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Entscheid

DGS.2024.19

Revisionsgesuch

11. Juli 2025Deutsch18 min

von CHF 2'410.– wurde damit verrechnet) sowie eine Urteilsgebühr von CHF 2'500.–

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

DGS.2024.19

ENTSCHEID

vom 11. Juli 2025

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen,

Dr. Christoph A. Spenlé, Dr. Nicole

Kuster

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____, geb. […]

Gesuchsteller

[...]

vertreten durch lic. phil.

Constanze Seelmann, Advokatin,

Falknerstrasse 3, 4001 Basel

gegen

Strafgericht Basel-Stadt

Gesuchsgegnerin

Schützenmattstrasse 21, 4009

Basel

Gegenstand

Revisionsgesuch

betreffend das Urteil SG.2020.176

des Strafdreiergerichts vom

17. November 2020

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom

17. November 2020 wurde A____ (Gesuchsteller) – unter anderem

aufgrund seiner Teilnahme an der Basel-nazifrei-Demonstration vom 24. November

2018 – des Landfriedensbruchs, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

sowie des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und zu

einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von acht Monaten (unter Einrechnung

von während eines Tages erlittenem Polizeigewahrsam; Probezeit vier Jahre)

verurteilt. Darüber hinaus wurde über diverse Gegenstände verfügt und sind dem

Gesuchsteller Verfahrenskosten von CHF 5'278.50 (sein Kostendepot in der Höhe

von CHF 2'410.– wurde damit verrechnet) sowie eine Urteilsgebühr von CHF 2'500.–

auferlegt worden. Der amtliche Verteidiger wurde unter Rückforderungsvorbehalt

aus der Strafgerichtskasse entschädigt. Das Urteil ist unangefochten in

Rechtskraft erwachsen.

Bereits am 26.

September 2020 erschien bezüglich der gegen diverse Personen im Zusammenhang

mit der Basel nazifrei-Demonstration eröffneten Strafverfahren in der Basler

Zeitung (BaZ) ein Interview mit dem damaligen Strafgerichtspräsidenten B____.

In einem Beitrag von «Schweiz aktuell» des Schweizer Radio und Fernsehens (SRF)

vom 13. Oktober 2020 wurde sodann davon berichtet, dass das in der BaZ

erschienene Interview mit B____ «nach Absprache mit seinen Richterkollegen»

erfolgt sei. Am 15. April 2021 erschien in der Wochenzeitung (WOZ) darüber

hinaus ein Artikel über die zur Diskussion stehende Prozessserie (die einzelnen

Verfahren wurden nicht vereinigt). Darin wurde unter Bezugnahme auf ein E-Mail

eines damaligen (nebenamtlichen) Richters des Strafgerichts im Wesentlichen

davon berichtet, es habe im Vorfeld der Basel nazifrei-Prozesse Absprachen

unter den Strafgerichtspräsidien gegeben. Nach dem Bericht von «Schweiz

aktuell» bzw. nach dem Erscheinen des WOZ-Artikels haben diverse Personen – so

auch der Gesuchsteller, welcher sein Ersuchen indes nur knapp einen Monat

später (nach Durchführung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung) wieder

zurückzog – Ausstandsgesuche gegen die vorsitzenden Präsidien bzw. das gesamte

Strafgericht gestellt. Mit Entscheid vom 18. Februar 2022 wies das

Appellationsgericht die meisten Begehren ab, soweit es überhaupt darauf

eintrat. Hiergegen erhoben diverse Personen Beschwerde an das Bundesgericht.

Dieses hiess die Beschwerden gut, soweit es auf diese eintrat, hob den

Entscheid des Appellationsgerichts vom 18. Februar 2022 auf und wies die

Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Appellationsgericht

zurück. Im Nachgang zu diesem Bundesgerichtsurteil erhob das

Appellationsgericht zusätzliche Beweise, unter anderem befragte es am 5. Juni

2023 im Rahmen einer parteiöffentlichen Einvernahme B____. Dieser reichte

hierbei Auszüge von Protokollen dreier Präsidienkonferenzen und zwei Versionen

eines Protokolls einer als «Interner Meinungsaustausch» betitelten

Diskussionsrunde unter sechs Präsidien des Strafgerichts ein. Mit Entscheid vom

5. April 2024 (DGS.2020.15 ff.) hiess das Appellationsgericht die Anträge

auf Ausstand mehrerer Strafgerichtspräsidien gut, hob diverse

strafgerichtlichen Urteile auf und wies das Strafgericht an, die entsprechenden

Verfahren von einem unabhängigen und unparteiischen Spruchkörper unter anderem

Vorsitz wiederholen zu lassen.

Mit Eingabe vom

26. April 2024 hat der Gesuchsteller die Revision des

strafgerichtlichen Urteils SG.2020.176 vom 17. November 2020

beantragt. So sei das Urteil betreffend die Vorwürfe im Zusammenhang mit dem

24. November 2018 aufzuheben (Freiheitsstrafe von sieben Monaten

gemeinsam mit den für diesen Fallkomplex berechneten Gerichtskosten) und es hätten

die beteiligten Personen, namentlich Strafgerichtspräsident C____, aber auch

die übrigen im Entscheid DGS.2020.15 ff. in den Ausstand versetzten

Gerichtspräsidien, in den Ausstand zu treten (Ziff. 1). Es seien sämtliche

Amtshandlungen, in denen die damals beteiligten Gerichtspersonen, namentlich

Strafgerichtspräsident C____, mitgewirkt hätten, aufzuheben und zu wiederholen

(Ziff. 2). Zudem seien sämtliche Protokolle der Präsidienkonferenz des

Strafgerichts, in denen die Basel-nazifrei-Verfahren thematisiert worden seien,

der Verteidigung zu edieren und zur Beurteilung des Revisions- und

Ausstandsbegehrens beizuziehen (Ziff. 3). Darüber hinaus seien die Akten des

Strafverfahrens SG.2020.176, inklusive der Audioaufnahme der Urteilsbegründung,

beizuziehen und der Verteidigung zuzustellen (Ziff. 4). Alles unter

o/e-Kostenfolge (Ziff. 5). Mit Verfügung vom 7. Mai 2024 stellte der

Verfahrensleiter das Revisionsgesuch der Staatsanwaltschaft vorläufig zur

Kenntnis zu, zog die Akten des Strafgerichts bei und setzte dem Gesuchsteller Frist

für eine allfällige Ergänzung des Revisionsgesuchs (nach erfolgter

Akteneinsicht). Mit Schreiben vom 18. Juli 2024 hat der Gesuchsteller

sein Revisionsgesuch ergänzt. Die Staatsanwaltschaft und das Strafgericht haben

auf eine Stellungnahme verzichtet.

Der vorliegende

Entscheid ist unter Beizug der Akten des Strafgerichts und der Akten des

Verfahrens DGS.2020.15 ff. im schriftlichen Verfahren ergangen. Die

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid

von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

Art. 411 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist zur

Beurteilung von Revisionsgesuchen das Berufungsgericht zuständig. Dieses ist in

Basel-Stadt das Appellationsgericht. Gemäss Art. 412 Abs. 1 StPO nimmt das

Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des

Revisionsgesuchs vor. Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet

oder wurde es mit dem gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt, so

tritt das Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 2 StPO). In Basel-Stadt

ist für die Vorprüfung von Revisionsgesuchen betreffend Urteile des

Dreiergerichts des Strafgerichts ein Dreiergericht zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff.

3.

des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).

1.2

Revisionsgesuche

sind gemäss Art. 411 Abs. 1 StPO schriftlich und begründet beim

Berufungsgericht einzureichen. Im Gesuch sind die angerufenen Revisionsgründe

zu bezeichnen und zu belegen. Art. 410 StPO enthält einen Katalog von (nicht

ganz abschliessend aufgezählten) Revisionsgründen, welche geltend machen kann,

wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen

richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbständigen Massnahmenverfahren

beschwert ist. Art. 60 Abs. 3 StPO sieht einen weiteren

Revisionsgrund darin, dass ein Ausstandsgrund für einen Richter oder eine

Richterin erst nach Rechtskraft des Urteils entdeckt wird (Heer/Covaci, in: Basler Kommentar,

3.

Auflage 2023, Art. 410 StPO N 14). Die Revision

nach Art. 410 ff. StPO erlaubt es, rechtskräftige Strafentscheide vor

allem wegen nachträglich auftauchender neuer Beweismittel oder Tatsachen

wiederaufzunehmen, den Fall also neu zu beurteilen. Die Revision ist ein

subsidiäres Rechtsmittel, mithin setzt sie die formelle Rechtskraft voraus (Heer/Covaci, a.a.O.,

Art. 410 StPO N 10 f.).

1.3

Der

Gesuchsteller hat am 26. April 2024 ein schriftliches

Revisionsbegehren und am 18. Juli 2024 eine diesbezügliche Ergänzung

beim Appellationsgericht eingereicht. Der Gesuchsteller ruft den Revisionsgrund

nach Art. 60 Abs. 3 StPO an. Er macht zusammengefasst geltend, dass die gegen

die Strafgerichtspräsidien geltend gemachten Ausstandsgründe in den

Basel-nazifrei-Verfahren, die das Appellationsgericht mit Entscheid vom

5.

April 2024 (AGE DGS.2024.15 ff.) bestätigte, auch in seinem

Fall zuträfen, zumal es sich bei SG.2020.176 vom 17. November 2020

ebenfalls um einen Fall des Basel-nazifrei-Verfahrenskomplexes handle und

insbesondere der seinem Verfahren vorsitzende Strafgerichtspräsident C____ vom

Appellationsgericht in den besagten Verfahren mit Entscheid vom

5.

April 2024 als befangen befunden worden sei. Gemäss

Art. 60 Abs. 3 StPO im Zusammenhang mit

Art. 410 ff. StPO könne eine Revision verlangt werden, wenn ein

Ausstandsgrund gegen einen involvierten Richter erst nach Rechtskraft des

Urteils bekannt werde, was vorliegend der Fall sei.

1.4

Mit

diesen Ausführungen bezeichnet der Gesuchsteller in rechtsgenüglicher Art und Weise

einen Revisionsgrund. Gleichzeitig liegt darin eine Begründung im Sinne von

Art. 411 Abs. 1 StPO. Der Gesuchsteller ist als Adressat des

Entscheids vom 17. November 2020 entsprechend zur Erhebung des

Gesuchs legitimiert. Das Urteil des Strafdreiergerichts vom

17.

November 2020 ist in Rechtskraft erwachsen, sodass dagegen kein

ordentliches Rechtsmittel mehr erhoben werden kann. Nach dem Gesagten ist auf

das auch rechtzeitig (vgl. dazu BGE 144 IV 35 E. 2; Keller, in: Donatsch et al.

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage,

Zürich 2020, Art. 60 N 7; Boog, in:

Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 60 StPO N 5) eingereichte Revisionsgesuch

einzutreten. Wird auf das Revisionsgesuch eingetreten, lädt das

Berufungsgericht die anderen Parteien und die Vorinstanz gemäss

Art. 412 Abs. 3 StPO zur Stellungnahme ein. Sowohl die Staatsanwaltschaft

als auch das Strafgericht haben jedoch auf eine Vernehmlassung verzichtet.

2.

2.1

Gemäss

Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6

Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)

hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen und

unparteiischen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände beurteilt wird. Art.

30.

Abs. 1 BV soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen

Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil

ermöglichen. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn

Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der

Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken, ohne dass für die Ablehnung

verlangt wäre, dass die Richterperson tatsächlich befangen ist (vgl. dazu

BGE 141 IV 178 E. 3.2.1, 140 III 221 E. 4.1;

BGer 1B_315/2020 vom 23. September 2020 E. 5.1; Keller, a.a.O., Art. 56 StPO N 31 ff.).

In Konkretisierung dieser grundrechtlichen Garantien hat gemäss Art. 56

StPO eine in einer Strafbehörde tätige Person unter anderem dann in den Ausstand

zu treten, wenn sie im Sinne einer Generalklausel «aus anderen Gründen»

befangen sein könnte (lit. f). Die den Ausstand begründenden Tatsachen

sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Die blosse Behauptung eines

Ausstandsgrunds oder pauschale, vage Andeutungen genügen nicht. Es muss eine

gewisse Wahrscheinlichkeit für den Anschein der Befangenheit sprechen. Ein

strikter Nachweis oder die urkundliche Bescheinigung der den Ausstand

begründenden Tatsachen sind aber nicht erforderlich (Boog, a.a.O., Art. 58 StPO N 4; Keller, a.a.O., Art. 58 N 11).

2.2

Voreingenommenheit

und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn sich im

Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände

Gegebenheiten ergeben, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit

des Richters zu erwecken. Diese können namentlich in einem bestimmten Verhalten

des betreffenden Richters begründet sein (BGE 128 V 82 E. 2a, 127 I 196 E. 2b,

126.

I 68 E. 3a). Der Anschein der Befangenheit kann durch unterschiedlichste

Umstände und Gegebenheiten erweckt werden. Generell begründet jedes Verhalten

einer Gerichtsperson den Anschein fehlender Unparteilichkeit, das den Eindruck

erweckt, die Person habe sich in Bezug auf den konkreten Sachverhalt und die

konkret zu entscheidenden Rechtsfragen ihre Meinung nicht nur vorläufig,

sondern weitgehend unumkehrbar gebildet, weshalb das Verfahren nicht mehr als

offen erscheint. Entscheidend ist, ob konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen,

dass die Vorbefassung mit einer bestimmten Angelegenheit bereits zu einer

festen richterlichen Gewissheit über den Ausgang des Verfahrens geführt hat

(BGer 8C_709/2017 vom 27. April 2018 E. 2.1.1, 1B_27/2016, 1B_45/2016 vom

4.

Juli 2016 E. 5.2.1). Dazu können nach der Rechtsprechung insbesondere vor

oder während eines Prozesses abgegebene Äusserungen eines Richters zählen, die

den Schluss zulassen, dass sich dieser bereits eine feste Meinung über den

Ausgang des Verfahrens gebildet hat (BGE 137 I 227 E. 2.1, 134 I 238

E. 2.1, 125 I 119 E. 3a). Bedenken im Hinblick auf die Unparteilichkeit der

in einer Strafbehörde tätigen Person können auch von ihr ausgehende Äusserungen

in der Öffentlichkeit im Vorfeld oder während eines Verfahrens begründen. Der

Anschein der Befangenheit entsteht, wenn die Äusserungen in unmittelbarem Bezug

zum konkreten Verfahren stehen und sich der Schluss aufdrängt, die

Gerichtsperson habe sich bereits eine abschliessende Meinung gebildet und sich

in Bezug auf das Ergebnis des Verfahrens definitiv festgelegt (BGE 134 I 238 E. 2.1, 125 I 119 E. 3a; BGer 1P.687/2005 vom 9. Januar

2006.

E. 7.1; Boog, a.a.O., Art. 56

StPO N 48).

3.

3.1

Das

Appellationsgericht hat im Entscheid DGS.2020.15 ff. vom 5. April 2024

Folgendes erwogen:

«8.

8.1

Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 14.

Dezember 2022 hinsichtlich des Interviews von B____ in der BaZ vom 26.

September 2020 erwogen, dass namentlich dessen Ausführungen, wonach die an der

Demonstration angewandte Gewalt «massiv» und «vor allem gegen Personen»

gerichtet gewesen sei und sich «nicht rechtfertigen» lasse, einen Sachverhalt

beträfen, der den Strafverfahren aller Gesuchstellenden zugrunde liege. Auch

die Aussage, dass auf den Beweisvideos zu sehen sei, «wie von einer Gruppe von

Demonstranten Büchsen und Steine gegen die Polizeikette fliegen und die Polizei

mit Gummischrot antworte», gehe in ihrer Bedeutung über das konkrete

Strafverfahren hinaus, würden die Gesuchstellenden doch gerade vorbringen, die

Gewalt sei vielmehr (initial) von der Polizei ausgegangen. Zudem sei

bereits die öffentliche Kommentierung eigener (bereits eröffneter) Urteile

durch Mitglieder des zuständigen Spruchkörpers zumindest kritisch zu

betrachten. Vor allem aber sei immer dann besondere Zurückhaltung bei der

Kommunikation mit Medien zu wahren, wenn laufende Verfahren betroffen seien,

was umso mehr gelte, wenn die beschuldigten Personen (wie vorliegend) nicht

geständig seien.

8.2

Im Weiteren hat das Bundesgericht festgehalten,

dass B____ in die vorliegend betroffenen Verfahren zwar nicht involviert

gewesen sei. Doch stelle sich die Frage, ob die abgelehnten Gerichtspräsidien

sich seine öffentlichen Aussagen aufgrund einer allfälligen vorgängigen

Absprache zu eigen gemacht hätten. Die vom Ausstandsverfahren betroffenen

Präsidien haben sich während des gesamten Ausstandsverfahrens dezidiert auf den

Standpunkt gestellt, keine bindenden Absprachen getätigt oder Beschlüsse

gefasst zu haben (zum Beispiel Akten DGS.2020.27 S. 122 f., DGS.2020.31 S.

20, DGS.2021.1 S. 4, DGS.2021.8 S. 66, DGS.2021.18 S. 26 f.,

DGS.2023.23 S. 412). Sofern die «Basel nazifrei-Verfahren» Gesprächsthema

gewesen seien, so lediglich im Rahmen eines informellen Meinungsaustausches

bezüglich rechtlicher Fragen (Akten DGS.2020.27 S. 137, DGS.2021.8

S. 66). In dem im Anschluss an das Urteil des Bundesgerichts durch das

Appellationsgericht durchgeführten Beweisverfahren sind nun zwei Versionen

eines Protokolls einer als «Interner Meinungsaustausch» betitelten

Diskussionsrunde unter sechs Präsidien des Strafgerichts zu Tage getreten. In

diesen Protokollen ist von «Beschlüssen» die Rede und dass «die wichtigsten

Beschlüsse für eine schnellere Durchsicht» hervorgehoben würden. Auch wenn der

Ausdruck «Beschlüsse» in Anführungszeichen gesetzt worden ist und – wie der

Vertreter der Staatsanwaltschaft in seiner Stellungnahme zutreffend angemerkt

hat – an mehreren Protokollstellen festgehalten wird, dass es für eine

abschliessende Würdigung auf den Einzelfall ankomme, könnte für einen an der

Diskussionsrunde Unbeteiligten hierbei effektiv der Eindruck entstehen, dass es

sich um verbindliche Beschlüsse und nicht «nur» um den Austausch informeller

Meinungen gehandelt hat, zumal auch Formulierungen, wie beispielsweise «bei

aktiver Teilnahme ist beim Wurf von mehreren Gegenständen auf mehrfache

Tatbegehung zu erkennen», kaum Ermessensspielraum erkennen lassen und

aus dem von B____ anlässlich seiner Befragung beim Appellationsgericht

verwendeten Ausdruck «Einigungsverhandlung» auch geschlossen werden könnte,

dass das Ziel des Meinungsaustausches in einer einheitlichen Handhabung der

diskutierten Punkte bestanden hat. Die Diskussion betreffend antizipierte

Einwände der Verteidigung hinsichtlich der Täterschaftshinweise durch

Szenekenner oder den Nachrichtendienst schliesst mit der Erkenntnis, «es

bestehe kein Akteneinsichts- oder Konfrontationsrecht», sodass bei

objektiver Betrachtung eine gewisse Verbindlichkeit zumindest nicht fernliegt.

8.3

Es ist zwar zu begrüssen, dass das

Strafgericht die entsprechenden Protokolle dem Appellationsgericht eingereicht

und damit Transparenz hergestellt hat. Indes ist nicht recht nachvollziehbar,

dass man – obwohl D____ in seinem E-Mail vom 23. März 2021 schwerwiegende

Vorwürfe skizzierte, der Meinungsaustausch in den jeweiligen Stellungnahmen an

das Appellationsgericht teilweise erwähnt wurde (Akten DGS.2020.27 S. 137,

DGS.2021.8 S. 66) und man bindende Beschlüsse dezidiert in Abrede stellte –

nicht das diesbezügliche Protokoll konsultierte (sollte man sich an den Inhalt

nicht mehr erinnert haben) und angesichts der zumindest unglücklichen

Formulierungen dieses nicht (proaktiv) früher, sondern erst am 5. Juni 2023

beim Appellationsgericht einreichte. Dass man sich der Brisanz des Protokolls

vom 31. August 2020 offenbar auch unter den Präsidien bewusst war, legt

nicht nur die Tatsache, dass man die Thematik an der Präsidienkonferenz vom 3.

Mai 2021 diskutierte, sondern auch die Aussage von B____ vor Appellationsgericht,

wonach das Protokoll vom 31. August 2020 «die Schwachstelle» sei bzw. es

«problematisch» aussehe, nahe.

8.4

Es geht vorliegend nicht darum, im Detail zu

analysieren, inwiefern das Strafgericht das in Art. 35 Abs. 1 GOG kodifizierte

Anliegen nach Förderung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfüllt hat oder

darüber hinaus gegangen ist. Entscheidend ist der Eindruck bzw. der Anschein,

der aufgrund der besonderen Umstände im vorliegenden Fall (über den konkreten

Sachverhalt hinausgehende Ausführungen in einem Zeitungsinterview

während einer laufenden Prozessreihe in nicht vereinigten Strafverfahren bei

nicht geständigen Beschuldigten; zeitliche Nähe zwischen der Gesprächsrunde vom

31.

August 2020 und dem Interview in der BaZ vom 26. September 2020; zumindest

unglückliche und auf eine gewisse Verbindlichkeit hindeutende Formulierungen im

Zusammenhang mit dem Protokoll der Gesprächsrunde vom 31. August 2020; erst

späte Herstellung von Transparenz) bei den Gesuchstellenden geschaffen wurde.

Aufgrund aller Umstände kann – zumindest in der von der vorzitierten

Rechtsprechung verlangten (geringen) Intensität und auch wenn sich die

Strafgerichtspräsidien in ihrer richterlichen Unabhängigkeit im Einzelfall

nicht einschränken wollten – objektiv darauf geschlossen werden, die

Strafgerichtspräsidien hätten sich im Vorfeld der noch stattzufindenden

Hauptverhandlungen in Bezug auf Teile des konkreten Sachverhalts und einzelne

Rechtsfragen ihre Meinung nicht nur vorläufig, sondern – wie dies bereits D____

in seinem E-Mail vom 23. März 2021 an alle Präsidien und nebenamtlichen

Richterinnen und Richter und auch anlässlich seiner Selbstanzeige bei der

Staatsanwaltschaft sinngemäss ausgeführt hat – weitgehend unumkehrbar gebildet,

sodass die diesbezüglichen Argumente der Gesuchstellenden daran nichts mehr zu

ändern vermöchten und das Verfahren nicht mehr als offen erscheine».

3.2

Das

Appellationsgericht hiess in der Folge alle Ausstandsbegehren, welche zum

Zeitpunkt der Gesprächsrunde vom 31. August 2020 sich im Amt befindliche

Strafgerichtspräsidien betrafen, gut, hob die betreffenden Urteile auf und wies

das Strafgericht an, die entsprechenden Verfahren von einem unabhängigen und

unparteiischen Spruchkörper unter anderem Vorsitz wiederholen zu lassen. Der

vorliegende Fall beschlägt denselben Sachverhalt, der auch dem Urteil des

Appellationsgerichts vom 5. April 2024 zugrunde liegt, nämlich die

Teilnahme des Gesuchstellers an den Basel-nazifrei-Protesten. Zudem wurde das

entsprechende Urteil unter dem Vorsitz von C____, einem sich zum Zeitpunkt der

Gesprächsrunde vom 31. August 2020 im Amt befindlichen

Strafgerichtspräsidenten, gefällt. Das angefochtene Urteil gegen den

Gesuchsteller erging darüber hinaus am 17. November 2020 und wurde damit nach

den einen Anschein der Befangenheit auslösenden Gesprächsrunde gefällt. Da der

Gesuchsteller zum Zeitpunkt des Rückzugs seines ersten Ausstandsgesuchs am 3.

Dezember 2020 nicht über die Informationen betreffend die Gesprächsrunde vom

31.

August 2020 verfügte bzw. diese erst anlässlich der parteiöffentlichen

Einvernahme von B____ vom 5. Juni 2023 bekannt wurden, rechtfertigt es sich

nach dem Gesagten, in vorliegender Sache gleich zu verfahren und das

Ausstandsgesuch des Gesuchstellers gutzuheissen (damit wird sein Antrag, es

seien ihm sämtliche Protokolle der Präsidienkonferenz des Strafgerichts, in

denen die Basel-nazifrei-Verfahren thematisiert worden seien, zu edieren,

obsolet).

4.

4.1

Werden

Ausstandsgesuche gutgeheissen, ist – sofern im entsprechenden Verfahren bereits

Anträge hinsichtlich der Folgen der Verletzung der Ausstandsvorschriften gestellt

wurden – praxisgemäss auch darüber zu entscheiden (BGE 144 IV 90 E. 1.1.2;

AGE DGS.2023.31 vom 19. Oktober 2023 E. 1.3; Keller,

a.a.O., Art. 60 N 3; Boog,

a.a.O., Art. 60 StPO N 2a).

4.2

Ein solcher Antrag liegt in casu vor, weshalb

das Urteil des Strafgerichts SG.2020.176 vom 17. November 2020 in Bezug

auf die Tatvorwürfe betreffend den 24. November 2018 (Schuldsprüche wegen

Landfriedensbruchs und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, die

hierfür festgesetzte Strafe, die Verfügung betreffend die beschlagnahmten

Gegenstände gemäss Abs. 3 des Dispositivs und die für diesen

Sachverhaltskomplex berechneten Kosten) aufzuheben und das Strafgericht

anzuweisen ist, das entsprechende Verfahren von einem unabhängigen und

unparteiischen Spruchkörper unter anderem Vorsitz wiederholen zu lassen (mit

Verweis auf das Urteil des Appellationsgerichts vom 5. April 2024 nicht unter

dem Vorsitz der in den Ausstand versetzten und sich aktuell noch im Amt

befindlichen Strafgerichtspräsidien E____, C____, F____ und G____).

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind gemäss

Art. 428 Abs. 1 StPO keine Gerichtskosten zu erheben. Zudem ist dem

Gesuchsteller in analoger Anwendung von Art. 429 f. StPO eine Entschädigung

zuzusprechen (Keller, a.a.O.,

Art. 59 N 12; AGE DGS.2021.3 vom 29. Dezember 2021 E. 4,

DGS.2020.22 vom 17. Februar 2021 E. 5.2), wobei ohne weiteres auf die

Honorarnote seiner Vertreterin vom 17. Juni 2025 abgestellt werden kann. Für

Details wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen und

das Urteil SG.2020.176 in Bezug auf die Tatvorwürfe betreffend den 24. November

2018.

(Schuldsprüche wegen Landfriedensbruchs und Gewalt und Drohung gegen

Behörden und Beamte, die hierfür festgesetzte Strafe, die Verfügung betreffend

die beschlagnahmten Gegenstände gemäss Abs. 3 des Dispositivs und die für

diesen Sachverhaltskomplex berechneten Kosten) aufgehoben. Die Sache wird an

das Strafgericht Basel-Stadt zurückgewiesen und Letzteres angewiesen, das

entsprechende Verfahren von einem unabhängigen und unparteiischen Spruchkörper

unter anderem Vorsitz wiederholen zu lassen.

Es werden keine Kosten erhoben.

A____ wird eine Entschädigung in der Höhe von CHF 1’351.85

(inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Gesuchsteller

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

VOSTRA-Koordinationsstelle

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen Dr.

Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.