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Entscheid

DGS.2023.35

Ausstandsgesuch

12. Februar 2024Deutsch9 min

wegen mehrfacher Diensterschwerung mit CHF 2'000.– (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Tage).

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

DGS.2023.35

ENTSCHEID

vom 12. Februar 2024

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiber

Dr. Nicola Inglese

Beteiligte

A____

Gesuchstellerin

[...]

Gegenstand

Ausstandsbegehren gegen die

Appellationsgerichtspräsidentin im Verfahren [...]

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt büsste A____ (nachfolgend: Gesuchstellerin)

unter Auflage der Gebühren und Auslagen mit Strafbefehl vom 3. Februar 2023

wegen mehrfacher Diensterschwerung mit CHF 2'000.– (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Tage).

Die Beschwerdeführerin erhob parallel zur Einsprache gegen den Strafbefehl ein

Gesuch um Wiederherstellung. In der Folge wurde das Einspracheverfahren bis zum

(rechtskräftigen) Entscheid der Staatsanwaltschaft über das

Wiederherstellungsgesuch sistiert. Die Staatsanwaltschaft wies das Gesuch um

Wiederherstellung der Einsprachefrist mit Verfügung vom 11. September 2023 ab. Hiergegen

erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 22. September 2023 Beschwerde ans

Appellationsgericht ([...]). In der Beschwerdeschrift vom 22. September 2023

und in mehreren weiteren im Verlauf des Beschwerdeverfahrens dem

Appellationsgericht zugestellten umfangreichen Schreiben erhob die Gesuchstellerin

Vorwürfe der Behördenwillkür sowie Vorwürfe der Manipulation, der Ausschaltung

ihrer Wahrnehmung und des sexuellen Missbrauchs gegenüber diversen Behörden

(Post, KESB, UPK, Polizei, Appellationsgericht) und stellte dem Gericht viele

Beilagen zu, die dies bestätigen sollten. Darunter befand sich u.a. die erste

Seite eines Austrittsberichts der UPK vom 12. April 2023, aus der sich

ergab, dass die Gesuchstellerin vom 19. September 2022 bis zum 3. April 2023

dort hospitalisiert gewesen und unter anderem eine wahnhafte Störung

diagnostiziert worden sei. Da die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin

aufgrund des Inhalts der Schreiben der Gesuchstellerin den Eindruck gewann,

dass diese offensichtlich an einer psychischen Erkrankung leide, was durch die

ihr zugestellte erste Seite des Austrittberichts der UPK erhärtet worden sei,

wandte sie sich mit E-Mail vom 5. Oktober 2023 an die KESB, da sie der

Ansicht sei, dass die Gesuchstellerin medizinisch, aber auch bei der

Bewältigung des täglichen Lebens und insbesondere im Umgang mit Behörden

Unterstützung brauche. Sie sei zudem der Auffassung, dass die der Gesuchstellerin

im Strafbefehl vorgeworfenen Delikte in engem Zusammenmang mit ihrer

psychischen Krankheit stünden. Wegen dieser E-Mail an die KESB hat die Gesuchstellerin

mit Eingaben vom 15. und 17. Oktober 2023 um Ausstand der Appellationsgerichtspräsidentin

ersucht. Mit Stellungnahme vom 27. Oktober 2023 beantragte die Appellationsgerichtspräsidentin

Abweisung des Ausstandsgesuchs. Hierzu replizierte die Gesuchstellerin mit

Eingaben vom 7. und 8. November 2023. Am 9., 10., 12. und 13. November 2023 reichte

die Gesuchstellerin unaufgeforderte Eingaben ein, welche zu den Akten genommen

wurden. Mit Entscheid [...] vom 14. November 2023 hiess das Appellationsgericht

die Beschwerde gegen die Abweisung des Wiederherstellungsgesuchs gut und wies

das Verfahren im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurück. Nachdem

die Gesuchstellerin am 16., 19. und 20. November 2023 weitere unaufgeforderte

Eingaben einreichte, teilte ihr der Verfahrensleiter mit Verfügung vom 21.

November 2023 mit, dass der Schriftenwechsel per 9. November 2023 geschlossen worden

sei und weitere weitschweifende, unverständliche und offensichtlich querulatorische

Schreiben inskünftig unbeantwortet zu den Akten genommen würden. Zudem wurde

ihr die Gelegenheit eingeräumt, ihre Eingaben in eine überarbeitete, schlüssige

Form zu bringen. Am 3., 5. und 10. Dezember 2023 reichte die Gesuchstellerin

weitere unaufgeforderte unverständliche Eingaben ein. Mit Urteil 6B_1343/2023

vom 22. Januar 2024 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde der

Gesuchstellerin gegen den Entscheid des Appellationsgerichts [...] vom 14.

November 2023 nicht ein.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von

Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Zur Beurteilung von Ausstandsgesuchen gegen die

Beschwerdeinstanz oder einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts ist gemäss

Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO das Berufungsgericht zuständig.

Hinsichtlich des Spruchkörpers ist § 56 Abs. 4 Ziff. 1 des baselstädtischen

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) massgebend, wonach das

Einzelgericht über Begehren entscheidet, mit welchen der Ausstand einer als

Mitglied eines Einzelgerichts handelnden Gerichtsperson verlangt wird.

Praxisgemäss gilt § 56 Abs. 4 Ziff. 1 GOG auch für die Besetzung des

Berufungsgerichts als Ausstandsgericht, zumal eine Einzelbesetzung des

Berufungsgerichts (mit hier nicht gegebenen Einschränkungen) bundesrechtlich

als zulässig erachtet wird (AGE DGS.2023.26

und DGS.2023.30 vom 29.

September 2023 E. 1.1, mit Hinweisen).

1.2

Der

Entscheid über das Ausstandsgesuch wird ohne weiteres Beweisverfahren gefällt.

Er ergeht schriftlich und ist zu begründen (Art. 59 Abs. 1 und 2 StPO).

Für die Begründung des Entscheids ist es nach der Rechtsprechung nicht

erforderlich, dass darin eine einlässliche Auseinandersetzung mit allen

Parteistandpunkten stattfindet und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich

widerlegt wird. Vielmehr kann sich die Begründung auf die für den Entscheid

wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass

sich der oder die Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft

geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen

kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden,

von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid

stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1; BGer 6B_673/2014 vom

28.

Januar 2015 E. 4.1; AGE DGS.2020.14 vom 17. Dezember 2020 E. 1.2,

DG.2018.46 vom 2. April 2019 E. 1.2).

1.3

1.3.1

Will

eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen,

so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu

stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58 Abs. 1 StPO). Dazu

ist vorweg festzuhalten, dass ein Ausstandsgesuch nicht laufend neu ergänzt und

erweitert werden kann, sondern dass bei Einreichung dieses bereits

nachvollziehbar und umfassend begründet und mit entsprechenden Unterlagen

dokumentiert werden muss. Ein verspätetes Ausstandsgesuch führt zum

Nichteintreten auf das Gesuch (BGer 6B_275/2019 vom 13. August 2019 E. 3). Wird

der Ausstandsgrund nicht in diesem Sinne unverzüglich vorgebracht, gilt der

Anspruch auf spätere Anrufung als verwirkt, weil die fehlende Rechtzeitigkeit

als Verzicht auf das Recht ausgelegt wird (BGE 134 I 20 E. 4.3.1, 132 II 485 E.

4.3, 124 I 121 E. 2; Keller, in:

Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 58 N

4). Damit eine Partei überhaupt beurteilen kann, ob bei einem Mitglied der

Strafbehörde ein Ausstandsgrund gegeben ist, muss sie Kenntnis von der

Identität der in ihrem Verfahren in der Strafbehörde tätigen Person haben (vgl.

AGE DG.2018.47 vom 14. März 2019 E. 1.3, DG.2018.16 vom 23. März 2018 E. 2.4).

Als rechtzeitig gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein

Ausstandsgesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds

eingereicht wird. Unzulässig ist hingegen jedenfalls ein Zuwarten während zwei

Wochen (BGer 1B_120/2019 vom 7. Juni 2019 E. 2.2, 1B_76/2019 vom 2. Mai

2019.

E. 2.2, 1B_514/2017 vom 19. April 2018 E. 3.2) resp. während zwei

oder drei Wochen (BGer 1B_100/2015, 1B_130/2015 vom 8. Juni 2015 E. 4.1,

1B_274/2013 vom 19. November 2013 E. 4.1; vgl. AGE DG.2018.47 vom 14. März

2019.

E. 1.3). Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind von der Partei, die

eine Gerichtsperson ablehnen will, glaubhaft zu machen (Art. 58

Abs. 1 StPO). Ein Ausstandgesuch ist in materieller Hinsicht nur zu behandeln,

soweit es verständlich ist und soweit Gründe vorgebracht werden, die im Rahmen

eines Ausstandsgesuchs von Relevanz sein können (AGE DGS.2020.14 vom 17.

Dezember 2020 E. 1.2). Auf ein missbräuchliches oder offensichtlich

unzulässiges oder unbegründetes Ausstandsgesuch darf nicht eingetreten werden

(vgl. BGer 6B_334/2017 und 6B_470/2017 vom 23. Juni 2017 E. 2.2; VGE VD.2020.93

vom 11. Juni 2020 E. 4.2; AGE DGS.2020.6 vom 29. Juli 2020 E. 1.3.1;

jeweils mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen AGE DGS.2023.6 vom 19. Oktober 2023 E.

1.2

f.).

1.3.2

Die

Gesuchstellerin hat zahlreiche Eingaben in unverständlicher Form eingereicht.

Auf diese Eingaben, deren Zusammenhang zum vorliegenden Ausstandsverfahren

nicht ersichtlich ist und welche offensichtlich verspätet sind, ist nicht

einzutreten. Ein Ausstandsgrund wird allerdings in ihrer ersten Eingabe vom 15.

Oktober 2023 zumindest in formeller Hinsicht genügend und nachvollziehbar

beschrieben. Die Gesuchstellerin begründet darin die Ausstandspflicht im

Wesentlichen mit der E-Mail der Appellationsgerichtspräsidentin an die KESB vom

5.

Oktober 2023, mit welcher diese darauf hinwies, dass sie aufgrund der

Eingaben der Gesuchstellerin den Eindruck gewonnen habe, die Gesuchstellerin benötige

erwachsenenschutzrechtliche Hilfe. Gemäss den Akten im Verfahren [...] wurde der

Gesuchstellerin diese E-Mail mit Verfügung vom 11. Oktober 2023 zur Kenntnis zugestellt.

Zugunsten der Gesuchstellerin ist damit davon auszugehen, dass das Ausstandsgesuch

auch rechtzeitig eingereicht wurde.

Auf das Gesuch

kann aber gleichwohl nicht eingetreten werden, da dieses in materieller

Hinsicht offensichtlich unbegründet ist. Die Gesuchstellerin sieht einen

Ausstandsgrund darin, dass die Appellationsgerichtspräsidentin in der E-Mail

vom 5. Oktober 2023 ihr mehrfach psychische Erkrankungen anlaste. Zudem

fasse sie den Inhalt der E-Mail als Erpressung auf. Sie erachte diese als

Verletzung eines Grundrechts. Die E-Mail komme bei ihr sehr feindselig an. Genau

das Gegenteil ist aber der Fall. Inhaltlich geht es in dieser E-Mail um die

(berechtigte) Sorge der Appellationsgerichtspräsidentin bezüglich des

gesundheitlichen Zustands der Gesuchstellerin und den damit zusammenhängenden

Folgen im hängigen Strafverfahren. Der Gesuchstellerin würde nach Umwandlung der

Busse (mangels ihrer finanziellen Möglichkeiten) mehrere Tage Freiheitsentzug drohen,

was die Appellationsgerichtspräsidentin einerseits mit der Gutheissung der Beschwerde

im Verfahren [...] und andererseits mit der Meldung an die KESB versucht hat zu

verhindern. Insbesondere weil die Eingaben der Gesuchstellerin den Eindruck

vermittelten, dass sie unter Wahnvorstellungen leidet, durfte die Appellationsgerichtspräsidentin

annehmen, dass erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen geboten und zumindest zu

prüfen sind. Abgesehen davon, dass solche Umstände eine Meldepflicht begründen

können (vgl. Art. 443 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210]), wollte die Appellationsgerichtspräsidentin

der Gesuchstellerin mit der E-Mail vom 5. Oktober 2023 an die KESB eindeutig helfen.

In diesem Vorgehen kann offensichtlich kein Ausstandsgrund erblickt werden.

2.

Auf das

Ausstandsgesuch ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des

Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der Gesuchstellerin aufzuerlegen

(Art. 59 Abs. 4 StPO). Vorliegend ist jedoch umständehalber auf die Erhebung

einer Gebühr zu verzichten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf das Ausstandsgesuch wird nicht

eingetreten.

Auf die Erhebung von

Verfahrenskosten wird umständehalber verzichtet.

Mitteilung an:

-

Gesuchstellerin

-

Appellationsgerichtspräsidentin im Verfahren [...]

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc

Oser Dr. Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.