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Entscheid

DGS.2023.6

Ausstandsbegehren Urteil BG vom 06.06.2024 (7B959/2023, 7B528/2024)

19. Oktober 2023Deutsch19 min

angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an das Appellationsgericht

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

DGS.2023.6

ENTSCHEID

vom 19. Oktober 2023

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz, Dr. Christoph A. Spenlé, lic. iur. Mia Fuchs

und Gerichtsschreiber

Dr. Nicola Inglese

Beteiligte

A____ Gesuchsteller

c/o [...],

[...]

Gegenstand

Ausstandsbegehren gegen den

Leiter des Revisionsverfahrens

DGS.[...]

Sachverhalt

Sachverhalt

Das Strafgericht

des Kantons Basel-Stadt erklärte A____ (Gesuchsteller) mit Urteil vom 1.

September 2014 der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung mit

Bereicherungsabsicht, der mehrfachen Urkundenfälschung, des mehrfachen

Vergehens gegen das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer und des

mehrfachen Vergehens gegen das Gesetz über die direkten Steuern des Kantons

Basel-Stadt schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 240

Tagessätzen zu CHF 660.–, mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit

von 2 Jahren. In einem Anklagepunkt sprach es ihn von der Anklage der

mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung frei. Gegen dieses Urteil

erhob der Gesuchsteller Berufung. Das Appellationsgericht des Kantons

Basel-Stadt stellte am 30. Oktober 2017 das Verfahren bezüglich der vor dem 1.

Oktober 2002 begangenen Handlungen zufolge Verjährung ein. Im Übrigen

bestätigte es die erstinstanzlichen Schuld- und Freisprüche und reduzierte die

bedingt aufgeschobene Geldstrafe auf 180 Tagessätze zu CHF 610.– bei einer

Probezeit von 2 Jahren (AGE SB.[...] vom 30. Oktober 2017). Das Bundesgericht

hiess am 15. November 2018 eine vom Gesuchsteller geführte Beschwerde in

Strafsachen wegen unzulässiger Besetzung des Spruchkörpers gut, hob den

angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an das Appellationsgericht

zurück (Verfahren 6B_383/2018). Auf eine Beschwerde gegen die Abweisung seines

gegen den Appellationsgerichtspräsidenten B____ gerichteten Ausstandsgesuchs

war das Bundesgericht am 4. April 2017 nicht eingetreten (Verfahren

1B_123/2017). Nach der Rückweisung durch das Bundesgericht wurde der

Spruchkörper des Appellationsgerichts durch den Vorsitzenden der

strafrechtlichen Abteilung neu bestimmt, wobei im Vergleich zum vormaligen

Spruchkörper kein personeller Wechsel vorgenommen wurde. Mit Urteil vom

9. Dezember 2019 wies das Bundesgericht eine dagegen gerichtete Beschwerde

ab, soweit es darauf eintrat (1B_269/2019).

Mit Urteil des

Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 3. September 2020 wurde der Gesuchsteller

der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht, der

mehrfachen Urkundenfälschung, des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz

über die direkte Bundessteuer und des mehrfachen Vergehens gegen das Gesetz

über die direkten Steuern des Kantons Basel-Stadt schuldig erklärt und mit

einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 610.–, mit einer

Probezeit von 2 Jahren verurteilt. Auf Beschwerde des Beurteilten hin

bestätigte das Bundesgericht mit Urteil 6B_1208/2020 vom 26. November 2021 die

Schuldsprüche und wies die Beschwerde, soweit darauf eingetreten wurde, ab.

Mit Eingabe vom

9. Februar 2023 beantragte der Gesuchsteller, es sei das Urteil des

Strafgerichts vom 1. September 2014 und jenes des Appellationsgerichts vom

3. September 2020 in Revision zu ziehen und der Schuldspruch neu zu

beurteilen. Er machte insbesondere geltend, dass die Zusammensetzung des

Gerichts nicht rechtmässig erfolgt sei. Gleichzeitig reichte der Gesuchsteller

ein Revisionsgesuch am Bundesgericht gegen das Urteil 6B_1208/2020 vom 26. November

2021 ein (Verfahren 6F_6/2023).

Mit Eingabe vom

22. Februar 2023 ersuchte der Gesuchsteller den für die Leitung des

Revisionsverfahrens DGS.[...] vorgesehenen Appellationsgerichtspräsidenten C____

darum, in den Ausstand zu treten und informierte sich mit separater «Anfrage», wie

C____ in diesem Verfahren als Richter bestellt worden sei. Mit Stellungnahme

vom 24. Februar 2023 nahm der Leiter des Revisionsverfahrens C____ zum

Ausstandsgesuch Stellung und beantragte dessen Abweisung. Mit Verfügung vom 2.

März 2023 teilte die Verfahrensleiterin mit, dass Appellationsgerichtspräsident

C____ im Revisionsverfahren DGS.[...] weiter im Amt bleibe, bis ein Entscheid

im Ausstandsverfahren DGS.2023.6 ergangen sei. Gleichzeitig erläuterte der

Vorsitzende der strafrechtlichen Abteilung dem Gesuchsteller das konkrete

Vorgehen bei der Fallzuteilung bzw. bei der Spruchkörperbildung. Mit Verfügung

vom 9. März 2023 teilte die Verfahrensleiterin auf Nachfrage des

Gesuchstellers zur Präzisierung ihrer Verfügung vom 2. März 2023 hin mit, dass Appellationsgerichtspräsident

C____ auch nach dem Entscheid im Amt bleibe, falls dem Ausstandsgesuch nicht

entsprochen werden sollte. Mit Schreiben vom 29. März 2023 ersuchte der

Gesuchsteller um Erläuterung, ob das im Revisionsgesuch vom 9. Februar 2023

enthaltene Ausstandsgesuch vom Ausstandsgericht ebenfalls konsultiert werde und

ob C____ aufgefordert werde, dazu Stellung zu nehmen. Gleichzeitig beantragte

er mit «Zwischenverfahrensantrag» vom 29. März 2023, dass die Stellungnahme vom

24. Februar 2023 mangels Unterzeichnung dem Appellationsgerichtspräsidenten C____

mit der Auflage zurückzuweisen sei, die Stellungnahme zu unterzeichnen. Mit

Verfügung vom 17. April 2023 teilte die Verfahrensleiterin mit, dass Gegenstand

des vorliegenden Verfahrens die als Ausstandsgesuch bezeichnete Eingabe vom 22.

Februar 2023 sei. Zudem wies sie den Antrag auf Rückweisung der Stellungnahme

an den Appellationsgerichtspräsidenten C____ ab. Mit Replik vom 19. April 2023 hat

der Gesuchsteller an seinem Ausstandsgesuch festgehalten. Mit Urteil DGS.[...] vom

25. April 2023 trat das Appellationsgericht auf das Revisionsgesuch nicht ein

und auferlegte dem Gesuchsteller die Verfahrenskosten von CHF 600.–, wogegen

der Gesuchsteller beim Bundesgericht Beschwerde erhob. Mit Ergänzungen vom 26.

April 2023 sowie 11. und 24. Mai 2023 liess sich der Gesuchsteller

unaufgefordert vernehmen. Mit Urteil 6B_698/2023 vom 6. Juli 2023 trat das

Bundesgericht auf die Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts im

Revisionsverfahren DGS.[...] nicht ein. Der Vollständigkeit halber wird in

Bezug auf den Sachverhalt auf das Verfahrensprotokoll und die Akten verwiesen.

Der vorliegende

Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid

von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Zur

Beurteilung von Ausstandsgesuchen gegen einzelne Mitglieder des

Berufungsgerichts – das auch über Revisionsgesuche befindet – ist gemäss

Art. 59 Abs. 1 lit. c der Strafprozessordnung (StPO,

SR 312.0) das Berufungsgericht zuständig, welches nach Art. 56

Abs. 4 Ziff. 2 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes

(GOG, SG 154.100) als Dreiergericht zu entscheiden hat, wobei die

abgelehnten Personen durch andere Gerichtsmitglieder ersetzt werden (AGE DGS.2022.15 vom 3. Juni 2022 E. 1.2).

Gemäss Art. 59 Abs. 3 StPO üben die vom Ausstandsgesuch betroffenen

Personen bis zum Entscheid über den Ausstand ihr Amt weiterhin aus. Dadurch

soll verhindert werden, dass grundlos missliebige Justizfunktionäre in den

Ausstand geschickt werden und dadurch das Verfahren blockiert wird (vgl.

Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember

2005, in: BBl 2006 S. 1085, 1149; AGE DGS.2022.17 vom 2. September

2022.

E. 1.1).

1.2

Der

Entscheid über das Ausstandsgesuch wird ohne weiteres Beweisverfahren gefällt.

Er ergeht schriftlich und ist zu begründen (Art. 59 Abs. 1 und 2 StPO).

Für die Begründung des Entscheids ist es nach der Rechtsprechung nicht

erforderlich, dass darin eine einlässliche Auseinandersetzung mit allen

Parteistandpunkten stattfindet und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich

widerlegt wird. Vielmehr kann sich die Begründung auf die für den Entscheid

wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass

sich der oder die Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft

geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen

kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden,

von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid

stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88; BGer 6B_673/2014 vom

28.

Januar 2015 E. 4.1; AGE DGS.2020.14 vom 17. Dezember 2020 E. 1.2,

DG.2018.46 vom 2. April 2019 E. 1.2).

1.3

1.3.1

Will

eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen,

so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen,

sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58 Abs. 1 StPO). Dazu ist

vorweg festzuhalten, dass ein Ausstandsgesuch nicht laufend neu ergänzt und

erweitert werden kann, sondern dass bei Einreichung dieses bereits

nachvollziehbar und umfassend begründet und mit entsprechenden Unterlagen

dokumentiert werden muss. Ein verspätetes Ausstandsgesuch führt zum

Nichteintreten auf das Gesuch (BGer 6B_275/2019 vom 13. August 2019 E. 3). Wird

der Ausstandsgrund nicht in diesem Sinne unverzüglich vorgebracht, gilt der

Anspruch auf spätere Anrufung als verwirkt, weil die fehlende Rechtzeitigkeit

als Verzicht auf das Recht ausgelegt wird (BGE 134 I 20 E. 4.3.1 S. 21, 132 II

485.

E. 4.3 S. 496 f., 124 I 121 E. 2 S. 123; Keller,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 58

N 4). Damit eine Partei überhaupt beurteilen kann, ob bei einem Mitglied der

Strafbehörde ein Ausstandsgrund gegeben ist, muss sie Kenntnis von der

Identität der in ihrem Verfahren in der Strafbehörde tätigen Person haben (vgl.

AGE DG.2018.47 vom 14. März 2019 E. 1.3, DG.2018.16 vom 23. März 2018 E. 2.4).

Als rechtzeitig gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein

Ausstandsgesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds

eingereicht wird. Unzulässig ist hingegen jedenfalls ein Zuwarten während zwei

Wochen (BGer 1B_120/2019 vom 7. Juni 2019 E. 2.2, 1B_76/2019 vom 2. Mai

2019.

E. 2.2, 1B_514/2017 vom 19. April 2018 E. 3.2) resp. während zwei

oder drei Wochen (BGer 1B_100/2015, 1B_130/2015 vom 8. Juni 2015 E. 4.1,

1B_274/2013 vom 19. November 2013 E. 4.1; vgl. AGE DG.2018.47 vom 14. März

2019.

E. 1.3). Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind von der Partei, die

eine Gerichtsperson ablehnen will, glaubhaft zu machen (Art. 58

Abs. 1 StPO). Ein Ausstandgesuch ist in materieller Hinsicht nur zu

behandeln, soweit es verständlich ist und soweit Gründe vorgebracht werden, die

im Rahmen eines Ausstandsgesuchs von Relevanz sein können (AGE DGS.2020.14 vom

17.

Dezember 2020 E. 1.2). Auf ein missbräuchliches oder offensichtlich unzulässiges

oder unbegründetes Ausstandsgesuch darf nicht eingetreten werden (vgl. BGer

6B_334/2017 und 6B_470/2017 vom 23. Juni 2017 E. 2.2; VGE VD.2020.93 vom 11.

Juni 2020 E. 4.2; AGE DGS.2020.6 vom 29. Juli 2020 E. 1.3.1; jeweils mit

Hinweisen).

1.3.2

Der

Gesuchsteller begründet sein Ausstandsgesuch vom 22. Februar 2023 im

Wesentlichen damit, dass in der Verfügung des Appellationsgerichtspräsidenten C____

vom 20. Februar 2023 im Verfahren DGS.[...] ausgeführt werde, dass der Entscheid

Dispositiv

«demnächst gefällt» werde und angesichts des Umfangs des Revisionsgesuchs von

124 Seiten davon auszugehen sei, «dass in der Bearbeitungszeit 10.02.2023

(Erhalt) bis 20.02.2023, umfassend eine Arbeitswoche mit fünf Arbeitstagen,

eine sachgerechte Lektüre nicht erfolgt» und der Verfahrensleiter C____ mangels

adäquater Befassung mit der Materie mithin voreingenommen sei. Des Weiteren begründet

der Gesuchsteller sein Ausstandsgesuch damit, dass er und

Appellationsgerichtspräsident C____ unmittelbare Konkurrenten bei den

Richterwahlen im Herbst 2020 gewesen seien. In Bezug auf diese Gründe ist das

Ausstandsgesuch form- und fristgerecht erfolgt. Es ist darauf einzutreten und mithin

näher zu prüfen, ob sich daraus der Anschein der Befangenheit des Appellationsgerichtspräsidenten

C____ ergibt.

1.3.3

1.3.3.1 Der Gesuchsteller sieht zudem sowohl in seiner

Eingabe vom 22. Februar 2023 als auch in seinem Revisionsgesuch vom 9. Februar

2023 den Ausstand des Appellationsgerichtspräsidenten C____ darin, «dass die

Richter […] des Appellationsgerichts während Jahren wissentlich und vorsätzlich

[…] die Spruchkörper verfassungs- und gesetzeswidrig bestellt» hätten und «dass

die besagten Richter nicht über ihre eigenen verfahrenswidrigen Handlungen

urteilen» könnten. Es ist nicht ohne weiteres erkennbar, was der Gesuchsteller

im vorliegenden Kontext damit genau zum Ausdruck bringen will, weshalb mangels

klarer Begründung bereits aus formellen Gründen darauf nicht einzutreten ist. Soweit

er damit die Verfügung des Appellationsgerichtspräsidenten C____ vom 20.

Februar 2023 im Verfahren DGS.[...], welche nach Auffassung des Gesuchstellers

zu dessen Befangenheit führt, bereits in der Eingabe vom 9. Februar 2023 vorwegnehmen

und dann rückwirkend als Befangenheitsgrund ins Feld führen möchte, entbehrt

dies jedenfalls einer gewissen Logik. Des Weiteren ist nochmals festzustellen,

dass sowohl das Straf- als auch das Appellationsgericht gerade im Zusammenhang

mit dem Berufungsverfahren SB.[...] bzw. als dessen Folge ihr Vorgehen bei der

Spruchkörperbildung geändert haben. Entsprechend den Vorgaben des Bundesgerichts

im Rückweisungsentscheid 6B_383/2018 vom 15. November 2018 ist denn auch die

Spruchkörperbesetzung im zu wiederholenden Berufungsverfahren SB.[...], welches

mit Urteil des Appellationsgerichts vom 3. September 2020 abgeschlossen wurde,

erfolgt. Eine vom Gesuchsteller gegen dieses Vorgehen betreffend

Spruchkörperbesetzung beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist von diesem am

9. Dezember 2019 (1B_269/2019) abgewiesen worden, soweit es auf diese überhaupt

eintrat. Eine gegen die Neufassung des appellationsgerichtlichen

Organisationsreglements auch vom Mitangeklagten erhobene Beschwerde in

Strafsachen hat das Bundesgericht am 10. Januar 2019 abgewiesen, soweit es

darauf eintrat (BGer 1C_549/2018; vgl. hierzu auch BGer 6B_1208/2020 vom 26.

November 2021 E. 5.3, 1F_42/2019 vom 28. August 2019). Das entsprechende Procedere

bei der Fallzuteilung und Spruchkörperbildung im Verfahren DGS.[...]

(Revisionsgesuch) hat der Vorsitzende der strafrechtlichen Abteilung dem

Gesuchsteller mit Verfügung vom 2. März 2023 nochmals erläutert. Dabei wurde

ihm mitgeteilt, dass die Fallzuteilung durch den Vorsitzenden der Abteilung

Strafrecht des Appellationsgerichts mittels Visum auf dem Fall-Dossier und

Eintrag auf separater Geschäftsverteilungsliste erfolgt ist. Die Zuteilung der

übrigen mitwirkenden Richterinnen und Richter wurde jeweils nach erfolgter

Instruktion des Falles durch den lnstruktionsrichter wiederum durch den

Vorsitzenden der Abteilung Strafrecht vorgenommen. Es kann auf § 12 Abs. 1, 19

und 21 a des Organisationsreglements des Appellationsgerichts vom 14. März 2017

(SG 154.150) verwiesen werden. Die Spruchkörperbildung ist damit auch im

Revisionsverfahren DGS.[...] offensichtlich rechtmässig erfolgt. Auf die gegenteilige unsubstantiierte und appellatorische

Auffassung des Gesuchstellers braucht vorliegend nicht weiter eingegangen zu

werden.

1.3.3.2 Auch

nicht weiter eingegangen zu werden braucht im vorliegenden Ausstandsverfahren auf

den Einwand der mangelnden eigenhändigen Unterzeichnung der Stellungnahme des

Appellationsgerichtspräsidenten C____ vom 24. Februar 2023, soweit vom

Gesuchsteller daran überhaupt noch festgehalten wird. Mit Verfügung vom 17.

April 2023 hat die Instruktionsrichterin diesen Einwand bereits rechtskräftig entkräftet.

Darauf kann verwiesen werden.

2.

2.1

2.1.1 Gemäss

Art. 56 StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den

Ausstand, wenn sie:

a. in

der Sache ein persönliches Interesse hat;

b. in einer anderen Stellung, insbesondere

als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als

Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen

Sache tätig war;

c. mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand

oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig

war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische

Lebensgemeinschaft führt;

d. mit einer Partei in gerader Linie oder in

der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;

e. mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder

einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war,

in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt

oder verschwägert ist;

f. aus anderen Gründen, insbesondere wegen

Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand,

befangen sein könnte.

2.1.2 Die

Bestimmungen zum Ausstand konkretisieren den verfassungs- und menschenrechtlichen

Anspruch der Parteien auf ein unparteiisches Gericht (Art. 30 Abs. 1 Bundesverfassung

[BV, SR 101], Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]). Befangenheit und damit ein

Ausstandsgrund ist generell anzunehmen, wenn Umstände bestehen, die geeignet

sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gerichtsperson zu erwecken. Das

subjektive Empfinden einer Partei ist bei der Beurteilung solcher Umstände

nicht massgebend. Vielmehr müssen die Umstände bei objektiver Betrachtung den

Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit begründen. Dass die

Gerichtsperson tatsächlich befangen ist, wird nicht verlangt (vgl. BGE 140 I 240 E. 2.2 S. 242, 139 I 121 E. 5.1 S. 125; AGE DGS.2020.6 vom 29. Juli 2020 E.

2.1).

2.1.3 Im

Ausstandsgesuch nimmt der Gesuchsteller nicht explizit Bezug auf die in

Art. 56 StPO erwähnten Ausstandsgründe. Die von ihm erwähnten Umstände

wären wohl am ehesten unter Art. 56 lit. f StPO zu subsumieren. Diese

Bestimmung erfasst im Sinne einer Auffangklausel bzw. Generalklausel die

Befangenheit aus anderen als den in lit. a – e explizit

aufgeführten Gründen. Entscheidendes Kriterium ist, ob der Ausgang des

Verfahrens auch bei den problematischen Konstellationen bei objektiver Betrachtung

noch als offen erscheint. Der Ausstandsgrund lässt sich anhand pauschaler

Kriterien nicht abschliessend eingrenzen; es bedarf vielmehr einer rechtlichen

Würdigung der konkreten Umstände im Einzelfall (Boog,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 56 StPO N 38).

2.2

2.2.1

2.2.1.1 Wie

dargelegt, begründet der Gesuchsteller sein Ausstandsbegehren in erster Linie damit,

dass in der Verfügung des Appellationsgerichtspräsidenten C____ vom 20. Februar

2023 im Verfahren DGS.[...] ausgeführt werde, dass der Entscheid «demnächst gefällt»

werde. Sein Revisionsgesuch vom 9. Februar 2023 umfasse 124 Seiten. Es sei «davon

auszugehen, dass in der Bearbeitungszeit 10.02.2023 (Erhalt) bis 20.02.2023,

umfassend eine Arbeitswoche mit fünf Arbeitstagen, eine sachgerechte Lektüre

nicht erfolgt» und der Verfahrensleiter C____ mangels adäquater Befassung mit

der Materie mithin voreingenommen sei. Den Vorwurf der nicht adäquaten

Auseinandersetzung und somit der Befangenheit – sinngemäss so verstanden, dass

sich der Verfahrensleiter C____ bereits im Vorfeld der Auseinandersetzung mit

dem Revisionsgesuch vorschnell eine Meinung gebildet habe – fusst gemäss

Gesuchsteller auf der kurzen Zeitspanne zwischen dem Eingang des

Revisionsgesuchs am 10. Februar 2023 und der Verfügung vom 20. Februar 2023, aus

welcher sich ergebe, dass Appellationsgerichtspräsident C____ quasi im

Schnellverfahren das Gesuch abschlägig behandeln werde.

2.2.1.2 Gemäss

Verfügung des Verfahrensleiters C____ vom 20. Februar 2023 wurde dem

Gesuchsteller im Verfahren DGS.[...] konkret was folgt mitgeteilt: «Der

Entscheid in vorliegender Sache wird demnächst gefällt und den Parteien

schriftlich eröffnet». Es ist zwar grundsätzlich möglich, dass sich aus

Äusserungen oder einem bestimmten Verhalten der in der Strafbehörde tätigen Person

im Rahmen der Verhandlungsführung, welche die gebotene Distanz zur Sache

vermissen lassen, Misstrauen in die Unvoreingenommenheit ergibt (Boog, a.a.O., Art. 56 StPO N 54). Diese

sind hier aber nicht erkennbar. Vorweg ist dazu festzuhalten, dass das dem Gesuchsteller

offenbar negativ ins Auge springende Wort «demnächst» ein zeitlich unbestimmter

Begriff ist, besagt dieses doch lediglich, dass «bald» bzw. «in nächster Zeit»

ein Entscheid ergehen wird. Allein aus dieser Wortwahl kann auf jeden Fall

keine Befangenheit abgeleitet werden. Wie dem Gesuchsteller zudem bekannt

gemacht wurde, gliedert sich das Revisionsverfahren grundsätzlich in eine

Vorprüfung (Art. 412 Abs. 1 und 2 StPO) und eine nachfolgende materielle

Prüfung der geltend gemachten Revisionsgründe (Art. 412 Abs. 3 und 4 sowie Art.

413 StPO). Gemäss Art. 412 Abs. 2 StPO tritt das Gericht auf das

Revisionsgesuch nicht ein, wenn es offensichtlich unzulässig oder unbegründet

ist oder wenn es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt

wurde. Bei dieser vorläufigen und summarischen Prüfung sind grundsätzlich die

formellen Voraussetzungen zu klären (vgl. statt vieler BGer 6B_698/2023 vom

6. Juli 2023 E. 2.2). Was die gerügte Zeitdauer angeht, so liegen zwischen

der Einreichung des Revisionsgesuchs vom 9. Februar 2023 und dem Verfassen der

Verfügung vom 20. Februar 2023 sechs Arbeitstage. Innerhalb dieser Zeit ist es

einem aufgrund langer Berufserfahrung im Strafrecht tätigen Juristen möglich, im

Rahmen der revisionsrechtlichen Vorprüfung gemäss Art. 412 Abs. 1 und 2 StPO eine

Eingabe von 124 Seiten mit diversen Beilagen, welche bisweilen bereits

Aktenbestandteil des Rückweisungsverfahrens SB.[...] waren, und Zitate aus

Urteilen und Beschwerden zu studieren, analysieren und eine Einschätzung über

die weitere Bearbeitungsdauer vorzunehmen oder aber zuhanden des Spruchkörpers allenfalls

bereits einen Antrag zu formulieren, so dass das Revisionsgesuch bei den

weiteren Richterinnen und Richtern zur Fällung eines Urteils in Zirkulation

gesetzt werden kann. In diesem Punkt ist dem Appellationsgerichtspräsidenten C____

nichts vorzuwerfen. Das Ausstandsgesuch ist unter diesem Aspekt daher abzuweisen.

2.2.2

2.2.2.1 Der

Gesuchsteller sieht weiter im Umstand, dass Appellationsgerichtspräsident C____

und der Gesuchsteller im Jahr 2020 als «unmittelbare Wahlkonkurrenten» für

dasselbe Präsidium am Appellationsgericht kandidiert haben einen weiteren Grund

für die Voreingenommenheit des Appellationsgerichtspräsidenten C____.

2.2.2.2 Gemäss Rechtsprechung des Appellationsgerichts kann eine

Kandidatur eines Berufungsklägers bzw. einer Berufungsklägerin oder eines bzw.

einer Beschuldigten als «Gegenkandidat» bzw. «Gegenkandidatin» zu einem

amtierenden Richter oder einer amtierenden Richterin nicht dazu führen, dass

die Richterin oder der Richter in einem bereits ihm oder ihr zugewiesenen

Gerichtsverfahren in den Ausstand treten muss. Ansonsten hätte es die

beschuldigte Person etwa bei Erneuerungswahlen in ihrer Hand, in Bezug auf die

aus ihrer Sicht nicht genehmen Richterinnen und Richter durch eine

«Gegenkandidatur» jeweils einen «Befangenheitsgrund» zu schaffen und somit

faktisch eine Auswahl zu treffen resp. die Gerichte lahmzulegen. Ein solches

Vorgehen kann nicht zur Annahme der Befangenheit gemäss Art. 56 StPO führen. Es

ist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung zu den gegen Richterinnen und

Richter eingereichten Strafanzeigen zu verweisen (vgl. AGE DGS.2019.34 vom

19. November 2019 E. 2.2), welche auf die Konstellation einer «Gegenkandidatur»

übertragen werden kann. Dies gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

auch für die Zeit nach erfolgter Wahl (vgl. BGer 5A_283/2014 vom 3. September

2014 E. 4.3).

Gegen den Anschein einer Befangenheit spricht hier umso mehr, als es unbestrittenermassen

der Gesuchsteller war, der die Wahl gegen den Appellationsgerichtspräsidenten C____

verloren hat und nicht umgekehrt. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der

obsiegende Kandidat irgendwelche negativen Gefühle gegenüber dem unterliegenden

Gesuchsteller haben sollte. Daran vermag auch der Hinweis, dass dem

Appellationsgerichtspräsidenten C____ dadurch Kosten und Aufwand entstanden seien,

nichts zu ändern. Es mag zwar zutreffen, dass Wahlen in ein Gerichtspräsidium

sehr häufig «still» durchgeführt werden. Tatsache ist aber, dass jeder Kandidat

und jede Kandidatin für ein solches Amt aufgrund der von Gesetzes wegen

vorgesehenen Volkswahl mit einer Gegenkandidatur und somit mit einer Volkswahl,

verbunden mit entsprechend finanziellen Konsequenzen, rechnen muss. Der

Kandidat oder die Kandidatin beziehen diesen Umstand deshalb auch immer in

seinen bzw. ihren Entscheid ein, sich für eine Wahl zur Verfügung zu stellen. Ferner

muss zudem immer mit einer Wahlbeschwerde wegen Unregelmässigkeiten bei der

Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen gerechnet werden, da dieses

Rechtsmittel gemäss § 81 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über Wahlen und

Abstimmungen (Wahlgesetz, WG; SG 132.100) vorgesehen ist und die Anforderungen

an diese nicht sehr hoch sind (vgl. statt vieler VGE VD.2021.46 vom 4. Mai 2021

E. 3.2).

2.3 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass keine Umstände vorliegen,

die den Anschein der Befangenheit des Appellationsgerichtspräsidenten C____ im

Verfahren DGS.[...] begründen.

3.

Das vorliegende

Ausstandsgesuch ist deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Bei

diesem Ausgang des Verfahrens gehen dessen Kosten mit einer Gebühr von

CHF 900.– zu Lasten des Gesuchstellers (Art. 59 Abs. 4 Satz 2

StPO in Verbindung mit § 33 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG

154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen,

soweit darauf eingetreten wird.

Der Gesuchsteller trägt die Kosten des Ausstandsverfahrens

mit einer Gebühr von CHF 900.–.

Mitteilung an:

-

Gesuchsteller

-

Appellationsgerichtspräsident C____

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz Dr.

Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.