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Entscheid

DGS.2023.3

Revisionsgesuch betr. Urteil des Appellationsgerichts vom 4. November 2022 (BES.2022.79)

20. Februar 2023Deutsch6 min

Gegen A____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

DGS.2023.3

ENTSCHEID

vom 20.

Februar 2023

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser, Dr. Heidrun Gutmannsbauer, lic. iur. Mia Fuchs

und a.o.

Gerichtsschreiber BLaw Patrick Schmid

Beteiligte

A____

Gesuchsteller

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,

Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Gesuchsgegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Appellationsgericht

Basel-Stadt Gesuchsgegner

Bäumleingasse 1, 4001 Basel

Gegenstand

Revisionsgesuch

betreffend Urteil des

Appellationsgerichts vom 4. November 2022 (BES.2022.79)

Sachverhalt

Sachverhalt

Gegen A____

(Gesuchsteller) führt die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt unter der

Verfahrens-Nr. VT.[...] ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf

gewerbsmässigen Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, gewerbsmässige

Geldwäscherei, Täuschung der Behörden im Sinne des Bundesgesetzes über die

Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR. 142.20) sowie

Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den

Personalverleih (AVG; SR 82.11) und gegen das Bundesgesetz über Massnahmen zur

Bekämpfung von Schwarzarbeit (BGSA; SR 822.41). Der Gesuchsteller wurde am 29.

März 2022 festgenommen. Am 31. März 2022 wurde im Zuge der

Untersuchungsermittlungen im Auftrag der Staatsanwaltschaft der Personenwagen

BMW [...] mit dem Kennzeichen [...] (Fahrzeug) am Zollamt Au (SG) angehalten

und polizeilich sichergestellt. Nach Überführung des Fahrzeugs wurde es von der

Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 20. Mai 2022 bei der Firma [...] örtlich

beschlagnahmt.

Gegen den

Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft vom 20. Mai 2022 führte der

Gesuchsteller, vertreten durch Advokat [...], Beschwerde beim

Appellationsgericht Basel-Stadt. Er beantragte die Aufhebung der Beschlagnahme

über das Motorfahrzeug und dessen Aushändigung an den wirtschaftlich

Berechtigten. Weiter beantragte er für das Beschwerdeverfahren, in Bestätigung

der Verfügung vom 9. Mai 2022, die Gewährung der amtlichen Verteidigung. Mit

Entscheid vom 4. November 2022 wies das Appellationsgericht (Einzelgericht) die

Beschwerde in der Hauptsache kostenfällig ab. Die amtliche Verteidigung wurde

bewilligt.

Mit Schreiben

vom 16. Januar 2023 stellte der Gesuchsteller, vertreten durch Advokat [...],

ein Revisionsgesuch betreffend den Abweisungsentscheid des Appellationsgerichts

vom 4. November 2022. Er beantragt darin, mit Verweis auf neue Tatsachen und

Beweismittel, die Aufhebung der Beschlagnahme des Fahrzeugs BMW [...] mit

Kennzeichen [...] und die Herausgabe zur freien Verfügung an dessen Eigentümer,

B____. Weiter sei dem Gesuchsteller für das Revisionsverfahren die amtliche

Verteidigung zu bewilligen respektive zu bestätigen.

Das vorliegende

Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ohne Einholung einer Stellungnahme der

Vorinstanzen ergangen. Die entscheidrelevanten Tatsachen und Parteistandpunkte

ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Nach

Art. 411 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO;

SR 312.0) ist zur Beurteilung von Revisionsgesuchen das Berufungsgericht

zuständig. In Basel-Stadt hat das Appellationsgericht diese Funktion inne

(§ 92 Abs. 1 Ziffer 3 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG;

SG 154.100]). Das Berufungsgericht nimmt gemäss Art. 412 Abs. 1

StPO im schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs

vor. Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so tritt das

Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 2 StPO). In Basel-Stadt ergeht

in diesem Fall der Nichteintretensentscheid durch ein Dreiergericht (§ 92

Abs. 1 Ziff. 3 GOG). Eine Vernehmlassung bei den anderen Parteien

oder der Vorinstanz ist diesfalls nicht erforderlich (Art. 412 Abs. 2

in Verbindung mit Abs. 3 StPO; Heer,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 412 StPO N 9). Für

die Zusammensetzung des Gerichts ist die Vorschrift von Art. 21 Abs. 3 StPO zu

beachten, wonach Mitglieder des im Hauptverfahren entscheidenden

Berufungsgerichts nicht im gleichen Fall als Revisionsrichterinnen und

Revisionsrichter tätig sein dürfen (vgl. statt vieler AGE DGS.2019.25 vom 28.

Januar 2020 E.1.1).

2.

2.1

Gemäss

Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO kann die Revision verlangen, wer durch ein

rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen

Entscheid oder einen Entscheid im selbständigen Massnahmenverfahren beschwert

ist und neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel

vorbringt, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder

wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung

der freigesprochenen Person zu bewirken.

2.2

Sachurteile

im Sinne von Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO aller Instanzen sind revisionsfähig (Heer, in: Basler Kommentar,

2.

Auflage 2014, Art. 410 StPO N 21). Demgegenüber sieht die

StPO eine Revision gegen Beschlüsse und Verfügungen – mit Ausnahme des Strafbefehls

– nicht vor, da in dieser Form verfahrensleitende und verfahrenserledigende

Entscheide ergehen, die sich grundsätzlich nicht im Sinne eines Sachurteils zu

Schuld oder Unschuld und zur Anordnung von Massnahmen äussern (Fingerhuth, in: Donatsch et al. [Hrsg.],

Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 410 N 17). Somit ist die

Revision gegen Beschwerdeentscheide im Sinne von Art. 397 StPO ausgeschlossen (Heer, in: Basler Kommentar,

2.

Auflage 2014, Art. 410 StPO N 28; Schmid/Jositsch, Schweizerische

Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2017, Art.

410.

N 8).

2.3

Mit

dem vorliegend zur Beurteilung stehenden Gesuch soll ein Beschwerdeentscheid

nach Art. 397 StPO in Revision gezogen werden. Dem Dargelegten entsprechend ist

ein Eintreten auf das Revisionsgesuch ausgeschlossen.

2.4

Damit

erweist sich das gestellte Revisionsgesuch bereits aufgrund einer summarischen

Vorprüfung als offensichtlich unzulässig, sodass darauf in Anwendung von

Art. 412 StPO nicht einzutreten ist und auf die Einholung einer

Vernehmlassung verzichtet werden kann (Heer,

a.a.O., Art. 412 StPO N 9).

3.

3.1

Bei

der vorliegenden Beschlagnahmeverfügung handelt es sich um eine

verfahrensleitende Verfügung. Aufgrund der vorsorglichen Natur der

Beschlagnahmeverfügung ist diese jederzeit abänderbar, woraus sich die

Möglichkeit des Betroffenen ergibt, Wiedererwägungsgesuche zu stellen (Heimgartner, in: Donatsch et al.

[Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 267 N 5; Bangeter, Hausdurchsuchungen und

Beschlagnahmen im Wettbewerbsrecht unter vergleichender Berücksichtigung der

StPO, Diss. Zürich 2014, S. 313).

3.2

Die

Verfahrensleitung im betreffenden Strafverfahren ist immer noch bei der

Staatsanwaltschaft. Die neuen Belege können demzufolge dort eingereicht werden,

worauf die Staatsanwaltschaft über die Aufhebung der Beschlagnahme wieder zu

entscheiden hat. Gegen einen neuergehenden Entscheid ist wiederum eine

Beschwerde möglich.

4.

4.1

Nach

dem Gesagten ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang

des Verfahrens, hat der Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen, wobei eine

Gebühr in Höhe von CHF 500.– angemessen erscheint.

4.2

Der

Gesuchsteller beantragt die Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das

vorliegende Verfahren. Die Gewährung einer solchen gebietet sich allerdings nur

dort, wo das Verfahren nicht von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden

kann. Aus den vorgenannten Gründen muss das Revisionsgesuch von Anfang an als

aussichtslos angesehen werden, weshalb kein Anspruch auf Übernahme der Verteidigungskosten

durch den Staat besteht (Urteil 6B_616/2016 vom 27. Februar 2017 E. 4.3, mit

Hinweisen; AGE DGS.2022.17 vom 2. September 2022 E. 3.2).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Auf das Revisionsgesuch wird nicht

eingetreten.

Der Gesuchsteller trägt die Kosten des

Revisionsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.

Der Antrag auf Bewilligung der amtlichen Verteidigung

für das Revisionsverfahren wird abgewiesen.

Mitteilung an:

-

Gesuchsteller

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc

Oser BLaw Patrick Schmid

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.