DGS.2023.33
Ausstandsbegehren gegen den a.o. Strafgerichtspräsidenten
22. September 2023Deutsch23 min
Untersuchung am 31. Mai 2018 an das Strafgericht Basel-Stadt überwiesen ([...]).
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
DGS.2023.33
ENTSCHEID
vom 22.
September 2023
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
MLaw Martin Seelmann, LL.M.
Beteiligte
A____
Gesuchsteller
c/o [...]
gegen
Strafgericht Basel-Stadt Gesuchsgegnerin
Schützenmattstrasse 20, Postfach
375, 4009 Basel
Gegenstand
Ausstandsbegehren gegen
den a.o. Strafgerichtspräsidenten
(im Verfahren [...])
Sachverhalt
Sachverhalt
Gegen A____
(nachfolgend: Gesuchsteller) wird ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf
mehrfache Erschleichung einer falschen Beurkundung und mehrfache Anstiftung zur
Urkundenfälschung im Amt geführt. Das Verfahren wurde nach Abschluss der
Untersuchung am 31. Mai 2018 an das Strafgericht Basel-Stadt überwiesen ([...]).
Mit Verfügung
der Strafgerichtspräsidentin vom 1. Dezember 2021 wurde die Verfahrensleitung auf
den ausserordentlichen Strafgerichtspräsidenten B____ übertragen. Mit Eingabe
vom 1. September 2023 hat der Gesuchsteller ein Ausstandsgesuch gegen den
ausserordentlichen Strafgerichtspräsidenten gestellt. Letzterer hat das Gesuch
mit begründetem Antrag vom 5. September 2023 auf Nichteintreten,
eventualiter Abweisung, an das Appellationsgericht weitergeleitet. Dazu hat der
Gesuchsteller mit Eingabe vom «26. Juli 2023» (Postaufgabe:
13. September 2023) Stellung genommen. Diese Ausführungen hat er
schliesslich mit Eingabe vom 19. September ergänzt.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 58 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) hat eine Partei, welche den
Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung
ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Die betroffene Person nimmt dazu
Stellung. Über Ablehnungsgesuche gegen das Strafgericht oder einzelne seiner
Mitglieder entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO ohne weiteres
Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdeinstanz. Im Kanton Basel-Stadt übt
das Appellationsgericht als Einzelgericht die Funktion des Beschwerdegerichts
aus (§ 4 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Einführung der
Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100] in Verbindung mit §
93.
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Der
Gesuchsteller ist als beschuldigte Person im gegen ihn geführten Strafverfahren
Partei (Art. 104 Abs. 1 StPO) und somit gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO zur Stellung
von Ausstandsbegehren legitimiert.
1.3
1.3.1
Der
Gesuchsteller lässt als Ausstandsgrund resp. Ausstandsgründe vorbringen, dass Auslöser
und Grund für das vorliegende (vierte) Ausstandgesuch die Vernehmlassung von B____
vom 8. August 2023 zu einem Ausstandgesuch des Mitangeklagten C____ bilde.
Sodann sei der Anschein der Befangenheit dadurch belegt, dass der ausserordentliche
Strafgerichtspräsident seinen Beweisantrag vom 13. September 2023 auf Befragung
von D____ abgelehnt habe.
1.3.2
Ein
Ausstandsgesuch muss «ohne Verzug» gestellt werden, sobald die gesuchstellende Partei
vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58 Abs. 1 StPO). Wer einen
Ablehnungsgrund nicht unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme geltend macht,
verwirkt den Anspruch auf eine spätere Anrufung. Ein verspätetes
Ausstandsgesuch führt zum Nichteintreten auf das Gesuch (BGE 140 I 240 E. 2.4,
136.
I 207 E. 3.4, 134 I 20 E. 4.3.1, 132 II 485 E. 4.3; Keller, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar
zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 58
N 4). Ein Ausstandsgesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds
eingereicht wird, gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als
rechtzeitig. Unzulässig ist hingegen im Normalfall ein Zuwarten während zwei oder
drei Wochen resp. rund vier bzw. sechs Wochen seit Kenntnis des Ausstandsgrundes
(BGE 140 I 271 E. 8.4.5; BGer 1B_514/2017 vom 19. April 2018 E. 3.2, 1B_100/2015
vom 8. Juni 2015 E. 4.1, 1B_274/2013 vom 19. November 2013 E. 4.1, 6B_192/2013
vom 10. Dezember 2013 E. 2.3, 1B_499/2012 vom 7. November 2012 E. 2.3,
1P.457/2006 vom 19. September 2006 E. 3.1).
1.3.3
Was
vorliegend den ersten geltend gemachten Ausstandsgrund (Vernehmlassung von B____
vom 8. August 2023 zu einem Ausstandgesuch des Mitangeklagten C____) betrifft,
ist fraglich, ob das in Frage stehende Ausstandsgesuch vom 1. September
2023.
rechtzeitig erfolgt ist. Da jedoch nicht bekannt ist, wann der
Gesuchsteller Kenntnis der betreffenden Vernehmlassung erlangt hat und – wie
nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sein Gesuch auch in materieller Hinsicht
abzuweisen ist, kann die Frage der Rechtzeitigkeit des Ausstandsbegehrens
vorliegend offenbleiben.
2.
2.1
2.1.1
Der
Gesuchsteller bringt vor, E____ habe die Gesellschaft [...] gegründet. Am
9.
Juli 2009 habe die [...] auf das Kapitaleinzahlungskonto CHF 20'000.–
eingezahlt (Vorfinanzierung der Gründung). Nach erfolglosem Versuch vom Gründer,
CHF 20'000.– zurück zu erhalten, habe die [...] am 16. September 2009 nach
rund drei/vier Monaten CHF 20'000.– an die [...] bezahlt. Der Kunde E____
sei von F____ als Mandatsleiterin betreut worden. Die Staatsanwaltschaft habe
weder E____ noch F____ befragt und habe einzig dem Gesuchsteller (und C____)
ein Urkundendelikt angelastet, mit der Begründung, dass E____ für den
Gesuchsteller bei der Gründung der eigenen Gesellschaft als willenloses
Werkzeug gehandelt habe. Dieser Konstruktion des Urkundendelikts habe sich auch
das Strafgericht angeschlossen. Auslöser und Grund für dieses vierte
Ausstandgesuch bilde die Vernehmlassung von B____ vom 8. August 2023 zu einem
Ausstandgesuch des Mitangeklagten C____. Die Ausführungen des
ausserordentlichen Strafgerichtspräsidenten zeigten, dass es dem Gesuchsteller
verunmöglicht werde, den effektiven Sachverhalt zu beweisen. Der Ablauf sei wie
folgt gewesen: Die Gesellschaft [...], im Besitz von E____, sei wegen
Organmangel von Amtes wegen gelöscht worden. Um sein Geschäft weiter zu führen,
habe er so rasch als möglich eine neue Gesellschaft benötigt, welche mit der [...]
gegründet worden sei. Die [...] habe eine Vorfinanzierung für die Gründung
gewährt. E____ habe eine grössere Provisionszahlung erwartet, welche die
Kapitalisierung der Gesellschaft sichergestellt habe. Anlässlich der Gründung
vor Notar [...] seien diese Gründungsdetails besprochen worden. E____ habe über
diese Details anlässlich der Gründung am besten Bescheid gewusst, vor allem
mehr als der angeklagte Gesuchsteller. Nach Gründung habe die
Buchführungsstelle mehrere Rechnungen an französische Gesellschaften gestellt. E____
habe den Provisionseingang abgewartet, welcher jedoch wider Erwarten nicht eingetroffen
sei. Nach knapp vier Monaten habe die [...] E____ ein Darlehen zur Tilgung
seiner Schuld gegenüber der [...] gewährt. Nachdem E____ bewusst geworden sei,
dass die neue [...] den Umsatz der alten [...] nicht einnehmen könne, habe er
die Gesellschaft unbenützt an den Gesuchsteller verkauft. E____ hätte die
kostenaufwändige Gründung der Nachfolge-Gesellschaft [...] nicht in Kauf
genommen, wenn er nicht überzeugt gewesen wäre, Umsatz und Gewinn zu
realisieren, womit eine Rückzahlung des Darlehens an die [...] möglich gewesen wäre.
Die [...] habe durch ihre Rechnungstellung sichergehen wollen, dass sie das
gewährte Darlehen zurückerhalten würde zuzüglich einer Handlingfee für die
Begleitung der Gründung inklusive Finanzierungskosten.
Der angeklagte Gesuchsteller
habe am 3. Juli 2023 einen Beweisantrag gestellt, den Zeugen E____ zu befragen,
was das Gericht am 4. Juli 2023 erneut abgelehnt habe. Darauf sei das
zweite Ausstandsgesuch gefolgt. Der Gesuchsteller habe sodann am 5. Juli 2023
einen Beweisantrag gestellt, die Zeugin F____ zu befragen, was das Gericht am
7.
Juli 2023 abgelehnt habe. Daraus sei das dritte Ausstandgesuch gefolgt. Damit
seien weder der Gründer E____ noch die Mandatsleiterin F____ zur Sache befragt
worden. Die einzigen Personen, die über den Inhalt und die Absprachen der
Gründung der [...] Auskunft geben könnten, seien nicht befragt worden, weder
von der Staatsanwaltschaft noch vom Strafgericht. Die Ablehnung des
Beweisantrages erfolge mit der Begründung, dass der Beweisantrag schon mehrmals
abgelehnt worden sei und auf diese Begründung verwiesen werden könne. Ferner
sei der Beweisantrag nicht angemessen begründet, was jedoch nicht zutreffe.
Aus der
Stellungnahme von B____ sei hervorzuheben, dass die Gründungsakten von Notar [...]
nicht beigezogen worden seien, ebenso sei der Antrag abgelehnt worden, die
Kurzbeurteilung von Notar [...] zur Gründung beizuziehen. Des Weiteren werde
darauf hingewiesen, dass beim Verkauf der Gesellschaft von E____ an den
Gesuchsteller keine Rekapitalisierung erfolgt sei. Das sei unzutreffend. Nach
dem Kauf sei die Gesellschaft integer gewesen. Was vor dem Notar erklärt worden
sei, sei massgebend. Dazu gebe es einerseits die Gründungsdokumente und
andererseits den Dialog von E____ mit dem Notar. Keine Person sei befragt
worden. Sodann schliesse die Beurteilung des ausserordentlichen
Strafgerichtspräsidenten unbegründet aus, dass E____ «unmittelbarer Täter» sei.
Da B____ davon
ausgehe, dass E____ anlässlich einer Befragung nicht überführt werden könne, werde
der angeklagte Gesuchsteller zum «unmittelbaren Täter». Das sei eine absolut
unzulässige Schlussfolgerung des Gerichts. Es könne sein, dass E____
tatsächlich den Notar getäuscht habe, es könne sein, dass er mit ihm die
erwähnte und in Aussicht stehende Provisionszahlung besprochen habe, oder
andere nicht bekannte Umstände vorgelegen hätten. Wenn vom unmittelbaren Täter
keine Aussagen zu erwarten seien, könne man nicht einfach als Anklagesubstitut
den Treuhänder anklagen und (vor)verurteilen. Die Vorbefassung sei
offensichtlich. F____ habe mit E____ die Gründung mit Notar [...] besprochen.
Sie komme deshalb in ihrer Zeugenaussage zum Schluss, dass E____ nicht
willenloses Werkzeug des Gesuchstellers gewesen sei. Die Ablehnung aller
Beweisanträge betreffend E____ und F____ durch B____, insbesondere die
Abweisung der Befragung von E____ und F____ und die Ablehnung des Beizugs der
Kurzbeurteilung von Notar [...] verunmöglichten eine Beweisführung des angeklagten
Gesuchstellers, weshalb B____ befangen und voreingenommen sei und in den
Ausstand zu treten habe. Damit setze der ausserordentliche
Strafgerichtspräsident einen neuen Ausstandsgrund nämlich jenen der
Vorbefassung: er sei offensichtlich in seinem Urteil nicht mehr frei, sondern
habe sich bereits dahingehend festgelegt, dass zum Zeitpunkt der Gründung das
Kapital der Gesellschaft nicht zur freien Verfügung gestanden habe und
wirtschaftlich gar nie vorhanden gewesen sei, womit der Tatbestand der Schwindelgründung
vom ausserordentlichen Strafgerichtspräsidenten ohne Abwarten der
Hauptverhandlung und ohne Würdigung der an der Hauptverhandlung zu erhebenden
Beweise und der Stellungnahmen der Betroffenen dazu bereits angenommen worden sei.
Das sei der klassische Fall einer Vorbefassung, womit der ausserordentliche
Strafgerichtspräsident, ungeachtet aller bisherigen und künftigen Ausführungen,
allein aus diesem Grund in den Ausstand treten müsse.
Die Aussage von B____
belege ein weiteres Mal, dass er eine vorgefasste Meinung habe, da er sich
zudem auch bereits festgelegt habe, dass eine Rückzahlung nach drei Monaten
«umgehend» sei. Diese Festlegung sei für die rechtliche Beurteilung der Sache
von Relevanz, womit ein weiteres Mal belegt sei, dass B____ eine vorgefasste
Meinung habe und der Ausgang des Verfahrens nicht mehr offen sei, wie das seine
eigenen Äusserungen zweifelsfrei belegten.
2.1.2
Der
ausserordentliche Strafgerichtspräsident entgegnet in seiner Stellungnahme vom
5.
September 2023, dass vollumfänglich auf den appellationsgerichtlichen
Entscheid vom 9. August 2023 (DGS.2023.8, DGS.2023.28, DGS.2023.29) sowie
ergänzend hierzu auf die bereits zugestellten Stellungnahmen vom 7. Juli
2023.
und 8. August 2023 (DGS.2023.27) und zahlreiche Verfügungen in damit
zusammenhängender Sache verwiesen werde, da das Ausstandsgesuch des
Gesuchstellers neuerlich mit der abgelehnten Befragung von E____ sowie F____
begründet werde. Angesichts drohender Redundanz werde diesbezüglich auf
vertiefte Ausführungen verzichtet. Es bleibe lediglich anzumerken, dass das
Gericht eine Beurteilung anhand der bereits vorliegenden objektiven Beweise
willkürfrei vornehmen könne. Dass das Gericht dabei dem Standpunkt der
Staatsanwaltschaft folgen werde, sei nie in Aussicht gestellt worden und lasse
sich auch nicht aus den bisherigen Verfahrenshandlungen ableiten. Der
ausserordentliche Strafgerichtspräsident habe sich m.a.W. nicht auf einer
gefassten Vorstellung der Abläufe versteift. Er habe offenkundig keine
willkürliche antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen. Vielmehr seien die vom
Gesuchsteller vorgebrachten Einwände einerseits weitgehend aktenwidrig (z.B.
das angebliche Vorhandensein von Darlehen), rechtlich unerheblich und liessen
nach wie vor willkürfrei den Schluss zu, dass aus den Angaben von E____ sowie F____
keine neuen Erkenntnisse bezüglich der rechtlich relevanten Fragen zu erwarten seien.
Den Ausführungen des Gesuchstellers widersprächen z.B. auch die Kontoauszüge
des Kontokorrentkontos der [...] der Monate September, Oktober und November
2009.
sowie der entsprechende Kontoauszug bei der [...] im Rahmen der vom
Gesuchsteller selbst erstellten Bilanz und Erfolgsrechnung. Darauf sei
ersichtlich, dass die [...] nach ihrer Gründung bis zum Abfluss der CHF 20'000.–
keine Transaktionen vorgenommen habe, die bei ihr zu einer Gutschrift geführt
hätten. Erste Einnahmen seien erst ab Februar 2010 erzielt worden. D.h. es hätten
bis zu deren Abfluss am 23. November 2009 bloss die CHF 20'000.– aus dem
Gründungskapital vorgelegen. Weder komme bis zum Abfluss weiteres Kapital nach
der Gründung hinzu noch sei das Gründungskapital substituiert worden. E____
sowie F____ könnten hierzu keine weiteren Angaben machen.
Dass der ausserordentliche
Strafgerichtspräsident vorhandene objektive Beweise habe beurteilen müssen und müsse,
um zu klären, ob die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt werde, die
unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend
erwiesen seien, lasse sich andererseits aus prozessualen Gründen nicht
verhindern. Es sei seine Aufgabe, bloss rechtlich erhebliche und erlaubte
Beweismittel zuzulassen, wobei er sich nicht über bereits vorhandene Beweise
bzw. die bestehende Aktenlage hinwegsetzen könne. Erheblich seien Beweise bloss
dann, wenn sie geeignet seien, das Urteil in bedeutender Form zu beeinflussen,
was bei der Befragung von E____ sowie F____ nicht der Fall sei. Zudem könnten
abgelehnte Beweisanträge zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden. Der
blosse Umstand, dass die Beweisanträge abgewiesen worden seien, reiche für eine
diesbezügliche Annahme der Befangenheit (resp. des Anscheins der Befangenheit)
jedenfalls nicht aus.
Entgegen dem
Ausstandsgesuch des Gesuchstellers vom 1. September 2023 lägen zudem die
relevanten Gründungsakten den Akten bei. Ebenso lasse er ausser Acht, dass E____
vorliegend nicht angeklagt sei und eine allfällige Mitverantwortung von diesem
nicht ohne Weiteres dazu führen würde, dass die Handlungen der beiden
Angeklagten strafrechtlich nicht relevant gewesen wären.
2.1.3
Der
Gesuchsteller bringt in seiner Vernehmlassung vom «26. Juli 2023» (Postaufgabe:
13.
September 2023) vor, dass F____ ausgesagt habe, dass E____ kein
willenloses Werkzeug gewesen sei. Dazu komme der Tathergang: Die Gesellschaft [...]
im Besitz von E____ sei wegen Organmangels von Amtes wegen gelöscht worden. Um
sein Geschäft weiter zu führen, habe er so rasch als möglich eine neue
Gesellschaft benötigt, welche mit der [...] gegründet worden sei. Die [...] habe
eine Vorfinanzierung für die Gründung gewährt. E____ habe eine grössere
Provisionszahlung erwartet, welche die Kapitalisierung der Gesellschaft sichergestellt
habe. Anlässlich der Gründung vor Notar [...] seien diese Gründungsdetails
besprochen worden. E____ habe über diese Details anlässlich der Gründung
Bescheid gewusst. E____ habe den Provisionseingang abgewartet, welcher jedoch
wider Erwarten nicht eingetroffen sei. Entsprechend hätten in der Gesellschaft
auch keine Erträge verbucht werden können, erst ab Februar 2010. Knapp vier
Monaten nach der Gründung habe die [...] E____ ein Darlehen zur Tilgung seiner
Schuld gegenüber der [...] gewährt. Nachdem E____ bewusst geworden sei, dass
die neue [...] den Umsatz der alten [...] nicht habe einnehmen könne, habe er
die Gesellschaft unbenützt an den Gesuchsteller verkauft. E____ hätte die
kostenaufwändige Gründung der Nachfolge-Gesellschaft [...] nicht in Kauf
genommen, wenn er nicht überzeugt gewesen wäre, Umsatz und Gewinn zu
realisieren, womit eine Rückzahlung des Darlehens an die [...] möglich gewesen
wäre. E____ habe die Gründungsmodalitäten mit Notar [...] besprochen und eine
Kurzbeurteilung per Mail erhalten.
Des Weiteren sei
B____ der Meinung, weil keine Erträge verbucht worden seien, habe schon zuvor
festgestanden, dass eine Darlehenszahlung nach der Gründung erfolgen würde. Das
beweise jedoch eben gerade das Gegenteil. Weil sodann der ausserordentliche
Strafgerichtspräsident diesen Gegenbeweis durch eine Befragung von E____ und F____
verhindern wolle, sei er befangen. Damit werde einmal mehr der Beweis des
tatsächlichen Ablaufs verhindert. Es könne sein, dass E____ tatsächlich den
Notar getäuscht habe, es könne sein, dass er mit ihm die erwähnte und in
Aussicht stehende Provisionszahlung besprochen habe, oder andere nicht bekannte
Umstände vorgelegen hätten. Wenn vom unmittelbaren Täter keine Aussagen zu
erwarten seien, könne man nicht einfach als Anklagesubstitut den Treuhänder
anklagen und (vor)verurteilen. Die Vorbefassung sei offensichtlich.
Besonders
hervorzuheben sei aus der Stellungnahme des ausserordentlichen
Strafgerichtspräsidenten, S. 2, der letzte Absatz und daraus: «Ebenso
lässt er ausser Acht, dass E____ vorliegend nicht angeklagt sei und eine
allfällige mit Verantwortung von diesen nicht ohne weiteres dazu führen würde,
dass die Handlungen der beiden Angeklagten strafrechtlich nicht relevant
gewesen wären». Da B____ davon ausgehe, dass E____ anlässlich einer Befragung
nicht überführt werden könne, werde der angeklagte Gesuchsteller zum
«unmittelbaren Täter». Das sei eine absolut unzulässige Schlussfolgerung des
Gerichts. Ebenso sei die Schlussfolgerung des Gerichts unzutreffend, dass E____
als überführter Haupttäter ohne Belang für die strafrechtliche Beurteilung der Angeklagten
sei. Damit würden Haupttäterschaft, Gehilfenschaft und Anstiftung in den
gleichen Topf geworfen, was eine sachgerechte Beurteilung nach strafrechtlichen
Kriterien ausschliesse. Die gerichtliche Begünstigung von E____ sei
offensichtlich, was B____ für befangen zeige. Es könne ja auch ohne weiteres
sein, dass der Gründer E____ dem Notar [...] von seinen zu erwartenden
Provisionen für die [...] erzählt habe, womit die Gründung lupenrein gewesen
sei.
Mit Ergänzung
vom 19. September 2023 bringt der Gesuchsteller des Weiteren vor, dass der
ausserordentliche Strafgerichtspräsident seinen Beweisantrag vom
13.
September 2023 auf Befragung von D____ abgelehnt habe, obgleich die
Befragung vom Gericht selbst vorgeschlagen worden sei. B____ sei vorbefasst und
lasse keinen einzigen Beweisantrag des angeschuldigten Gesuchstellers zu. Damit
sei eine sachgerechte Verteidigung durch den ausserordentlichen
Strafgerichtspräsidenten verwehrt.
2.2
Gemäss
Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) hat jede Person Anspruch
darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht ohne
Einwirken sachfremder Umstände beurteilt wird. Die Garantie des
verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn Umstände vorliegen, die bei
objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit
erwecken, ohne dass für die Ablehnung verlangt wäre, dass die Richterperson
tatsächlich befangen ist (vgl. dazu BGE 141 IV 178 E. 3.2.1, 140 III 221 E.
4.1; BGer 1B_315/2020 vom 23. September 2020 E. 5.1; Keller, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 56 StPO
N 31 ff.). Solche Umstände können entweder in einem bestimmten
Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten
funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Eine gewisse
Besorgnis der Voreingenommenheit und damit Misstrauen in die Unabhängigkeit des
Gerichts kann bei den Parteien insbesondere dann entstehen, wenn ein Richter in
einem anderen, die gleiche Streitsache betreffenden Verfahren oder in einem
früheren Stadium desselben Verfahrens bereits tätig war. In diesen Fällen
stellt sich die Frage, ob sich der Richter durch seine frühere Mitwirkung in
einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, das ihn nicht mehr als
unvoreingenommen und dementsprechend das Verfahren als nicht mehr offen
erscheinen lässt (BGE 140 I 326 E. 5.1, 133 I 1 E. 6.2; BGer 1B_549/2017
vom 16. Februar 2018 E. 2). In Konkretisierung dieser grundrechtlichen
Garantien hat gemäss Art. 56 StPO eine in einer Strafbehörde tätige Person
unter anderem dann in den Ausstand zu treten, wenn sie in einer anderen
Stellung in der gleichen Sache tätig war (lit. b) oder aus anderen Gründen
befangen sein könnte (lit. f). Ist die Gerichtsperson in derselben Stellung mit
der gleichen Sache mehrfach befasst, liegt kein Fall der Vorbefassung im Sinne
von Art. 56 lit. b StPO vor. Eine Mehrfachbefassung in diesem Sinn
kann aber im Rahmen von Art. 56 lit. f StPO massgeblich werden (BGer
1B_549/2017 vom 16. Februar 2018 E. 2, 1B_97/2017 vom 7. Juni 2017 E. 2.1
f.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung begründet grundsätzlich keine
Voreingenommenheit, wenn ein Richter schon vor dem eigentlichen Sachentscheid
prozessuale Anordnungen trifft, auch wenn dabei bereits gewisse materielle
Gesichtspunkte zu würdigen sind. Damit eine unzulässige Vorbefassung gegeben
ist, müssen zusätzlich tatsächliche Gegebenheiten hinzutreten, welche
ihrerseits den Anschein der Befangenheit zu erwecken vermögen (BGE 131 I 113 E.
3.7; BGer 1B_51/2019 vom 28. März 2019 E. 2, 1B_434/2017 vom 4. Januar
2018.
E. 4.4, 1B_549/2017 vom 16. Februar 2018 E. 2). Dem Richter ist es
nicht verwehrt, sich aufgrund der Akten eine vorläufige Meinung zu bilden,
solange er innerlich frei ist, aufgrund der in der Verhandlung vorgetragenen
Argumente zu einem anderen Ergebnis zu gelangen. Die Garantie der
Unvoreingenommenheit ist erst verletzt, wenn der Anschein erweckt wird, der
Richter habe sich bereits so festgelegt, dass daran die Argumente der
Verteidigung nichts mehr zu ändern vermöchten (vgl. zum Ganzen BGer 1B_51/2019
vom 28. März 2019 E. 2, 1B_151/2017 vom 14. Juni 2017 E. 2 m.w.H.).
Dementsprechend stellt die Ablehnung eines Beweisantrags durch das verfahrensleitende
Gerichtsmitglied für sich allein keinen Ausstandsgrund dar, zumal solche gemäss
Art. 331 Abs. 3 StPO an der Hauptverhandlung erneut gestellt werden können
(vgl. BGE 116 Ia 135 E. 3b; BGer 1B_51/2019 vom 28. März 2019 E. 2,
1B_549/2017 vom 16. Februar 2018 E. 2, 1B_1/2017 vom 7. März 2017 E. 2.1,
1B_703/2011 vom 3. Februar 2012 E. 2.6). Wie das Bundesgericht ausführt,
fordert das Richteramt, rasch Entscheidungen über bestrittene und schwierige
Fragen zu treffen. Werden dabei Verfahrensfehler begangen, sind diese in erster
Linie im Rechtsmittelverfahren zu rügen und lassen sich grundsätzlich nicht als
Begründung für den Ausstand heranziehen (BGer 1B_144/2021 vom 30. August
2022.
E. 4.2; BGE 143 IV 69 E. 3.2). Nur krasse und wiederholte
Verfahrensfehler, die einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen, sich
einseitig zu Lasten einer Prozesspartei auswirken und eine auf fehlende Distanz
und Neutralität beruhende Haltung vermitteln, vermögen eine Vorbefassung im
Sinne des Gesetzes zu begründen. Die Qualifikation allfälliger Fehler als
Ausstandsgrund, d.h. der Charakter als schwerwiegender Mangel, muss dabei als
solcher offensichtlich sein bzw. die Unparteilichkeit oder Voreingenommenheit
klar erkennen lassen (vgl. BGE 143 IV 69 E. 3.2, 141 IV 178 E. 3.2.3, 114
la 153 E. 3b/bb; BGer 1B_620/2020 vom 23. Februar 2021 E. 3.3, 1B_269/2019
vom 9. Dezember 2019 E. 4.4.1, 1B_181/2017 vom 2. Juni 2017 E. 3.2; AGE
DGS.2020.6 vom 29. Juli 2020 E. 2.2.3.2, DGS.2019.34 vom 19. November 2020
E. 2, BES.2019.42 vom 26. Juli 2019 E. 2.2.2.2). Es ist nicht der Zweck
des Ausstandsverfahrens, den Parteien zu erlauben, die von der
Verfahrensführung getroffenen Zwischenentscheide in Frage zu stellen (BGE 143 IV 69 E. 3.2; BGer 1B_549/2017 vom 16. Februar 2018 E. 2). Die Beschränkung
der selbständigen Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden kann mithin nicht
dadurch umgangen werden, dass die analogen Rügen in einem Ablehnungsverfahren
erhoben werden (BGer 1B_549/2017 vom 16. Februar 2018 E. 2 1B_181/2017 vom 2. Juni
2017.
E. 3.2).
2.3
Der
Gesuchsteller versucht, den Anschein der Befangenheit beim ausserordentlichen
Strafgerichtspräsidenten vorliegend insbesondere mit dessen Äusserungen im
Rahmen der Abweisung zweier Beweisanträge – Antrag auf Befragung von E____ sowie
von D____ – im Zusammenhang mit dessen Vernehmlassung vom 8. August 2023 (zu
einem Ausstandgesuch des Mitangeklagten C____) sowie der Verfügung vom
14.
September 2023 nachzuweisen. Begründet wurde der abweisende Entscheid
des ausserordentlichen Strafgerichtspräsidenten dabei u.a. mit der materiellen
Unerheblichkeit der Beweisanträge. Gemäss Gesuchsteller zeigten die
Ausführungen des ausserordentlichen Strafgerichtspräsidenten, dass es dem
Gesuchsteller verunmöglicht werde, den effektiven Sachverhalt zu beweisen und B____
aufgrund von Vorbefassung befangen sei.
2.3.1
Fest
steht, dass der ausserordentliche Strafgerichtspräsident in seinen Stellungnahmen
– so auch in der Vernehmlassung vom 8. August 2023 sowie in der Verfügung vom
14.
September 2023 – seine Sicht der Dinge dargelegt hat. Dass er sich bei
den jeweiligen instruktionsrichterlichen Entscheiden über den Verzicht auf
weitere Beweisabnahmen mit gewissen Umständen «vorbefassen» musste – was vom
Gesuchsteller u.a. in Bezug auf die Äusserungen von B____, dass zum Zeitpunkt
der Gründung das Kapital der Gesellschaft nicht zur freien Verfügung gestanden
habe bzw. wirtschaftlich gar nie vorhanden gewesen sei, schon zuvor
festgestanden habe, dass eine Darlehenszahlung nach der Gründung erfolgen würde,
dass eine Rückzahlung nach drei Monaten «umgehend» sei und dass E____
anlässlich einer Befragung nicht überführt werden könne –, ergibt sich daraus,
dass der Instruktionsrichter das vorläufige Beweisergebnis hypothetisch um die
Fakten des Beweisantrags zu ergänzen und zu würdigen hat. Die Ablehnung des
Beweisantrags im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung ist dann zulässig,
wenn die zu beweisende Tatsache nach dieser Würdigung als unerheblich,
offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen
anzusehen ist (BGer 6B_1090/2018 vom 17. Januar 2019 E. 3.2; BGE 136 I 229 E. 5.3, 134 I 140 E. 5.3, je m.H.). Dass sich die Verfahrensleitung
hinsichtlich begehrter Beweiserhebungen «festlegt», ist dem System mithin
immanent – der Grundsatz der antizipierten Beweiswürdigung besagt nichts anderes,
als dass die Verfahrensleitung im Rahmen einer vorausschauenden Überprüfung ihre
Schlüsse betreffend die Relevanz von Beweisen zieht. Die Rüge der
Vorbefasstheit ist entsprechend im Ausstandsverfahren grundsätzlich verfehlt
und systemwidrig (vgl. auch AGE DG.2012.8 vom 14. Juni 2012 E. 3.2). Sodann
würde auf diese Weise, wie dargelegt, die Beschränkung der selbständigen
Anfechtbarkeit prozessualer Zwischenentscheide umgangen, was auf eine im
Ausstandsverfahren unzulässige Überprüfung der Rechtmässigkeit des
Beweisergänzungsentscheides hinausliefe. Eine Ausnahme davon bildet eine
geradezu «willkürliche und damit unzulässige antizipierte Beweiswürdigung», die
den Anschein der Befangenheit zu erwecken vermag.
2.3.2
Die
diesbezüglichen Ausführungen des ausserordentlichen Strafgerichtspräsidenten betreffend
die Ablehnung der Beweisanträge erweisen sich jedoch auch nicht als
offensichtlich willkürlich. Seine ablehnenden Entscheide werden – wie in
Art. 331 Abs. 3 StPO gesetzlich vorgesehen – jeweils mindestens
summarisch begründet und teilweise auch mit Nennung von konkreten Aktenstellen
untermauert (vgl. etwa Stellungnahme vom 8. August 2023, S. 4; Verfügung
vom 14. September 2023, S. 1). So ist auch nicht ersichtlich, dass
der «Tatbestand der Schwindelgründung» vom ausserordentlichen
Strafgerichtspräsidenten – wie vom Gesuchsteller behauptet – bereits angenommen
worden sei, werden die Aussagen von B____ im gleichen Zusammenhang doch durch
seine Feststellung relativiert, dass er nie in Aussicht gestellt habe, dem
Standpunkt der Staatsanwaltschaft zu folgen, was sich auch nicht aus seinen
bisherigen Verfahrenshandlungen ableiten lasse. So führte B____ aus, dass die
Ablehnung der Befragung von E____ nicht zur Folge habe, dass dieser wie
angeklagt zwangsläufig als «vorsatzloses Werkzeug der Angeklagten 1 und 2»
betrachtet werden müsse. Es sei Aufgabe der Staatsanwaltschaft, zu beweisen,
dass E____ als «vorsatzloses Werkzeug der Angeklagten 1 und 2» agiert habe. Es
sei nicht Aufgabe der Angeklagten, Gegenteiliges zu beweisen (Stellungnahme vom
8.
August 2023, S. 6). Auch was die Befragung von D____ betrifft, ist
keine offensichtliche Willkür ersichtlich, führte B____ doch aus, dass der in
Anklagepunkt I umschriebene Sachverhalt keinerlei Bezug zu D____ erkennen lasse.
Sachdienliche Erkenntnisse bezüglich dieses Anklagepunktes seien von einer
Befragung D____s, nachdem dieser bereits als Beschuldigter ausführlich befragt worden
sei, nicht zu erwarten. In genannter Befragung als beschuldigte Person habe sich
dieser auch ausführlich zum damaligen Rechtsverständnis geäussert (Verfügung
vom 14. September 2023, S. 1 f.).
Was schliesslich
den vom Gesuchsteller gerügten Punkt anbelangt, der ausserordentliche
Strafgerichtspräsident habe den Antrag abgelehnt, die Kurzbeurteilung von Notar
[...] zur Gründung beizuziehen, so ist darauf hinzuweisen, dass B____ in seiner
Verfügung vom 14. September 2023 angibt, dass es dem Gesuchsteller
freistehe, die erwähnte Kurzbeurteilung ins Recht zu legen.
2.3.3
Nach
dem Gesagten lässt die vom ausserordentlichen Strafgerichtspräsidenten
vorgenommene antizipierte Beweiswürdigung im Rahmen der Abweisung des Antrags
auf Vorladung von E____ sowie von D____ keine Willkür erkennen. Auch in
sonstiger Hinsicht ist im heutigen Zeitpunkt jedenfalls ein schwerwiegender,
wiederholter Verfahrensmangel, der einen Ausstand zu begründen vermag, nicht
ersichtlich.
Im Übrigen kann
der Gesuchsteller Beweisanträge in der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht
nochmals stellen. Dieses wird gegebenenfalls konkret zu prüfen haben, ob die
Ablehnung der Beweisanträge zu Recht erfolgte. Gesamthaft betrachtet entsteht
zumindest nicht der Anschein, B____ habe sich bereits auf eine Weise festgelegt,
dass er innerlich nicht mehr frei wäre, aufgrund der in der Verhandlung
vorzutragenden Argumente zu einem anderen Ergebnis zu gelangen.
3.
Im Ergebnis
folgt die Abweisung seines Gesuchs. Bei diesem Ausgang des Ausstandsverfahrens
hat der Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen (Art. 59 Abs. 4 StPO), wobei
die Gebühr auf CHF 800.– festzusetzen ist (vgl. § 33 des Reglements über
die Gerichtsgebühren, SG 154.810).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Ausstandsgesuch gegen den a.o.
Strafgerichtspräsidenten B____ wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Der Gesuchsteller trägt die Kosten des Ausstandsverfahrens
mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Gesuchsteller
-
a.o. Strafgerichtspräsident B____
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Martin Seelmann,
LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.