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Entscheid

DGS.2024.29

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Entscheid Appellationsgericht SB.2021.72 vom 8. Februar 2023)

3. Juli 2024Deutsch6 min

verwiesen (mit Eintragung im Schengener Informationssystem) und es wurde eine aufgeschobene

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

DGS.2024.29

ENTSCHEID

vom 3. Juli 2024

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiber

Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____, geb. [...] Gesuchsteller

[...]

vertreten durch Gesundheitsdepartement

Basel-Stadt

Abteilung Sucht, Malzgasse 30,

4001 Basel

Gegenstand

Gesuch um Erlass der

Verfahrenskosten

(Urteil des Appellationsgerichts SB.2021.72

vom 8. Februar 2023)

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Berufungsurteil

des Appellationsgerichts vom 8. Februar 2023 wurde A____ (Gesuchsteller) wegen

sexueller Nötigung und mehrfacher harter Pornographie (Konsum) zu 2 Jahren

und 9 Monaten Freiheitsstrafe (bedingter Strafvollzug, Probezeit 2 Jahre)

und zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage

Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Überdies wurde er für 6 Jahre des Landes

verwiesen (mit Eintragung im Schengener Informationssystem) und es wurde eine aufgeschobene

Vorstrafe vollziehbar erklärt (Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu

CHF 30.–). Er wurde zudem zur Zahlung einer Zivilforderung der

Privatklägerin von CHF 8'549.10 und der Verfahrens- und Gerichtskosten

verpflichtet.

Mit E-Mail des

Gesundheitsdepartements Basel-Stadt (Abteilung Sucht) vom 16. Mai 2024 wird der

Erlass der «Kosten des Appellationsgerichts in Höhe von CHF 21'334.30 (Rechnung

2024d350)» beantragt. Der Gesuchsteller hat auf Weisung des Gerichts am 11. und

25. Juni 2024 Unterlagen über seine finanziellen Verhältnisse eingereicht.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 425 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus

Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder

erlassen werden. Zuständig für den Entscheid ist nach der genannten Bestimmung

die Strafbehörde. Da der Kanton Basel-Stadt von der grundsätzlich gegebenen

Befugnis der Kantone, die Zuständigkeit zur Stundung oder zum Erlass von Kosten

auch an andere Behörden wie beispielsweise Gerichtsverwaltungen oder

Inkassostellen der Strafbehörden zu übertragen (vgl. dazu Domeisen, in: Basler Kommentar, 3. Auflage

2023, Art. 425 StPO N 2), keinen Gebrauch gemacht hat (§ 44 des Gesetzes über

die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]),

sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden,

welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten

festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt

gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim

Einzelgericht (statt vieler: AGE SB.2019.112 vom 14. Juli 2021 E. 1). Das genannte

Berufungsurteil wurde durch das Appellationsgericht erlassen, weshalb zur

Behandlung des Kostenerlassgesuchs das Einzelgericht des Appellationsgerichts

zuständig ist.

1.2

Das

Erlassgesuch des Gesuchstellers bezieht sich auf die Rechnung des

Appellationsgerichts 2024d350 vom 6. Mai 2024. Der Rechnungsbetrag setzt sich

wie folgt zusammen:

Kosten

1.

Instanz

19'034.30

Gebühren

Appellationsgericht

2'000.00

Busse

300.00

Total

21'334.30

Thema des Erlassverfahrens

sind «Verfahrenskosten» (Art. 425 StPO). Dazu gehören die Kosten 1. Instanz

(Kosten des Strafverfahrens und des Strafgerichts) und die Gebühren des

Appellationsgerichts im Gesamtbetrag von CHF 21'034.30. Sie bilden Gegenstand

des vorliegenden Verfahrens.

Anders verhält

es sich indessen mit der Busse. Bussen oder Geldstrafen sind als Sanktionen

konzipiert, die den Beurteilten unabhängig von seiner vermögensmässigen

Entwicklung belasten und ihm zur Strafe gereichen sollen. Sie können im Erlassverfahren

nicht abgeändert werden. Insoweit ist auf das Gesuch nicht einzutreten.

2.

2.1

Art.

425.

StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden

oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen

Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass

müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart

angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig

erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist oder die

Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen Schulden seine Resozialisierung

beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Griesser, in Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar

zur Schweizerischen Strafprozessordnung. 3. Auflage 2020, Art. 425 N

1a; Domeisen, a.a.O., Art. 425

StPO N 4; AGE SB.2017.15 vom 27. Mai 2020 E. 2.1). Zu bedenken ist in diesem

Zusammenhang immer, dass der definitive Erlass von Gerichtskosten eine

weitreichende Wirkung aufweist. So können einmal erlassene Verfahrenskosten

selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Schuldner in der

Folgezeit in günstigere finanzielle Verhältnisse kommt. Die Gewährung des

Kostenerlasses ist deshalb mit Zurückhaltung vorzunehmen; deutlich weniger weit

geht eine Ratenzahlung (AGE SB.2017.73 vom 24. März 2021 E. 2.1, SB.2014.28 vom

28.

August 2019 E. 2.1). Mit der Konzipierung von Art. 425 StPO als Kann-Bestimmung

bleibt der zuständigen Strafbehörde ein grosser Ermessens- und

Beurteilungsspielraum (BGer 6B_1184/2019 vom 25. Juni 2020 E. 1.1,

6B_886/2019 vom 25. September 2019 E. 2).

2.2

Wie

sich aus dem Erlassgesuch und dem nachgereichten Kontoauszug ergibt, sind die

finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers durch den Bezug von Sozialhilfe momentan

und aufgrund des bevorstehenden Strafvollzugs und der angeordneten

Landesverweisung wohl auch in Zukunft sehr eng. Zudem sind ihm mit dem

Berufungsurteil auch Zivilforderungen auferlegt worden. Es ist deshalb nicht zu

erwarten, dass sich seine finanzielle Situation in absehbarer Zeit zum viel

Besseren verändern wird. Unter diesen Umständen erscheint eine Auflage der

Verfahrens- und Gerichtskosten im Sinne des vorstehend Ausgeführten als

unbillig. Die Begleichung dieser Verbindlichkeiten ‒ auch in Raten

‒ würden die Resozialisierung des Gesuchstellers erheblich erschweren. Es

ist viel wichtiger und liegt auch im Interesse der Öffentlichkeit, dass er sich

ohne zusätzlichen finanziellen Druck nach der Entlassung und der

Landesverweisung wieder in der Gesellschaft integrieren kann.

Um sein

finanzielles und auch sonstiges Fortkommen nicht zu gefährden, erscheint es

gerechtfertigt, ihm den gesamten ausstehenden Betrag von CHF 21’034.30 der mit Berufungsurteil

auferlegten Verfahrens- und Gerichtskosten zu erlassen.

2.3

Die

Busse von CHF 300.– kann nach dem Gesagten nicht erlassen werden (hiervor E.

1.2). Diese wird bei schuldhafter Nichtbezahlung und Uneinbringlichkeit auf dem

Betreibungsweg in Freiheitsstrafe umgewandelt (Art. 106 Abs. 2 des

Dispositiv

Strafgesetzbuchs [StGB, SR 311.0]). Der Gesuchsteller bleibt demnach

weiterhin zur Zahlung der Busse verpflichtet. Für allfällige Gesuche um

Ratenzahlungen betreffend die auferlegte Busse wäre nicht das Gericht, sondern

die Vollzugsbehörde zuständig (vgl. Art. 35 Abs. 1 in Verbindung mit Art.

104 und 106 Abs. 5 StGB).

3.

Das Erlassgesuch

ist demgemäss gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Für den vorliegenden

Entscheid werden keine Kosten erhoben (§ 40 des Gerichtsgebührenreglements

[GGR, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In Gutheissung des Gesuchs werden die mit

Urteil des Appellationsgerichts vom 8. Februar 2023 auferlegten

Verfahrenskosten in Höhe von CHF 21’034.30 erlassen.

Auf das Begehren um Erlass der Busse von CHF 300.– wird

nicht eingetreten.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Gesuchsteller

-

Gesundheitsdepartement, Abteilung Sucht

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling

-

Rechnungswesen der Gerichte

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc

Oser Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.