DGS.2024.29
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Entscheid Appellationsgericht SB.2021.72 vom 8. Februar 2023)
3. Juli 2024Deutsch6 min
verwiesen (mit Eintragung im Schengener Informationssystem) und es wurde eine aufgeschobene
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
DGS.2024.29
ENTSCHEID
vom 3. Juli 2024
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und Gerichtsschreiber
Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchsteller
[...]
vertreten durch Gesundheitsdepartement
Basel-Stadt
Abteilung Sucht, Malzgasse 30,
4001 Basel
Gegenstand
Gesuch um Erlass der
Verfahrenskosten
(Urteil des Appellationsgerichts SB.2021.72
vom 8. Februar 2023)
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Berufungsurteil
des Appellationsgerichts vom 8. Februar 2023 wurde A____ (Gesuchsteller) wegen
sexueller Nötigung und mehrfacher harter Pornographie (Konsum) zu 2 Jahren
und 9 Monaten Freiheitsstrafe (bedingter Strafvollzug, Probezeit 2 Jahre)
und zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Überdies wurde er für 6 Jahre des Landes
verwiesen (mit Eintragung im Schengener Informationssystem) und es wurde eine aufgeschobene
Vorstrafe vollziehbar erklärt (Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu
CHF 30.–). Er wurde zudem zur Zahlung einer Zivilforderung der
Privatklägerin von CHF 8'549.10 und der Verfahrens- und Gerichtskosten
verpflichtet.
Mit E-Mail des
Gesundheitsdepartements Basel-Stadt (Abteilung Sucht) vom 16. Mai 2024 wird der
Erlass der «Kosten des Appellationsgerichts in Höhe von CHF 21'334.30 (Rechnung
2024d350)» beantragt. Der Gesuchsteller hat auf Weisung des Gerichts am 11. und
25. Juni 2024 Unterlagen über seine finanziellen Verhältnisse eingereicht.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 425 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus
Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder
erlassen werden. Zuständig für den Entscheid ist nach der genannten Bestimmung
die Strafbehörde. Da der Kanton Basel-Stadt von der grundsätzlich gegebenen
Befugnis der Kantone, die Zuständigkeit zur Stundung oder zum Erlass von Kosten
auch an andere Behörden wie beispielsweise Gerichtsverwaltungen oder
Inkassostellen der Strafbehörden zu übertragen (vgl. dazu Domeisen, in: Basler Kommentar, 3. Auflage
2023, Art. 425 StPO N 2), keinen Gebrauch gemacht hat (§ 44 des Gesetzes über
die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]),
sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden,
welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten
festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt
gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim
Einzelgericht (statt vieler: AGE SB.2019.112 vom 14. Juli 2021 E. 1). Das genannte
Berufungsurteil wurde durch das Appellationsgericht erlassen, weshalb zur
Behandlung des Kostenerlassgesuchs das Einzelgericht des Appellationsgerichts
zuständig ist.
1.2
Das
Erlassgesuch des Gesuchstellers bezieht sich auf die Rechnung des
Appellationsgerichts 2024d350 vom 6. Mai 2024. Der Rechnungsbetrag setzt sich
wie folgt zusammen:
Kosten
1.
Instanz
19'034.30
Gebühren
Appellationsgericht
2'000.00
Busse
300.00
Total
21'334.30
Thema des Erlassverfahrens
sind «Verfahrenskosten» (Art. 425 StPO). Dazu gehören die Kosten 1. Instanz
(Kosten des Strafverfahrens und des Strafgerichts) und die Gebühren des
Appellationsgerichts im Gesamtbetrag von CHF 21'034.30. Sie bilden Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens.
Anders verhält
es sich indessen mit der Busse. Bussen oder Geldstrafen sind als Sanktionen
konzipiert, die den Beurteilten unabhängig von seiner vermögensmässigen
Entwicklung belasten und ihm zur Strafe gereichen sollen. Sie können im Erlassverfahren
nicht abgeändert werden. Insoweit ist auf das Gesuch nicht einzutreten.
2.
2.1
Art.
425.
StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden
oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen
Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass
müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart
angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig
erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist oder die
Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen Schulden seine Resozialisierung
beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Griesser, in Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar
zur Schweizerischen Strafprozessordnung. 3. Auflage 2020, Art. 425 N
1a; Domeisen, a.a.O., Art. 425
StPO N 4; AGE SB.2017.15 vom 27. Mai 2020 E. 2.1). Zu bedenken ist in diesem
Zusammenhang immer, dass der definitive Erlass von Gerichtskosten eine
weitreichende Wirkung aufweist. So können einmal erlassene Verfahrenskosten
selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Schuldner in der
Folgezeit in günstigere finanzielle Verhältnisse kommt. Die Gewährung des
Kostenerlasses ist deshalb mit Zurückhaltung vorzunehmen; deutlich weniger weit
geht eine Ratenzahlung (AGE SB.2017.73 vom 24. März 2021 E. 2.1, SB.2014.28 vom
28.
August 2019 E. 2.1). Mit der Konzipierung von Art. 425 StPO als Kann-Bestimmung
bleibt der zuständigen Strafbehörde ein grosser Ermessens- und
Beurteilungsspielraum (BGer 6B_1184/2019 vom 25. Juni 2020 E. 1.1,
6B_886/2019 vom 25. September 2019 E. 2).
2.2
Wie
sich aus dem Erlassgesuch und dem nachgereichten Kontoauszug ergibt, sind die
finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers durch den Bezug von Sozialhilfe momentan
und aufgrund des bevorstehenden Strafvollzugs und der angeordneten
Landesverweisung wohl auch in Zukunft sehr eng. Zudem sind ihm mit dem
Berufungsurteil auch Zivilforderungen auferlegt worden. Es ist deshalb nicht zu
erwarten, dass sich seine finanzielle Situation in absehbarer Zeit zum viel
Besseren verändern wird. Unter diesen Umständen erscheint eine Auflage der
Verfahrens- und Gerichtskosten im Sinne des vorstehend Ausgeführten als
unbillig. Die Begleichung dieser Verbindlichkeiten ‒ auch in Raten
‒ würden die Resozialisierung des Gesuchstellers erheblich erschweren. Es
ist viel wichtiger und liegt auch im Interesse der Öffentlichkeit, dass er sich
ohne zusätzlichen finanziellen Druck nach der Entlassung und der
Landesverweisung wieder in der Gesellschaft integrieren kann.
Um sein
finanzielles und auch sonstiges Fortkommen nicht zu gefährden, erscheint es
gerechtfertigt, ihm den gesamten ausstehenden Betrag von CHF 21’034.30 der mit Berufungsurteil
auferlegten Verfahrens- und Gerichtskosten zu erlassen.
2.3
Die
Busse von CHF 300.– kann nach dem Gesagten nicht erlassen werden (hiervor E.
1.2). Diese wird bei schuldhafter Nichtbezahlung und Uneinbringlichkeit auf dem
Betreibungsweg in Freiheitsstrafe umgewandelt (Art. 106 Abs. 2 des
Dispositiv
Strafgesetzbuchs [StGB, SR 311.0]). Der Gesuchsteller bleibt demnach
weiterhin zur Zahlung der Busse verpflichtet. Für allfällige Gesuche um
Ratenzahlungen betreffend die auferlegte Busse wäre nicht das Gericht, sondern
die Vollzugsbehörde zuständig (vgl. Art. 35 Abs. 1 in Verbindung mit Art.
104 und 106 Abs. 5 StGB).
3.
Das Erlassgesuch
ist demgemäss gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Für den vorliegenden
Entscheid werden keine Kosten erhoben (§ 40 des Gerichtsgebührenreglements
[GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung des Gesuchs werden die mit
Urteil des Appellationsgerichts vom 8. Februar 2023 auferlegten
Verfahrenskosten in Höhe von CHF 21’034.30 erlassen.
Auf das Begehren um Erlass der Busse von CHF 300.– wird
nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Gesuchsteller
-
Gesundheitsdepartement, Abteilung Sucht
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
-
Rechnungswesen der Gerichte
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc
Oser Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.