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Entscheid

DGS.2024.3

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten

19. Januar 2024Deutsch5 min

Körperverletzung, des gewerbsmässigen Betrugs, des mehrfachen, teilweise versuchten

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

DGS.2024.3

ENTSCHEID

vom 19.

Januar 2024

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____, geb. [...] Gesuchsteller

c/o JVA Bostadel, 6313 Menzingen

Gegenstand

Gesuch um Erlass der

Verfahrenskosten

(Entscheid des

Appellationsgerichts HB.2019.23 vom 7. Mai 2019)

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(Gesuchsteller) wurde am 4. April 2019 verhaftet. Auf Antrag der

Staatsanwaltschaft ordnete das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt am 8. April

2019 Untersuchungshaft an. Mit Entscheid HB.2019.23 vom 7. Mai 2019 wies das

Appellationsgericht (Einzelgericht) eine vom Gesuchsteller gegen diese

Haftverfügung erhobene Beschwerde ab und auferlegte diesem die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–. Seither befindet sich der

Gesuchsteller in Haft resp. im Strafvollzug.

Mit Urteil des Appellationsgerichts

vom 28. April 2022 (zusammengelegte Verfahren SB.2019.93 und SB.2020.64) wurde

der Gesuchsteller der teilweisen versuchten Erpressung, der versuchten schweren

Körperverletzung, des gewerbsmässigen Betrugs, des mehrfachen, teilweise versuchten

Betrugs, des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer

Datenverarbeitungsanlage, des gewerbsmässigen Check- und

Kreditkartenmissbrauchs, der mehrfachen Freiheitsberaubung, des Angriffs, der

mehrfachen Drohung, der versuchten Gefährdung des Lebens, der mehrfachen

einfachen Körperverletzung, der Tätlichkeiten, des mehrfachen Diebstahls, der

mehrfachen versuchten Nötigung, der mehrfachen Urkundenfälschung, der

mehrfachen Fälschung von Ausweisen, der Unterlassung der Buchführung sowie der

mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gesprochen und zu

einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 3 Monaten sowie zu einer Busse von CHF

600.– verurteilt. Darüber hinaus wurde er für 8 Jahre des Landes verwiesen (mit

Eintrag der angeordneten Landesverweisung im Schengener Informationssystem). Ausserdem

wurde er zu Genugtuungs- und Schadenersatzzahlungen im Umfang von fast CHF

100'000.– sowie zu Verfahrenskosten und Urteilsgebühren im Umfang von über CHF

50'000.– verurteilt.

Das

Bundesgericht hat eine Beschwerde des Gesuchstellers gegen dieses Urteil mit

Entscheid 6B_1262/2022 vom 12. Juli 2023 abgewiesen, soweit es darauf

eingetreten ist.

In Bezug auf die

mit Urteil vom 28. April 2022 auferlegten Verfahrenskosten stellte der

Gesuchsteller am 9. Oktober 2023 ein Erlassgesuch. Mit Verfügung der

Verfahrensleiterin des Berufungsverfahrens vom 10. Oktober 2023 wurden die

Kosten bis zur Entlassung des Gesuchstellers aus dem Strafvollzug gestundet.

Mit Eingabe vom

11. Januar 2024 hat sich der Gesuchsteller mit dem Begehren um Erlass der

Verfahrenskosten des Haftbeschwerdeverfahrens HB.2019.23 im Betrag von CHF

500.– an das Appellationsgericht gewandt. Dem Gesuch waren ein Kontoauszug betreffend

sein Pekulium im Strafvollzug sowie ein Beleg von Zahlungen an die Opferhilfe

(Abzahlung der ihm auferlegten Genugtuungszahlungen) beigelegt.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 425

der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus

Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder

erlassen werden. Zuständig zur Behandlung von solchen (nachträglichen) Gesuchen

ist das Gericht, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der

Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des

Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,

SG 154.100) beim Einzelgericht (statt vieler: AGE SB.2020.44 vom 25. Mai 2022

E. 1). Der Haftbeschwerdeentscheid vom 7. Mai 2019 wurde durch das

Appellationsgericht (Einzelgericht) erlassen, weshalb zur Behandlung des

Kostenerlassgesuchs die damalige Verfahrensleiterin zuständig ist.

2.

2.1

Art.

425.

StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden

oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen

Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass

müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart

angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint.

Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist oder die Höhe der

Kosten zusammen mit seinen übrigen Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise

sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Griesser, in: Donatsch et al. [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich

2020, Art. 425 N 1a; Domeisen, in:

Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 425 StPO N 4; vgl. statt vieler

AGE SB.2020.44 vom 25. Mai 2022 E. 2.1). Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang

immer, dass der definitive Erlass von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung

aufweist. So können einmal erlassene Verfahrenskosten selbst dann nicht mehr

geltend gemacht werden, wenn sich die finanziellen Verhältnisse des Schuldners

in der Folgezeit verbessern. Die Gewährung des Kostenerlasses ist deshalb mit

Zurückhaltung vorzunehmen (AGE SB.2020.44 vom 25. Mai 2022 E. 2.1, SB.2017.73

vom 24. März 2021 E. 2.1, SB.2014.28 vom 28. August 2019 E. 2.1, SB.2017.64 vom

25.

Januar 2019 E. 2.1 mit Hinweisen). Weniger weit geht demgegenüber eine

Ratenzahlung. Mit der Konzipierung von Art. 425 StPO als Kann-Bestimmung bleibt

der zuständigen Strafbehörde ein grosser Ermessensspielraum (Griesser, a.a.O., Art. 425 N 1a).

2.2

Der

Gesuchsteller befindet sich im Strafvollzug. Er ist (neben den gestundeten

Verfahrenskosten von über CHF 50'000.– aus den zusammengelegten Verfahren SB.2019.93

und SB.2020.64) mit Genugtuungs- und Schadenersatzforderungen von fast CHF

100'000.– belastet, an welche er aus seinem im Strafvollzug erwirtschafteten

Pekulium bisher (teils freiwillig, teils angeordnet) den Betrag von insgesamt

Dispositiv

CHF 850.– angezahlt hat. Über Vermögen verfügt er nicht, und nach der

Entlassung aus dem Strafvollzug wird er für 8 Jahre des Landes verwiesen. Es

erscheint unter diesen Umständen angezeigt, ihm die Gebühr des

Haftbeschwerdeverfahrens von CHF 500.– zu erlassen.

3.

Das Erlassgesuch

ist demgemäss gutzuheissen. Auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr ist zu

verzichten (§ 40 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In Gutheissung des Kostenerlassgesuchs

werden die dem Gesuchsteller A____ mit Entscheid des Appellationsgerichts vom

7. Mai 2019 auferlegten Kosten von CHF 500.– erlassen.

Für das Gesuchsverfahren werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Gesuchsteller

-

Justizdepartement, Finanzen und Controlling

-

Rechnungswesen der Gerichte

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte

Henz lic. iur. Barbara Noser

Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.