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Entscheid

DGS.2024.16

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Entscheid Appellationsgericht SB.2022.83 vom 15. November 2023)

26. Juni 2024Deutsch5 min

der Entschädigung der amtlichen Verteidigung für die erste Instanz wurde mit 100

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

DGS.2024.16

ENTSCHEID

vom 26.

Juni 2024

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ

und Gerichtsschreiber

Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____

Gesuchsteller

c/o [...]

Gegenstand

Gesuch um Erlass der

Verfahrenskosten

(Urteil des Appellationsgerichts

vom 15. November 2023)

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Appellationsgerichts vom 15. November 2023 wurde A____ (Gesuchsteller) der

mehrfachen einfachen Körperverletzung (mit Gift) sowie der Gewalt und Drohung

gegen Behörden und Beamte schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von

drei Monaten verurteilt. Der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe wurde

jedoch aufgeschoben und eine ambulante psychiatrische Behandlung sowie eine

ambulante Suchtbehandlung angeordnet. Zudem wurden ihm Kosten von CHF 14'170.‒

und eine Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1’800.‒ für das erstinstanzliche

Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss

einer Urteilsgebühr von CHF 1‘200.‒ (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich

allfällige übrige Auslagen) auferlegt. Der Rückforderungsvorbehalt hinsichtlich

der Entschädigung der amtlichen Verteidigung für die erste Instanz wurde mit 100

% veranschlagt und den beiden Privatklägern zu Lasten des Gesuchstellers für

das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 6‘091.60 und

für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'091.30

zugesprochen. Schliesslich wurde die amtliche Verteidigung für das

Berufungsverfahren unter Rückforderungsvorbehalt aus der Gerichtskasse

entschädigt.

A____ hat mit

Posteingang vom 18. April 2024 ein Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten in

Höhe von CHF 17'170.‒ gestellt. Mit Verfügung vom 22. April 2024 hat die

Verfahrensleiterin das Gesuch zu den Akten genommen und einen Inkassostopp bis

zum Entscheid darüber angeordnet. Zur Beurteilung des Erlassgesuchs wurde der

Gesuchsteller aufgefordert, ergänzende Belege über seine aktuelle

wirtschaftliche Situation einzureichen. Dieser Aufforderung kam er nach Mahnung

und Gewährung einer Nachfrist bis zum 18. Juni 2024 mit Eingabe vom 17. Juni

2024 nach, indem er eine Verfügung des Amts für Sozialbeiträge vom 2. Januar

2024 samt Berechnungsblatt für Ergänzungsleistungen ab Januar 2024, die

Steuerveranlagung vom 1. Dezember 2023 für das Steuerjahr 2022 sowie zwei

Gutschriftsanzeigen seines Kontos bei der Postfinance vom 2. Mai 2024 einreichte.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 425

der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus

Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder

erlassen werden. Verfahrenskosten im Sinne von Art. 425 StPO sind die Kosten

des Strafverfahrens und die Gerichtsgebühren, nicht jedoch Bussen oder Geldstrafen.

Zuständig für den Entscheid nach Art. 425 StPO ist die Strafbehörde. Im Kanton

Basel-Stadt sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu

entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der

Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des

Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG

154.100) beim Einzelgericht (statt vieler: AGE SB.2018.13 vom 10. September

2021.

E. 1). Das Berufungsurteil wurde durch das Appellationsgericht erlassen,

weshalb zur Behandlung des Kostenerlassgesuchs die Einzelrichterin des

Appellationsgerichts zuständig ist.

2.

2.1

Art.

425.

StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden

oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der

kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung

oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der

kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder

teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der

Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen

Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen

ernsthaft gefährden kann. Es kann auch dann der Fall sein, wenn die Kostenauflage

die verurteilte Person und gegebenenfalls von ihr Unterstützte finanziell entscheidend

belastet und in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe der Strafe steht (Griesser, in Donatsch et al. [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung. 3. Auflage 2020, Art. 425

N 1a; Domeisen, in: Basler

Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 425 StPO N 4; AGE SB.2017.15 vom 27. Mai 2020

E. 2.1). Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang immer, dass der definitive

Erlass von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung aufweist. So können einmal

erlassene Verfahrenskosten selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn

der Schuldner in der Folgezeit in günstigere finanzielle Verhältnisse kommt.

Die Gewährung des Kotenerlasses ist deshalb mit Zurückhaltung vorzunehmen;

deutlich weniger weit geht eine Ratenzahlung (AGE SB.2017.73 vom 24. März 2021

E. 2.1, SB.2014.28 vom 28. August 2019 E. 2.1). Mit der Konzipierung von

Art. 425 StPO als Kann-Bestimmung bleibt der zuständigen Strafbehörde ein

grosser Ermessens- und Beurteilungsspielraum (BGer 6B_1184/2019 vom 25. Juni

2020.

E. 1.1, 6B_886/2019 vom 25. September 2019 E. 2).

2.2

Aus

den eingereichten Unterlagen ergibt sich, dass die finanziellen Verhältnisse des

Gesuchstellers tatsächlich prekär sind. Er erhält eine monatliche IV-Rente in

Höhe von CHF 338.‒ sowie Ergänzungsleistungen von CHF 1'466.‒,

woran sich angesichts des im Urteil vom 15. November 2023 festgestellten

Störungsbilds in absehbarer Zeit auch nichts verändern dürfte. Kommt dazu, dass

er den beiden Privatklägerin Parteientschädigungen in Höhe von insgesamt gut

CHF 7'000.‒ zu bezahlen hat und im Falle seiner wirtschaftlichen

Besserstellung auch noch die Rückforderungsvorbehalte bezüglich der

Entschädigung der amtlichen Verteidigung für beide Instanzen aktiviert würde. Vor

diesem Hintergrund erscheint nur schon eine teilweise Kostenauflage unbillig. Es

rechtfertigt sich daher, dem Gesuchsteller die gesamten Verfahrenskosten in

Höhe von CHF 17'170.‒ zu erlassen.

3.

Das Erlassgesuch

ist demgemäss gutzuheissen. Es werden keine Kosten erhoben (§ 40 des Gerichtsgebührenreglements

[GGR, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In Gutheissung des Gesuchs werden die mit

Entscheid des Appellationsgerichts vom 15. November 2023 auferlegten

Verfahrenskosten von CHF 17’170.– erlassen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Gesuchsteller

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling

-

Rechnungswesen der Gerichte

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva Christ Dr.

Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.