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Entscheid

DGS.2023.30

Ausstandsbegehren gegen ein aktuelles und ein ehemaliges Mitglied der Beschwerdeinstanz (BGer-Nr. 7B_775/2023 vom 20. November 2023)

29. September 2023Deutsch10 min

August 2023 mit, dass ein zweites Ausstandsverfahren gegen Gerichtspräsident B____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

DGS.2023.26

DGS.2023.30

ENTSCHEID

vom 29. September 2023

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiber

Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____

Gesuchsteller

[…]

Gegenstand

Ausstandsbegehren gegen

ein aktuelles und ein

ehemaliges Mitglied der Beschwerdeinstanz

Sachverhalt

Sachverhalt

Ausstandsverfahren

DGS.2023.26

Im

strafrechtlichen Beschwerdeverfahren […] teilte A____ (Gesuchsteller) dem

Appellationsgericht mit «aufsichtsrechtlicher Anzeige» vom 17. Juli 2023 mit,

er habe erhebliche Bedenken hinsichtlich der Unparteilichkeit des mit dem

Beschwerdeverfahren befassten Appellationsgerichtspräsidenten B____. Er fordere

eine mündliche Anhörung vor der Aufsichtskommission. Mit Verfügung vom 21. Juli

2023 teilte die Instruktionsrichterin die Einleitung eines Ausstandsverfahrens

mit und räumte dem Gesuchsteller eine Nachfrist ein, um die mutmasslichen

Vorwürfe gegen den abgelehnten Gerichtspräsidenten zu benennen und zu belegen.

Am 28. Juli 2023 reichte der Gesuchsteller Unterlagen ein, die im Zusammenhang

mit Vorwürfen des Gesuchstellers gegen das Unternehmen C____ stehen. Der

Gesuchsteller machte geltend, die C____ habe seine Erfindung verwendet, weshalb

er strafrechtliche Vorwürfe erhoben habe.

Der abgelehnte

Gerichtspräsident führte in seiner Stellungnahme vom 4. August 2023 aus, er

habe in der Vergangenheit Beschwerden des Gesuchstellers betreffend

Nichtanhandnahme des Strafverfahrens und betreffend Rechtsverweigerung

abgewiesen. Eine weitere Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der

Staatsanwaltschaft habe seine damalige Kollegin D____ abgewiesen. Im hängigen

Beschwerdeverfahren sei eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft

vom 27. März 2023 angefochten. Der Vorwurf der Bevorteilung und Korruption

entbehre jeder Grundlage, sei ungehörig und werde in aller Form zurückgewiesen.

Der

Gesuchsteller hat am 4. August 2023 repliziert und um einen mündlichen Termin

gebeten. Die Instruktionsrichterin hat mit Verfügung vom 11. September 2023

einen Entscheid aufgrund der vorhandenen Akten im schriftlichen Verfahren

angekündigt.

Ausstandsverfahren

DGS.2023.30

Der

Gesuchsteller gelangte mit Schreiben vom 24. Juli 2023 an die

Aufsichtskommission der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, mit dem er ebenfalls

den Vorwurf der Korruption (Bevorteilung) durch wiederholte Nichtanhandnahme

von Strafverfahren gegen die ehemalige Appellationsgerichtspräsidentin und

Richterin D____ und gegen den Appellationsgerichtspräsidenten B____ äussert.

Dieses Schreiben wurde zuständigkeitshalber dem Appellationsgericht überwiesen.

Die

Instruktionsrichterin des Ausstandsverfahrens teilte mit Verfügung vom 2.

August 2023 mit, dass ein zweites Ausstandsverfahren gegen Gerichtspräsident B____

eröffnet wird und eine spätere Verfahrensvereinigung vorbehalten bleibt. Weiter

wurde ausgeführt, dass die abgelehnte Gerichtspräsidentin D____ seit mehreren

Jahren nicht mehr im Amt sei und sich Ausstandsgesuche nur gegen aktuell tätige

Gerichtspersonen richten könnten, weshalb sich insoweit eine Weiterleitung des

Gesuchs erübrige.

Der abgelehnte

Gerichtspräsident B____ verweist mit Stellungnahme vom 31. August 2023 auf das

hängige Beschwerdeverfahren gegen eine Nichteintretensverfügung der

Staatsanwaltschaft, welches er im Einklang mit den Vorschriften der

Strafprozessordnung instruiert habe und sich nicht befangen fühle.

Mit Verfügung

vom 10. September 2023 erhielt der Gesuchsteller Gelegenheit zur Stellungnahme,

worauf er mit Replik vom 20. September 2023 an seinem Ausstandsgesuch festhielt.

Mit dem

vorliegenden Entscheid werden beide Ausstandsgesuche gemeinsam behandelt. Der Entscheid

ist gemäss Art. 59 Abs. 1 und 2 der Schweizerischen

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) aufgrund der Akten ergangen. Die

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den

vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Zur

Beurteilung von Ausstandsgesuchen gegen die Beschwerdeinstanz oder einzelne

Mitglieder des Berufungsgerichts ist gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. c

StPO das Berufungsgericht zuständig. Hinsichtlich des Spruchkörpers ist § 56

Abs. 4 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,

SG 154.100) massgebend, wonach das Einzelgericht über Begehren

entscheidet, mit welchen der Ausstand einer als Mitglied eines Einzelgerichts

handelnden Gerichtsperson verlangt wird. Praxisgemäss gilt § 56 Abs. 4 Ziff. 1

GOG auch für die Besetzung des Berufungsgerichts als Ausstandsgericht (AGE DG.2017.32

vom 17. November 2017 E. 1.1; DG.2017.41 vom 14. November 2017 E. 1.1;

DG.2016.25 vom 29. November 2016 E. 1.1; abweichend AGE DGS.2020.16

vom 14. Dezember 2020 E. 1.1), zumal eine Einzelbesetzung des

Berufungsgerichts (mit hier nicht gegebenen Einschränkungen) bundesrechtlich

als zulässig erachtet wird (Keller,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3.

Auflage 2020, Art. 21 N 3).

1.2

Da

sich die beiden Ausstandsverfahren auf den gleichen Vorgang beziehen

rechtfertigt es sich, die Verfahren DGS.2023.26 und DGS.2023.30 zu vereinen

(vgl. Art. 30 StPO). Die Ausstandsgesuche vom 17. Juli 2023 und vom 24.

Juli 2023 sind daher beide mit dem vorliegenden Entscheid zu behandeln.

2.

2.1

Die

Ausstandsgründe für die in einer Strafbehörde tätigen Justizpersonen sind in

Art. 56 StPO geregelt. In den Ausstand zu treten hat eine in einer

Strafbehörde tätige Person namentlich, wenn sie in der Sache ein persönliches

Interesse hat (lit. a), in einer anderen Stellung in der gleichen Sache

tätig war (lit. b) oder aus anderen Gründen befangen sein könnte

(lit. f), etwa wegen schweren Amtspflichtverletzungen. Materielle und

prozessuale Rechtsfehler sind in erster Linie im Rechtsmittelverfahren zu rügen

und lassen sich grundsätzlich nicht als Begründung für den Ausstand he­ranziehen

(BGer 1B_144/2021 vom 30. August 2022 E. 4.2; BGE 143 IV 69 E. 3.2).

Nur krasse und wiederholte Verfahrensfehler, die einer schweren

Amtspflichtverletzung gleichkommen, sich einseitig zu Lasten einer

Prozesspartei auswirken und eine auf fehlende Distanz und Neutralität beruhende

Haltung vermitteln, vermögen eine Vorbefassung im Sinne des Gesetzes zu

begründen (vgl. BGE 143 IV 69 E. 3.2, 141 IV 178 E. 3.2.3, 114

la 153 E. 3b/bb; BGer 1B_620/2020 vom 23. Februar 2021 E. 3.3,

1B_269/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 4.4.1; AGE DGS.2020.6 vom

29.

Juli 2020 E. 2.2.3.2, DGS.2019.34 vom 19. November 2020 E. 2,

BES.2019.42 vom 26. Juli 2019 E. 2.2.2.2).

2.2

Ein

Ausstandsgesuch muss sich gegen eine in der Strafbehörde aktuell «tätige»

Person richten. Zudem muss es «ohne Verzug» gestellt werden, sobald die

gesuchstellende Partei vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58

Abs. 1 StPO). Ein verspätetes Ausstandsgesuch führt zum Nichteintreten auf

das Gesuch (BGE 134 I 20 E. 4.3.1 S. 21 f., 132 II 485 E. 4.3

S. 496 f., 124 I 121 E. 2 S. 123; Keller, a.a.O., Art. 58 N 4). Ein Ausstandsgesuch,

das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds eingereicht wird,

gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung als rechtzeitig. Unzulässig ist

hingegen ein Zuwarten während zwei oder drei Wochen (BGE 140 I 271 E. 8.4.5;

BGer 1B_514/2017 vom 19. April 2018 E. 3.2, 1B_100/2015 vom 8.

Juni 2015 E. 4.1, 1B_274/2013 vom 19. November 2013 E. 4.1).

Zum Ausstandsgesuch

gegen die vormalige Gerichtspräsidentin D____ ist zu sagen, dass diese seit

mehreren nicht mehr das Amt einer Richterin am Appellationsgericht ausübt und der

Beschwerdeführer gegen sie auch keine konkreten Vorwürfe benennt. Wie sich aus

den Darlegungen von Gerichtspräsident B____ (Stellungnahme vom 4. August 2023)

ergibt, war sie mit dem Beschwerdeentscheid betreffend den Gesuchsteller […] vom

[…] 2015 befasst. Es trifft zu, dass dieser Entscheid unbeanstandet geblieben

und rechtskräftig geworden ist. Als weiterer Gesichtspunkt ist zu nennen, dass

im sie betreffenden Ausstandsgesuch in keiner Weise dargelegt wird, was der

Gesuchsteller ihr überhaupt vorwirft. Schliesslich fällt auf, dass seit dem

Beschwerdeentscheid vom […] 2015 mehr als 8 Jahre vergangen sind, so dass

Dispositiv

das Gesuch nicht «ohne Verzug» gestellt worden ist. Demnach ist auf das

Ausstandsgesuch betreffend D____ nicht einzutreten.

2.3 Ähnlich

verhält es sich mit den Vorwürfen im Ausstandsgesuch gegen Gerichtspräsident B____.

Auch insoweit fehlt es einer näheren Benennung der Vorwürfe. Wie sich der

Stellungnahme des Gerichtspräsidenten entnehmen lässt, war er in der

Vergangenheit ebenfalls mit Beschwerden des Gesuchstellers befasst (AGE BES.2015.72

vom 12. November 2015, BES 2018.110 vom 26. Juni 2018 und vom 7. Mai 2020). Sie

betreffen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft und einen

Rechtsverweigerungsvorwurf an die Adresse der Staatsanwaltschaft. Konkret geht

es in beiden Verfahren um Vorwürfe des Gesuchstellers gegenüber der Firma C____,

wonach sich diese seine Erfindung (modulares Fertigbad) zu eigen und damit

grossen Gewinn gemacht habe, ohne den angeblichen Erfinder daran zu beteiligen.

Die strafrechtliche Relevanz dieses Vorwurfs wurde mehrfach geprüft und

verneint. Sie kann im vorliegenden Verfahren nicht wieder aufgegriffen werden.

Die beiden genannten Beschwerdeentscheide sind schon lange rechtskräftig

geworden, nachdem sie vom Bundesgericht überprüft worden sind

(BGer 6B_1343/2015 vom 14. Januar 2016, 6B_750/2018 vom 12. September 2018,

6B_653/2020 vom 30. Juni 2020). Weil die Vorwürfe betreffend die

abgeschlossenen Verfahren nicht nachvollziehbar begründet werden und zeitlich

ebenfalls nicht «ohne Verzug» erhoben werden, ist auf sie nicht einzutreten.

2.4 Schliesslich

bezieht sich der Gesuchsteller auch auf das hängige Beschwerdeverfahren […],

welches durch Gerichtspräsident B____ als Beschwerderichter instruiert wird.

Diesem Verfahren liegt ein Schreiben des Rekurrenten vom 29. März 2023 an die

Aufsichtskommission der Staatsanwaltschaft zu Grunde, mit dem er auf seine

Strafanzeige gegen das Management der C____ AG wegen Betrugs und Verleumdung

Bezug nimmt. Der Gesuchsteller beanstandet, dass seine Anfrage für ein Treffen

mit dem Ersten Staatsanwalt abgelehnt worden sei und ihm keine Möglichkeit

gegeben worden sei, Beweise vorzulegen. Dieses Schreiben wurde

zuständigkeitshalber dem Appellationsgericht überwiesen und wird im Verfahren […]

als Beschwerde behandelt. Die Staatsanwaltschaft beantragt in diesem Verfahren

Nichteintreten, da es sich um eine «res iudicata» handle, nachdem die

Strafanzeige bereits früher mit Nichtanhandnahmeverfügungen rechtskräftig

behandelt worden sei.

In den

Verfügungen, die vom Beschwerderichter nach Eröffnung des Verfahrens […]

erlassen wurden, lassen sich keine Hinweise dafür finden, dass ein

Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 lit. a, b oder f StPO erfüllt

wäre und der Beschwerderichter befangen sein könnte bzw. der Anschein von

Befangenheit bestünde. Vielmehr ist er «lege artis», das heisst nach den

Vorgaben der Strafprozessordnung vorgegangen. Er hat dem Gesuchsteller

Fristerstreckungen und Akteneinsicht gewährt (Verfügungen vom 23. Mai 2023 und

30. Juni 2023). Er hat die Frage des Gesuchstellers, welche Beweise noch fehlen

würden (Schreiben vom 10. Juni 2023), dahin beantwortet, dass das

Appellationsgericht nicht an seiner Stelle bestimmen könne, welche Unterlagen

er einreichen solle (Verfügung vom 10. Juli 2023). Sodann hat er dem

Gesuchsteller mitgeteilt, dass das Beschwerdeverfahren schriftlich ist und

keine mündliche Verhandlung angesetzt wird (Verfügung vom 14. Juli 2023). Diese

Angaben sind zutreffend und stimmen mit den Vorschriften über

Fristerstreckungen (Art. 92 StPO), Akteneinsicht (Art. 101 StPO),

Begründungspflicht (Art. 396 Abs. 1 StPO) und die Schriftlichkeit des

Verfahrens (Art. 397 StPO) überein. Rechtsfehler, die einen Ausstand des Beschwerderichters

im Sinne von Art. 56 lit. f StPO zur Folge hätten, sind keine

ersichtlich. Dass der Beschwerderichter in dieser Sache bereits mehrfach mit

Beschwerden des Gesuchstellers befasst war, führt nicht zu einem Ausstand, da

er jeweils als Mitglied des Beschwerdegerichts, also nicht «in einer anderen

Stellung» (Art. 56 lit. b StPO) tätig war. Auch ein persönliches

Interesse des abgelehnten Gerichtspräsidenten ist weder dargetan noch

ersichtlich (Art. 56 lit. a StPO).

3.

Die beiden

Ausstandsgesuche erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet und sind

abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Ausstandsverfahrens hat der Gesuchsteller

dessen Kosten zu tragen (Art. 59 Abs. 4 StPO),

wobei die Gebühr auf CHF 600.– festzusetzen ist (Art. 59 Abs. 4

StPO, § 33 des Reglements über die Gerichtsgebühren, SG 154.810).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Ausstandsgesuche sind abzuweisen, soweit

darauf einzutreten ist.

Der Gesuchsteller trägt die Gerichtskosten mit einer

Gebühr von CHF 600.–.

Mitteilung an:

-

Gesuchsteller

-

Beschwerderichter im Verfahren […]

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Liselotte Henz Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.