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Entscheid

DGS.2024.21

Ausstandsbegehren

22. April 2025Deutsch19 min

Landfriedensbruchs sowie der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

DGS.2024.21

ENTSCHEID

vom 22.

April 2025

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____

Gesuchsteller

[...]

vertreten durch MLaw Melanie Aebli, Rechtsanwältin,

Effingerstrasse 4a,

3001 Bern

Gegenstand

Ausstandsbegehren gegen die

Strafgerichtspräsidentin

(im Verfahren [...])

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (nachfolgend

Gesuchsteller) wurde mit Urteil des Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom

8. Februar 2021 ([...]) im Zusammenhang mit der

Basel-nazifrei-Demonstration vom 24. November 2018 des

Landfriedensbruchs sowie der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von sieben

Monaten (Probezeit drei Jahre) verurteilt. Von der Anklage des Angriffs und der

mehrfachen, teilweise versuchten, einfachen Körperverletzung sowie der

Widerhandlung gegen das kantonalrechtliche Vermummungsverbot wurde er hingegen freigesprochen.

Zudem wurden dem Gesuchsteller Verfahrenskosten in der Höhe von

CHF 2'531.15 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 5'400.– auferlegt. Seine

amtliche Verteidigerin wurde unter Rückforderungsvorbehalt aus der

Strafgerichtskasse entschädigt. Das Berufungsverfahren ist unter dem

Aktenzeichen [...] derzeit am Appellationsgericht Basel-Stadt hängig.

Am 26. September

2020 erschien bezüglich der gegen diverse Personen im Zusammenhang mit der

Basel nazifrei-Demonstration eröffneten Strafverfahren in der Basler Zeitung (nachfolgend

BaZ) ein Interview mit dem damaligen Strafgerichtspräsidenten B____. In einem

Beitrag von «Schweiz aktuell» des Schweizer Radio und Fernsehens (SRF) vom 13.

Oktober 2020 wurde sodann davon berichtet, dass das in der BaZ erschienene

Interview mit B____ «nach Absprache mit seinen Richterkollegen» erfolgt sei. Am

15. April 2021 erschien in der Wochenzeitung (nachfolgend WOZ) darüber hinaus

ein Artikel über die zur Diskussion stehende Prozessserie (die einzelnen

Verfahren wurden nicht vereinigt). Darin wurde unter Bezugnahme auf eine E-Mail

eines damaligen (nebenamtlichen) Richters des Strafgerichts Basel-Stadt im

Wesentlichen davon berichtet, es habe im Vorfeld der Basel nazifrei-Prozesse

Absprachen unter den Strafgerichtspräsidien gegeben. Nach dem Bericht von

«Schweiz aktuell» bzw. nach dem Erscheinen des WOZ-Artikels haben diverse

Personen Ausstandsgesuche gegen die vorsitzenden Präsidien bzw. das gesamte

Strafgericht gestellt. Mit Entscheid vom 18. Februar 2022 wies das Appellationsgericht

die meisten Begehren ab, soweit es überhaupt darauf eintrat. Hiergegen erhoben

diverse Personen Beschwerde an das Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerden

gut, soweit es auf diese eintrat, hob den Entscheid des Appellationsgerichts

vom 18. Februar 2022 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinne

der Erwägungen an das Appellationsgericht zurück. Im Nachgang zu diesem

Bundesgerichtsurteil erhob das Appellationsgericht zusätzliche Beweise, unter

anderem befragte es am 5. Juni 2023 im Rahmen einer parteiöffentlichen

Einvernahme B____. Dieser reichte hierbei Auszüge von Protokollen dreier

Präsidienkonferenzen und zwei Versionen eines Protokolls einer als «Interner

Meinungsaustausch» betitelten Diskussionsrunde unter sechs Präsidien des

Strafgerichts ein.

Mit Verfügung

vom 16. Juni 2023 kündigte die verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsidentin

mit Blick auf die hängigen Ausstandsverfahren gegen die Strafgerichtspräsidien die

Sistierung des Berufungsverfahrens [...] an, da die in diesen Verfahren zu

klärende Grundsatzfrage betreffend Befangenheit auch das Berufungsverfahren des

Gesuchstellers beschlage. Nachdem hiergegen von keiner der Parteien Einwände

erhoben wurden, wurde das Berufungsverfahren mit Verfügung vom 14. Juli 2023 sistiert,

bis in Sachen DGS.2020.15, 21, 23-25, 27 und 31-32, DGS.2021.1, 8 und 18,

DGS.2023.22-23 (nachfolgend DGS.2020.15 ff.) ein rechtskräftiger Entscheid

ergangen sei. Mit Entscheid vom 5. April 2024 hiess das Appellationsgericht die

Anträge auf Ausstand mehrerer Strafgerichtspräsidien gut, hob diverse

strafgerichtliche Urteile auf und wies das Strafgericht an, die entsprechenden

Verfahren von einem unabhängigen und unparteiischen Spruchkörper unter anderem

Vorsitz wiederholen zu lassen.

Mit Eingabe vom

24. April 2024 beantragte der Gesuchsteller im Berufungsverfahren [...],

vor dem Hintergrund des Entscheids des Appellationsgerichts vom

5. April 2024 habe die dem Verfahren [...] vorsitzende Präsidentin

des Strafgerichts in den Ausstand zu treten. Das Urteil des Strafgerichts [...]

vom 8. Februar 2021 sei demzufolge aufzuheben und das Hauptverfahren von

einem unabhängigen Spruchkörper unter anderem Vorsitz zu wiederholen. Alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Verfügung vom

25. April 2024 überwies die verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsidentin

in [...] das Gesuch dem Vorsitzenden der strafrechtlichen Abteilung zur

Zuteilung eines Ausstandsverfahrens. Dieser eröffnete in der Folge das

vorliegende Verfahren mit dem Aktenzeichen DGS.2024.21 und lud die

Staatsanwaltschaft und das Strafgericht zu Stellungnahmen ein. Mit Schreiben

vom 16. Mai 2024 beantragte die vom Ausstandsgesuch betroffene Strafgerichtspräsidentin,

das Ausstandsgesuch sei – sofern der Entscheid des Appellationsgerichts vom

5. April 2024 in Rechtskraft erwachse – gutzuheissen und das Verfahren

gegen den Gesuchsteller mit einem Spruchkörper unter anderem Vorsitz

wiederholen zu lassen. Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Stellungnahme

verzichtet. Mit Schreiben vom 3. Juli 2024 hat der Gesuchsteller

repliziert und um Mitteilung darüber ersucht, ob der Entscheid des

Appellationsgerichts vom 5. April 2024 in Rechtskraft erwachsen sei.

Mit Verfügung vom 5. Juli 2024 teilte der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident

dem Gesuchsteller mit, dass der Entscheid des Appellationsgerichts vom

5. April 2024 rechtskräftig sei. Mit Schreiben vom

9. Juli 2024 hat die Vertreterin des Gesuchstellers sodann ihre Kostennote

eingereicht.

Der vorliegende

Entscheid ist unter Beizug der Akten des Verfahrens DGS.2020.15 ff. sowie der

Akten des Berufungsverfahrens [...] ergangen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 58 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) hat eine Partei, welche

den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der

Verfahrensleitung ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Die betroffene Person

nimmt dazu Stellung. Gemäss Art. 60 Abs. 1 StPO sind Amtshandlungen, an denen

eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, aufzuheben und zu

wiederholen, sofern dies eine Partei innert fünf Tagen verlangt, nachdem sie

vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat. Die Aufhebung und

Wiederholung von Amtshandlungen erfolgt damit nur auf entsprechendes Gesuch

einer Partei. Dieses Begehren kann auch von einer anderen Partei als

derjenigen, welche das Ausstandsgesuch eingereicht hat, gestellt werden. Eine

Beschwer ist nicht erforderlich (BGer 1B_246/2017 vom 6. Oktober 2017 E. 4.1; Boog, in: Basler Kommentar, 3. Auflage

2023, Art. 60 StPO N 2; Keller,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 60 N 4; Jositsch/Schmid, Praxiskommentar StPO,

4.

Auflage, Zürich 2023, Art. 60 N 3). Über Ablehnungsgesuche gegen die

erstinstanzlichen Gerichte oder einzelne ihrer Mitglieder entscheidet gemäss

Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO die Beschwerdeinstanz. Im Kanton

Basel-Stadt übt das Appellationsgericht als Einzelgericht die Funktion der

Beschwerdeinstanz aus (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]).

1.2

Nach

Art. 58 Abs. 1 StPO kann «eine Partei» ein Ausstandsgesuch stellen.

Dazu legitimiert sind somit grundsätzlich die beschuldigte Person, die

Privatklägerschaft und die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO) sowie

weitere Verfahrensbeteiligte, soweit sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen

sind (Art. 105 Abs. 2 StPO; vgl. auch Boog,

a.a.O., Art. 58 StPO N 1). Da der Gesuchsteller im gegen ihn geführten

Strafverfahren beschuldigte Person ist, ist er ohne weiteres zur Stellung des Ausstandsbegehrens

legitimiert.

1.3

1.3.1

Ein

Ausstandsgesuch muss nach Art. 58 Abs. 1 StPO «ohne Verzug» gestellt werden,

mithin sobald vom Ausstandsgrund bzw. den Umständen, welche die Besorgnis der

Befangenheit begründen, Kenntnis erlangt wird und die betroffene Person diese

sinnvoll darzutun bzw. glaubhaft zu machen vermag. Der Ausstand ist damit so

früh wie möglich, das heisst in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme zu

verlangen, wobei die Umstände des Einzelfalls und das Verfahrensstadium zu

berücksichtigen sind (Boog,

a.a.O., Art. 58 StPO N 5). Ein Gesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis

des Ausstandsgrunds eingereicht wird, gilt als rechtzeitig. Unzulässig ist

jedenfalls ein Zuwarten während zweier Wochen (BGer 1B_315/2020 vom 23.

September 2020 E. 4.1, 1B_18/2020 vom 3. März 2020 E. 3.1, 1B_559/2019 vom

27.

Januar 2020 E. 2.2, 1B_120/2019 vom 7. Juni 2019 E. 2.2). Ein

verspätetes Ausstandsgesuch führt zum Nichteintreten auf das Gesuch (BGE 134 I 20 E. 4.3.1, 132 II 485 E. 4.3; Keller,

a.a.O., Art. 58 N 4).

1.3.2

Die

für die rechtzeitige Geltendmachung eines Ausstandsgrunds massgebliche Frist

läuft erst ab tatsächlicher Kenntnis der den Ausstandsgrund begründenden

Umstände, nicht schon ab der blossen Möglichkeit der Kenntnis. Die Parteien sind

mithin nicht gehalten, zu Beginn oder im Verlauf des Verfahrens nach möglichen

Einwendungen gegen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu forschen. Der

Ausstandsgrund muss tatsächlich erkannt worden sein bzw. bei pflichtgemässer

Aufmerksamkeit erkennbar gewesen sein. Die Partei hat die Rechtzeitigkeit des

Gesuchs bzw. den Zeitpunkt der Entdeckung des Befangenheitsgrunds nicht bloss

glaubhaft zu machen, sondern nachzuweisen (BGE 140 III 610 E. 4.1, 132 III 715

E. 3.1; Boog, a.a.O.,

Art. 58 StPO N 5).

1.3.3

Die

Vertreterin des Gesuchstellers gibt an, sie habe zufällig über einen Artikel in

der BaZ vom 19. April 2024 erfahren, dass das Appellationsgericht 13

Ausstandsbegehren mit Entscheid vom 5. April 2024 gutgeheissen und

die betroffenen Urteile des Strafgerichts aufgehoben habe. Es kann der

Verteidigerin, die den Gesuchsteller bereits im Verfahren [...] vertreten hat, nicht

unterstellt werden, dass sie bereits vor dem Entscheid vom

5.

April 2024 Kenntnis über die potentiellen Ausstandsgründe gehabt

haben könnte, zumal sie bis zu diesem Zeitpunkt nicht in die Ausstandsverfahren

involviert war und deshalb auch nicht an der parteiöffentlichen Einvernahme vom

5.

Juni 2023 teilgenommen hat, wobei auch «erst» seit dem Entscheid vom

5.

April 2024 verbindlich feststeht, dass bei der dem Verfahren des

Gesuchstellers vorsitzenden Strafgerichtspräsidentin zum Zeitpunkt des

erstinstanzlichen Urteils der Anschein der Befangenheit bestand. Auch erfolgte

die Sistierung des Berufungsverfahrens [...] gerade im Hinblick auf den

(damals) ausstehenden Entscheid vom 5. April 2024. Es ist daher davon

auszugehen, dass die Vertreterin des Gesuchstellers am 19. April 2024

von den einen Anschein der Befangenheit begründenden Tatsachen Kenntnis erlangt

hat. Das Ausstandsgesuch erreichte das Appellationsgericht am

25.

April 2024 und wurde damit rechtzeitig eingereicht.

1.4

Nach

dem Gesagten kann auf das Ausstandsgesuch eingetreten werden.

2.

Der

Gesuchsteller macht geltend, er sei gleichermassen von der Befangenheit der für

die Basel-nazifrei zuständigen Strafgerichtspräsidien, die gemäss DGS.2020.15 ff.

vom 5. April 2024 in den Ausstand zu treten hätten, betroffen.

Insbesondere sei auch ein Ausstandsgesuch gegen die für das Verfahren [...]

zuständige Präsidentin gutgeheissen worden. Im Verfahren gegen den

Gesuchsteller handle es sich um die gleiche Demonstration, den gleichen

Lebenssachverhalt und die gleichen dem Urteil zu Grunde liegenden Akten – und

Absprachen – wie in den vom Appellationsgericht am 5. April 2024

beurteilten Fällen. Zur weiteren Begründung verweise er auf den Entscheid des

Appellationsgericht DGS.2020.15 ff. vom 5. April 2024.

3.

3.1

Gemäss

Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6

Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)

hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen und

unparteiischen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände beurteilt wird. Art.

30.

Abs. 1 BV soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen

Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil

ermöglichen. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn

Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der

Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken, ohne dass für die Ablehnung

verlangt wäre, dass die Richterperson tatsächlich befangen ist (vgl. dazu

BGE 141 IV 178 E. 3.2.1, 140 III 221 E. 4.1;

BGer 1B_315/2020 vom 23. September 2020 E. 5.1; Keller, a.a.O., Art. 56 StPO N 31 ff.).

In Konkretisierung dieser grundrechtlichen Garantien hat gemäss Art. 56

StPO eine in einer Strafbehörde tätige Person unter anderem dann in den Ausstand

zu treten, wenn sie im Sinne einer Generalklausel «aus anderen Gründen»

befangen sein könnte (lit. f). Die den Ausstand begründenden Tatsachen

sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Die blosse Behauptung eines

Ausstandsgrundes oder pauschale, vage Andeutungen genügen nicht. Es muss eine

gewisse Wahrscheinlichkeit für den Anschein der Befangenheit sprechen. Ein

strikter Nachweis oder die urkundliche Bescheinigung der den Ausstand

begründenden Tatsachen sind aber nicht erforderlich (Boog, a.a.O., Art. 58 StPO N 4; Keller, a.a.O., Art. 58 N 11).

3.2

Voreingenommenheit

und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn sich im

Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände

Gegebenheiten ergeben, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit

des Richters oder der Richterin zu erwecken. Diese können namentlich in einem

bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder der betreffenden Richterin

begründet sein (BGE 128 V 82 E. 2a, 127 I 196 E. 2b, 126 I 68 E. 3a). Der

Anschein der Befangenheit kann durch unterschiedlichste Umstände und

Gegebenheiten erweckt werden. Generell begründet jedes Verhalten einer

Gerichtsperson den Anschein fehlender Unparteilichkeit, das den Eindruck

erweckt, die Person habe sich in Bezug auf den konkreten Sachverhalt und die

konkret zu entscheidenden Rechtsfragen ihre Meinung nicht nur vorläufig,

sondern weitgehend unumkehrbar gebildet, weshalb das Verfahren nicht mehr als

offen erscheint. Entscheidend ist, ob konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen,

dass die Vorbefassung mit einer bestimmten Angelegenheit bereits zu einer

festen richterlichen Gewissheit über den Ausgang des Verfahrens geführt hat

(BGer 8C_709/2017 vom 27. April 2018 E. 2.1.1, 1B_27/2016, 1B_45/2016 vom

4.

Juli 2016 E. 5.2.1). Dazu können nach der Rechtsprechung insbesondere vor

oder während eines Prozesses abgegebene Äusserungen eines Richters zählen, die

den Schluss zulassen, dass sich dieser bereits eine feste Meinung über den

Ausgang des Verfahrens gebildet hat (BGE 137 I 227 E. 2.1, 134 I 238

E. 2.1, 125 I 119 E. 3a). Bedenken im Hinblick auf die Unparteilichkeit

der in einer Strafbehörde tätigen Person können auch von ihr ausgehende

Äusserungen in der Öffentlichkeit im Vorfeld oder während eines Verfahrens

begründen. Der Anschein der Befangenheit entsteht, wenn die Äusserungen in

unmittelbarem Bezug zum konkreten Verfahren stehen und sich der Schluss

aufdrängt, die Gerichtsperson habe sich bereits eine abschliessende Meinung

gebildet und sich in Bezug auf das Ergebnis des Verfahrens definitiv festgelegt

(BGE 134 I 238 E. 2.1, 125 I 119 E. 3a; BGer 1P.687/2005 vom

9.

Januar 2006 E. 7.1; Boog,

a.a.O., Art. 56 StPO N 48).

4.

4.1

Das

Appellationsgericht hat im Entscheid DGS.2020.15 ff. vom 5. April 2024 Folgendes

erwogen:

«8.

8.1

Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 14.

Dezember 2022 hinsichtlich des Interviews von B____ in der BaZ vom 26.

September 2020 erwogen, dass namentlich dessen Ausführungen, wonach die an der

Demonstration angewandte Gewalt «massiv» und «vor allem gegen Personen»

gerichtet gewesen sei und sich «nicht rechtfertigen» lasse, einen Sachverhalt

beträfen, der den Strafverfahren aller Gesuchstellenden zugrunde liege. Auch

die Aussage, dass auf den Beweisvideos zu sehen sei, «wie von einer Gruppe von

Demonstranten Büchsen und Steine gegen die Polizeikette fliegen und die Polizei

mit Gummischrot antworte», gehe in ihrer Bedeutung über das konkrete

Strafverfahren hinaus, würden die Gesuchstellenden doch gerade vorbringen, die

Gewalt sei vielmehr (initial) von der Polizei ausgegangen. Zudem sei

bereits die öffentliche Kommentierung eigener (bereits eröffneter) Urteile durch

Mitglieder des zuständigen Spruchkörpers zumindest kritisch zu betrachten. Vor

allem aber sei immer dann besondere Zurückhaltung bei der Kommunikation mit

Medien zu wahren, wenn laufende Verfahren betroffen seien, was umso mehr gelte,

wenn die beschuldigten Personen (wie vorliegend) nicht geständig seien.

8.2

Im Weiteren hat das Bundesgericht festgehalten,

dass B____ in die vorliegend betroffenen Verfahren zwar nicht involviert

gewesen sei. Doch stelle sich die Frage, ob die abgelehnten Gerichtspräsidien

sich seine öffentlichen Aussagen aufgrund einer allfälligen vorgängigen

Absprache zu eigen gemacht hätten. Die vom Ausstandsverfahren betroffenen

Präsidien haben sich während des gesamten Ausstandsverfahrens dezidiert auf den

Standpunkt gestellt, keine bindenden Absprachen getätigt oder Beschlüsse

gefasst zu haben (zum Beispiel Akten DGS.2020.27 S. 122 f., DGS.2020.31 S.

20, DGS.2021.1 S. 4, DGS.2021.8 S. 66, DGS.2021.18 S. 26 f.,

DGS.2023.23 S. 412). Sofern die «Basel nazifrei-Verfahren» Gesprächsthema gewesen

seien, so lediglich im Rahmen eines informellen Meinungsaustausches bezüglich

rechtlicher Fragen (Akten DGS.2020.27 S. 137, DGS.2021.8 S. 66). In

dem im Anschluss an das Urteil des Bundesgerichts durch das Appellationsgericht

durchgeführten Beweisverfahren sind nun zwei Versionen eines Protokolls einer

als «Interner Meinungsaustausch» betitelten Diskussionsrunde unter sechs

Präsidien des Strafgerichts zu Tage getreten. In diesen Protokollen ist von

«Beschlüssen» die Rede und dass «die wichtigsten Beschlüsse für eine schnellere

Durchsicht» hervorgehoben würden. Auch wenn der Ausdruck «Beschlüsse» in

Anführungszeichen gesetzt worden ist und – wie der Vertreter der

Staatsanwaltschaft in seiner Stellungnahme zutreffend angemerkt hat – an

mehreren Protokollstellen festgehalten wird, dass es für eine abschliessende

Würdigung auf den Einzelfall ankomme, könnte für einen an der Diskussionsrunde

Unbeteiligten hierbei effektiv der Eindruck entstehen, dass es sich um

verbindliche Beschlüsse und nicht «nur» um den Austausch informeller Meinungen

gehandelt hat, zumal auch Formulierungen, wie beispielsweise «bei aktiver

Teilnahme ist beim Wurf von mehreren Gegenständen auf mehrfache Tatbegehung zu

erkennen», kaum Ermessensspielraum erkennen lassen und aus dem von B____

anlässlich seiner Befragung beim Appellationsgericht verwendeten Ausdruck

«Einigungsverhandlung» auch geschlossen werden könnte, dass das Ziel des

Meinungsaustausches in einer einheitlichen Handhabung der diskutierten Punkte

bestanden hat. Die Diskussion betreffend antizipierte Einwände der Verteidigung

hinsichtlich der Täterschaftshinweise durch Szenekenner oder den

Nachrichtendienst schliesst mit der Erkenntnis, «es bestehe kein

Akteneinsichts- oder Konfrontationsrecht», sodass bei objektiver Betrachtung

eine gewisse Verbindlichkeit zumindest nicht fernliegt.

8.3

Es ist zwar zu begrüssen, dass das

Strafgericht die entsprechenden Protokolle dem Appellationsgericht eingereicht

und damit Transparenz hergestellt hat. Indes ist nicht recht nachvollziehbar,

dass man – obwohl C____ in seinem E-Mail vom 23. März 2021 schwerwiegende

Vorwürfe skizzierte, der Meinungsaustausch in den jeweiligen Stellungnahmen an

das Appellationsgericht teilweise erwähnt wurde (Akten DGS.2020.27 S. 137,

DGS.2021.8 S. 66) und man bindende Beschlüsse dezidiert in Abrede stellte –

nicht das diesbezügliche Protokoll konsultierte (sollte man sich an den Inhalt

nicht mehr erinnert haben) und angesichts der zumindest unglücklichen

Formulierungen dieses nicht (proaktiv) früher, sondern erst am 5. Juni 2023

beim Appellationsgericht einreichte. Dass man sich der Brisanz des Protokolls

vom 31. August 2020 offenbar auch unter den Präsidien bewusst war, legt

nicht nur die Tatsache, dass man die Thematik an der Präsidienkonferenz vom 3.

Mai 2021 diskutierte, sondern auch die Aussage von B____ vor

Appellationsgericht, wonach das Protokoll vom 31. August 2020 «die

Schwachstelle» sei bzw. es «problematisch» aussehe, nahe.

8.4

Es geht vorliegend nicht darum, im Detail zu

analysieren, inwiefern das Strafgericht das in Art. 35 Abs. 1 GOG kodifizierte

Anliegen nach Förderung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfüllt hat oder

darüber hinaus gegangen ist. Entscheidend ist der Eindruck bzw. der Anschein,

der aufgrund der besonderen Umstände im vorliegenden Fall (über den konkreten

Sachverhalt hinausgehende Ausführungen in einem Zeitungsinterview

während einer laufenden Prozessreihe in nicht vereinigten Strafverfahren bei

nicht geständigen Beschuldigten; zeitliche Nähe zwischen der Gesprächsrunde vom

31.

August 2020 und dem Interview in der BaZ vom 26. September 2020; zumindest

unglückliche und auf eine gewisse Verbindlichkeit hindeutende Formulierungen im

Zusammenhang mit dem Protokoll der Gesprächsrunde vom 31. August 2020; erst

späte Herstellung von Transparenz) bei den Gesuchstellenden geschaffen wurde.

Aufgrund aller Umstände kann – zumindest in der von der vorzitierten

Rechtsprechung verlangten (geringen) Intensität und auch wenn sich die

Strafgerichtspräsidien in ihrer richterlichen Unabhängigkeit im Einzelfall

nicht einschränken wollten – objektiv darauf geschlossen werden, die

Strafgerichtspräsidien hätten sich im Vorfeld der noch stattzufindenden

Hauptverhandlungen in Bezug auf Teile des konkreten Sachverhalts und einzelne

Rechtsfragen ihre Meinung nicht nur vorläufig, sondern – wie dies bereits C____

in seinem E-Mail vom 23. März 2021 an alle Präsidien und nebenamtlichen

Richterinnen und Richter und auch anlässlich seiner Selbstanzeige bei der

Staatsanwaltschaft sinngemäss ausgeführt hat – weitgehend unumkehrbar gebildet,

sodass die diesbezüglichen Argumente der Gesuchstellenden daran nichts mehr zu

ändern vermöchten und das Verfahren nicht mehr als offen erscheine».

4.2

Das

Appellationsgericht hiess in der Folge alle Ausstandsbegehren, welche zum

Zeitpunkt der Gesprächsrunde vom 31. August 2020 sich im Amt befindliche

Strafgerichtspräsidien betrafen, gut, hob die betreffenden Urteile auf und wies

das Strafgericht an, die entsprechenden Verfahren von einem unabhängigen und

unparteiischen Spruchkörper unter anderem Vorsitz wiederholen zu lassen. Der

vorliegende Fall beschlägt denselben Sachverhalt, der auch dem Urteil des

Appellationsgerichts vom 5. April 2024 zugrunde liegt, nämlich die

Teilnahme des Gesuchstellers an den Basel-nazifrei-Protesten. Zudem wurde das

entsprechende Urteil unter dem Vorsitz von D____, einer sich zum Zeitpunkt der Gesprächsrunde

vom 31. August 2020 im Amt befindlichen Strafgerichtspräsidentin, gefällt.

Das angefochtene Urteil gegen den Gesuchsteller erging darüber hinaus am

8.

Februar 2021 und wurde damit nach der einen Anschein der

Befangenheit auslösenden Gesprächsrunde gefällt. Es rechtfertigt sich nach dem

Gesagten daher, in vorliegender Sache gleich zu verfahren und das

Ausstandsgesuch des Gesuchstellers im Einklang mit dem Antrag der vom

Ausstandsgesuch betroffenen Strafgerichtspräsidentin gutzuheissen.

5.

5.1

Heisst das Beschwerdegericht ein Ausstandsbegehren gut, hat es – sofern im

entsprechenden Verfahren bereits Anträge hinsichtlich der Folgen der Verletzung

der Ausstandsvorschriften gestellt wurden – auch darüber zu entscheiden (BGE 144 IV 90 E. 1.1.2; AGE DGS.2023.31 vom 19. Oktober 2023 E. 1.3; Keller, a.a.O., Art. 60 N 3; Jositsch/Schmid, a.a.O., Art. 60 N 3; Boog, a.a.O., Art. 60 StPO N 2a).

5.2

Ein solcher Antrag liegt in casu vor, weshalb

das Urteil des Strafgerichts [...] vom 8. Februar 2021 aufzuheben und das

Strafgericht anzuweisen ist, das entsprechende Verfahren von einem unabhängigen

und unparteiischen Spruchkörper unter anderem Vorsitz wiederholen zu lassen

(mit Verweis auf das Urteil des Appellationsgerichts vom 5. April 2024 nicht

unter dem Vorsitz der in den Ausstand versetzten und sich aktuell noch im Amt

befindlichen Strafgerichtspräsidien E____, F____, G____ und H____).

6.

6.1

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Verfahrens zu Lasten des

Kantons (Art. 59 Abs. 4 StPO).

6.2

Dem

Gesuchsteller ist in analoger Anwendung von Art. 429 f. StPO eine

Parteientschädigung zuzusprechen (Keller,

a.a.O., Art. 59 N 12; Jositsch/Schmid,

a.a.O., Art. 59 N 10; AGE DGS.2021.3 vom 29. Dezember 2021 E. 4, DGS.2020.22

vom 17. Februar 2021 E. 5.2), wobei ohne weiteres auf die Honorarnote

seiner Vertreterin vom 9. Juli 2024 abgestellt werden kann. Für Details wird

auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Der Antrag auf Ausstand der

Strafgerichtspräsidentin D____ wird gutgeheissen. Das strafgerichtliche Urteil [...]

wird aufgehoben und das Strafgericht angewiesen, das entsprechende Verfahren

von einem unabhängigen und unparteiischen Spruchkörper unter anderem Vorsitz

wiederholen zu lassen.

Für das Ausstandsverfahren werden keine Kosten erhoben.

A____ wird eine Parteientschädigung von CHF 806.50 (einschliesslich

Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Gesuchsteller

-

Strafgerichtspräsidentin D____

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Verfahrensleiterin in [...]

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.