Lexipedia

Entscheid

DGS.2024.13

Ausstandsgesuch gegen die Staatsanwältin sowie gegen die Detektiv-Korporalin in den Verfahren VT. [...], VT. [...] und VT. [...]

11. Dezember 2024Deutsch12 min

Staatsanwältin B____ und die Detektiv-Korporalin C____ seien gerichtlich anzuweisen,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

DGS.2024.13

DGS.2024.14

DGS.2024.15

ENTSCHEID

vom 11.

Dezember 2024

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw

Siena Nigon

Beteiligte

A____

Gesuchstellerin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Ausstandsgesuch gegen die

Staatsanwältin sowie gegen die Detektiv-Korporalin

in den Verfahren VT. [...], VT. [...] und VT. [...]

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Eingabe vom 17. Januar 2024 stellte Rechtsanwalt [...] namens

und im Auftrag von A____ im Beschwerdeverfahren [...] in Ziffer 4 seiner

Eingabe vom 17. Januar 2024 den Antrag, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen,

die Angelegenheit für das weitere Verfahren an eine andere verantwortliche

Staatsanwältin bzw. einen anderen verantwortlichen Staatsanwalt zu übertragen.

In der Folge wurde die A____ mit verfahrensleitender

Verfügung vom 19. Januar 2024 aufgefordert, zu erläutern, ob Ziffer 4 der

Rechtsbegehren der Beschwerde vom 17. Januar 2024 vorliegend als

Ausstandsgesuch entgegenzunehmen und folglich ein neues Ausstandsverfahren zu

eröffnen sei.

Mit Replik vom 11. April 2024 führte ihr Rechtsvertreter aus,

es werde in einem separaten Antrag für die Verfahren [...] (VT.[...]) und [...]

(VT.[...]) gegen bisher involvierte Personen der Staatsanwaltschaft in dieses

Verfahren ein separates Ausstandsbegehren gestellt.

Daraufhin reichte A____ (nachfolgend

Gesuchstellerin) mit Schreiben vom 11. April 2024, vertreten durch Advokat

[...], ein Ausstandsgesuch beim

Appellationsgericht Basel-Stadt ein. Darin beantragte sie, die fallführende

Staatsanwältin B____ und die Detektiv-Korporalin C____ seien gerichtlich anzuweisen,

in den Strafverfahren VT.[...], VT.[...] und VT.[...], in den Ausstand

zu treten. Die Gesuchstellerin begründete ihr Ausstandsgesuch hauptsächlich mit

deplatzierten Schlussbemerkungen der zuständigen Staatsanwältin in der

Stellungnahme vom 9. Januar 2024 und Unterlassungen sowie einer Verfehlung

der Detektiv-Korporalin anlässlich der Einvernahme im Verfahren V [...] am 25. April 2016.

Die Detektiv-Korporalin C____ hat mit

Aktennotiz vom 30. April 2024 und die Staatsanwältin mit Eingabe vom 14. Juni

2024 zum Ausstandsgesuch Stellung genommen. Es sei auf das Gesuch hinsichtlich

VT.[...] nicht einzutreten und in Bezug auf

VT.[...] und VT.[...] abzuweisen. Hierzu liess sich die Gesuchstellerin

mit Replik vom 12. August 2024 vernehmen.

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen.

Die weiteren Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich,

soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss Art. 58 der Strafprozessordnung (StPO,

SR 312.0) hat eine Partei, welche den Ausstand einer in einer Strafbehörde

tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ein entsprechendes Gesuch

zu stellen. Die betroffene Person nimmt dazu Stellung. Über Ausstandsgesuche gegen

die Staatsanwaltschaft oder einzelne ihrer Mitglieder entscheidet gemäss Art.

59.

Abs. 1 lit. b StPO ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die

Beschwerdeinstanz. Zuständiges Beschwerdegericht ist grundsätzlich das

Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die

Gesuchstellerin ist als beschuldigte Person im gegen sie geführten

Strafverfahren (VT. [...]) bzw. als konstituierte Privatklägerin in den Verfahren VT.[...] und VT.[...] Partei (Art.

104.

Abs. 1 StPO) und somit gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO zur Stellung eines

Ausstandsbegehrens grundsätzlich legitimiert.

1.2

1.2.1

Ein Ausstandsgesuch ist «ohne Verzug» zu

stellen, sobald die den Ausstand verlangende Partei vom Ausstandsgrund Kenntnis

hat (Art 58 Abs. 1 StPO). Wer einen Ausstandsgrund nicht unverzüglich nach

dessen Kenntnisnahme geltend macht, verwirkt den Anspruch auf seine spätere

Anrufung (BGE 136 I 207 E. 3.4; BGer 1B_274/2013 vom 19. November

2013.

E. 4.1, 1B_13/2013 vom 17. April 2013 E. 4). Der Ausstand ist mithin so

früh wie möglich, d.h. innert weniger Tage nach Kenntnisnahme des

Ausstandsgrundes zu verlangen. Nach der Rechtsprechung gilt ein

Ausstandsbegehren, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrundes

eingereicht wird, noch als rechtzeitig (BGer 6B_882/2008 vom 31. März 2009 E.

1.3). Als verspätet hat das Bundesgericht jedoch Ausstandsbegehren erachtet mit

deren Einreichung während zwei oder drei Wochen (BGer 1P.457/2006 vom 19.

September 2006 E. 3.1) resp. rund vier bzw. sechs Wochen seit Kenntnis des

Ausstandsgrundes zugewartet worden war (BGer 6B_192/2013 vom 10. Dezember 2013

E. 2.3, 1B_499/2012 vom 7. November 2012 E. 2.3).

1.2.2

Die von der Gesuchstellerin geltend gemachten

Ausstandsgründe in der Stellungnahme vom 9. Januar 2024 gehen auf die

Handlungen in den Strafverfahren VT.[...] und VT.[...], die mit

Einstellungsverfügung bzw. Nichtanhandnahmeverfügung vom 20. November 2023

abgeschlossen wurden, zurück und waren der Gesuchstellerin im Zeitpunkt der

Beschwerdeerhebung am 11. April 2024 daher schon seit mehreren Monaten bekannt.

Zudem bringt die Gesuchstellerin Unterlassungen

seitens der Detektiv-Korporalin in den Verfahren VT.[...] (A____)

Gegenanzeige zu VT.[...] (D____) und VT.[...] vor. Die

in den Verfahren VT.[...] und VT.[...] angeführten

Unterlassungen gehen auf den Vorfall

vom 12. Juli 2020 zurück, der mit Einstellungsverfügung vom 20. November 2023

abgeschlossen wurde, und sind somit ebenfalls seit mehreren Monaten bekannt. Im

Verfahren VT.[...] war

die Detektiv-Korporalin gar nicht tätig. Zudem liegen die von der

Gesuchstellerin geltend gemachten mutmasslichen Verfehlungen seitens der

Detektiv-Korporalin während der Einvernahme im Verfahren

V [...] am 25. April 2016 mehrere

Jahre zurück.

Hinsichtlich all dieser Vorfälle kann somit angesichts der

dargelegten Zeitspannen vorliegend nicht davon ausgegangen werden, die

Gesuchstellerin habe das Ausstandsbegehren ohne Verzug gestellt. Auf ihr Ausstandsgesuch

Dispositiv

kann demnach zufolge Verspätung grundsätzlich nicht eingetreten werden.

2.

2.1 Selbst, wenn man die gemäss Ansicht der

Gesuchstellerin deplatzierten Schlussbemerkungen in der Stellungnahme vom 9.

Januar 2024 als spätesten Ausstandsgrund und dessen Geltendmachung mit Ziffer 4

der Eingabe vom 17. Januar 2024 als gerade noch rechtzeitig ansehen

würde, hätten die Gesuche auch in der Sache abgewiesen werden müssen.

2.2 Die Staatsanwältin führte auf Seite 3 ihrer

Stellungnahme vom 9. Januar 2024 im Verfahren [...] als Schlussbemerkung

folgendes aus: «Vor dem Hintergrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin

wird man den Verdacht nicht los, dass die Beschwerdeführerin noch immer nicht

begreifen will, dass ihre erwachsene Tochter [...] in der Tat keinen Kontakt

mehr zu ihr haben möchte». Gegenstand der betreffenden Strafuntersuchung ist

ein Vorfall vom 12. Juli 2020, bei welchem eine Auseinandersetzung zwischen der

Gesuchstellerin und ihrem Ex-Ehemann stattfand.

Gemäss der Gesuchstellerin könne ohne viel Interpretation die

Schlussbemerkung der Staatsanwältin so verstanden werden, dass sie den Angriff

selbst verschuldet habe, da sie nicht akzeptieren könne, dass ihre erwachsene

Tochter keinen Kontakt mehr mit ihr haben wolle. Die Gesuchstellerin machte im

Ausstandsgesuch geltend, dass die Bemerkung der Staatsanwältin deshalb

deplatziert sei, weil es sich bei der Strafuntersuchung um die physische

Auseinandersetzung zwischen der Gesuchstellerin und ihrem Ex-Ehemann handle und

eben nicht um das Verhältnis zwischen Mutter und Tochter. Aufgrund dessen würde

der Eindruck entstehen, dass die zuständige Staatsanwältin nicht in der Lage

sei, dieses Verfahren unabhängig bzw. unparteilich zu führen.

2.3 Die von dem Ausstandsgesuch betroffene

Staatsanwältin hält in ihrer erfolgten Stellungnahme dem entgegen, sie habe mit

keinem Wort geschrieben, dass die Gesuchstellerin den Angriff selbst

verschuldet habe, da sie nicht akzeptieren könne, dass ihre erwachsene Tochter

keinen Kontakt mehr zu ihr haben wolle. Vielmehr habe sie festgehalten, dass

gerade kein Angriff zum Nachteil der Gesuchstellerin stattgefunden habe. Zudem

wies sie in der Stellungnahme den Vorwurf, das Verfahren nicht unabhängig und

unparteilich geführt zu haben, entschieden zurück.

2.4 In der Replik vom 12. August 2024 machte die

Gesuchstellerin geltend, dass die Feststellung, sie sei offenbar die

Aggressorin, eine Vorverurteilung darstelle und nicht auf einer objektiven

Feststellung basiere.

2.5

2.5.1 Die Ausstandsgründe für die in einer Strafbehörde

tätigen Justizpersonen sind im Art. 56 StPO geregelt. Von den in Art. 56

lit. a–e StPO geregelten besonderen Ausstandsgründen abgesehen, tritt (u.a.)

eine Staatsanwältin in den Ausstand, wenn sie «aus Gründen, insbesondere wegen

Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand,

befangen sein könnte» (Art. 56 lit. f StPO). Bei der Prüfung, ob eine in der in

der Strafverfolgungsbehörde tätige Person befangen ist, ist nicht auf das

subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die

Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen.

Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass die Person tatsächlich befangen

ist. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den

Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken (BGE 140 I 326 E. 5.1

S. 328; BGE 138 IV 142 E. 2.1 S. 144 f.; je mit Hinweisen).

2.5.2 Im Interesse einer beförderlichen Rechtspflege

ist im Zusammenhang mit Ausstandsbegehren gegen Justizbeamte eine Befangenheit

nicht leichthin anzunehmen. Gerade in Fällen mit komplexem Sachverhalt und

zahlreichen Geschädigten kann die Gutheissung eines Ausstandsbegehren zu einer

Verlängerung des Verfahrens führen, welche in Spannungsverhältnis zum

Beschleunigungsgebot tritt (BGE 127 I 196 E. 2d S, 199). Fehlerhafte

Verfügungen und Verfahrenshandlungen des Staatsanwalts begründen für sich

allein keinen Anschein der Voreingenommenheit. Anders verhält es sich, wenn besonders

krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen der Untersuchungsleitung

vorliegen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der

Amtspflicht darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien

auswirken (BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.3; 138 IV 142 E. 2.3; 125 I

119 E. 3e; 115 Ia 400 E. 3b; Urteil 1B_620/202 vom 23. Februar 2021 E. 3.3).

Gegen beanstandete Verfahrenshandlungen sind primär die zur Verfügung stehenden

Rechtsmittel auszuschöpfen (BGer 1B_144/2021 vom 30. August 2022 E. 4.2; BGE 143 IV 69 E. 3.2).

2.5.3 Die

von der Gesuchstellerin gerügte Schlussbemerkung der Staatsanwältin bezog sich

– wie diese in ihrer Stellungnahme nachvollziehbar ausführt – auf die in der

Beschwerde gemachten Ausführungen, die gemäss ihrer Auffassung aufzeigen

würden, dass die Gesuchstellerin mit dem Umstand, dass ihre erwachsene Tochter [...]

keinen Kontakt mehr zu ihr haben möchte, grosse

Mühe habe. Eine Schuldzuweisung gegenüber der Gesuchstellerin ist in dieser

Äusserung – entgegen deren Auffassung – nicht zu erblicken. Vielmehr versuchte

die Staatsanwaltschaft in ihrer Bemerkung, im Rahmen ihrer Stellungnahme die

möglichen Hintergründe zwischen dem Konflikt zwischen der Gesuchstellerin und

ihrem Ex-Ehemann aufzuzeigen, was als zulässig erscheint. Die genannten

Äusserungen sind klarerweise nicht geeignet, eine Befangenheit der

Gesuchsgegnerin zu begründen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund der hohen

Anforderungen für solche gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Nach

dieser genügen selbst ungeschickte oder scherzhafte Äusserungen in der Regel

nicht, einen Verdacht der Parteilichkeit zu begründen, selbst wenn sie

deplatziert sind und vom Betroffenen als negativ empfunden werden (vgl. BGE 127 I 196, E. 2d).

Des Weiteren

rügt die Beschwerdeführerin, die Staatsanwältin habe aufgrund der Feststellung in

der Einstellungsverfügung vom 20. November 2023, wonach sie die Aggressorin

gewesen sei, Partei für den Beschuldigten ergriffen. Diesbezüglich ist festzuhalten,

dass es zum Zeitpunkt des Erlasses einer Einstellungsverfügung unumgänglich

ist, gewisse abschliessende Feststellungen über den Sachverhalt zu treffen und

diese zu begründen. Dem Erlass der Verfügung gingen Ermittlungen der

Staatsanwaltschaft voraus, auf welche sie sich abstützte. Aus der betreffenden

Feststellung der Beschwerdegegnerin lässt sich vorliegend somit ebenfalls keine

Befangenheit ableiten.

Zusammenfassend

liegen klarerweise weder hinsichtlich der gerügten Schlussbemerkung der

Staatsanwältin noch bezüglich Feststellung in der Einstellungsverfügung vom 20.

November 2023 krasse Fehlleistungen – im Sinne der obenzitierten Rechtsprechung

– seitens der mit dem Fall betrauten Staatsanwältin vor.

2.5.4 Gegen

beanstandete Verfahrenshandlungen sind primär die zur Verfügung stehenden

Rechtsmittel auszuschöpfen (vgl. BGE 143 IV 69 E. 3.2). Gegen die Einstellungs-

bzw. Nichtanhandnahmeverfügung in den Verfahren VT.[...] und VT.[...] wurden

denn auch jeweils von der Gesuchstellerin Beschwerde erhoben, die in den

Verfahren [...] und [...] mit der vorliegenden Sache entschieden werden. Deren

Ausgang hat keinen Einfluss auf die Befangenheit der Gesuchsgegnerinnen, da

eine solche wie oben ausgeführt nur bei besonders krassen Fehlleistungen

anzunehmen wäre.

2.5.5 Somit vermögen die von der Gesuchstellerin vorgebrachten

Einwände bei einem vernünftigen Menschen, mithin bei objektiver Betrachtung, allesamt

– weder für sich betrachtet noch in ihrer Gesamtheit – den Eindruck einer

Befangenheit der zuständigen Staatsanwältin und Detektiv-Korporalin zu erwecken. Auf das blosse subjektive Empfinden der

Gesuchstellerin kann nicht abgestellt werden. Zusammenfassend

bestehen somit keine konkreten Hinweise dafür, dass der Gesuchsgegnerinnen im

Sinne von Art. 56 lit. f StPO aus anderen Gründen, insbesondere wegen

Feindschaft bzw. Voreingenommenheit gegenüber der Gesuchstellerin befangen sind,

weshalb das Ausstandsbegehren, soweit darauf eingetreten werden kann, abzuweisen

ist.

3.

Da es sich beim Ausstandsverfahren um ein Nebenverfahren

handelt, ist für die Gewährung der amtlichen Verteidigung bzw. unentgeltlichen

Rechtspflege vorausgesetzt, dass die gesuchstellende Person hablos ist und ihr

Gesuch nicht aussichtslos erscheint (vgl. AGE DGS.2022.1 vom 11. Mai 2022 E.

3.2; BES.2018.123 vom 25. September 2018 E. 4). Nach der Rechtsprechung sind Begehren als aussichtslos

anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die

Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können.

Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht

führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie – zumindest

vorläufig – nichts kostet (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.

mit Hinweisen).

Aufgrund der vorstehenden

Erwägungen ergibt sich, dass die

Gesuchstellerin im vorliegenden Fall ihr Ausstandsbegehren zu spät einreichte (siehe Erwägung 1.2.2). Selbst, wenn man die Schlussbemerkungen

in der Stellungnahme vom 9. Januar 2024 als spätesten Ausstandsgrund und dessen

Geltendmachung mit Ziff. 4 der Eingabe vom 17. Januar 2024 als gerade noch

rechtzeitig ansehen würde, wäre ihr Gesuch klarerweise abzuweisen gewesen (siehe

Erwägung 2.5). Daher ist ihr Begehren als aussichtslos zu bewerten,

weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist.

4.

Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt die Gesuchstellerin

die Kosten des Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 800.–,

einschliesslich Auslagen (Art. 59 Abs. 4 StPO; § 33 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Das

Ausstandsgesuch wird, soweit darauf eingetreten werden kann, abgewiesen.

Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege wird abgewiesen.

Die Gesuchstellerin trägt die

Kosten des Ausstandsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich

Auslagen.

Mitteilung an:

- Gesuchstellerin

- Staatsanwältin B____

- Detektiv-Korporalin C____

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc Oser MLaw

Siena Nigon

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.