DGS.2024.22
Ausstandsbegehren gegen die Strafgerichtspräsidentin
22. April 2025Deutsch18 min
Basel-nazifrei-Demonstration eröffneten Strafverfahren in der Basler Zeitung (nachfolgend
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
DGS.2024.22
ENTSCHEID
vom 22. April 2025
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____
Gesuchsteller
[...]
vertreten durch Dr. Nicolas
Roulet, Advokat,
Rebgasse 1, 4005 Basel
Gegenstand
Ausstandsbegehren gegen die
Strafgerichtspräsidentin
(im Verfahren SG.[...])
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (nachfolgend
Gesuchsteller) wurde mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 2. Dezember 2021
(SG.[...]) im Zusammenhang mit der Basel nazifrei-Demonstration vom 24.
November 2018 des Landfriedensbruchs sowie der qualifizierten Gewalt und
Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig erklärt und zu einer bedingt
vollziehbaren Freiheitsstrafe von acht Monaten (Probezeit zwei Jahre)
verurteilt. Von der Anklage der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung
und der mehrfachen versuchten einfachen Körperverletzung (mit gefährlichem
Gegenstand) wurde er hingegen freigesprochen. Zudem wurde das Verfahren in
Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Übertretung des kantonalen
Übertretungsstrafgesetzes (Teilnahme an einer nicht bewilligten Versammlung und
Widerhandlung gegen das kantonalrechtliche Vermummungsverbot) zufolge Eintritts
der Verjährung eingestellt. Darüber hinaus wurde über diverse beschlagnahmte
Gegenstände verfügt und sind dem Gesuchsteller Verfahrenskosten in Höhe von CHF
4'869.50 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 5'500.– auferlegt worden. Sein
amtlicher Verteidiger wurde unter Rückforderungsvorbehalt aus der
Strafgerichtskasse entschädigt. Das Berufungsverfahren ist unter dem
Aktenzeichen SB.2022.59 derzeit am Appellationsgericht hängig.
Am 26. September
2020 erschien bezüglich der gegen diverse Personen im Zusammenhang mit der
Basel-nazifrei-Demonstration eröffneten Strafverfahren in der Basler Zeitung (nachfolgend
BaZ) ein Interview mit dem damaligen Strafgerichtspräsidenten B____. In einem
Beitrag von «Schweiz aktuell» des Schweizer Radio und Fernsehens (SRF) vom 13.
Oktober 2020 wurde sodann davon berichtet, dass das in der BaZ erschienene
Interview mit B____ «nach Absprache mit seinen Richterkollegen» erfolgt sei. Am
15. April 2021 erschien in der Wochenzeitung (nachfolgend WOZ) darüber hinaus
ein Artikel über die zur Diskussion stehende Prozessserie (die einzelnen
Verfahren wurden nicht vereinigt). Darin wurde unter Bezugnahme auf ein E-Mail
eines damaligen (nebenamtlichen) Richters des Strafgerichts im Wesentlichen
davon berichtet, es habe im Vorfeld der Basel-nazifrei-Prozesse Absprachen
unter den Strafgerichtspräsidien gegeben. Nach dem Bericht von «Schweiz
aktuell» bzw. nach dem Erscheinen des WOZ-Artikels haben diverse Personen, unter
anderem auch der Gesuchsteller (unter dem Aktenzeichen DGS.2020.36
entgegengenommen), Ausstandsgesuche gegen die vorsitzenden Präsidien bzw. das
gesamte Strafgericht gestellt. Mit Entscheid vom 18. Februar 2022 wies das Appellationsgericht
die meisten Begehren, mitunter dasjenige des Gesuchstellers, ab, soweit es
darauf eintrat. Hiergegen erhoben diverse Personen, nicht aber der
Gesuchsteller, Beschwerde an das Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerden
gut, soweit es auf diese eintrat, hob den Entscheid des Appellationsgerichts
vom 18. Februar 2022 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der
Erwägungen an das Appellationsgericht zurück. Im Nachgang zu diesem
Bundesgerichtsurteil erhob das Appellationsgericht zusätzliche Beweise, unter
anderem befragte es am 5. Juni 2023 im Rahmen einer parteiöffentlichen
Einvernahme B____. Dieser reichte hierbei Auszüge von Protokollen dreier
Präsidienkonferenzen und zwei Versionen eines Protokolls einer als «Interner
Meinungsaustausch» betitelten Diskussionsrunde unter sechs Präsidien des
Strafgerichts ein. Mit Entscheid DGS.2020.15, 21, 23-25, 27 und 31-32,
DGS.2021.1, 8 und 18, DGS.2023.22-23 vom 5. April 2024 (im Folgenden
DGS.2020.15 ff.) hiess das Appellationsgericht die Anträge auf Ausstand mehrerer
Strafgerichtspräsidien gut, hob diverse strafgerichtliche Urteile auf und wies das
Strafgericht an, die entsprechenden Verfahren von einem unabhängigen und
unparteiischen Spruchkörper unter anderem Vorsitz wiederholen zu lassen.
Mit Eingabe vom
24. April 2024 beantragte der Gesuchsteller im Berufungsverfahren SB.2022.59, vor
dem Hintergrund des Entscheids DGS.2020.15 ff. vom 5. April 2024 habe
die dem Verfahren SG.[...] vorsitzende Präsidentin des Strafgerichts in den
Ausstand zu treten und es sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung und zur
neuen Beurteilung an das Strafgericht zurückzuweisen. Mit Verfügung vom 25.
April 2024 überwies die verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsidentin in
SB.2022.59 das Gesuch dem Vorsitzenden der strafrechtlichen Abteilung zur
Zuteilung eines allfälligen Ausstandsverfahrens. Dieser eröffnete in der Folge
das vorliegende Verfahren mit dem Aktenzeichen DGS.2024.22 und lud die
Staatsanwaltschaft und das Strafgericht zu Stellungnahmen ein, worauf jedoch
beide verzichteten. Mit Schreiben vom 22. Januar 2025 hat der Vertreter
des Gesuchstellers auf Aufforderung hin schliesslich seine Kostennote
eingereicht.
Der vorliegende
Entscheid ist unter Beizug der Akten des Verfahrens DGS.2020.15 ff. sowie
der Akten des Berufungsverfahrens SB.2022.59 ergangen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 58 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) hat eine Partei, welche
den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der
Verfahrensleitung ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Die betroffene Person
nimmt dazu Stellung. Gemäss Art. 60 Abs. 1 StPO sind Amtshandlungen, an denen
eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, aufzuheben und zu
wiederholen, sofern dies eine Partei innert fünf Tagen verlangt, nachdem sie
vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat. Die Aufhebung und
Wiederholung von Amtshandlungen erfolgt damit nur auf entsprechendes Gesuch
einer Partei. Dieses Begehren kann auch von einer anderen Partei als derjenigen,
welche das Ausstandsgesuch eingereicht hat, gestellt werden. Eine Beschwer ist
nicht erforderlich (BGer 1B_246/2017 vom 6. Oktober 2017 E. 4.1; Boog, in: Basler Kommentar, 3. Auflage
2023, Art. 60 StPO N 2; Keller, in: Donatsch
et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3.
Auflage, Zürich 2020, Art. 60 N 4; Jositsch/Schmid, Praxiskommentar StPO, 4. Auflage, Zürich
2023, Art. 60 N 3). Über Ablehnungsgesuche gegen die erstinstanzlichen Gerichte
oder einzelne ihrer Mitglieder entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1
lit. b StPO die Beschwerdeinstanz. Im Kanton Basel-Stadt übt das
Appellationsgericht als Einzelgericht die Funktion der Beschwerdeinstanz aus
(§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG
154.100]).
1.2
Nach
Art. 58 Abs. 1 StPO kann «eine Partei» ein Ausstandsgesuch stellen.
Dazu legitimiert sind somit grundsätzlich die beschuldigte Person, die
Privatklägerschaft und die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO) sowie
weitere Verfahrensbeteiligte, soweit sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen
sind (Art. 105 Abs. 2 StPO; vgl. auch Boog,
a.a.O., Art. 58 StPO N 1). Da der Gesuchsteller im gegen ihn geführten
Strafverfahren beschuldigte Person ist, ist er ohne weiteres zur Stellung des
Ausstandsbegehrens legitimiert.
1.3
1.3.1
Ein
Ausstandsgesuch muss nach Art. 58 Abs. 1 StPO «ohne Verzug» gestellt werden, mithin
sobald vom Ausstandsgrund bzw. den Umständen, welche die Besorgnis der
Befangenheit begründen, Kenntnis erlangt wird und die betroffene Person diese
sinnvoll darzutun bzw. glaubhaft zu machen vermag. Der Ausstand ist damit so
früh wie möglich, das heisst in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme zu
verlangen, wobei die Umstände des Einzelfalls und das Verfahrensstadium zu
berücksichtigen sind (Boog, a.a.O.,
Art. 58 StPO N 5). Ein Gesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des
Ausstandsgrunds eingereicht wird, gilt als rechtzeitig. Unzulässig ist
jedenfalls ein Zuwarten während zweier Wochen (BGer 1B_315/2020 vom 23.
September 2020 E. 4.1, 1B_18/2020 vom 3. März 2020 E. 3.1, 1B_559/2019 vom
27.
Januar 2020 E. 2.2, 1B_120/2019 vom 7. Juni 2019 E. 2.2). Ein
verspätetes Ausstandsgesuch führt zum Nichteintreten auf das Gesuch (BGE 134 I 20 E. 4.3.1, 132 II 485 E. 4.3; Keller,
a.a.O., Art. 58 N 4).
1.3.2
Die
für die rechtzeitige Geltendmachung eines Ausstandsgrunds massgebliche Frist
läuft erst ab tatsächlicher Kenntnis der den Ausstandsgrund begründenden
Umstände, nicht schon ab der blossen Möglichkeit der Kenntnis. Die Parteien
sind mithin nicht gehalten, zu Beginn oder im Verlauf des Verfahrens nach
möglichen Einwendungen gegen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu
forschen. Der Ausstandsgrund muss tatsächlich erkannt worden sein bzw. bei
pflichtgemässer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen sein. Die Partei hat die
Rechtzeitigkeit des Gesuchs bzw. den Zeitpunkt der Entdeckung des
Befangenheitsgrundes nicht bloss glaubhaft zu machen, sondern nachzuweisen (BGE 140 III 610 E. 4.1, 132 III 715 E. 3.1; Boog,
a.a.O., Art. 58 StPO N 5).
1.3.3
Der
Gesuchsteller hat zwar die Abweisung seines Ausstandsgesuchs vom
22.
Oktober 2020 akzeptiert (DGS.2020.36) und auf ein Rechtsmittel an das
Bundesgericht verzichtet, sodass der Entscheid vom 18. Februar 2022 betreffend
seine Person in Rechtskraft erwuchs. Indes muss es zur Darstellung eines
Gesamtbilds der betroffenen Justizperson gemäss Lehre und Rechtsprechung
zulässig sein, in einem anderen Kontext neu entdeckte Umstände nachträglich geltend
zu machen (vgl. dazu BGer 1B_149/2019 vom 3. September 2019 E. 3.2,
1B_118/2020 vom 27. Juli 2020 E. 3.2; Boog,
a.a.O., Art. 58 StPO N 7; Jositsch/Schmid,
a.a.O., Art. 58 N 2). Vorliegend steht «erst» seit dem Entscheid vom
5.
April 2024 verbindlich fest, dass bei der dem Verfahren des
Gesuchstellers vorsitzenden Strafgerichtspräsidentin zum Zeitpunkt des
erstinstanzlichen Urteils der Anschein der Befangenheit bestand. Davon konnten
der Gesuchsteller und sein Verteidiger frühestens mit der Pressemitteilung des
Appellationsgerichts vom 19. April 2024 Kenntnis erlangen und im
Sinne des vorstehend Erwogenen ein (neues) Gesamtbild der
Strafgerichtspräsidentin (C____) zeichnen. Das neuerliche Ausstandsgesuch
datiert vom 24. April 2024 und hat das Appellationsgericht am
25.
April 2024, sechs Tage nach der Pressemitteilung, erreicht. Im
Einklang mit der zuvor dargestellten Rechtsprechung ist das Gesuch daher
rechtzeitig gestellt worden, weshalb darauf eingetreten werden kann.
2.
Der
Gesuchsteller macht geltend, das Appellationsgericht habe mit dem Urteil vom 5. April
2024.
die unter der Leitung der befangenen Strafgerichtspräsidien ergangenen
Urteile aufgehoben und insbesondere festgehalten, dass auch die in seinem Fall
präsidierende Person, C____, den Anschein der Befangenheit erweckt habe und die
Ausstandsgesuche gegen diese zurecht erfolgt seien. Somit stehe fest, dass das
erstinstanzliche Verfahren nicht rechtsgenüglich durchgeführt worden sei und
das entsprechende erstinstanzliche Verfahren deshalb wiederholt werden müsse.
3.
3.1
Gemäss
Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6
Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)
hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen und
unparteiischen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände beurteilt wird. Art.
30.
Abs. 1 BV soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen
Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil
ermöglichen. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn
Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der
Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken, ohne dass für die Ablehnung
verlangt wäre, dass die Richterperson tatsächlich befangen ist (vgl. dazu
BGE 141 IV 178 E. 3.2.1, 140 III 221 E. 4.1; BGer 1B_315/2020
vom 23. September 2020 E. 5.1; Keller,
a.a.O., Art. 56 StPO N 31 ff.). In Konkretisierung dieser grundrechtlichen
Garantien hat gemäss Art. 56 StPO eine in einer Strafbehörde tätige Person
unter anderem dann in den Ausstand zu treten, wenn sie im Sinne einer Generalklausel
«aus anderen Gründen» befangen sein könnte (lit. f). Die den Ausstand
begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Die
blosse Behauptung eines Ausstandsgrundes oder pauschale, vage Andeutungen
genügen nicht. Es muss eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Anschein der
Befangenheit sprechen. Ein strikter Nachweis oder die urkundliche Bescheinigung
der den Ausstand begründenden Tatsachen sind aber nicht erforderlich (Boog, a.a.O., Art. 58 StPO N 4; Keller, a.a.O., Art. 58 N 11).
3.2
Voreingenommenheit
und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn sich im
Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände
Gegebenheiten ergeben, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der
Gerichtsperson zu erwecken. Diese können namentlich in einem bestimmten
Verhalten des betreffenden Richters oder der betreffenden Richterin begründet
sein (BGE 128 V 82 E. 2a, 127 I 196 E. 2b, 126 I 68 E. 3a). Der Anschein der
Befangenheit kann durch unterschiedlichste Umstände und Gegebenheiten erweckt
werden. Generell begründet jedes Verhalten einer Gerichtsperson den Anschein
fehlender Unparteilichkeit, das den Eindruck erweckt, die Person habe sich in
Bezug auf den konkreten Sachverhalt und die konkret zu entscheidenden
Rechtsfragen ihre Meinung nicht nur vorläufig, sondern weitgehend unumkehrbar
gebildet, weshalb das Verfahren nicht mehr als offen erscheint. Entscheidend
ist, ob konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Vorbefassung mit einer
bestimmten Angelegenheit bereits zu einer festen richterlichen Gewissheit über
den Ausgang des Verfahrens geführt hat (BGer 8C_709/2017 vom 27. April 2018
E. 2.1.1, 1B_27/2016, 1B_45/2016 vom 4. Juli 2016 E. 5.2.1). Dazu können
nach der Rechtsprechung insbesondere vor oder während eines Prozesses
abgegebene Äusserungen eines Richters oder einer Richterin zählen, die den
Schluss zulassen, dass sich dieser bereits eine feste Meinung über den Ausgang
des Verfahrens gebildet hat (BGE 137 I 227 E. 2.1, 134 I 238 E. 2.1, 125 I
119.
E. 3a). Bedenken im Hinblick auf die Unparteilichkeit der in einer
Strafbehörde tätigen Person können auch von ihr ausgehende Äusserungen in der
Öffentlichkeit im Vorfeld oder während eines Verfahrens begründen. Der Anschein
der Befangenheit entsteht, wenn die Äusserungen in unmittelbarem Bezug zum
konkreten Verfahren stehen und sich der Schluss aufdrängt, die Gerichtsperson
habe sich bereits eine abschliessende Meinung gebildet und sich in Bezug auf
das Ergebnis des Verfahrens definitiv festgelegt (BGE 134 I 238 E.
2.1, 125 I 119 E. 3a; BGer 1P.687/2005 vom 9. Januar 2006 E. 7.1; Boog, a.a.O., Art. 56 StPO N 48).
4.
4.1
Das
Appellationsgericht hat im Entscheid DGS.2020.15 ff. vom 5. April 2024
Folgendes erwogen:
«8.
8.1
Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 14.
Dezember 2022 hinsichtlich des Interviews von B____ in der BaZ vom 26.
September 2020 erwogen, dass namentlich dessen Ausführungen, wonach die an der
Demonstration angewandte Gewalt «massiv» und «vor allem gegen Personen»
gerichtet gewesen sei und sich «nicht rechtfertigen» lasse, einen Sachverhalt
beträfen, der den Strafverfahren aller Gesuchstellenden zugrunde liege. Auch
die Aussage, dass auf den Beweisvideos zu sehen sei, «wie von einer Gruppe von
Demonstranten Büchsen und Steine gegen die Polizeikette fliegen und die Polizei
mit Gummischrot antworte», gehe in ihrer Bedeutung über das konkrete
Strafverfahren hinaus, würden die Gesuchstellenden doch gerade vorbringen, die
Gewalt sei vielmehr (initial) von der Polizei ausgegangen. Zudem sei
bereits die öffentliche Kommentierung eigener (bereits eröffneter) Urteile
durch Mitglieder des zuständigen Spruchkörpers zumindest kritisch zu
betrachten. Vor allem aber sei immer dann besondere Zurückhaltung bei der Kommunikation
mit Medien zu wahren, wenn laufende Verfahren betroffen seien, was umso mehr
gelte, wenn die beschuldigten Personen (wie vorliegend) nicht geständig seien.
8.2
Im Weiteren hat das Bundesgericht festgehalten,
dass B____ in die vorliegend betroffenen Verfahren zwar nicht involviert
gewesen sei. Doch stelle sich die Frage, ob die abgelehnten Gerichtspräsidien
sich seine öffentlichen Aussagen aufgrund einer allfälligen vorgängigen
Absprache zu eigen gemacht hätten. Die vom Ausstandsverfahren betroffenen
Präsidien haben sich während des gesamten Ausstandsverfahrens dezidiert auf den
Standpunkt gestellt, keine bindenden Absprachen getätigt oder Beschlüsse
gefasst zu haben (zum Beispiel Akten DGS.2020.27 S. 122 f., DGS.2020.31 S.
20, DGS.2021.1 S. 4, DGS.2021.8 S. 66, DGS.2021.18 S. 26 f.,
DGS.2023.23 S. 412). Sofern die «Basel nazifrei-Verfahren» Gesprächsthema
gewesen seien, so lediglich im Rahmen eines informellen Meinungsaustausches
bezüglich rechtlicher Fragen (Akten DGS.2020.27 S. 137, DGS.2021.8
S. 66). In dem im Anschluss an das Urteil des Bundesgerichts durch das
Appellationsgericht durchgeführten Beweisverfahren sind nun zwei Versionen
eines Protokolls einer als «Interner Meinungsaustausch» betitelten
Diskussionsrunde unter sechs Präsidien des Strafgerichts zu Tage getreten. In
diesen Protokollen ist von «Beschlüssen» die Rede und dass «die wichtigsten
Beschlüsse für eine schnellere Durchsicht» hervorgehoben würden. Auch wenn der
Ausdruck «Beschlüsse» in Anführungszeichen gesetzt worden ist und – wie der
Vertreter der Staatsanwaltschaft in seiner Stellungnahme zutreffend angemerkt
hat – an mehreren Protokollstellen festgehalten wird, dass es für eine
abschliessende Würdigung auf den Einzelfall ankomme, könnte für einen an der
Diskussionsrunde Unbeteiligten hierbei effektiv der Eindruck entstehen, dass es
sich um verbindliche Beschlüsse und nicht «nur» um den Austausch informeller
Meinungen gehandelt hat, zumal auch Formulierungen, wie beispielsweise «bei
aktiver Teilnahme ist beim Wurf von mehreren Gegenständen auf mehrfache
Tatbegehung zu erkennen», kaum Ermessensspielraum erkennen lassen und
aus dem von B____ anlässlich seiner Befragung beim Appellationsgericht
verwendeten Ausdruck «Einigungsverhandlung» auch geschlossen werden könnte,
dass das Ziel des Meinungsaustausches in einer einheitlichen Handhabung der
diskutierten Punkte bestanden hat. Die Diskussion betreffend antizipierte
Einwände der Verteidigung hinsichtlich der Täterschaftshinweise durch
Szenekenner oder den Nachrichtendienst schliesst mit der Erkenntnis, «es
bestehe kein Akteneinsichts- oder Konfrontationsrecht», sodass bei
objektiver Betrachtung eine gewisse Verbindlichkeit zumindest nicht fernliegt.
8.3
Es ist zwar zu begrüssen, dass das
Strafgericht die entsprechenden Protokolle dem Appellationsgericht eingereicht
und damit Transparenz hergestellt hat. Indes ist nicht recht nachvollziehbar,
dass man – obwohl D____ in seinem E-Mail vom 23. März 2021 schwerwiegende
Vorwürfe skizzierte, der Meinungsaustausch in den jeweiligen Stellungnahmen an
das Appellationsgericht teilweise erwähnt wurde (Akten DGS.2020.27 S. 137,
DGS.2021.8 S. 66) und man bindende Beschlüsse dezidiert in Abrede stellte –
nicht das diesbezügliche Protokoll konsultierte (sollte man sich an den Inhalt
nicht mehr erinnert haben) und angesichts der zumindest unglücklichen
Formulierungen dieses nicht (proaktiv) früher, sondern erst am 5. Juni 2023
beim Appellationsgericht einreichte. Dass man sich der Brisanz des Protokolls
vom 31. August 2020 offenbar auch unter den Präsidien bewusst war, legt
nicht nur die Tatsache, dass man die Thematik an der Präsidienkonferenz vom 3.
Mai 2021 diskutierte, sondern auch die Aussage von B____ vor
Appellationsgericht, wonach das Protokoll vom 31. August 2020 «die
Schwachstelle» sei bzw. es «problematisch» aussehe, nahe.
8.4
Es geht vorliegend nicht darum, im Detail zu
analysieren, inwiefern das Strafgericht das in Art. 35 Abs. 1 GOG kodifizierte
Anliegen nach Förderung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfüllt hat oder
darüber hinaus gegangen ist. Entscheidend ist der Eindruck bzw. der Anschein,
der aufgrund der besonderen Umstände im vorliegenden Fall (über den konkreten
Sachverhalt hinausgehende Ausführungen in einem Zeitungsinterview
während einer laufenden Prozessreihe in nicht vereinigten Strafverfahren bei
nicht geständigen Beschuldigten; zeitliche Nähe zwischen der Gesprächsrunde vom
31.
August 2020 und dem Interview in der BaZ vom 26. September 2020; zumindest
unglückliche und auf eine gewisse Verbindlichkeit hindeutende Formulierungen im
Zusammenhang mit dem Protokoll der Gesprächsrunde vom 31. August 2020; erst
späte Herstellung von Transparenz) bei den Gesuchstellenden geschaffen wurde.
Aufgrund aller Umstände kann – zumindest in der von der vorzitierten
Rechtsprechung verlangten (geringen) Intensität und auch wenn sich die
Strafgerichtspräsidien in ihrer richterlichen Unabhängigkeit im Einzelfall
nicht einschränken wollten – objektiv darauf geschlossen werden, die
Strafgerichtspräsidien hätten sich im Vorfeld der noch stattzufindenden
Hauptverhandlungen in Bezug auf Teile des konkreten Sachverhalts und einzelne
Rechtsfragen ihre Meinung nicht nur vorläufig, sondern – wie dies bereits D____
in seinem E-Mail vom 23. März 2021 an alle Präsidien und nebenamtlichen
Richterinnen und Richter und auch anlässlich seiner Selbstanzeige bei der
Staatsanwaltschaft sinngemäss ausgeführt hat – weitgehend unumkehrbar gebildet,
sodass die diesbezüglichen Argumente der Gesuchstellenden daran nichts mehr zu
ändern vermöchten und das Verfahren nicht mehr als offen erscheine».
4.2
Das
Appellationsgericht hiess in der Folge alle Ausstandsbegehren, welche zum
Zeitpunkt der Gesprächsrunde vom 31. August 2020 sich im Amt befindliche
Strafgerichtspräsidien betrafen, gut, hob die betreffenden Urteile auf und wies
das Strafgericht an, die entsprechenden Verfahren von einem unabhängigen und
unparteiischen Spruchkörper unter anderem Vorsitz wiederholen zu lassen. Der
vorliegende Fall beschlägt denselben Sachverhalt, der auch dem Urteil des
Appellationsgerichts vom 5. April 2024 zugrunde liegt, nämlich die
Teilnahme des Gesuchstellers an den Basel-nazifrei-Protesten. Zudem wurde das
entsprechende Urteil unter dem Vorsitz von C____, einer sich zum Zeitpunkt der
Gesprächsrunde vom 31. August 2020 im Amt befindlichen
Strafgerichtspräsidentin, gefällt. Das angefochtene Urteil gegen den
Gesuchsteller erging darüber hinaus am 2. Dezember 2021 und wurde damit nach der
einen Anschein der Befangenheit auslösenden Gesprächsrunde gefällt. Es
rechtfertigt sich nach dem Gesagten daher, in vorliegender Sache gleich zu
verfahren und das Ausstandsgesuch des Gesuchstellers gutzuheissen.
5.
5.1
Heisst
das Beschwerdegericht ein Ausstandsbegehren gut, hat es – sofern im
entsprechenden Verfahren bereits Anträge hinsichtlich der Folgen der Verletzung
der Ausstandsvorschriften gestellt wurden – auch darüber zu entscheiden (BGE 144 IV 90 E. 1.1.2; AGE DGS.2023.31 vom 19. Oktober 2023 E. 1.3; Keller, a.a.O., Art. 60 N 3; Jositsch/Schmid, a.a.O., Art. 60 N 3; Boog, a.a.O., Art. 60 StPO N 2a).
5.2
Ein
solcher Antrag liegt in casu vor, weshalb das Urteil des Strafgerichts SG.[...]
vom 2. Dezember 2021 aufzuheben und das Strafgericht anzuweisen ist,
das entsprechende Verfahren von einem unabhängigen und unparteiischen
Spruchkörper unter anderem Vorsitz wiederholen zu lassen (mit Verweis auf das
Urteil des Appellationsgerichts vom 5. April 2024 nicht unter dem Vorsitz der
in den Ausstand versetzten und sich aktuell noch im Amt befindlichen
Strafgerichtspräsidien [...], [...], [...], [...] und [...]).
6.
6.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Verfahrens zu Lasten des
Kantons (Art. 59 Abs. 4 StPO).
6.2
Dem
Gesuchsteller ist in analoger Anwendung von Art. 429 f. StPO eine
Parteientschädigung zuzusprechen (Keller,
a.a.O., Art. 59 N 12; Jositsch/Schmid,
a.a.O., Art. 59 N 10; AGE DGS.2021.3 vom 29. Dezember 2021 E. 4, DGS.2020.22
vom 17. Februar 2021 E. 5.2), wobei ohne weiteres auf die Honorarnote
seines Vertreters vom 22. Januar 2025 abgestellt werden kann. Für Details wird
auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Der Antrag auf Ausstand der
Strafgerichtspräsidentin C____ wird gutgeheissen. Das strafgerichtliche Urteil SG.[...]
wird aufgehoben und das Strafgericht angewiesen, das entsprechende Verfahren
von einem unabhängigen und unparteiischen Spruchkörper unter anderem Vorsitz
wiederholen zu lassen.
Es werden keine Kosten erhoben.
A____ wird eine Parteientschädigung von CHF 507.25
(einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Gesuchsteller
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Verfahrensleiterin in SB.2022.59
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.