DGS.2024.32
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Entscheid des Appellationsgerichts BES.2022.61 vom 27. Oktober 2022) (noch nicht rechtskräftig)
29. Juli 2024Deutsch6 min
angefochten und mit Eingabe vom 9. Dezember 2022 hinsichtlich der Gerichtskosten
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
DGS.2024.32
ENTSCHEID
vom 29. Juli
2024
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Kim Baier
Beteiligte
A____, geb.
[...] Gesuchsteller
[...]
Gegenstand
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten
(Entscheid des Appellationsgerichts
BES.2022.61 vom 27. Oktober 2022)
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Entscheid
vom 27. Oktober 2022 wurde die Beschwerde von A____ (Gesuchsteller) betreffend
die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom
22. April 2022 abgewiesen. Die Prüfung der Beschwerde ergab im
Wesentlichen, dass zufolge fehlender Prozessvoraussetzungen (nach Art. 310
Abs. 1 lit. a StPO) das Verfahren zu Recht nicht an die Hand genommen
wurde, weshalb der Gesuchsteller in Abweisung der Beschwerde zur Zahlung der
Gerichtskosten in der Höhe von CHF 600.– verpflichtet wurde.
Der
Gesuchsteller hat den Entscheid vom 27. Oktober 2022 beim Bundesgericht
angefochten und mit Eingabe vom 9. Dezember 2022 hinsichtlich der Gerichtskosten
des Beschwerdeverfahrens ein Gesuch um Stundung gestellt sowie eine Mahnsperre
beantragt, was vom Appellationsgericht gutgeheissen wurde. Auf die Beschwerde
ist das Bundesgericht mit Entscheid vom 6. Februar 2023 nicht eingetreten.
In der Folge hat das Appellationsgericht mit Verfügung vom 20. März 2023
die eingerichtete Mahnsperre aufgehoben. Diese Verfügung hat der
Beschwerdeführer wiederum beim Bundesgericht angefochten und am 30. Mai
2023 ein Kostenerlassgesuch beim Appellationsgericht gestellt. Mit Verfügung
vom 5. Juni 2023 hat das Appellationsgericht die Forderung für ein Jahr
bis 1. Juni 2024 gestundet und der Gesuchsteller hat die hängige
Beschwerde beim Bundesgericht zurückgezogen.
Der
Gesuchsteller hat mit Eingabe vom 10. Juni 2024 ein erneutes Kostenerlassgesuch
beim Appellationsgericht gestellt und weitere Unterlagen eingereicht. Zur Begründung
führt er an, seine finanzielle Lage habe sich noch weiter verschlechtert. Er
sei am 1. Oktober 2023, seine Frau am 1. Januar 2024 in Rente
gegangen. Die Rentenzahlungen befänden sich unterhalb des Existenzminimums in
Deutschland, weshalb sie ergänzend Sozialhilfe erhalten würden. Die Bezahlung
der Gebühren würde für sie eine besondere Härte bedeuten. Seinem Gesuch hat er
unter anderem zwei Schreiben der Stadt […], Sozial- und Jugendbehörde, vom
29. Januar 2024 betreffend die Gewährung von Leistungen an ihn und seine
Ehefrau inkl. Bedarfsberechnung beigelegt. Der vorliegende Entscheid ist
aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben
sich – soweit sie für den Entscheid von Relevanz sind – aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 425 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen
aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt
oder erlassen werden. Zuständig für den Entscheid ist nach der genannten
Bestimmung die Strafbehörde. Da der Kanton Basel-Stadt von der grundsätzlich
gegebenen Befugnis der Kantone, die Zuständigkeit zur Stundung oder zum Erlass
von Kosten auch an andere Behörden wie beispielsweise Gerichtsverwaltungen oder
Inkassostellen der Strafbehörden zu übertragen (vgl. dazu Domeisen, in: Basler Kommentar, 3. Auflage
2023, Art. 425 StPO N 2), keinen Gebrauch gemacht hat (§ 44 des Gesetzes
über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG
257.100]), sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu
entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der
Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des
Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht (statt vieler: AGE SB.2019.112 vom
14.
Juli 2021 E. 1). Der eingangs genannte Entscheid vom 27. Oktober
2022.
wurde durch das Appellationsgericht erlassen, weshalb zur Behandlung des
Kostenerlassgesuchs der Einzelrichter des Appellationsgerichts zuständig ist.
1.2
Das
Erlassgesuch des Gesuchstellers bezieht sich auf die Rechnung des
Appellationsgerichts […] vom 3. November 2022. Der Rechnungsbetrag setzt
sich aus CHF 40.– Mahngebühren und CHF 600.– Gerichtskosten zusammen,
was einem Total von CHF 640.– entspricht. Die erwähnten Kosten sind
Verfahrenskosten im Sinn von Art. 425 StPO, weshalb sie Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens bilden.
2.
2.1
Art. 425
StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden oder,
unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen
Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass
müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart
angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig
erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist oder die
Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen Schulden seine Resozialisierung
beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Domeisen, a.a.O., Art. 425 StPO N 4).
Zu bedenken gilt in diesem Zusammenhang stets, dass der definitive Erlass von
Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung aufweist. So können einmal erlassene Verfahrenskosten
selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Schuldner in der
Folgezeit in günstigere finanzielle Verhältnisse kommt. Die Gewährung des
Kostenerlasses ist deshalb mit Zurückhaltung vorzunehmen; deutlich weniger weit
geht eine Ratenzahlung (AGE SB.2017.73 vom 24. März 2021 E. 2.1,
SB.2014.28 vom 28. August 2019 E. 2.1). Mit der Konzipierung von Art. 425
StPO als Kann-Bestimmung bleibt der zuständigen Strafbehörde ein grosser
Ermessens- und Beurteilungsspielraum (BGer 6B_1184/2019 vom 25. Juni 2020
E. 1.1, 6B_886/2019 vom 25. September 2019 E. 2).
2.2
Wie
sich aus dem Erlassgesuch und den eingereichten Unterlagen ergibt, sind die
aktuellen finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers tatsächlich sehr eng.
Der Gesuchsteller ist bald 67 Jahre alt, ein Wiedereinstieg ins Berufsleben
scheint angesichts seines Alters unwahrscheinlich. Hinzu kommt, dass sich
mittlerweile beide Ehegatten im Ruhestand befinden und ergänzend Sozialhilfe
beanspruchen, womit auch in Zukunft nicht von einer Besserstellung auszugehen
ist. Es bestehen auch ansonsten keine Hinweise, dass sich die finanzielle
Situation des Gesuchstellers in absehbarer Zeit wesentlich ändern bzw.
verbessern wird. Nachdem vor einem Jahr die Stundung noch gewährt wurde,
erscheint mittlerweile – auch nach Pensionierung seiner Ehefrau – eine
Kostenauflage im Sinne des vorstehend Ausgeführten als unbillig. Vor diesem
Hintergrund kann dem Gesuchsteller auch eine Ratenzahlung nicht zugemutet
werden. Um das finanzielle und auch sonstige Fortkommen des Gesuchstellers nicht
zu gefährden, erscheint es gerechtfertigt, ihm den gesamten ausstehenden Betrag
von CHF 640.– (inkl. Mahngebühren) der mit Entscheid des
Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 27. Oktober 2022 auferlegten Gebühr
zu erlassen.
3.
Das Erlassgesuch
ist demgemäss gutzuheissen. Für den vorliegenden Entscheid werden keine Kosten
erhoben (§ 40 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung des Gesuchs werden die mit
Entscheid des Appellationsgericht vom 27. Oktober 2022 (BES.2022.61)
auferlegten Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 600.– zzgl. CHF 40.–
Mahngebühren erlassen.
Für das Erlassgesuch werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Gesuchsteller
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
-
Rechnungswesen der Gerichte
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc
Oser MLaw Kim Baier
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.