DGS.2023.38
Ausstandsbegehren gegen die Abteilung Wirtschaftsdelikte der Staatsanwaltschaft (BGer-Nr. 7B_611/2024 vom 13. November 2024)
15. April 2024Deutsch21 min
vom 2. November 2023 gelangte A____ an Staatsanwalt [...] von der Staatsanwaltschaft
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
DGS.2023.38
ENTSCHEID
vom 15.
April 2024
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und
Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...]
Gesuchsteller
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Gesuchsgegnerin
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Gegenstand
Ausstandsgesuch gegen die
Abteilung Wirtschaftsdelikte der Staatsan-
waltschaft Basel-Stadt
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Schreiben
vom 2. November 2023 gelangte A____ an Staatsanwalt [...] von der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt und stellte ein Ausstandsbegehren gegen die gesamte Wirtschaftsabteilung.
Sein Strafverfahren sei auf einen ausserkantonalen Staatsanwalt oder eine Staatsanwältin
zu übertragen, welche/r keine Verbindungen zur Abteilung Wirtschaftsdelikte des
Kantons […] aufweise und sich ausserhalb des militärjustiziellen Umfelds
bewege.
Mit Schreiben von
B____, Leitender Staatsanwalts der Abteilung Wirtschaftsdelikte, vom 6. November
2023 wurde dieser Antrag zuständigkeitshalber dem Appellationsgericht
Basel-Stadt zugestellt. Er beantragt, der Antrag des Gesuchstellers sei
abzuweisen. Pauschale Ausstandsbegehren gegen eine Behörde seien nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ohnehin grundsätzlich nicht zulässig.
Am 6. November
2023 leitete die Staatsanwaltschaft eine vom gleichen Tag datierende Ergänzung
zum vorliegenden Ausstandsbegehren weiter, in welcher es um Verzögerungen bei
der Besuchsbewilligung für die Lebenspartnerin des Gesuchstellers geht. Eine weitere
Ergänzung des Rechtsvertreters vom 4. Dezember 2023, welche eine Verletzung der
Teilnahmerechte thematisiert (behandelt in Beschwerdeentscheid BES.2023.158 des
Appellationsgerichts vom 29. Februar 2024), wurde dem Appellationsgericht
direkt zugestellt. Am 15. Dezember 2023 erfolgte eine weitere Ergänzung: Darin
wird die Kontaktnahme eines Kriminalkommissärs zur Lebenspartnerin des Gesuchstellers
thematisiert, die eine unzulässige Ausforschung unter Verletzung der
Rechtsbelehrungs- und Protokollierungspflicht dargestellt habe. Eine weitere
Ergänzung des Ausstandsbegehrens datiert vom 15. Januar 2024: Deren Thema ist,
dass die Staatsanwaltschaft den einmaligen Verzicht des Rekurrenten auf die
Teilnahme an einer Einvernahme tatsachenwidrig als Globalverzicht auf die
Teilnahme an sämtlichen Beweiserhebungen behandelt habe. Die Staatsanwaltschaft
hat dazu am 1. Februar 2024 Stellung genommen. Mit Replik vom 22. Januar 2024
hat der Rekurrent an seinem Ausstandsgesuch festgehalten. Mit einer weiteren
Ergänzung vom 24. Januar 2024 wurde gerügt, die Staatsanwaltschaft habe
Verzögerungen des Verfahrens mit der Arbeitslast begründet, die sich aus den
vom Gesuchsteller erhobenen Beschwerden ergeben würde, was verdeutliche, dass
die Abteilung Wirtschaftsdelikte der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt auch
künftig nicht gewillt sei, das Verfahren unvoreingenommen und neutral zu
führen. Mit Ergänzung vom 13. Februar 2024 wurde behauptet, ein namentlich
nicht bekannter Kriminalkommissär habe den Mitbeschuldigten D____ mit unzulässigen
Versprechungen dazu genötigt, zwei Geständnisse zu verfassen. Mit Stellungnahme
vom 14. Februar 2024 hat die Staatsanwaltschaft diese Darstellung bestritten. Mit
Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 8. März 2024 hat der Gesuchsteller sein
Ausstandsgesuch gegen die Abteilung Wirtschaftsdelikte erneut ergänzt, da seine
Anträge auf amtliche Verteidigung und Erteilung einer Besuchsbewilligung für
seine Psychiaterin nicht behandelt würden. Auf entsprechende Verfügung der
Verfahrensleiterin vom 21. März 2024 hin hat der Leitende Staatsanwalt der
Abteilung Wirtschaftsdelikte mit Schreiben vom 25. März 2024 ergänzend Stellung
zu den Ziffern 6. bis 10 der Replik des Gesuchstellers genommen. Die
eingereichten Kostennoten der Rechtsvertretung datieren vom 29. Februar und 12.
April 2024. Mit Verfügung vom 28. März 2024 wurde der Schriftenwechsel per 12.
April 2024 definitiv geschlossen.
Die für den
Entscheid relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 59 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) entscheidet die
Beschwerdeinstanz über ein Ausstandsgesuch, dem sich eine in einer Strafbehörde
tätige Person widersetzt, wenn die Staatsanwaltschaft betroffen ist. Im Kanton
Basel-Stadt übt das Appellationsgericht als Einzelgericht die Funktion des
Beschwerdegerichts aus (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]).
1.2
Das
vorliegende Ausstandsgesuch richtet sich gegen die gesamte Abteilung
Wirtschaftsdelikte der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt. Der Leitende
Staatsanwalt hat in seinem begründeten Antrag vom 6. November 2023 auf die
bundesgerichtliche Rechtsprechung hingewiesen, wonach pauschale
Ausstandsgesuche gegen eine Behörde als Ganzes grundsätzlich nicht zulässig
sind. Gemäss Bundesgericht haben sich Ausstandsgesuche auf einzelne Mitglieder
der Behörde zu beziehen, und die gesuchstellende Person hat eine persönliche
Befangenheit der betreffenden Personen aufgrund von Tatsachen konkret glaubhaft
zu machen (Bger 1B_548/2019 vom 31. Januar 2020, E. 3.2 mit Hinweisen). Der
Rechtsvertreter des Gesuchstellers macht jedoch besondere Umstände geltend,
welche in casu gleichwohl zum Ausstand der gesamten Abteilung
Wirtschaftsdelikte führen sollen.
2.
2.1
Der
Gesuchsteller behauptet, der Leiter der Abteilung Wirtschaftsdelikte, B____,
sei mit C____, dem Rechtsvertreter von [...], dem Geschäftsführer der [...]
persönlich bekannt, und C____ mache sich diese Verbindung zunutze, um seinen
Mandanten zu Lasten des Gesuchstellers aus dem Fokus der Strafverfolgung zu rücken.
Die beanstandete kollegiale Nähe ergebe sich zum einen daraus, dass B____ und C____
gemeinsam Militärdienst geleistet hätten. Dies habe der Gesuchsteller vom
Mitbeschuldigten D____ erfahren, der ein Telefonat zwischen [...] und C____
mitgehört habe. In diesem Telefonat habe C____ wiederum über ein Telefonat mit
dem leitenden Staatsanwalt B____ berichtet und ausgeführt, dass er ein sehr
gutes Verhältnis zu diesem pflege ‒ er kenne ihn vom Militär; B____ sei
sein Unteroffizier gewesen. Den weiteren Verlauf des Telefonats mit dem
leitenden Staatsanwalt B____ habe C____ so geschildert, dass B____ ihm
versichert habe, «Das reicht uns dann schon. Dann gehen wir ihn am Dienstag
oder Mittwoch holen.» Nach Ansicht der Verteidigung sind die Angaben, wonach
der leitende Staatsanwalt B____ als Unteroffizier unter C____ gedient habe, vor
dem Hintergrund der Informationen auf der Website von C____ plausibel. Die Nähe
und enge funktionelle Verbundenheit werde durch die nahezu gleiche berufliche
Laufbahn akzentuiert. Im Kurzbeschrieb zu seiner Person führe C____ unter
anderem an, dass er […] gewesen sei. Bei seinen beruflichen Tätigkeiten werde
sein Werdegang bei der […] genannt und angeführt: […]. Es sei also auch vom
beruflichen Werdegang her eine grosse Nähe zwischen dem leitenden Staatsanwalt B____
und Anwalt C____ offenkundig.
Dass B____ das
vorliegende Verfahren nicht selbst führe, sondern Staatsanwalt [...], ändere an
der Sache nichts, denn als Leitender Staatsanwalt gebe B____ strategische
Anweisungen an die in seiner Abteilung arbeitenden Staatsanwälte weiter. [...]
stelle somit nichts anderes als den weisungsgebundenen verlängerten Arm des Leitenden
Staatsanwalts B____. Infolgedessen könne das vorliegende Verfahren nicht durch
die Abteilung Wirtschaftsdelikte des Kantons Basel-Stadt geführt werden,
sondern müsse an eine ausserkantonale Staatsanwaltschaft übertragen werden.
2.2
Der
im Ausstandsbegehren angesprochene B____ hat in seinem Überweisungsschreiben
vom 6. November 2023 festgehalten, er habe Jahrgang […] und seiner Erinnerung
nach zu keinem Zeitpunkt in einem militärischen Subordinationsverhältnis zu Herrn
C____ (gemäss Internetauskunft Jahrgang […]) gestanden. B____ habe die
Unteroffiziersschule und das Abverdienen des Unteroffiziersgrades im Jahre […]
oder […] absolviert und es sei ausgeschlossen, dass der dazumal erst 12- oder
13-jährige C____ dabei sein militärischer Vorgesetzter gewesen sei. Seine
gesamte Militärzeit habe er ich in der Folge innerhalb der Luftwaffe absolviert,
nie in der Militärjustiz.
2.3
In
seiner Replik vom 22. Januar 2024 hat der Antragsteller darauf erwidert, der Staatsanwalt
habe den Anschein der Befangenheit mit seiner kurzen Stellungnahme nicht
entkräften können. Staatsanwalt B____ und Rechtsanwalt C____ hätten ab 1996 beide
eine lange militärische Karriere verfolgt und diese innerhalb der Luftwaffe
absolviert. Dies lege weiterhin die dringende Vermutung nahe, dass sie sich
kennen würden und mindestens im militärischen Kontext miteinander zu tun gehabt
hätten. Es sei auffällig, dass das Bestehen eines Näheverhältnisses nicht
bestritten worden sei. B____ sei nicht auf das Audiomemo des Antragstellers vom
29.
Mai 2023 eingegangen und habe zum offensichtlich ausstandbegründenden
Vorhalt, dass es offenbar Absprachen gegeben habe, keine Stellung bezogen. Anhand
der Akten sei denn auch zweifelsfrei erstellt, dass es mehrfach telefonische
und schriftliche Absprachen zwischen der Staatsanwaltschaft und C____ während
des laufenden Strafverfahrens gegeben habe. So habe es mehrmals Kontakt
zwischen ihm, dem verfahrensleitenden Staatsanwaltschaft und den
ermittlungsleitenden Kriminalkommssären gegeben, was der Mailverlauf zwischen Kriminalkommissär
[...] und Rechtsanwalt C____ vom 10. Juli 2023 belege. Mit E-Mail vom 13. Juli
2023.
biete [...] den Herren C____ und [...] an: «Ein Gespräch wäre bestimmt
zielführend. (...) Der verfahrensleitende Staatsanwalt [...] und ich stellen
sich gerne für ein Gespräch bei uns auf der Staatsanwaltschaft zur Verfügung.
Bestimmt würde es Sinn machen, wenn C____ auch dabei ist». Ohne vertiefte
Untersuchungen vorgenommen zu haben, habe Kriminalkommissär [...] Herrn C____
aktiv angefragt, ob er die Anzeigestellung nicht auf weitere Personen erweitern
möchte (vgl. E-Mail vom 12. Juli 2023). Entsprechend habe in der Folge eine
Telefonkonferenz mit den Herren C____ und [...], [...] und [...] stattgefunden.
Dies sei anhand der Aktennotiz vom 14. Juli 2023 und des Mail-Verlaufes vom 13.
Juli 2023 erstellt, die sich bei den Verfahrensakten befänden. Eine
Einflussnahme von C____ sei damit anhand der Akten zweifelsfrei belegt. Die
Staatsanwaltschaft erwecke dabei den Anschein, dass sie sich unter anderem
aufgrund der Nähe der Herren C____ und B____ instrumentalisieren lasse. Das
Ziel von C____ und der vorliegenden Strafuntersuchung sei von Anfang an gewesen,
den Gesuchsteller als schwarzes Schaf darzustellen und bei den
Strafverfolgungsbehörden ans Messer zu liefern. Die offenkundige enge
funktionelle Verbundenheit von C____ und B____ durch deren berufliche Tätigkeit
bei der Wirtschaftsabteilung der Staatsanwaltschaft werde offenbar nicht
bestritten.
2.4
Mit
ergänzend eingeholter Stellungnahme vom 25. März 2024 hat der Leitende
Staatsanwalt B____ geäussert, das Ausstandsbegehren erweise sich keineswegs als
substantiiert. Es werde auf ein «Audiomemo» Bezug genommen, in welchem offenbar
behauptet werde, C____ habe (wem auch immer gegenüber) ausgeführt, er habe ein
sehr gutes Verhältnis zu ihm und kenne ihn vom Militär. Seiner Erinnerung nach habe
es jedoch zu keinem Zeitpunkt irgendwelche militärischen Schnittpunkte zwischen
den beiden gegeben. C____ sei einst […] in […] gewesen. Die Tatsache einer
einstigen Arbeit im selben Tätigkeitsgebiet in unterschiedlichen Kantonen stelle
aber selbstverständlich keinen Ausstandsgrund dar.
3.
3.1
Gemäss Art.
61.
lit. a StPO leitet die Staatsanwaltschaft das Verfahren bis zur
Anklageerhebung. Die Staatsanwaltschaft gewährleistet insoweit eine
gesetzmässige und geordnete Durchführung des Verfahrens (Art. 62 Abs. 1 StPO).
Sie untersucht die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt
(Art. 6 Abs. 2 StPO). Zwar verfügt sie bei ihren Ermittlungen über eine gewisse
Freiheit. Sie ist jedoch zu Zurückhaltung verpflichtet. Sie hat sich jeden
unlauteren Vorgehens zu enthalten und sowohl die belastenden als auch die
entlastenden Umstände zu untersuchen. Sie darf keine Partei zum Nachteil einer
anderen bevorteilen. Auch ein Staatsanwalt kann daher abgelehnt werden, wenn
Umstände vorliegen, die objektiv geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu
erwecken (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2; 138 IV 142 E. 2.1 und
2.2). Fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen des Staatsanwalts
begründen für sich noch keinen Anschein der Voreingenommenheit. Anders verhält
es sich nur, wenn nach objektiver Betrachtung besonders krasse oder
ungewöhnlich häufige Fehlleistungen vorliegen, welche bei gesamthafter
Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich
einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken. Das Ausstandsverfahren
dient nicht dazu, den Parteien zu ermöglichen, die Art der Verfahrensführung
und namentlich die von der Verfahrensleitung getroffenen Zwischenentscheide
anzufechten. Diesbezüglich sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel
gegen beanstandete Verfahrenshandlungen auszuschöpfen (BGer 7B_122/2022,
7B_123/2022, 7B_124/2022, 7B_126/2022 vom 12. Februar 2024 mit Verweis auf
BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.3; 138 IV
142.
E. 2.3; Urteil 7B_118/2022 vom 24. August 2023 E. 4).
3.2
Der
Antragsteller will die Information zur beanstandeten Nähe von C____ und B____
und deren Zusammenwirken im laufenden Verfahren nicht aus eigener Wahrnehmung,
sondern über mehrere Ecken erhalten haben ‒ er selbst habe es von D____
gehört, der wiederum ein Telefonat zwischen [...] und C____ mitgehört habe,
worin letzterer von einem Gespräch mit B____ erzählt habe. Es ist aufgrund
dieses mehrstufigen Hörensagens keineswegs erstellt, dass eine solche Aussage
getätigt worden ist.
Zu den angeführten biographischen Überschneidungen,
welche eine solche Absprache plausibel erscheinen lassen sollen, hat Staatsanwalt
B____ glaubhaft versichert, dass das von Seiten des Antragstellers angenommene
und angeblich von C____ am Telefon behauptete militärische
Subordinationsverhältnis nicht bestanden haben kann. Wie bereits erwähnt ist
das angebliche Telefonat, dessen Inhalt sich via mehrstufiges Hörensagen zum
Gesuchsteller herumgesprochen habe, eine ausgesprochen dürftige Basis für die
Vorwürfe an den Leitenden Staatsanwalt der Abteilung Wirtschaftsdelikte. Die
dargelegte Unmöglichkeit des behaupteten militärischen
Subordinationsverhältnisses zeigt zudem, dass die aus diesem angeblichen
Telefonat stammenden Informationen in einem überprüfbaren Punkt eindeutig falsch
sind, was diese Quelle zusätzlich unglaubhaft erscheinen lässt.
Selbst wenn sich
B____ und C____ aus einem militärischen Zusammenhang kennen sollten ‒ was
von Seiten B____s mit ergänzender Stellungnahme ausdrücklich verneint worden
ist ‒, würde dies alleine zudem keine Befangenheit begründen. Auch dass sich
C____ zwischen […] und […] bei der […] mit Wirtschaftsdelikten befasst haben
soll, wäre offensichtlich auch dann nicht geeignet, den Anschein einer
Befangenheit B____ zu begründen, wenn er und C____ sich aus einem beruflichen
Kontext kennen sollten. Eine zeitweilige Betätigung im gleichen Berufsfeld
‒ nota bene in verschiedenen Kantonen ‒ ist noch kein Hinweis auf
eine besondere persönliche Nähe oder gar Freundschaft und kein Hinweis darauf,
dass die beiden beim vorliegenden Aufeinandertreffen in ihren neuen Rollen in
unzulässiger Weise zusammengewirkt haben, wie es der Antragsteller insinuiert. Unklar
ist zudem, wie [...], der «unter Zuhilfenahme von Herrn C____»
(Ausstandsbegehren Ziff.5) und zum Nachteil des Gesuchstellers versucht haben
soll, sich aus der Affäre zu ziehen, vor der Mandatierung seines
Rechtsvertreters einerseits von einer persönlichen Verbindung zum Leitenden
Staatsanwalt gewusst haben sollte und davon ausgehen konnte, dass sein Anwalt diese
für ihn nutzen würde. Ebenfalls voraussehen hätte er müssen, dass der Leitende
Staatsanwalt dazu bereit sein würde, eine Gefälligkeit unter Kollegen über sein
Berufsethos zu stellen und ein Strafverfahren deswegen einseitig zu Lasten des
Gesuchstellers zu führen, bzw. führen zu lassen.
Wenig
erstaunlich erscheint, dass C____ im laufenden Verfahren Kontakt mit dem
fallführenden Staatsanwalt und einem Kriminalkommissär gehabt haben soll. Dass [...]
als Geschäftsführer der mutmasslich geschädigten [...] und C____ als sein
Rechtsvertreter in diesem Verfahren Kontakt mit Exponenten der
Staatsanwaltschaft hatten, ist nicht erstaunlich und vermag keinen Anschein der
Befangenheit zu begründen. Schon gar nicht kann es die These der heiklen Nähe
von C____ und B____ stützen, da dieser hier gar nicht involviert war.
Nach dem oben
Gesagten besteht kein Anlass zur Annahme, dass die Abteilung Wirtschaftsdelikte
der Staatsanwaltschaft ‒ und namentlich die zuständigen fallführenden
StaatsanwältInnen ‒ aufgrund einer besonderen persönlichen Nähe des Leiters
der Wirtschaftsabteilung B____ und des Rechtsvertreters C____ das Verfahren
einseitig zu Lasten des Antragstellers führen würde. Das entsprechende
Ausstandsgesuch ist demzufolge abzuweisen.
4.
4.1
Dem
vorliegenden Ausstandsgesuch liegt die These zugrunde, dass der Leitende
Staatsanwalt B____ aufgrund seiner persönlichen Nähe zum Parteivertreter C___
das Strafverfahren einseitige zu Lasten des Gesuchstellers habe führen lassen.
Nachdem der so begründete Überbau, welcher den Ausstand der gesamten
Wirtschaftsabteilung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt nach sich ziehen
sollte, nicht gegeben ist, könnten die in den Ergänzungen des Ausstandsgesuchs
vorgebrachten Kritikpunkte allenfalls einen Ausstandsgrund gegenüber den
jeweils beteiligten Exponentinnen und Exponenten der Staatsanwaltschaft
darstellen, nicht aber der gesamten Behörde. Nach der erwähnten
bundesgerichtlichen Praxis sind pauschale Ausstandsgesuche gegen eine Behörde
als Ganzes grundsätzlich nicht zulässig. Ein formal gegen eine Gesamtbehörde
gerichtetes Ersuchen kann jedoch unter Umständen als Ausstandsbegehren gegen
alle Einzelmitglieder der Behörde entgegengenommen werden (Urteile 1B_97/2017
vom 7. Juni 2017 E. 3.2; 2C_1124/2015 vom 31. März 2017 E. 4.2; 2C_831/2011 vom
30.
Dezember 2011 E. 3.1). Ausstandsgesuche gegen namentlich bezeichnete
Vertreterinnen oder Vertreter der Staatsanwaltschaft sind zwar vorliegend nicht
gestellt worden, die mit den diversen Ergänzungen des Ausstandsgesuchs gerügten
Verhaltensweisen lassen sich jedoch personell zuordnen, weshalb nachfolgend darauf
einzugehen ist.
4.2
4.2.1
Mit
ergänzender Eingabe an Staatsanwalt [...] vom 6. November 2023 hat der
Gesuchsteller gerügt, es sei der Volontärin des Verteidigers telefonisch
mitgeteilt worden, aufgrund des gestellten Ausstandsgesuchs werde sich die
Ausstellung der beantragten Besuchsbewilligungen für die Verteidigung und die
Lebenspartnerin des Gesuchstellers verzögern. Die Begründung, die Verteidigung
habe die Verzögerungen verschuldet, indem sie von den Rechten des Beschuldigten
Gebrauch machen würde, erwecke den Anschein einer trotzigen Rachehaltung, die
sich mit der untersuchungsrichterlichen Aufgabe einer neutralen Untersuchung
nicht in Einklang bringen lasse. Es wird gegenüber Staatsanwalt [...] der
Vorwurf erhoben, er habe sich von der Nähe zu Rechtsanwalt C____ vereinnahmen
lassen und ausschliesslich zulasten des Gesuchstellers ermittelt.
Der Vorwurf,
Verfahrensverzögerungen seien dem Gesuchsteller angelastet worden, wurde
mehrfach vorgebracht (siehe dazu E. 4.2.5). Der Vorwurf der persönlichen Nähe
von Staatsanwalt [...] zu Rechtsanwalt C____ und daraus erwachsendem
unprofessionellen Verhalten ist nicht nachvollziehbar, wurde eine persönliche
Verbindung C____ doch zuvor einzig zum Leitenden Staatsanwalt B____ behauptet (siehe
dazu E. 2-3).
4.2.2
4.2.2.1
Mit
der Replik vom 4. Dezember 2023 wurde thematisiert, dass am 29. November 2023
die Einvernahme eines Mitbeschuldigten stattgefunden habe, anlässlich derer der
Gesuchsteller und die Verteidigung unzulässigerweise vom Einvernahmeraum
ausgeschlossen worden und in einen Nebenraum mit Videoübertragungssystem
«verbannt» worden seien. Dies stelle eine massive Verletzung der
Teilnahmerechte dar und untergrabe vorsätzlich die Verfahrensrechte des
Gesuchstellers und der Verteidigung. Dieses rechtswidrige Verhalten der
Abteilung Wirtschaftsdelikte runde das Bild der Befangenheit ab.
4.2.2.2
Der
geschilderte Vorfall wurde durch das Beschwerdegericht mit Entscheid BES.2023.158
behandelt. Es wurde dem Gesuchsteller rechtgegeben, dass ihm und seiner
Rechtsvertreterin die Anwesenheit im Einvernahmeraum hätte gestattet werden
müssen und die Einvernahme daher zu wiederholen sei und eine ‒ im
Beschwerdeverfahren geheilte ‒ Verletzung des rechtlichen Gehörs
festgestellt. Dass die Einvernahme in dieser Weise durchgeführt wurde, ist
somit zu Recht beanstandet worden, das Verhalten der beteiligten
Kriminalkommissär [...] und Staatsanwältin [...] ist indessen nicht als
besonders krasser Fehler zu qualifizieren, der nach der zitierten
Rechtsprechung für sich alleine einen Ausstandsgrund darstellen würde ‒
der Gesuchsteller und seine Rechtsvertreterin wurden nicht gänzlich von der
Einvernahme ausgeschlossen, sondern konnten die Einvernahme per
Videoübertragung in einem separaten Raum mitverfolgen und Ergänzungsfragen
stellen.
4.2.3
Mit
Eingabe vom 15. Dezember 2023 wirft die Verteidigung der Staatsanwaltschaft
vor, der fallzuständige Kriminalkommissär [...] habe die Lebenspartnerin des
Gesuchstellers telefonisch zu einem beschlagnahmten Fahrzeug befragt, was eine
unzulässige informelle Befragung unter Verletzung der strafprozessualen
Vorschriften dargestellt habe. Sollte diese Darstellung zutreffen, wird dies
bei der Verwertbarkeit der erlangten Auskünfte zu berücksichtigen sein, stellt
aber keinen Ausstandsgrund dar.
4.2.4
4.2.4.1
Mit
Ergänzung vom 15. Januar 2024 rügt die Verteidigung, die Staatsanwaltschaft
habe den einmaligen Verzicht des Gesuchstellers auf die Teilnahme an der
Einvernahme von Herrn [...] vom 12. Dezember 2023 wider besseres Wissen als
einen Verzicht auf sein Teilnahmerecht bei sämtlichen weiteren Einvernahmen
interpretiert. Dies erwecke den Anschein, dass die Teilnahmerechte des
Gesuchstellers und der Verteidigung vorsätzlich beschnitten und die
Verfahrensrechte untergraben werden sollten, womit sich der Anschein der
Befangenheit verstärke.
4.2.4.2
Die
Staatsanwaltschaft hat diesen Vorwurf mit Eingabe vom 1. Februar 2024
bestritten: Aus der Korrespondenz ergebe sich, dass die Staatsanwaltschaft zu
keinem Zeitpunkt davon ausgegangen sei, dass auch die Verteidigung auf die Anwesenheit
an den weiteren Einvernahmen verzichte. Zudem habe die Verteidigung rechtzeitig
Gelegenheit erhalten, den Verzicht ihres Klienten zurückzunehmen.
4.2.4.3
Der
von beiden Seiten eingereichten Korrespondenz ist zu entnehmen, dass Uneinigkeit
darüber herrscht, wie sich der Gesuchsteller gegenüber der Staatsanwaltschaft
geäussert hat. Nach dem von der Verteidigung selbst geschilderten Ablauf
schrieb Kommissär [...] in seinem Mail an die Verteidigung vom 10. Januar 2024,
der Gesuchsteller habe am 7. Dezember 2023 auf sein Teilnahmerecht bei weiteren
Einvernahmen verzichtet, weshalb er ohne gegenteiligen Bericht der Verteidigung
für weitere Einvernahmen nicht mehr aufgeboten werde. Das Missverständnis
konnte in der Folge problem- und folgenlos beseitigt werden, und es ist der
Staatsanwaltschaft nicht zu unterstellen, dass sie beabsichtigte, das Recht auf
Teilnahme des Beschuldigten an weiteren Befragungen zu beschneiden.
4.2.5
4.2.5.1
Wie
bereits mit der Eingabe vom 6. November 2023 wurde mit Eingabe vom 24. Januar
2024.
moniert, dass Verzögerungen im Verfahren mit der Arbeitslast begründet
würden, die sich aus der Wahrnehmung der dem Gesuchsteller zustehenden
Verfahrensrechte ergeben würden. Die verfahrensleitende Staatsanwältin [...]
werfe der Verteidigung mit Haftverlängerungsantrag vom 22. Januar 2024 vor,
dass die «sehr arbeitsintensive Bearbeitung zahlreicher Beschwerden und
weiterer Eingaben des Beschuldigten» und die «schiere Anzahl Beschwerden und
Ersuchen» die Ermittlungshandlungen und den Verfahrensfortgang massiv
erschweren und verzögern würden. Was die geltend gemachte Überforderung mit
Beschwerde und Eingaben der Verteidigung anbetreffe, dürften sich mangelnde
personelle Ressourcen und Organisationsmängel bei der Abteilung Wirtschaftsdelikte
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt jedoch in keinem Fall zu Lasten der
Beschuldigten auswirken, geschweige denn Einfluss auf den
Rechtstaatlichkeitsanpruch des Verfahrens haben. Würde die Staatsanwaltschaft
die Verfahrensrechte des Beschuldigten und die strafprozessualen
Verfahrensgrundsätze einhalten, wären die Beschwerdeverfahren zudem gar nicht
nötig gewesen.
4.2.5.2
Fest
steht, dass das Verfassen von Stellungnahmen zu Haftbeschwerden, weiteren
Beschwerden und Ausstandsgesuchen für die Staatsanwaltschaft einen zusätzlichen
Arbeitsaufwand mit sich bringt und die eingesetzte Arbeitszeit für die anderen
anstehenden Tätigkeiten nicht zur Verfügung steht. Weder für die erforderlichen
Stellungnahmen in diesen Verfahren noch für die Ermittlungshandlungen im
Strafverfahren können beliebige Dritte hinzugezogen werden, sodass
Beschwerdeverfahren durchaus zu Verzögerungen führen können, welche sich auch nicht
durch organisatorische Vorkehrungen vermeiden lassen. Die Behauptung, dass «die
Beschwerdeverfahren» nicht notwendig gewesen wären, wenn die Verfahrensrechte
des Beschuldigten und die strafprozessualen Verfahrensgrundsätze eingehalten
würden, impliziert zudem, dass A____ bzw. seine Verteidigung bis anhin mit
sämtlichen ergriffenen Rechtsmittel vollumfänglich durchgedrungen ist, was
nicht der Fall ist (siehe Abweisung des Austandsgesuchs gegen das ZMG
[DGS.2024.6 vom 26. März 2024]; Abweisung Haftbeschwerde [HB.2024.3 vom 11.
März 2024]; Abweisung der Beschwerde betreffend Verfahrenstrennung [BES.123 vom
8.
Februar 2024]; Abweisung der Haftbeschwerde [HB.2023.43 vom 7. Dezember 2023]).
Wenn aus dem Ergreifen der dem Gesuchsteller zur Verfügung stehenden
Rechtsmittel eine längere Verfahrensdauer resultiert, kann dies im Falle eines
Schuldspruches bei der Strafzumessung berücksichtigt werden, sodass ihm daraus
kein Nachteil entsteht.
4.2.6
4.2.6.1
Mit
Eingabe vom 13. Februar 2024 hat die Verteidigung vorgebracht, es sei ihr durch
den Gesuchsteller zur Kenntnis gebracht worden, dass ein namentlich noch unbekannter
Kriminalkommissär der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt den Mitbeschuldigten D____
mittels unzulässiger Versprechungen dazu genötigt habe, zwei Geständnisse zu
verfassen. Dies stelle nicht nur eine verbotene Beweiserhebungsmethode dar,
sondern begründe weiter den dringenden Verdacht der Nötigung, was einen neuen
Ausstandsgrund darstelle und es untragbar mache, die Verfahrensführung der
offensichtlich befangenen Abteilung Wirtschaftsdelikte der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt zu überlassen.
4.2.6.2
Die
Staatsanwaltschaft hat diese Darstellung mit Stellungnahme vom 14. Februar
2024.
zurückgewiesen ‒ die unreflektierte Übernahme der haltlosen
Verdächtigungen des Beschuldigten als feststehende Tatsachen durch die
Verteidigung zeuge von deren Mangel an Distanz zum Strafverfahren. Sowohl die
Staatsanwaltschaft als auch die Verteidigung haben Korrespondenz zu dieser
Sache zu den Akten gegeben, welche jedoch für das vorliegende Verfahren nicht
von Bedeutung ist. Die Staatsanwaltschaft hat sich ausserdem mit einem
Schreiben an die Beschwerdeinstanz vom 23. Februar 2024 zur Korrespondenz
mit der Verteidigung geäussert.
4.2.6.3
Der
hier geltend gemachte Ausstandsgrund basiert auf einer Behauptung des
Gesuchstellers, der seine Informationen über einen Mitinsassen ([...]) bezogen
haben will, der sie wiederum von D____ erhalten habe (Schreiben vom 10. Februar
2024, Beilage zur Eingabe vom 13. Februar 2024). Einzig darauf abstützend kann
selbstredend nicht deren Richtigkeit angenommen und ein Ausstand begründet
werden ‒ der angebliche Täter ist zudem noch gar nicht identifiziert. Es
ist festzuhalten, dass der von der angeblichen Nötigung direkt betroffene Beschuldigte
D____ anwaltlich vertreten ist, und ein nötigendes Verhalten der
Staatsanwaltschaft von seiner Verteidigung kaum toleriert worden wäre. Die
Verteidigung des Gesuchstellers hat zumindest erwogen, eine entsprechende
Strafanzeige wegen Nötigung zu erstatten und ihre rechtlichen Möglichkeiten so
selbst aufgezeigt (siehe Schreiben der Verteidigung an die Staatsanwaltschaft
vom 13. Und 16. Februar 2024). Sollte eine Strafuntersuchung die
Behauptung der Verteidigung stützen, wäre auf dieser Grundlage ein
Ausstandsgesuch zu stellen. Einzig der auf eine Behauptung des Beschuldigten
gestützte Verdacht auf eine Straftat aus den Reihen der Staatsanwaltschaft
vermag den Anschein der Befangenheit hingegen nicht zu begründen.
4.2.7
4.2.7.1
Mit
Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 8. März 2024 hat der Gesuchsteller
moniert, sowohl sein Antrag auf amtliche Verteidigung als auch jener auf Erteilung
einer Besuchsbewilligung für die behandelnde Psychiaterin seien in keiner Weise
beantwortet worden. Dieses Ignorieren von Gesuchen und Anträgen würde den
Anschein erwecken, dass die Verteidigungsrechte systematisch untergraben
würden, was eine Rechtsverweigerung und den Anschein der Voreingenommenheit und
Befangenheit begründe.
4.2.7.2
Hinsichtlich
der Frage der Besuchsbewilligung für die behandelnde Psychiaterin des
Gesuchstellers ist der Ausgang des hängigen Beschwerdeverfahrens (BES.2024.44)
abzuwarten. Zur Rüge, der Antrag auf amtliche Verteidigung sei nicht behandelt
worden, ist zu berücksichtigen, dass dieser am 1. März 2024 gestellt wurde und
eine Rüge bereits am 8. März 2024 verfrüht ist. Auch aus diesen Punkten lässt
sich kein Anschein der Befangenheit ableiten.
4.3
Es
ist zusammenfassend festzuhalten, dass keine schweren Verfahrensfehler erstellt
sind, die einen Ausstand begründen könnten. Zum jetzigen Zeitpunkt ist auch keine
Häufung von Fehlern auszumachen, welche in ihrer Gesamtheit den Ausstand einer
mit dem Strafverfahren gegen A____ befassten Person rechtfertigen würde.
5.
Nach dem
Gesagten ist das Ausstandsbegehren abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens sind dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.– dem
Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO in Verbindung
mit § 33 des Gerichtsgebührenreglements [SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen.
Der Gesuchsteller trägt die Verfahrenskosten mit einer
Gebühr von CHF 800.‒.
Mitteilung an:
-
Gesuchsteller
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Liselotte Henz lic. iur. Christian
Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.