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Entscheid

DGS.2024.31

Ausstandsgesuch gegen den verfahrensleitenden Staatsanwalt (im Verfahren VT.[...])

24. September 2024Deutsch12 min

vom 19. Mai 2024 an der [...] in Basel, bei welchem A____ (nachfolgend Gesuchsteller)

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

DGS.2024.31

ENTSCHEID

vom 24. September 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Andrea Meyer

Beteiligte

A____, geb. [...] Gesuchsteller

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Ausstandsgesuch gegen den

verfahrensleitenden Staatsanwalt

(im Verfahren VT. [...])

Sachverhalt

Sachverhalt

Nach einem Vorfall

vom 19. Mai 2024 an der [...] in Basel, bei welchem A____ (nachfolgend Gesuchsteller)

mutmasslich mit einem Baselballschläger auf B____ und auf dessen Tür einschlug

und ihn bedrohte, wurde der Gesuchsteller festgenommen. Die Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt eröffnete daraufhin gegen den Gesuchsteller ein Strafverfahren

wegen Körperverletzung und Drohung zum Nachteil von B____, Sachbeschädigung sowie

wegen einem Vorfall früher an diesem Tag wegen Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz. Am 21. Mai 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft die

Anordnung der Untersuchungshaft gegen den Gesuchsteller.

Mit Eingabe vom

21. Mai 2024 informierte der Verteidiger des Gesuchstellers den verfahrensleitender

Staatsanwalt C____ (nachfolgend Staatsanwalt) über einen Hinweis der Mutter des

Gesuchstellers. Diese habe ihm mitgeteilt, dass der Gesuchsteller auch mit dem

Baseballschläger heftig gegen den Kopf geschlagen worden sei. Der Verteidiger

forderte in seiner Eingabe, dass der Staatsanwalt die Untersuchung im Hinblick

auf eine allfällige Hirnblutung an die Hand nehmen solle. Zusätzlich erklärte

der Verteidiger, dass sich der Gesuchsteller aufgrund seines damaligen Zustands

selbst nicht (mehr) an den Schlag erinnern könne. Gleichtags erschien zudem die

Mutter des Gesuchstellers bei der Staatsanwaltschaft und hat auch auf den

Schlag mit dem Baselballschläger aufmerksam gemacht.

Am 22. Mai

2024 fand die Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht statt. Im Rahmen

dieser Verhandlung gab der Gesuchsteller an, dass er von B____ mit dem

Baseballschläger geschlagen worden sei und daher eine Beule an der rechten

Schläfe habe. Im Rahmen der Verhandlung forderte der Verteidiger erneut die

rechtsmedizinische Untersuchung des Kopfes des Gesuchstellers hinsichtlich

eines allfälligen Schlages mit dem Baselballschläger. Mit elektronischer

Eingabe vom 23. Mai 2024 beantragte der Gesuchsteller beim Staatsanwalt

erneut die Untersuchung des Gesuchstellers bei der Gerichtsmedizin zwecks

Beweissicherung und Entscheid. Zudem wurde die Einvernahme der Mutter des

Gesuchstellers beantragt. Mit Beweisergänzungsentscheid vom 29. Mai 2024

verfügte der Staatsanwalt die Ablehnung dieser beiden Anträge.

Der Vertreter

des Gesuchstellers stellte daraufhin am 3. Juni 2024 ein Ausstandsbegehren

gegen den Staatsanwalt wegen Anscheins der Befangenheit. Der Staatsanwalt

übermittelte das Ausstandsbegehren mit Eingabe vom 4. Juni 2024 an das Appellationsgericht

und beantragte, das Ausstandsbegehren sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge

abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Hierzu liess sich der Gesuchsteller

mit Replik vom 8. Juli 2024 vernehmen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von

Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 58 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) hat eine

Partei, welche den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person

verlangen will, der Verfahrensleitung ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Die

betroffene Person nimmt dazu Stellung. Über Ablehnungsgesuche gegen die

Staatsanwaltschaft oder einzelne ihrer Mitglieder entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO

ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdeinstanz. Im Kanton

Basel-Stadt übt das Appellationsgericht als Einzelgericht die Funktion des

Beschwerdegerichts aus (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]).

1.2

Ein

Ausstandsgesuch muss der Verfahrensleitung «ohne Verzug» gestellt werden,

sobald die gesuchstellende Partei vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58

Abs. 1 StPO). Ein verspätetes Ausstandsgesuch führt zum Nichteintreten auf

das Gesuch (BGE 134 I 20 E. 4.3.1, 132 II 485 E. 4.3, 124 I 121 E. 2; Keller, in: Donatsch/ Lieber/Summers/Wohlers

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage,

Zürich 2020, Art. 58 N 4). Ein Ausstandsgesuch, das sechs bis sieben

Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds eingereicht wird, gilt nach Rechtsprechung

als rechtzeitig (AGE DGS.2023.19 vom 22. März 2024 E.1.3 und DGS.2022.11 vom

15.

Dezember 2022 E. 1.2.1 mit jeweiligem Hinweis auf BGer 6B_882/2008 vom 31.

März 2009 E. 1.3). Das Ausstandsgesuch des Gesuchstellers erfolgte am 3. Juni

2024.

und damit vier Tage nach dem Beweisergänzungsentscheid vom 29. Mai

2024, welcher die Grundlage des Ausstandsgesuchs darstellt. Das Ausstandsgesuch

wurde damit rechtzeitig eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.

2.

2.1

2.1.1

Der

Gesuchsteller wirft dem Staatsanwalt vor, die mehrfachen Hinweise bezüglich

eines Schlages an seinen Kopf mit einem Baseballschläger unbegründet als unwahr

abgestempelt zu haben. Dies obwohl der Staatsanwalt mit Eingabe vom

21.

Mai 2024 darauf hingewiesen worden sei, dass er sich aufgrund seines

damaligen Zustands nicht mehr an den Schlag erinnern könne. Anlässlich der Hausdurchsuchung

am 20. Mai 2024 habe die Mutter zudem angegeben, dass sie jederzeit für

Auskünfte bereitstehe und damit sehr wohl Angaben zum Geschehen machen könne.

Weiter habe der Zeuge, D____, der Polizei mitgeteilt, der Gesuchsteller habe

mindestens zwei Kopfschläge von B____ erhalten. Schon aus beweistechnischen

Gründen hätte man diesen Hinweisen nachgehen müssen (Akten, S. 2 f.). Daher

habe der Staatsanwalt, gestützt auf aktenwidrige Behauptungen, die Hinweise des

Verteidigers und der Mutter des Gesuchstellers unbegründet als unwahr abgetan

und damit relevante Beweiserhebungen unterlassen. Aus diesem Grund könne der

Staatsanwalt auch keine Gewähr für eine sachgerechte und unvoreingenommene

Untersuchung bieten, weshalb er wegen des Anscheins der Befangenheit in

Ausstand zu treten habe (Akten, S. 3).

2.1.2

Mit

seiner Replik vom 8. Juli 2024 machte der Gesuchsteller zudem geltend,

dass der Zeuge D____ bei seiner Einvernahme am 7. Juni 2024 angegeben

habe, er habe die Auseinandersetzung zwischen dem Gesuchsteller und B____ sowie

den wuchtigen Schlag gegen den Kopf des Gesuchstellers beobachten können. Diese

Beobachtung habe er sodann auch der Mutter des Gesuchstellers mitgeteilt. Der

Zeuge habe diese Aussage getätigt, ohne dass er überhaupt wissen konnte, dass

der Gesuchsteller danach genau an der beschriebenen Stelle eine Schwellung aufwies.

Die Untersuchung des Kopfes des Gesuchstellers durch die Gerichtsmedizin wäre

jedoch, vor allem hinsichtlich des Tatbeitrages von B____, für die

Fallbeurteilung relevant gewesen. Diese voreingenommene Fallbetrachtung des

Staatsanwaltes habe möglicherweise auch zu einer Gesundheitsgefährdung des

Gesuchstellers geführt. Im Rahmen seines Haftverlängerungsgesuchs vom

14.

Juni 2024 habe der Staatsanwalt zudem versucht, die Aussagen des

Zeugen als unglaubwürdig darzustellen, um so zu beweisen, dass er mit den

abgelehnten Beweisanträgen des Gesuchstellers keinen Fehler gemacht habe

(Akten, S. 14 f.).

2.2

Der

vom Ausstandsgesuch betroffene Staatsanwalt hält in seiner gemäss

Art. 58 Abs. 2 StPO erfolgten Stellungnahme entgegen, die

Mutter des Gesuchstellers habe am 21. Mai 2024 an den Porten der

Staatsanwaltschaft mitgeteilt, ihr Sohn habe einen Schlag auf den Kopf

erhalten, er wisse jedoch selbst nichts davon. Die Mutter sei beim Vorfall

jedoch nicht persönlich anwesend gewesen und könne nach eigenen Angaben zum

Vorfall keine Auskunft geben. Der Staatsanwalt gibt an, dass er trotzdem den

medizinischen Dienst des Gefängnisses Waaghof informiert habe. Der

Gesuchsteller habe jedoch, schon vor dieser Information durch seine Mutter, am

20.

Mai 2024 den medizinischen Dienst des Gefängnisses konsultiert, wo er

jedoch keine solche Verletzung erwähnt habe. Es sei dort lediglich um

Entzugserscheinungen aufgrund seines Drogenkonsums gegangen. Es sei auch

medizinisches Personal bei der Abnahme der Blut- und Urinprobe anwesend

gewesen, welches bei Verletzungen oder Beschwerden am Kopf die entsprechenden

Massnahmen hätte einleiten können. Die Staatsanwaltschaft sei daher durchaus um

das Wohlergehen des Gesuchstellers besorgt gewesen. Sie überlasse die

medizinische Fachexpertise jedoch dem medizinischen Dienst des Gefängnisses

(vgl. Akten, S. 6). Hinsichtlich der abgelehnten Beweisanträge führt der

Staatsanwalt aus, dass die Beweisanträge des Gesuchstellers vom 23. Mai

2024.

bereits am 29. Mai 2024 und damit nur vier Arbeitstage nach dem

Eingang des Gesuchs bearbeitet worden seien. In diesen vier Tagen seien

Abklärungen zur seriösen Beurteilung der Beweisanträge vorgenommen worden. Weiter

argumentiert der Staatsanwalt in seinem Beweisergänzungsentscheid vom 29. Mai

2024, dass die Beweisanträge der Vorführung des Gesuchstellers bei der

Gerichtsmedizin sowie der Zeugeneinvernahme der Mutter abgelehnt worden seien,

da gemäss Art. 318 Abs. 2 StPO damit die Beweiserhebung von unerheblichen,

offenkundigen, der Strafbehörde bekannten oder bereits rechtsgenüglich

erwiesenen Tatsachen verlangt worden seien (Akten der Staatsanwaltschaft, S. 26

f.). In seiner Stellungnahme gab er zudem ergänzend an, dass B____ bereits

einen Schlag mit der Faust gegen die betroffene Stelle des Gesuchstellers als

Abwehr in der Einvernahme zugegeben habe, weshalb dieser Teil des Sachverhalts

bereits soweit erstellt sei, dass keine medizinische Untersuchung zu

Beweiszwecken mehr nötig sei (Akten, S. 7).

Die

Behauptungen, dass er als Staatsanwalt hinsichtlich der geäusserten

gesundheitlichen Bedenken nichts unternommen und die Hinweise als unwahr

abgetan habe, würden nicht zutreffen. Auch inwiefern er aktenwidrige

Behauptungen getätigt haben solle, erschliesse sich nicht, da sich sämtliche

Ausführungen explizit auf die Angaben in den Akten beziehen würden.

2.3

2.3.1

Die

Ausstandsgründe für die in einer Strafbehörde tätigen Personen sind in

Art. 56 StPO geregelt. Zu den Strafbehörden gehören neben den Gerichten

(Art. 13 StPO) die Strafverfolgungsbehörden, darunter die Staatsanwaltschaft

(Art. 12 lit. b StPO). Von den in Art. 56 lit. a-e StPO geregelten besonderen

Ausstandsgründen abgesehen (persönliches Interesse an der Strafsache,

Vorbefassung in anderer Stellung, persönliche Beziehung zu den Parteien usw.)

tritt in den Ausstand, wer aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft

oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein

könnte (Art. 56 lit. f StPO). Bei der Bestimmung von Art. 56 lit. f StPO

handelt es sich um eine Generalklausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst,

die in Art. 56 lit. a-e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Sie entspricht

Art. 30 Abs. 1 Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101). Danach hat jede Person

Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen

und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird.

Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände

vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die

Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in

einem bestimmten Verhalten begründet sein. Dabei ist nicht auf das subjektive

Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit

muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände

vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und

Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der

Richter tatsächlich befangen ist. Zwar darf der Gehalt von Art. 30 Abs. 1 BV

nicht unbesehen auf nicht richterliche Behörden übertragen werden, deren

Ausstandspflicht sich nach Art. 29 Abs. 1 BV beurteilt. Hinsichtlich der

Unparteilichkeit des Staatsanwalts im Vorverfahren im Sinne von Unabhängigkeit

und Unbefangenheit kommt Art. 29 Abs. 1 BV allerdings ein mit Art. 30 Abs. 1 BV

weitgehend übereinstimmender Gehalt zu. Gemäss Art. 61 lit. a StPO leitet die

Staatsanwaltschaft das Verfahren bis zur Anklageerhebung. Die

Staatsanwaltschaft gewährleistet insoweit eine gesetzmässige und geordnete

Durchführung des Verfahrens (Art. 62 Abs. 1 StPO). Sie untersucht die

belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Art. 6 Abs. 2

StPO). Zwar verfügt sie bei ihren Ermittlungen über eine gewisse Freiheit. Sie

ist jedoch zu Zurückhaltung verpflichtet. Sie hat sich jeden unlauteren

Vorgehens zu enthalten und sowohl die belastenden als auch die entlastenden

Umstände zu untersuchen. Sie darf keine Partei zum Nachteil einer anderen

bevorteilen. Auch ein Staatsanwalt kann daher abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen,

die objektiv geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2, 138 IV 142 E. 2.1 und 2.2).

2.3.2

Der

Gesuchsteller muss bei objektiver Betrachtung Fehlleistungen des Staatsanwalts

glaubhaft machen können, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere

Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zu seinen Lasten

auswirken. Fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen der

Staatsanwaltschaft begründen für sich allein jedoch noch keinen Anschein der

Voreingenommenheit, sondern es müssen hierfür besonders krasse oder wiederholte

Irrtümer vorliegen, die eine schwere Verletzung der Amtspflicht darstellen und

sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (BGE 141 IV 178 E.

3.2.3, 138 IV 142 E. 2.3, 143 IV 69 E. 3.2; AGE DGS.2023.19 und

DGS.2023.20 E. 3).

Der

Gesuchsteller bringt als Fehlleistungen des Staatsanwaltes die Unterlassung

relevanter Beweise mit der Abweisung der Beweisanträge auf Einvernahme der

Mutter als Zeugin und auf rechtsmedizinische Untersuchung des Gesuchstellers sowie

aktenwidrige Behauptungen in der Begründung vor. Die Staatsanwaltschaft

begründete ihren Beweisentscheid vom 29. Mai 2024 unter anderem damit,

dass der Schlag gegen den Kopf des Gesuchstellers von B____ in seiner Einvernahme

zugegeben worden und damit erstellt sei. Anzumerken ist jedoch, dass B____ aussagte,

er habe den Gesuchsteller lediglich als Abwehrreaktion mit der Faust gegen das

Gesicht geschlagen. Sowohl der Zeuge D____ als auch die Mutter des

Gesuchstellers haben jedoch dementgegen angegeben, dass der Gesuchsteller von B____

einen Schlag mit einem Baseballschläger gegen das Gesicht erhalten habe. Es

wäre daher zweifellos hilfreich gewesen, wenn der Staatsanwalt unverzüglich

eine Begutachtung durch die Rechtsmedizin verfügt hätte. Jedoch ist zumindest

der Schlag gegen das Gesicht des Gesuchstellers erstellt, auch wenn Uneinigkeit

betreffend die Benützung eines Baseballschlägers besteht. Uneinigkeit besteht

zudem auch darin, ob die Mutter des Gesuchstellers den Schlag gesehen hat und

dazu aussagen kann oder nicht, was die Grundlage der vorgeworfenen Fehlleistung

des Staatsanwaltes im Sinne einer aktenwidrigen Behauptung darstellt. Der

Staatsanwalt führte im Beweisergänzungsentscheid an, die Mutter habe den Schlag

nicht gesehen, weshalb ihre Einvernahme nicht nötig sei. Dazu kann festgehalten

werden, dass die Einvernahme der Mutter des Gesuchstellers grundsätzlich auch

vor dem erstinstanzlichen Gericht noch möglich ist.

Die

vorgeworfenen Fehlleistungen des Staatsanwaltes können für sich daher noch

keinen Anschein der Voreingenommenheit begründen, da keine zusätzlichen

besonders krassen oder wiederholten Irrtümer vorliegen, die eine schwere

Verletzung der Amtspflicht darstellen und sich einseitig zulasten einer der

Prozessparteien auswirken würden. Die Vorbringen des Gesuchstellers genügen

daher nicht, um den Anschein der Befangenheit des Staatsanwalts zu wecken. Das

Ausstandsgesuch ist nach dem Gesagten abzuweisen.

3.

Bei diesem

Ausgang des Ausstandverfahrens hat der Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen

(Art. 59 Abs. 4 StPO), wobei die Gebühr auf CHF 800.– festzusetzen ist

(vgl. § 33 des Reglements über die Gerichtsgebühren, SG 154.810).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Das Ausstandsgesuch gegen den

verfahrensleitenden Staatsanwalt C____ wird abgewiesen.

Der Gesuchsteller trägt die Kosten des

Ausstandsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–.

Mitteilung an:

-

Gesuchsteller

-

Staatsanwalt C____

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Andrea Meyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.