Lexipedia

Entscheid

DGS.2024.18

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten

31. Mai 2024Deutsch8 min

24. April 2024 hat der Gesuchsteller um Erlass des ihm vom Appellationsgericht am

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

DGS.2024.18

ENTSCHEID

vom 31.

Mai 2024

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiber

MLaw Thomas Inoue

Beteiligte

A____, geb. [...] Gesuchsteller

c/o JVA Bostadel, 6313 Menzingen

Gegenstand

Gesuch um Erlass der

Verfahrenskosten

(Urteil des Appellationsgerichts

SB.2022.3 vom 10. Mai 2023)

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Appellationsgerichts vom 10. Mai 2023 (SB.2022.3) wurde A____ (nachfolgend:

Gesuchsteller) – neben den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen

wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfachen,

teilweise versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage,

mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz, Hehlerei, Fälschung von Ausweisen

sowie versuchter Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz und neben der

Verurteilungen zu einer Busse von CHF 800.– wegen mehrfacher Übertretung des

Waffengesetzes sowie mehrfacher Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 des

Betäubungsmittelgesetzes – des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz,

der Hehlerei, des Diebstahls sowie der falschen Anschuldigung schuldig erklärt.

Die gegen den Gesuchsteller am 12. Dezember 2019 vom Strafgericht

Basel-Landschaft wegen Raubes, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz,

Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie grober Verletzung der Verkehrsregeln

im Umfang von 6 Monaten von insgesamt 12 Monaten bedingt ausgesprochene

Freiheitsstrafe, Probezeit 4 Jahre, wurde in Anwendung von Art. 46 Abs. 1

und 3 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) vollziehbar erklärt und der

Gesuchsteller (neben der in Rechtskraft erwachsenen Verurteilung zu eine Busse

von CHF 800.–) unter Einbezug der vollziehbar erklärten Strafe verurteilt zu

einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren, unter Einrechnung der ausgestandenen

Haft, als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 7.

Januar 2022. Ausserdem wurde die gegen den Gesuchsteller am 19. November

2019 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen Vergehens gegen das

Betäubungsmittelgesetz und mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz bedingt

ausgesprochene Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.–, abzüglich 2

Tagessätzen für 2 Tage Polizeigewahrsam, in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB

vollziehbar erklärt. Der Gesuchsteller wurde ausserdem für 7 Jahre des Landes

verwiesen, wobei eine Eintragung im Schengener Informationssystem angeordnet

wurde, und es wurden ihm die Verfahrenskosten von CHF 26'351.30, die

Urteilsgebühr von CHF 12'000.– für das erstinstanzliche Verfahren und

reduzierte Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'800.– (inklusive

Kanzleiauslagen, zuzüglich Zeugenentschädigung von CHF 30.– und allfällige

übrige Auslagen) auferlegt. Sein amtlicher Verteidiger wurde aus der

Gerichtskasse entschädigt, unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 der

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zu 90 %.

Mit Eingabe vom

24. April 2024 hat der Gesuchsteller um Erlass des ihm vom Appellationsgericht am

15. April 2024 in Rechnung gestellten Betrags von CHF 40'981.30 ersucht. Mit verfahrensleitender

Verfügung vom 26. April 2024 wurde dem Gesuchsteller Frist bis zum 24. Mai 2024

gesetzt, um seine finanziellen Verhältnisse mit einem Kontoauszug zu belegen.

Ferner wurde er darauf hingewiesen, dass die Busse von CHF 800.– nicht erlassen

werden kann. Am 16. Mai 2024 reichte der Gesuchsteller den verlangten Kontoauszug

ein und hielt sinngemäss am seinem Gesuch fest. Der vorliegende Entscheid ist

aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben

sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten

Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Zuständig für den

Entscheid ist nach der genannten Bestimmung die Strafbehörde. Da der Kanton

Basel-Stadt von der grundsätzlich gegebenen Befugnis der Kantone, die

Zuständigkeit zur Stundung oder zum Erlass von Kosten auch an andere Behörden

wie beispielsweise Gerichtsverwaltungen oder Inkassostellen der Strafbehörden

zu übertragen (vgl. dazu Domeisen,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 425 StPO N 2), keinen Gebrauch

gemacht hat (§ 44 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen

Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]), sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten

von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die

Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb

des Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,

SG 154.100) beim Einzelgericht (statt vieler: AGE SB.2019.112 vom 14. Juli 2021

E. 1). Das Berufungsurteil vom 10. Mai 2023 wurde durch das Appellationsgericht

erlassen, weshalb zur Behandlung des Kostenerlassgesuchs der Einzelrichter des Appellationsgerichts

zuständig ist.

1.2

Das

Erlassgesuch A____ des Gesuchstellers bezieht sich auf die Rechnung des

Appellationsgerichts vom 15. April 2024. Der Rechnungsbetrag setzt sich

zusammen aus den Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr des erstinstanzlichen Verfahrens

von CHF 38'351.30, der Zeugenentschädigung von CHF 30.–, den reduzierten

Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'800.– sowie der ausgesprochenen

Busse von CHF 800.– (Gesuchsbeilage, act. 2). Der Erlass einer Busse ist

im Gesetz indes nicht vorgesehen. Diese wird bei schuldhafter Nichtbezahlung

und Uneinbringlichkeit auf dem Betreibungsweg in Freiheitsstrafe umgewandelt

Dispositiv

(Art. 106 Abs. 2 StGB). Der Gesuchsteller bleibt demnach weiterhin zur Zahlung

der Busse in Höhe von CHF 800.– verpflichtet. Für allfällige Gesuche um

Ratenzahlungen betreffend die auferlegte Busse wäre nicht das Gericht, sondern

die Vollzugsbehörde zuständig (vgl. Art. 35 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 104

und 106 Abs. 5 StGB).

2.

2.1 Art.

425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden

oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen

Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass

müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart

angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint.

Das ist dann der Fall, wenn die betroffene Person mittellos ist oder die Höhe

der Kosten zusammen mit ihren übrigen Schulden ihr finanzielles Weiterkommen

ernsthaft gefährden kann (Domeisen,

a.a.O., Art. 425 StPO N 4; statt vieler AGE SB.2019.110 vom 4. August 2021 E.

2.1). Zu bedenken gilt in diesem Zusammenhang stets, dass der definitive Erlass

von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung aufweist. So können einmal

erlassene Verfahrenskosten selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn

der Schuldner in der Folgezeit in günstigere finanzielle Verhältnisse kommt.

Die Gewährung des Kostenerlasses ist deshalb mit Zurückhaltung vorzunehmen (AGE

SB.2017.73 vom 24. März 2021 E. 2.1, SB.2014.28 vom 28. August 2019 E. 2.1,

SB.201764 vom 25. Januar 2019 E. 2.1 mit Hinweisen).

2.2 Dem

Gesuchsteller ist seit dem 1. Oktober 2020 die Freiheit entzogen. Er befindet

sich derzeit in der Justizvollzugsanstalt Bostadel im Strafvollzug. Reguläres

Einkommen konnte er damit seither nicht erzielen. Aus dem von ihm eingereichten

Kontoauszug der Justizvollzugsanstalt Bostadel ist zu entnehmen, dass seine

finanziellen Verhältnisse äusserst eng sind und er über das dort angesparte

Geld ohnehin nur teilweise frei verfügen kann. In seiner Eingabe vom 7. Mai

2024 führte er glaubhaft aus, dass er auch ansonsten über keine Bankkonten

verfüge und aus dem Urteil des Appellationsgerichts vom 10. Mai 2023 wird

ferner ersichtlich, dass der Gesuchsteller nebst offenen Betreibungen in Höhe

von rund CHF 8'000.– und offenen Verlustscheinen in Höhe von CHF 11'500.– (Stand

15. März 2021) von 2013 (mit Unterbrüchen) bis zu seiner Inhaftierung insgesamt

rund CHF 75'000.– Sozialhilfegelder bezogen hatte (AGE SB.2022.3 vom 10. Mai

2023 E. 4.4.1). Ausserdem kann dem Urteil entnommen werden, dass der

Gesuchsteller nie einen Beruf erlernt hat (a.a.O., E. 3.13 und 4.4.1). Es ist

damit festzuhalten, dass nicht nur die finanzielle, sondern insbesondere auch

die berufliche Situation des Gesuchstellers bereits seit seinem jungen

Erwachsenenalter schwierig ist. Kommt hinzu, dass im Falle seiner

wirtschaftlichen Besserstellung auch noch der Rückforderungsvorbehalt bezüglich

der Entschädigung seiner amtlichen Verteidigung für beide Instanzen aktiviert

würde.

2.3 Der

Gesuchsteller muss nach dem Gesagten als mittellos bezeichnet werden. Dies wird

sich in absehbarer Zeit auch nicht viel zum Besseren verändern, zumal der

Gesuchsteller nach Verbüssung der Strafe für sieben Jahre des Landes verwiesen

wird und ihm aufgrund des angeordneten SIS-Eintrags grundsätzlich auch der

Zugang zum EU-Raum verwehrt ist. Unter diesen Umständen erscheint eine

Kostenauflage als unbillig. Die Begleichung der Gerichtskosten – auch in Raten

– würden die Resozialisierung des Gesuchstellers erheblich erschweren. Es ist

im Sinne der Gesellschaft viel wichtiger, dass der noch junge Gesuchsteller

sich nach der Haftentlassung ohne zusätzlichen finanziellen Druck in die

Gesellschaft integrieren kann. Um sein finanzielles und auch sonstiges

Fortkommen nicht zu gefährden, erscheint es daher gerechtfertigt, dem

Gesuchsteller den gesamten ausstehenden Betrag von CHF 40'181.30 der mit

Urteil des Appellationsgerichts vom 10. Mai 2023 auferlegten Verfahrenskosten

und Urteilsgebühren zu erlassen.

3.

Aus diesen

Erwägungen folgt, dass das Erlassgesuch teilweise gutzuheissen ist; in Bezug

auf die mit Urteil des Appellationsgerichts vom 10. Mai 2023 ausgesprochene

Busse von CHF 800.– wird auf das Gesuch indessen nicht eingetreten. Das Gesuchsverfahren

ist kostenlos.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In teilweiser Gutheissung des Gesuchs

werden die mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 10. Mai 2023

auferlegten Verfahrenskosten in Höhe von CHF 40'181.30 erlassen.

Auf das Gesuch um Erlass der mit Urteil des

Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 10. Mai 2023 verhängten Busse von CHF

800.– wird nicht eingetreten.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Gesuchsteller

-

Justiz- und Finanzdepartment, Finanzen und Controlling

-

Rechnungswesen der Gerichte

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc

Oser MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten

Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen

Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen

Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für

die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.