DGS.2024.17
Revisionsgesuch
11. Juli 2025Deutsch20 min
eingestellt. Zudem wurde der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung einer nicht
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
DGS.2024.17
ENTSCHEID
vom 11. Juli 2025
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen,
Dr. Christoph A. Spenlé, Dr. Nicole
Kuster
und Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____,
geb. […]
Gesuchsteller
[...]
vertreten durch MLaw Daniel Gmür,
Advokat,
Falknerstrasse 3, 4001 Basel
gegen
Strafgericht Basel-Stadt
Gesuchsgegnerin
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Gegenstand
Revisionsgesuch
betreffend das Urteil SG.2019.257
des Strafdreiergerichts vom
27. Februar 2020
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 27. Februar 2020 wurde
A____ (Gesuchsteller) – unter anderem aufgrund seiner Teilnahme an der
Basel-nazifrei-Demonstration vom 24. November 2018 – der mehrfachen, teilweise
qualifizierten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, des
Landfriedensbruchs, der mehrfachen Sachbeschädigung, der einfachen
Körperverletzung, der mehrfachen Beschimpfung, der mehrfachen
Diensterschwerung, der mehrfachen Widerhandlung gegen das kantonalrechtliche
Vermummungsverbot sowie der Immissionen schuldig erklärt und verurteilt zu 18
Monaten Freiheitsstrafe (unter Einrechnung von insgesamt während drei Tagen
erlittenen Polizeigewahrsams sowie der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit
dem 11. Oktober 2019), einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zu
einer Busse von CHF 800.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung acht Tage
Ersatzfreiheitsstrafe), teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts
Basel-Landschaft vom 15. Oktober 2018. Von der Anklage der versuchten schweren
Körperverletzung (Ziff. 3.2.1 der Anklageschrift [AS], der Gewalt und Drohung
gegen Behörden und Beamte (AS Ziff. 4.4), des Landfriedensbruchs (AS Ziff. 5.1)
sowie der mehrfachen Teilnahme an einer nicht bewilligten Versammlung (AS Ziff.
5.1) wurde er hingegen freigesprochen und das Verfahren im Anklagepunkt der
mehrfachen Gefährdung des Lebens (AS Ziff. 2.1.5) zufolge ungenügender Anklage
eingestellt. Zudem wurde der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung einer nicht
obligatorischen Landesverweisung abgewiesen. Im Weiteren wurde die gegen den
Gesuchsteller am 1. Juni 2017 vom Strafgericht Basel-Stadt wegen mehrfacher
Hinderung einer Amtshandlung sowie mehrfacher vorsätzlicher Benützung eines
Fahrzeugs ohne Fahrausweis nach Personenbeförderungsgesetz bedingt
ausgesprochene Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 30.– (unter Einrechnung von
einem Tag Untersuchungshaft; Probezeit drei Jahre [durch Urteil der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 6. September 2018 um ein Jahr verlängert], vollziehbar
erklärt. Ferner wurde über geltend gemachte Zivilansprüche entschieden und über
diverse beschlagnahmte Gegenstände verfügt. Schliesslich wurden dem
Gesuchsteller Verfahrenskosten von CHF 13’628.15 sowie eine Urteilsgebühr in
der Höhe von CHF 9'750.– auferlegt. Im Übrigen wurden die amtliche Verteidigung
und die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin jeweils unter
Rückforderungsvorbehalt aus der Strafgerichtskasse entschädigt. Das Urteil ist
unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
Am 26. September
2020 erschien bezüglich der gegen diverse Personen im Zusammenhang mit der
Basel nazifrei-Demonstration eröffneten Strafverfahren in der Basler Zeitung
(BaZ) ein Interview mit dem damaligen Strafgerichtspräsidenten B____. In einem
Beitrag von «Schweiz aktuell» des Schweizer Radio und Fernsehens (SRF) vom 13.
Oktober 2020 wurde sodann davon berichtet, dass das in der BaZ erschienene
Interview mit B____ «nach Absprache mit seinen Richterkollegen» erfolgt sei. Am
15. April 2021 erschien in der Wochenzeitung (WOZ) darüber hinaus ein Artikel
über die zur Diskussion stehende Prozessserie (die einzelnen Verfahren wurden
nicht vereinigt). Darin wurde unter Bezugnahme auf ein E-Mail eines damaligen
(nebenamtlichen) Richters des Strafgerichts Basel-Stadt im Wesentlichen davon
berichtet, es habe im Vorfeld der Basel nazifrei-Prozesse Absprachen unter den
Strafgerichtspräsidien gegeben. Nach dem Bericht von «Schweiz aktuell» bzw.
nach dem Erscheinen des WOZ-Artikels haben diverse Personen Ausstandsgesuche
gegen die vorsitzenden Präsidien bzw. das gesamte Strafgericht gestellt. Mit
Entscheid vom 18. Februar 2022 wies das Appellationsgericht die meisten
Begehren ab, soweit es überhaupt darauf eintrat. Hiergegen erhoben diverse
Personen Beschwerde an das Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerden gut,
soweit es auf diese eintrat, hob den Entscheid des Appellationsgerichts vom
18. Februar 2022 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der
Erwägungen an das Appellationsgericht zurück. Im Nachgang zu diesem
Bundesgerichtsurteil erhob das Appellationsgericht zusätzliche Beweise, unter
anderem befragte es am 5. Juni 2023 im Rahmen einer parteiöffentlichen
Einvernahme B____. Dieser reichte hierbei Auszüge von Protokollen dreier
Präsidienkonferenzen und zwei Versionen eines Protokolls einer als «Interner
Meinungsaustausch» betitelten Diskussionsrunde unter sechs Präsidien des
Strafgerichts ein. Mit Entscheid vom 5. April 2024 (DGS.2020.15 ff.) hiess
das Appellationsgericht die Anträge auf Ausstand mehrerer
Strafgerichtspräsidien gut, hob diverse strafgerichtlichen Urteile auf und wies
das Strafgericht an, die entsprechenden Verfahren von einem unabhängigen und
unparteiischen Spruchkörper unter anderem Vorsitz wiederholen zu lassen.
Mit Eingabe vom
22. April 2024 hat der Gesuchsteller die Revision des strafgerichtlichen
Urteils SG.2019.257 vom 27. Februar 2020 beantragt. So sei das Urteil im
Tatvorwurf betreffend den 24. November 2018 aufzuheben und es hätten die
beteiligten Personen, namentlich Strafgerichtspräsidentin D____ sowie
Staatsanwalt E____, in den Ausstand zu treten (Ziff. 1). Es seien sämtliche
Amtshandlungen, in denen die damals beteiligten Personen der Strafbehörden,
namentlich Strafgerichtspräsidentin D____ und Staatsanwalt E____, mitgewirkt
hätten, aufzuheben und zu wiederholen (Ziff. 2). Zudem seien sämtliche
Protokolle der Präsidienkonferenz des Strafgerichts, in denen die
Basel-nazifrei-Verfahren thematisiert worden seien, der Verteidigung zu edieren
und zur Beurteilung des Revision- und Ausstandsbegehrens beizuziehen (Ziff. 3).
Alles unter o/e-Kostenfolge (Ziff. 4). Mit Verfügungen vom 25. April 2024,
23. Mai 2024 und 20. November 2024 wurden die Verfahrensakten beigezogen
und dem Gesuchsteller Frist gesetzt für eine allfällige Ergänzung des
Revisionsgesuchs (nach erfolgter Akteneinsicht). Mit Schreiben vom 20. Februar 2025
hat der Gesuchsteller das Revisionsgesuch ergänzt. Die Staatsanwaltschaft und
das Strafgericht haben auf eine Stellungnahme verzichtet.
Der vorliegende
Entscheid ist unter Beizug der Akten des Strafgerichts und der Akten des
Verfahrens DGS.2020.15 ff. im schriftlichen Verfahren ergangen. Die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid
von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 411 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist zur
Beurteilung von Revisionsgesuchen das Berufungsgericht zuständig. Dieses ist in
Basel-Stadt das Appellationsgericht. Gemäss Art. 412 Abs. 1 StPO nimmt das
Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des
Revisionsgesuchs vor. Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet
oder wurde es mit dem gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt,
so tritt das Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 2 StPO). In
Basel-Stadt ist für die Vorprüfung von Revisionsgesuchen betreffend Urteile des
Dreiergerichts des Strafgerichts ein Dreiergericht zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff.
3.
des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[GOG, SG 154.100]).
1.2
1.2.1
Der
Gesuchsteller verlangt revisionsweise zunächst den Ausstand von Staatsanwalt E____.
Er beruft sich in diesem Zusammenhang (angeblich «verfälschte
Videozusammenschnitte») auf Medienberichte vom 25. November 2020 und 21.
Dezember 2021. Revisionsgesuche sind an sich an keine Frist gebunden (Art. 411
Abs. 2 StPO). Einzige «Befristung» im übertragenen Sinne stellt das Verbot des
Rechtsmissbrauchs dar. Ein Zuwarten über lange Zeit hinaus trotz Kenntnis des
Ausstandsgrunds und ohne sachlichen Grund kann rechtsmissbräuchlich sein (BGE 144 IV 35
E. 2; Keller, in: Donatsch et
al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3.
Auflage, Zürich 2020, Art. 60 N 7; Boog,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 60 StPO N 5). Im vorliegenden
Fall ist – abgesehen davon, dass der erste Medienbericht ohnehin vor der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 27. Februar 2020 datiert und das Thema
(angeblich) «verfälschte Videozusammenschnitte» demgemäss bereits dazumals
hätte berücksichtigt werden können – kein sachlicher Grund ersichtlich und wird
trotz Beweispflicht (vgl. dazu BGE 140 III 610 E. 4.1, 132 III 715 E. 3.1;
BOOG, a.a.O., Art. 58 StPO N 5) auch nicht geltend gemacht, weshalb das
Ausstandsgesuch erst knapp vier Jahre nach dem ersten zitierten Medienbericht gestellt
worden ist. Insofern ist das Gesuch verspätet und kann darauf nicht eingetreten
werden.
1.2.2
In
materieller Hinsicht ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass das Erheben einer
Strafanzeige durch eine Partei für sich allein nicht den Anschein der
Befangenheit beim Adressaten zu begründen vermag. Andernfalls hätte es die
betreffende Partei in der Hand, einen Richter in den Ausstand zu versetzen und
so die Zusammensetzung des Gerichts zu beeinflussen (BGer 1B_401/2019 vom 4.
Oktober 2019 E. 3.5). Aus den gleichen Gründen kann es auch nicht angehen, dass
es die Parteien mithilfe des Instruments der Strafanzeige in der Hand haben, im
Falle eines ihnen nicht genehmen Staatsanwalts ohne anderweitig begründeten
Anschein der Befangenheit den Ausstand zu erzwingen (AGE DGS.2022.12 vom 29.
März 2023 E. 3.4.2). Insofern wäre das Gesuch – zumindest im jetzigen
Zeitpunkt, in welchem im konkreten Fall keine rechtskräftige Entscheidung in
Bezug auf die beanzeigte Thematik vorliegt – mutmasslich auch abzuweisen.
1.3
Revisionsgesuche
sind gemäss Art. 411 Abs. 1 StPO schriftlich und begründet beim
Berufungsgericht einzureichen. Im Gesuch sind die angerufenen Revisionsgründe
zu bezeichnen und zu belegen. Art. 410 StPO enthält einen Katalog von (nicht
ganz abschliessend aufgezählten) Revisionsgründen, welche geltend machen kann,
wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen
richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbständigen Massnahmenverfahren
beschwert ist. Art. 60 Abs. 3 StPO sieht einen weiteren
Revisionsgrund darin, dass ein Ausstandsgrund für einen Richter oder eine
Richterin erst nach Rechtskraft des Urteils entdeckt wird (Heer/Covaci, in: Basler Kommentar,
3.
Auflage 2023, Art. 410 StPO N 14). Die Revision
nach Art. 410 ff. StPO erlaubt es, rechtskräftige Strafentscheide vor
allem wegen nachträglich auftauchender neuer Beweismittel oder Tatsachen
wiederaufzunehmen, den Fall also neu zu beurteilen. Die Revision ist ein
subsidiäres Rechtsmittel, mithin setzt sie die formelle Rechtskraft voraus (Heer/Covaci, a.a.O.,
Art. 410 StPO N 10 f.).
1.4
Der
Gesuchsteller hat am 22. April 2024 ein schriftliches
Revisionsbegehren und am 20. Februar 2025 eine diesbezügliche Ergänzung
beim Appellationsgericht eingereicht. Der Gesuchsteller ruft den Revisionsgrund
nach Art. 60 Abs. 3 StPO an. Er macht unter anderem geltend, dass die gegen die
Strafgerichtspräsidien geltend gemachten Ausstandsgründe in den
Basel-nazifrei-Verfahren, die das Appellationsgericht mit Entscheid vom
5.
April 2024 (AGE DGS.2024.15 ff.) bestätigte, auch in seinem
Fall zuträfen, zumal es sich bei SG.2019.257 vom 27. Februar 2020 ebenfalls um
einen Fall des Basel-nazifrei-Verfahrenskomplexes handle und insbesondere die
seinem Verfahren vorsitzende Strafgerichtspräsidentin D____ vom
Appellationsgericht in den besagten Verfahren mit Entscheid vom
5.
April 2024 als befangen befunden worden sei.
1.5
Mit
diesen Ausführungen bezeichnet der Gesuchsteller in rechtsgenüglicher Art und
Weise einen Revisionsgrund. Gleichzeitig liegt darin eine Begründung im Sinne
von Art. 411 Abs. 1 StPO. Der Gesuchsteller ist als Adressat des
Entscheids vom 27. Februar 2020 entsprechend zur Erhebung des Gesuchs
legitimiert. Das Urteil des Strafdreiergerichts vom 27. Februar 2020 ist in
Rechtskraft erwachsen, sodass dagegen kein ordentliches Rechtsmittel mehr
erhoben werden kann. Nach dem Gesagten ist auf das auch rechtzeitig (vgl. dazu
E. 1.2) eingereichte Revisionsgesuch einzutreten. Wird auf das Revisionsgesuch
eingetreten, lädt das Berufungsgericht die anderen Parteien und die Vorinstanz
gemäss Art. 412 Abs. 3 StPO zur Stellungnahme ein. Sowohl
die Staatsanwaltschaft als auch das Strafgericht haben jedoch auf eine
Vernehmlassung verzichtet.
2.
2.1
Gemäss
Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6
Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)
hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen und
unparteiischen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände beurteilt wird. Art.
30.
Abs. 1 BV soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen
Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil
ermöglichen. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn
Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der
Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken, ohne dass für die Ablehnung
verlangt wäre, dass die Richterperson tatsächlich befangen ist (vgl. dazu
BGE 141 IV 178 E. 3.2.1, 140 III 221 E. 4.1;
BGer 1B_315/2020 vom 23. September 2020 E. 5.1; Keller, a.a.O., Art. 56 StPO N 31 ff.).
In Konkretisierung dieser grundrechtlichen Garantien hat gemäss Art. 56
StPO eine in einer Strafbehörde tätige Person unter anderem dann in den Ausstand
zu treten, wenn sie im Sinne einer Generalklausel «aus anderen Gründen»
befangen sein könnte (lit. f). Die den Ausstand begründenden Tatsachen
sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Die blosse Behauptung eines
Ausstandsgrunds oder pauschale, vage Andeutungen genügen nicht. Es muss eine
gewisse Wahrscheinlichkeit für den Anschein der Befangenheit sprechen. Ein
strikter Nachweis oder die urkundliche Bescheinigung der den Ausstand
begründenden Tatsachen sind aber nicht erforderlich (Boog, a.a.O., Art. 58 StPO N 4; Keller, a.a.O., Art. 58 N 11).
2.2
Voreingenommenheit
und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn sich im
Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände
Gegebenheiten ergeben, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit
des Richters zu erwecken. Diese können namentlich in einem bestimmten Verhalten
des betreffenden Richters begründet sein (BGE 128 V 82 E. 2a, 127 I 196 E. 2b,
126.
I 68 E. 3a). Der Anschein der Befangenheit kann durch unterschiedlichste
Umstände und Gegebenheiten erweckt werden. Generell begründet jedes Verhalten
einer Gerichtsperson den Anschein fehlender Unparteilichkeit, das den Eindruck
erweckt, die Person habe sich in Bezug auf den konkreten Sachverhalt und die
konkret zu entscheidenden Rechtsfragen ihre Meinung nicht nur vorläufig,
sondern weitgehend unumkehrbar gebildet, weshalb das Verfahren nicht mehr als
offen erscheint. Entscheidend ist, ob konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass die Vorbefassung mit einer bestimmten Angelegenheit bereits zu einer
festen richterlichen Gewissheit über den Ausgang des Verfahrens geführt hat
(BGer 8C_709/2017 vom 27. April 2018 E. 2.1.1, 1B_27/2016, 1B_45/2016 vom
4.
Juli 2016 E. 5.2.1). Dazu können nach der Rechtsprechung insbesondere vor
oder während eines Prozesses abgegebene Äusserungen eines Richters zählen, die
den Schluss zulassen, dass sich dieser bereits eine feste Meinung über den
Ausgang des Verfahrens gebildet hat (BGE 137 I 227 E. 2.1, 134 I 238
E. 2.1, 125 I 119 E. 3a). Bedenken im Hinblick auf die Unparteilichkeit der
in einer Strafbehörde tätigen Person können auch von ihr ausgehende Äusserungen
in der Öffentlichkeit im Vorfeld oder während eines Verfahrens begründen. Der
Anschein der Befangenheit entsteht, wenn die Äusserungen in unmittelbarem Bezug
zum konkreten Verfahren stehen und sich der Schluss aufdrängt, die
Gerichtsperson habe sich bereits eine abschliessende Meinung gebildet und sich
in Bezug auf das Ergebnis des Verfahrens definitiv festgelegt (BGE 134 I 238 E. 2.1, 125 I 119 E. 3a; BGer 1P.687/2005 vom 9. Januar
2006.
E. 7.1; Boog, a.a.O., Art. 56
StPO N 48).
3.
3.1
Das
Appellationsgericht hat im Entscheid DGS.2020.15 ff. vom 5. April 2024
Folgendes erwogen:
«8.
8.1
Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 14.
Dezember 2022 hinsichtlich des Interviews von D____ in der BaZ vom 26.
September 2020 erwogen, dass namentlich dessen Ausführungen, wonach die an der
Demonstration angewandte Gewalt «massiv» und «vor allem gegen Personen»
gerichtet gewesen sei und sich «nicht rechtfertigen» lasse, einen Sachverhalt
beträfen, der den Strafverfahren aller Gesuchstellenden zugrunde liege. Auch
die Aussage, dass auf den Beweisvideos zu sehen sei, «wie von einer Gruppe von
Demonstranten Büchsen und Steine gegen die Polizeikette fliegen und die Polizei
mit Gummischrot antworte», gehe in ihrer Bedeutung über das konkrete
Strafverfahren hinaus, würden die Gesuchstellenden doch gerade vorbringen, die
Gewalt sei vielmehr (initial) von der Polizei ausgegangen. Zudem sei
bereits die öffentliche Kommentierung eigener (bereits eröffneter) Urteile
durch Mitglieder des zuständigen Spruchkörpers zumindest kritisch zu
betrachten. Vor allem aber sei immer dann besondere Zurückhaltung bei der
Kommunikation mit Medien zu wahren, wenn laufende Verfahren betroffen seien,
was umso mehr gelte, wenn die beschuldigten Personen (wie vorliegend) nicht
geständig seien.
8.2
Im Weiteren hat das Bundesgericht festgehalten,
dass D____ in die vorliegend betroffenen Verfahren zwar nicht involviert
gewesen sei. Doch stelle sich die Frage, ob die abgelehnten Gerichtspräsidien
sich seine öffentlichen Aussagen aufgrund einer allfälligen vorgängigen
Absprache zu eigen gemacht hätten. Die vom Ausstandsverfahren betroffenen
Präsidien haben sich während des gesamten Ausstandsverfahrens dezidiert auf den
Standpunkt gestellt, keine bindenden Absprachen getätigt oder Beschlüsse
gefasst zu haben (zum Beispiel Akten DGS.2020.27 S. 122 f., DGS.2020.31 S.
20, DGS.2021.1 S. 4, DGS.2021.8 S. 66, DGS.2021.18 S. 26 f.,
DGS.2023.23 S. 412). Sofern die «Basel nazifrei-Verfahren» Gesprächsthema
gewesen seien, so lediglich im Rahmen eines informellen Meinungsaustausches
bezüglich rechtlicher Fragen (Akten DGS.2020.27 S. 137, DGS.2021.8
S. 66). In dem im Anschluss an das Urteil des Bundesgerichts durch das
Appellationsgericht durchgeführten Beweisverfahren sind nun zwei Versionen
eines Protokolls einer als «Interner Meinungsaustausch» betitelten
Diskussionsrunde unter sechs Präsidien des Strafgerichts zu Tage getreten. In
diesen Protokollen ist von «Beschlüssen» die Rede und dass «die wichtigsten
Beschlüsse für eine schnellere Durchsicht» hervorgehoben würden. Auch wenn der
Ausdruck «Beschlüsse» in Anführungszeichen gesetzt worden ist und – wie der
Vertreter der Staatsanwaltschaft in seiner Stellungnahme zutreffend angemerkt
hat – an mehreren Protokollstellen festgehalten wird, dass es für eine
abschliessende Würdigung auf den Einzelfall ankomme, könnte für einen an der
Diskussionsrunde Unbeteiligten hierbei effektiv der Eindruck entstehen, dass es
sich um verbindliche Beschlüsse und nicht «nur» um den Austausch informeller
Meinungen gehandelt hat, zumal auch Formulierungen, wie beispielsweise «bei
aktiver Teilnahme ist beim Wurf von mehreren Gegenständen auf mehrfache
Tatbegehung zu erkennen», kaum Ermessensspielraum erkennen lassen und
aus dem von D____ anlässlich seiner Befragung beim Appellationsgericht
verwendeten Ausdruck «Einigungsverhandlung» auch geschlossen werden könnte,
dass das Ziel des Meinungsaustausches in einer einheitlichen Handhabung der
diskutierten Punkte bestanden hat. Die Diskussion betreffend antizipierte
Einwände der Verteidigung hinsichtlich der Täterschaftshinweise durch
Szenekenner oder den Nachrichtendienst schliesst mit der Erkenntnis, «es
bestehe kein Akteneinsichts- oder Konfrontationsrecht», sodass bei
objektiver Betrachtung eine gewisse Verbindlichkeit zumindest nicht fernliegt.
8.3
Es ist zwar zu begrüssen, dass das
Strafgericht die entsprechenden Protokolle dem Appellationsgericht eingereicht
und damit Transparenz hergestellt hat. Indes ist nicht recht nachvollziehbar,
dass man – obwohl F____ in seinem E-Mail vom 23. März 2021 schwerwiegende
Vorwürfe skizzierte, der Meinungsaustausch in den jeweiligen Stellungnahmen an
das Appellationsgericht teilweise erwähnt wurde (Akten DGS.2020.27 S. 137,
DGS.2021.8 S. 66) und man bindende Beschlüsse dezidiert in Abrede stellte –
nicht das diesbezügliche Protokoll konsultierte (sollte man sich an den Inhalt
nicht mehr erinnert haben) und angesichts der zumindest unglücklichen
Formulierungen dieses nicht (proaktiv) früher, sondern erst am 5. Juni 2023
beim Appellationsgericht einreichte. Dass man sich der Brisanz des Protokolls
vom 31. August 2020 offenbar auch unter den Präsidien bewusst war, legt
nicht nur die Tatsache, dass man die Thematik an der Präsidienkonferenz vom 3.
Mai 2021 diskutierte, sondern auch die Aussage von D____ vor Appellationsgericht,
wonach das Protokoll vom 31. August 2020 «die Schwachstelle» sei bzw. es
«problematisch» aussehe, nahe.
8.4
Es geht vorliegend nicht darum, im Detail zu
analysieren, inwiefern das Strafgericht das in Art. 35 Abs. 1 GOG kodifizierte
Anliegen nach Förderung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfüllt hat oder
darüber hinaus gegangen ist. Entscheidend ist der Eindruck bzw. der Anschein,
der aufgrund der besonderen Umstände im vorliegenden Fall (über den konkreten
Sachverhalt hinausgehende Ausführungen in einem Zeitungsinterview
während einer laufenden Prozessreihe in nicht vereinigten Strafverfahren bei
nicht geständigen Beschuldigten; zeitliche Nähe zwischen der Gesprächsrunde vom
31.
August 2020 und dem Interview in der BaZ vom 26. September 2020; zumindest
unglückliche und auf eine gewisse Verbindlichkeit hindeutende Formulierungen im
Zusammenhang mit dem Protokoll der Gesprächsrunde vom 31. August 2020; erst
späte Herstellung von Transparenz) bei den Gesuchstellenden geschaffen wurde.
Aufgrund aller Umstände kann – zumindest in der von der vorzitierten
Rechtsprechung verlangten (geringen) Intensität und auch wenn sich die
Strafgerichtspräsidien in ihrer richterlichen Unabhängigkeit im Einzelfall
nicht einschränken wollten – objektiv darauf geschlossen werden, die
Strafgerichtspräsidien hätten sich im Vorfeld der noch stattzufindenden
Hauptverhandlungen in Bezug auf Teile des konkreten Sachverhalts und einzelne
Rechtsfragen ihre Meinung nicht nur vorläufig, sondern – wie dies bereits F____
in seinem E-Mail vom 23. März 2021 an alle Präsidien und nebenamtlichen
Richterinnen und Richter und auch anlässlich seiner Selbstanzeige bei der
Staatsanwaltschaft sinngemäss ausgeführt hat – weitgehend unumkehrbar gebildet,
sodass die diesbezüglichen Argumente der Gesuchstellenden daran nichts mehr zu
ändern vermöchten und das Verfahren nicht mehr als offen erscheine».
3.2
Das
Appellationsgericht hiess in der Folge alle Ausstandsbegehren, welche zum
Zeitpunkt der Gesprächsrunde vom 31. August 2020 sich im Amt befindliche
Strafgerichtspräsidien betrafen, gut, hob die betreffenden Urteile auf und wies
das Strafgericht an, die entsprechenden Verfahren von einem unabhängigen und
unparteiischen Spruchkörper unter anderem Vorsitz wiederholen zu lassen. Der
vorliegende Fall beschlägt denselben Sachverhalt, der auch dem Urteil des
Appellationsgerichts vom 5. April 2024 zugrunde liegt, nämlich die
Teilnahme des Gesuchstellers an den Basel-nazifrei-Protesten. Zudem wurde das
entsprechende Urteil unter dem Vorsitz von D____, einer sich zum Zeitpunkt der
Gesprächsrunde vom 31. August 2020 im Amt befindlichen
Strafgerichtspräsidentin, gefällt. Zwar wurde das angefochtene Urteil gegen den
Gesuchsteller bereits am 27. Februar 2020 und damit vor der Gesprächsrunde vom
31.
August 2020 gesprochen. Indes hat die dem Verfahren SG.2019.257 vorsitzende
Strafgerichtspräsidentin die Sitzung vom 31. August 2020 initiiert und die
aus ihrer Sicht erforderlichen Diskussionspunkte definiert bzw. eine
Traktandenliste erstellt. Sie musste daher bereits im Vornherein gewisse
Vorstellungen über den Inhalt bzw. die Notwendigkeit der zu treffenden
Absprachen gehabt haben. Entscheidend ist – wie bereits im Urteil vom 5. April
2024.
erwogen – der Anschein, der aufgrund der besonderen Umstände bzw. des
Gesamtzusammenhangs im vorliegenden Fall beim Gesuchsteller geschaffen wurde.
Mit Blick auf die von der Rechtsprechung verlangte geringe Intensität, die für
das Vorliegen von Ausstandsgründen verlangt wird, kann – auch wenn sich die
Strafgerichtspräsidentin in ihrer richterlichen Unabhängigkeit im Einzelfall
nicht einschränken wollte –
objektiv darauf geschlossen werden, ihr habe
es im Vorfeld der Hauptverhandlung vom 27. Februar 2020 zumindest in Bezug
auf bestimmte Teile einzelner Rechts- und Sachverhaltsfragen an der notwendigen
Offenheit seinen Argumenten gegenüber gefehlt. Es rechtfertigt sich nach dem
Gesagten daher, in vorliegender Sache gleich wie in DGS.2020.15 ff. verfahren
und das Ausstandsgesuch des Gesuchstellers gutzuheissen (damit wird sein Antrag,
es seien ihm sämtliche Protokolle der Präsidienkonferenz des Strafgerichts, in
denen die Basel-nazifrei-Verfahren thematisiert worden seien, zu edieren,
obsolet).
4.
4.1
Werden
Ausstandsgesuche gutgeheissen, ist – sofern im entsprechenden Verfahren bereits
Anträge hinsichtlich der Folgen der Verletzung der Ausstandsvorschriften gestellt
wurden – praxisgemäss auch darüber zu entscheiden (BGE 144 IV 90 E. 1.1.2;
AGE DGS.2023.31 vom 19. Oktober 2023 E. 1.3; Keller,
a.a.O., Art. 60 N 3; Boog,
a.a.O., Art. 60 StPO N 2a).
4.2
Ein solcher Antrag liegt in casu vor, weshalb
das Urteil des Strafgerichts SG.2019.257 vom 27. Februar 2020 in Bezug auf
die Tatvorwürfe betreffend den 24. November 2018 (namentlich Schuldsprüche
wegen Landfriedensbruchs und qualifizierter Gewalt und Drohung gegen Behörden
und Beamte, die hierfür festgesetzte Strafe, Freispruch von der Anklage wegen
versuchter schwerer Körperverletzung sowie die Nebenfolgen und Kosten) aufzuheben
und das Strafgericht anzuweisen ist, das entsprechende Verfahren von einem
unabhängigen und unparteiischen Spruchkörper unter anderem Vorsitz wiederholen
zu lassen (mit Verweis auf das Urteil des Appellationsgerichts vom 5. April
2024.
nicht unter dem Vorsitz der in den Ausstand versetzten und sich aktuell
noch im Amt befindlichen Strafgerichtspräsidien G____, H____, I____ und J____).
Ob und inwiefern die (angeblich) verfälschten Videozusammenschnitte verwertet
werden können bzw. dürfen, wird der neu eingesetzte Spruchkörper zu entscheiden
haben.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind gemäss
Art. 428 Abs. 1 StPO keine Gerichtskosten zu erheben. Zudem ist dem
Gesuchsteller in analoger Anwendung von Art. 429 f. StPO eine Entschädigung
zuzusprechen (Keller, a.a.O.,
Art. 59 N 12; AGE DGS.2021.3 vom 29. Dezember 2021 E. 4,
DGS.2020.22 vom 17. Februar 2021 E. 5.2), wobei ohne weiteres auf die
Honorarnote seines Vertreters vom 20. Juni 2025 abgestellt werden kann. Für
Details wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Das Revisionsgesuch wird teilweise gutgeheissen
und das Urteil SG.2019.257 in Bezug auf die Tatvorwürfe betreffend den 24.
November (namentlich Schuldsprüche wegen Landfriedensbruchs und qualifizierter
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, die hierfür festgesetzte Strafe, Freispruch
von der Anklage wegen versuchter schwerer Körperverletzung sowie die
Nebenfolgen und Kosten) aufgehoben. Die Sache wird an das Strafgericht
Basel-Stadt zurückgewiesen und Letzteres angewiesen, das entsprechende
Verfahren von einem unabhängigen und unparteiischen Spruchkörper unter anderem
Vorsitz wiederholen zu lassen.
Auf das Ausstandsgesuch gegen Staatsanwalt E____ wird
nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
A____ wird eine Entschädigung in der Höhe von CHF 1'947.40
(inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Gesuchsteller
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
VOSTRA-Koordinationsstelle
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.