DGS.2024.30
Revisionsgesuch (Urteil Bundesgericht vom 08.10.2024 7B_920/2024)
6. August 2024Deutsch8 min
(Gesuchsteller) des Betrugs schuldig erklärt und zur Bezahlung einer bedingten Geldstrafe
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
DGS.2024.30
ENTSCHEID
vom 6. August 2024
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Christoph A. Spenlé,
Prof. Dr. Ramon Mabillard
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw
Andrea Meyer
Beteiligte
A____
Gesuchsteller
[...]
gegen
Appellationsgericht
Basel-Stadt Gesuchsgegner
Bäumleingasse 1, Postfach, 4051 Basel
Gegenstand
Ausstandsgesuch gegen das
gesamte Appellationsgericht
sowie
Revisionsgesuch
betreffend Urteil des Appellationsgerichts
[...]
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des Einzelgerichts
in Strafsachen des Kantons Basel-Stadt vom 7. September 2016 wurde A____
(Gesuchsteller) des Betrugs schuldig erklärt und zur Bezahlung einer bedingten Geldstrafe
von 100 Tagessätzen zu CHF 40.– unter Auferlegung einer Probezeit von zwei
Jahren verurteilt. Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten auferlegt.
Gegen dieses
Urteil erklärte der Gesuchsteller Berufung. Mit Urteil [...] hiess das
Appellationsgericht Basel-Stadt (Dreiergericht) die Berufung gut und sprach den
Gesuchsteller von der Anklage wegen Betruges kostenlos frei. Gegen dieses
Urteil des Appellationsgerichts erhob der Gesuchsteller am 25. Februar 2019
Beschwerde ans Bundesgericht. Dieses trat mit Entscheid 6B_296/2019 vom
11. April 2019 mangels eines rechtlich geschützen Interessens des
freigesprochenen und nicht mit Kosten beschwerten Gesuchstellers nicht auf die
Beschwerde ein.
Mit Eingabe an
das Appellationsgericht vom 22. Mai 2024 hat der Gesuchsteller ein «Revisionsgesuch
gegen das [...]» eingereicht und dieses Gesuch mit Eingaben vom 27., 29. und
30. Mai 2024 weiter begründet bzw. ergänzt. Er macht geltend, dass
zwischen allen Gerichtspräsidien des Appellationsgerichts, den Richterinnen und
Richtern des Bundesgerichts sowie diversen Amtspersonen des Kantons Basel-Stadt
Freundschaften bestehen würden. Aus diesem Grund macht er in pauschaler Weise
eine Befangenheit von allen Gerichtspräsidenten und Gerichtspräsidentinnen des
Appellationsgerichts geltend, welche «mehrmals gegen uns beteiligt» gewesen
seien.
Der
Gesuchsteller fordert die Beurteilung des Revisionsgesuchs durch ein ausserkantonales
Gericht.
Das vorliegende Urteil ist ohne Einholung einer Stellungnahme
der Vorinstanz auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die entscheidrelevanten
Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Der
Gesuchsteller macht sinngemäss die Befangenheit sämtlicher Präsidien des
Appellationsgerichts geltend und beantragt daher, dass die Beurteilung des
Revisionsgesuches an ein ausserkantonales Gericht zu delegieren sei.
1.2
Zur Beurteilung von Ausstandsbegehren gegen die
Beschwerdeinstanz oder einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts ist gemäss
Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO das Berufungsgericht zuständig. Wird
ein Ausstandsbegehren gegenüber allen Mitgliedern des Berufungsgerichts
gestellt, ist gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. d StPO das Bundesstrafgericht für
das Ausstandsbegehren zuständig. Offensichtlich missbräuchliche (trölerische),
unbegründete und querulatorische Gesuche und solche, die auf Lahmlegung
der Justiz oder die Ausschaltung der Rechtspflegeinstanz gerichtet sind, können
jedoch nach der Rechtsprechung mithin von der betroffenen Instanz selbst
abgewiesen werden, sofern auf sie überhaupt eingetreten werden muss (vgl. Boog, in: Basler Kommentar,
3.
Auflage 2023, Art. 59 StPO N 6; Keller, in: Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, Art. 59 StPO N 5b m.w.H.). Dass eine solche
Konstellation vorliegt, ist nachfolgend darzulegen.
1.3
1.3.1
Will eine Partei den Ausstand einer in einer
Strafbehörde tätigen Person verlangen, hat sie die den Ausstand begründenden
Tatsachen glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Die blosse
Behauptung eines Ausstandsgrundes oder pauschale vage Andeutungen genügen nicht
(Boog, a.a.O., Art. 58 StPO N
4) und führen zum Nichteintreten auf das Gesuch (AGE BES.2021.128 vom 24.
November 2022 E. 2.2.1, BES.2020.21 vom 16. April 2020 E. 1.3).
1.3.2
Der Gesuchsteller bringt in seiner Eingabe
vor, dass sein Revisionsgesuch nicht vom Appellationsgericht behandelt werden
dürfe, da alle Gerichtspräsidenten und Gerichtspräsidentinnen befangen seien.
Die Gerichtspräsidenten und Gerichtspräsidentinnen sowie die weiteren
Richterinnen und Richter am Appellationsgericht seien miteinander und auch mit
der Richterin der Vorinstanz befreundet. Die Mitgliedschaft dieser Personen
beim Verein «[...]» beweise dies. Weiter macht der Gesuchsteller geltend, dass
zwischen den Gerichtspräsidien des Appellationsgerichts Absprachen bezüglich
der Gewährung von Akteneinsicht sowie des Verfahrensverlaufs bestehen würden.
Insbesondere die Gerichtspräsidentin [...], Gerichtspräsidentin im
angefochtenen Urteil [...] des Appellationsgerichts, und der Gerichtspräsident [...],
hätten sich durch ihre freundschaftliche Verbindung über den Verlauf des
Verfahrens abgesprochen. Er wirft dem Gerichtspräsidenten [...] sowie allen
weiteren Gerichtspräsidien des Appellationsgerichts daher Befangenheit vor.
1.3.3
Die Mitgliedschaft
mehrerer Gerichtsmitglieder in einem Berufsverein mit wöchentlichen Treffen und
gelegenheitlicher Erörterung rechtlicher Fragen weist nicht die Intensität und
Qualität auf, die vom üblichen Mass abweicht. Es ist im Gegenteil sogar
durchaus üblich und systembedingt, dass sich Mitglieder des gleichen Vereins
auch ausserhalb ihrer beruflichen Tätigkeit in der Öffentlichkeit treffen.
Jedoch ist anzumerken, dass auch private Treffen unter vier Augen regelmässig
den Anschein der Befangenheit nicht genügend begründen können (vgl. BGer
5A_253/2010 E. 2.6). Dies gilt entsprechend auch für die Mitgliedschaft im
Verein [...], dem übrigens nur ein Teil der Richterinnen und Richter des
Kantons Basel-Stadt abgehören. Die blosse Kollegialität unter Gerichtsmitgliedern
oder der Umstand, dass die betroffenen Gerichtspersonen am selben Arbeitsplatz
tätig sind und häufige Kontakte unterhalten, stellen noch keine Ausstandsgründe
dar (vgl. (BGE 141 I 78 E. 3.3, 139 I 121 E. 5.3; BGer 1B_157/2017
E. 2.2; Boog, a.a.O.,
Art. 56 N 40a; AGE [...] E. 2.3). Auch ein kollegiales Arbeitsverhältnis
zwischen Richterinnen und Richtern gleicher oder verschiedener Instanzen mag
für sich allein keinen objektiven Anschein von Befangenheit zu erwecken.
Andernfalls würde Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO nicht die
Zuständigkeit zur Beurteilung von Ausstandsgesuchen gegen einzelne Mitglieder
des Berufungsgerichts dem Berufungsgericht übertragen. Vielmehr muss die
Befangenheit im Einzelfall durch besondere Umstände begründet sein (vgl. AGE
[...]). Solche werden vom Gesuchsteller nicht nachvollziehbar geltend gemacht
und sind auch in keiner Weise ersichtlich. Im Gegenteil hat das
Appellationsgericht den Gesuchsteller in Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils
von der Anklage wegen Betrugs freigesprochen, womit es klar seine
Unabhängigkeit von der Vorinstanz und seine Unvoreingenommenheit gegenüber dem
Gesuchsteller demonstriert hat.
1.3.4
Der Gesuchsteller ist mit Ausstandsbegehren
bereits mehrfach bis ans Bundesgericht gelangt. Sämtliche dieser Beschwerden
waren jedoch, jeweils aufgrund der ungenügenden Auseinandersetzung mit dem
angefochtenen Entscheid, erfolglos (BGer 1F_8/2019 vom 14. März 2019,
6B_295/2019 vom 22. April 2019, 1B_486/2019 vom 7. November 2019,
6B_667/2022 vom 8. Juli 2022). Auch beim vorliegenden Ausstandsbegehren
des Gesuchstellers kann aufgrund der fehlenden Auseinandersetzung mit dem
angefochtenen Urteil von einem offensichtlich
missbräuchlichen (trölerischen) und unbegründeten Gesuch ausgegangen werden,
das lediglich auf die Ausschaltung der Rechtspflegeinstanz gerichtet ist.
Der vorliegende Entscheid über das
Ausstandsgesuch kann daher vom für das Revisionsverfahren zuständigen
Spruchkörper gefällt werden.
1.3.5
Auf das Ausstandsgesuch ist nach dem Gesagten nicht
einzutreten und das Appellationsgericht ist als Berufungsgericht gemäss
Art. 411 Abs. 1 StPO für die Beurteilung des Revisionsgesuches zuständig.
2.
2.1
Das
Berufungsgericht nimmt gemäss Art. 412 Abs. 1 StPO im schriftlichen
Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs vor. Ist das Gesuch
offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so tritt das Gericht nicht darauf
ein (Art. 412 Abs. 2 StPO). Der Nichteintretensentscheid ergeht in
diesem Fall durch ein Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 3 GOG).
In diesen Fällen ist eine Vernehmlassung bei den anderen Parteien oder der
Vorinstanz nicht erforderlich (Art. 412 Abs. 2 in Verbindung mit
Abs. 3 StPO; Heer / Covaci,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 412 StPO N 9). Für
die Zusammensetzung des Gerichts ist die Vorschrift von Art. 21 Abs. 3
StPO zu beachten, wonach Mitglieder des im Hauptverfahren entscheidenden
Berufungsgerichts nicht im gleichen Fall als Revisionsrichterinnen und
Revisionsrichter tätig sein dürfen (vgl. statt vieler AGE DGS.2019.25 vom
28.
Januar 2020 E.1.1).
2.2
Gemäss Art. 410 Abs. 1
lit. a StPO kann die Revision verlangen, wer durch ein rechtskräftiges
Urteil oder einen rechtskräftigen Strafbefehl beschwert ist und neue, vor dem
Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorbringt, die geeignet
sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere
Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen
Person zu bewirken. Das mit den Eingaben des Gesuchstellers angefochtene, in
Rechtskraft erwachsene Urteil [...] beinhaltet jedoch einen vollständigen
Freispruch des Gesuchstellers. Auch betreffend Kostenpunkt obsiegte er
vorbehaltslos. Dem Gesuchsteller fehlt es damit an der Legitimation zur
Revision, weil der angefochtene Entscheid für ihn keine Beschwer darstellt
beziehungsweise seine rechtlich geschützten Interessen in keiner Weise tangiert
(vgl. Heer /
Covaci, a.a.O., Art. 410 StPO N 16; Bähler, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 382 N 4).
Diese Auffassung
vertrat bei der Behandlung der Beschwerde des Gesuchstellers gegen das Urteil [...]
(vgl. dazu BGer 6B_296/2019 vom 11. April 2019 E. 2.2) bereits das
Bundesgericht. Damit erweist sich das gestellte Revisionsgesuch bereits
aufgrund einer summarischen Vorprüfung als offensichtlich unzulässig, so dass
darauf in Anwendung von Art. 412 StPO nicht einzutreten ist (Heer / Covaci,
a.a.O., Art. 412 StPO N 9).
3.
Bei diesem Ausgang
des Verfahrens trägt der Gesuchsteller grundsätzlich dessen Kosten. In
Anwendung von § 40 des Gerichtsgebührenreglements (GRR; SG 154.810) wird jedoch
umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf das Ausstandsgesuch wird nicht
eingetreten.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Revisionsverfahren
wird umständehalber verzichtet.
Mitteilung an:
-
Gesuchsteller
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Andrea Meyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.