DGS.2023.32
Wiederherstellung des versäumten Termins
14. September 2023Deutsch11 min
sie einen Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung. Der damalige Rechtsvertreter
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
DGS.2023.32
ENTSCHEID
vom 14.
September 2023
Mitwirkende
lic. iur. Christian
Hoenen, Dr. Annatina Wirz, lic. iur. Mia Fuchs
und Gerichtsschreiber
MLaw Martin Seelmann, LL.M.
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchsteller
[...] Berufungskläger
vertreten durch [...]
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Wiederherstellung des versäumten
Termins
(Abschreibungsbeschluss vom 23.
November 2021
im Berufungsverfahren SB.2020.14)
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ wurde mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
Basel-Stadt vom 21. November 2019 der Verletzung von Verkehrsregeln, der
Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit
(Motorfahrzeugführer) und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall schuldig
erklärt und zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 70.– mit
bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von fünf Jahren,
verurteilt.
A____ legte gegen das Strafurteil Berufung ein. Die
Staatsanwaltschaft erklärte innert Frist weder Anschlussberufung noch stellte
sie einen Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung. Der damalige Rechtsvertreter
von A____ teilte dem Gericht mit Eingabe vom 26. August 2020 mit, dass er
das Mandat niedergelegt habe. Die Vorladung zur Berufungsverhandlung vom 23.
November 2021 konnte dem Berufungskläger am 17. Juni 2021 zugestellt werden.
Jedoch blieb A____ der Berufungsverhandlung vom 23. November 2021
unentschuldigt fern und liess sich auch nicht vertreten. Mit Verfügung vom 23.
November 2021 wurde A____ die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 13. Dezember 2021
Stellung dazu zu nehmen, weshalb er der Berufungsverhandlung vom 23. November
2021 ferngeblieben ist. Die Verfügung vom 23. November 2021 wurde mit dem
Vermerk «nicht abgeholt» dem Appellationsgericht am 13. Dezember 2021
retourniert. Mit Beschluss vom 23. November 2021 wurde in der Folge
festgestellt, dass die Berufung gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. a
der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) infolge unentschuldigter Säumnis von A____
als zurückgezogen gilt und das erstinstanzliche Urteil somit nach Art. 437
Abs. 1 lit. b StPO in Rechtskraft erwachsen ist. Das Berufungsverfahren wurde
entsprechend zufolge Rückzugs der Berufung als erledigt abgeschrieben.
Mit Schreiben von A____ (nachfolgend Gesuchsteller) vom
4. April 2022 hat dieser geltend gemacht, dass er seit der
Präsidialverfügung vom 22. März 2021 keine «neue Vorladung» zugestellt
erhalten habe. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2022 resp. 13. Januar 2023 hat
der Gesuchsteller sodann sinngemäss – unter Beilage von Arztzeugnissen von Dr. B____
– vorgebracht, dass es ihm unverschuldet (infolge Krankheit) nicht möglich
gewesen sei, an der Berufungsverhandlung vom 23. November 2021
teilzunehmen. Er verlange deshalb in erster Linie die Wiederherstellung der
versäumten Frist. Mit Verfügung vom 20. März 2023 wurde dem Gesuchsteller
u.a. mitgeteilt, dass zur medizinischen Klärung der Fähigkeit, an der
Berufungsverhandlung teilzunehmen oder ein Verschiebungsgesuch zu stellen, ein
Gutachten bei Dr. C____, eingeholt werde. Mit Schreiben vom 15. Juni 2023
teilte Dr. C____ mit, dass anhand der von Dr. B____ übersendeten
Behandlungsangaben nicht gänzlich auszuschliessen sei, dass der Gesuchsteller
nicht zur Verhandlung habe erscheinen können. Eine darüberhinausgehende
detaillierte Prüfung der im Raum stehenden psychischen Beeinträchtigungen mit
Auswirkung auf die Verhandlungsfähigkeit sei anhand der übersendeten
Behandlungsdokumentation jedoch nicht hinreichend belastbar möglich.
Mit Eingabe vom 21. Juni 2023 beantragte der
Gesuchsteller (erneut), gestützt auf das Schreiben von Dr. C____, dass «die
Wiederaufnahme hinsichtlich SB.2020.14 zu bewilligen, eventualiter die Revision
anzugehen» sei.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit
sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der
vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Zuständig zur Behandlung des Wiederherstellungsgesuchs
ist nach Art. 94 Abs. 2 und 5 StPO die Behörde, bei welcher die
versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen. Die gewünschte
Wiederherstellung bezieht sich vorliegend auf den verpassten Berufungstermin am
Appellationsgericht vom 23. November 2021, weshalb dieses für die
Beurteilung des Wiederherstellungsgesuchs zuständig ist.
1.2
Was die interne Zuständigkeit
(Verfahrensleitung oder Dreiergericht als Kollegialbehörde) angeht, bestehen
verschiedene Ansichten (Brüschweiler/Grünig,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung,
3.
Auflage, Zürich 2020, Art. 94 N 11: Klärung im Einzelfall; Riedo, in: Basler Kommentar, 2. Auflage
2014, Art. 94 StPO N 59: Verfahrensleitung; Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage 2018,
Art. 94 N 9: Kollegium). In einem etwas anders gelagerten, mit einem
formalen Nichteintreten kombinierten Urteil hat das Appellationsgericht sich
für die Zuständigkeit des Kollegialgerichts ausgesprochen. Es sei jedenfalls
nicht falsch, wenn das Gerichtskollegium in einem schriftlichen Verfahren über
das Nichteintreten und dabei zugleich über das eventualiter gestellte
Wiederherstellungsgesuch entscheide (AGE SB.2014.20 vom 16. Juni 2014 E. 3.2).
Im Unterschied zum zitierten Vergleichsfall hat das Kollegialgericht im
vorliegenden Verfahren bereits einen förmlichen Abschreibungsbeschluss erlassen
und den Rechtsmittelverlust (mit damaligem Kenntnisstand) genehmigt. Mit Blick
auf die Beurteilung des geltend gemachten Säumnisgrundes rechtfertigt sich aber
auch vorliegend die Beurteilung durch die Kollegialbehörde. Zuständig ist
Dispositiv
demnach das Dreiergericht des Appellationsgerichts (vgl. § 88 Abs. 1
und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]; vgl. auch AGE DGS.2022.6 vom 11. April 2023 E. 1.2).
1.3 Das Wiederherstellungsgesuch ist innert 30
Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet zu stellen
(Art. 94 Abs. 2 StPO). Der Gesuchsteller sei gemäss Schreiben von Dr. B____
seit 1. März 2021 bei diesem in ärztlicher Behandlung gewesen. Ersterer
sei nicht mehr in der Lage gewesen, wichtigen Alltagsgeschäften nachzugehen
respektive immer wieder administrativen Belangen nachkommen zu können. Die
Schilderungen des Gesuchstellers hätten sich mit einer posttraumatischen
Belastungsstörung gedeckt. Zuweilen habe es den Anschein gemacht, als ob der
Gesuchsteller nicht einmal in der Lage gewesen sei, Briefe zu öffnen. Dem
Gesuchsteller wurden entsprechend auch diverse Arztzeugnisse durch Dr. B____
seit dem 19. März 2021 ausgestellt, die beiden letzten datierend vom
24. November 2022 sowie vom 12. Januar 2023, wobei in letzterem
festgehalten wird, dass sich der Gesuchsteller erst ab Mitte März 2023 wieder
adäquat um administrative Belange kümmern könne (vgl. Beilagen zur Verfügung
des Appellationsgerichts vom 24. Januar 2023 im Verfahren DGS.2022.33). Da
das sinngemässe Wiederherstellungsgesuch am 13. Dezember 2022
(Nachbesserungsfrist bis zum 13. Januar 2023) gestellt wurde, ist die Gesuchsfrist
entsprechend gewahrt worden.
2.
2.1 Gemäss Art. 93 StPO ist eine Partei säumig,
wenn sie eine Verfahrenshandlung nicht fristgerecht vornimmt oder zu einem
Termin nicht erscheint. Würde ihr aus der Säumnis ein erheblicher und
unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, kann sie nach Art. 94 Abs. 1 StPO
die Wiederherstellung der Frist verlangen, wobei sie glaubhaft zu machen hat,
dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Bei einem versäumten Termin
setzt die Verfahrensleitung einen neuen Termin fest, wenn die Wiederherstellung
bewilligt wird (Art. 94 Abs. 5 StPO; BGer 6B_252/2019 vom 20. August 2019
E. 4, 6B_652/2013 vom 26. November 2013 E. 1.3.2, AGE BES.2019.245
vom 9. Dezember 2019 E. 2.2). Gemäss Art. 205 Abs. 2 StPO hat die vorgeladene
Person der Behörde eine Verhinderung unverzüglich mitzuteilen, die Verhinderung
zu begründen und soweit möglich zu belegen.
2.2 Der Gesuchsteller blieb der
Berufungsverhandlung vom 23. November 2021 trotz ordnungsgemässer
Vorladung fern, womit er säumig im Sinn von Art. 93 StPO war. Indem das
Verfahren zufolge Rückzugs der Berufung abgeschrieben wurde und das Strafurteil
damit in Rechtskraft erwuchs, ist dem Gesuchsteller unstreitig ein erheblicher
und unersetzlicher Rechtsnachteil erwachsen. Das von ihm selbst in Gang
gesetzte Rechtsmittelverfahren konnte aufgrund seiner Absenz nicht fortgesetzt
werden.
2.3 Es bleibt zu prüfen, ob den Gesuchsteller an
der Säumnis ein Verschulden trifft.
2.3.1 Praxisgemäss schliesst bereits ein leichtes
Verschulden die Wiederherstellung aus. Eine Wiederherstellung ist nur möglich,
wenn objektive oder subjektive Gründe wie Naturereignisse, Unfälle oder
Krankheiten es der betroffenen Person unmöglich machen, einen Termin zu wahren
(Brüschweiler/Grünig, a.a.O., Art. 94 N 2 mit weiteren
Hinweisen; AGE BES.2016.118 vom 28. September 2016 E. 2.3, BES.2014.3 vom
10. Juni 2014 E. 2.3.1 mit weiteren Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung bildet ein Krankheitszustand ein unverschuldetes, zur
Wiederherstellung führendes Hindernis, wenn und solange er jegliches auf die
Fristwahrung gerichtete Handeln verunmöglicht. Dabei muss die Erkrankung derart
sein, dass sie die betroffene Person davon abhält, innert Frist selber zu
handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen
(BGer 6B_318/2012 vom 21. Januar 2013 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen).
Die Erkrankung muss mit aussagekräftigen Arztzeugnissen belegt werden, wobei
die Rechtsprechung die blosse Bestätigung eines Krankheitszustandes und
regelmässig sogar einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit nicht genügen lässt
(BGer 6B_318/2012 vom 21. Januar 2013 E. 1.3 hinsichtlich
Art. 50 Abs. 1 BGG und mit weiteren Hinweisen; AGE BES.2019.245 vom
9. Dezember 2019 E. 2.4.1, BES.2016.118 vom 28. September 2016 E.
2.3, BES.2013.43 vom 18. Juni 2013 E. 1.4).
2.3.2 In seiner Eingabe macht der Gesuchsteller
seinen Krankheitszustand für die Fristversäumnis bzw. seine Absenz an der
Berufungsverhandlung geltend. Aus den eingereichten Arztzeugnissen vom
19. März 2021, 14. Juli 2022, 20. Oktober 2022,
24. November 2022 sowie vom 12. Januar 2023 und dem Schreiben von Dr.
B____ vom 26. Mai 2023 ergibt sich, dass sich der Gesuchsteller erstmals
am 1. März 2021 in ärztliche Behandlung begeben hat. Er leide darunter,
dass er wegen falscher Schmerzbehandlung beinahe verstorben sei und immer
wieder in Angst und Panik lebe und deshalb nicht mehr in der Lage sei,
wichtigen Alltagsgeschäften nachzugehen respektive immer wieder administrativen
Belangen nicht nachkommen zu können. Seine Schilderungen deckten sich mit einer
posttraumatischen Belastungsstörung. Hinzu komme ein langdauernder Rechtsstreit
bezüglich einer ihm angelasteten Vaterschaft. Ihm hätten deshalb wiederholt
Arztzeugnisse ausgestellt werden müssen. Der Gesuchsteller sei recht stressintolerant
erschienen. Sein Zustand habe sich jeweils rasch durch äussere negative
Einflüsse verschlechtern können. Dann habe er den Anschein gemacht, zuweilen
nicht mal in der Lage gewesen zu sein, Briefe zu öffnen. Als Diagnosen wurden
der Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung F 43.1, Panikstörung F
41.0, Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit Z56,
sonstige belastende Lebensumstände Z 63.7 sowie chronische Herzproblematik und
Kniegelenksprobleme gestellt. Mit Schreiben vom 15. Juni 2023 hielt
Dr. C____ von der UPK sodann fest, dass «nicht gänzlich auszuschliessen» sei,
dass der Gesuchsteller nicht zur Verhandlung habe erscheinen können. Eine
darüberhinausgehende detaillierte Prüfung der im Raum stehenden psychischen
Beeinträchtigungen mit Auswirkung auf die Verhandlungsfähigkeit sei anhand der
übersendeten Behandlungsdokumentation aber nicht hinreichend belastbar möglich.
2.3.3 Es handelt sich vorliegend um einen Grenzfall.
Einerseits ist eine verhinderte Partei verpflichtet, ihre Verhinderung dem
Gericht so bald als möglich mitzuteilen. Der Gesuchsteller war bereits ab März
2021 aufgrund seines Leidens in ärztlicher Behandlung. Er hätte seine
Verhinderung also theoretisch rechtzeitig vor dem Verhandlungstermin vom 23. November
2021 mitteilen können. Konkret hätte er dem Gericht per Telefon Bescheid geben
müssen, wie dies in der Rechtsprechung erwartet wird (AGE BES.2019.245 vom 9.
Dezember 2019 E. 2.4.4, BES.2016.118 vom 28. September 2016 E. 2.3,
mit Hinweis auf Art. 205 Abs. 2 StPO).
Andererseits gilt es den speziellen Umständen des
Krankheitsbildes des Gesuchstellers Rechnung zu tragen. Anders als etwa bei
einer physischen Erkrankung oder Verletzung, bei der oftmals ein Telefonanruf
möglich erscheint, kann es – wie auch von Dr. C____ ausgeführt wird –
nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass der Gesuchsteller aufgrund seiner
psychischen Leiden nicht zur Verhandlung hat erscheinen können resp. sich nicht
in der Lage sah, adäquat auf den bevorstehenden Gerichtstermin zu reagieren
bzw. seine Verhinderung der Teilnahme mitzuteilen.
Im Ergebnis ist daher der Termin für die Berufungsverhandlung
wiederherzustellen. Es wäre vorliegend zu streng, am Abschreibungsbeschluss vom
23. November 2021 festzuhalten.
3.
Die Berufung wird regelmässig im mündlichen Verfahren und in
Anwesenheit der Parteien behandelt. In begründeten Ausnahmefällen kann die
Berufung aber im schriftlichen Verfahren abgewickelt werden (Art. 406 StPO).
Der Gesuchsteller hat in seiner Eingabe vom 21. Juni 2023 bereits
vorgebracht, dass die Berufung vorliegend auch im schriftlichen Verfahren
durchgeführt werden könnte. Hierauf wird durch die Verfahrensleitung zu
gegebener Zeit zurückzukommen sein.
4.
Nach dem Gesagten ist das Wiederherstellungsgesuch
gutzuheissen und die Berufungsverhandlung grundsätzlich in Anwesenheit des
Gesuchstellers zu wiederholen. Der Gesuchsteller wird zu gegebener Zeit durch
die Verfahrensleitung vorgeladen und auf die Möglichkeit eines (erneuten)
Antrags auf Dispensation bzw. Schriftlichkeit hingewiesen.
Für das Gesuchsverfahren sind keine Kosten zu erheben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Das Wiederherstellungsgesuch wird gutgeheissen
und die Berufungsverhandlung wird in Anwesenheit von A____ wiederholt. Der
Wechsel ins schriftliche Verfahren bleibt vorbehalten.
Die Verfügungen betreffend die Modalitäten folgen
später.
Für den vorliegenden Entscheid werden keine Kosten
erhoben.
Mitteilung an:
-
Gesuchsteller
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Martin Seelmann, LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.