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Entscheid

DGS.2023.4

Revisionsgesuch betr. Urteil Appellationsgericht vom 3. September 2020 (SB.2015.9) Urteil BG vom 06.07.2023 (6B_698/2023)

25. April 2023Deutsch7 min

Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 3. September 2020 wurde der Gesuchsteller der

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

DGS.2023.4

URTEIL

vom 25.

April 2023

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser,

Dr. Christoph A. Spenlé, lic. iur. Mia Fuchs

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Kim Suter

Beteiligte

A____

c/o

[...] AG, Gesuchsteller

[...]

gegen

Appellationsgericht

Basel-Stadt

Gesuchsgegner

Bäumleingasse 1, 4051 Basel

Gegenstand

Revisionsgesuch betreffend

Urteil des Appellationsgerichts vom

[...] ([...])

Sachverhalt

Sachverhalt

Das Strafgericht

des Kantons Basel-Stadt erklärte A____ (Gesuchsteller) mit Urteil vom 1.

September 2014 der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung mit

Bereicherungsabsicht, der mehrfachen Urkundenfälschung, des mehrfachen

Vergehens gegen das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer und des

mehrfachen Vergehens gegen das Gesetz über die direkten Steuern des Kantons

Basel-Stadt schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 240

Tagessätzen zu CHF 660.–, mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit

von 2 Jahren. In einem Anklagepunkt sprach es ihn von der Anklage der

mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung frei. Gegen diesen

Entscheid erhob der Gesuchsteller Berufung. Das Appellationsgericht des Kantons

Basel-Stadt stellte am 30. Oktober 2017 das Verfahren bezüglich der vor dem 1.

Oktober 2002 begangenen Handlungen zufolge Verjährung ein. Im Übrigen

bestätigte es die erstinstanzlichen Schuld- und Freisprüche und reduzierte die

bedingt aufgeschobene Geldstrafe auf 180 Tagessätze zu CHF 610.– bei einer

Probezeit von 2 Jahren (AGE [...]). Das Bundesgericht hiess am 15. November

2018 eine vom Gesuchsteller geführte Beschwerde in Strafsachen wegen

unzulässiger Besetzung des Spruchkörpers gut, hob den angefochtenen Entscheid

auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an das Appellationsgericht zurück

(Verfahren 6B_383/2018). Auf eine Beschwerde gegen die Abweisung seines gegen

den Appellationsgerichtspräsidenten B____ gerichteten Ausstandsgesuchs war das

Bundesgericht am 4. April 2017 nicht eingetreten (Verfahren 1B_123/2017). Nach

der Rückweisung durch das Bundesgericht wurde der Spruchkörper des

Appellationsgerichts durch den Vorsitzenden der strafrechtlichen Abteilung neu

bestimmt, wobei im Vergleich zum vormaligen Spruchkörper kein personeller

Wechsel vorgenommen wurde. Mit Urteil vom 9. Dezember 2019 wies das

Bundesgericht eine gegen das vom Appellationsgericht abgewiesene Gesuch um

Ausstand der mitwirkenden Berufungsrichter sowie gegen die Bestellung des

Spruchkörpers gerichtete Beschwerde in Strafsachen ab, soweit es darauf eintrat

(Verfahren 1B_269/2019).

Mit Urteil des

Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 3. September 2020 wurde der Gesuchsteller der

mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht, der

mehrfachen Urkundenfälschung, des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz

über die direkte Bundessteuer und des mehrfachen Vergehens gegen das Gesetz

über die direkten Steuern des Kantons Basel-Stadt schuldig erklärt und mit

einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 610.–, mit einer

Probezeit von 2 Jahren verurteilt. Auf Beschwerde des Beurteilten hin

bestätigte das Bundesgericht mit Urteil 6B_1208/2020 vom 26. November 2021 die

Schuldsprüche und wies die Beschwerde, soweit darauf eingetreten wurde, ab.

Mit Eingabe vom

9. Februar 2023 verlangt der Gesuchsteller, es sei das Urteil des Strafgerichts

vom 1. September 2014 und jenes des Appellationsgerichts vom 3. September

2020 in Revision zu ziehen und der Schuldspruch neu zu beurteilen. Er macht

insbesondere geltend, dass die Zusammensetzung des Gerichts nicht rechtmässig

erfolgt sei. Gleichzeitig reichte der Gesuchsteller ein Revisionsgesuch am

Bundesgericht gegen das Urteil 6B_1208/2020 vom 26. November 2021 ein.

Der vorliegende

Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid

von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

Art. 411 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)

ist zur Beurteilung von Revisionsgesuchen das Berufungsgericht zuständig.

Dieses ist in Basel-Stadt das Appellationsgericht (§ 91 Abs. 2 des Gesetzes

betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG,

SG 154.100]). Gemäss Art. 412 Abs. 1 StPO nimmt das Berufungsgericht in

einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuches

vor. Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet oder wurde es

mit dem gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt, so tritt das

Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 2 StPO). In Basel-Stadt ist für

die Vorprüfung von Revisionsgesuchen betreffend Urteile des Dreiergerichts des

Strafgerichts oder des Appellationsgerichts ein Dreiergericht zuständig (§ 92

Abs. 1 Ziff. 3 GOG). Für die Zusammensetzung des Gerichts ist die Vorschrift

von Art. 21 Abs. 3 StPO zu beachten, wonach Mitglieder des im Hauptverfahren

entscheidenden Berufungsgerichts nicht im gleichen Fall als

Revisionsrichterinnen und Revisionsrichter tätig sein dürfen (vgl. statt vieler

AGE DGS.2019.25 vom 28. Januar 2020 E.1.1).

1.2

Art.

410.

Abs. 1 StPO enthält einen Katalog von Revisionsgründen, welche geltend

machen kann, wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen

nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbständigen

Massnahmeverfahren beschwert ist. Der Gesuchsteller ist als Adressat des

Entscheides vom 3. September 2020 entsprechend zur Erhebung des Gesuches

legitimiert. Die Revision nach Art. 410 ff. StPO erlaubt es, rechtskräftige

Strafentscheide vor allem wegen nachträglich auftauchender neuer Beweismittel

oder Tatsachen wiederaufzunehmen, den Fall also neu zu beurteilen. Die Revision

ist ein subsidiäres Rechtsmittel; sie setzt also die formelle Rechtskraft

voraus (Schmid/Jositsch, StPO

Praxiskommentar, 3. Auflage 2017, Art. 410 N 1 f. mit Verweis auf Art. 437

N 1). Innerhalb der entsprechenden Rechtsmittelfristen ist die Revision der

Berufung gegenüber immer subsidiär, da sämtliche Mängel, die zu einer Revision

Anlass geben würden, auch im Berufungsverfahren gerügt werden können (Fingerhuth, in:

Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014,

Art. 410 N 29; vgl. AGE DG.2018.48 vom 28. Mai 2019 E. 2). Revisionsgesuche

sind grundsätzlich an keine Frist gebunden (Art. 411 Abs. 2 StPO), sodass

auf das Gesuch insoweit einzutreten wäre.

1.3

Der

Gesuchsteller bringt im Wesentlichen vor, dass die Spruchkörperzusammensetzung

des Appellationsgerichts rechtswidrig gewesen sei. Er erschöpft sich hierbei in

weitschweifigen, appellatorischen, altbekannten und sich damit wiederholenden

Ausführungen betreffend die «Spruchkörperbildung». Es kann diesbezüglich auf

die Erwägungen des Bundesgerichts verwiesen werden, welches die Frage der «Spruchkörperbildung»

mit Entscheid vom 26. November 2021 abschliessend beurteilt hat. Es erachtete

bereits zu diesem Zeitpunkt die Rügen des Gesuchstellers als verspätet. Dies

u.a. mit der Begründung, dass der – damals anwaltlich vertretene – Beschwerdeführer

die Rügen bereits zuvor hätte vorbringen können und müssen (BGer 6B_1208/2020

vom 26. November 2021 E. 5.4.3). Weiter verweist der Gesuchsteller auf die

vergangenen Jahre und legt dar, inwiefern das Gericht über die Jahre 2008–2018 verschiedenste

seiner Rechte verletzt haben soll. Die von ihm geltend gemachten Punkte waren

denn auch bereits Streitgegenstand verschiedener – inzwischen rechtskräftig abgeschlossener

– Beschwerde- und Ausstandsverfahren, sowie dem Berufungsverfahren selbst,

weshalb auf diese verwiesen werden kann (vgl. statt vieler AGE [...]; BES.2018.108/BES.2018.109/DG.2018.21

vom 7. August 2018; DG.2016.32 vom 21. März 2017). Die vom Gesuchsteller

angeführten Punkte sind somit bereits bekannt und können – auch unter der

Revision – nicht als neue Tatsachen bezeichnet werden. Soweit der Gesuchsteller

neue Ausführungen macht, insbesondere betreffend das GOG, sind diese vorliegend

nicht von Relevanz, ergeben sich daraus zumindest keine neuen Erkenntnisse,

welche eine Revision des Urteils [...] des Appellationsgerichts vom [...] rechtfertigen

würden. Auch Verweise auf internationale Entscheide vermögen dies nicht zu

bewirken.

2.

2.1

Damit

erweist sich das gestellte Revisionsgesuch bereits aufgrund einer summarischen

Vorprüfung als offensichtlich unzulässig, so dass darauf in Anwendung von Art.

412.

StPO nicht einzutreten ist.

2.2

Bei

diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen. Es

wird ihm eine Entscheidgebühr von CHF 600.– auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung

mit § 22 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Auf das Revisionsgesuch wird nicht

eingetreten.

Der Gesuchsteller trägt die Kosten des

Revisionsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Gesuchsteller

-

Berufungsgericht (AGE [...])

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc

Oser MLaw Kim Suter

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.