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Entscheid

DGS.2023.34

Ausstandsbegehren gegen die Verfahrensleiterin

5. Februar 2024Deutsch7 min

Ausstand zu treten, da sie «in ihrer Funktion als Strafpräsidentin» einen Fall der

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

DGS.2023.34

ENTSCHEID

vom 5.

Februar 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____ Gesuchstellerin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Ausstandsbegehren gegen die

Verfahrensleiterin

im Verfahren BES.2023.[...]

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (nachfolgend: Gesuchstellerin), vertreten durch Advokat

[...], reichte am 2. November 2022 Strafanzeige gegen sechs Mitarbeitende

des Gesundheitsdepartements wegen Amtsmissbrauchs, falscher Anschuldigung und

Verletzung des Amtsgeheimnisses ein. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 10. Juli

2023 trat die Staatsanwaltschaft nicht auf die Strafanzeige ein, da die

fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt seien. Gegen diese

Verfügung erhob die Gesuchstellerin Beschwerde. Das Appellationsgericht

eröffnete in der Folge das Beschwerdeverfahren BES.2023.[...], welches vom

Vorsitzenden der strafrechtlichen Abteilung des Appellationsgerichts der

Gerichtspräsidentin B____ zur Instruktion zugeteilt wurde. Mit Verfügung vom

24. Juli 2024 forderte die Verfahrensleiterin B____ die Staatsanwaltschaft zur

Stellungnahme zur Beschwerde sowie zur Einreichung der Akten auf. Diese

Verfügung wurde am 31. Juli 2023 der Staatsanwaltschaft sowie dem Vertreter der

Gesuchstellerin zugestellt. Die am 23. August 2023 eingegangene Stellungnahme

der Staatsanwaltschaft wurde mit Verfügung vom 24. August 2023 dem Vertreter

der Gesuchstellerin zugestellt, mit Frist zur Replik bis 22. September 2023.

Mit Schreiben vom 22. September 2023 bat der Vertreter der Gesuchstellerin um

Erstreckung der Replikfrist. Gleichzeitig ersuchte er namens der

Gesuchstellerin die Verfahrensleiterin B____, zufolge Vorbefassung in den

Ausstand zu treten, da sie «in ihrer Funktion als Strafpräsidentin» einen Fall der

Gesuchstellerin entschieden habe.

In der Folge wurde unter der Verfahrensnummer DGS.2023.34 ein

Ausstandsverfahren eröffnet. Dessen Verfahrensleiter lic. iur. Christian Hoenen

forderte B____ mit Verfügung vom 28. September 2023 zur Stellungnahme zum

Ausstandsbegehren der Gesuchstellerin auf. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2023

beantragte B____ die kostenfällige Abweisung des Ausstandsgesuchs, da objektiv

keine Befangenheitsgründe gemäss Art. 56 StPO vorlägen und sie sich auch

subjektiv in keiner Art und Weise befangen fühle. Der Vertreter der Gesuchstellerin

hat innert mehrfach erstreckter Frist mit dem Antrag auf Gutheissung des

Ausstandsgesuchs repliziert. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben

sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Zur

Beurteilung eines Ausstandsgesuchs gegen ein Mitglied der Beschwerdeinstanz ist

gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. c der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das

Berufungsgericht zuständig. Hinsichtlich des Spruchkörpers ist § 56 Abs. 4

Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,

SG 154.100) massgebend, wonach das Einzelgericht über Begehren

entscheidet, mit welchen der Ausstand einer als Mitglied eines Einzelgerichts

handelnden Gerichtsperson verlangt wird. Praxisgemäss gilt § 56 Abs. 4 Ziff. 1

GOG auch für die Besetzung des Berufungsgerichts als Ausstandsgericht (AGE DGS.2023.26&30

vom 29. September 2023 E. 1.1, DG.2017.32 vom 17. November 2017 E. 1.1;

DG.2017.41 vom 14. November 2017 E. 1.1; DG.2016.25 vom 29. November 2016 E. 1.1;

abweichend AGE DGS.2020.16 vom 14. Dezember 2020 E. 1.1), zumal eine

Einzelbesetzung des Berufungsgerichts (mit hier nicht gegebenen

Einschränkungen) bundesrechtlich als zulässig erachtet wird (Keller, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar

zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 21 N 3).

1.2

Die vom Ausstandsgesuch betroffene

Gerichtspräsidentin hat – wie in Art. 58 Abs. 2 StPO vorgesehen – zum Gesuch

Stellung genommen.

1.3

Ein Ausstandsgesuch ist «ohne Verzug» zu

stellen, sobald die den Ausstand verlangende Partei vom Ausstandsgrund Kenntnis

hat (Art. 58 Abs. 1 StPO). Wer einen Ausstandsgrund nicht unverzüglich nach

dessen Kenntnisnahme geltend macht, verwirkt den Anspruch auf seine spätere

Anrufung. Ein verspätetes Ausstandsgesuch führt zum Nichteintreten auf das

Gesuch (BGE 136 I 207 E. 3.4 mit Hinweisen, 134 I 20 E. 4.3.1, 132 II 485 E.

4.3; Keller, a.a.O., Art. 58 N 4).

Ein Ausstandsgesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des

Ausstandsgrunds eingereicht wird, gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung

als rechtzeitig. Unzulässig ist hingegen ein Zuwarten während zwei oder drei

Wochen (BGE 140 I 271 E. 8.4.5; BGer 1B_514/2017 vom

19.

April 2018 E. 3.2, 1B_100/2015 vom 8. Juni 2015 E. 4.1,

1B_274/2013 vom 19. November 2013 E. 4.1).

Im vorliegenden Fall hat die Verfahrensleiterin

im Verfahren BES.2023.[...] ihre erste Verfügung als

Instruktionsrichterin am 24. Juli 2023 erlassen. Diese wurde am 31. Juli 2023

versandt, so dass sie in der ersten Augustwoche 2023 bei den Parteien

eingetroffen sein muss. Das Ausstandsgesuch wurde hingegen erst mit Schreiben

vom 22. September 2023, zusammen mit dem Fristerstreckungsgesuch in Bezug

auf die Replik der Gesuchstellerin, eingereicht, also rund sieben Wochen nachdem

die Gesuchstellerin vom Umstand, dass B____ Instruktionsrichterin im

Beschwerdeverfahren BES.2023.[...] ist, Kenntnis nehmen

konnte. Damit ist das Ausstandsgesuch im Lichte der zitierten

Bundesgerichtspraxis verspätet erfolgt, so dass nicht darauf einzutreten ist.

2.

Der Vollständigkeit halber ist hinzuzufügen, dass das

Ausstandsgesuch abzuweisen wäre, wenn darauf einzutreten wäre.

2.1

Die Gesuchstellerin begründet ihr

Ausstandsgesuch gegen die Verfahrensleiterin im Beschwerdeverfahren BES.2023.[...]

mit deren angeblicher Vorbefassung. B____ habe «in ihrer Funktion als

Strafpräsidentin» einen Fall der Gesuchstellerin entschieden. Die

Gesuchstellerin möchte daher, dass das Verfahren BES.2023.[...] einer anderen

Person zugeteilt wird. Wie die Verfahrensleiterin in ihrer Stellungnahme vom 4.

Oktober 2023 ausgeführt hat, hatte sie sich im Jahr 2016 als

Beschwerderichterin des Appellationsgerichts (nicht als

Strafgerichtspräsidentin) schon einmal mit einer von der Gesuchstellerin

erhobenen Beschwerde zu befassen (AGE BES.2016.[…]). Es ging dabei um einen

ganz anderen Sachverhalt als im Fall BES.2023.[...].

2.2

Gemäss Art. 56 lit. b StPO hat eine in einer

Strafbehörde tätige Person in den Ausstand zu treten, wenn sie in einer

anderen Stellung mit der gleichen Strafsache befasst war. Das war

vorliegend nicht der Fall. Vielmehr war B____ in der gleichen Stellung mit

einer anderen Strafsache der Gesuchstellerin befasst. Diese Konstellation

gilt nach Lehre und Rechtsprechung nicht als Vorbefassung im Sinne von Art. 56

lit. b StPO und begründet keinen Anschein der Befangenheit (Boog, in: Basler Kommentar StPO, 3.

Auflage 2023, Art. 56 N 17a, BGer 1B_474/2018 vom 22. November 2018 E.

3,1B_442/2018 vom 21. November 2018 E. 2.3). Ebensowenig führt diese

Konstellation per se zu einer Befangenheit «aus anderen Gründen» gemäss Art. 56

lit. f StPO. Dies wird in der Replik anerkannt und es wird ausdrücklich nicht

geltend gemacht, dass es zu schwerwiegenden Differenzen zwischen der

Gesuchstellerin und B____ gekommen wäre, welche einen Ausstand wegen des

Anscheins von Feindschaft i.S.v. Art. 56 lit. f StPO begründen würden (Replik

S. 2, Akten S. 28; vgl. zu diesem Ausstandsgrund: Boog, a.a.O., Art. 56 N 39b).

2.3

Der blosse Umstand, dass sich die

Gesuchstellerin wünscht, ihr aktueller Fall werde von jemandem entschieden, der

«bisher in keiner Art und Weise mit ihr in Berührung» gekommen ist, stellt

keinen Ausstandsgrund dar. Das subjektive Empfinden einer Partei ist bei der

Beurteilung, ob in einem konkreten Fall ein Ausstandsgrund vorliegt, nicht

massgebend. Vielmehr müssen bei objektiver Betrachtung Umstände vorliegen, die

den Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit begründen. Da das

Ausstandsverfahren in einem gewissen Spannungsverhältnis zum

Anspruch auf den (primär) gesetzlichen Richter (vgl. grundsätzlich BGE 105

Ia 157 E. 5 S. 161) steht, muss der Ausstand die Ausnahme bleiben,

soll die regelhafte Verfahrensordnung nicht ausgehöhlt werden (BGE 122 II 471 E. 3b S. 477; 115 Ia 172 E. 3 S. 175 f.; 114 Ia 50

E. 3d S. 60). Es liegt nicht im Belieben einer Prozesspartei, die

Gerichtsperson, welche sich mit ihrem Fall befassen soll, selbst zu bestimmen

oder ohne objektive Ausstandsgründe abzulehnen.

3.

Bei diesem Ausgang des Ausstandsverfahrens hat die

Gesuchstellerin dessen Kosten zu tragen (Art. 59 Abs. 4 StPO), wobei die Gebühr

auf CHF 1'000.– festzusetzen ist (§ 33 des Reglements über die

Gerichtsgebühren, SG 154.810).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf das Ausstandsgesuch ist nicht

einzutreten.

Die Gesuchstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit

einer Gebühr von CHF 1'000.– (einschliesslich Kanzleiauslagen).

Mitteilung an:

-

Gesuchstellerin

-

Verfahrensleiterin im Verfahren BES.2023.[...], B____

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen lic.

iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.