Lexipedia

Entscheid

DGS.2023.38

Ausstandsbegehren gegen die Abteilung Wirtschaftsdelikte der Staatsanwaltschaft (BGer-Nr. 7B_611/2024 vom 13. November 2024)

15. April 2024Deutsch21 min

vom 2. November 2023 gelangte A____ an Staatsanwalt [...] von der Staatsanwaltschaft

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

DGS.2023.38

ENTSCHEID

vom 15.

April 2024

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und

Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____, geb. [...]

Gesuchsteller

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Gesuchsgegnerin

Binningerstrasse 21,

4001 Basel

Gegenstand

Ausstandsgesuch gegen die

Abteilung Wirtschaftsdelikte der Staatsan-

waltschaft Basel-Stadt

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Schreiben

vom 2. November 2023 gelangte A____ an Staatsanwalt [...] von der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt und stellte ein Ausstandsbegehren gegen die gesamte Wirtschaftsabteilung.

Sein Strafverfahren sei auf einen ausserkantonalen Staatsanwalt oder eine Staatsanwältin

zu übertragen, welche/r keine Verbindungen zur Abteilung Wirtschaftsdelikte des

Kantons […] aufweise und sich ausserhalb des militärjustiziellen Umfelds

bewege.

Mit Schreiben von

B____, Leitender Staatsanwalts der Abteilung Wirtschaftsdelikte, vom 6. November

2023 wurde dieser Antrag zuständigkeitshalber dem Appellationsgericht

Basel-Stadt zugestellt. Er beantragt, der Antrag des Gesuchstellers sei

abzuweisen. Pauschale Ausstandsbegehren gegen eine Behörde seien nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung ohnehin grundsätzlich nicht zulässig.

Am 6. November

2023 leitete die Staatsanwaltschaft eine vom gleichen Tag datierende Ergänzung

zum vorliegenden Ausstandsbegehren weiter, in welcher es um Verzögerungen bei

der Besuchsbewilligung für die Lebenspartnerin des Gesuchstellers geht. Eine weitere

Ergänzung des Rechtsvertreters vom 4. Dezember 2023, welche eine Verletzung der

Teilnahmerechte thematisiert (behandelt in Beschwerdeentscheid BES.2023.158 des

Appellationsgerichts vom 29. Februar 2024), wurde dem Appellationsgericht

direkt zugestellt. Am 15. Dezember 2023 erfolgte eine weitere Ergänzung: Darin

wird die Kontaktnahme eines Kriminalkommissärs zur Lebenspartnerin des Gesuchstellers

thematisiert, die eine unzulässige Ausforschung unter Verletzung der

Rechtsbelehrungs- und Protokollierungspflicht dargestellt habe. Eine weitere

Ergänzung des Ausstandsbegehrens datiert vom 15. Januar 2024: Deren Thema ist,

dass die Staatsanwaltschaft den einmaligen Verzicht des Rekurrenten auf die

Teilnahme an einer Einvernahme tatsachenwidrig als Globalverzicht auf die

Teilnahme an sämtlichen Beweiserhebungen behandelt habe. Die Staatsanwaltschaft

hat dazu am 1. Februar 2024 Stellung genommen. Mit Replik vom 22. Januar 2024

hat der Rekurrent an seinem Ausstandsgesuch festgehalten. Mit einer weiteren

Ergänzung vom 24. Januar 2024 wurde gerügt, die Staatsanwaltschaft habe

Verzögerungen des Verfahrens mit der Arbeitslast begründet, die sich aus den

vom Gesuchsteller erhobenen Beschwerden ergeben würde, was verdeutliche, dass

die Abteilung Wirtschaftsdelikte der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt auch

künftig nicht gewillt sei, das Verfahren unvoreingenommen und neutral zu

führen. Mit Ergänzung vom 13. Februar 2024 wurde behauptet, ein namentlich

nicht bekannter Kriminalkommissär habe den Mitbeschuldigten D____ mit unzulässigen

Versprechungen dazu genötigt, zwei Geständnisse zu verfassen. Mit Stellungnahme

vom 14. Februar 2024 hat die Staatsanwaltschaft diese Darstellung bestritten. Mit

Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 8. März 2024 hat der Gesuchsteller sein

Ausstandsgesuch gegen die Abteilung Wirtschaftsdelikte erneut ergänzt, da seine

Anträge auf amtliche Verteidigung und Erteilung einer Besuchsbewilligung für

seine Psychiaterin nicht behandelt würden. Auf entsprechende Verfügung der

Verfahrensleiterin vom 21. März 2024 hin hat der Leitende Staatsanwalt der

Abteilung Wirtschaftsdelikte mit Schreiben vom 25. März 2024 ergänzend Stellung

zu den Ziffern 6. bis 10 der Replik des Gesuchstellers genommen. Die

eingereichten Kostennoten der Rechtsvertretung datieren vom 29. Februar und 12.

April 2024. Mit Verfügung vom 28. März 2024 wurde der Schriftenwechsel per 12.

April 2024 definitiv geschlossen.

Die für den

Entscheid relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 59 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) entscheidet die

Beschwerdeinstanz über ein Ausstandsgesuch, dem sich eine in einer Strafbehörde

tätige Person widersetzt, wenn die Staatsanwaltschaft betroffen ist. Im Kanton

Basel-Stadt übt das Appellationsgericht als Einzelgericht die Funktion des

Beschwerdegerichts aus (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]).

1.2

Das

vorliegende Ausstandsgesuch richtet sich gegen die gesamte Abteilung

Wirtschaftsdelikte der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt. Der Leitende

Staatsanwalt hat in seinem begründeten Antrag vom 6. November 2023 auf die

bundesgerichtliche Rechtsprechung hingewiesen, wonach pauschale

Ausstandsgesuche gegen eine Behörde als Ganzes grundsätzlich nicht zulässig

sind. Gemäss Bundesgericht haben sich Ausstandsgesuche auf einzelne Mitglieder

der Behörde zu beziehen, und die gesuchstellende Person hat eine persönliche

Befangenheit der betreffenden Personen aufgrund von Tatsachen konkret glaubhaft

zu machen (Bger 1B_548/2019 vom 31. Januar 2020, E. 3.2 mit Hinweisen). Der

Rechtsvertreter des Gesuchstellers macht jedoch besondere Umstände geltend,

welche in casu gleichwohl zum Ausstand der gesamten Abteilung

Wirtschaftsdelikte führen sollen.

2.

2.1

Der

Gesuchsteller behauptet, der Leiter der Abteilung Wirtschaftsdelikte, B____,

sei mit C____, dem Rechtsvertreter von [...], dem Geschäftsführer der [...]

persönlich bekannt, und C____ mache sich diese Verbindung zunutze, um seinen

Mandanten zu Lasten des Gesuchstellers aus dem Fokus der Strafverfolgung zu rücken.

Die beanstandete kollegiale Nähe ergebe sich zum einen daraus, dass B____ und C____

gemeinsam Militärdienst geleistet hätten. Dies habe der Gesuchsteller vom

Mitbeschuldigten D____ erfahren, der ein Telefonat zwischen [...] und C____

mitgehört habe. In diesem Telefonat habe C____ wiederum über ein Telefonat mit

dem leitenden Staatsanwalt B____ berichtet und ausgeführt, dass er ein sehr

gutes Verhältnis zu diesem pflege ‒ er kenne ihn vom Militär; B____ sei

sein Unteroffizier gewesen. Den weiteren Verlauf des Telefonats mit dem

leitenden Staatsanwalt B____ habe C____ so geschildert, dass B____ ihm

versichert habe, «Das reicht uns dann schon. Dann gehen wir ihn am Dienstag

oder Mittwoch holen.» Nach Ansicht der Verteidigung sind die Angaben, wonach

der leitende Staatsanwalt B____ als Unteroffizier unter C____ gedient habe, vor

dem Hintergrund der Informationen auf der Website von C____ plausibel. Die Nähe

und enge funktionelle Verbundenheit werde durch die nahezu gleiche berufliche

Laufbahn akzentuiert. Im Kurzbeschrieb zu seiner Person führe C____ unter

anderem an, dass er […] gewesen sei. Bei seinen beruflichen Tätigkeiten werde

sein Werdegang bei der […] genannt und angeführt: […]. Es sei also auch vom

beruflichen Werdegang her eine grosse Nähe zwischen dem leitenden Staatsanwalt B____

und Anwalt C____ offenkundig.

Dass B____ das

vorliegende Verfahren nicht selbst führe, sondern Staatsanwalt [...], ändere an

der Sache nichts, denn als Leitender Staatsanwalt gebe B____ strategische

Anweisungen an die in seiner Abteilung arbeitenden Staatsanwälte weiter. [...]

stelle somit nichts anderes als den weisungsgebundenen verlängerten Arm des Leitenden

Staatsanwalts B____. Infolgedessen könne das vorliegende Verfahren nicht durch

die Abteilung Wirtschaftsdelikte des Kantons Basel-Stadt geführt werden,

sondern müsse an eine ausserkantonale Staatsanwaltschaft übertragen werden.

2.2

Der

im Ausstandsbegehren angesprochene B____ hat in seinem Überweisungsschreiben

vom 6. November 2023 festgehalten, er habe Jahrgang […] und seiner Erinnerung

nach zu keinem Zeitpunkt in einem militärischen Subordinationsverhältnis zu Herrn

C____ (gemäss Internetauskunft Jahrgang […]) gestanden. B____ habe die

Unteroffiziersschule und das Abverdienen des Unteroffiziersgrades im Jahre […]

oder […] absolviert und es sei ausgeschlossen, dass der dazumal erst 12- oder

13-jährige C____ dabei sein militärischer Vorgesetzter gewesen sei. Seine

gesamte Militärzeit habe er ich in der Folge innerhalb der Luftwaffe absolviert,

nie in der Militärjustiz.

2.3

In

seiner Replik vom 22. Januar 2024 hat der Antragsteller darauf erwidert, der Staatsanwalt

habe den Anschein der Befangenheit mit seiner kurzen Stellungnahme nicht

entkräften können. Staatsanwalt B____ und Rechtsanwalt C____ hätten ab 1996 beide

eine lange militärische Karriere verfolgt und diese innerhalb der Luftwaffe

absolviert. Dies lege weiterhin die dringende Vermutung nahe, dass sie sich

kennen würden und mindestens im militärischen Kontext miteinander zu tun gehabt

hätten. Es sei auffällig, dass das Bestehen eines Näheverhältnisses nicht

bestritten worden sei. B____ sei nicht auf das Audiomemo des Antragstellers vom

29.

Mai 2023 eingegangen und habe zum offensichtlich ausstandbegründenden

Vorhalt, dass es offenbar Absprachen gegeben habe, keine Stellung bezogen. Anhand

der Akten sei denn auch zweifelsfrei erstellt, dass es mehrfach telefonische

und schriftliche Absprachen zwischen der Staatsanwaltschaft und C____ während

des laufenden Strafverfahrens gegeben habe. So habe es mehrmals Kontakt

zwischen ihm, dem verfahrensleitenden Staatsanwaltschaft und den

ermittlungsleitenden Kriminalkommssären gegeben, was der Mailverlauf zwischen Kriminalkommissär

[...] und Rechtsanwalt C____ vom 10. Juli 2023 belege. Mit E-Mail vom 13. Juli

2023.

biete [...] den Herren C____ und [...] an: «Ein Gespräch wäre bestimmt

zielführend. (...) Der verfahrensleitende Staatsanwalt [...] und ich stellen

sich gerne für ein Gespräch bei uns auf der Staatsanwaltschaft zur Verfügung.

Bestimmt würde es Sinn machen, wenn C____ auch dabei ist». Ohne vertiefte

Untersuchungen vorgenommen zu haben, habe Kriminalkommissär [...] Herrn C____

aktiv angefragt, ob er die Anzeigestellung nicht auf weitere Personen erweitern

möchte (vgl. E-Mail vom 12. Juli 2023). Entsprechend habe in der Folge eine

Telefonkonferenz mit den Herren C____ und [...], [...] und [...] stattgefunden.

Dies sei anhand der Aktennotiz vom 14. Juli 2023 und des Mail-Verlaufes vom 13.

Juli 2023 erstellt, die sich bei den Verfahrensakten befänden. Eine

Einflussnahme von C____ sei damit anhand der Akten zweifelsfrei belegt. Die

Staatsanwaltschaft erwecke dabei den Anschein, dass sie sich unter anderem

aufgrund der Nähe der Herren C____ und B____ instrumentalisieren lasse. Das

Ziel von C____ und der vorliegenden Strafuntersuchung sei von Anfang an gewesen,

den Gesuchsteller als schwarzes Schaf darzustellen und bei den

Strafverfolgungsbehörden ans Messer zu liefern. Die offenkundige enge

funktionelle Verbundenheit von C____ und B____ durch deren berufliche Tätigkeit

bei der Wirtschaftsabteilung der Staatsanwaltschaft werde offenbar nicht

bestritten.

2.4

Mit

ergänzend eingeholter Stellungnahme vom 25. März 2024 hat der Leitende

Staatsanwalt B____ geäussert, das Ausstandsbegehren erweise sich keineswegs als

substantiiert. Es werde auf ein «Audiomemo» Bezug genommen, in welchem offenbar

behauptet werde, C____ habe (wem auch immer gegenüber) ausgeführt, er habe ein

sehr gutes Verhältnis zu ihm und kenne ihn vom Militär. Seiner Erinnerung nach habe

es jedoch zu keinem Zeitpunkt irgendwelche militärischen Schnittpunkte zwischen

den beiden gegeben. C____ sei einst […] in […] gewesen. Die Tatsache einer

einstigen Arbeit im selben Tätigkeitsgebiet in unterschiedlichen Kantonen stelle

aber selbstverständlich keinen Ausstandsgrund dar.

3.

3.1

Gemäss Art.

61.

lit. a StPO leitet die Staatsanwaltschaft das Verfahren bis zur

Anklageerhebung. Die Staatsanwaltschaft gewährleistet insoweit eine

gesetzmässige und geordnete Durchführung des Verfahrens (Art. 62 Abs. 1 StPO).

Sie untersucht die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt

(Art. 6 Abs. 2 StPO). Zwar verfügt sie bei ihren Ermittlungen über eine gewisse

Freiheit. Sie ist jedoch zu Zurückhaltung verpflichtet. Sie hat sich jeden

unlauteren Vorgehens zu enthalten und sowohl die belastenden als auch die

entlastenden Umstände zu untersuchen. Sie darf keine Partei zum Nachteil einer

anderen bevorteilen. Auch ein Staatsanwalt kann daher abgelehnt werden, wenn

Umstände vorliegen, die objektiv geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu

erwecken (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2; 138 IV 142 E. 2.1 und

2.2). Fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen des Staatsanwalts

begründen für sich noch keinen Anschein der Voreingenommenheit. Anders verhält

es sich nur, wenn nach objektiver Betrachtung besonders krasse oder

ungewöhnlich häufige Fehlleistungen vorliegen, welche bei gesamthafter

Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich

einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken. Das Ausstandsverfahren

dient nicht dazu, den Parteien zu ermöglichen, die Art der Verfahrensführung

und namentlich die von der Verfahrensleitung getroffenen Zwischenentscheide

anzufechten. Diesbezüglich sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel

gegen beanstandete Verfahrenshandlungen auszuschöpfen (BGer 7B_122/2022,

7B_123/2022, 7B_124/2022, 7B_126/2022 vom 12. Februar 2024 mit Verweis auf

BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.3; 138 IV

142.

E. 2.3; Urteil 7B_118/2022 vom 24. August 2023 E. 4).

3.2

Der

Antragsteller will die Information zur beanstandeten Nähe von C____ und B____

und deren Zusammenwirken im laufenden Verfahren nicht aus eigener Wahrnehmung,

sondern über mehrere Ecken erhalten haben ‒ er selbst habe es von D____

gehört, der wiederum ein Telefonat zwischen [...] und C____ mitgehört habe,

worin letzterer von einem Gespräch mit B____ erzählt habe. Es ist aufgrund

dieses mehrstufigen Hörensagens keineswegs erstellt, dass eine solche Aussage

getätigt worden ist.

Zu den angeführten biographischen Überschneidungen,

welche eine solche Absprache plausibel erscheinen lassen sollen, hat Staatsanwalt

B____ glaubhaft versichert, dass das von Seiten des Antragstellers angenommene

und angeblich von C____ am Telefon behauptete militärische

Subordinationsverhältnis nicht bestanden haben kann. Wie bereits erwähnt ist

das angebliche Telefonat, dessen Inhalt sich via mehrstufiges Hörensagen zum

Gesuchsteller herumgesprochen habe, eine ausgesprochen dürftige Basis für die

Vorwürfe an den Leitenden Staatsanwalt der Abteilung Wirtschaftsdelikte. Die

dargelegte Unmöglichkeit des behaupteten militärischen

Subordinationsverhältnisses zeigt zudem, dass die aus diesem angeblichen

Telefonat stammenden Informationen in einem überprüfbaren Punkt eindeutig falsch

sind, was diese Quelle zusätzlich unglaubhaft erscheinen lässt.

Selbst wenn sich

B____ und C____ aus einem militärischen Zusammenhang kennen sollten ‒ was

von Seiten B____s mit ergänzender Stellungnahme ausdrücklich verneint worden

ist ‒, würde dies alleine zudem keine Befangenheit begründen. Auch dass sich

C____ zwischen […] und […] bei der […] mit Wirtschaftsdelikten befasst haben

soll, wäre offensichtlich auch dann nicht geeignet, den Anschein einer

Befangenheit B____ zu begründen, wenn er und C____ sich aus einem beruflichen

Kontext kennen sollten. Eine zeitweilige Betätigung im gleichen Berufsfeld

‒ nota bene in verschiedenen Kantonen ‒ ist noch kein Hinweis auf

eine besondere persönliche Nähe oder gar Freundschaft und kein Hinweis darauf,

dass die beiden beim vorliegenden Aufeinandertreffen in ihren neuen Rollen in

unzulässiger Weise zusammengewirkt haben, wie es der Antragsteller insinuiert. Unklar

ist zudem, wie [...], der «unter Zuhilfenahme von Herrn C____»

(Ausstandsbegehren Ziff.5) und zum Nachteil des Gesuchstellers versucht haben

soll, sich aus der Affäre zu ziehen, vor der Mandatierung seines

Rechtsvertreters einerseits von einer persönlichen Verbindung zum Leitenden

Staatsanwalt gewusst haben sollte und davon ausgehen konnte, dass sein Anwalt diese

für ihn nutzen würde. Ebenfalls voraussehen hätte er müssen, dass der Leitende

Staatsanwalt dazu bereit sein würde, eine Gefälligkeit unter Kollegen über sein

Berufsethos zu stellen und ein Strafverfahren deswegen einseitig zu Lasten des

Gesuchstellers zu führen, bzw. führen zu lassen.

Wenig

erstaunlich erscheint, dass C____ im laufenden Verfahren Kontakt mit dem

fallführenden Staatsanwalt und einem Kriminalkommissär gehabt haben soll. Dass [...]

als Geschäftsführer der mutmasslich geschädigten [...] und C____ als sein

Rechtsvertreter in diesem Verfahren Kontakt mit Exponenten der

Staatsanwaltschaft hatten, ist nicht erstaunlich und vermag keinen Anschein der

Befangenheit zu begründen. Schon gar nicht kann es die These der heiklen Nähe

von C____ und B____ stützen, da dieser hier gar nicht involviert war.

Nach dem oben

Gesagten besteht kein Anlass zur Annahme, dass die Abteilung Wirtschaftsdelikte

der Staatsanwaltschaft ‒ und namentlich die zuständigen fallführenden

StaatsanwältInnen ‒ aufgrund einer besonderen persönlichen Nähe des Leiters

der Wirtschaftsabteilung B____ und des Rechtsvertreters C____ das Verfahren

einseitig zu Lasten des Antragstellers führen würde. Das entsprechende

Ausstandsgesuch ist demzufolge abzuweisen.

4.

4.1

Dem

vorliegenden Ausstandsgesuch liegt die These zugrunde, dass der Leitende

Staatsanwalt B____ aufgrund seiner persönlichen Nähe zum Parteivertreter C___

das Strafverfahren einseitige zu Lasten des Gesuchstellers habe führen lassen.

Nachdem der so begründete Überbau, welcher den Ausstand der gesamten

Wirtschaftsabteilung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt nach sich ziehen

sollte, nicht gegeben ist, könnten die in den Ergänzungen des Ausstandsgesuchs

vorgebrachten Kritikpunkte allenfalls einen Ausstandsgrund gegenüber den

jeweils beteiligten Exponentinnen und Exponenten der Staatsanwaltschaft

darstellen, nicht aber der gesamten Behörde. Nach der erwähnten

bundesgerichtlichen Praxis sind pauschale Ausstandsgesuche gegen eine Behörde

als Ganzes grundsätzlich nicht zulässig. Ein formal gegen eine Gesamtbehörde

gerichtetes Ersuchen kann jedoch unter Umständen als Ausstandsbegehren gegen

alle Einzelmitglieder der Behörde entgegengenommen werden (Urteile 1B_97/2017

vom 7. Juni 2017 E. 3.2; 2C_1124/2015 vom 31. März 2017 E. 4.2; 2C_831/2011 vom

30.

Dezember 2011 E. 3.1). Ausstandsgesuche gegen namentlich bezeichnete

Vertreterinnen oder Vertreter der Staatsanwaltschaft sind zwar vorliegend nicht

gestellt worden, die mit den diversen Ergänzungen des Ausstandsgesuchs gerügten

Verhaltensweisen lassen sich jedoch personell zuordnen, weshalb nachfolgend darauf

einzugehen ist.

4.2

4.2.1

Mit

ergänzender Eingabe an Staatsanwalt [...] vom 6. November 2023 hat der

Gesuchsteller gerügt, es sei der Volontärin des Verteidigers telefonisch

mitgeteilt worden, aufgrund des gestellten Ausstandsgesuchs werde sich die

Ausstellung der beantragten Besuchsbewilligungen für die Verteidigung und die

Lebenspartnerin des Gesuchstellers verzögern. Die Begründung, die Verteidigung

habe die Verzögerungen verschuldet, indem sie von den Rechten des Beschuldigten

Gebrauch machen würde, erwecke den Anschein einer trotzigen Rachehaltung, die

sich mit der untersuchungsrichterlichen Aufgabe einer neutralen Untersuchung

nicht in Einklang bringen lasse. Es wird gegenüber Staatsanwalt [...] der

Vorwurf erhoben, er habe sich von der Nähe zu Rechtsanwalt C____ vereinnahmen

lassen und ausschliesslich zulasten des Gesuchstellers ermittelt.

Der Vorwurf,

Verfahrensverzögerungen seien dem Gesuchsteller angelastet worden, wurde

mehrfach vorgebracht (siehe dazu E. 4.2.5). Der Vorwurf der persönlichen Nähe

von Staatsanwalt [...] zu Rechtsanwalt C____ und daraus erwachsendem

unprofessionellen Verhalten ist nicht nachvollziehbar, wurde eine persönliche

Verbindung C____ doch zuvor einzig zum Leitenden Staatsanwalt B____ behauptet (siehe

dazu E. 2-3).

4.2.2

4.2.2.1

Mit

der Replik vom 4. Dezember 2023 wurde thematisiert, dass am 29. November 2023

die Einvernahme eines Mitbeschuldigten stattgefunden habe, anlässlich derer der

Gesuchsteller und die Verteidigung unzulässigerweise vom Einvernahmeraum

ausgeschlossen worden und in einen Nebenraum mit Videoübertragungssystem

«verbannt» worden seien. Dies stelle eine massive Verletzung der

Teilnahmerechte dar und untergrabe vorsätzlich die Verfahrensrechte des

Gesuchstellers und der Verteidigung. Dieses rechtswidrige Verhalten der

Abteilung Wirtschaftsdelikte runde das Bild der Befangenheit ab.

4.2.2.2

Der

geschilderte Vorfall wurde durch das Beschwerdegericht mit Entscheid BES.2023.158

behandelt. Es wurde dem Gesuchsteller rechtgegeben, dass ihm und seiner

Rechtsvertreterin die Anwesenheit im Einvernahmeraum hätte gestattet werden

müssen und die Einvernahme daher zu wiederholen sei und eine ‒ im

Beschwerdeverfahren geheilte ‒ Verletzung des rechtlichen Gehörs

festgestellt. Dass die Einvernahme in dieser Weise durchgeführt wurde, ist

somit zu Recht beanstandet worden, das Verhalten der beteiligten

Kriminalkommissär [...] und Staatsanwältin [...] ist indessen nicht als

besonders krasser Fehler zu qualifizieren, der nach der zitierten

Rechtsprechung für sich alleine einen Ausstandsgrund darstellen würde ‒

der Gesuchsteller und seine Rechtsvertreterin wurden nicht gänzlich von der

Einvernahme ausgeschlossen, sondern konnten die Einvernahme per

Videoübertragung in einem separaten Raum mitverfolgen und Ergänzungsfragen

stellen.

4.2.3

Mit

Eingabe vom 15. Dezember 2023 wirft die Verteidigung der Staatsanwaltschaft

vor, der fallzuständige Kriminalkommissär [...] habe die Lebenspartnerin des

Gesuchstellers telefonisch zu einem beschlagnahmten Fahrzeug befragt, was eine

unzulässige informelle Befragung unter Verletzung der strafprozessualen

Vorschriften dargestellt habe. Sollte diese Darstellung zutreffen, wird dies

bei der Verwertbarkeit der erlangten Auskünfte zu berücksichtigen sein, stellt

aber keinen Ausstandsgrund dar.

4.2.4

4.2.4.1

Mit

Ergänzung vom 15. Januar 2024 rügt die Verteidigung, die Staatsanwaltschaft

habe den einmaligen Verzicht des Gesuchstellers auf die Teilnahme an der

Einvernahme von Herrn [...] vom 12. Dezember 2023 wider besseres Wissen als

einen Verzicht auf sein Teilnahmerecht bei sämtlichen weiteren Einvernahmen

interpretiert. Dies erwecke den Anschein, dass die Teilnahmerechte des

Gesuchstellers und der Verteidigung vorsätzlich beschnitten und die

Verfahrensrechte untergraben werden sollten, womit sich der Anschein der

Befangenheit verstärke.

4.2.4.2

Die

Staatsanwaltschaft hat diesen Vorwurf mit Eingabe vom 1. Februar 2024

bestritten: Aus der Korrespondenz ergebe sich, dass die Staatsanwaltschaft zu

keinem Zeitpunkt davon ausgegangen sei, dass auch die Verteidigung auf die Anwesenheit

an den weiteren Einvernahmen verzichte. Zudem habe die Verteidigung rechtzeitig

Gelegenheit erhalten, den Verzicht ihres Klienten zurückzunehmen.

4.2.4.3

Der

von beiden Seiten eingereichten Korrespondenz ist zu entnehmen, dass Uneinigkeit

darüber herrscht, wie sich der Gesuchsteller gegenüber der Staatsanwaltschaft

geäussert hat. Nach dem von der Verteidigung selbst geschilderten Ablauf

schrieb Kommissär [...] in seinem Mail an die Verteidigung vom 10. Januar 2024,

der Gesuchsteller habe am 7. Dezember 2023 auf sein Teilnahmerecht bei weiteren

Einvernahmen verzichtet, weshalb er ohne gegenteiligen Bericht der Verteidigung

für weitere Einvernahmen nicht mehr aufgeboten werde. Das Missverständnis

konnte in der Folge problem- und folgenlos beseitigt werden, und es ist der

Staatsanwaltschaft nicht zu unterstellen, dass sie beabsichtigte, das Recht auf

Teilnahme des Beschuldigten an weiteren Befragungen zu beschneiden.

4.2.5

4.2.5.1

Wie

bereits mit der Eingabe vom 6. November 2023 wurde mit Eingabe vom 24. Januar

2024.

moniert, dass Verzögerungen im Verfahren mit der Arbeitslast begründet

würden, die sich aus der Wahrnehmung der dem Gesuchsteller zustehenden

Verfahrensrechte ergeben würden. Die verfahrensleitende Staatsanwältin [...]

werfe der Verteidigung mit Haftverlängerungsantrag vom 22. Januar 2024 vor,

dass die «sehr arbeitsintensive Bearbeitung zahlreicher Beschwerden und

weiterer Eingaben des Beschuldigten» und die «schiere Anzahl Beschwerden und

Ersuchen» die Ermittlungshandlungen und den Verfahrensfortgang massiv

erschweren und verzögern würden. Was die geltend gemachte Überforderung mit

Beschwerde und Eingaben der Verteidigung anbetreffe, dürften sich mangelnde

personelle Ressourcen und Organisationsmängel bei der Abteilung Wirtschaftsdelikte

der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt jedoch in keinem Fall zu Lasten der

Beschuldigten auswirken, geschweige denn Einfluss auf den

Rechtstaatlichkeitsanpruch des Verfahrens haben. Würde die Staatsanwaltschaft

die Verfahrensrechte des Beschuldigten und die strafprozessualen

Verfahrensgrundsätze einhalten, wären die Beschwerdeverfahren zudem gar nicht

nötig gewesen.

4.2.5.2

Fest

steht, dass das Verfassen von Stellungnahmen zu Haftbeschwerden, weiteren

Beschwerden und Ausstandsgesuchen für die Staatsanwaltschaft einen zusätzlichen

Arbeitsaufwand mit sich bringt und die eingesetzte Arbeitszeit für die anderen

anstehenden Tätigkeiten nicht zur Verfügung steht. Weder für die erforderlichen

Stellungnahmen in diesen Verfahren noch für die Ermittlungshandlungen im

Strafverfahren können beliebige Dritte hinzugezogen werden, sodass

Beschwerdeverfahren durchaus zu Verzögerungen führen können, welche sich auch nicht

durch organisatorische Vorkehrungen vermeiden lassen. Die Behauptung, dass «die

Beschwerdeverfahren» nicht notwendig gewesen wären, wenn die Verfahrensrechte

des Beschuldigten und die strafprozessualen Verfahrensgrundsätze eingehalten

würden, impliziert zudem, dass A____ bzw. seine Verteidigung bis anhin mit

sämtlichen ergriffenen Rechtsmittel vollumfänglich durchgedrungen ist, was

nicht der Fall ist (siehe Abweisung des Austandsgesuchs gegen das ZMG

[DGS.2024.6 vom 26. März 2024]; Abweisung Haftbeschwerde [HB.2024.3 vom 11.

März 2024]; Abweisung der Beschwerde betreffend Verfahrenstrennung [BES.123 vom

8.

Februar 2024]; Abweisung der Haftbeschwerde [HB.2023.43 vom 7. Dezember 2023]).

Wenn aus dem Ergreifen der dem Gesuchsteller zur Verfügung stehenden

Rechtsmittel eine längere Verfahrensdauer resultiert, kann dies im Falle eines

Schuldspruches bei der Strafzumessung berücksichtigt werden, sodass ihm daraus

kein Nachteil entsteht.

4.2.6

4.2.6.1

Mit

Eingabe vom 13. Februar 2024 hat die Verteidigung vorgebracht, es sei ihr durch

den Gesuchsteller zur Kenntnis gebracht worden, dass ein namentlich noch unbekannter

Kriminalkommissär der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt den Mitbeschuldigten D____

mittels unzulässiger Versprechungen dazu genötigt habe, zwei Geständnisse zu

verfassen. Dies stelle nicht nur eine verbotene Beweiserhebungsmethode dar,

sondern begründe weiter den dringenden Verdacht der Nötigung, was einen neuen

Ausstandsgrund darstelle und es untragbar mache, die Verfahrensführung der

offensichtlich befangenen Abteilung Wirtschaftsdelikte der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt zu überlassen.

4.2.6.2

Die

Staatsanwaltschaft hat diese Darstellung mit Stellungnahme vom 14. Februar

2024.

zurückgewiesen ‒ die unreflektierte Übernahme der haltlosen

Verdächtigungen des Beschuldigten als feststehende Tatsachen durch die

Verteidigung zeuge von deren Mangel an Distanz zum Strafverfahren. Sowohl die

Staatsanwaltschaft als auch die Verteidigung haben Korrespondenz zu dieser

Sache zu den Akten gegeben, welche jedoch für das vorliegende Verfahren nicht

von Bedeutung ist. Die Staatsanwaltschaft hat sich ausserdem mit einem

Schreiben an die Beschwerdeinstanz vom 23. Februar 2024 zur Korrespondenz

mit der Verteidigung geäussert.

4.2.6.3

Der

hier geltend gemachte Ausstandsgrund basiert auf einer Behauptung des

Gesuchstellers, der seine Informationen über einen Mitinsassen ([...]) bezogen

haben will, der sie wiederum von D____ erhalten habe (Schreiben vom 10. Februar

2024, Beilage zur Eingabe vom 13. Februar 2024). Einzig darauf abstützend kann

selbstredend nicht deren Richtigkeit angenommen und ein Ausstand begründet

werden ‒ der angebliche Täter ist zudem noch gar nicht identifiziert. Es

ist festzuhalten, dass der von der angeblichen Nötigung direkt betroffene Beschuldigte

D____ anwaltlich vertreten ist, und ein nötigendes Verhalten der

Staatsanwaltschaft von seiner Verteidigung kaum toleriert worden wäre. Die

Verteidigung des Gesuchstellers hat zumindest erwogen, eine entsprechende

Strafanzeige wegen Nötigung zu erstatten und ihre rechtlichen Möglichkeiten so

selbst aufgezeigt (siehe Schreiben der Verteidigung an die Staatsanwaltschaft

vom 13. Und 16. Februar 2024). Sollte eine Strafuntersuchung die

Behauptung der Verteidigung stützen, wäre auf dieser Grundlage ein

Ausstandsgesuch zu stellen. Einzig der auf eine Behauptung des Beschuldigten

gestützte Verdacht auf eine Straftat aus den Reihen der Staatsanwaltschaft

vermag den Anschein der Befangenheit hingegen nicht zu begründen.

4.2.7

4.2.7.1

Mit

Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 8. März 2024 hat der Gesuchsteller

moniert, sowohl sein Antrag auf amtliche Verteidigung als auch jener auf Erteilung

einer Besuchsbewilligung für die behandelnde Psychiaterin seien in keiner Weise

beantwortet worden. Dieses Ignorieren von Gesuchen und Anträgen würde den

Anschein erwecken, dass die Verteidigungsrechte systematisch untergraben

würden, was eine Rechtsverweigerung und den Anschein der Voreingenommenheit und

Befangenheit begründe.

4.2.7.2

Hinsichtlich

der Frage der Besuchsbewilligung für die behandelnde Psychiaterin des

Gesuchstellers ist der Ausgang des hängigen Beschwerdeverfahrens (BES.2024.44)

abzuwarten. Zur Rüge, der Antrag auf amtliche Verteidigung sei nicht behandelt

worden, ist zu berücksichtigen, dass dieser am 1. März 2024 gestellt wurde und

eine Rüge bereits am 8. März 2024 verfrüht ist. Auch aus diesen Punkten lässt

sich kein Anschein der Befangenheit ableiten.

4.3

Es

ist zusammenfassend festzuhalten, dass keine schweren Verfahrensfehler erstellt

sind, die einen Ausstand begründen könnten. Zum jetzigen Zeitpunkt ist auch keine

Häufung von Fehlern auszumachen, welche in ihrer Gesamtheit den Ausstand einer

mit dem Strafverfahren gegen A____ befassten Person rechtfertigen würde.

5.

Nach dem

Gesagten ist das Ausstandsbegehren abzuweisen. Bei diesem Ausgang des

Verfahrens sind dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.– dem

Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO in Verbindung

mit § 33 des Gerichtsgebührenreglements [SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen.

Der Gesuchsteller trägt die Verfahrenskosten mit einer

Gebühr von CHF 800.‒.

Mitteilung an:

-

Gesuchsteller

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Liselotte Henz lic. iur. Christian

Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.