DGS.2023.6
Ausstandsbegehren Urteil BG vom 06.06.2024 (7B959/2023, 7B528/2024)
19. Oktober 2023Deutsch19 min
angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an das Appellationsgericht
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
DGS.2023.6
ENTSCHEID
vom 19. Oktober 2023
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz, Dr. Christoph A. Spenlé, lic. iur. Mia Fuchs
und Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____ Gesuchsteller
c/o [...],
[...]
Gegenstand
Ausstandsbegehren gegen den
Leiter des Revisionsverfahrens
DGS.[...]
Sachverhalt
Sachverhalt
Das Strafgericht
des Kantons Basel-Stadt erklärte A____ (Gesuchsteller) mit Urteil vom 1.
September 2014 der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung mit
Bereicherungsabsicht, der mehrfachen Urkundenfälschung, des mehrfachen
Vergehens gegen das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer und des
mehrfachen Vergehens gegen das Gesetz über die direkten Steuern des Kantons
Basel-Stadt schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 240
Tagessätzen zu CHF 660.–, mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit
von 2 Jahren. In einem Anklagepunkt sprach es ihn von der Anklage der
mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung frei. Gegen dieses Urteil
erhob der Gesuchsteller Berufung. Das Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt stellte am 30. Oktober 2017 das Verfahren bezüglich der vor dem 1.
Oktober 2002 begangenen Handlungen zufolge Verjährung ein. Im Übrigen
bestätigte es die erstinstanzlichen Schuld- und Freisprüche und reduzierte die
bedingt aufgeschobene Geldstrafe auf 180 Tagessätze zu CHF 610.– bei einer
Probezeit von 2 Jahren (AGE SB.[...] vom 30. Oktober 2017). Das Bundesgericht
hiess am 15. November 2018 eine vom Gesuchsteller geführte Beschwerde in
Strafsachen wegen unzulässiger Besetzung des Spruchkörpers gut, hob den
angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an das Appellationsgericht
zurück (Verfahren 6B_383/2018). Auf eine Beschwerde gegen die Abweisung seines
gegen den Appellationsgerichtspräsidenten B____ gerichteten Ausstandsgesuchs
war das Bundesgericht am 4. April 2017 nicht eingetreten (Verfahren
1B_123/2017). Nach der Rückweisung durch das Bundesgericht wurde der
Spruchkörper des Appellationsgerichts durch den Vorsitzenden der
strafrechtlichen Abteilung neu bestimmt, wobei im Vergleich zum vormaligen
Spruchkörper kein personeller Wechsel vorgenommen wurde. Mit Urteil vom
9. Dezember 2019 wies das Bundesgericht eine dagegen gerichtete Beschwerde
ab, soweit es darauf eintrat (1B_269/2019).
Mit Urteil des
Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 3. September 2020 wurde der Gesuchsteller
der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht, der
mehrfachen Urkundenfälschung, des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz
über die direkte Bundessteuer und des mehrfachen Vergehens gegen das Gesetz
über die direkten Steuern des Kantons Basel-Stadt schuldig erklärt und mit
einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 610.–, mit einer
Probezeit von 2 Jahren verurteilt. Auf Beschwerde des Beurteilten hin
bestätigte das Bundesgericht mit Urteil 6B_1208/2020 vom 26. November 2021 die
Schuldsprüche und wies die Beschwerde, soweit darauf eingetreten wurde, ab.
Mit Eingabe vom
9. Februar 2023 beantragte der Gesuchsteller, es sei das Urteil des
Strafgerichts vom 1. September 2014 und jenes des Appellationsgerichts vom
3. September 2020 in Revision zu ziehen und der Schuldspruch neu zu
beurteilen. Er machte insbesondere geltend, dass die Zusammensetzung des
Gerichts nicht rechtmässig erfolgt sei. Gleichzeitig reichte der Gesuchsteller
ein Revisionsgesuch am Bundesgericht gegen das Urteil 6B_1208/2020 vom 26. November
2021 ein (Verfahren 6F_6/2023).
Mit Eingabe vom
22. Februar 2023 ersuchte der Gesuchsteller den für die Leitung des
Revisionsverfahrens DGS.[...] vorgesehenen Appellationsgerichtspräsidenten C____
darum, in den Ausstand zu treten und informierte sich mit separater «Anfrage», wie
C____ in diesem Verfahren als Richter bestellt worden sei. Mit Stellungnahme
vom 24. Februar 2023 nahm der Leiter des Revisionsverfahrens C____ zum
Ausstandsgesuch Stellung und beantragte dessen Abweisung. Mit Verfügung vom 2.
März 2023 teilte die Verfahrensleiterin mit, dass Appellationsgerichtspräsident
C____ im Revisionsverfahren DGS.[...] weiter im Amt bleibe, bis ein Entscheid
im Ausstandsverfahren DGS.2023.6 ergangen sei. Gleichzeitig erläuterte der
Vorsitzende der strafrechtlichen Abteilung dem Gesuchsteller das konkrete
Vorgehen bei der Fallzuteilung bzw. bei der Spruchkörperbildung. Mit Verfügung
vom 9. März 2023 teilte die Verfahrensleiterin auf Nachfrage des
Gesuchstellers zur Präzisierung ihrer Verfügung vom 2. März 2023 hin mit, dass Appellationsgerichtspräsident
C____ auch nach dem Entscheid im Amt bleibe, falls dem Ausstandsgesuch nicht
entsprochen werden sollte. Mit Schreiben vom 29. März 2023 ersuchte der
Gesuchsteller um Erläuterung, ob das im Revisionsgesuch vom 9. Februar 2023
enthaltene Ausstandsgesuch vom Ausstandsgericht ebenfalls konsultiert werde und
ob C____ aufgefordert werde, dazu Stellung zu nehmen. Gleichzeitig beantragte
er mit «Zwischenverfahrensantrag» vom 29. März 2023, dass die Stellungnahme vom
24. Februar 2023 mangels Unterzeichnung dem Appellationsgerichtspräsidenten C____
mit der Auflage zurückzuweisen sei, die Stellungnahme zu unterzeichnen. Mit
Verfügung vom 17. April 2023 teilte die Verfahrensleiterin mit, dass Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens die als Ausstandsgesuch bezeichnete Eingabe vom 22.
Februar 2023 sei. Zudem wies sie den Antrag auf Rückweisung der Stellungnahme
an den Appellationsgerichtspräsidenten C____ ab. Mit Replik vom 19. April 2023 hat
der Gesuchsteller an seinem Ausstandsgesuch festgehalten. Mit Urteil DGS.[...] vom
25. April 2023 trat das Appellationsgericht auf das Revisionsgesuch nicht ein
und auferlegte dem Gesuchsteller die Verfahrenskosten von CHF 600.–, wogegen
der Gesuchsteller beim Bundesgericht Beschwerde erhob. Mit Ergänzungen vom 26.
April 2023 sowie 11. und 24. Mai 2023 liess sich der Gesuchsteller
unaufgefordert vernehmen. Mit Urteil 6B_698/2023 vom 6. Juli 2023 trat das
Bundesgericht auf die Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts im
Revisionsverfahren DGS.[...] nicht ein. Der Vollständigkeit halber wird in
Bezug auf den Sachverhalt auf das Verfahrensprotokoll und die Akten verwiesen.
Der vorliegende
Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid
von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Zur
Beurteilung von Ausstandsgesuchen gegen einzelne Mitglieder des
Berufungsgerichts – das auch über Revisionsgesuche befindet – ist gemäss
Art. 59 Abs. 1 lit. c der Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) das Berufungsgericht zuständig, welches nach Art. 56
Abs. 4 Ziff. 2 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) als Dreiergericht zu entscheiden hat, wobei die
abgelehnten Personen durch andere Gerichtsmitglieder ersetzt werden (AGE DGS.2022.15 vom 3. Juni 2022 E. 1.2).
Gemäss Art. 59 Abs. 3 StPO üben die vom Ausstandsgesuch betroffenen
Personen bis zum Entscheid über den Ausstand ihr Amt weiterhin aus. Dadurch
soll verhindert werden, dass grundlos missliebige Justizfunktionäre in den
Ausstand geschickt werden und dadurch das Verfahren blockiert wird (vgl.
Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember
2005, in: BBl 2006 S. 1085, 1149; AGE DGS.2022.17 vom 2. September
2022.
E. 1.1).
1.2
Der
Entscheid über das Ausstandsgesuch wird ohne weiteres Beweisverfahren gefällt.
Er ergeht schriftlich und ist zu begründen (Art. 59 Abs. 1 und 2 StPO).
Für die Begründung des Entscheids ist es nach der Rechtsprechung nicht
erforderlich, dass darin eine einlässliche Auseinandersetzung mit allen
Parteistandpunkten stattfindet und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich
widerlegt wird. Vielmehr kann sich die Begründung auf die für den Entscheid
wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass
sich der oder die Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft
geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen
kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden,
von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid
stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88; BGer 6B_673/2014 vom
28.
Januar 2015 E. 4.1; AGE DGS.2020.14 vom 17. Dezember 2020 E. 1.2,
DG.2018.46 vom 2. April 2019 E. 1.2).
1.3
1.3.1
Will
eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen,
so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen,
sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58 Abs. 1 StPO). Dazu ist
vorweg festzuhalten, dass ein Ausstandsgesuch nicht laufend neu ergänzt und
erweitert werden kann, sondern dass bei Einreichung dieses bereits
nachvollziehbar und umfassend begründet und mit entsprechenden Unterlagen
dokumentiert werden muss. Ein verspätetes Ausstandsgesuch führt zum
Nichteintreten auf das Gesuch (BGer 6B_275/2019 vom 13. August 2019 E. 3). Wird
der Ausstandsgrund nicht in diesem Sinne unverzüglich vorgebracht, gilt der
Anspruch auf spätere Anrufung als verwirkt, weil die fehlende Rechtzeitigkeit
als Verzicht auf das Recht ausgelegt wird (BGE 134 I 20 E. 4.3.1 S. 21, 132 II
485.
E. 4.3 S. 496 f., 124 I 121 E. 2 S. 123; Keller,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 58
N 4). Damit eine Partei überhaupt beurteilen kann, ob bei einem Mitglied der
Strafbehörde ein Ausstandsgrund gegeben ist, muss sie Kenntnis von der
Identität der in ihrem Verfahren in der Strafbehörde tätigen Person haben (vgl.
AGE DG.2018.47 vom 14. März 2019 E. 1.3, DG.2018.16 vom 23. März 2018 E. 2.4).
Als rechtzeitig gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein
Ausstandsgesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds
eingereicht wird. Unzulässig ist hingegen jedenfalls ein Zuwarten während zwei
Wochen (BGer 1B_120/2019 vom 7. Juni 2019 E. 2.2, 1B_76/2019 vom 2. Mai
2019.
E. 2.2, 1B_514/2017 vom 19. April 2018 E. 3.2) resp. während zwei
oder drei Wochen (BGer 1B_100/2015, 1B_130/2015 vom 8. Juni 2015 E. 4.1,
1B_274/2013 vom 19. November 2013 E. 4.1; vgl. AGE DG.2018.47 vom 14. März
2019.
E. 1.3). Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind von der Partei, die
eine Gerichtsperson ablehnen will, glaubhaft zu machen (Art. 58
Abs. 1 StPO). Ein Ausstandgesuch ist in materieller Hinsicht nur zu
behandeln, soweit es verständlich ist und soweit Gründe vorgebracht werden, die
im Rahmen eines Ausstandsgesuchs von Relevanz sein können (AGE DGS.2020.14 vom
17.
Dezember 2020 E. 1.2). Auf ein missbräuchliches oder offensichtlich unzulässiges
oder unbegründetes Ausstandsgesuch darf nicht eingetreten werden (vgl. BGer
6B_334/2017 und 6B_470/2017 vom 23. Juni 2017 E. 2.2; VGE VD.2020.93 vom 11.
Juni 2020 E. 4.2; AGE DGS.2020.6 vom 29. Juli 2020 E. 1.3.1; jeweils mit
Hinweisen).
1.3.2
Der
Gesuchsteller begründet sein Ausstandsgesuch vom 22. Februar 2023 im
Wesentlichen damit, dass in der Verfügung des Appellationsgerichtspräsidenten C____
vom 20. Februar 2023 im Verfahren DGS.[...] ausgeführt werde, dass der Entscheid
Dispositiv
«demnächst gefällt» werde und angesichts des Umfangs des Revisionsgesuchs von
124 Seiten davon auszugehen sei, «dass in der Bearbeitungszeit 10.02.2023
(Erhalt) bis 20.02.2023, umfassend eine Arbeitswoche mit fünf Arbeitstagen,
eine sachgerechte Lektüre nicht erfolgt» und der Verfahrensleiter C____ mangels
adäquater Befassung mit der Materie mithin voreingenommen sei. Des Weiteren begründet
der Gesuchsteller sein Ausstandsgesuch damit, dass er und
Appellationsgerichtspräsident C____ unmittelbare Konkurrenten bei den
Richterwahlen im Herbst 2020 gewesen seien. In Bezug auf diese Gründe ist das
Ausstandsgesuch form- und fristgerecht erfolgt. Es ist darauf einzutreten und mithin
näher zu prüfen, ob sich daraus der Anschein der Befangenheit des Appellationsgerichtspräsidenten
C____ ergibt.
1.3.3
1.3.3.1 Der Gesuchsteller sieht zudem sowohl in seiner
Eingabe vom 22. Februar 2023 als auch in seinem Revisionsgesuch vom 9. Februar
2023 den Ausstand des Appellationsgerichtspräsidenten C____ darin, «dass die
Richter […] des Appellationsgerichts während Jahren wissentlich und vorsätzlich
[…] die Spruchkörper verfassungs- und gesetzeswidrig bestellt» hätten und «dass
die besagten Richter nicht über ihre eigenen verfahrenswidrigen Handlungen
urteilen» könnten. Es ist nicht ohne weiteres erkennbar, was der Gesuchsteller
im vorliegenden Kontext damit genau zum Ausdruck bringen will, weshalb mangels
klarer Begründung bereits aus formellen Gründen darauf nicht einzutreten ist. Soweit
er damit die Verfügung des Appellationsgerichtspräsidenten C____ vom 20.
Februar 2023 im Verfahren DGS.[...], welche nach Auffassung des Gesuchstellers
zu dessen Befangenheit führt, bereits in der Eingabe vom 9. Februar 2023 vorwegnehmen
und dann rückwirkend als Befangenheitsgrund ins Feld führen möchte, entbehrt
dies jedenfalls einer gewissen Logik. Des Weiteren ist nochmals festzustellen,
dass sowohl das Straf- als auch das Appellationsgericht gerade im Zusammenhang
mit dem Berufungsverfahren SB.[...] bzw. als dessen Folge ihr Vorgehen bei der
Spruchkörperbildung geändert haben. Entsprechend den Vorgaben des Bundesgerichts
im Rückweisungsentscheid 6B_383/2018 vom 15. November 2018 ist denn auch die
Spruchkörperbesetzung im zu wiederholenden Berufungsverfahren SB.[...], welches
mit Urteil des Appellationsgerichts vom 3. September 2020 abgeschlossen wurde,
erfolgt. Eine vom Gesuchsteller gegen dieses Vorgehen betreffend
Spruchkörperbesetzung beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist von diesem am
9. Dezember 2019 (1B_269/2019) abgewiesen worden, soweit es auf diese überhaupt
eintrat. Eine gegen die Neufassung des appellationsgerichtlichen
Organisationsreglements auch vom Mitangeklagten erhobene Beschwerde in
Strafsachen hat das Bundesgericht am 10. Januar 2019 abgewiesen, soweit es
darauf eintrat (BGer 1C_549/2018; vgl. hierzu auch BGer 6B_1208/2020 vom 26.
November 2021 E. 5.3, 1F_42/2019 vom 28. August 2019). Das entsprechende Procedere
bei der Fallzuteilung und Spruchkörperbildung im Verfahren DGS.[...]
(Revisionsgesuch) hat der Vorsitzende der strafrechtlichen Abteilung dem
Gesuchsteller mit Verfügung vom 2. März 2023 nochmals erläutert. Dabei wurde
ihm mitgeteilt, dass die Fallzuteilung durch den Vorsitzenden der Abteilung
Strafrecht des Appellationsgerichts mittels Visum auf dem Fall-Dossier und
Eintrag auf separater Geschäftsverteilungsliste erfolgt ist. Die Zuteilung der
übrigen mitwirkenden Richterinnen und Richter wurde jeweils nach erfolgter
Instruktion des Falles durch den lnstruktionsrichter wiederum durch den
Vorsitzenden der Abteilung Strafrecht vorgenommen. Es kann auf § 12 Abs. 1, 19
und 21 a des Organisationsreglements des Appellationsgerichts vom 14. März 2017
(SG 154.150) verwiesen werden. Die Spruchkörperbildung ist damit auch im
Revisionsverfahren DGS.[...] offensichtlich rechtmässig erfolgt. Auf die gegenteilige unsubstantiierte und appellatorische
Auffassung des Gesuchstellers braucht vorliegend nicht weiter eingegangen zu
werden.
1.3.3.2 Auch
nicht weiter eingegangen zu werden braucht im vorliegenden Ausstandsverfahren auf
den Einwand der mangelnden eigenhändigen Unterzeichnung der Stellungnahme des
Appellationsgerichtspräsidenten C____ vom 24. Februar 2023, soweit vom
Gesuchsteller daran überhaupt noch festgehalten wird. Mit Verfügung vom 17.
April 2023 hat die Instruktionsrichterin diesen Einwand bereits rechtskräftig entkräftet.
Darauf kann verwiesen werden.
2.
2.1
2.1.1 Gemäss
Art. 56 StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den
Ausstand, wenn sie:
a. in
der Sache ein persönliches Interesse hat;
b. in einer anderen Stellung, insbesondere
als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als
Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen
Sache tätig war;
c. mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand
oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig
war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische
Lebensgemeinschaft führt;
d. mit einer Partei in gerader Linie oder in
der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e. mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder
einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war,
in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt
oder verschwägert ist;
f. aus anderen Gründen, insbesondere wegen
Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand,
befangen sein könnte.
2.1.2 Die
Bestimmungen zum Ausstand konkretisieren den verfassungs- und menschenrechtlichen
Anspruch der Parteien auf ein unparteiisches Gericht (Art. 30 Abs. 1 Bundesverfassung
[BV, SR 101], Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]). Befangenheit und damit ein
Ausstandsgrund ist generell anzunehmen, wenn Umstände bestehen, die geeignet
sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gerichtsperson zu erwecken. Das
subjektive Empfinden einer Partei ist bei der Beurteilung solcher Umstände
nicht massgebend. Vielmehr müssen die Umstände bei objektiver Betrachtung den
Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit begründen. Dass die
Gerichtsperson tatsächlich befangen ist, wird nicht verlangt (vgl. BGE 140 I 240 E. 2.2 S. 242, 139 I 121 E. 5.1 S. 125; AGE DGS.2020.6 vom 29. Juli 2020 E.
2.1).
2.1.3 Im
Ausstandsgesuch nimmt der Gesuchsteller nicht explizit Bezug auf die in
Art. 56 StPO erwähnten Ausstandsgründe. Die von ihm erwähnten Umstände
wären wohl am ehesten unter Art. 56 lit. f StPO zu subsumieren. Diese
Bestimmung erfasst im Sinne einer Auffangklausel bzw. Generalklausel die
Befangenheit aus anderen als den in lit. a – e explizit
aufgeführten Gründen. Entscheidendes Kriterium ist, ob der Ausgang des
Verfahrens auch bei den problematischen Konstellationen bei objektiver Betrachtung
noch als offen erscheint. Der Ausstandsgrund lässt sich anhand pauschaler
Kriterien nicht abschliessend eingrenzen; es bedarf vielmehr einer rechtlichen
Würdigung der konkreten Umstände im Einzelfall (Boog,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 56 StPO N 38).
2.2
2.2.1
2.2.1.1 Wie
dargelegt, begründet der Gesuchsteller sein Ausstandsbegehren in erster Linie damit,
dass in der Verfügung des Appellationsgerichtspräsidenten C____ vom 20. Februar
2023 im Verfahren DGS.[...] ausgeführt werde, dass der Entscheid «demnächst gefällt»
werde. Sein Revisionsgesuch vom 9. Februar 2023 umfasse 124 Seiten. Es sei «davon
auszugehen, dass in der Bearbeitungszeit 10.02.2023 (Erhalt) bis 20.02.2023,
umfassend eine Arbeitswoche mit fünf Arbeitstagen, eine sachgerechte Lektüre
nicht erfolgt» und der Verfahrensleiter C____ mangels adäquater Befassung mit
der Materie mithin voreingenommen sei. Den Vorwurf der nicht adäquaten
Auseinandersetzung und somit der Befangenheit – sinngemäss so verstanden, dass
sich der Verfahrensleiter C____ bereits im Vorfeld der Auseinandersetzung mit
dem Revisionsgesuch vorschnell eine Meinung gebildet habe – fusst gemäss
Gesuchsteller auf der kurzen Zeitspanne zwischen dem Eingang des
Revisionsgesuchs am 10. Februar 2023 und der Verfügung vom 20. Februar 2023, aus
welcher sich ergebe, dass Appellationsgerichtspräsident C____ quasi im
Schnellverfahren das Gesuch abschlägig behandeln werde.
2.2.1.2 Gemäss
Verfügung des Verfahrensleiters C____ vom 20. Februar 2023 wurde dem
Gesuchsteller im Verfahren DGS.[...] konkret was folgt mitgeteilt: «Der
Entscheid in vorliegender Sache wird demnächst gefällt und den Parteien
schriftlich eröffnet». Es ist zwar grundsätzlich möglich, dass sich aus
Äusserungen oder einem bestimmten Verhalten der in der Strafbehörde tätigen Person
im Rahmen der Verhandlungsführung, welche die gebotene Distanz zur Sache
vermissen lassen, Misstrauen in die Unvoreingenommenheit ergibt (Boog, a.a.O., Art. 56 StPO N 54). Diese
sind hier aber nicht erkennbar. Vorweg ist dazu festzuhalten, dass das dem Gesuchsteller
offenbar negativ ins Auge springende Wort «demnächst» ein zeitlich unbestimmter
Begriff ist, besagt dieses doch lediglich, dass «bald» bzw. «in nächster Zeit»
ein Entscheid ergehen wird. Allein aus dieser Wortwahl kann auf jeden Fall
keine Befangenheit abgeleitet werden. Wie dem Gesuchsteller zudem bekannt
gemacht wurde, gliedert sich das Revisionsverfahren grundsätzlich in eine
Vorprüfung (Art. 412 Abs. 1 und 2 StPO) und eine nachfolgende materielle
Prüfung der geltend gemachten Revisionsgründe (Art. 412 Abs. 3 und 4 sowie Art.
413 StPO). Gemäss Art. 412 Abs. 2 StPO tritt das Gericht auf das
Revisionsgesuch nicht ein, wenn es offensichtlich unzulässig oder unbegründet
ist oder wenn es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt
wurde. Bei dieser vorläufigen und summarischen Prüfung sind grundsätzlich die
formellen Voraussetzungen zu klären (vgl. statt vieler BGer 6B_698/2023 vom
6. Juli 2023 E. 2.2). Was die gerügte Zeitdauer angeht, so liegen zwischen
der Einreichung des Revisionsgesuchs vom 9. Februar 2023 und dem Verfassen der
Verfügung vom 20. Februar 2023 sechs Arbeitstage. Innerhalb dieser Zeit ist es
einem aufgrund langer Berufserfahrung im Strafrecht tätigen Juristen möglich, im
Rahmen der revisionsrechtlichen Vorprüfung gemäss Art. 412 Abs. 1 und 2 StPO eine
Eingabe von 124 Seiten mit diversen Beilagen, welche bisweilen bereits
Aktenbestandteil des Rückweisungsverfahrens SB.[...] waren, und Zitate aus
Urteilen und Beschwerden zu studieren, analysieren und eine Einschätzung über
die weitere Bearbeitungsdauer vorzunehmen oder aber zuhanden des Spruchkörpers allenfalls
bereits einen Antrag zu formulieren, so dass das Revisionsgesuch bei den
weiteren Richterinnen und Richtern zur Fällung eines Urteils in Zirkulation
gesetzt werden kann. In diesem Punkt ist dem Appellationsgerichtspräsidenten C____
nichts vorzuwerfen. Das Ausstandsgesuch ist unter diesem Aspekt daher abzuweisen.
2.2.2
2.2.2.1 Der
Gesuchsteller sieht weiter im Umstand, dass Appellationsgerichtspräsident C____
und der Gesuchsteller im Jahr 2020 als «unmittelbare Wahlkonkurrenten» für
dasselbe Präsidium am Appellationsgericht kandidiert haben einen weiteren Grund
für die Voreingenommenheit des Appellationsgerichtspräsidenten C____.
2.2.2.2 Gemäss Rechtsprechung des Appellationsgerichts kann eine
Kandidatur eines Berufungsklägers bzw. einer Berufungsklägerin oder eines bzw.
einer Beschuldigten als «Gegenkandidat» bzw. «Gegenkandidatin» zu einem
amtierenden Richter oder einer amtierenden Richterin nicht dazu führen, dass
die Richterin oder der Richter in einem bereits ihm oder ihr zugewiesenen
Gerichtsverfahren in den Ausstand treten muss. Ansonsten hätte es die
beschuldigte Person etwa bei Erneuerungswahlen in ihrer Hand, in Bezug auf die
aus ihrer Sicht nicht genehmen Richterinnen und Richter durch eine
«Gegenkandidatur» jeweils einen «Befangenheitsgrund» zu schaffen und somit
faktisch eine Auswahl zu treffen resp. die Gerichte lahmzulegen. Ein solches
Vorgehen kann nicht zur Annahme der Befangenheit gemäss Art. 56 StPO führen. Es
ist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung zu den gegen Richterinnen und
Richter eingereichten Strafanzeigen zu verweisen (vgl. AGE DGS.2019.34 vom
19. November 2019 E. 2.2), welche auf die Konstellation einer «Gegenkandidatur»
übertragen werden kann. Dies gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
auch für die Zeit nach erfolgter Wahl (vgl. BGer 5A_283/2014 vom 3. September
2014 E. 4.3).
Gegen den Anschein einer Befangenheit spricht hier umso mehr, als es unbestrittenermassen
der Gesuchsteller war, der die Wahl gegen den Appellationsgerichtspräsidenten C____
verloren hat und nicht umgekehrt. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der
obsiegende Kandidat irgendwelche negativen Gefühle gegenüber dem unterliegenden
Gesuchsteller haben sollte. Daran vermag auch der Hinweis, dass dem
Appellationsgerichtspräsidenten C____ dadurch Kosten und Aufwand entstanden seien,
nichts zu ändern. Es mag zwar zutreffen, dass Wahlen in ein Gerichtspräsidium
sehr häufig «still» durchgeführt werden. Tatsache ist aber, dass jeder Kandidat
und jede Kandidatin für ein solches Amt aufgrund der von Gesetzes wegen
vorgesehenen Volkswahl mit einer Gegenkandidatur und somit mit einer Volkswahl,
verbunden mit entsprechend finanziellen Konsequenzen, rechnen muss. Der
Kandidat oder die Kandidatin beziehen diesen Umstand deshalb auch immer in
seinen bzw. ihren Entscheid ein, sich für eine Wahl zur Verfügung zu stellen. Ferner
muss zudem immer mit einer Wahlbeschwerde wegen Unregelmässigkeiten bei der
Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen gerechnet werden, da dieses
Rechtsmittel gemäss § 81 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über Wahlen und
Abstimmungen (Wahlgesetz, WG; SG 132.100) vorgesehen ist und die Anforderungen
an diese nicht sehr hoch sind (vgl. statt vieler VGE VD.2021.46 vom 4. Mai 2021
E. 3.2).
2.3 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass keine Umstände vorliegen,
die den Anschein der Befangenheit des Appellationsgerichtspräsidenten C____ im
Verfahren DGS.[...] begründen.
3.
Das vorliegende
Ausstandsgesuch ist deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens gehen dessen Kosten mit einer Gebühr von
CHF 900.– zu Lasten des Gesuchstellers (Art. 59 Abs. 4 Satz 2
StPO in Verbindung mit § 33 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG
154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen,
soweit darauf eingetreten wird.
Der Gesuchsteller trägt die Kosten des Ausstandsverfahrens
mit einer Gebühr von CHF 900.–.
Mitteilung an:
-
Gesuchsteller
-
Appellationsgerichtspräsident C____
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr.
Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.