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Entscheid

DGS.2024.30

Revisionsgesuch (Urteil Bundesgericht vom 08.10.2024 7B_920/2024)

6. August 2024Deutsch8 min

(Gesuchsteller) des Betrugs schuldig erklärt und zur Bezahlung einer bedingten Geldstrafe

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

DGS.2024.30

ENTSCHEID

vom 6. August 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Christoph A. Spenlé,

Prof. Dr. Ramon Mabillard

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw

Andrea Meyer

Beteiligte

A____

Gesuchsteller

[...]

gegen

Appellationsgericht

Basel-Stadt Gesuchsgegner

Bäumleingasse 1, Postfach, 4051 Basel

Gegenstand

Ausstandsgesuch gegen das

gesamte Appellationsgericht

sowie

Revisionsgesuch

betreffend Urteil des Appellationsgerichts

[...]

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Einzelgerichts

in Strafsachen des Kantons Basel-Stadt vom 7. September 2016 wurde A____

(Gesuchsteller) des Betrugs schuldig erklärt und zur Bezahlung einer bedingten Geldstrafe

von 100 Tagessätzen zu CHF 40.– unter Auferlegung einer Probezeit von zwei

Jahren verurteilt. Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten auferlegt.

Gegen dieses

Urteil erklärte der Gesuchsteller Berufung. Mit Urteil [...] hiess das

Appellationsgericht Basel-Stadt (Dreiergericht) die Berufung gut und sprach den

Gesuchsteller von der Anklage wegen Betruges kostenlos frei. Gegen dieses

Urteil des Appellationsgerichts erhob der Gesuchsteller am 25. Februar 2019

Beschwerde ans Bundesgericht. Dieses trat mit Entscheid 6B_296/2019 vom

11. April 2019 mangels eines rechtlich geschützen Interessens des

freigesprochenen und nicht mit Kosten beschwerten Gesuchstellers nicht auf die

Beschwerde ein.

Mit Eingabe an

das Appellationsgericht vom 22. Mai 2024 hat der Gesuchsteller ein «Revisionsgesuch

gegen das [...]» eingereicht und dieses Gesuch mit Eingaben vom 27., 29. und

30. Mai 2024 weiter begründet bzw. ergänzt. Er macht geltend, dass

zwischen allen Gerichtspräsidien des Appellationsgerichts, den Richterinnen und

Richtern des Bundesgerichts sowie diversen Amtspersonen des Kantons Basel-Stadt

Freundschaften bestehen würden. Aus diesem Grund macht er in pauschaler Weise

eine Befangenheit von allen Gerichtspräsidenten und Gerichtspräsidentinnen des

Appellationsgerichts geltend, welche «mehrmals gegen uns beteiligt» gewesen

seien.

Der

Gesuchsteller fordert die Beurteilung des Revisionsgesuchs durch ein ausserkantonales

Gericht.

Das vorliegende Urteil ist ohne Einholung einer Stellungnahme

der Vorinstanz auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die entscheidrelevanten

Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Der

Gesuchsteller macht sinngemäss die Befangenheit sämtlicher Präsidien des

Appellationsgerichts geltend und beantragt daher, dass die Beurteilung des

Revisionsgesuches an ein ausserkantonales Gericht zu delegieren sei.

1.2

Zur Beurteilung von Ausstandsbegehren gegen die

Beschwerdeinstanz oder einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts ist gemäss

Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO das Berufungsgericht zuständig. Wird

ein Ausstandsbegehren gegenüber allen Mitgliedern des Berufungsgerichts

gestellt, ist gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. d StPO das Bundesstrafgericht für

das Ausstandsbegehren zuständig. Offensichtlich missbräuchliche (trölerische),

unbegründete und querulatorische Gesuche und solche, die auf Lahmlegung

der Justiz oder die Ausschaltung der Rechtspflegeinstanz gerichtet sind, können

jedoch nach der Rechtsprechung mithin von der betroffenen Instanz selbst

abgewiesen werden, sofern auf sie überhaupt eingetreten werden muss (vgl. Boog, in: Basler Kommentar,

3.

Auflage 2023, Art. 59 StPO N 6; Keller, in: Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung, Art. 59 StPO N 5b m.w.H.). Dass eine solche

Konstellation vorliegt, ist nachfolgend darzulegen.

1.3

1.3.1

Will eine Partei den Ausstand einer in einer

Strafbehörde tätigen Person verlangen, hat sie die den Ausstand begründenden

Tatsachen glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Die blosse

Behauptung eines Ausstandsgrundes oder pauschale vage Andeutungen genügen nicht

(Boog, a.a.O., Art. 58 StPO N

4) und führen zum Nichteintreten auf das Gesuch (AGE BES.2021.128 vom 24.

November 2022 E. 2.2.1, BES.2020.21 vom 16. April 2020 E. 1.3).

1.3.2

Der Gesuchsteller bringt in seiner Eingabe

vor, dass sein Revisionsgesuch nicht vom Appellationsgericht behandelt werden

dürfe, da alle Gerichtspräsidenten und Gerichtspräsidentinnen befangen seien.

Die Gerichtspräsidenten und Gerichtspräsidentinnen sowie die weiteren

Richterinnen und Richter am Appellationsgericht seien miteinander und auch mit

der Richterin der Vorinstanz befreundet. Die Mitgliedschaft dieser Personen

beim Verein «[...]» beweise dies. Weiter macht der Gesuchsteller geltend, dass

zwischen den Gerichtspräsidien des Appellationsgerichts Absprachen bezüglich

der Gewährung von Akteneinsicht sowie des Verfahrensverlaufs bestehen würden.

Insbesondere die Gerichtspräsidentin [...], Gerichtspräsidentin im

angefochtenen Urteil [...] des Appellationsgerichts, und der Gerichtspräsident [...],

hätten sich durch ihre freundschaftliche Verbindung über den Verlauf des

Verfahrens abgesprochen. Er wirft dem Gerichtspräsidenten [...] sowie allen

weiteren Gerichtspräsidien des Appellationsgerichts daher Befangenheit vor.

1.3.3

Die Mitgliedschaft

mehrerer Gerichtsmitglieder in einem Berufsverein mit wöchentlichen Treffen und

gelegenheitlicher Erörterung rechtlicher Fragen weist nicht die Intensität und

Qualität auf, die vom üblichen Mass abweicht. Es ist im Gegenteil sogar

durchaus üblich und systembedingt, dass sich Mitglieder des gleichen Vereins

auch ausserhalb ihrer beruflichen Tätigkeit in der Öffentlichkeit treffen.

Jedoch ist anzumerken, dass auch private Treffen unter vier Augen regelmässig

den Anschein der Befangenheit nicht genügend begründen können (vgl. BGer

5A_253/2010 E. 2.6). Dies gilt entsprechend auch für die Mitgliedschaft im

Verein [...], dem übrigens nur ein Teil der Richterinnen und Richter des

Kantons Basel-Stadt abgehören. Die blosse Kollegialität unter Gerichtsmitgliedern

oder der Umstand, dass die betroffenen Gerichtspersonen am selben Arbeitsplatz

tätig sind und häufige Kontakte unterhalten, stellen noch keine Ausstandsgründe

dar (vgl. (BGE 141 I 78 E. 3.3, 139 I 121 E. 5.3; BGer 1B_157/2017

E. 2.2; Boog, a.a.O.,

Art. 56 N 40a; AGE [...] E. 2.3). Auch ein kollegiales Arbeitsverhältnis

zwischen Richterinnen und Richtern gleicher oder verschiedener Instanzen mag

für sich allein keinen objektiven Anschein von Befangenheit zu erwecken.

Andernfalls würde Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO nicht die

Zuständigkeit zur Beurteilung von Ausstandsgesuchen gegen einzelne Mitglieder

des Berufungsgerichts dem Berufungsgericht übertragen. Vielmehr muss die

Befangenheit im Einzelfall durch besondere Umstände begründet sein (vgl. AGE

[...]). Solche werden vom Gesuchsteller nicht nachvollziehbar geltend gemacht

und sind auch in keiner Weise ersichtlich. Im Gegenteil hat das

Appellationsgericht den Gesuchsteller in Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils

von der Anklage wegen Betrugs freigesprochen, womit es klar seine

Unabhängigkeit von der Vorinstanz und seine Unvoreingenommenheit gegenüber dem

Gesuchsteller demonstriert hat.

1.3.4

Der Gesuchsteller ist mit Ausstandsbegehren

bereits mehrfach bis ans Bundesgericht gelangt. Sämtliche dieser Beschwerden

waren jedoch, jeweils aufgrund der ungenügenden Auseinandersetzung mit dem

angefochtenen Entscheid, erfolglos (BGer 1F_8/2019 vom 14. März 2019,

6B_295/2019 vom 22. April 2019, 1B_486/2019 vom 7. November 2019,

6B_667/2022 vom 8. Juli 2022). Auch beim vorliegenden Ausstandsbegehren

des Gesuchstellers kann aufgrund der fehlenden Auseinandersetzung mit dem

angefochtenen Urteil von einem offensichtlich

missbräuchlichen (trölerischen) und unbegründeten Gesuch ausgegangen werden,

das lediglich auf die Ausschaltung der Rechtspflegeinstanz gerichtet ist.

Der vorliegende Entscheid über das

Ausstandsgesuch kann daher vom für das Revisionsverfahren zuständigen

Spruchkörper gefällt werden.

1.3.5

Auf das Ausstandsgesuch ist nach dem Gesagten nicht

einzutreten und das Appellationsgericht ist als Berufungsgericht gemäss

Art. 411 Abs. 1 StPO für die Beurteilung des Revisionsgesuches zuständig.

2.

2.1

Das

Berufungsgericht nimmt gemäss Art. 412 Abs. 1 StPO im schriftlichen

Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs vor. Ist das Gesuch

offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so tritt das Gericht nicht darauf

ein (Art. 412 Abs. 2 StPO). Der Nichteintretensentscheid ergeht in

diesem Fall durch ein Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 3 GOG).

In diesen Fällen ist eine Vernehmlassung bei den anderen Parteien oder der

Vorinstanz nicht erforderlich (Art. 412 Abs. 2 in Verbindung mit

Abs. 3 StPO; Heer / Covaci,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 412 StPO N 9). Für

die Zusammensetzung des Gerichts ist die Vorschrift von Art. 21 Abs. 3

StPO zu beachten, wonach Mitglieder des im Hauptverfahren entscheidenden

Berufungsgerichts nicht im gleichen Fall als Revisionsrichterinnen und

Revisionsrichter tätig sein dürfen (vgl. statt vieler AGE DGS.2019.25 vom

28.

Januar 2020 E.1.1).

2.2

Gemäss Art. 410 Abs. 1

lit. a StPO kann die Revision verlangen, wer durch ein rechtskräftiges

Urteil oder einen rechtskräftigen Strafbefehl beschwert ist und neue, vor dem

Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorbringt, die geeignet

sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere

Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen

Person zu bewirken. Das mit den Eingaben des Gesuchstellers angefochtene, in

Rechtskraft erwachsene Urteil [...] beinhaltet jedoch einen vollständigen

Freispruch des Gesuchstellers. Auch betreffend Kostenpunkt obsiegte er

vorbehaltslos. Dem Gesuchsteller fehlt es damit an der Legitimation zur

Revision, weil der angefochtene Entscheid für ihn keine Beschwer darstellt

beziehungsweise seine rechtlich geschützten Interessen in keiner Weise tangiert

(vgl. Heer /

Covaci, a.a.O., Art. 410 StPO N 16; Bähler, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 382 N 4).

Diese Auffassung

vertrat bei der Behandlung der Beschwerde des Gesuchstellers gegen das Urteil [...]

(vgl. dazu BGer 6B_296/2019 vom 11. April 2019 E. 2.2) bereits das

Bundesgericht. Damit erweist sich das gestellte Revisionsgesuch bereits

aufgrund einer summarischen Vorprüfung als offensichtlich unzulässig, so dass

darauf in Anwendung von Art. 412 StPO nicht einzutreten ist (Heer / Covaci,

a.a.O., Art. 412 StPO N 9).

3.

Bei diesem Ausgang

des Verfahrens trägt der Gesuchsteller grundsätzlich dessen Kosten. In

Anwendung von § 40 des Gerichtsgebührenreglements (GRR; SG 154.810) wird jedoch

umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Auf das Ausstandsgesuch wird nicht

eingetreten.

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Revisionsverfahren

wird umständehalber verzichtet.

Mitteilung an:

-

Gesuchsteller

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen MLaw

Andrea Meyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.