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Entscheid

DGS.2024.17

Revisionsgesuch

11. Juli 2025Deutsch20 min

eingestellt. Zudem wurde der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung einer nicht

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

DGS.2024.17

ENTSCHEID

vom 11. Juli 2025

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen,

Dr. Christoph A. Spenlé, Dr. Nicole

Kuster

und Gerichtsschreiber

Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____,

geb. […]

Gesuchsteller

[...]

vertreten durch MLaw Daniel Gmür,

Advokat,

Falknerstrasse 3, 4001 Basel

gegen

Strafgericht Basel-Stadt

Gesuchsgegnerin

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Gegenstand

Revisionsgesuch

betreffend das Urteil SG.2019.257

des Strafdreiergerichts vom

27. Februar 2020

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 27. Februar 2020 wurde

A____ (Gesuchsteller) – unter anderem aufgrund seiner Teilnahme an der

Basel-nazifrei-Demonstration vom 24. November 2018 – der mehrfachen, teilweise

qualifizierten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, des

Landfriedensbruchs, der mehrfachen Sachbeschädigung, der einfachen

Körperverletzung, der mehrfachen Beschimpfung, der mehrfachen

Diensterschwerung, der mehrfachen Widerhandlung gegen das kantonalrechtliche

Vermummungsverbot sowie der Immissionen schuldig erklärt und verurteilt zu 18

Monaten Freiheitsstrafe (unter Einrechnung von insgesamt während drei Tagen

erlittenen Polizeigewahrsams sowie der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit

dem 11. Oktober 2019), einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zu

einer Busse von CHF 800.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung acht Tage

Ersatzfreiheitsstrafe), teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts

Basel-Landschaft vom 15. Oktober 2018. Von der Anklage der versuchten schweren

Körperverletzung (Ziff. 3.2.1 der Anklageschrift [AS], der Gewalt und Drohung

gegen Behörden und Beamte (AS Ziff. 4.4), des Landfriedensbruchs (AS Ziff. 5.1)

sowie der mehrfachen Teilnahme an einer nicht bewilligten Versammlung (AS Ziff.

5.1) wurde er hingegen freigesprochen und das Verfahren im Anklagepunkt der

mehrfachen Gefährdung des Lebens (AS Ziff. 2.1.5) zufolge ungenügender Anklage

eingestellt. Zudem wurde der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung einer nicht

obligatorischen Landesverweisung abgewiesen. Im Weiteren wurde die gegen den

Gesuchsteller am 1. Juni 2017 vom Strafgericht Basel-Stadt wegen mehrfacher

Hinderung einer Amtshandlung sowie mehrfacher vorsätzlicher Benützung eines

Fahrzeugs ohne Fahrausweis nach Personenbeförderungsgesetz bedingt

ausgesprochene Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 30.– (unter Einrechnung von

einem Tag Untersuchungshaft; Probezeit drei Jahre [durch Urteil der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 6. September 2018 um ein Jahr verlängert], vollziehbar

erklärt. Ferner wurde über geltend gemachte Zivilansprüche entschieden und über

diverse beschlagnahmte Gegenstände verfügt. Schliesslich wurden dem

Gesuchsteller Verfahrenskosten von CHF 13’628.15 sowie eine Urteilsgebühr in

der Höhe von CHF 9'750.– auferlegt. Im Übrigen wurden die amtliche Verteidigung

und die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin jeweils unter

Rückforderungsvorbehalt aus der Strafgerichtskasse entschädigt. Das Urteil ist

unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

Am 26. September

2020 erschien bezüglich der gegen diverse Personen im Zusammenhang mit der

Basel nazifrei-Demonstration eröffneten Strafverfahren in der Basler Zeitung

(BaZ) ein Interview mit dem damaligen Strafgerichtspräsidenten B____. In einem

Beitrag von «Schweiz aktuell» des Schweizer Radio und Fernsehens (SRF) vom 13.

Oktober 2020 wurde sodann davon berichtet, dass das in der BaZ erschienene

Interview mit B____ «nach Absprache mit seinen Richterkollegen» erfolgt sei. Am

15. April 2021 erschien in der Wochenzeitung (WOZ) darüber hinaus ein Artikel

über die zur Diskussion stehende Prozessserie (die einzelnen Verfahren wurden

nicht vereinigt). Darin wurde unter Bezugnahme auf ein E-Mail eines damaligen

(nebenamtlichen) Richters des Strafgerichts Basel-Stadt im Wesentlichen davon

berichtet, es habe im Vorfeld der Basel nazifrei-Prozesse Absprachen unter den

Strafgerichtspräsidien gegeben. Nach dem Bericht von «Schweiz aktuell» bzw.

nach dem Erscheinen des WOZ-Artikels haben diverse Personen Ausstandsgesuche

gegen die vorsitzenden Präsidien bzw. das gesamte Strafgericht gestellt. Mit

Entscheid vom 18. Februar 2022 wies das Appellationsgericht die meisten

Begehren ab, soweit es überhaupt darauf eintrat. Hiergegen erhoben diverse

Personen Beschwerde an das Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerden gut,

soweit es auf diese eintrat, hob den Entscheid des Appellationsgerichts vom

18. Februar 2022 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der

Erwägungen an das Appellationsgericht zurück. Im Nachgang zu diesem

Bundesgerichtsurteil erhob das Appellationsgericht zusätzliche Beweise, unter

anderem befragte es am 5. Juni 2023 im Rahmen einer parteiöffentlichen

Einvernahme B____. Dieser reichte hierbei Auszüge von Protokollen dreier

Präsidienkonferenzen und zwei Versionen eines Protokolls einer als «Interner

Meinungsaustausch» betitelten Diskussionsrunde unter sechs Präsidien des

Strafgerichts ein. Mit Entscheid vom 5. April 2024 (DGS.2020.15 ff.) hiess

das Appellationsgericht die Anträge auf Ausstand mehrerer

Strafgerichtspräsidien gut, hob diverse strafgerichtlichen Urteile auf und wies

das Strafgericht an, die entsprechenden Verfahren von einem unabhängigen und

unparteiischen Spruchkörper unter anderem Vorsitz wiederholen zu lassen.

Mit Eingabe vom

22. April 2024 hat der Gesuchsteller die Revision des strafgerichtlichen

Urteils SG.2019.257 vom 27. Februar 2020 beantragt. So sei das Urteil im

Tatvorwurf betreffend den 24. November 2018 aufzuheben und es hätten die

beteiligten Personen, namentlich Strafgerichtspräsidentin D____ sowie

Staatsanwalt E____, in den Ausstand zu treten (Ziff. 1). Es seien sämtliche

Amtshandlungen, in denen die damals beteiligten Personen der Strafbehörden,

namentlich Strafgerichtspräsidentin D____ und Staatsanwalt E____, mitgewirkt

hätten, aufzuheben und zu wiederholen (Ziff. 2). Zudem seien sämtliche

Protokolle der Präsidienkonferenz des Strafgerichts, in denen die

Basel-nazifrei-Verfahren thematisiert worden seien, der Verteidigung zu edieren

und zur Beurteilung des Revision- und Ausstandsbegehrens beizuziehen (Ziff. 3).

Alles unter o/e-Kostenfolge (Ziff. 4). Mit Verfügungen vom 25. April 2024,

23. Mai 2024 und 20. November 2024 wurden die Verfahrensakten beigezogen

und dem Gesuchsteller Frist gesetzt für eine allfällige Ergänzung des

Revisionsgesuchs (nach erfolgter Akteneinsicht). Mit Schreiben vom 20. Februar 2025

hat der Gesuchsteller das Revisionsgesuch ergänzt. Die Staatsanwaltschaft und

das Strafgericht haben auf eine Stellungnahme verzichtet.

Der vorliegende

Entscheid ist unter Beizug der Akten des Strafgerichts und der Akten des

Verfahrens DGS.2020.15 ff. im schriftlichen Verfahren ergangen. Die

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid

von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

Art. 411 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist zur

Beurteilung von Revisionsgesuchen das Berufungsgericht zuständig. Dieses ist in

Basel-Stadt das Appellationsgericht. Gemäss Art. 412 Abs. 1 StPO nimmt das

Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des

Revisionsgesuchs vor. Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet

oder wurde es mit dem gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt,

so tritt das Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 2 StPO). In

Basel-Stadt ist für die Vorprüfung von Revisionsgesuchen betreffend Urteile des

Dreiergerichts des Strafgerichts ein Dreiergericht zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff.

3.

des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[GOG, SG 154.100]).

1.2

1.2.1

Der

Gesuchsteller verlangt revisionsweise zunächst den Ausstand von Staatsanwalt E____.

Er beruft sich in diesem Zusammenhang (angeblich «verfälschte

Videozusammenschnitte») auf Medienberichte vom 25. November 2020 und 21.

Dezember 2021. Revisionsgesuche sind an sich an keine Frist gebunden (Art. 411

Abs. 2 StPO). Einzige «Befristung» im übertragenen Sinne stellt das Verbot des

Rechtsmissbrauchs dar. Ein Zuwarten über lange Zeit hinaus trotz Kenntnis des

Ausstandsgrunds und ohne sachlichen Grund kann rechtsmissbräuchlich sein (BGE 144 IV 35

E. 2; Keller, in: Donatsch et

al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3.

Auflage, Zürich 2020, Art. 60 N 7; Boog,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 60 StPO N 5). Im vorliegenden

Fall ist – abgesehen davon, dass der erste Medienbericht ohnehin vor der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 27. Februar 2020 datiert und das Thema

(angeblich) «verfälschte Videozusammenschnitte» demgemäss bereits dazumals

hätte berücksichtigt werden können – kein sachlicher Grund ersichtlich und wird

trotz Beweispflicht (vgl. dazu BGE 140 III 610 E. 4.1, 132 III 715 E. 3.1;

BOOG, a.a.O., Art. 58 StPO N 5) auch nicht geltend gemacht, weshalb das

Ausstandsgesuch erst knapp vier Jahre nach dem ersten zitierten Medienbericht gestellt

worden ist. Insofern ist das Gesuch verspätet und kann darauf nicht eingetreten

werden.

1.2.2

In

materieller Hinsicht ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass das Erheben einer

Strafanzeige durch eine Partei für sich allein nicht den Anschein der

Befangenheit beim Adressaten zu begründen vermag. Andernfalls hätte es die

betreffende Partei in der Hand, einen Richter in den Ausstand zu versetzen und

so die Zusammensetzung des Gerichts zu beeinflussen (BGer 1B_401/2019 vom 4.

Oktober 2019 E. 3.5). Aus den gleichen Gründen kann es auch nicht angehen, dass

es die Parteien mithilfe des Instruments der Strafanzeige in der Hand haben, im

Falle eines ihnen nicht genehmen Staatsanwalts ohne anderweitig begründeten

Anschein der Befangenheit den Ausstand zu erzwingen (AGE DGS.2022.12 vom 29.

März 2023 E. 3.4.2). Insofern wäre das Gesuch – zumindest im jetzigen

Zeitpunkt, in welchem im konkreten Fall keine rechtskräftige Entscheidung in

Bezug auf die beanzeigte Thematik vorliegt – mutmasslich auch abzuweisen.

1.3

Revisionsgesuche

sind gemäss Art. 411 Abs. 1 StPO schriftlich und begründet beim

Berufungsgericht einzureichen. Im Gesuch sind die angerufenen Revisionsgründe

zu bezeichnen und zu belegen. Art. 410 StPO enthält einen Katalog von (nicht

ganz abschliessend aufgezählten) Revisionsgründen, welche geltend machen kann,

wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen

richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbständigen Massnahmenverfahren

beschwert ist. Art. 60 Abs. 3 StPO sieht einen weiteren

Revisionsgrund darin, dass ein Ausstandsgrund für einen Richter oder eine

Richterin erst nach Rechtskraft des Urteils entdeckt wird (Heer/Covaci, in: Basler Kommentar,

3.

Auflage 2023, Art. 410 StPO N 14). Die Revision

nach Art. 410 ff. StPO erlaubt es, rechtskräftige Strafentscheide vor

allem wegen nachträglich auftauchender neuer Beweismittel oder Tatsachen

wiederaufzunehmen, den Fall also neu zu beurteilen. Die Revision ist ein

subsidiäres Rechtsmittel, mithin setzt sie die formelle Rechtskraft voraus (Heer/Covaci, a.a.O.,

Art. 410 StPO N 10 f.).

1.4

Der

Gesuchsteller hat am 22. April 2024 ein schriftliches

Revisionsbegehren und am 20. Februar 2025 eine diesbezügliche Ergänzung

beim Appellationsgericht eingereicht. Der Gesuchsteller ruft den Revisionsgrund

nach Art. 60 Abs. 3 StPO an. Er macht unter anderem geltend, dass die gegen die

Strafgerichtspräsidien geltend gemachten Ausstandsgründe in den

Basel-nazifrei-Verfahren, die das Appellationsgericht mit Entscheid vom

5.

April 2024 (AGE DGS.2024.15 ff.) bestätigte, auch in seinem

Fall zuträfen, zumal es sich bei SG.2019.257 vom 27. Februar 2020 ebenfalls um

einen Fall des Basel-nazifrei-Verfahrenskomplexes handle und insbesondere die

seinem Verfahren vorsitzende Strafgerichtspräsidentin D____ vom

Appellationsgericht in den besagten Verfahren mit Entscheid vom

5.

April 2024 als befangen befunden worden sei.

1.5

Mit

diesen Ausführungen bezeichnet der Gesuchsteller in rechtsgenüglicher Art und

Weise einen Revisionsgrund. Gleichzeitig liegt darin eine Begründung im Sinne

von Art. 411 Abs. 1 StPO. Der Gesuchsteller ist als Adressat des

Entscheids vom 27. Februar 2020 entsprechend zur Erhebung des Gesuchs

legitimiert. Das Urteil des Strafdreiergerichts vom 27. Februar 2020 ist in

Rechtskraft erwachsen, sodass dagegen kein ordentliches Rechtsmittel mehr

erhoben werden kann. Nach dem Gesagten ist auf das auch rechtzeitig (vgl. dazu

E. 1.2) eingereichte Revisionsgesuch einzutreten. Wird auf das Revisionsgesuch

eingetreten, lädt das Berufungsgericht die anderen Parteien und die Vorinstanz

gemäss Art. 412 Abs. 3 StPO zur Stellungnahme ein. Sowohl

die Staatsanwaltschaft als auch das Strafgericht haben jedoch auf eine

Vernehmlassung verzichtet.

2.

2.1

Gemäss

Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6

Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)

hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen und

unparteiischen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände beurteilt wird. Art.

30.

Abs. 1 BV soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen

Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil

ermöglichen. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn

Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der

Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken, ohne dass für die Ablehnung

verlangt wäre, dass die Richterperson tatsächlich befangen ist (vgl. dazu

BGE 141 IV 178 E. 3.2.1, 140 III 221 E. 4.1;

BGer 1B_315/2020 vom 23. September 2020 E. 5.1; Keller, a.a.O., Art. 56 StPO N 31 ff.).

In Konkretisierung dieser grundrechtlichen Garantien hat gemäss Art. 56

StPO eine in einer Strafbehörde tätige Person unter anderem dann in den Ausstand

zu treten, wenn sie im Sinne einer Generalklausel «aus anderen Gründen»

befangen sein könnte (lit. f). Die den Ausstand begründenden Tatsachen

sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Die blosse Behauptung eines

Ausstandsgrunds oder pauschale, vage Andeutungen genügen nicht. Es muss eine

gewisse Wahrscheinlichkeit für den Anschein der Befangenheit sprechen. Ein

strikter Nachweis oder die urkundliche Bescheinigung der den Ausstand

begründenden Tatsachen sind aber nicht erforderlich (Boog, a.a.O., Art. 58 StPO N 4; Keller, a.a.O., Art. 58 N 11).

2.2

Voreingenommenheit

und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn sich im

Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände

Gegebenheiten ergeben, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit

des Richters zu erwecken. Diese können namentlich in einem bestimmten Verhalten

des betreffenden Richters begründet sein (BGE 128 V 82 E. 2a, 127 I 196 E. 2b,

126.

I 68 E. 3a). Der Anschein der Befangenheit kann durch unterschiedlichste

Umstände und Gegebenheiten erweckt werden. Generell begründet jedes Verhalten

einer Gerichtsperson den Anschein fehlender Unparteilichkeit, das den Eindruck

erweckt, die Person habe sich in Bezug auf den konkreten Sachverhalt und die

konkret zu entscheidenden Rechtsfragen ihre Meinung nicht nur vorläufig,

sondern weitgehend unumkehrbar gebildet, weshalb das Verfahren nicht mehr als

offen erscheint. Entscheidend ist, ob konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen,

dass die Vorbefassung mit einer bestimmten Angelegenheit bereits zu einer

festen richterlichen Gewissheit über den Ausgang des Verfahrens geführt hat

(BGer 8C_709/2017 vom 27. April 2018 E. 2.1.1, 1B_27/2016, 1B_45/2016 vom

4.

Juli 2016 E. 5.2.1). Dazu können nach der Rechtsprechung insbesondere vor

oder während eines Prozesses abgegebene Äusserungen eines Richters zählen, die

den Schluss zulassen, dass sich dieser bereits eine feste Meinung über den

Ausgang des Verfahrens gebildet hat (BGE 137 I 227 E. 2.1, 134 I 238

E. 2.1, 125 I 119 E. 3a). Bedenken im Hinblick auf die Unparteilichkeit der

in einer Strafbehörde tätigen Person können auch von ihr ausgehende Äusserungen

in der Öffentlichkeit im Vorfeld oder während eines Verfahrens begründen. Der

Anschein der Befangenheit entsteht, wenn die Äusserungen in unmittelbarem Bezug

zum konkreten Verfahren stehen und sich der Schluss aufdrängt, die

Gerichtsperson habe sich bereits eine abschliessende Meinung gebildet und sich

in Bezug auf das Ergebnis des Verfahrens definitiv festgelegt (BGE 134 I 238 E. 2.1, 125 I 119 E. 3a; BGer 1P.687/2005 vom 9. Januar

2006.

E. 7.1; Boog, a.a.O., Art. 56

StPO N 48).

3.

3.1

Das

Appellationsgericht hat im Entscheid DGS.2020.15 ff. vom 5. April 2024

Folgendes erwogen:

«8.

8.1

Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 14.

Dezember 2022 hinsichtlich des Interviews von D____ in der BaZ vom 26.

September 2020 erwogen, dass namentlich dessen Ausführungen, wonach die an der

Demonstration angewandte Gewalt «massiv» und «vor allem gegen Personen»

gerichtet gewesen sei und sich «nicht rechtfertigen» lasse, einen Sachverhalt

beträfen, der den Strafverfahren aller Gesuchstellenden zugrunde liege. Auch

die Aussage, dass auf den Beweisvideos zu sehen sei, «wie von einer Gruppe von

Demonstranten Büchsen und Steine gegen die Polizeikette fliegen und die Polizei

mit Gummischrot antworte», gehe in ihrer Bedeutung über das konkrete

Strafverfahren hinaus, würden die Gesuchstellenden doch gerade vorbringen, die

Gewalt sei vielmehr (initial) von der Polizei ausgegangen. Zudem sei

bereits die öffentliche Kommentierung eigener (bereits eröffneter) Urteile

durch Mitglieder des zuständigen Spruchkörpers zumindest kritisch zu

betrachten. Vor allem aber sei immer dann besondere Zurückhaltung bei der

Kommunikation mit Medien zu wahren, wenn laufende Verfahren betroffen seien,

was umso mehr gelte, wenn die beschuldigten Personen (wie vorliegend) nicht

geständig seien.

8.2

Im Weiteren hat das Bundesgericht festgehalten,

dass D____ in die vorliegend betroffenen Verfahren zwar nicht involviert

gewesen sei. Doch stelle sich die Frage, ob die abgelehnten Gerichtspräsidien

sich seine öffentlichen Aussagen aufgrund einer allfälligen vorgängigen

Absprache zu eigen gemacht hätten. Die vom Ausstandsverfahren betroffenen

Präsidien haben sich während des gesamten Ausstandsverfahrens dezidiert auf den

Standpunkt gestellt, keine bindenden Absprachen getätigt oder Beschlüsse

gefasst zu haben (zum Beispiel Akten DGS.2020.27 S. 122 f., DGS.2020.31 S.

20, DGS.2021.1 S. 4, DGS.2021.8 S. 66, DGS.2021.18 S. 26 f.,

DGS.2023.23 S. 412). Sofern die «Basel nazifrei-Verfahren» Gesprächsthema

gewesen seien, so lediglich im Rahmen eines informellen Meinungsaustausches

bezüglich rechtlicher Fragen (Akten DGS.2020.27 S. 137, DGS.2021.8

S. 66). In dem im Anschluss an das Urteil des Bundesgerichts durch das

Appellationsgericht durchgeführten Beweisverfahren sind nun zwei Versionen

eines Protokolls einer als «Interner Meinungsaustausch» betitelten

Diskussionsrunde unter sechs Präsidien des Strafgerichts zu Tage getreten. In

diesen Protokollen ist von «Beschlüssen» die Rede und dass «die wichtigsten

Beschlüsse für eine schnellere Durchsicht» hervorgehoben würden. Auch wenn der

Ausdruck «Beschlüsse» in Anführungszeichen gesetzt worden ist und – wie der

Vertreter der Staatsanwaltschaft in seiner Stellungnahme zutreffend angemerkt

hat – an mehreren Protokollstellen festgehalten wird, dass es für eine

abschliessende Würdigung auf den Einzelfall ankomme, könnte für einen an der

Diskussionsrunde Unbeteiligten hierbei effektiv der Eindruck entstehen, dass es

sich um verbindliche Beschlüsse und nicht «nur» um den Austausch informeller

Meinungen gehandelt hat, zumal auch Formulierungen, wie beispielsweise «bei

aktiver Teilnahme ist beim Wurf von mehreren Gegenständen auf mehrfache

Tatbegehung zu erkennen», kaum Ermessensspielraum erkennen lassen und

aus dem von D____ anlässlich seiner Befragung beim Appellationsgericht

verwendeten Ausdruck «Einigungsverhandlung» auch geschlossen werden könnte,

dass das Ziel des Meinungsaustausches in einer einheitlichen Handhabung der

diskutierten Punkte bestanden hat. Die Diskussion betreffend antizipierte

Einwände der Verteidigung hinsichtlich der Täterschaftshinweise durch

Szenekenner oder den Nachrichtendienst schliesst mit der Erkenntnis, «es

bestehe kein Akteneinsichts- oder Konfrontationsrecht», sodass bei

objektiver Betrachtung eine gewisse Verbindlichkeit zumindest nicht fernliegt.

8.3

Es ist zwar zu begrüssen, dass das

Strafgericht die entsprechenden Protokolle dem Appellationsgericht eingereicht

und damit Transparenz hergestellt hat. Indes ist nicht recht nachvollziehbar,

dass man – obwohl F____ in seinem E-Mail vom 23. März 2021 schwerwiegende

Vorwürfe skizzierte, der Meinungsaustausch in den jeweiligen Stellungnahmen an

das Appellationsgericht teilweise erwähnt wurde (Akten DGS.2020.27 S. 137,

DGS.2021.8 S. 66) und man bindende Beschlüsse dezidiert in Abrede stellte –

nicht das diesbezügliche Protokoll konsultierte (sollte man sich an den Inhalt

nicht mehr erinnert haben) und angesichts der zumindest unglücklichen

Formulierungen dieses nicht (proaktiv) früher, sondern erst am 5. Juni 2023

beim Appellationsgericht einreichte. Dass man sich der Brisanz des Protokolls

vom 31. August 2020 offenbar auch unter den Präsidien bewusst war, legt

nicht nur die Tatsache, dass man die Thematik an der Präsidienkonferenz vom 3.

Mai 2021 diskutierte, sondern auch die Aussage von D____ vor Appellationsgericht,

wonach das Protokoll vom 31. August 2020 «die Schwachstelle» sei bzw. es

«problematisch» aussehe, nahe.

8.4

Es geht vorliegend nicht darum, im Detail zu

analysieren, inwiefern das Strafgericht das in Art. 35 Abs. 1 GOG kodifizierte

Anliegen nach Förderung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfüllt hat oder

darüber hinaus gegangen ist. Entscheidend ist der Eindruck bzw. der Anschein,

der aufgrund der besonderen Umstände im vorliegenden Fall (über den konkreten

Sachverhalt hinausgehende Ausführungen in einem Zeitungsinterview

während einer laufenden Prozessreihe in nicht vereinigten Strafverfahren bei

nicht geständigen Beschuldigten; zeitliche Nähe zwischen der Gesprächsrunde vom

31.

August 2020 und dem Interview in der BaZ vom 26. September 2020; zumindest

unglückliche und auf eine gewisse Verbindlichkeit hindeutende Formulierungen im

Zusammenhang mit dem Protokoll der Gesprächsrunde vom 31. August 2020; erst

späte Herstellung von Transparenz) bei den Gesuchstellenden geschaffen wurde.

Aufgrund aller Umstände kann – zumindest in der von der vorzitierten

Rechtsprechung verlangten (geringen) Intensität und auch wenn sich die

Strafgerichtspräsidien in ihrer richterlichen Unabhängigkeit im Einzelfall

nicht einschränken wollten – objektiv darauf geschlossen werden, die

Strafgerichtspräsidien hätten sich im Vorfeld der noch stattzufindenden

Hauptverhandlungen in Bezug auf Teile des konkreten Sachverhalts und einzelne

Rechtsfragen ihre Meinung nicht nur vorläufig, sondern – wie dies bereits F____

in seinem E-Mail vom 23. März 2021 an alle Präsidien und nebenamtlichen

Richterinnen und Richter und auch anlässlich seiner Selbstanzeige bei der

Staatsanwaltschaft sinngemäss ausgeführt hat – weitgehend unumkehrbar gebildet,

sodass die diesbezüglichen Argumente der Gesuchstellenden daran nichts mehr zu

ändern vermöchten und das Verfahren nicht mehr als offen erscheine».

3.2

Das

Appellationsgericht hiess in der Folge alle Ausstandsbegehren, welche zum

Zeitpunkt der Gesprächsrunde vom 31. August 2020 sich im Amt befindliche

Strafgerichtspräsidien betrafen, gut, hob die betreffenden Urteile auf und wies

das Strafgericht an, die entsprechenden Verfahren von einem unabhängigen und

unparteiischen Spruchkörper unter anderem Vorsitz wiederholen zu lassen. Der

vorliegende Fall beschlägt denselben Sachverhalt, der auch dem Urteil des

Appellationsgerichts vom 5. April 2024 zugrunde liegt, nämlich die

Teilnahme des Gesuchstellers an den Basel-nazifrei-Protesten. Zudem wurde das

entsprechende Urteil unter dem Vorsitz von D____, einer sich zum Zeitpunkt der

Gesprächsrunde vom 31. August 2020 im Amt befindlichen

Strafgerichtspräsidentin, gefällt. Zwar wurde das angefochtene Urteil gegen den

Gesuchsteller bereits am 27. Februar 2020 und damit vor der Gesprächsrunde vom

31.

August 2020 gesprochen. Indes hat die dem Verfahren SG.2019.257 vorsitzende

Strafgerichtspräsidentin die Sitzung vom 31. August 2020 initiiert und die

aus ihrer Sicht erforderlichen Diskussionspunkte definiert bzw. eine

Traktandenliste erstellt. Sie musste daher bereits im Vornherein gewisse

Vorstellungen über den Inhalt bzw. die Notwendigkeit der zu treffenden

Absprachen gehabt haben. Entscheidend ist – wie bereits im Urteil vom 5. April

2024.

erwogen – der Anschein, der aufgrund der besonderen Umstände bzw. des

Gesamtzusammenhangs im vorliegenden Fall beim Gesuchsteller geschaffen wurde.

Mit Blick auf die von der Rechtsprechung verlangte geringe Intensität, die für

das Vorliegen von Ausstandsgründen verlangt wird, kann – auch wenn sich die

Strafgerichtspräsidentin in ihrer richterlichen Unabhängigkeit im Einzelfall

nicht einschränken wollte –

objektiv darauf geschlossen werden, ihr habe

es im Vorfeld der Hauptverhandlung vom 27. Februar 2020 zumindest in Bezug

auf bestimmte Teile einzelner Rechts- und Sachverhaltsfragen an der notwendigen

Offenheit seinen Argumenten gegenüber gefehlt. Es rechtfertigt sich nach dem

Gesagten daher, in vorliegender Sache gleich wie in DGS.2020.15 ff. verfahren

und das Ausstandsgesuch des Gesuchstellers gutzuheissen (damit wird sein Antrag,

es seien ihm sämtliche Protokolle der Präsidienkonferenz des Strafgerichts, in

denen die Basel-nazifrei-Verfahren thematisiert worden seien, zu edieren,

obsolet).

4.

4.1

Werden

Ausstandsgesuche gutgeheissen, ist – sofern im entsprechenden Verfahren bereits

Anträge hinsichtlich der Folgen der Verletzung der Ausstandsvorschriften gestellt

wurden – praxisgemäss auch darüber zu entscheiden (BGE 144 IV 90 E. 1.1.2;

AGE DGS.2023.31 vom 19. Oktober 2023 E. 1.3; Keller,

a.a.O., Art. 60 N 3; Boog,

a.a.O., Art. 60 StPO N 2a).

4.2

Ein solcher Antrag liegt in casu vor, weshalb

das Urteil des Strafgerichts SG.2019.257 vom 27. Februar 2020 in Bezug auf

die Tatvorwürfe betreffend den 24. November 2018 (namentlich Schuldsprüche

wegen Landfriedensbruchs und qualifizierter Gewalt und Drohung gegen Behörden

und Beamte, die hierfür festgesetzte Strafe, Freispruch von der Anklage wegen

versuchter schwerer Körperverletzung sowie die Nebenfolgen und Kosten) aufzuheben

und das Strafgericht anzuweisen ist, das entsprechende Verfahren von einem

unabhängigen und unparteiischen Spruchkörper unter anderem Vorsitz wiederholen

zu lassen (mit Verweis auf das Urteil des Appellationsgerichts vom 5. April

2024.

nicht unter dem Vorsitz der in den Ausstand versetzten und sich aktuell

noch im Amt befindlichen Strafgerichtspräsidien G____, H____, I____ und J____).

Ob und inwiefern die (angeblich) verfälschten Videozusammenschnitte verwertet

werden können bzw. dürfen, wird der neu eingesetzte Spruchkörper zu entscheiden

haben.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind gemäss

Art. 428 Abs. 1 StPO keine Gerichtskosten zu erheben. Zudem ist dem

Gesuchsteller in analoger Anwendung von Art. 429 f. StPO eine Entschädigung

zuzusprechen (Keller, a.a.O.,

Art. 59 N 12; AGE DGS.2021.3 vom 29. Dezember 2021 E. 4,

DGS.2020.22 vom 17. Februar 2021 E. 5.2), wobei ohne weiteres auf die

Honorarnote seines Vertreters vom 20. Juni 2025 abgestellt werden kann. Für

Details wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Das Revisionsgesuch wird teilweise gutgeheissen

und das Urteil SG.2019.257 in Bezug auf die Tatvorwürfe betreffend den 24.

November (namentlich Schuldsprüche wegen Landfriedensbruchs und qualifizierter

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, die hierfür festgesetzte Strafe, Freispruch

von der Anklage wegen versuchter schwerer Körperverletzung sowie die

Nebenfolgen und Kosten) aufgehoben. Die Sache wird an das Strafgericht

Basel-Stadt zurückgewiesen und Letzteres angewiesen, das entsprechende

Verfahren von einem unabhängigen und unparteiischen Spruchkörper unter anderem

Vorsitz wiederholen zu lassen.

Auf das Ausstandsgesuch gegen Staatsanwalt E____ wird

nicht eingetreten.

Es werden keine Kosten erhoben.

A____ wird eine Entschädigung in der Höhe von CHF 1'947.40

(inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Gesuchsteller

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

VOSTRA-Koordinationsstelle

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen Dr.

Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.