DGS.2024.21
Ausstandsbegehren
22. April 2025Deutsch19 min
Landfriedensbruchs sowie der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
DGS.2024.21
ENTSCHEID
vom 22.
April 2025
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____
Gesuchsteller
[...]
vertreten durch MLaw Melanie Aebli, Rechtsanwältin,
Effingerstrasse 4a,
3001 Bern
Gegenstand
Ausstandsbegehren gegen die
Strafgerichtspräsidentin
(im Verfahren [...])
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (nachfolgend
Gesuchsteller) wurde mit Urteil des Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom
8. Februar 2021 ([...]) im Zusammenhang mit der
Basel-nazifrei-Demonstration vom 24. November 2018 des
Landfriedensbruchs sowie der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von sieben
Monaten (Probezeit drei Jahre) verurteilt. Von der Anklage des Angriffs und der
mehrfachen, teilweise versuchten, einfachen Körperverletzung sowie der
Widerhandlung gegen das kantonalrechtliche Vermummungsverbot wurde er hingegen freigesprochen.
Zudem wurden dem Gesuchsteller Verfahrenskosten in der Höhe von
CHF 2'531.15 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 5'400.– auferlegt. Seine
amtliche Verteidigerin wurde unter Rückforderungsvorbehalt aus der
Strafgerichtskasse entschädigt. Das Berufungsverfahren ist unter dem
Aktenzeichen [...] derzeit am Appellationsgericht Basel-Stadt hängig.
Am 26. September
2020 erschien bezüglich der gegen diverse Personen im Zusammenhang mit der
Basel nazifrei-Demonstration eröffneten Strafverfahren in der Basler Zeitung (nachfolgend
BaZ) ein Interview mit dem damaligen Strafgerichtspräsidenten B____. In einem
Beitrag von «Schweiz aktuell» des Schweizer Radio und Fernsehens (SRF) vom 13.
Oktober 2020 wurde sodann davon berichtet, dass das in der BaZ erschienene
Interview mit B____ «nach Absprache mit seinen Richterkollegen» erfolgt sei. Am
15. April 2021 erschien in der Wochenzeitung (nachfolgend WOZ) darüber hinaus
ein Artikel über die zur Diskussion stehende Prozessserie (die einzelnen
Verfahren wurden nicht vereinigt). Darin wurde unter Bezugnahme auf eine E-Mail
eines damaligen (nebenamtlichen) Richters des Strafgerichts Basel-Stadt im
Wesentlichen davon berichtet, es habe im Vorfeld der Basel nazifrei-Prozesse
Absprachen unter den Strafgerichtspräsidien gegeben. Nach dem Bericht von
«Schweiz aktuell» bzw. nach dem Erscheinen des WOZ-Artikels haben diverse
Personen Ausstandsgesuche gegen die vorsitzenden Präsidien bzw. das gesamte
Strafgericht gestellt. Mit Entscheid vom 18. Februar 2022 wies das Appellationsgericht
die meisten Begehren ab, soweit es überhaupt darauf eintrat. Hiergegen erhoben
diverse Personen Beschwerde an das Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerden
gut, soweit es auf diese eintrat, hob den Entscheid des Appellationsgerichts
vom 18. Februar 2022 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinne
der Erwägungen an das Appellationsgericht zurück. Im Nachgang zu diesem
Bundesgerichtsurteil erhob das Appellationsgericht zusätzliche Beweise, unter
anderem befragte es am 5. Juni 2023 im Rahmen einer parteiöffentlichen
Einvernahme B____. Dieser reichte hierbei Auszüge von Protokollen dreier
Präsidienkonferenzen und zwei Versionen eines Protokolls einer als «Interner
Meinungsaustausch» betitelten Diskussionsrunde unter sechs Präsidien des
Strafgerichts ein.
Mit Verfügung
vom 16. Juni 2023 kündigte die verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsidentin
mit Blick auf die hängigen Ausstandsverfahren gegen die Strafgerichtspräsidien die
Sistierung des Berufungsverfahrens [...] an, da die in diesen Verfahren zu
klärende Grundsatzfrage betreffend Befangenheit auch das Berufungsverfahren des
Gesuchstellers beschlage. Nachdem hiergegen von keiner der Parteien Einwände
erhoben wurden, wurde das Berufungsverfahren mit Verfügung vom 14. Juli 2023 sistiert,
bis in Sachen DGS.2020.15, 21, 23-25, 27 und 31-32, DGS.2021.1, 8 und 18,
DGS.2023.22-23 (nachfolgend DGS.2020.15 ff.) ein rechtskräftiger Entscheid
ergangen sei. Mit Entscheid vom 5. April 2024 hiess das Appellationsgericht die
Anträge auf Ausstand mehrerer Strafgerichtspräsidien gut, hob diverse
strafgerichtliche Urteile auf und wies das Strafgericht an, die entsprechenden
Verfahren von einem unabhängigen und unparteiischen Spruchkörper unter anderem
Vorsitz wiederholen zu lassen.
Mit Eingabe vom
24. April 2024 beantragte der Gesuchsteller im Berufungsverfahren [...],
vor dem Hintergrund des Entscheids des Appellationsgerichts vom
5. April 2024 habe die dem Verfahren [...] vorsitzende Präsidentin
des Strafgerichts in den Ausstand zu treten. Das Urteil des Strafgerichts [...]
vom 8. Februar 2021 sei demzufolge aufzuheben und das Hauptverfahren von
einem unabhängigen Spruchkörper unter anderem Vorsitz zu wiederholen. Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Verfügung vom
25. April 2024 überwies die verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsidentin
in [...] das Gesuch dem Vorsitzenden der strafrechtlichen Abteilung zur
Zuteilung eines Ausstandsverfahrens. Dieser eröffnete in der Folge das
vorliegende Verfahren mit dem Aktenzeichen DGS.2024.21 und lud die
Staatsanwaltschaft und das Strafgericht zu Stellungnahmen ein. Mit Schreiben
vom 16. Mai 2024 beantragte die vom Ausstandsgesuch betroffene Strafgerichtspräsidentin,
das Ausstandsgesuch sei – sofern der Entscheid des Appellationsgerichts vom
5. April 2024 in Rechtskraft erwachse – gutzuheissen und das Verfahren
gegen den Gesuchsteller mit einem Spruchkörper unter anderem Vorsitz
wiederholen zu lassen. Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Stellungnahme
verzichtet. Mit Schreiben vom 3. Juli 2024 hat der Gesuchsteller
repliziert und um Mitteilung darüber ersucht, ob der Entscheid des
Appellationsgerichts vom 5. April 2024 in Rechtskraft erwachsen sei.
Mit Verfügung vom 5. Juli 2024 teilte der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident
dem Gesuchsteller mit, dass der Entscheid des Appellationsgerichts vom
5. April 2024 rechtskräftig sei. Mit Schreiben vom
9. Juli 2024 hat die Vertreterin des Gesuchstellers sodann ihre Kostennote
eingereicht.
Der vorliegende
Entscheid ist unter Beizug der Akten des Verfahrens DGS.2020.15 ff. sowie der
Akten des Berufungsverfahrens [...] ergangen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 58 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) hat eine Partei, welche
den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der
Verfahrensleitung ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Die betroffene Person
nimmt dazu Stellung. Gemäss Art. 60 Abs. 1 StPO sind Amtshandlungen, an denen
eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, aufzuheben und zu
wiederholen, sofern dies eine Partei innert fünf Tagen verlangt, nachdem sie
vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat. Die Aufhebung und
Wiederholung von Amtshandlungen erfolgt damit nur auf entsprechendes Gesuch
einer Partei. Dieses Begehren kann auch von einer anderen Partei als
derjenigen, welche das Ausstandsgesuch eingereicht hat, gestellt werden. Eine
Beschwer ist nicht erforderlich (BGer 1B_246/2017 vom 6. Oktober 2017 E. 4.1; Boog, in: Basler Kommentar, 3. Auflage
2023, Art. 60 StPO N 2; Keller,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 60 N 4; Jositsch/Schmid, Praxiskommentar StPO,
4.
Auflage, Zürich 2023, Art. 60 N 3). Über Ablehnungsgesuche gegen die
erstinstanzlichen Gerichte oder einzelne ihrer Mitglieder entscheidet gemäss
Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO die Beschwerdeinstanz. Im Kanton
Basel-Stadt übt das Appellationsgericht als Einzelgericht die Funktion der
Beschwerdeinstanz aus (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]).
1.2
Nach
Art. 58 Abs. 1 StPO kann «eine Partei» ein Ausstandsgesuch stellen.
Dazu legitimiert sind somit grundsätzlich die beschuldigte Person, die
Privatklägerschaft und die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO) sowie
weitere Verfahrensbeteiligte, soweit sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen
sind (Art. 105 Abs. 2 StPO; vgl. auch Boog,
a.a.O., Art. 58 StPO N 1). Da der Gesuchsteller im gegen ihn geführten
Strafverfahren beschuldigte Person ist, ist er ohne weiteres zur Stellung des Ausstandsbegehrens
legitimiert.
1.3
1.3.1
Ein
Ausstandsgesuch muss nach Art. 58 Abs. 1 StPO «ohne Verzug» gestellt werden,
mithin sobald vom Ausstandsgrund bzw. den Umständen, welche die Besorgnis der
Befangenheit begründen, Kenntnis erlangt wird und die betroffene Person diese
sinnvoll darzutun bzw. glaubhaft zu machen vermag. Der Ausstand ist damit so
früh wie möglich, das heisst in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme zu
verlangen, wobei die Umstände des Einzelfalls und das Verfahrensstadium zu
berücksichtigen sind (Boog,
a.a.O., Art. 58 StPO N 5). Ein Gesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis
des Ausstandsgrunds eingereicht wird, gilt als rechtzeitig. Unzulässig ist
jedenfalls ein Zuwarten während zweier Wochen (BGer 1B_315/2020 vom 23.
September 2020 E. 4.1, 1B_18/2020 vom 3. März 2020 E. 3.1, 1B_559/2019 vom
27.
Januar 2020 E. 2.2, 1B_120/2019 vom 7. Juni 2019 E. 2.2). Ein
verspätetes Ausstandsgesuch führt zum Nichteintreten auf das Gesuch (BGE 134 I 20 E. 4.3.1, 132 II 485 E. 4.3; Keller,
a.a.O., Art. 58 N 4).
1.3.2
Die
für die rechtzeitige Geltendmachung eines Ausstandsgrunds massgebliche Frist
läuft erst ab tatsächlicher Kenntnis der den Ausstandsgrund begründenden
Umstände, nicht schon ab der blossen Möglichkeit der Kenntnis. Die Parteien sind
mithin nicht gehalten, zu Beginn oder im Verlauf des Verfahrens nach möglichen
Einwendungen gegen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu forschen. Der
Ausstandsgrund muss tatsächlich erkannt worden sein bzw. bei pflichtgemässer
Aufmerksamkeit erkennbar gewesen sein. Die Partei hat die Rechtzeitigkeit des
Gesuchs bzw. den Zeitpunkt der Entdeckung des Befangenheitsgrunds nicht bloss
glaubhaft zu machen, sondern nachzuweisen (BGE 140 III 610 E. 4.1, 132 III 715
E. 3.1; Boog, a.a.O.,
Art. 58 StPO N 5).
1.3.3
Die
Vertreterin des Gesuchstellers gibt an, sie habe zufällig über einen Artikel in
der BaZ vom 19. April 2024 erfahren, dass das Appellationsgericht 13
Ausstandsbegehren mit Entscheid vom 5. April 2024 gutgeheissen und
die betroffenen Urteile des Strafgerichts aufgehoben habe. Es kann der
Verteidigerin, die den Gesuchsteller bereits im Verfahren [...] vertreten hat, nicht
unterstellt werden, dass sie bereits vor dem Entscheid vom
5.
April 2024 Kenntnis über die potentiellen Ausstandsgründe gehabt
haben könnte, zumal sie bis zu diesem Zeitpunkt nicht in die Ausstandsverfahren
involviert war und deshalb auch nicht an der parteiöffentlichen Einvernahme vom
5.
Juni 2023 teilgenommen hat, wobei auch «erst» seit dem Entscheid vom
5.
April 2024 verbindlich feststeht, dass bei der dem Verfahren des
Gesuchstellers vorsitzenden Strafgerichtspräsidentin zum Zeitpunkt des
erstinstanzlichen Urteils der Anschein der Befangenheit bestand. Auch erfolgte
die Sistierung des Berufungsverfahrens [...] gerade im Hinblick auf den
(damals) ausstehenden Entscheid vom 5. April 2024. Es ist daher davon
auszugehen, dass die Vertreterin des Gesuchstellers am 19. April 2024
von den einen Anschein der Befangenheit begründenden Tatsachen Kenntnis erlangt
hat. Das Ausstandsgesuch erreichte das Appellationsgericht am
25.
April 2024 und wurde damit rechtzeitig eingereicht.
1.4
Nach
dem Gesagten kann auf das Ausstandsgesuch eingetreten werden.
2.
Der
Gesuchsteller macht geltend, er sei gleichermassen von der Befangenheit der für
die Basel-nazifrei zuständigen Strafgerichtspräsidien, die gemäss DGS.2020.15 ff.
vom 5. April 2024 in den Ausstand zu treten hätten, betroffen.
Insbesondere sei auch ein Ausstandsgesuch gegen die für das Verfahren [...]
zuständige Präsidentin gutgeheissen worden. Im Verfahren gegen den
Gesuchsteller handle es sich um die gleiche Demonstration, den gleichen
Lebenssachverhalt und die gleichen dem Urteil zu Grunde liegenden Akten – und
Absprachen – wie in den vom Appellationsgericht am 5. April 2024
beurteilten Fällen. Zur weiteren Begründung verweise er auf den Entscheid des
Appellationsgericht DGS.2020.15 ff. vom 5. April 2024.
3.
3.1
Gemäss
Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6
Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)
hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen und
unparteiischen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände beurteilt wird. Art.
30.
Abs. 1 BV soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen
Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil
ermöglichen. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn
Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der
Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken, ohne dass für die Ablehnung
verlangt wäre, dass die Richterperson tatsächlich befangen ist (vgl. dazu
BGE 141 IV 178 E. 3.2.1, 140 III 221 E. 4.1;
BGer 1B_315/2020 vom 23. September 2020 E. 5.1; Keller, a.a.O., Art. 56 StPO N 31 ff.).
In Konkretisierung dieser grundrechtlichen Garantien hat gemäss Art. 56
StPO eine in einer Strafbehörde tätige Person unter anderem dann in den Ausstand
zu treten, wenn sie im Sinne einer Generalklausel «aus anderen Gründen»
befangen sein könnte (lit. f). Die den Ausstand begründenden Tatsachen
sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Die blosse Behauptung eines
Ausstandsgrundes oder pauschale, vage Andeutungen genügen nicht. Es muss eine
gewisse Wahrscheinlichkeit für den Anschein der Befangenheit sprechen. Ein
strikter Nachweis oder die urkundliche Bescheinigung der den Ausstand
begründenden Tatsachen sind aber nicht erforderlich (Boog, a.a.O., Art. 58 StPO N 4; Keller, a.a.O., Art. 58 N 11).
3.2
Voreingenommenheit
und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn sich im
Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände
Gegebenheiten ergeben, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit
des Richters oder der Richterin zu erwecken. Diese können namentlich in einem
bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder der betreffenden Richterin
begründet sein (BGE 128 V 82 E. 2a, 127 I 196 E. 2b, 126 I 68 E. 3a). Der
Anschein der Befangenheit kann durch unterschiedlichste Umstände und
Gegebenheiten erweckt werden. Generell begründet jedes Verhalten einer
Gerichtsperson den Anschein fehlender Unparteilichkeit, das den Eindruck
erweckt, die Person habe sich in Bezug auf den konkreten Sachverhalt und die
konkret zu entscheidenden Rechtsfragen ihre Meinung nicht nur vorläufig,
sondern weitgehend unumkehrbar gebildet, weshalb das Verfahren nicht mehr als
offen erscheint. Entscheidend ist, ob konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass die Vorbefassung mit einer bestimmten Angelegenheit bereits zu einer
festen richterlichen Gewissheit über den Ausgang des Verfahrens geführt hat
(BGer 8C_709/2017 vom 27. April 2018 E. 2.1.1, 1B_27/2016, 1B_45/2016 vom
4.
Juli 2016 E. 5.2.1). Dazu können nach der Rechtsprechung insbesondere vor
oder während eines Prozesses abgegebene Äusserungen eines Richters zählen, die
den Schluss zulassen, dass sich dieser bereits eine feste Meinung über den
Ausgang des Verfahrens gebildet hat (BGE 137 I 227 E. 2.1, 134 I 238
E. 2.1, 125 I 119 E. 3a). Bedenken im Hinblick auf die Unparteilichkeit
der in einer Strafbehörde tätigen Person können auch von ihr ausgehende
Äusserungen in der Öffentlichkeit im Vorfeld oder während eines Verfahrens
begründen. Der Anschein der Befangenheit entsteht, wenn die Äusserungen in
unmittelbarem Bezug zum konkreten Verfahren stehen und sich der Schluss
aufdrängt, die Gerichtsperson habe sich bereits eine abschliessende Meinung
gebildet und sich in Bezug auf das Ergebnis des Verfahrens definitiv festgelegt
(BGE 134 I 238 E. 2.1, 125 I 119 E. 3a; BGer 1P.687/2005 vom
9.
Januar 2006 E. 7.1; Boog,
a.a.O., Art. 56 StPO N 48).
4.
4.1
Das
Appellationsgericht hat im Entscheid DGS.2020.15 ff. vom 5. April 2024 Folgendes
erwogen:
«8.
8.1
Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 14.
Dezember 2022 hinsichtlich des Interviews von B____ in der BaZ vom 26.
September 2020 erwogen, dass namentlich dessen Ausführungen, wonach die an der
Demonstration angewandte Gewalt «massiv» und «vor allem gegen Personen»
gerichtet gewesen sei und sich «nicht rechtfertigen» lasse, einen Sachverhalt
beträfen, der den Strafverfahren aller Gesuchstellenden zugrunde liege. Auch
die Aussage, dass auf den Beweisvideos zu sehen sei, «wie von einer Gruppe von
Demonstranten Büchsen und Steine gegen die Polizeikette fliegen und die Polizei
mit Gummischrot antworte», gehe in ihrer Bedeutung über das konkrete
Strafverfahren hinaus, würden die Gesuchstellenden doch gerade vorbringen, die
Gewalt sei vielmehr (initial) von der Polizei ausgegangen. Zudem sei
bereits die öffentliche Kommentierung eigener (bereits eröffneter) Urteile durch
Mitglieder des zuständigen Spruchkörpers zumindest kritisch zu betrachten. Vor
allem aber sei immer dann besondere Zurückhaltung bei der Kommunikation mit
Medien zu wahren, wenn laufende Verfahren betroffen seien, was umso mehr gelte,
wenn die beschuldigten Personen (wie vorliegend) nicht geständig seien.
8.2
Im Weiteren hat das Bundesgericht festgehalten,
dass B____ in die vorliegend betroffenen Verfahren zwar nicht involviert
gewesen sei. Doch stelle sich die Frage, ob die abgelehnten Gerichtspräsidien
sich seine öffentlichen Aussagen aufgrund einer allfälligen vorgängigen
Absprache zu eigen gemacht hätten. Die vom Ausstandsverfahren betroffenen
Präsidien haben sich während des gesamten Ausstandsverfahrens dezidiert auf den
Standpunkt gestellt, keine bindenden Absprachen getätigt oder Beschlüsse
gefasst zu haben (zum Beispiel Akten DGS.2020.27 S. 122 f., DGS.2020.31 S.
20, DGS.2021.1 S. 4, DGS.2021.8 S. 66, DGS.2021.18 S. 26 f.,
DGS.2023.23 S. 412). Sofern die «Basel nazifrei-Verfahren» Gesprächsthema gewesen
seien, so lediglich im Rahmen eines informellen Meinungsaustausches bezüglich
rechtlicher Fragen (Akten DGS.2020.27 S. 137, DGS.2021.8 S. 66). In
dem im Anschluss an das Urteil des Bundesgerichts durch das Appellationsgericht
durchgeführten Beweisverfahren sind nun zwei Versionen eines Protokolls einer
als «Interner Meinungsaustausch» betitelten Diskussionsrunde unter sechs
Präsidien des Strafgerichts zu Tage getreten. In diesen Protokollen ist von
«Beschlüssen» die Rede und dass «die wichtigsten Beschlüsse für eine schnellere
Durchsicht» hervorgehoben würden. Auch wenn der Ausdruck «Beschlüsse» in
Anführungszeichen gesetzt worden ist und – wie der Vertreter der
Staatsanwaltschaft in seiner Stellungnahme zutreffend angemerkt hat – an
mehreren Protokollstellen festgehalten wird, dass es für eine abschliessende
Würdigung auf den Einzelfall ankomme, könnte für einen an der Diskussionsrunde
Unbeteiligten hierbei effektiv der Eindruck entstehen, dass es sich um
verbindliche Beschlüsse und nicht «nur» um den Austausch informeller Meinungen
gehandelt hat, zumal auch Formulierungen, wie beispielsweise «bei aktiver
Teilnahme ist beim Wurf von mehreren Gegenständen auf mehrfache Tatbegehung zu
erkennen», kaum Ermessensspielraum erkennen lassen und aus dem von B____
anlässlich seiner Befragung beim Appellationsgericht verwendeten Ausdruck
«Einigungsverhandlung» auch geschlossen werden könnte, dass das Ziel des
Meinungsaustausches in einer einheitlichen Handhabung der diskutierten Punkte
bestanden hat. Die Diskussion betreffend antizipierte Einwände der Verteidigung
hinsichtlich der Täterschaftshinweise durch Szenekenner oder den
Nachrichtendienst schliesst mit der Erkenntnis, «es bestehe kein
Akteneinsichts- oder Konfrontationsrecht», sodass bei objektiver Betrachtung
eine gewisse Verbindlichkeit zumindest nicht fernliegt.
8.3
Es ist zwar zu begrüssen, dass das
Strafgericht die entsprechenden Protokolle dem Appellationsgericht eingereicht
und damit Transparenz hergestellt hat. Indes ist nicht recht nachvollziehbar,
dass man – obwohl C____ in seinem E-Mail vom 23. März 2021 schwerwiegende
Vorwürfe skizzierte, der Meinungsaustausch in den jeweiligen Stellungnahmen an
das Appellationsgericht teilweise erwähnt wurde (Akten DGS.2020.27 S. 137,
DGS.2021.8 S. 66) und man bindende Beschlüsse dezidiert in Abrede stellte –
nicht das diesbezügliche Protokoll konsultierte (sollte man sich an den Inhalt
nicht mehr erinnert haben) und angesichts der zumindest unglücklichen
Formulierungen dieses nicht (proaktiv) früher, sondern erst am 5. Juni 2023
beim Appellationsgericht einreichte. Dass man sich der Brisanz des Protokolls
vom 31. August 2020 offenbar auch unter den Präsidien bewusst war, legt
nicht nur die Tatsache, dass man die Thematik an der Präsidienkonferenz vom 3.
Mai 2021 diskutierte, sondern auch die Aussage von B____ vor
Appellationsgericht, wonach das Protokoll vom 31. August 2020 «die
Schwachstelle» sei bzw. es «problematisch» aussehe, nahe.
8.4
Es geht vorliegend nicht darum, im Detail zu
analysieren, inwiefern das Strafgericht das in Art. 35 Abs. 1 GOG kodifizierte
Anliegen nach Förderung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfüllt hat oder
darüber hinaus gegangen ist. Entscheidend ist der Eindruck bzw. der Anschein,
der aufgrund der besonderen Umstände im vorliegenden Fall (über den konkreten
Sachverhalt hinausgehende Ausführungen in einem Zeitungsinterview
während einer laufenden Prozessreihe in nicht vereinigten Strafverfahren bei
nicht geständigen Beschuldigten; zeitliche Nähe zwischen der Gesprächsrunde vom
31.
August 2020 und dem Interview in der BaZ vom 26. September 2020; zumindest
unglückliche und auf eine gewisse Verbindlichkeit hindeutende Formulierungen im
Zusammenhang mit dem Protokoll der Gesprächsrunde vom 31. August 2020; erst
späte Herstellung von Transparenz) bei den Gesuchstellenden geschaffen wurde.
Aufgrund aller Umstände kann – zumindest in der von der vorzitierten
Rechtsprechung verlangten (geringen) Intensität und auch wenn sich die
Strafgerichtspräsidien in ihrer richterlichen Unabhängigkeit im Einzelfall
nicht einschränken wollten – objektiv darauf geschlossen werden, die
Strafgerichtspräsidien hätten sich im Vorfeld der noch stattzufindenden
Hauptverhandlungen in Bezug auf Teile des konkreten Sachverhalts und einzelne
Rechtsfragen ihre Meinung nicht nur vorläufig, sondern – wie dies bereits C____
in seinem E-Mail vom 23. März 2021 an alle Präsidien und nebenamtlichen
Richterinnen und Richter und auch anlässlich seiner Selbstanzeige bei der
Staatsanwaltschaft sinngemäss ausgeführt hat – weitgehend unumkehrbar gebildet,
sodass die diesbezüglichen Argumente der Gesuchstellenden daran nichts mehr zu
ändern vermöchten und das Verfahren nicht mehr als offen erscheine».
4.2
Das
Appellationsgericht hiess in der Folge alle Ausstandsbegehren, welche zum
Zeitpunkt der Gesprächsrunde vom 31. August 2020 sich im Amt befindliche
Strafgerichtspräsidien betrafen, gut, hob die betreffenden Urteile auf und wies
das Strafgericht an, die entsprechenden Verfahren von einem unabhängigen und
unparteiischen Spruchkörper unter anderem Vorsitz wiederholen zu lassen. Der
vorliegende Fall beschlägt denselben Sachverhalt, der auch dem Urteil des
Appellationsgerichts vom 5. April 2024 zugrunde liegt, nämlich die
Teilnahme des Gesuchstellers an den Basel-nazifrei-Protesten. Zudem wurde das
entsprechende Urteil unter dem Vorsitz von D____, einer sich zum Zeitpunkt der Gesprächsrunde
vom 31. August 2020 im Amt befindlichen Strafgerichtspräsidentin, gefällt.
Das angefochtene Urteil gegen den Gesuchsteller erging darüber hinaus am
8.
Februar 2021 und wurde damit nach der einen Anschein der
Befangenheit auslösenden Gesprächsrunde gefällt. Es rechtfertigt sich nach dem
Gesagten daher, in vorliegender Sache gleich zu verfahren und das
Ausstandsgesuch des Gesuchstellers im Einklang mit dem Antrag der vom
Ausstandsgesuch betroffenen Strafgerichtspräsidentin gutzuheissen.
5.
5.1
Heisst das Beschwerdegericht ein Ausstandsbegehren gut, hat es – sofern im
entsprechenden Verfahren bereits Anträge hinsichtlich der Folgen der Verletzung
der Ausstandsvorschriften gestellt wurden – auch darüber zu entscheiden (BGE 144 IV 90 E. 1.1.2; AGE DGS.2023.31 vom 19. Oktober 2023 E. 1.3; Keller, a.a.O., Art. 60 N 3; Jositsch/Schmid, a.a.O., Art. 60 N 3; Boog, a.a.O., Art. 60 StPO N 2a).
5.2
Ein solcher Antrag liegt in casu vor, weshalb
das Urteil des Strafgerichts [...] vom 8. Februar 2021 aufzuheben und das
Strafgericht anzuweisen ist, das entsprechende Verfahren von einem unabhängigen
und unparteiischen Spruchkörper unter anderem Vorsitz wiederholen zu lassen
(mit Verweis auf das Urteil des Appellationsgerichts vom 5. April 2024 nicht
unter dem Vorsitz der in den Ausstand versetzten und sich aktuell noch im Amt
befindlichen Strafgerichtspräsidien E____, F____, G____ und H____).
6.
6.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Verfahrens zu Lasten des
Kantons (Art. 59 Abs. 4 StPO).
6.2
Dem
Gesuchsteller ist in analoger Anwendung von Art. 429 f. StPO eine
Parteientschädigung zuzusprechen (Keller,
a.a.O., Art. 59 N 12; Jositsch/Schmid,
a.a.O., Art. 59 N 10; AGE DGS.2021.3 vom 29. Dezember 2021 E. 4, DGS.2020.22
vom 17. Februar 2021 E. 5.2), wobei ohne weiteres auf die Honorarnote
seiner Vertreterin vom 9. Juli 2024 abgestellt werden kann. Für Details wird
auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Der Antrag auf Ausstand der
Strafgerichtspräsidentin D____ wird gutgeheissen. Das strafgerichtliche Urteil [...]
wird aufgehoben und das Strafgericht angewiesen, das entsprechende Verfahren
von einem unabhängigen und unparteiischen Spruchkörper unter anderem Vorsitz
wiederholen zu lassen.
Für das Ausstandsverfahren werden keine Kosten erhoben.
A____ wird eine Parteientschädigung von CHF 806.50 (einschliesslich
Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Gesuchsteller
-
Strafgerichtspräsidentin D____
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Verfahrensleiterin in [...]
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.