DGS.2024.1
Ausstandsbegehren gegen die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
28. Juli 2025Deutsch12 min
seine Teilnahme an der Basel-nazifrei-Demonstration vom 24. November 2018 (VT.[...])
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
DGS.2024.1
ENTSCHEID
vom 28. Juli 2025
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, geb. [...]
Gesuchsteller
[...]
vertreten durch Dr. Andreas Noll,
Advokat,
Falknerstr. 3, Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
Ausstandsbegehren gegen die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
(im Verfahren UT.[...])
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (nachfolgend:
Gesuchsteller) stellte am 8. April 2019 anlässlich einer Einvernahme im
Zusammenhang mit einem gegen seine Person eröffneten Strafverfahren betreffend
seine Teilnahme an der Basel-nazifrei-Demonstration vom 24. November 2018 (VT.[...])
Strafanzeige gegen einen unbekannten Polizisten, der ihn aus drei Metern
Distanz mit Gummischrot am rechten Auge getroffen haben soll (UT.[...]). Am 9.
Dezember 2021 reichte Dr. Andreas Noll namens und im Auftrag B____s Strafanzeige
gegen Angehörige der Kantonspolizei Basel-Stadt im Zusammenhang mit dem
polizeilichen Mitteleinsatz anlässlich der Basel-nazifrei-Demonstration vom 24.
November 2018 ein (UT.[...]). Auf vom B____ am 9. Dezember 2021 und 17.
Februar 2022 eingereichte Ausstandsgesuche gegen die Staatsanwaltschaft trat Letztere
mit Verfügung vom 6. Mai 2022 mangels Legitimation nicht ein. Mit Nichtanhandnahmeverfügung
vom 14. Dezember 2023 trat die Staatsanwaltschaft auf die vorerwähnte Strafanzeige
des Gesuchstellers nicht ein, da die beanzeigten Handlungen gemäss Art. 14 des
Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) rechtmässig gewesen seien. Hiergegen erhob
der Gesuchsteller am 28. Dezember 2023 Beschwerde beim Appellationsgericht (AGE BES.2023.173).
Gleichentags beantragte er beim Ersten Staatsanwalt, die Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt habe – wie bereits in der Strafanzeige vom 9. Dezember 2021 im
Namen des B____ beantragt – zur Untersuchung der zur Anzeige gebrachten Delikte
in den Ausstand zu treten. Die Führung der genannten Strafverfahren sei in der
Folge an eine ausserkantonale Staatsanwaltschaft zu übertragen, nicht jedoch an
den Kanton Basel-Landschaft.
Die
Staatsanwaltschaft liess das Gesuch mit Schreiben vom 8. Januar 2024 zuständigkeitshalber
dem Appellationsgericht zukommen und bezog gleichzeitig dazu Stellung. Es wird
beantragt, es sei auf das Ausstandsgesuch in Bezug auf die Anzeige B____s vom
9. Dezember 2021 (bei der Staatsanwaltschaft hängige Verfahren UT.[...] und VT.[...]
[Strafverfahren gegen den örtlichen Einsatzleiter C____]) nicht einzutreten. Auf
das Ausstandsgesuch in Bezug auf das Verfahren zum Nachteil des Gesuchstellers (UT.[...])
sei ebenfalls nicht einzutreten. Eventualiter sei das Ausstandsgesuch
vollumfänglich abzuweisen und der Staatsanwaltschaft im Falle eines Eintretens
eine Frist zur Begründung ihres Antrags auf Abweisung einzuräumen. Alles unter
o/e-Kostenfolge. Der Gesuchsteller hat auf eine Replik verzichtet.
Der vorliegende Entscheid
ist aufgrund der Akten (inklusive der Verfahrensakten VT.[...], VT.[...] [betreffend
[...], ein weiterer Teilnehmer der Basel-nazifrei-Demonstration], VT.[...], UT.[...],
UT.[...] und BES.2023.173) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss
Art. 58 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) hat eine Partei, welche
den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der
Verfahrensleitung ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Die betroffene Person
nimmt dazu Stellung. Über Ablehnungsgesuche gegen die Staatsanwaltschaft oder
einzelne ihrer Mitglieder entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO
die Beschwerdeinstanz. Im Kanton Basel-Stadt übt das Appellationsgericht als
Einzelgericht die Funktion des Beschwerdegerichts aus (§ 93 Abs. 1
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.
2.1
2.1.1
Der
Gesuchsteller macht mit seinem Ausstandsbegehren eine institutionelle
Befangenheit der Basler Staatsanwaltschaft geltend. Spätestens mit der offenkundig
widerrechtlichen Nichtanhandnahmeverfügung vom 14. Dezember 2023 (Rektifikat
vom 18. Dezember 2023) entstehe der Anschein, dass die Basler Staatsanwaltschaft
die Basel-nazifrei-Fälle in unzulässiger Weise zu präjudizieren versuche.
Einerseits entstehe der Anschein, dass mit der vorliegend verfolgten Taktik
Staatsanwalt D____ [Strafanzeige wegen des Vorwurfs, die Tonspur der
Polizeivideos in den dem Strafgericht zur Verfügung gestellten
Videozusammenschnitten gelöscht zu haben bzw. gelöscht lassen zu haben] aus der
Schusslinie der Strafbarkeit genommen werden soll, indem man nach der
rechtskräftigen Beurteilung des umstrittenen Mitteleinsatzes der Kantonspolizei
ganz einfach damit argumentieren könne, dass sich dessen als strafbar
beanzeigtes Verhalten gar nicht auf die staatsanwaltschaftliche Fallführung der
Basel-nazifrei-Prozesse ausgewirkt habe. Andererseits werde dadurch dem
Anschein nach versucht, einen viel grösseren politischen Rechtfertigungsbedarf
für die Unmengen an Geldern, welche mit der ausufernden Prozessführung in den Basel-nazifrei-Fällen
verschlungen worden seien, zu erreichen: Sei der Mitteleinsatz rechtmässig
gewesen, dann sei auch der von Seiten der Staatsanwaltschaft betriebene Aufwand
gerechtfertigt gewesen. Sei der Mitteleinsatz indessen in geradezu gravierender
Art und Weise rechtswidrig gewesen, gerate nicht nur die Kantonspolizei,
sondern auch die Staatsanwaltschaft unter politischen Druck, für die Unmengen
verschwendeter Gelder und Ressourcen Rechenschaft ablegen zu müssen.
2.1.2
Betreffend
die Rechtzeitigkeit seines Begehrens macht der Gesuchsteller geltend, sein
(neuer) Vertreter im Beschwerdeverfahren BES.2023.173 (Dr. Andreas Noll) sei aufgrund
einer fehlenden Mandatierung durch ein Opfer des beanzeigten Mitteleinesatzes
als Partei bislang vom Verfahren ausgeschlossen gewesen. Dr. Noll habe somit keinerlei
Kenntnis vom diesbezüglichen Verfahrensgang gehabt. Seine bisherige Vertreterin
([...]) habe nicht über die Strafanzeige B____s vom 9. Dezember 2021 verfügt
und diese auch lediglich in groben Zügen aus der Presse gekannt. Infolgedessen sei
es ihr nach der Zustellung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 14. Dezember
2023.
(Rektifikat vom 18. Dezember 2023) nicht möglich gewesen, zu beurteilen,
ob es damit seine Richtigkeit habe oder nicht.
2.2
2.2.1
Ein
Ausstandsgesuch muss nach Art. 58 Abs. 1 StPO «ohne Verzug» gestellt werden, mithin
sobald vom Ausstandsgrund bzw. den Umständen, welche die Besorgnis der
Befangenheit begründen, Kenntnis erlangt wird und die betroffene Person diese
sinnvoll darzutun bzw. glaubhaft zu machen vermag. Der Ausstand ist damit so
früh wie möglich, das heisst in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme zu
verlangen, wobei die Umstände des Einzelfalls und das Verfahrensstadium zu
berücksichtigen sind (Boog, in:
Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 58 StPO N 5). Ein Gesuch, das sechs bis
sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds eingereicht wird, gilt als
rechtzeitig. Unzulässig ist jedenfalls ein Zuwarten während zweier Wochen (BGer
1B_315/2020 vom 23. September 2020 E. 4.1, 1B_18/2020 vom 3. März 2020 E.
3.1, 1B_559/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.2, 1B_120/2019 vom 7. Juni 2019
E. 2.2). Ein verspätetes Ausstandsgesuch führt zum Nichteintreten auf das
Gesuch (BGE 134 I 20 E. 4.3.1, 132 II 485 E. 4.3; Keller, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 58 N 4).
2.2.2
Die
für die rechtzeitige Geltendmachung eines Ausstandsgrunds massgebliche Frist
läuft erst ab tatsächlicher Kenntnis der den Ausstandsgrund begründenden
Umstände, nicht schon ab der blossen Möglichkeit der Kenntnis. Die Parteien
sind mithin nicht gehalten, zu Beginn oder im Verlauf des Verfahrens nach
möglichen Einwendungen gegen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu
forschen. Der Ausstandsgrund muss tatsächlich erkannt worden sein bzw. bei pflichtgemässer
Aufmerksamkeit erkennbar gewesen sein. Die Partei hat die Rechtzeitigkeit des
Gesuchs bzw. den Zeitpunkt der Entdeckung des Befangenheitsgrunds nicht bloss
glaubhaft zu machen, sondern nachzuweisen (BGE 140 III 610 E. 4.1, 132 III 715
E. 3.1; Boog, a.a.O., Art. 58
StPO N 5).
2.2.3
Der
Gesuchsteller mandatierte im Verfahren UT.[...] am 25. März 2021 [...] als
seine Vertreterin. Am 6. April 2021 bewilligte die Staatsanwaltschaft die unentgeltliche
Verbeiständung mit dieser. In ihrer Eingabe vom 26. Januar 2022 nahm [...]
Bezug auf die Strafanzeige B____s und zitierte aus dieser. Insofern war ihr die
Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt das Verfahren gegen
Angehörige der Kantonspolizei Basel-Stadt führt und auch die von Dr. Andreas
Noll bereits dort gemachten Ausführungen zur institutionellen Befangenheit der
Basler Staatsanwaltschaft entgegen der Ansicht des Gesuchstellers bekannt. Die
Nichtanhandnahmeverfügung wurde [...] am 18. Dezember 2023 (das Rektifikat
am 19. Dezember 2023) zugestellt. Wann sie Dr. Andreas Noll eine
Substitutionsvollmacht erteilte, kann dem undatierten Schriftstück nicht
entnommen werden, ist jedoch auch nicht von wesentlicher Bedeutung, zumal die
Kenntnis des Vertreters der Partei anzurechnen ist (Boog, a.a.O., Art. 58 StPO N 5). Der Gesuchsteller erhielt nach
dem Gesagten spätestens am 18. Dezember 2023 Kenntnis vom geltend gemachten
Ausstandsgrund, reichte das entsprechende Gesuch indes erst am 28. Dezember
2023.
und somit zehn Tage später beim Appellationsgericht ein, wobei die nun
geltend gemachte Rüge der institutionellen Befangenheit bereits im Januar 2022
hätte erhoben werden können. Vorliegendes Ausstandsgesuch wurde daher im Sinne
des vorstehend Erwogenen – auch wenn zwischen Zustellung der
Nichtanhandnahmeverfügung und dem Eingang des Ausstandsgesuchs die
Weihnachtsfeiertage lagen – zu spät eingereicht, sodass darauf nicht
eingetreten werden kann. Davon, dass der Anschein der Befangenheit derart
offensichtlich wäre, dass die Staatsanwaltschaft von sich aus in den Ausstand
hätte treten müssen und eine Befristung der Ausstandsgründe demgemäss ausser
Betracht fällt (Boog, a.a.O., Art.
58.
StPO N 8), kann – wie nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. dazu E. 2.3)
– keine Rede sein, wobei damit gleichzeitig gesagt ist, dass das
Ausstandsgesuch auch abzuweisen wäre.
2.3
2.3.1
Ausstandsgründe
für die in einer Strafbehörde tätigen Justizpersonen sind in
Art. 56 StPO geregelt. Von den in Art. 56 lit. a-e StPO
geregelten besonderen Ausstandsgründen abgesehen, liegt ein Ausstandsgrund dann
vor, wenn jemand «aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder
Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte»
(Art. 56 lit. f StPO). Bei der Prüfung, ob eine in der Strafverfolgungsbehörde
tätige Person befangen ist, ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei
abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in
objektiver Weise begründet erscheinen. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich,
dass die Person tatsächlich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände vorliegen,
die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und
Voreingenommenheit erwecken (BGE 140 I 326 E.
5.1,138 IV 142 E. 2.1). Im Interesse einer beförderlichen
Rechtspflege ist im Zusammenhang mit Ausstandsgesuchen gegen Justizbeamte eine
Befangenheit nicht leichthin anzunehmen. Fehlerhafte Verfügungen und
Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft begründen für sich allein keinen
Anschein der Voreingenommenheit. Anders verhält es sich, wenn besonders krasse
oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen der Untersuchungsleitung vorliegen,
welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten
darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (BGE 143 IV 69 E. 3.2, 141 IV 178 E. 3.2.3, 138 IV 142 E. 2.3; BGer 1B_620/2020
vom 23. Februar 2021 E. 3.3).
2.3.2
Die
Aufhebung einer Nichtanhandnahmeverfügung stellt für sich alleine noch keinen
Ausstandsgrund dar. Denn es ist davon auszugehen, dass der fallführende
Staatsanwalt bzw. die fallführende Staatsanwältin bei der Wiederaufnahme der
Untersuchung grundsätzlich in der Lage ist, die von der Beschwerdeinstanz
geäusserte Meinung zu berücksichtigen und deren Weisungen zu befolgen. Ein
Ausstandsgrund ist nur ausnahmsweise anzunehmen, wenn die in Frage stehende
Person durch ihre Haltung und früheren Äusserungen deutlich gemacht hat, dass
sie nicht in der Lage sein wird, ihren Standpunkt zu überdenken. Dies kann sich
namentlich aus der Begründung der Einstellungsverfügung sowie aus Aussagen der
betreffenden Staatsanwältin oder des betreffenden Staatsanwalts im
Rechtsmittelverfahren ergeben. Ferner kann sich ein Ausstandsgrund auch daraus
ergeben, dass neben der Einstellungsverfügung noch eine Reihe weiterer schwerer
Verfahrensfehler hinzukommen und dadurch insgesamt der Eindruck entsteht, dass
die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt die beschuldigte Person bevorzugt (BGE 143 IV 69 E. 3.2; BGer 1B_315/2019 vom 24. September 2019 E. 3.2.2 f.;
AGE DGS.2023.15 vom 21. Juli 2023 E. 2.4).
2.3.3
Die
Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 14. Dezember
2023.
(Rektifikat vom 18. Dezember 2023) wurde mit Beschwerdeentscheid
BES.2023.173 vom Appellationsgericht am 28. Juli 2025 aufgehoben. Die
entsprechende Verfügung hat sich damit zwar nachträglich als fehlerhaft
erwiesen. Diese Tatsache alleine begründet nach der vorstehend zitierten
Rechtsprechung für sich allein aber keinen Anschein der Voreingenommenheit,
zumal keine krassen oder ungewöhnlich häufigen Fehlleistungen vorliegen und
eine Befangenheit nach dem vorstehend Erwogenen auch nicht leichthin anzunehmen
ist. Der fallführende Staatsanwalt hat in der Vergangenheit auch nicht deutlich
gemacht, dass er nicht in der Lage wäre, seinen Standpunkt zu überdenken. Es
ist daher davon auszugehen, dass er in der Lage ist, die im Beschwerdeentscheid
BES.2023.173 skizzierten Aspekte vertieft abzuklären.
2.3.4
Wie
die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 8. Januar 2025 zudem zutreffend
ausgeführt hat, kann auch nicht von einer institutionellen Befangenheit der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ausgegangen werden. Der Vorwurf, die
Staatsanwaltschaft bzw. die ihr angegliederte Kriminalpolizei verfolge mit dem
Löschen der Tonspur auf den beim Strafgericht eingereichten
Videozusammenschnitten den Zweck, die Kantonspolizei vor einer Strafverfolgung
wegen des rechtswidrigen Mitteleinsatzes zu schützen (was im Vergleich zum
umstrittenen Mitteleinsatz einen sowohl zeitlich, sachlich als auch personell
komplett unterschiedlichen Sachverhalt betrifft), stellt Stand heute eine reine
Mutmassung dar und wird aktuell durch einen ausserkantonalen Staatsanwalt
abgeklärt. Bis zu einem rechtskräftigen diesbezüglichen Entscheid gilt für die
Beschuldigten die Unschuldsvermutung. Darüber hinaus vermag das Erheben einer
Strafanzeige durch eine Partei für sich allein nicht den Anschein der Befangenheit
beim Adressaten zu begründen. Andernfalls hätte es die betreffende Partei in
der Hand, im Falle eines ihnen nicht genehmen Staatsanwalts ohne anderweitig
begründeten Anschein der Befangenheit den Ausstand zu erzwingen (AGE DGS.2022.12
vom 29. März 2023 E. 3.4.2).
3.
Der
Gesuchsteller hat im Betreff seines Ausstandsgesuchs vom 28. Dezember 2023
Bezug auf das Strafverfahren UT.[...] genommen (Strafanzeige gegen einen
unbekannten Polizisten, der den Gesuchsteller mit Gummischrot am Auge verletzt
haben soll), mit den nachfolgenden Anträgen jedoch auch das B____ initiierte
Strafverfahren referenziert (UT.[...]). Hinsichtlich Letzterem erging mangels
Legitimation am 6. Mai 2022 jedoch bereits zu Recht ein Nichteintretensentscheid.
Diese Verfügung wurde nicht angefochten und ist in Rechtskraft erwachsen. Auf
das erneute Ausstandsgesuch in gleicher Sache ist deshalb aufgrund einer «res
iudicata» nicht einzutreten, zumal der Vorwurf der institutionellen
Befangenheit (vgl. dazu E. 2.1.1, 2.3.4) bereits dazumals erhoben wurde
und B____ als blossem Anzeigesteller im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. b. StPO
weiterhin keine Parteirechte zukommen.
4.
Nach dem
Gesagten ist das Ausstandsgesuch abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden
kann. Ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wurde nicht gestellt, wäre
zufolge Aussichtslosigkeit des Begehrens indes ohnehin abzuweisen gewesen.
Daher gehen die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.– zu Lasten
des Gesuchstellers (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO in Verbindung mit § 33 des
Gerichtsgebührenreglements [SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen,
soweit darauf eingetreten wird.
Der Gesuchsteller trägt die Kosten des
Ausstandsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Gesuchsteller
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Verfahrensleiterin in SB.2021.51
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.