DGS.2024.2
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Entscheid Appellationsgericht vom 23. August 2023)
19. März 2024Deutsch6 min
schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 45 Tagessätzen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
DGS.2024.2
ENTSCHEID
vom 19.
März 2024
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchsteller
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Gesuch um Erlass der
Verfahrenskosten
(Urteil des Appellationsgerichts
vom 23. August 2023)
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Appellationsgerichts vom 23. August 2023 wurde A____ des mehrfachen Betrugs
schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 45 Tagessätzen
zu CHF 30.– mit einer zweijährigen Probezeit verurteilt. Auf eine
Landesverweisung wurde verzichtet. Zudem wurden ihm die Kosten von CHF 680.90 und
eine Urteilsgebühr in Höhe von CHF 700.– für das erstinstanzliche Verfahren
sowie die reduzierten Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss
einer Urteilsgebühr von CHF 500.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich
allfällige übrige Auslagen) auferlegt. Während hinsichtlich der Entschädigung
der amtlichen Verteidigung der Rückforderungsvorbehalt für die erste Instanz mit
100% veranschlagt wurde, erfolgte für das Berufungsverfahren eine Entschädigung
der amtlichen Verteidigerin unter hälftigem Rückforderungsvorbehalt.
Mit Eingabe vom 9.
Januar 2024 ersuchte A____ (nachfolgend: Gesuchsteller) durch seine
Verteidigerin um Erlass der Verfahrenskosten. Zur Begründung lässt er anführen,
er verfüge über keinerlei eigene finanzielle Mittel und werde noch immer von
der Sozialhilfe unterstützt. Seine Erwerbstätigkeit in einem 50%-Pensum im [...]
reiche nicht zur Deckung seiner bescheidenen Lebenshaltungskosten. Mit
Verfügung vom 11. Januar 2024 forderte die Verfahrensleiterin die Einreichung
der Auszahlungsbelege der Sozialhilfe und des [...] für die letzten sechs
Monate sowie eine Aufstellung über die monatlichen Lebenshaltungskosten des
Gesuchstellers an; zudem sei eine Vollmacht einzureichen. Mit Eingabe vom 9.
Februar 2024 wurden die ergänzenden Unterlagen eingereicht; zudem wurde geltend
gemacht, der Gesuchsteller bezahle monatlich Alimente in Höhe von je CHF 225.–
an seine beiden in Sri Lanka wohnhaften Kinder. Am 23. Februar 2024 verfügte
die Instruktionsrichterin, der Gesuchsteller habe die Transferbelege für die
Überweisungen der geltend gemachten Kinderalimente einzureichen. Mit Eingabe
vom 15. März 2024 reichte der Gesuchsteller diverse Belege betreffend
Überweisungen und Bankbewegungen, eine Rechnung für Schulkosten sowie diverse
Chat-Verläufe ein.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 425
der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus
Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen
werden. Verfahrenskosten im Sinne von Art. 425 StPO sind die Kosten des
Strafverfahrens und die Gerichtsgebühren, nicht jedoch Bussen oder Geldstrafen.
Zuständig für den Entscheid nach Art. 425 StPO ist die Strafbehörde. Im Kanton
Basel-Stadt sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu
entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der
Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des
Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,
SG 154.100) beim Einzelgericht (statt vieler: AGE SB.2018.45 vom 7. Dezember
2023.
E. 1). Das Berufungsurteil wurde durch das Appellationsgericht erlassen,
weshalb zur Behandlung des Kostenerlassgesuchs die Einzelrichterin des Appellationsgerichts
zuständig ist.
2.
2.1
Art.
425.
StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden
oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der
kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung
oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der
kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder
teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der
Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen
Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen
ernsthaft gefährden kann (Griesser,
in Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung.
3.
Auflage 2020, Art. 425 N 1a; Domeisen,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 425 StPO N 4; AGE SB.2018.45 vom 7.
Dezember 2023 E. 2.1). Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang immer, dass der
definitive Erlass von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung aufweist. So
können einmal erlassene Verfahrenskosten selbst dann nicht mehr geltend gemacht
werden, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstigere finanzielle
Verhältnisse kommt. Die Gewährung des Kostenerlasses ist deshalb mit
Zurückhaltung vorzunehmen; deutlich weniger weit geht eine Ratenzahlung (AGE SB.2012.7
vom 1. Dezember 2023 E. 2.1). Mit der Konzipierung von Art. 425 StPO als
Kann-Bestimmung bleibt der zuständigen Strafbehörde ein grosser Ermessens- und
Beurteilungsspielraum (BGer 6B_1184/2019 vom 25. Juni 2020
E. 1.1, 6B_886/2019 vom 25. September 2019 E. 2).
2.2
Gemäss
seinen aktuellen Angaben arbeitet der Gesuchsteller wie bereits im Zeitpunkt
des Berufungsurteils in einem 50%-Pensum in einem [...] zu einem monatlichen
Nettolohn von CHF 1'310.40 (vgl. dazu Lohnbelege Juli-Dezember 2023). Aus der
Unterstützungsbestätigung der Sozialhilfe Basel-Stadt vom 4. Januar 2024 geht
hervor, dass der Gesuchsteller nach wie vor von der Sozialhilfe mit monatlichen
Beiträgen von zwischen CHF 1'281.– und CHF 1'491.05 unterstützt wird (vgl. dazu
Verfügungen der Sozialhilfe vom 15. Januar 2024 und 8. Februar 2024). Der
Berufungskläger hat zudem geltend gemacht, er leiste monatliche
Unterhaltszahlungen an seine beiden mit seiner Ex-Frau in Sri Lanka lebenden
Kinder in Höhe von je CHF 225.–. Plausibilisieren konnte er indessen nur rund
die Hälfte der geltend gemachten Unterhaltsleistungen (Eingabe Gesuchsteller
vom 15. März 2024 mit Beilagen). So liegen dem Gericht lediglich zwei
Überweisungsbelege vom 9. Juni 2023 und vom 9. März 2024 vor. Für die übrigen
Monate konnte der Gesuchsteller keine direkten Transferbelege erbringen. Die
Überweisung von durchschnittlich CHF 240.– pro Monat für beide Kinder sind
jedoch gestützt auf die eingereichten Bankauszüge der Empfängerin des Geldes
sowie der Chat-Verläufe zwischen dem Gesuchsteller und seiner Ex-Ehefrau
immerhin plausibel.
2.3
Aus
den eingereichten Unterlagen ergibt sich insgesamt, dass die finanziellen
Verhältnisse des von der Sozialhilfe lebenden Gesuchstellers tatsächlich sehr
prekär sind und nur schon eine teilweise Kostenauflage unbillig erschiene. Zu
berücksichtigen ist dabei insbesondere, dass es sich bei seiner Stelle um einen
geschützten Arbeitsplatz handelt und der Gesuchsteller keine Möglichkeit hat,
sein Pensum künftig zu erhöhen. Eine erfolgreiche Stellensuche auf dem ersten
Arbeitsmarkt erscheint äusserst zweifelhaft, wurde doch der Gesuchsteller von
der Sozialhilfe aufgrund seines fortgeschrittenen Alters von Arbeitsbemühungen
befreit. Hinzu kommt, dass im Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung auch
noch der vollumfängliche Rückforderungsvorbehalt bezüglich der Entschädigung
der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Strafverfahren sowie der
hälftige Rückforderungsvorbehalt betreffend die Entschädigung der amtlichen
Verteidigung für das Berufungsverfahren aktiviert würde. Es rechtfertigt sich
daher, dem Gesuchsteller die gesamten Verfahrenskosten in Höhe von CHF 1'880.90
zu erlassen.
3.
Das Erlassgesuch
ist demgemäss gutzuheissen. Es werden keine Kosten erhoben (§ 40 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung des Gesuchs werden
die mit Urteil des Appellationsgerichts vom 23. August 2023 auferlegten
Verfahrenskosten in Höhe von CHF 1'880.90 erlassen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Gesuchsteller
- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen
und Controlling
- Rechnungswesen der Gerichte
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Liselotte Henz lic. iur. Mirjam
Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.