DGS.2023.4
Revisionsgesuch betr. Urteil Appellationsgericht vom 3. September 2020 (SB.2015.9) Urteil BG vom 06.07.2023 (6B_698/2023)
25. April 2023Deutsch7 min
Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 3. September 2020 wurde der Gesuchsteller der
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
DGS.2023.4
URTEIL
vom 25.
April 2023
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser,
Dr. Christoph A. Spenlé, lic. iur. Mia Fuchs
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Kim Suter
Beteiligte
A____
c/o
[...] AG, Gesuchsteller
[...]
gegen
Appellationsgericht
Basel-Stadt
Gesuchsgegner
Bäumleingasse 1, 4051 Basel
Gegenstand
Revisionsgesuch betreffend
Urteil des Appellationsgerichts vom
[...] ([...])
Sachverhalt
Sachverhalt
Das Strafgericht
des Kantons Basel-Stadt erklärte A____ (Gesuchsteller) mit Urteil vom 1.
September 2014 der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung mit
Bereicherungsabsicht, der mehrfachen Urkundenfälschung, des mehrfachen
Vergehens gegen das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer und des
mehrfachen Vergehens gegen das Gesetz über die direkten Steuern des Kantons
Basel-Stadt schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 240
Tagessätzen zu CHF 660.–, mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit
von 2 Jahren. In einem Anklagepunkt sprach es ihn von der Anklage der
mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung frei. Gegen diesen
Entscheid erhob der Gesuchsteller Berufung. Das Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt stellte am 30. Oktober 2017 das Verfahren bezüglich der vor dem 1.
Oktober 2002 begangenen Handlungen zufolge Verjährung ein. Im Übrigen
bestätigte es die erstinstanzlichen Schuld- und Freisprüche und reduzierte die
bedingt aufgeschobene Geldstrafe auf 180 Tagessätze zu CHF 610.– bei einer
Probezeit von 2 Jahren (AGE [...]). Das Bundesgericht hiess am 15. November
2018 eine vom Gesuchsteller geführte Beschwerde in Strafsachen wegen
unzulässiger Besetzung des Spruchkörpers gut, hob den angefochtenen Entscheid
auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an das Appellationsgericht zurück
(Verfahren 6B_383/2018). Auf eine Beschwerde gegen die Abweisung seines gegen
den Appellationsgerichtspräsidenten B____ gerichteten Ausstandsgesuchs war das
Bundesgericht am 4. April 2017 nicht eingetreten (Verfahren 1B_123/2017). Nach
der Rückweisung durch das Bundesgericht wurde der Spruchkörper des
Appellationsgerichts durch den Vorsitzenden der strafrechtlichen Abteilung neu
bestimmt, wobei im Vergleich zum vormaligen Spruchkörper kein personeller
Wechsel vorgenommen wurde. Mit Urteil vom 9. Dezember 2019 wies das
Bundesgericht eine gegen das vom Appellationsgericht abgewiesene Gesuch um
Ausstand der mitwirkenden Berufungsrichter sowie gegen die Bestellung des
Spruchkörpers gerichtete Beschwerde in Strafsachen ab, soweit es darauf eintrat
(Verfahren 1B_269/2019).
Mit Urteil des
Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 3. September 2020 wurde der Gesuchsteller der
mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht, der
mehrfachen Urkundenfälschung, des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz
über die direkte Bundessteuer und des mehrfachen Vergehens gegen das Gesetz
über die direkten Steuern des Kantons Basel-Stadt schuldig erklärt und mit
einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 610.–, mit einer
Probezeit von 2 Jahren verurteilt. Auf Beschwerde des Beurteilten hin
bestätigte das Bundesgericht mit Urteil 6B_1208/2020 vom 26. November 2021 die
Schuldsprüche und wies die Beschwerde, soweit darauf eingetreten wurde, ab.
Mit Eingabe vom
9. Februar 2023 verlangt der Gesuchsteller, es sei das Urteil des Strafgerichts
vom 1. September 2014 und jenes des Appellationsgerichts vom 3. September
2020 in Revision zu ziehen und der Schuldspruch neu zu beurteilen. Er macht
insbesondere geltend, dass die Zusammensetzung des Gerichts nicht rechtmässig
erfolgt sei. Gleichzeitig reichte der Gesuchsteller ein Revisionsgesuch am
Bundesgericht gegen das Urteil 6B_1208/2020 vom 26. November 2021 ein.
Der vorliegende
Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid
von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 411 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
ist zur Beurteilung von Revisionsgesuchen das Berufungsgericht zuständig.
Dieses ist in Basel-Stadt das Appellationsgericht (§ 91 Abs. 2 des Gesetzes
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG,
SG 154.100]). Gemäss Art. 412 Abs. 1 StPO nimmt das Berufungsgericht in
einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuches
vor. Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet oder wurde es
mit dem gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt, so tritt das
Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 2 StPO). In Basel-Stadt ist für
die Vorprüfung von Revisionsgesuchen betreffend Urteile des Dreiergerichts des
Strafgerichts oder des Appellationsgerichts ein Dreiergericht zuständig (§ 92
Abs. 1 Ziff. 3 GOG). Für die Zusammensetzung des Gerichts ist die Vorschrift
von Art. 21 Abs. 3 StPO zu beachten, wonach Mitglieder des im Hauptverfahren
entscheidenden Berufungsgerichts nicht im gleichen Fall als
Revisionsrichterinnen und Revisionsrichter tätig sein dürfen (vgl. statt vieler
AGE DGS.2019.25 vom 28. Januar 2020 E.1.1).
1.2
Art.
410.
Abs. 1 StPO enthält einen Katalog von Revisionsgründen, welche geltend
machen kann, wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen
nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbständigen
Massnahmeverfahren beschwert ist. Der Gesuchsteller ist als Adressat des
Entscheides vom 3. September 2020 entsprechend zur Erhebung des Gesuches
legitimiert. Die Revision nach Art. 410 ff. StPO erlaubt es, rechtskräftige
Strafentscheide vor allem wegen nachträglich auftauchender neuer Beweismittel
oder Tatsachen wiederaufzunehmen, den Fall also neu zu beurteilen. Die Revision
ist ein subsidiäres Rechtsmittel; sie setzt also die formelle Rechtskraft
voraus (Schmid/Jositsch, StPO
Praxiskommentar, 3. Auflage 2017, Art. 410 N 1 f. mit Verweis auf Art. 437
N 1). Innerhalb der entsprechenden Rechtsmittelfristen ist die Revision der
Berufung gegenüber immer subsidiär, da sämtliche Mängel, die zu einer Revision
Anlass geben würden, auch im Berufungsverfahren gerügt werden können (Fingerhuth, in:
Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014,
Art. 410 N 29; vgl. AGE DG.2018.48 vom 28. Mai 2019 E. 2). Revisionsgesuche
sind grundsätzlich an keine Frist gebunden (Art. 411 Abs. 2 StPO), sodass
auf das Gesuch insoweit einzutreten wäre.
1.3
Der
Gesuchsteller bringt im Wesentlichen vor, dass die Spruchkörperzusammensetzung
des Appellationsgerichts rechtswidrig gewesen sei. Er erschöpft sich hierbei in
weitschweifigen, appellatorischen, altbekannten und sich damit wiederholenden
Ausführungen betreffend die «Spruchkörperbildung». Es kann diesbezüglich auf
die Erwägungen des Bundesgerichts verwiesen werden, welches die Frage der «Spruchkörperbildung»
mit Entscheid vom 26. November 2021 abschliessend beurteilt hat. Es erachtete
bereits zu diesem Zeitpunkt die Rügen des Gesuchstellers als verspätet. Dies
u.a. mit der Begründung, dass der – damals anwaltlich vertretene – Beschwerdeführer
die Rügen bereits zuvor hätte vorbringen können und müssen (BGer 6B_1208/2020
vom 26. November 2021 E. 5.4.3). Weiter verweist der Gesuchsteller auf die
vergangenen Jahre und legt dar, inwiefern das Gericht über die Jahre 2008–2018 verschiedenste
seiner Rechte verletzt haben soll. Die von ihm geltend gemachten Punkte waren
denn auch bereits Streitgegenstand verschiedener – inzwischen rechtskräftig abgeschlossener
– Beschwerde- und Ausstandsverfahren, sowie dem Berufungsverfahren selbst,
weshalb auf diese verwiesen werden kann (vgl. statt vieler AGE [...]; BES.2018.108/BES.2018.109/DG.2018.21
vom 7. August 2018; DG.2016.32 vom 21. März 2017). Die vom Gesuchsteller
angeführten Punkte sind somit bereits bekannt und können – auch unter der
Revision – nicht als neue Tatsachen bezeichnet werden. Soweit der Gesuchsteller
neue Ausführungen macht, insbesondere betreffend das GOG, sind diese vorliegend
nicht von Relevanz, ergeben sich daraus zumindest keine neuen Erkenntnisse,
welche eine Revision des Urteils [...] des Appellationsgerichts vom [...] rechtfertigen
würden. Auch Verweise auf internationale Entscheide vermögen dies nicht zu
bewirken.
2.
2.1
Damit
erweist sich das gestellte Revisionsgesuch bereits aufgrund einer summarischen
Vorprüfung als offensichtlich unzulässig, so dass darauf in Anwendung von Art.
412.
StPO nicht einzutreten ist.
2.2
Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen. Es
wird ihm eine Entscheidgebühr von CHF 600.– auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung
mit § 22 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf das Revisionsgesuch wird nicht
eingetreten.
Der Gesuchsteller trägt die Kosten des
Revisionsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Gesuchsteller
-
Berufungsgericht (AGE [...])
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc
Oser MLaw Kim Suter
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.