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Entscheid

DGS.2023.39

Ausstandsverfahren gegen den verfahrensleitenden Staatsanwalt (im Verfahren VT.[...])

14. März 2024Deutsch18 min

beim verfahrensleitenden Staatsanwalt C____, ab sofort in den Ausstand zu treten

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

DGS.2023.39

ENTSCHEID

vom 14. März 2024

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiber

Dr. Nicola Inglese

Beteiligte

A____

Gesuchsteller

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Ausstandsverfahren gegen den

verfahrensleitenden Staatsanwalt (im Verfahren VT.[...])

Sachverhalt

Sachverhalt

Gestützt auf

einen Vorfall vom 28. August 2022 im Bahnhof SBB in Basel, bei welchem A____

von B____ (nachfolgend: Beschuldigter) vom Perron des Gleis 1 auf die 55 cm

tieferliegende Bahntrasse geworfen wurde und sich dabei verschiedene

Verletzungen zuzog, eröffnete die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegen den

Beschuldigten ein Strafverfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung

evtl. einfacher Körperverletzung zum Nachteil von A____. Mit Verfügung vom 1.

Dezember 2023 stellte sie das Strafverfahren gegen den Beschuldigten «mangels

Beweis[es]» und mangels Prozessvoraussetzungen ein.

Gegen diese

Verfügung hat A____ (nachfolgend: Gesuchsteller) mit Schreiben vom 8. Dezember

2023 Beschwerde erheben lassen (Verfahren [...]). Gleichzeitig beantragte er

beim verfahrensleitenden Staatsanwalt C____, ab sofort in den Ausstand zu treten

und das Verfahren an einen anderen Staatsanwalt bzw. eine andere Staatsanwältin

abzugeben. Der verfahrensleitende Staatsanwalt übermittelte das Ausstandsbegehren

mit Eingabe vom 12. Dezember 2023 an das hierfür zuständige Beschwerdegericht

und beantragte Nichteintreten. Hierzu liess sich der Gesuchsteller mit Replik

vom 15. Januar 2024 vernehmen.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die weiteren Tatsachen und die

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den

vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 58 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) hat eine

Partei, welche den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person

verlangen will, der Verfahrensleitung ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Die

betroffene Person nimmt dazu Stellung. Über Ablehnungsgesuche gegen die Staatsanwaltschaft

oder einzelne ihrer Mitglieder entscheidet gemäss

Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO ohne weiteres

Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdeinstanz. Im Kanton Basel-Stadt übt

das Appellationsgericht als Einzelgericht die Funktion des Beschwerdegerichts

aus (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Ein

Ausstandsgesuch muss der Verfahrensleitung «ohne Verzug» gestellt werden,

sobald die gesuchstellende Partei vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58

Abs. 1 StPO). Ein verspätetes Ausstandsgesuch führt zum Nichteintreten auf

das Gesuch (BGE 134 I 20 E. 4.3.1, 132 II 485 E. 4.3, 124 I 121 E. 2; Keller, in: Donatsch et al. [Hrsg.],

Kommentar zur StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 58 N 4). Ein Ausstandsgesuch,

das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds eingereicht wird,

gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung als rechtzeitig. Unzulässig ist

hingegen ein Zuwarten während zwei oder drei Wochen (BGE 140 I 271

E. 8.4.5; BGer 1B_514/2017 vom 19. April 2018 E. 3.2,

1B_100/2015 vom 8. Juni 2015 E. 4.1, 1B_274/2013 vom 19. November

2013.

E. 4.1). Der Gesuchsteller begründet sein Ausstandsgesuch mit der

Beweiswürdigung in der Einstellungsverfügung vom 1. Dezember 2023 und hat das

Ausstandsgesuch mit Eingabe vom 8. Dezember 2023 somit rechtzeitig eingereicht.

Dass gleichzeitig gegen die Einstellungsverfügung vom 1. Dezember 2023

Beschwerde erhoben wurde, spricht vorliegend nicht dagegen, Ausstandsgründe

gegen den verfahrensleitenden Staatsanwalt zu prüfen, sodass darauf einzutreten

ist.

2.

2.1

2.1.1

Der

Gesuchsteller begründet sein Ausstandsgesuch im Wesentlichen damit, dass die

Einstellungsverfügung vom 1. Dezember 2023 des verfahrensleitenden

Staatsanwalts krass fehlerhaft sei. Er macht geltend, dass die Sachverhaltsschilderungen

derart weit von der im Video festgehaltenen Realität entfernt seien, dass die

Ausführungen des verfahrensleitenden Staatsanwalts objektiv nur als parteiisch

bzw. parteiergreifend und damit im Widerspruch zu Art. 4 und 6 StPO stehend

angesehen werden könnten. Es werde mithin ein Sachverhalt behauptet, der sich

offensichtlich und auf den Videobildern erkennbar nicht ereignet habe. Ein

faires Verfahren sei damit gefährdet, weshalb ein anderer Staatsanwalt bzw. eine

andere Staatsanwältin einzusetzen sei. Konkret bezieht sich der Gesuchsteller wörtlich

auf nachfolgende Feststellungen:

-

«Anschliessend packte auch der Geschädigte den Beschuldigten am

Hosenbund und versuchte als Erster den Beschuldigten auf die Geleise zu

werfen.»

-

Dispositiv

«Der Geschädigte versuchte demnach als erster, den Beschuldigten auf die

Geleise schwingen, was ihm beinahe auch gelang.»

-

«Ausserdem hatte auch er den Beschuldigten in Richtung der Geleise

gezerrt, womit sich, abgesehen von den vorliegenden Einstellungsgründen, auch

die Frage der Notwehr stellen würde, denn initial hat der Geschädigte gemäss

Video eindeutig als erster versucht, den Beschuldigten in Richtung der Geleise

zu zerren.»

2.1.2 Der

verfahrensleitende Staatsanwalt hält dem entgegen, dass das Video objektiv

gewürdigt worden sei. Die Bilder würden für sich sprechen und seien auf dem

Video zu sehen. Dabei sei es wichtig, sich auf jeweils eine der beiden Personen

zu konzentrieren, um die wechselseitigen Versuche des Zerrens zu den Geleisen

hin zu erkennen. Der Beschuldigte wehre sich zunächst gegen eine Bewegung in

Richtung der Geleise (mit Verweis auf dessen Fussstellung). Danach würden beide

versuchen, den jeweils anderen zu den Geleisen zu zerren. Als dies dem

Geschädigten beinahe gelungen sei, habe der Beschuldigte zu einem letzten

Schwung angesetzt und «Erfolg» gehabt. Von einer objektiv falschen Würdigung könne

daher keine Rede sein. Zwar seien die Bestimmungen gemäss Art. 56 StPO auch

nach Versand einer Einstellungsverfügung und vor deren Rechtskraft analog

anwendbar, jedoch spreche hier alles dafür, diese Argumente im Rahmen des

Rechtsmittels geltend zu machen, zumal der Entscheid selbst sich primär auf

andere rechtliche Gründe stütze (fehlender subjektiver Tatbestand einer

versuchten schweren Körperverletzung und fehlender Strafantrag für eine

einfache Körperverletzung) und der Umstand, dass der Geschädigte als erster den

Beschuldigten in Richtung der Geleise zu zerren versucht habe, nur ergänzend zu

berücksichtigen gewesen sei. Das Ausstandsbegehren würde unter diesen Umständen

nicht hinlänglich begründet erscheinen, respektive fehle es diesem an einer

Relevanz, die über das hinausginge, was nicht auch im Rahmen einer Beschwerde

gegen die Einstellungsverfügung geltend gemacht werden könne. Das Gesuch sei

daher eventualiter im Rahmen der Beschwerde zu prüfen, die ohnehin erhoben werden

dürfte, ansonsten das Ausstandsbegehren keinen Sinn ergäbe.

2.2

2.2.1 Die

Ausstandsgründe für die in einer Strafbehörde tätigen Personen sind in Art. 56

StPO geregelt. Zu den Strafbehörden gehören neben den Gerichten (Art. 13 StPO)

die Strafverfolgungsbehörden, darunter die Staatsanwaltschaft (Art. 12 lit. b

StPO). Von den in Art. 56 lit. a-e StPO geregelten besonderen Ausstandsgründen

abgesehen (persönliches Interesse an der Strafsache, Vorbefassung in anderer

Stellung, persönliche Beziehung zu den Parteien usw.) tritt in den Ausstand,

wer aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit

einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (Art. 56 lit. f

StPO). Bei der Bestimmung von Art. 56 lit. f StPO handelt es sich um eine

Generalklausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 lit. a-e

StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Sie entspricht Art. 30 Abs. 1 Bundesverfassung

(BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK, SR

0.101). Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem

unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken

sachfremder Umstände entschieden wird. Die Rechtsprechung nimmt

Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die bei

objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des

Richters zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten

Verhalten des Richters begründet sein. Dabei ist nicht auf das subjektive

Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit

muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände

vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und

Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der

Richter tatsächlich befangen ist. Zwar darf der Gehalt von Art. 30 Abs. 1 BV

nicht unbesehen auf nicht richterliche Behörden übertragen werden, deren

Ausstandspflicht sich nach Art. 29 Abs. 1 BV beurteilt. Hinsichtlich der

Unparteilichkeit des Staatsanwalts im Vorverfahren im Sinne von Unabhängigkeit

und Unbefangenheit kommt Art. 29 Abs. 1 BV allerdings ein mit Art. 30 Abs. 1 BV

weitgehend übereinstimmender Gehalt zu. Gemäss Art. 61 lit. a StPO leitet die

Staatsanwaltschaft das Verfahren bis zur Anklageerhebung. Die

Staatsanwaltschaft gewährleistet insoweit eine gesetzmässige und geordnete

Durchführung des Verfahrens (Art. 62 Abs. 1 StPO). Sie untersucht die

belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Art. 6 Abs. 2

StPO). Zwar verfügt sie bei ihren Ermittlungen über eine gewisse Freiheit. Sie

ist jedoch zu Zurückhaltung verpflichtet. Sie hat sich jeden unlauteren

Vorgehens zu enthalten und sowohl die belastenden als auch die entlastenden

Umstände zu untersuchen. Sie darf keine Partei zum Nachteil einer anderen

bevorteilen. Auch ein Staatsanwalt kann daher abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen,

die objektiv geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2; 138 IV 142 E. 2.1 und 2.2). Fehlerhafte Verfügungen und

Verfahrenshandlungen des Staatsanwalts begründen für sich noch keinen Anschein

der Voreingenommenheit. Anders verhält es sich nur, wenn nach objektiver

Betrachtung besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen

vorliegen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der

Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien

auswirken. Das Ausstandsverfahren dient nicht dazu, den Parteien zu

ermöglichen, die Art der Verfahrensführung und namentlich die von der

Verfahrensleitung getroffenen Zwischenentscheide anzufechten. Diesbezüglich

sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen beanstandete

Verfahrenshandlungen auszuschöpfen (BGE 143 IV 69 E. 3.2, 141 IV 178 E.

3.2.3, 138 IV 142 E. 2.3; BGer 7B_118/2022 vom 24. August 2023 E. 4; zum

Ganzen BGer 7B_122/2022, 7B_123/2022, 7B_124/2022 und 7B_126/2022 vom 12.

Februar 2024 E. 4).

2.2.2 Auch

voreilige präjudizielle Äusserungen der Untersuchungsleitung können in

begründeten Einzelfällen geeignet sein, objektive Zweifel an deren

Unparteilichkeit zu begründen. Dies kann zum Beispiel zutreffen, wenn die

Untersuchungsleitung nicht gewillt erscheint, ihren unzulässigen, vom

zuständigen Verfahrensgericht gerügten Standpunkt zu ändern (vgl. BGE 138 IV 142 E. 2.4). Sodann können sich Verfahrenssituationen ergeben, in denen die

Staatsanwaltschaft bereits vor Abschluss der Strafuntersuchung in rechtlicher

oder tatsächlicher Hinsicht zum Gegenstand der Untersuchung Stellung nimmt und

dabei unter Umständen auch ihre aufgrund des jeweiligen Verfahrensstandes vorläufig

gebildete Meinung offenlegt. Dabei darf und muss aber, sofern nicht besondere

gegenteilige Anzeichen vorhanden sind, vorausgesetzt werden, dass die

Untersuchungsleitung in der Lage ist, ihre vorläufige Beurteilung des

Prozessstoffes entsprechend dem jeweils neusten Stand des Verfahrens ständig zu

überprüfen und bei Vorliegen neuer Tatsachen und Argumenten auch zu revidieren.

Ein solches Vorgehen vermag in der Regel keine Parteilichkeit oder Befangenheit

objektiv zu begründen. «Ungeschickte Äusserungen» eines Staatsanwaltes kommen

als Ausstandsgrund nur in Frage, wenn es sich dabei um eine schwere Verfehlung

gegenüber der direkt betroffenen Partei handelt (BGE 141 IV 178 E. 3.2.3, 127 I

196 E. 2d, 116 Ia 14 E. 6; je mit Hinweisen; BGer 1B_95/2021 vom 12. April 2021

E. 2.1, 1B_327/2020 vom 30. September 2020 E. 3.3; zum Ganzen BGer 1B_144/2021

vom 30. August 2021 E. 4.3).

2.2.3 Weiter

ist darauf hinzuweisen, dass – anders als bei Anordnung von verfahrensleitenden

Zwischenentscheiden – mit der Einstellungsverfügung ein Verfahren rechtskräftig

abgeschlossen und der Staatsanwaltschaft bei der Prüfung von

Einstellungsgründen besondere Sorgfalt abverlangt wird. Demgegenüber vermag

aber auch das Aufheben einer Einstellungsverfügung für sich alleine keinen

Aussstandsgrund zu begründen (BGE 138 IV 142 E. 2.3; BGer 1B_315/2019 vom 24.

September 2019 E. 3.2.2; Kettiger,

Befangenheit von Gerichtspersonen wegen ihres Verhaltens im Verfahren, in:

Justice – Justiz – Giustizia 2019/4, Rz. 25 sowie Hinweis auf weitere

Rechtsprechung in Fn. 55). Zwar mag es zutreffen, dass die Aufhebung einer

Einstellungsverfügung die Arbeit für die betreffende Staatsanwältin oder den

betreffenden Staatsanwalt erschwert. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die

fallführende Person bei der Wiederaufnahme der Untersuchung grundsätzlich in

der Lage ist, die von der Beschwerdeinstanz geäusserte Meinung zu

berücksichtigen und deren Weisungen zu befolgen (BGer 1B_315/2019 vom

24. September 2019 E. 3.2.2; Kettiger,

a.a.O., Rz. 23; vgl. auch in Bezug auf Richterinnen und Richter BGE 143 IV 69

E. 3.1 S. 73 f.; BGer 1B_310/2019 vom 5. September 2019 E. 2.2). Ein

Ausstandsgrund ist nur in Ausnahmefällen anzunehmen, wenn die in Frage stehende

Person durch ihre Haltung und früheren Äusserungen deutlich gemacht hat, dass

sie nicht in der Lage sein wird, ihren Standpunkt zu überdenken (BGE 143 IV 69

E. 3.2, 138 IV 142 E. 2.3). Dies kann sich namentlich aus der

Begründung der Einstellungsverfügung sowie aus Aussagen der betreffenden

Staatsanwältin oder des betreffenden Staatsanwalts im Rechtsmittelverfahren

ergeben (BGE 138 IV 142 E. 2.4 sowie Regeste). Ferner kann sich ein

Ausstandsgrund auch daraus ergeben, dass neben der Einstellungsverfügung noch

eine Reihe weiterer schwerer Verfahrensfehler hinzukommen und dadurch insgesamt

der Eindruck entsteht, dass die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt die

beschuldigte Person bevorzugt (BGer 1B_315/2019 vom 24. September 2019 E.

3.2.3; Kettiger, a.a.O., Rz. 23;

zum Ganzen AGE DGS.2023.15 vom 21. Juli 2023 E. 2.4).

2.3

2.3.1 Im

Ausstandsgesuch vom 8. Dezember 2024 werden Argumente vorgebracht, die bereits

zur Gutheissung der Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 1. Dezember

2023 geführt haben. Bei diesen kann darauf verzichtet werden, zu prüfen, ob sie

objektiv fehlerhaft waren oder nicht, sondern es kann vollumfänglich auf die

Erwägungen des Appellationsgerichts im entsprechenden Entscheid abgestellt

werden (vgl. AGE [...] vom 13. März 2024). Demnach steht fest, dass die

Erfassung der verdachtsbegründenden Tatsachenlage durch die Staatsanwaltschaft

offensichtlich unzutreffend war, wobei sich der verfahrensleitende Staatsanwalt

auch von der Interpretation des Videos durch die Sachbearbeiterin der

Kriminalpolizei DK [...] entfernt zu haben scheint. Der erste Schritt zur

Gewalt ist in der angefochtenen Einstellungsverfügung augenscheinlich vom

Beschuldigten ausgegangen. So ist auf dem Video ersichtlich, dass der

körperlich grössere Beschuldigte den Gesuchsteller zunächst mit beiden Händen

gewaltsam am Oberkörper packt und hochhebt (03:09:53). Auch zeigt die Aufnahme,

dass der Beschuldigte den Gesuchsteller dann unmittelbar in Richtung der Gleise

zu drängen und zerren versucht. Zwar wehrt und stemmt sich der Gesuchsteller

gegen diesen Versuch und es ist nicht ganz auszuschliessen, dass er seinerseits

beabsichtigte, den Beschuldigten zu Boden zu bringen. Seine Reaktionen

verlaufen aber in die entgegengesetzte Richtung des Perrons und erscheinen eindeutig

als Abwehr des Angriffs. Für eine Wurfabsicht auf das Gleis wäre die Distanz zudem

viel zu gross. Wie die Staatsanwaltschaft zum Schluss kommt, dass es der Gesuchsteller

gewesen sei, welcher den Beschuldigten als Erster in Richtung der Gleise

gezerrt und versucht habe, diesen auf die Gleise zu werfen, lässt sich in

keiner Weise nachvollziehen. Auch unter Berücksichtigung der – dem Grundsatz in

dubio pro duriore widersprechenden – konstruiert wirkenden Erklärungsversuchen

im Übermittlungsschreiben vom 12. Dezember 2023, wonach man den Blick auf die

einzelnen Personen und die «Fussstellung» werfen müsse, lässt sich die

Einschätzung der Staatsanwaltschaft nicht nachvollziehen. Die Videoaufnahme

zeigt vielmehr, dass der Beschuldigte einen ins Leere laufenden Abwehrversuch

des Gesuchstellers nutzt, welcher teilweise auch mit seinen Füssen den Druck

gegen das Gleis abzubremsen versucht, um ihn mit einem letzten hartnäckigen

Ansatz voller Wucht auf das Gleis zu schwingen (03:10:00), wo sich der Gesuchsteller

unbestrittenermassen verschiedene Verletzungen zuzog. Unberücksichtigt liess

der verfahrensleitende Staatsanwalt weiter, «dass es grundsätzlich

[Hervorhebung kursiv hier] bei Gewalt gegen den Kopf, wie im gegenständlichen

Fall Sturz auf den Kopf / Aufprall auf den Kopf bei Schubsen, zu

lebensbedrohlichen Verletzungen (Schädelbrüche, Blutungen im Kopfinneren,

Hirngewebsverletzungen, Hirnschwellung etc.) kommen» könne und andererseits bei

«Sturz / Anprall auf den Brustkorb […] in Einzel-fällen Rippenbrüche zustande

kommen, die mittels verschobenen, scharfen Bruchkanten zu schwerwiegenden

Verletzungen der Lungen und/oder in der Nähe verlaufenden Gefässen führen»

könnten (vgl. rechtsmedizinisches Gutachten des IRM vom 3. Oktober 2022, S. 6

f.) Letztlich ist es damit möglicherweise nur einem glücklichen Zufall zu

verdanken, dass der Gesuchsteller beim Sturz mit dem Kopf nicht stärker auf das

aus Eisen bestehende harte Gleis geprallt ist. Der Gesuchsteller konnte sich

nach dem Aufprall nach einem Sitzversuch nur mit Hilfe einer Drittperson von

dem rund eine Minute später heranfahrenden Zug wieder auf den Perron retten.

Entgegen den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung lässt sich auf dem Video

schliesslich auch eine irgendwie geartete Notwehrlage des Beschuldigten – weder

ein physischer Angriff noch ein unmittelbar bevorstehender Angriff des Gesuchstellers

– erkennen und erscheint die Reaktion des Beschuldigten auf jeden Fall als

unangemessen. Diesbezügliche Aussagen des Beschuldigten entsprechen insofern in

vielen Punkten nicht der Wahrheit (z.B. «[…] ich habe nicht gestossen», «Also

der Typ stand vor mir und wollte mich schlagen. Ich hielt seine Hände fest.

Dann vielen wir beide nach unten aufs Gleis» [vgl. Einvernahmeprotokoll vom 28.

August 2022, S. 4]). Die Staatsanwaltschaft schildert den Sachverhalt

betreffend das Kerngeschehen damit zu Lasten des Gesuchstellers einseitig qualifiziert

falsch. Vor diesem Hintergrund ist auch die rechtliche Würdigung der

Verdachtslage in Bezug auf den subjektiven Tatbestand in keiner Weise

nachvollziehbar. Wer eine Person mit voller Kraft ins mindestens 55 cm tiefer

als der Perron gelegene Schotterbett einer Eisenbahn schleudert, muss auch als

Laie damit rechnen und nimmt in Kauf, dass die betreffende Person

lebensgefährlich verletzt wird, wenn nicht gar stirbt, hätte ein solcher Sturz

bzw. Aufprall auf den Kopf zu Schädelbrüchen, Blutungen im Kopfinneren,

Hirngewebsverletzungen, Hirnschwellung aber auch schweren Brüchen mit

weitreichenden Konsequenzen führen können (vgl. rechtsmedizinisches Gutachten

des IRM vom 3. Oktober 2022, S. 6 f. ). Der Beschuldigte hat mit der

impulsiv-aggressiven Ausführung des Wurfs entsprechende Verletzungen am

Oberkörper und auch schwere Verletzungen am Kopf in Kauf genommen. Dass sich

der Tatbestand objektiv nicht verwirklicht hat, ist wie erwähnt einem

glücklichen Zufall zu verdanken. Wie die Staatsanwaltschaft vor dem Hintergrund

der Aktenlage zur Feststellung gelangt, dass ein derartiger Sturz nur in unwahrscheinlichen

«äusserst seltenen Fällen» schwere Verletzungen oder gar tödliche Folgen haben

könnten, ist unerfindlich. Auch der Hinweis der Staatsanwaltschaft auf die

bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach bei lediglich abstrakt

lebensgefährlicher Tathandlungen ohne Tatwerkzeuge für die Annahme des (Eventual-)Vorsatzes

auf schwere Körperverletzung weitere Umstände hinzukommen müssen (vgl. hierzu

Einstellungsverfügung vom 1. Dezember 2023 Rz. 18 ff.) vermag den Verdacht auf

eine mindestens versuchte schwere Körperverletzung nicht zu relativieren. Denn

die «weiteren Umstände», welche zur mit dem Körper des Beschuldigten

ausgeführten Tathandlung hinzutreten, sind in den rund 20 cm vom Boden abstehenden,

aus massivem Eisen hergestellten Gleisen zusammen mit der Höhe der Perrons und

dem aggressiven Schwung des Wurfes des Beschuldigten zu sehen. Weiter waren die

Tafeln mit den Zeiten betreffend Ankunft und Abfahrt aktiv und das Eintreffen

des Zuges damit (allenfalls auch via Lautsprecher) bereits angekündigt, sodass

dem Beschuldigten möglicherweise sogar hätte bewusst sein müssen, dass der Zug

jederzeit einfahren kann, was rund 1 Minute nach dem Aufprall des Gesuchstellers

auf dem Gleis dann auch tatsächlich passierte. Das vorliegende Verfahren wurde

denn ursprünglich auch unter dem Titel «vorsätzliche Tötung» geführt. Die

Einstellung erweist sich damit als unbegründet. Mit dem Vorliegen eines

hinreichenden Verdachts auf eine versuchte schwere Körperverletzung oder ein

versuchtes Tötungsdelikt war f. eine Verfolgung der Tat auch kein Strafantrag

erforderlich, womit die Begründung, die Einstellung erfolge mangels

Prozessvoraussetzungen, ins Leere zielt. Abgesehen davon wäre entgegen der

Auffassung der Staatsanwaltschaft ein solcher Strafantrag vorliegend durchaus

zu bejahen. Im Rahmen der Befragung vom 31. August 2022 hat der Gesuchsteller

unterschriftlich zu Protokoll gegeben, dass er «möchte […] dass dieser Mann

bestraft wird». Zwar wurde von der Polizei am Tatort zu Protokoll genommen,

dass der Gesuchsteller keine «Anzeige» machen wolle. Indem der Gesuchsteller

unmittelbar nach der Tat noch alkoholisiert und körperlich verletzt war (u.a.

«leichtes Schädel- Hirn-Trauma») sowie aus nachvollziehbaren Gründen auch

psychisch unter Schock gestanden haben dürfte (vgl. Einvernahmeprotokoll vom

31. August 2023, S. 10), könnte auch nicht von einem rechtsgültigen und

definitiven Verzicht ausgegangen werden.

2.3.2 Damit

ist zusammengefasst festzuhalten, dass der Beschuldigte die

verdachtsbegründende Aktenlage mehrmals eindeutig missachtet, den Sachverhalt

in verschiedener Hinsicht offensichtlich falsch wiedergegeben, auch die

Rechtslage zu Lasten des Gesuchstellers falsch gewürdigt und sich mit der

Einstellungsverfügung krass über den Grundsatz in dubio pro duriore

hinweggesetzt hat. Auch im Rechtsmittelverfahren ist er mit seiner

Stellungnahme in keiner Weise von seiner fehlerhaften Einschätzung abgewichen,

obwohl die sorgfältig begründete Beschwerde hierzu Anlass geboten hätte. Die zahlreichen

und gewichtigen Fehler haben sich einseitig zulasten des Gesuchstellers als Privatkläger

ausgewirkt. Das Verhalten des verfahrensleitenden Staatsanwalts ist in seiner

Gesamtheit geeignet, den Eindruck zu erwecken, er offenbare damit eine

gegenüber der Privatklägerschaft voreingenommene Grundhaltung. Unbeachtlich ist

diesbezüglich, ob eine solche Grundhaltung tatsächlich bestand oder nicht oder

was die genaue Motivation des verfahrensleitenden Staatsanwalts war, ist doch

bereits der Anschein von Befangenheit für die Annahme eines Ausstandsgrunds

ausreichend (statt vieler BGE 149 I 14 E. 5.3.2). In Gutheissung des

Ausstandsgesuchs wird Staatsanwalt C____ angewiesen, im Verfahren VT. […] in

den Ausstand zu treten.

3.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens gehen dessen Kosten nach Art. 59 Abs. 4 StPO zu Lasten

des Kantons (vgl. AGE DG.2018.37 vom 4. Dezember 2018 E. 3) und ist dem

Gesuchsteller eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Mangels

Einreichung einer Honorarnote ist der zu vergütenden Aufwand des Verteidigers

zu schätzen. Angesichts des Umfangs seiner Eingaben ist von einem Aufwand von drei

Stunden auszugehen, die zum üblichen Stundenansatz von CHF 250.– gemäss

Überwälzungstarif zu vergüten sind. Darauf wird die jeweils gültige MWST von

7,7 % bis Ende 2023 und von 8,1 % ab dem 1. Januar 2024 erhoben. Es wird

vorliegend angenommen, dass zwei Drittel des Aufwands im Jahr 2023 und ein

Drittel im Jahr 2024 angefallen sind. Für den genauen Betrag wird auf das Dispositiv

verwiesen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Das Ausstandsgesuch gegen den

verfahrensleitenden Staatsanwalt C____ wird gutgeheissen. Dieser wird angewiesen,

im Verfahren VT. [...] in den Ausstand zu treten.

Für das Ausstandsverfahren werden keine Kosten erhoben.

Dem Gesuchsteller wird zu Lasten der Gerichtskasse eine

Parteientschädigung von CHF 750.– zuzüglich MWST von CHF 58.75 (7,7 % auf CHF 500.–

und 8,1 % auf CHF 250.–), somit total CHF 808.75 zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Gesuchsteller

-

Staatsanwalt C____

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Liselotte Henz Dr. Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.