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Entscheid

DGS.2023.9

Ausstandsbegehren gegen des Strafgerichtspräsidenten (BGer 7B_913/2023 vom 26. August 2024)

10. Oktober 2023Deutsch25 min

ihres langjährigen ehemaligen Konkubinatspartners B____ (nachfolgend Zeuge) hängig.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

DGS.2023.9

ENTSCHEID

vom 10.

Oktober 2023

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiber

MLaw Lukas von Kaenel

Beteiligte

A____, geb. [...] Gesuchstellerin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Ausstandsbegehren gegen

den Strafgerichtspräsidenten

(im Verfahren [...])

Sachverhalt

Sachverhalt

Gegen A____ ist

am Strafgericht Basel-Stadt ein Verfahren wegen versuchter Tötung zum Nachteil

ihres langjährigen ehemaligen Konkubinatspartners B____ (nachfolgend Zeuge) hängig.

Am 1. November 2022 wurde der Zeuge durch den verfahrensleitenden

Strafgerichtspräsidenten [...] (nachfolgend Strafgerichtspräsident) via E-Mail

in Zusammenhang mit der von jenem unterzeichneten Desinteresseerklärungen

kontaktiert und zusammenfassend angefragt, ob er – nachdem der Fall als

Offizialdelikt ohnehin gerichtlich beurteilt werden müsse – daran festhalte,

seine Aussagen zu verweigern. Der Zeuge antwortete gleichentags ebenfalls via

E-Mail, er sei gerne bereit, als Zeuge vorgeladen zu werden und auszusagen.

Weiter hielt er fest, dass er zur Geltendmachung der Opferschutzrechte Bedenkzeit

wünsche.

Mit Schreiben

vom 9. November 2022 stellte A____ (nachfolgend Gesuchstellerin),

vertreten durch [...], bezugnehmend auf den aufgeführten E-Mailverkehr das

Begehren an das Strafgericht, der verfahrensleitende Strafgerichtspräsident

habe zufolge des Anscheins von Befangenheit in den Ausstand zu treten. Ferner

sei die E-Mail des Zeugen vom 1. November 2022 aufgrund offenkundiger

Unverwertbarkeit des Beweismittels aus den Akten zu weisen. Das Strafverfahren

sei bis zum Abschluss des Ausstandsverfahrens zu sistieren. Mit Verfügung vom

11. November 2022 überwies das Strafgericht das Ausstandsbegehren

inklusive separater Stellungnahme des Strafgerichtspräsidenten vom

11. November 2022 zur Beurteilung an das Appellationsgericht Basel‑Stadt,

wies den Antrag auf Aktenentfernung bzgl. der E-Mail des Zeugen vom

1. November 2022 ab und hiess den Antrag auf Sistierung des

Strafverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Ausstandsverfahrens durch

das Appellationsgericht gut. Auf die gegen die Verfügung betreffend Abweisung

des Antrags auf Aktenentfernung erhobene Beschwerde ist das Appellationsgericht

mit Entscheid vom 17. Juli 2023 nicht eingetreten (vgl. BES.2022.176 vom 17.

Juli 2023). Die Gesuchstellerin hat mit Eingabe vom 23. August 2023 auf

die Stellungnahme des Strafgerichtspräsidenten repliziert, wobei sie an ihrem

Ausstandsgesuch festhält. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten

ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für

den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 58 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) hat eine Partei, welche den

Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der

Verfahrensleitung ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Die betroffene Person

nimmt dazu Stellung. Über Ablehnungsgesuche gegen das Strafgericht oder

einzelne seiner Mitglieder entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO ohne

weiteres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdeinstanz. Im Kanton

Basel-Stadt übt das Appellationsgericht als Einzelgericht die Funktion des

Beschwerdegerichts aus (§ 4 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die

Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100] in

Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG

154.100]).

1.2

Die

Gesuchstellerin ist als beschuldigte Person im gegen sie geführten

Strafverfahren Partei (Art. 104 Abs. 1 StPO) und somit gemäss Art. 58 Abs. 1

StPO zur Stellung eines Ausstandsbegehrens legitimiert.

1.3

1.3.1

Ein

Ausstandsgesuch ist «ohne Verzug» zu stellen, sobald die den Ausstand verlangende

Partei vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58 Abs. 1 StPO). Wer einen

Ausstandsgrund nicht unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme geltend macht,

verwirkt den Anspruch auf seine spätere Anrufung (BGE 136 I 207 E. 3.4 S. 211

mit Hinweisen; BGer 1B_274/2013 vom 19. November 2013 E. 4.1, 1B_13/2013 vom

17.

April 2013 E. 4). Der Ausstand ist mithin so früh wie möglich, d.h. innert

weniger Tage nach Kenntnisnahme des Ausstandsgrundes, zu verlangen. Nach der

Rechtsprechung gilt ein Ausstandsgesuch, das sechs bis sieben Tage nach

Kenntnis des Ausstandsgrundes eingereicht wird, noch als rechtzeitig (BGer

6B_882/2008 vom 31. März 2009 E. 1.3). Als verspätet hat das Bundesgericht

jedoch Ausstandsgesuche erachtet, mit deren Einreichung während zwei oder drei

Wochen (BGer 1P.457/2006 vom 19. September 2006 E. 3.1) respektive rund

vier bzw. sechs Wochen seit Kenntnis des Ausstandsgrundes zugewartet worden war

(BGer 6B_192/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 2.3, 1B_499/2012 vom 7. November

2012.

E. 2.3).

1.3.2

Die

Gesuchstellerin stützt sich in ihrem Begehren auf die E-Mail des

Strafgerichtspräsidenten an den Zeugen vom 1. November 2022. Diese hat sie

gemäss eigenen Angaben auf der Akten-CD, welche ihr mit Verfügung vom 2.

November 2022 zugestellt wurde, entdeckt. Wann genau sie davon Kenntnis

erlangte, ergibt sich nicht aus den Akten, kann aber offenbleiben, zumal das

rund eine Woche nach Versand der E-Mail eingereichte Ausstandsbegehren vom 9.

November 2022 ungeachtet dessen als rechtzeitig anzusehen ist. Auf das

Ausstandsgesuch ist folglich einzutreten.

2.

2.1

Die

Gesuchstellerin begründet ihr Gesuch (vgl. act. 4) primär mit der E-Mail

des Strafgerichtspräsidenten an den Zeugen vom 1. November 2022. Es handle

sich dabei um eine informelle Kontaktnahme per E-Mail ohne Rechtsbelehrung oder

auch sonstige formelle Hinweise, was im Strafverfahren unzulässig sei. Zudem

hätte die Anfrage ohnehin in Form der Verfügung erfolgen und den Parteien als

solche separat zugestellt werden müssen und nicht mit der Masse der gesamten

Verfahrensakten. So habe nämlich die erhebliche Wahrscheinlichkeit bestanden,

dass die Verteidigung die E-Mail zu spät entdecke.

In Bezug auf den

Inhalt der fraglichen E-Mail fasst die Gesuchstellerin sodann zusammen, der

Strafgerichtspräsident habe dem Zeugen geschrieben, dass dessen unterzeichnete

Desinteresseerklärungen von der Staatsanwaltschaft angesichts des Vorgefallenen

nicht habe akzeptiert werden können. Versuchte Tötung sei ein schwerwiegendes

Offizialdelikt. Der Strafgerichtspräsident sei der Ansicht, dass auch der Zeuge

zu Wort kommen solle, zumal dieser und die Gesuchstellerin, was die Tatumstände

anbelange, verschiedene Aussagen gemacht hätten und sie noch nie konfrontiert

worden seien. Daher beabsichtigte er, den Zeugen vorzuladen. Überdies habe er

aus dessen Desinteresseerklärung eine gewisse Ambivalenz gespürt. Es bestehe die

Vermutung, dass die am 23. Februar 2022 unterzeichnete Erklärung von der

Verteidigung der Gesuchstellerin vorgefertigt gewesen sei. Psychologisch

geschickt stelle der Strafgerichtspräsident zudem die Behauptung auf, die

Situation hätte sich insofern verändert, als tatsächlich Anklage erhoben worden

sei und der Vorfall zwingend gerichtlich aufgearbeitet werden müsse. Aufgrund

des ambivalenten Verhaltens und der neuen Situation habe er infrage gestellt,

ob der Zeuge tatsächlich die Aussagen verweigern wolle. Er wäre allerdings

froh, wenn der Zeuge mitteilen könne, wie dieser darüber denke. Der Zeuge sei

nicht verpflichtet an seiner Erklärung festzuhalten.

Mit dieser

E-Mail übe der Strafgerichtspräsident als Instruktionsrichter des Strafgerichts

in unzulässiger Weise Einfluss auf den Zeugen aus. Dies, indem er die soeben geschilderten

Angaben geäussert und vom Zeugen eine Antwort erwartet habe, ohne diesen

überhaupt nur ansatzweise gemäss StPO belehrt zu haben. Insbesondere indem er die

unwahre Behauptung aufstelle, dass sich die Situation durch die Anklageerhebung

geändert habe, die Sache nun zwingend gerichtlich aufgearbeitet werden müsse

und der Zeuge an seine abgegebene Desinteresseerklärung nicht gebunden sei, erwecke

er den Anschein der Befangenheit. So verlasse er mit dieser informellen

Kontaktaufnahme mit einem Zeugen die Rolle des korrekten Richters und schlüpfe

in diejenige des Staatsanwalts. Zudem habe er mit diesen unwahren und

irreführenden Angaben eine Täuschung im Sinne von Art. 140 Abs. 1 StPO

vorgenommen, was ebenfalls den Anschein der Befangenheit begründe.

2.2

Der

Strafgerichtspräsident entgegnet in seiner Stellungnahme (vgl. act. 2), der Grund

für die Kontaktaufnahme mit dem Zeugen sei gewesen, dass er von diesem habe

erfahren wollen, ob er angesichts der Anklageerhebung und der bevorstehenden

Gerichtsverhandlung weiterhin an der Desinteresseerklärung und insbesondere an

seiner Erklärung, er werde bei künftigen Befragungen die Aussagen verweigern,

festhalte. Er habe dies einerseits getan, weil er für die Planung der Zeitdauer

der Gerichtsverhandlung habe wissen wollen, ob der Zeuge, wenn er ihn vorlade,

Aussagen machen würde; andererseits habe er aus dem Aktenstudium eine gewisse

Ambivalenz bei ihm gespürt, ob er nun wirklich nicht mehr an diesem

Strafverfahren gegen seine ehemalige Lebenspartnerin interessiert sei. Er habe

deshalb – seiner richterlichen Aufklärungspflicht nachkommend – entschieden, dem

Zeugen die aktuelle Verfahrenssituation darzulegen und ihn darauf aufmerksam zu

machen, dass er an seine Desinteresseerklärung bzw. an seine Erklärung, dass er

keine Aussagen mehr machen würde, nicht gebunden sei. Zudem habe er ihn darüber

informiert, dass es die Möglichkeit der indirekten Befragung im Gerichtssaal gebe,

und er habe ihm nochmals in Erinnerung gerufen, dass er sich bei der

Opferberatungsstelle kostenlos beraten lassen könne. Inwiefern er dadurch in

unzulässiger Weise Einfluss auf den Zeugen genommen habe, ihn sogar im Sinne

von Art. 140 Abs. 1 StPO getäuscht haben solle, erschliesse sich ihm beim

besten Willen nicht und entbehre jeder Grundlage. Der Zeuge sei anwaltlich

nicht vertreten und kenne sich in Strafverfahren nicht aus, wie er im Laufe des

Verfahrens immer wieder betont habe.

Die gespürte

Ambivalenz hinsichtlich der Desinteresseerklärung erklärt der

Strafgerichtspräsident sodann folgendermassen: Die erste (und einzige) formelle

Befragung des Zeugen habe am Nachmittag des 25. Dezember 2021 nach der

inkriminierten Tat noch im Spitalzimmer stattgefunden. Am Ende dieser

Einvernahme habe der Zeuge geäussert, dass er die Gesuchstellerin nicht als

eine Gefahr für die Öffentlichkeit und auch nicht für sich sehe. Er habe zu

Protokoll gegeben, er wolle nicht, dass die Gesuchstellerin dafür hart bestraft

werde, sondern vielmehr, dass ihr geholfen werde. Sie solle so rasch wie möglich

aus der Haft entlassen werden. Am 6. Januar 2022 habe er sodann gegenüber der

Kriminalpolizei angegeben, dass er grundsätzlich kein Interesse an der

Weiterführung des Strafverfahrens habe. Er würde eine Desinteresseerklärung

unterschreiben. Er habe diese aber an mehrere Bedingungen (Rückzug der

Strafanzeige der Gesuchstellerin gegen ihn selbst und Verkauf des Landteils der

Beschuldigten an ihn) geknüpft. Gleichentags noch habe er dann eine von der

Kriminalpolizei formulierte Desinteresseerklärung ohne Bedingungen unterschrieben.

Bereits am nächsten Tag habe er sich schriftlich wieder bei der Kriminalpolizei

gemeldet. Er habe die Bedingungen seiner Desinteresseerklärung abändern wollen und

dezidiert angegeben, dass er gegenüber der Gesuchstellerin keine Gewalt

angewendet habe. Er habe zudem gewünscht, dass das Gericht dringend eine

Psychotherapie für die Gesuchstellerin anordne, welche diese auch durchziehen

müsse. Er habe sich auch gegen die Notwehrargumentation der Gesuchstellerin

respektive des Verteidigers gewehrt. Es gebe eine Täterin und ein Opfer. Er

lasse sich nicht zu einem Mittäter machen. Am 25. November 2022 habe der Zeuge in

einer E‑Mail an den Verteidiger der Gesuchstellerin angegeben, es sei

Fakt, dass die Gesuchstellerin in bestimmten Situationen in der Lage sei, Taten

mit lebensbedrohlichem Potential zu begehen. Er wünsche daher ein Rayonverbot

für die Gesuchstellerin hinsichtlich seines Hauses in [...] und seines Gartens

in [...]. Dann sei er bereit, eine Desinteresseerklärung zu unterzeichnen.

Unerwähnt habe er dabei gelassen, dass er bereits ein solche Erklärung

unterschrieben habe. Weiter habe der Zeuge erwähnt, er habe das Gefühl, dass

sich die Gesuchstellerin als Opfer sehe und wenig Einsicht betreffend ihre

Schuld vorhanden sei. Sie scheine das Ganze zu bagatellisieren. Es handle sich

immerhin um einen Mordversuch. Zudem habe er einmal mehr betont, er wünsche,

dass die Beschuldigte vom Gericht eine psychotherapeutische Behandlung erhalte.

Per 23. Februar 2022 habe der Zeuge sodann ein Schreiben mit dem Titel «Rückzug

des Strafantrags und Desinteresse-Erklärung» unterzeichnet. Darin habe er

bestätigt, dass er kein Interesse an einer Bestrafung der Gesuchstellerin habe.

Er wolle mit dem Strafverfahren nichts mehr zu tun haben und werde seine

Aussagen im Falle einer allfälligen künftigen Befragung auch konsequent

verweigern. Aufgrund des Layouts sei dabei ziemlich offensichtlich, dass diese

Erklärung vom Verteidiger vorgefertigt worden sei. Es werde damit aber in

keiner Weise angemerkt oder auch nur insinuiert, dass der Zeuge dabei vom

Verteidiger beeinflusst worden sei. Die zuständige Staatsanwältin habe diese

Desinteresserklärung zur Kenntnis genommen, sei aber der Ansicht gewesen, dass

ein Offizialdelikt vorliege, bei welchem die beantragte Einstellung des Verfahrens

nicht angezeigt sei. Dies habe die Staatsanwältin mit der Ankündigung des

Abschlusses der Untersuchung per 18. März 2022 parteiöffentlich gemacht. Am 27.

April 2022 habe sich der Zeuge dann per E-Mail bei der Staatsanwältin gemeldet.

Er habe geschrieben, dass er immer wieder gefragt werde, wie es nun weitergehe.

Er wolle von der Staatsanwältin wissen, was sie ihm über das Verfahren sagen

könne, ob es eine Anklageschrift gebe, ob er diese einsehen könne, was konkret

auf ihn zukommen werde und schliesslich ob es eine

Gegenüberstellung/Konfrontation gebe. Die Staatsanwältin habe die E-Mail

gleichentags beantwortet und dabei auch das Beweisantragsrecht der Verteidigung

erwähnt. Daraufhin habe der Zeuge gefragt, ob er sich in Bezug auf die

Beweisanträge der Verteidigung auch äussern dürfe. Die Staatsanwältin habe dann

per 11. August 2022 Anklage gegen die Gesuchstellerin wegen versuchter Tötung

erhoben.

Der

Strafgerichtspräsident merkt dazu an, es könne ihm angesichts dieses Ablaufs

und vor allem des Verhaltens des Zeugen nicht verübelt werden, wenn er von

einer Ambivalenz spreche, was das Desinteresse am Verfahren anbelange. Aus seiner

Sicht sei es unklar gewesen, ob die am 6. Januar 2022 und am 23. Februar 2022

unterschriebenen Desinteresseerklärungen nun nach Anklageerhebung und

Überweisung des Falles an das Strafgericht für den Zeugen noch aktuell seien. Die

Anklageerhebung wegen versuchter Tötung stelle zudem eine neue Situation dar,

weil die Absicht der Betroffenen, die ganze Angelegenheit unter sich gütlich zu

einigen, fehlgeschlagen sei und sich jetzt die Gesuchstellerin gegen die in

dieser Angelegenheit wohl schwerwiegendste Anklage zu verantworten habe. Es werde

daher notwendig sein, dass die Tatumstände vor Gericht genauer beleuchtet würden.

Die Gesuchstellerin gesteht den inkriminierten Messerstich als solchen zwar ein,

ihre Angaben zu den Tatumständen und zu der Vorgeschichte würden indes von den

Ausführungen des Zeugen abweichen. Eine Konfrontation habe im Vorverfahren

nicht stattgefunden, weshalb eine solche im Gerichtssaal nachzuholen sein werde.

In Anbetracht dessen sehe er nicht ein, inwiefern seine Ausführungen in der vom

Verteidiger monierten E-Mail den Zeugen unrichtig, täuschend oder sonstwie

psychologisch manipulierend gewesen sein sollten. Er habe den Zeugen weder über

die Sache selbst befragt, noch ihn gebeten, sich zur Anklage und der

rechtlichen Qualifikation der Staatsanwaltschaft zu äussern. Aus diesem Grund müsse

er den Zeugen auch nicht im Sinne von Art. 177 StPO belehren. Er habe ihm keine

Konsequenzen angedroht, für den Fall, dass er keine Aussagen mache. Im Übrigen sei

die Kommunikation per E-Mail mit Verfahrensbeteiligten im Rahmen eines

Strafverfahrens zulässig. Die Wahl des Kommunikationsmittels habe letztlich

davon abgehangen, dass er vom Zeugen relativ zeitnah habe wissen wollen, ob dieser

nun gedenke, Aussagen zu machen, damit er die Planung der Gerichtsverhandlung habe

abschliessen können. Der Zeuge habe auch mit der Staatsanwältin und dem

Verteidiger über E‑Mail kommuniziert. Die Antwort sei innert weniger

Stunden gekommen. Es sei zwar immer noch eine Ambivalenz zu spüren. Der Zeuge habe

aber klar angegeben, dass er Aussagen machen werde, ob in direkter oder in

indirekter Konfrontation mit der Gesuchstellerin wisse er noch nicht. In seiner

Antwort habe er sich nicht zum Vorfall selbst geäussert, sondern lediglich über

das Verfahren als solches und die möglichen Konsequenzen für die Gesuchstellerin.

Insofern sei nicht ersichtlich, was an dieser E-Mail-Antwort nicht verwertbar

wäre. Letztlich sei es nur um Organisatorisches gegangen.

2.3

Die

Gesuchstellerin bringt replikweise (vgl. act. 10) vor, Kontaktnahmen durch

Gerichtspersonen auf informellen Weg respektive ausserhalb der

Parteiöffentlichkeit seien nicht nur grundsätzlich problematisch, sondern sogar

in prinzipieller Weise unzulässig. Die informelle Kontaktaufnahme durch den

Strafgerichtspräsidenten sei mit einem unparteiischen Gericht und einem fairen

Verfahren im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK, SR 0.101) unvereinbar. Dies gelte umso mehr, als der Strafgerichtspräsident

vorliegend unzweifelhaft versuche, den Zeugen zu einer Aussage zu bewegen. Dass

die vom Strafgerichtspräsidenten in der fraglichen E-Mail geäusserten Angaben

den Anschein der Befangenheit entstehen lassen würden, illustriere sich insbesondere

an der umgekehrten Konstellation: In all den Fällen, in welchen Zeugen keine

Desinteresseerklärung abgäben, würden diese vom Strafgericht nicht kontaktiert

und auch nicht per E-Mail zur Aussage eingeladen. In all diesen Fällen erfolge

nicht nur keinerlei Kontaktnahme, sodass die betreffenden Zeugen einfach von

der Strafgerichtskanzlei mittels Vorladung zur Hauptverhandlung aufgeboten würden.

Im Gegenteil würden die betreffenden Zeugen vom Strafgerichtspräsidenten nicht –

erst recht nicht im Wege informeller E-Mails ausserhalb der

Parteiöffentlichkeit – angeschrieben und darauf hingewiesen, dass sie auch die

Möglichkeit hätten, von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen.

Daraus erhellt sich der offenkundige Anschein, dass der Strafgerichtspräsident seine

Rolle der Unparteilichkeit verlassen habe und sich vom Zeugen einen

Sinneswandel im Sinne einer Bestätigung der belastenden Aussagen wünsche, was

er diesem mit irreführenden Behauptungen schmackhaft machen wolle. Dies

bestätige der Gerichtspräsident in seiner Stellungnahme, wenn er die

Kontaktaufnahme mit seiner richterlichen Aufklärungspflicht zu begründen

versuche. Damit mache sich der Strafgerichtspräsident explizit zum Anwalt des

Zeugen. Dies zeige sich insbesondere auch daran, dass er dessen Aussagen, er

sei nicht anwaltlich vertreten, völlig unkritisch Vertrauen schenke. Fakt sei

indes, dass sich der Zeuge schon sehr früh anwaltlich habe beraten lassen, was

aus eingereichten E‑Mail‑Auszügen hervorgehe. Hinzu komme, dass es

die sog. richterliche Aufklärungspflicht gar nicht gebe. Der

Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 6 StPO lasse die in Art. 3 und 4 StPO

geregelten Grundsätze unberührt. Erst recht gelte dies in Bezug auf Art. 6

Ziff. 1 EMRK. Ausser Frage stehe, dass das richterliche Hauptverfahren

vollumfänglich parteiöffentlich sei. Ein richterliches Aktivwerden ausserhalb

der Parteiöffentlichkeit führe unweigerlich zu einem Anschein der Befangenheit

des Gerichts. Ausserdem werde die staatliche Aufklärungspflicht im Zürcher

Kommentar im Kontext von Art. 145 und Art. 157 StPO thematisiert und mit einer

Einvernahmepflicht gleichgesetzt. Einvernahmen seien aber gerade nicht

informell, sondern als formalisierte Beweiserhebungen im Rahmen des

gerichtlichen Hauptverfahrens stets parteiöffentlich durchzuführen. Auch die

richterliche Fürsorgepflicht, die der Strafgerichtspräsident möglicherweise

meine, könne hier nicht zum Zuge kommen, da diese sich gemäss BGer 6B_1217/2013

vom 18. Februar 2014 E. 2 zum einen nur auf die Prozessparteien erstrecke

– und dies sei der Zeuge angesichts der mehrfach abgegebenen Desinteresseerklärungen

gerade nicht –, und zum anderen das Gericht verpflichte, den Rechtsunkundigen

auf Verfahrensfehler hinzuweisen, welche in casu gerade nicht zur Debatte stünden.

Ungeachtet

dessen werde mit der Desinteresseerklärung im Falle von Offizialdelikten zum

Ausdruck gebracht, dass auf die Stellung als Privatkläger verzichtet werde. Der

Verzicht auf diese Rechtsstellung sei endgültig und zweifellos verbindlich.

Damit entpuppe sich die Behauptung des Strafgerichtspräsidenten, wonach der

Zeuge nicht an seine abgegebene Desinteresseerklärung gebunden sei, als unwahr.

Ebenso unwahr wie irreführend sei die Behauptung, wonach sich die Situation mit

der Anklageerhebung geändert habe. Allen Beteiligten sei von Anfang an bewusst

gewesen, dass bei einem Offizialdelikt wie dem vorliegenden die

Wahrscheinlichkeit einer Einstellung durch die Staatsanwaltschaft, welche nach

dem Grundsatz in dubio pro duriore anzuklagen habe, eher gering sei. Es sei

daher allen Beteiligten von Beginn weg klar gewesen, dass es mit grosser

Wahrscheinlichkeit zu einer Anklageerhebung kommen würde. Daher hätten die

beiden gleichlautenden Desinteresseerklärungen auch den Passus enthalten, der

Zeuge wolle mit dem Strafverfahren nichts mehr zu tun haben und werde seine

Aussagen im Falle einer allfälligen künftigen Befragung konsequent verweigern.

Der Zeuge sei im Rahmen der getroffenen Vereinbarung und der abgegebenen

Desinteresseerklärungen von einem erfahrenen Strafverteidiger beraten gewesen.

Wenn der Strafgerichtspräsident an den nach geschlossener Vereinbarung und

abgegebener Desinteresseerklärung offenkundig nicht mehr vertretenen Zeugen herantrete

und die unwahren Behauptungen aufstelle, er sei an seine abgegebene

Desinteresseerklärung nicht mehr gebunden und die Situation habe sich nun

massgeblich verändert, begehe er dadurch eine Täuschung im Sinne von Art. 140

Abs. 1 StPO.

Schliesslich

ergebe sich die Befangenheit des Strafgerichtspräsidenten auch aus dessen angeblichen

Motiv für die informelle Kontaktnahme. Vorgeblich habe er den Zeugen lediglich

kontaktiert, um zwecks Planungsabschluss der Gerichtsverhandlung in Erfahrung

zu bringen, ob dieser nun Aussagen mache oder nicht. Sollte die Kontaktnahme

einzig diesen Zweck verfolgt haben, so hätte ein einfacher Zweizeiler genügt.

Stattdessen schreibe der Strafgerichtspräsident ein ausführliches E-Mail von

rund einer A4-Seite. Er erwecke damit offenkundigerweise den Anschein, dass er

den Zeugen von seinem Vorhaben, keine Aussagen zu machen, abbringen wolle. Ausserdem

frage sich, wie der Strafgerichtspräsident die Planung der Verhandlung

abschliessen könne, wenn er zu diesem Zeitpunkt nicht einmal die Verteidigung

zur Stellung von Beweisanträgen aufgefordert habe. Der Strafgerichtspräsident

setze schon seit Jahren die Verhandlung und den entsprechenden Zeitplan im

Anschluss an das von ihm durchgeführte Aktenstudium fest, noch bevor er die

Verteidigung zur Stellung von Beweisanträgen einlade. Ganz offensichtlich fälle

der Strafgerichtspräsident die Urteile somit schon nach dem Aktenstudium und lasse

sich davon nur noch ausnahmsweise abbringen. In casu sei das vorliegend zur

Debatte stehende E‑Mail an den Zeugen als vorgezogener Teil der

Hauptverhandlung anzusehen, ohne dass die Verteidigung auch nur ansatzweise

eine Mitwirkungsmöglichkeit gehabt habe. Dies illustriere das Rollenverständnis

des Strafgerichtspräsidenten in exemplarischer Weise. Die Verteidigung sei

lediglich aus legitimatorischen Gründen da.

3.

3.1

Gemäss

Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 EMRK

hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen und

unparteiischen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände beurteilt wird. Die

Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn Umstände

vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und

Voreingenommenheit erwecken, ohne dass für die Ablehnung verlangt wäre, dass

die Richterperson tatsächlich befangen ist (vgl. dazu BGE 141 IV 178 E. 3.2.1,

140.

III 221 E. 4.1; BGer 1B_315/2020 vom 23. September 2020 E. 5.1; Keller, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar

zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020,

Art. 56 StPO N 31 ff.). In Konkretisierung dieser

grundrechtlichen Garantien hat gemäss Art. 56 StPO eine in einer

Strafbehörde tätige Person unter anderem dann in den Ausstand zu treten, wenn

sie im Sinne einer Generalklausel «aus anderen Gründen» befangen sein könnte

(lit. f). Das subjektive Empfinden einer Partei ist bei der Beurteilung

solcher Umstände nicht massgebend. Vielmehr müssen die Umstände bei objektiver

Betrachtung den Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit begründen

(vgl. BGE 147 III 89 E. 4.1, 140 I 240 E. 2.2, 139 I 121 E. 5.1). Die den

Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO).

Die blosse Behauptung eines Ausstandsgrundes oder pauschale, vage Andeutungen

genügen nicht. Es muss eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Anschein der

Befangenheit sprechen. Ein strikter Nachweis oder die urkundliche Bescheinigung

der den Ausstand begründenden Tatsachen sind aber nicht erforderlich (Boog, a.a.O., Art. 58 StPO N 4; Keller, a.a.O., Art. 58 N 11).

3.2

Materielle

und prozessuale Rechtsfehler sind in erster Linie im Rechtsmittelverfahren zu

rügen und lassen sich grundsätzlich nicht als Begründung für den Ausstand

heranziehen. Nur krasse und wiederholte Verfahrensfehler, die einer schweren

Amtspflichtverletzung gleichkommen, sich einseitig zu Lasten einer

Prozesspartei auswirken und eine auf fehlende Distanz und Neutralität beruhende

Haltung vermitteln, vermögen eine Vorbefassung im Sinne des Gesetzes zu

begründen (vgl. BGE 141 IV 178 E. 3.2.3, 114 la 153 E. 3b/bb; BGer

1B_269/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 4.4.1; AGE DGS.2022.19 vom 14.

Dezember 2022 E. 4.2, DGS.2020.6 vom 29. Juli 2020 E. 2.2.3.2,

DGS.2019.34 vom 19. November 2020 E. 2).

4.

Umstritten und

zu prüfen ist vorliegend, ob die E-Mail des Strafgerichtspräsidenten an den

Zeugen vom 1. November 2022 eine den Ausstand begründende Tatsache darstellt.

4.1

Diesbezüglich

gilt es zunächst darauf hinzuweisen, dass sich das Appellationsgericht in einem

kürzlich ergangenen und unangefochten gebliebenen Entscheid vom 17. Juli

2023.

bereits mit dem vorliegend in Frage stehenden E-Mail-Verkehr

auseinandergesetzt hat. Das Appellationsgericht erwog dabei, es sei zwar

richtig, dass nach Eröffnung eines Strafverfahrens die Befragungen aller

Personen grundsätzlich stets in Form von Einvernahmen nach Art. 142 ff. StPO zu

erfolgen hätten und es unzulässig sei, die im Rahmen des Strafverfahrens zu

befragenden Personen ausserhalb der von Art. 142 ff. StPO vorgesehenen

formellen Rahmenbedingungen informell zu befragen, um verfahrensrelevante

Informationen zu gewinnen (Häring,

in: Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Vor Art. 142-146, N 9b;

Schmid/Jositsch, Handbuch des

schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich 2017, N 803,

807.

ff.; OGer GL OG.2017.00024 vom 15. Dezember 2017 E. III.B.4.d).

Es handle sich bei der in Frage stehenden E-Mail-Kommunikation allerdings

lediglich um eine Anfrage des Strafgerichtspräsidenten um Auskunft über die

Aussagebereitschaft des Zeugen und dessen allfälligen Wunsch nach

Opferschutzmassnahmen während der Verhandlung (Art. 149 ff. StPO). Die

vorliegend umstrittene E-Mail des Zeugen beinhalte keine relevanten

Einlassungen in der Sache. Die Anfrage des Strafgerichtspräsidenten um Auskunft

zum Festhalten an der Erklärung des Zeugen und dessen Antwort via E-Mail würden

keine formelle Einvernahme im Sinne von Art. 142 ff. StPO darstellen. Vielmehr

handle es sich dabei um Kommunikation organisatorisch‑verfahrensleitender

Natur zur allgemeinen Planung der Gerichtsverhandlung. Dem instruierenden

Strafgerichtspräsidenten obliege es, im Rahmen seiner Aufklärungspflicht Zeugen

über den Ablauf und die Zusammenhänge der Verhandlung mit der Befragung zu

informieren und die Verhandlung zu planen. Bei Kommunikationen organisatorisch‑verfahrensleitender

Natur ohne Beweisfunktion erübrige sich auch die Notwendigkeit einer

Rechtsmittelbelehrung von Zeugen nach Art. 141 in Verbindung mit Art. 177

StPO sowie der Gewährung von Teilnahmerechten anderer Parteien gemäss Art. 147

StPO, da es sich nicht um die Erhebung von Beweismitteln im Sinne von Art. 142

ff. StPO handle. Aus der in Frage stehenden E‑Mail‑Kommunikation

ergäben sich weder Anhaltspunkte für eine Aufforderung des Strafgerichtspräsidenten

zur Stellungnahme des Zeugen in der Sache, noch ergebe sich eine solche aus

dessen Antwort-E-Mail. Die Grundsätze der Fairness des Verfahrens, des

rechtlichen Gehörs und der Aktenvollständigkeit könnten bei informellen

Kommunikationen zwischen den am Verfahren beteiligten Personen beispielsweise

durch einen Aktenvermerk gewahrt werden. Mit der Aufnahme des E-Mail-Verlaufs

in die Akten sei der Strafgerichtspräsident den Anforderungen an eine

transparente Dokumentation organisatorisch-verfahrensleitender Kommunikation

nachgekommen, womit die besagten Grundsätze gewahrt worden seien (vgl. zum

Ganzen BES.2022.176 vom 17. Juli 2023 E. 1.2).

4.2

Auf

diese Erwägungen ist auch für das vorliegende Verfahren abzustellen. Entgegen

der Ansicht der Gesuchstellerin ist das Vorgehen des Strafgerichtspräsidenten betreffend

die Kontaktnahme mit dem Zeugen somit nicht als unzulässig zu bezeichnen und

kann daraus folglich auch kein Ausstandsgrund abgeleitet werden, zumal dafür nach

dem Gesagten gar krasse und wiederholte Verfahrensfehler vorausgesetzt wären

(vgl. oben E. 3.2).

Hinsichtlich der

weiteren Vorbringen der Gesuchstellerin ist zudem Folgendes anzumerken: Die

genaue Vertretungssituation des Zeugen während des Verfahrens ergibt sich nicht

aus den Akten. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass er zum Teil und

insbesondere auch zum Zeitpunkt der Kontaktnahme durch den

Strafgerichtspräsidenten nicht anwaltlich vertreten war. So lässt auch die im

von der Gesuchstellerin eingereichten E-Mail vom 14. Februar 2022 gewählte

Formulierung «weil ich [der Zeuge] mich auch noch von einem Anwalt konsultieren

liess» darauf schliessen, dass er nicht permanent anwaltliche Unterstützung

hatte. Dass der Strafgerichtspräsident in Anbetracht dessen und des zu Recht

als ambivalent bezeichneten Verhaltens des Zeugen sicherstellen wollte, dass

dieser in Kenntnis aller relevanten Umstände ist, ist nicht zu beanstanden.

Entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin ist aus dem von ihr zitierten

Bundesgerichtsentscheid nämlich nicht abzuleiten, dass die gerichtliche

Fürsorgepflicht ausschliesslich auf Parteien im formellen Sinne zur Anwendung

gelangt. Die aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren abgeleitete

Aufklärungs-, Frage- und Fürsorgepflicht bezieht sich gemäss Art. 3 StPO auf

alle Verfahrensbeteiligten, namentlich auch Zeugen (vgl. Art. 105 Abs. 1 lit. c

StPO). Auch bei Zweifeln an der Gültigkeit einer Desinteresseerklärung,

beispielsweise weil der Rückzug bzw. der Verzicht möglicherweise nicht in

Kenntnis aller relevanten Umstände oder nicht eindeutig ergangen ist, haben die

Behörden ihrer prozessualen Fürsorgepflicht nachzukommen (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020,

Art. 120 StPO N 1). Vorliegend hat der Strafgerichtspräsident entgegen dem

Vorbringen der Gesuchstellerin aber gar nicht behauptet, dass der Zeuge nicht

an seine abgegebene Desinteresseerklärung in Bezug auf seinen (fehlenden)

Status als Privatkläger gebunden sei. Aus dem Kontext der betreffenden Stelle in

der E-Mail ergibt sich vielmehr, dass er sich dabei auf die Erklärung

betreffend Aussageverweigerung bezogen hat, an welche der Zeuge nicht gebunden

sei. So schreibt der Strafgerichtspräsident: «Nun hat sich die Situation

insofern verändert, als tatsächlich Anklage erhoben wurde und der Vorfall

zwingend gerichtlich aufgearbeitet werden muss. Aufgrund [I]hres ambivalenten

Verhaltens und dieser neuen Situation frage ich mich, ob Sie daran festhalten,

die Aussagen zu verweigern, was ich faktisch nicht verhindern könnte. Ich wäre

froh, wenn Sie mir Bescheid geben könnten, wie Sie darüber denken. Sie sind

nicht verpflichtet, an Ihrer Erklärung festzuhalten. Es würde mir bei der

Planung der Verhandlung aber helfen». Dass die Äusserung, der Zeuge sei nicht

verpflichtet, an seiner Erklärung festzuhalten, sich eigentlich auf den

Verzicht auf die Konstituierung als Privatkläger bezogen haben soll, ist

angesichts dieser klaren Formulierung nicht ersichtlich. Mit der veränderten

Situation der Anklageerhebung war zudem offensichtlich gemeint, dass das

Verfahren für den Zeugen damit trotz dessen bekundetem Desinteresse noch nicht

erledigt ist und dies obschon er in seiner Desinteresseerklärung vom 23.

Februar 2022 festhielt, er wolle mit dem Strafverfahren nichts mehr zu tun

haben. Mithin ist darin auch keine Täuschung im Sinne von Art. 140 Abs. 1

StPO ersichtlich, zumal der besagten E-Mail gemäss dem Entscheid BES.2022.176

vom 17. Juli 2023 ohnehin kein Beweiswert zukommt, weshalb eine verbotene

Beweiserhebungsmethode gar nicht vorliegen kann.

Schliesslich

vermag die Gesuchstellerin auch aus der Länge der E-Mail keine Befangenheit des

Strafgerichtspräsidenten abzuleiten. Gleiches gilt für die ausgebliebene

Vorladung eines Entlastungszeugen. Die Verteidigung hat weiterhin die

Möglichkeit, einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen. Auch die allgemeine

Kritik der Gesuchstellerin an der Praxis des Strafgerichtspräsidenten

hinsichtlich der Planung der Hauptverhandlung noch vor der Einladung zum

Stellen von Beweisanträgen begründet keinen Ausstandsgrund, zumal dieser Ablauf

dem üblichen und seit jeher praktizierten Vorgehen am Strafgericht entspricht.

Inwiefern der Strafgerichtspräsident mit diesem Vorgehen offenbaren soll, dass

er sein Urteil bereits gefällt habe, ist nicht ersichtlich.

4.3

Die

Dispositiv

Gesuchstellerin vermag demnach nicht, eine – oder mehrere – den Ausstand begründende

Tatsache(n) glaubhaft zu machen. Insbesondere sind auch keine wiederholten materiellen

und prozessualen Rechtsfehler seitens des Strafgerichtspräsidenten ersichtlich,

die einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen, sich einseitig zu Lasten

einer Prozesspartei auswirken und eine auf fehlende Distanz und Neutralität

beruhende Haltung vermitteln würden.

5.

Nach dem

Gesagten ist das Ausstandsgesuch abzuweisen. Bei diesem Ausgang trägt die

Gesuchstellerin die Kosten des Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von

CHF 600.–, einschliesslich Auslagen (Art. 59 Abs. 4 StPO;

§ 33 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen.

Die Gesuchstellerin trägt die Kosten des

Ausstandsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Gesuchstellerin

-

Strafgerichtspräsident [...]

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc

Oser MLaw Lukas von Kaenel

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können

gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).