DGS.2023.35
Ausstandsgesuch
12. Februar 2024Deutsch9 min
wegen mehrfacher Diensterschwerung mit CHF 2'000.– (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Tage).
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
DGS.2023.35
ENTSCHEID
vom 12. Februar 2024
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____
Gesuchstellerin
[...]
Gegenstand
Ausstandsbegehren gegen die
Appellationsgerichtspräsidentin im Verfahren [...]
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt büsste A____ (nachfolgend: Gesuchstellerin)
unter Auflage der Gebühren und Auslagen mit Strafbefehl vom 3. Februar 2023
wegen mehrfacher Diensterschwerung mit CHF 2'000.– (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Tage).
Die Beschwerdeführerin erhob parallel zur Einsprache gegen den Strafbefehl ein
Gesuch um Wiederherstellung. In der Folge wurde das Einspracheverfahren bis zum
(rechtskräftigen) Entscheid der Staatsanwaltschaft über das
Wiederherstellungsgesuch sistiert. Die Staatsanwaltschaft wies das Gesuch um
Wiederherstellung der Einsprachefrist mit Verfügung vom 11. September 2023 ab. Hiergegen
erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 22. September 2023 Beschwerde ans
Appellationsgericht ([...]). In der Beschwerdeschrift vom 22. September 2023
und in mehreren weiteren im Verlauf des Beschwerdeverfahrens dem
Appellationsgericht zugestellten umfangreichen Schreiben erhob die Gesuchstellerin
Vorwürfe der Behördenwillkür sowie Vorwürfe der Manipulation, der Ausschaltung
ihrer Wahrnehmung und des sexuellen Missbrauchs gegenüber diversen Behörden
(Post, KESB, UPK, Polizei, Appellationsgericht) und stellte dem Gericht viele
Beilagen zu, die dies bestätigen sollten. Darunter befand sich u.a. die erste
Seite eines Austrittsberichts der UPK vom 12. April 2023, aus der sich
ergab, dass die Gesuchstellerin vom 19. September 2022 bis zum 3. April 2023
dort hospitalisiert gewesen und unter anderem eine wahnhafte Störung
diagnostiziert worden sei. Da die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin
aufgrund des Inhalts der Schreiben der Gesuchstellerin den Eindruck gewann,
dass diese offensichtlich an einer psychischen Erkrankung leide, was durch die
ihr zugestellte erste Seite des Austrittberichts der UPK erhärtet worden sei,
wandte sie sich mit E-Mail vom 5. Oktober 2023 an die KESB, da sie der
Ansicht sei, dass die Gesuchstellerin medizinisch, aber auch bei der
Bewältigung des täglichen Lebens und insbesondere im Umgang mit Behörden
Unterstützung brauche. Sie sei zudem der Auffassung, dass die der Gesuchstellerin
im Strafbefehl vorgeworfenen Delikte in engem Zusammenmang mit ihrer
psychischen Krankheit stünden. Wegen dieser E-Mail an die KESB hat die Gesuchstellerin
mit Eingaben vom 15. und 17. Oktober 2023 um Ausstand der Appellationsgerichtspräsidentin
ersucht. Mit Stellungnahme vom 27. Oktober 2023 beantragte die Appellationsgerichtspräsidentin
Abweisung des Ausstandsgesuchs. Hierzu replizierte die Gesuchstellerin mit
Eingaben vom 7. und 8. November 2023. Am 9., 10., 12. und 13. November 2023 reichte
die Gesuchstellerin unaufgeforderte Eingaben ein, welche zu den Akten genommen
wurden. Mit Entscheid [...] vom 14. November 2023 hiess das Appellationsgericht
die Beschwerde gegen die Abweisung des Wiederherstellungsgesuchs gut und wies
das Verfahren im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurück. Nachdem
die Gesuchstellerin am 16., 19. und 20. November 2023 weitere unaufgeforderte
Eingaben einreichte, teilte ihr der Verfahrensleiter mit Verfügung vom 21.
November 2023 mit, dass der Schriftenwechsel per 9. November 2023 geschlossen worden
sei und weitere weitschweifende, unverständliche und offensichtlich querulatorische
Schreiben inskünftig unbeantwortet zu den Akten genommen würden. Zudem wurde
ihr die Gelegenheit eingeräumt, ihre Eingaben in eine überarbeitete, schlüssige
Form zu bringen. Am 3., 5. und 10. Dezember 2023 reichte die Gesuchstellerin
weitere unaufgeforderte unverständliche Eingaben ein. Mit Urteil 6B_1343/2023
vom 22. Januar 2024 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde der
Gesuchstellerin gegen den Entscheid des Appellationsgerichts [...] vom 14.
November 2023 nicht ein.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Zur Beurteilung von Ausstandsgesuchen gegen die
Beschwerdeinstanz oder einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts ist gemäss
Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO das Berufungsgericht zuständig.
Hinsichtlich des Spruchkörpers ist § 56 Abs. 4 Ziff. 1 des baselstädtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) massgebend, wonach das
Einzelgericht über Begehren entscheidet, mit welchen der Ausstand einer als
Mitglied eines Einzelgerichts handelnden Gerichtsperson verlangt wird.
Praxisgemäss gilt § 56 Abs. 4 Ziff. 1 GOG auch für die Besetzung des
Berufungsgerichts als Ausstandsgericht, zumal eine Einzelbesetzung des
Berufungsgerichts (mit hier nicht gegebenen Einschränkungen) bundesrechtlich
als zulässig erachtet wird (AGE DGS.2023.26
und DGS.2023.30 vom 29.
September 2023 E. 1.1, mit Hinweisen).
1.2
Der
Entscheid über das Ausstandsgesuch wird ohne weiteres Beweisverfahren gefällt.
Er ergeht schriftlich und ist zu begründen (Art. 59 Abs. 1 und 2 StPO).
Für die Begründung des Entscheids ist es nach der Rechtsprechung nicht
erforderlich, dass darin eine einlässliche Auseinandersetzung mit allen
Parteistandpunkten stattfindet und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich
widerlegt wird. Vielmehr kann sich die Begründung auf die für den Entscheid
wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass
sich der oder die Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft
geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen
kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden,
von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid
stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1; BGer 6B_673/2014 vom
28.
Januar 2015 E. 4.1; AGE DGS.2020.14 vom 17. Dezember 2020 E. 1.2,
DG.2018.46 vom 2. April 2019 E. 1.2).
1.3
1.3.1
Will
eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen,
so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu
stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58 Abs. 1 StPO). Dazu
ist vorweg festzuhalten, dass ein Ausstandsgesuch nicht laufend neu ergänzt und
erweitert werden kann, sondern dass bei Einreichung dieses bereits
nachvollziehbar und umfassend begründet und mit entsprechenden Unterlagen
dokumentiert werden muss. Ein verspätetes Ausstandsgesuch führt zum
Nichteintreten auf das Gesuch (BGer 6B_275/2019 vom 13. August 2019 E. 3). Wird
der Ausstandsgrund nicht in diesem Sinne unverzüglich vorgebracht, gilt der
Anspruch auf spätere Anrufung als verwirkt, weil die fehlende Rechtzeitigkeit
als Verzicht auf das Recht ausgelegt wird (BGE 134 I 20 E. 4.3.1, 132 II 485 E.
4.3, 124 I 121 E. 2; Keller, in:
Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 58 N
4). Damit eine Partei überhaupt beurteilen kann, ob bei einem Mitglied der
Strafbehörde ein Ausstandsgrund gegeben ist, muss sie Kenntnis von der
Identität der in ihrem Verfahren in der Strafbehörde tätigen Person haben (vgl.
AGE DG.2018.47 vom 14. März 2019 E. 1.3, DG.2018.16 vom 23. März 2018 E. 2.4).
Als rechtzeitig gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein
Ausstandsgesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds
eingereicht wird. Unzulässig ist hingegen jedenfalls ein Zuwarten während zwei
Wochen (BGer 1B_120/2019 vom 7. Juni 2019 E. 2.2, 1B_76/2019 vom 2. Mai
2019.
E. 2.2, 1B_514/2017 vom 19. April 2018 E. 3.2) resp. während zwei
oder drei Wochen (BGer 1B_100/2015, 1B_130/2015 vom 8. Juni 2015 E. 4.1,
1B_274/2013 vom 19. November 2013 E. 4.1; vgl. AGE DG.2018.47 vom 14. März
2019.
E. 1.3). Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind von der Partei, die
eine Gerichtsperson ablehnen will, glaubhaft zu machen (Art. 58
Abs. 1 StPO). Ein Ausstandgesuch ist in materieller Hinsicht nur zu behandeln,
soweit es verständlich ist und soweit Gründe vorgebracht werden, die im Rahmen
eines Ausstandsgesuchs von Relevanz sein können (AGE DGS.2020.14 vom 17.
Dezember 2020 E. 1.2). Auf ein missbräuchliches oder offensichtlich
unzulässiges oder unbegründetes Ausstandsgesuch darf nicht eingetreten werden
(vgl. BGer 6B_334/2017 und 6B_470/2017 vom 23. Juni 2017 E. 2.2; VGE VD.2020.93
vom 11. Juni 2020 E. 4.2; AGE DGS.2020.6 vom 29. Juli 2020 E. 1.3.1;
jeweils mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen AGE DGS.2023.6 vom 19. Oktober 2023 E.
1.2
f.).
1.3.2
Die
Gesuchstellerin hat zahlreiche Eingaben in unverständlicher Form eingereicht.
Auf diese Eingaben, deren Zusammenhang zum vorliegenden Ausstandsverfahren
nicht ersichtlich ist und welche offensichtlich verspätet sind, ist nicht
einzutreten. Ein Ausstandsgrund wird allerdings in ihrer ersten Eingabe vom 15.
Oktober 2023 zumindest in formeller Hinsicht genügend und nachvollziehbar
beschrieben. Die Gesuchstellerin begründet darin die Ausstandspflicht im
Wesentlichen mit der E-Mail der Appellationsgerichtspräsidentin an die KESB vom
5.
Oktober 2023, mit welcher diese darauf hinwies, dass sie aufgrund der
Eingaben der Gesuchstellerin den Eindruck gewonnen habe, die Gesuchstellerin benötige
erwachsenenschutzrechtliche Hilfe. Gemäss den Akten im Verfahren [...] wurde der
Gesuchstellerin diese E-Mail mit Verfügung vom 11. Oktober 2023 zur Kenntnis zugestellt.
Zugunsten der Gesuchstellerin ist damit davon auszugehen, dass das Ausstandsgesuch
auch rechtzeitig eingereicht wurde.
Auf das Gesuch
kann aber gleichwohl nicht eingetreten werden, da dieses in materieller
Hinsicht offensichtlich unbegründet ist. Die Gesuchstellerin sieht einen
Ausstandsgrund darin, dass die Appellationsgerichtspräsidentin in der E-Mail
vom 5. Oktober 2023 ihr mehrfach psychische Erkrankungen anlaste. Zudem
fasse sie den Inhalt der E-Mail als Erpressung auf. Sie erachte diese als
Verletzung eines Grundrechts. Die E-Mail komme bei ihr sehr feindselig an. Genau
das Gegenteil ist aber der Fall. Inhaltlich geht es in dieser E-Mail um die
(berechtigte) Sorge der Appellationsgerichtspräsidentin bezüglich des
gesundheitlichen Zustands der Gesuchstellerin und den damit zusammenhängenden
Folgen im hängigen Strafverfahren. Der Gesuchstellerin würde nach Umwandlung der
Busse (mangels ihrer finanziellen Möglichkeiten) mehrere Tage Freiheitsentzug drohen,
was die Appellationsgerichtspräsidentin einerseits mit der Gutheissung der Beschwerde
im Verfahren [...] und andererseits mit der Meldung an die KESB versucht hat zu
verhindern. Insbesondere weil die Eingaben der Gesuchstellerin den Eindruck
vermittelten, dass sie unter Wahnvorstellungen leidet, durfte die Appellationsgerichtspräsidentin
annehmen, dass erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen geboten und zumindest zu
prüfen sind. Abgesehen davon, dass solche Umstände eine Meldepflicht begründen
können (vgl. Art. 443 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210]), wollte die Appellationsgerichtspräsidentin
der Gesuchstellerin mit der E-Mail vom 5. Oktober 2023 an die KESB eindeutig helfen.
In diesem Vorgehen kann offensichtlich kein Ausstandsgrund erblickt werden.
2.
Auf das
Ausstandsgesuch ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der Gesuchstellerin aufzuerlegen
(Art. 59 Abs. 4 StPO). Vorliegend ist jedoch umständehalber auf die Erhebung
einer Gebühr zu verzichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf das Ausstandsgesuch wird nicht
eingetreten.
Auf die Erhebung von
Verfahrenskosten wird umständehalber verzichtet.
Mitteilung an:
-
Gesuchstellerin
-
Appellationsgerichtspräsidentin im Verfahren [...]
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc
Oser Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.