DGS.2024.19
Revisionsgesuch
11. Juli 2025Deutsch18 min
von CHF 2'410.– wurde damit verrechnet) sowie eine Urteilsgebühr von CHF 2'500.–
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
DGS.2024.19
ENTSCHEID
vom 11. Juli 2025
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen,
Dr. Christoph A. Spenlé, Dr. Nicole
Kuster
und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, geb. […]
Gesuchsteller
[...]
vertreten durch lic. phil.
Constanze Seelmann, Advokatin,
Falknerstrasse 3, 4001 Basel
gegen
Strafgericht Basel-Stadt
Gesuchsgegnerin
Schützenmattstrasse 21, 4009
Basel
Gegenstand
Revisionsgesuch
betreffend das Urteil SG.2020.176
des Strafdreiergerichts vom
17. November 2020
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom
17. November 2020 wurde A____ (Gesuchsteller) – unter anderem
aufgrund seiner Teilnahme an der Basel-nazifrei-Demonstration vom 24. November
2018 – des Landfriedensbruchs, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
sowie des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und zu
einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von acht Monaten (unter Einrechnung
von während eines Tages erlittenem Polizeigewahrsam; Probezeit vier Jahre)
verurteilt. Darüber hinaus wurde über diverse Gegenstände verfügt und sind dem
Gesuchsteller Verfahrenskosten von CHF 5'278.50 (sein Kostendepot in der Höhe
von CHF 2'410.– wurde damit verrechnet) sowie eine Urteilsgebühr von CHF 2'500.–
auferlegt worden. Der amtliche Verteidiger wurde unter Rückforderungsvorbehalt
aus der Strafgerichtskasse entschädigt. Das Urteil ist unangefochten in
Rechtskraft erwachsen.
Bereits am 26.
September 2020 erschien bezüglich der gegen diverse Personen im Zusammenhang
mit der Basel nazifrei-Demonstration eröffneten Strafverfahren in der Basler
Zeitung (BaZ) ein Interview mit dem damaligen Strafgerichtspräsidenten B____.
In einem Beitrag von «Schweiz aktuell» des Schweizer Radio und Fernsehens (SRF)
vom 13. Oktober 2020 wurde sodann davon berichtet, dass das in der BaZ
erschienene Interview mit B____ «nach Absprache mit seinen Richterkollegen»
erfolgt sei. Am 15. April 2021 erschien in der Wochenzeitung (WOZ) darüber
hinaus ein Artikel über die zur Diskussion stehende Prozessserie (die einzelnen
Verfahren wurden nicht vereinigt). Darin wurde unter Bezugnahme auf ein E-Mail
eines damaligen (nebenamtlichen) Richters des Strafgerichts im Wesentlichen
davon berichtet, es habe im Vorfeld der Basel nazifrei-Prozesse Absprachen
unter den Strafgerichtspräsidien gegeben. Nach dem Bericht von «Schweiz
aktuell» bzw. nach dem Erscheinen des WOZ-Artikels haben diverse Personen – so
auch der Gesuchsteller, welcher sein Ersuchen indes nur knapp einen Monat
später (nach Durchführung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung) wieder
zurückzog – Ausstandsgesuche gegen die vorsitzenden Präsidien bzw. das gesamte
Strafgericht gestellt. Mit Entscheid vom 18. Februar 2022 wies das
Appellationsgericht die meisten Begehren ab, soweit es überhaupt darauf
eintrat. Hiergegen erhoben diverse Personen Beschwerde an das Bundesgericht.
Dieses hiess die Beschwerden gut, soweit es auf diese eintrat, hob den
Entscheid des Appellationsgerichts vom 18. Februar 2022 auf und wies die
Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Appellationsgericht
zurück. Im Nachgang zu diesem Bundesgerichtsurteil erhob das
Appellationsgericht zusätzliche Beweise, unter anderem befragte es am 5. Juni
2023 im Rahmen einer parteiöffentlichen Einvernahme B____. Dieser reichte
hierbei Auszüge von Protokollen dreier Präsidienkonferenzen und zwei Versionen
eines Protokolls einer als «Interner Meinungsaustausch» betitelten
Diskussionsrunde unter sechs Präsidien des Strafgerichts ein. Mit Entscheid vom
5. April 2024 (DGS.2020.15 ff.) hiess das Appellationsgericht die Anträge
auf Ausstand mehrerer Strafgerichtspräsidien gut, hob diverse
strafgerichtlichen Urteile auf und wies das Strafgericht an, die entsprechenden
Verfahren von einem unabhängigen und unparteiischen Spruchkörper unter anderem
Vorsitz wiederholen zu lassen.
Mit Eingabe vom
26. April 2024 hat der Gesuchsteller die Revision des
strafgerichtlichen Urteils SG.2020.176 vom 17. November 2020
beantragt. So sei das Urteil betreffend die Vorwürfe im Zusammenhang mit dem
24. November 2018 aufzuheben (Freiheitsstrafe von sieben Monaten
gemeinsam mit den für diesen Fallkomplex berechneten Gerichtskosten) und es hätten
die beteiligten Personen, namentlich Strafgerichtspräsident C____, aber auch
die übrigen im Entscheid DGS.2020.15 ff. in den Ausstand versetzten
Gerichtspräsidien, in den Ausstand zu treten (Ziff. 1). Es seien sämtliche
Amtshandlungen, in denen die damals beteiligten Gerichtspersonen, namentlich
Strafgerichtspräsident C____, mitgewirkt hätten, aufzuheben und zu wiederholen
(Ziff. 2). Zudem seien sämtliche Protokolle der Präsidienkonferenz des
Strafgerichts, in denen die Basel-nazifrei-Verfahren thematisiert worden seien,
der Verteidigung zu edieren und zur Beurteilung des Revisions- und
Ausstandsbegehrens beizuziehen (Ziff. 3). Darüber hinaus seien die Akten des
Strafverfahrens SG.2020.176, inklusive der Audioaufnahme der Urteilsbegründung,
beizuziehen und der Verteidigung zuzustellen (Ziff. 4). Alles unter
o/e-Kostenfolge (Ziff. 5). Mit Verfügung vom 7. Mai 2024 stellte der
Verfahrensleiter das Revisionsgesuch der Staatsanwaltschaft vorläufig zur
Kenntnis zu, zog die Akten des Strafgerichts bei und setzte dem Gesuchsteller Frist
für eine allfällige Ergänzung des Revisionsgesuchs (nach erfolgter
Akteneinsicht). Mit Schreiben vom 18. Juli 2024 hat der Gesuchsteller
sein Revisionsgesuch ergänzt. Die Staatsanwaltschaft und das Strafgericht haben
auf eine Stellungnahme verzichtet.
Der vorliegende
Entscheid ist unter Beizug der Akten des Strafgerichts und der Akten des
Verfahrens DGS.2020.15 ff. im schriftlichen Verfahren ergangen. Die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid
von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 411 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist zur
Beurteilung von Revisionsgesuchen das Berufungsgericht zuständig. Dieses ist in
Basel-Stadt das Appellationsgericht. Gemäss Art. 412 Abs. 1 StPO nimmt das
Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des
Revisionsgesuchs vor. Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet
oder wurde es mit dem gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt, so
tritt das Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 2 StPO). In Basel-Stadt
ist für die Vorprüfung von Revisionsgesuchen betreffend Urteile des
Dreiergerichts des Strafgerichts ein Dreiergericht zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff.
3.
des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).
1.2
Revisionsgesuche
sind gemäss Art. 411 Abs. 1 StPO schriftlich und begründet beim
Berufungsgericht einzureichen. Im Gesuch sind die angerufenen Revisionsgründe
zu bezeichnen und zu belegen. Art. 410 StPO enthält einen Katalog von (nicht
ganz abschliessend aufgezählten) Revisionsgründen, welche geltend machen kann,
wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen
richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbständigen Massnahmenverfahren
beschwert ist. Art. 60 Abs. 3 StPO sieht einen weiteren
Revisionsgrund darin, dass ein Ausstandsgrund für einen Richter oder eine
Richterin erst nach Rechtskraft des Urteils entdeckt wird (Heer/Covaci, in: Basler Kommentar,
3.
Auflage 2023, Art. 410 StPO N 14). Die Revision
nach Art. 410 ff. StPO erlaubt es, rechtskräftige Strafentscheide vor
allem wegen nachträglich auftauchender neuer Beweismittel oder Tatsachen
wiederaufzunehmen, den Fall also neu zu beurteilen. Die Revision ist ein
subsidiäres Rechtsmittel, mithin setzt sie die formelle Rechtskraft voraus (Heer/Covaci, a.a.O.,
Art. 410 StPO N 10 f.).
1.3
Der
Gesuchsteller hat am 26. April 2024 ein schriftliches
Revisionsbegehren und am 18. Juli 2024 eine diesbezügliche Ergänzung
beim Appellationsgericht eingereicht. Der Gesuchsteller ruft den Revisionsgrund
nach Art. 60 Abs. 3 StPO an. Er macht zusammengefasst geltend, dass die gegen
die Strafgerichtspräsidien geltend gemachten Ausstandsgründe in den
Basel-nazifrei-Verfahren, die das Appellationsgericht mit Entscheid vom
5.
April 2024 (AGE DGS.2024.15 ff.) bestätigte, auch in seinem
Fall zuträfen, zumal es sich bei SG.2020.176 vom 17. November 2020
ebenfalls um einen Fall des Basel-nazifrei-Verfahrenskomplexes handle und
insbesondere der seinem Verfahren vorsitzende Strafgerichtspräsident C____ vom
Appellationsgericht in den besagten Verfahren mit Entscheid vom
5.
April 2024 als befangen befunden worden sei. Gemäss
Art. 60 Abs. 3 StPO im Zusammenhang mit
Art. 410 ff. StPO könne eine Revision verlangt werden, wenn ein
Ausstandsgrund gegen einen involvierten Richter erst nach Rechtskraft des
Urteils bekannt werde, was vorliegend der Fall sei.
1.4
Mit
diesen Ausführungen bezeichnet der Gesuchsteller in rechtsgenüglicher Art und Weise
einen Revisionsgrund. Gleichzeitig liegt darin eine Begründung im Sinne von
Art. 411 Abs. 1 StPO. Der Gesuchsteller ist als Adressat des
Entscheids vom 17. November 2020 entsprechend zur Erhebung des
Gesuchs legitimiert. Das Urteil des Strafdreiergerichts vom
17.
November 2020 ist in Rechtskraft erwachsen, sodass dagegen kein
ordentliches Rechtsmittel mehr erhoben werden kann. Nach dem Gesagten ist auf
das auch rechtzeitig (vgl. dazu BGE 144 IV 35 E. 2; Keller, in: Donatsch et al.
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage,
Zürich 2020, Art. 60 N 7; Boog, in:
Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 60 StPO N 5) eingereichte Revisionsgesuch
einzutreten. Wird auf das Revisionsgesuch eingetreten, lädt das
Berufungsgericht die anderen Parteien und die Vorinstanz gemäss
Art. 412 Abs. 3 StPO zur Stellungnahme ein. Sowohl die Staatsanwaltschaft
als auch das Strafgericht haben jedoch auf eine Vernehmlassung verzichtet.
2.
2.1
Gemäss
Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6
Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)
hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen und
unparteiischen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände beurteilt wird. Art.
30.
Abs. 1 BV soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen
Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil
ermöglichen. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn
Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der
Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken, ohne dass für die Ablehnung
verlangt wäre, dass die Richterperson tatsächlich befangen ist (vgl. dazu
BGE 141 IV 178 E. 3.2.1, 140 III 221 E. 4.1;
BGer 1B_315/2020 vom 23. September 2020 E. 5.1; Keller, a.a.O., Art. 56 StPO N 31 ff.).
In Konkretisierung dieser grundrechtlichen Garantien hat gemäss Art. 56
StPO eine in einer Strafbehörde tätige Person unter anderem dann in den Ausstand
zu treten, wenn sie im Sinne einer Generalklausel «aus anderen Gründen»
befangen sein könnte (lit. f). Die den Ausstand begründenden Tatsachen
sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Die blosse Behauptung eines
Ausstandsgrunds oder pauschale, vage Andeutungen genügen nicht. Es muss eine
gewisse Wahrscheinlichkeit für den Anschein der Befangenheit sprechen. Ein
strikter Nachweis oder die urkundliche Bescheinigung der den Ausstand
begründenden Tatsachen sind aber nicht erforderlich (Boog, a.a.O., Art. 58 StPO N 4; Keller, a.a.O., Art. 58 N 11).
2.2
Voreingenommenheit
und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn sich im
Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände
Gegebenheiten ergeben, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit
des Richters zu erwecken. Diese können namentlich in einem bestimmten Verhalten
des betreffenden Richters begründet sein (BGE 128 V 82 E. 2a, 127 I 196 E. 2b,
126.
I 68 E. 3a). Der Anschein der Befangenheit kann durch unterschiedlichste
Umstände und Gegebenheiten erweckt werden. Generell begründet jedes Verhalten
einer Gerichtsperson den Anschein fehlender Unparteilichkeit, das den Eindruck
erweckt, die Person habe sich in Bezug auf den konkreten Sachverhalt und die
konkret zu entscheidenden Rechtsfragen ihre Meinung nicht nur vorläufig,
sondern weitgehend unumkehrbar gebildet, weshalb das Verfahren nicht mehr als
offen erscheint. Entscheidend ist, ob konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass die Vorbefassung mit einer bestimmten Angelegenheit bereits zu einer
festen richterlichen Gewissheit über den Ausgang des Verfahrens geführt hat
(BGer 8C_709/2017 vom 27. April 2018 E. 2.1.1, 1B_27/2016, 1B_45/2016 vom
4.
Juli 2016 E. 5.2.1). Dazu können nach der Rechtsprechung insbesondere vor
oder während eines Prozesses abgegebene Äusserungen eines Richters zählen, die
den Schluss zulassen, dass sich dieser bereits eine feste Meinung über den
Ausgang des Verfahrens gebildet hat (BGE 137 I 227 E. 2.1, 134 I 238
E. 2.1, 125 I 119 E. 3a). Bedenken im Hinblick auf die Unparteilichkeit der
in einer Strafbehörde tätigen Person können auch von ihr ausgehende Äusserungen
in der Öffentlichkeit im Vorfeld oder während eines Verfahrens begründen. Der
Anschein der Befangenheit entsteht, wenn die Äusserungen in unmittelbarem Bezug
zum konkreten Verfahren stehen und sich der Schluss aufdrängt, die
Gerichtsperson habe sich bereits eine abschliessende Meinung gebildet und sich
in Bezug auf das Ergebnis des Verfahrens definitiv festgelegt (BGE 134 I 238 E. 2.1, 125 I 119 E. 3a; BGer 1P.687/2005 vom 9. Januar
2006.
E. 7.1; Boog, a.a.O., Art. 56
StPO N 48).
3.
3.1
Das
Appellationsgericht hat im Entscheid DGS.2020.15 ff. vom 5. April 2024
Folgendes erwogen:
«8.
8.1
Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 14.
Dezember 2022 hinsichtlich des Interviews von B____ in der BaZ vom 26.
September 2020 erwogen, dass namentlich dessen Ausführungen, wonach die an der
Demonstration angewandte Gewalt «massiv» und «vor allem gegen Personen»
gerichtet gewesen sei und sich «nicht rechtfertigen» lasse, einen Sachverhalt
beträfen, der den Strafverfahren aller Gesuchstellenden zugrunde liege. Auch
die Aussage, dass auf den Beweisvideos zu sehen sei, «wie von einer Gruppe von
Demonstranten Büchsen und Steine gegen die Polizeikette fliegen und die Polizei
mit Gummischrot antworte», gehe in ihrer Bedeutung über das konkrete
Strafverfahren hinaus, würden die Gesuchstellenden doch gerade vorbringen, die
Gewalt sei vielmehr (initial) von der Polizei ausgegangen. Zudem sei
bereits die öffentliche Kommentierung eigener (bereits eröffneter) Urteile
durch Mitglieder des zuständigen Spruchkörpers zumindest kritisch zu
betrachten. Vor allem aber sei immer dann besondere Zurückhaltung bei der
Kommunikation mit Medien zu wahren, wenn laufende Verfahren betroffen seien,
was umso mehr gelte, wenn die beschuldigten Personen (wie vorliegend) nicht
geständig seien.
8.2
Im Weiteren hat das Bundesgericht festgehalten,
dass B____ in die vorliegend betroffenen Verfahren zwar nicht involviert
gewesen sei. Doch stelle sich die Frage, ob die abgelehnten Gerichtspräsidien
sich seine öffentlichen Aussagen aufgrund einer allfälligen vorgängigen
Absprache zu eigen gemacht hätten. Die vom Ausstandsverfahren betroffenen
Präsidien haben sich während des gesamten Ausstandsverfahrens dezidiert auf den
Standpunkt gestellt, keine bindenden Absprachen getätigt oder Beschlüsse
gefasst zu haben (zum Beispiel Akten DGS.2020.27 S. 122 f., DGS.2020.31 S.
20, DGS.2021.1 S. 4, DGS.2021.8 S. 66, DGS.2021.18 S. 26 f.,
DGS.2023.23 S. 412). Sofern die «Basel nazifrei-Verfahren» Gesprächsthema
gewesen seien, so lediglich im Rahmen eines informellen Meinungsaustausches
bezüglich rechtlicher Fragen (Akten DGS.2020.27 S. 137, DGS.2021.8
S. 66). In dem im Anschluss an das Urteil des Bundesgerichts durch das
Appellationsgericht durchgeführten Beweisverfahren sind nun zwei Versionen
eines Protokolls einer als «Interner Meinungsaustausch» betitelten
Diskussionsrunde unter sechs Präsidien des Strafgerichts zu Tage getreten. In
diesen Protokollen ist von «Beschlüssen» die Rede und dass «die wichtigsten
Beschlüsse für eine schnellere Durchsicht» hervorgehoben würden. Auch wenn der
Ausdruck «Beschlüsse» in Anführungszeichen gesetzt worden ist und – wie der
Vertreter der Staatsanwaltschaft in seiner Stellungnahme zutreffend angemerkt
hat – an mehreren Protokollstellen festgehalten wird, dass es für eine
abschliessende Würdigung auf den Einzelfall ankomme, könnte für einen an der
Diskussionsrunde Unbeteiligten hierbei effektiv der Eindruck entstehen, dass es
sich um verbindliche Beschlüsse und nicht «nur» um den Austausch informeller
Meinungen gehandelt hat, zumal auch Formulierungen, wie beispielsweise «bei
aktiver Teilnahme ist beim Wurf von mehreren Gegenständen auf mehrfache
Tatbegehung zu erkennen», kaum Ermessensspielraum erkennen lassen und
aus dem von B____ anlässlich seiner Befragung beim Appellationsgericht
verwendeten Ausdruck «Einigungsverhandlung» auch geschlossen werden könnte,
dass das Ziel des Meinungsaustausches in einer einheitlichen Handhabung der
diskutierten Punkte bestanden hat. Die Diskussion betreffend antizipierte
Einwände der Verteidigung hinsichtlich der Täterschaftshinweise durch
Szenekenner oder den Nachrichtendienst schliesst mit der Erkenntnis, «es
bestehe kein Akteneinsichts- oder Konfrontationsrecht», sodass bei
objektiver Betrachtung eine gewisse Verbindlichkeit zumindest nicht fernliegt.
8.3
Es ist zwar zu begrüssen, dass das
Strafgericht die entsprechenden Protokolle dem Appellationsgericht eingereicht
und damit Transparenz hergestellt hat. Indes ist nicht recht nachvollziehbar,
dass man – obwohl D____ in seinem E-Mail vom 23. März 2021 schwerwiegende
Vorwürfe skizzierte, der Meinungsaustausch in den jeweiligen Stellungnahmen an
das Appellationsgericht teilweise erwähnt wurde (Akten DGS.2020.27 S. 137,
DGS.2021.8 S. 66) und man bindende Beschlüsse dezidiert in Abrede stellte –
nicht das diesbezügliche Protokoll konsultierte (sollte man sich an den Inhalt
nicht mehr erinnert haben) und angesichts der zumindest unglücklichen
Formulierungen dieses nicht (proaktiv) früher, sondern erst am 5. Juni 2023
beim Appellationsgericht einreichte. Dass man sich der Brisanz des Protokolls
vom 31. August 2020 offenbar auch unter den Präsidien bewusst war, legt
nicht nur die Tatsache, dass man die Thematik an der Präsidienkonferenz vom 3.
Mai 2021 diskutierte, sondern auch die Aussage von B____ vor Appellationsgericht,
wonach das Protokoll vom 31. August 2020 «die Schwachstelle» sei bzw. es
«problematisch» aussehe, nahe.
8.4
Es geht vorliegend nicht darum, im Detail zu
analysieren, inwiefern das Strafgericht das in Art. 35 Abs. 1 GOG kodifizierte
Anliegen nach Förderung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfüllt hat oder
darüber hinaus gegangen ist. Entscheidend ist der Eindruck bzw. der Anschein,
der aufgrund der besonderen Umstände im vorliegenden Fall (über den konkreten
Sachverhalt hinausgehende Ausführungen in einem Zeitungsinterview
während einer laufenden Prozessreihe in nicht vereinigten Strafverfahren bei
nicht geständigen Beschuldigten; zeitliche Nähe zwischen der Gesprächsrunde vom
31.
August 2020 und dem Interview in der BaZ vom 26. September 2020; zumindest
unglückliche und auf eine gewisse Verbindlichkeit hindeutende Formulierungen im
Zusammenhang mit dem Protokoll der Gesprächsrunde vom 31. August 2020; erst
späte Herstellung von Transparenz) bei den Gesuchstellenden geschaffen wurde.
Aufgrund aller Umstände kann – zumindest in der von der vorzitierten
Rechtsprechung verlangten (geringen) Intensität und auch wenn sich die
Strafgerichtspräsidien in ihrer richterlichen Unabhängigkeit im Einzelfall
nicht einschränken wollten – objektiv darauf geschlossen werden, die
Strafgerichtspräsidien hätten sich im Vorfeld der noch stattzufindenden
Hauptverhandlungen in Bezug auf Teile des konkreten Sachverhalts und einzelne
Rechtsfragen ihre Meinung nicht nur vorläufig, sondern – wie dies bereits D____
in seinem E-Mail vom 23. März 2021 an alle Präsidien und nebenamtlichen
Richterinnen und Richter und auch anlässlich seiner Selbstanzeige bei der
Staatsanwaltschaft sinngemäss ausgeführt hat – weitgehend unumkehrbar gebildet,
sodass die diesbezüglichen Argumente der Gesuchstellenden daran nichts mehr zu
ändern vermöchten und das Verfahren nicht mehr als offen erscheine».
3.2
Das
Appellationsgericht hiess in der Folge alle Ausstandsbegehren, welche zum
Zeitpunkt der Gesprächsrunde vom 31. August 2020 sich im Amt befindliche
Strafgerichtspräsidien betrafen, gut, hob die betreffenden Urteile auf und wies
das Strafgericht an, die entsprechenden Verfahren von einem unabhängigen und
unparteiischen Spruchkörper unter anderem Vorsitz wiederholen zu lassen. Der
vorliegende Fall beschlägt denselben Sachverhalt, der auch dem Urteil des
Appellationsgerichts vom 5. April 2024 zugrunde liegt, nämlich die
Teilnahme des Gesuchstellers an den Basel-nazifrei-Protesten. Zudem wurde das
entsprechende Urteil unter dem Vorsitz von C____, einem sich zum Zeitpunkt der
Gesprächsrunde vom 31. August 2020 im Amt befindlichen
Strafgerichtspräsidenten, gefällt. Das angefochtene Urteil gegen den
Gesuchsteller erging darüber hinaus am 17. November 2020 und wurde damit nach
den einen Anschein der Befangenheit auslösenden Gesprächsrunde gefällt. Da der
Gesuchsteller zum Zeitpunkt des Rückzugs seines ersten Ausstandsgesuchs am 3.
Dezember 2020 nicht über die Informationen betreffend die Gesprächsrunde vom
31.
August 2020 verfügte bzw. diese erst anlässlich der parteiöffentlichen
Einvernahme von B____ vom 5. Juni 2023 bekannt wurden, rechtfertigt es sich
nach dem Gesagten, in vorliegender Sache gleich zu verfahren und das
Ausstandsgesuch des Gesuchstellers gutzuheissen (damit wird sein Antrag, es
seien ihm sämtliche Protokolle der Präsidienkonferenz des Strafgerichts, in
denen die Basel-nazifrei-Verfahren thematisiert worden seien, zu edieren,
obsolet).
4.
4.1
Werden
Ausstandsgesuche gutgeheissen, ist – sofern im entsprechenden Verfahren bereits
Anträge hinsichtlich der Folgen der Verletzung der Ausstandsvorschriften gestellt
wurden – praxisgemäss auch darüber zu entscheiden (BGE 144 IV 90 E. 1.1.2;
AGE DGS.2023.31 vom 19. Oktober 2023 E. 1.3; Keller,
a.a.O., Art. 60 N 3; Boog,
a.a.O., Art. 60 StPO N 2a).
4.2
Ein solcher Antrag liegt in casu vor, weshalb
das Urteil des Strafgerichts SG.2020.176 vom 17. November 2020 in Bezug
auf die Tatvorwürfe betreffend den 24. November 2018 (Schuldsprüche wegen
Landfriedensbruchs und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, die
hierfür festgesetzte Strafe, die Verfügung betreffend die beschlagnahmten
Gegenstände gemäss Abs. 3 des Dispositivs und die für diesen
Sachverhaltskomplex berechneten Kosten) aufzuheben und das Strafgericht
anzuweisen ist, das entsprechende Verfahren von einem unabhängigen und
unparteiischen Spruchkörper unter anderem Vorsitz wiederholen zu lassen (mit
Verweis auf das Urteil des Appellationsgerichts vom 5. April 2024 nicht unter
dem Vorsitz der in den Ausstand versetzten und sich aktuell noch im Amt
befindlichen Strafgerichtspräsidien E____, C____, F____ und G____).
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind gemäss
Art. 428 Abs. 1 StPO keine Gerichtskosten zu erheben. Zudem ist dem
Gesuchsteller in analoger Anwendung von Art. 429 f. StPO eine Entschädigung
zuzusprechen (Keller, a.a.O.,
Art. 59 N 12; AGE DGS.2021.3 vom 29. Dezember 2021 E. 4,
DGS.2020.22 vom 17. Februar 2021 E. 5.2), wobei ohne weiteres auf die
Honorarnote seiner Vertreterin vom 17. Juni 2025 abgestellt werden kann. Für
Details wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen und
das Urteil SG.2020.176 in Bezug auf die Tatvorwürfe betreffend den 24. November
2018.
(Schuldsprüche wegen Landfriedensbruchs und Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte, die hierfür festgesetzte Strafe, die Verfügung betreffend
die beschlagnahmten Gegenstände gemäss Abs. 3 des Dispositivs und die für
diesen Sachverhaltskomplex berechneten Kosten) aufgehoben. Die Sache wird an
das Strafgericht Basel-Stadt zurückgewiesen und Letzteres angewiesen, das
entsprechende Verfahren von einem unabhängigen und unparteiischen Spruchkörper
unter anderem Vorsitz wiederholen zu lassen.
Es werden keine Kosten erhoben.
A____ wird eine Entschädigung in der Höhe von CHF 1’351.85
(inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Gesuchsteller
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
VOSTRA-Koordinationsstelle
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.