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Entscheid

DGS.2024.32

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Entscheid des Appellationsgerichts BES.2022.61 vom 27. Oktober 2022) (noch nicht rechtskräftig)

29. Juli 2024Deutsch6 min

angefochten und mit Eingabe vom 9. Dezember 2022 hinsichtlich der Gerichtskosten

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

DGS.2024.32

ENTSCHEID

vom 29. Juli

2024

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Kim Baier

Beteiligte

A____, geb.

[...] Gesuchsteller

[...]

Gegenstand

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten

(Entscheid des Appellationsgerichts

BES.2022.61 vom 27. Oktober 2022)

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Entscheid

vom 27. Oktober 2022 wurde die Beschwerde von A____ (Gesuchsteller) betreffend

die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom

22. April 2022 abgewiesen. Die Prüfung der Beschwerde ergab im

Wesentlichen, dass zufolge fehlender Prozessvoraussetzungen (nach Art. 310

Abs. 1 lit. a StPO) das Verfahren zu Recht nicht an die Hand genommen

wurde, weshalb der Gesuchsteller in Abweisung der Beschwerde zur Zahlung der

Gerichtskosten in der Höhe von CHF 600.– verpflichtet wurde.

Der

Gesuchsteller hat den Entscheid vom 27. Oktober 2022 beim Bundesgericht

angefochten und mit Eingabe vom 9. Dezember 2022 hinsichtlich der Gerichtskosten

des Beschwerdeverfahrens ein Gesuch um Stundung gestellt sowie eine Mahnsperre

beantragt, was vom Appellationsgericht gutgeheissen wurde. Auf die Beschwerde

ist das Bundesgericht mit Entscheid vom 6. Februar 2023 nicht eingetreten.

In der Folge hat das Appellationsgericht mit Verfügung vom 20. März 2023

die eingerichtete Mahnsperre aufgehoben. Diese Verfügung hat der

Beschwerdeführer wiederum beim Bundesgericht angefochten und am 30. Mai

2023 ein Kostenerlassgesuch beim Appellationsgericht gestellt. Mit Verfügung

vom 5. Juni 2023 hat das Appellationsgericht die Forderung für ein Jahr

bis 1. Juni 2024 gestundet und der Gesuchsteller hat die hängige

Beschwerde beim Bundesgericht zurückgezogen.

Der

Gesuchsteller hat mit Eingabe vom 10. Juni 2024 ein erneutes Kostenerlassgesuch

beim Appellationsgericht gestellt und weitere Unterlagen eingereicht. Zur Begründung

führt er an, seine finanzielle Lage habe sich noch weiter verschlechtert. Er

sei am 1. Oktober 2023, seine Frau am 1. Januar 2024 in Rente

gegangen. Die Rentenzahlungen befänden sich unterhalb des Existenzminimums in

Deutschland, weshalb sie ergänzend Sozialhilfe erhalten würden. Die Bezahlung

der Gebühren würde für sie eine besondere Härte bedeuten. Seinem Gesuch hat er

unter anderem zwei Schreiben der Stadt […], Sozial- und Jugendbehörde, vom

29. Januar 2024 betreffend die Gewährung von Leistungen an ihn und seine

Ehefrau inkl. Bedarfsberechnung beigelegt. Der vorliegende Entscheid ist

aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben

sich – soweit sie für den Entscheid von Relevanz sind – aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 425 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen

aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt

oder erlassen werden. Zuständig für den Entscheid ist nach der genannten

Bestimmung die Strafbehörde. Da der Kanton Basel-Stadt von der grundsätzlich

gegebenen Befugnis der Kantone, die Zuständigkeit zur Stundung oder zum Erlass

von Kosten auch an andere Behörden wie beispielsweise Gerichtsverwaltungen oder

Inkassostellen der Strafbehörden zu übertragen (vgl. dazu Domeisen, in: Basler Kommentar, 3. Auflage

2023, Art. 425 StPO N 2), keinen Gebrauch gemacht hat (§ 44 des Gesetzes

über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG

257.100]), sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu

entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der

Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des

Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes

(GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht (statt vieler: AGE SB.2019.112 vom

14.

Juli 2021 E. 1). Der eingangs genannte Entscheid vom 27. Oktober

2022.

wurde durch das Appellationsgericht erlassen, weshalb zur Behandlung des

Kostenerlassgesuchs der Einzelrichter des Appellationsgerichts zuständig ist.

1.2

Das

Erlassgesuch des Gesuchstellers bezieht sich auf die Rechnung des

Appellationsgerichts […] vom 3. November 2022. Der Rechnungsbetrag setzt

sich aus CHF 40.– Mahngebühren und CHF 600.– Gerichtskosten zusammen,

was einem Total von CHF 640.– entspricht. Die erwähnten Kosten sind

Verfahrenskosten im Sinn von Art. 425 StPO, weshalb sie Gegenstand des

vorliegenden Verfahrens bilden.

2.

2.1

Art. 425

StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden oder,

unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen

Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass

müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart

angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig

erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist oder die

Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen Schulden seine Resozialisierung

beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Domeisen, a.a.O., Art. 425 StPO N 4).

Zu bedenken gilt in diesem Zusammenhang stets, dass der definitive Erlass von

Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung aufweist. So können einmal erlassene Verfahrenskosten

selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Schuldner in der

Folgezeit in günstigere finanzielle Verhältnisse kommt. Die Gewährung des

Kostenerlasses ist deshalb mit Zurückhaltung vorzunehmen; deutlich weniger weit

geht eine Ratenzahlung (AGE SB.2017.73 vom 24. März 2021 E. 2.1,

SB.2014.28 vom 28. August 2019 E. 2.1). Mit der Konzipierung von Art. 425

StPO als Kann-Bestimmung bleibt der zuständigen Strafbehörde ein grosser

Ermessens- und Beurteilungsspielraum (BGer 6B_1184/2019 vom 25. Juni 2020

E. 1.1, 6B_886/2019 vom 25. September 2019 E. 2).

2.2

Wie

sich aus dem Erlassgesuch und den eingereichten Unterlagen ergibt, sind die

aktuellen finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers tatsächlich sehr eng.

Der Gesuchsteller ist bald 67 Jahre alt, ein Wiedereinstieg ins Berufsleben

scheint angesichts seines Alters unwahrscheinlich. Hinzu kommt, dass sich

mittlerweile beide Ehegatten im Ruhestand befinden und ergänzend Sozialhilfe

beanspruchen, womit auch in Zukunft nicht von einer Besserstellung auszugehen

ist. Es bestehen auch ansonsten keine Hinweise, dass sich die finanzielle

Situation des Gesuchstellers in absehbarer Zeit wesentlich ändern bzw.

verbessern wird. Nachdem vor einem Jahr die Stundung noch gewährt wurde,

erscheint mittlerweile – auch nach Pensionierung seiner Ehefrau – eine

Kostenauflage im Sinne des vorstehend Ausgeführten als unbillig. Vor diesem

Hintergrund kann dem Gesuchsteller auch eine Ratenzahlung nicht zugemutet

werden. Um das finanzielle und auch sonstige Fortkommen des Gesuchstellers nicht

zu gefährden, erscheint es gerechtfertigt, ihm den gesamten ausstehenden Betrag

von CHF 640.– (inkl. Mahngebühren) der mit Entscheid des

Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 27. Oktober 2022 auferlegten Gebühr

zu erlassen.

3.

Das Erlassgesuch

ist demgemäss gutzuheissen. Für den vorliegenden Entscheid werden keine Kosten

erhoben (§ 40 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In Gutheissung des Gesuchs werden die mit

Entscheid des Appellationsgericht vom 27. Oktober 2022 (BES.2022.61)

auferlegten Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 600.– zzgl. CHF 40.–

Mahngebühren erlassen.

Für das Erlassgesuch werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Gesuchsteller

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling

-

Rechnungswesen der Gerichte

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc

Oser MLaw Kim Baier

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten

Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen

Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen

Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für

die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.