DGS.2024.25
Ausstandsbegehren
30. Oktober 2024Deutsch9 min
Beschwerde gegen die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hat A____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
DGS.2024.25
ENTSCHEID
vom 30.
Oktober 2024
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und Gerichtsschreiber
MLaw Dennis Zingg
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchsteller
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Gesuchsgegnerin
Binningerstrasse 21, Postfach,
4001 Basel
Gegenstand
Ausstandsbegehren gegen
die Staatsanwältin
(im Verfahren VT.[...])
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ ein Verfahren wegen des
Verdachts auf eine Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz und
Diensterschwerung. In diesem Zusammenhang reichte A____ parallel zum gegen ihn
gerichteten Verfahren eine Anzeige gegen drei Polizisten wegen einfacher
Körperverletzung und Amtsmissbrauch ein. In den Verfahren gegen die drei
Polizisten beantragte er die unentgeltliche Bestellung eines Rechtsbeistands
gestützt auf Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO. Gegen die ablehnende Verfügung der
Staatsanwaltschaft führte A____ Beschwerde beim Appellationsgericht
(BES.2024.52 vom 30. Oktober 2024).
Nebst der
Beschwerde gegen die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hat A____
(nachfolgend: Gesuchsteller) mit Eingabe vom 24. April 2024 ein
Ausstandsbegehren gegen die verfahrensleitende Staatsanwältin, [...], gestellt.
Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 3. Mai 2024 Stellung zum
Ausstandsbegehren bezogen und dessen Abweisung unter Kostenfolge beantragt. Der
Gesuchsteller hat daraufhin mit Eingabe vom 18. Juli 2024 repliziert.
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren aufgrund der Akten ergangen. Die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 58 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.9) hat eine Partei, welche den
Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der
Verfahrensleitung ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Die betroffene Person
nimmt dazu Stellung. Über Ablehnungsgesuche gegen die Staatsanwaltschaft oder
einzelne ihrer Mitglieder entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO ohne
weiteres Beweisverfahren die Beschwerdeinstanz. Im Kanton Basel-Stadt übt das
Appellationsgericht als Einzelgericht die Funktion des Beschwerdegerichts aus
(§ 4 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen
Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]) in Verbindung mit § 56 Abs. 4 Ziff.
1.
und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Der
Gesuchsteller ist als Privatkläger im gegen die drei Polizisten geführten
Strafverfahren Partei (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO) und somit gemäss Art. 58
Abs. 1 StPO zur Stellung von Ausstandsbegehren legitimiert. Sodann ist das
Ausstandsbegehren rechtzeitig gegenüber der Staatsanwaltschaft vorgebracht
worden, weshalb darauf einzutreten ist (BGer 1B_514/2017 vom 19. April 2018 E.
3.2).
2.
2.1
Der
Gesuchsteller bringt in seinem Ausstandsbegehren vom 24. April 2024 (Akten S. 1
f.) und seiner Replik zur Stellungnahme vom 18. Juli 2024 (Akten S. 16 ff.)
zusammengefasst nachfolgendes vor. Die verfahrensleitende Staatsanwältin, [...],
habe in ihrer Verfügung vom 15. April 2024, in welcher diese das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung abgelehnt habe, Aussagen getätigt, aufgrund derer
der klare Anschein von Voreingenommenheit erweckt werde. Namentlich habe sich
die Staatsanwältin dahingehend geäussert, dass von eher geringen Prozesschancen
auszugehen sei und primär eine Tätlichkeit zur Diskussion stehe, obschon es
sich unter Verweis auf die sich in den Akten befindenden ärztlichen Atteste und
Fotografien klar um eine einfache Körperverletzung handle. Weiter erwähne der
Polizeirapport mit keinem Wort, dass der Gesuchsteller gewalttätig gewesen sein
soll. Vielmehr sei der Gesuchsteller nach Darstellung der Polizisten derart
betrunken gewesen, dass er sich kaum auf den Beinen habe halten können. Es
deute somit alles darauf hin, dass der Gewalteinsatz der Polizei unter diesen
Umständen unverhältnismässig war. Bei dieser Ausgangslage zu behaupten, das von
geringen Prozesschancen auszugehen sei, erwecke den klaren Anschein von
Voreingenommenheit im Sinne von Art. 56 lit. f StPO seitens der fallführenden
Staatsanwältin. Hierzu trage weiter bei, dass die Staatsanwältin die
Verletzungen des Gesuchstellers runterspiele und sich auch in der Stellungnahme
zum Ausstandsbegehren nicht zur zentralen Frage der Verhältnismässigkeit der
durch die Polizei angewendeten Gewalt äussere.
2.2
Die
vom Ausstandsbegehren betroffene Staatsanwältin führt in der Stellungnahme vom
3.
Mai 2024 (Akten S. 5 ff.) aus, dass es sich bei der Äusserung, wonach eine
Subsumtion unter den Tatbestand der Tätlichkeit, eventuell der einfachen
Körperverletzung, keine abschliessende Beurteilung gewesen sei und eine solche
erst am Ende des Verfahrens folgen werde. Ebenso habe im Hinblick auf die
Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege eine vorläufige
Einschätzung der Prozesschancen vorgenommen werden müssen, anders das Gesuch
gar nicht zu prüfen gewesen sei.
3.
3.1
Die
Ausstandsgründe für die in einer Strafbehörde tätigen Personen sind in
Art. 56 StPO geregelt. Von den in Art. 56 lit. a-e StPO geregelten
besonderen Ausstandsgründen abgesehen (persönliches Interesse an der
Strafsache, Vorbefassung in anderer Stellung, persönliche Beziehung zu den
Parteien usw.) tritt in den Ausstand, wer aus anderen Gründen, insbesondere
wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand,
befangen sein könnte (Art. 56 lit. f StPO). Bei der
Bestimmung von Art. 56 lit. f StPO handelt es sich um eine
Generalklausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 lit. a-e
StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Sie entspricht Art. 30 Abs. 1
Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 Europäische
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101). Gemäss Art. 61 lit. a StPO
leitet die Staatsanwaltschaft das Verfahren bis zur Anklageerhebung. Die
Staatsanwaltschaft gewährleistet insoweit eine gesetzmässige und geordnete
Durchführung des Verfahrens (Art. 62 Abs. 1 StPO). Sie untersucht die
belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Art. 6 Abs. 2
StPO). Zwar verfügt sie bei ihren Ermittlungen über eine gewisse Freiheit. Sie
ist jedoch zu Zurückhaltung verpflichtet. Sie hat sich jeden unlauteren
Vorgehens zu enthalten und sowohl die belastenden als auch die entlastenden
Umstände zu untersuchen. Sie darf keine Partei zum Nachteil einer anderen
bevorteilen. Auch eine Staatsanwältin kann daher abgelehnt werden, wenn
Umstände vorliegen, die objektiv geeignet sind, den Anschein der Befangenheit
zu erwecken (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2, 138 IV 142 E. 2.1 und 2.2). Es genügt,
wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der
Befangenheit oder Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht
erforderlich, dass die betroffene Person tatsächlich befangen ist (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1; BGer 7B_804/2023 vom 5. August 2024 E. 2.1).
3.2
Fehlerhafte
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwältin begründen für sich noch
keinen Anschein der Voreingenommenheit. Ein solcher ist nach der Praxis des
Bundesgerichts auch nicht leichthin anzunehmen (BGer 6B_215/2022 vom
25.
August 2022 E. 3.4.4 mit Verweis auf BGE 141 IV 178 E. 3.2.3). Anders
verhält es sich nur, wenn nach objektiver Betrachtung besonders krasse oder
ungewöhnlich häufige Fehlleistungen vorliegen, welche bei gesamthafter
Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich
einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken. Das Ausstandsverfahren
dient nicht dazu, den Parteien zu ermöglichen, die Art der Verfahrensführung
und namentlich die von der Verfahrensleitung getroffenen Zwischenentscheide
anzufechten. Diesbezüglich sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel
gegen beanstandete Verfahrenshandlungen auszuschöpfen (BGer 7B_122/2022,
7B_123/2022, 7B_124/2022, 7B_126/2022 vom 12. Februar 2024 mit Verweis auf
BGE 143 IV 69 E. 3.2, 141 IV 178 E. 3.2.3, 138 IV 142 E. 2.3; BGer
7B_118/2022 vom 24. August 2023 E. 4).
3.3
Während
der Strafuntersuchung können sich Verfahrenssituationen ergeben, in denen die
Staatsanwaltschaft bereits vor Abschluss der Strafuntersuchung in rechtlicher
oder tatsächlicher Hinsicht zum Gegenstand der Untersuchung Stellung nehmen
muss und dabei unter Umständen auch ihre vorläufig gebildete Meinung offenlegt.
Wie auch das Bundesgericht festhält, darf und muss, sofern nicht besondere
gegenteilige Anzeichen vorhanden sind, vorausgesetzt werden, dass die
Verfahrensleitung in der Lage ist, ihre vorläufige Beurteilung entsprechend dem
jeweils neusten Stand des Verfahrens ständig zu überprüfen und gegebenenfalls
auch zu revidieren. Ungeschickte Äusserungen einer Staatsanwältin kommen als
Ausstandsgrund nur in Frage, wenn es sich dabei um eine schwere Verfehlung
gegenüber der betroffenen Partei handelt (BGer 7B_605/2023 vom 17. Juli 2024 E.
3.1, 6B_215/2022 vom 25. August 2022 E. 3.4.5, 1B_335/2021 vom 15.
September 2021 E. 3.3).
3.4
Der
verfahrensleitenden Staatsanwältin ist zuzustimmen, dass sie im vorliegenden
Fall beim Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege über die
Erfolgsaussichten vorläufig befinden musste und es sich dabei nicht um eine
abschliessende Beurteilung handelte. Vielmehr liegt eine vorläufige abweichende
rechtliche Beurteilung der erlittenen Verletzungen und der vorläufigen Prozessaussichten
in Zusammenhang mit einem verfahrensleitenden Entscheid vor, gegen die primär
die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel auszuschöpfen sind (BGE 143 IV 69 E.
3.2; BGer 6B_215/2022 vom 25. August 2022 E. 3.4.4). Sodann ist der
Gesuchsteller mittels Beschwerde gegen ebendiesen verfahrensleitenden Entscheid
erfolgreich vorgegangen (BES.2024.52 vom 30. Oktober 2024). Dies für sich führt
indes noch nicht dazu, dass ein objektiver Anschein der Befangenheit im Sinne
von Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 56 lit. f StPO angenommen werden könnte.
Zumal vorliegend auch keine sonstigen nach objektiver Betrachtung besonders
krasse oder ungewöhnlich häufige Fehleistungen der betroffenen Staatsanwältin
erkennbar sind, die in ihrer Gesamtheit einer schweren Verletzung von
Amtspflichten entsprechen würden. Es liegen überdies keine Hinweise darauf vor,
dass die verfahrensleitende Staatsanwältin nicht in der Lage oder gewillt sein
könnte, ihre vorläufig gebildete Meinung zur rechtlichen Qualifikation des
Sachverhalts gegebenenfalls anzupassen.
4.
Nach dem
Gesagten ist das Ausstandsbegehren gegen die verfahrensleitende Staatsanwältin,
[...], abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten mit
einer Gebühr von CHF 500.– dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4
Satz 2 StPO in Verbindung mit § 33 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG.
154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Ausstandsbegehren gegen die
verfahrensleitende Staatsanwältin im Verfahren VT.[...], [...] wird abgewiesen.
Der Gesuchsteller trägt die Kosten des
Ausstandsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Mitteilung an:
-
Gesuchsteller
-
Staatsanwältin [...]
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc
Oser MLaw Dennis Zingg
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.