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Entscheid

DGS.2024.25

Ausstandsbegehren

30. Oktober 2024Deutsch9 min

Beschwerde gegen die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hat A____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

DGS.2024.25

ENTSCHEID

vom 30.

Oktober 2024

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiber

MLaw Dennis Zingg

Beteiligte

A____, geb. [...] Gesuchsteller

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Gesuchsgegnerin

Binningerstrasse 21, Postfach,

4001 Basel

Gegenstand

Ausstandsbegehren gegen

die Staatsanwältin

(im Verfahren VT.[...])

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ ein Verfahren wegen des

Verdachts auf eine Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz und

Diensterschwerung. In diesem Zusammenhang reichte A____ parallel zum gegen ihn

gerichteten Verfahren eine Anzeige gegen drei Polizisten wegen einfacher

Körperverletzung und Amtsmissbrauch ein. In den Verfahren gegen die drei

Polizisten beantragte er die unentgeltliche Bestellung eines Rechtsbeistands

gestützt auf Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO. Gegen die ablehnende Verfügung der

Staatsanwaltschaft führte A____ Beschwerde beim Appellationsgericht

(BES.2024.52 vom 30. Oktober 2024).

Nebst der

Beschwerde gegen die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hat A____

(nachfolgend: Gesuchsteller) mit Eingabe vom 24. April 2024 ein

Ausstandsbegehren gegen die verfahrensleitende Staatsanwältin, [...], gestellt.

Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 3. Mai 2024 Stellung zum

Ausstandsbegehren bezogen und dessen Abweisung unter Kostenfolge beantragt. Der

Gesuchsteller hat daraufhin mit Eingabe vom 18. Juli 2024 repliziert.

Der vorliegende

Entscheid ist im schriftlichen Verfahren aufgrund der Akten ergangen. Die

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid

von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 58 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.9) hat eine Partei, welche den

Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der

Verfahrensleitung ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Die betroffene Person

nimmt dazu Stellung. Über Ablehnungsgesuche gegen die Staatsanwaltschaft oder

einzelne ihrer Mitglieder entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO ohne

weiteres Beweisverfahren die Beschwerdeinstanz. Im Kanton Basel-Stadt übt das

Appellationsgericht als Einzelgericht die Funktion des Beschwerdegerichts aus

(§ 4 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen

Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]) in Verbindung mit § 56 Abs. 4 Ziff.

1.

und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Der

Gesuchsteller ist als Privatkläger im gegen die drei Polizisten geführten

Strafverfahren Partei (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO) und somit gemäss Art. 58

Abs. 1 StPO zur Stellung von Ausstandsbegehren legitimiert. Sodann ist das

Ausstandsbegehren rechtzeitig gegenüber der Staatsanwaltschaft vorgebracht

worden, weshalb darauf einzutreten ist (BGer 1B_514/2017 vom 19. April 2018 E.

3.2).

2.

2.1

Der

Gesuchsteller bringt in seinem Ausstandsbegehren vom 24. April 2024 (Akten S. 1

f.) und seiner Replik zur Stellungnahme vom 18. Juli 2024 (Akten S. 16 ff.)

zusammengefasst nachfolgendes vor. Die verfahrensleitende Staatsanwältin, [...],

habe in ihrer Verfügung vom 15. April 2024, in welcher diese das Gesuch um

unentgeltliche Prozessführung abgelehnt habe, Aussagen getätigt, aufgrund derer

der klare Anschein von Voreingenommenheit erweckt werde. Namentlich habe sich

die Staatsanwältin dahingehend geäussert, dass von eher geringen Prozesschancen

auszugehen sei und primär eine Tätlichkeit zur Diskussion stehe, obschon es

sich unter Verweis auf die sich in den Akten befindenden ärztlichen Atteste und

Fotografien klar um eine einfache Körperverletzung handle. Weiter erwähne der

Polizeirapport mit keinem Wort, dass der Gesuchsteller gewalttätig gewesen sein

soll. Vielmehr sei der Gesuchsteller nach Darstellung der Polizisten derart

betrunken gewesen, dass er sich kaum auf den Beinen habe halten können. Es

deute somit alles darauf hin, dass der Gewalteinsatz der Polizei unter diesen

Umständen unverhältnismässig war. Bei dieser Ausgangslage zu behaupten, das von

geringen Prozesschancen auszugehen sei, erwecke den klaren Anschein von

Voreingenommenheit im Sinne von Art. 56 lit. f StPO seitens der fallführenden

Staatsanwältin. Hierzu trage weiter bei, dass die Staatsanwältin die

Verletzungen des Gesuchstellers runterspiele und sich auch in der Stellungnahme

zum Ausstandsbegehren nicht zur zentralen Frage der Verhältnismässigkeit der

durch die Polizei angewendeten Gewalt äussere.

2.2

Die

vom Ausstandsbegehren betroffene Staatsanwältin führt in der Stellungnahme vom

3.

Mai 2024 (Akten S. 5 ff.) aus, dass es sich bei der Äusserung, wonach eine

Subsumtion unter den Tatbestand der Tätlichkeit, eventuell der einfachen

Körperverletzung, keine abschliessende Beurteilung gewesen sei und eine solche

erst am Ende des Verfahrens folgen werde. Ebenso habe im Hinblick auf die

Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege eine vorläufige

Einschätzung der Prozesschancen vorgenommen werden müssen, anders das Gesuch

gar nicht zu prüfen gewesen sei.

3.

3.1

Die

Ausstandsgründe für die in einer Strafbehörde tätigen Personen sind in

Art. 56 StPO geregelt. Von den in Art. 56 lit. a-e StPO geregelten

besonderen Ausstandsgründen abgesehen (persönliches Interesse an der

Strafsache, Vorbefassung in anderer Stellung, persönliche Beziehung zu den

Parteien usw.) tritt in den Ausstand, wer aus anderen Gründen, insbesondere

wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand,

befangen sein könnte (Art. 56 lit. f StPO). Bei der

Bestimmung von Art. 56 lit. f StPO handelt es sich um eine

Generalklausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 lit. a-e

StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Sie entspricht Art. 30 Abs. 1

Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 Europäische

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101). Gemäss Art. 61 lit. a StPO

leitet die Staatsanwaltschaft das Verfahren bis zur Anklageerhebung. Die

Staatsanwaltschaft gewährleistet insoweit eine gesetzmässige und geordnete

Durchführung des Verfahrens (Art. 62 Abs. 1 StPO). Sie untersucht die

belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Art. 6 Abs. 2

StPO). Zwar verfügt sie bei ihren Ermittlungen über eine gewisse Freiheit. Sie

ist jedoch zu Zurückhaltung verpflichtet. Sie hat sich jeden unlauteren

Vorgehens zu enthalten und sowohl die belastenden als auch die entlastenden

Umstände zu untersuchen. Sie darf keine Partei zum Nachteil einer anderen

bevorteilen. Auch eine Staatsanwältin kann daher abgelehnt werden, wenn

Umstände vorliegen, die objektiv geeignet sind, den Anschein der Befangenheit

zu erwecken (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2, 138 IV 142 E. 2.1 und 2.2). Es genügt,

wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der

Befangenheit oder Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht

erforderlich, dass die betroffene Person tatsächlich befangen ist (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1; BGer 7B_804/2023 vom 5. August 2024 E. 2.1).

3.2

Fehlerhafte

Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwältin begründen für sich noch

keinen Anschein der Voreingenommenheit. Ein solcher ist nach der Praxis des

Bundesgerichts auch nicht leichthin anzunehmen (BGer 6B_215/2022 vom

25.

August 2022 E. 3.4.4 mit Verweis auf BGE 141 IV 178 E. 3.2.3). Anders

verhält es sich nur, wenn nach objektiver Betrachtung besonders krasse oder

ungewöhnlich häufige Fehlleistungen vorliegen, welche bei gesamthafter

Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich

einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken. Das Ausstandsverfahren

dient nicht dazu, den Parteien zu ermöglichen, die Art der Verfahrensführung

und namentlich die von der Verfahrensleitung getroffenen Zwischenentscheide

anzufechten. Diesbezüglich sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel

gegen beanstandete Verfahrenshandlungen auszuschöpfen (BGer 7B_122/2022,

7B_123/2022, 7B_124/2022, 7B_126/2022 vom 12. Februar 2024 mit Verweis auf

BGE 143 IV 69 E. 3.2, 141 IV 178 E. 3.2.3, 138 IV 142 E. 2.3; BGer

7B_118/2022 vom 24. August 2023 E. 4).

3.3

Während

der Strafuntersuchung können sich Verfahrenssituationen ergeben, in denen die

Staatsanwaltschaft bereits vor Abschluss der Strafuntersuchung in rechtlicher

oder tatsächlicher Hinsicht zum Gegenstand der Untersuchung Stellung nehmen

muss und dabei unter Umständen auch ihre vorläufig gebildete Meinung offenlegt.

Wie auch das Bundesgericht festhält, darf und muss, sofern nicht besondere

gegenteilige Anzeichen vorhanden sind, vorausgesetzt werden, dass die

Verfahrensleitung in der Lage ist, ihre vorläufige Beurteilung entsprechend dem

jeweils neusten Stand des Verfahrens ständig zu überprüfen und gegebenenfalls

auch zu revidieren. Ungeschickte Äusserungen einer Staatsanwältin kommen als

Ausstandsgrund nur in Frage, wenn es sich dabei um eine schwere Verfehlung

gegenüber der betroffenen Partei handelt (BGer 7B_605/2023 vom 17. Juli 2024 E.

3.1, 6B_215/2022 vom 25. August 2022 E. 3.4.5, 1B_335/2021 vom 15.

September 2021 E. 3.3).

3.4

Der

verfahrensleitenden Staatsanwältin ist zuzustimmen, dass sie im vorliegenden

Fall beim Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege über die

Erfolgsaussichten vorläufig befinden musste und es sich dabei nicht um eine

abschliessende Beurteilung handelte. Vielmehr liegt eine vorläufige abweichende

rechtliche Beurteilung der erlittenen Verletzungen und der vorläufigen Prozessaussichten

in Zusammenhang mit einem verfahrensleitenden Entscheid vor, gegen die primär

die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel auszuschöpfen sind (BGE 143 IV 69 E.

3.2; BGer 6B_215/2022 vom 25. August 2022 E. 3.4.4). Sodann ist der

Gesuchsteller mittels Beschwerde gegen ebendiesen verfahrensleitenden Entscheid

erfolgreich vorgegangen (BES.2024.52 vom 30. Oktober 2024). Dies für sich führt

indes noch nicht dazu, dass ein objektiver Anschein der Befangenheit im Sinne

von Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 56 lit. f StPO angenommen werden könnte.

Zumal vorliegend auch keine sonstigen nach objektiver Betrachtung besonders

krasse oder ungewöhnlich häufige Fehleistungen der betroffenen Staatsanwältin

erkennbar sind, die in ihrer Gesamtheit einer schweren Verletzung von

Amtspflichten entsprechen würden. Es liegen überdies keine Hinweise darauf vor,

dass die verfahrensleitende Staatsanwältin nicht in der Lage oder gewillt sein

könnte, ihre vorläufig gebildete Meinung zur rechtlichen Qualifikation des

Sachverhalts gegebenenfalls anzupassen.

4.

Nach dem

Gesagten ist das Ausstandsbegehren gegen die verfahrensleitende Staatsanwältin,

[...], abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten mit

einer Gebühr von CHF 500.– dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4

Satz 2 StPO in Verbindung mit § 33 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG.

154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Das Ausstandsbegehren gegen die

verfahrensleitende Staatsanwältin im Verfahren VT.[...], [...] wird abgewiesen.

Der Gesuchsteller trägt die Kosten des

Ausstandsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

Mitteilung an:

-

Gesuchsteller

-

Staatsanwältin [...]

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc

Oser MLaw Dennis Zingg

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.