Lexipedia

Entscheid

DGS.2024.20

Ausstandsbegehren

22. April 2025Deutsch27 min

vollziehbaren Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Von der Anklage der Widerhandlung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

DGS.2024.20

ENTSCHEID

vom 22.

April 2025

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und

Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____

Gesuchstellerin

[...]

vertreten durch lic. iur. Peter

Bürkli, Advokat

Aeschenvorstadt 48, 4010 Basel

Gegenstand

Ausstandsbegehren gegen die

Strafgerichtspräsidien und die

Gerichtsschreiberinnen und

Gerichtsschreiber des Strafgerichts

Basel-Stadt

(im Verfahren […])

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (nachfolgend

Gesuchstellerin) wurde mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 21.

September 2020 ([...]) im Zusammenhang mit der Basel-nazifrei-Demonstration vom

24. November 2018 des Landfriedensbruchs sowie der mehrfachen Gewalt

und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig erklärt und zu einer unbedingt

vollziehbaren Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Von der Anklage der Widerhandlung

gegen das kantonalrechtliche Vermummungsverbot wurde sie hingegen

freigesprochen. Das Verfahren wegen mehrfacher Sachbeschädigung wurde zufolge

Rückzugs der Strafanträge eingestellt. Darüber hinaus wurden der

Gesuchstellerin Verfahrenskosten von CHF 3'635.80 sowie eine Urteilsgebühr

von CHF 1’800.– auferlegt. Ihr amtlicher Verteidiger wurde unter

Rückforderungsvorbehalt aus der Strafgerichtskasse entschädigt. Das

Berufungsverfahren ist unter dem Aktenzeichen [...] derzeit am

Appellationsgericht Basel-Stadt hängig.

Am 26. September

2020 erschien bezüglich der gegen diverse Personen im Zusammenhang mit der

Basel nazifrei-Demonstration eröffneten Strafverfahren in der Basler Zeitung (nachfolgend

BaZ) ein Interview mit dem damaligen Strafgerichtspräsidenten B____. In einem

Beitrag von «Schweiz aktuell» des Schweizer Radio und Fernsehens (SRF) vom 13.

Oktober 2020 wurde sodann davon berichtet, dass das in der BaZ erschienene

Interview mit B____ «nach Absprache mit seinen Richterkollegen» erfolgt sei. Am

15. April 2021 erschien in der Wochenzeitung (nachfolgend WOZ) darüber hinaus

ein Artikel über die zur Diskussion stehende Prozessserie (die einzelnen

Verfahren wurden nicht vereinigt). Darin wurde unter Bezugnahme auf ein E-Mail

eines damaligen (nebenamtlichen) Richters des Strafgerichts Basel-Stadt im

Wesentlichen davon berichtet, es habe im Vorfeld der Basel nazifrei-Prozesse

Absprachen unter den Strafgerichtspräsidien gegeben. Nach dem Bericht von

«Schweiz aktuell» bzw. nach dem Erscheinen des WOZ-Artikels haben diverse

Personen, unter anderem auch die Gesuchstellerin (dem Gesuch wurde zunächst

versehentlich keine eigene Verfahrensnummer zugeordnet; es wurde später unter

DGS.2022.14 separat erfasst), Ausstandsgesuche gegen die vorsitzenden Präsidien

bzw. das gesamte Strafgericht gestellt.

Mit Verfügung

vom 19. April 2021 kündigte die verfahrensleitende

Appellationsgerichtspräsidentin mit Blick auf die hängigen Ausstandsverfahren

gegen die Strafgerichtspräsidien die Sistierung des Berufungsverfahrens [...]

an, da nicht über die verschiedenen Verfahrensanträge betreffend Befangenheit von

C____ im vorinstanzlichen Verfahren [...] entschieden werden könne, bis die

Ausstandsverfahren zum rechtskräftigen Abschluss gekommen seien. Nachdem

hiergegen von keiner der Parteien Einwände erhoben wurden, wurde das Berufungsverfahren

mit Verfügung vom 19. Mai 2021 sistiert, bis in Sachen DGS.2020.15, 21,

23-27, 29, 31-34 und 36 ein rechtskräftiger Entscheid ergangen sei. Mit Entscheid

vom 18. Februar 2022 wies das Appellationsgericht die meisten der

Ausstandsbegehren ab, soweit es darauf eintrat (das Ausstandsgesuch der

Gesuchstellerin DGS.2022.14 wurde erst am 10. Mai 2022 abgewiesen bzw. hierauf

nicht eingetreten). Hiergegen erhoben diverse Personen Beschwerde an das

Bundesgericht (DGS.2022.14 erwuchs hingegen unangefochten in Rechtskraft).

Dieses hiess die Beschwerden gut, soweit es auf diese eintrat, hob den

Entscheid des Appellationsgerichts vom 18. Februar 2022 auf und wies die Sache

zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Appellationsgericht zurück. Im

Nachgang zu diesem Bundesgerichtsurteil erhob das Appellationsgericht

zusätzliche Beweise, unter anderem befragte es am 5. Juni 2023 im Rahmen einer

parteiöffentlichen Einvernahme B____. Dieser reichte hierbei Auszüge von

Protokollen dreier Präsidienkonferenzen und zwei Versionen eines Protokolls

einer als «Interner Meinungsaustausch» betitelten Diskussionsrunde unter sechs

Präsidien des Strafgerichts ein. Mit Entscheid DGS.2020.15, 21, 23-25, 27 und

31-32, DGS.2021.1, 8 und 18, DGS.2023.22-23 vom 5. April 2024 (im Folgenden

DGS.2020.15 ff.) hiess das Appellationsgericht die Anträge auf Ausstand

mehrerer Strafgerichtspräsidien gut, hob diverse strafgerichtliche Urteile auf

und wies das Strafgericht an, die entsprechenden Verfahren von einem

unabhängigen und unparteiischen Spruchkörper unter anderem Vorsitz wiederholen

zu lassen.

Mit Eingabe vom

24. April 2024 beantragte die Gesuchstellerin im Berufungsverfahren [...], es

seien das Urteil des Strafgerichts [...] vom 21. September 2020 bzw. sämtliche

Verfahrenshandlungen, welche in das Urteil vom 21. September 2020

mündeten, aufzuheben und zu wiederholen (Ziff. 1 und 2). Zudem sei das

Berufungsverfahren [...] als gegenstandslos abzuschreiben (Ziff. 3) und es seien

sämtliche Strafgerichtspräsidien und sämtliche Gerichtsschreiberinnen und

Gerichtsschreiber in den unter Ziff. 1 und Ziff. 2 genannten

Verfahren in den Ausstand zu versetzen (Ziff. 4 und 5). Im Übrigen sei ein

anderes kantonales Strafgericht mit der Beurteilung des rubrizierten Verfahrens

zu befassen (Ziff. 6). Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich

Mehrwertsteuer) zulasten des Staates (Ziff. 7), wobei dem Verteidiger für das

Berufungsverfahren [...] Frist anzusetzen sei zur Geltendmachung einer

Forderung für die Prozessvertretung. Am 25. April 2024 überwies die

verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsidentin in [...] das Gesuch dem

Vorsitzenden der strafrechtlichen Abteilung zur Zuteilung eines allfälligen

Ausstandsverfahrens. Dieser eröffnete in der Folge das vorliegende Verfahren

mit dem Aktenzeichen DGS.2024.20 und lud die Staatsanwaltschaft sowie das

Strafgericht zu Stellungnahmen ein. Mit Schreiben vom 13. Mai 2024

beantragte der vom Ausstandsgesuch betroffene Strafgerichtspräsident, mit dem

Ausstandsgesuch sei – sofern der Entscheid des Appellationsgerichts vom 5.

April 2024 in Rechtskraft erwachse – gemäss den Ausführungen in diesem

Entscheid zu verfahren. Alle darüber hinausgehenden Begehren seien – soweit

überhaupt darauf einzutreten sei – unter Kostenfolge abzuweisen. Die

Staatsanwaltschaft hat auf eine Stellungnahme bzw. die Gesuchstellerin auf eine

Replik verzichtet. Mit Schreiben vom 16. April 2025 hat der Vertreter der

Gesuchstellerin auf Aufforderung hin schliesslich seine Kostennote eingereicht.

Der vorliegende

Entscheid ist unter Beizug der Akten des Verfahrens DGS.2020.15 ff. sowie

der Akten des Verfahrens [...] ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte

ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 58 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) hat eine Partei, welche

den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der

Verfahrensleitung ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Die betroffene Person

nimmt dazu Stellung. Gemäss Art. 60 Abs. 1 StPO sind Amtshandlungen, an denen

eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, aufzuheben und zu

wiederholen, sofern dies eine Partei innert fünf Tagen verlangt, nachdem sie

vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat. Die Aufhebung und

Wiederholung von Amtshandlungen erfolgt damit nur auf entsprechendes Gesuch

einer Partei. Dieses Begehren kann auch von einer anderen Partei als

derjenigen, welche das Ausstandsgesuch eingereicht hat, gestellt werden. Eine

Beschwer ist nicht erforderlich (BGer 1B_246/2017 vom 6. Oktober 2017 E. 4.1; Boog, in: Basler Kommentar, 3. Auflage

2023, Art. 60 StPO N 2; Keller, in: Donatsch

et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3.

Auflage, Zürich 2020, Art. 60 N 4; Jositsch/Schmid, Praxiskommentar StPO, 4. Auflage, Zürich

2023, Art. 60 N 3). Über Ablehnungsgesuche gegen die erstinstanzlichen Gerichte

oder einzelne ihrer Mitglieder entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1

lit. b StPO die Beschwerdeinstanz. Im Kanton Basel-Stadt übt das

Appellationsgericht als Einzelgericht die Funktion der Beschwerdeinstanz aus

(§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG

154.100]).

1.2

Nach

Art. 58 Abs. 1 StPO kann «eine Partei» ein Ausstandsgesuch stellen.

Dazu legitimiert sind somit grundsätzlich die beschuldigte Person, die

Privatklägerschaft und die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO) sowie

weitere Verfahrensbeteiligte, soweit sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen

sind (Art. 105 Abs. 2 StPO; vgl. auch Boog,

a.a.O., Art. 58 StPO N 1). Da die Gesuchstellerin im gegen sie geführten

Strafverfahren beschuldigte Person ist, ist sie ohne weiteres zur Stellung des

Ausstandsbegehrens legitimiert.

1.3

1.3.1

Ein

Ausstandsgesuch muss nach Art. 58 Abs. 1 StPO «ohne Verzug» gestellt werden, mithin

sobald vom Ausstandsgrund bzw. den Umständen, welche die Besorgnis der

Befangenheit begründen, Kenntnis erlangt wird und die betroffene Person diese

sinnvoll darzutun bzw. glaubhaft zu machen vermag. Der Ausstand ist damit so

früh wie möglich, das heisst in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme zu

verlangen, wobei die Umstände des Einzelfalls und das Verfahrensstadium zu

berücksichtigen sind (Boog,

a.a.O., Art. 58 StPO N 5). Ein Gesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis

des Ausstandsgrunds eingereicht wird, gilt als rechtzeitig. Unzulässig ist

jedenfalls ein Zuwarten während zweier Wochen (BGer 1B_315/2020 vom 23.

September 2020 E. 4.1, 1B_18/2020 vom 3. März 2020 E. 3.1, 1B_559/2019 vom

27.

Januar 2020 E. 2.2, 1B_120/2019 vom 7. Juni 2019 E. 2.2). Ein

verspätetes Ausstandsgesuch führt zum Nichteintreten auf das Gesuch (BGE 134 I 20 E. 4.3.1, 132 II 485 E. 4.3; Keller,

a.a.O., Art. 58 N 4).

1.3.2

Die

für die rechtzeitige Geltendmachung eines Ausstandsgrunds massgebliche Frist

läuft erst ab tatsächlicher Kenntnis der den Ausstandsgrund begründenden

Umstände, nicht schon ab der blossen Möglichkeit der Kenntnis. Die Parteien

sind mithin nicht gehalten, zu Beginn oder im Verlauf des Verfahrens nach

möglichen Einwendungen gegen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu

forschen. Der Ausstandsgrund muss tatsächlich erkannt worden sein bzw. bei

pflichtgemässer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen sein. Die Partei hat die

Rechtzeitigkeit des Gesuchs bzw. den Zeitpunkt der Entdeckung des

Befangenheitsgrundes nicht bloss glaubhaft zu machen, sondern nachzuweisen (BGE 140 III 610 E. 4.1, 132 III 715 E. 3.1; Boog,

a.a.O., Art. 58 StPO N 5).

1.3.3

Die

Gesuchstellerin hat zwar die Abweisung ihres Ausstandsgesuchs vom 16. April

2021.

akzeptiert (DGS.2022.36) und auf ein Rechtsmittel an das Bundesgericht

verzichtet, sodass der Entscheid vom 10. Mai 2022 in Rechtskraft erwuchs. Indes

muss es – selbst wenn ihr Verteidiger als Vertreter einer anderen

Gesuchstellerin an der parteiöffentlichen Einvernahme vom 5. Juni 2023 teilgenommen

hat – zur Darstellung eines Gesamtbilds der betroffenen Justizperson gemäss

Lehre und Rechtsprechung zulässig sein, in einem anderen Kontext neu entdeckte Umstände

nachträglich geltend zu machen (BGer 1B_149/2019 vom 3. September 2019 E.

3.2, 1B_118/2020 vom 27. Juli 2020 E. 3.2; Boog, a.a.O., Art. 58 StPO N 7; Jositsch/Schmid, a.a.O., Art. 58 N 2). Vorliegend steht

«erst» seit dem Entscheid vom 5. April 2024 verbindlich fest, dass

bei dem dem Verfahren der Gesuchstellerin vorsitzenden Strafgerichtspräsidenten

zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils der Anschein der Befangenheit

bestand. Davon konnten die Gesuchstellerin und ihr Verteidiger frühestens mit

der Pressemitteilung des Appellationsgerichts vom 19. April 2024 bzw.

der gleichentags erfolgten Zustellung des entsprechenden Entscheids an den

Verteidiger (betreffend eine andere Gesuchstellerin) Kenntnis erlangen und im

Sinne des vorstehend Erwogenen ein (neues) Gesamtbild des

Strafgerichtspräsidenten (B____) zeichnen. Kommt dazu, dass die Sistierung des

Berufungsverfahrens [...] gerade im Hinblick auf den (damals) ausstehenden

Entscheid vom 18. Februar 2022 (bzw. nach der Rückweisung durch das

Bundesgericht neu vom 5. April 2024) erfolgte. Das neuerliche Ausstandsgesuch

datiert vom 24. April 2024 und hat das Appellationsgericht am

25.

April 2024, sechs Tage nach der Pressemitteilung bzw. der

Zustellung des Entscheids (betreffend eine andere Gesuchstellerin), erreicht.

Im Einklang mit der zuvor dargestellten Rechtsprechung ist das Gesuch daher

rechtzeitig gestellt worden, weshalb darauf eingetreten werden kann.

2.

Auf den Antrag Ziff. 3

und den Verfahrensantrag, wonach das Berufungsverfahren [...] als

gegenstandslos abzuschreiben und dem Vertreter der Gesuchstellerin für

ebendieses eine Frist zur Geltendmachung einer Forderung für die

Prozessvertretung anzusetzen sei, kann nicht eingetreten werden, da die

diesbezügliche Verfahrensleitung nicht beim in casu mitwirkenden

Appellationsgerichtspräsidenten liegt.

3.

3.1

Die

Gesuchstellerin macht geltend, zwar beschlage der Entscheid des

Appellationsgerichts vom 5. April 2024 das vorliegend interessierende

Verfahren formal nicht. Allerdings seien auch das im Urteil [...] gefällte

Strafmass und die Handhabe des vorliegend interessierenden Falls

erwiesenermassen Gegenstand der Absprachen in der Gesprächsrunde vom

31.

August 2020 gewesen und beschlage der vorliegende Fall denselben

Sachverhalt, der auch dem Urteil des Appellationsgerichts vom

5.

April 2024 zugrunde liege, nämlich die Teilnahme der

Gesuchstellerin an der Basel-nazifrei-Demonstration vom 24. November 2018. Das erstinstanzliche

Urteil gegen die Gesuchstellerin stamme vom 21. September 2020 und

sei damit nach den einen Anschein der Befangenheit auslösenden Absprachen

gefällt worden, wobei das Appellationsgericht auch das Ausstandsgesuch gegen

den in ihrem Fall vorsitzenden Strafgerichtspräsidenten (B____) gutgeheissen

habe.

3.2

In

seiner Stellungnahme führt B____ aus, das weitere Vorgehen sei angesichts des

Entscheids des Appellationsgerichts vom 5. April 2024 vorgezeichnet,

weshalb er beantrage, gemäss den Ausführungen in diesem Entscheid zu verfahren.

4.

4.1

Gemäss

Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6

Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)

hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen und

unparteiischen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände beurteilt wird. Art.

30.

Abs. 1 BV soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen

Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil

ermöglichen. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn

Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der

Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken, ohne dass für die Ablehnung

verlangt wäre, dass die Richterperson tatsächlich befangen ist (vgl. dazu

BGE 141 IV 178 E. 3.2.1, 140 III 221 E. 4.1;

BGer 1B_315/2020 vom 23. September 2020 E. 5.1; Keller, a.a.O., Art. 56 StPO N 31 ff.).

In Konkretisierung dieser grundrechtlichen Garantien hat gemäss Art. 56

StPO eine in einer Strafbehörde tätige Person unter anderem dann in den

Ausstand zu treten, wenn sie im Sinne einer Generalklausel «aus anderen Gründen»

befangen sein könnte (lit. f). Die den Ausstand begründenden Tatsachen

sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Die blosse Behauptung eines

Ausstandsgrunds oder pauschale, vage Andeutungen genügen nicht. Es muss eine

gewisse Wahrscheinlichkeit für den Anschein der Befangenheit sprechen. Ein

strikter Nachweis oder die urkundliche Bescheinigung der den Ausstand

begründenden Tatsachen sind aber nicht erforderlich (Boog, a.a.O., Art. 58 StPO N 4; Keller, a.a.O., Art. 58 N 11).

4.2

Voreingenommenheit

und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn sich im

Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände

Gegebenheiten ergeben, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der

Gerichtsperson zu erwecken. Diese können namentlich in einem bestimmten

Verhalten des betreffenden Richters oder der betreffenden Richterin begründet

sein (BGE 128 V 82 E. 2a, 127 I 196 E. 2b, 126 I 68 E. 3a). Der Anschein der

Befangenheit kann durch unterschiedlichste Umstände und Gegebenheiten erweckt

werden. Generell begründet jedes Verhalten einer Gerichtsperson den Anschein

fehlender Unparteilichkeit, das den Eindruck erweckt, die Person habe sich in

Bezug auf den konkreten Sachverhalt und die konkret zu entscheidenden Rechtsfragen

ihre Meinung nicht nur vorläufig, sondern weitgehend unumkehrbar gebildet,

weshalb das Verfahren nicht mehr als offen erscheint. Entscheidend ist, ob

konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Vorbefassung mit einer

bestimmten Angelegenheit bereits zu einer festen richterlichen Gewissheit über

den Ausgang des Verfahrens geführt hat (BGer 8C_709/2017 vom 27. April 2018

E. 2.1.1, 1B_27/2016, 1B_45/2016 vom 4. Juli 2016 E. 5.2.1). Dazu können

nach der Rechtsprechung insbesondere vor oder während eines Prozesses

abgegebene Äusserungen eines Richters oder einer Richterin zählen, die den

Schluss zulassen, dass sich dieser bereits eine feste Meinung über den Ausgang

des Verfahrens gebildet hat (BGE 137 I 227 E. 2.1, 134 I 238 E. 2.1, 125 I

119.

E. 3a). Bedenken im Hinblick auf die Unparteilichkeit der in einer

Strafbehörde tätigen Person können auch von ihr ausgehende Äusserungen in der

Öffentlichkeit im Vorfeld oder während eines Verfahrens begründen. Der Anschein

der Befangenheit entsteht, wenn die Äusserungen in unmittelbarem Bezug zum

konkreten Verfahren stehen und sich der Schluss aufdrängt, die Gerichtsperson

habe sich bereits eine abschliessende Meinung gebildet und sich in Bezug auf

das Ergebnis des Verfahrens definitiv festgelegt (BGE 134 I 238 E.

2.1, 125 I 119 E. 3a; BGer 1P.687/2005 vom 9. Januar 2006 E. 7.1; Boog, a.a.O., Art. 56 StPO N 48).

5.

5.1

Das

Appellationsgericht hat im Entscheid DGS.2020.15 ff. vom 5. April 2024

Folgendes erwogen:

«7.

7.1

Seitens der Strafgerichtspräsidien wird – wie

bereits erwähnt (vgl. dazu E. 4.2) – unter Bezugnahme auf den Entscheid des

Bundesgerichts 5A_489/2017 vom 29. November 2017 zunächst vorgebracht, es gäbe

keine institutionelle Befangenheit. Es trifft diesbezüglich zwar zu, dass ein

Ausstandsbegehren gegen eine ganze Behörde grundsätzlich unzulässig ist und auf

derartige Gesuche nicht einzutreten ist. Indes kann ein Gesuch gegen eine

Gesamtbehörde unter Umständen als einheitliches Ausstandsbegehren gegen alle

Einzelmitglieder entgegengenommen werden, zumal sich aus Art. 59 Abs. 1 lit. d

StPO (Ausstandsgesuch gegen ein gesamtes Berufungsgericht) ergibt, dass das

Gesetz die Möglichkeit eines Ausstandsbegehrens «en bloc» für ein ganzes

Gericht vorsieht. Ein zulässiges Ausstandsbegehren «en bloc» setzt aber voraus,

dass sich aus der Begründung ergibt, worin ganz konkret der Ausstandsgrund für

jedes Mitglied liegt, andernfalls auf das Ausstandsgesuch nicht einzutreten ist

(BGE 139 I 121 E. 4.3; BGer 1B_548/2019 vom 31. Januar 2020 E. 3.2, 5A_205/2017

vom 11. Mai 2017 E. 3; AGE DGS.2022.7-10 vom 13. Juni 2022 E. 3.1; Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar,

4.

Auflage, Zürich 2023, Art. 56 N 2, 58 N 1; Keller,

a.a.O., Art. 58 N 10; BOOG, a.a.O., Art. 58 StPO N 2, 4).

7.2

Die Gesuchstellenden begründen ihre

Ausstandsbegehren gegen alle Gerichtspersonen des Strafgerichts mitunter damit,

dass in einem Beitrag von «Schweiz aktuell» auf SRF 1 vom 13. Oktober 2020

ausgeführt worden sei, dass das Interview in der BaZ mit Gerichtspräsident B____

«nach Absprache mit seinen Richterkollegen», also unter ausdrücklicher

Billigung sämtlicher Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten erfolgt

sei. Zudem habe der damalige Gerichtspräsident C____ das Interview über Twitter

auch selbst in der Öffentlichkeit in Umlauf gebracht, wodurch er die Aussagen

seines Kollegen ausdrücklich unterstützt habe. Auch hätten sich weder das

Strafgericht als Ganzes, noch die einzelnen Gerichtspräsidien je von den

Äusserungen von B____ (öffentlich bzw. anhand einer Medienmitteilung)

distanziert. Nach dem Gesagten sei nach aussen hin in Erscheinung getreten,

dass die unhaltbaren Äusserungen von Strafgerichtspräsident B____ jene des

Gesamtgerichts seien, sodass das gesamte Strafgericht als Institution für

befangen anzusehen sei. Nach der Rückweisung durch das Bundesgericht wird

vorgebracht, dass die zur Diskussion stehenden «Beschlüsse» anlässlich einer

Präsidienkonferenz gefällt worden und damit breit abgestützt seien.

7.3

Mit diesen Ausführungen setzen sich die

Gesuchstellenden im Sinne des vorstehend Referierten rechtsgenüglich mit den

Ausstandsgründen für diejenigen Strafgerichtspräsidien auseinander, die zum

Zeitpunkt der zur Diskussion stehenden «Absprachen» bzw. der fraglichen Urteile

im Amt waren, zumal auch diejenigen Strafgerichtspräsidien, die an der Sitzung

vom 31. August 2020 nicht teilgenommen haben, gemäss den Aussagen von B____

anlässlich der parteiöffentlichen Einvernahme vom 5. Juni 2023 elektronischen

Zugriff auf das entsprechende Protokoll hatten. Inwiefern die erst per 1.

Januar 2022 an das Strafgericht gewählten D____, E____ und F____ befangen

wären, wird damit aber nicht glaubhaft gemacht und ist im Übrigen auch nicht

ersichtlich, zumal die drei neuen Präsidien nicht mit den vorliegend zur

Diskussion stehenden Verfahren (als Vorsitzende; vgl. dazu E. 7.5) befasst und

auch nicht im Amt waren, als es zur Gesprächsrunde vom 31. August 2020 gekommen

ist. Zudem konnten sie auch nicht mitdiskutieren, ob B____ dem Journalisten der

BaZ ein Interview geben soll oder nicht. Darüber hinaus sind – wie bereits im

Urteil vom 18. Februar 2022 erwähnt – die Medienbeauftragten und die

vorsitzenden Präsidentinnen bzw. vorsitzenden Präsidenten der einzelnen

Gerichte sowie bei Bezug zu einem konkreten Verfahren die Instruktionsrichterin

oder der Instruktionsrichter bzw. die oder der Vorsitzende des betreffenden

Spruchkörpers gestützt auf § 10 Abs. 1 des Medien- und Informationsreglements

der Basler Gerichte (SG 154.115) befugt, Interviews zu geben. Inwiefern D____, E____

oder F____ mangels dieser Funktionen befugt gewesen wären, sich von den

Äusserungen von B____ zu distanzieren, erhellt damit nicht. Kommt dazu, dass

ein Gesuchsteller in seinen Anträgen auch «nur» sämtliche an den Absprachen

beteiligte Richterinnen und Richter (Akten DGS.2020.21 S. 848) mitumfasst

hat.

7.4

D____ und F____ haben im Rahmen von

Vernehmlassungen an das Bundesgericht in Vertretung der ehemaligen

Strafgerichtspräsidien G____ und H____ diesem mitgeteilt, dass unter Verweis

auf den Entscheid des Appellationsgerichts vom 18. Februar 2022 auf eine

Vernehmlassung verzichtet werde (Akten DGS.2020.32 S. 70, DGS.2021.8 S. 115,

DGS.2021.18 S. 153, DGS.2021.21 S. 190). Sie haben damit allenfalls kund getan,

dass sie der Meinung seien, es bestehe vorliegend kein Ausstandsgrund. Ihre

Unabhängigkeit und Unparteilichkeit in den Basel nazifrei-Prozessen steht damit

aber nicht in Frage und wird auch nicht geltend gemacht. Dasselbe gilt für die

Tatsache, dass die drei neuen Präsidien am Beschluss der Präsidienkonferenz vom

13.

März 2023 betreffend die Entbindung von B____ vom Sitzungs- und

Amtsgeheimnis hinsichtlich der parteiöffentlichen Einvernahme vom 5. Juni 2023

beteiligt waren und Letzteren ermächtigten, das Appellationsgericht auf

entsprechendes Verlangen hin mit Auszügen aus verschiedenen Protokollen von

Präsidienkonferenzen sowie dem Protokoll betreffend die Sitzung vom 31. August

2020.

zu bedienen.

7.5

Schliesslich hat E____ zwar im Verfahren des

Gesuchstellers 13 als nebenamtliche Richterin mitgewirkt. Indes wurden die

Ausstandsgründe für die nebenamtlichen Richterinnen und Richter von den

Gesuchstellenden ebenfalls nicht konkretisiert (vgl. dazu sogleich E. 7.6) und

begründet – selbst wenn die betreffende Richterin im früheren Verfahren zu

Ungunsten der Partei entschieden hat, der Entscheid von der oberen Instanz

aufgehoben wurde und die Prozessführung der Richterin gerügt worden ist – eine

blosse Mitwirkung an aufgehobenen Entscheiden keinen Ausstandsgrund (BGE 105 Ib

301.

E. 1c, 129 III 445 E. 4.2.2.2, 143 IV 69 E. 3.1; Boog, a.a.O., Art. 56 StPO N 17a; Jositsch/Schmid, a.a.O., Art. 56 N 7).

7.6

Nicht rechtsgenüglich konkretisiert wurden –

wie soeben erwähnt – auch die Ausstandsgründe hinsichtlich der nebenamtlichen

Richterinnen und Richter und der Gerichtsschreibenden. Diese Personen haben

weder an den Präsidienkonferenzen noch am Meinungsaustausch vom 31. August 2020

teilgenommen. Zudem ist auch nicht ersichtlich, dass die entsprechenden

«Beschlüsse» an sie kommuniziert worden wären oder sie (elektronischen) Zugriff

auf die Protokolle hatten, wobei eine nebenamtliche Richterin in ihrer

Stellungnahme auch ausgeführt hat, dass ihr angebliche Absprachen nicht bekannt

gewesen seien und sie solche auch nie selbst mitbekommen habe (Akten

DGS.2020.27 S. 127). Kommt dazu, dass einzelne Gesuchstellende in ihren

Anträgen auch «nur» die Strafgerichtspräsidien (so zum Beispiel Akten

DGS.2020.31 S. 799) bzw. sämtliche an den Absprachen beteiligte Richterinnen

und Richter (Akten DGS.2020.21 S. 848) mitumfasst haben und I____ in seinem

E-Mail vom 23. März 2021 an alle Präsidien und nebenamtliche Richterinnen und

Richter «nur» von Absprachen unter den Präsidien gesprochen hat. Schliesslich

sind die nebenamtlichen Richterinnen und Richter sowie die Gerichtsschreibenden

gemäss § 10 Abs. 2 des Medien- und Informationsreglements der Basler Gerichte

grundsätzlich nicht befugt, Interviews zu geben und konnten sich insofern auch

nicht von den Aussagen von B____ distanzieren. Ergänzend ist auf die soeben

zitierte Rechtsprechung zum Ausstand bei Mitwirkung an aufgehobenen Entscheiden

zu verweisen (vgl. dazu E. 7.5).

7.7

Auf die Ausstandsbegehren betreffend D____, E____

und F____ sowie die nebenamtlichen Richterinnen und Richter und die

Gerichtsschreibenden ist daher nicht einzutreten.

8.

8.1

Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 14.

Dezember 2022 hinsichtlich des Interviews von B____ in der BaZ vom 26.

September 2020 erwogen, dass namentlich dessen Ausführungen, wonach die an der

Demonstration angewandte Gewalt «massiv» und «vor allem gegen Personen»

gerichtet gewesen sei und sich «nicht rechtfertigen» lasse, einen Sachverhalt

beträfen, der den Strafverfahren aller Gesuchstellenden zugrunde liege. Auch

die Aussage, dass auf den Beweisvideos zu sehen sei, «wie von einer Gruppe von

Demonstranten Büchsen und Steine gegen die Polizeikette fliegen und die Polizei

mit Gummischrot antworte», gehe in ihrer Bedeutung über das konkrete

Strafverfahren hinaus, würden die Gesuchstellenden doch gerade vorbringen, die

Gewalt sei vielmehr (initial) von der Polizei ausgegangen. Zudem sei

bereits die öffentliche Kommentierung eigener (bereits eröffneter) Urteile durch

Mitglieder des zuständigen Spruchkörpers zumindest kritisch zu betrachten. Vor

allem aber sei immer dann besondere Zurückhaltung bei der Kommunikation mit

Medien zu wahren, wenn laufende Verfahren betroffen seien, was umso mehr gelte,

wenn die beschuldigten Personen (wie vorliegend) nicht geständig seien.

8.2

Im Weiteren hat das Bundesgericht festgehalten,

dass B____ in die vorliegend betroffenen Verfahren zwar nicht involviert

gewesen sei. Doch stelle sich die Frage, ob die abgelehnten Gerichtspräsidien

sich seine öffentlichen Aussagen aufgrund einer allfälligen vorgängigen

Absprache zu eigen gemacht hätten. Die vom Ausstandsverfahren betroffenen

Präsidien haben sich während des gesamten Ausstandsverfahrens dezidiert auf den

Standpunkt gestellt, keine bindenden Absprachen getätigt oder Beschlüsse

gefasst zu haben (zum Beispiel Akten DGS.2020.27 S. 122 f., DGS.2020.31 S.

20, DGS.2021.1 S. 4, DGS.2021.8 S. 66, DGS.2021.18 S. 26 f.,

DGS.2023.23 S. 412). Sofern die «Basel nazifrei-Verfahren» Gesprächsthema gewesen

seien, so lediglich im Rahmen eines informellen Meinungsaustausches bezüglich

rechtlicher Fragen (Akten DGS.2020.27 S. 137, DGS.2021.8 S. 66). In

dem im Anschluss an das Urteil des Bundesgerichts durch das Appellationsgericht

durchgeführten Beweisverfahren sind nun zwei Versionen eines Protokolls einer

als «Interner Meinungsaustausch» betitelten Diskussionsrunde unter sechs

Präsidien des Strafgerichts zu Tage getreten. In diesen Protokollen ist von

«Beschlüssen» die Rede und dass «die wichtigsten Beschlüsse für eine schnellere

Durchsicht» hervorgehoben würden. Auch wenn der Ausdruck «Beschlüsse» in

Anführungszeichen gesetzt worden ist und – wie der Vertreter der

Staatsanwaltschaft in seiner Stellungnahme zutreffend angemerkt hat – an

mehreren Protokollstellen festgehalten wird, dass es für eine abschliessende

Würdigung auf den Einzelfall ankomme, könnte für einen an der Diskussionsrunde

Unbeteiligten hierbei effektiv der Eindruck entstehen, dass es sich um

verbindliche Beschlüsse und nicht «nur» um den Austausch informeller Meinungen

gehandelt hat, zumal auch Formulierungen, wie beispielsweise «bei aktiver

Teilnahme ist beim Wurf von mehreren Gegenständen auf mehrfache Tatbegehung zu

erkennen», kaum Ermessensspielraum erkennen lassen und aus dem von B____

anlässlich seiner Befragung beim Appellationsgericht verwendeten Ausdruck

«Einigungsverhandlung» auch geschlossen werden könnte, dass das Ziel des

Meinungsaustausches in einer einheitlichen Handhabung der diskutierten Punkte

bestanden hat. Die Diskussion betreffend antizipierte Einwände der Verteidigung

hinsichtlich der Täterschaftshinweise durch Szenekenner oder den

Nachrichtendienst schliesst mit der Erkenntnis, «es bestehe kein

Akteneinsichts- oder Konfrontationsrecht», sodass bei objektiver Betrachtung

eine gewisse Verbindlichkeit zumindest nicht fernliegt.

8.3

Es ist zwar zu begrüssen, dass das

Strafgericht die entsprechenden Protokolle dem Appellationsgericht eingereicht

und damit Transparenz hergestellt hat. Indes ist nicht recht nachvollziehbar,

dass man – obwohl I____ in seinem E-Mail vom 23. März 2021 schwerwiegende

Vorwürfe skizzierte, der Meinungsaustausch in den jeweiligen Stellungnahmen an

das Appellationsgericht teilweise erwähnt wurde (Akten DGS.2020.27 S. 137,

DGS.2021.8 S. 66) und man bindende Beschlüsse dezidiert in Abrede stellte –

nicht das diesbezügliche Protokoll konsultierte (sollte man sich an den Inhalt

nicht mehr erinnert haben) und angesichts der zumindest unglücklichen

Formulierungen dieses nicht (proaktiv) früher, sondern erst am 5. Juni 2023

beim Appellationsgericht einreichte. Dass man sich der Brisanz des Protokolls

vom 31. August 2020 offenbar auch unter den Präsidien bewusst war, legt

nicht nur die Tatsache, dass man die Thematik an der Präsidienkonferenz vom 3.

Mai 2021 diskutierte, sondern auch die Aussage von B____ vor

Appellationsgericht, wonach das Protokoll vom 31. August 2020 «die

Schwachstelle» sei bzw. es «problematisch» aussehe, nahe.

8.4

Es geht vorliegend nicht darum, im Detail zu

analysieren, inwiefern das Strafgericht das in Art. 35 Abs. 1 GOG kodifizierte

Anliegen nach Förderung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfüllt hat oder

darüber hinaus gegangen ist. Entscheidend ist der Eindruck bzw. der Anschein,

der aufgrund der besonderen Umstände im vorliegenden Fall (über den konkreten

Sachverhalt hinausgehende Ausführungen in einem Zeitungsinterview

während einer laufenden Prozessreihe in nicht vereinigten Strafverfahren bei

nicht geständigen Beschuldigten; zeitliche Nähe zwischen der Gesprächsrunde vom

31.

August 2020 und dem Interview in der BaZ vom 26. September 2020; zumindest

unglückliche und auf eine gewisse Verbindlichkeit hindeutende Formulierungen im

Zusammenhang mit dem Protokoll der Gesprächsrunde vom 31. August 2020; erst

späte Herstellung von Transparenz) bei den Gesuchstellenden geschaffen wurde.

Aufgrund aller Umstände kann – zumindest in der von der vorzitierten

Rechtsprechung verlangten (geringen) Intensität und auch wenn sich die

Strafgerichtspräsidien in ihrer richterlichen Unabhängigkeit im Einzelfall

nicht einschränken wollten – objektiv darauf geschlossen werden, die

Strafgerichtspräsidien hätten sich im Vorfeld der noch stattzufindenden

Hauptverhandlungen in Bezug auf Teile des konkreten Sachverhalts und einzelne

Rechtsfragen ihre Meinung nicht nur vorläufig, sondern – wie dies bereits I____

in seinem E-Mail vom 23. März 2021 an alle Präsidien und nebenamtlichen

Richterinnen und Richter und auch anlässlich seiner Selbstanzeige bei der

Staatsanwaltschaft sinngemäss ausgeführt hat – weitgehend unumkehrbar gebildet,

sodass die diesbezüglichen Argumente der Gesuchstellenden daran nichts mehr zu

ändern vermöchten und das Verfahren nicht mehr als offen erscheine».

5.2

Das

Appellationsgericht hiess in der Folge alle Ausstandsbegehren, welche zum

Zeitpunkt der Gesprächsrunde vom 31. August 2020 sich im Amt befindliche

Strafgerichtspräsidien betrafen, gut, hob die betreffenden Urteile auf und wies

das Strafgericht an, die entsprechenden Verfahren von einem unabhängigen und

unparteiischen Spruchkörper unter anderem Vorsitz wiederholen zu lassen. Der

vorliegende Fall beschlägt denselben Sachverhalt, der auch dem Urteil des

Appellationsgerichts vom 5. April 2024 zugrunde liegt, nämlich die

Teilnahme der Gesuchstellerin an den Basel-nazifrei-Protesten. Zudem wurde das

entsprechende Urteil unter dem Vorsitz von B____, einem sich zum Zeitpunkt der

Gesprächsrunde vom 31. August 2020 im Amt befindlichen Strafgerichtspräsidenten,

gefällt. Das angefochtene Urteil gegen die Gesuchstellerin erging darüber hinaus

am 21. September 2020 und wurde damit nach den einen Anschein der Befangenheit

auslösenden Gesprächsrunde gefällt. Es rechtfertigt sich nach dem Gesagten

daher, in vorliegender Sache gleich zu verfahren und das Ausstandsgesuch der

Gesuchstellerin betreffend B____ gutzuheissen. Indes hat sie mit keinem Wort

begründet, weshalb auch D____, E____ und F____ sowie alle Gerichtsschreibenden

in den Ausstand zu versetzen wären, sodass mit Hinweis auf vorstehend Erwogenes

auf die Ausstandsbegehren diese Personen betreffend nicht eingetreten werden

kann.

6.

6.1

Heisst das Beschwerdegericht ein

Ausstandsbegehren gut, hat es – sofern im entsprechenden Verfahren bereits Anträge

hinsichtlich der Folgen der Verletzung der Ausstandsvorschriften gestellt

wurden – auch darüber zu entscheiden (BGE 144 IV 90 E. 1.1.2; AGE DGS.2023.31

vom 19. Oktober 2023 E. 1.3; Keller,

a.a.O., Art. 60 N 3; Jositsch/Schmid,

a.a.O., Art. 60 N 3; Boog, a.a.O.,

Art. 60 StPO N 2a).

6.2

Ein

solcher Antrag liegt in casu vor, weshalb das Urteil des Strafgerichts [...] aufzuheben

und das Strafgericht anzuweisen ist, das entsprechende Verfahren von einem

unabhängigen und unparteiischen Spruchkörper unter anderem Vorsitz wiederholen

zu lassen (mit Verweis auf das Urteil des Appellationsgerichts vom 5. April

2024.

nicht unter dem Vorsitz der in den Ausstand versetzten und sich aktuell

noch im Amt befindlichen Strafgerichtspräsidien J____, K____, L____, M____ und N____).

Angesichts der Tatsache, dass auf die Ausstandsgesuche gegen D____, E____ und F____

nicht eingetreten wird und per 1. Januar 2025 nicht von den

Ausstandsgesuchen erfasste neue Strafgerichtspräsidien ihr Amt angetreten haben

(O____, P____, Q____, R____ und S____), besteht keine Notwendigkeit, die

Verfahren betreffend «Basel nazifrei» einem ausserkantonalen Strafgericht

abzutreten, zumal auch die Möglichkeit besteht, Präsidienfunktionen an

nebenamtliche Richterinnen und Richter zu übertragen (§ 39 Abs. 1 GOG). Der Antrag

Ziff. 6 ist daher abzuweisen.

7.

7.1

Bei

diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Verfahrens zu Lasten des

Staates (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO).

7.2

Der

Gesuchstellerin ist in analoger Anwendung von Art. 429 f. StPO eine Parteientschädigung

zuzusprechen (Keller, a.a.O., Art.

59.

N 12; Jositsch/Schmid, a.a.O.,

Art. 59 N 10; AGE DGS.2021.3 vom 29. Dezember 2021 E. 4, DGS.2020.22 vom

17.

Februar 2021 E. 5.2), wobei grundsätzlich auf die Honorarnote ihres

Vertreters vom 16. April 2025 abgestellt werden kann. Der im Ausstandsverfahren

zu vergütende Aufwand beträgt 4.3 Stunden (Aufwände vom 24. April 2024, 26.

April 2024, 10. Mai 2024, 10. Juni 2024, 4. Juli 2024, 5. Juli 2024, 12.

Juli 2024 und 3. Februar 2025), zuzüglich Mehrwertsteuer und 3 % Auslagen. Den

gleichzeitig geltend gemachten Aufwand für das Berufungsverfahren wird die

Gesuchstellerin in [...] zu verlangen haben. Für Details wird auf das

Dispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Der Antrag auf Ausstand des

Strafgerichtspräsidenten B____ wird gutgeheissen. Das strafgerichtliche Urteil [...]

wird aufgehoben und das Strafgericht angewiesen, das entsprechende Verfahren

von einem unabhängigen und unparteiischen Spruchkörper unter anderem Vorsitz

wiederholen zu lassen. Die übrigen Anträge werden abgewiesen, sofern darauf

einzutreten ist.

Es werden keine Kosten erhoben.

A____ wird eine Parteientschädigung von CHF 954.25 (einschliesslich

Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Gesuchstellerin

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Verfahrensleiterin in […]

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.