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Entscheid

DGS.2024.24

Ausstandsbegehren gegen die Strafgerichtspräsidentin (im Verfahren [...])

22. April 2025Deutsch19 min

entschädigt. Das Berufungsverfahren ist unter dem Aktenzeichen SB.2022.64 derzeit

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

DGS.2024.24

ENTSCHEID

vom 22.

April 2025

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____

Gesuchsteller

[...]

vertreten durch lic. iur. Christian Möcklin, Advokat

Steinenberg 19 Postfach 251, 4010

Basel

Gegenstand

Ausstandsbegehren gegen

die Strafgerichtspräsidentin

(im Verfahren […])

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (nachfolgend

Gesuchsteller) wurde mit Urteil des Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom

22. Februar 2022 ([…]) im Zusammenhang mit der

Basel-nazifrei-Demonstration vom 24. November 2018 des mehrfachen

Landfriedensbruchs, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der

Hinderung einer Amtshandlung sowie der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln

schuldig erklärt und unter Einrechnung von während zwei Tagen erlittenem

Polizeigewahrsam zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von zwölf

Monaten (Probezeit fünf Jahre), zu einer Geldstrafe von zwölf Tagessätzen zu

CHF 40.– sowie zu einer Busse in Höhe von CHF 120.– (bei schuldhafter

Nichtbezahlung zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Von der Anklage der

mehrfachen versuchten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen

Gegenstand und der mehrfachen Teilnahme an einer nicht bewilligten Versammlung

wurde er hingegen freigesprochen. Zudem wurde das Verfahren in Bezug auf den

Vorwurf der Teilnahme an einer nicht bewilligten Versammlung (in anderen

Anklagepunkten als die zuvor erörterten Freisprüche) und der Widerhandlung

gegen das kantonalrechtliche Vermummungsverbot zufolge Eintritts der Verjährung

eingestellt. Überdies wurde eine von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat am

23. Mai 2017 wegen Nötigung und Hinderung einer Amtshandlung bedingt

ausgesprochene Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.– (unter

Einrechnung der damals erlittenen Untersuchungshaft) vollziehbar erklärt.

Schliesslich wurde über diverse beschlagnahmte Gegenstände verfügt und wurden

dem Gesuchsteller Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 9'548.30 sowie eine

Urteilsgebühr von CHF 8’000.– auferlegt. Schliesslich wurde sein amtlicher

Verteidiger unter Rückforderungsvorbehalt aus der Strafgerichtskasse

entschädigt. Das Berufungsverfahren ist unter dem Aktenzeichen SB.2022.64 derzeit

am Appellationsgericht Basel-Stadt hängig.

Am 26. September

2020 erschien bezüglich der gegen diverse Personen im Zusammenhang mit der

Basel nazifrei-Demonstration eröffneten Strafverfahren in der Basler Zeitung (nachfolgend

BaZ) ein Interview mit dem damaligen Strafgerichtspräsidenten B____. In einem

Beitrag von «Schweiz aktuell» des Schweizer Radio und Fernsehens (SRF) vom 13.

Oktober 2020 wurde sodann davon berichtet, dass das in der BaZ erschienene

Interview mit B____ «nach Absprache mit seinen Richterkollegen» erfolgt sei. Am

15. April 2021 erschien in der Wochenzeitung (nachfolgend WOZ) darüber hinaus

ein Artikel über die zur Diskussion stehende Prozessserie (die einzelnen

Verfahren wurden nicht vereinigt). Darin wurde unter Bezugnahme auf ein E-Mail

eines damaligen (nebenamtlichen) Richters des Strafgerichts Basel-Stadt im

Wesentlichen davon berichtet, es habe im Vorfeld der Basel nazifrei-Prozesse

Absprachen unter den Strafgerichtspräsidien gegeben. Nach dem Bericht von

«Schweiz aktuell» bzw. nach dem Erscheinen des WOZ-Artikels haben diverse

Personen Ausstandsgesuche gegen die vorsitzenden Präsidien bzw. das gesamte

Strafgericht gestellt. Mit Entscheid vom 18. Februar 2022 wies das

Appellationsgericht die meisten Begehren ab, soweit es überhaupt darauf

eintrat. Hiergegen erhoben diverse Personen Beschwerde an das Bundesgericht.

Dieses hiess die Beschwerden gut, soweit es auf diese eintrat, hob den

Entscheid des Appellationsgerichts vom 18. Februar 2022 auf und wies die

Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Appellationsgericht

zurück. Im Nachgang zu diesem Bundesgerichtsurteil erhob das

Appellationsgericht zusätzliche Beweise, unter anderem befragte es am 5. Juni

2023 im Rahmen einer parteiöffentlichen Einvernahme B____. Dieser reichte

hierbei Auszüge von Protokollen dreier Präsidienkonferenzen und zwei Versionen

eines Protokolls einer als «Interner Meinungsaustausch» betitelten

Diskussionsrunde unter sechs Präsidien des Strafgerichts ein. Mit Entscheid DGS.2020.15,

21, 23-25, 27 und 31-32, DGS.2021.1, 8 und 18, DGS.2023.22-23 (nachfolgend DGS.2020.15

ff.) vom 5. April 2024 hiess das Appellationsgericht die Anträge auf Ausstand

mehrerer Strafgerichtspräsidien gut, hob diverse strafgerichtlichen Urteile auf

und wies das Strafgericht an, die entsprechenden Verfahren von einem unabhängigen

und unparteiischen Spruchkörper unter anderem Vorsitz wiederholen zu lassen.

Mit Eingabe vom 25. April

2024 beantragte der Gesuchsteller im Berufungsverfahren SB.2022.64 sinngemäss,

vor dem Hintergrund des Entscheids des Appellationsgerichts vom 5. April 2024 habe

die dem Verfahren […] vorsitzende Präsidentin des Strafgerichts in den Ausstand

zu treten. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt […] vom 22. Februar

2022 sei demzufolge aufzuheben und das Hauptverfahren von einem unabhängigen

Spruchkörper unter anderem Vorsitz zu wiederholen. Mit Verfügung vom

6. Mai 2024 teilte der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident

das Berufungsverfahren SB.2022.64 an eine andere

Appellationsgerichtspräsidentin um, eröffnete am Tag danach das vorliegende

Verfahren mit dem Aktenzeichen DGS.2024.24 und lud die Staatsanwaltschaft sowie

das Strafgericht zu Stellungnahmen ein. Mit Schreiben vom

13. Mai 2024 beantragte die vom Ausstandsgesuch betroffene

Strafgerichtspräsidentin, auf das Ausstandsbegehren sei nicht einzutreten. Die

Staatsanwaltschaft hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Der Gesuchsteller hat

mit Schreiben vom 3. Juli 2024 repliziert. Mit Schreiben vom 24. Januar

2025 hat der Vertreter des Gesuchstellers auf Aufforderung hin schliesslich

seine Kostennote eingereicht.

Der vorliegende

Entscheid ist unter Beizug der Akten des Verfahrens DGS.2020.15 ff. sowie

der Akten des Berufungsverfahrens SB.2022.64 ergangen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 58 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) hat eine Partei, welche

den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der

Verfahrensleitung ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Die betroffene Person

nimmt dazu Stellung. Gemäss Art. 60 Abs. 1 StPO sind Amtshandlungen, an denen

eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, aufzuheben und zu

wiederholen, sofern dies eine Partei innert fünf Tagen verlangt, nachdem sie

vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat. Die Aufhebung und

Wiederholung von Amtshandlungen erfolgt damit nur auf entsprechendes Gesuch

einer Partei. Dieses Begehren kann auch von einer anderen Partei als

derjenigen, welche das Ausstandsgesuch eingereicht hat, gestellt werden. Eine

Beschwer ist nicht erforderlich (BGer 1B_246/2017 vom 6. Oktober 2017 E. 4.1; Boog, in: Basler Kommentar, 3. Auflage

2023, Art. 60 StPO N 2; Keller, in: Donatsch

et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3.

Auflage, Zürich 2020, Art. 60 N 4; Jositsch/Schmid, Praxiskommentar StPO, 4. Auflage, Zürich

2023, Art. 60 N 3). Über Ablehnungsgesuche gegen die erstinstanzlichen Gerichte

oder einzelne ihrer Mitglieder entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1

lit. b StPO die Beschwerdeinstanz. Im Kanton Basel-Stadt übt das

Appellationsgericht als Einzelgericht die Funktion der Beschwerdeinstanz aus

(§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG

154.100]).

1.2

Nach

Art. 58 Abs. 1 StPO kann «eine Partei» ein Ausstandsgesuch stellen.

Dazu legitimiert sind somit grundsätzlich die beschuldigte Person, die

Privatklägerschaft und die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO) sowie

weitere Verfahrensbeteiligte, soweit sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen

sind (Art. 105 Abs. 2 StPO; vgl. auch Boog,

a.a.O., Art. 58 StPO N 1). Da der Gesuchsteller im gegen ihn geführten

Strafverfahren beschuldigte Person ist, ist er ohne weiteres zur Stellung des

Ausstandsbegehrens legitimiert.

1.3

1.3.1

Ein

Ausstandsgesuch muss nach Art. 58 Abs. 1 StPO «ohne Verzug» gestellt werden,

mithin sobald vom Ausstandsgrund bzw. den Umständen, welche die Besorgnis der

Befangenheit begründen, Kenntnis erlangt wird und die betroffene Person diese

sinnvoll darzutun bzw. glaubhaft zu machen vermag. Der Ausstand ist damit so früh

wie möglich, das heisst in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme zu verlangen,

wobei die Umstände des Einzelfalls und das Verfahrensstadium zu berücksichtigen

sind (Boog, a.a.O., Art. 58 StPO N

5). Ein Gesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds

eingereicht wird, gilt als rechtzeitig. Unzulässig ist jedenfalls ein Zuwarten

während zweier Wochen (BGer 1B_315/2020 vom 23. September 2020 E. 4.1,

1B_18/2020 vom 3. März 2020 E. 3.1, 1B_559/2019 vom 27. Januar 2020

E. 2.2, 1B_120/2019 vom 7. Juni 2019 E. 2.2). Ein verspätetes

Ausstandsgesuch führt zum Nichteintreten auf das Gesuch (BGE 134 I 20 E. 4.3.1,

132.

II 485 E. 4.3; Keller, a.a.O.

Art. 58 N 4).

1.3.2

Die

für die rechtzeitige Geltendmachung eines Ausstandsgrunds massgebliche Frist

läuft erst ab tatsächlicher Kenntnis der den Ausstandsgrund begründenden

Umstände, nicht schon ab der blossen Möglichkeit der Kenntnis. Die Parteien

sind mithin nicht gehalten, zu Beginn oder im Verlauf des Verfahrens nach

möglichen Einwendungen gegen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu

forschen. Der Ausstandsgrund muss tatsächlich erkannt worden sein bzw. bei

pflichtgemässer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen sein. Die Partei hat die

Rechtzeitigkeit des Gesuchs bzw. den Zeitpunkt der Entdeckung des

Befangenheitsgrundes nicht bloss glaubhaft zu machen, sondern nachzuweisen (BGE 140 III 610 E. 4.1, 132 III 715 E. 3.1; Boog,

a.a.O., Art. 58 StPO N 5).

1.3.3

In

ihrer Stellungnahme bringt die Strafgerichtspräsidentin vor, dass das gegen sie

gerichtete Ausstandsgesuch zu spät eingereicht worden sei. Die Verteidigung

nehme in ihrem Schreiben vom 25. April 2024 wohl Bezug auf den Entscheid DGS.2020.15 ff.

vom 5. April 2024. Diese Tatsachen seien indes allesamt spätestens

seit den Medienberichten über die Befragung des Vorsitzenden des Strafgerichts B____

durch das Appellationsgericht im Sommer 2023 allgemein bekannt. Da ein

Glaubhaftmachen gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO genüge, habe die

Verteidigung ohne weiteres aufgrund dieser Medienberichte spätestens im Herbst

2023.

den Ausstand verlangen können bzw. müssen. Dass vorgängig ein Gericht

entscheide, dass die mit Blick auf die geltend gemachte Befangenheit

angeführten Tatsachen effektiv den Anschein einer Befangenheit begründeten,

könne nicht Voraussetzung der Stellung eines Befangenheitsantrags sein.

1.3.4

Der

Gesuchsteller macht replicando geltend, über die von der

Strafgerichtspräsidentin (nicht substantiiert) genannten Medienberichte vom

Sommer 2023 keine Kenntnis gehabt zu haben. Er habe erst mit der

Presseberichterstattung (des Appellationsgerichts) vom 19. April 2024

über die Ausstandsgründe der Strafgerichtspräsidentin erfahren und dadurch

indirekt vom genannten Urteil (DGS.2020.15 ff.) Kenntnis erlangt.

1.3.5

Entgegen

der Auffassung der Strafgerichtspräsidentin kann dem Verteidiger bzw. seinem

Klienten nicht unterstellt werden, dass sie bereits vor dem Entscheid vom

5.

April 2024 Kenntnis über die potentiellen Ausstandsgründe gehabt

haben, zumal sie bis zu diesem Zeitpunkt nicht in die Ausstandsverfahren involviert

waren und deshalb auch nicht an der parteiöffentlichen Einvernahme vom 5. Juni

2023.

teilgenommen haben, wobei auch «erst» seit dem Entscheid vom

5.

April 2024 verbindlich feststeht, dass bei der dem Verfahren des

Gesuchstellers vorsitzenden Strafgerichtspräsidentin zum Zeitpunkt des

erstinstanzlichen Urteils der Anschein der Befangenheit bestand. Es ist daher

davon auszugehen, dass der Gesuchsteller bzw. sein Verteidiger erst mit der

Pressemitteilung des Appellationsgerichts vom 19. April 2024 von den

einen Anschein der Befangenheit begründenden Tatsachen Kenntnis erlangt haben.

Das Ausstandsgesuch datiert vom 25. April 2024 und hat das

Appellationsgericht am 26. April 2024, eine Woche nach der

Pressemitteilung, erreicht. Im Einklang mit der zuvor dargestellten

Rechtsprechung ist das Gesuch rechtzeitig gestellt worden, weshalb darauf

eingetreten werden kann.

2.

Der

Gesuchsteller macht sinngemäss geltend, er sei gleichermassen von der

Befangenheit der für die Basel-nazifrei zuständigen Strafgerichtspräsidien, die

gemäss DGS.2020.15 ff. vom 5. April 2024 in den Ausstand zu

treten hätten, betroffen. Insbesondere sei auch ein Ausstandsgesuch gegen die

für das Verfahren […] zuständige Präsidentin gutgeheissen worden.

3.

3.1

Gemäss

Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6

Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)

hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen und

unparteiischen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände beurteilt wird. Art.

30.

Abs. 1 BV soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen

Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil

ermöglichen. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn

Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der

Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken, ohne dass für die Ablehnung

verlangt wäre, dass die Richterperson tatsächlich befangen ist (vgl. dazu

BGE 141 IV 178 E. 3.2.1, 140 III 221 E. 4.1;

BGer 1B_315/2020 vom 23. September 2020 E. 5.1; Keller, a.a.O., Art. 56 StPO N 31 ff.).

In Konkretisierung dieser grundrechtlichen Garantien hat gemäss Art. 56

StPO eine in einer Strafbehörde tätige Person unter anderem dann in den

Ausstand zu treten, wenn sie im Sinne einer Generalklausel «aus anderen

Gründen» befangen sein könnte (lit. f). Die den Ausstand begründenden

Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Die blosse Behauptung

eines Ausstandsgrunds oder pauschale, vage Andeutungen genügen nicht. Es muss

eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Anschein der Befangenheit sprechen. Ein

strikter Nachweis oder die urkundliche Bescheinigung der den Ausstand begründenden

Tatsachen sind aber nicht erforderlich (Boog,

a.a.O., Art. 58 StPO N 4; Keller,

a.a.O., Art. 58 N 11).

3.2

Voreingenommenheit

und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn sich im

Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände

Gegebenheiten ergeben, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit

des Richters zu erwecken. Diese können namentlich in einem bestimmten Verhalten

des betreffenden Richters begründet sein (BGE 128 V 82 E. 2a, 127 I 196 E. 2b,

126.

I 68 E. 3a). Der Anschein der Befangenheit kann durch unterschiedlichste

Umstände und Gegebenheiten erweckt werden. Generell begründet jedes Verhalten

einer Gerichtsperson den Anschein fehlender Unparteilichkeit, das den Eindruck

erweckt, die Person habe sich in Bezug auf den konkreten Sachverhalt und die

konkret zu entscheidenden Rechtsfragen ihre Meinung nicht nur vorläufig,

sondern weitgehend unumkehrbar gebildet, weshalb das Verfahren nicht mehr als

offen erscheint. Entscheidend ist, ob konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen,

dass die Vorbefassung mit einer bestimmten Angelegenheit bereits zu einer

festen richterlichen Gewissheit über den Ausgang des Verfahrens geführt hat

(BGer 8C_709/2017 vom 27. April 2018 E. 2.1.1, 1B_27/2016, 1B_45/2016 vom

4.

Juli 2016 E. 5.2.1). Dazu können nach der Rechtsprechung insbesondere vor

oder während eines Prozesses abgegebene Äusserungen eines Richters zählen, die

den Schluss zulassen, dass sich dieser bereits eine feste Meinung über den

Ausgang des Verfahrens gebildet hat (BGE 137 I 227 E. 2.1, 134 I 238

E. 2.1, 125 I 119 E. 3a). Bedenken im Hinblick auf die Unparteilichkeit der

in einer Strafbehörde tätigen Person können auch von ihr ausgehende Äusserungen

in der Öffentlichkeit im Vorfeld oder während eines Verfahrens begründen. Der

Anschein der Befangenheit entsteht, wenn die Äusserungen in unmittelbarem Bezug

zum konkreten Verfahren stehen und sich der Schluss aufdrängt, die

Gerichtsperson habe sich bereits eine abschliessende Meinung gebildet und sich

in Bezug auf das Ergebnis des Verfahrens definitiv festgelegt (BGE 134 I 238 E. 2.1, 125 I 119 E. 3a; BGer 1P.687/2005 vom 9. Januar

2006.

E. 7.1; Boog, a.a.O., Art. 56

StPO N 48).

4.

4.1

Das

Appellationsgericht hat im Entscheid DGS.2020.15 ff. vom 5. April 2024

Folgendes erwogen:

«8.

8.1

Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 14.

Dezember 2022 hinsichtlich des Interviews von B____ in der BaZ vom 26.

September 2020 erwogen, dass namentlich dessen Ausführungen, wonach die an der

Demonstration angewandte Gewalt «massiv» und «vor allem gegen Personen»

gerichtet gewesen sei und sich «nicht rechtfertigen» lasse, einen Sachverhalt

beträfen, der den Strafverfahren aller Gesuchstellenden zugrunde liege. Auch

die Aussage, dass auf den Beweisvideos zu sehen sei, «wie von einer Gruppe von

Demonstranten Büchsen und Steine gegen die Polizeikette fliegen und die Polizei

mit Gummischrot antworte», gehe in ihrer Bedeutung über das konkrete

Strafverfahren hinaus, würden die Gesuchstellenden doch gerade vorbringen, die

Gewalt sei vielmehr (initial) von der Polizei ausgegangen. Zudem sei

bereits die öffentliche Kommentierung eigener (bereits eröffneter) Urteile

durch Mitglieder des zuständigen Spruchkörpers zumindest kritisch zu

betrachten. Vor allem aber sei immer dann besondere Zurückhaltung bei der

Kommunikation mit Medien zu wahren, wenn laufende Verfahren betroffen seien,

was umso mehr gelte, wenn die beschuldigten Personen (wie vorliegend) nicht

geständig seien.

8.2

Im Weiteren hat das Bundesgericht festgehalten,

dass B____ in die vorliegend betroffenen Verfahren zwar nicht involviert

gewesen sei. Doch stelle sich die Frage, ob die abgelehnten Gerichtspräsidien

sich seine öffentlichen Aussagen aufgrund einer allfälligen vorgängigen

Absprache zu eigen gemacht hätten. Die vom Ausstandsverfahren betroffenen

Präsidien haben sich während des gesamten Ausstandsverfahrens dezidiert auf den

Standpunkt gestellt, keine bindenden Absprachen getätigt oder Beschlüsse

gefasst zu haben (zum Beispiel Akten DGS.2020.27 S. 122 f., DGS.2020.31 S.

20, DGS.2021.1 S. 4, DGS.2021.8 S. 66, DGS.2021.18 S. 26 f.,

DGS.2023.23 S. 412). Sofern die «Basel nazifrei-Verfahren» Gesprächsthema

gewesen seien, so lediglich im Rahmen eines informellen Meinungsaustausches

bezüglich rechtlicher Fragen (Akten DGS.2020.27 S. 137, DGS.2021.8

S. 66). In dem im Anschluss an das Urteil des Bundesgerichts durch das

Appellationsgericht durchgeführten Beweisverfahren sind nun zwei Versionen

eines Protokolls einer als «Interner Meinungsaustausch» betitelten

Diskussionsrunde unter sechs Präsidien des Strafgerichts zu Tage getreten. In

diesen Protokollen ist von «Beschlüssen» die Rede und dass «die wichtigsten

Beschlüsse für eine schnellere Durchsicht» hervorgehoben würden. Auch wenn der

Ausdruck «Beschlüsse» in Anführungszeichen gesetzt worden ist und – wie der

Vertreter der Staatsanwaltschaft in seiner Stellungnahme zutreffend angemerkt

hat – an mehreren Protokollstellen festgehalten wird, dass es für eine

abschliessende Würdigung auf den Einzelfall ankomme, könnte für einen an der

Diskussionsrunde Unbeteiligten hierbei effektiv der Eindruck entstehen, dass es

sich um verbindliche Beschlüsse und nicht «nur» um den Austausch informeller

Meinungen gehandelt hat, zumal auch Formulierungen, wie beispielsweise «bei

aktiver Teilnahme ist beim Wurf von mehreren Gegenständen auf mehrfache

Tatbegehung zu erkennen», kaum Ermessensspielraum erkennen lassen und

aus dem von B____ anlässlich seiner Befragung beim Appellationsgericht

verwendeten Ausdruck «Einigungsverhandlung» auch geschlossen werden könnte,

dass das Ziel des Meinungsaustausches in einer einheitlichen Handhabung der

diskutierten Punkte bestanden hat. Die Diskussion betreffend antizipierte

Einwände der Verteidigung hinsichtlich der Täterschaftshinweise durch

Szenekenner oder den Nachrichtendienst schliesst mit der Erkenntnis, «es

bestehe kein Akteneinsichts- oder Konfrontationsrecht», sodass bei

objektiver Betrachtung eine gewisse Verbindlichkeit zumindest nicht fernliegt.

8.3

Es ist zwar zu begrüssen, dass das

Strafgericht die entsprechenden Protokolle dem Appellationsgericht eingereicht

und damit Transparenz hergestellt hat. Indes ist nicht recht nachvollziehbar,

dass man – obwohl C____ in seinem E-Mail vom 23. März 2021 schwerwiegende

Vorwürfe skizzierte, der Meinungsaustausch in den jeweiligen Stellungnahmen an

das Appellationsgericht teilweise erwähnt wurde (Akten DGS.2020.27 S. 137,

DGS.2021.8 S. 66) und man bindende Beschlüsse dezidiert in Abrede stellte –

nicht das diesbezügliche Protokoll konsultierte (sollte man sich an den Inhalt

nicht mehr erinnert haben) und angesichts der zumindest unglücklichen

Formulierungen dieses nicht (proaktiv) früher, sondern erst am 5. Juni 2023

beim Appellationsgericht einreichte. Dass man sich der Brisanz des Protokolls

vom 31. August 2020 offenbar auch unter den Präsidien bewusst war, legt

nicht nur die Tatsache, dass man die Thematik an der Präsidienkonferenz vom 3.

Mai 2021 diskutierte, sondern auch die Aussage von B____ vor Appellationsgericht,

wonach das Protokoll vom 31. August 2020 «die Schwachstelle» sei bzw. es

«problematisch» aussehe, nahe.

8.4

Es geht vorliegend nicht darum, im Detail zu

analysieren, inwiefern das Strafgericht das in Art. 35 Abs. 1 GOG kodifizierte

Anliegen nach Förderung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfüllt hat oder

darüber hinaus gegangen ist. Entscheidend ist der Eindruck bzw. der Anschein,

der aufgrund der besonderen Umstände im vorliegenden Fall (über den konkreten

Sachverhalt hinausgehende Ausführungen in einem Zeitungsinterview

während einer laufenden Prozessreihe in nicht vereinigten Strafverfahren bei

nicht geständigen Beschuldigten; zeitliche Nähe zwischen der Gesprächsrunde vom

31.

August 2020 und dem Interview in der BaZ vom 26. September 2020; zumindest

unglückliche und auf eine gewisse Verbindlichkeit hindeutende Formulierungen im

Zusammenhang mit dem Protokoll der Gesprächsrunde vom 31. August 2020; erst

späte Herstellung von Transparenz) bei den Gesuchstellenden geschaffen wurde.

Aufgrund aller Umstände kann – zumindest in der von der vorzitierten

Rechtsprechung verlangten (geringen) Intensität und auch wenn sich die

Strafgerichtspräsidien in ihrer richterlichen Unabhängigkeit im Einzelfall

nicht einschränken wollten – objektiv darauf geschlossen werden, die

Strafgerichtspräsidien hätten sich im Vorfeld der noch stattzufindenden

Hauptverhandlungen in Bezug auf Teile des konkreten Sachverhalts und einzelne

Rechtsfragen ihre Meinung nicht nur vorläufig, sondern – wie dies bereits C____

in seinem E-Mail vom 23. März 2021 an alle Präsidien und nebenamtlichen

Richterinnen und Richter und auch anlässlich seiner Selbstanzeige bei der

Staatsanwaltschaft sinngemäss ausgeführt hat – weitgehend unumkehrbar gebildet,

sodass die diesbezüglichen Argumente der Gesuchstellenden daran nichts mehr zu

ändern vermöchten und das Verfahren nicht mehr als offen erscheine».

4.2

Das

Appellationsgericht hiess in der Folge alle Ausstandsbegehren, welche zum

Zeitpunkt der Gesprächsrunde vom 31. August 2020 sich im Amt befindliche

Strafgerichtspräsidien betrafen, gut, hob die betreffenden Urteile auf und wies

das Strafgericht an, die entsprechenden Verfahren von einem unabhängigen und

unparteiischen Spruchkörper unter anderem Vorsitz wiederholen zu lassen. Der

vorliegende Fall beschlägt denselben Sachverhalt, der auch dem Urteil des

Appellationsgerichts vom 5. April 2024 zugrunde liegt, nämlich die

Teilnahme des Gesuchstellers an den Basel-nazifrei-Protesten. Zudem wurde das

entsprechende Urteil unter dem Vorsitz von D____, einer sich zum Zeitpunkt der

Gesprächsrunde vom 31. August 2020 im Amt befindlichen

Strafgerichtspräsidentin, gefällt. Das angefochtene Urteil gegen den

Gesuchsteller erging darüber hinaus am 22. Februar 2022 und wurde damit

nach den einen Anschein der Befangenheit auslösenden Gesprächsrunde gefällt. Es

rechtfertigt sich nach dem Gesagten daher, in vorliegender Sache gleich zu

verfahren und das Ausstandsgesuch des Gesuchstellers gutzuheissen.

5.

5.1

Heisst das Beschwerdegericht die Ausstandsbegehren gut, hat es – sofern im

entsprechenden Verfahren bereits Anträge hinsichtlich der Folgen der Verletzung

der Ausstandsvorschriften gestellt wurden – auch darüber zu entscheiden (BGE 144 IV 90 E. 1.1.2; AGE DGS.2023.31 vom 19. Oktober 2023 E. 1.3; Keller, a.a.O., Art. 60 N 3; Jositsch/Schmid, a.a.O., Art. 60 N 3; Boog, a.a.O., Art. 60 StPO N 2a).

5.2

Ein solcher Antrag liegt in casu vor, weshalb

das Urteil des Strafgerichts […] vom 22. Februar 2022 aufzuheben und das

Strafgericht anzuweisen ist, das entsprechende Verfahren von einem unabhängigen

und unparteiischen Spruchkörper unter anderem Vorsitz wiederholen zu lassen

(mit Verweis auf das Urteil des Appellationsgerichts vom 5. April 2024 nicht

unter dem Vorsitz der in den Ausstand versetzten und sich aktuell noch im Amt

befindlichen Strafgerichtspräsidien E____, F____, G____, H____ und I____).

6.

6.1

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Verfahrens zu Lasten des

Kantons (Art. 59 Abs. 4 StPO).

6.2

Dem

Gesuchsteller ist in analoger Anwendung von Art. 429 f. StPO eine

Parteientschädigung zuzusprechen (Keller,

a.a.O., Art. 59 N 12; Jositsch/Schmid,

a.a.O., Art. 59 N 10; AGE DGS.2021.3 vom 29. Dezember 2021 E. 4, DGS.2020.22

vom 17. Februar 2021 E. 5.2), wobei ohne weiteres auf die Honorarnote

seines Vertreters vom 24. Januar 2025 abgestellt werden kann. Für Details wird

auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Der Antrag auf Ausstand der

Strafgerichtspräsidentin D____ wird gutgeheissen. Das strafgerichtliche Urteil […]

wird aufgehoben und das Strafgericht angewiesen, das entsprechende Verfahren

von einem unabhängigen und unparteiischen Spruchkörper unter anderem Vorsitz wiederholen

zu lassen.

Für das Ausstandsverfahren werden keine Kosten erhoben.

A____ wird eine Parteientschädigung von CHF 843.45

(einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Gesuchsteller

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Verfahrensleiterin in SB.2022.64

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.