DGS.2023.39
Ausstandsverfahren gegen den verfahrensleitenden Staatsanwalt (im Verfahren VT.[...])
14. März 2024Deutsch18 min
beim verfahrensleitenden Staatsanwalt C____, ab sofort in den Ausstand zu treten
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
DGS.2023.39
ENTSCHEID
vom 14. März 2024
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____
Gesuchsteller
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Ausstandsverfahren gegen den
verfahrensleitenden Staatsanwalt (im Verfahren VT.[...])
Sachverhalt
Sachverhalt
Gestützt auf
einen Vorfall vom 28. August 2022 im Bahnhof SBB in Basel, bei welchem A____
von B____ (nachfolgend: Beschuldigter) vom Perron des Gleis 1 auf die 55 cm
tieferliegende Bahntrasse geworfen wurde und sich dabei verschiedene
Verletzungen zuzog, eröffnete die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegen den
Beschuldigten ein Strafverfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung
evtl. einfacher Körperverletzung zum Nachteil von A____. Mit Verfügung vom 1.
Dezember 2023 stellte sie das Strafverfahren gegen den Beschuldigten «mangels
Beweis[es]» und mangels Prozessvoraussetzungen ein.
Gegen diese
Verfügung hat A____ (nachfolgend: Gesuchsteller) mit Schreiben vom 8. Dezember
2023 Beschwerde erheben lassen (Verfahren [...]). Gleichzeitig beantragte er
beim verfahrensleitenden Staatsanwalt C____, ab sofort in den Ausstand zu treten
und das Verfahren an einen anderen Staatsanwalt bzw. eine andere Staatsanwältin
abzugeben. Der verfahrensleitende Staatsanwalt übermittelte das Ausstandsbegehren
mit Eingabe vom 12. Dezember 2023 an das hierfür zuständige Beschwerdegericht
und beantragte Nichteintreten. Hierzu liess sich der Gesuchsteller mit Replik
vom 15. Januar 2024 vernehmen.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die weiteren Tatsachen und die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den
vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 58 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) hat eine
Partei, welche den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person
verlangen will, der Verfahrensleitung ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Die
betroffene Person nimmt dazu Stellung. Über Ablehnungsgesuche gegen die Staatsanwaltschaft
oder einzelne ihrer Mitglieder entscheidet gemäss
Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO ohne weiteres
Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdeinstanz. Im Kanton Basel-Stadt übt
das Appellationsgericht als Einzelgericht die Funktion des Beschwerdegerichts
aus (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Ein
Ausstandsgesuch muss der Verfahrensleitung «ohne Verzug» gestellt werden,
sobald die gesuchstellende Partei vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58
Abs. 1 StPO). Ein verspätetes Ausstandsgesuch führt zum Nichteintreten auf
das Gesuch (BGE 134 I 20 E. 4.3.1, 132 II 485 E. 4.3, 124 I 121 E. 2; Keller, in: Donatsch et al. [Hrsg.],
Kommentar zur StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 58 N 4). Ein Ausstandsgesuch,
das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds eingereicht wird,
gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung als rechtzeitig. Unzulässig ist
hingegen ein Zuwarten während zwei oder drei Wochen (BGE 140 I 271
E. 8.4.5; BGer 1B_514/2017 vom 19. April 2018 E. 3.2,
1B_100/2015 vom 8. Juni 2015 E. 4.1, 1B_274/2013 vom 19. November
2013.
E. 4.1). Der Gesuchsteller begründet sein Ausstandsgesuch mit der
Beweiswürdigung in der Einstellungsverfügung vom 1. Dezember 2023 und hat das
Ausstandsgesuch mit Eingabe vom 8. Dezember 2023 somit rechtzeitig eingereicht.
Dass gleichzeitig gegen die Einstellungsverfügung vom 1. Dezember 2023
Beschwerde erhoben wurde, spricht vorliegend nicht dagegen, Ausstandsgründe
gegen den verfahrensleitenden Staatsanwalt zu prüfen, sodass darauf einzutreten
ist.
2.
2.1
2.1.1
Der
Gesuchsteller begründet sein Ausstandsgesuch im Wesentlichen damit, dass die
Einstellungsverfügung vom 1. Dezember 2023 des verfahrensleitenden
Staatsanwalts krass fehlerhaft sei. Er macht geltend, dass die Sachverhaltsschilderungen
derart weit von der im Video festgehaltenen Realität entfernt seien, dass die
Ausführungen des verfahrensleitenden Staatsanwalts objektiv nur als parteiisch
bzw. parteiergreifend und damit im Widerspruch zu Art. 4 und 6 StPO stehend
angesehen werden könnten. Es werde mithin ein Sachverhalt behauptet, der sich
offensichtlich und auf den Videobildern erkennbar nicht ereignet habe. Ein
faires Verfahren sei damit gefährdet, weshalb ein anderer Staatsanwalt bzw. eine
andere Staatsanwältin einzusetzen sei. Konkret bezieht sich der Gesuchsteller wörtlich
auf nachfolgende Feststellungen:
-
«Anschliessend packte auch der Geschädigte den Beschuldigten am
Hosenbund und versuchte als Erster den Beschuldigten auf die Geleise zu
werfen.»
-
Dispositiv
«Der Geschädigte versuchte demnach als erster, den Beschuldigten auf die
Geleise schwingen, was ihm beinahe auch gelang.»
-
«Ausserdem hatte auch er den Beschuldigten in Richtung der Geleise
gezerrt, womit sich, abgesehen von den vorliegenden Einstellungsgründen, auch
die Frage der Notwehr stellen würde, denn initial hat der Geschädigte gemäss
Video eindeutig als erster versucht, den Beschuldigten in Richtung der Geleise
zu zerren.»
2.1.2 Der
verfahrensleitende Staatsanwalt hält dem entgegen, dass das Video objektiv
gewürdigt worden sei. Die Bilder würden für sich sprechen und seien auf dem
Video zu sehen. Dabei sei es wichtig, sich auf jeweils eine der beiden Personen
zu konzentrieren, um die wechselseitigen Versuche des Zerrens zu den Geleisen
hin zu erkennen. Der Beschuldigte wehre sich zunächst gegen eine Bewegung in
Richtung der Geleise (mit Verweis auf dessen Fussstellung). Danach würden beide
versuchen, den jeweils anderen zu den Geleisen zu zerren. Als dies dem
Geschädigten beinahe gelungen sei, habe der Beschuldigte zu einem letzten
Schwung angesetzt und «Erfolg» gehabt. Von einer objektiv falschen Würdigung könne
daher keine Rede sein. Zwar seien die Bestimmungen gemäss Art. 56 StPO auch
nach Versand einer Einstellungsverfügung und vor deren Rechtskraft analog
anwendbar, jedoch spreche hier alles dafür, diese Argumente im Rahmen des
Rechtsmittels geltend zu machen, zumal der Entscheid selbst sich primär auf
andere rechtliche Gründe stütze (fehlender subjektiver Tatbestand einer
versuchten schweren Körperverletzung und fehlender Strafantrag für eine
einfache Körperverletzung) und der Umstand, dass der Geschädigte als erster den
Beschuldigten in Richtung der Geleise zu zerren versucht habe, nur ergänzend zu
berücksichtigen gewesen sei. Das Ausstandsbegehren würde unter diesen Umständen
nicht hinlänglich begründet erscheinen, respektive fehle es diesem an einer
Relevanz, die über das hinausginge, was nicht auch im Rahmen einer Beschwerde
gegen die Einstellungsverfügung geltend gemacht werden könne. Das Gesuch sei
daher eventualiter im Rahmen der Beschwerde zu prüfen, die ohnehin erhoben werden
dürfte, ansonsten das Ausstandsbegehren keinen Sinn ergäbe.
2.2
2.2.1 Die
Ausstandsgründe für die in einer Strafbehörde tätigen Personen sind in Art. 56
StPO geregelt. Zu den Strafbehörden gehören neben den Gerichten (Art. 13 StPO)
die Strafverfolgungsbehörden, darunter die Staatsanwaltschaft (Art. 12 lit. b
StPO). Von den in Art. 56 lit. a-e StPO geregelten besonderen Ausstandsgründen
abgesehen (persönliches Interesse an der Strafsache, Vorbefassung in anderer
Stellung, persönliche Beziehung zu den Parteien usw.) tritt in den Ausstand,
wer aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit
einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (Art. 56 lit. f
StPO). Bei der Bestimmung von Art. 56 lit. f StPO handelt es sich um eine
Generalklausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 lit. a-e
StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Sie entspricht Art. 30 Abs. 1 Bundesverfassung
(BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK, SR
0.101). Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem
unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken
sachfremder Umstände entschieden wird. Die Rechtsprechung nimmt
Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die bei
objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des
Richters zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten
Verhalten des Richters begründet sein. Dabei ist nicht auf das subjektive
Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit
muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände
vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und
Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der
Richter tatsächlich befangen ist. Zwar darf der Gehalt von Art. 30 Abs. 1 BV
nicht unbesehen auf nicht richterliche Behörden übertragen werden, deren
Ausstandspflicht sich nach Art. 29 Abs. 1 BV beurteilt. Hinsichtlich der
Unparteilichkeit des Staatsanwalts im Vorverfahren im Sinne von Unabhängigkeit
und Unbefangenheit kommt Art. 29 Abs. 1 BV allerdings ein mit Art. 30 Abs. 1 BV
weitgehend übereinstimmender Gehalt zu. Gemäss Art. 61 lit. a StPO leitet die
Staatsanwaltschaft das Verfahren bis zur Anklageerhebung. Die
Staatsanwaltschaft gewährleistet insoweit eine gesetzmässige und geordnete
Durchführung des Verfahrens (Art. 62 Abs. 1 StPO). Sie untersucht die
belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Art. 6 Abs. 2
StPO). Zwar verfügt sie bei ihren Ermittlungen über eine gewisse Freiheit. Sie
ist jedoch zu Zurückhaltung verpflichtet. Sie hat sich jeden unlauteren
Vorgehens zu enthalten und sowohl die belastenden als auch die entlastenden
Umstände zu untersuchen. Sie darf keine Partei zum Nachteil einer anderen
bevorteilen. Auch ein Staatsanwalt kann daher abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen,
die objektiv geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2; 138 IV 142 E. 2.1 und 2.2). Fehlerhafte Verfügungen und
Verfahrenshandlungen des Staatsanwalts begründen für sich noch keinen Anschein
der Voreingenommenheit. Anders verhält es sich nur, wenn nach objektiver
Betrachtung besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen
vorliegen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der
Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien
auswirken. Das Ausstandsverfahren dient nicht dazu, den Parteien zu
ermöglichen, die Art der Verfahrensführung und namentlich die von der
Verfahrensleitung getroffenen Zwischenentscheide anzufechten. Diesbezüglich
sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen beanstandete
Verfahrenshandlungen auszuschöpfen (BGE 143 IV 69 E. 3.2, 141 IV 178 E.
3.2.3, 138 IV 142 E. 2.3; BGer 7B_118/2022 vom 24. August 2023 E. 4; zum
Ganzen BGer 7B_122/2022, 7B_123/2022, 7B_124/2022 und 7B_126/2022 vom 12.
Februar 2024 E. 4).
2.2.2 Auch
voreilige präjudizielle Äusserungen der Untersuchungsleitung können in
begründeten Einzelfällen geeignet sein, objektive Zweifel an deren
Unparteilichkeit zu begründen. Dies kann zum Beispiel zutreffen, wenn die
Untersuchungsleitung nicht gewillt erscheint, ihren unzulässigen, vom
zuständigen Verfahrensgericht gerügten Standpunkt zu ändern (vgl. BGE 138 IV 142 E. 2.4). Sodann können sich Verfahrenssituationen ergeben, in denen die
Staatsanwaltschaft bereits vor Abschluss der Strafuntersuchung in rechtlicher
oder tatsächlicher Hinsicht zum Gegenstand der Untersuchung Stellung nimmt und
dabei unter Umständen auch ihre aufgrund des jeweiligen Verfahrensstandes vorläufig
gebildete Meinung offenlegt. Dabei darf und muss aber, sofern nicht besondere
gegenteilige Anzeichen vorhanden sind, vorausgesetzt werden, dass die
Untersuchungsleitung in der Lage ist, ihre vorläufige Beurteilung des
Prozessstoffes entsprechend dem jeweils neusten Stand des Verfahrens ständig zu
überprüfen und bei Vorliegen neuer Tatsachen und Argumenten auch zu revidieren.
Ein solches Vorgehen vermag in der Regel keine Parteilichkeit oder Befangenheit
objektiv zu begründen. «Ungeschickte Äusserungen» eines Staatsanwaltes kommen
als Ausstandsgrund nur in Frage, wenn es sich dabei um eine schwere Verfehlung
gegenüber der direkt betroffenen Partei handelt (BGE 141 IV 178 E. 3.2.3, 127 I
196 E. 2d, 116 Ia 14 E. 6; je mit Hinweisen; BGer 1B_95/2021 vom 12. April 2021
E. 2.1, 1B_327/2020 vom 30. September 2020 E. 3.3; zum Ganzen BGer 1B_144/2021
vom 30. August 2021 E. 4.3).
2.2.3 Weiter
ist darauf hinzuweisen, dass – anders als bei Anordnung von verfahrensleitenden
Zwischenentscheiden – mit der Einstellungsverfügung ein Verfahren rechtskräftig
abgeschlossen und der Staatsanwaltschaft bei der Prüfung von
Einstellungsgründen besondere Sorgfalt abverlangt wird. Demgegenüber vermag
aber auch das Aufheben einer Einstellungsverfügung für sich alleine keinen
Aussstandsgrund zu begründen (BGE 138 IV 142 E. 2.3; BGer 1B_315/2019 vom 24.
September 2019 E. 3.2.2; Kettiger,
Befangenheit von Gerichtspersonen wegen ihres Verhaltens im Verfahren, in:
Justice – Justiz – Giustizia 2019/4, Rz. 25 sowie Hinweis auf weitere
Rechtsprechung in Fn. 55). Zwar mag es zutreffen, dass die Aufhebung einer
Einstellungsverfügung die Arbeit für die betreffende Staatsanwältin oder den
betreffenden Staatsanwalt erschwert. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die
fallführende Person bei der Wiederaufnahme der Untersuchung grundsätzlich in
der Lage ist, die von der Beschwerdeinstanz geäusserte Meinung zu
berücksichtigen und deren Weisungen zu befolgen (BGer 1B_315/2019 vom
24. September 2019 E. 3.2.2; Kettiger,
a.a.O., Rz. 23; vgl. auch in Bezug auf Richterinnen und Richter BGE 143 IV 69
E. 3.1 S. 73 f.; BGer 1B_310/2019 vom 5. September 2019 E. 2.2). Ein
Ausstandsgrund ist nur in Ausnahmefällen anzunehmen, wenn die in Frage stehende
Person durch ihre Haltung und früheren Äusserungen deutlich gemacht hat, dass
sie nicht in der Lage sein wird, ihren Standpunkt zu überdenken (BGE 143 IV 69
E. 3.2, 138 IV 142 E. 2.3). Dies kann sich namentlich aus der
Begründung der Einstellungsverfügung sowie aus Aussagen der betreffenden
Staatsanwältin oder des betreffenden Staatsanwalts im Rechtsmittelverfahren
ergeben (BGE 138 IV 142 E. 2.4 sowie Regeste). Ferner kann sich ein
Ausstandsgrund auch daraus ergeben, dass neben der Einstellungsverfügung noch
eine Reihe weiterer schwerer Verfahrensfehler hinzukommen und dadurch insgesamt
der Eindruck entsteht, dass die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt die
beschuldigte Person bevorzugt (BGer 1B_315/2019 vom 24. September 2019 E.
3.2.3; Kettiger, a.a.O., Rz. 23;
zum Ganzen AGE DGS.2023.15 vom 21. Juli 2023 E. 2.4).
2.3
2.3.1 Im
Ausstandsgesuch vom 8. Dezember 2024 werden Argumente vorgebracht, die bereits
zur Gutheissung der Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 1. Dezember
2023 geführt haben. Bei diesen kann darauf verzichtet werden, zu prüfen, ob sie
objektiv fehlerhaft waren oder nicht, sondern es kann vollumfänglich auf die
Erwägungen des Appellationsgerichts im entsprechenden Entscheid abgestellt
werden (vgl. AGE [...] vom 13. März 2024). Demnach steht fest, dass die
Erfassung der verdachtsbegründenden Tatsachenlage durch die Staatsanwaltschaft
offensichtlich unzutreffend war, wobei sich der verfahrensleitende Staatsanwalt
auch von der Interpretation des Videos durch die Sachbearbeiterin der
Kriminalpolizei DK [...] entfernt zu haben scheint. Der erste Schritt zur
Gewalt ist in der angefochtenen Einstellungsverfügung augenscheinlich vom
Beschuldigten ausgegangen. So ist auf dem Video ersichtlich, dass der
körperlich grössere Beschuldigte den Gesuchsteller zunächst mit beiden Händen
gewaltsam am Oberkörper packt und hochhebt (03:09:53). Auch zeigt die Aufnahme,
dass der Beschuldigte den Gesuchsteller dann unmittelbar in Richtung der Gleise
zu drängen und zerren versucht. Zwar wehrt und stemmt sich der Gesuchsteller
gegen diesen Versuch und es ist nicht ganz auszuschliessen, dass er seinerseits
beabsichtigte, den Beschuldigten zu Boden zu bringen. Seine Reaktionen
verlaufen aber in die entgegengesetzte Richtung des Perrons und erscheinen eindeutig
als Abwehr des Angriffs. Für eine Wurfabsicht auf das Gleis wäre die Distanz zudem
viel zu gross. Wie die Staatsanwaltschaft zum Schluss kommt, dass es der Gesuchsteller
gewesen sei, welcher den Beschuldigten als Erster in Richtung der Gleise
gezerrt und versucht habe, diesen auf die Gleise zu werfen, lässt sich in
keiner Weise nachvollziehen. Auch unter Berücksichtigung der – dem Grundsatz in
dubio pro duriore widersprechenden – konstruiert wirkenden Erklärungsversuchen
im Übermittlungsschreiben vom 12. Dezember 2023, wonach man den Blick auf die
einzelnen Personen und die «Fussstellung» werfen müsse, lässt sich die
Einschätzung der Staatsanwaltschaft nicht nachvollziehen. Die Videoaufnahme
zeigt vielmehr, dass der Beschuldigte einen ins Leere laufenden Abwehrversuch
des Gesuchstellers nutzt, welcher teilweise auch mit seinen Füssen den Druck
gegen das Gleis abzubremsen versucht, um ihn mit einem letzten hartnäckigen
Ansatz voller Wucht auf das Gleis zu schwingen (03:10:00), wo sich der Gesuchsteller
unbestrittenermassen verschiedene Verletzungen zuzog. Unberücksichtigt liess
der verfahrensleitende Staatsanwalt weiter, «dass es grundsätzlich
[Hervorhebung kursiv hier] bei Gewalt gegen den Kopf, wie im gegenständlichen
Fall Sturz auf den Kopf / Aufprall auf den Kopf bei Schubsen, zu
lebensbedrohlichen Verletzungen (Schädelbrüche, Blutungen im Kopfinneren,
Hirngewebsverletzungen, Hirnschwellung etc.) kommen» könne und andererseits bei
«Sturz / Anprall auf den Brustkorb […] in Einzel-fällen Rippenbrüche zustande
kommen, die mittels verschobenen, scharfen Bruchkanten zu schwerwiegenden
Verletzungen der Lungen und/oder in der Nähe verlaufenden Gefässen führen»
könnten (vgl. rechtsmedizinisches Gutachten des IRM vom 3. Oktober 2022, S. 6
f.) Letztlich ist es damit möglicherweise nur einem glücklichen Zufall zu
verdanken, dass der Gesuchsteller beim Sturz mit dem Kopf nicht stärker auf das
aus Eisen bestehende harte Gleis geprallt ist. Der Gesuchsteller konnte sich
nach dem Aufprall nach einem Sitzversuch nur mit Hilfe einer Drittperson von
dem rund eine Minute später heranfahrenden Zug wieder auf den Perron retten.
Entgegen den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung lässt sich auf dem Video
schliesslich auch eine irgendwie geartete Notwehrlage des Beschuldigten – weder
ein physischer Angriff noch ein unmittelbar bevorstehender Angriff des Gesuchstellers
– erkennen und erscheint die Reaktion des Beschuldigten auf jeden Fall als
unangemessen. Diesbezügliche Aussagen des Beschuldigten entsprechen insofern in
vielen Punkten nicht der Wahrheit (z.B. «[…] ich habe nicht gestossen», «Also
der Typ stand vor mir und wollte mich schlagen. Ich hielt seine Hände fest.
Dann vielen wir beide nach unten aufs Gleis» [vgl. Einvernahmeprotokoll vom 28.
August 2022, S. 4]). Die Staatsanwaltschaft schildert den Sachverhalt
betreffend das Kerngeschehen damit zu Lasten des Gesuchstellers einseitig qualifiziert
falsch. Vor diesem Hintergrund ist auch die rechtliche Würdigung der
Verdachtslage in Bezug auf den subjektiven Tatbestand in keiner Weise
nachvollziehbar. Wer eine Person mit voller Kraft ins mindestens 55 cm tiefer
als der Perron gelegene Schotterbett einer Eisenbahn schleudert, muss auch als
Laie damit rechnen und nimmt in Kauf, dass die betreffende Person
lebensgefährlich verletzt wird, wenn nicht gar stirbt, hätte ein solcher Sturz
bzw. Aufprall auf den Kopf zu Schädelbrüchen, Blutungen im Kopfinneren,
Hirngewebsverletzungen, Hirnschwellung aber auch schweren Brüchen mit
weitreichenden Konsequenzen führen können (vgl. rechtsmedizinisches Gutachten
des IRM vom 3. Oktober 2022, S. 6 f. ). Der Beschuldigte hat mit der
impulsiv-aggressiven Ausführung des Wurfs entsprechende Verletzungen am
Oberkörper und auch schwere Verletzungen am Kopf in Kauf genommen. Dass sich
der Tatbestand objektiv nicht verwirklicht hat, ist wie erwähnt einem
glücklichen Zufall zu verdanken. Wie die Staatsanwaltschaft vor dem Hintergrund
der Aktenlage zur Feststellung gelangt, dass ein derartiger Sturz nur in unwahrscheinlichen
«äusserst seltenen Fällen» schwere Verletzungen oder gar tödliche Folgen haben
könnten, ist unerfindlich. Auch der Hinweis der Staatsanwaltschaft auf die
bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach bei lediglich abstrakt
lebensgefährlicher Tathandlungen ohne Tatwerkzeuge für die Annahme des (Eventual-)Vorsatzes
auf schwere Körperverletzung weitere Umstände hinzukommen müssen (vgl. hierzu
Einstellungsverfügung vom 1. Dezember 2023 Rz. 18 ff.) vermag den Verdacht auf
eine mindestens versuchte schwere Körperverletzung nicht zu relativieren. Denn
die «weiteren Umstände», welche zur mit dem Körper des Beschuldigten
ausgeführten Tathandlung hinzutreten, sind in den rund 20 cm vom Boden abstehenden,
aus massivem Eisen hergestellten Gleisen zusammen mit der Höhe der Perrons und
dem aggressiven Schwung des Wurfes des Beschuldigten zu sehen. Weiter waren die
Tafeln mit den Zeiten betreffend Ankunft und Abfahrt aktiv und das Eintreffen
des Zuges damit (allenfalls auch via Lautsprecher) bereits angekündigt, sodass
dem Beschuldigten möglicherweise sogar hätte bewusst sein müssen, dass der Zug
jederzeit einfahren kann, was rund 1 Minute nach dem Aufprall des Gesuchstellers
auf dem Gleis dann auch tatsächlich passierte. Das vorliegende Verfahren wurde
denn ursprünglich auch unter dem Titel «vorsätzliche Tötung» geführt. Die
Einstellung erweist sich damit als unbegründet. Mit dem Vorliegen eines
hinreichenden Verdachts auf eine versuchte schwere Körperverletzung oder ein
versuchtes Tötungsdelikt war f. eine Verfolgung der Tat auch kein Strafantrag
erforderlich, womit die Begründung, die Einstellung erfolge mangels
Prozessvoraussetzungen, ins Leere zielt. Abgesehen davon wäre entgegen der
Auffassung der Staatsanwaltschaft ein solcher Strafantrag vorliegend durchaus
zu bejahen. Im Rahmen der Befragung vom 31. August 2022 hat der Gesuchsteller
unterschriftlich zu Protokoll gegeben, dass er «möchte […] dass dieser Mann
bestraft wird». Zwar wurde von der Polizei am Tatort zu Protokoll genommen,
dass der Gesuchsteller keine «Anzeige» machen wolle. Indem der Gesuchsteller
unmittelbar nach der Tat noch alkoholisiert und körperlich verletzt war (u.a.
«leichtes Schädel- Hirn-Trauma») sowie aus nachvollziehbaren Gründen auch
psychisch unter Schock gestanden haben dürfte (vgl. Einvernahmeprotokoll vom
31. August 2023, S. 10), könnte auch nicht von einem rechtsgültigen und
definitiven Verzicht ausgegangen werden.
2.3.2 Damit
ist zusammengefasst festzuhalten, dass der Beschuldigte die
verdachtsbegründende Aktenlage mehrmals eindeutig missachtet, den Sachverhalt
in verschiedener Hinsicht offensichtlich falsch wiedergegeben, auch die
Rechtslage zu Lasten des Gesuchstellers falsch gewürdigt und sich mit der
Einstellungsverfügung krass über den Grundsatz in dubio pro duriore
hinweggesetzt hat. Auch im Rechtsmittelverfahren ist er mit seiner
Stellungnahme in keiner Weise von seiner fehlerhaften Einschätzung abgewichen,
obwohl die sorgfältig begründete Beschwerde hierzu Anlass geboten hätte. Die zahlreichen
und gewichtigen Fehler haben sich einseitig zulasten des Gesuchstellers als Privatkläger
ausgewirkt. Das Verhalten des verfahrensleitenden Staatsanwalts ist in seiner
Gesamtheit geeignet, den Eindruck zu erwecken, er offenbare damit eine
gegenüber der Privatklägerschaft voreingenommene Grundhaltung. Unbeachtlich ist
diesbezüglich, ob eine solche Grundhaltung tatsächlich bestand oder nicht oder
was die genaue Motivation des verfahrensleitenden Staatsanwalts war, ist doch
bereits der Anschein von Befangenheit für die Annahme eines Ausstandsgrunds
ausreichend (statt vieler BGE 149 I 14 E. 5.3.2). In Gutheissung des
Ausstandsgesuchs wird Staatsanwalt C____ angewiesen, im Verfahren VT. […] in
den Ausstand zu treten.
3.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens gehen dessen Kosten nach Art. 59 Abs. 4 StPO zu Lasten
des Kantons (vgl. AGE DG.2018.37 vom 4. Dezember 2018 E. 3) und ist dem
Gesuchsteller eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Mangels
Einreichung einer Honorarnote ist der zu vergütenden Aufwand des Verteidigers
zu schätzen. Angesichts des Umfangs seiner Eingaben ist von einem Aufwand von drei
Stunden auszugehen, die zum üblichen Stundenansatz von CHF 250.– gemäss
Überwälzungstarif zu vergüten sind. Darauf wird die jeweils gültige MWST von
7,7 % bis Ende 2023 und von 8,1 % ab dem 1. Januar 2024 erhoben. Es wird
vorliegend angenommen, dass zwei Drittel des Aufwands im Jahr 2023 und ein
Drittel im Jahr 2024 angefallen sind. Für den genauen Betrag wird auf das Dispositiv
verwiesen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Ausstandsgesuch gegen den
verfahrensleitenden Staatsanwalt C____ wird gutgeheissen. Dieser wird angewiesen,
im Verfahren VT. [...] in den Ausstand zu treten.
Für das Ausstandsverfahren werden keine Kosten erhoben.
Dem Gesuchsteller wird zu Lasten der Gerichtskasse eine
Parteientschädigung von CHF 750.– zuzüglich MWST von CHF 58.75 (7,7 % auf CHF 500.–
und 8,1 % auf CHF 250.–), somit total CHF 808.75 zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Gesuchsteller
-
Staatsanwalt C____
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Liselotte Henz Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.