DGS.2024.23
Ausstandsbegehren gegen die Strafgerichtspräsidentin
22. April 2025Deutsch20 min
Basel nazifrei-Demonstration eröffneten Strafverfahren in der Basler Zeitung (nachfolgend
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
DGS.2024.23
ENTSCHEID
vom 22.
April 2025
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____
Gesuchsteller
[...]
vertreten durch Dr. Andreas Noll,
Advokat,
Falknerstrasse 3, 4001 Basel
Gegenstand
Ausstandsbegehren gegen
die Strafgerichtspräsidentin
(im Verfahren SG.[...])
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (nachfolgend
Gesuchsteller) wurde mit Urteil des Einzelgerichts für Strafsachen vom
5. August 2020 (SG.[...]) im Zusammenhang mit der
Basel-nazifrei-Demonstration vom 24. November 2018 des
Landfriedensbruchs sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von sieben
Monaten (Probezeit zwei Jahre) verurteilt. Von der Anklage der mehrfachen
versuchten qualifizierten einfachen Körperverletzung (mit gefährlichem
Gegenstand) wurde er hingegen freigesprochen. Zudem wurden ihm Verfahrenskosten
in der Höhe von CHF 2'314.60 sowie eine Urteilsgebühr in der Höhe von CHF 800.–
auferlegt. Das Berufungsverfahren ist unter dem Aktenzeichen SB.2020.110
derzeit am Appellationsgericht hängig.
Am 26. September
2020 erschien bezüglich der gegen diverse Personen im Zusammenhang mit der
Basel nazifrei-Demonstration eröffneten Strafverfahren in der Basler Zeitung (nachfolgend
BaZ) ein Interview mit dem damaligen Strafgerichtspräsidenten B____. In einem
Beitrag von «Schweiz aktuell» des Schweizer Radio und Fernsehens (SRF) vom 13.
Oktober 2020 wurde sodann davon berichtet, dass das in der BaZ erschienene
Interview mit B____ «nach Absprache mit seinen Richterkollegen» erfolgt sei. Am
15. April 2021 erschien in der Wochenzeitung (nachfolgend WOZ) darüber hinaus
ein Artikel über die zur Diskussion stehende Prozessserie (die einzelnen
Verfahren wurden nicht vereinigt). Darin wurde unter Bezugnahme auf ein E-Mail
eines damaligen (nebenamtlichen) Richters des Strafgerichts Basel-Stadt im
Wesentlichen davon berichtet, es habe im Vorfeld der Basel nazifrei-Prozesse
Absprachen unter den Strafgerichtspräsidien gegeben. Nach dem Bericht von
«Schweiz aktuell» bzw. nach dem Erscheinen des WOZ-Artikels haben diverse
Personen Ausstandsgesuche gegen die vorsitzenden Präsidien bzw. das gesamte
Strafgericht gestellt. Mit Entscheid vom 18. Februar 2022 wies das Appellationsgericht
die meisten Begehren ab, soweit es überhaupt darauf eintrat. Hiergegen erhoben
diverse Personen Beschwerde an das Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerden
gut, soweit es auf diese eintrat, hob den Entscheid des Appellationsgerichts
vom 18. Februar 2022 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinne
der Erwägungen an das Appellationsgericht zurück. Im Nachgang zu diesem
Bundesgerichtsurteil erhob das Appellationsgericht zusätzliche Beweise, unter
anderem befragte es am 5. Juni 2023 im Rahmen einer parteiöffentlichen
Einvernahme B____. Dieser reichte hierbei Auszüge von Protokollen dreier
Präsidienkonferenzen und zwei Versionen eines Protokolls einer als «Interner
Meinungsaustausch» betitelten Diskussionsrunde unter sechs Präsidien des
Strafgerichts ein.
Am
16. Juni 2023 kündigte die verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsidentin
mit Blick auf die hängigen Ausstandsverfahren gegen die Strafgerichtspräsidien die
Sistierung des Berufungsverfahrens SB.2020.110 an, da die in diesen Verfahren
zu klärende Grundsatzfrage betreffend Befangenheit auch das Berufungsverfahren
des Gesuchstellers beschlage. Nachdem hiergegen von keiner der Parteien
Einwände erhoben wurden, wurde das Verfahren mit Verfügung vom
14. Juli 2023 sistiert, bis in Sachen DGS.2020.15, 21, 23-25, 27 und
31-32, DGS.2021.1, 8 und 18, DGS.2023.22-23 (nachfolgend DGS.2020.15 ff.) ein
rechtskräftiger Entscheid ergangen sei. Mit Entscheid vom 5. April 2024
hiess das Appellationsgericht die Anträge auf Ausstand mehrerer Strafgerichtspräsidien
gut, hob diverse strafgerichtlichen Urteile auf und wies das Strafgericht an,
die entsprechenden Verfahren von einem unabhängigen und unparteiischen
Spruchkörper unter anderem Vorsitz wiederholen zu lassen.
Mit Eingabe vom
26. April 2024 beantragte der Gesuchsteller (damals noch vertreten
durch [...]) im Berufungsverfahren SB.2020.110, vor dem Hintergrund des
Entscheids des Appellationsgerichts vom 5. April 2024 sei das Urteil des
Strafgerichts vom 5. August 2020 (SG.[...]) wegen Befangenheit der
Strafgerichtspräsidentin aufzuheben und an das Strafgericht zurückzuweisen mit
der Anweisung, eine Neubeurteilung durch einen unabhängigen und unparteiischen
Spruchkörper unter anderem Vorsitz vorzunehmen. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge. Mit Verfügung vom 30. April 2024 überwies die verfahrensleitende
Appellationsgerichtspräsidentin in SB.2020.110 das Gesuch dem Vorsitzenden der
strafrechtlichen Abteilung zur Zuteilung eines allfälligen Ausstandsverfahrens.
Dieser eröffnete in der Folge das vorliegende Verfahren mit dem Aktenzeichen
DGS.2024.23 und lud die Staatsanwaltschaft und das Strafgericht zu
Stellungnahmen ein. Mit Schreiben vom 13. Mai 2024 beantragte die vom
Ausstandsgesuch betroffene Strafgerichtspräsidentin, auf das Ausstandsgesuch sei
nicht einzutreten. Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Stellungnahme verzichtet.
Mit Schreiben vom 2. Dezember 2024 hat der neue Verteidiger des
Gesuchstellers (Dr. Andreas Noll) repliziert und gleichzeitig seine Kostennote
eingereicht.
Der vorliegende
Entscheid ist unter Beizug der Akten des Verfahrens DGS.2020.15 ff. sowie
der Akten des Verfahrens SB.2020.110 ergangen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 58 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) hat eine Partei, welche
den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der
Verfahrensleitung ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Die betroffene Person
nimmt dazu Stellung. Gemäss Art. 60 Abs. 1 StPO sind Amtshandlungen, an denen
eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, aufzuheben und zu
wiederholen, sofern dies eine Partei innert fünf Tagen verlangt, nachdem sie
vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat. Die Aufhebung und
Wiederholung von Amtshandlungen erfolgt damit nur auf entsprechendes Gesuch
einer Partei. Dieses Begehren kann auch von einer anderen Partei als
derjenigen, welche das Ausstandsgesuch eingereicht hat, gestellt werden. Eine
Beschwer ist nicht erforderlich (BGer 1B_246/2017 vom 6. Oktober 2017 E. 4.1; Boog, in: Basler Kommentar, 3. Auflage
2023, Art. 60 StPO N 2; Keller, in: Donatsch
et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3.
Auflage, Zürich 2020, Art. 60 N 4; Jositsch/Schmid, Praxiskommentar StPO, 4. Auflage, Zürich
2023, Art. 60 N 3). Über Ablehnungsgesuche gegen die erstinstanzlichen Gerichte
oder einzelne ihrer Mitglieder entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1
lit. b StPO die Beschwerdeinstanz. Im Kanton Basel-Stadt übt das
Appellationsgericht als Einzelgericht die Funktion der Beschwerdeinstanz aus
(§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG
154.100]).
1.2
Nach
Art. 58 Abs. 1 StPO kann «eine Partei» ein Ausstandsgesuch stellen.
Dazu legitimiert sind somit grundsätzlich die beschuldigte Person, die
Privatklägerschaft und die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO) sowie
weitere Verfahrensbeteiligte, soweit sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen
sind (Art. 105 Abs. 2 StPO; vgl. auch Boog,
a.a.O., Art. 58 StPO N 1). Da der Gesuchsteller im gegen ihn geführten
Strafverfahren beschuldigte Person ist, ist er ohne weiteres zur Stellung des
Ausstandsbegehrens legitimiert.
1.3
1.3.1
Ein
Ausstandsgesuch muss nach Art. 58 Abs. 1 StPO «ohne Verzug» gestellt werden, mithin
sobald vom Ausstandsgrund bzw. den Umständen, welche die Besorgnis der
Befangenheit begründen, Kenntnis erlangt wird und die betroffene Person diese
sinnvoll darzutun bzw. glaubhaft zu machen vermag. Der Ausstand ist damit so
früh wie möglich, das heisst in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme zu
verlangen, wobei die Umstände des Einzelfalls und das Verfahrensstadium zu
berücksichtigen sind (Boog,
a.a.O., Art. 58 StPO N 5). Ein Gesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis
des Ausstandsgrunds eingereicht wird, gilt als rechtzeitig. Unzulässig ist
jedenfalls ein Zuwarten während zweier Wochen (BGer 1B_315/2020 vom 23.
September 2020 E. 4.1, 1B_18/2020 vom 3. März 2020 E. 3.1, 1B_559/2019 vom
27.
Januar 2020 E. 2.2, 1B_120/2019 vom 7. Juni 2019 E. 2.2). Ein
verspätetes Ausstandsgesuch führt zum Nichteintreten auf das Gesuch (BGE 134 I 20 E. 4.3.1, 132 II 485 E. 4.3; Keller,
a.a.O., Art. 58 N 4).
1.3.2
Die
für die rechtzeitige Geltendmachung eines Ausstandsgrunds massgebliche Frist
läuft erst ab tatsächlicher Kenntnis der den Ausstandsgrund begründenden
Umstände, nicht schon ab der blossen Möglichkeit der Kenntnis. Die Parteien
sind mithin nicht gehalten, zu Beginn oder im Verlauf des Verfahrens nach
möglichen Einwendungen gegen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu
forschen. Der Ausstandsgrund muss tatsächlich erkannt worden sein bzw. bei
pflichtgemässer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen sein. Die Partei hat die
Rechtzeitigkeit des Gesuchs bzw. den Zeitpunkt der Entdeckung des Befangenheitsgrundes
nicht bloss glaubhaft zu machen, sondern nachzuweisen (BGE 140 III 610 E. 4.1, 132
III 715 E. 3.1; Boog, a.a.O.,
Art. 58 StPO N 5).
1.3.3
In
ihrer Stellungnahme bringt die Strafgerichtspräsidentin vor, das gegen sie
gerichtete Ausstandsgesuch sei zu spät eingereicht worden. Die Verteidigung
nenne keine materiellen Gründe für das Ausstandsgesuch; sie verweise
diesbezüglich lediglich implizit auf die im Entscheid vom
5.
April 2024 genannten Tatsachen. Diese Tatsachen seien indes
allesamt spätestens seit den Medienberichten über die Befragung des
Vorsitzenden des Strafgerichts B____ durch das Appellationsgericht im Sommer
2023.
allgemein bekannt. Da ein Glaubhaftmachen gemäss Art. 58 Abs. 1
StPO genüge, habe die Verteidigung ohne weiteres aufgrund dieser Medienberichte
spätestens im Herbst 2023 den Ausstand verlangen können bzw. müssen. Dass
vorgängig ein Gericht entscheide, dass die mit Blick auf die geltend gemachte
Befangenheit angeführten Tatsachen effektiv den Anschein einer Befangenheit
begründeten, könne nicht Voraussetzung der Stellung eines Befangenheitsantrags
sein.
1.3.4
Der
Gesuchsteller macht replicando geltend, seine vormalige Verteidigerin sei nicht
in die Ausstandsverfahren involviert gewesen. Gleichwohl habe sie unmittelbar nachdem
sie durch die Medienberichterstattung von den einen Anschein der Befangenheit
begründenden Tatsachen erfahren habe, ein Ausstandsgesuch gestellt. Der neue
Verteidiger habe dieses dann noch am Tag seiner Mandatierung wiederholt und
ergänzend begründet. Darüber hinaus habe die Verfahrensleiterin in SB.2020.110
das Berufungsverfahren eigens wegen der zu klärenden Grundsatzfrage betreffend
Befangenheit sistiert.
1.3.5
Entgegen
der Auffassung der Strafgerichtspräsidentin kann der ehemaligen Verteidigerin
bzw. dem Gesuchsteller nicht unterstellt werden, dass sie bereits vor dem
Entscheid vom 5. April 2024 Kenntnis über die potentiellen
Ausstandsgründe gehabt haben, zumal sie bis zu diesem Zeitpunkt nicht in die Ausstandsverfahren
involviert waren und deshalb auch nicht an der parteiöffentlichen Einvernahme vom
5.
Juni 2023 teilgenommen haben, wobei auch «erst» seit dem Entscheid vom
5.
April 2024 verbindlich feststeht, dass bei der dem Verfahren des
Gesuchstellers vorsitzenden Strafgerichtspräsidentin zum Zeitpunkt des
erstinstanzlichen Urteils der Anschein der Befangenheit bestand. Kommt dazu,
dass die Sistierung des Berufungsverfahrens SB.2020.110 gerade im Hinblick auf
den (damals) ausstehenden Entscheid vom 5. April 2024 erfolgte. Es ist
daher davon auszugehen, dass der Gesuchsteller bzw. seine Verteidigerin erst
mit der Pressemitteilung des Appellationsgerichts vom 19. April 2024 von
den einen Anschein der Befangenheit begründenden Tatsachen Kenntnis erlangt
haben. Das Ausstandsgesuch datiert vom 26. April 2024 und hat das
Appellationsgericht am 29. April 2024, nur wenige Arbeitstage nach
der Pressemitteilung, erreicht. Kommt dazu, dass der neue Verteidiger das
Ausstandsgesuch unmittelbar nach seiner Mandatierung bekräftigt hat. Im
Einklang mit der zuvor dargestellten Rechtsprechung ist das Gesuch rechtzeitig
gestellt worden, weshalb darauf eingetreten werden kann.
2.
Der
Gesuchsteller macht geltend, er sei gleichermassen von der Befangenheit der für
die Basel-nazifrei zuständigen Strafgerichtspräsidien, die gemäss DGS.2024.15 ff.
vom 5. April 2024 in den Ausstand zu treten hätten, betroffen. Die
seinem Verfahren vorsitzende Präsidentin sei im selben Verfahrenskomplex rechtskräftig
für befangen befunden und dementsprechend in den Ausstand geschickt worden. In
der Präsidienkonferenz vom 4. Mai 2020 seien bereits rechtswidrige
Absprachen hinsichtlich der Verfahrenszusammenlegung oder Verfahrenstrennung
getroffen worden. Diese Absprachen seien der Ausgangspunkt für weitere
Absprachen gewesen, namentlich jenen vom 31. August 2020. Die Sitzung
vom 31. August 2020 sei schon vorher Thema unter den Präsidien
gewesen, sodass zumindest die Traktandenliste und demzufolge die «Notwendigkeit
von Absprachen» im Sinne von vorgezogenen Urteilsberatungen bereits am
20.
August 2020 (recte: 5. August 2020), dem Zeitpunkt des vorliegend zur
Debatte stehenden erstinstanzlichen Urteils, klar gewesen seien. Es sei die im
Verfahren SG.[...] vorsitzende Strafgerichtspräsidentin gewesen, die zur
Dispositiv
Sitzung vom 31. August 2020 gerufen und demnach bereits klare
Vorstellungen über den Inhalt der in Rücksprache mit den übrigen Präsidien zu
treffenden Absprachen gehabt habe.
3.
3.1 Gemäss
Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6
Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)
hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen und
unparteiischen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände beurteilt wird. Art.
30 Abs. 1 BV soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen
Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil
ermöglichen. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn
Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der
Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken, ohne dass für die Ablehnung
verlangt wäre, dass die Richterperson tatsächlich befangen ist (vgl. dazu
BGE 141 IV 178 E. 3.2.1, 140 III 221 E. 4.1;
BGer 1B_315/2020 vom 23. September 2020 E. 5.1; Keller, a.a.O., Art. 56 StPO N 31 ff.).
In Konkretisierung dieser grundrechtlichen Garantien hat gemäss Art. 56
StPO eine in einer Strafbehörde tätige Person unter anderem dann in den
Ausstand zu treten, wenn sie im Sinne einer Generalklausel «aus anderen
Gründen» befangen sein könnte (lit. f). Die den Ausstand begründenden
Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Die blosse Behauptung
eines Ausstandsgrunds oder pauschale, vage Andeutungen genügen nicht. Es muss
eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Anschein der Befangenheit sprechen. Ein
strikter Nachweis oder die urkundliche Bescheinigung der den Ausstand
begründenden Tatsachen sind aber nicht erforderlich (Boog, a.a.O., Art. 58 StPO N 4; Keller, a.a.O., Art. 58 N 11).
3.2 Voreingenommenheit
und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn sich im
Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände
Gegebenheiten ergeben, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit
des Richters oder der Richterin zu erwecken. Diese können namentlich in einem
bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder der betreffenden Richterin begründet
sein (BGE 128 V 82 E. 2a, 127 I 196 E. 2b, 126 I 68 E. 3a). Der Anschein der
Befangenheit kann durch unterschiedlichste Umstände und Gegebenheiten erweckt
werden. Generell begründet jedes Verhalten einer Gerichtsperson den Anschein
fehlender Unparteilichkeit, das den Eindruck erweckt, die Person habe sich in
Bezug auf den konkreten Sachverhalt und die konkret zu entscheidenden
Rechtsfragen ihre Meinung nicht nur vorläufig, sondern weitgehend unumkehrbar
gebildet, weshalb das Verfahren nicht mehr als offen erscheint. Entscheidend
ist, ob konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Vorbefassung mit einer
bestimmten Angelegenheit bereits zu einer festen richterlichen Gewissheit über
den Ausgang des Verfahrens geführt hat (BGer 8C_709/2017 vom 27. April 2018
E. 2.1.1, 1B_27/2016, 1B_45/2016 vom 4. Juli 2016 E. 5.2.1). Dazu können
nach der Rechtsprechung insbesondere vor oder während eines Prozesses
abgegebene Äusserungen eines Richters zählen, die den Schluss zulassen, dass
sich dieser bereits eine feste Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebildet
hat (BGE 137 I 227 E. 2.1, 134 I 238 E. 2.1, 125 I 119 E. 3a). Bedenken im
Hinblick auf die Unparteilichkeit der in einer Strafbehörde tätigen Person
können auch von ihr ausgehende Äusserungen in der Öffentlichkeit im Vorfeld
oder während eines Verfahrens begründen. Der Anschein der Befangenheit
entsteht, wenn die Äusserungen in unmittelbarem Bezug zum konkreten Verfahren
stehen und sich der Schluss aufdrängt, die Gerichtsperson habe sich bereits
eine abschliessende Meinung gebildet und sich in Bezug auf das Ergebnis des
Verfahrens definitiv festgelegt (BGE 134 I 238 E. 2.1, 125 I 119 E.
3a; BGer 1P.687/2005 vom 9. Januar 2006 E. 7.1; Boog, a.a.O., Art. 56 StPO N 48).
4.
4.1 Das
Appellationsgericht hat im Entscheid DGS.2020.15 ff. vom 5. April 2024
Folgendes erwogen:
«8.
8.1 Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 14.
Dezember 2022 hinsichtlich des Interviews von B____ in der BaZ vom 26.
September 2020 erwogen, dass namentlich dessen Ausführungen, wonach die an der
Demonstration angewandte Gewalt «massiv» und «vor allem gegen Personen»
gerichtet gewesen sei und sich «nicht rechtfertigen» lasse, einen Sachverhalt
beträfen, der den Strafverfahren aller Gesuchstellenden zugrunde liege. Auch
die Aussage, dass auf den Beweisvideos zu sehen sei, «wie von einer Gruppe von
Demonstranten Büchsen und Steine gegen die Polizeikette fliegen und die Polizei
mit Gummischrot antworte», gehe in ihrer Bedeutung über das konkrete
Strafverfahren hinaus, würden die Gesuchstellenden doch gerade vorbringen, die
Gewalt sei vielmehr (initial) von der Polizei ausgegangen. Zudem sei bereits
die öffentliche Kommentierung eigener (bereits eröffneter) Urteile durch
Mitglieder des zuständigen Spruchkörpers zumindest kritisch zu betrachten. Vor
allem aber sei immer dann besondere Zurückhaltung bei der Kommunikation mit
Medien zu wahren, wenn laufende Verfahren betroffen seien, was umso mehr gelte,
wenn die beschuldigten Personen (wie vorliegend) nicht geständig seien.
8.2 Im Weiteren hat das Bundesgericht festgehalten,
dass B____ in die vorliegend betroffenen Verfahren zwar nicht involviert
gewesen sei. Doch stelle sich die Frage, ob die abgelehnten Gerichtspräsidien
sich seine öffentlichen Aussagen aufgrund einer allfälligen vorgängigen
Absprache zu eigen gemacht hätten. Die vom Ausstandsverfahren betroffenen
Präsidien haben sich während des gesamten Ausstandsverfahrens dezidiert auf den
Standpunkt gestellt, keine bindenden Absprachen getätigt oder Beschlüsse
gefasst zu haben (zum Beispiel Akten DGS.2020.27 S. 122 f., DGS.2020.31 S.
20, DGS.2021.1 S. 4, DGS.2021.8 S. 66, DGS.2021.18 S. 26 f.,
DGS.2023.23 S. 412). Sofern die «Basel nazifrei-Verfahren» Gesprächsthema
gewesen seien, so lediglich im Rahmen eines informellen Meinungsaustausches
bezüglich rechtlicher Fragen (Akten DGS.2020.27 S. 137, DGS.2021.8
S. 66). In dem im Anschluss an das Urteil des Bundesgerichts durch das
Appellationsgericht durchgeführten Beweisverfahren sind nun zwei Versionen
eines Protokolls einer als «Interner Meinungsaustausch» betitelten
Diskussionsrunde unter sechs Präsidien des Strafgerichts zu Tage getreten. In diesen
Protokollen ist von «Beschlüssen» die Rede und dass «die wichtigsten Beschlüsse
für eine schnellere Durchsicht» hervorgehoben würden. Auch wenn der Ausdruck
«Beschlüsse» in Anführungszeichen gesetzt worden ist und – wie der Vertreter
der Staatsanwaltschaft in seiner Stellungnahme zutreffend angemerkt hat – an
mehreren Protokollstellen festgehalten wird, dass es für eine abschliessende
Würdigung auf den Einzelfall ankomme, könnte für einen an der Diskussionsrunde
Unbeteiligten hierbei effektiv der Eindruck entstehen, dass es sich um
verbindliche Beschlüsse und nicht «nur» um den Austausch informeller Meinungen
gehandelt hat, zumal auch Formulierungen, wie beispielsweise «bei aktiver
Teilnahme ist beim Wurf von mehreren Gegenständen auf mehrfache Tatbegehung zu
erkennen», kaum Ermessensspielraum erkennen lassen und aus dem von B____
anlässlich seiner Befragung beim Appellationsgericht verwendeten Ausdruck
«Einigungsverhandlung» auch geschlossen werden könnte, dass das Ziel des
Meinungsaustausches in einer einheitlichen Handhabung der diskutierten Punkte
bestanden hat. Die Diskussion betreffend antizipierte Einwände der Verteidigung
hinsichtlich der Täterschaftshinweise durch Szenekenner oder den
Nachrichtendienst schliesst mit der Erkenntnis, «es bestehe kein
Akteneinsichts- oder Konfrontationsrecht», sodass bei objektiver Betrachtung
eine gewisse Verbindlichkeit zumindest nicht fernliegt.
8.3
Es ist zwar zu begrüssen, dass das
Strafgericht die entsprechenden Protokolle dem Appellationsgericht eingereicht und
damit Transparenz hergestellt hat. Indes ist nicht recht nachvollziehbar, dass
man – obwohl C____ in seinem E-Mail vom 23. März 2021 schwerwiegende
Vorwürfe skizzierte, der Meinungsaustausch in den jeweiligen Stellungnahmen an
das Appellationsgericht teilweise erwähnt wurde (Akten DGS.2020.27 S. 137,
DGS.2021.8 S. 66) und man bindende Beschlüsse dezidiert in Abrede stellte –
nicht das diesbezügliche Protokoll konsultierte (sollte man sich an den Inhalt
nicht mehr erinnert haben) und angesichts der zumindest unglücklichen
Formulierungen dieses nicht (proaktiv) früher, sondern erst am 5. Juni 2023
beim Appellationsgericht einreichte. Dass man sich der Brisanz des Protokolls
vom 31. August 2020 offenbar auch unter den Präsidien bewusst war, legt
nicht nur die Tatsache, dass man die Thematik an der Präsidienkonferenz vom 3.
Mai 2021 diskutierte, sondern auch die Aussage von B____ vor
Appellationsgericht, wonach das Protokoll vom 31. August 2020 «die
Schwachstelle» sei bzw. es «problematisch» aussehe, nahe.
8.4 Es geht vorliegend nicht darum, im Detail zu
analysieren, inwiefern das Strafgericht das in Art. 35 Abs. 1 GOG kodifizierte
Anliegen nach Förderung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfüllt hat oder
darüber hinaus gegangen ist. Entscheidend ist der Eindruck bzw. der Anschein,
der aufgrund der besonderen Umstände im vorliegenden Fall (über den konkreten
Sachverhalt hinausgehende Ausführungen in einem Zeitungsinterview
während einer laufenden Prozessreihe in nicht vereinigten Strafverfahren bei
nicht geständigen Beschuldigten; zeitliche Nähe zwischen der Gesprächsrunde vom
31. August 2020 und dem Interview in der BaZ vom 26. September 2020; zumindest
unglückliche und auf eine gewisse Verbindlichkeit hindeutende Formulierungen im
Zusammenhang mit dem Protokoll der Gesprächsrunde vom 31. August 2020; erst
späte Herstellung von Transparenz) bei den Gesuchstellenden geschaffen wurde.
Aufgrund aller Umstände kann – zumindest in der von der vorzitierten
Rechtsprechung verlangten (geringen) Intensität und auch wenn sich die
Strafgerichtspräsidien in ihrer richterlichen Unabhängigkeit im Einzelfall
nicht einschränken wollten – objektiv darauf geschlossen werden, die
Strafgerichtspräsidien hätten sich im Vorfeld der noch stattzufindenden
Hauptverhandlungen in Bezug auf Teile des konkreten Sachverhalts und einzelne
Rechtsfragen ihre Meinung nicht nur vorläufig, sondern – wie dies bereits C____
in seinem E-Mail vom 23. März 2021 an alle Präsidien und nebenamtlichen
Richterinnen und Richter und auch anlässlich seiner Selbstanzeige bei der
Staatsanwaltschaft sinngemäss ausgeführt hat – weitgehend unumkehrbar gebildet,
sodass die diesbezüglichen Argumente der Gesuchstellenden daran nichts mehr zu
ändern vermöchten und das Verfahren nicht mehr als offen erscheine».
4.2 Das
Appellationsgericht hiess in der Folge alle Ausstandsbegehren, welche zum
Zeitpunkt der Gesprächsrunde vom 31. August 2020 sich im Amt befindliche Strafgerichtspräsidien
betrafen, gut, hob die betreffenden Urteile auf und wies das Strafgericht an, die
entsprechenden Verfahren von einem unabhängigen und unparteiischen Spruchkörper
unter anderem Vorsitz wiederholen zu lassen. Der vorliegende Fall beschlägt
denselben Sachverhalt, der auch dem Urteil des Appellationsgerichts vom
5. April 2024 zugrunde liegt, nämlich die Teilnahme des
Gesuchstellers an den Basel-nazifrei-Protesten. Zudem wurde das entsprechende
Urteil unter dem Vorsitz von D____, einer sich zum Zeitpunkt der Gesprächsrunde
vom 31. August 2020 im Amt befindlichen Strafgerichtspräsidentin, gefällt. Zwar
wurde das angefochtene Urteil gegen den Gesuchsteller bereits am 5. August 2020
und damit vor der Gesprächsrunde vom 31. August 2020 gesprochen. Indes hat die
dem Verfahren SG.[...] vorsitzende Strafgerichtspräsidentin die Sitzung vom
31. August 2020 initiiert und die aus ihrer Sicht erforderlichen Diskussionspunkte
definiert bzw. eine Traktandenliste erstellt. Sie musste daher bereits im
Vornherein gewisse Vorstellungen über den Inhalt bzw. die Notwendigkeit der zu
treffenden Absprachen gehabt haben, zumal eine grosse zeitliche Nähe zwischen
dem Urteil und der Gesprächsrunde besteht. Entscheidend ist – wie bereits im
Urteil vom 5. April 2024 erwogen – der Anschein, der aufgrund der besonderen
Umstände bzw. des Gesamtzusammenhangs im vorliegenden Fall beim Gesuchsteller
geschaffen wurde. Mit Blick auf die von der Rechtsprechung verlangte geringe
Intensität, die für das Vorliegen von Ausstandsgründen verlangt wird, kann – auch
wenn sich die Strafgerichtspräsidentin in ihrer richterlichen Unabhängigkeit im
Einzelfall nicht einschränken wollte –
objektiv darauf geschlossen
werden, ihr habe es im Vorfeld der Hauptverhandlung vom 5. August 2020
zumindest in Bezug auf bestimmte Teile einzelner Rechts- und Sachverhaltsfragen
an der notwendigen Offenheit seinen Argumenten gegenüber gefehlt. Es
rechtfertigt sich nach dem Gesagten daher, in vorliegender Sache gleich wie in
DGS.2020.15 ff. verfahren und das Ausstandsgesuch des Gesuchstellers
gutzuheissen.
5.
5.1 Heisst
das Beschwerdegericht die Ausstandsbegehren gut, hat es – sofern im
entsprechenden Verfahren bereits Anträge hinsichtlich der Folgen der Verletzung
der Ausstandsvorschriften gestellt wurden – auch darüber zu entscheiden (BGE 144 IV 90 E. 1.1.2; AGE DGS.2023.31 vom 19. Oktober 2023 E. 1.3; Keller, a.a.O., Art. 60 N 3; Jositsch/Schmid, a.a.O., Art. 60 N 3; Boog, a.a.O., Art. 60 StPO N 2a).
5.2 Ein solcher Antrag liegt in casu vor, weshalb
das Urteil des Strafgerichts SG.[...] vom 5. August 2020 aufzuheben ist
und das Strafgericht anzuweisen ist, das entsprechende Verfahren von einem
unabhängigen und unparteiischen Spruchkörper unter anderem Vorsitz wiederholen
zu lassen (mit Verweis auf das Urteil des Appellationsgerichts vom 5. April
2024 nicht unter dem Vorsitz der in den Ausstand versetzten und sich aktuell
noch im Amt befindlichen Strafgerichtspräsidien [...], [...], [...], [...] und [...]).
6.
6.1 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Verfahrens zu Lasten des
Kantons (Art. 59 Abs. 4 StPO).
6.2 Dem
Gesuchsteller ist in analoger Anwendung von Art. 429 f. StPO eine
Parteientschädigung zuzusprechen (Keller,
a.a.O., Art. 59 N 12; Jositsch/Schmid,
a.a.O., Art. 59 N 10; AGE DGS.2021.3 vom 29. Dezember 2021 E. 4, DGS.2020.22
vom 17. Februar 2021 E. 5.2), wobei ohne weiteres auf die Honorarnote
seines Vertreters vom 2. Dezember 2024 abgestellt werden kann. Für Details
wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Der Antrag auf Ausstand der
Strafgerichtspräsidentin D____ wird gutgeheissen. Das strafgerichtliche Urteil SG.[...]
wird aufgehoben und das Strafgericht angewiesen, das entsprechende Verfahren
von einem unabhängigen und unparteiischen Spruchkörper unter anderem Vorsitz wiederholen
zu lassen.
Es werden keine Kosten erhoben.
A____ wird eine Parteientschädigung von CHF 2'003.40 (einschliesslich
Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Gesuchsteller
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Verfahrensleiterin in SB.2020.110
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.