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Entscheid

DGS.2023.32

Wiederherstellung des versäumten Termins

14. September 2023Deutsch11 min

sie einen Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung. Der damalige Rechtsvertreter

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

DGS.2023.32

ENTSCHEID

vom 14.

September 2023

Mitwirkende

lic. iur. Christian

Hoenen, Dr. Annatina Wirz, lic. iur. Mia Fuchs

und Gerichtsschreiber

MLaw Martin Seelmann, LL.M.

Beteiligte

A____, geb. [...] Gesuchsteller

[...] Berufungskläger

vertreten durch [...]

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Wiederherstellung des versäumten

Termins

(Abschreibungsbeschluss vom 23.

November 2021

im Berufungsverfahren SB.2020.14)

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ wurde mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

Basel-Stadt vom 21. November 2019 der Verletzung von Verkehrsregeln, der

Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit

(Motorfahrzeugführer) und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall schuldig

erklärt und zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 70.– mit

bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von fünf Jahren,

verurteilt.

A____ legte gegen das Strafurteil Berufung ein. Die

Staatsanwaltschaft erklärte innert Frist weder Anschlussberufung noch stellte

sie einen Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung. Der damalige Rechtsvertreter

von A____ teilte dem Gericht mit Eingabe vom 26. August 2020 mit, dass er

das Mandat niedergelegt habe. Die Vorladung zur Berufungsverhandlung vom 23.

November 2021 konnte dem Berufungskläger am 17. Juni 2021 zugestellt werden.

Jedoch blieb A____ der Berufungsverhandlung vom 23. November 2021

unentschuldigt fern und liess sich auch nicht vertreten. Mit Verfügung vom 23.

November 2021 wurde A____ die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 13. Dezember 2021

Stellung dazu zu nehmen, weshalb er der Berufungsverhandlung vom 23. November

2021 ferngeblieben ist. Die Verfügung vom 23. November 2021 wurde mit dem

Vermerk «nicht abgeholt» dem Appellationsgericht am 13. Dezember 2021

retourniert. Mit Beschluss vom 23. November 2021 wurde in der Folge

festgestellt, dass die Berufung gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. a

der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) infolge unentschuldigter Säumnis von A____

als zurückgezogen gilt und das erstinstanzliche Urteil somit nach Art. 437

Abs. 1 lit. b StPO in Rechtskraft erwachsen ist. Das Berufungsverfahren wurde

entsprechend zufolge Rückzugs der Berufung als erledigt abgeschrieben.

Mit Schreiben von A____ (nachfolgend Gesuchsteller) vom

4. April 2022 hat dieser geltend gemacht, dass er seit der

Präsidialverfügung vom 22. März 2021 keine «neue Vorladung» zugestellt

erhalten habe. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2022 resp. 13. Januar 2023 hat

der Gesuchsteller sodann sinngemäss – unter Beilage von Arztzeugnissen von Dr. B____

– vorgebracht, dass es ihm unverschuldet (infolge Krankheit) nicht möglich

gewesen sei, an der Berufungsverhandlung vom 23. November 2021

teilzunehmen. Er verlange deshalb in erster Linie die Wiederherstellung der

versäumten Frist. Mit Verfügung vom 20. März 2023 wurde dem Gesuchsteller

u.a. mitgeteilt, dass zur medizinischen Klärung der Fähigkeit, an der

Berufungsverhandlung teilzunehmen oder ein Verschiebungsgesuch zu stellen, ein

Gutachten bei Dr. C____, eingeholt werde. Mit Schreiben vom 15. Juni 2023

teilte Dr. C____ mit, dass anhand der von Dr. B____ übersendeten

Behandlungsangaben nicht gänzlich auszuschliessen sei, dass der Gesuchsteller

nicht zur Verhandlung habe erscheinen können. Eine darüberhinausgehende

detaillierte Prüfung der im Raum stehenden psychischen Beeinträchtigungen mit

Auswirkung auf die Verhandlungsfähigkeit sei anhand der übersendeten

Behandlungsdokumentation jedoch nicht hinreichend belastbar möglich.

Mit Eingabe vom 21. Juni 2023 beantragte der

Gesuchsteller (erneut), gestützt auf das Schreiben von Dr. C____, dass «die

Wiederaufnahme hinsichtlich SB.2020.14 zu bewilligen, eventualiter die Revision

anzugehen» sei.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit

sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der

vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Zuständig zur Behandlung des Wiederherstellungsgesuchs

ist nach Art. 94 Abs. 2 und 5 StPO die Behörde, bei welcher die

versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen. Die gewünschte

Wiederherstellung bezieht sich vorliegend auf den verpassten Berufungstermin am

Appellationsgericht vom 23. November 2021, weshalb dieses für die

Beurteilung des Wiederherstellungsgesuchs zuständig ist.

1.2

Was die interne Zuständigkeit

(Verfahrensleitung oder Dreiergericht als Kollegialbehörde) angeht, bestehen

verschiedene Ansichten (Brüschweiler/Grünig,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung,

3.

Auflage, Zürich 2020, Art. 94 N 11: Klärung im Einzelfall; Riedo, in: Basler Kommentar, 2. Auflage

2014, Art. 94 StPO N 59: Verfahrensleitung; Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage 2018,

Art. 94 N 9: Kollegium). In einem etwas anders gelagerten, mit einem

formalen Nichteintreten kombinierten Urteil hat das Appellationsgericht sich

für die Zuständigkeit des Kollegialgerichts ausgesprochen. Es sei jedenfalls

nicht falsch, wenn das Gerichtskollegium in einem schriftlichen Verfahren über

das Nichteintreten und dabei zugleich über das eventualiter gestellte

Wiederherstellungsgesuch entscheide (AGE SB.2014.20 vom 16. Juni 2014 E. 3.2).

Im Unterschied zum zitierten Vergleichsfall hat das Kollegialgericht im

vorliegenden Verfahren bereits einen förmlichen Abschreibungsbeschluss erlassen

und den Rechtsmittelverlust (mit damaligem Kenntnisstand) genehmigt. Mit Blick

auf die Beurteilung des geltend gemachten Säumnisgrundes rechtfertigt sich aber

auch vorliegend die Beurteilung durch die Kollegialbehörde. Zuständig ist

Dispositiv

demnach das Dreiergericht des Appellationsgerichts (vgl. § 88 Abs. 1

und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,

SG 154.100]; vgl. auch AGE DGS.2022.6 vom 11. April 2023 E. 1.2).

1.3 Das Wiederherstellungsgesuch ist innert 30

Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet zu stellen

(Art. 94 Abs. 2 StPO). Der Gesuchsteller sei gemäss Schreiben von Dr. B____

seit 1. März 2021 bei diesem in ärztlicher Behandlung gewesen. Ersterer

sei nicht mehr in der Lage gewesen, wichtigen Alltagsgeschäften nachzugehen

respektive immer wieder administrativen Belangen nachkommen zu können. Die

Schilderungen des Gesuchstellers hätten sich mit einer posttraumatischen

Belastungsstörung gedeckt. Zuweilen habe es den Anschein gemacht, als ob der

Gesuchsteller nicht einmal in der Lage gewesen sei, Briefe zu öffnen. Dem

Gesuchsteller wurden entsprechend auch diverse Arztzeugnisse durch Dr. B____

seit dem 19. März 2021 ausgestellt, die beiden letzten datierend vom

24. November 2022 sowie vom 12. Januar 2023, wobei in letzterem

festgehalten wird, dass sich der Gesuchsteller erst ab Mitte März 2023 wieder

adäquat um administrative Belange kümmern könne (vgl. Beilagen zur Verfügung

des Appellationsgerichts vom 24. Januar 2023 im Verfahren DGS.2022.33). Da

das sinngemässe Wiederherstellungsgesuch am 13. Dezember 2022

(Nachbesserungsfrist bis zum 13. Januar 2023) gestellt wurde, ist die Gesuchsfrist

entsprechend gewahrt worden.

2.

2.1 Gemäss Art. 93 StPO ist eine Partei säumig,

wenn sie eine Verfahrenshandlung nicht fristgerecht vornimmt oder zu einem

Termin nicht erscheint. Würde ihr aus der Säumnis ein erheblicher und

unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, kann sie nach Art. 94 Abs. 1 StPO

die Wiederherstellung der Frist verlangen, wobei sie glaubhaft zu machen hat,

dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Bei einem versäumten Termin

setzt die Verfahrensleitung einen neuen Termin fest, wenn die Wiederherstellung

bewilligt wird (Art. 94 Abs. 5 StPO; BGer 6B_252/2019 vom 20. August 2019

E. 4, 6B_652/2013 vom 26. November 2013 E. 1.3.2, AGE BES.2019.245

vom 9. Dezember 2019 E. 2.2). Gemäss Art. 205 Abs. 2 StPO hat die vorgeladene

Person der Behörde eine Verhinderung unverzüglich mitzuteilen, die Verhinderung

zu begründen und soweit möglich zu belegen.

2.2 Der Gesuchsteller blieb der

Berufungsverhandlung vom 23. November 2021 trotz ordnungsgemässer

Vorladung fern, womit er säumig im Sinn von Art. 93 StPO war. Indem das

Verfahren zufolge Rückzugs der Berufung abgeschrieben wurde und das Strafurteil

damit in Rechtskraft erwuchs, ist dem Gesuchsteller unstreitig ein erheblicher

und unersetzlicher Rechtsnachteil erwachsen. Das von ihm selbst in Gang

gesetzte Rechtsmittelverfahren konnte aufgrund seiner Absenz nicht fortgesetzt

werden.

2.3 Es bleibt zu prüfen, ob den Gesuchsteller an

der Säumnis ein Verschulden trifft.

2.3.1 Praxisgemäss schliesst bereits ein leichtes

Verschulden die Wiederherstellung aus. Eine Wiederherstellung ist nur möglich,

wenn objektive oder subjektive Gründe wie Naturereignisse, Unfälle oder

Krankheiten es der betroffenen Person unmöglich machen, einen Termin zu wahren

(Brüschweiler/Grünig, a.a.O., Art. 94 N 2 mit weiteren

Hinweisen; AGE BES.2016.118 vom 28. September 2016 E. 2.3, BES.2014.3 vom

10. Juni 2014 E. 2.3.1 mit weiteren Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung bildet ein Krankheitszustand ein unverschuldetes, zur

Wiederherstellung führendes Hindernis, wenn und solange er jegliches auf die

Fristwahrung gerichtete Handeln verunmöglicht. Dabei muss die Erkrankung derart

sein, dass sie die betroffene Person davon abhält, innert Frist selber zu

handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen

(BGer 6B_318/2012 vom 21. Januar 2013 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen).

Die Erkrankung muss mit aussagekräftigen Arztzeugnissen belegt werden, wobei

die Rechtsprechung die blosse Bestätigung eines Krankheitszustandes und

regelmässig sogar einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit nicht genügen lässt

(BGer 6B_318/2012 vom 21. Januar 2013 E. 1.3 hinsichtlich

Art. 50 Abs. 1 BGG und mit weiteren Hinweisen; AGE BES.2019.245 vom

9. Dezember 2019 E. 2.4.1, BES.2016.118 vom 28. September 2016 E.

2.3, BES.2013.43 vom 18. Juni 2013 E. 1.4).

2.3.2 In seiner Eingabe macht der Gesuchsteller

seinen Krankheitszustand für die Fristversäumnis bzw. seine Absenz an der

Berufungsverhandlung geltend. Aus den eingereichten Arztzeugnissen vom

19. März 2021, 14. Juli 2022, 20. Oktober 2022,

24. November 2022 sowie vom 12. Januar 2023 und dem Schreiben von Dr.

B____ vom 26. Mai 2023 ergibt sich, dass sich der Gesuchsteller erstmals

am 1. März 2021 in ärztliche Behandlung begeben hat. Er leide darunter,

dass er wegen falscher Schmerzbehandlung beinahe verstorben sei und immer

wieder in Angst und Panik lebe und deshalb nicht mehr in der Lage sei,

wichtigen Alltagsgeschäften nachzugehen respektive immer wieder administrativen

Belangen nicht nachkommen zu können. Seine Schilderungen deckten sich mit einer

posttraumatischen Belastungsstörung. Hinzu komme ein langdauernder Rechtsstreit

bezüglich einer ihm angelasteten Vaterschaft. Ihm hätten deshalb wiederholt

Arztzeugnisse ausgestellt werden müssen. Der Gesuchsteller sei recht stressintolerant

erschienen. Sein Zustand habe sich jeweils rasch durch äussere negative

Einflüsse verschlechtern können. Dann habe er den Anschein gemacht, zuweilen

nicht mal in der Lage gewesen zu sein, Briefe zu öffnen. Als Diagnosen wurden

der Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung F 43.1, Panikstörung F

41.0, Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit Z56,

sonstige belastende Lebensumstände Z 63.7 sowie chronische Herzproblematik und

Kniegelenksprobleme gestellt. Mit Schreiben vom 15. Juni 2023 hielt

Dr. C____ von der UPK sodann fest, dass «nicht gänzlich auszuschliessen» sei,

dass der Gesuchsteller nicht zur Verhandlung habe erscheinen können. Eine

darüberhinausgehende detaillierte Prüfung der im Raum stehenden psychischen

Beeinträchtigungen mit Auswirkung auf die Verhandlungsfähigkeit sei anhand der

übersendeten Behandlungsdokumentation aber nicht hinreichend belastbar möglich.

2.3.3 Es handelt sich vorliegend um einen Grenzfall.

Einerseits ist eine verhinderte Partei verpflichtet, ihre Verhinderung dem

Gericht so bald als möglich mitzuteilen. Der Gesuchsteller war bereits ab März

2021 aufgrund seines Leidens in ärztlicher Behandlung. Er hätte seine

Verhinderung also theoretisch rechtzeitig vor dem Verhandlungstermin vom 23. November

2021 mitteilen können. Konkret hätte er dem Gericht per Telefon Bescheid geben

müssen, wie dies in der Rechtsprechung erwartet wird (AGE BES.2019.245 vom 9.

Dezember 2019 E. 2.4.4, BES.2016.118 vom 28. September 2016 E. 2.3,

mit Hinweis auf Art. 205 Abs. 2 StPO).

Andererseits gilt es den speziellen Umständen des

Krankheitsbildes des Gesuchstellers Rechnung zu tragen. Anders als etwa bei

einer physischen Erkrankung oder Verletzung, bei der oftmals ein Telefonanruf

möglich erscheint, kann es – wie auch von Dr. C____ ausgeführt wird –

nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass der Gesuchsteller aufgrund seiner

psychischen Leiden nicht zur Verhandlung hat erscheinen können resp. sich nicht

in der Lage sah, adäquat auf den bevorstehenden Gerichtstermin zu reagieren

bzw. seine Verhinderung der Teilnahme mitzuteilen.

Im Ergebnis ist daher der Termin für die Berufungsverhandlung

wiederherzustellen. Es wäre vorliegend zu streng, am Abschreibungsbeschluss vom

23. November 2021 festzuhalten.

3.

Die Berufung wird regelmässig im mündlichen Verfahren und in

Anwesenheit der Parteien behandelt. In begründeten Ausnahmefällen kann die

Berufung aber im schriftlichen Verfahren abgewickelt werden (Art. 406 StPO).

Der Gesuchsteller hat in seiner Eingabe vom 21. Juni 2023 bereits

vorgebracht, dass die Berufung vorliegend auch im schriftlichen Verfahren

durchgeführt werden könnte. Hierauf wird durch die Verfahrensleitung zu

gegebener Zeit zurückzukommen sein.

4.

Nach dem Gesagten ist das Wiederherstellungsgesuch

gutzuheissen und die Berufungsverhandlung grundsätzlich in Anwesenheit des

Gesuchstellers zu wiederholen. Der Gesuchsteller wird zu gegebener Zeit durch

die Verfahrensleitung vorgeladen und auf die Möglichkeit eines (erneuten)

Antrags auf Dispensation bzw. Schriftlichkeit hingewiesen.

Für das Gesuchsverfahren sind keine Kosten zu erheben.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Das Wiederherstellungsgesuch wird gutgeheissen

und die Berufungsverhandlung wird in Anwesenheit von A____ wiederholt. Der

Wechsel ins schriftliche Verfahren bleibt vorbehalten.

Die Verfügungen betreffend die Modalitäten folgen

später.

Für den vorliegenden Entscheid werden keine Kosten

erhoben.

Mitteilung an:

-

Gesuchsteller

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen MLaw

Martin Seelmann, LL.M.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.