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Entscheid

DGS.2024.11

Ausstandsbegehren gegen den Strafgerichtspräsidenten im Verfahren [...] (7B_985/2024 vom 06.12.2024)

11. Juli 2024Deutsch14 min

während der Urteilsberatung, ein Ausstandsgesuch gegen den Gerichtspräsidenten und

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

DGS.2024.11

ENTSCHEID

vom 11.

Juli 2024

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und

Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____, geb. [...] Gesuchsteller

[...]

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt,

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

Gegenstand

Ausstandsbegehren gegen

den Strafgerichtspräsidenten

im Verfahren [...]

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (Gesuchsteller)

wurde von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 5. Februar 2024 wegen

Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefahr, 30,5

Gramm Kokain), Widerhandlung gegen das Waffengesetz und weiterer Vorwürfe

angeklagt. Das Strafgericht Basel-Stadt beurteilte die Anklage in der

Hauptverhandlung vom 15. März 2024 als Dreiergericht unter dem Vorsitz von

Gerichtspräsident B____.

Die amtliche

Verteidigerin des Gesuchstellers, [...], stellte noch am Verhandlungstag,

während der Urteilsberatung, ein Ausstandsgesuch gegen den Gerichtspräsidenten und

reichte dieses an der Gerichtsporte zu seinen Handen ein. Die Strafgerichtsverhandlung

wurde zu Ende geführt und mit der mündlichen Urteilseröffnung abgeschlossen.

Der abgelehnte Gerichtspräsident

nahm mit Schreiben vom 18. März 2024 Stellung. Er beantragt die kostenfällige

Abweisung des Ausstandsgesuchs, soweit darauf einzutreten sei. Der

Gesuchsteller hat sich mit Eingaben an das Appellationsgericht vom 22. März

2024, mit Fristerstreckungsgesuch vom 18. April 2024, mit Replik vom 17. Mai

2024 und Replikergänzung vom 19. Juni 2024 geäussert.

Mit

verfahrensleitender Verfügung vom 21. Juni 2024 wurde der Antrag der

Verteidigung auf Beizug des Manuskripts einer Rede von B____, die vor

Anwältinnen und Anwälten gehalten hat (sog. Kammermahl vom 6. Juni 2024),

abgewiesen.

Das

Appellationsgericht hat das Protokoll und die Audioaufnahme der

Strafgerichtsverhandlung vom 15. März 2024 beigezogen (Akten S. 8 und 10 ff.). Die

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid

von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 58 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) hat eine Partei, welche den

Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der

Verfahrensleitung ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Die betroffene Person

nimmt dazu Stellung. Über Ablehnungsgesuche gegen das Strafgericht oder

einzelne seiner Mitglieder entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO ohne

weiteres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdeinstanz. Im Kanton

Basel-Stadt übt das Appellationsgericht als Einzelgericht die Funktion des

Beschwerdegerichts aus (§ 4 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die

Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100] in

Verbindung mit § 56 Abs. 4 Ziff. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]).

1.2

Der

Gesuchsteller ist als beschuldigte Person im gegen ihn geführten Strafverfahren

Partei (Art. 104 Abs. 1 StPO) und somit gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO zur Stellung

von Ausstandsbegehren legitimiert. Das Ausstandsbegehren ist sodann rechtzeitig

vorgebracht worden (vgl. BGE 140 I 271 E. 8.4.5; BGer 1B_514/2017 vom 19. April

2018.

E. 3.2, 1B_100/2015 vom 8. Juni 2015 E. 4.1), weshalb darauf

einzutreten ist.

2.

2.1

Die

Befangenheit des Richters zeigt sich gemäss der Verteidigerin des Gesuchstellers

in seinem Ausspruch: «Das glaube ich Ihnen nicht». Durch diese getätigte

Äusserung habe der Richter eine Beweiswertung vorgenommen, bevor das

Beweisverfahren überhaupt geschlossen worden sei. Bei derartigen Äusserungen entstehe

der Anschein der Voreingenommenheit gegenüber der beschuldigten Person. Er habe

mehrfach (hörbar und nicht hörbar) gelacht, den Kopf geschüttelt und auf

einzelne Äusserungen der Verteidigung mit einem hörbaren «Tzzz» reagiert. Dies

sei für sämtliche Prozessbeteiligen visuell und auditiv wahrnehmbar gewesen.

2.2

Gemäss

der Stellungnahme des abgelehnten Richters begründen die Vorwürfe, soweit sie

überhaupt zuträfen, keinen Anschein der Befangenheit. Sie seien im Zusammenhang

zu würdigen, namentlich in Bezug auf das Missverhältnis des mitgeführten

Bargelds von mehreren hundert Franken und der wirtschaftlichen Situation des

Gesuchstellers (Nothilfe von 8.50 Franken pro Tag) oder das Missverhältnis der

erworbenen Menge Kokain und der Menge für den Eigenkonsum. Der Richter stellt

sich auf den Standpunkt, er habe den Beschuldigten bloss mit einem aus seiner Wahrnehmung

unauflösbaren Widerspruch in seinen Erklärungen konfrontiert. Sein Lachen an

der einen oder anderen Stelle sei jedenfalls nicht lange, laut oder hämisch,

sondern ausschliesslich der Situationskomik geschuldet und als spontane

Reaktion zu verstehen. An Gesten wie Kopfschütteln könne er sich nicht erinnern.

3.

3.1

Im

Ausstandsverfahren ist das Beweismass des Glaubhaftmachens massgeblich (Art. 58

Abs. 1 StPO; DGS.2023.19 vom 22. März 2024 E. 1.4). Das Ausstandsgericht

entscheidet grundsätzlich «ohne weiteres Beweisverfahren» (Art. 59

Abs. 1 StPO). Entsprechend bilden die Stellungnahme der vom

Ausstandsgesuch betroffenen Personen sowie die Replik des Gesuchstellers grundsätzlich

die einzigen Beweismittel, die im Ausstandsverfahren zu erheben sind. In

gewissen Konstellationen schliesst das Gesetz aber die Erhebung weiterer

Beweismittel nicht kategorisch aus (BGer 1B_254/2022 vom 14. Dezember 2022

E. 5.3.1 mit Hinweisen; AGE DGS.2023.19 vom 22. März 2024 E. 1.2).

Umfassende

Beweiserhebungen, wie sie etwa in einer strafgerichtlichen Hauptverhandlung durchgeführt

werden, stehen dem beschleunigten Charakter des Ausstandsverfahrens entgegen

(vgl. Art. 59 Abs. 1 StPO: Entscheid «ohne weiteres Beweisverfahren», ferner

Art. 58 Abs. 1 StPO: Gesuchstellung «ohne Verzug», beides im Interesse der

Verfahrensbeschleunigung). Mit Bezug auf die Audioaufnahme benennt die

Verteidigung konkrete Stellen als Belege: Audioaufnahme 2, Min 10:55 und 12:46

und 30:25-27; Audioaufnahme 3, Min 44:43 (Replikergänzung vom 19. Juni

2024, Akten S. 78). Es rechtfertigt sich daher, die Audioaufnahmen und das

Verfahrensprotokoll zur Beurteilung des Ausstandsgesuchs beizuziehen. Diese

Beweismittel sind geeignet und ausreichend, um die vorgebrachten

Ausstandsgründe zu beurteilen.

Anders als das

Sachgericht führt das Ausstandsgericht in der Regel aber keine

Zeugeneinvernahmen durch. Bei der vorliegenden komfortablen Beweislage besteht

kein Bedarf, von dieser Regel abzuweichen. Daher ist von der beantragten

Einvernahme der Anwaltsvolontärin [...] und des Gesuchstellers persönlich abzusehen

(vgl. Eingabe vom 17. Mai 2024, Akten S. 68). Weiter besteht keine

Notwendigkeit, das Manuskript einer Rede des abgelehnten Richters, die er in

seiner Funktion als Vorsitzender Strafgerichtspräsident im Kreise eines

Fachpublikums von Anwältinnen und Anwälten gehalten hat, im vorliegenden

Verfahren beizuziehen. An der verfahrensleitenden Verfügung vom 21. Juni 2024 ist

Dispositiv

demnach festzuhalten.

3.2 Weiter

ist festzustellen, dass das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 397 Abs. 1

StPO grundsätzlich schriftlich geführt wird. Eine Verpflichtung zur

Durchführung einer mündlichen Verhandlung besteht nicht (BGer 6B_1215/2014 vom 16.

Januar 2015 E. 5). Die Verfahrensleitung kann in Ausnahmefällen nach Art.

390 Abs. 5 StPO auf Antrag einer Partei eine mündliche Verhandlung ansetzen.

Ein solcher Ausnahmefall (beispielsweise für Entscheide über Massnahmen) liegt

aber nicht vor. Eine Befragung der beantragten Zeugen dürfte im Übrigen keine

neuen Erkenntnisse bringen, jedenfalls nicht mehr als die vorhandene

Audioaufnahme der Verhandlung. Ein persönlicher Eindruck ist vorliegend nicht zentral

(Stefan Keller, in: Basler

Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 390 N 5).

4.

4.1 Gemäss

Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den

Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder

Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.

Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Generalklausel, welche alle

Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 lit. a-e StPO nicht ausdrücklich

vorgesehen sind. Sie entspricht Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK.

Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem

unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken

sachfremder Umstände entschieden wird. Die Rechtsprechung nimmt

Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die bei

objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des

Richters zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten

Verhalten des Richters begründet sein. Dabei ist nicht auf das subjektive

Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit

muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn

Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der

Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht

erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 148 IV 137 E. 2.2,

141 IV 178 E. 3.2.1, 140 I 326 E. 5.1 S. 328, 138 IV 142 E. 2.1 S. 144 f., je

mit Hinweisen).

Der Anschein der

Befangenheit kann durch unterschiedlichste Umstände und Gegebenheiten erweckt

werden. Dazu können insbesondere vor oder während eines Prozesses abgegebene

Äusserungen eines Richters zählen, die den Schluss zulassen, dass sich dieser

bereits eine feste Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebildet hat (BGE 134 I 238 E. 2.1 mit Hinweisen). Negative Äusserungen erreichen diese

Intensität wohl immer dann, wenn sich die betroffene Person gegenüber einer

Verfahrenspartei beleidigender und persönlich herabsetzender Äusserungen

bedienen sollte (Andreas J. Keller,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung,

3. Auflage, Zürich 2020, Art. 56 N 42). Blosse Unhöflichkeiten oder Grobheiten

begründen aber noch keine Ausstandspflicht (A. Keller,

a.a.O., Art. 56 N 42; Kiener,

Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 102). Auch scherzhafte Äusserungen

genügen in der Regel nicht, um eine Ausstandspflicht begründet erscheinen zu

lassen, selbst wenn sie deplatziert sind und von der betroffenen Person als

negativ empfunden werden mögen (Weiss,

Urteilsbesprechung BGer 1B_519/2019 vom 30. Januar 2020, in: Forumpoenale

5/2020 S. 359 ff., 361 f.). Vom Richter ist zwar eine besonders zurückhaltende

Ausdrucksweise zu verlangen und er hat sich um die nötige Gelassenheit zu

bemühen, was ihn aber nicht daran hindern darf, die Verfahrensführung der

Beteiligten zu kritisieren, vor allem auch die Parteien konsequent in die

Schranken zu weisen, um Verfahrensmissbräuche zu verhindern (A. Keller, a.a.O., Art. 56 N 42a).

4.2 Das

Bundesgericht anerkennt das sog. Referentensystem in jahrelanger Praxis (BGer

1P.687/2005 vom 9. Januar 2006 E. 7.1, mit Hinweisen). Es ist demnach zulässig,

dass sich ein Richter durch Aktenstudium vorbereitet und sich zur Sache eine

vorläufige Meinung bildet. Im zitierten Entscheid hat sich das Bundesgericht

sehr differenziert auch mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass ein (vom Bundesgericht

explizit so bezeichnetes) «Umschwenken» im Referentensystem zuweilen schwierig

sein kann, besonders wenn Äusserungen gegenüber der Presse gemacht werden. Im

beurteilten Fall führte der Gesamtzusammenhang mit mehreren unglücklichen

schriftlichen Äusserungen zur Annahme eines Ausstands (dem Angeklagten wurde dort

faktisch in Aussicht gestellt, dass er der «Haupttäter» sei nicht «laufen

gelassen» werde). Angesichts des in der Rechtsprechung anerkannten

Referentensystems zur vorläufigen Meinungsbildung ist die Schwelle für die

Annahme einer Voreingenommenheit sehr hoch anzusetzen.

4.3 Über

die Art und Weise von Befragungen bzw. einzelnen Fragen und Vorhalten kann man

naturgemäss geteilter Meinung sein. Letztlich obliegt gemäss Art. 341

Abs. 1 StPO aber die Art und Weise der Befragung der Verfahrens- bzw.

Sitzungsleitung.

Im konkreten

Fall legt der Richter mit der Bemerkung «Das glaube ich Ihnen nicht» seine

Zweifel offen, die er anschliessend – nach einer kurzen Übersetzungspause – sogleich

erläutert. Wie sich aus der Audioaufnahme ergibt, werden seine Äusserungen

sogleich auf Arabisch übersetzt. Sobald der kritisierte Ausspruch übersetzt

ist, fährt der Richter fort, seine Zweifel zu begründen, indem er auf den

Umstand hinweist, dass der Gesuchsteller bei jeder Anhaltung viel Geld und Betäubungsmittel

mitgeführt habe, was auf Handel hindeute. Damit weist der Richter gemäss seinen

zutreffenden Ausführungen in der Stellungnahme auf einen Widerspruch zwischen

den Aussagen des Gesuchstellers und den Anhaltesituationen hin. Er gewährt dem

Gesuchsteller dazu, mit anderen Worten, das rechtliche Gehör zu diesem

Widerspruch. Im Gesamtzusammenhang hat der Richter fair offengelegt und

sachlich begründet, weshalb er an den Aussagen des Beschuldigten zweifelte, und

ihm anschliessend die Möglichkeit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Davon hat

der Gesuchsteller effektiv Gebrauch gemacht. Er hat das Wort ergriffen und

dargelegt, dass er die Drogen nicht allein gekauft habe und dass es nicht

allein sein Geld gewesen sei (Audioaufnahme 2, Min 11:27). Der Richter bemühte

sich anschliessend um das Verständnis des Gesagten, indem er nachfragte, «was

möchten Sie damit sagen?» (Min 12:03), und dem Gesuchsteller erneut Gelegenheit

gab, seinen Standpunkt zu präzisieren.

Klar wäre es

denkbar, dass eine Gerichtsperson ihre Zweifel auch diplomatischer ausdrücken

könnte. Allerdings bedarf es im mehrsprachigen Setting auch einer gewissen

Klarheit des Ausdrucks, damit es bei der Übersetzung nicht zu

Missverständnissen kommt. Solange die Äusserungen sich im zulässigen Rahmen

bewegen, ist es nicht Sache des Ausstandsgerichts, die verhandlungsführenden

Richterinnen und Richter auf bestimmte Sprachformeln zu verpflichten. Mit der

konkreten Bezugnahme auf widersprüchliche Beweismittel, mit der Sorge um

Klarheit im mehrsprachigen Setting und mit der mehrfach gewährten Möglichkeit,

den Gesuchsteller ausreden zu lassen, hat der Richter im vorliegenden Fall seine

Unvoreingenommenheit unter Beweis gestellt. Insoweit ist kein Ausstandsgrund erkennbar.

4.4 Was

sodann die Reaktionen des Richters angeht, so liegt mit der Audioaufnahme in

Bezug auf das beanstandete Lachen bzw. die Geräusche eine Beweissituation vor,

welche insbesondere die gebotene «objektive» Beurteilung erlaubt. Nach der Rechtsprechung

ist nämlich entscheidend, dass die jeweiligen Umstände «bei objektiver

Betrachtung» geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu

erwecken. Dabei ist nicht auf das «subjektive Empfinden» einer Partei bzw. der

Verteidigung abzustellen (hiervor E. 4.1; BGE 148 IV 137 E. 2.2, 141 IV 178 E.

3.2.1). Es ist also namentlich nicht massgeblich, ob in der Anspannung der

Gerichtsverhandlung oder bei einem Hinweis auf Widersprüche «subjektive»

Irritationen entstehen. Die vom Ausstandsgericht anzuwendende objektive

Betrachtungsweise bedeutet vorliegend, dass die bezeichneten Stellen der Audio-Aufnahmen

in Ruhe angehört und mit einer nüchternen, an Sachlichkeit orientierten Haltung

beurteilt werden.

Bei der Anhörung

der Audioaufnahmen lassen sich, wenn überhaupt, an den bezeichneten Stellen nur

dezente Geräusche feststellen, die sich am ehesten als Räuspern, Atemholen oder

Ausschnaufen beschreiben lassen. Weiter fällt auf, dass bei den genannten

Stellen jeweils nicht der Gesuchsteller das Wort hat, sondern der Übersetzer,

ein Securitas-Mitarbeiter oder die Verteidigung. Auch von daher fällt es

schwer, aus den kaum hörbaren Geräuschen eine gegen den Gesuchsteller

gerichtete Missbilligung herauszulesen.

Audioaufnahme 2

Min 12:46 Im Anschluss an die

Ausführungen des Übersetzers holt der Richter Luft und sagt: «Ich nehme das so

zur Kenntnis». Kein Lachen hörbar.

Min 30:25-27 Befragung des

Securitas-Mitarbeiters [...] (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 6 f., Akten S.

15 f.), Verteidigung fragt, ob das Gerät funktionsfähig war, kurzes aspiriertes

Lachen hörbar.

Audioaufnahme 3

Min 44:42 Verteidigung plädiert und

führt dabei aus, dass der Gesuchsteller um Abklärung der Handbeschwerden bat.

Kurzes Ausatmen hörbar.

Insgesamt sind

somit bei objektiver Betrachtung keine Anhaltspunkte erkennbar, die gegenüber

dem abgelehnten Richter ein Misstrauen begründen würden. Dass der Richter in seiner

Stellungnahme spontane Reaktionen einräumt, ist als authentisch zu werten. Soweit

überprüfbar, ist dabei der Rahmen des Zulässigen gewahrt worden. Es ist zu

bekräftigen, dass Richterinnen und Richter sich einer zurückhaltenden,

gelassenen Ausdrucksweise befleissigen müssen. Es würde aber den Bogen

überspannen, ihnen jegliche hörbare Reaktion des Atmens oder die Benennung von

Widersprüchen zu verbieten. Die Äusserungen des Richters hatten letztlich immer

einen Bezug zur Sache und wurden nie beleidigend oder persönlich herabsetzend.

Er zeigte damit jedenfalls nicht, dass er sich schon eine Meinung gebildet hat

und die Sache nicht mehr ergebnisoffen beurteilen könnte. Bei objektiver

Betrachtung sämtlicher Vorbringen bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte für

eine Befangenheit des vom Ausstandsgesuch betroffenen Strafgerichtspräsidenten.

Insgesamt sind keine Anzeichen einer feindlichen Gesinnung gegenüber der

Verteidigung oder dem Beschuldigten ersichtlich. Ein grob ungebührliches

Verhalten ist insgesamt nicht erkennbar. Auch in Bezug auf die beanstandeten

Geräusche ist kein Ausstandsgrund erfüllt.

4.5 Zu

den Einwänden bezüglich der Rede am Kammermahl 2024, einer Zusammenkunft von

Anwältinnen und Anwälten, reicht der Hinweis, dass in Fachkreisen eine

Diskussion des Problems einer vorläufigen Festlegung im Referentensystem

geführt werden darf, was unbestrittenermassen ohne Bezugnahme auf das

Strafverfahren des Gesuchstellers geschehen ist. Eine solche Auseinandersetzung

über Fragen der gerichtlichen Meinungsbildung und das Problem des

«Umschwenkens» wird auch in Bundesgerichtsurteilen geführt (hiervor E. 4.2;

BGer 1P.687/2005 vom 9. Januar 2006 E. 7.1, 1P.634/2002 vom 17. März 2003 E.

5.1, 2C_1156/2013 vom 1. Mai 2014 E. 2.3). Allgemeine Bedenken betreffend

vorläufige Festlegungen beim Aktenstudium im heute weit verbreiteten, auch beim

Bundesgericht praktizierten Referentensystem reichen nicht aus, um einen

Ausstand zu begründen.

5.

Das Ausstandgesuch

ist nach dem Gesagten abzuweisen. Bei diesem Ausgang sind die Kosten dem

Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 StPO), wobei die Gebühr auf CHF

600.– festzusetzen ist (§ 33 des Gerichtsgebührenreglements [SG 154.810]).

Zufolge

Gewährung der amtlichen Verteidigung im Ausstandsverfahren ist die Verteidigung

gemäss ihren Honorarnoten vom 17. Mai 2024 und 19. Juni 2024 aus der

Gerichtskasse zu entschädigen (Akten S. 72, 81 f.). Der geltend gemachte

Aufwand von knapp 7 Stunden (CHF 1’372.–) erweist sich als angemessen, wobei die

geltend gemachten Auslagen auf das höchstzulässige Mass von 3 Prozent zu kürzen

sind (CHF 41.15; § 23 Abs. 1 des Honorarreglements, SG 291.400).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen.

Der

Gesuchsteller trägt die Kosten des Ausstandsverfahrens mit einer Gebühr von CHF

600.–.

Der amtlichen Verteidigung, [...], werden für das Ausstandsverfahren

ein Honorar von CHF 1’372.– und ein Auslagenersatz von CHF 41.15,

zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 114.45, insgesamt somit CHF 1’527.65,

aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Gesuchsteller

-

Strafgerichtspräsident B____

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc

Oser Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.