DGS.2024.18
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten
31. Mai 2024Deutsch8 min
24. April 2024 hat der Gesuchsteller um Erlass des ihm vom Appellationsgericht am
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
DGS.2024.18
ENTSCHEID
vom 31.
Mai 2024
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und Gerichtsschreiber
MLaw Thomas Inoue
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchsteller
c/o JVA Bostadel, 6313 Menzingen
Gegenstand
Gesuch um Erlass der
Verfahrenskosten
(Urteil des Appellationsgerichts
SB.2022.3 vom 10. Mai 2023)
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Appellationsgerichts vom 10. Mai 2023 (SB.2022.3) wurde A____ (nachfolgend:
Gesuchsteller) – neben den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen
wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfachen,
teilweise versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage,
mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz, Hehlerei, Fälschung von Ausweisen
sowie versuchter Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz und neben der
Verurteilungen zu einer Busse von CHF 800.– wegen mehrfacher Übertretung des
Waffengesetzes sowie mehrfacher Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 des
Betäubungsmittelgesetzes – des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz,
der Hehlerei, des Diebstahls sowie der falschen Anschuldigung schuldig erklärt.
Die gegen den Gesuchsteller am 12. Dezember 2019 vom Strafgericht
Basel-Landschaft wegen Raubes, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz,
Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie grober Verletzung der Verkehrsregeln
im Umfang von 6 Monaten von insgesamt 12 Monaten bedingt ausgesprochene
Freiheitsstrafe, Probezeit 4 Jahre, wurde in Anwendung von Art. 46 Abs. 1
und 3 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) vollziehbar erklärt und der
Gesuchsteller (neben der in Rechtskraft erwachsenen Verurteilung zu eine Busse
von CHF 800.–) unter Einbezug der vollziehbar erklärten Strafe verurteilt zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren, unter Einrechnung der ausgestandenen
Haft, als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 7.
Januar 2022. Ausserdem wurde die gegen den Gesuchsteller am 19. November
2019 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen Vergehens gegen das
Betäubungsmittelgesetz und mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz bedingt
ausgesprochene Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.–, abzüglich 2
Tagessätzen für 2 Tage Polizeigewahrsam, in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB
vollziehbar erklärt. Der Gesuchsteller wurde ausserdem für 7 Jahre des Landes
verwiesen, wobei eine Eintragung im Schengener Informationssystem angeordnet
wurde, und es wurden ihm die Verfahrenskosten von CHF 26'351.30, die
Urteilsgebühr von CHF 12'000.– für das erstinstanzliche Verfahren und
reduzierte Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'800.– (inklusive
Kanzleiauslagen, zuzüglich Zeugenentschädigung von CHF 30.– und allfällige
übrige Auslagen) auferlegt. Sein amtlicher Verteidiger wurde aus der
Gerichtskasse entschädigt, unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zu 90 %.
Mit Eingabe vom
24. April 2024 hat der Gesuchsteller um Erlass des ihm vom Appellationsgericht am
15. April 2024 in Rechnung gestellten Betrags von CHF 40'981.30 ersucht. Mit verfahrensleitender
Verfügung vom 26. April 2024 wurde dem Gesuchsteller Frist bis zum 24. Mai 2024
gesetzt, um seine finanziellen Verhältnisse mit einem Kontoauszug zu belegen.
Ferner wurde er darauf hingewiesen, dass die Busse von CHF 800.– nicht erlassen
werden kann. Am 16. Mai 2024 reichte der Gesuchsteller den verlangten Kontoauszug
ein und hielt sinngemäss am seinem Gesuch fest. Der vorliegende Entscheid ist
aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben
sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten
Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Zuständig für den
Entscheid ist nach der genannten Bestimmung die Strafbehörde. Da der Kanton
Basel-Stadt von der grundsätzlich gegebenen Befugnis der Kantone, die
Zuständigkeit zur Stundung oder zum Erlass von Kosten auch an andere Behörden
wie beispielsweise Gerichtsverwaltungen oder Inkassostellen der Strafbehörden
zu übertragen (vgl. dazu Domeisen,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 425 StPO N 2), keinen Gebrauch
gemacht hat (§ 44 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen
Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]), sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten
von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die
Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb
des Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,
SG 154.100) beim Einzelgericht (statt vieler: AGE SB.2019.112 vom 14. Juli 2021
E. 1). Das Berufungsurteil vom 10. Mai 2023 wurde durch das Appellationsgericht
erlassen, weshalb zur Behandlung des Kostenerlassgesuchs der Einzelrichter des Appellationsgerichts
zuständig ist.
1.2
Das
Erlassgesuch A____ des Gesuchstellers bezieht sich auf die Rechnung des
Appellationsgerichts vom 15. April 2024. Der Rechnungsbetrag setzt sich
zusammen aus den Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr des erstinstanzlichen Verfahrens
von CHF 38'351.30, der Zeugenentschädigung von CHF 30.–, den reduzierten
Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'800.– sowie der ausgesprochenen
Busse von CHF 800.– (Gesuchsbeilage, act. 2). Der Erlass einer Busse ist
im Gesetz indes nicht vorgesehen. Diese wird bei schuldhafter Nichtbezahlung
und Uneinbringlichkeit auf dem Betreibungsweg in Freiheitsstrafe umgewandelt
Dispositiv
(Art. 106 Abs. 2 StGB). Der Gesuchsteller bleibt demnach weiterhin zur Zahlung
der Busse in Höhe von CHF 800.– verpflichtet. Für allfällige Gesuche um
Ratenzahlungen betreffend die auferlegte Busse wäre nicht das Gericht, sondern
die Vollzugsbehörde zuständig (vgl. Art. 35 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 104
und 106 Abs. 5 StGB).
2.
2.1 Art.
425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden
oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen
Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass
müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart
angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint.
Das ist dann der Fall, wenn die betroffene Person mittellos ist oder die Höhe
der Kosten zusammen mit ihren übrigen Schulden ihr finanzielles Weiterkommen
ernsthaft gefährden kann (Domeisen,
a.a.O., Art. 425 StPO N 4; statt vieler AGE SB.2019.110 vom 4. August 2021 E.
2.1). Zu bedenken gilt in diesem Zusammenhang stets, dass der definitive Erlass
von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung aufweist. So können einmal
erlassene Verfahrenskosten selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn
der Schuldner in der Folgezeit in günstigere finanzielle Verhältnisse kommt.
Die Gewährung des Kostenerlasses ist deshalb mit Zurückhaltung vorzunehmen (AGE
SB.2017.73 vom 24. März 2021 E. 2.1, SB.2014.28 vom 28. August 2019 E. 2.1,
SB.201764 vom 25. Januar 2019 E. 2.1 mit Hinweisen).
2.2 Dem
Gesuchsteller ist seit dem 1. Oktober 2020 die Freiheit entzogen. Er befindet
sich derzeit in der Justizvollzugsanstalt Bostadel im Strafvollzug. Reguläres
Einkommen konnte er damit seither nicht erzielen. Aus dem von ihm eingereichten
Kontoauszug der Justizvollzugsanstalt Bostadel ist zu entnehmen, dass seine
finanziellen Verhältnisse äusserst eng sind und er über das dort angesparte
Geld ohnehin nur teilweise frei verfügen kann. In seiner Eingabe vom 7. Mai
2024 führte er glaubhaft aus, dass er auch ansonsten über keine Bankkonten
verfüge und aus dem Urteil des Appellationsgerichts vom 10. Mai 2023 wird
ferner ersichtlich, dass der Gesuchsteller nebst offenen Betreibungen in Höhe
von rund CHF 8'000.– und offenen Verlustscheinen in Höhe von CHF 11'500.– (Stand
15. März 2021) von 2013 (mit Unterbrüchen) bis zu seiner Inhaftierung insgesamt
rund CHF 75'000.– Sozialhilfegelder bezogen hatte (AGE SB.2022.3 vom 10. Mai
2023 E. 4.4.1). Ausserdem kann dem Urteil entnommen werden, dass der
Gesuchsteller nie einen Beruf erlernt hat (a.a.O., E. 3.13 und 4.4.1). Es ist
damit festzuhalten, dass nicht nur die finanzielle, sondern insbesondere auch
die berufliche Situation des Gesuchstellers bereits seit seinem jungen
Erwachsenenalter schwierig ist. Kommt hinzu, dass im Falle seiner
wirtschaftlichen Besserstellung auch noch der Rückforderungsvorbehalt bezüglich
der Entschädigung seiner amtlichen Verteidigung für beide Instanzen aktiviert
würde.
2.3 Der
Gesuchsteller muss nach dem Gesagten als mittellos bezeichnet werden. Dies wird
sich in absehbarer Zeit auch nicht viel zum Besseren verändern, zumal der
Gesuchsteller nach Verbüssung der Strafe für sieben Jahre des Landes verwiesen
wird und ihm aufgrund des angeordneten SIS-Eintrags grundsätzlich auch der
Zugang zum EU-Raum verwehrt ist. Unter diesen Umständen erscheint eine
Kostenauflage als unbillig. Die Begleichung der Gerichtskosten – auch in Raten
– würden die Resozialisierung des Gesuchstellers erheblich erschweren. Es ist
im Sinne der Gesellschaft viel wichtiger, dass der noch junge Gesuchsteller
sich nach der Haftentlassung ohne zusätzlichen finanziellen Druck in die
Gesellschaft integrieren kann. Um sein finanzielles und auch sonstiges
Fortkommen nicht zu gefährden, erscheint es daher gerechtfertigt, dem
Gesuchsteller den gesamten ausstehenden Betrag von CHF 40'181.30 der mit
Urteil des Appellationsgerichts vom 10. Mai 2023 auferlegten Verfahrenskosten
und Urteilsgebühren zu erlassen.
3.
Aus diesen
Erwägungen folgt, dass das Erlassgesuch teilweise gutzuheissen ist; in Bezug
auf die mit Urteil des Appellationsgerichts vom 10. Mai 2023 ausgesprochene
Busse von CHF 800.– wird auf das Gesuch indessen nicht eingetreten. Das Gesuchsverfahren
ist kostenlos.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In teilweiser Gutheissung des Gesuchs
werden die mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 10. Mai 2023
auferlegten Verfahrenskosten in Höhe von CHF 40'181.30 erlassen.
Auf das Gesuch um Erlass der mit Urteil des
Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 10. Mai 2023 verhängten Busse von CHF
800.– wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Gesuchsteller
-
Justiz- und Finanzdepartment, Finanzen und Controlling
-
Rechnungswesen der Gerichte
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc
Oser MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.