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Entscheid

DGS.2024.27

Sicherheitshaft im gerichtlichen Nachverfahren

16. Mai 2024Deutsch25 min

aber schuldunfähig gemäss Art. 19 Abs. 1 des Strafgesetzbuches gewesen ist. Über

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

DGS.2024.27

ENTSCHEID

vom 16.

Mai 2024

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte

Henz (Vorsitz)

und Gerichtsschreiberin

Dr. Laura Macula

Beteiligte

Justiz- und Sicherheitsdepartement

Antragsteller

Straf- und Massnahmenvollzug

Spiegelgasse 12, Postfach,

4001 Basel

vertreten durch [...]

gegen

A____

Antragsgegner

Zustelladresse: c/o Pflegezentrum

[...] AG

vertreten durch Amt für

Beistandschaften und

Erwachsenenschutz (ABES),

Rheinsprung 16/18, Postfach

1532, 4001 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Sicherheitshaft im selbständigen

gerichtlichen Nachverfahren

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Strafgerichts Basel-Stadt vom 2. April 2012 wurde festgestellt, dass A____

die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der mehrfachen versuchten

vorsätzlichen Tötung und der strafbaren Vorbereitungshandlungen (zu

vorsätzlicher Tötung) in rechtswidriger Weise erfüllt hat, bei der Begehung

aber schuldunfähig gemäss Art. 19 Abs. 1 des Strafgesetzbuches gewesen ist. Über

A____ wurde eine stationäre psychiatrische Behandlung in Anwendung von

Art. 19 Abs. 3 und 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuches angeordnet.

Mit Zirkulationsbeschluss des Strafgerichts vom 27. Oktober 2016 wurde die

stationäre psychiatrische Behandlung um 5 Jahre verlängert. Mit Beschluss des

Strafgerichts vom 29. November 2021 erfolgte die letzte Verlängerung der

stationären therapeutischen Massnahme um 2.5 Jahre (d.h. bis zum

14. Mai 2024). Seit dem 12. September 2018 wurde die stationäre

therapeutische Massnahme im Pflegezentrum [...] vollzogen.

Die Abteilung

Straf- und Massnahmenvollzug (SMV) des Amts für Justizvollzug Basel-Stadt

beantragte mit Eingabe vom 30. November 2023 die Verlängerung der

stationären therapeutischen Massnahme um weitere zwei Jahre. Das Strafgericht

betraute mit Auftrag vom 21. Dezember 2023 Herrn Dr. med. B____ mit der

Erstellung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens über A____, insbesondere

zur Entwicklung der psychischen Störung, dem Massnahmenverlauf, der

Legalprognose und einer Verlängerung der Massnahme bzw. einer Betreuung

und Behandlung auf zivilrechtlicher Grundlage. Dr. med. B____ erstellte

dieses Gutachten per 27. März 2024. Das Strafgericht wies im Anschluss mit

Urteil vom 7. Mai 2024 den Antrag des SMV auf Verlängerung der stationären

therapeutischen Massnahme ab. Das schriftlich begründete Urteil ist noch

ausstehend. Gleichzeitig wies das Strafgericht mit separatem Beschluss vom

7. Mai 2024 den Antrag des SMV auf Anordnung von Sicherheitshaft über A____

ab. Am 13. Mai 2024 meldete der SMV gegen das Urteil des Strafgerichts vom

7. Mai 2024 in der Sache Berufung an.

Mit Antrag vom 13. Mai

2024 hat der SMV (nachfolgend: Antragsteller) beim Strafgericht zu Handen der

Verfahrensleitung des Berufungsgerichts beantragt, es sei über A____

(nachfolgend: Antragsgegner) ab dem 14. Mai 2024 Sicherheitshaft wegen Wiederholungsgefahr

anzuordnen. Mit Verfügung der Appellationsgerichtspräsidentin vom 14. Mai

2024 sowie E-Mail vom gleichen Tag wurde den Parteien angekündigt, dass am 16. Mai

2024, um 14:00 Uhr, eine mündliche Verhandlung zum Antrag des SMV vom

13. Mai 2024 durchgeführt werde. Am 15. Mai 2024 wurden der

Antragsteller, die Staatsanwaltschaft (fakultativ) sowie der Antragsgegner per E-Mail

vorgeladen. Die Staatsanwaltschaft hat telefonisch mitgeteilt, dass sie auf

eine Teilnahme verzichtet. Anlässlich der Parteiverhandlung vom 16. Mai

2024 sind der Antragsgegner, sein Rechtsvertreter, [...], Advokat, und als

Vertreterin des Antragstellers [...] erschienen. Der Antragsteller hält

grundsätzlich an seinem Antrag fest und präzisiert, die Sicherheitshaft sei bis

zum eigentlichen Entscheid über die Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts

vom 7. Mai 2024 anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf

Anordnung der Sicherheitshaft abzuweisen, stellt aber zugleich in Aussicht,

dass er bereit wäre unter einem Hafttitel für weitere 6 Wochen im Pflegezentrum

[...] zu bleiben. Dies, um in der Zwischenzeit geeignete

erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen aufzugleisen. Weiter beantragt der

Antragsgegner die amtliche Verteidigung mit [...], Advokat, die Genehmigung der

eingereichten Honorarnote. Alles unter o/e Kostenfolge.

Für das

vorliegende Verfahren wurden nebst den Akten des vorliegenden Verfahrens (nachfolgend

«Akten, S.») die Akten des Strafgerichts (in elektronischer Form) beigezogen.

Die detaillierten Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid

relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Anordnung von Sicherheitshaft während des selbstständigen gerichtlichen

Nachverfahrens nach Art. 363 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,

SR 312.0) ist in Art. 364a und 364b StPO geregelt. Nach Art. 364a

Abs. 1 StPO kann die Behörde, die für die Einleitung des Verfahrens auf

Erlass eines selbstständigen nachträglichen Entscheids des Gerichts zuständig

ist, die verurteilte Person festnehmen lassen, wenn die Voraussetzungen gemäss

Abs. 1 lit. a und b erfüllt sind. Nach Art. 364a Abs. 2 StPO

richtet sich das Verfahren sinngemäss nach den Artikeln 222-228 StPO. Gemäss

Art. 364b Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung des Nachverfahrens die

verurteilte Person unter den Voraussetzungen von Art. 364a StPO festnehmen

lassen. Sie führt in sinngemässer Anwendung von Art. 224 StPO ein Haftverfahren

durch und beantragt dem Zwangsmassnahmengericht beziehungsweise der

Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Anordnung der Sicherheitshaft. Das

Verfahren richtet sich sinngemäss nach Art. 225 und 226 StPO (Abs. 2). Im

Übrigen gelten die Art. 222 und 230-233 StPO sinngemäss (Abs. 4).

1.2

Stellt

etwa die Vollzugsbehörde einen Antrag um Verlängerung einer stationären

Massnahme und wird dieser Antrag erstinstanzlich abgewiesen, so kommt gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Vollzugsbehörde – als zuständige Behörde

für die Einleitung des Verfahrens auf Erlass eines nachträglichen richterlichen

Entscheids (vgl. Art. 364 a Abs. 1 StPO) – gestützt auf Art. 231 Abs. 2

lit. b StPO analog zur Staatsanwaltschaft das Recht zu, beim Gericht, welches

den Antrag um Verlängerung der stationären Massnahme abgewiesen hat, zu Handen

der Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz für die Dauer des

Rechtsmittelverfahrens die Fortsetzung bzw. im Falle einer noch

andauernden originären stationären Massnahme die Anordnung von Sicherheitshaft

zu beantragen (BGer 7B_190/2024 vom 12. März 2024 E. 2.2.3). Das Bundesgericht

hat hierzu weiter festgehalten, dass die Rechtsmittelinstanz jedenfalls dann

dazu verpflichtet ist, die betroffene Person mündlich anzuhören, wenn diese

nach Ablauf der originären Massnahme nicht zwingend mit einem weiteren

Freiheitsentzug in der Form von strafprozessualer Sicherheitshaft rechnen muss

(BGer 7B_190/2024 vom 12. März 2024 E. 3.2.3).

1.3

Der

Antragsteller machte mit seinem Antrag vom 13. Mai 2024 geltend, er habe beim

Strafgericht gar keinen Antrag auf Sicherheitshaft gestellt, sondern lediglich

das Strafgericht für den Fall einer Verlängerung [recte wohl:

Nichtverlängerung] der Massnahme auf eine mögliche Haftlücke ab dem

14.

Mai 2024 hingewiesen. Da erst am 14. Mai 2024 die Höchstdauer der

mit Urteil vom 2. April 2012 angeordneten und mehrfach verlängerten

stationären therapeutischen Massnahme erreicht werde, sei eine Anordnung von

Sicherheitshaft vor der Hauptverhandlung vom 7. Mai 2024 ohnehin weder

möglich noch erforderlich gewesen. Der Antragsteller macht weiter geltend, er

sei berechtigt, gestützt auf Art. 231 Abs. 2 lit. b StPO beim

erstinstanzlichen Gericht zu Handen der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts

Sicherheitshaft zu beantragen (Akten S. 6; Plädoyer Antragsteller,

S. 1 f.). Dem Antrag des Antragstellers vom 30. November 2023 auf

Verlängerung der Massnahme ist zu entnehmen, dass er für den Fall, dass bis zum

14.

Mai 2024 kein rechtskräftiger Entscheid des Strafgerichts über die

beantragte Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme ergangen sein

sollte, die Verfahrensleitung ersuchte, beim Zwangsmassnahmengericht gestützt

auf Art. 364b StPO Sicherheitshaft zu beantragen (Akten S. 110). Ungeachtet

der Frage, ob das in der Sache entscheidende Strafgericht am 7. Mai 2014

über die Sicherheitshaft zu entscheiden hatte bzw. konnte, ist

festzustellen, dass der Antragsteller gemäss der oben dargelegten Rechtsprechung

(E. 1.2) jedenfalls befugt ist, im Falle einer Nichtverlängerung einer

stationären Massnahme in der Hauptsache für die Dauer des

Rechtsmittelverfahrens zu Handen der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die

Anordnung von strafprozessualer Sicherheitshaft zu beantragen (BGer 7B_190/2024

vom 12. März 2024 E. 2.2.3). Daran ändert auch nichts, dass die Berufung

aktuell bloss angemeldet und noch nicht erklärt wurde. Denn Art. 231

Abs. 2 lit. b StPO räumt der Vollzugsbehörde die Gelegenheit ein, bereits

im Hinblick auf ein Rechtsmittelverfahren die Anordnung von Sicherheitshaft zu

beantragen (BGer 7B_190/2024 vom 12. März 2024 E. 2.2.3). Auf den Antrag

ist mithin einzutreten.

1.4

Die

vorliegend im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erforderliche

Anhörung des Antragsgegners (siehe E. 1.2) wurde mit Verhandlung vom

16.

Mai 2024 durchgeführt.

2.

2.1

Voraussetzung

für die Anordnung und Verlängerung von Sicherheitshaft im vollzugsrechtlichen

gerichtlichen Nachverfahren ist die ernsthafte Erwartung, dass (1) gegen die

Person der Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion angeordnet wird

(Art. 364b Abs. 1 in Verbindung mit Art. 364a Abs. 1 lit. a StPO) und (2) diese

sich deren Vollzug entzieht oder erneut ein Verbrechen oder schweres Vergehen

begeht (lit. b).

2.2

2.2.1

Was

die Voraussetzung der ernsthaften Erwartung, dass gegen die betreffende Person

der Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion angeordnet wird, anbetrifft,

kann nach den Materialien darunter z.B. der Vollzug einer Restfreiheitsstrafe

oder der Vollzug einer stationären therapeutischen Massnahme verstanden werden

(Botschaft zur Änderung der StPO, BBl 2019 6697, 6765).

2.2.2

Der

Antragsteller macht in seiner Antragsbegründung diesbezüglich geltend, zwar sei

die beantragte Verlängerung erstinstanzlich abgewiesen worden. Dem aktuellen

forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. B____ vom 27. März 2024 lasse

sich jedoch entnehmen, bei einer geringeren intensiven Betreuung,

Strukturierung, Therapie und Kontrolle des Antragsgegners würde bei letzterem das

Risiko der Entwicklung erneut wahnhafter Überzeugungen allmählich ansteigen, was

bei Kontakten mit seiner Familie schliesslich bei erneuter wahnhafter

Verkennung der Absichten von Familienmitgliedern wieder zu einer Gewalthandlung

führen könnte. Vor dem Hintergrund dieser legalprognostischen Einschätzung habe

der Gutachter die Verlängerung der Massnahme für vorerst 2 Jahre empfohlen, um

eine sorgfältige Ablösung durch zivilrechtliche Massnahmen zu prüfen und

gegebenenfalls vorzubereiten. Angesichts dessen sowie der Einschätzungen des

Pflegezentrums [...] und der Behandler der [...] sowie der Tatsache, dass der

Antragsgegner gemäss Mitteilungen des Pflegezentrums [...] sowie seines

Beistandes wohl ab dem 14. Mai 2024 nicht mehr im Pflegezentrum [...]

untergebracht sein werde, zumal die Anordnung einer Fürsorgerischen

Unterbringung zufolge fehlender Selbstgefährdung voraussichtlich nicht erfolgen

werde, sodass das erforderliche rückfallrisikomindernde hochstrukturierte

Setting am 14. Mai 2024 wegfalle, müsse von einer äusserst ungünstigen

Legalprognose ausgegangen werden. Dies gelte umso mehr, als der Antragsgegner

abgesehen von seiner Mutter und Schwester sowie seinem Bruder über kein

soziales Netz verfüge und die Mutter sowie die Schwester Opfer der damaligen

versuchten Tötungshandlungen gewesen seien. Es sei folglich damit zu rechnen, dass

der Antragsgegner nach einem Austritt aus dem Pflegezentrum [...] rasch zu

seiner Mutter und/oder Schwester zurückkehren würde. Dabei wäre zu erwarten,

dass er ohne die notwendige intensive Betreuung durch Fachpersonen auch die

neuroleptische Medikation absetzen und rasch erneut akut psychotisch werden

würde, wobei er sich dann in der gleichen Situation und gegebenenfalls mit

denselben Opfern wie vor den Taten wiederfinden würde. Da es sich bei den

bedrohten Rechtsgütern Leib und Leben um hochwertigste handle, sei von einer

hinreichenden Wahrscheinlichkeit auf Massnahmenverlängerung im Rahmen des

Berufungsverfahrens auszugehen. Dies auch unter Berücksichtigung, dass es sich

in casu um Katalogstraftaten nach Art. 64 des Schweizerischen

Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) handle (siehe zum Ganzen Akten S. 7 f.).

2.2.3

Die

Rechtsvertretung des Antragsgegners hält dem entgegen, dass das Urteil des

Strafgerichts auf Nichtverlängerung der stationären therapeutischen Massnahme

korrekt und nicht zu beanstanden sei. Es sei gestützt auf das eingeholte

aktuelle Gutachten ergangen, aus welchem sich ergebe, dass sich schon länger

eine Chronifizierung beim Antragsgegner eingestellt habe, d.h. es gebe keine

Therapieziele mehr, die es mit der Unterbringung im stationären Setting zu

erreichen gäbe. Dementsprechend fehle es an der Eignung einer stationären

therapeutischen Massnahme. Eventualiter fehle auch die Erforderlichkeit der

stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB. Der Gutachter

Dr. med. B____ stelle klar, dass der gegenwärtige Zustand des

Antragsgegners längerfristig fortbestehen werde und dass keine Notwendigkeit

einer Massnahme mehr gegeben sei, da die zu gewährleistende psychiatrische

Therapie und antipsychotische Medikation auch durch zivilrechtliche

Erwachsenenschutzmassnahmen erreicht werden könne (siehe zum Ganzen Verhandlungsprotokoll

S. 6).

2.2.4

Der

Antragsteller hat wie erwähnt gegen das Urteil des Strafgerichts vom

7.

Mai 2024 (Akten S. 15 ff.) Berufung angemeldet und verlangt

weiterhin eine Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme. In

seinem Antrag verweist der Antragsteller zudem auf Art. 64 StGB betreffend

Verwahrung, sodass unklar ist, ob er auch eine solche (eventualiter) beantragen

wird. Das begründete Urteil des Strafgerichts vom 7. Mai 2024, das

Berufungsverfahren und auch der Entscheid des Berufungsgerichts stehen noch

aus. Die in vorliegendem Haftverfahren entscheidende Verfahrensleitung des

Berufungsgerichts muss sich hier auf eine Beurteilung der Situation prima

facie beschränken und darf dem Entscheid des Berufungsgerichts in der Sache

nicht vorgreifen.

Bei einer

summarischen Durchsicht der Verfahrensakten fällt auf, dass das Gutachten von Dr.

med. B____ vom 27. März 2024 die sich im Zusammenhang mit einer

Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme stellenden Fragen

teilweise widersprüchlich beantwortet und dementsprechend Erklärungsbedarf

weckt. So führt der Gutachter zwar aus, die in den Vorgutachten diagnostizierte

chronifizierte schizophrene Störung mit im Vordergrund stehenden negativen

Symptomen (ICD-10 F20.3) bestehe unverändert weiter (Akten S. 100), wobei angesichts

der langjährigen psychiatrischen Behandlung unter Einsatz antipsychotischer

Medikation durch hierfür besonders fachkompetente psychiatrische Einrichtungen

und ebenso erfahrene von Fachpersonal betreute Wohneinrichtungen nicht zu

erwarten sei, dass in absehbarer Zeit noch eine wesentliche günstige

Veränderung der ausgeprägten Negativsymptomatik nach langjähriger

Chronifizierung eintrete (Akten S. 97 und 99). Gleichzeitig relativierte

der Gutachter dies, indem er darauf hinwies, dies bedeute nicht, dass nicht

gelegentlich eine erneute Anpassung der antipsychotischen Medikation geeignet

sein könnte, um noch eine Veränderung zu erzielen (Akten S. 97). Zu

beachten ist auch, dass der Antragsgegner auch in jüngerer Zeit, so auch seit

September 2023, immer noch Fortschritte in der Therapie macht, wenn auch eher

kleinschrittig. Dementsprechend erfolgten auch zunehmende Lockerungen, z.B. die

Reise in umliegende Ortschaften in 1:1-Begleitung (siehe etwa Akten

S. 69). Weiter wies der Gutachter darauf hin, psychiatrische

Praxiserfahrungen zeigten, dass aufgrund u.a. logistischer und

organisatorischer Limitierungen zivilrechtlich angeordnete Massnahmen öfter

nicht mit der gleichen Intensität und dem gleichen Umfang umsetzbar seien, als

wenn sie im Rahmen der bereits etablierten Massnahmen des Massnahmenvollzuges

fortgeführt würden – und stellte mithin die Eignung zivilrechtlicher Massnahmen

in Frage. Vielmehr empfahl der Gutachter anstelle der sofortigen Einleitung

einer zivilrechtlichen Erwachsenenschutzmassnahme, auch unter Aspekten der

praktischen Vollzugsmöglichkeiten, gutachtlich eher die Verlängerung des

weiteren Massnahmenvollzugs für vorerst 2 Jahre, wobei in dieser Zeit zusammen

mit der KESB eine sorgfältig geplante Ablösung durch zivilrechtliche Massnahmen

geprüft und gegebenenfalls vorbereitet werden könne (Akten S. 103).

Zur Klärung

dieser Widersprüche und gegebenenfalls weiterer sich stellender Fragen ist

vorgesehen, Dr. med. B____ in die noch anzuberaumende Berufungsverhandlung

zu laden bzw. ihm im Falle einer Verhinderung schriftliche

Ergänzungsfragen zu stellen.

Aktuell ist vor

dem Hintergrund der unklaren Situation betreffend Eignung und Notwendigkeit der

Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme sowie der Tatsache, dass

bis jetzt keine Alternative im Sinne der gutachterlichen Erwägungen

(«sorgfältig geplante Ablösung durch zivilrechtliche Massnahmen, Akten

S. 103) besteht, prima facie mit einer genügend erheblichen

Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass gegen den Antragsgegner der Vollzug

einer freiheitsentziehenden Sanktion angeordnet werden könnte.

Die erste

Voraussetzung für die Anordnung von Sicherheitshaft kann mithin als gegeben

erachtet werden.

2.3

In

der Antragsbegründung wird sodann als besonderer Haftgrund Wiederholungsgefahr

geltend gemacht.

2.3.1

Zur

Bejahung des besonderen Haftgrundes der Wiederholungsgefahr bedarf es der

ernsthaften Befürchtung, dass der Antragsgegner erneut ein Verbrechen oder ein

schweres Vergehen begeht. Im vollzugsrechtlichen gerichtlichen Nachverfahren

mit bereits rechtskräftig beurteilten Straftaten ist aufgrund einer

Rückfallprognose zu prüfen, ob weitere sicherheitsrelevante Verbrechen oder

schwere Vergehen ernsthaft zu erwarten sind (BGer 1B_96/2021 vom 25. März 2021

E. 4.2). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für die Erfüllung

von Art. 364b Abs. 1 i.V.m. Art. 364a Abs. 1 lit b StPO

eine negative Rückfallprognose notwendig, wobei in der Regel die Gefährdung der

Sicherheit anderer umso höher erscheint, je schwerer die drohende Tat wiegt.

Betreffend die Anforderungen an die Rückfallgefahr gilt hingegen eine

umgekehrte Proportionalität. Dies bedeutet, je schwerer die drohenden Taten

sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere

Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und

die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur

Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen. Zugleich ist

daran festzuhalten, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu

handhaben ist. Hieraus folgt, dass eine negative, d.h. eine ungünstige

Rückfallprognose zur Annahme von Wiederholungsgefahr notwendig, grundsätzlich

aber auch ausreichend ist (BGE 146 IV 136 E. 2.2, 143 IV 9 E. 2.8-2.10 mit

Hinweisen; BGer 7B_434/2023 vom 29. August 2023 E. 3.3, 1B_96/2021 vom 25.

März 2021 E. 4.2). Diese Praxis gilt sinngemäss auch bei der Prüfung von

Sicherheitshaft im massnahmenrechtlichen Nachverfahren (BGer 7B_434/2023 vom

29.

August 2023 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Sicherheitshaft darf nur

als ultima ratio angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch

weniger einschneidende Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung

oder Fortdauer abgesehen und an ihrer Stelle eine solche Ersatzmassnahme

verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 237 f. StPO; BGer

7B_434/2023 vom 29. August 2023 E. 3.3; vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.1,

142.

IV 367 E. 2.1, 140 IV 74 E. 2.2).

Nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts reicht grundsätzlich der (im Sanktionspunkt

nochmals hängige) Gegenstand der bereits erfolgten Verurteilung als

Vordelinquenz (vgl. BGE 137 IV 333 E. 2.3.3; BGer 1B_126/2013 vom

18.

April 2013 E. 3.5.1, nicht publ. in BGE 139 IV 175).

Ausschlaggebend ist damit die Frage der potentiellen Gefährlichkeit der im

Nachverfahren strafprozessual inhaftierten oder zu inhaftierenden Person (vgl.

BGE 137 IV 13 E. 3-4, 137 IV 333 E. 2.3.3; BGer 1B_41/2019 vom 19. Februar

2019.

E. 2.4, BGer 1B_126/2013 vom 18. April 2013 E. 3.5.2, nicht publ. in

BGE 139 IV 175).

2.3.2

Der

Antragsteller verweist diesbezüglich auf das Gutachten vom 27. März 2024

sowie auf die Beurteilung der Konkordatlichen Fachkommission zur Beurteilung

der Gemeingefährlichkeit von Straftätern (KoFako) vom 30. Oktober 2023 und führt

aus, es sei davon auszugehen, dass der Antragsgegner – sollte keine

vollzugsrechtliche Sicherheitshaft angeordnet werden – ab dem 14. Mai 2024 das

Pflegezentrum [...] werde verlassen müssen. Damit werde gemäss der Beurteilung

der KoFako der zentrale risikominimierende Faktor übergangslos wegfallen. Ähnlich

eng begleitete und hochstrukturierte Alternativen auf freiwilliger Basis würden

sich auf die Schnelle nicht finden lassen. Dies hätte in Übereinstimmung mit

dem Gutachter zur Folge, dass der Antragsgegner ohne enge Struktur, Betreuung

und Kontrolle seine antipsychotische Medikation mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht

oder unzureichend einnehmen würde. Er verfüge über kein ausreichendes

Verständnis für die Art und Ausprägung der anhaltenden schizophrenen Störung

und folglich auch nicht über eine belastbare Einsicht, bei Verminderung oder

Entfallen von Kontrollen die verordnete antipsychotische Medikation zuverlässig

langfristig einzunehmen. In der Folge würden erneut wahnhafte Überzeugungen

ansteigen. Ein stützender, deliktprotektiver sozialer Empfangsraum sei ebenfalls

nicht vorhanden. Bei einer Unterbringung bei seiner Familie, etwa seiner Mutter

– wovon angesichts des fehlenden sozialen Beziehungsnetzes auszugehen sei – oder

sonstigen Kontakten mit seiner Familie wären beim Antragsgegner erneute

wahnhafte Verkennungen der Absichten von Familienmitgliedern zu erwarten, was

wiederrum zu erneuten auch schweren Gewaltstraftaten führen könnte. Dies zumal

nach wie vor teilweise belastende Beziehungsideen in Kontakten mit

Familienmitgliedern fortbestünden. Ein unvermittelter Wegfall des aktuellen

Settings sei nicht im Interesse der öffentlichen Sicherheit und auch nicht im

wohlverstandenen Interesse des Antragsgegners (siehe zum Ganzen Akten S. 8

f.; Plädoyer Antragsteller, S. 2 ff.).

2.3.3

Der

Rechtsvertreter des Antragsgegners hält dem entgegen, dass das Rückfallrisiko

beim Antragsgegner gering sei. Bei einem Abbruch der Behandlung würde nicht

unmittelbar eine Gefahr für Verbrechen oder Vergehen drohen. Allerdings gibt er

selbst zu bedenken, der Behandlungsabbruch tue dem Antragsgegner gesundheitlich

nicht gut. Dies sei auch der Grund gewesen, wieso das Strafgericht mit dem Einverständnis

des Rechtsvertreters des Antragsgegners das Gutachten an die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde zur Prüfung von Massnahmen weitergeleitet habe. Offenbar

sei diesbezüglich noch nichts passiert. Dementsprechend sei der Antragsgegner

dazu bereit, noch eine gewisse Zeit, konkret 6 Wochen, unter einem Hafttitel im

Pflegezentrum [...] zu bleiben und hierfür Sicherheitshaft zu akzeptieren (siehe

zum Ganzen Verhandlungsprotokoll S. 6 f.).

2.3.4

Der

Beurteilung der KoFako vom 30. Oktober 2023 ist zu entnehmen, deliktsprotektive

Sozialkompetenzen, welche den Antragsgegner von einer erneuten Delinquenz abhalten

würden, seien ausserhalb eines betreuten Settings nicht ersichtlich (Akten

S. 118). Zur Verhinderung von neuen Gewaltstraftaten müsse daher sichergestellt

sein, dass langfristig ein betreuter und strukturierter Rahmen (inklusive

Weiterführung der Therapie) sowie Kontrollen, insbesondere in Bezug auf die

deliktsprotektive Medikamenteneinnahme, durch strafrechtliche (Nachsorge)

und/oder zivilrechtliche Massnahmen vorliegen (Akten S. 118 f., 121). Die KoFako

erachtete die Gewährung der bedingten Entlassung des Antragsgegners bei

Erreichen der Höchstdauer der angeordneten Massnahme für verfrüht und empfahl,

beim Gericht eine Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme zu

beantragen (Akten S. 121).

2.3.5

Im

Gutachten von Dr. med. B____ vom 27. März 2024 wird ausgeführt, unter

Voraussetzung der Beibehaltung des bisherigen Bezugsrahmens, der intensiven Anleitung,

Förderung und Kontrolle durch fachlich geschultes Personal sowie der

antipsychotischen Medikation werde voraussichtlich auch weiterhin der

psychopathologische Befund stabil bleiben, so dass der Antragsgegner in der

Lage sei, sein Verhalten so weit zu kontrollieren, dass das Risiko erneuter

Gewaltdelikte damit gering bleiben dürfte. In einem Szenario, unter dem der

Antragsgegner jedoch eine Rücknahme der bisherigen intensiven Betreuung,

psychiatrischen Versorgung und eine zu rasche Lockerung von für ihn bisher

wirksamen und unterstützenden Aktivitäten seiner Tagesstruktur mit Verschiebung

der Verantwortung auf ihn selbst erlebe, würde jedoch das Risiko einer

Überforderung und Überlastung bei Aussenorientierung des Antragsgegners erheblich

zunehmen – und damit auch, bei oberflächlichem Krankheitsverständnis und damit

geringer eigener Behandlungseinsicht, die Wahrscheinlichkeit, dass er

unzuverlässig Medikamente einnehme und psychiatrische und psychotherapeutische

Termine nicht regelmässig oder nicht mehr wahrnehme. Damit würde ein

zunehmendes Risiko bestehen, erneut bei Kontakten vor allem mit Personen aus

der Familie zunehmend wahnhaft deren Handlungen falsch zu interpretieren und

als gegen sich gerichtet zu erleben, was schliesslich auch das Risiko erneuter

Gewaltdelikte erhöhen könnte. Hieraus ergebe sich die Empfehlung des Gutachters

einer Beibehaltung des bisherigen Wohnumfeldes und der Behandlungsintensität,

was nur in kleinen Schritten in Richtung auf eine allmähliche

Aussenorientierung des Antragsgegners auch ausserhalb des Pflegezentrums mit dem

Ziel einer stärkeren sozialen Aktivierung verändert werden sollte (Akten

S. 78 f.; siehe auch S. 91 ff.). Die Erhaltung des aktuell anhaltend

geringen Risikos erneuter Gewalttaten beruhe ganz überwiegend auf zwei Hauptpfeilern:

der kontinuierlichen antipsychotischen Medikation mit

psychiatrischer-psychotherapeutischer Begleitung einerseits und der personalintensiv

betreuenden, anleitenden und fördernden Arbeit der Bezugspersonen des

Antragsgegners in einem geeigneten, ihn stimulierenden Wohnumfeld andererseits.

Bei unregelmässiger oder entfallender antipsychotischer Medikation und

fehlender psychiatrischer Betreuung würde sich voraussichtlich innerhalb von

einigen Monaten der psychische Zustand des Antragsgegners allmählich

verschlechtern, sodass schliesslich innerhalb bereits dieser Zeit oder auch

innerhalb weniger Jahre sich erneut eine schwere wahnhafte Beeinträchtigung mit

Verkennung der Absichten Dritter, insbesondere seiner Familienmitglieder,

entwickeln könne. Sofern ihm zunehmend auch dann unbegleitete Kontakte mit den

Familienmitgliedern möglich sein sollten, würde damit auch das Risiko steigen,

dass er infolge erneuter fehlerhafter Deutungen der Absichten und der

Einstellung seiner Mutter, seiner Schwester, diesen gegenüber wie beim

Anlassdelikt eine erhebliche Gereiztheit bis Wutentwicklung ausdrücke, die sich

schliesslich auch in Gewalthandlungen äussern könnte. Aus psychiatrischer Sicht

sei daher voraussichtlich langfristig weiterhin die bisher gegebene intensive

Betreuung einschliesslich des Wohnumfeldes, der psychiatrischen regelmässigen

Behandlung und antipsychotischen Medikation erforderlich, um zum einen die

Lebensqualität für den Antragsgegner zu erhalten, zum anderen auch unter den

Aspekten des Opferschutzes das aktuell geringe Risiko von Gewalttaten zu

gewährleisten (Akten S. 96, 98, 100 ff.). Als weiterer Risikofaktor wurde im

Gutachten genannt, dass der Antragsgegner ausserhalb der Einrichtung des

Pflegezentrums über kein soziales Netzwerk verfüge, sondern lediglich eine

Unterstützung durch gelegentliche Kontakte mit der Mutter und der Schwester

erfolgte. Die Beziehungsqualität und die Intensität dieser Kontakte könne jedoch

nicht als ausreichend für eine Unterstützung des Antragsgegners gewertet werden

(Akten S. 77). Vielmehr stellte der Gutachter auch aktuell Hinweise darauf

fest, dass der Antragsgegner die Beziehung zu seiner Mutter als belastend

erlebt und bei ihm mit hoher Wahrscheinlichkeit zumindest zeitweise noch

Beziehungsideen ungeklärter Natur im Verhältnis zu seiner Familie bestehen

(Akten S. 84 f.).

2.3.6

Anlässlich

der Verhandlung wurde der Antragsgegner unter anderem zu seinen Bekanntschaften

und seinem Beziehungsnetz befragt. Es fiel ihm sichtlich schwer, hierzu Antwort

zu geben. Teilweise gab er an, dies nicht zu wissen. Konkret zum Kontakt zu

seiner Familie befragt, sagte er aus, es gebe etwa ein Mal im Monat oder jeden

zweiten Monat telefonischen Kontakt (Verhandlungsprotokoll, S. 4 f.). Wenn

er eine Person nennen müsste, die ihm wichtig sei und zu der er eine gute

Beziehung habe, dann sei das (nach langem Überlegen) vielleicht die Mutter.

Aber er wisse es nicht genau (Verhandlungsprotokoll, S. 5). Auf Frage, wo

er im Falle einer Entlassung hingehen werde, gab der Antragsgegner an, im

Moment habe er keinen richtigen Ort. Es sei schon besprochen worden, wo er

wohnen könne, aber nicht konkret (Verhandlungsprotokoll, S. 2). Irgendjemand

müsse schon schauen, dass er wohin komme (Verhandlungsprotokoll, S. 4). Auf

konkrete Frage hin, ob er dann bei der Mutter wohnen könne, gab er an, er

glaube, das Gericht würde das «wegen dem Vorfall» nicht erlauben

(Verhandlungsprotokoll, S. 4). Befragt zu seinen Medikamenten, gab er an,

nur bei einem den Namen zu kennen und den Rest nicht genau zu wissen

(Verhandlungsprotokoll, S. 2).

2.3.7

Nach

dem Dargelegten ist dem Antragsgegner zwar darin zuzustimmen, dass das Risiko

für Gewaltstraftaten (aktuell) nur gering ist. Allerdings führt der Antragsteller

zutreffend aus, dass mit dem Verlassen des Pflegezentrums [...] durch den

Antragsgegner der zentrale risikominimierende Faktor übergangs- und ersatzlos wegfallen

würde. Dies hätte gemäss den gutachterlichen Feststellungen und auch angesichts

seiner fehlenden Kenntnisse über seine genaue Medikation (Verhandlungsprotokoll,

S. 2) zur Folge, dass der Antragsgegner mit sogar hoher Wahrscheinlichkeit

seine antipsychotische Medikation nicht oder unzureichend einnehmen würde

(Akten S. 92). Für diesen Fall prognostiziert der Gutachter schon

innerhalb von einigen Monaten eine allmählich Verschlechterung des psychischen

Zustands des Antragsgegners, sodass sich bereits innerhalb dieser Zeit oder

auch innerhalb weniger Jahre erneut eine schwere wahnhafte Beeinträchtigung

entwickeln und bei unbegleitetem Kontakte mit den Familienmitgliedern auch das

Risiko für Gewalthandlungen steigen könnte (Akten S. 96). Der

Antragsteller weist auch zutreffend darauf hin, dass kein stützender, deliktsprotektiver

sozialer Empfangsraum für den Antragsgegner vorhanden ist. Vielmehr ist – auch

angesichts der Aussagen des Antragsgegners anlässlich der Verhandlung (Verhandlungsprotokoll,

S. 4 f.) – mit dem Antragsteller zu befürchten, dass der Antragsgegner mangels

sozialen Beziehungsnetzes im Falle seiner Entlassung wohl oder übel bei seiner

Familie unterkommen würde oder jedenfalls unkontrollierten Kontakt zu seiner

Familie hätte, wobei gemäss den Einschätzungen des Gutachters sowie den

Aussagen des Antragsgegners an der Verhandlung auch aktuell nicht von einer tiefen

oder unproblematischen, sondern eher von einer sporadischen und tendenziell schwierigen

Beziehung zu seiner Familie auszugehen ist (Akten S. 84 f.;

Verhandlungsprotokoll, S. 4 f.). In Anbetracht der Anlasstaten (mehrfache

versuchte vorsätzliche Tötung sowie strafbare Vorbereitungshandlungen zu

vorsätzlicher Tötung gegenüber der Mutter und der Schwester) droht ausserhalb

eines gesicherten Settings auch eine Tat von hinreichender Schwere, weshalb im

Lichte der Rechtsprechung (siehe oben E. 2.3.1) geringere Anforderungen

für die Annahme von Rückfallgefahr gelten. Vor diesem Hintergrund ist die für

die Anordnung von Sicherheitshaft im vollzugrechtlichen gerichtlichen

Nachverfahren notwendige negative Rückfallprognose zurzeit zu bejahen.

2.4

Soweit

die Anordnung von Sicherheitshaft im vollzugsrechtlichen gerichtlichen

Nachverfahren eine zeitliche Dringlichkeit vorsieht (siehe dazu BBl 2019 6697,

6765), ist auch diese zu bejahen. Die angeordnete stationäre therapeutische

Massnahme ist am 14. Mai 2024 abgelaufen. Der Antragsgegner kann angesichts

der dann drohenden Wiederholungsgefahr nicht ausserhalb jeglichen

strukturierten Settings abwarten, bis ein rechtskräftiger gerichtlicher

Entscheid über eine mögliche Verlängerung der stationären therapeutischen

Massnahme vorliegt – zumal der Gutachter prognostiziert hat, dass sich

diesfalls das Risiko erneuter schwerer wahnhafter Beeinträchtigung und daraus

folgender Gewalttaten auch innerhalb weniger Monate entwickeln könnte (Akten

S. 96).

2.5

Nach

dem Gesagten sind die Voraussetzungen zur Anordnung der Sicherheitshaft erfüllt

und der Antrag des Antragsstellers ist gutzuheissen.

3.

Der

Antragsteller verlangt die Anordnung von Sicherheitshaft bis zum eigentlichen

Entscheid über die Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts vom 7. Mai

2024.

(Plädoyer Antragsteller, S. 1). Dem ist entgegenzuhalten, dass die

vollzugsrechtliche Sicherheitshaft gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

zwingend zu befristen ist (BGer 1B_96/2021 vom 25. März 2021 E. 5.3). In

Anbetracht der Tatsache, dass die Anlasstaten (mehrfache versuchte vorsätzliche

Tötung sowie strafbare Vorbereitungshandlungen zu vorsätzlicher Tötung) von

erheblicher Schwere waren und im Falle der Schuldfähigkeit des Beurteilten zu

einer mehrjährigen Freiheitsstrafe geführt hätten sowie der vom Gutachter

festgestellten hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsgegner ausserhalb eines

intensiv betreuten Settings die psychiatrische Behandlung und antipsychotische

Medikation nicht mehr beibehalten würde (Akten S. 92), womit sich das

Risiko erneuter Gewaltdelikte kontinuierlich erhöhen würde (Akten S. 79,

95.

f., 100 ff.), ist die Sicherheitshaft für die Dauer von drei Monaten

anzuordnen. Diese Zeitspanne erscheint auch mit Blick auf die Dauer einer

möglichen Verlängerung der stationären Massnahme von zwei Jahren gemäss dem

Antrag des Antragstellers und der Empfehlung des Gutachters verhältnismässig.

Mit den Parteien wird im Anschluss an die heutige Verhandlung für den Fall,

dass der Antragsteller der Berufungsanmeldung nach Vorliegen des begründeten

schriftlichen Urteils des Strafgerichts eine Berufungserklärung folgen lässt, ein

provisorischer Termin für eine Berufungsverhandlung vor Ablauf der verfügten

Sicherheitshaft am 6. August 2024 vereinbart.

Trotz hängigen

Antrags auf Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme wird der

Antragsteller mit Nachdruck aufgefordert, sicherzustellen, dass spätestens im Zeitpunkt

der Berufungsverhandlung für den Fall der Ablehnung seines Antrags auf Verlängerung

der Massnahme eine Alternative zum strafrechtlichen Setting im Sinne der

gutachterlichen Erwägungen besteht.

Die

Sicherheitshaft ist im bisherigen Behandlungssetting im Pflegezentrum [...] zu

vollziehen.

4.

Für das

vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben. Dem Antragsgegner wird für

das vorliegende Verfahren die amtliche Verteidigung bewilligt. Der amtliche

Verteidiger wird gemäss seiner Honorarnote entschädigt. Für die Beträge wird

auf das Dispositiv des Entscheids verwiesen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Der Antrag wird gutgeheissen und es wird

über A____ in Anwendung von Art. 364a f. StPO ab 14. Mai 2024 auf die

vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 6. August 2024, Sicherheitshaft

angeordnet.

Die Sicherheitshaft ist im bisherigen

Behandlungssetting

im Pflegezentrum [...] zu vollziehen.

Für das Verfahren werden keine Kosten erhoben.

Dem Antragsgegner wird für das vorliegende Verfahren

die amtliche Verteidigung bewilligt.

Dem amtlichen Verteidiger, [...] Advokat, werden ein

Honorar von CHF 920.– und ein Auslagenersatz von CHF 30.–, zuzüglich 8,1

% Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 76.95, somit total CHF 1'026.95 aus

der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug (vorab per

Mail an [...])

-

[...], Advokat (vorab per Mail an [...])

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Pflegezentrum [...], zu Handen [...]

-

Berufsbeistand des Antragsgegners [...]

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Liselotte Henz Dr. Laura Macula

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.