DGS.2024.20
Ausstandsbegehren
22. April 2025Deutsch27 min
vollziehbaren Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Von der Anklage der Widerhandlung
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
DGS.2024.20
ENTSCHEID
vom 22.
April 2025
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und
Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____
Gesuchstellerin
[...]
vertreten durch lic. iur. Peter
Bürkli, Advokat
Aeschenvorstadt 48, 4010 Basel
Gegenstand
Ausstandsbegehren gegen die
Strafgerichtspräsidien und die
Gerichtsschreiberinnen und
Gerichtsschreiber des Strafgerichts
Basel-Stadt
(im Verfahren […])
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (nachfolgend
Gesuchstellerin) wurde mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 21.
September 2020 ([...]) im Zusammenhang mit der Basel-nazifrei-Demonstration vom
24. November 2018 des Landfriedensbruchs sowie der mehrfachen Gewalt
und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig erklärt und zu einer unbedingt
vollziehbaren Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Von der Anklage der Widerhandlung
gegen das kantonalrechtliche Vermummungsverbot wurde sie hingegen
freigesprochen. Das Verfahren wegen mehrfacher Sachbeschädigung wurde zufolge
Rückzugs der Strafanträge eingestellt. Darüber hinaus wurden der
Gesuchstellerin Verfahrenskosten von CHF 3'635.80 sowie eine Urteilsgebühr
von CHF 1’800.– auferlegt. Ihr amtlicher Verteidiger wurde unter
Rückforderungsvorbehalt aus der Strafgerichtskasse entschädigt. Das
Berufungsverfahren ist unter dem Aktenzeichen [...] derzeit am
Appellationsgericht Basel-Stadt hängig.
Am 26. September
2020 erschien bezüglich der gegen diverse Personen im Zusammenhang mit der
Basel nazifrei-Demonstration eröffneten Strafverfahren in der Basler Zeitung (nachfolgend
BaZ) ein Interview mit dem damaligen Strafgerichtspräsidenten B____. In einem
Beitrag von «Schweiz aktuell» des Schweizer Radio und Fernsehens (SRF) vom 13.
Oktober 2020 wurde sodann davon berichtet, dass das in der BaZ erschienene
Interview mit B____ «nach Absprache mit seinen Richterkollegen» erfolgt sei. Am
15. April 2021 erschien in der Wochenzeitung (nachfolgend WOZ) darüber hinaus
ein Artikel über die zur Diskussion stehende Prozessserie (die einzelnen
Verfahren wurden nicht vereinigt). Darin wurde unter Bezugnahme auf ein E-Mail
eines damaligen (nebenamtlichen) Richters des Strafgerichts Basel-Stadt im
Wesentlichen davon berichtet, es habe im Vorfeld der Basel nazifrei-Prozesse
Absprachen unter den Strafgerichtspräsidien gegeben. Nach dem Bericht von
«Schweiz aktuell» bzw. nach dem Erscheinen des WOZ-Artikels haben diverse
Personen, unter anderem auch die Gesuchstellerin (dem Gesuch wurde zunächst
versehentlich keine eigene Verfahrensnummer zugeordnet; es wurde später unter
DGS.2022.14 separat erfasst), Ausstandsgesuche gegen die vorsitzenden Präsidien
bzw. das gesamte Strafgericht gestellt.
Mit Verfügung
vom 19. April 2021 kündigte die verfahrensleitende
Appellationsgerichtspräsidentin mit Blick auf die hängigen Ausstandsverfahren
gegen die Strafgerichtspräsidien die Sistierung des Berufungsverfahrens [...]
an, da nicht über die verschiedenen Verfahrensanträge betreffend Befangenheit von
C____ im vorinstanzlichen Verfahren [...] entschieden werden könne, bis die
Ausstandsverfahren zum rechtskräftigen Abschluss gekommen seien. Nachdem
hiergegen von keiner der Parteien Einwände erhoben wurden, wurde das Berufungsverfahren
mit Verfügung vom 19. Mai 2021 sistiert, bis in Sachen DGS.2020.15, 21,
23-27, 29, 31-34 und 36 ein rechtskräftiger Entscheid ergangen sei. Mit Entscheid
vom 18. Februar 2022 wies das Appellationsgericht die meisten der
Ausstandsbegehren ab, soweit es darauf eintrat (das Ausstandsgesuch der
Gesuchstellerin DGS.2022.14 wurde erst am 10. Mai 2022 abgewiesen bzw. hierauf
nicht eingetreten). Hiergegen erhoben diverse Personen Beschwerde an das
Bundesgericht (DGS.2022.14 erwuchs hingegen unangefochten in Rechtskraft).
Dieses hiess die Beschwerden gut, soweit es auf diese eintrat, hob den
Entscheid des Appellationsgerichts vom 18. Februar 2022 auf und wies die Sache
zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Appellationsgericht zurück. Im
Nachgang zu diesem Bundesgerichtsurteil erhob das Appellationsgericht
zusätzliche Beweise, unter anderem befragte es am 5. Juni 2023 im Rahmen einer
parteiöffentlichen Einvernahme B____. Dieser reichte hierbei Auszüge von
Protokollen dreier Präsidienkonferenzen und zwei Versionen eines Protokolls
einer als «Interner Meinungsaustausch» betitelten Diskussionsrunde unter sechs
Präsidien des Strafgerichts ein. Mit Entscheid DGS.2020.15, 21, 23-25, 27 und
31-32, DGS.2021.1, 8 und 18, DGS.2023.22-23 vom 5. April 2024 (im Folgenden
DGS.2020.15 ff.) hiess das Appellationsgericht die Anträge auf Ausstand
mehrerer Strafgerichtspräsidien gut, hob diverse strafgerichtliche Urteile auf
und wies das Strafgericht an, die entsprechenden Verfahren von einem
unabhängigen und unparteiischen Spruchkörper unter anderem Vorsitz wiederholen
zu lassen.
Mit Eingabe vom
24. April 2024 beantragte die Gesuchstellerin im Berufungsverfahren [...], es
seien das Urteil des Strafgerichts [...] vom 21. September 2020 bzw. sämtliche
Verfahrenshandlungen, welche in das Urteil vom 21. September 2020
mündeten, aufzuheben und zu wiederholen (Ziff. 1 und 2). Zudem sei das
Berufungsverfahren [...] als gegenstandslos abzuschreiben (Ziff. 3) und es seien
sämtliche Strafgerichtspräsidien und sämtliche Gerichtsschreiberinnen und
Gerichtsschreiber in den unter Ziff. 1 und Ziff. 2 genannten
Verfahren in den Ausstand zu versetzen (Ziff. 4 und 5). Im Übrigen sei ein
anderes kantonales Strafgericht mit der Beurteilung des rubrizierten Verfahrens
zu befassen (Ziff. 6). Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich
Mehrwertsteuer) zulasten des Staates (Ziff. 7), wobei dem Verteidiger für das
Berufungsverfahren [...] Frist anzusetzen sei zur Geltendmachung einer
Forderung für die Prozessvertretung. Am 25. April 2024 überwies die
verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsidentin in [...] das Gesuch dem
Vorsitzenden der strafrechtlichen Abteilung zur Zuteilung eines allfälligen
Ausstandsverfahrens. Dieser eröffnete in der Folge das vorliegende Verfahren
mit dem Aktenzeichen DGS.2024.20 und lud die Staatsanwaltschaft sowie das
Strafgericht zu Stellungnahmen ein. Mit Schreiben vom 13. Mai 2024
beantragte der vom Ausstandsgesuch betroffene Strafgerichtspräsident, mit dem
Ausstandsgesuch sei – sofern der Entscheid des Appellationsgerichts vom 5.
April 2024 in Rechtskraft erwachse – gemäss den Ausführungen in diesem
Entscheid zu verfahren. Alle darüber hinausgehenden Begehren seien – soweit
überhaupt darauf einzutreten sei – unter Kostenfolge abzuweisen. Die
Staatsanwaltschaft hat auf eine Stellungnahme bzw. die Gesuchstellerin auf eine
Replik verzichtet. Mit Schreiben vom 16. April 2025 hat der Vertreter der
Gesuchstellerin auf Aufforderung hin schliesslich seine Kostennote eingereicht.
Der vorliegende
Entscheid ist unter Beizug der Akten des Verfahrens DGS.2020.15 ff. sowie
der Akten des Verfahrens [...] ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 58 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) hat eine Partei, welche
den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der
Verfahrensleitung ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Die betroffene Person
nimmt dazu Stellung. Gemäss Art. 60 Abs. 1 StPO sind Amtshandlungen, an denen
eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, aufzuheben und zu
wiederholen, sofern dies eine Partei innert fünf Tagen verlangt, nachdem sie
vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat. Die Aufhebung und
Wiederholung von Amtshandlungen erfolgt damit nur auf entsprechendes Gesuch
einer Partei. Dieses Begehren kann auch von einer anderen Partei als
derjenigen, welche das Ausstandsgesuch eingereicht hat, gestellt werden. Eine
Beschwer ist nicht erforderlich (BGer 1B_246/2017 vom 6. Oktober 2017 E. 4.1; Boog, in: Basler Kommentar, 3. Auflage
2023, Art. 60 StPO N 2; Keller, in: Donatsch
et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3.
Auflage, Zürich 2020, Art. 60 N 4; Jositsch/Schmid, Praxiskommentar StPO, 4. Auflage, Zürich
2023, Art. 60 N 3). Über Ablehnungsgesuche gegen die erstinstanzlichen Gerichte
oder einzelne ihrer Mitglieder entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1
lit. b StPO die Beschwerdeinstanz. Im Kanton Basel-Stadt übt das
Appellationsgericht als Einzelgericht die Funktion der Beschwerdeinstanz aus
(§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG
154.100]).
1.2
Nach
Art. 58 Abs. 1 StPO kann «eine Partei» ein Ausstandsgesuch stellen.
Dazu legitimiert sind somit grundsätzlich die beschuldigte Person, die
Privatklägerschaft und die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO) sowie
weitere Verfahrensbeteiligte, soweit sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen
sind (Art. 105 Abs. 2 StPO; vgl. auch Boog,
a.a.O., Art. 58 StPO N 1). Da die Gesuchstellerin im gegen sie geführten
Strafverfahren beschuldigte Person ist, ist sie ohne weiteres zur Stellung des
Ausstandsbegehrens legitimiert.
1.3
1.3.1
Ein
Ausstandsgesuch muss nach Art. 58 Abs. 1 StPO «ohne Verzug» gestellt werden, mithin
sobald vom Ausstandsgrund bzw. den Umständen, welche die Besorgnis der
Befangenheit begründen, Kenntnis erlangt wird und die betroffene Person diese
sinnvoll darzutun bzw. glaubhaft zu machen vermag. Der Ausstand ist damit so
früh wie möglich, das heisst in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme zu
verlangen, wobei die Umstände des Einzelfalls und das Verfahrensstadium zu
berücksichtigen sind (Boog,
a.a.O., Art. 58 StPO N 5). Ein Gesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis
des Ausstandsgrunds eingereicht wird, gilt als rechtzeitig. Unzulässig ist
jedenfalls ein Zuwarten während zweier Wochen (BGer 1B_315/2020 vom 23.
September 2020 E. 4.1, 1B_18/2020 vom 3. März 2020 E. 3.1, 1B_559/2019 vom
27.
Januar 2020 E. 2.2, 1B_120/2019 vom 7. Juni 2019 E. 2.2). Ein
verspätetes Ausstandsgesuch führt zum Nichteintreten auf das Gesuch (BGE 134 I 20 E. 4.3.1, 132 II 485 E. 4.3; Keller,
a.a.O., Art. 58 N 4).
1.3.2
Die
für die rechtzeitige Geltendmachung eines Ausstandsgrunds massgebliche Frist
läuft erst ab tatsächlicher Kenntnis der den Ausstandsgrund begründenden
Umstände, nicht schon ab der blossen Möglichkeit der Kenntnis. Die Parteien
sind mithin nicht gehalten, zu Beginn oder im Verlauf des Verfahrens nach
möglichen Einwendungen gegen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu
forschen. Der Ausstandsgrund muss tatsächlich erkannt worden sein bzw. bei
pflichtgemässer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen sein. Die Partei hat die
Rechtzeitigkeit des Gesuchs bzw. den Zeitpunkt der Entdeckung des
Befangenheitsgrundes nicht bloss glaubhaft zu machen, sondern nachzuweisen (BGE 140 III 610 E. 4.1, 132 III 715 E. 3.1; Boog,
a.a.O., Art. 58 StPO N 5).
1.3.3
Die
Gesuchstellerin hat zwar die Abweisung ihres Ausstandsgesuchs vom 16. April
2021.
akzeptiert (DGS.2022.36) und auf ein Rechtsmittel an das Bundesgericht
verzichtet, sodass der Entscheid vom 10. Mai 2022 in Rechtskraft erwuchs. Indes
muss es – selbst wenn ihr Verteidiger als Vertreter einer anderen
Gesuchstellerin an der parteiöffentlichen Einvernahme vom 5. Juni 2023 teilgenommen
hat – zur Darstellung eines Gesamtbilds der betroffenen Justizperson gemäss
Lehre und Rechtsprechung zulässig sein, in einem anderen Kontext neu entdeckte Umstände
nachträglich geltend zu machen (BGer 1B_149/2019 vom 3. September 2019 E.
3.2, 1B_118/2020 vom 27. Juli 2020 E. 3.2; Boog, a.a.O., Art. 58 StPO N 7; Jositsch/Schmid, a.a.O., Art. 58 N 2). Vorliegend steht
«erst» seit dem Entscheid vom 5. April 2024 verbindlich fest, dass
bei dem dem Verfahren der Gesuchstellerin vorsitzenden Strafgerichtspräsidenten
zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils der Anschein der Befangenheit
bestand. Davon konnten die Gesuchstellerin und ihr Verteidiger frühestens mit
der Pressemitteilung des Appellationsgerichts vom 19. April 2024 bzw.
der gleichentags erfolgten Zustellung des entsprechenden Entscheids an den
Verteidiger (betreffend eine andere Gesuchstellerin) Kenntnis erlangen und im
Sinne des vorstehend Erwogenen ein (neues) Gesamtbild des
Strafgerichtspräsidenten (B____) zeichnen. Kommt dazu, dass die Sistierung des
Berufungsverfahrens [...] gerade im Hinblick auf den (damals) ausstehenden
Entscheid vom 18. Februar 2022 (bzw. nach der Rückweisung durch das
Bundesgericht neu vom 5. April 2024) erfolgte. Das neuerliche Ausstandsgesuch
datiert vom 24. April 2024 und hat das Appellationsgericht am
25.
April 2024, sechs Tage nach der Pressemitteilung bzw. der
Zustellung des Entscheids (betreffend eine andere Gesuchstellerin), erreicht.
Im Einklang mit der zuvor dargestellten Rechtsprechung ist das Gesuch daher
rechtzeitig gestellt worden, weshalb darauf eingetreten werden kann.
2.
Auf den Antrag Ziff. 3
und den Verfahrensantrag, wonach das Berufungsverfahren [...] als
gegenstandslos abzuschreiben und dem Vertreter der Gesuchstellerin für
ebendieses eine Frist zur Geltendmachung einer Forderung für die
Prozessvertretung anzusetzen sei, kann nicht eingetreten werden, da die
diesbezügliche Verfahrensleitung nicht beim in casu mitwirkenden
Appellationsgerichtspräsidenten liegt.
3.
3.1
Die
Gesuchstellerin macht geltend, zwar beschlage der Entscheid des
Appellationsgerichts vom 5. April 2024 das vorliegend interessierende
Verfahren formal nicht. Allerdings seien auch das im Urteil [...] gefällte
Strafmass und die Handhabe des vorliegend interessierenden Falls
erwiesenermassen Gegenstand der Absprachen in der Gesprächsrunde vom
31.
August 2020 gewesen und beschlage der vorliegende Fall denselben
Sachverhalt, der auch dem Urteil des Appellationsgerichts vom
5.
April 2024 zugrunde liege, nämlich die Teilnahme der
Gesuchstellerin an der Basel-nazifrei-Demonstration vom 24. November 2018. Das erstinstanzliche
Urteil gegen die Gesuchstellerin stamme vom 21. September 2020 und
sei damit nach den einen Anschein der Befangenheit auslösenden Absprachen
gefällt worden, wobei das Appellationsgericht auch das Ausstandsgesuch gegen
den in ihrem Fall vorsitzenden Strafgerichtspräsidenten (B____) gutgeheissen
habe.
3.2
In
seiner Stellungnahme führt B____ aus, das weitere Vorgehen sei angesichts des
Entscheids des Appellationsgerichts vom 5. April 2024 vorgezeichnet,
weshalb er beantrage, gemäss den Ausführungen in diesem Entscheid zu verfahren.
4.
4.1
Gemäss
Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6
Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)
hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen und
unparteiischen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände beurteilt wird. Art.
30.
Abs. 1 BV soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen
Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil
ermöglichen. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn
Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der
Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken, ohne dass für die Ablehnung
verlangt wäre, dass die Richterperson tatsächlich befangen ist (vgl. dazu
BGE 141 IV 178 E. 3.2.1, 140 III 221 E. 4.1;
BGer 1B_315/2020 vom 23. September 2020 E. 5.1; Keller, a.a.O., Art. 56 StPO N 31 ff.).
In Konkretisierung dieser grundrechtlichen Garantien hat gemäss Art. 56
StPO eine in einer Strafbehörde tätige Person unter anderem dann in den
Ausstand zu treten, wenn sie im Sinne einer Generalklausel «aus anderen Gründen»
befangen sein könnte (lit. f). Die den Ausstand begründenden Tatsachen
sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Die blosse Behauptung eines
Ausstandsgrunds oder pauschale, vage Andeutungen genügen nicht. Es muss eine
gewisse Wahrscheinlichkeit für den Anschein der Befangenheit sprechen. Ein
strikter Nachweis oder die urkundliche Bescheinigung der den Ausstand
begründenden Tatsachen sind aber nicht erforderlich (Boog, a.a.O., Art. 58 StPO N 4; Keller, a.a.O., Art. 58 N 11).
4.2
Voreingenommenheit
und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn sich im
Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände
Gegebenheiten ergeben, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der
Gerichtsperson zu erwecken. Diese können namentlich in einem bestimmten
Verhalten des betreffenden Richters oder der betreffenden Richterin begründet
sein (BGE 128 V 82 E. 2a, 127 I 196 E. 2b, 126 I 68 E. 3a). Der Anschein der
Befangenheit kann durch unterschiedlichste Umstände und Gegebenheiten erweckt
werden. Generell begründet jedes Verhalten einer Gerichtsperson den Anschein
fehlender Unparteilichkeit, das den Eindruck erweckt, die Person habe sich in
Bezug auf den konkreten Sachverhalt und die konkret zu entscheidenden Rechtsfragen
ihre Meinung nicht nur vorläufig, sondern weitgehend unumkehrbar gebildet,
weshalb das Verfahren nicht mehr als offen erscheint. Entscheidend ist, ob
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Vorbefassung mit einer
bestimmten Angelegenheit bereits zu einer festen richterlichen Gewissheit über
den Ausgang des Verfahrens geführt hat (BGer 8C_709/2017 vom 27. April 2018
E. 2.1.1, 1B_27/2016, 1B_45/2016 vom 4. Juli 2016 E. 5.2.1). Dazu können
nach der Rechtsprechung insbesondere vor oder während eines Prozesses
abgegebene Äusserungen eines Richters oder einer Richterin zählen, die den
Schluss zulassen, dass sich dieser bereits eine feste Meinung über den Ausgang
des Verfahrens gebildet hat (BGE 137 I 227 E. 2.1, 134 I 238 E. 2.1, 125 I
119.
E. 3a). Bedenken im Hinblick auf die Unparteilichkeit der in einer
Strafbehörde tätigen Person können auch von ihr ausgehende Äusserungen in der
Öffentlichkeit im Vorfeld oder während eines Verfahrens begründen. Der Anschein
der Befangenheit entsteht, wenn die Äusserungen in unmittelbarem Bezug zum
konkreten Verfahren stehen und sich der Schluss aufdrängt, die Gerichtsperson
habe sich bereits eine abschliessende Meinung gebildet und sich in Bezug auf
das Ergebnis des Verfahrens definitiv festgelegt (BGE 134 I 238 E.
2.1, 125 I 119 E. 3a; BGer 1P.687/2005 vom 9. Januar 2006 E. 7.1; Boog, a.a.O., Art. 56 StPO N 48).
5.
5.1
Das
Appellationsgericht hat im Entscheid DGS.2020.15 ff. vom 5. April 2024
Folgendes erwogen:
«7.
7.1
Seitens der Strafgerichtspräsidien wird – wie
bereits erwähnt (vgl. dazu E. 4.2) – unter Bezugnahme auf den Entscheid des
Bundesgerichts 5A_489/2017 vom 29. November 2017 zunächst vorgebracht, es gäbe
keine institutionelle Befangenheit. Es trifft diesbezüglich zwar zu, dass ein
Ausstandsbegehren gegen eine ganze Behörde grundsätzlich unzulässig ist und auf
derartige Gesuche nicht einzutreten ist. Indes kann ein Gesuch gegen eine
Gesamtbehörde unter Umständen als einheitliches Ausstandsbegehren gegen alle
Einzelmitglieder entgegengenommen werden, zumal sich aus Art. 59 Abs. 1 lit. d
StPO (Ausstandsgesuch gegen ein gesamtes Berufungsgericht) ergibt, dass das
Gesetz die Möglichkeit eines Ausstandsbegehrens «en bloc» für ein ganzes
Gericht vorsieht. Ein zulässiges Ausstandsbegehren «en bloc» setzt aber voraus,
dass sich aus der Begründung ergibt, worin ganz konkret der Ausstandsgrund für
jedes Mitglied liegt, andernfalls auf das Ausstandsgesuch nicht einzutreten ist
(BGE 139 I 121 E. 4.3; BGer 1B_548/2019 vom 31. Januar 2020 E. 3.2, 5A_205/2017
vom 11. Mai 2017 E. 3; AGE DGS.2022.7-10 vom 13. Juni 2022 E. 3.1; Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar,
4.
Auflage, Zürich 2023, Art. 56 N 2, 58 N 1; Keller,
a.a.O., Art. 58 N 10; BOOG, a.a.O., Art. 58 StPO N 2, 4).
7.2
Die Gesuchstellenden begründen ihre
Ausstandsbegehren gegen alle Gerichtspersonen des Strafgerichts mitunter damit,
dass in einem Beitrag von «Schweiz aktuell» auf SRF 1 vom 13. Oktober 2020
ausgeführt worden sei, dass das Interview in der BaZ mit Gerichtspräsident B____
«nach Absprache mit seinen Richterkollegen», also unter ausdrücklicher
Billigung sämtlicher Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten erfolgt
sei. Zudem habe der damalige Gerichtspräsident C____ das Interview über Twitter
auch selbst in der Öffentlichkeit in Umlauf gebracht, wodurch er die Aussagen
seines Kollegen ausdrücklich unterstützt habe. Auch hätten sich weder das
Strafgericht als Ganzes, noch die einzelnen Gerichtspräsidien je von den
Äusserungen von B____ (öffentlich bzw. anhand einer Medienmitteilung)
distanziert. Nach dem Gesagten sei nach aussen hin in Erscheinung getreten,
dass die unhaltbaren Äusserungen von Strafgerichtspräsident B____ jene des
Gesamtgerichts seien, sodass das gesamte Strafgericht als Institution für
befangen anzusehen sei. Nach der Rückweisung durch das Bundesgericht wird
vorgebracht, dass die zur Diskussion stehenden «Beschlüsse» anlässlich einer
Präsidienkonferenz gefällt worden und damit breit abgestützt seien.
7.3
Mit diesen Ausführungen setzen sich die
Gesuchstellenden im Sinne des vorstehend Referierten rechtsgenüglich mit den
Ausstandsgründen für diejenigen Strafgerichtspräsidien auseinander, die zum
Zeitpunkt der zur Diskussion stehenden «Absprachen» bzw. der fraglichen Urteile
im Amt waren, zumal auch diejenigen Strafgerichtspräsidien, die an der Sitzung
vom 31. August 2020 nicht teilgenommen haben, gemäss den Aussagen von B____
anlässlich der parteiöffentlichen Einvernahme vom 5. Juni 2023 elektronischen
Zugriff auf das entsprechende Protokoll hatten. Inwiefern die erst per 1.
Januar 2022 an das Strafgericht gewählten D____, E____ und F____ befangen
wären, wird damit aber nicht glaubhaft gemacht und ist im Übrigen auch nicht
ersichtlich, zumal die drei neuen Präsidien nicht mit den vorliegend zur
Diskussion stehenden Verfahren (als Vorsitzende; vgl. dazu E. 7.5) befasst und
auch nicht im Amt waren, als es zur Gesprächsrunde vom 31. August 2020 gekommen
ist. Zudem konnten sie auch nicht mitdiskutieren, ob B____ dem Journalisten der
BaZ ein Interview geben soll oder nicht. Darüber hinaus sind – wie bereits im
Urteil vom 18. Februar 2022 erwähnt – die Medienbeauftragten und die
vorsitzenden Präsidentinnen bzw. vorsitzenden Präsidenten der einzelnen
Gerichte sowie bei Bezug zu einem konkreten Verfahren die Instruktionsrichterin
oder der Instruktionsrichter bzw. die oder der Vorsitzende des betreffenden
Spruchkörpers gestützt auf § 10 Abs. 1 des Medien- und Informationsreglements
der Basler Gerichte (SG 154.115) befugt, Interviews zu geben. Inwiefern D____, E____
oder F____ mangels dieser Funktionen befugt gewesen wären, sich von den
Äusserungen von B____ zu distanzieren, erhellt damit nicht. Kommt dazu, dass
ein Gesuchsteller in seinen Anträgen auch «nur» sämtliche an den Absprachen
beteiligte Richterinnen und Richter (Akten DGS.2020.21 S. 848) mitumfasst
hat.
7.4
D____ und F____ haben im Rahmen von
Vernehmlassungen an das Bundesgericht in Vertretung der ehemaligen
Strafgerichtspräsidien G____ und H____ diesem mitgeteilt, dass unter Verweis
auf den Entscheid des Appellationsgerichts vom 18. Februar 2022 auf eine
Vernehmlassung verzichtet werde (Akten DGS.2020.32 S. 70, DGS.2021.8 S. 115,
DGS.2021.18 S. 153, DGS.2021.21 S. 190). Sie haben damit allenfalls kund getan,
dass sie der Meinung seien, es bestehe vorliegend kein Ausstandsgrund. Ihre
Unabhängigkeit und Unparteilichkeit in den Basel nazifrei-Prozessen steht damit
aber nicht in Frage und wird auch nicht geltend gemacht. Dasselbe gilt für die
Tatsache, dass die drei neuen Präsidien am Beschluss der Präsidienkonferenz vom
13.
März 2023 betreffend die Entbindung von B____ vom Sitzungs- und
Amtsgeheimnis hinsichtlich der parteiöffentlichen Einvernahme vom 5. Juni 2023
beteiligt waren und Letzteren ermächtigten, das Appellationsgericht auf
entsprechendes Verlangen hin mit Auszügen aus verschiedenen Protokollen von
Präsidienkonferenzen sowie dem Protokoll betreffend die Sitzung vom 31. August
2020.
zu bedienen.
7.5
Schliesslich hat E____ zwar im Verfahren des
Gesuchstellers 13 als nebenamtliche Richterin mitgewirkt. Indes wurden die
Ausstandsgründe für die nebenamtlichen Richterinnen und Richter von den
Gesuchstellenden ebenfalls nicht konkretisiert (vgl. dazu sogleich E. 7.6) und
begründet – selbst wenn die betreffende Richterin im früheren Verfahren zu
Ungunsten der Partei entschieden hat, der Entscheid von der oberen Instanz
aufgehoben wurde und die Prozessführung der Richterin gerügt worden ist – eine
blosse Mitwirkung an aufgehobenen Entscheiden keinen Ausstandsgrund (BGE 105 Ib
301.
E. 1c, 129 III 445 E. 4.2.2.2, 143 IV 69 E. 3.1; Boog, a.a.O., Art. 56 StPO N 17a; Jositsch/Schmid, a.a.O., Art. 56 N 7).
7.6
Nicht rechtsgenüglich konkretisiert wurden –
wie soeben erwähnt – auch die Ausstandsgründe hinsichtlich der nebenamtlichen
Richterinnen und Richter und der Gerichtsschreibenden. Diese Personen haben
weder an den Präsidienkonferenzen noch am Meinungsaustausch vom 31. August 2020
teilgenommen. Zudem ist auch nicht ersichtlich, dass die entsprechenden
«Beschlüsse» an sie kommuniziert worden wären oder sie (elektronischen) Zugriff
auf die Protokolle hatten, wobei eine nebenamtliche Richterin in ihrer
Stellungnahme auch ausgeführt hat, dass ihr angebliche Absprachen nicht bekannt
gewesen seien und sie solche auch nie selbst mitbekommen habe (Akten
DGS.2020.27 S. 127). Kommt dazu, dass einzelne Gesuchstellende in ihren
Anträgen auch «nur» die Strafgerichtspräsidien (so zum Beispiel Akten
DGS.2020.31 S. 799) bzw. sämtliche an den Absprachen beteiligte Richterinnen
und Richter (Akten DGS.2020.21 S. 848) mitumfasst haben und I____ in seinem
E-Mail vom 23. März 2021 an alle Präsidien und nebenamtliche Richterinnen und
Richter «nur» von Absprachen unter den Präsidien gesprochen hat. Schliesslich
sind die nebenamtlichen Richterinnen und Richter sowie die Gerichtsschreibenden
gemäss § 10 Abs. 2 des Medien- und Informationsreglements der Basler Gerichte
grundsätzlich nicht befugt, Interviews zu geben und konnten sich insofern auch
nicht von den Aussagen von B____ distanzieren. Ergänzend ist auf die soeben
zitierte Rechtsprechung zum Ausstand bei Mitwirkung an aufgehobenen Entscheiden
zu verweisen (vgl. dazu E. 7.5).
7.7
Auf die Ausstandsbegehren betreffend D____, E____
und F____ sowie die nebenamtlichen Richterinnen und Richter und die
Gerichtsschreibenden ist daher nicht einzutreten.
8.
8.1
Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 14.
Dezember 2022 hinsichtlich des Interviews von B____ in der BaZ vom 26.
September 2020 erwogen, dass namentlich dessen Ausführungen, wonach die an der
Demonstration angewandte Gewalt «massiv» und «vor allem gegen Personen»
gerichtet gewesen sei und sich «nicht rechtfertigen» lasse, einen Sachverhalt
beträfen, der den Strafverfahren aller Gesuchstellenden zugrunde liege. Auch
die Aussage, dass auf den Beweisvideos zu sehen sei, «wie von einer Gruppe von
Demonstranten Büchsen und Steine gegen die Polizeikette fliegen und die Polizei
mit Gummischrot antworte», gehe in ihrer Bedeutung über das konkrete
Strafverfahren hinaus, würden die Gesuchstellenden doch gerade vorbringen, die
Gewalt sei vielmehr (initial) von der Polizei ausgegangen. Zudem sei
bereits die öffentliche Kommentierung eigener (bereits eröffneter) Urteile durch
Mitglieder des zuständigen Spruchkörpers zumindest kritisch zu betrachten. Vor
allem aber sei immer dann besondere Zurückhaltung bei der Kommunikation mit
Medien zu wahren, wenn laufende Verfahren betroffen seien, was umso mehr gelte,
wenn die beschuldigten Personen (wie vorliegend) nicht geständig seien.
8.2
Im Weiteren hat das Bundesgericht festgehalten,
dass B____ in die vorliegend betroffenen Verfahren zwar nicht involviert
gewesen sei. Doch stelle sich die Frage, ob die abgelehnten Gerichtspräsidien
sich seine öffentlichen Aussagen aufgrund einer allfälligen vorgängigen
Absprache zu eigen gemacht hätten. Die vom Ausstandsverfahren betroffenen
Präsidien haben sich während des gesamten Ausstandsverfahrens dezidiert auf den
Standpunkt gestellt, keine bindenden Absprachen getätigt oder Beschlüsse
gefasst zu haben (zum Beispiel Akten DGS.2020.27 S. 122 f., DGS.2020.31 S.
20, DGS.2021.1 S. 4, DGS.2021.8 S. 66, DGS.2021.18 S. 26 f.,
DGS.2023.23 S. 412). Sofern die «Basel nazifrei-Verfahren» Gesprächsthema gewesen
seien, so lediglich im Rahmen eines informellen Meinungsaustausches bezüglich
rechtlicher Fragen (Akten DGS.2020.27 S. 137, DGS.2021.8 S. 66). In
dem im Anschluss an das Urteil des Bundesgerichts durch das Appellationsgericht
durchgeführten Beweisverfahren sind nun zwei Versionen eines Protokolls einer
als «Interner Meinungsaustausch» betitelten Diskussionsrunde unter sechs
Präsidien des Strafgerichts zu Tage getreten. In diesen Protokollen ist von
«Beschlüssen» die Rede und dass «die wichtigsten Beschlüsse für eine schnellere
Durchsicht» hervorgehoben würden. Auch wenn der Ausdruck «Beschlüsse» in
Anführungszeichen gesetzt worden ist und – wie der Vertreter der
Staatsanwaltschaft in seiner Stellungnahme zutreffend angemerkt hat – an
mehreren Protokollstellen festgehalten wird, dass es für eine abschliessende
Würdigung auf den Einzelfall ankomme, könnte für einen an der Diskussionsrunde
Unbeteiligten hierbei effektiv der Eindruck entstehen, dass es sich um
verbindliche Beschlüsse und nicht «nur» um den Austausch informeller Meinungen
gehandelt hat, zumal auch Formulierungen, wie beispielsweise «bei aktiver
Teilnahme ist beim Wurf von mehreren Gegenständen auf mehrfache Tatbegehung zu
erkennen», kaum Ermessensspielraum erkennen lassen und aus dem von B____
anlässlich seiner Befragung beim Appellationsgericht verwendeten Ausdruck
«Einigungsverhandlung» auch geschlossen werden könnte, dass das Ziel des
Meinungsaustausches in einer einheitlichen Handhabung der diskutierten Punkte
bestanden hat. Die Diskussion betreffend antizipierte Einwände der Verteidigung
hinsichtlich der Täterschaftshinweise durch Szenekenner oder den
Nachrichtendienst schliesst mit der Erkenntnis, «es bestehe kein
Akteneinsichts- oder Konfrontationsrecht», sodass bei objektiver Betrachtung
eine gewisse Verbindlichkeit zumindest nicht fernliegt.
8.3
Es ist zwar zu begrüssen, dass das
Strafgericht die entsprechenden Protokolle dem Appellationsgericht eingereicht
und damit Transparenz hergestellt hat. Indes ist nicht recht nachvollziehbar,
dass man – obwohl I____ in seinem E-Mail vom 23. März 2021 schwerwiegende
Vorwürfe skizzierte, der Meinungsaustausch in den jeweiligen Stellungnahmen an
das Appellationsgericht teilweise erwähnt wurde (Akten DGS.2020.27 S. 137,
DGS.2021.8 S. 66) und man bindende Beschlüsse dezidiert in Abrede stellte –
nicht das diesbezügliche Protokoll konsultierte (sollte man sich an den Inhalt
nicht mehr erinnert haben) und angesichts der zumindest unglücklichen
Formulierungen dieses nicht (proaktiv) früher, sondern erst am 5. Juni 2023
beim Appellationsgericht einreichte. Dass man sich der Brisanz des Protokolls
vom 31. August 2020 offenbar auch unter den Präsidien bewusst war, legt
nicht nur die Tatsache, dass man die Thematik an der Präsidienkonferenz vom 3.
Mai 2021 diskutierte, sondern auch die Aussage von B____ vor
Appellationsgericht, wonach das Protokoll vom 31. August 2020 «die
Schwachstelle» sei bzw. es «problematisch» aussehe, nahe.
8.4
Es geht vorliegend nicht darum, im Detail zu
analysieren, inwiefern das Strafgericht das in Art. 35 Abs. 1 GOG kodifizierte
Anliegen nach Förderung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfüllt hat oder
darüber hinaus gegangen ist. Entscheidend ist der Eindruck bzw. der Anschein,
der aufgrund der besonderen Umstände im vorliegenden Fall (über den konkreten
Sachverhalt hinausgehende Ausführungen in einem Zeitungsinterview
während einer laufenden Prozessreihe in nicht vereinigten Strafverfahren bei
nicht geständigen Beschuldigten; zeitliche Nähe zwischen der Gesprächsrunde vom
31.
August 2020 und dem Interview in der BaZ vom 26. September 2020; zumindest
unglückliche und auf eine gewisse Verbindlichkeit hindeutende Formulierungen im
Zusammenhang mit dem Protokoll der Gesprächsrunde vom 31. August 2020; erst
späte Herstellung von Transparenz) bei den Gesuchstellenden geschaffen wurde.
Aufgrund aller Umstände kann – zumindest in der von der vorzitierten
Rechtsprechung verlangten (geringen) Intensität und auch wenn sich die
Strafgerichtspräsidien in ihrer richterlichen Unabhängigkeit im Einzelfall
nicht einschränken wollten – objektiv darauf geschlossen werden, die
Strafgerichtspräsidien hätten sich im Vorfeld der noch stattzufindenden
Hauptverhandlungen in Bezug auf Teile des konkreten Sachverhalts und einzelne
Rechtsfragen ihre Meinung nicht nur vorläufig, sondern – wie dies bereits I____
in seinem E-Mail vom 23. März 2021 an alle Präsidien und nebenamtlichen
Richterinnen und Richter und auch anlässlich seiner Selbstanzeige bei der
Staatsanwaltschaft sinngemäss ausgeführt hat – weitgehend unumkehrbar gebildet,
sodass die diesbezüglichen Argumente der Gesuchstellenden daran nichts mehr zu
ändern vermöchten und das Verfahren nicht mehr als offen erscheine».
5.2
Das
Appellationsgericht hiess in der Folge alle Ausstandsbegehren, welche zum
Zeitpunkt der Gesprächsrunde vom 31. August 2020 sich im Amt befindliche
Strafgerichtspräsidien betrafen, gut, hob die betreffenden Urteile auf und wies
das Strafgericht an, die entsprechenden Verfahren von einem unabhängigen und
unparteiischen Spruchkörper unter anderem Vorsitz wiederholen zu lassen. Der
vorliegende Fall beschlägt denselben Sachverhalt, der auch dem Urteil des
Appellationsgerichts vom 5. April 2024 zugrunde liegt, nämlich die
Teilnahme der Gesuchstellerin an den Basel-nazifrei-Protesten. Zudem wurde das
entsprechende Urteil unter dem Vorsitz von B____, einem sich zum Zeitpunkt der
Gesprächsrunde vom 31. August 2020 im Amt befindlichen Strafgerichtspräsidenten,
gefällt. Das angefochtene Urteil gegen die Gesuchstellerin erging darüber hinaus
am 21. September 2020 und wurde damit nach den einen Anschein der Befangenheit
auslösenden Gesprächsrunde gefällt. Es rechtfertigt sich nach dem Gesagten
daher, in vorliegender Sache gleich zu verfahren und das Ausstandsgesuch der
Gesuchstellerin betreffend B____ gutzuheissen. Indes hat sie mit keinem Wort
begründet, weshalb auch D____, E____ und F____ sowie alle Gerichtsschreibenden
in den Ausstand zu versetzen wären, sodass mit Hinweis auf vorstehend Erwogenes
auf die Ausstandsbegehren diese Personen betreffend nicht eingetreten werden
kann.
6.
6.1
Heisst das Beschwerdegericht ein
Ausstandsbegehren gut, hat es – sofern im entsprechenden Verfahren bereits Anträge
hinsichtlich der Folgen der Verletzung der Ausstandsvorschriften gestellt
wurden – auch darüber zu entscheiden (BGE 144 IV 90 E. 1.1.2; AGE DGS.2023.31
vom 19. Oktober 2023 E. 1.3; Keller,
a.a.O., Art. 60 N 3; Jositsch/Schmid,
a.a.O., Art. 60 N 3; Boog, a.a.O.,
Art. 60 StPO N 2a).
6.2
Ein
solcher Antrag liegt in casu vor, weshalb das Urteil des Strafgerichts [...] aufzuheben
und das Strafgericht anzuweisen ist, das entsprechende Verfahren von einem
unabhängigen und unparteiischen Spruchkörper unter anderem Vorsitz wiederholen
zu lassen (mit Verweis auf das Urteil des Appellationsgerichts vom 5. April
2024.
nicht unter dem Vorsitz der in den Ausstand versetzten und sich aktuell
noch im Amt befindlichen Strafgerichtspräsidien J____, K____, L____, M____ und N____).
Angesichts der Tatsache, dass auf die Ausstandsgesuche gegen D____, E____ und F____
nicht eingetreten wird und per 1. Januar 2025 nicht von den
Ausstandsgesuchen erfasste neue Strafgerichtspräsidien ihr Amt angetreten haben
(O____, P____, Q____, R____ und S____), besteht keine Notwendigkeit, die
Verfahren betreffend «Basel nazifrei» einem ausserkantonalen Strafgericht
abzutreten, zumal auch die Möglichkeit besteht, Präsidienfunktionen an
nebenamtliche Richterinnen und Richter zu übertragen (§ 39 Abs. 1 GOG). Der Antrag
Ziff. 6 ist daher abzuweisen.
7.
7.1
Bei
diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Verfahrens zu Lasten des
Staates (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO).
7.2
Der
Gesuchstellerin ist in analoger Anwendung von Art. 429 f. StPO eine Parteientschädigung
zuzusprechen (Keller, a.a.O., Art.
59.
N 12; Jositsch/Schmid, a.a.O.,
Art. 59 N 10; AGE DGS.2021.3 vom 29. Dezember 2021 E. 4, DGS.2020.22 vom
17.
Februar 2021 E. 5.2), wobei grundsätzlich auf die Honorarnote ihres
Vertreters vom 16. April 2025 abgestellt werden kann. Der im Ausstandsverfahren
zu vergütende Aufwand beträgt 4.3 Stunden (Aufwände vom 24. April 2024, 26.
April 2024, 10. Mai 2024, 10. Juni 2024, 4. Juli 2024, 5. Juli 2024, 12.
Juli 2024 und 3. Februar 2025), zuzüglich Mehrwertsteuer und 3 % Auslagen. Den
gleichzeitig geltend gemachten Aufwand für das Berufungsverfahren wird die
Gesuchstellerin in [...] zu verlangen haben. Für Details wird auf das
Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Der Antrag auf Ausstand des
Strafgerichtspräsidenten B____ wird gutgeheissen. Das strafgerichtliche Urteil [...]
wird aufgehoben und das Strafgericht angewiesen, das entsprechende Verfahren
von einem unabhängigen und unparteiischen Spruchkörper unter anderem Vorsitz
wiederholen zu lassen. Die übrigen Anträge werden abgewiesen, sofern darauf
einzutreten ist.
Es werden keine Kosten erhoben.
A____ wird eine Parteientschädigung von CHF 954.25 (einschliesslich
Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Gesuchstellerin
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Verfahrensleiterin in […]
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.