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Entscheid

DGS.2024.23

Ausstandsbegehren gegen die Strafgerichtspräsidentin

22. April 2025Deutsch20 min

Basel nazifrei-Demonstration eröffneten Strafverfahren in der Basler Zeitung (nachfolgend

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

DGS.2024.23

ENTSCHEID

vom 22.

April 2025

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____

Gesuchsteller

[...]

vertreten durch Dr. Andreas Noll,

Advokat,

Falknerstrasse 3, 4001 Basel

Gegenstand

Ausstandsbegehren gegen

die Strafgerichtspräsidentin

(im Verfahren SG.[...])

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (nachfolgend

Gesuchsteller) wurde mit Urteil des Einzelgerichts für Strafsachen vom

5. August 2020 (SG.[...]) im Zusammenhang mit der

Basel-nazifrei-Demonstration vom 24. November 2018 des

Landfriedensbruchs sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von sieben

Monaten (Probezeit zwei Jahre) verurteilt. Von der Anklage der mehrfachen

versuchten qualifizierten einfachen Körperverletzung (mit gefährlichem

Gegenstand) wurde er hingegen freigesprochen. Zudem wurden ihm Verfahrenskosten

in der Höhe von CHF 2'314.60 sowie eine Urteilsgebühr in der Höhe von CHF 800.–

auferlegt. Das Berufungsverfahren ist unter dem Aktenzeichen SB.2020.110

derzeit am Appellationsgericht hängig.

Am 26. September

2020 erschien bezüglich der gegen diverse Personen im Zusammenhang mit der

Basel nazifrei-Demonstration eröffneten Strafverfahren in der Basler Zeitung (nachfolgend

BaZ) ein Interview mit dem damaligen Strafgerichtspräsidenten B____. In einem

Beitrag von «Schweiz aktuell» des Schweizer Radio und Fernsehens (SRF) vom 13.

Oktober 2020 wurde sodann davon berichtet, dass das in der BaZ erschienene

Interview mit B____ «nach Absprache mit seinen Richterkollegen» erfolgt sei. Am

15. April 2021 erschien in der Wochenzeitung (nachfolgend WOZ) darüber hinaus

ein Artikel über die zur Diskussion stehende Prozessserie (die einzelnen

Verfahren wurden nicht vereinigt). Darin wurde unter Bezugnahme auf ein E-Mail

eines damaligen (nebenamtlichen) Richters des Strafgerichts Basel-Stadt im

Wesentlichen davon berichtet, es habe im Vorfeld der Basel nazifrei-Prozesse

Absprachen unter den Strafgerichtspräsidien gegeben. Nach dem Bericht von

«Schweiz aktuell» bzw. nach dem Erscheinen des WOZ-Artikels haben diverse

Personen Ausstandsgesuche gegen die vorsitzenden Präsidien bzw. das gesamte

Strafgericht gestellt. Mit Entscheid vom 18. Februar 2022 wies das Appellationsgericht

die meisten Begehren ab, soweit es überhaupt darauf eintrat. Hiergegen erhoben

diverse Personen Beschwerde an das Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerden

gut, soweit es auf diese eintrat, hob den Entscheid des Appellationsgerichts

vom 18. Februar 2022 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinne

der Erwägungen an das Appellationsgericht zurück. Im Nachgang zu diesem

Bundesgerichtsurteil erhob das Appellationsgericht zusätzliche Beweise, unter

anderem befragte es am 5. Juni 2023 im Rahmen einer parteiöffentlichen

Einvernahme B____. Dieser reichte hierbei Auszüge von Protokollen dreier

Präsidienkonferenzen und zwei Versionen eines Protokolls einer als «Interner

Meinungsaustausch» betitelten Diskussionsrunde unter sechs Präsidien des

Strafgerichts ein.

Am

16. Juni 2023 kündigte die verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsidentin

mit Blick auf die hängigen Ausstandsverfahren gegen die Strafgerichtspräsidien die

Sistierung des Berufungsverfahrens SB.2020.110 an, da die in diesen Verfahren

zu klärende Grundsatzfrage betreffend Befangenheit auch das Berufungsverfahren

des Gesuchstellers beschlage. Nachdem hiergegen von keiner der Parteien

Einwände erhoben wurden, wurde das Verfahren mit Verfügung vom

14. Juli 2023 sistiert, bis in Sachen DGS.2020.15, 21, 23-25, 27 und

31-32, DGS.2021.1, 8 und 18, DGS.2023.22-23 (nachfolgend DGS.2020.15 ff.) ein

rechtskräftiger Entscheid ergangen sei. Mit Entscheid vom 5. April 2024

hiess das Appellationsgericht die Anträge auf Ausstand mehrerer Strafgerichtspräsidien

gut, hob diverse strafgerichtlichen Urteile auf und wies das Strafgericht an,

die entsprechenden Verfahren von einem unabhängigen und unparteiischen

Spruchkörper unter anderem Vorsitz wiederholen zu lassen.

Mit Eingabe vom

26. April 2024 beantragte der Gesuchsteller (damals noch vertreten

durch [...]) im Berufungsverfahren SB.2020.110, vor dem Hintergrund des

Entscheids des Appellationsgerichts vom 5. April 2024 sei das Urteil des

Strafgerichts vom 5. August 2020 (SG.[...]) wegen Befangenheit der

Strafgerichtspräsidentin aufzuheben und an das Strafgericht zurückzuweisen mit

der Anweisung, eine Neubeurteilung durch einen unabhängigen und unparteiischen

Spruchkörper unter anderem Vorsitz vorzunehmen. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge. Mit Verfügung vom 30. April 2024 überwies die verfahrensleitende

Appellationsgerichtspräsidentin in SB.2020.110 das Gesuch dem Vorsitzenden der

strafrechtlichen Abteilung zur Zuteilung eines allfälligen Ausstandsverfahrens.

Dieser eröffnete in der Folge das vorliegende Verfahren mit dem Aktenzeichen

DGS.2024.23 und lud die Staatsanwaltschaft und das Strafgericht zu

Stellungnahmen ein. Mit Schreiben vom 13. Mai 2024 beantragte die vom

Ausstandsgesuch betroffene Strafgerichtspräsidentin, auf das Ausstandsgesuch sei

nicht einzutreten. Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Stellungnahme verzichtet.

Mit Schreiben vom 2. Dezember 2024 hat der neue Verteidiger des

Gesuchstellers (Dr. Andreas Noll) repliziert und gleichzeitig seine Kostennote

eingereicht.

Der vorliegende

Entscheid ist unter Beizug der Akten des Verfahrens DGS.2020.15 ff. sowie

der Akten des Verfahrens SB.2020.110 ergangen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 58 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) hat eine Partei, welche

den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der

Verfahrensleitung ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Die betroffene Person

nimmt dazu Stellung. Gemäss Art. 60 Abs. 1 StPO sind Amtshandlungen, an denen

eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, aufzuheben und zu

wiederholen, sofern dies eine Partei innert fünf Tagen verlangt, nachdem sie

vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat. Die Aufhebung und

Wiederholung von Amtshandlungen erfolgt damit nur auf entsprechendes Gesuch

einer Partei. Dieses Begehren kann auch von einer anderen Partei als

derjenigen, welche das Ausstandsgesuch eingereicht hat, gestellt werden. Eine

Beschwer ist nicht erforderlich (BGer 1B_246/2017 vom 6. Oktober 2017 E. 4.1; Boog, in: Basler Kommentar, 3. Auflage

2023, Art. 60 StPO N 2; Keller, in: Donatsch

et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3.

Auflage, Zürich 2020, Art. 60 N 4; Jositsch/Schmid, Praxiskommentar StPO, 4. Auflage, Zürich

2023, Art. 60 N 3). Über Ablehnungsgesuche gegen die erstinstanzlichen Gerichte

oder einzelne ihrer Mitglieder entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1

lit. b StPO die Beschwerdeinstanz. Im Kanton Basel-Stadt übt das

Appellationsgericht als Einzelgericht die Funktion der Beschwerdeinstanz aus

(§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG

154.100]).

1.2

Nach

Art. 58 Abs. 1 StPO kann «eine Partei» ein Ausstandsgesuch stellen.

Dazu legitimiert sind somit grundsätzlich die beschuldigte Person, die

Privatklägerschaft und die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO) sowie

weitere Verfahrensbeteiligte, soweit sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen

sind (Art. 105 Abs. 2 StPO; vgl. auch Boog,

a.a.O., Art. 58 StPO N 1). Da der Gesuchsteller im gegen ihn geführten

Strafverfahren beschuldigte Person ist, ist er ohne weiteres zur Stellung des

Ausstandsbegehrens legitimiert.

1.3

1.3.1

Ein

Ausstandsgesuch muss nach Art. 58 Abs. 1 StPO «ohne Verzug» gestellt werden, mithin

sobald vom Ausstandsgrund bzw. den Umständen, welche die Besorgnis der

Befangenheit begründen, Kenntnis erlangt wird und die betroffene Person diese

sinnvoll darzutun bzw. glaubhaft zu machen vermag. Der Ausstand ist damit so

früh wie möglich, das heisst in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme zu

verlangen, wobei die Umstände des Einzelfalls und das Verfahrensstadium zu

berücksichtigen sind (Boog,

a.a.O., Art. 58 StPO N 5). Ein Gesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis

des Ausstandsgrunds eingereicht wird, gilt als rechtzeitig. Unzulässig ist

jedenfalls ein Zuwarten während zweier Wochen (BGer 1B_315/2020 vom 23.

September 2020 E. 4.1, 1B_18/2020 vom 3. März 2020 E. 3.1, 1B_559/2019 vom

27.

Januar 2020 E. 2.2, 1B_120/2019 vom 7. Juni 2019 E. 2.2). Ein

verspätetes Ausstandsgesuch führt zum Nichteintreten auf das Gesuch (BGE 134 I 20 E. 4.3.1, 132 II 485 E. 4.3; Keller,

a.a.O., Art. 58 N 4).

1.3.2

Die

für die rechtzeitige Geltendmachung eines Ausstandsgrunds massgebliche Frist

läuft erst ab tatsächlicher Kenntnis der den Ausstandsgrund begründenden

Umstände, nicht schon ab der blossen Möglichkeit der Kenntnis. Die Parteien

sind mithin nicht gehalten, zu Beginn oder im Verlauf des Verfahrens nach

möglichen Einwendungen gegen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu

forschen. Der Ausstandsgrund muss tatsächlich erkannt worden sein bzw. bei

pflichtgemässer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen sein. Die Partei hat die

Rechtzeitigkeit des Gesuchs bzw. den Zeitpunkt der Entdeckung des Befangenheitsgrundes

nicht bloss glaubhaft zu machen, sondern nachzuweisen (BGE 140 III 610 E. 4.1, 132

III 715 E. 3.1; Boog, a.a.O.,

Art. 58 StPO N 5).

1.3.3

In

ihrer Stellungnahme bringt die Strafgerichtspräsidentin vor, das gegen sie

gerichtete Ausstandsgesuch sei zu spät eingereicht worden. Die Verteidigung

nenne keine materiellen Gründe für das Ausstandsgesuch; sie verweise

diesbezüglich lediglich implizit auf die im Entscheid vom

5.

April 2024 genannten Tatsachen. Diese Tatsachen seien indes

allesamt spätestens seit den Medienberichten über die Befragung des

Vorsitzenden des Strafgerichts B____ durch das Appellationsgericht im Sommer

2023.

allgemein bekannt. Da ein Glaubhaftmachen gemäss Art. 58 Abs. 1

StPO genüge, habe die Verteidigung ohne weiteres aufgrund dieser Medienberichte

spätestens im Herbst 2023 den Ausstand verlangen können bzw. müssen. Dass

vorgängig ein Gericht entscheide, dass die mit Blick auf die geltend gemachte

Befangenheit angeführten Tatsachen effektiv den Anschein einer Befangenheit

begründeten, könne nicht Voraussetzung der Stellung eines Befangenheitsantrags

sein.

1.3.4

Der

Gesuchsteller macht replicando geltend, seine vormalige Verteidigerin sei nicht

in die Ausstandsverfahren involviert gewesen. Gleichwohl habe sie unmittelbar nachdem

sie durch die Medienberichterstattung von den einen Anschein der Befangenheit

begründenden Tatsachen erfahren habe, ein Ausstandsgesuch gestellt. Der neue

Verteidiger habe dieses dann noch am Tag seiner Mandatierung wiederholt und

ergänzend begründet. Darüber hinaus habe die Verfahrensleiterin in SB.2020.110

das Berufungsverfahren eigens wegen der zu klärenden Grundsatzfrage betreffend

Befangenheit sistiert.

1.3.5

Entgegen

der Auffassung der Strafgerichtspräsidentin kann der ehemaligen Verteidigerin

bzw. dem Gesuchsteller nicht unterstellt werden, dass sie bereits vor dem

Entscheid vom 5. April 2024 Kenntnis über die potentiellen

Ausstandsgründe gehabt haben, zumal sie bis zu diesem Zeitpunkt nicht in die Ausstandsverfahren

involviert waren und deshalb auch nicht an der parteiöffentlichen Einvernahme vom

5.

Juni 2023 teilgenommen haben, wobei auch «erst» seit dem Entscheid vom

5.

April 2024 verbindlich feststeht, dass bei der dem Verfahren des

Gesuchstellers vorsitzenden Strafgerichtspräsidentin zum Zeitpunkt des

erstinstanzlichen Urteils der Anschein der Befangenheit bestand. Kommt dazu,

dass die Sistierung des Berufungsverfahrens SB.2020.110 gerade im Hinblick auf

den (damals) ausstehenden Entscheid vom 5. April 2024 erfolgte. Es ist

daher davon auszugehen, dass der Gesuchsteller bzw. seine Verteidigerin erst

mit der Pressemitteilung des Appellationsgerichts vom 19. April 2024 von

den einen Anschein der Befangenheit begründenden Tatsachen Kenntnis erlangt

haben. Das Ausstandsgesuch datiert vom 26. April 2024 und hat das

Appellationsgericht am 29. April 2024, nur wenige Arbeitstage nach

der Pressemitteilung, erreicht. Kommt dazu, dass der neue Verteidiger das

Ausstandsgesuch unmittelbar nach seiner Mandatierung bekräftigt hat. Im

Einklang mit der zuvor dargestellten Rechtsprechung ist das Gesuch rechtzeitig

gestellt worden, weshalb darauf eingetreten werden kann.

2.

Der

Gesuchsteller macht geltend, er sei gleichermassen von der Befangenheit der für

die Basel-nazifrei zuständigen Strafgerichtspräsidien, die gemäss DGS.2024.15 ff.

vom 5. April 2024 in den Ausstand zu treten hätten, betroffen. Die

seinem Verfahren vorsitzende Präsidentin sei im selben Verfahrenskomplex rechtskräftig

für befangen befunden und dementsprechend in den Ausstand geschickt worden. In

der Präsidienkonferenz vom 4. Mai 2020 seien bereits rechtswidrige

Absprachen hinsichtlich der Verfahrenszusammenlegung oder Verfahrenstrennung

getroffen worden. Diese Absprachen seien der Ausgangspunkt für weitere

Absprachen gewesen, namentlich jenen vom 31. August 2020. Die Sitzung

vom 31. August 2020 sei schon vorher Thema unter den Präsidien

gewesen, sodass zumindest die Traktandenliste und demzufolge die «Notwendigkeit

von Absprachen» im Sinne von vorgezogenen Urteilsberatungen bereits am

20.

August 2020 (recte: 5. August 2020), dem Zeitpunkt des vorliegend zur

Debatte stehenden erstinstanzlichen Urteils, klar gewesen seien. Es sei die im

Verfahren SG.[...] vorsitzende Strafgerichtspräsidentin gewesen, die zur

Dispositiv

Sitzung vom 31. August 2020 gerufen und demnach bereits klare

Vorstellungen über den Inhalt der in Rücksprache mit den übrigen Präsidien zu

treffenden Absprachen gehabt habe.

3.

3.1 Gemäss

Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6

Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)

hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen und

unparteiischen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände beurteilt wird. Art.

30 Abs. 1 BV soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen

Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil

ermöglichen. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn

Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der

Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken, ohne dass für die Ablehnung

verlangt wäre, dass die Richterperson tatsächlich befangen ist (vgl. dazu

BGE 141 IV 178 E. 3.2.1, 140 III 221 E. 4.1;

BGer 1B_315/2020 vom 23. September 2020 E. 5.1; Keller, a.a.O., Art. 56 StPO N 31 ff.).

In Konkretisierung dieser grundrechtlichen Garantien hat gemäss Art. 56

StPO eine in einer Strafbehörde tätige Person unter anderem dann in den

Ausstand zu treten, wenn sie im Sinne einer Generalklausel «aus anderen

Gründen» befangen sein könnte (lit. f). Die den Ausstand begründenden

Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Die blosse Behauptung

eines Ausstandsgrunds oder pauschale, vage Andeutungen genügen nicht. Es muss

eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Anschein der Befangenheit sprechen. Ein

strikter Nachweis oder die urkundliche Bescheinigung der den Ausstand

begründenden Tatsachen sind aber nicht erforderlich (Boog, a.a.O., Art. 58 StPO N 4; Keller, a.a.O., Art. 58 N 11).

3.2 Voreingenommenheit

und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn sich im

Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände

Gegebenheiten ergeben, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit

des Richters oder der Richterin zu erwecken. Diese können namentlich in einem

bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder der betreffenden Richterin begründet

sein (BGE 128 V 82 E. 2a, 127 I 196 E. 2b, 126 I 68 E. 3a). Der Anschein der

Befangenheit kann durch unterschiedlichste Umstände und Gegebenheiten erweckt

werden. Generell begründet jedes Verhalten einer Gerichtsperson den Anschein

fehlender Unparteilichkeit, das den Eindruck erweckt, die Person habe sich in

Bezug auf den konkreten Sachverhalt und die konkret zu entscheidenden

Rechtsfragen ihre Meinung nicht nur vorläufig, sondern weitgehend unumkehrbar

gebildet, weshalb das Verfahren nicht mehr als offen erscheint. Entscheidend

ist, ob konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Vorbefassung mit einer

bestimmten Angelegenheit bereits zu einer festen richterlichen Gewissheit über

den Ausgang des Verfahrens geführt hat (BGer 8C_709/2017 vom 27. April 2018

E. 2.1.1, 1B_27/2016, 1B_45/2016 vom 4. Juli 2016 E. 5.2.1). Dazu können

nach der Rechtsprechung insbesondere vor oder während eines Prozesses

abgegebene Äusserungen eines Richters zählen, die den Schluss zulassen, dass

sich dieser bereits eine feste Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebildet

hat (BGE 137 I 227 E. 2.1, 134 I 238 E. 2.1, 125 I 119 E. 3a). Bedenken im

Hinblick auf die Unparteilichkeit der in einer Strafbehörde tätigen Person

können auch von ihr ausgehende Äusserungen in der Öffentlichkeit im Vorfeld

oder während eines Verfahrens begründen. Der Anschein der Befangenheit

entsteht, wenn die Äusserungen in unmittelbarem Bezug zum konkreten Verfahren

stehen und sich der Schluss aufdrängt, die Gerichtsperson habe sich bereits

eine abschliessende Meinung gebildet und sich in Bezug auf das Ergebnis des

Verfahrens definitiv festgelegt (BGE 134 I 238 E. 2.1, 125 I 119 E.

3a; BGer 1P.687/2005 vom 9. Januar 2006 E. 7.1; Boog, a.a.O., Art. 56 StPO N 48).

4.

4.1 Das

Appellationsgericht hat im Entscheid DGS.2020.15 ff. vom 5. April 2024

Folgendes erwogen:

«8.

8.1 Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 14.

Dezember 2022 hinsichtlich des Interviews von B____ in der BaZ vom 26.

September 2020 erwogen, dass namentlich dessen Ausführungen, wonach die an der

Demonstration angewandte Gewalt «massiv» und «vor allem gegen Personen»

gerichtet gewesen sei und sich «nicht rechtfertigen» lasse, einen Sachverhalt

beträfen, der den Strafverfahren aller Gesuchstellenden zugrunde liege. Auch

die Aussage, dass auf den Beweisvideos zu sehen sei, «wie von einer Gruppe von

Demonstranten Büchsen und Steine gegen die Polizeikette fliegen und die Polizei

mit Gummischrot antworte», gehe in ihrer Bedeutung über das konkrete

Strafverfahren hinaus, würden die Gesuchstellenden doch gerade vorbringen, die

Gewalt sei vielmehr (initial) von der Polizei ausgegangen. Zudem sei bereits

die öffentliche Kommentierung eigener (bereits eröffneter) Urteile durch

Mitglieder des zuständigen Spruchkörpers zumindest kritisch zu betrachten. Vor

allem aber sei immer dann besondere Zurückhaltung bei der Kommunikation mit

Medien zu wahren, wenn laufende Verfahren betroffen seien, was umso mehr gelte,

wenn die beschuldigten Personen (wie vorliegend) nicht geständig seien.

8.2 Im Weiteren hat das Bundesgericht festgehalten,

dass B____ in die vorliegend betroffenen Verfahren zwar nicht involviert

gewesen sei. Doch stelle sich die Frage, ob die abgelehnten Gerichtspräsidien

sich seine öffentlichen Aussagen aufgrund einer allfälligen vorgängigen

Absprache zu eigen gemacht hätten. Die vom Ausstandsverfahren betroffenen

Präsidien haben sich während des gesamten Ausstandsverfahrens dezidiert auf den

Standpunkt gestellt, keine bindenden Absprachen getätigt oder Beschlüsse

gefasst zu haben (zum Beispiel Akten DGS.2020.27 S. 122 f., DGS.2020.31 S.

20, DGS.2021.1 S. 4, DGS.2021.8 S. 66, DGS.2021.18 S. 26 f.,

DGS.2023.23 S. 412). Sofern die «Basel nazifrei-Verfahren» Gesprächsthema

gewesen seien, so lediglich im Rahmen eines informellen Meinungsaustausches

bezüglich rechtlicher Fragen (Akten DGS.2020.27 S. 137, DGS.2021.8

S. 66). In dem im Anschluss an das Urteil des Bundesgerichts durch das

Appellationsgericht durchgeführten Beweisverfahren sind nun zwei Versionen

eines Protokolls einer als «Interner Meinungsaustausch» betitelten

Diskussionsrunde unter sechs Präsidien des Strafgerichts zu Tage getreten. In diesen

Protokollen ist von «Beschlüssen» die Rede und dass «die wichtigsten Beschlüsse

für eine schnellere Durchsicht» hervorgehoben würden. Auch wenn der Ausdruck

«Beschlüsse» in Anführungszeichen gesetzt worden ist und – wie der Vertreter

der Staatsanwaltschaft in seiner Stellungnahme zutreffend angemerkt hat – an

mehreren Protokollstellen festgehalten wird, dass es für eine abschliessende

Würdigung auf den Einzelfall ankomme, könnte für einen an der Diskussionsrunde

Unbeteiligten hierbei effektiv der Eindruck entstehen, dass es sich um

verbindliche Beschlüsse und nicht «nur» um den Austausch informeller Meinungen

gehandelt hat, zumal auch Formulierungen, wie beispielsweise «bei aktiver

Teilnahme ist beim Wurf von mehreren Gegenständen auf mehrfache Tatbegehung zu

erkennen», kaum Ermessensspielraum erkennen lassen und aus dem von B____

anlässlich seiner Befragung beim Appellationsgericht verwendeten Ausdruck

«Einigungsverhandlung» auch geschlossen werden könnte, dass das Ziel des

Meinungsaustausches in einer einheitlichen Handhabung der diskutierten Punkte

bestanden hat. Die Diskussion betreffend antizipierte Einwände der Verteidigung

hinsichtlich der Täterschaftshinweise durch Szenekenner oder den

Nachrichtendienst schliesst mit der Erkenntnis, «es bestehe kein

Akteneinsichts- oder Konfrontationsrecht», sodass bei objektiver Betrachtung

eine gewisse Verbindlichkeit zumindest nicht fernliegt.

8.3

Es ist zwar zu begrüssen, dass das

Strafgericht die entsprechenden Protokolle dem Appellationsgericht eingereicht und

damit Transparenz hergestellt hat. Indes ist nicht recht nachvollziehbar, dass

man – obwohl C____ in seinem E-Mail vom 23. März 2021 schwerwiegende

Vorwürfe skizzierte, der Meinungsaustausch in den jeweiligen Stellungnahmen an

das Appellationsgericht teilweise erwähnt wurde (Akten DGS.2020.27 S. 137,

DGS.2021.8 S. 66) und man bindende Beschlüsse dezidiert in Abrede stellte –

nicht das diesbezügliche Protokoll konsultierte (sollte man sich an den Inhalt

nicht mehr erinnert haben) und angesichts der zumindest unglücklichen

Formulierungen dieses nicht (proaktiv) früher, sondern erst am 5. Juni 2023

beim Appellationsgericht einreichte. Dass man sich der Brisanz des Protokolls

vom 31. August 2020 offenbar auch unter den Präsidien bewusst war, legt

nicht nur die Tatsache, dass man die Thematik an der Präsidienkonferenz vom 3.

Mai 2021 diskutierte, sondern auch die Aussage von B____ vor

Appellationsgericht, wonach das Protokoll vom 31. August 2020 «die

Schwachstelle» sei bzw. es «problematisch» aussehe, nahe.

8.4 Es geht vorliegend nicht darum, im Detail zu

analysieren, inwiefern das Strafgericht das in Art. 35 Abs. 1 GOG kodifizierte

Anliegen nach Förderung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfüllt hat oder

darüber hinaus gegangen ist. Entscheidend ist der Eindruck bzw. der Anschein,

der aufgrund der besonderen Umstände im vorliegenden Fall (über den konkreten

Sachverhalt hinausgehende Ausführungen in einem Zeitungsinterview

während einer laufenden Prozessreihe in nicht vereinigten Strafverfahren bei

nicht geständigen Beschuldigten; zeitliche Nähe zwischen der Gesprächsrunde vom

31. August 2020 und dem Interview in der BaZ vom 26. September 2020; zumindest

unglückliche und auf eine gewisse Verbindlichkeit hindeutende Formulierungen im

Zusammenhang mit dem Protokoll der Gesprächsrunde vom 31. August 2020; erst

späte Herstellung von Transparenz) bei den Gesuchstellenden geschaffen wurde.

Aufgrund aller Umstände kann – zumindest in der von der vorzitierten

Rechtsprechung verlangten (geringen) Intensität und auch wenn sich die

Strafgerichtspräsidien in ihrer richterlichen Unabhängigkeit im Einzelfall

nicht einschränken wollten – objektiv darauf geschlossen werden, die

Strafgerichtspräsidien hätten sich im Vorfeld der noch stattzufindenden

Hauptverhandlungen in Bezug auf Teile des konkreten Sachverhalts und einzelne

Rechtsfragen ihre Meinung nicht nur vorläufig, sondern – wie dies bereits C____

in seinem E-Mail vom 23. März 2021 an alle Präsidien und nebenamtlichen

Richterinnen und Richter und auch anlässlich seiner Selbstanzeige bei der

Staatsanwaltschaft sinngemäss ausgeführt hat – weitgehend unumkehrbar gebildet,

sodass die diesbezüglichen Argumente der Gesuchstellenden daran nichts mehr zu

ändern vermöchten und das Verfahren nicht mehr als offen erscheine».

4.2 Das

Appellationsgericht hiess in der Folge alle Ausstandsbegehren, welche zum

Zeitpunkt der Gesprächsrunde vom 31. August 2020 sich im Amt befindliche Strafgerichtspräsidien

betrafen, gut, hob die betreffenden Urteile auf und wies das Strafgericht an, die

entsprechenden Verfahren von einem unabhängigen und unparteiischen Spruchkörper

unter anderem Vorsitz wiederholen zu lassen. Der vorliegende Fall beschlägt

denselben Sachverhalt, der auch dem Urteil des Appellationsgerichts vom

5. April 2024 zugrunde liegt, nämlich die Teilnahme des

Gesuchstellers an den Basel-nazifrei-Protesten. Zudem wurde das entsprechende

Urteil unter dem Vorsitz von D____, einer sich zum Zeitpunkt der Gesprächsrunde

vom 31. August 2020 im Amt befindlichen Strafgerichtspräsidentin, gefällt. Zwar

wurde das angefochtene Urteil gegen den Gesuchsteller bereits am 5. August 2020

und damit vor der Gesprächsrunde vom 31. August 2020 gesprochen. Indes hat die

dem Verfahren SG.[...] vorsitzende Strafgerichtspräsidentin die Sitzung vom

31. August 2020 initiiert und die aus ihrer Sicht erforderlichen Diskussionspunkte

definiert bzw. eine Traktandenliste erstellt. Sie musste daher bereits im

Vornherein gewisse Vorstellungen über den Inhalt bzw. die Notwendigkeit der zu

treffenden Absprachen gehabt haben, zumal eine grosse zeitliche Nähe zwischen

dem Urteil und der Gesprächsrunde besteht. Entscheidend ist – wie bereits im

Urteil vom 5. April 2024 erwogen – der Anschein, der aufgrund der besonderen

Umstände bzw. des Gesamtzusammenhangs im vorliegenden Fall beim Gesuchsteller

geschaffen wurde. Mit Blick auf die von der Rechtsprechung verlangte geringe

Intensität, die für das Vorliegen von Ausstandsgründen verlangt wird, kann – auch

wenn sich die Strafgerichtspräsidentin in ihrer richterlichen Unabhängigkeit im

Einzelfall nicht einschränken wollte –

objektiv darauf geschlossen

werden, ihr habe es im Vorfeld der Hauptverhandlung vom 5. August 2020

zumindest in Bezug auf bestimmte Teile einzelner Rechts- und Sachverhaltsfragen

an der notwendigen Offenheit seinen Argumenten gegenüber gefehlt. Es

rechtfertigt sich nach dem Gesagten daher, in vorliegender Sache gleich wie in

DGS.2020.15 ff. verfahren und das Ausstandsgesuch des Gesuchstellers

gutzuheissen.

5.

5.1 Heisst

das Beschwerdegericht die Ausstandsbegehren gut, hat es – sofern im

entsprechenden Verfahren bereits Anträge hinsichtlich der Folgen der Verletzung

der Ausstandsvorschriften gestellt wurden – auch darüber zu entscheiden (BGE 144 IV 90 E. 1.1.2; AGE DGS.2023.31 vom 19. Oktober 2023 E. 1.3; Keller, a.a.O., Art. 60 N 3; Jositsch/Schmid, a.a.O., Art. 60 N 3; Boog, a.a.O., Art. 60 StPO N 2a).

5.2 Ein solcher Antrag liegt in casu vor, weshalb

das Urteil des Strafgerichts SG.[...] vom 5. August 2020 aufzuheben ist

und das Strafgericht anzuweisen ist, das entsprechende Verfahren von einem

unabhängigen und unparteiischen Spruchkörper unter anderem Vorsitz wiederholen

zu lassen (mit Verweis auf das Urteil des Appellationsgerichts vom 5. April

2024 nicht unter dem Vorsitz der in den Ausstand versetzten und sich aktuell

noch im Amt befindlichen Strafgerichtspräsidien [...], [...], [...], [...] und [...]).

6.

6.1 Bei

diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Verfahrens zu Lasten des

Kantons (Art. 59 Abs. 4 StPO).

6.2 Dem

Gesuchsteller ist in analoger Anwendung von Art. 429 f. StPO eine

Parteientschädigung zuzusprechen (Keller,

a.a.O., Art. 59 N 12; Jositsch/Schmid,

a.a.O., Art. 59 N 10; AGE DGS.2021.3 vom 29. Dezember 2021 E. 4, DGS.2020.22

vom 17. Februar 2021 E. 5.2), wobei ohne weiteres auf die Honorarnote

seines Vertreters vom 2. Dezember 2024 abgestellt werden kann. Für Details

wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Der Antrag auf Ausstand der

Strafgerichtspräsidentin D____ wird gutgeheissen. Das strafgerichtliche Urteil SG.[...]

wird aufgehoben und das Strafgericht angewiesen, das entsprechende Verfahren

von einem unabhängigen und unparteiischen Spruchkörper unter anderem Vorsitz wiederholen

zu lassen.

Es werden keine Kosten erhoben.

A____ wird eine Parteientschädigung von CHF 2'003.40 (einschliesslich

Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Gesuchsteller

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Verfahrensleiterin in SB.2020.110

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.