DGS.2023.30
Ausstandsbegehren gegen ein aktuelles und ein ehemaliges Mitglied der Beschwerdeinstanz (BGer-Nr. 7B_775/2023 vom 20. November 2023)
29. September 2023Deutsch10 min
August 2023 mit, dass ein zweites Ausstandsverfahren gegen Gerichtspräsident B____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
DGS.2023.26
DGS.2023.30
ENTSCHEID
vom 29. September 2023
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber
Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____
Gesuchsteller
[…]
Gegenstand
Ausstandsbegehren gegen
ein aktuelles und ein
ehemaliges Mitglied der Beschwerdeinstanz
Sachverhalt
Sachverhalt
Ausstandsverfahren
DGS.2023.26
Im
strafrechtlichen Beschwerdeverfahren […] teilte A____ (Gesuchsteller) dem
Appellationsgericht mit «aufsichtsrechtlicher Anzeige» vom 17. Juli 2023 mit,
er habe erhebliche Bedenken hinsichtlich der Unparteilichkeit des mit dem
Beschwerdeverfahren befassten Appellationsgerichtspräsidenten B____. Er fordere
eine mündliche Anhörung vor der Aufsichtskommission. Mit Verfügung vom 21. Juli
2023 teilte die Instruktionsrichterin die Einleitung eines Ausstandsverfahrens
mit und räumte dem Gesuchsteller eine Nachfrist ein, um die mutmasslichen
Vorwürfe gegen den abgelehnten Gerichtspräsidenten zu benennen und zu belegen.
Am 28. Juli 2023 reichte der Gesuchsteller Unterlagen ein, die im Zusammenhang
mit Vorwürfen des Gesuchstellers gegen das Unternehmen C____ stehen. Der
Gesuchsteller machte geltend, die C____ habe seine Erfindung verwendet, weshalb
er strafrechtliche Vorwürfe erhoben habe.
Der abgelehnte
Gerichtspräsident führte in seiner Stellungnahme vom 4. August 2023 aus, er
habe in der Vergangenheit Beschwerden des Gesuchstellers betreffend
Nichtanhandnahme des Strafverfahrens und betreffend Rechtsverweigerung
abgewiesen. Eine weitere Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der
Staatsanwaltschaft habe seine damalige Kollegin D____ abgewiesen. Im hängigen
Beschwerdeverfahren sei eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft
vom 27. März 2023 angefochten. Der Vorwurf der Bevorteilung und Korruption
entbehre jeder Grundlage, sei ungehörig und werde in aller Form zurückgewiesen.
Der
Gesuchsteller hat am 4. August 2023 repliziert und um einen mündlichen Termin
gebeten. Die Instruktionsrichterin hat mit Verfügung vom 11. September 2023
einen Entscheid aufgrund der vorhandenen Akten im schriftlichen Verfahren
angekündigt.
Ausstandsverfahren
DGS.2023.30
Der
Gesuchsteller gelangte mit Schreiben vom 24. Juli 2023 an die
Aufsichtskommission der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, mit dem er ebenfalls
den Vorwurf der Korruption (Bevorteilung) durch wiederholte Nichtanhandnahme
von Strafverfahren gegen die ehemalige Appellationsgerichtspräsidentin und
Richterin D____ und gegen den Appellationsgerichtspräsidenten B____ äussert.
Dieses Schreiben wurde zuständigkeitshalber dem Appellationsgericht überwiesen.
Die
Instruktionsrichterin des Ausstandsverfahrens teilte mit Verfügung vom 2.
August 2023 mit, dass ein zweites Ausstandsverfahren gegen Gerichtspräsident B____
eröffnet wird und eine spätere Verfahrensvereinigung vorbehalten bleibt. Weiter
wurde ausgeführt, dass die abgelehnte Gerichtspräsidentin D____ seit mehreren
Jahren nicht mehr im Amt sei und sich Ausstandsgesuche nur gegen aktuell tätige
Gerichtspersonen richten könnten, weshalb sich insoweit eine Weiterleitung des
Gesuchs erübrige.
Der abgelehnte
Gerichtspräsident B____ verweist mit Stellungnahme vom 31. August 2023 auf das
hängige Beschwerdeverfahren gegen eine Nichteintretensverfügung der
Staatsanwaltschaft, welches er im Einklang mit den Vorschriften der
Strafprozessordnung instruiert habe und sich nicht befangen fühle.
Mit Verfügung
vom 10. September 2023 erhielt der Gesuchsteller Gelegenheit zur Stellungnahme,
worauf er mit Replik vom 20. September 2023 an seinem Ausstandsgesuch festhielt.
Mit dem
vorliegenden Entscheid werden beide Ausstandsgesuche gemeinsam behandelt. Der Entscheid
ist gemäss Art. 59 Abs. 1 und 2 der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) aufgrund der Akten ergangen. Die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den
vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Zur
Beurteilung von Ausstandsgesuchen gegen die Beschwerdeinstanz oder einzelne
Mitglieder des Berufungsgerichts ist gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. c
StPO das Berufungsgericht zuständig. Hinsichtlich des Spruchkörpers ist § 56
Abs. 4 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,
SG 154.100) massgebend, wonach das Einzelgericht über Begehren
entscheidet, mit welchen der Ausstand einer als Mitglied eines Einzelgerichts
handelnden Gerichtsperson verlangt wird. Praxisgemäss gilt § 56 Abs. 4 Ziff. 1
GOG auch für die Besetzung des Berufungsgerichts als Ausstandsgericht (AGE DG.2017.32
vom 17. November 2017 E. 1.1; DG.2017.41 vom 14. November 2017 E. 1.1;
DG.2016.25 vom 29. November 2016 E. 1.1; abweichend AGE DGS.2020.16
vom 14. Dezember 2020 E. 1.1), zumal eine Einzelbesetzung des
Berufungsgerichts (mit hier nicht gegebenen Einschränkungen) bundesrechtlich
als zulässig erachtet wird (Keller,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3.
Auflage 2020, Art. 21 N 3).
1.2
Da
sich die beiden Ausstandsverfahren auf den gleichen Vorgang beziehen
rechtfertigt es sich, die Verfahren DGS.2023.26 und DGS.2023.30 zu vereinen
(vgl. Art. 30 StPO). Die Ausstandsgesuche vom 17. Juli 2023 und vom 24.
Juli 2023 sind daher beide mit dem vorliegenden Entscheid zu behandeln.
2.
2.1
Die
Ausstandsgründe für die in einer Strafbehörde tätigen Justizpersonen sind in
Art. 56 StPO geregelt. In den Ausstand zu treten hat eine in einer
Strafbehörde tätige Person namentlich, wenn sie in der Sache ein persönliches
Interesse hat (lit. a), in einer anderen Stellung in der gleichen Sache
tätig war (lit. b) oder aus anderen Gründen befangen sein könnte
(lit. f), etwa wegen schweren Amtspflichtverletzungen. Materielle und
prozessuale Rechtsfehler sind in erster Linie im Rechtsmittelverfahren zu rügen
und lassen sich grundsätzlich nicht als Begründung für den Ausstand heranziehen
(BGer 1B_144/2021 vom 30. August 2022 E. 4.2; BGE 143 IV 69 E. 3.2).
Nur krasse und wiederholte Verfahrensfehler, die einer schweren
Amtspflichtverletzung gleichkommen, sich einseitig zu Lasten einer
Prozesspartei auswirken und eine auf fehlende Distanz und Neutralität beruhende
Haltung vermitteln, vermögen eine Vorbefassung im Sinne des Gesetzes zu
begründen (vgl. BGE 143 IV 69 E. 3.2, 141 IV 178 E. 3.2.3, 114
la 153 E. 3b/bb; BGer 1B_620/2020 vom 23. Februar 2021 E. 3.3,
1B_269/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 4.4.1; AGE DGS.2020.6 vom
29.
Juli 2020 E. 2.2.3.2, DGS.2019.34 vom 19. November 2020 E. 2,
BES.2019.42 vom 26. Juli 2019 E. 2.2.2.2).
2.2
Ein
Ausstandsgesuch muss sich gegen eine in der Strafbehörde aktuell «tätige»
Person richten. Zudem muss es «ohne Verzug» gestellt werden, sobald die
gesuchstellende Partei vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58
Abs. 1 StPO). Ein verspätetes Ausstandsgesuch führt zum Nichteintreten auf
das Gesuch (BGE 134 I 20 E. 4.3.1 S. 21 f., 132 II 485 E. 4.3
S. 496 f., 124 I 121 E. 2 S. 123; Keller, a.a.O., Art. 58 N 4). Ein Ausstandsgesuch,
das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds eingereicht wird,
gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung als rechtzeitig. Unzulässig ist
hingegen ein Zuwarten während zwei oder drei Wochen (BGE 140 I 271 E. 8.4.5;
BGer 1B_514/2017 vom 19. April 2018 E. 3.2, 1B_100/2015 vom 8.
Juni 2015 E. 4.1, 1B_274/2013 vom 19. November 2013 E. 4.1).
Zum Ausstandsgesuch
gegen die vormalige Gerichtspräsidentin D____ ist zu sagen, dass diese seit
mehreren nicht mehr das Amt einer Richterin am Appellationsgericht ausübt und der
Beschwerdeführer gegen sie auch keine konkreten Vorwürfe benennt. Wie sich aus
den Darlegungen von Gerichtspräsident B____ (Stellungnahme vom 4. August 2023)
ergibt, war sie mit dem Beschwerdeentscheid betreffend den Gesuchsteller […] vom
[…] 2015 befasst. Es trifft zu, dass dieser Entscheid unbeanstandet geblieben
und rechtskräftig geworden ist. Als weiterer Gesichtspunkt ist zu nennen, dass
im sie betreffenden Ausstandsgesuch in keiner Weise dargelegt wird, was der
Gesuchsteller ihr überhaupt vorwirft. Schliesslich fällt auf, dass seit dem
Beschwerdeentscheid vom […] 2015 mehr als 8 Jahre vergangen sind, so dass
Dispositiv
das Gesuch nicht «ohne Verzug» gestellt worden ist. Demnach ist auf das
Ausstandsgesuch betreffend D____ nicht einzutreten.
2.3 Ähnlich
verhält es sich mit den Vorwürfen im Ausstandsgesuch gegen Gerichtspräsident B____.
Auch insoweit fehlt es einer näheren Benennung der Vorwürfe. Wie sich der
Stellungnahme des Gerichtspräsidenten entnehmen lässt, war er in der
Vergangenheit ebenfalls mit Beschwerden des Gesuchstellers befasst (AGE BES.2015.72
vom 12. November 2015, BES 2018.110 vom 26. Juni 2018 und vom 7. Mai 2020). Sie
betreffen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft und einen
Rechtsverweigerungsvorwurf an die Adresse der Staatsanwaltschaft. Konkret geht
es in beiden Verfahren um Vorwürfe des Gesuchstellers gegenüber der Firma C____,
wonach sich diese seine Erfindung (modulares Fertigbad) zu eigen und damit
grossen Gewinn gemacht habe, ohne den angeblichen Erfinder daran zu beteiligen.
Die strafrechtliche Relevanz dieses Vorwurfs wurde mehrfach geprüft und
verneint. Sie kann im vorliegenden Verfahren nicht wieder aufgegriffen werden.
Die beiden genannten Beschwerdeentscheide sind schon lange rechtskräftig
geworden, nachdem sie vom Bundesgericht überprüft worden sind
(BGer 6B_1343/2015 vom 14. Januar 2016, 6B_750/2018 vom 12. September 2018,
6B_653/2020 vom 30. Juni 2020). Weil die Vorwürfe betreffend die
abgeschlossenen Verfahren nicht nachvollziehbar begründet werden und zeitlich
ebenfalls nicht «ohne Verzug» erhoben werden, ist auf sie nicht einzutreten.
2.4 Schliesslich
bezieht sich der Gesuchsteller auch auf das hängige Beschwerdeverfahren […],
welches durch Gerichtspräsident B____ als Beschwerderichter instruiert wird.
Diesem Verfahren liegt ein Schreiben des Rekurrenten vom 29. März 2023 an die
Aufsichtskommission der Staatsanwaltschaft zu Grunde, mit dem er auf seine
Strafanzeige gegen das Management der C____ AG wegen Betrugs und Verleumdung
Bezug nimmt. Der Gesuchsteller beanstandet, dass seine Anfrage für ein Treffen
mit dem Ersten Staatsanwalt abgelehnt worden sei und ihm keine Möglichkeit
gegeben worden sei, Beweise vorzulegen. Dieses Schreiben wurde
zuständigkeitshalber dem Appellationsgericht überwiesen und wird im Verfahren […]
als Beschwerde behandelt. Die Staatsanwaltschaft beantragt in diesem Verfahren
Nichteintreten, da es sich um eine «res iudicata» handle, nachdem die
Strafanzeige bereits früher mit Nichtanhandnahmeverfügungen rechtskräftig
behandelt worden sei.
In den
Verfügungen, die vom Beschwerderichter nach Eröffnung des Verfahrens […]
erlassen wurden, lassen sich keine Hinweise dafür finden, dass ein
Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 lit. a, b oder f StPO erfüllt
wäre und der Beschwerderichter befangen sein könnte bzw. der Anschein von
Befangenheit bestünde. Vielmehr ist er «lege artis», das heisst nach den
Vorgaben der Strafprozessordnung vorgegangen. Er hat dem Gesuchsteller
Fristerstreckungen und Akteneinsicht gewährt (Verfügungen vom 23. Mai 2023 und
30. Juni 2023). Er hat die Frage des Gesuchstellers, welche Beweise noch fehlen
würden (Schreiben vom 10. Juni 2023), dahin beantwortet, dass das
Appellationsgericht nicht an seiner Stelle bestimmen könne, welche Unterlagen
er einreichen solle (Verfügung vom 10. Juli 2023). Sodann hat er dem
Gesuchsteller mitgeteilt, dass das Beschwerdeverfahren schriftlich ist und
keine mündliche Verhandlung angesetzt wird (Verfügung vom 14. Juli 2023). Diese
Angaben sind zutreffend und stimmen mit den Vorschriften über
Fristerstreckungen (Art. 92 StPO), Akteneinsicht (Art. 101 StPO),
Begründungspflicht (Art. 396 Abs. 1 StPO) und die Schriftlichkeit des
Verfahrens (Art. 397 StPO) überein. Rechtsfehler, die einen Ausstand des Beschwerderichters
im Sinne von Art. 56 lit. f StPO zur Folge hätten, sind keine
ersichtlich. Dass der Beschwerderichter in dieser Sache bereits mehrfach mit
Beschwerden des Gesuchstellers befasst war, führt nicht zu einem Ausstand, da
er jeweils als Mitglied des Beschwerdegerichts, also nicht «in einer anderen
Stellung» (Art. 56 lit. b StPO) tätig war. Auch ein persönliches
Interesse des abgelehnten Gerichtspräsidenten ist weder dargetan noch
ersichtlich (Art. 56 lit. a StPO).
3.
Die beiden
Ausstandsgesuche erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet und sind
abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Ausstandsverfahrens hat der Gesuchsteller
dessen Kosten zu tragen (Art. 59 Abs. 4 StPO),
wobei die Gebühr auf CHF 600.– festzusetzen ist (Art. 59 Abs. 4
StPO, § 33 des Reglements über die Gerichtsgebühren, SG 154.810).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Ausstandsgesuche sind abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.
Der Gesuchsteller trägt die Gerichtskosten mit einer
Gebühr von CHF 600.–.
Mitteilung an:
-
Gesuchsteller
-
Beschwerderichter im Verfahren […]
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Liselotte Henz Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.