DGS.2023.34
Ausstandsbegehren gegen die Verfahrensleiterin
5. Februar 2024Deutsch7 min
Ausstand zu treten, da sie «in ihrer Funktion als Strafpräsidentin» einen Fall der
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
DGS.2023.34
ENTSCHEID
vom 5.
Februar 2024
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____ Gesuchstellerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Ausstandsbegehren gegen die
Verfahrensleiterin
im Verfahren BES.2023.[...]
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (nachfolgend: Gesuchstellerin), vertreten durch Advokat
[...], reichte am 2. November 2022 Strafanzeige gegen sechs Mitarbeitende
des Gesundheitsdepartements wegen Amtsmissbrauchs, falscher Anschuldigung und
Verletzung des Amtsgeheimnisses ein. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 10. Juli
2023 trat die Staatsanwaltschaft nicht auf die Strafanzeige ein, da die
fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt seien. Gegen diese
Verfügung erhob die Gesuchstellerin Beschwerde. Das Appellationsgericht
eröffnete in der Folge das Beschwerdeverfahren BES.2023.[...], welches vom
Vorsitzenden der strafrechtlichen Abteilung des Appellationsgerichts der
Gerichtspräsidentin B____ zur Instruktion zugeteilt wurde. Mit Verfügung vom
24. Juli 2024 forderte die Verfahrensleiterin B____ die Staatsanwaltschaft zur
Stellungnahme zur Beschwerde sowie zur Einreichung der Akten auf. Diese
Verfügung wurde am 31. Juli 2023 der Staatsanwaltschaft sowie dem Vertreter der
Gesuchstellerin zugestellt. Die am 23. August 2023 eingegangene Stellungnahme
der Staatsanwaltschaft wurde mit Verfügung vom 24. August 2023 dem Vertreter
der Gesuchstellerin zugestellt, mit Frist zur Replik bis 22. September 2023.
Mit Schreiben vom 22. September 2023 bat der Vertreter der Gesuchstellerin um
Erstreckung der Replikfrist. Gleichzeitig ersuchte er namens der
Gesuchstellerin die Verfahrensleiterin B____, zufolge Vorbefassung in den
Ausstand zu treten, da sie «in ihrer Funktion als Strafpräsidentin» einen Fall der
Gesuchstellerin entschieden habe.
In der Folge wurde unter der Verfahrensnummer DGS.2023.34 ein
Ausstandsverfahren eröffnet. Dessen Verfahrensleiter lic. iur. Christian Hoenen
forderte B____ mit Verfügung vom 28. September 2023 zur Stellungnahme zum
Ausstandsbegehren der Gesuchstellerin auf. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2023
beantragte B____ die kostenfällige Abweisung des Ausstandsgesuchs, da objektiv
keine Befangenheitsgründe gemäss Art. 56 StPO vorlägen und sie sich auch
subjektiv in keiner Art und Weise befangen fühle. Der Vertreter der Gesuchstellerin
hat innert mehrfach erstreckter Frist mit dem Antrag auf Gutheissung des
Ausstandsgesuchs repliziert. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben
sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Zur
Beurteilung eines Ausstandsgesuchs gegen ein Mitglied der Beschwerdeinstanz ist
gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. c der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das
Berufungsgericht zuständig. Hinsichtlich des Spruchkörpers ist § 56 Abs. 4
Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,
SG 154.100) massgebend, wonach das Einzelgericht über Begehren
entscheidet, mit welchen der Ausstand einer als Mitglied eines Einzelgerichts
handelnden Gerichtsperson verlangt wird. Praxisgemäss gilt § 56 Abs. 4 Ziff. 1
GOG auch für die Besetzung des Berufungsgerichts als Ausstandsgericht (AGE DGS.2023.26&30
vom 29. September 2023 E. 1.1, DG.2017.32 vom 17. November 2017 E. 1.1;
DG.2017.41 vom 14. November 2017 E. 1.1; DG.2016.25 vom 29. November 2016 E. 1.1;
abweichend AGE DGS.2020.16 vom 14. Dezember 2020 E. 1.1), zumal eine
Einzelbesetzung des Berufungsgerichts (mit hier nicht gegebenen
Einschränkungen) bundesrechtlich als zulässig erachtet wird (Keller, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar
zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 21 N 3).
1.2
Die vom Ausstandsgesuch betroffene
Gerichtspräsidentin hat – wie in Art. 58 Abs. 2 StPO vorgesehen – zum Gesuch
Stellung genommen.
1.3
Ein Ausstandsgesuch ist «ohne Verzug» zu
stellen, sobald die den Ausstand verlangende Partei vom Ausstandsgrund Kenntnis
hat (Art. 58 Abs. 1 StPO). Wer einen Ausstandsgrund nicht unverzüglich nach
dessen Kenntnisnahme geltend macht, verwirkt den Anspruch auf seine spätere
Anrufung. Ein verspätetes Ausstandsgesuch führt zum Nichteintreten auf das
Gesuch (BGE 136 I 207 E. 3.4 mit Hinweisen, 134 I 20 E. 4.3.1, 132 II 485 E.
4.3; Keller, a.a.O., Art. 58 N 4).
Ein Ausstandsgesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des
Ausstandsgrunds eingereicht wird, gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung
als rechtzeitig. Unzulässig ist hingegen ein Zuwarten während zwei oder drei
Wochen (BGE 140 I 271 E. 8.4.5; BGer 1B_514/2017 vom
19.
April 2018 E. 3.2, 1B_100/2015 vom 8. Juni 2015 E. 4.1,
1B_274/2013 vom 19. November 2013 E. 4.1).
Im vorliegenden Fall hat die Verfahrensleiterin
im Verfahren BES.2023.[...] ihre erste Verfügung als
Instruktionsrichterin am 24. Juli 2023 erlassen. Diese wurde am 31. Juli 2023
versandt, so dass sie in der ersten Augustwoche 2023 bei den Parteien
eingetroffen sein muss. Das Ausstandsgesuch wurde hingegen erst mit Schreiben
vom 22. September 2023, zusammen mit dem Fristerstreckungsgesuch in Bezug
auf die Replik der Gesuchstellerin, eingereicht, also rund sieben Wochen nachdem
die Gesuchstellerin vom Umstand, dass B____ Instruktionsrichterin im
Beschwerdeverfahren BES.2023.[...] ist, Kenntnis nehmen
konnte. Damit ist das Ausstandsgesuch im Lichte der zitierten
Bundesgerichtspraxis verspätet erfolgt, so dass nicht darauf einzutreten ist.
2.
Der Vollständigkeit halber ist hinzuzufügen, dass das
Ausstandsgesuch abzuweisen wäre, wenn darauf einzutreten wäre.
2.1
Die Gesuchstellerin begründet ihr
Ausstandsgesuch gegen die Verfahrensleiterin im Beschwerdeverfahren BES.2023.[...]
mit deren angeblicher Vorbefassung. B____ habe «in ihrer Funktion als
Strafpräsidentin» einen Fall der Gesuchstellerin entschieden. Die
Gesuchstellerin möchte daher, dass das Verfahren BES.2023.[...] einer anderen
Person zugeteilt wird. Wie die Verfahrensleiterin in ihrer Stellungnahme vom 4.
Oktober 2023 ausgeführt hat, hatte sie sich im Jahr 2016 als
Beschwerderichterin des Appellationsgerichts (nicht als
Strafgerichtspräsidentin) schon einmal mit einer von der Gesuchstellerin
erhobenen Beschwerde zu befassen (AGE BES.2016.[…]). Es ging dabei um einen
ganz anderen Sachverhalt als im Fall BES.2023.[...].
2.2
Gemäss Art. 56 lit. b StPO hat eine in einer
Strafbehörde tätige Person in den Ausstand zu treten, wenn sie in einer
anderen Stellung mit der gleichen Strafsache befasst war. Das war
vorliegend nicht der Fall. Vielmehr war B____ in der gleichen Stellung mit
einer anderen Strafsache der Gesuchstellerin befasst. Diese Konstellation
gilt nach Lehre und Rechtsprechung nicht als Vorbefassung im Sinne von Art. 56
lit. b StPO und begründet keinen Anschein der Befangenheit (Boog, in: Basler Kommentar StPO, 3.
Auflage 2023, Art. 56 N 17a, BGer 1B_474/2018 vom 22. November 2018 E.
3,1B_442/2018 vom 21. November 2018 E. 2.3). Ebensowenig führt diese
Konstellation per se zu einer Befangenheit «aus anderen Gründen» gemäss Art. 56
lit. f StPO. Dies wird in der Replik anerkannt und es wird ausdrücklich nicht
geltend gemacht, dass es zu schwerwiegenden Differenzen zwischen der
Gesuchstellerin und B____ gekommen wäre, welche einen Ausstand wegen des
Anscheins von Feindschaft i.S.v. Art. 56 lit. f StPO begründen würden (Replik
S. 2, Akten S. 28; vgl. zu diesem Ausstandsgrund: Boog, a.a.O., Art. 56 N 39b).
2.3
Der blosse Umstand, dass sich die
Gesuchstellerin wünscht, ihr aktueller Fall werde von jemandem entschieden, der
«bisher in keiner Art und Weise mit ihr in Berührung» gekommen ist, stellt
keinen Ausstandsgrund dar. Das subjektive Empfinden einer Partei ist bei der
Beurteilung, ob in einem konkreten Fall ein Ausstandsgrund vorliegt, nicht
massgebend. Vielmehr müssen bei objektiver Betrachtung Umstände vorliegen, die
den Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit begründen. Da das
Ausstandsverfahren in einem gewissen Spannungsverhältnis zum
Anspruch auf den (primär) gesetzlichen Richter (vgl. grundsätzlich BGE 105
Ia 157 E. 5 S. 161) steht, muss der Ausstand die Ausnahme bleiben,
soll die regelhafte Verfahrensordnung nicht ausgehöhlt werden (BGE 122 II 471 E. 3b S. 477; 115 Ia 172 E. 3 S. 175 f.; 114 Ia 50
E. 3d S. 60). Es liegt nicht im Belieben einer Prozesspartei, die
Gerichtsperson, welche sich mit ihrem Fall befassen soll, selbst zu bestimmen
oder ohne objektive Ausstandsgründe abzulehnen.
3.
Bei diesem Ausgang des Ausstandsverfahrens hat die
Gesuchstellerin dessen Kosten zu tragen (Art. 59 Abs. 4 StPO), wobei die Gebühr
auf CHF 1'000.– festzusetzen ist (§ 33 des Reglements über die
Gerichtsgebühren, SG 154.810).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf das Ausstandsgesuch ist nicht
einzutreten.
Die Gesuchstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit
einer Gebühr von CHF 1'000.– (einschliesslich Kanzleiauslagen).
Mitteilung an:
-
Gesuchstellerin
-
Verfahrensleiterin im Verfahren BES.2023.[...], B____
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.