DGS.2023.8
Ausstandsgesuch gegen den a.o. Strafgerichtspräsidenten
9. August 2023Deutsch31 min
Untersuchung am 31. Mai 2018 an das Strafgericht Basel-Stadt überwiesen ([...]).
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
DGS.2023.8
DGS.2023.28
DGS.2023.29
ENTSCHEID
vom 9.
August 2023
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
MLaw Martin Seelmann, LL.M.
Beteiligte
A____
Gesuchsteller
[...]
vertreten durch [...], Rechtsanwalt
und Notar,
[...]
gegen
Strafgericht Basel-Stadt Gesuchsgegner
Schützenmattstrasse 20, Postfach
375, 4009 Basel
Gegenstand
Ausstandsbegehren gegen
den a.o. Strafgerichtspräsidenten
(im Verfahren [...])
Sachverhalt
Sachverhalt
Gegen A____
(nachfolgend: Gesuchsteller) wird ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf
mehrfache Erschleichung einer falschen Beurkundung und mehrfache Anstiftung zur
Urkundenfälschung im Amt geführt. Das Verfahren wurde nach Abschluss der
Untersuchung am 31. Mai 2018 an das Strafgericht Basel-Stadt überwiesen ([...]).
Mit Verfügung
der Strafgerichtspräsidentin vom 1. Dezember 2021 wurde die Verfahrensleitung auf
den ausserordentlichen Strafgerichtspräsidenten B____ übertragen. Mit Eingaben
vom 22. resp. 23. Februar 2023 hat der Gesuchsteller persönlich (Eingabe vom
23. Februar 2023) resp. durch seinen Verteidiger (Eingabe vom 22. Februar
2023) ein Ausstandsgesuch gegen den ausserordentlichen Strafgerichtspräsidenten
gestellt. Letzterer hat die Gesuche mit begründetem Antrag vom 27. Februar
2023 auf Nichteintreten, eventualiter Abweisung, an das Appellationsgericht
weitergeleitet. Dazu hat der Gesuchsteller mit Eingabe vom 9. März 2023
Stellung genommen. Mit Eingabe vom 29. März 2023 hat der Gesuchsteller
sodann u.a. die Verfahrensanträge gestellt, es seien die beiden Ausstandsgesuche
zu vereinen, es sei das Revisionsgesuch vom 9. Februar 2023 resp. die
betreffende 900-seitige Eingabe aus den Verfahrensakten des vorliegenden
Ausstandsverfahrens zu entfernen und es sei die Stellungnahme vom 27. Februar
2023 an das Strafgericht zurückzuweisen mit der Auflage, diese zu
unterzeichnen. Mit Eingabe vom 5. April 2023 hat der Gesuchsteller des
Weiteren – nach diversen Ausführungen, die insbesondere das Verfahren
BES.2017.148 betreffen – beantragt, dass B____ durch das Appellationsgericht
angefragt werde, ob dieser «nun von Amtes wegen in den Ausstand» trete. Mit
Verfügung vom 21. April 2023 ist dem Gesuchsteller u.a. mitgeteilt worden,
dass es sich bei der Stellungnahme des ausserordentlichen
Strafgerichtspräsidenten weder um einen Entscheid noch um eine Verfügung,
sondern um eine blosse Meinungsäusserung handle, weshalb eine
Originalunterschrift entbehrlich sei. Mit Eingabe vom 25. April 2023 hat
der Gesuchsteller repliziert resp. hat sich zur Stellungnahme vom 27. Februar
2023 von B____ vernehmen lassen. Diese Vernehmlassung hat der Gesuchsteller mit
Schreiben vom 26. April 2023 ergänzt. Mit Eingabe vom 25. April 2023 hat
der ausserordentliche Strafgerichtspräsident schliesslich zum Schreiben des
Gesuchstellers vom 5. April Stellung genommen.
Mit Eingabe an
das Strafgericht vom 7. Juli 2023 hat der Gesuchsteller sodann ein
weiteres Ausstandsbegehren gegen B____ gestellt. Der ausserordentliche
Strafgerichtspräsident hat daraufhin das Gesuch mit begründetem Antrag vom 10. Juli
2023 auf Nichteintreten, eventualiter Abweisung, an das Appellationsgericht
übermittelt. Mit Schreiben vom 12. Juli 2023 hat der Gesuchsteller ferner
ein drittes Ausstandsbegehren gegen den ausserordentlichen
Strafgerichtspräsidenten beim Strafgericht eingereicht. Letzterer hat auch dieses
mit begründetem Antrag vom 13. Juli 2023 auf Nichteintreten, eventualiter
Abweisung, an das Appellationsgericht übermittelt. Der Gesuchsteller hat zu
beiden Anträgen mit Eingabe vom 26. Juli 2023 Stellung genommen.
Mit Verfügung
vom 28. Juli 2023 sind die Verfahren DGS.2023.8, DGS.2023.28 und
DGS.2023.29 miteinander vereinigt worden.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 58 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) hat eine Partei, welche den
Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der
Verfahrensleitung ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Die betroffene Person
nimmt dazu Stellung. Über Ablehnungsgesuche gegen das Strafgericht oder
einzelne seiner Mitglieder entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO ohne
weiteres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdeinstanz. Im Kanton
Basel-Stadt übt das Appellationsgericht als Einzelgericht die Funktion des
Beschwerdegerichts aus (§ 4 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die
Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100] in
Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Der
Gesuchsteller ist als beschuldigte Person im gegen ihn geführten Strafverfahren
Partei (Art. 104 Abs. 1 StPO) und somit gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO zur Stellung
von Ausstandsbegehren legitimiert.
1.3
1.3.1
1.3.1.1
Der
Gesuchsteller macht vorliegend einerseits (persönlich) geltend (dies wiederholt
auch in den Ausstandsbegehren vom 7. Juli 2023 sowie vom 12. Juli
2023), dass der ausserordentliche Strafgerichtspräsident in der Vernehmlassung
vom 16. Juni 2022 geschrieben habe: «In der Hauptverhandlung sind keine
gänzlich neuen Erkenntnisse zu erwarten». Damit habe das Strafgericht dem
Appellationsgericht mitteilen wollen, dass die Sachverhaltsermittlung im Wesentlichen
abgeschlossen sei und eben keine neuen Erkenntnisse zu erwarten seien. Die
Hauptverhandlung sei damit präjudiziert und der ausserordentliche Strafgerichtspräsident
voreingenommen. Angesichts dieser für den Gesuchsteller als beschuldigte Person
verlorenen Ausgangssituation werde der ausserordentliche Strafgerichtspräsident
aufgefordert, in den Ausstand zu treten.
1.3.1.2
Im
zweiten Ausstandsgesuch vom 7. Juli 2023 bringt der Gesuchsteller
ausserdem vor, dass er in seiner Eingabe vom 6. Juni 2023 begründet
dargelegt habe, dass die «Strafklage» und die Strafanträge der
Staatsanwaltschaft anzupassen seien. Das Verfahren gegen seinen
Mitbeschuldigten und ihn dürfte einmal mehr erhebliches mediales Interesse
wecken. Wenn dann nur die «Strafklage» vom 31. Mai 2018 für die Medien
aufliege, gebe das ein erheblich falsches Bild. Es werde dann von mehrfachen
Urkundendelikten berichtet, obwohl nur ein Urkundendelikt zu beurteilen sei.
Ferner werde auch der übertriebene Strafantrag der Öffentlichkeit ein erheblich
falsches Bild zeigen. Es sei dringend geboten, die fünf Jahre alte
Anklageschrift an die aktuelle Situation anzupassen, wie auch die Strafanträge.
Der Strafantrag für ein Delikt könne nicht gleich sein wie für sechs Delikte.
Ferner seien mehrfache Urkundendelikte angeklagt. Das schliesse mit dem
Anklageprinzip eine Verurteilung wegen einem einfachen Urkundendelikt aus. B____
habe diese Anpassung abgelehnt. In der Verfügung vom 8. Juni 2023 schreibe
«die Staatsanwaltschaft» (gemeint wohl: der ausserordentliche
Strafgerichtspräsident): «Die Staatsanwaltschaft erhält Frist zur Stellungnahme
zur Eingabe gemäss Ziffer 1 bis zum 21. Juni 2023. Ohne Stellungnahme geht
der Instruktionsrichter davon aus, dass die Staatsanwaltschaft an der
Anklageschrift vom 31. Mai 2018 sowie an den am 13. April 2022 gestellten
Anträgen sowie an dem mit gleichem Datum gestellten Dispensationsgesuch
festhält». Das Gericht habe damit der Staatsanwaltschaft deutlich signalisiert,
dass das Strafgericht den verbleibenden Anklagepunkt im Sinne der Anklage
gutheissen werde, ansonsten der Hinweis über die antizipierte Annahme nicht
nötig gewesen wäre.
1.3.2
1.3.2.1
B____
hält dem betreffend die monierte Vernehmlassung vom 16. Juni 2022 entgegen,
dass das diesbezügliche Ausstandsgesuch verspätet eingereicht worden sei und
folglich gegen Treu und Glauben verstosse, da sich der Gesuchsteller auf eine
ihm offenbar am 23. Juni 2022 zugestellte Stellungnahme des ausserordentlichen
Strafgerichtspräsidenten an das Appellationsgericht vom 16. Juni 2022 beziehe.
Sein Vorbringen hätte jedoch ohne Verzug, d.h. in den nächsten Tagen nach
Kenntnisnahme, erfolgen müssen. Es sei ferner angemerkt, dass sich die vom
Gesuchsteller vorgebrachte Begründung aus der Stellungnahme an das
Appellationsgericht vom 16. Juni 2022 auf einen Mitbeschuldigten, dessen
bisherige Aussagen und die Notwendigkeit seiner Verteidigung durch einen
Rechtsvertreter beziehe. Insofern reisse der Gesuchsteller diese Begründung aus
dem Zusammenhang und mache überdies nicht glaubhaft, inwiefern er selber davon
unmittelbar betroffen sein solle.
1.3.2.2
In Bezug auf den im zweiten Ausstandsbegehren vom 7. Juli 2023 geltend
gemachten Ausstandsgrund betreffend die «Ablehnung der Anpassung der
Strafanträge und der Strafklage» bringt der ausserordentliche
Strafgerichtspräsident vor, dass das Ausstandsgesuch zweifelsohne nicht
rechtzeitig erfolgt sei. In diesem Punkt erübrige sich daher eine weitergehende
Stellungnahme.
1.3.3
Ein
Ausstandsgesuch muss «ohne Verzug» gestellt werden, sobald die gesuchstellende
Partei vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58 Abs. 1 StPO). Wer einen
Ablehnungsgrund nicht unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme geltend macht,
verwirkt den Anspruch auf eine spätere Anrufung. Ein verspätetes
Ausstandsgesuch führt zum Nichteintreten auf das Gesuch (BGE 140 I 240 E. 2.4,
136.
I 207 E. 3.4, 134 I 20 E. 4.3.1, 132 II 485 E. 4.3; Keller, in: Donatsch et al. [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020,
Art. 58 N 4). Ein Ausstandsgesuch, das sechs bis sieben Tage nach
Kenntnis des Ausstandsgrunds eingereicht wird, gilt nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung als rechtzeitig. Unzulässig ist hingegen im
Normalfall ein Zuwarten während zwei oder drei Wochen resp. rund vier bzw.
sechs Wochen seit Kenntnis des Ausstandsgrundes (BGE 140 I 271 E. 8.4.5; BGer
1B_514/2017 vom 19. April 2018 E. 3.2, 1B_100/2015 vom 8. Juni 2015 E.
4.1, 1B_274/2013 vom 19. November 2013 E. 4.1, 6B_192/2013 vom 10. Dezember
2013.
E. 2.3, 1B_499/2012 vom 7. November 2012 E. 2.3, 1P.457/2006 vom 19.
September 2006 E. 3.1).
1.3.4
Der
vom Gesuchsteller geltend gemachte Ausstandsgrund des Anscheins der Voreingenommenheit
geht auf die Stellungnahme von B____ vom 16. Juni 2022 an das
Appellationsgericht zurück (vgl. act. 4 S. 7 ff.). Diese
Stellungnahme hat der Gesuchsteller gemäss eigenen Angaben spätestens «anfangs
Juli» 2022 erhalten (vgl. Eingabe des Gesuchstellers vom 9. März 2023,
act. 7). Zum Zeitpunkt des Einreichens des Ausstandsbegehrens am
22./23. Februar 2023 war ihm der im genannten Schreiben monierte Umstand (angebliche
Präjudizierung der Hauptverhandlung) daher schon seit mehr als einem halben
Jahr bekannt. Der Gesuchsteller macht diesbezüglich zwar geltend, er habe
aufgrund der Stellungnahme von B____ vom 16. Juni 2022 den Antrag gestellt, es
sei auf die Hauptverhandlung zu verzichten (Eingabe des Gesuchstellers vom
9.
März 2023, act. 7; vgl. auch Schreiben des Gesuchstellers vom
9.
Februar 2023, act. 9 S. 2). Weshalb ihn dies jedoch
gleichzeitig davon abgehalten haben sollte, ein Ausstandsgesuch gegen den
ausserordentlichen Strafgerichtspräsidenten zu stellen, legt der Gesuchsteller
nicht dar und ist auch nicht ersichtlich, wäre die monierte Befangenheit doch auch
bei einem verschobenen Hauptverhandlungstermin vorgelegen.
1.3.5
Die
Frage, ob die Stellungnahme des ausserordentlichen Strafgerichtspräsidenten vom
27.
Februar 2023 zu unterzeichnen gewesen wäre oder es sich dabei um eine
blosse einfache verfahrensleitende Verfügung handelt, kann offenbleiben, würde
es sich vorliegend jedenfalls bei einer Rückweisung zwecks Unterzeichnung um
einen blossen prozessualen Leerlauf handeln. Es ist entgegen den Ausführungen
des Gesuchstellers gleichwohl darauf hinzuweisen, dass vorliegend gemäss Art. 59
Abs. 1 StPO in jedem Fall ein Entscheid durch die Beschwerdeinstanz zu
ergehen hätte, selbst wenn der ausserordentliche Strafgerichtspräsident keine
Stellungnahme eingereicht hätte resp. diese unbeachtlich wäre, macht der Gesuchsteller
doch – soweit ersichtlich – keinen Ausstandsgrund nach Art. 56
lit. b–e StPO, sondern einen solchen nach lit. a/f geltend. Nur in erstgenannten
Fällen kommt es überhaupt zu einem Entscheid durch die Beschwerdeinstanz, wenn
sich die in einer Strafbehörde tätige Person dem Gesuch widersetzt, diese
mithin zunächst selbst über das Gesuch «entscheidet». Hinsichtlich der
Ausstandsgründe nach Art. 56 lit. a und f StPO hat demgegenüber zwingend –
d.h. unabhängig davon, wie sich die vom Ausstandsgesuch betroffene Person
äussert – ein Entscheid zu ergehen (Keller,
a.a.O., Art. 59 N 4; Schmid/Jositsch,
Schweizerische Strafprozessordnung – Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich
2018, Art. 59 N 3). Somit wäre selbst bei einer – aufgrund einer
fehlenden Unterschrift – angenommenen Unbeachtlichkeit der Stellungnahme des
ausserordentlichen Strafgerichtspräsidenten das Ausstandsbegehren nicht, wie
vom Gesuchsteller vorgebracht wird, automatisch gutzuheissen.
1.3.6
In
Bezug auf den im zweiten Ausstandsbegehren vom 7. Juli 2023 geltend gemachten
Ausstandsgrund betreffend die «Ablehnung der Anpassung der Strafanträge und der
Strafklage» moniert der Gesuchsteller, dass der ausserordentliche
Strafgerichtspräsident in seiner Verfügung vom 8. Juni 2023 der
Staatsanwaltschaft deutlich signalisiert habe, dass das Strafgericht den
verbleibenden Anklagepunkt im Sinne der Anklage gutheissen werde, womit kein
unabhängiges Urteil zu erwarten sei. Der diesbezüglich geltend gemachte
Ausstandsgrund war dem Gesuchsteller mithin bereits mehrere Wochen vor dem
Einreichen seines zweiten Ausstandsbegehrens vom 7. Juli 2023 bekannt. Weshalb
der Gesuchteller in diesem Fall mehr als sechs bis sieben Tage nach Kenntnis
des Ausstandsgrunds hätte zuwarten müssen, um das Begehren zu stellen, ist
nicht ersichtlich und wird von ihm selbst auch nicht dargelegt. Auch dieser
Dispositiv
behauptete Ausstandsgrund ist demnach verspätet vorgebracht worden.
1.3.7 Im
Ergebnis ist auf die Ausstandsbegehren in den vorerwähnten Punkten somit nicht
einzutreten.
2.
2.1
2.1.1 Der
Gesuchsteller lässt andererseits in seinem ersten Ausstandsgesuch weitere
Ausstandsgründe durch seinen Rechtsvertreter vorbringen. So verletze der
ausserordentliche Strafgerichtspräsident nicht nur den Gehörsanspruch des
Gesuchstellers und die Strafprozessordnung, sondern auch die Waffengleichheit,
wenn dieser in seiner Verfügung ausführe, die Eingaben des Gesuchstellers «vorerst
nicht näher zur Kenntnis» zu nehmen. Der Gesuchsteller sei berechtigt,
jederzeit Eingaben zu machen und der ausserordentliche Gerichtspräsident wäre
als Verfahrensleiter verpflichtet, diese nach den gesetzlichen Vorschriften zu
behandeln. Daran ändere auch die Begründung nichts, der Aktenumfang sei in
vernünftigen Grenzen zu halten und es sei nicht «Sache des Gerichts, allfällige
Erkenntnisse aus einer losen Zusammenstellung an Informationen zu ergründen.» Es
sei sehr wohl Aufgabe des Verfahrensleiters, Unterlagen, welche die
beschuldigte Person zu ihrer Verteidigung einreiche, auch dann sorgfältig zu
prüfen, wenn sie angeblich unvernünftig umfangreich sein sollten.
Des Weiteren verkenne
der ausserordentliche Strafgerichtspräsident die Rolle des Verteidigers im
Verfahren, wenn er diesen auffordere, schriftlich mitzuteilen, inwiefern die
besagte Eingabe des Gesuchstellers von Relevanz sei und ob diese als neuerliche
Beschwerde gegen die Spruchkörperbestellung gewertet werden solle. Der
Verteidiger sei nicht «Diener des Gerichts», den man mit Fristen zu Handlungen
auffordern könne.
Schliesslich sei
das Schreiben des ausserordentlichen Gerichtspräsidenten vom 15. Februar
2023 zwar mangels Unterschrift an sich unbeachtlich, es bringe aber dennoch zum
Ausdruck, dass er nicht bereit zu sein scheine, das Verfahren nach den
gesetzlichen Vorschriften zu führen und die Verteidigungsrechte des
Gesuchstellers zu beachten. Ferner gebe es in diesem Verfahren mehrere Parteien,
die jeweils mit den Eingaben und «Verfügungen» zu bedienen und zur
Stellungnahme aufzufordern seien. Auch daran habe sich der ausserordentliche Strafgerichtspräsident
nicht gehalten.
Zusammenfassend
erwecke das beanstandete Vorgehen mindestens den Anschein der Befangenheit,
weshalb der ausserordentliche Strafgerichtspräsident ersucht werde, in den
Ausstand zu treten.
2.1.2 In
seinem Ausstandsbegehren vom 7. Juli 2023 bringt der Gesuchsteller des
Weiteren vor, dass es zur Klärung wichtiger Fragen und zur Ermittlung des
Sachverhalts absolut notwendig sei, C____ vor dem Strafgericht als Zeugen zu
befragen. Die Verweigerung der Befragung sei erheblich rechtsverletzend, weil
keine Befragung durch die Staatsanwaltschaft erfolgt sei. Trotz bereits früher
erfolgter Beantragung der Ladung von C____ habe B____ bis zum 12. Juni 2023
den Antrag nie explizit abgewiesen, geschweige denn begründet, weshalb die
Aussage des Zeugen nicht relevant sein solle. Entsprechend sei die Stellung des
Antrags auf Ladung vom 12. Juni 2023 nicht – wie vom ausserordentlichen
Strafgerichtspräsidenten geltend gemacht – verspätet, sondern bloss eine
Wiederholung des nach wie vor hängigen und unbeantworteten Antrags, ganz
abgesehen davon, dass der Antrag gar nicht verspätet gestellt werden könne,
sondern auch noch vor Schluss des Beweisverfahrens rechtzeitig gestellt werden
könnte. Sodann stehe die von B____ in der Vernehmlassung vom 16. Juni 2022
vorgebrachte Äusserung «In der Hauptverhandlung sind keine gänzlich neuen
Erkenntnisse zu erwarten» in direkten Zusammenhang mit der kommenden
Hauptverhandlung. Damit habe das Strafgericht dem Appellationsgericht mitteilen
wollen, dass die Sachverhaltsermittlung im Wesentlichen abgeschlossen sei und
eben keine neuen Erkenntnisse zu erwarten seien. Diese Aussage sei nicht aus
dem Zusammenhang gerissen, sondern eine wesentliche Aussage des ausserordentlichen
Strafgerichtspräsidenten zum Verfahren. Unter diesen Prämissen würden
Beweisanträge wohl kaum gutgeheissen, da damit «neue Erkenntnisse» möglich seien,
die von B____ nicht gewünscht seien. Die Hauptverhandlung sei damit
präjudiziert.
Mit Verweigerung
der Vorladung des Entlastungszeugen sei vom ausserordentlichen
Strafgerichtspräsidenten mithin kein unabhängiges Urteil zu erwarten.
Ferner sei auch
der Antrag von B____ vom 10. Juli 2023 zum zweiten Ausstandgesuch, nämlich das
Ausstandgesuch abzuweisen, nicht unterzeichnet.
2.1.3 In
seinem dritten Ausstandsgesuch vom 12. Juli 2023 moniert der Gesuchsteller
sodann, dass der ausserordentliche Strafgerichtspräsident auch den Beweisantrag
vom 5. Juli 2023, nämlich die Befragung von D____, abgelehnt habe. Neben C____
sei sie die einzige Person, die über den Inhalt und die Absprachen der Gründung
der [...] GmbH Auskunft geben könne und nun weder von der Staatsanwaltschaft
noch vom Strafgericht befragt würde.
Schliesslich sei
auch der Antrag von B____ zum dritten Ausstandgesuch vom «10. Juli 2023»
[recte: 13. Juli 2023], nämlich das Ausstandgesuch abzuweisen, nicht
unterzeichnet.
2.2
2.2.1 B____
führt demgegenüber in Bezug auf das erste Ausstandsbegehren aus, dass der
Gesuchsteller ihn mit der über 900-seitigen Eingabe vom 9. Februar 2023,
welche dem Ausstandsgesuch vom 22. Februar 2023 zugrunde liege, direkt über
sein beim Bundesgericht eingereichtes Revisionsgesuch betreffend ein früheres
Strafverfahren ([...]) orientiert habe. Für den ausserordentlichen Strafgerichtspräsidenten
sei nach der im Rahmen von Art. 109 Abs. 2 StPO vorgenommenen Prüfung nicht
erkennbar gewesen, welche Relevanz bzw. welchen Zusammenhang die über 900
Seiten umfassende Eingabe vom 9. Februar 2023 auf das Strafverfahren und den
darin zu klärenden Schuldvorwurf habe resp. aus welchen Gründen diese zu den
Akten genommen werden solle. Der Gesuchsteller begründe diesen Zusammenhang in
seiner Eingabe nicht näher. Es sei nicht Sache des Gerichts, allfällige
Erkenntnisse aus einer losen Zusammenstellung an Informationen zu ergründen. Vielmehr
sei es Sache des für das Revisionsgesuch zuständigen Bundesgerichts, über die
Mitteilung des Revisionsgesuchs an weitere Parteien, Beteiligte oder Dritte zu
befinden.
Da es dem
ausserordentlichen Strafgerichtspräsidenten nach vorgenommener Prüfung der
Eingabe nicht ohne weiteres möglich sei, einen sachlichen Zusammenhang zu
vorliegendem Strafverfahren zu erkennen, sei diese vorerst nicht näher, d.h.
einlässlich, zur Kenntnis genommen worden. Deswegen habe er den Rechtsvertreter
des Gesuchstellers in der Annahme, dieser stehe in Diensten des Gesuchstellers,
mit Verfügung vom 15. Februar 2023 aufgefordert, innert angemessener Frist
schriftlich mitzuteilen, inwiefern die besagte Eingabe für vorliegendes Strafverfahrens
von Relevanz sein solle. Es obliege selbstredend einzig dem Rechtsvertreter des
Gesuchstellers zu entscheiden, ob und wie er im Interesse seines Mandanten
dieser Aufforderung nachkomme. Ebenfalls sei in der Verfügung mitgeteilt worden,
dass anschliessend darüber befunden werde, wie die Eingabe zu behandeln sei. Ob
sich der ausserordentliche Gerichtspräsident mit allen erheblichen Vorbringen
der Parteien befasst und auseinandergesetzt habe, liesse sich demnach erst
aufgrund der Begründung der noch zu erlassenden Verfügung beurteilen. Inwiefern
somit eine vom Gesuchsteller, überdies in unbelegter Weise, vorgebrachte
Verletzung des verfassungsmässigen Gehörsanspruchs vorliegen solle, sei indes
nicht ersichtlich.
Da dem
Gesuchsteller durch die Verfügung vom 15. Februar 2023 keine Rechtsnachteile
erwachsen seien, sei diese praxisgemäss nicht unterzeichnet worden. So verkenne
der Gesuchsteller, dass bereits Art. 80 Abs. 3 StPO vorsehe, dass einfache
verfahrensleitende Beschlüsse und Verfügungen weder besonders ausgefertigt noch
begründet werden müssten. Eine allfällige Mitteilung an die übrigen Parteien werde
erfolgen, sobald über die Eingabe vom 9. Februar 2023 habe befunden werden können.
Hätte der Gesuchsteller eine unterzeichnete Verfügung gewünscht, hätte er einen
entsprechenden Antrag stellen können, anstatt ein Ausstandsgesuch einzureichen.
Dies erwecke wiederum den Anschein, dass es ihm weniger um die Beurteilung einer
möglichen Befangenheit gehe, sondern ein weiterer Versuch unternommen werde, das
vorliegende Strafverfahren zu verschleppen.
2.2.2 Betreffend
das zweite Ausstandsbegehren vom 7. Juli 2023 bringt der ausserordentliche
Strafgerichtspräsident sodann mit Stellungnahme vom 10. Juli 2023 vor,
dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 3. Juli 2023 erneut denselben
Beweisantrag auf Befragung des Auftraggebers, C____, als Zeuge wie mit seinen
Eingaben vom 17. Februar, 22. März sowie 26. April 2022 gestellt habe. Mithin
könne auf die entsprechende Begründung in den Verfügungen vom 9. Mai 2022 sowie
4. Juli 2023 verwiesen werden. Der Gesuchsteller hätte nach Ablehnung des
Beweisantrags mit Verfügung vom 9. Mai 2022 ein Ausstandsgesuch stellen können,
was er nicht getan habe. Ebenso wenig habe er eine ausführlichere Begründung
zur Verfügung vom 9. Mai 2022 verlangt. Der am 3. Juli 2023 gestellte und
anschliessend mit Verfügung vom 4. Juli 2023 abgelehnte Beweisantrag sei bloss
wiederholt worden. Offenkundig sei vorliegendes Ausstandsgesuch daher nicht
rechtzeitig ergangen. Dass der Gesuchsteller implizit auf die Verfügung vom 29.
Juni 2023 referenziere, sei insofern irrelevant, da sich der ausserordentliche
Strafgerichtspräsident darin ausschliesslich mit dem Beweisantrag des
Mitbeschuldigten befasst habe und der Verweis in der Verfügung vom 4. Juli 2023
auf die Verfügung vom 29. Juni 2023 ausschliesslich dem Umstand geschuldet sei,
dass der Mitbeschuldigte in seinem Beweisantrag auf den zu einem früheren
Zeitpunkt gestellten Beweisantrag des Gesuchstellers Bezug nehme. Der ausserordentliche
Strafgerichtspräsident habe mit Verfügung vom 29. Juni 2023 ausführlich zum
Beweisantrag des Mitbeschuldigten vom 12. Juni 2023 Stellung genommen. Darin
habe er dargelegt, inwiefern der Beweisantrag verspätet erfolgt sei und eine
Beweiserhebung über Tatsachen verlangt werde, die unerheblich seien. Die an den
Mitbeschuldigten gerichtete Verfügung vom 29. Juni 2023 nehme der
Gesuchsteller zum Anlass, ein Ausstandsgesuch zu stellen, das in weiten Teilen
einer Abschrift des Ausstandsgesuchs des Mitbeschuldigten vom 4. Juli 2023
gleichkomme. Ebenso nicht nachvollziehbar sei die in diesem Zusammenhang
bereits vom Mitbeschuldigten tatsachenwidrig vorgebrachte Behauptung, die sich der
Gesuchsteller nun zu eigen mache, der ausserordentliche Strafgerichtspräsident habe
sich in der Vergangenheit noch nie zur Befragung von C____ geäussert.
Diesbezüglich sei auf die Verfügung vom 9. Mai 2022, Begründung zu Ziffer 1, ad
Antrag 4, verwiesen, auf die unzählige weitere, in der Folge ergangene
Verfügungen referenzieren würden. Eine Befragung von C____ lasse bei
vorliegender Ausgangslage im Hinblick auf die rechtlich relevanten Fragen keine
neuen Erkenntnisse erwarten, welche die objektiv festgehaltenen Umstände
umzustossen vermöchten. Ob der Gesuchsteller überhaupt eine strafrechtliche
Verantwortlichkeit treffe bzw. die angeklagten Tatbestände erfülle, sei durch
das Gericht zu beurteilen. Dabei gehe es einzig um die Beurteilung, ob
inhaltlich unwahre Beurkundungen durch Täuschung erwirkt worden seien. Angeklagt
worden seien sowohl die Erlangung einer Falschbeurkundung beim Notar als auch
beim Handelsregisterführer. Einzig massgebend sei im Hinblick auf das
angeklagte Urkundendelikt die Frage, ob ein Täter vor bzw. im Zeitpunkt der
Beurkundung gewusst habe, dass das Gründungskapital anschliessend wieder
entzogen werde, und ob dies gegenüber dem Notar und/oder Handelsregisterführer
verschwiegen worden sei. Diese Frage könne das Gericht anhand der zahlreichen
objektiven Beweismittel sowie der Befragung der Angeklagten 1 und 2 beurteilen,
wohingegen C____ diesbezüglich nichts beizutragen vermöchte. Ferner vom Gericht
rechtlich zu beurteilen sei die Frage, ob C____ anhand der vorhandenen und
erwähnten Beweismittel, wie angeklagt, rechtlich tatsächlich zweifelsfrei als
«vorsatzloses Werkzeug der Angeklagten 1 und 2» gelten bzw. dessen Handeln den
Angeklagten 1 und 2 zugerechnet werden könne. Auch diese Beurteilung könne es
anhand der vorliegenden objektiven Beweise vornehmen.
2.2.3 Hinsichtlich
des dritten Ausstandsgesuchs vom 12. Juli 2023 betreffend die beantragte
Befragung von D____ führt der ausserordentliche Strafgerichtspräsident aus,
dass er u.a. diesen Antrag mit Verfügung vom 7. Juli 2023 abgewiesen habe. Darin
habe er dargelegt, inwiefern eine Beweiserhebung über Tatsachen verlangt werde,
die unerheblich seien. Die materielle Wahrheit könne anhand unterschiedlicher
Beweise ergründet werden. Der Gesuchsteller lege mit seiner Eingabe vom 5. Juli
2023 nicht dar, inwiefern u.a. D____ etwas zur Klärung des angeklagten
Sachverhalts bzw. der angeklagten Tatbestände beitragen könne. Er komme
diesbezüglich seiner Begründungspflicht nicht nach. Eine Befragung der
genannten Person lasse bei der erwähnten Ausgangslage im Hinblick auf die
rechtlich relevanten Fragen zudem schlichtweg keine neuen Erkenntnisse
erwarten, welche die objektiv festgehaltenen Umstände umzustossen vermöchten.
So sei augenfällig, dass der Gesuchsteller selbst in seinem Antrag vom 5. Juli
2023 in diesem Zusammenhang aus E-Mails der genannten Personen zitiere. Diese
E-Mails seien Bestandteil der Akten und somit den Strafbehörden bereits
bekannt. Die Befragung von D____ als Zeugin sei ferner nicht bloss unerheblich.
Sie sei, wie der Gesuchsteller, des Weiteren Verwaltungsrätin der [...] AG. In
dieser Funktion seien gar keine unabhängigen Aussagen zu erwarten.
2.3 Gemäss
Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) hat jede Person
Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen und unparteiischen
Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände beurteilt wird. Die Garantie des
verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn Umstände vorliegen, die bei
objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit
erwecken, ohne dass für die Ablehnung verlangt wäre, dass die Richterperson
tatsächlich befangen ist (vgl. dazu BGE 141 IV 178 E. 3.2.1, 140 III 221 E.
4.1; BGer 1B_315/2020 vom 23. September 2020 E. 5.1; Keller, a.a.O., Art. 56 StPO N 31 ff.).
In Konkretisierung dieser grundrechtlichen Garantien hat gemäss Art. 56 StPO
eine in einer Strafbehörde tätige Person unter anderem dann in den Ausstand zu
treten, wenn sie im Sinne einer Generalklausel «aus anderen Gründen» befangen
sein könnte (lit. f). Das subjektive Empfinden einer Partei ist bei der
Beurteilung solcher Umstände nicht massgebend. Vielmehr müssen die Umstände bei
objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit begründen
(vgl. BGE 147 III 89 E. 4.1, 140 I 240 E. 2.2, 139 I 121
E. 5.1). Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen
(Art. 58 Abs. 1 StPO). Die blosse Behauptung eines Ausstandsgrundes oder
pauschale, vage Andeutungen genügen nicht. Es muss eine gewisse
Wahrscheinlichkeit für den Anschein der Befangenheit sprechen. Ein strikter
Nachweis oder die urkundliche Bescheinigung der den Ausstand begründenden
Tatsachen sind aber nicht erforderlich (Keller,
a.a.O., Art. 58 N 11).
Materielle und
prozessuale Rechtsfehler sind in erster Linie im Rechtsmittelverfahren zu rügen
und lassen sich grundsätzlich nicht als Begründung für den Ausstand heranziehen
(BGer 1B_144/2021 vom 30. August 2022 E. 4.2; BGE 143 IV 69 E. 3.2). Nur krasse
und wiederholte Verfahrensfehler, die einer schweren Amtspflichtverletzung
gleichkommen, sich einseitig zu Lasten einer Prozesspartei auswirken und eine
auf fehlende Distanz und Neutralität beruhende Haltung vermitteln, vermögen
eine Vorbefassung im Sinne des Gesetzes zu begründen (vgl. BGE 143 IV 69 E.
3.2, 141 IV 178 E. 3.2.3, 114 la 153 E. 3b/bb; BGer 1B_620/2020 vom
23. Februar 2021 E. 3.3, 1B_269/2019 vom 9. Dezember 2019
E. 4.4.1; AGE DGS.2020.6 vom 29. Juli 2020 E. 2.2.3.2, DGS.2019.34
vom 19. November 2020 E. 2, BES.2019.42 vom 26. Juli 2019 E. 2.2.2.2).
2.4
2.4.1
2.4.1.1 Was
den vom Verteidiger des Gesuchstellers geltend gemachten ersten und zweiten Punkt
des Ausstandsbegehrens vom 22. Februar 2023 betrifft (die 900-seitige
Eingabe des Gesuchstellers werde «vorerst nicht näher zur Kenntnis» genommen; Aufforderung
des Verteidigers zu Handlungen), so ist diesem zweifellos darin zuzustimmen,
dass der Gesuchsteller berechtigt ist, gemäss Art. 109 Abs. 1 StPO
jederzeit Eingaben zu machen. Ebenso sind diese gemäss Art. 109
Abs. 2 StPO durch die Verfahrensleitung zu prüfen. Wie jedoch aus den
Akten erhellt, handelt es sich bei der 900-seitigen Eingabe des Gesuchstellers
um Akten, welche das durch den Gesuchsteller beim Bundesgericht eingereichte –
und das Verfahren [...] betreffende – Revisionsgesuch betreffen (vgl. act. 5
sowie act. 9). Aufgrund des Aktenumfangs der Eingabe und der für den
ausserordentlichen Strafgerichtspräsidenten nicht unmittelbar ersichtlichen
Relevanz der Dokumente für das aktuell beim Strafgericht hängige Strafverfahren
gegen den Gesuchsteller ist vorliegend nicht zu beanstanden, dass dieser gemäss
Verfügung vom 15. Februar 2023 die Akten «vorerst» nicht näher zur
Kenntnis genommen hat. Zu welchem Zeitpunkt nämlich die effektive Kenntnisnahme
der eingereichten Unterlagen durch den Instruktionsrichter erfolgt, liegt
grundsätzlich in seinem Ermessen. Sofern er dem Gesuchsteller resp. der
Verteidigung mit Verfügung vom 15. Februar 2023 mitgeteilt hat, dass er
diese «vorerst» nicht zur Kenntnis nehmen würde, ist über den Zeitpunkt der
effektiven Kenntnisnahme resp. ein allfälliges Nicht-Zur-Kenntnis-Nehmen noch
nichts gesagt. Dies hätte sich vorliegend erst mit der nach Ablauf der Frist
zur Stellungnahme vom 27. Februar 2023 folgenden Verfügung ergeben.
Diesbezüglich ist
auch nicht zu beanstanden, dass der ausserordentliche Strafgerichtspräsident
die Verteidigung mit Verfügung vom 15. Februar 2023 dazu angehalten hat,
aufgrund des Aktenumfangs der Eingabe vom 9. Februar 2023
verfahrensrelevante Aktenbestandteile zu bezeichnen resp. anzugeben, ob es sich
dabei um eine neuerliche Beschwerde gegen die Spruchkörperbestellung handle. Wie
der ausserordentliche Strafgerichtspräsident vorliegend zutreffend ausführt,
oblag es unbestrittenermassen einzig dem Verteidiger des Gesuchstellers, zu entscheiden,
ob und wie er im Interesse seines Mandanten dieser Aufforderung nachkomme. So
wurde auch in der Verfügung vom 15. Februar 2023 angekündigt, dass erst
anschliessend darüber befunden werde, wie die Eingabe zu behandeln sei. Es
stand der Verteidigung mithin fraglos zu, keine Stellungnahme zur Verfügung vom
15. Februar 2023 einzureichen. Es wurden ihr denn auch keine
Rechtsnachteile im Falle eines Verzichts angedroht. Ergänzend gilt es
festzuhalten, dass zwar der Verteidigung darin zuzustimmen ist, dass das früher
noch vom Bundesgericht sowie in der Botschaft zur Strafprozessordnung
verwendete Bild des Verteidigers «als Diener des Rechts» überholt sein mag,
gleichwohl sieht die (bundesgerichtliche) Praxis zur Strafprozessordnung nach
wie vor noch Konstellationen vor, in denen die Verteidigung auch noch der
Rechtspflege verpflichtet zu sein scheint (vgl. für diese Beispiele Fingerhuth/Roos, Der Diener des Rechts
ist gestorben – Es lebe der Diener des Rechts, in: Anwaltsrevue 2019, S. 262
ff.).
2.4.1.2 In
Bezug auf den letzten Vorwurf der Verteidigung kann deren Vorbringen, das Schreiben
des ausserordentlichen Strafgerichtspräsidenten vom 15. Februar 2023 sei
mangels Unterschrift an sich zwar unbeachtlich, bringe aber zum Ausdruck, dass dieser
nicht bereit zu sein scheine, das Verfahren nach den gesetzlichen Vorschriften
zu führen und die Verteidigungsrechte des Gesuchstellers zu beachten, ebenfalls
nicht gefolgt werden. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine blosse einfache
verfahrensleitende Verfügung i.S.v. Art. 80 Abs. 3 StPO, da dem Gesuchsteller
aus ihr keine Rechtsnachteile erwachsen sind. Wie der ausserordentliche
Strafgerichtspräsident zu Recht ausführt, hätte erst mit darauffolgender
Verfügung darüber entschieden werden sollen, wie die Eingabe des Gesuchstellers
vom 9. Februar 2023 weiter zu behandeln gewesen wäre. Auch eine allfällige
Mitteilung an die Parteien mit Aufforderung zur Stellungnahme hätte gemäss B____
erst zu jenem Zeitpunkt erfolgen sollen. Wie letzterer ferner zutreffend
vorbringt, wäre es dem Gesuchsteller sodann freigestanden, eine unterzeichnete
Verfügung zu verlangen.
2.4.2 Was
den Vorwurf der fehlenden Unterzeichnung der Anträge von B____ vom 10. Juli
2023 sowie vom 13. Juli 2023 betrifft, so kann auf das bereits Ausgeführte
unter vorstehender E. 1.3.5 verwiesen werden.
2.4.3 Hinsichtlich
der Abweisung des Antrags auf Vorladung von C____ als Zeugen ist dem
Gesuchsteller nicht zu folgen, wenn er moniert, der entsprechende Beweisantrag
sei bislang nicht behandelt worden. So wurden mit Verfügung des
ausserordentlichen Strafgerichtspräsidenten vom 9. Mai 2022 die mit
Eingabe vom 22. und 28. März, 26. April 2022 sowie 4. Mai 2022 gestellten
Beweis- und Verfahrensanträge abgewiesen. Zwar wurde die Abweisung des Antrags
der Befragung von C____ in der betreffenden Verfügung vom 9. Mai 2022
nicht speziell begründet, wie der ausserordentliche Gerichtspräsident jedoch
zutreffend vorbringt, hätte der Gesuchsteller zu diesem Punkt ohne Weiteres eine
Begründung verlangen können. Eine eingehende Begründung der Abweisung des
Antrags der Befragung von C____ erfolgte sodann unbestrittenermassen in der
Verfügung vom 29. Juni 2023 als Antwort auf den Beweisantrag des
Mitbeschuldigten vom 12. Juni 2023.
Vorliegend offen
bleiben kann die Frage, ob der Gesuchsteller die Abweisung des Beweisantrags
resp. die dadurch behauptete vorliegende Befangenheit von B____ nicht bereits
kurz nach dem 9. Mai 2022 hätte geltend machen können, da ohnehin nicht
ersichtlich ist, inwiefern dadurch eine den Ausstand begründende Tatsache
glaubhaft gemacht werden soll. Der Gesuchsteller begründet sein Ausstandsgesuch
in diesem Punkt – sowie auch in Bezug auf den abgewiesenen Beweisantrag der
Befragung von D____ – nämlich im Wesentlichen mit dem Umstand, dass der ausserordentliche
Strafgerichtspräsident als Verfahrensleiter seine Beweisanträge abgewiesen habe
und er mithin an der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht interessiert sei,
was ihn offenkundig befangen mache.
Dieser
Argumentation kann nicht gefolgt werden. Zwar gehört zum Anspruch auf
rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV
sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK), dass die Behörde alle erheblichen und
rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise
abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen.
Umgekehrt folgt jedoch daraus, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs
vorliegt, wenn das Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet,
weil es zur Erkenntnis gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei
genügend abgeklärt und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung
annehmen kann, dass diese Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht
geändert würde (Art. 139 Abs. 2 StPO; BGE 141 I 60 E. 3.3; BGer 6B_278/2017
vom 12. Februar 2018 E. 2.1). So ist es gemäss Art. 331 StPO denn
auch Aufgabe der Verfahrensleitung, über die Zulassung von Beweisanträgen
vorläufig zu entscheiden. Bei der Ablehnung von Verfahrens- und Beweisanträgen
durch die Verfahrensleitung handelt es sich grundsätzlich um verfahrensleitende
Entscheide, die keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken.
Entsprechend sind sie von der Beschwerde nach Art. 393 StPO ausgeschlossen.
Die Anträge können jedoch in der Hauptverhandlung vor dem Kollegium oder dem
Einzelgericht wiederholt (Art. 65 Abs. 2; 331 Abs. 3 StPO; Brüschweiler/Nadig/Schneebeli, in:
Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage,
Zürich 2020, Art. 65 N 2; Schmid/Jositsch,
Schweizerische Strafprozessordnung – Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich
2018, Art. 65 N 2; dies als Ausdruck des allgemeinen Grundsatzes,
dass verfahrensleitende Entscheide nicht in materielle Rechtskraft erwachsen
und deshalb bei geänderten Verhältnissen jederzeit angepasst werden können) und
im Falle einer Abweisung zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden (vgl.
zum Ganzen AGE BES.2016.193 vom 13. März 2017 E. 1.1; BGer 1B_678/2012 vom
9. Januar 2013 E. 1 f., 1B_569/2011 vom 23. Dezember 2011 E. 2;
Wohlers, in: Donatsch et al.
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage,
Zürich 2020, Art. 139 N 21).
Würde vorliegend
über die Begründetheit von verfahrensleitenden Entscheiden betreffend die
Abweisung von Beweisanträgen qua wiederholter Ausstandsbegehren
entschieden werden, würde damit der nicht offenstehende Rechtsmittelweg mittels
Beschwerde umgangen. Somit könnte auch hier ein Anschein von Befangenheit nur
soweit angenommen werden, als krasse und wiederholte Verfahrensfehler
ersichtlich wären. Hiervon kann vorliegend keine Rede sein. Der
ausserordentliche Strafgerichtspräsident hat die Abweisung der Beweisanträge
auf Vorladung und Befragung von C____ und D____ in seinen Verfügungen eingehend
begründet. Mithin kann dem Gesuchsteller auch nicht gefolgt werden, wenn er
geltend macht, der ausserordentliche Strafgerichtspräsident lehne
«Beweisanträge nur ab[…] und [mache] keine konstruktiven Vorschläge oder
Hinweise […], wie der wirkliche Sachverhalt ermittelt werden [könne]». Es ist
nicht ersichtlich, inwiefern im Handeln des ausserordentlichen
Strafgerichtspräsidenten ein krasser Verfahrensfehler liegen soll. Der blosse
Umstand, dass die Anträge abgewiesen worden sind, reicht für eine
diesbezügliche Annahme der Befangenheit (resp. des Anscheins der Befangenheit)
jedenfalls nicht aus (vgl. BGer 1B_224/2010 vom 11. Januar 2011
E. 4.5, 1B_283/2010 vom 7. Oktober 2010 E. 2; BGE 125 I 119 E. 3e;
je mit Hinweisen). Sofern der Gesuchsteller mit der – vorläufigen – Abweisung der
Beweisanträge und deren Begründung inhaltlich nicht zufrieden sein sollte,
steht es ihm frei, die Beweisanträge im Rahmen der Hauptverhandlung zu
wiederholen und im Falle einer erneuten Abweisung mit dem Endentscheid
anzufechten.
2.4.4 Ergänzend
gilt es ferner noch festzuhalten, dass, selbst wenn von einer rechtzeitigen
Geltendmachung des Ausstandsgrundes in Bezug auf vorstehende E. 1.3.4 ausgegangen
werden sollte, der ausserordentliche Strafgerichtspräsident zu Recht vorbringt,
dass der Gesuchsteller dessen Aussage in der Stellungnahme vom 16. Juni
2022 aus dem Zusammenhang reisst, bezogen sich die Ausführungen im entsprechenden
Fall doch auf die Frage der Notwendigkeit der Anwesenheit der Verteidigung des Mitbeschuldigten
an der Hauptverhandlung aufgrund seines bisherigen Aussageverhaltens (stetes
Bestreiten der Vorwürfe, keine Belastung von Mitbeschuldigten).
2.4.5 Ergänzendes
ist auch für den Ausstandsgrund der «Ablehnung der Anpassung der Strafanträge
und der Strafklage» festzuhalten. Denn selbst wenn auch hier von einer
rechtzeitigen Geltendmachung des Ausstandsgrundes (dies verneinend vorne
E. 1.3.6) ausgegangen würde, würde der geltend gemachte Umstand keinen
Anschein der Befangenheit erwecken. Entgegen den Ausführungen des
Gesuchstellers ist nämlich nicht ersichtlich, inwiefern die Aussage in der
Verfügung vom 8. Juni 2023 («Die Staatsanwaltschaft erhält Frist zur
Stellungnahme zur Eingabe gemäss Ziffer 1 bis zum 21. Juni 2023. Ohne
Stellungnahme geht der Instruktionsrichter davon aus, dass die Staatsanwaltschaft
an der Anklageschrift vom 31. Mai 2018 sowie an den am 13. April 2022
gestellten Anträgen sowie an dem mit gleichem Datum gestellten
Dispensationsgesuch festhält.») belegen sollte, dass das Gericht damit der
Staatsanwaltschaft deutlich signalisiert habe, dass das Strafgericht den
verbleibenden Anklagepunkt im Sinne der Anklage gutheissen werde, ansonsten der
Hinweis über die antizipierte Annahme nicht nötig gewesen wäre. Der
ausserordentliche Strafgerichtspräsident gab der Staatsanwaltschaft darin
lediglich Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Fragen, die der Gesuchsteller
mit Eingabe vom 6. Juni 2023 an die Staatsanwaltschaft gestellt haben
wollte («[…] stelle ich folgende Zwischenverfahrensanträge: 1. Das Strafgericht
soll die Staatsanwaltschaft anfragen, ob diese an der Anklageschrift vom 31.
Mai 2018 festhält oder diese zurückzieht. 2. Das Strafgericht soll die
Staatsanwaltschaft anfragen, ob diese an den Strafanträgen festhält. 3.
Eventualiter ist der Staatsanwaltschaft anzuweisen, an der Hauptverhandlung zu
erscheinen (Widerruf der Dispensierung) […]»). Ferner ist darauf hinzuweisen,
dass die Strafprozessordnung explizit vorsieht, dass etwaige
Verfahrenseinstellungen in einzelnen Anklagepunkten zusammen mit dem Urteil
ergehen können (Art. 329 Abs. 5 StPO), dies etwa, wenn einzelne
Anklagepunkte bereits verjährt sein sollten (vgl. Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 329 N 20). Es ist
schliesslich reine Spekulation des Gesuchstellers, dass der ausserordentliche
Strafgerichtspräsident im noch nicht verjährten Anklagepunkte unbedingt eine
Verurteilung herbeiführen wollen würde.
3.
Der
Gesuchsteller vermag demnach insgesamt nicht, eine – oder mehrere – den Ausstand
begründende Tatsache(n) glaubhaft zu machen. Insbesondere sind auch keine materiellen
und prozessualen Rechtsfehler seitens des ausserordentlichen
Strafgerichtspräsidenten ersichtlich, die einer schweren Amtspflichtverletzung
gleichkommen, sich einseitig zu Lasten einer Prozesspartei auswirken und eine
auf fehlende Distanz und Neutralität beruhende Haltung vermitteln würden. Daraus
folgt die Abweisung seines Gesuchs, soweit darauf einzutreten ist.
4.
Bei diesem
Ausgang des Ausstandsverfahrens hat der Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen
(Art. 59 Abs. 4 StPO), wobei die Gebühr auf CHF 1'000.– festzusetzen ist (vgl.
§ 33 des Reglements über die Gerichtsgebühren, SG 154.810).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Ausstandsgesuche gegen den a.o.
Strafgerichtspräsidenten B____ werden abgewiesen, soweit auf sie eingetreten
wird.
Der Gesuchsteller trägt die Kosten des Ausstandsverfahrens
mit einer Gebühr von CHF 1'000.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Gesuchsteller
-
a.o. Strafgerichtspräsident B____
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Martin Seelmann,
LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.