DGS.2024.13
Ausstandsgesuch gegen die Staatsanwältin sowie gegen die Detektiv-Korporalin in den Verfahren VT. [...], VT. [...] und VT. [...]
11. Dezember 2024Deutsch12 min
Staatsanwältin B____ und die Detektiv-Korporalin C____ seien gerichtlich anzuweisen,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
DGS.2024.13
DGS.2024.14
DGS.2024.15
ENTSCHEID
vom 11.
Dezember 2024
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw
Siena Nigon
Beteiligte
A____
Gesuchstellerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Ausstandsgesuch gegen die
Staatsanwältin sowie gegen die Detektiv-Korporalin
in den Verfahren VT. [...], VT. [...] und VT. [...]
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Eingabe vom 17. Januar 2024 stellte Rechtsanwalt [...] namens
und im Auftrag von A____ im Beschwerdeverfahren [...] in Ziffer 4 seiner
Eingabe vom 17. Januar 2024 den Antrag, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen,
die Angelegenheit für das weitere Verfahren an eine andere verantwortliche
Staatsanwältin bzw. einen anderen verantwortlichen Staatsanwalt zu übertragen.
In der Folge wurde die A____ mit verfahrensleitender
Verfügung vom 19. Januar 2024 aufgefordert, zu erläutern, ob Ziffer 4 der
Rechtsbegehren der Beschwerde vom 17. Januar 2024 vorliegend als
Ausstandsgesuch entgegenzunehmen und folglich ein neues Ausstandsverfahren zu
eröffnen sei.
Mit Replik vom 11. April 2024 führte ihr Rechtsvertreter aus,
es werde in einem separaten Antrag für die Verfahren [...] (VT.[...]) und [...]
(VT.[...]) gegen bisher involvierte Personen der Staatsanwaltschaft in dieses
Verfahren ein separates Ausstandsbegehren gestellt.
Daraufhin reichte A____ (nachfolgend
Gesuchstellerin) mit Schreiben vom 11. April 2024, vertreten durch Advokat
[...], ein Ausstandsgesuch beim
Appellationsgericht Basel-Stadt ein. Darin beantragte sie, die fallführende
Staatsanwältin B____ und die Detektiv-Korporalin C____ seien gerichtlich anzuweisen,
in den Strafverfahren VT.[...], VT.[...] und VT.[...], in den Ausstand
zu treten. Die Gesuchstellerin begründete ihr Ausstandsgesuch hauptsächlich mit
deplatzierten Schlussbemerkungen der zuständigen Staatsanwältin in der
Stellungnahme vom 9. Januar 2024 und Unterlassungen sowie einer Verfehlung
der Detektiv-Korporalin anlässlich der Einvernahme im Verfahren V [...] am 25. April 2016.
Die Detektiv-Korporalin C____ hat mit
Aktennotiz vom 30. April 2024 und die Staatsanwältin mit Eingabe vom 14. Juni
2024 zum Ausstandsgesuch Stellung genommen. Es sei auf das Gesuch hinsichtlich
VT.[...] nicht einzutreten und in Bezug auf
VT.[...] und VT.[...] abzuweisen. Hierzu liess sich die Gesuchstellerin
mit Replik vom 12. August 2024 vernehmen.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen.
Die weiteren Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich,
soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss Art. 58 der Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) hat eine Partei, welche den Ausstand einer in einer Strafbehörde
tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ein entsprechendes Gesuch
zu stellen. Die betroffene Person nimmt dazu Stellung. Über Ausstandsgesuche gegen
die Staatsanwaltschaft oder einzelne ihrer Mitglieder entscheidet gemäss Art.
59.
Abs. 1 lit. b StPO ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die
Beschwerdeinstanz. Zuständiges Beschwerdegericht ist grundsätzlich das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die
Gesuchstellerin ist als beschuldigte Person im gegen sie geführten
Strafverfahren (VT. [...]) bzw. als konstituierte Privatklägerin in den Verfahren VT.[...] und VT.[...] Partei (Art.
104.
Abs. 1 StPO) und somit gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO zur Stellung eines
Ausstandsbegehrens grundsätzlich legitimiert.
1.2
1.2.1
Ein Ausstandsgesuch ist «ohne Verzug» zu
stellen, sobald die den Ausstand verlangende Partei vom Ausstandsgrund Kenntnis
hat (Art 58 Abs. 1 StPO). Wer einen Ausstandsgrund nicht unverzüglich nach
dessen Kenntnisnahme geltend macht, verwirkt den Anspruch auf seine spätere
Anrufung (BGE 136 I 207 E. 3.4; BGer 1B_274/2013 vom 19. November
2013.
E. 4.1, 1B_13/2013 vom 17. April 2013 E. 4). Der Ausstand ist mithin so
früh wie möglich, d.h. innert weniger Tage nach Kenntnisnahme des
Ausstandsgrundes zu verlangen. Nach der Rechtsprechung gilt ein
Ausstandsbegehren, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrundes
eingereicht wird, noch als rechtzeitig (BGer 6B_882/2008 vom 31. März 2009 E.
1.3). Als verspätet hat das Bundesgericht jedoch Ausstandsbegehren erachtet mit
deren Einreichung während zwei oder drei Wochen (BGer 1P.457/2006 vom 19.
September 2006 E. 3.1) resp. rund vier bzw. sechs Wochen seit Kenntnis des
Ausstandsgrundes zugewartet worden war (BGer 6B_192/2013 vom 10. Dezember 2013
E. 2.3, 1B_499/2012 vom 7. November 2012 E. 2.3).
1.2.2
Die von der Gesuchstellerin geltend gemachten
Ausstandsgründe in der Stellungnahme vom 9. Januar 2024 gehen auf die
Handlungen in den Strafverfahren VT.[...] und VT.[...], die mit
Einstellungsverfügung bzw. Nichtanhandnahmeverfügung vom 20. November 2023
abgeschlossen wurden, zurück und waren der Gesuchstellerin im Zeitpunkt der
Beschwerdeerhebung am 11. April 2024 daher schon seit mehreren Monaten bekannt.
Zudem bringt die Gesuchstellerin Unterlassungen
seitens der Detektiv-Korporalin in den Verfahren VT.[...] (A____)
Gegenanzeige zu VT.[...] (D____) und VT.[...] vor. Die
in den Verfahren VT.[...] und VT.[...] angeführten
Unterlassungen gehen auf den Vorfall
vom 12. Juli 2020 zurück, der mit Einstellungsverfügung vom 20. November 2023
abgeschlossen wurde, und sind somit ebenfalls seit mehreren Monaten bekannt. Im
Verfahren VT.[...] war
die Detektiv-Korporalin gar nicht tätig. Zudem liegen die von der
Gesuchstellerin geltend gemachten mutmasslichen Verfehlungen seitens der
Detektiv-Korporalin während der Einvernahme im Verfahren
V [...] am 25. April 2016 mehrere
Jahre zurück.
Hinsichtlich all dieser Vorfälle kann somit angesichts der
dargelegten Zeitspannen vorliegend nicht davon ausgegangen werden, die
Gesuchstellerin habe das Ausstandsbegehren ohne Verzug gestellt. Auf ihr Ausstandsgesuch
Dispositiv
kann demnach zufolge Verspätung grundsätzlich nicht eingetreten werden.
2.
2.1 Selbst, wenn man die gemäss Ansicht der
Gesuchstellerin deplatzierten Schlussbemerkungen in der Stellungnahme vom 9.
Januar 2024 als spätesten Ausstandsgrund und dessen Geltendmachung mit Ziffer 4
der Eingabe vom 17. Januar 2024 als gerade noch rechtzeitig ansehen
würde, hätten die Gesuche auch in der Sache abgewiesen werden müssen.
2.2 Die Staatsanwältin führte auf Seite 3 ihrer
Stellungnahme vom 9. Januar 2024 im Verfahren [...] als Schlussbemerkung
folgendes aus: «Vor dem Hintergrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin
wird man den Verdacht nicht los, dass die Beschwerdeführerin noch immer nicht
begreifen will, dass ihre erwachsene Tochter [...] in der Tat keinen Kontakt
mehr zu ihr haben möchte». Gegenstand der betreffenden Strafuntersuchung ist
ein Vorfall vom 12. Juli 2020, bei welchem eine Auseinandersetzung zwischen der
Gesuchstellerin und ihrem Ex-Ehemann stattfand.
Gemäss der Gesuchstellerin könne ohne viel Interpretation die
Schlussbemerkung der Staatsanwältin so verstanden werden, dass sie den Angriff
selbst verschuldet habe, da sie nicht akzeptieren könne, dass ihre erwachsene
Tochter keinen Kontakt mehr mit ihr haben wolle. Die Gesuchstellerin machte im
Ausstandsgesuch geltend, dass die Bemerkung der Staatsanwältin deshalb
deplatziert sei, weil es sich bei der Strafuntersuchung um die physische
Auseinandersetzung zwischen der Gesuchstellerin und ihrem Ex-Ehemann handle und
eben nicht um das Verhältnis zwischen Mutter und Tochter. Aufgrund dessen würde
der Eindruck entstehen, dass die zuständige Staatsanwältin nicht in der Lage
sei, dieses Verfahren unabhängig bzw. unparteilich zu führen.
2.3 Die von dem Ausstandsgesuch betroffene
Staatsanwältin hält in ihrer erfolgten Stellungnahme dem entgegen, sie habe mit
keinem Wort geschrieben, dass die Gesuchstellerin den Angriff selbst
verschuldet habe, da sie nicht akzeptieren könne, dass ihre erwachsene Tochter
keinen Kontakt mehr zu ihr haben wolle. Vielmehr habe sie festgehalten, dass
gerade kein Angriff zum Nachteil der Gesuchstellerin stattgefunden habe. Zudem
wies sie in der Stellungnahme den Vorwurf, das Verfahren nicht unabhängig und
unparteilich geführt zu haben, entschieden zurück.
2.4 In der Replik vom 12. August 2024 machte die
Gesuchstellerin geltend, dass die Feststellung, sie sei offenbar die
Aggressorin, eine Vorverurteilung darstelle und nicht auf einer objektiven
Feststellung basiere.
2.5
2.5.1 Die Ausstandsgründe für die in einer Strafbehörde
tätigen Justizpersonen sind im Art. 56 StPO geregelt. Von den in Art. 56
lit. a–e StPO geregelten besonderen Ausstandsgründen abgesehen, tritt (u.a.)
eine Staatsanwältin in den Ausstand, wenn sie «aus Gründen, insbesondere wegen
Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand,
befangen sein könnte» (Art. 56 lit. f StPO). Bei der Prüfung, ob eine in der in
der Strafverfolgungsbehörde tätige Person befangen ist, ist nicht auf das
subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die
Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen.
Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass die Person tatsächlich befangen
ist. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den
Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken (BGE 140 I 326 E. 5.1
S. 328; BGE 138 IV 142 E. 2.1 S. 144 f.; je mit Hinweisen).
2.5.2 Im Interesse einer beförderlichen Rechtspflege
ist im Zusammenhang mit Ausstandsbegehren gegen Justizbeamte eine Befangenheit
nicht leichthin anzunehmen. Gerade in Fällen mit komplexem Sachverhalt und
zahlreichen Geschädigten kann die Gutheissung eines Ausstandsbegehren zu einer
Verlängerung des Verfahrens führen, welche in Spannungsverhältnis zum
Beschleunigungsgebot tritt (BGE 127 I 196 E. 2d S, 199). Fehlerhafte
Verfügungen und Verfahrenshandlungen des Staatsanwalts begründen für sich
allein keinen Anschein der Voreingenommenheit. Anders verhält es sich, wenn besonders
krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen der Untersuchungsleitung
vorliegen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der
Amtspflicht darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien
auswirken (BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.3; 138 IV 142 E. 2.3; 125 I
119 E. 3e; 115 Ia 400 E. 3b; Urteil 1B_620/202 vom 23. Februar 2021 E. 3.3).
Gegen beanstandete Verfahrenshandlungen sind primär die zur Verfügung stehenden
Rechtsmittel auszuschöpfen (BGer 1B_144/2021 vom 30. August 2022 E. 4.2; BGE 143 IV 69 E. 3.2).
2.5.3 Die
von der Gesuchstellerin gerügte Schlussbemerkung der Staatsanwältin bezog sich
– wie diese in ihrer Stellungnahme nachvollziehbar ausführt – auf die in der
Beschwerde gemachten Ausführungen, die gemäss ihrer Auffassung aufzeigen
würden, dass die Gesuchstellerin mit dem Umstand, dass ihre erwachsene Tochter [...]
keinen Kontakt mehr zu ihr haben möchte, grosse
Mühe habe. Eine Schuldzuweisung gegenüber der Gesuchstellerin ist in dieser
Äusserung – entgegen deren Auffassung – nicht zu erblicken. Vielmehr versuchte
die Staatsanwaltschaft in ihrer Bemerkung, im Rahmen ihrer Stellungnahme die
möglichen Hintergründe zwischen dem Konflikt zwischen der Gesuchstellerin und
ihrem Ex-Ehemann aufzuzeigen, was als zulässig erscheint. Die genannten
Äusserungen sind klarerweise nicht geeignet, eine Befangenheit der
Gesuchsgegnerin zu begründen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund der hohen
Anforderungen für solche gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Nach
dieser genügen selbst ungeschickte oder scherzhafte Äusserungen in der Regel
nicht, einen Verdacht der Parteilichkeit zu begründen, selbst wenn sie
deplatziert sind und vom Betroffenen als negativ empfunden werden (vgl. BGE 127 I 196, E. 2d).
Des Weiteren
rügt die Beschwerdeführerin, die Staatsanwältin habe aufgrund der Feststellung in
der Einstellungsverfügung vom 20. November 2023, wonach sie die Aggressorin
gewesen sei, Partei für den Beschuldigten ergriffen. Diesbezüglich ist festzuhalten,
dass es zum Zeitpunkt des Erlasses einer Einstellungsverfügung unumgänglich
ist, gewisse abschliessende Feststellungen über den Sachverhalt zu treffen und
diese zu begründen. Dem Erlass der Verfügung gingen Ermittlungen der
Staatsanwaltschaft voraus, auf welche sie sich abstützte. Aus der betreffenden
Feststellung der Beschwerdegegnerin lässt sich vorliegend somit ebenfalls keine
Befangenheit ableiten.
Zusammenfassend
liegen klarerweise weder hinsichtlich der gerügten Schlussbemerkung der
Staatsanwältin noch bezüglich Feststellung in der Einstellungsverfügung vom 20.
November 2023 krasse Fehlleistungen – im Sinne der obenzitierten Rechtsprechung
– seitens der mit dem Fall betrauten Staatsanwältin vor.
2.5.4 Gegen
beanstandete Verfahrenshandlungen sind primär die zur Verfügung stehenden
Rechtsmittel auszuschöpfen (vgl. BGE 143 IV 69 E. 3.2). Gegen die Einstellungs-
bzw. Nichtanhandnahmeverfügung in den Verfahren VT.[...] und VT.[...] wurden
denn auch jeweils von der Gesuchstellerin Beschwerde erhoben, die in den
Verfahren [...] und [...] mit der vorliegenden Sache entschieden werden. Deren
Ausgang hat keinen Einfluss auf die Befangenheit der Gesuchsgegnerinnen, da
eine solche wie oben ausgeführt nur bei besonders krassen Fehlleistungen
anzunehmen wäre.
2.5.5 Somit vermögen die von der Gesuchstellerin vorgebrachten
Einwände bei einem vernünftigen Menschen, mithin bei objektiver Betrachtung, allesamt
– weder für sich betrachtet noch in ihrer Gesamtheit – den Eindruck einer
Befangenheit der zuständigen Staatsanwältin und Detektiv-Korporalin zu erwecken. Auf das blosse subjektive Empfinden der
Gesuchstellerin kann nicht abgestellt werden. Zusammenfassend
bestehen somit keine konkreten Hinweise dafür, dass der Gesuchsgegnerinnen im
Sinne von Art. 56 lit. f StPO aus anderen Gründen, insbesondere wegen
Feindschaft bzw. Voreingenommenheit gegenüber der Gesuchstellerin befangen sind,
weshalb das Ausstandsbegehren, soweit darauf eingetreten werden kann, abzuweisen
ist.
3.
Da es sich beim Ausstandsverfahren um ein Nebenverfahren
handelt, ist für die Gewährung der amtlichen Verteidigung bzw. unentgeltlichen
Rechtspflege vorausgesetzt, dass die gesuchstellende Person hablos ist und ihr
Gesuch nicht aussichtslos erscheint (vgl. AGE DGS.2022.1 vom 11. Mai 2022 E.
3.2; BES.2018.123 vom 25. September 2018 E. 4). Nach der Rechtsprechung sind Begehren als aussichtslos
anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die
Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können.
Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht
führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie – zumindest
vorläufig – nichts kostet (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.
mit Hinweisen).
Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass die
Gesuchstellerin im vorliegenden Fall ihr Ausstandsbegehren zu spät einreichte (siehe Erwägung 1.2.2). Selbst, wenn man die Schlussbemerkungen
in der Stellungnahme vom 9. Januar 2024 als spätesten Ausstandsgrund und dessen
Geltendmachung mit Ziff. 4 der Eingabe vom 17. Januar 2024 als gerade noch
rechtzeitig ansehen würde, wäre ihr Gesuch klarerweise abzuweisen gewesen (siehe
Erwägung 2.5). Daher ist ihr Begehren als aussichtslos zu bewerten,
weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist.
4.
Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt die Gesuchstellerin
die Kosten des Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 800.–,
einschliesslich Auslagen (Art. 59 Abs. 4 StPO; § 33 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das
Ausstandsgesuch wird, soweit darauf eingetreten werden kann, abgewiesen.
Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gesuchstellerin trägt die
Kosten des Ausstandsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich
Auslagen.
Mitteilung an:
- Gesuchstellerin
- Staatsanwältin B____
- Detektiv-Korporalin C____
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc Oser MLaw
Siena Nigon
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.