DGS.2024.3
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten
19. Januar 2024Deutsch5 min
Körperverletzung, des gewerbsmässigen Betrugs, des mehrfachen, teilweise versuchten
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
DGS.2024.3
ENTSCHEID
vom 19.
Januar 2024
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchsteller
c/o JVA Bostadel, 6313 Menzingen
Gegenstand
Gesuch um Erlass der
Verfahrenskosten
(Entscheid des
Appellationsgerichts HB.2019.23 vom 7. Mai 2019)
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(Gesuchsteller) wurde am 4. April 2019 verhaftet. Auf Antrag der
Staatsanwaltschaft ordnete das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt am 8. April
2019 Untersuchungshaft an. Mit Entscheid HB.2019.23 vom 7. Mai 2019 wies das
Appellationsgericht (Einzelgericht) eine vom Gesuchsteller gegen diese
Haftverfügung erhobene Beschwerde ab und auferlegte diesem die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–. Seither befindet sich der
Gesuchsteller in Haft resp. im Strafvollzug.
Mit Urteil des Appellationsgerichts
vom 28. April 2022 (zusammengelegte Verfahren SB.2019.93 und SB.2020.64) wurde
der Gesuchsteller der teilweisen versuchten Erpressung, der versuchten schweren
Körperverletzung, des gewerbsmässigen Betrugs, des mehrfachen, teilweise versuchten
Betrugs, des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage, des gewerbsmässigen Check- und
Kreditkartenmissbrauchs, der mehrfachen Freiheitsberaubung, des Angriffs, der
mehrfachen Drohung, der versuchten Gefährdung des Lebens, der mehrfachen
einfachen Körperverletzung, der Tätlichkeiten, des mehrfachen Diebstahls, der
mehrfachen versuchten Nötigung, der mehrfachen Urkundenfälschung, der
mehrfachen Fälschung von Ausweisen, der Unterlassung der Buchführung sowie der
mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gesprochen und zu
einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 3 Monaten sowie zu einer Busse von CHF
600.– verurteilt. Darüber hinaus wurde er für 8 Jahre des Landes verwiesen (mit
Eintrag der angeordneten Landesverweisung im Schengener Informationssystem). Ausserdem
wurde er zu Genugtuungs- und Schadenersatzzahlungen im Umfang von fast CHF
100'000.– sowie zu Verfahrenskosten und Urteilsgebühren im Umfang von über CHF
50'000.– verurteilt.
Das
Bundesgericht hat eine Beschwerde des Gesuchstellers gegen dieses Urteil mit
Entscheid 6B_1262/2022 vom 12. Juli 2023 abgewiesen, soweit es darauf
eingetreten ist.
In Bezug auf die
mit Urteil vom 28. April 2022 auferlegten Verfahrenskosten stellte der
Gesuchsteller am 9. Oktober 2023 ein Erlassgesuch. Mit Verfügung der
Verfahrensleiterin des Berufungsverfahrens vom 10. Oktober 2023 wurden die
Kosten bis zur Entlassung des Gesuchstellers aus dem Strafvollzug gestundet.
Mit Eingabe vom
11. Januar 2024 hat sich der Gesuchsteller mit dem Begehren um Erlass der
Verfahrenskosten des Haftbeschwerdeverfahrens HB.2019.23 im Betrag von CHF
500.– an das Appellationsgericht gewandt. Dem Gesuch waren ein Kontoauszug betreffend
sein Pekulium im Strafvollzug sowie ein Beleg von Zahlungen an die Opferhilfe
(Abzahlung der ihm auferlegten Genugtuungszahlungen) beigelegt.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 425
der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus
Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder
erlassen werden. Zuständig zur Behandlung von solchen (nachträglichen) Gesuchen
ist das Gericht, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der
Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des
Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,
SG 154.100) beim Einzelgericht (statt vieler: AGE SB.2020.44 vom 25. Mai 2022
E. 1). Der Haftbeschwerdeentscheid vom 7. Mai 2019 wurde durch das
Appellationsgericht (Einzelgericht) erlassen, weshalb zur Behandlung des
Kostenerlassgesuchs die damalige Verfahrensleiterin zuständig ist.
2.
2.1
Art.
425.
StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden
oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen
Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass
müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart
angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint.
Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist oder die Höhe der
Kosten zusammen mit seinen übrigen Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise
sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Griesser, in: Donatsch et al. [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich
2020, Art. 425 N 1a; Domeisen, in:
Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 425 StPO N 4; vgl. statt vieler
AGE SB.2020.44 vom 25. Mai 2022 E. 2.1). Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang
immer, dass der definitive Erlass von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung
aufweist. So können einmal erlassene Verfahrenskosten selbst dann nicht mehr
geltend gemacht werden, wenn sich die finanziellen Verhältnisse des Schuldners
in der Folgezeit verbessern. Die Gewährung des Kostenerlasses ist deshalb mit
Zurückhaltung vorzunehmen (AGE SB.2020.44 vom 25. Mai 2022 E. 2.1, SB.2017.73
vom 24. März 2021 E. 2.1, SB.2014.28 vom 28. August 2019 E. 2.1, SB.2017.64 vom
25.
Januar 2019 E. 2.1 mit Hinweisen). Weniger weit geht demgegenüber eine
Ratenzahlung. Mit der Konzipierung von Art. 425 StPO als Kann-Bestimmung bleibt
der zuständigen Strafbehörde ein grosser Ermessensspielraum (Griesser, a.a.O., Art. 425 N 1a).
2.2
Der
Gesuchsteller befindet sich im Strafvollzug. Er ist (neben den gestundeten
Verfahrenskosten von über CHF 50'000.– aus den zusammengelegten Verfahren SB.2019.93
und SB.2020.64) mit Genugtuungs- und Schadenersatzforderungen von fast CHF
100'000.– belastet, an welche er aus seinem im Strafvollzug erwirtschafteten
Pekulium bisher (teils freiwillig, teils angeordnet) den Betrag von insgesamt
Dispositiv
CHF 850.– angezahlt hat. Über Vermögen verfügt er nicht, und nach der
Entlassung aus dem Strafvollzug wird er für 8 Jahre des Landes verwiesen. Es
erscheint unter diesen Umständen angezeigt, ihm die Gebühr des
Haftbeschwerdeverfahrens von CHF 500.– zu erlassen.
3.
Das Erlassgesuch
ist demgemäss gutzuheissen. Auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr ist zu
verzichten (§ 40 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung des Kostenerlassgesuchs
werden die dem Gesuchsteller A____ mit Entscheid des Appellationsgerichts vom
7. Mai 2019 auferlegten Kosten von CHF 500.– erlassen.
Für das Gesuchsverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Gesuchsteller
-
Justizdepartement, Finanzen und Controlling
-
Rechnungswesen der Gerichte
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte
Henz lic. iur. Barbara Noser
Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.