 E. 5.3, 134
I 140 E. 5.3, je m.H.). Dass sich die Verfahrensleitung hinsichtlich
begehrter Beweiserhebungen «festlegt», ist dem System mithin immanent – der
Grundsatz der antizipierten Beweiswürdigung besagt nichts Anderes, als dass die
Verfahrensleitung im Rahmen einer vorausschauenden Überprüfung ihre Schlüsse
betreffend die Relevanz von Beweisen zieht. Die Ableitung einer «Vorbefassung»
oder irgendwie gearteten Befangenheit durch die Vornahme einer antizipierten
Beweiswürdigung ist dagegen systemwidrig (vgl. auch AGE DG.2012.8 vom 14. Juni
2012.
E. 3.2).
2.3.3
Festzuhalten
ist aber immerhin Folgendes: Die Ausführungen von B____ werden grundsätzlich
unter Nennung von konkreten Aktenstellen untermauert [vgl. etwa Verfügung vom
29.
Juni, S. 2; Stellungnahme vom 7. Juli 2023, S. 3] und erscheinen
insofern nicht als unsachlich oder offensichtlich willkürlich. Zudem werden
seine Aussagen im gleichen Zusammenhang durch seine Feststellung relativiert, dass
er nie in Aussicht gestellt habe, dem Standpunkt der Staatsanwaltschaft zu
folgen, was sich auch nicht aus seinen bisherigen Verfahrenshandlungen ableiten
lasse. So führte B____ aus, dass die Ablehnung der Befragung von C____ nicht
zur Folge habe, dass dieser wie angeklagt zwangsläufig als «vorsatzloses
Werkzeug der Angeklagten 1 und 2» betrachtet werden müsse. Es sei Aufgabe der
Staatsanwaltschaft, zu beweisen, dass C____ als «vorsatzloses Werkzeug der
Angeklagten 1 und 2» agiert habe. Es sei nicht Aufgabe der Angeklagten,
Gegenteiliges zu beweisen (Stellungnahme vom 8. August 2023, S. 6). Ob den
Gesuchsteller überhaupt eine strafrechtliche Verantwortlichkeit treffe bzw. er die
angeklagten Tatbestände erfülle, sei durch das Gericht zu beurteilen
(Stellungnahme vom 7. Juli 2023, S. 3).
Nicht zu folgen
ist dem Gesuchsteller sodann darin, der ausserordentliche
Strafgerichtspräsident weise den Anschein von Befangenheit auf, da er
vorbringe, dass durch den Gesuchsteller tatsachenwidrige Behauptungen
aufgestellt worden seien, wodurch das Ausstandsbegehren rechtsmissbräuchlich
sei. Der ausserordentliche Strafgerichtspräsident sehe dies in der Behauptung,
er habe sich zum Beweisantrag auf Ladung von C____ noch nicht geäussert, was
falsch sei. Festzuhalten ist nämlich, dass B____ in seiner Verfügung vom 9. Mai
2022, Begründung zur Ziff. 1 ad Antrag 4, die Anträge auf Befragung der
«Auftraggeber» bereits abgewiesen und dies – summarisch – begründet hatte. Ob
die entsprechende Begründung – wie vom Gesuchsteller moniert wird – in Bezug
auf C____ unzutreffend sei resp. die Ablehnung des Beweisantrags in Bezug auf
letzteren nicht rechtsgenüglich begründet worden sei, ist wiederum eine Frage,
die nicht als Rüge im Ausstandsverfahren zu behandeln ist, da darin kein
offensichtlicher Anschein der Befangenheit erkannt werden kann.
Sofern der
Gesuchsteller ferner ausführt, dass falsch sei, dass nur dann Beweisanträge
erheblich seien, wenn die Beweise geeignet seien, das Urteil in bedeutender
Form zu beeinflussen, da dies etwa im Wortlaut der Strafprozessordnung keine
Stütze finde, so ist darauf hinzuweisen, dass der ausserordentlichen
Strafgerichtspräsident diesen Standpunkt unter Verweis auf die h.L. (vgl.
Stellungnahme vom 8. August 2023, S. 6) vertreten hat, was ebenfalls
nicht zu beanstanden ist.
Wenn der
Gesuchsteller schliesslich vorbringt, der ausserordentliche
Strafgerichtspräsident habe «offenkundig die sich stellenden rechtlichen Fragen
gar nicht begriffen» oder «kenne offenbar die Akten nur unvollständig», so wäre
seinem Begehren auch aus diesem Grund allein kein Erfolg beschieden, da die «blosse
(fachliche) Inkompetenz» eines Richters nämlich keinen selbstständigen
Ausstandsgrund bildet (vgl. Boog,
in: Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 56 StPO N 61a m.H.
auf die Rspr.).
2.3.4
Sofern
der Gesuchsteller die Begründung der Abweisung rügt, der Beweisantrag sei
verspätet gestellt worden, so ist ihm zwar zuzustimmen, dass das
Beweisantragsrecht nicht verloren geht, wenn mit Beweisverfügung gesetzte
Fristen nicht eingehalten werden (dies bestreitet auch der ausserordentliche
Strafgerichtspräsident nicht), und das Strafgericht selbst einen grossen Teil
der Verfahrensverzögerung zu verantworten hat. Jedoch hat auch das
Bundesgericht im vorliegenden Strafverfahren klargestellt, dass das Verfahren
ohne Verzögerung fortgeführt werden müsse. Dem Gesuchsteller ist jedoch
immerhin darin zuzustimmen, dass das Argument der Verfahrensverzögerung nicht
der (Haupt-)Grund für die Abweisung des Gesuchs sein kann. So mag auch die
Formulierung des ausserordentlichen Strafgerichtspräsidenten überspitzt sein, der
Antrag auf Ladung von C____ diene einzig der «Verfahrensverschleppung» und
werde «rechtsmissbräuchlich» gestellt, jedoch hat B____ in seiner Begründung als
Hauptgrund im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung (vgl. vorne
E. 2.3.1) dargelegt, weshalb die Vorladung und Einvernahme von C____ auch
resp. insbesondere aus diesem Grund abzulehnen sei.
Festzuhalten ist
jedoch, dass der Gesuchsteller selbst angibt, dass er die Wohnadresse von C____
erst nach dem 12. Juni 2023 erfahren und mit Eingabe vom 4. Juli 2023 bekanntgegeben
habe, weshalb es diesbezüglich dem ausserordentlichen Strafgerichtspräsidenten
nicht zum Nachteil gereichen kann, dass er den Beweisantrag mit Verfügung vom
29.
Juni 2023 auch in Unkenntnis über den damaligen Aufenthaltsort von C____
abgewiesen hat. Ferner ist auch fraglich, weshalb der Gesuchsteller den Antrag
auf Befragung von C____ nicht bereits früher «wiederholt» hat, wenn ihm bereits
vor mehr als einem Jahr klar gewesen sein sollte, dass die Abweisung des
Antrags vom 9. Mai 2022 keine für ihn ausreichende Begründung enthalten
haben sollte.
2.3.5
Nach
dem Gesagten mag zwar die Art, wie der ausserordentliche Strafgerichtspräsident
teilweise die Abweisung des Beweisantrags begründete, in der Wortwahl etwas
unglücklich sein. Die Abweisung des Antrags auf Vorladung von C____ im Rahmen
der antizipierten Beweiswürdigung lässt jedoch keine Willkür erkennen. Auch in
sonstiger Hinsicht ist im heutigen Zeitpunkt jedenfalls ein schwerwiegender,
wiederholter Verfahrensmangel, der einen Ausstand zu begründen vermöchte, nicht
ersichtlich.
In der
anstehenden Hauptverhandlung sind noch weitere, umfassende Beweiserhebungen
sowie eine vertiefte Beweiswürdigung ausstehend. Im Übrigen kann der
Gesuchsteller seinen Beweisantrag in der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht
nochmals stellen. Dieses wird gegebenenfalls konkret zu prüfen haben, ob die
Ablehnung des Beweisantrags zu Recht erfolgte – oder u.a. etwa aufgrund des nun
bekannten Aufenthaltsorts von C____ eine Befragung doch angebracht wäre. Gesamthaft
betrachtet entsteht zumindest nicht der Anschein, B____ habe sich bereits auf
eine Weise festgelegt, dass er innerlich nicht mehr frei wäre, aufgrund der in
der Verhandlung vorzutragenden Argumente zu einem anderen Ergebnis zu gelangen.
3.
Der
Dispositiv
Gesuchsteller vermag demnach insgesamt nicht, eine – oder mehrere – den
Ausstand begründende Tatsache(n) glaubhaft zu machen. Insbesondere sind auch
keine wiederholten materiellen und prozessualen Rechtsfehler seitens des
ausserordentlichen Strafgerichtspräsidenten ersichtlich, die einer schweren
Amtspflichtverletzung gleichkommen, sich einseitig zu Lasten einer
Prozesspartei auswirken und eine auf fehlende Distanz und Neutralität beruhende
Haltung vermitteln würden. Daraus folgt die Abweisung seines Gesuchs.
4.
Bei diesem
Ausgang des Ausstandsverfahrens hat der Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen
(Art. 59 Abs. 4 StPO), wobei die Gebühr auf CHF 800.– festzusetzen ist (vgl. §
33 des Reglements über die Gerichtsgebühren, SG 154.810).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Ausstandsgesuch gegen den a.o.
Strafgerichtspräsidenten B____ wird abgewiesen.
Der Gesuchsteller trägt die Kosten des Ausstandsverfahrens
mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Gesuchsteller
-
a.o. Strafgerichtspräsident B____
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Martin Seelmann,
LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.