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Entscheid

DGS.2024.1

Ausstandsbegehren gegen die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

28. Juli 2025Deutsch12 min

seine Teilnahme an der Basel-nazifrei-Demonstration vom 24. November 2018 (VT.[...])

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

DGS.2024.1

ENTSCHEID

vom 28. Juli 2025

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber

Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____, geb. [...]

Gesuchsteller

[...]

vertreten durch Dr. Andreas Noll,

Advokat,

Falknerstr. 3, Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Ausstandsbegehren gegen die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

(im Verfahren UT.[...])

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (nachfolgend:

Gesuchsteller) stellte am 8. April 2019 anlässlich einer Einvernahme im

Zusammenhang mit einem gegen seine Person eröffneten Strafverfahren betreffend

seine Teilnahme an der Basel-nazifrei-Demonstration vom 24. November 2018 (VT.[...])

Strafanzeige gegen einen unbekannten Polizisten, der ihn aus drei Metern

Distanz mit Gummischrot am rechten Auge getroffen haben soll (UT.[...]). Am 9.

Dezember 2021 reichte Dr. Andreas Noll namens und im Auftrag B____s Strafanzeige

gegen Angehörige der Kantonspolizei Basel-Stadt im Zusammenhang mit dem

polizeilichen Mitteleinsatz anlässlich der Basel-nazifrei-Demonstration vom 24.

November 2018 ein (UT.[...]). Auf vom B____ am 9. Dezember 2021 und 17.

Februar 2022 eingereichte Ausstandsgesuche gegen die Staatsanwaltschaft trat Letztere

mit Verfügung vom 6. Mai 2022 mangels Legitimation nicht ein. Mit Nichtanhandnahmeverfügung

vom 14. Dezember 2023 trat die Staatsanwaltschaft auf die vorerwähnte Strafanzeige

des Gesuchstellers nicht ein, da die beanzeigten Handlungen gemäss Art. 14 des

Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) rechtmässig gewesen seien. Hiergegen erhob

der Gesuchsteller am 28. Dezember 2023 Beschwerde beim Appellationsgericht (AGE BES.2023.173).

Gleichentags beantragte er beim Ersten Staatsanwalt, die Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt habe – wie bereits in der Strafanzeige vom 9. Dezember 2021 im

Namen des B____ beantragt – zur Untersuchung der zur Anzeige gebrachten Delikte

in den Ausstand zu treten. Die Führung der genannten Strafverfahren sei in der

Folge an eine ausserkantonale Staatsanwaltschaft zu übertragen, nicht jedoch an

den Kanton Basel-Landschaft.

Die

Staatsanwaltschaft liess das Gesuch mit Schreiben vom 8. Januar 2024 zuständigkeitshalber

dem Appellationsgericht zukommen und bezog gleichzeitig dazu Stellung. Es wird

beantragt, es sei auf das Ausstandsgesuch in Bezug auf die Anzeige B____s vom

9. Dezember 2021 (bei der Staatsanwaltschaft hängige Verfahren UT.[...] und VT.[...]

[Strafverfahren gegen den örtlichen Einsatzleiter C____]) nicht einzutreten. Auf

das Ausstandsgesuch in Bezug auf das Verfahren zum Nachteil des Gesuchstellers (UT.[...])

sei ebenfalls nicht einzutreten. Eventualiter sei das Ausstandsgesuch

vollumfänglich abzuweisen und der Staatsanwaltschaft im Falle eines Eintretens

eine Frist zur Begründung ihres Antrags auf Abweisung einzuräumen. Alles unter

o/e-Kostenfolge. Der Gesuchsteller hat auf eine Replik verzichtet.

Der vorliegende Entscheid

ist aufgrund der Akten (inklusive der Verfahrensakten VT.[...], VT.[...] [betreffend

[...], ein weiterer Teilnehmer der Basel-nazifrei-Demonstration], VT.[...], UT.[...],

UT.[...] und BES.2023.173) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte

ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss

Art. 58 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) hat eine Partei, welche

den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der

Verfahrensleitung ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Die betroffene Person

nimmt dazu Stellung. Über Ablehnungsgesuche gegen die Staatsanwaltschaft oder

einzelne ihrer Mitglieder entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO

die Beschwerdeinstanz. Im Kanton Basel-Stadt übt das Appellationsgericht als

Einzelgericht die Funktion des Beschwerdegerichts aus (§ 93 Abs. 1

Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

2.

2.1

2.1.1

Der

Gesuchsteller macht mit seinem Ausstandsbegehren eine institutionelle

Befangenheit der Basler Staatsanwaltschaft geltend. Spätestens mit der offenkundig

widerrechtlichen Nichtanhandnahmeverfügung vom 14. Dezember 2023 (Rektifikat

vom 18. Dezember 2023) entstehe der Anschein, dass die Basler Staatsanwaltschaft

die Basel-nazifrei-Fälle in unzulässiger Weise zu präjudizieren versuche.

Einerseits entstehe der Anschein, dass mit der vorliegend verfolgten Taktik

Staatsanwalt D____ [Strafanzeige wegen des Vorwurfs, die Tonspur der

Polizeivideos in den dem Strafgericht zur Verfügung gestellten

Videozusammenschnitten gelöscht zu haben bzw. gelöscht lassen zu haben] aus der

Schusslinie der Strafbarkeit genommen werden soll, indem man nach der

rechtskräftigen Beurteilung des umstrittenen Mitteleinsatzes der Kantonspolizei

ganz einfach damit argumentieren könne, dass sich dessen als strafbar

beanzeigtes Verhalten gar nicht auf die staatsanwaltschaftliche Fallführung der

Basel-nazifrei-Prozesse ausgewirkt habe. Andererseits werde dadurch dem

Anschein nach versucht, einen viel grösseren politischen Rechtfertigungsbedarf

für die Unmengen an Geldern, welche mit der ausufernden Prozessführung in den Basel-nazifrei-Fällen

verschlungen worden seien, zu erreichen: Sei der Mitteleinsatz rechtmässig

gewesen, dann sei auch der von Seiten der Staatsanwaltschaft betriebene Aufwand

gerechtfertigt gewesen. Sei der Mitteleinsatz indessen in geradezu gravierender

Art und Weise rechtswidrig gewesen, gerate nicht nur die Kantonspolizei,

sondern auch die Staatsanwaltschaft unter politischen Druck, für die Unmengen

verschwendeter Gelder und Ressourcen Rechenschaft ablegen zu müssen.

2.1.2

Betreffend

die Rechtzeitigkeit seines Begehrens macht der Gesuchsteller geltend, sein

(neuer) Vertreter im Beschwerdeverfahren BES.2023.173 (Dr. Andreas Noll) sei aufgrund

einer fehlenden Mandatierung durch ein Opfer des beanzeigten Mitteleinesatzes

als Partei bislang vom Verfahren ausgeschlossen gewesen. Dr. Noll habe somit keinerlei

Kenntnis vom diesbezüglichen Verfahrensgang gehabt. Seine bisherige Vertreterin

([...]) habe nicht über die Strafanzeige B____s vom 9. Dezember 2021 verfügt

und diese auch lediglich in groben Zügen aus der Presse gekannt. Infolgedessen sei

es ihr nach der Zustellung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 14. Dezember

2023.

(Rektifikat vom 18. Dezember 2023) nicht möglich gewesen, zu beurteilen,

ob es damit seine Richtigkeit habe oder nicht.

2.2

2.2.1

Ein

Ausstandsgesuch muss nach Art. 58 Abs. 1 StPO «ohne Verzug» gestellt werden, mithin

sobald vom Ausstandsgrund bzw. den Umständen, welche die Besorgnis der

Befangenheit begründen, Kenntnis erlangt wird und die betroffene Person diese

sinnvoll darzutun bzw. glaubhaft zu machen vermag. Der Ausstand ist damit so

früh wie möglich, das heisst in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme zu

verlangen, wobei die Umstände des Einzelfalls und das Verfahrensstadium zu

berücksichtigen sind (Boog, in:

Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 58 StPO N 5). Ein Gesuch, das sechs bis

sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds eingereicht wird, gilt als

rechtzeitig. Unzulässig ist jedenfalls ein Zuwarten während zweier Wochen (BGer

1B_315/2020 vom 23. September 2020 E. 4.1, 1B_18/2020 vom 3. März 2020 E.

3.1, 1B_559/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.2, 1B_120/2019 vom 7. Juni 2019

E. 2.2). Ein verspätetes Ausstandsgesuch führt zum Nichteintreten auf das

Gesuch (BGE 134 I 20 E. 4.3.1, 132 II 485 E. 4.3; Keller, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur

Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 58 N 4).

2.2.2

Die

für die rechtzeitige Geltendmachung eines Ausstandsgrunds massgebliche Frist

läuft erst ab tatsächlicher Kenntnis der den Ausstandsgrund begründenden

Umstände, nicht schon ab der blossen Möglichkeit der Kenntnis. Die Parteien

sind mithin nicht gehalten, zu Beginn oder im Verlauf des Verfahrens nach

möglichen Einwendungen gegen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu

forschen. Der Ausstandsgrund muss tatsächlich erkannt worden sein bzw. bei pflichtgemässer

Aufmerksamkeit erkennbar gewesen sein. Die Partei hat die Rechtzeitigkeit des

Gesuchs bzw. den Zeitpunkt der Entdeckung des Befangenheitsgrunds nicht bloss

glaubhaft zu machen, sondern nachzuweisen (BGE 140 III 610 E. 4.1, 132 III 715

E. 3.1; Boog, a.a.O., Art. 58

StPO N 5).

2.2.3

Der

Gesuchsteller mandatierte im Verfahren UT.[...] am 25. März 2021 [...] als

seine Vertreterin. Am 6. April 2021 bewilligte die Staatsanwaltschaft die unentgeltliche

Verbeiständung mit dieser. In ihrer Eingabe vom 26. Januar 2022 nahm [...]

Bezug auf die Strafanzeige B____s und zitierte aus dieser. Insofern war ihr die

Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt das Verfahren gegen

Angehörige der Kantonspolizei Basel-Stadt führt und auch die von Dr. Andreas

Noll bereits dort gemachten Ausführungen zur institutionellen Befangenheit der

Basler Staatsanwaltschaft entgegen der Ansicht des Gesuchstellers bekannt. Die

Nichtanhandnahmeverfügung wurde [...] am 18. Dezember 2023 (das Rektifikat

am 19. Dezember 2023) zugestellt. Wann sie Dr. Andreas Noll eine

Substitutionsvollmacht erteilte, kann dem undatierten Schriftstück nicht

entnommen werden, ist jedoch auch nicht von wesentlicher Bedeutung, zumal die

Kenntnis des Vertreters der Partei anzurechnen ist (Boog, a.a.O., Art. 58 StPO N 5). Der Gesuchsteller erhielt nach

dem Gesagten spätestens am 18. Dezember 2023 Kenntnis vom geltend gemachten

Ausstandsgrund, reichte das entsprechende Gesuch indes erst am 28. Dezember

2023.

und somit zehn Tage später beim Appellationsgericht ein, wobei die nun

geltend gemachte Rüge der institutionellen Befangenheit bereits im Januar 2022

hätte erhoben werden können. Vorliegendes Ausstandsgesuch wurde daher im Sinne

des vorstehend Erwogenen – auch wenn zwischen Zustellung der

Nichtanhandnahmeverfügung und dem Eingang des Ausstandsgesuchs die

Weihnachtsfeiertage lagen – zu spät eingereicht, sodass darauf nicht

eingetreten werden kann. Davon, dass der Anschein der Befangenheit derart

offensichtlich wäre, dass die Staatsanwaltschaft von sich aus in den Ausstand

hätte treten müssen und eine Befristung der Ausstandsgründe demgemäss ausser

Betracht fällt (Boog, a.a.O., Art.

58.

StPO N 8), kann – wie nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. dazu E. 2.3)

– keine Rede sein, wobei damit gleichzeitig gesagt ist, dass das

Ausstandsgesuch auch abzuweisen wäre.

2.3

2.3.1

Ausstandsgründe

für die in einer Strafbehörde tätigen Justizpersonen sind in

Art. 56 StPO geregelt. Von den in Art. 56 lit. a-e StPO

geregelten besonderen Ausstandsgründen abgesehen, liegt ein Ausstandsgrund dann

vor, wenn jemand «aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder

Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte»

(Art. 56 lit. f StPO). Bei der Prüfung, ob eine in der Strafverfolgungsbehörde

tätige Person befangen ist, ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei

abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in

objektiver Weise begründet erscheinen. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich,

dass die Person tatsächlich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände vorliegen,

die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und

Voreingenommenheit erwecken (BGE 140 I 326 E.

5.1,138 IV 142 E. 2.1). Im Interesse einer beförderlichen

Rechtspflege ist im Zusammenhang mit Ausstandsgesuchen gegen Justizbeamte eine

Befangenheit nicht leichthin anzunehmen. Fehlerhafte Verfügungen und

Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft begründen für sich allein keinen

Anschein der Voreingenommenheit. Anders verhält es sich, wenn besonders krasse

oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen der Untersuchungsleitung vorliegen,

welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten

darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (BGE 143 IV 69 E. 3.2, 141 IV 178 E. 3.2.3, 138 IV 142 E. 2.3; BGer 1B_620/2020

vom 23. Februar 2021 E. 3.3).

2.3.2

Die

Aufhebung einer Nichtanhandnahmeverfügung stellt für sich alleine noch keinen

Ausstandsgrund dar. Denn es ist davon auszugehen, dass der fallführende

Staatsanwalt bzw. die fallführende Staatsanwältin bei der Wiederaufnahme der

Untersuchung grundsätzlich in der Lage ist, die von der Beschwerdeinstanz

geäusserte Meinung zu berücksichtigen und deren Weisungen zu befolgen. Ein

Ausstandsgrund ist nur ausnahmsweise anzunehmen, wenn die in Frage stehende

Person durch ihre Haltung und früheren Äusserungen deutlich gemacht hat, dass

sie nicht in der Lage sein wird, ihren Standpunkt zu überdenken. Dies kann sich

namentlich aus der Begründung der Einstellungsverfügung sowie aus Aussagen der

betreffenden Staatsanwältin oder des betreffenden Staatsanwalts im

Rechtsmittelverfahren ergeben. Ferner kann sich ein Ausstandsgrund auch daraus

ergeben, dass neben der Einstellungsverfügung noch eine Reihe weiterer schwerer

Verfahrensfehler hinzukommen und dadurch insgesamt der Eindruck entsteht, dass

die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt die beschuldigte Person bevorzugt (BGE 143 IV 69 E. 3.2; BGer 1B_315/2019 vom 24. September 2019 E. 3.2.2 f.;

AGE DGS.2023.15 vom 21. Juli 2023 E. 2.4).

2.3.3

Die

Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 14. Dezember

2023.

(Rektifikat vom 18. Dezember 2023) wurde mit Beschwerdeentscheid

BES.2023.173 vom Appellationsgericht am 28. Juli 2025 aufgehoben. Die

entsprechende Verfügung hat sich damit zwar nachträglich als fehlerhaft

erwiesen. Diese Tatsache alleine begründet nach der vorstehend zitierten

Rechtsprechung für sich allein aber keinen Anschein der Voreingenommenheit,

zumal keine krassen oder ungewöhnlich häufigen Fehlleistungen vorliegen und

eine Befangenheit nach dem vorstehend Erwogenen auch nicht leichthin anzunehmen

ist. Der fallführende Staatsanwalt hat in der Vergangenheit auch nicht deutlich

gemacht, dass er nicht in der Lage wäre, seinen Standpunkt zu überdenken. Es

ist daher davon auszugehen, dass er in der Lage ist, die im Beschwerdeentscheid

BES.2023.173 skizzierten Aspekte vertieft abzuklären.

2.3.4

Wie

die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 8. Januar 2025 zudem zutreffend

ausgeführt hat, kann auch nicht von einer institutionellen Befangenheit der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ausgegangen werden. Der Vorwurf, die

Staatsanwaltschaft bzw. die ihr angegliederte Kriminalpolizei verfolge mit dem

Löschen der Tonspur auf den beim Strafgericht eingereichten

Videozusammenschnitten den Zweck, die Kantonspolizei vor einer Strafverfolgung

wegen des rechtswidrigen Mitteleinsatzes zu schützen (was im Vergleich zum

umstrittenen Mitteleinsatz einen sowohl zeitlich, sachlich als auch personell

komplett unterschiedlichen Sachverhalt betrifft), stellt Stand heute eine reine

Mutmassung dar und wird aktuell durch einen ausserkantonalen Staatsanwalt

abgeklärt. Bis zu einem rechtskräftigen diesbezüglichen Entscheid gilt für die

Beschuldigten die Unschuldsvermutung. Darüber hinaus vermag das Erheben einer

Strafanzeige durch eine Partei für sich allein nicht den Anschein der Befangenheit

beim Adressaten zu begründen. Andernfalls hätte es die betreffende Partei in

der Hand, im Falle eines ihnen nicht genehmen Staatsanwalts ohne anderweitig

begründeten Anschein der Befangenheit den Ausstand zu erzwingen (AGE DGS.2022.12

vom 29. März 2023 E. 3.4.2).

3.

Der

Gesuchsteller hat im Betreff seines Ausstandsgesuchs vom 28. Dezember 2023

Bezug auf das Strafverfahren UT.[...] genommen (Strafanzeige gegen einen

unbekannten Polizisten, der den Gesuchsteller mit Gummischrot am Auge verletzt

haben soll), mit den nachfolgenden Anträgen jedoch auch das B____ initiierte

Strafverfahren referenziert (UT.[...]). Hinsichtlich Letzterem erging mangels

Legitimation am 6. Mai 2022 jedoch bereits zu Recht ein Nichteintretensentscheid.

Diese Verfügung wurde nicht angefochten und ist in Rechtskraft erwachsen. Auf

das erneute Ausstandsgesuch in gleicher Sache ist deshalb aufgrund einer «res

iudicata» nicht einzutreten, zumal der Vorwurf der institutionellen

Befangenheit (vgl. dazu E. 2.1.1, 2.3.4) bereits dazumals erhoben wurde

und B____ als blossem Anzeigesteller im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. b. StPO

weiterhin keine Parteirechte zukommen.

4.

Nach dem

Gesagten ist das Ausstandsgesuch abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden

kann. Ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wurde nicht gestellt, wäre

zufolge Aussichtslosigkeit des Begehrens indes ohnehin abzuweisen gewesen.

Daher gehen die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.– zu Lasten

des Gesuchstellers (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO in Verbindung mit § 33 des

Gerichtsgebührenreglements [SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen,

soweit darauf eingetreten wird.

Der Gesuchsteller trägt die Kosten des

Ausstandsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Gesuchsteller

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Verfahrensleiterin in SB.2021.51

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.