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Entscheid

DGS.2024.2

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Entscheid Appellationsgericht vom 23. August 2023)

19. März 2024Deutsch6 min

schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 45 Tagessätzen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

DGS.2024.2

ENTSCHEID

vom 19.

März 2024

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A____, geb. [...] Gesuchsteller

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

Gegenstand

Gesuch um Erlass der

Verfahrenskosten

(Urteil des Appellationsgerichts

vom 23. August 2023)

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Appellationsgerichts vom 23. August 2023 wurde A____ des mehrfachen Betrugs

schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 45 Tagessätzen

zu CHF 30.– mit einer zweijährigen Probezeit verurteilt. Auf eine

Landesverweisung wurde verzichtet. Zudem wurden ihm die Kosten von CHF 680.90 und

eine Urteilsgebühr in Höhe von CHF 700.– für das erstinstanzliche Verfahren

sowie die reduzierten Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss

einer Urteilsgebühr von CHF 500.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich

allfällige übrige Auslagen) auferlegt. Während hinsichtlich der Entschädigung

der amtlichen Verteidigung der Rückforderungsvorbehalt für die erste Instanz mit

100% veranschlagt wurde, erfolgte für das Berufungsverfahren eine Entschädigung

der amtlichen Verteidigerin unter hälftigem Rückforderungsvorbehalt.

Mit Eingabe vom 9.

Januar 2024 ersuchte A____ (nachfolgend: Gesuchsteller) durch seine

Verteidigerin um Erlass der Verfahrenskosten. Zur Begründung lässt er anführen,

er verfüge über keinerlei eigene finanzielle Mittel und werde noch immer von

der Sozialhilfe unterstützt. Seine Erwerbstätigkeit in einem 50%-Pensum im [...]

reiche nicht zur Deckung seiner bescheidenen Lebenshaltungskosten. Mit

Verfügung vom 11. Januar 2024 forderte die Verfahrensleiterin die Einreichung

der Auszahlungsbelege der Sozialhilfe und des [...] für die letzten sechs

Monate sowie eine Aufstellung über die monatlichen Lebenshaltungskosten des

Gesuchstellers an; zudem sei eine Vollmacht einzureichen. Mit Eingabe vom 9.

Februar 2024 wurden die ergänzenden Unterlagen eingereicht; zudem wurde geltend

gemacht, der Gesuchsteller bezahle monatlich Alimente in Höhe von je CHF 225.–

an seine beiden in Sri Lanka wohnhaften Kinder. Am 23. Februar 2024 verfügte

die Instruktionsrichterin, der Gesuchsteller habe die Transferbelege für die

Überweisungen der geltend gemachten Kinderalimente einzureichen. Mit Eingabe

vom 15. März 2024 reichte der Gesuchsteller diverse Belege betreffend

Überweisungen und Bankbewegungen, eine Rechnung für Schulkosten sowie diverse

Chat-Verläufe ein.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 425

der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus

Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen

werden. Verfahrenskosten im Sinne von Art. 425 StPO sind die Kosten des

Strafverfahrens und die Gerichtsgebühren, nicht jedoch Bussen oder Geldstrafen.

Zuständig für den Entscheid nach Art. 425 StPO ist die Strafbehörde. Im Kanton

Basel-Stadt sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu

entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der

Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des

Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,

SG 154.100) beim Einzelgericht (statt vieler: AGE SB.2018.45 vom 7. Dezember

2023.

E. 1). Das Berufungs­urteil wurde durch das Appellationsgericht erlassen,

weshalb zur Behandlung des Kostenerlassgesuchs die Einzelrichterin des Appellationsgerichts

zuständig ist.

2.

2.1

Art.

425.

StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden

oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der

kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung

oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der

kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder

teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der

Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen

Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen

ernsthaft gefährden kann (Griesser,

in Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung.

3.

Auflage 2020, Art. 425 N 1a; Domeisen,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 425 StPO N 4; AGE SB.2018.45 vom 7.

Dezember 2023 E. 2.1). Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang immer, dass der

definitive Erlass von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung aufweist. So

können einmal erlassene Verfahrenskosten selbst dann nicht mehr geltend gemacht

werden, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstigere finanzielle

Verhältnisse kommt. Die Gewährung des Kostenerlasses ist deshalb mit

Zurückhaltung vorzunehmen; deutlich weniger weit geht eine Ratenzahlung (AGE SB.2012.7

vom 1. Dezember 2023 E. 2.1). Mit der Konzipierung von Art. 425 StPO als

Kann-Bestimmung bleibt der zuständigen Strafbehörde ein grosser Ermessens- und

Beurteilungsspielraum (BGer 6B_1184/2019 vom 25. Juni 2020

E. 1.1, 6B_886/2019 vom 25. September 2019 E. 2).

2.2

Gemäss

seinen aktuellen Angaben arbeitet der Gesuchsteller wie bereits im Zeitpunkt

des Berufungsurteils in einem 50%-Pensum in einem [...] zu einem monatlichen

Nettolohn von CHF 1'310.40 (vgl. dazu Lohnbelege Juli-Dezember 2023). Aus der

Unterstützungsbestätigung der Sozialhilfe Basel-Stadt vom 4. Januar 2024 geht

hervor, dass der Gesuchsteller nach wie vor von der Sozialhilfe mit monatlichen

Beiträgen von zwischen CHF 1'281.– und CHF 1'491.05 unterstützt wird (vgl. dazu

Verfügungen der Sozialhilfe vom 15. Januar 2024 und 8. Februar 2024). Der

Berufungskläger hat zudem geltend gemacht, er leiste monatliche

Unterhaltszahlungen an seine beiden mit seiner Ex-Frau in Sri Lanka lebenden

Kinder in Höhe von je CHF 225.–. Plausibilisieren konnte er indessen nur rund

die Hälfte der geltend gemachten Unterhaltsleistungen (Eingabe Gesuchsteller

vom 15. März 2024 mit Beilagen). So liegen dem Gericht lediglich zwei

Überweisungsbelege vom 9. Juni 2023 und vom 9. März 2024 vor. Für die übrigen

Monate konnte der Gesuchsteller keine direkten Transferbelege erbringen. Die

Überweisung von durchschnittlich CHF 240.– pro Monat für beide Kinder sind

jedoch gestützt auf die eingereichten Bankauszüge der Empfängerin des Geldes

sowie der Chat-Verläufe zwischen dem Gesuchsteller und seiner Ex-Ehefrau

immerhin plausibel.

2.3

Aus

den eingereichten Unterlagen ergibt sich insgesamt, dass die finanziellen

Verhältnisse des von der Sozialhilfe lebenden Gesuchstellers tatsächlich sehr

prekär sind und nur schon eine teilweise Kostenauflage unbillig erschiene. Zu

berücksichtigen ist dabei insbesondere, dass es sich bei seiner Stelle um einen

geschützten Arbeitsplatz handelt und der Gesuchsteller keine Möglichkeit hat,

sein Pensum künftig zu erhöhen. Eine erfolgreiche Stellensuche auf dem ersten

Arbeitsmarkt erscheint äusserst zweifelhaft, wurde doch der Gesuchsteller von

der Sozialhilfe aufgrund seines fortgeschrittenen Alters von Arbeitsbemühungen

befreit. Hinzu kommt, dass im Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung auch

noch der vollumfängliche Rückforderungsvorbehalt bezüglich der Entschädigung

der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Strafverfahren sowie der

hälftige Rückforderungsvorbehalt betreffend die Entschädigung der amtlichen

Verteidigung für das Berufungsverfahren aktiviert würde. Es rechtfertigt sich

daher, dem Gesuchsteller die gesamten Verfahrenskosten in Höhe von CHF 1'880.90

zu erlassen.

3.

Das Erlassgesuch

ist demgemäss gutzuheissen. Es werden keine Kosten erhoben (§ 40 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In Gutheissung des Gesuchs werden

die mit Urteil des Appellationsgerichts vom 23. August 2023 auferlegten

Verfahrenskosten in Höhe von CHF 1'880.90 erlassen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

- Gesuchsteller

- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen

und Controlling

- Rechnungswesen der Gerichte

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Liselotte Henz lic. iur. Mirjam

Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.