DGS.2024.16
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Entscheid Appellationsgericht SB.2022.83 vom 15. November 2023)
26. Juni 2024Deutsch5 min
der Entschädigung der amtlichen Verteidigung für die erste Instanz wurde mit 100
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
DGS.2024.16
ENTSCHEID
vom 26.
Juni 2024
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ
und Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____
Gesuchsteller
c/o [...]
Gegenstand
Gesuch um Erlass der
Verfahrenskosten
(Urteil des Appellationsgerichts
vom 15. November 2023)
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Appellationsgerichts vom 15. November 2023 wurde A____ (Gesuchsteller) der
mehrfachen einfachen Körperverletzung (mit Gift) sowie der Gewalt und Drohung
gegen Behörden und Beamte schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von
drei Monaten verurteilt. Der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe wurde
jedoch aufgeschoben und eine ambulante psychiatrische Behandlung sowie eine
ambulante Suchtbehandlung angeordnet. Zudem wurden ihm Kosten von CHF 14'170.‒
und eine Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1’800.‒ für das erstinstanzliche
Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss
einer Urteilsgebühr von CHF 1‘200.‒ (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich
allfällige übrige Auslagen) auferlegt. Der Rückforderungsvorbehalt hinsichtlich
der Entschädigung der amtlichen Verteidigung für die erste Instanz wurde mit 100
% veranschlagt und den beiden Privatklägern zu Lasten des Gesuchstellers für
das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 6‘091.60 und
für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'091.30
zugesprochen. Schliesslich wurde die amtliche Verteidigung für das
Berufungsverfahren unter Rückforderungsvorbehalt aus der Gerichtskasse
entschädigt.
A____ hat mit
Posteingang vom 18. April 2024 ein Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten in
Höhe von CHF 17'170.‒ gestellt. Mit Verfügung vom 22. April 2024 hat die
Verfahrensleiterin das Gesuch zu den Akten genommen und einen Inkassostopp bis
zum Entscheid darüber angeordnet. Zur Beurteilung des Erlassgesuchs wurde der
Gesuchsteller aufgefordert, ergänzende Belege über seine aktuelle
wirtschaftliche Situation einzureichen. Dieser Aufforderung kam er nach Mahnung
und Gewährung einer Nachfrist bis zum 18. Juni 2024 mit Eingabe vom 17. Juni
2024 nach, indem er eine Verfügung des Amts für Sozialbeiträge vom 2. Januar
2024 samt Berechnungsblatt für Ergänzungsleistungen ab Januar 2024, die
Steuerveranlagung vom 1. Dezember 2023 für das Steuerjahr 2022 sowie zwei
Gutschriftsanzeigen seines Kontos bei der Postfinance vom 2. Mai 2024 einreichte.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 425
der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus
Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder
erlassen werden. Verfahrenskosten im Sinne von Art. 425 StPO sind die Kosten
des Strafverfahrens und die Gerichtsgebühren, nicht jedoch Bussen oder Geldstrafen.
Zuständig für den Entscheid nach Art. 425 StPO ist die Strafbehörde. Im Kanton
Basel-Stadt sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu
entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der
Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des
Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG
154.100) beim Einzelgericht (statt vieler: AGE SB.2018.13 vom 10. September
2021.
E. 1). Das Berufungsurteil wurde durch das Appellationsgericht erlassen,
weshalb zur Behandlung des Kostenerlassgesuchs die Einzelrichterin des
Appellationsgerichts zuständig ist.
2.
2.1
Art.
425.
StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden
oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der
kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung
oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der
kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder
teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der
Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen
Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen
ernsthaft gefährden kann. Es kann auch dann der Fall sein, wenn die Kostenauflage
die verurteilte Person und gegebenenfalls von ihr Unterstützte finanziell entscheidend
belastet und in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe der Strafe steht (Griesser, in Donatsch et al. [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung. 3. Auflage 2020, Art. 425
N 1a; Domeisen, in: Basler
Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 425 StPO N 4; AGE SB.2017.15 vom 27. Mai 2020
E. 2.1). Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang immer, dass der definitive
Erlass von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung aufweist. So können einmal
erlassene Verfahrenskosten selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn
der Schuldner in der Folgezeit in günstigere finanzielle Verhältnisse kommt.
Die Gewährung des Kotenerlasses ist deshalb mit Zurückhaltung vorzunehmen;
deutlich weniger weit geht eine Ratenzahlung (AGE SB.2017.73 vom 24. März 2021
E. 2.1, SB.2014.28 vom 28. August 2019 E. 2.1). Mit der Konzipierung von
Art. 425 StPO als Kann-Bestimmung bleibt der zuständigen Strafbehörde ein
grosser Ermessens- und Beurteilungsspielraum (BGer 6B_1184/2019 vom 25. Juni
2020.
E. 1.1, 6B_886/2019 vom 25. September 2019 E. 2).
2.2
Aus
den eingereichten Unterlagen ergibt sich, dass die finanziellen Verhältnisse des
Gesuchstellers tatsächlich prekär sind. Er erhält eine monatliche IV-Rente in
Höhe von CHF 338.‒ sowie Ergänzungsleistungen von CHF 1'466.‒,
woran sich angesichts des im Urteil vom 15. November 2023 festgestellten
Störungsbilds in absehbarer Zeit auch nichts verändern dürfte. Kommt dazu, dass
er den beiden Privatklägerin Parteientschädigungen in Höhe von insgesamt gut
CHF 7'000.‒ zu bezahlen hat und im Falle seiner wirtschaftlichen
Besserstellung auch noch die Rückforderungsvorbehalte bezüglich der
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für beide Instanzen aktiviert würde. Vor
diesem Hintergrund erscheint nur schon eine teilweise Kostenauflage unbillig. Es
rechtfertigt sich daher, dem Gesuchsteller die gesamten Verfahrenskosten in
Höhe von CHF 17'170.‒ zu erlassen.
3.
Das Erlassgesuch
ist demgemäss gutzuheissen. Es werden keine Kosten erhoben (§ 40 des Gerichtsgebührenreglements
[GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung des Gesuchs werden die mit
Entscheid des Appellationsgerichts vom 15. November 2023 auferlegten
Verfahrenskosten von CHF 17’170.– erlassen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Gesuchsteller
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
-
Rechnungswesen der Gerichte
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ Dr.
Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.