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Entscheid

DGS.2024.34

Ausstandsbegehren gegen die Abteilung Wirtschaftsdelikte der Staatsanwaltschaft

21. Mai 2025Deutsch27 min

Ausstandsgesuch «gegen die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt» gestellt. Gleichentags

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

DGS.2024.10

DGS.2024.34

ENTSCHEID

vom 21.

Mai 2025

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und

Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____, geb. [...]

Gesuchsteller

[...]

Beschuldigter

vertreten durch Dr. iur. Andreas

Noll, Advokat,

Falknerstrasse 3, Postfach,

4001 Basel

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Gesuchsgegnerin

Binningerstrasse 21,

Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Ausstandsbegehren gegen

die Abteilung Wirtschaftsdelikte der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Sachverhalt

Sachverhalt

DGS.2024.10

Mit Schreiben

vom 13. März 2024 hat A____ im laufenden Strafverfahren VT.[…] ein

Ausstandsgesuch «gegen die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt» gestellt. Gleichentags

hat er die fallführende Staatsanwältin B____ ersucht, in den Ausstand zu

treten. Da die Verletzung der Zuständigkeitvorschriften und der

Verfahrensvorschriften, welche als ausstandsbegründend vorgebracht würden

namentlich auch die fallbearbeitenden Kriminalkommissäre beträfen, richte sich

das Ausstandsgesuch gegen die gesamte Abteilung Wirtschaftsdelikte der

Staatsanwaltschaft. Das Schreiben wurde am 14. März 2024 zuständigkeitshalber

an das Appellationsgericht weitergeleitet.

Am 3. April 2024

wurde durch die Staatsanwaltschaft ein weiteres Schreiben des Rechtsvertreters

(datiert vom 2. April 2024) an das Appellationsgericht weitergeleitet mit dem

Vermerk, darin würden in allgemeiner Form weitere Vorwürfe vorgebracht, zu

welchen sich die Staatsanwaltschaft nach mehreren erfolgten Stellungnahmen

nicht mehr äussern werde. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 5. April 2024

wurde die Staatsanwaltschaft aufgefordert mitzuteilen, worum es sich bei der

«erneuten Anzeige» gemäss Schreiben der Verteidigung vom 2. April 2024 handle.

Am 10. April 2024 hat die Staatsanwaltschaft daraufhin eine Kopie ihrer Anzeige

bei der Anwaltsaufsichtskommission vom 23. Februar 2024 eingereicht. Zusammen

mit einem erläuternden Schreiben vom 9. April 2024 hat die Verteidigung diese

Erwägungen

Anzeige ebenfalls eingereicht.

Mit Stellungnahme

vom 23. Mai 2024 hat die Staatsanwaltschaft beantragt, das Ausstandsgesuch sei

abzuweisen. Mit Schreiben vom 15. Juli 2024 hat die Verteidigung repliziert und

ihre Honorarnote eingereicht.

DGS.2024.34

Mit Eingabe vom 1.

Juli 2024 hat die Staatsanwaltschaft dem Appellationsgericht ein weiteres

Ausstandsbegehren des Gesuchstellers gegen die Abteilung Wirtschaftsdelikte der

Staatsanwaltschaft datierend vom 27. Juni 2024 zugestellt. Mit verfahrensleitender

Verfügung 17. Juli 2024 wurde festgehalten, dass unter der Signatur DGS.2024.34

ein neues Ausstandsverfahren gegen die Abteilung Wirtschaftsdelikte der

Staatsanwaltschaft eröffnet worden sei. Mit Eingabe vom 22. Juli 2024 ersuchte

die Verteidigung um Vereinigung der beiden Ausstandsverfahren DGS.2024.10 und

DGS.2024.34. Mit Schreiben vom 15. August 2024 hat die Staatsanwaltschaft

Stellung zum Ausstandsgesuch genommen und dessen Abweisung beantragt. Mit

Verfügungen vom 7. Oktober 2024 wurde die Staatsanwaltschaft darum ersucht, die

in ihrer Stellungnahme, Ziff. 2, Abschnitt 3, erwähnten «versuchten

Kollusionshandlungen» des Gesuchstellers darzulegen und die Verfahren DGS.2024.10

und DGS.2024.34 vereinigt. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2024 hat die

Staatsanwaltschaft Unterlagen eingereicht, welche die versuchte Kollusion

belegen sollen. Mit Eingabe vom 26. Februar 2025 hat der Gesuchsteller (auf die

Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 15. August 2024) repliziert und die

Anträge gestellt, C____ und [...] als Zeugen zu befragen. Es seien die

vollständigen Verfahrensakten insbesondere der bisher durchgeführten Einvernahmen

im Zusammenhang mit dem Verfahrenskomplex Leasingbetrug beizuziehen. Am 28.

März 2025 hat die Staatsanwaltschaft die Abweisung dieser Anträge beantragt.

Am 10. April

Dispositiv

2025 hat die Verfahrensleiterin verfügt, der Schriftenwechsel sei geschlossen.

Die Staatsanwaltschaft habe dem Appellationsgericht die Verfahrensakten mit

vollständigem und aktualisiertem Inhaltsverzeichnis (Stand 10. April 2025) in

elektronischer Form einzureichen. Der Antrag auf Durchführung von zwei

Zeugenbefragungen (C____ und [...]) wurde abgewiesen, da aufgrund der

Verfahrensakten auch ohne die beantragten mündlichen Befragungen über die vom

Gesuchsteller geltend gemachten Ausstandsgründe bzw. die aufgeworfene

Fragestellung zuverlässig entschieden werden könne. Am 15. April 2025 wurden

dem Appellationsgericht durch die Staatsanwaltschaft die Verfahrensakten in

elektronischer Form übermittelt.

Die für den

Entscheid wesentlichen Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1 Gemäss

Art. 59 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) entscheidet die

Beschwerdeinstanz über ein Ausstandsgesuch, dem sich eine in einer Strafbehörde

tätige Person widersetzt, wenn die Staatsanwaltschaft betroffen ist. Im Kanton

Basel-Stadt übt das Appellationsgericht als Einzelgericht die Funktion des

Beschwerdegerichts aus (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]).

2.

2.1 Die

Ausstandsgründe für die in einer Strafbehörde tätigen Justizpersonen sind in

Art. 56 StPO geregelt. Von den in Art. 56

lit. a–e StPO geregelten besonderen Ausstandsgründen abgesehen liegt

ein Ausstandsgrund vor, wenn jemand «aus anderen Gründen, insbesondere wegen

Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen

sein könnte» (Art. 56 lit. f StPO). Bei der Prüfung, ob eine in

der Strafverfolgungsbehörde tätige Person befangen ist, ist nicht auf das

subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die

Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen.

Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass die Person tatsächlich befangen

ist. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den

Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken (BGE 140 I 326

E. 5.1, 138 IV 142 E. 2.1; AGE DGS.2023.15 vom 21. Juli

2023 E. 2.1; Steinmann/Schindler/Wyss,

in: St. Galler Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 29 BV

N 47, mit weiteren Hinweisen).

2.2 Im

Interesse einer beförderlichen Rechtspflege ist im Zusammenhang mit

Ausstandsgesuchen gegen Justizbeamte eine Befangenheit nicht leichthin

anzunehmen. Fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen der

Staatsanwaltschaft begründen für sich allein keinen Anschein der

Voreingenommenheit. Sie können somit grundsätzlich nicht als Begründung für die

Befangenheit herangezogen werden, sondern sind im dafür vorgesehenen

Rechtsmittelverfahren zu rügen. Anders verhält es sich, wenn besonders krasse

oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen der Untersuchungsleitung vorliegen,

welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten

darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (BGE 141 IV 178 E. 3.2.3, 138 IV 142 E. 2.3; BGer 1B_620/2020 vom

23. Februar 2021 E. 3.3; AGE BES.2022.109 vom 29. November

2022 E. 2.1).

2.3 Die

vorliegenden Ausstandsgesuche richtet sich zum wiederholten Mal gegen die

gesamte Abteilung Wirtschaftsdelikte der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt.

Bereits im Entscheid DGS.2023.38 wurde auf die bundesgerichtliche

Rechtsprechung hingewiesen, wonach pauschale Ausstandsgesuche gegen eine

Behörde als Ganzes grundsätzlich nicht zulässig sind. Gemäss Bundesgericht

haben sich Ausstandsgesuche auf einzelne Mitglieder der Behörde zu beziehen,

und die gesuchstellende Person hat eine persönliche Befangenheit der

betreffenden Personen aufgrund von Tatsachen konkret glaubhaft zu machen. Ein

formal gegen eine Gesamtbehörde gerichtetes Ersuchen kann jedoch unter

Umständen als Ausstandsbegehren gegen alle Einzelmitglieder der Behörde

entgegengenommen werden (Bger 1B_548/2019 vom 31. Januar 2020, E. 3.2

mit Hinweisen).

3. Einzelne

Ausstandsgründe

3.1 Überforderung

der Staatsanwaltschaft

3.1.1 Mit

Schreiben vom 13. März 2024 ist ein erstes Ausstandsgesuch gegen die gesamte

Abteilung Wirtschaftsdelikte der Staatsanwaltschaft gerichtet worden. Diese

erwecke den Eindruck, mit der Verfahrensleitung überfordert zu sein. Begründet

wird dies damit, dass die Verfahrensleitung in Missachtung der in der StPO

geregelten Kompetenzen an die fallführenden Kriminalkommissäre (KK) abgegeben

worden sei. Als Beleg dafür wird angeführt, Entscheide über die Teilnahme an

Einvernahmen seien von KK [...] verfügt worden, Anträge der Verteidigung habe KK

D____ selbst abgelehnt, die Verteidigung sei mit Fragen an die Kommissäre

verwiesen worden, obschon die Kompetenz zur Auskunftserteilung bei der

Verfahrensleitung gelegen hätte. KK D____ habe am 6. Dezember 2023 selbst über

die Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände befunden, obschon ein solcher Entscheid

nach Art. 267 Abs. 1 StPO der Verfahrensleitung obliege. Auch Besuchsbewilligungen

stelle KK D____ selbst aus. Die Verfahrensleitung habe den Gesuchsteller zudem für

Besuchsbewilligungen für seine Tochter und die Psychiaterin unzulässigerweise

an die Leitung des Untersuchungsgefängnisses bzw. die Medizinischen Dienste

/den Amtsarzt verwiesen, obschon sie selbst dafür zuständig gewesen wäre.

3.1.2 In

ihrer Stellungnahme vom 23. Mai 2024 hat die Staatsanwaltschaft geäussert, der

Vorwurf der Leitungslosigkeit des Strafverfahrens sei an den Haaren

herbeigezogen. Die zuständige unterzeichnende Staatsanwältin leite das

Strafverfahren gemäss Art. 16 und Art. 61 lit. a StPO in enger Zusammenarbeit

mit polizeilichen Sachbearbeitern (gemäss Art. 12 und 306 StPO) der Abteilung

Wirtschaftsdelikte. Sowohl die Staatsanwältin als auch die beiden zuständigen

Kriminalkommissäre beachteten dabei die Vorgaben der Strafprozessordnung und

untersuchten sowohl die belastenden als auch die entlastenden Umstände mit derselben

Sorgfalt.

3.1.3 Wenn

der Gesuchsteller mit der angeblichen Überforderung der Staatsanwaltschaft

argumentiert, ist fraglich, ob eine solche – sollte sie denn vorliegen –

überhaupt einen Ausstandsgrund darstellen könnte. Es ist nicht ersichtlich, wie

eine inhaltliche oder quantitative Überforderung der Anklagebehörde dem

Beschuldigten zum Nachteil gereichen könnte, würden sich aus den daraus

resultierenden Fehlern doch im Gegenteil Angriffspunkte für die Verteidigung

ergeben. Eine Überforderung schliesst sodann naturgemäss den Vorsatz aus, eine

Partei schlechter zu stellen.

Ein Blick in die

Verordnung über die Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der

Staatsanwaltschaft (SG 257.120) zeigt zudem, dass die Kritik des Gesuchstellers

in diesem Punkt unberechtigt ist. § 31 Abs. 1 Ziff. 2 hält fest, dass im

Grundsatz Kriminalkommissäre zur Durchführung von Ermittlungen und

Untersuchungen befugt sind. In § 32 Abs. 1 wird unter «Delegation von

Befugnissen» unter anderem festgehalten, dass Kriminalkommissäre Zeuginnen und

Zeugen einvernehmen (Ziff. 1) und Besuchsbewilligungen erteilen (Ziff. 5). Dass

Art. 267 Abs. 1 StPO den Entscheid über die Herausgabe von Gegenständen

der Verfahrensleitung vorbehalten soll, ist unzutreffend, ist dort doch

lediglich von der «Staatsanwaltschaft» die Rede, welche auch die

Kriminalkommissäre umfasst (Verordnung über die Zusammensetzung, Organisation

und Befugnisse der Staatsanwaltschaft, §1 Abs. 1). Sodann ist nicht

ersichtlich, weshalb die Verfahrensleitung die Verteidigung für Fragen nicht an

die fallführenden Kriminalkommissäre weiterverweisen sollte. § 12 Abs. 1 der

Verordnung hält fest, dass Kriminalkommissäre in den ihnen zugewiesenen

Verfahren unter der Leitung der zuständigen Staatsanwältin oder des zuständigen

Staatsanwalts mit dem ihnen im Fachbereich oder im Pikett unterstellten

Detektivpersonal die ersten polizeilichen Ermittlungen sowie Untersuchungen

durchführen. Die Alternative, dass die Verteidigung ihre Frage zuhanden der

Verfahrensleitung stellen, diese beim Kriminalkommissär eine Antwort einholen

und diese Auskunft dann wiederum an die Verteidigung weitergeben soll, ist

offensichtlich nicht zielführend. Es ist auch nicht ersichtlich, welcher

Nachteil dem Gesuchsteller daraus entstehen könnte. Dass die Besuchsbewilligung

für die Tochter und die Psychiaterin des Gesuchstellers an die Leitung des

Untersuchungsgefängnisses bzw. die medizinischen Dienste delegiert worden sein

soll, erweist sich sodann als unzutreffend. In beiden Fällen wurden die

Besuchsbewilligungen durch Staatsanwältin B____ ausgestellt (Dauerbewilligung

für [...] am 26. Februar 2024, Akten AH1.2 36; Dauerbewilligung für [...] am

1. März 2024, Akten AH1.2 37). Es ging bei der Tochter neben der

allgemeinen Besuchsbewilligung um besondere Besuchsmodalitäten, namentlich um

den Antrag auf Besuche ohne Trennscheibe. Gemäss Telefonnotiz vom 24. Januar

2024 hatte die Verteidigung angefragt, ob die Tochter den Gesuchsteller in den

Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft besuchen könne. Da dies nicht möglich

war, verwies die Staatsanwältin die Verteidigung für das Arrangieren eines

solchen Treffens an das Untersuchungsgefängnis, was nicht zu beanstanden ist. Gemäss

§ 10 Abs. 1 lit. l der Verordnung über den Justizvollzug (JVV; SG 258.210)

erlässt die Leitung der Vollzugseinrichtung eine Hausordnung sowie

konkretisierende Weisungen betreffend den Empfang von Besuchen. Bei der

Besuchsbewilligung für die Psychiaterin des Gesuchstellers ging es darum, ob

diese ihre Besuche im Rahmen der normalen Besuchszeiten beaufsichtigt wahrzunehmen

hatte oder als externe Ärztin erweiterten Zugang beanspruchen konnte. Die

Frage, ob die medizinische Betreuung des Beschuldigten ausnahmsweise seine

persönliche Ärztin erforderte, lag in der Kompetenz des Gesundheitsdienstes der

Vollzugseinrichtung (vgl. § 36 Abs. 2 JVV) – eine freie Arztwahl besteht gemäss

§ 36 Abs. 6 JVV nicht (siehe dazu Erwägungen in BES.2024.44, E. 3.2.2).

3.2 Anzeigen

bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte

3.2.1 Mit

Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 2. April 2024 ist erneut beantragt

worden, die Abteilung Wirtschaftsdelikte der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

habe in den Ausstand zu treten. In der Folge sei das vorliegende Verfahren auf

einen ausserkantonalen Staatsanwalt oder Staatsanwältin zu übertragen. Neben

dem an dieser Stelle nicht konkretisierten Vorwurf wiederholter

Pflichtverletzungen der Staatsanwaltschaft wird hier mit wiederholten Anzeigen

gegen die Verteidigung argumentiert, mit welchen die Staatsanwaltschaft den

Verteidiger offensichtlich aus dem Mandat drängen wolle. Genannt werden in der

Eingabe der Verteidigung vom 9. April 2024 Anzeigen bei der Aufsichtskommission

über die Anwältinnen und Anwälte vom 13. Februar 2024 im Zusammenhang mit dem

Geständnis von [...] und damit zusammenhängenden Auseinandersetzung mit der

Verteidigung.

3.2.2 Die

Beschwerdeinstanz (in Entscheid DGS.2023.38 vom 15. April 2024) und nach

erfolgter Beschwerde das Bundesgericht (BGer 7B_611/2024 vom 13. November

2024) hatte sich bereits mit der Frage zu befassen, ob die Androhung einer

Strafanzeige und die in diesem Zusammenhang weitergeleitete Stellungnahme an

die Aufsichtskommission für Anwältinnen und Anwälte das Recht auf eine wirksame

Verteidigung torpedierte. Das Bundesgericht hat dazu im genannten Entscheid

festgehalten, dass diese Androhung gestützt auf eine schriftliche Äusserung der

Volontärin des Verteidigers erfolgt sei, welche ihrerseits einen «noch

namentlich unbekannten Kriminalkommissär der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt»

eines strafbaren Handelns beschuldigt habe. Die Androhung, eine Strafanzeige

gegenüber der Volontärin des Verteidigers zu prüfen, sei damit nicht ohne

ernsthaften Grund erfolgt. Auch das erneute Vorbringen, die Staatsanwaltschaft

versuche sich mittels Anzeigen bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen

und Anwälte einer missliebigen Verteidigung zu entledigen, ist vor dem

Hintergrund der von Seiten der Verteidigung bemühten Tonalität zu betrachten.

Da der Beschuldigte bzw. dessen Verteidigung sämtliche vermeintlichen

Fehlleistungen der Staatsanwaltschaft mit harten Worten kritisiert, Personen

aus den Reihen der Staatsanwaltschaft strafbarer Handlungen bezichtigt und in

diversen Ausstandsbegehren schon mehrfach den Ausstand der gesamten Abteilung

Wirtschaftsdelikte gefordert hat, ist hinzunehmen, dass sich die

Staatsanwaltschaft innerhalb solcher Auseinandersetzungen ebenfalls keine

Zurückhaltung auferlegt und ihrerseits von sämtlichen zur Verfügung stehenden

Instrumenten Gebrauch macht.

3.3 Verspätetet

weitergeleitetes Haftentlassungsgesuch

3.3.1 Im

Rahmen seiner Eingabe vom 9. April 2024 hat der Gesuchsteller als weiteren Ausstandsgrund

geltend gemacht, dass die Verteidigung mit Schreiben vom 2. April 2024

(Abgabezeitpunkt: 14:56 Uhr) ein Haftentlassungsgesuch gestellt habe, das von

der Staatsanwaltschaft am 3. April 2024 um 9:35 Uhr abgeholt worden sei. Gemäss

Art. 228 Abs. 2 StPO müssten Haftentlassungsgesuche, welche die

Staatsanwaltschaft ablehnt, spätestens 3 Tage nach deren Eingang mit einer

begründeten Stellungnahme an das Zwangsmassnahmengericht weitergeleitet werden.

3 Tage entsprächen 72 Stunden, sodass die Frist zur Weiterleitung am 6. April

2024 um 9:34 Uhr abgelaufen sei. Gemäss Auskunft des Zwangsmassnahmengerichts

sei das Haftentlassungsgesuch allerdings erst am 9. April 2024 um 8:10 Uhr bei

diesem eingegangen. Selbst wenn man davon ausgehen würde, die Dreitagesfrist

erfasse nur Werktage, hätte das Haftentlassungsgesuch spätestens am Montag, den

8. April 2024 um 9:34 Uhr ans Zwangsmassnahmengericht weitergeleitet werden

müssen.

3.3.2 Das

am 2. April 2024 elektronisch eingereichte Haftentlassungsgesuch wurde durch

die Staatsanwaltschaft mit Antrag auf Abweisung dem Zwangsmassnahmengericht

zugestellt. Gemäss Postnachweis wurde die Sendung am 5. April 2024, mithin drei

Tage nach Eingang des Gesuchs und innert Frist der Schweizerischen Post

übergeben (Akten, RB1.12.33). Bereits der ZMG-Richter hat im Rahmen seiner

Verfügung vom 15. April 2024 die Einhaltung der Fristen überprüft und

festgestellt, die Verteidigung des Beschuldigten habe am 2. April 2024 ein

Haftentlassungsgesuch bei der Staatsanwaltschaft eingereicht. Mit Eingabe vom

5. April 2024 (Postaufgabe Einschreiben am 5. April 2024; Eingang Strafgericht

am 9. April 2024) habe die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht

den Antrag gestellt, das Haftentlassungsgesuch abzulehnen. Mit Verfügung vom 9.

April 2024 sei der Verteidigung eine dreitätige Frist zur Stellungnahme gesetzt

worden. Diese sei sodann am 10. April 2024 mittels Einreichens der

schriftlichen Stellungnahme zuhanden des Strafgerichts wahrgenommen worden. Mit

der Durchführung der mündlichen Verhandlung am 15. April 2024 seien sämtliche

Fristen gemäss Art. 228 StPO gewahrt worden (Akten, RB1.13.94). Die geltend

gemachte Fristverletzung findet in den Akten somit keine Stütze.

3.4 Unzulässige Sachverhaltsnachforschung

3.4.1 Das Ausstandsgesuch vom 27. Juni 2024 – wiederum gegen die

gesamte Abteilung Wirtschaftsdelikte der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt – wird

zunächst damit begründet, dass dem Gesuchsteller zugetragen worden sei, dass KK

D____ Mailkontakt mit dem Mitbeschuldigten C____ gehabt habe und

verfahrensrelevante Sachverhalte zur Sprache gekommen seien. D____ habe somit

zum wiederholten Mal eine unzulässige Sachverhaltsnachforschung betrieben.

Diese informellen Befragungen seien als schwerwiegender Verfahrensfehler zu

qualifizieren, da diese in grundlegender Verletzung der

Protokollierungspflichten, der Rechtsbelehrungspflicht und der Teilnahmerechte

erfolgt seien.

3.4.2 Die

Staatsanwaltschaft entgegnet, C____ selbst habe entgegen der Darstellung des

Gesuchstellers den Kontakt zu KK D____ aufgenommen. Es handle sich zudem um

einen Sachverhalt, zu welchem der Mitbeschuldigte C____ bereits anlässlich

seiner Einvernahme am 20. März 2024 befragt worden sei. Zu Beginn dieser

Einvernahme sei er bereits über seine Rechte belehrt worden. Sowohl die Mail

von C____ als auch die Antwort darauf von KK D____ ‒ welche lediglich

öffentlich zugängliche Informationen enthalte ‒ seien zu den

Verfahrensakten genommen worden. Inwiefern die Staatsanwaltschaft damit gegen

die strafprozessualen Vorgaben verstossen haben solle, erschliesse sich nicht,

zumal mit diesem Vorgehen sowohl die Protokollierungs- als auch die Rechtsbelehrungspflicht

eingehalten worden seien. Gemäss Art. 158 Abs. 1 StPO müsse der Beschuldigte

grundsätzlich nur einmal, nämlich zu Beginn der ersten Einvernahme und nicht

bei jeder weiteren von Neuem über seine Rechte belehrt werden. Hinzu komme,

dass eine Einvernahme nur dann vorliege, wenn die Strafbehörde in

Eigeninitiative eine verdächtige Person formell befrage, nicht aber, wenn eine

Person der Strafbehörde ungefragt mündliche oder schriftliche Informationen

zukommen lasse.

3.4.3 Beim

Vorwurf der unzulässigen Sachverhaltsnachforschung stützt sich der

Gesuchsteller auf zwei Screenshots unbekannter Herkunft, welche er gemäss Email

an die Verteidigung «von jemandem erhalten» habe. Sie sollen einen Mailwechsel

zwischen C____ und KK D____ zeigen, wobei die Schrift aufgrund der geringen

Auflösung der Bilder nur schwer zu entziffern ist. Erkennbar ist immerhin, dass

das erste Mail vom 28. Mai 2024 gemäss den eingereichten Screenshots und somit

in Übereinstimmung mit der Darstellung der Staatsanwaltschaft von C____ stammt

und KK D____ am Folgetag lediglich darauf geantwortet hat. Dieser Ablauf

widerspricht der Behauptung, KK D____ habe damit eine unzulässige

Sachverhaltsnachforschung betrieben. Auch inhaltlich ist dies nicht der Fall:

Der besser leserlichen Nachricht von C____ ist zu entnehmen, dass er sich nach

dem Verantwortlichen für die Firma […] AG erkundigt, welche er im Auftrag von

Herrn A____ erworben habe. Er verweist dabei auf seine Aussagen bei der

Vernehmung. Der Staatsanwaltschaft sind folglich keinerlei neuen Informationen

übermittelt worden und KK D____ hat keine Nachforschungen angestellt, sondern lediglich

auf eine Anfrage C____s reagiert. Der Vorwurf des Gesuchstellers erweist sich

mithin als unbegründet.

3.5 Systematische

Verletzung der Teilnahmerechte

3.5.1 Weiter

wird mit dem Gesuch vom 27. Juni 2024 die systematische Verletzung der Teilnahmerechte

geltend gemacht. Das Appellationsgericht habe bereits einmal die Verletzung der

Teilnahmerechte festgestellt (BES.2024.158). In den Einvernahmen von […] vom

13. Februar 2024, [...] vom 12. März 2024, C____ vom 20. März 2024, […] vom 11.

April 2024 und [...] vom 25. April 2024 seien zum wiederholten Mal vorsätzlich

und systematisch die Teilnahmerechte verletzt worden.

3.5.2 Die

Staatsanwaltschaft macht hierzu in ihrer Stellungnahme vom 15. August 2024 geltend,

bei den genannten Einvernahmen habe es sich um Erstbefragungen zur Sache

gehandelt. Von diesen sei der Gesuchsteller von der Teilnahme wegen

Kollusionsgefahr ausgeschlossen worden, in analoger Anwendung von Art. 101 Abs.

1 StPO. Kollusionsgefahr sei gegeben, da sich der Gesuchsteller seit der

Haftentlassung des Zwangsmassnahmengerichts am 15. April 2024 auf freiem Fuss

befinde und nach Kenntnisnahme von Aussagen der weiteren Tatbeteiligten jene

beeinflussen, allfällige erwähnte Beweismittel vernichten oder ausser Landes

schaffen könnte. Anhaltspunkte, welche belegen würden, dass der Gesuchsteller

dies bereits versucht habe, lägen der Staatsanwaltschaft vor. Am 23. Oktober

2024 reichte die Staatsanwaltschaft zur Begründung der Kollusionsgefahr ein E-Mail

von C____ vom 1. Mai 2024 an D____ ein, mit welchem er mitteilt, A____ fordere

einen Termin zur Besprechung einiger Themen. C____ fragt bei KK D____ nach, ob

dies nicht unter den Verdacht der Verdunkelung fallen würde. Ein weiteres Mail

von C____ vom 20. August 2024 geht an «[...]», gerichtet an den

Gesuchsteller A____, mit welchem sich C____ über eine Forderung des

Gesuchstellers empört. Eingereicht wurde schliesslich ein Mail vom Folgetag,

mit welchem A____ in Abrede stellt, mit C____ in Kontakt treten zu wollen – er

fordere bei diesem lediglich Schulden ein. Schliesslich wurde ein Auszug aus

der Befragung von [...] vom 2. Juli 2024 eingereicht. Dieser äussert, «als A____

aus dem Gefängnis kam, kontaktiere er […] und wollte das Ganze mit mir in

Ordnung bringen und A____ wolle bei mir vorbeikommen. Ich sagte ihm, mach du

mit ihm was du willst, ich will mit ihm nichts zu tun haben. […] sagte mir noch,

dass A____ unschuldig sei».

3.5.3 Mit

Replik vom 26. Februar 2025 hat die Verteidigung vorgebracht, entgegen der

Darstellung der Staatsanwaltschaft seien die Teilnahmerechte systematisch nicht

gewährt worden. Im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Leasingbetrugs sei

festzuhalten, dass mutmasslich Dutzende von Einvernahmen durchgeführt worden

seien, ohne dass dem Gesuchsteller ein Teilnahmerecht gewährt wurde. Dem Gesuchsteller

seien die Einvernahmetermine nicht einmal mitgeteilt, geschweige denn die Verweigerung

des Teilnahmerechts verfügt worden, sodass er keinerlei Möglichkeit gehabt

habe, sich gegen die Verletzung seines Teilnahmerechts mit Beschwerde zur Wehr

zu setzen. Diese systematische Verletzung des Teilnahmerechts begründe

klarerweise einen Anschein der Befangenheit und sei als «besonders krasse oder

[als] ungewöhnlich häufige Fehlleistung der zuständigen Untersuchungsleitung»

zu werten, die einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkomme. Weder

Gerichten noch Verteidigung sei die Überprüfung der staatsanwaltschaftlichen

Beweiserhebung möglich. Die Staatsanwaltschaft stelle damit ihre Beweise für

ihre spätere Rolle als Anklägerin ohne jegliche rechtsstaatliche Kontrolle

selbst her. Der Gesuchsteller hat in seiner Eingabe den Beizug der

vollständigen Verfahrensakten, insbesondere der bisher durchgeführten

Einvernahmen im Zusammenhang mit dem Verfahrenskomplex Leasingbetrug beantragt.

3.5.4 Die

Staatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 28. März 2025 angemerkt, dass sich die

Beschränkung der Akteneinsicht des Gesuchstellers aus der bisherigen

Beschränkung des Teilnahmerechts an den Erstbefragungen der Mitbeschuldigten

ergebe. Gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO könne die Akteneinsicht nach der

Einvernahme und der Erhebung der wichtigsten Beweise erfolgen, was dann der

Fall sein werde, wenn der Gesuchsteller selbst mit den Ermittlungsergebnissen

konfrontiert werden konnte, was bisher noch nicht der Fall gewesen sei.

3.5.5

3.5.5.1 Es

wird von der Staatsanwaltschaft nicht bestritten, dass die Einvernahmen von […]

vom 13. Februar 2024, [...] vom 12. März 2024, C____ vom 20. März 2024, […] vom

11. April 2024 und [...] vom 25. April 2024 ohne den Gesuchsteller

stattgefunden haben. Dies ergibt sich auch aus den in den Akten vorhandenen

Einvernahmeprotokollen, in welchen weder der Gesuchsteller noch die

Verteidigung als Teilnehmende aufgeführt sind.

Die

Staatsanwaltschaft macht geltend, die Beschränkung der Teilnahmerechte sei bei

diesen Ersteinvernahmen in analoger Anwendung von Art. 101 StPO zufolge

Kollusionsgefahr erfolgt. Ein solches Vorgehen ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

möglich: Bei der Auslegung der StPO ist eine Kohärenz zwischen den

inhaltlich konnexen Bestimmungen betreffend Akteneinsicht und Teilnahme an

Beweiserhebungen anzustreben. Soweit der Wortlaut von Art. 147 Abs. 1 StPO den

aufgezeigten Zielkonflikten (zwischen der strafprozessualen Wahrheitsfindung

einerseits und den Parteirechten bzw. der prozessualen Gleichbehandlung von

Mitbeschuldigten anderseits) keine Rechnung trägt, hat eine sachgerechte

wertungskohärente Lückenfüllung (bzw. teleologische Reduktion) der Norm zu

erfolgen. Danach kann die Staatsanwaltschaft ‒ ähnlich wie bei der

Akteneinsicht nach Art. 101 Abs. 1 StPO ‒ im Einzelfall prüfen,

ob sachliche Gründe für eine vorläufige Beschränkung der

Parteiöffentlichkeit bestehen. Solche Gründe liegen insbesondere vor, wenn im

Hinblick auf noch nicht erfolgte Vorhalte eine konkrete Kollusionsgefahr

gegeben ist. Falls die Befragung des Mitbeschuldigten sich auf untersuchte

Sachverhalte bezieht, welche den (noch nicht einvernommenen) Beschuldigten

persönlich betreffen und zu denen ihm noch kein Vorhalt gemacht werden konnte,

darf der Beschuldigte von der Teilnahme ausgeschlossen werden. Die blosse

Möglichkeit einer abstrakten «Gefährdung des Verfahrensinteresses» durch

rechtmässiges prozesstaktisches Verhalten rechtfertigt hingegen noch keinen

Ausschluss von den Einvernahmen (BGE 139 IV 25 E. 5.5.4.1 mit Hinweisen auf

Lehre und Rechtsprechung).

Die

Staatsanwaltschaft begründet die erforderliche konkrete Kollusionsgefahr zum

einen mit der Entlassung aus der Untersuchungshaft am 15. April 2024 und

andererseits mit Mails von C____ vom 1. Mai 2024 an KK D____, in welchem er

darüber informiert, A____ wolle einige Themen mit ihm besprechen und vom 20.

August 2024, in welchem C____ Bezug auf eine Forderung des Gesuchstellers

nimmt. Weiter wurde ein Auszug aus der Befragung von [...] vom 2. Juli 2024

eingereicht.

Es ist fraglich,

ob die Staatsanwaltschaft zum Zeitpunkt der Einvernahmen bereits hinreichenden

Grund zur Annahme einer konkreten Kollusionsgefahr hatte. Die dafür zunächst

angeführte Begründung, der Berufungskläger habe sich ab dem 15. April 2024

nicht mehr in Untersuchungshaft befunden, kann einzig für die Einvernahme von [...]

herangezogen werden, da einzig diese nach der Haftentlassung stattgefunden hat.

Die nachgereichten Belege für Kontaktnahmen des Gesuchstellers, welche eine

Kollusionsgefahr belegen sollen, können zum Zeitpunkt der thematisierten

Einvernahmen wiederum nicht Anlass für einen Ausschluss gewesen sein, da sie

sich erst danach zugetragen haben sollen ‒ immerhin könnten sie aber

nachträglich bestätigen, dass die Staatsanwaltschaft zu Recht von

Kollusionsgefahr ausgegangen war. Die Argumentation der Staatsanwaltschaft ist

nach dem Gesagten bereits bezüglich des Gesuchstellers nicht überzeugend.

Gänzlich unbegründet geblieben ist, weshalb auch die Verteidigung von den

Einvernahmen ausgeschlossen wurde. Hinzu kommt, dass kein expliziter Ausschluss

in Form einer entsprechenden Verfügung und auch keine Mitteilung der

Durchführung dieser Einvernahmen stattgefunden hat, die es dem Gesuchsteller ermöglicht

hätte, sich gegen die Beschränkung seiner Parteirechte mit Beschwerde zur Wehr

zu setzen. Dieses Vorgehen wurde von der Verteidigung zu Recht gerügt.

Dem Gesuchsteller

ist aus diesem Vorgehen jedoch kein Schaden entstanden: Für belastende Aussagen

in Einvernahmen, von denen die beschuldigte Person ausgeschlossen wurde, besteht

ein Verwertungsverbot gemäss Art. 147 Abs. 1, Abs. 4 StPO, wenn die Aussagen in

der späteren Konfrontation nicht bestätigt werden (vgl. BGer, 6B_321/2017 vom

8. März 2018, E. 1.5.2). Es liegt somit im eigenen Interesse der

Strafverfolgungsbehörden, die Teilnahmerechte zu wahren. Eine systematische

Verletzung der Teilnahmerechte im gesamten Verfahren lässt sich aus der

Verletzung der Teilnahmerechte bei diesen fünf zeitlich nahen

beieinanderliegenden Einvernahmen nicht ableiten. Wenn die Verteidigung eine

solche Systematik darin erblickt, dass bereits mit Entscheid BES.2023.158 eine

Verletzung der Teilnahmerechte festgestellt worden sei, so muss festgehalten

werden, dass der damalige Sachverhalt gänzlich anders gelagert war: Die damalige

Einvernahme fand durchaus im Beisein von A____ und der Verteidigung statt,

jedoch hatten sie die Befragung aus einem separaten Raum zu verfolgen. Wenn die

gegen das damalige Vorgehen erhobene Beschwerde auch ebenfalls als Verletzung

der Parteirechte qualifiziert und gutgeheissen wurde, so erschliesst sich doch

kein Zusammenhang mit dem kritisierten Vorgehen bei den hier beanstandeten

Einvernahmen. Wenn der Gesuchsteller und die Verteidigung auch zu Unrecht in

der erfolgten Weise von den genannten Einvernahmen ausgeschlossen worden sind

und Teilnahmerechte verletzt wurden, so ist dieser Verfahrensfehler doch nicht

von einer Qualität, welche den Ausstand der beteiligten Exponenten der

Staatsanwaltschaft, geschweige denn der gesamten Abteilung Wirtschaftsdelikte

rechtfertigen würde.

3.5.5.2 Die

Verteidigung macht weiter geltend, es hätten im Zusammenhang mit dem

vorgeworfenen Leasingbetrug mutmasslich dutzende Einvernahmen stattgefunden und

dies unter systematischer Missachtung der Teilnahmerechte. Die

Verfahrensleiterin hat mit Verfügung vom 10. April 2025 die Verfahrensakten in

elektronischer Form mit vollständigem und aktualisiertem Inhaltsverzeichnis angefordert.

In den vorliegenden Akten betrifft der Vorwurf des Leasingbetrugs die Firma E____

AG. Zur Sache finden sich in den Akten bislang nur die Strafanzeige vom 28.

Dezember 2023 mit Beilagen sowie eine Aktennotiz betreffend eine Anfrage zum

Verfahrensstand durch einen Verwaltungsrat der Anzeigestellerin vom 23. Januar

2024. Es sind keine Einvernahmeprotokolle bei den Akten, welche darauf

hindeuten würden, dass zu diesem Komplex unter Missachtung der Teilnahmerechte bereits

Befragungen stattgefunden hätten.

4. Gesamtschau

4.1 Das

Bundesgericht hat in BGer 7B_611/2024 (betreffend Ausstandsgesuch im Verfahren

DGS.2023.38) festgehalten, nach seiner Praxis sei es grundsätzlich nicht

ausgeschlossen, im Rahmen eines (neuen) Ausstandsgesuchs zusammen mit erst

später hinzugetretenen Umständen auch auf bereits früher erfolgtes (angeblich)

problematisches Verhalten der Verfahrensleitung zurückzukommen (vgl. Urteile

1B_213/2023 vom 14. Juni 2023 E. 3; 1B_42/2022 vom 14. Juni 2022 E. 2.1; 1B_246/2020

vom 22. Dezember 2020 E. 5.2.2). Es werde Sache des Appellationsgerichts

Basel-Stadt sein, im Rahmen der bei ihm noch hängigen Ausstandsverfahren

[DGS.2024.10 und DGS.2024.34] aufgrund einer gesamthaften Würdigung sämtlicher

Umstände die Frage der Befangenheit bzw. Voreingenommenheit der

Beschwerdegegnerin (erneut) zu beurteilen.

4.2 Mit

Replik des Gesuchstellers vom 15. Juli 2024 (formell im Verfahren DGS.2024.10) wurde

vorgebracht, es sei eine Gesamtbetrachtung aller bisherigen Verfahrensfehler

vorzunehmen. Es habe eine ungewöhnliche Vielzahl an Rechtsverletzungen

stattgefunden. Insbesondere in den massiven Einschüchterungsversuchen gegenüber

der Verteidigung und den Versuchen, diese mit der Androhung einer Strafanzeige

sowie den Anzeigen bei der Anwaltsaufsichtskommission aus dem Mandat zu drängen

und mundtot zu machen, sei ein besonders schwerwiegender Verfahrensfehler zu

erblicken. Das Verhalten der Gesuchsgegnerin, welches sie sich bis zum jetzigen

Zeitpunkt habe zu Schulden kommen lassen, könne im Lichte der bisherigen

Verstösse gegen zahlreiche Grundsätze des Strafprozessrechts nur als mutwillig

bezeichnet werden, um das Verfahren treuwidrig zulasten des Gesuchstellers

unlauter zu beeinflussen. Dieses Verhalten schliesse nahtlos an mehrere rechtswidrigen

Handlungen an, die zusammen ein faires Verfahren ausschliessen sowie eine

verteidigungshindernde und gegenüber dem Gesuchsteller voreingenommene

Grundhaltung offenbaren würden. Die Schwelle der ungewöhnlich häufigen

Verfahrensfehler, die einen Anschein der Befangenheit begründeten, sei

vorliegend ohne Zweifel erreicht (BGer 1B_266/2020, 1B_27O/2020, 1B_276/2020,

E. 5.1; BGer 7B_122/2022, E. 4 a und 6).

In der Replik

vom 26. Februar 2025 (DGS.2024.34) wurde erneut betont, die Umstände, welche

als Ausstandsgründe Gegenstand des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens

7B_611/2024 gewesen seien, seien im vorliegenden Verfahren ebenfalls im Rahmen

der Gesamtschau bei der Würdigung des Anscheins der Befangenheit zu

berücksichtigen. Überdies seien entgegen der Auffassung des Bundesgerichts die

Gehörsverletzungen im Zusammenhang mit dem Haftverfahren massgebend und als

wiederholte Verfehlungen seitens der Staatsanwaltschaft bei der Beurteilung des

Anscheins der Befangenheit zu berücksichtigen. Entgegen der Auffassung des

Bundesgerichts sei eine Heilung des rechtlichen Gehörs vor dem

Appellationsgericht deshalb nicht möglich, weil dadurch eine wirksame

Beschwerde verunmöglicht worden sei. Der Gesuchsteller habe dies in zwei

Beschwerden beim EGMR vorgetragen.

4.3 Im

Entscheid DGS.2023.38 wurde darauf verwiesen, dass das Beschwerdegericht in

Entscheid BES.2023.158 im Zusammenhang mit einer Einvernahme die Verletzung der

Teilnahme und die Verletzung des rechtlichen Gehörs festgestellt habe, das

Verhalten des am Ermittlungsverfahren beteiligten Kriminalkommissärs [...] und der

Staatsanwältin B____ indessen nicht als besonders krasser Fehler zu

qualifizieren sei, der nach der zitierten Rechtsprechung für sich alleine einen

Ausstandsgrund darstellen würde ‒ der Gesuchsteller und seine

Rechtsvertreterin seien nicht gänzlich von der Einvernahme ausgeschlossen

worden, sondern hätten die Einvernahme per Videoübertragung in einem separaten

Raum mitverfolgen und Ergänzungsfragen stellen können. Die weiteren geltend

gemachten Verfahrensfehler wurden nicht bejaht. Das Bundesgericht hat die

Beschwerde gegen diesen Entscheid abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist

(BGer 7B_611/2024 vom 13. November 2024). Hinsichtlich der Frage der

Besuchsbewilligung für die behandelnde Psychiaterin des Gesuchstellers wurde im

Entscheid DGS.2024.38 auf das damals noch pendente Beschwerdeverfahren

BES.2024.44 verwiesen, dessen Ausgang es abzuwarten gelte. Dieses wurde am 28.

Mai 2024 als gegenstandslos abgeschrieben, jedoch im Rahmen des Kostenentscheids

dargelegt, dass die Beschwerde abzuweisen gewesen wäre, womit kein

Fehlverhalten der Staatsanwaltschaft festgestellt wurde, welches für den

vorliegenden Entscheid zu berücksichtigen wäre. Das Bundesgericht hat im oben

zitierten Entscheid auf ein weiteres pendentes Beschwerdeverfahren hingewiesen

(BES.2024.26). A____ hatte beantragt, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen,

seinen Antrag auf Aktenentfernung gutzuheissen und die schriftlichen

Stellungnahmen von [...] aus den Akten zu entfernen. Die Beschwerdeinstanz hat

diese Beschwerde am 25. Oktober 2024 abgewiesen, womit sich aus diesem

Verfahren nichts ergibt, was zum Eindruck der Befangenheit der

Staatsanwaltschaft beitragen könnte. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid ist

derzeit noch am Bundesgericht hängig. Die vom Bundesgericht nicht im Sinne des Gesuchstellers

entschiedenen Fragen im Zusammenhang mit dem Haftverfahren sind nach Angaben

der Verteidigung am EGMR hängig und können zumindest in diesem Stadium ebenfalls

keine Befangenheit begründen.

Im vorliegenden

Ausstandsverfahren wurde festgestellt, dass anlässlich von fünf Erstbefragungen

mitbeschuldigter Personen die Teilnahmerechte verletzt worden sind. Die

weiteren von Seiten des Gesuchstellers geltend gemachten Verfahrensfehler

wurden nicht bejaht. Die in diesem Verfahren festgestellten Fehler der

Staatsanwaltschaft sind angesichts der Komplexität und des Umfangs des

Verfahrens weder für sich alleine noch mit den zuvor festgestellten Fehlern von

einer Häufigkeit oder Qualität, welche die Befangenheit einzelner Exponenten

der Staatsanwaltschaft oder der gesamten Abteilung Wirtschaftsdelikte zur Folge

hätten.

Die

Ausstandsgesuche sind demnach abzuweisen.

5. Kosten

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 1’000.–

dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO in

Verbindung mit § 33 des Gerichtsgebührenreglements [SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Ausstandsgesuche in den Verfahren

DGS.2024.10 und DGS.2024.34 werden abgewiesen.

Der Gesuchsteller trägt die Verfahrenskosten von CHF 1’000.‒.

Mitteilung an:

-

Gesuchsteller

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Liselotte Henz lic. iur.

Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.