DGS.2024.11
Ausstandsbegehren gegen den Strafgerichtspräsidenten im Verfahren [...] (7B_985/2024 vom 06.12.2024)
11. Juli 2024Deutsch14 min
während der Urteilsberatung, ein Ausstandsgesuch gegen den Gerichtspräsidenten und
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
DGS.2024.11
ENTSCHEID
vom 11.
Juli 2024
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und
Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchsteller
[...]
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt,
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Ausstandsbegehren gegen
den Strafgerichtspräsidenten
im Verfahren [...]
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (Gesuchsteller)
wurde von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 5. Februar 2024 wegen
Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefahr, 30,5
Gramm Kokain), Widerhandlung gegen das Waffengesetz und weiterer Vorwürfe
angeklagt. Das Strafgericht Basel-Stadt beurteilte die Anklage in der
Hauptverhandlung vom 15. März 2024 als Dreiergericht unter dem Vorsitz von
Gerichtspräsident B____.
Die amtliche
Verteidigerin des Gesuchstellers, [...], stellte noch am Verhandlungstag,
während der Urteilsberatung, ein Ausstandsgesuch gegen den Gerichtspräsidenten und
reichte dieses an der Gerichtsporte zu seinen Handen ein. Die Strafgerichtsverhandlung
wurde zu Ende geführt und mit der mündlichen Urteilseröffnung abgeschlossen.
Der abgelehnte Gerichtspräsident
nahm mit Schreiben vom 18. März 2024 Stellung. Er beantragt die kostenfällige
Abweisung des Ausstandsgesuchs, soweit darauf einzutreten sei. Der
Gesuchsteller hat sich mit Eingaben an das Appellationsgericht vom 22. März
2024, mit Fristerstreckungsgesuch vom 18. April 2024, mit Replik vom 17. Mai
2024 und Replikergänzung vom 19. Juni 2024 geäussert.
Mit
verfahrensleitender Verfügung vom 21. Juni 2024 wurde der Antrag der
Verteidigung auf Beizug des Manuskripts einer Rede von B____, die vor
Anwältinnen und Anwälten gehalten hat (sog. Kammermahl vom 6. Juni 2024),
abgewiesen.
Das
Appellationsgericht hat das Protokoll und die Audioaufnahme der
Strafgerichtsverhandlung vom 15. März 2024 beigezogen (Akten S. 8 und 10 ff.). Die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 58 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) hat eine Partei, welche den
Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der
Verfahrensleitung ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Die betroffene Person
nimmt dazu Stellung. Über Ablehnungsgesuche gegen das Strafgericht oder
einzelne seiner Mitglieder entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO ohne
weiteres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdeinstanz. Im Kanton
Basel-Stadt übt das Appellationsgericht als Einzelgericht die Funktion des
Beschwerdegerichts aus (§ 4 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die
Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100] in
Verbindung mit § 56 Abs. 4 Ziff. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]).
1.2
Der
Gesuchsteller ist als beschuldigte Person im gegen ihn geführten Strafverfahren
Partei (Art. 104 Abs. 1 StPO) und somit gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO zur Stellung
von Ausstandsbegehren legitimiert. Das Ausstandsbegehren ist sodann rechtzeitig
vorgebracht worden (vgl. BGE 140 I 271 E. 8.4.5; BGer 1B_514/2017 vom 19. April
2018.
E. 3.2, 1B_100/2015 vom 8. Juni 2015 E. 4.1), weshalb darauf
einzutreten ist.
2.
2.1
Die
Befangenheit des Richters zeigt sich gemäss der Verteidigerin des Gesuchstellers
in seinem Ausspruch: «Das glaube ich Ihnen nicht». Durch diese getätigte
Äusserung habe der Richter eine Beweiswertung vorgenommen, bevor das
Beweisverfahren überhaupt geschlossen worden sei. Bei derartigen Äusserungen entstehe
der Anschein der Voreingenommenheit gegenüber der beschuldigten Person. Er habe
mehrfach (hörbar und nicht hörbar) gelacht, den Kopf geschüttelt und auf
einzelne Äusserungen der Verteidigung mit einem hörbaren «Tzzz» reagiert. Dies
sei für sämtliche Prozessbeteiligen visuell und auditiv wahrnehmbar gewesen.
2.2
Gemäss
der Stellungnahme des abgelehnten Richters begründen die Vorwürfe, soweit sie
überhaupt zuträfen, keinen Anschein der Befangenheit. Sie seien im Zusammenhang
zu würdigen, namentlich in Bezug auf das Missverhältnis des mitgeführten
Bargelds von mehreren hundert Franken und der wirtschaftlichen Situation des
Gesuchstellers (Nothilfe von 8.50 Franken pro Tag) oder das Missverhältnis der
erworbenen Menge Kokain und der Menge für den Eigenkonsum. Der Richter stellt
sich auf den Standpunkt, er habe den Beschuldigten bloss mit einem aus seiner Wahrnehmung
unauflösbaren Widerspruch in seinen Erklärungen konfrontiert. Sein Lachen an
der einen oder anderen Stelle sei jedenfalls nicht lange, laut oder hämisch,
sondern ausschliesslich der Situationskomik geschuldet und als spontane
Reaktion zu verstehen. An Gesten wie Kopfschütteln könne er sich nicht erinnern.
3.
3.1
Im
Ausstandsverfahren ist das Beweismass des Glaubhaftmachens massgeblich (Art. 58
Abs. 1 StPO; DGS.2023.19 vom 22. März 2024 E. 1.4). Das Ausstandsgericht
entscheidet grundsätzlich «ohne weiteres Beweisverfahren» (Art. 59
Abs. 1 StPO). Entsprechend bilden die Stellungnahme der vom
Ausstandsgesuch betroffenen Personen sowie die Replik des Gesuchstellers grundsätzlich
die einzigen Beweismittel, die im Ausstandsverfahren zu erheben sind. In
gewissen Konstellationen schliesst das Gesetz aber die Erhebung weiterer
Beweismittel nicht kategorisch aus (BGer 1B_254/2022 vom 14. Dezember 2022
E. 5.3.1 mit Hinweisen; AGE DGS.2023.19 vom 22. März 2024 E. 1.2).
Umfassende
Beweiserhebungen, wie sie etwa in einer strafgerichtlichen Hauptverhandlung durchgeführt
werden, stehen dem beschleunigten Charakter des Ausstandsverfahrens entgegen
(vgl. Art. 59 Abs. 1 StPO: Entscheid «ohne weiteres Beweisverfahren», ferner
Art. 58 Abs. 1 StPO: Gesuchstellung «ohne Verzug», beides im Interesse der
Verfahrensbeschleunigung). Mit Bezug auf die Audioaufnahme benennt die
Verteidigung konkrete Stellen als Belege: Audioaufnahme 2, Min 10:55 und 12:46
und 30:25-27; Audioaufnahme 3, Min 44:43 (Replikergänzung vom 19. Juni
2024, Akten S. 78). Es rechtfertigt sich daher, die Audioaufnahmen und das
Verfahrensprotokoll zur Beurteilung des Ausstandsgesuchs beizuziehen. Diese
Beweismittel sind geeignet und ausreichend, um die vorgebrachten
Ausstandsgründe zu beurteilen.
Anders als das
Sachgericht führt das Ausstandsgericht in der Regel aber keine
Zeugeneinvernahmen durch. Bei der vorliegenden komfortablen Beweislage besteht
kein Bedarf, von dieser Regel abzuweichen. Daher ist von der beantragten
Einvernahme der Anwaltsvolontärin [...] und des Gesuchstellers persönlich abzusehen
(vgl. Eingabe vom 17. Mai 2024, Akten S. 68). Weiter besteht keine
Notwendigkeit, das Manuskript einer Rede des abgelehnten Richters, die er in
seiner Funktion als Vorsitzender Strafgerichtspräsident im Kreise eines
Fachpublikums von Anwältinnen und Anwälten gehalten hat, im vorliegenden
Verfahren beizuziehen. An der verfahrensleitenden Verfügung vom 21. Juni 2024 ist
Dispositiv
demnach festzuhalten.
3.2 Weiter
ist festzustellen, dass das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 397 Abs. 1
StPO grundsätzlich schriftlich geführt wird. Eine Verpflichtung zur
Durchführung einer mündlichen Verhandlung besteht nicht (BGer 6B_1215/2014 vom 16.
Januar 2015 E. 5). Die Verfahrensleitung kann in Ausnahmefällen nach Art.
390 Abs. 5 StPO auf Antrag einer Partei eine mündliche Verhandlung ansetzen.
Ein solcher Ausnahmefall (beispielsweise für Entscheide über Massnahmen) liegt
aber nicht vor. Eine Befragung der beantragten Zeugen dürfte im Übrigen keine
neuen Erkenntnisse bringen, jedenfalls nicht mehr als die vorhandene
Audioaufnahme der Verhandlung. Ein persönlicher Eindruck ist vorliegend nicht zentral
(Stefan Keller, in: Basler
Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 390 N 5).
4.
4.1 Gemäss
Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den
Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder
Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Generalklausel, welche alle
Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 lit. a-e StPO nicht ausdrücklich
vorgesehen sind. Sie entspricht Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK.
Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem
unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken
sachfremder Umstände entschieden wird. Die Rechtsprechung nimmt
Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die bei
objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des
Richters zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten
Verhalten des Richters begründet sein. Dabei ist nicht auf das subjektive
Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit
muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn
Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der
Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht
erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 148 IV 137 E. 2.2,
141 IV 178 E. 3.2.1, 140 I 326 E. 5.1 S. 328, 138 IV 142 E. 2.1 S. 144 f., je
mit Hinweisen).
Der Anschein der
Befangenheit kann durch unterschiedlichste Umstände und Gegebenheiten erweckt
werden. Dazu können insbesondere vor oder während eines Prozesses abgegebene
Äusserungen eines Richters zählen, die den Schluss zulassen, dass sich dieser
bereits eine feste Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebildet hat (BGE 134 I 238 E. 2.1 mit Hinweisen). Negative Äusserungen erreichen diese
Intensität wohl immer dann, wenn sich die betroffene Person gegenüber einer
Verfahrenspartei beleidigender und persönlich herabsetzender Äusserungen
bedienen sollte (Andreas J. Keller,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung,
3. Auflage, Zürich 2020, Art. 56 N 42). Blosse Unhöflichkeiten oder Grobheiten
begründen aber noch keine Ausstandspflicht (A. Keller,
a.a.O., Art. 56 N 42; Kiener,
Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 102). Auch scherzhafte Äusserungen
genügen in der Regel nicht, um eine Ausstandspflicht begründet erscheinen zu
lassen, selbst wenn sie deplatziert sind und von der betroffenen Person als
negativ empfunden werden mögen (Weiss,
Urteilsbesprechung BGer 1B_519/2019 vom 30. Januar 2020, in: Forumpoenale
5/2020 S. 359 ff., 361 f.). Vom Richter ist zwar eine besonders zurückhaltende
Ausdrucksweise zu verlangen und er hat sich um die nötige Gelassenheit zu
bemühen, was ihn aber nicht daran hindern darf, die Verfahrensführung der
Beteiligten zu kritisieren, vor allem auch die Parteien konsequent in die
Schranken zu weisen, um Verfahrensmissbräuche zu verhindern (A. Keller, a.a.O., Art. 56 N 42a).
4.2 Das
Bundesgericht anerkennt das sog. Referentensystem in jahrelanger Praxis (BGer
1P.687/2005 vom 9. Januar 2006 E. 7.1, mit Hinweisen). Es ist demnach zulässig,
dass sich ein Richter durch Aktenstudium vorbereitet und sich zur Sache eine
vorläufige Meinung bildet. Im zitierten Entscheid hat sich das Bundesgericht
sehr differenziert auch mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass ein (vom Bundesgericht
explizit so bezeichnetes) «Umschwenken» im Referentensystem zuweilen schwierig
sein kann, besonders wenn Äusserungen gegenüber der Presse gemacht werden. Im
beurteilten Fall führte der Gesamtzusammenhang mit mehreren unglücklichen
schriftlichen Äusserungen zur Annahme eines Ausstands (dem Angeklagten wurde dort
faktisch in Aussicht gestellt, dass er der «Haupttäter» sei nicht «laufen
gelassen» werde). Angesichts des in der Rechtsprechung anerkannten
Referentensystems zur vorläufigen Meinungsbildung ist die Schwelle für die
Annahme einer Voreingenommenheit sehr hoch anzusetzen.
4.3 Über
die Art und Weise von Befragungen bzw. einzelnen Fragen und Vorhalten kann man
naturgemäss geteilter Meinung sein. Letztlich obliegt gemäss Art. 341
Abs. 1 StPO aber die Art und Weise der Befragung der Verfahrens- bzw.
Sitzungsleitung.
Im konkreten
Fall legt der Richter mit der Bemerkung «Das glaube ich Ihnen nicht» seine
Zweifel offen, die er anschliessend – nach einer kurzen Übersetzungspause – sogleich
erläutert. Wie sich aus der Audioaufnahme ergibt, werden seine Äusserungen
sogleich auf Arabisch übersetzt. Sobald der kritisierte Ausspruch übersetzt
ist, fährt der Richter fort, seine Zweifel zu begründen, indem er auf den
Umstand hinweist, dass der Gesuchsteller bei jeder Anhaltung viel Geld und Betäubungsmittel
mitgeführt habe, was auf Handel hindeute. Damit weist der Richter gemäss seinen
zutreffenden Ausführungen in der Stellungnahme auf einen Widerspruch zwischen
den Aussagen des Gesuchstellers und den Anhaltesituationen hin. Er gewährt dem
Gesuchsteller dazu, mit anderen Worten, das rechtliche Gehör zu diesem
Widerspruch. Im Gesamtzusammenhang hat der Richter fair offengelegt und
sachlich begründet, weshalb er an den Aussagen des Beschuldigten zweifelte, und
ihm anschliessend die Möglichkeit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Davon hat
der Gesuchsteller effektiv Gebrauch gemacht. Er hat das Wort ergriffen und
dargelegt, dass er die Drogen nicht allein gekauft habe und dass es nicht
allein sein Geld gewesen sei (Audioaufnahme 2, Min 11:27). Der Richter bemühte
sich anschliessend um das Verständnis des Gesagten, indem er nachfragte, «was
möchten Sie damit sagen?» (Min 12:03), und dem Gesuchsteller erneut Gelegenheit
gab, seinen Standpunkt zu präzisieren.
Klar wäre es
denkbar, dass eine Gerichtsperson ihre Zweifel auch diplomatischer ausdrücken
könnte. Allerdings bedarf es im mehrsprachigen Setting auch einer gewissen
Klarheit des Ausdrucks, damit es bei der Übersetzung nicht zu
Missverständnissen kommt. Solange die Äusserungen sich im zulässigen Rahmen
bewegen, ist es nicht Sache des Ausstandsgerichts, die verhandlungsführenden
Richterinnen und Richter auf bestimmte Sprachformeln zu verpflichten. Mit der
konkreten Bezugnahme auf widersprüchliche Beweismittel, mit der Sorge um
Klarheit im mehrsprachigen Setting und mit der mehrfach gewährten Möglichkeit,
den Gesuchsteller ausreden zu lassen, hat der Richter im vorliegenden Fall seine
Unvoreingenommenheit unter Beweis gestellt. Insoweit ist kein Ausstandsgrund erkennbar.
4.4 Was
sodann die Reaktionen des Richters angeht, so liegt mit der Audioaufnahme in
Bezug auf das beanstandete Lachen bzw. die Geräusche eine Beweissituation vor,
welche insbesondere die gebotene «objektive» Beurteilung erlaubt. Nach der Rechtsprechung
ist nämlich entscheidend, dass die jeweiligen Umstände «bei objektiver
Betrachtung» geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu
erwecken. Dabei ist nicht auf das «subjektive Empfinden» einer Partei bzw. der
Verteidigung abzustellen (hiervor E. 4.1; BGE 148 IV 137 E. 2.2, 141 IV 178 E.
3.2.1). Es ist also namentlich nicht massgeblich, ob in der Anspannung der
Gerichtsverhandlung oder bei einem Hinweis auf Widersprüche «subjektive»
Irritationen entstehen. Die vom Ausstandsgericht anzuwendende objektive
Betrachtungsweise bedeutet vorliegend, dass die bezeichneten Stellen der Audio-Aufnahmen
in Ruhe angehört und mit einer nüchternen, an Sachlichkeit orientierten Haltung
beurteilt werden.
Bei der Anhörung
der Audioaufnahmen lassen sich, wenn überhaupt, an den bezeichneten Stellen nur
dezente Geräusche feststellen, die sich am ehesten als Räuspern, Atemholen oder
Ausschnaufen beschreiben lassen. Weiter fällt auf, dass bei den genannten
Stellen jeweils nicht der Gesuchsteller das Wort hat, sondern der Übersetzer,
ein Securitas-Mitarbeiter oder die Verteidigung. Auch von daher fällt es
schwer, aus den kaum hörbaren Geräuschen eine gegen den Gesuchsteller
gerichtete Missbilligung herauszulesen.
Audioaufnahme 2
Min 12:46 Im Anschluss an die
Ausführungen des Übersetzers holt der Richter Luft und sagt: «Ich nehme das so
zur Kenntnis». Kein Lachen hörbar.
Min 30:25-27 Befragung des
Securitas-Mitarbeiters [...] (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 6 f., Akten S.
15 f.), Verteidigung fragt, ob das Gerät funktionsfähig war, kurzes aspiriertes
Lachen hörbar.
Audioaufnahme 3
Min 44:42 Verteidigung plädiert und
führt dabei aus, dass der Gesuchsteller um Abklärung der Handbeschwerden bat.
Kurzes Ausatmen hörbar.
Insgesamt sind
somit bei objektiver Betrachtung keine Anhaltspunkte erkennbar, die gegenüber
dem abgelehnten Richter ein Misstrauen begründen würden. Dass der Richter in seiner
Stellungnahme spontane Reaktionen einräumt, ist als authentisch zu werten. Soweit
überprüfbar, ist dabei der Rahmen des Zulässigen gewahrt worden. Es ist zu
bekräftigen, dass Richterinnen und Richter sich einer zurückhaltenden,
gelassenen Ausdrucksweise befleissigen müssen. Es würde aber den Bogen
überspannen, ihnen jegliche hörbare Reaktion des Atmens oder die Benennung von
Widersprüchen zu verbieten. Die Äusserungen des Richters hatten letztlich immer
einen Bezug zur Sache und wurden nie beleidigend oder persönlich herabsetzend.
Er zeigte damit jedenfalls nicht, dass er sich schon eine Meinung gebildet hat
und die Sache nicht mehr ergebnisoffen beurteilen könnte. Bei objektiver
Betrachtung sämtlicher Vorbringen bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte für
eine Befangenheit des vom Ausstandsgesuch betroffenen Strafgerichtspräsidenten.
Insgesamt sind keine Anzeichen einer feindlichen Gesinnung gegenüber der
Verteidigung oder dem Beschuldigten ersichtlich. Ein grob ungebührliches
Verhalten ist insgesamt nicht erkennbar. Auch in Bezug auf die beanstandeten
Geräusche ist kein Ausstandsgrund erfüllt.
4.5 Zu
den Einwänden bezüglich der Rede am Kammermahl 2024, einer Zusammenkunft von
Anwältinnen und Anwälten, reicht der Hinweis, dass in Fachkreisen eine
Diskussion des Problems einer vorläufigen Festlegung im Referentensystem
geführt werden darf, was unbestrittenermassen ohne Bezugnahme auf das
Strafverfahren des Gesuchstellers geschehen ist. Eine solche Auseinandersetzung
über Fragen der gerichtlichen Meinungsbildung und das Problem des
«Umschwenkens» wird auch in Bundesgerichtsurteilen geführt (hiervor E. 4.2;
BGer 1P.687/2005 vom 9. Januar 2006 E. 7.1, 1P.634/2002 vom 17. März 2003 E.
5.1, 2C_1156/2013 vom 1. Mai 2014 E. 2.3). Allgemeine Bedenken betreffend
vorläufige Festlegungen beim Aktenstudium im heute weit verbreiteten, auch beim
Bundesgericht praktizierten Referentensystem reichen nicht aus, um einen
Ausstand zu begründen.
5.
Das Ausstandgesuch
ist nach dem Gesagten abzuweisen. Bei diesem Ausgang sind die Kosten dem
Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 StPO), wobei die Gebühr auf CHF
600.– festzusetzen ist (§ 33 des Gerichtsgebührenreglements [SG 154.810]).
Zufolge
Gewährung der amtlichen Verteidigung im Ausstandsverfahren ist die Verteidigung
gemäss ihren Honorarnoten vom 17. Mai 2024 und 19. Juni 2024 aus der
Gerichtskasse zu entschädigen (Akten S. 72, 81 f.). Der geltend gemachte
Aufwand von knapp 7 Stunden (CHF 1’372.–) erweist sich als angemessen, wobei die
geltend gemachten Auslagen auf das höchstzulässige Mass von 3 Prozent zu kürzen
sind (CHF 41.15; § 23 Abs. 1 des Honorarreglements, SG 291.400).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen.
Der
Gesuchsteller trägt die Kosten des Ausstandsverfahrens mit einer Gebühr von CHF
600.–.
Der amtlichen Verteidigung, [...], werden für das Ausstandsverfahren
ein Honorar von CHF 1’372.– und ein Auslagenersatz von CHF 41.15,
zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 114.45, insgesamt somit CHF 1’527.65,
aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Gesuchsteller
-
Strafgerichtspräsident B____
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc
Oser Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.