DGS.2024.31
Ausstandsgesuch gegen den verfahrensleitenden Staatsanwalt (im Verfahren VT.[...])
24. September 2024Deutsch12 min
vom 19. Mai 2024 an der [...] in Basel, bei welchem A____ (nachfolgend Gesuchsteller)
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
DGS.2024.31
ENTSCHEID
vom 24. September 2024
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Andrea Meyer
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchsteller
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Ausstandsgesuch gegen den
verfahrensleitenden Staatsanwalt
(im Verfahren VT. [...])
Sachverhalt
Sachverhalt
Nach einem Vorfall
vom 19. Mai 2024 an der [...] in Basel, bei welchem A____ (nachfolgend Gesuchsteller)
mutmasslich mit einem Baselballschläger auf B____ und auf dessen Tür einschlug
und ihn bedrohte, wurde der Gesuchsteller festgenommen. Die Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt eröffnete daraufhin gegen den Gesuchsteller ein Strafverfahren
wegen Körperverletzung und Drohung zum Nachteil von B____, Sachbeschädigung sowie
wegen einem Vorfall früher an diesem Tag wegen Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz. Am 21. Mai 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft die
Anordnung der Untersuchungshaft gegen den Gesuchsteller.
Mit Eingabe vom
21. Mai 2024 informierte der Verteidiger des Gesuchstellers den verfahrensleitender
Staatsanwalt C____ (nachfolgend Staatsanwalt) über einen Hinweis der Mutter des
Gesuchstellers. Diese habe ihm mitgeteilt, dass der Gesuchsteller auch mit dem
Baseballschläger heftig gegen den Kopf geschlagen worden sei. Der Verteidiger
forderte in seiner Eingabe, dass der Staatsanwalt die Untersuchung im Hinblick
auf eine allfällige Hirnblutung an die Hand nehmen solle. Zusätzlich erklärte
der Verteidiger, dass sich der Gesuchsteller aufgrund seines damaligen Zustands
selbst nicht (mehr) an den Schlag erinnern könne. Gleichtags erschien zudem die
Mutter des Gesuchstellers bei der Staatsanwaltschaft und hat auch auf den
Schlag mit dem Baselballschläger aufmerksam gemacht.
Am 22. Mai
2024 fand die Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht statt. Im Rahmen
dieser Verhandlung gab der Gesuchsteller an, dass er von B____ mit dem
Baseballschläger geschlagen worden sei und daher eine Beule an der rechten
Schläfe habe. Im Rahmen der Verhandlung forderte der Verteidiger erneut die
rechtsmedizinische Untersuchung des Kopfes des Gesuchstellers hinsichtlich
eines allfälligen Schlages mit dem Baselballschläger. Mit elektronischer
Eingabe vom 23. Mai 2024 beantragte der Gesuchsteller beim Staatsanwalt
erneut die Untersuchung des Gesuchstellers bei der Gerichtsmedizin zwecks
Beweissicherung und Entscheid. Zudem wurde die Einvernahme der Mutter des
Gesuchstellers beantragt. Mit Beweisergänzungsentscheid vom 29. Mai 2024
verfügte der Staatsanwalt die Ablehnung dieser beiden Anträge.
Der Vertreter
des Gesuchstellers stellte daraufhin am 3. Juni 2024 ein Ausstandsbegehren
gegen den Staatsanwalt wegen Anscheins der Befangenheit. Der Staatsanwalt
übermittelte das Ausstandsbegehren mit Eingabe vom 4. Juni 2024 an das Appellationsgericht
und beantragte, das Ausstandsbegehren sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Hierzu liess sich der Gesuchsteller
mit Replik vom 8. Juli 2024 vernehmen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 58 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) hat eine
Partei, welche den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person
verlangen will, der Verfahrensleitung ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Die
betroffene Person nimmt dazu Stellung. Über Ablehnungsgesuche gegen die
Staatsanwaltschaft oder einzelne ihrer Mitglieder entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO
ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdeinstanz. Im Kanton
Basel-Stadt übt das Appellationsgericht als Einzelgericht die Funktion des
Beschwerdegerichts aus (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]).
1.2
Ein
Ausstandsgesuch muss der Verfahrensleitung «ohne Verzug» gestellt werden,
sobald die gesuchstellende Partei vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58
Abs. 1 StPO). Ein verspätetes Ausstandsgesuch führt zum Nichteintreten auf
das Gesuch (BGE 134 I 20 E. 4.3.1, 132 II 485 E. 4.3, 124 I 121 E. 2; Keller, in: Donatsch/ Lieber/Summers/Wohlers
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage,
Zürich 2020, Art. 58 N 4). Ein Ausstandsgesuch, das sechs bis sieben
Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds eingereicht wird, gilt nach Rechtsprechung
als rechtzeitig (AGE DGS.2023.19 vom 22. März 2024 E.1.3 und DGS.2022.11 vom
15.
Dezember 2022 E. 1.2.1 mit jeweiligem Hinweis auf BGer 6B_882/2008 vom 31.
März 2009 E. 1.3). Das Ausstandsgesuch des Gesuchstellers erfolgte am 3. Juni
2024.
und damit vier Tage nach dem Beweisergänzungsentscheid vom 29. Mai
2024, welcher die Grundlage des Ausstandsgesuchs darstellt. Das Ausstandsgesuch
wurde damit rechtzeitig eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.
2.
2.1
2.1.1
Der
Gesuchsteller wirft dem Staatsanwalt vor, die mehrfachen Hinweise bezüglich
eines Schlages an seinen Kopf mit einem Baseballschläger unbegründet als unwahr
abgestempelt zu haben. Dies obwohl der Staatsanwalt mit Eingabe vom
21.
Mai 2024 darauf hingewiesen worden sei, dass er sich aufgrund seines
damaligen Zustands nicht mehr an den Schlag erinnern könne. Anlässlich der Hausdurchsuchung
am 20. Mai 2024 habe die Mutter zudem angegeben, dass sie jederzeit für
Auskünfte bereitstehe und damit sehr wohl Angaben zum Geschehen machen könne.
Weiter habe der Zeuge, D____, der Polizei mitgeteilt, der Gesuchsteller habe
mindestens zwei Kopfschläge von B____ erhalten. Schon aus beweistechnischen
Gründen hätte man diesen Hinweisen nachgehen müssen (Akten, S. 2 f.). Daher
habe der Staatsanwalt, gestützt auf aktenwidrige Behauptungen, die Hinweise des
Verteidigers und der Mutter des Gesuchstellers unbegründet als unwahr abgetan
und damit relevante Beweiserhebungen unterlassen. Aus diesem Grund könne der
Staatsanwalt auch keine Gewähr für eine sachgerechte und unvoreingenommene
Untersuchung bieten, weshalb er wegen des Anscheins der Befangenheit in
Ausstand zu treten habe (Akten, S. 3).
2.1.2
Mit
seiner Replik vom 8. Juli 2024 machte der Gesuchsteller zudem geltend,
dass der Zeuge D____ bei seiner Einvernahme am 7. Juni 2024 angegeben
habe, er habe die Auseinandersetzung zwischen dem Gesuchsteller und B____ sowie
den wuchtigen Schlag gegen den Kopf des Gesuchstellers beobachten können. Diese
Beobachtung habe er sodann auch der Mutter des Gesuchstellers mitgeteilt. Der
Zeuge habe diese Aussage getätigt, ohne dass er überhaupt wissen konnte, dass
der Gesuchsteller danach genau an der beschriebenen Stelle eine Schwellung aufwies.
Die Untersuchung des Kopfes des Gesuchstellers durch die Gerichtsmedizin wäre
jedoch, vor allem hinsichtlich des Tatbeitrages von B____, für die
Fallbeurteilung relevant gewesen. Diese voreingenommene Fallbetrachtung des
Staatsanwaltes habe möglicherweise auch zu einer Gesundheitsgefährdung des
Gesuchstellers geführt. Im Rahmen seines Haftverlängerungsgesuchs vom
14.
Juni 2024 habe der Staatsanwalt zudem versucht, die Aussagen des
Zeugen als unglaubwürdig darzustellen, um so zu beweisen, dass er mit den
abgelehnten Beweisanträgen des Gesuchstellers keinen Fehler gemacht habe
(Akten, S. 14 f.).
2.2
Der
vom Ausstandsgesuch betroffene Staatsanwalt hält in seiner gemäss
Art. 58 Abs. 2 StPO erfolgten Stellungnahme entgegen, die
Mutter des Gesuchstellers habe am 21. Mai 2024 an den Porten der
Staatsanwaltschaft mitgeteilt, ihr Sohn habe einen Schlag auf den Kopf
erhalten, er wisse jedoch selbst nichts davon. Die Mutter sei beim Vorfall
jedoch nicht persönlich anwesend gewesen und könne nach eigenen Angaben zum
Vorfall keine Auskunft geben. Der Staatsanwalt gibt an, dass er trotzdem den
medizinischen Dienst des Gefängnisses Waaghof informiert habe. Der
Gesuchsteller habe jedoch, schon vor dieser Information durch seine Mutter, am
20.
Mai 2024 den medizinischen Dienst des Gefängnisses konsultiert, wo er
jedoch keine solche Verletzung erwähnt habe. Es sei dort lediglich um
Entzugserscheinungen aufgrund seines Drogenkonsums gegangen. Es sei auch
medizinisches Personal bei der Abnahme der Blut- und Urinprobe anwesend
gewesen, welches bei Verletzungen oder Beschwerden am Kopf die entsprechenden
Massnahmen hätte einleiten können. Die Staatsanwaltschaft sei daher durchaus um
das Wohlergehen des Gesuchstellers besorgt gewesen. Sie überlasse die
medizinische Fachexpertise jedoch dem medizinischen Dienst des Gefängnisses
(vgl. Akten, S. 6). Hinsichtlich der abgelehnten Beweisanträge führt der
Staatsanwalt aus, dass die Beweisanträge des Gesuchstellers vom 23. Mai
2024.
bereits am 29. Mai 2024 und damit nur vier Arbeitstage nach dem
Eingang des Gesuchs bearbeitet worden seien. In diesen vier Tagen seien
Abklärungen zur seriösen Beurteilung der Beweisanträge vorgenommen worden. Weiter
argumentiert der Staatsanwalt in seinem Beweisergänzungsentscheid vom 29. Mai
2024, dass die Beweisanträge der Vorführung des Gesuchstellers bei der
Gerichtsmedizin sowie der Zeugeneinvernahme der Mutter abgelehnt worden seien,
da gemäss Art. 318 Abs. 2 StPO damit die Beweiserhebung von unerheblichen,
offenkundigen, der Strafbehörde bekannten oder bereits rechtsgenüglich
erwiesenen Tatsachen verlangt worden seien (Akten der Staatsanwaltschaft, S. 26
f.). In seiner Stellungnahme gab er zudem ergänzend an, dass B____ bereits
einen Schlag mit der Faust gegen die betroffene Stelle des Gesuchstellers als
Abwehr in der Einvernahme zugegeben habe, weshalb dieser Teil des Sachverhalts
bereits soweit erstellt sei, dass keine medizinische Untersuchung zu
Beweiszwecken mehr nötig sei (Akten, S. 7).
Die
Behauptungen, dass er als Staatsanwalt hinsichtlich der geäusserten
gesundheitlichen Bedenken nichts unternommen und die Hinweise als unwahr
abgetan habe, würden nicht zutreffen. Auch inwiefern er aktenwidrige
Behauptungen getätigt haben solle, erschliesse sich nicht, da sich sämtliche
Ausführungen explizit auf die Angaben in den Akten beziehen würden.
2.3
2.3.1
Die
Ausstandsgründe für die in einer Strafbehörde tätigen Personen sind in
Art. 56 StPO geregelt. Zu den Strafbehörden gehören neben den Gerichten
(Art. 13 StPO) die Strafverfolgungsbehörden, darunter die Staatsanwaltschaft
(Art. 12 lit. b StPO). Von den in Art. 56 lit. a-e StPO geregelten besonderen
Ausstandsgründen abgesehen (persönliches Interesse an der Strafsache,
Vorbefassung in anderer Stellung, persönliche Beziehung zu den Parteien usw.)
tritt in den Ausstand, wer aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft
oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein
könnte (Art. 56 lit. f StPO). Bei der Bestimmung von Art. 56 lit. f StPO
handelt es sich um eine Generalklausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst,
die in Art. 56 lit. a-e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Sie entspricht
Art. 30 Abs. 1 Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101). Danach hat jede Person
Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen
und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird.
Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände
vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die
Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in
einem bestimmten Verhalten begründet sein. Dabei ist nicht auf das subjektive
Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit
muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände
vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und
Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der
Richter tatsächlich befangen ist. Zwar darf der Gehalt von Art. 30 Abs. 1 BV
nicht unbesehen auf nicht richterliche Behörden übertragen werden, deren
Ausstandspflicht sich nach Art. 29 Abs. 1 BV beurteilt. Hinsichtlich der
Unparteilichkeit des Staatsanwalts im Vorverfahren im Sinne von Unabhängigkeit
und Unbefangenheit kommt Art. 29 Abs. 1 BV allerdings ein mit Art. 30 Abs. 1 BV
weitgehend übereinstimmender Gehalt zu. Gemäss Art. 61 lit. a StPO leitet die
Staatsanwaltschaft das Verfahren bis zur Anklageerhebung. Die
Staatsanwaltschaft gewährleistet insoweit eine gesetzmässige und geordnete
Durchführung des Verfahrens (Art. 62 Abs. 1 StPO). Sie untersucht die
belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Art. 6 Abs. 2
StPO). Zwar verfügt sie bei ihren Ermittlungen über eine gewisse Freiheit. Sie
ist jedoch zu Zurückhaltung verpflichtet. Sie hat sich jeden unlauteren
Vorgehens zu enthalten und sowohl die belastenden als auch die entlastenden
Umstände zu untersuchen. Sie darf keine Partei zum Nachteil einer anderen
bevorteilen. Auch ein Staatsanwalt kann daher abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen,
die objektiv geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2, 138 IV 142 E. 2.1 und 2.2).
2.3.2
Der
Gesuchsteller muss bei objektiver Betrachtung Fehlleistungen des Staatsanwalts
glaubhaft machen können, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere
Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zu seinen Lasten
auswirken. Fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen der
Staatsanwaltschaft begründen für sich allein jedoch noch keinen Anschein der
Voreingenommenheit, sondern es müssen hierfür besonders krasse oder wiederholte
Irrtümer vorliegen, die eine schwere Verletzung der Amtspflicht darstellen und
sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (BGE 141 IV 178 E.
3.2.3, 138 IV 142 E. 2.3, 143 IV 69 E. 3.2; AGE DGS.2023.19 und
DGS.2023.20 E. 3).
Der
Gesuchsteller bringt als Fehlleistungen des Staatsanwaltes die Unterlassung
relevanter Beweise mit der Abweisung der Beweisanträge auf Einvernahme der
Mutter als Zeugin und auf rechtsmedizinische Untersuchung des Gesuchstellers sowie
aktenwidrige Behauptungen in der Begründung vor. Die Staatsanwaltschaft
begründete ihren Beweisentscheid vom 29. Mai 2024 unter anderem damit,
dass der Schlag gegen den Kopf des Gesuchstellers von B____ in seiner Einvernahme
zugegeben worden und damit erstellt sei. Anzumerken ist jedoch, dass B____ aussagte,
er habe den Gesuchsteller lediglich als Abwehrreaktion mit der Faust gegen das
Gesicht geschlagen. Sowohl der Zeuge D____ als auch die Mutter des
Gesuchstellers haben jedoch dementgegen angegeben, dass der Gesuchsteller von B____
einen Schlag mit einem Baseballschläger gegen das Gesicht erhalten habe. Es
wäre daher zweifellos hilfreich gewesen, wenn der Staatsanwalt unverzüglich
eine Begutachtung durch die Rechtsmedizin verfügt hätte. Jedoch ist zumindest
der Schlag gegen das Gesicht des Gesuchstellers erstellt, auch wenn Uneinigkeit
betreffend die Benützung eines Baseballschlägers besteht. Uneinigkeit besteht
zudem auch darin, ob die Mutter des Gesuchstellers den Schlag gesehen hat und
dazu aussagen kann oder nicht, was die Grundlage der vorgeworfenen Fehlleistung
des Staatsanwaltes im Sinne einer aktenwidrigen Behauptung darstellt. Der
Staatsanwalt führte im Beweisergänzungsentscheid an, die Mutter habe den Schlag
nicht gesehen, weshalb ihre Einvernahme nicht nötig sei. Dazu kann festgehalten
werden, dass die Einvernahme der Mutter des Gesuchstellers grundsätzlich auch
vor dem erstinstanzlichen Gericht noch möglich ist.
Die
vorgeworfenen Fehlleistungen des Staatsanwaltes können für sich daher noch
keinen Anschein der Voreingenommenheit begründen, da keine zusätzlichen
besonders krassen oder wiederholten Irrtümer vorliegen, die eine schwere
Verletzung der Amtspflicht darstellen und sich einseitig zulasten einer der
Prozessparteien auswirken würden. Die Vorbringen des Gesuchstellers genügen
daher nicht, um den Anschein der Befangenheit des Staatsanwalts zu wecken. Das
Ausstandsgesuch ist nach dem Gesagten abzuweisen.
3.
Bei diesem
Ausgang des Ausstandverfahrens hat der Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen
(Art. 59 Abs. 4 StPO), wobei die Gebühr auf CHF 800.– festzusetzen ist
(vgl. § 33 des Reglements über die Gerichtsgebühren, SG 154.810).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Ausstandsgesuch gegen den
verfahrensleitenden Staatsanwalt C____ wird abgewiesen.
Der Gesuchsteller trägt die Kosten des
Ausstandsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–.
Mitteilung an:
-
Gesuchsteller
-
Staatsanwalt C____
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Andrea Meyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.