DGS.2024.27
Sicherheitshaft im gerichtlichen Nachverfahren
16. Mai 2024Deutsch25 min
aber schuldunfähig gemäss Art. 19 Abs. 1 des Strafgesetzbuches gewesen ist. Über
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
DGS.2024.27
ENTSCHEID
vom 16.
Mai 2024
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte
Henz (Vorsitz)
und Gerichtsschreiberin
Dr. Laura Macula
Beteiligte
Justiz- und Sicherheitsdepartement
Antragsteller
Straf- und Massnahmenvollzug
Spiegelgasse 12, Postfach,
4001 Basel
vertreten durch [...]
gegen
A____
Antragsgegner
Zustelladresse: c/o Pflegezentrum
[...] AG
vertreten durch Amt für
Beistandschaften und
Erwachsenenschutz (ABES),
Rheinsprung 16/18, Postfach
1532, 4001 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Sicherheitshaft im selbständigen
gerichtlichen Nachverfahren
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 2. April 2012 wurde festgestellt, dass A____
die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der mehrfachen versuchten
vorsätzlichen Tötung und der strafbaren Vorbereitungshandlungen (zu
vorsätzlicher Tötung) in rechtswidriger Weise erfüllt hat, bei der Begehung
aber schuldunfähig gemäss Art. 19 Abs. 1 des Strafgesetzbuches gewesen ist. Über
A____ wurde eine stationäre psychiatrische Behandlung in Anwendung von
Art. 19 Abs. 3 und 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuches angeordnet.
Mit Zirkulationsbeschluss des Strafgerichts vom 27. Oktober 2016 wurde die
stationäre psychiatrische Behandlung um 5 Jahre verlängert. Mit Beschluss des
Strafgerichts vom 29. November 2021 erfolgte die letzte Verlängerung der
stationären therapeutischen Massnahme um 2.5 Jahre (d.h. bis zum
14. Mai 2024). Seit dem 12. September 2018 wurde die stationäre
therapeutische Massnahme im Pflegezentrum [...] vollzogen.
Die Abteilung
Straf- und Massnahmenvollzug (SMV) des Amts für Justizvollzug Basel-Stadt
beantragte mit Eingabe vom 30. November 2023 die Verlängerung der
stationären therapeutischen Massnahme um weitere zwei Jahre. Das Strafgericht
betraute mit Auftrag vom 21. Dezember 2023 Herrn Dr. med. B____ mit der
Erstellung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens über A____, insbesondere
zur Entwicklung der psychischen Störung, dem Massnahmenverlauf, der
Legalprognose und einer Verlängerung der Massnahme bzw. einer Betreuung
und Behandlung auf zivilrechtlicher Grundlage. Dr. med. B____ erstellte
dieses Gutachten per 27. März 2024. Das Strafgericht wies im Anschluss mit
Urteil vom 7. Mai 2024 den Antrag des SMV auf Verlängerung der stationären
therapeutischen Massnahme ab. Das schriftlich begründete Urteil ist noch
ausstehend. Gleichzeitig wies das Strafgericht mit separatem Beschluss vom
7. Mai 2024 den Antrag des SMV auf Anordnung von Sicherheitshaft über A____
ab. Am 13. Mai 2024 meldete der SMV gegen das Urteil des Strafgerichts vom
7. Mai 2024 in der Sache Berufung an.
Mit Antrag vom 13. Mai
2024 hat der SMV (nachfolgend: Antragsteller) beim Strafgericht zu Handen der
Verfahrensleitung des Berufungsgerichts beantragt, es sei über A____
(nachfolgend: Antragsgegner) ab dem 14. Mai 2024 Sicherheitshaft wegen Wiederholungsgefahr
anzuordnen. Mit Verfügung der Appellationsgerichtspräsidentin vom 14. Mai
2024 sowie E-Mail vom gleichen Tag wurde den Parteien angekündigt, dass am 16. Mai
2024, um 14:00 Uhr, eine mündliche Verhandlung zum Antrag des SMV vom
13. Mai 2024 durchgeführt werde. Am 15. Mai 2024 wurden der
Antragsteller, die Staatsanwaltschaft (fakultativ) sowie der Antragsgegner per E-Mail
vorgeladen. Die Staatsanwaltschaft hat telefonisch mitgeteilt, dass sie auf
eine Teilnahme verzichtet. Anlässlich der Parteiverhandlung vom 16. Mai
2024 sind der Antragsgegner, sein Rechtsvertreter, [...], Advokat, und als
Vertreterin des Antragstellers [...] erschienen. Der Antragsteller hält
grundsätzlich an seinem Antrag fest und präzisiert, die Sicherheitshaft sei bis
zum eigentlichen Entscheid über die Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts
vom 7. Mai 2024 anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf
Anordnung der Sicherheitshaft abzuweisen, stellt aber zugleich in Aussicht,
dass er bereit wäre unter einem Hafttitel für weitere 6 Wochen im Pflegezentrum
[...] zu bleiben. Dies, um in der Zwischenzeit geeignete
erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen aufzugleisen. Weiter beantragt der
Antragsgegner die amtliche Verteidigung mit [...], Advokat, die Genehmigung der
eingereichten Honorarnote. Alles unter o/e Kostenfolge.
Für das
vorliegende Verfahren wurden nebst den Akten des vorliegenden Verfahrens (nachfolgend
«Akten, S.») die Akten des Strafgerichts (in elektronischer Form) beigezogen.
Die detaillierten Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Anordnung von Sicherheitshaft während des selbstständigen gerichtlichen
Nachverfahrens nach Art. 363 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) ist in Art. 364a und 364b StPO geregelt. Nach Art. 364a
Abs. 1 StPO kann die Behörde, die für die Einleitung des Verfahrens auf
Erlass eines selbstständigen nachträglichen Entscheids des Gerichts zuständig
ist, die verurteilte Person festnehmen lassen, wenn die Voraussetzungen gemäss
Abs. 1 lit. a und b erfüllt sind. Nach Art. 364a Abs. 2 StPO
richtet sich das Verfahren sinngemäss nach den Artikeln 222-228 StPO. Gemäss
Art. 364b Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung des Nachverfahrens die
verurteilte Person unter den Voraussetzungen von Art. 364a StPO festnehmen
lassen. Sie führt in sinngemässer Anwendung von Art. 224 StPO ein Haftverfahren
durch und beantragt dem Zwangsmassnahmengericht beziehungsweise der
Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Anordnung der Sicherheitshaft. Das
Verfahren richtet sich sinngemäss nach Art. 225 und 226 StPO (Abs. 2). Im
Übrigen gelten die Art. 222 und 230-233 StPO sinngemäss (Abs. 4).
1.2
Stellt
etwa die Vollzugsbehörde einen Antrag um Verlängerung einer stationären
Massnahme und wird dieser Antrag erstinstanzlich abgewiesen, so kommt gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Vollzugsbehörde – als zuständige Behörde
für die Einleitung des Verfahrens auf Erlass eines nachträglichen richterlichen
Entscheids (vgl. Art. 364 a Abs. 1 StPO) – gestützt auf Art. 231 Abs. 2
lit. b StPO analog zur Staatsanwaltschaft das Recht zu, beim Gericht, welches
den Antrag um Verlängerung der stationären Massnahme abgewiesen hat, zu Handen
der Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz für die Dauer des
Rechtsmittelverfahrens die Fortsetzung bzw. im Falle einer noch
andauernden originären stationären Massnahme die Anordnung von Sicherheitshaft
zu beantragen (BGer 7B_190/2024 vom 12. März 2024 E. 2.2.3). Das Bundesgericht
hat hierzu weiter festgehalten, dass die Rechtsmittelinstanz jedenfalls dann
dazu verpflichtet ist, die betroffene Person mündlich anzuhören, wenn diese
nach Ablauf der originären Massnahme nicht zwingend mit einem weiteren
Freiheitsentzug in der Form von strafprozessualer Sicherheitshaft rechnen muss
(BGer 7B_190/2024 vom 12. März 2024 E. 3.2.3).
1.3
Der
Antragsteller machte mit seinem Antrag vom 13. Mai 2024 geltend, er habe beim
Strafgericht gar keinen Antrag auf Sicherheitshaft gestellt, sondern lediglich
das Strafgericht für den Fall einer Verlängerung [recte wohl:
Nichtverlängerung] der Massnahme auf eine mögliche Haftlücke ab dem
14.
Mai 2024 hingewiesen. Da erst am 14. Mai 2024 die Höchstdauer der
mit Urteil vom 2. April 2012 angeordneten und mehrfach verlängerten
stationären therapeutischen Massnahme erreicht werde, sei eine Anordnung von
Sicherheitshaft vor der Hauptverhandlung vom 7. Mai 2024 ohnehin weder
möglich noch erforderlich gewesen. Der Antragsteller macht weiter geltend, er
sei berechtigt, gestützt auf Art. 231 Abs. 2 lit. b StPO beim
erstinstanzlichen Gericht zu Handen der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts
Sicherheitshaft zu beantragen (Akten S. 6; Plädoyer Antragsteller,
S. 1 f.). Dem Antrag des Antragstellers vom 30. November 2023 auf
Verlängerung der Massnahme ist zu entnehmen, dass er für den Fall, dass bis zum
14.
Mai 2024 kein rechtskräftiger Entscheid des Strafgerichts über die
beantragte Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme ergangen sein
sollte, die Verfahrensleitung ersuchte, beim Zwangsmassnahmengericht gestützt
auf Art. 364b StPO Sicherheitshaft zu beantragen (Akten S. 110). Ungeachtet
der Frage, ob das in der Sache entscheidende Strafgericht am 7. Mai 2014
über die Sicherheitshaft zu entscheiden hatte bzw. konnte, ist
festzustellen, dass der Antragsteller gemäss der oben dargelegten Rechtsprechung
(E. 1.2) jedenfalls befugt ist, im Falle einer Nichtverlängerung einer
stationären Massnahme in der Hauptsache für die Dauer des
Rechtsmittelverfahrens zu Handen der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die
Anordnung von strafprozessualer Sicherheitshaft zu beantragen (BGer 7B_190/2024
vom 12. März 2024 E. 2.2.3). Daran ändert auch nichts, dass die Berufung
aktuell bloss angemeldet und noch nicht erklärt wurde. Denn Art. 231
Abs. 2 lit. b StPO räumt der Vollzugsbehörde die Gelegenheit ein, bereits
im Hinblick auf ein Rechtsmittelverfahren die Anordnung von Sicherheitshaft zu
beantragen (BGer 7B_190/2024 vom 12. März 2024 E. 2.2.3). Auf den Antrag
ist mithin einzutreten.
1.4
Die
vorliegend im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erforderliche
Anhörung des Antragsgegners (siehe E. 1.2) wurde mit Verhandlung vom
16.
Mai 2024 durchgeführt.
2.
2.1
Voraussetzung
für die Anordnung und Verlängerung von Sicherheitshaft im vollzugsrechtlichen
gerichtlichen Nachverfahren ist die ernsthafte Erwartung, dass (1) gegen die
Person der Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion angeordnet wird
(Art. 364b Abs. 1 in Verbindung mit Art. 364a Abs. 1 lit. a StPO) und (2) diese
sich deren Vollzug entzieht oder erneut ein Verbrechen oder schweres Vergehen
begeht (lit. b).
2.2
2.2.1
Was
die Voraussetzung der ernsthaften Erwartung, dass gegen die betreffende Person
der Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion angeordnet wird, anbetrifft,
kann nach den Materialien darunter z.B. der Vollzug einer Restfreiheitsstrafe
oder der Vollzug einer stationären therapeutischen Massnahme verstanden werden
(Botschaft zur Änderung der StPO, BBl 2019 6697, 6765).
2.2.2
Der
Antragsteller macht in seiner Antragsbegründung diesbezüglich geltend, zwar sei
die beantragte Verlängerung erstinstanzlich abgewiesen worden. Dem aktuellen
forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. B____ vom 27. März 2024 lasse
sich jedoch entnehmen, bei einer geringeren intensiven Betreuung,
Strukturierung, Therapie und Kontrolle des Antragsgegners würde bei letzterem das
Risiko der Entwicklung erneut wahnhafter Überzeugungen allmählich ansteigen, was
bei Kontakten mit seiner Familie schliesslich bei erneuter wahnhafter
Verkennung der Absichten von Familienmitgliedern wieder zu einer Gewalthandlung
führen könnte. Vor dem Hintergrund dieser legalprognostischen Einschätzung habe
der Gutachter die Verlängerung der Massnahme für vorerst 2 Jahre empfohlen, um
eine sorgfältige Ablösung durch zivilrechtliche Massnahmen zu prüfen und
gegebenenfalls vorzubereiten. Angesichts dessen sowie der Einschätzungen des
Pflegezentrums [...] und der Behandler der [...] sowie der Tatsache, dass der
Antragsgegner gemäss Mitteilungen des Pflegezentrums [...] sowie seines
Beistandes wohl ab dem 14. Mai 2024 nicht mehr im Pflegezentrum [...]
untergebracht sein werde, zumal die Anordnung einer Fürsorgerischen
Unterbringung zufolge fehlender Selbstgefährdung voraussichtlich nicht erfolgen
werde, sodass das erforderliche rückfallrisikomindernde hochstrukturierte
Setting am 14. Mai 2024 wegfalle, müsse von einer äusserst ungünstigen
Legalprognose ausgegangen werden. Dies gelte umso mehr, als der Antragsgegner
abgesehen von seiner Mutter und Schwester sowie seinem Bruder über kein
soziales Netz verfüge und die Mutter sowie die Schwester Opfer der damaligen
versuchten Tötungshandlungen gewesen seien. Es sei folglich damit zu rechnen, dass
der Antragsgegner nach einem Austritt aus dem Pflegezentrum [...] rasch zu
seiner Mutter und/oder Schwester zurückkehren würde. Dabei wäre zu erwarten,
dass er ohne die notwendige intensive Betreuung durch Fachpersonen auch die
neuroleptische Medikation absetzen und rasch erneut akut psychotisch werden
würde, wobei er sich dann in der gleichen Situation und gegebenenfalls mit
denselben Opfern wie vor den Taten wiederfinden würde. Da es sich bei den
bedrohten Rechtsgütern Leib und Leben um hochwertigste handle, sei von einer
hinreichenden Wahrscheinlichkeit auf Massnahmenverlängerung im Rahmen des
Berufungsverfahrens auszugehen. Dies auch unter Berücksichtigung, dass es sich
in casu um Katalogstraftaten nach Art. 64 des Schweizerischen
Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) handle (siehe zum Ganzen Akten S. 7 f.).
2.2.3
Die
Rechtsvertretung des Antragsgegners hält dem entgegen, dass das Urteil des
Strafgerichts auf Nichtverlängerung der stationären therapeutischen Massnahme
korrekt und nicht zu beanstanden sei. Es sei gestützt auf das eingeholte
aktuelle Gutachten ergangen, aus welchem sich ergebe, dass sich schon länger
eine Chronifizierung beim Antragsgegner eingestellt habe, d.h. es gebe keine
Therapieziele mehr, die es mit der Unterbringung im stationären Setting zu
erreichen gäbe. Dementsprechend fehle es an der Eignung einer stationären
therapeutischen Massnahme. Eventualiter fehle auch die Erforderlichkeit der
stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB. Der Gutachter
Dr. med. B____ stelle klar, dass der gegenwärtige Zustand des
Antragsgegners längerfristig fortbestehen werde und dass keine Notwendigkeit
einer Massnahme mehr gegeben sei, da die zu gewährleistende psychiatrische
Therapie und antipsychotische Medikation auch durch zivilrechtliche
Erwachsenenschutzmassnahmen erreicht werden könne (siehe zum Ganzen Verhandlungsprotokoll
S. 6).
2.2.4
Der
Antragsteller hat wie erwähnt gegen das Urteil des Strafgerichts vom
7.
Mai 2024 (Akten S. 15 ff.) Berufung angemeldet und verlangt
weiterhin eine Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme. In
seinem Antrag verweist der Antragsteller zudem auf Art. 64 StGB betreffend
Verwahrung, sodass unklar ist, ob er auch eine solche (eventualiter) beantragen
wird. Das begründete Urteil des Strafgerichts vom 7. Mai 2024, das
Berufungsverfahren und auch der Entscheid des Berufungsgerichts stehen noch
aus. Die in vorliegendem Haftverfahren entscheidende Verfahrensleitung des
Berufungsgerichts muss sich hier auf eine Beurteilung der Situation prima
facie beschränken und darf dem Entscheid des Berufungsgerichts in der Sache
nicht vorgreifen.
Bei einer
summarischen Durchsicht der Verfahrensakten fällt auf, dass das Gutachten von Dr.
med. B____ vom 27. März 2024 die sich im Zusammenhang mit einer
Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme stellenden Fragen
teilweise widersprüchlich beantwortet und dementsprechend Erklärungsbedarf
weckt. So führt der Gutachter zwar aus, die in den Vorgutachten diagnostizierte
chronifizierte schizophrene Störung mit im Vordergrund stehenden negativen
Symptomen (ICD-10 F20.3) bestehe unverändert weiter (Akten S. 100), wobei angesichts
der langjährigen psychiatrischen Behandlung unter Einsatz antipsychotischer
Medikation durch hierfür besonders fachkompetente psychiatrische Einrichtungen
und ebenso erfahrene von Fachpersonal betreute Wohneinrichtungen nicht zu
erwarten sei, dass in absehbarer Zeit noch eine wesentliche günstige
Veränderung der ausgeprägten Negativsymptomatik nach langjähriger
Chronifizierung eintrete (Akten S. 97 und 99). Gleichzeitig relativierte
der Gutachter dies, indem er darauf hinwies, dies bedeute nicht, dass nicht
gelegentlich eine erneute Anpassung der antipsychotischen Medikation geeignet
sein könnte, um noch eine Veränderung zu erzielen (Akten S. 97). Zu
beachten ist auch, dass der Antragsgegner auch in jüngerer Zeit, so auch seit
September 2023, immer noch Fortschritte in der Therapie macht, wenn auch eher
kleinschrittig. Dementsprechend erfolgten auch zunehmende Lockerungen, z.B. die
Reise in umliegende Ortschaften in 1:1-Begleitung (siehe etwa Akten
S. 69). Weiter wies der Gutachter darauf hin, psychiatrische
Praxiserfahrungen zeigten, dass aufgrund u.a. logistischer und
organisatorischer Limitierungen zivilrechtlich angeordnete Massnahmen öfter
nicht mit der gleichen Intensität und dem gleichen Umfang umsetzbar seien, als
wenn sie im Rahmen der bereits etablierten Massnahmen des Massnahmenvollzuges
fortgeführt würden – und stellte mithin die Eignung zivilrechtlicher Massnahmen
in Frage. Vielmehr empfahl der Gutachter anstelle der sofortigen Einleitung
einer zivilrechtlichen Erwachsenenschutzmassnahme, auch unter Aspekten der
praktischen Vollzugsmöglichkeiten, gutachtlich eher die Verlängerung des
weiteren Massnahmenvollzugs für vorerst 2 Jahre, wobei in dieser Zeit zusammen
mit der KESB eine sorgfältig geplante Ablösung durch zivilrechtliche Massnahmen
geprüft und gegebenenfalls vorbereitet werden könne (Akten S. 103).
Zur Klärung
dieser Widersprüche und gegebenenfalls weiterer sich stellender Fragen ist
vorgesehen, Dr. med. B____ in die noch anzuberaumende Berufungsverhandlung
zu laden bzw. ihm im Falle einer Verhinderung schriftliche
Ergänzungsfragen zu stellen.
Aktuell ist vor
dem Hintergrund der unklaren Situation betreffend Eignung und Notwendigkeit der
Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme sowie der Tatsache, dass
bis jetzt keine Alternative im Sinne der gutachterlichen Erwägungen
(«sorgfältig geplante Ablösung durch zivilrechtliche Massnahmen, Akten
S. 103) besteht, prima facie mit einer genügend erheblichen
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass gegen den Antragsgegner der Vollzug
einer freiheitsentziehenden Sanktion angeordnet werden könnte.
Die erste
Voraussetzung für die Anordnung von Sicherheitshaft kann mithin als gegeben
erachtet werden.
2.3
In
der Antragsbegründung wird sodann als besonderer Haftgrund Wiederholungsgefahr
geltend gemacht.
2.3.1
Zur
Bejahung des besonderen Haftgrundes der Wiederholungsgefahr bedarf es der
ernsthaften Befürchtung, dass der Antragsgegner erneut ein Verbrechen oder ein
schweres Vergehen begeht. Im vollzugsrechtlichen gerichtlichen Nachverfahren
mit bereits rechtskräftig beurteilten Straftaten ist aufgrund einer
Rückfallprognose zu prüfen, ob weitere sicherheitsrelevante Verbrechen oder
schwere Vergehen ernsthaft zu erwarten sind (BGer 1B_96/2021 vom 25. März 2021
E. 4.2). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für die Erfüllung
von Art. 364b Abs. 1 i.V.m. Art. 364a Abs. 1 lit b StPO
eine negative Rückfallprognose notwendig, wobei in der Regel die Gefährdung der
Sicherheit anderer umso höher erscheint, je schwerer die drohende Tat wiegt.
Betreffend die Anforderungen an die Rückfallgefahr gilt hingegen eine
umgekehrte Proportionalität. Dies bedeutet, je schwerer die drohenden Taten
sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere
Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und
die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur
Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen. Zugleich ist
daran festzuhalten, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu
handhaben ist. Hieraus folgt, dass eine negative, d.h. eine ungünstige
Rückfallprognose zur Annahme von Wiederholungsgefahr notwendig, grundsätzlich
aber auch ausreichend ist (BGE 146 IV 136 E. 2.2, 143 IV 9 E. 2.8-2.10 mit
Hinweisen; BGer 7B_434/2023 vom 29. August 2023 E. 3.3, 1B_96/2021 vom 25.
März 2021 E. 4.2). Diese Praxis gilt sinngemäss auch bei der Prüfung von
Sicherheitshaft im massnahmenrechtlichen Nachverfahren (BGer 7B_434/2023 vom
29.
August 2023 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Sicherheitshaft darf nur
als ultima ratio angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch
weniger einschneidende Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung
oder Fortdauer abgesehen und an ihrer Stelle eine solche Ersatzmassnahme
verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 237 f. StPO; BGer
7B_434/2023 vom 29. August 2023 E. 3.3; vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.1,
142.
IV 367 E. 2.1, 140 IV 74 E. 2.2).
Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts reicht grundsätzlich der (im Sanktionspunkt
nochmals hängige) Gegenstand der bereits erfolgten Verurteilung als
Vordelinquenz (vgl. BGE 137 IV 333 E. 2.3.3; BGer 1B_126/2013 vom
18.
April 2013 E. 3.5.1, nicht publ. in BGE 139 IV 175).
Ausschlaggebend ist damit die Frage der potentiellen Gefährlichkeit der im
Nachverfahren strafprozessual inhaftierten oder zu inhaftierenden Person (vgl.
BGE 137 IV 13 E. 3-4, 137 IV 333 E. 2.3.3; BGer 1B_41/2019 vom 19. Februar
2019.
E. 2.4, BGer 1B_126/2013 vom 18. April 2013 E. 3.5.2, nicht publ. in
BGE 139 IV 175).
2.3.2
Der
Antragsteller verweist diesbezüglich auf das Gutachten vom 27. März 2024
sowie auf die Beurteilung der Konkordatlichen Fachkommission zur Beurteilung
der Gemeingefährlichkeit von Straftätern (KoFako) vom 30. Oktober 2023 und führt
aus, es sei davon auszugehen, dass der Antragsgegner – sollte keine
vollzugsrechtliche Sicherheitshaft angeordnet werden – ab dem 14. Mai 2024 das
Pflegezentrum [...] werde verlassen müssen. Damit werde gemäss der Beurteilung
der KoFako der zentrale risikominimierende Faktor übergangslos wegfallen. Ähnlich
eng begleitete und hochstrukturierte Alternativen auf freiwilliger Basis würden
sich auf die Schnelle nicht finden lassen. Dies hätte in Übereinstimmung mit
dem Gutachter zur Folge, dass der Antragsgegner ohne enge Struktur, Betreuung
und Kontrolle seine antipsychotische Medikation mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht
oder unzureichend einnehmen würde. Er verfüge über kein ausreichendes
Verständnis für die Art und Ausprägung der anhaltenden schizophrenen Störung
und folglich auch nicht über eine belastbare Einsicht, bei Verminderung oder
Entfallen von Kontrollen die verordnete antipsychotische Medikation zuverlässig
langfristig einzunehmen. In der Folge würden erneut wahnhafte Überzeugungen
ansteigen. Ein stützender, deliktprotektiver sozialer Empfangsraum sei ebenfalls
nicht vorhanden. Bei einer Unterbringung bei seiner Familie, etwa seiner Mutter
– wovon angesichts des fehlenden sozialen Beziehungsnetzes auszugehen sei – oder
sonstigen Kontakten mit seiner Familie wären beim Antragsgegner erneute
wahnhafte Verkennungen der Absichten von Familienmitgliedern zu erwarten, was
wiederrum zu erneuten auch schweren Gewaltstraftaten führen könnte. Dies zumal
nach wie vor teilweise belastende Beziehungsideen in Kontakten mit
Familienmitgliedern fortbestünden. Ein unvermittelter Wegfall des aktuellen
Settings sei nicht im Interesse der öffentlichen Sicherheit und auch nicht im
wohlverstandenen Interesse des Antragsgegners (siehe zum Ganzen Akten S. 8
f.; Plädoyer Antragsteller, S. 2 ff.).
2.3.3
Der
Rechtsvertreter des Antragsgegners hält dem entgegen, dass das Rückfallrisiko
beim Antragsgegner gering sei. Bei einem Abbruch der Behandlung würde nicht
unmittelbar eine Gefahr für Verbrechen oder Vergehen drohen. Allerdings gibt er
selbst zu bedenken, der Behandlungsabbruch tue dem Antragsgegner gesundheitlich
nicht gut. Dies sei auch der Grund gewesen, wieso das Strafgericht mit dem Einverständnis
des Rechtsvertreters des Antragsgegners das Gutachten an die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde zur Prüfung von Massnahmen weitergeleitet habe. Offenbar
sei diesbezüglich noch nichts passiert. Dementsprechend sei der Antragsgegner
dazu bereit, noch eine gewisse Zeit, konkret 6 Wochen, unter einem Hafttitel im
Pflegezentrum [...] zu bleiben und hierfür Sicherheitshaft zu akzeptieren (siehe
zum Ganzen Verhandlungsprotokoll S. 6 f.).
2.3.4
Der
Beurteilung der KoFako vom 30. Oktober 2023 ist zu entnehmen, deliktsprotektive
Sozialkompetenzen, welche den Antragsgegner von einer erneuten Delinquenz abhalten
würden, seien ausserhalb eines betreuten Settings nicht ersichtlich (Akten
S. 118). Zur Verhinderung von neuen Gewaltstraftaten müsse daher sichergestellt
sein, dass langfristig ein betreuter und strukturierter Rahmen (inklusive
Weiterführung der Therapie) sowie Kontrollen, insbesondere in Bezug auf die
deliktsprotektive Medikamenteneinnahme, durch strafrechtliche (Nachsorge)
und/oder zivilrechtliche Massnahmen vorliegen (Akten S. 118 f., 121). Die KoFako
erachtete die Gewährung der bedingten Entlassung des Antragsgegners bei
Erreichen der Höchstdauer der angeordneten Massnahme für verfrüht und empfahl,
beim Gericht eine Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme zu
beantragen (Akten S. 121).
2.3.5
Im
Gutachten von Dr. med. B____ vom 27. März 2024 wird ausgeführt, unter
Voraussetzung der Beibehaltung des bisherigen Bezugsrahmens, der intensiven Anleitung,
Förderung und Kontrolle durch fachlich geschultes Personal sowie der
antipsychotischen Medikation werde voraussichtlich auch weiterhin der
psychopathologische Befund stabil bleiben, so dass der Antragsgegner in der
Lage sei, sein Verhalten so weit zu kontrollieren, dass das Risiko erneuter
Gewaltdelikte damit gering bleiben dürfte. In einem Szenario, unter dem der
Antragsgegner jedoch eine Rücknahme der bisherigen intensiven Betreuung,
psychiatrischen Versorgung und eine zu rasche Lockerung von für ihn bisher
wirksamen und unterstützenden Aktivitäten seiner Tagesstruktur mit Verschiebung
der Verantwortung auf ihn selbst erlebe, würde jedoch das Risiko einer
Überforderung und Überlastung bei Aussenorientierung des Antragsgegners erheblich
zunehmen – und damit auch, bei oberflächlichem Krankheitsverständnis und damit
geringer eigener Behandlungseinsicht, die Wahrscheinlichkeit, dass er
unzuverlässig Medikamente einnehme und psychiatrische und psychotherapeutische
Termine nicht regelmässig oder nicht mehr wahrnehme. Damit würde ein
zunehmendes Risiko bestehen, erneut bei Kontakten vor allem mit Personen aus
der Familie zunehmend wahnhaft deren Handlungen falsch zu interpretieren und
als gegen sich gerichtet zu erleben, was schliesslich auch das Risiko erneuter
Gewaltdelikte erhöhen könnte. Hieraus ergebe sich die Empfehlung des Gutachters
einer Beibehaltung des bisherigen Wohnumfeldes und der Behandlungsintensität,
was nur in kleinen Schritten in Richtung auf eine allmähliche
Aussenorientierung des Antragsgegners auch ausserhalb des Pflegezentrums mit dem
Ziel einer stärkeren sozialen Aktivierung verändert werden sollte (Akten
S. 78 f.; siehe auch S. 91 ff.). Die Erhaltung des aktuell anhaltend
geringen Risikos erneuter Gewalttaten beruhe ganz überwiegend auf zwei Hauptpfeilern:
der kontinuierlichen antipsychotischen Medikation mit
psychiatrischer-psychotherapeutischer Begleitung einerseits und der personalintensiv
betreuenden, anleitenden und fördernden Arbeit der Bezugspersonen des
Antragsgegners in einem geeigneten, ihn stimulierenden Wohnumfeld andererseits.
Bei unregelmässiger oder entfallender antipsychotischer Medikation und
fehlender psychiatrischer Betreuung würde sich voraussichtlich innerhalb von
einigen Monaten der psychische Zustand des Antragsgegners allmählich
verschlechtern, sodass schliesslich innerhalb bereits dieser Zeit oder auch
innerhalb weniger Jahre sich erneut eine schwere wahnhafte Beeinträchtigung mit
Verkennung der Absichten Dritter, insbesondere seiner Familienmitglieder,
entwickeln könne. Sofern ihm zunehmend auch dann unbegleitete Kontakte mit den
Familienmitgliedern möglich sein sollten, würde damit auch das Risiko steigen,
dass er infolge erneuter fehlerhafter Deutungen der Absichten und der
Einstellung seiner Mutter, seiner Schwester, diesen gegenüber wie beim
Anlassdelikt eine erhebliche Gereiztheit bis Wutentwicklung ausdrücke, die sich
schliesslich auch in Gewalthandlungen äussern könnte. Aus psychiatrischer Sicht
sei daher voraussichtlich langfristig weiterhin die bisher gegebene intensive
Betreuung einschliesslich des Wohnumfeldes, der psychiatrischen regelmässigen
Behandlung und antipsychotischen Medikation erforderlich, um zum einen die
Lebensqualität für den Antragsgegner zu erhalten, zum anderen auch unter den
Aspekten des Opferschutzes das aktuell geringe Risiko von Gewalttaten zu
gewährleisten (Akten S. 96, 98, 100 ff.). Als weiterer Risikofaktor wurde im
Gutachten genannt, dass der Antragsgegner ausserhalb der Einrichtung des
Pflegezentrums über kein soziales Netzwerk verfüge, sondern lediglich eine
Unterstützung durch gelegentliche Kontakte mit der Mutter und der Schwester
erfolgte. Die Beziehungsqualität und die Intensität dieser Kontakte könne jedoch
nicht als ausreichend für eine Unterstützung des Antragsgegners gewertet werden
(Akten S. 77). Vielmehr stellte der Gutachter auch aktuell Hinweise darauf
fest, dass der Antragsgegner die Beziehung zu seiner Mutter als belastend
erlebt und bei ihm mit hoher Wahrscheinlichkeit zumindest zeitweise noch
Beziehungsideen ungeklärter Natur im Verhältnis zu seiner Familie bestehen
(Akten S. 84 f.).
2.3.6
Anlässlich
der Verhandlung wurde der Antragsgegner unter anderem zu seinen Bekanntschaften
und seinem Beziehungsnetz befragt. Es fiel ihm sichtlich schwer, hierzu Antwort
zu geben. Teilweise gab er an, dies nicht zu wissen. Konkret zum Kontakt zu
seiner Familie befragt, sagte er aus, es gebe etwa ein Mal im Monat oder jeden
zweiten Monat telefonischen Kontakt (Verhandlungsprotokoll, S. 4 f.). Wenn
er eine Person nennen müsste, die ihm wichtig sei und zu der er eine gute
Beziehung habe, dann sei das (nach langem Überlegen) vielleicht die Mutter.
Aber er wisse es nicht genau (Verhandlungsprotokoll, S. 5). Auf Frage, wo
er im Falle einer Entlassung hingehen werde, gab der Antragsgegner an, im
Moment habe er keinen richtigen Ort. Es sei schon besprochen worden, wo er
wohnen könne, aber nicht konkret (Verhandlungsprotokoll, S. 2). Irgendjemand
müsse schon schauen, dass er wohin komme (Verhandlungsprotokoll, S. 4). Auf
konkrete Frage hin, ob er dann bei der Mutter wohnen könne, gab er an, er
glaube, das Gericht würde das «wegen dem Vorfall» nicht erlauben
(Verhandlungsprotokoll, S. 4). Befragt zu seinen Medikamenten, gab er an,
nur bei einem den Namen zu kennen und den Rest nicht genau zu wissen
(Verhandlungsprotokoll, S. 2).
2.3.7
Nach
dem Dargelegten ist dem Antragsgegner zwar darin zuzustimmen, dass das Risiko
für Gewaltstraftaten (aktuell) nur gering ist. Allerdings führt der Antragsteller
zutreffend aus, dass mit dem Verlassen des Pflegezentrums [...] durch den
Antragsgegner der zentrale risikominimierende Faktor übergangs- und ersatzlos wegfallen
würde. Dies hätte gemäss den gutachterlichen Feststellungen und auch angesichts
seiner fehlenden Kenntnisse über seine genaue Medikation (Verhandlungsprotokoll,
S. 2) zur Folge, dass der Antragsgegner mit sogar hoher Wahrscheinlichkeit
seine antipsychotische Medikation nicht oder unzureichend einnehmen würde
(Akten S. 92). Für diesen Fall prognostiziert der Gutachter schon
innerhalb von einigen Monaten eine allmählich Verschlechterung des psychischen
Zustands des Antragsgegners, sodass sich bereits innerhalb dieser Zeit oder
auch innerhalb weniger Jahre erneut eine schwere wahnhafte Beeinträchtigung
entwickeln und bei unbegleitetem Kontakte mit den Familienmitgliedern auch das
Risiko für Gewalthandlungen steigen könnte (Akten S. 96). Der
Antragsteller weist auch zutreffend darauf hin, dass kein stützender, deliktsprotektiver
sozialer Empfangsraum für den Antragsgegner vorhanden ist. Vielmehr ist – auch
angesichts der Aussagen des Antragsgegners anlässlich der Verhandlung (Verhandlungsprotokoll,
S. 4 f.) – mit dem Antragsteller zu befürchten, dass der Antragsgegner mangels
sozialen Beziehungsnetzes im Falle seiner Entlassung wohl oder übel bei seiner
Familie unterkommen würde oder jedenfalls unkontrollierten Kontakt zu seiner
Familie hätte, wobei gemäss den Einschätzungen des Gutachters sowie den
Aussagen des Antragsgegners an der Verhandlung auch aktuell nicht von einer tiefen
oder unproblematischen, sondern eher von einer sporadischen und tendenziell schwierigen
Beziehung zu seiner Familie auszugehen ist (Akten S. 84 f.;
Verhandlungsprotokoll, S. 4 f.). In Anbetracht der Anlasstaten (mehrfache
versuchte vorsätzliche Tötung sowie strafbare Vorbereitungshandlungen zu
vorsätzlicher Tötung gegenüber der Mutter und der Schwester) droht ausserhalb
eines gesicherten Settings auch eine Tat von hinreichender Schwere, weshalb im
Lichte der Rechtsprechung (siehe oben E. 2.3.1) geringere Anforderungen
für die Annahme von Rückfallgefahr gelten. Vor diesem Hintergrund ist die für
die Anordnung von Sicherheitshaft im vollzugrechtlichen gerichtlichen
Nachverfahren notwendige negative Rückfallprognose zurzeit zu bejahen.
2.4
Soweit
die Anordnung von Sicherheitshaft im vollzugsrechtlichen gerichtlichen
Nachverfahren eine zeitliche Dringlichkeit vorsieht (siehe dazu BBl 2019 6697,
6765), ist auch diese zu bejahen. Die angeordnete stationäre therapeutische
Massnahme ist am 14. Mai 2024 abgelaufen. Der Antragsgegner kann angesichts
der dann drohenden Wiederholungsgefahr nicht ausserhalb jeglichen
strukturierten Settings abwarten, bis ein rechtskräftiger gerichtlicher
Entscheid über eine mögliche Verlängerung der stationären therapeutischen
Massnahme vorliegt – zumal der Gutachter prognostiziert hat, dass sich
diesfalls das Risiko erneuter schwerer wahnhafter Beeinträchtigung und daraus
folgender Gewalttaten auch innerhalb weniger Monate entwickeln könnte (Akten
S. 96).
2.5
Nach
dem Gesagten sind die Voraussetzungen zur Anordnung der Sicherheitshaft erfüllt
und der Antrag des Antragsstellers ist gutzuheissen.
3.
Der
Antragsteller verlangt die Anordnung von Sicherheitshaft bis zum eigentlichen
Entscheid über die Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts vom 7. Mai
2024.
(Plädoyer Antragsteller, S. 1). Dem ist entgegenzuhalten, dass die
vollzugsrechtliche Sicherheitshaft gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
zwingend zu befristen ist (BGer 1B_96/2021 vom 25. März 2021 E. 5.3). In
Anbetracht der Tatsache, dass die Anlasstaten (mehrfache versuchte vorsätzliche
Tötung sowie strafbare Vorbereitungshandlungen zu vorsätzlicher Tötung) von
erheblicher Schwere waren und im Falle der Schuldfähigkeit des Beurteilten zu
einer mehrjährigen Freiheitsstrafe geführt hätten sowie der vom Gutachter
festgestellten hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsgegner ausserhalb eines
intensiv betreuten Settings die psychiatrische Behandlung und antipsychotische
Medikation nicht mehr beibehalten würde (Akten S. 92), womit sich das
Risiko erneuter Gewaltdelikte kontinuierlich erhöhen würde (Akten S. 79,
95.
f., 100 ff.), ist die Sicherheitshaft für die Dauer von drei Monaten
anzuordnen. Diese Zeitspanne erscheint auch mit Blick auf die Dauer einer
möglichen Verlängerung der stationären Massnahme von zwei Jahren gemäss dem
Antrag des Antragstellers und der Empfehlung des Gutachters verhältnismässig.
Mit den Parteien wird im Anschluss an die heutige Verhandlung für den Fall,
dass der Antragsteller der Berufungsanmeldung nach Vorliegen des begründeten
schriftlichen Urteils des Strafgerichts eine Berufungserklärung folgen lässt, ein
provisorischer Termin für eine Berufungsverhandlung vor Ablauf der verfügten
Sicherheitshaft am 6. August 2024 vereinbart.
Trotz hängigen
Antrags auf Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme wird der
Antragsteller mit Nachdruck aufgefordert, sicherzustellen, dass spätestens im Zeitpunkt
der Berufungsverhandlung für den Fall der Ablehnung seines Antrags auf Verlängerung
der Massnahme eine Alternative zum strafrechtlichen Setting im Sinne der
gutachterlichen Erwägungen besteht.
Die
Sicherheitshaft ist im bisherigen Behandlungssetting im Pflegezentrum [...] zu
vollziehen.
4.
Für das
vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben. Dem Antragsgegner wird für
das vorliegende Verfahren die amtliche Verteidigung bewilligt. Der amtliche
Verteidiger wird gemäss seiner Honorarnote entschädigt. Für die Beträge wird
auf das Dispositiv des Entscheids verwiesen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Der Antrag wird gutgeheissen und es wird
über A____ in Anwendung von Art. 364a f. StPO ab 14. Mai 2024 auf die
vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 6. August 2024, Sicherheitshaft
angeordnet.
Die Sicherheitshaft ist im bisherigen
Behandlungssetting
im Pflegezentrum [...] zu vollziehen.
Für das Verfahren werden keine Kosten erhoben.
Dem Antragsgegner wird für das vorliegende Verfahren
die amtliche Verteidigung bewilligt.
Dem amtlichen Verteidiger, [...] Advokat, werden ein
Honorar von CHF 920.– und ein Auslagenersatz von CHF 30.–, zuzüglich 8,1
% Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 76.95, somit total CHF 1'026.95 aus
der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug (vorab per
Mail an [...])
-
[...], Advokat (vorab per Mail an [...])
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Pflegezentrum [...], zu Handen [...]
-
Berufsbeistand des Antragsgegners [...]
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Liselotte Henz Dr. Laura Macula
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.