DGS.2023.3
Revisionsgesuch betr. Urteil des Appellationsgerichts vom 4. November 2022 (BES.2022.79)
20. Februar 2023Deutsch6 min
Gegen A____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
DGS.2023.3
ENTSCHEID
vom 20.
Februar 2023
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser, Dr. Heidrun Gutmannsbauer, lic. iur. Mia Fuchs
und a.o.
Gerichtsschreiber BLaw Patrick Schmid
Beteiligte
A____
Gesuchsteller
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,
Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Gesuchsgegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Appellationsgericht
Basel-Stadt Gesuchsgegner
Bäumleingasse 1, 4001 Basel
Gegenstand
Revisionsgesuch
betreffend Urteil des
Appellationsgerichts vom 4. November 2022 (BES.2022.79)
Sachverhalt
Sachverhalt
Gegen A____
(Gesuchsteller) führt die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt unter der
Verfahrens-Nr. VT.[...] ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf
gewerbsmässigen Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, gewerbsmässige
Geldwäscherei, Täuschung der Behörden im Sinne des Bundesgesetzes über die
Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR. 142.20) sowie
Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den
Personalverleih (AVG; SR 82.11) und gegen das Bundesgesetz über Massnahmen zur
Bekämpfung von Schwarzarbeit (BGSA; SR 822.41). Der Gesuchsteller wurde am 29.
März 2022 festgenommen. Am 31. März 2022 wurde im Zuge der
Untersuchungsermittlungen im Auftrag der Staatsanwaltschaft der Personenwagen
BMW [...] mit dem Kennzeichen [...] (Fahrzeug) am Zollamt Au (SG) angehalten
und polizeilich sichergestellt. Nach Überführung des Fahrzeugs wurde es von der
Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 20. Mai 2022 bei der Firma [...] örtlich
beschlagnahmt.
Gegen den
Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft vom 20. Mai 2022 führte der
Gesuchsteller, vertreten durch Advokat [...], Beschwerde beim
Appellationsgericht Basel-Stadt. Er beantragte die Aufhebung der Beschlagnahme
über das Motorfahrzeug und dessen Aushändigung an den wirtschaftlich
Berechtigten. Weiter beantragte er für das Beschwerdeverfahren, in Bestätigung
der Verfügung vom 9. Mai 2022, die Gewährung der amtlichen Verteidigung. Mit
Entscheid vom 4. November 2022 wies das Appellationsgericht (Einzelgericht) die
Beschwerde in der Hauptsache kostenfällig ab. Die amtliche Verteidigung wurde
bewilligt.
Mit Schreiben
vom 16. Januar 2023 stellte der Gesuchsteller, vertreten durch Advokat [...],
ein Revisionsgesuch betreffend den Abweisungsentscheid des Appellationsgerichts
vom 4. November 2022. Er beantragt darin, mit Verweis auf neue Tatsachen und
Beweismittel, die Aufhebung der Beschlagnahme des Fahrzeugs BMW [...] mit
Kennzeichen [...] und die Herausgabe zur freien Verfügung an dessen Eigentümer,
B____. Weiter sei dem Gesuchsteller für das Revisionsverfahren die amtliche
Verteidigung zu bewilligen respektive zu bestätigen.
Das vorliegende
Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ohne Einholung einer Stellungnahme der
Vorinstanzen ergangen. Die entscheidrelevanten Tatsachen und Parteistandpunkte
ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Nach
Art. 411 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO;
SR 312.0) ist zur Beurteilung von Revisionsgesuchen das Berufungsgericht
zuständig. In Basel-Stadt hat das Appellationsgericht diese Funktion inne
(§ 92 Abs. 1 Ziffer 3 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG;
SG 154.100]). Das Berufungsgericht nimmt gemäss Art. 412 Abs. 1
StPO im schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs
vor. Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so tritt das
Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 2 StPO). In Basel-Stadt ergeht
in diesem Fall der Nichteintretensentscheid durch ein Dreiergericht (§ 92
Abs. 1 Ziff. 3 GOG). Eine Vernehmlassung bei den anderen Parteien
oder der Vorinstanz ist diesfalls nicht erforderlich (Art. 412 Abs. 2
in Verbindung mit Abs. 3 StPO; Heer,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 412 StPO N 9). Für
die Zusammensetzung des Gerichts ist die Vorschrift von Art. 21 Abs. 3 StPO zu
beachten, wonach Mitglieder des im Hauptverfahren entscheidenden
Berufungsgerichts nicht im gleichen Fall als Revisionsrichterinnen und
Revisionsrichter tätig sein dürfen (vgl. statt vieler AGE DGS.2019.25 vom 28.
Januar 2020 E.1.1).
2.
2.1
Gemäss
Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO kann die Revision verlangen, wer durch ein
rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen
Entscheid oder einen Entscheid im selbständigen Massnahmenverfahren beschwert
ist und neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel
vorbringt, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder
wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung
der freigesprochenen Person zu bewirken.
2.2
Sachurteile
im Sinne von Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO aller Instanzen sind revisionsfähig (Heer, in: Basler Kommentar,
2.
Auflage 2014, Art. 410 StPO N 21). Demgegenüber sieht die
StPO eine Revision gegen Beschlüsse und Verfügungen – mit Ausnahme des Strafbefehls
– nicht vor, da in dieser Form verfahrensleitende und verfahrenserledigende
Entscheide ergehen, die sich grundsätzlich nicht im Sinne eines Sachurteils zu
Schuld oder Unschuld und zur Anordnung von Massnahmen äussern (Fingerhuth, in: Donatsch et al. [Hrsg.],
Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 410 N 17). Somit ist die
Revision gegen Beschwerdeentscheide im Sinne von Art. 397 StPO ausgeschlossen (Heer, in: Basler Kommentar,
2.
Auflage 2014, Art. 410 StPO N 28; Schmid/Jositsch, Schweizerische
Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2017, Art.
410.
N 8).
2.3
Mit
dem vorliegend zur Beurteilung stehenden Gesuch soll ein Beschwerdeentscheid
nach Art. 397 StPO in Revision gezogen werden. Dem Dargelegten entsprechend ist
ein Eintreten auf das Revisionsgesuch ausgeschlossen.
2.4
Damit
erweist sich das gestellte Revisionsgesuch bereits aufgrund einer summarischen
Vorprüfung als offensichtlich unzulässig, sodass darauf in Anwendung von
Art. 412 StPO nicht einzutreten ist und auf die Einholung einer
Vernehmlassung verzichtet werden kann (Heer,
a.a.O., Art. 412 StPO N 9).
3.
3.1
Bei
der vorliegenden Beschlagnahmeverfügung handelt es sich um eine
verfahrensleitende Verfügung. Aufgrund der vorsorglichen Natur der
Beschlagnahmeverfügung ist diese jederzeit abänderbar, woraus sich die
Möglichkeit des Betroffenen ergibt, Wiedererwägungsgesuche zu stellen (Heimgartner, in: Donatsch et al.
[Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 267 N 5; Bangeter, Hausdurchsuchungen und
Beschlagnahmen im Wettbewerbsrecht unter vergleichender Berücksichtigung der
StPO, Diss. Zürich 2014, S. 313).
3.2
Die
Verfahrensleitung im betreffenden Strafverfahren ist immer noch bei der
Staatsanwaltschaft. Die neuen Belege können demzufolge dort eingereicht werden,
worauf die Staatsanwaltschaft über die Aufhebung der Beschlagnahme wieder zu
entscheiden hat. Gegen einen neuergehenden Entscheid ist wiederum eine
Beschwerde möglich.
4.
4.1
Nach
dem Gesagten ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens, hat der Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen, wobei eine
Gebühr in Höhe von CHF 500.– angemessen erscheint.
4.2
Der
Gesuchsteller beantragt die Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das
vorliegende Verfahren. Die Gewährung einer solchen gebietet sich allerdings nur
dort, wo das Verfahren nicht von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden
kann. Aus den vorgenannten Gründen muss das Revisionsgesuch von Anfang an als
aussichtslos angesehen werden, weshalb kein Anspruch auf Übernahme der Verteidigungskosten
durch den Staat besteht (Urteil 6B_616/2016 vom 27. Februar 2017 E. 4.3, mit
Hinweisen; AGE DGS.2022.17 vom 2. September 2022 E. 3.2).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf das Revisionsgesuch wird nicht
eingetreten.
Der Gesuchsteller trägt die Kosten des
Revisionsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.
Der Antrag auf Bewilligung der amtlichen Verteidigung
für das Revisionsverfahren wird abgewiesen.
Mitteilung an:
-
Gesuchsteller
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc
Oser BLaw Patrick Schmid
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.