DGS.2024.24
Ausstandsbegehren gegen die Strafgerichtspräsidentin (im Verfahren [...])
22. April 2025Deutsch19 min
entschädigt. Das Berufungsverfahren ist unter dem Aktenzeichen SB.2022.64 derzeit
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
DGS.2024.24
ENTSCHEID
vom 22.
April 2025
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____
Gesuchsteller
[...]
vertreten durch lic. iur. Christian Möcklin, Advokat
Steinenberg 19 Postfach 251, 4010
Basel
Gegenstand
Ausstandsbegehren gegen
die Strafgerichtspräsidentin
(im Verfahren […])
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (nachfolgend
Gesuchsteller) wurde mit Urteil des Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom
22. Februar 2022 ([…]) im Zusammenhang mit der
Basel-nazifrei-Demonstration vom 24. November 2018 des mehrfachen
Landfriedensbruchs, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der
Hinderung einer Amtshandlung sowie der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln
schuldig erklärt und unter Einrechnung von während zwei Tagen erlittenem
Polizeigewahrsam zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von zwölf
Monaten (Probezeit fünf Jahre), zu einer Geldstrafe von zwölf Tagessätzen zu
CHF 40.– sowie zu einer Busse in Höhe von CHF 120.– (bei schuldhafter
Nichtbezahlung zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Von der Anklage der
mehrfachen versuchten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen
Gegenstand und der mehrfachen Teilnahme an einer nicht bewilligten Versammlung
wurde er hingegen freigesprochen. Zudem wurde das Verfahren in Bezug auf den
Vorwurf der Teilnahme an einer nicht bewilligten Versammlung (in anderen
Anklagepunkten als die zuvor erörterten Freisprüche) und der Widerhandlung
gegen das kantonalrechtliche Vermummungsverbot zufolge Eintritts der Verjährung
eingestellt. Überdies wurde eine von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat am
23. Mai 2017 wegen Nötigung und Hinderung einer Amtshandlung bedingt
ausgesprochene Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.– (unter
Einrechnung der damals erlittenen Untersuchungshaft) vollziehbar erklärt.
Schliesslich wurde über diverse beschlagnahmte Gegenstände verfügt und wurden
dem Gesuchsteller Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 9'548.30 sowie eine
Urteilsgebühr von CHF 8’000.– auferlegt. Schliesslich wurde sein amtlicher
Verteidiger unter Rückforderungsvorbehalt aus der Strafgerichtskasse
entschädigt. Das Berufungsverfahren ist unter dem Aktenzeichen SB.2022.64 derzeit
am Appellationsgericht Basel-Stadt hängig.
Am 26. September
2020 erschien bezüglich der gegen diverse Personen im Zusammenhang mit der
Basel nazifrei-Demonstration eröffneten Strafverfahren in der Basler Zeitung (nachfolgend
BaZ) ein Interview mit dem damaligen Strafgerichtspräsidenten B____. In einem
Beitrag von «Schweiz aktuell» des Schweizer Radio und Fernsehens (SRF) vom 13.
Oktober 2020 wurde sodann davon berichtet, dass das in der BaZ erschienene
Interview mit B____ «nach Absprache mit seinen Richterkollegen» erfolgt sei. Am
15. April 2021 erschien in der Wochenzeitung (nachfolgend WOZ) darüber hinaus
ein Artikel über die zur Diskussion stehende Prozessserie (die einzelnen
Verfahren wurden nicht vereinigt). Darin wurde unter Bezugnahme auf ein E-Mail
eines damaligen (nebenamtlichen) Richters des Strafgerichts Basel-Stadt im
Wesentlichen davon berichtet, es habe im Vorfeld der Basel nazifrei-Prozesse
Absprachen unter den Strafgerichtspräsidien gegeben. Nach dem Bericht von
«Schweiz aktuell» bzw. nach dem Erscheinen des WOZ-Artikels haben diverse
Personen Ausstandsgesuche gegen die vorsitzenden Präsidien bzw. das gesamte
Strafgericht gestellt. Mit Entscheid vom 18. Februar 2022 wies das
Appellationsgericht die meisten Begehren ab, soweit es überhaupt darauf
eintrat. Hiergegen erhoben diverse Personen Beschwerde an das Bundesgericht.
Dieses hiess die Beschwerden gut, soweit es auf diese eintrat, hob den
Entscheid des Appellationsgerichts vom 18. Februar 2022 auf und wies die
Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Appellationsgericht
zurück. Im Nachgang zu diesem Bundesgerichtsurteil erhob das
Appellationsgericht zusätzliche Beweise, unter anderem befragte es am 5. Juni
2023 im Rahmen einer parteiöffentlichen Einvernahme B____. Dieser reichte
hierbei Auszüge von Protokollen dreier Präsidienkonferenzen und zwei Versionen
eines Protokolls einer als «Interner Meinungsaustausch» betitelten
Diskussionsrunde unter sechs Präsidien des Strafgerichts ein. Mit Entscheid DGS.2020.15,
21, 23-25, 27 und 31-32, DGS.2021.1, 8 und 18, DGS.2023.22-23 (nachfolgend DGS.2020.15
ff.) vom 5. April 2024 hiess das Appellationsgericht die Anträge auf Ausstand
mehrerer Strafgerichtspräsidien gut, hob diverse strafgerichtlichen Urteile auf
und wies das Strafgericht an, die entsprechenden Verfahren von einem unabhängigen
und unparteiischen Spruchkörper unter anderem Vorsitz wiederholen zu lassen.
Mit Eingabe vom 25. April
2024 beantragte der Gesuchsteller im Berufungsverfahren SB.2022.64 sinngemäss,
vor dem Hintergrund des Entscheids des Appellationsgerichts vom 5. April 2024 habe
die dem Verfahren […] vorsitzende Präsidentin des Strafgerichts in den Ausstand
zu treten. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt […] vom 22. Februar
2022 sei demzufolge aufzuheben und das Hauptverfahren von einem unabhängigen
Spruchkörper unter anderem Vorsitz zu wiederholen. Mit Verfügung vom
6. Mai 2024 teilte der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident
das Berufungsverfahren SB.2022.64 an eine andere
Appellationsgerichtspräsidentin um, eröffnete am Tag danach das vorliegende
Verfahren mit dem Aktenzeichen DGS.2024.24 und lud die Staatsanwaltschaft sowie
das Strafgericht zu Stellungnahmen ein. Mit Schreiben vom
13. Mai 2024 beantragte die vom Ausstandsgesuch betroffene
Strafgerichtspräsidentin, auf das Ausstandsbegehren sei nicht einzutreten. Die
Staatsanwaltschaft hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Der Gesuchsteller hat
mit Schreiben vom 3. Juli 2024 repliziert. Mit Schreiben vom 24. Januar
2025 hat der Vertreter des Gesuchstellers auf Aufforderung hin schliesslich
seine Kostennote eingereicht.
Der vorliegende
Entscheid ist unter Beizug der Akten des Verfahrens DGS.2020.15 ff. sowie
der Akten des Berufungsverfahrens SB.2022.64 ergangen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 58 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) hat eine Partei, welche
den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der
Verfahrensleitung ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Die betroffene Person
nimmt dazu Stellung. Gemäss Art. 60 Abs. 1 StPO sind Amtshandlungen, an denen
eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, aufzuheben und zu
wiederholen, sofern dies eine Partei innert fünf Tagen verlangt, nachdem sie
vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat. Die Aufhebung und
Wiederholung von Amtshandlungen erfolgt damit nur auf entsprechendes Gesuch
einer Partei. Dieses Begehren kann auch von einer anderen Partei als
derjenigen, welche das Ausstandsgesuch eingereicht hat, gestellt werden. Eine
Beschwer ist nicht erforderlich (BGer 1B_246/2017 vom 6. Oktober 2017 E. 4.1; Boog, in: Basler Kommentar, 3. Auflage
2023, Art. 60 StPO N 2; Keller, in: Donatsch
et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3.
Auflage, Zürich 2020, Art. 60 N 4; Jositsch/Schmid, Praxiskommentar StPO, 4. Auflage, Zürich
2023, Art. 60 N 3). Über Ablehnungsgesuche gegen die erstinstanzlichen Gerichte
oder einzelne ihrer Mitglieder entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1
lit. b StPO die Beschwerdeinstanz. Im Kanton Basel-Stadt übt das
Appellationsgericht als Einzelgericht die Funktion der Beschwerdeinstanz aus
(§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG
154.100]).
1.2
Nach
Art. 58 Abs. 1 StPO kann «eine Partei» ein Ausstandsgesuch stellen.
Dazu legitimiert sind somit grundsätzlich die beschuldigte Person, die
Privatklägerschaft und die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO) sowie
weitere Verfahrensbeteiligte, soweit sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen
sind (Art. 105 Abs. 2 StPO; vgl. auch Boog,
a.a.O., Art. 58 StPO N 1). Da der Gesuchsteller im gegen ihn geführten
Strafverfahren beschuldigte Person ist, ist er ohne weiteres zur Stellung des
Ausstandsbegehrens legitimiert.
1.3
1.3.1
Ein
Ausstandsgesuch muss nach Art. 58 Abs. 1 StPO «ohne Verzug» gestellt werden,
mithin sobald vom Ausstandsgrund bzw. den Umständen, welche die Besorgnis der
Befangenheit begründen, Kenntnis erlangt wird und die betroffene Person diese
sinnvoll darzutun bzw. glaubhaft zu machen vermag. Der Ausstand ist damit so früh
wie möglich, das heisst in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme zu verlangen,
wobei die Umstände des Einzelfalls und das Verfahrensstadium zu berücksichtigen
sind (Boog, a.a.O., Art. 58 StPO N
5). Ein Gesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds
eingereicht wird, gilt als rechtzeitig. Unzulässig ist jedenfalls ein Zuwarten
während zweier Wochen (BGer 1B_315/2020 vom 23. September 2020 E. 4.1,
1B_18/2020 vom 3. März 2020 E. 3.1, 1B_559/2019 vom 27. Januar 2020
E. 2.2, 1B_120/2019 vom 7. Juni 2019 E. 2.2). Ein verspätetes
Ausstandsgesuch führt zum Nichteintreten auf das Gesuch (BGE 134 I 20 E. 4.3.1,
132.
II 485 E. 4.3; Keller, a.a.O.
Art. 58 N 4).
1.3.2
Die
für die rechtzeitige Geltendmachung eines Ausstandsgrunds massgebliche Frist
läuft erst ab tatsächlicher Kenntnis der den Ausstandsgrund begründenden
Umstände, nicht schon ab der blossen Möglichkeit der Kenntnis. Die Parteien
sind mithin nicht gehalten, zu Beginn oder im Verlauf des Verfahrens nach
möglichen Einwendungen gegen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu
forschen. Der Ausstandsgrund muss tatsächlich erkannt worden sein bzw. bei
pflichtgemässer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen sein. Die Partei hat die
Rechtzeitigkeit des Gesuchs bzw. den Zeitpunkt der Entdeckung des
Befangenheitsgrundes nicht bloss glaubhaft zu machen, sondern nachzuweisen (BGE 140 III 610 E. 4.1, 132 III 715 E. 3.1; Boog,
a.a.O., Art. 58 StPO N 5).
1.3.3
In
ihrer Stellungnahme bringt die Strafgerichtspräsidentin vor, dass das gegen sie
gerichtete Ausstandsgesuch zu spät eingereicht worden sei. Die Verteidigung
nehme in ihrem Schreiben vom 25. April 2024 wohl Bezug auf den Entscheid DGS.2020.15 ff.
vom 5. April 2024. Diese Tatsachen seien indes allesamt spätestens
seit den Medienberichten über die Befragung des Vorsitzenden des Strafgerichts B____
durch das Appellationsgericht im Sommer 2023 allgemein bekannt. Da ein
Glaubhaftmachen gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO genüge, habe die
Verteidigung ohne weiteres aufgrund dieser Medienberichte spätestens im Herbst
2023.
den Ausstand verlangen können bzw. müssen. Dass vorgängig ein Gericht
entscheide, dass die mit Blick auf die geltend gemachte Befangenheit
angeführten Tatsachen effektiv den Anschein einer Befangenheit begründeten,
könne nicht Voraussetzung der Stellung eines Befangenheitsantrags sein.
1.3.4
Der
Gesuchsteller macht replicando geltend, über die von der
Strafgerichtspräsidentin (nicht substantiiert) genannten Medienberichte vom
Sommer 2023 keine Kenntnis gehabt zu haben. Er habe erst mit der
Presseberichterstattung (des Appellationsgerichts) vom 19. April 2024
über die Ausstandsgründe der Strafgerichtspräsidentin erfahren und dadurch
indirekt vom genannten Urteil (DGS.2020.15 ff.) Kenntnis erlangt.
1.3.5
Entgegen
der Auffassung der Strafgerichtspräsidentin kann dem Verteidiger bzw. seinem
Klienten nicht unterstellt werden, dass sie bereits vor dem Entscheid vom
5.
April 2024 Kenntnis über die potentiellen Ausstandsgründe gehabt
haben, zumal sie bis zu diesem Zeitpunkt nicht in die Ausstandsverfahren involviert
waren und deshalb auch nicht an der parteiöffentlichen Einvernahme vom 5. Juni
2023.
teilgenommen haben, wobei auch «erst» seit dem Entscheid vom
5.
April 2024 verbindlich feststeht, dass bei der dem Verfahren des
Gesuchstellers vorsitzenden Strafgerichtspräsidentin zum Zeitpunkt des
erstinstanzlichen Urteils der Anschein der Befangenheit bestand. Es ist daher
davon auszugehen, dass der Gesuchsteller bzw. sein Verteidiger erst mit der
Pressemitteilung des Appellationsgerichts vom 19. April 2024 von den
einen Anschein der Befangenheit begründenden Tatsachen Kenntnis erlangt haben.
Das Ausstandsgesuch datiert vom 25. April 2024 und hat das
Appellationsgericht am 26. April 2024, eine Woche nach der
Pressemitteilung, erreicht. Im Einklang mit der zuvor dargestellten
Rechtsprechung ist das Gesuch rechtzeitig gestellt worden, weshalb darauf
eingetreten werden kann.
2.
Der
Gesuchsteller macht sinngemäss geltend, er sei gleichermassen von der
Befangenheit der für die Basel-nazifrei zuständigen Strafgerichtspräsidien, die
gemäss DGS.2020.15 ff. vom 5. April 2024 in den Ausstand zu
treten hätten, betroffen. Insbesondere sei auch ein Ausstandsgesuch gegen die
für das Verfahren […] zuständige Präsidentin gutgeheissen worden.
3.
3.1
Gemäss
Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6
Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)
hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen und
unparteiischen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände beurteilt wird. Art.
30.
Abs. 1 BV soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen
Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil
ermöglichen. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn
Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der
Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken, ohne dass für die Ablehnung
verlangt wäre, dass die Richterperson tatsächlich befangen ist (vgl. dazu
BGE 141 IV 178 E. 3.2.1, 140 III 221 E. 4.1;
BGer 1B_315/2020 vom 23. September 2020 E. 5.1; Keller, a.a.O., Art. 56 StPO N 31 ff.).
In Konkretisierung dieser grundrechtlichen Garantien hat gemäss Art. 56
StPO eine in einer Strafbehörde tätige Person unter anderem dann in den
Ausstand zu treten, wenn sie im Sinne einer Generalklausel «aus anderen
Gründen» befangen sein könnte (lit. f). Die den Ausstand begründenden
Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Die blosse Behauptung
eines Ausstandsgrunds oder pauschale, vage Andeutungen genügen nicht. Es muss
eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Anschein der Befangenheit sprechen. Ein
strikter Nachweis oder die urkundliche Bescheinigung der den Ausstand begründenden
Tatsachen sind aber nicht erforderlich (Boog,
a.a.O., Art. 58 StPO N 4; Keller,
a.a.O., Art. 58 N 11).
3.2
Voreingenommenheit
und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn sich im
Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände
Gegebenheiten ergeben, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit
des Richters zu erwecken. Diese können namentlich in einem bestimmten Verhalten
des betreffenden Richters begründet sein (BGE 128 V 82 E. 2a, 127 I 196 E. 2b,
126.
I 68 E. 3a). Der Anschein der Befangenheit kann durch unterschiedlichste
Umstände und Gegebenheiten erweckt werden. Generell begründet jedes Verhalten
einer Gerichtsperson den Anschein fehlender Unparteilichkeit, das den Eindruck
erweckt, die Person habe sich in Bezug auf den konkreten Sachverhalt und die
konkret zu entscheidenden Rechtsfragen ihre Meinung nicht nur vorläufig,
sondern weitgehend unumkehrbar gebildet, weshalb das Verfahren nicht mehr als
offen erscheint. Entscheidend ist, ob konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass die Vorbefassung mit einer bestimmten Angelegenheit bereits zu einer
festen richterlichen Gewissheit über den Ausgang des Verfahrens geführt hat
(BGer 8C_709/2017 vom 27. April 2018 E. 2.1.1, 1B_27/2016, 1B_45/2016 vom
4.
Juli 2016 E. 5.2.1). Dazu können nach der Rechtsprechung insbesondere vor
oder während eines Prozesses abgegebene Äusserungen eines Richters zählen, die
den Schluss zulassen, dass sich dieser bereits eine feste Meinung über den
Ausgang des Verfahrens gebildet hat (BGE 137 I 227 E. 2.1, 134 I 238
E. 2.1, 125 I 119 E. 3a). Bedenken im Hinblick auf die Unparteilichkeit der
in einer Strafbehörde tätigen Person können auch von ihr ausgehende Äusserungen
in der Öffentlichkeit im Vorfeld oder während eines Verfahrens begründen. Der
Anschein der Befangenheit entsteht, wenn die Äusserungen in unmittelbarem Bezug
zum konkreten Verfahren stehen und sich der Schluss aufdrängt, die
Gerichtsperson habe sich bereits eine abschliessende Meinung gebildet und sich
in Bezug auf das Ergebnis des Verfahrens definitiv festgelegt (BGE 134 I 238 E. 2.1, 125 I 119 E. 3a; BGer 1P.687/2005 vom 9. Januar
2006.
E. 7.1; Boog, a.a.O., Art. 56
StPO N 48).
4.
4.1
Das
Appellationsgericht hat im Entscheid DGS.2020.15 ff. vom 5. April 2024
Folgendes erwogen:
«8.
8.1
Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 14.
Dezember 2022 hinsichtlich des Interviews von B____ in der BaZ vom 26.
September 2020 erwogen, dass namentlich dessen Ausführungen, wonach die an der
Demonstration angewandte Gewalt «massiv» und «vor allem gegen Personen»
gerichtet gewesen sei und sich «nicht rechtfertigen» lasse, einen Sachverhalt
beträfen, der den Strafverfahren aller Gesuchstellenden zugrunde liege. Auch
die Aussage, dass auf den Beweisvideos zu sehen sei, «wie von einer Gruppe von
Demonstranten Büchsen und Steine gegen die Polizeikette fliegen und die Polizei
mit Gummischrot antworte», gehe in ihrer Bedeutung über das konkrete
Strafverfahren hinaus, würden die Gesuchstellenden doch gerade vorbringen, die
Gewalt sei vielmehr (initial) von der Polizei ausgegangen. Zudem sei
bereits die öffentliche Kommentierung eigener (bereits eröffneter) Urteile
durch Mitglieder des zuständigen Spruchkörpers zumindest kritisch zu
betrachten. Vor allem aber sei immer dann besondere Zurückhaltung bei der
Kommunikation mit Medien zu wahren, wenn laufende Verfahren betroffen seien,
was umso mehr gelte, wenn die beschuldigten Personen (wie vorliegend) nicht
geständig seien.
8.2
Im Weiteren hat das Bundesgericht festgehalten,
dass B____ in die vorliegend betroffenen Verfahren zwar nicht involviert
gewesen sei. Doch stelle sich die Frage, ob die abgelehnten Gerichtspräsidien
sich seine öffentlichen Aussagen aufgrund einer allfälligen vorgängigen
Absprache zu eigen gemacht hätten. Die vom Ausstandsverfahren betroffenen
Präsidien haben sich während des gesamten Ausstandsverfahrens dezidiert auf den
Standpunkt gestellt, keine bindenden Absprachen getätigt oder Beschlüsse
gefasst zu haben (zum Beispiel Akten DGS.2020.27 S. 122 f., DGS.2020.31 S.
20, DGS.2021.1 S. 4, DGS.2021.8 S. 66, DGS.2021.18 S. 26 f.,
DGS.2023.23 S. 412). Sofern die «Basel nazifrei-Verfahren» Gesprächsthema
gewesen seien, so lediglich im Rahmen eines informellen Meinungsaustausches
bezüglich rechtlicher Fragen (Akten DGS.2020.27 S. 137, DGS.2021.8
S. 66). In dem im Anschluss an das Urteil des Bundesgerichts durch das
Appellationsgericht durchgeführten Beweisverfahren sind nun zwei Versionen
eines Protokolls einer als «Interner Meinungsaustausch» betitelten
Diskussionsrunde unter sechs Präsidien des Strafgerichts zu Tage getreten. In
diesen Protokollen ist von «Beschlüssen» die Rede und dass «die wichtigsten
Beschlüsse für eine schnellere Durchsicht» hervorgehoben würden. Auch wenn der
Ausdruck «Beschlüsse» in Anführungszeichen gesetzt worden ist und – wie der
Vertreter der Staatsanwaltschaft in seiner Stellungnahme zutreffend angemerkt
hat – an mehreren Protokollstellen festgehalten wird, dass es für eine
abschliessende Würdigung auf den Einzelfall ankomme, könnte für einen an der
Diskussionsrunde Unbeteiligten hierbei effektiv der Eindruck entstehen, dass es
sich um verbindliche Beschlüsse und nicht «nur» um den Austausch informeller
Meinungen gehandelt hat, zumal auch Formulierungen, wie beispielsweise «bei
aktiver Teilnahme ist beim Wurf von mehreren Gegenständen auf mehrfache
Tatbegehung zu erkennen», kaum Ermessensspielraum erkennen lassen und
aus dem von B____ anlässlich seiner Befragung beim Appellationsgericht
verwendeten Ausdruck «Einigungsverhandlung» auch geschlossen werden könnte,
dass das Ziel des Meinungsaustausches in einer einheitlichen Handhabung der
diskutierten Punkte bestanden hat. Die Diskussion betreffend antizipierte
Einwände der Verteidigung hinsichtlich der Täterschaftshinweise durch
Szenekenner oder den Nachrichtendienst schliesst mit der Erkenntnis, «es
bestehe kein Akteneinsichts- oder Konfrontationsrecht», sodass bei
objektiver Betrachtung eine gewisse Verbindlichkeit zumindest nicht fernliegt.
8.3
Es ist zwar zu begrüssen, dass das
Strafgericht die entsprechenden Protokolle dem Appellationsgericht eingereicht
und damit Transparenz hergestellt hat. Indes ist nicht recht nachvollziehbar,
dass man – obwohl C____ in seinem E-Mail vom 23. März 2021 schwerwiegende
Vorwürfe skizzierte, der Meinungsaustausch in den jeweiligen Stellungnahmen an
das Appellationsgericht teilweise erwähnt wurde (Akten DGS.2020.27 S. 137,
DGS.2021.8 S. 66) und man bindende Beschlüsse dezidiert in Abrede stellte –
nicht das diesbezügliche Protokoll konsultierte (sollte man sich an den Inhalt
nicht mehr erinnert haben) und angesichts der zumindest unglücklichen
Formulierungen dieses nicht (proaktiv) früher, sondern erst am 5. Juni 2023
beim Appellationsgericht einreichte. Dass man sich der Brisanz des Protokolls
vom 31. August 2020 offenbar auch unter den Präsidien bewusst war, legt
nicht nur die Tatsache, dass man die Thematik an der Präsidienkonferenz vom 3.
Mai 2021 diskutierte, sondern auch die Aussage von B____ vor Appellationsgericht,
wonach das Protokoll vom 31. August 2020 «die Schwachstelle» sei bzw. es
«problematisch» aussehe, nahe.
8.4
Es geht vorliegend nicht darum, im Detail zu
analysieren, inwiefern das Strafgericht das in Art. 35 Abs. 1 GOG kodifizierte
Anliegen nach Förderung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfüllt hat oder
darüber hinaus gegangen ist. Entscheidend ist der Eindruck bzw. der Anschein,
der aufgrund der besonderen Umstände im vorliegenden Fall (über den konkreten
Sachverhalt hinausgehende Ausführungen in einem Zeitungsinterview
während einer laufenden Prozessreihe in nicht vereinigten Strafverfahren bei
nicht geständigen Beschuldigten; zeitliche Nähe zwischen der Gesprächsrunde vom
31.
August 2020 und dem Interview in der BaZ vom 26. September 2020; zumindest
unglückliche und auf eine gewisse Verbindlichkeit hindeutende Formulierungen im
Zusammenhang mit dem Protokoll der Gesprächsrunde vom 31. August 2020; erst
späte Herstellung von Transparenz) bei den Gesuchstellenden geschaffen wurde.
Aufgrund aller Umstände kann – zumindest in der von der vorzitierten
Rechtsprechung verlangten (geringen) Intensität und auch wenn sich die
Strafgerichtspräsidien in ihrer richterlichen Unabhängigkeit im Einzelfall
nicht einschränken wollten – objektiv darauf geschlossen werden, die
Strafgerichtspräsidien hätten sich im Vorfeld der noch stattzufindenden
Hauptverhandlungen in Bezug auf Teile des konkreten Sachverhalts und einzelne
Rechtsfragen ihre Meinung nicht nur vorläufig, sondern – wie dies bereits C____
in seinem E-Mail vom 23. März 2021 an alle Präsidien und nebenamtlichen
Richterinnen und Richter und auch anlässlich seiner Selbstanzeige bei der
Staatsanwaltschaft sinngemäss ausgeführt hat – weitgehend unumkehrbar gebildet,
sodass die diesbezüglichen Argumente der Gesuchstellenden daran nichts mehr zu
ändern vermöchten und das Verfahren nicht mehr als offen erscheine».
4.2
Das
Appellationsgericht hiess in der Folge alle Ausstandsbegehren, welche zum
Zeitpunkt der Gesprächsrunde vom 31. August 2020 sich im Amt befindliche
Strafgerichtspräsidien betrafen, gut, hob die betreffenden Urteile auf und wies
das Strafgericht an, die entsprechenden Verfahren von einem unabhängigen und
unparteiischen Spruchkörper unter anderem Vorsitz wiederholen zu lassen. Der
vorliegende Fall beschlägt denselben Sachverhalt, der auch dem Urteil des
Appellationsgerichts vom 5. April 2024 zugrunde liegt, nämlich die
Teilnahme des Gesuchstellers an den Basel-nazifrei-Protesten. Zudem wurde das
entsprechende Urteil unter dem Vorsitz von D____, einer sich zum Zeitpunkt der
Gesprächsrunde vom 31. August 2020 im Amt befindlichen
Strafgerichtspräsidentin, gefällt. Das angefochtene Urteil gegen den
Gesuchsteller erging darüber hinaus am 22. Februar 2022 und wurde damit
nach den einen Anschein der Befangenheit auslösenden Gesprächsrunde gefällt. Es
rechtfertigt sich nach dem Gesagten daher, in vorliegender Sache gleich zu
verfahren und das Ausstandsgesuch des Gesuchstellers gutzuheissen.
5.
5.1
Heisst das Beschwerdegericht die Ausstandsbegehren gut, hat es – sofern im
entsprechenden Verfahren bereits Anträge hinsichtlich der Folgen der Verletzung
der Ausstandsvorschriften gestellt wurden – auch darüber zu entscheiden (BGE 144 IV 90 E. 1.1.2; AGE DGS.2023.31 vom 19. Oktober 2023 E. 1.3; Keller, a.a.O., Art. 60 N 3; Jositsch/Schmid, a.a.O., Art. 60 N 3; Boog, a.a.O., Art. 60 StPO N 2a).
5.2
Ein solcher Antrag liegt in casu vor, weshalb
das Urteil des Strafgerichts […] vom 22. Februar 2022 aufzuheben und das
Strafgericht anzuweisen ist, das entsprechende Verfahren von einem unabhängigen
und unparteiischen Spruchkörper unter anderem Vorsitz wiederholen zu lassen
(mit Verweis auf das Urteil des Appellationsgerichts vom 5. April 2024 nicht
unter dem Vorsitz der in den Ausstand versetzten und sich aktuell noch im Amt
befindlichen Strafgerichtspräsidien E____, F____, G____, H____ und I____).
6.
6.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Verfahrens zu Lasten des
Kantons (Art. 59 Abs. 4 StPO).
6.2
Dem
Gesuchsteller ist in analoger Anwendung von Art. 429 f. StPO eine
Parteientschädigung zuzusprechen (Keller,
a.a.O., Art. 59 N 12; Jositsch/Schmid,
a.a.O., Art. 59 N 10; AGE DGS.2021.3 vom 29. Dezember 2021 E. 4, DGS.2020.22
vom 17. Februar 2021 E. 5.2), wobei ohne weiteres auf die Honorarnote
seines Vertreters vom 24. Januar 2025 abgestellt werden kann. Für Details wird
auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Der Antrag auf Ausstand der
Strafgerichtspräsidentin D____ wird gutgeheissen. Das strafgerichtliche Urteil […]
wird aufgehoben und das Strafgericht angewiesen, das entsprechende Verfahren
von einem unabhängigen und unparteiischen Spruchkörper unter anderem Vorsitz wiederholen
zu lassen.
Für das Ausstandsverfahren werden keine Kosten erhoben.
A____ wird eine Parteientschädigung von CHF 843.45
(einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Gesuchsteller
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Verfahrensleiterin in SB.2022.64
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.