DGS.2024.34
Ausstandsbegehren gegen die Abteilung Wirtschaftsdelikte der Staatsanwaltschaft
21. Mai 2025Deutsch27 min
Ausstandsgesuch «gegen die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt» gestellt. Gleichentags
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
DGS.2024.10
DGS.2024.34
ENTSCHEID
vom 21.
Mai 2025
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und
Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...]
Gesuchsteller
[...]
Beschuldigter
vertreten durch Dr. iur. Andreas
Noll, Advokat,
Falknerstrasse 3, Postfach,
4001 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Gesuchsgegnerin
Binningerstrasse 21,
Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
Ausstandsbegehren gegen
die Abteilung Wirtschaftsdelikte der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Sachverhalt
Sachverhalt
DGS.2024.10
Mit Schreiben
vom 13. März 2024 hat A____ im laufenden Strafverfahren VT.[…] ein
Ausstandsgesuch «gegen die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt» gestellt. Gleichentags
hat er die fallführende Staatsanwältin B____ ersucht, in den Ausstand zu
treten. Da die Verletzung der Zuständigkeitvorschriften und der
Verfahrensvorschriften, welche als ausstandsbegründend vorgebracht würden
namentlich auch die fallbearbeitenden Kriminalkommissäre beträfen, richte sich
das Ausstandsgesuch gegen die gesamte Abteilung Wirtschaftsdelikte der
Staatsanwaltschaft. Das Schreiben wurde am 14. März 2024 zuständigkeitshalber
an das Appellationsgericht weitergeleitet.
Am 3. April 2024
wurde durch die Staatsanwaltschaft ein weiteres Schreiben des Rechtsvertreters
(datiert vom 2. April 2024) an das Appellationsgericht weitergeleitet mit dem
Vermerk, darin würden in allgemeiner Form weitere Vorwürfe vorgebracht, zu
welchen sich die Staatsanwaltschaft nach mehreren erfolgten Stellungnahmen
nicht mehr äussern werde. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 5. April 2024
wurde die Staatsanwaltschaft aufgefordert mitzuteilen, worum es sich bei der
«erneuten Anzeige» gemäss Schreiben der Verteidigung vom 2. April 2024 handle.
Am 10. April 2024 hat die Staatsanwaltschaft daraufhin eine Kopie ihrer Anzeige
bei der Anwaltsaufsichtskommission vom 23. Februar 2024 eingereicht. Zusammen
mit einem erläuternden Schreiben vom 9. April 2024 hat die Verteidigung diese
Erwägungen
Anzeige ebenfalls eingereicht.
Mit Stellungnahme
vom 23. Mai 2024 hat die Staatsanwaltschaft beantragt, das Ausstandsgesuch sei
abzuweisen. Mit Schreiben vom 15. Juli 2024 hat die Verteidigung repliziert und
ihre Honorarnote eingereicht.
DGS.2024.34
Mit Eingabe vom 1.
Juli 2024 hat die Staatsanwaltschaft dem Appellationsgericht ein weiteres
Ausstandsbegehren des Gesuchstellers gegen die Abteilung Wirtschaftsdelikte der
Staatsanwaltschaft datierend vom 27. Juni 2024 zugestellt. Mit verfahrensleitender
Verfügung 17. Juli 2024 wurde festgehalten, dass unter der Signatur DGS.2024.34
ein neues Ausstandsverfahren gegen die Abteilung Wirtschaftsdelikte der
Staatsanwaltschaft eröffnet worden sei. Mit Eingabe vom 22. Juli 2024 ersuchte
die Verteidigung um Vereinigung der beiden Ausstandsverfahren DGS.2024.10 und
DGS.2024.34. Mit Schreiben vom 15. August 2024 hat die Staatsanwaltschaft
Stellung zum Ausstandsgesuch genommen und dessen Abweisung beantragt. Mit
Verfügungen vom 7. Oktober 2024 wurde die Staatsanwaltschaft darum ersucht, die
in ihrer Stellungnahme, Ziff. 2, Abschnitt 3, erwähnten «versuchten
Kollusionshandlungen» des Gesuchstellers darzulegen und die Verfahren DGS.2024.10
und DGS.2024.34 vereinigt. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2024 hat die
Staatsanwaltschaft Unterlagen eingereicht, welche die versuchte Kollusion
belegen sollen. Mit Eingabe vom 26. Februar 2025 hat der Gesuchsteller (auf die
Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 15. August 2024) repliziert und die
Anträge gestellt, C____ und [...] als Zeugen zu befragen. Es seien die
vollständigen Verfahrensakten insbesondere der bisher durchgeführten Einvernahmen
im Zusammenhang mit dem Verfahrenskomplex Leasingbetrug beizuziehen. Am 28.
März 2025 hat die Staatsanwaltschaft die Abweisung dieser Anträge beantragt.
Am 10. April
Dispositiv
2025 hat die Verfahrensleiterin verfügt, der Schriftenwechsel sei geschlossen.
Die Staatsanwaltschaft habe dem Appellationsgericht die Verfahrensakten mit
vollständigem und aktualisiertem Inhaltsverzeichnis (Stand 10. April 2025) in
elektronischer Form einzureichen. Der Antrag auf Durchführung von zwei
Zeugenbefragungen (C____ und [...]) wurde abgewiesen, da aufgrund der
Verfahrensakten auch ohne die beantragten mündlichen Befragungen über die vom
Gesuchsteller geltend gemachten Ausstandsgründe bzw. die aufgeworfene
Fragestellung zuverlässig entschieden werden könne. Am 15. April 2025 wurden
dem Appellationsgericht durch die Staatsanwaltschaft die Verfahrensakten in
elektronischer Form übermittelt.
Die für den
Entscheid wesentlichen Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss
Art. 59 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) entscheidet die
Beschwerdeinstanz über ein Ausstandsgesuch, dem sich eine in einer Strafbehörde
tätige Person widersetzt, wenn die Staatsanwaltschaft betroffen ist. Im Kanton
Basel-Stadt übt das Appellationsgericht als Einzelgericht die Funktion des
Beschwerdegerichts aus (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]).
2.
2.1 Die
Ausstandsgründe für die in einer Strafbehörde tätigen Justizpersonen sind in
Art. 56 StPO geregelt. Von den in Art. 56
lit. a–e StPO geregelten besonderen Ausstandsgründen abgesehen liegt
ein Ausstandsgrund vor, wenn jemand «aus anderen Gründen, insbesondere wegen
Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen
sein könnte» (Art. 56 lit. f StPO). Bei der Prüfung, ob eine in
der Strafverfolgungsbehörde tätige Person befangen ist, ist nicht auf das
subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die
Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen.
Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass die Person tatsächlich befangen
ist. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den
Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken (BGE 140 I 326
E. 5.1, 138 IV 142 E. 2.1; AGE DGS.2023.15 vom 21. Juli
2023 E. 2.1; Steinmann/Schindler/Wyss,
in: St. Galler Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 29 BV
N 47, mit weiteren Hinweisen).
2.2 Im
Interesse einer beförderlichen Rechtspflege ist im Zusammenhang mit
Ausstandsgesuchen gegen Justizbeamte eine Befangenheit nicht leichthin
anzunehmen. Fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen der
Staatsanwaltschaft begründen für sich allein keinen Anschein der
Voreingenommenheit. Sie können somit grundsätzlich nicht als Begründung für die
Befangenheit herangezogen werden, sondern sind im dafür vorgesehenen
Rechtsmittelverfahren zu rügen. Anders verhält es sich, wenn besonders krasse
oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen der Untersuchungsleitung vorliegen,
welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten
darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (BGE 141 IV 178 E. 3.2.3, 138 IV 142 E. 2.3; BGer 1B_620/2020 vom
23. Februar 2021 E. 3.3; AGE BES.2022.109 vom 29. November
2022 E. 2.1).
2.3 Die
vorliegenden Ausstandsgesuche richtet sich zum wiederholten Mal gegen die
gesamte Abteilung Wirtschaftsdelikte der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt.
Bereits im Entscheid DGS.2023.38 wurde auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung hingewiesen, wonach pauschale Ausstandsgesuche gegen eine
Behörde als Ganzes grundsätzlich nicht zulässig sind. Gemäss Bundesgericht
haben sich Ausstandsgesuche auf einzelne Mitglieder der Behörde zu beziehen,
und die gesuchstellende Person hat eine persönliche Befangenheit der
betreffenden Personen aufgrund von Tatsachen konkret glaubhaft zu machen. Ein
formal gegen eine Gesamtbehörde gerichtetes Ersuchen kann jedoch unter
Umständen als Ausstandsbegehren gegen alle Einzelmitglieder der Behörde
entgegengenommen werden (Bger 1B_548/2019 vom 31. Januar 2020, E. 3.2
mit Hinweisen).
3. Einzelne
Ausstandsgründe
3.1 Überforderung
der Staatsanwaltschaft
3.1.1 Mit
Schreiben vom 13. März 2024 ist ein erstes Ausstandsgesuch gegen die gesamte
Abteilung Wirtschaftsdelikte der Staatsanwaltschaft gerichtet worden. Diese
erwecke den Eindruck, mit der Verfahrensleitung überfordert zu sein. Begründet
wird dies damit, dass die Verfahrensleitung in Missachtung der in der StPO
geregelten Kompetenzen an die fallführenden Kriminalkommissäre (KK) abgegeben
worden sei. Als Beleg dafür wird angeführt, Entscheide über die Teilnahme an
Einvernahmen seien von KK [...] verfügt worden, Anträge der Verteidigung habe KK
D____ selbst abgelehnt, die Verteidigung sei mit Fragen an die Kommissäre
verwiesen worden, obschon die Kompetenz zur Auskunftserteilung bei der
Verfahrensleitung gelegen hätte. KK D____ habe am 6. Dezember 2023 selbst über
die Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände befunden, obschon ein solcher Entscheid
nach Art. 267 Abs. 1 StPO der Verfahrensleitung obliege. Auch Besuchsbewilligungen
stelle KK D____ selbst aus. Die Verfahrensleitung habe den Gesuchsteller zudem für
Besuchsbewilligungen für seine Tochter und die Psychiaterin unzulässigerweise
an die Leitung des Untersuchungsgefängnisses bzw. die Medizinischen Dienste
/den Amtsarzt verwiesen, obschon sie selbst dafür zuständig gewesen wäre.
3.1.2 In
ihrer Stellungnahme vom 23. Mai 2024 hat die Staatsanwaltschaft geäussert, der
Vorwurf der Leitungslosigkeit des Strafverfahrens sei an den Haaren
herbeigezogen. Die zuständige unterzeichnende Staatsanwältin leite das
Strafverfahren gemäss Art. 16 und Art. 61 lit. a StPO in enger Zusammenarbeit
mit polizeilichen Sachbearbeitern (gemäss Art. 12 und 306 StPO) der Abteilung
Wirtschaftsdelikte. Sowohl die Staatsanwältin als auch die beiden zuständigen
Kriminalkommissäre beachteten dabei die Vorgaben der Strafprozessordnung und
untersuchten sowohl die belastenden als auch die entlastenden Umstände mit derselben
Sorgfalt.
3.1.3 Wenn
der Gesuchsteller mit der angeblichen Überforderung der Staatsanwaltschaft
argumentiert, ist fraglich, ob eine solche – sollte sie denn vorliegen –
überhaupt einen Ausstandsgrund darstellen könnte. Es ist nicht ersichtlich, wie
eine inhaltliche oder quantitative Überforderung der Anklagebehörde dem
Beschuldigten zum Nachteil gereichen könnte, würden sich aus den daraus
resultierenden Fehlern doch im Gegenteil Angriffspunkte für die Verteidigung
ergeben. Eine Überforderung schliesst sodann naturgemäss den Vorsatz aus, eine
Partei schlechter zu stellen.
Ein Blick in die
Verordnung über die Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der
Staatsanwaltschaft (SG 257.120) zeigt zudem, dass die Kritik des Gesuchstellers
in diesem Punkt unberechtigt ist. § 31 Abs. 1 Ziff. 2 hält fest, dass im
Grundsatz Kriminalkommissäre zur Durchführung von Ermittlungen und
Untersuchungen befugt sind. In § 32 Abs. 1 wird unter «Delegation von
Befugnissen» unter anderem festgehalten, dass Kriminalkommissäre Zeuginnen und
Zeugen einvernehmen (Ziff. 1) und Besuchsbewilligungen erteilen (Ziff. 5). Dass
Art. 267 Abs. 1 StPO den Entscheid über die Herausgabe von Gegenständen
der Verfahrensleitung vorbehalten soll, ist unzutreffend, ist dort doch
lediglich von der «Staatsanwaltschaft» die Rede, welche auch die
Kriminalkommissäre umfasst (Verordnung über die Zusammensetzung, Organisation
und Befugnisse der Staatsanwaltschaft, §1 Abs. 1). Sodann ist nicht
ersichtlich, weshalb die Verfahrensleitung die Verteidigung für Fragen nicht an
die fallführenden Kriminalkommissäre weiterverweisen sollte. § 12 Abs. 1 der
Verordnung hält fest, dass Kriminalkommissäre in den ihnen zugewiesenen
Verfahren unter der Leitung der zuständigen Staatsanwältin oder des zuständigen
Staatsanwalts mit dem ihnen im Fachbereich oder im Pikett unterstellten
Detektivpersonal die ersten polizeilichen Ermittlungen sowie Untersuchungen
durchführen. Die Alternative, dass die Verteidigung ihre Frage zuhanden der
Verfahrensleitung stellen, diese beim Kriminalkommissär eine Antwort einholen
und diese Auskunft dann wiederum an die Verteidigung weitergeben soll, ist
offensichtlich nicht zielführend. Es ist auch nicht ersichtlich, welcher
Nachteil dem Gesuchsteller daraus entstehen könnte. Dass die Besuchsbewilligung
für die Tochter und die Psychiaterin des Gesuchstellers an die Leitung des
Untersuchungsgefängnisses bzw. die medizinischen Dienste delegiert worden sein
soll, erweist sich sodann als unzutreffend. In beiden Fällen wurden die
Besuchsbewilligungen durch Staatsanwältin B____ ausgestellt (Dauerbewilligung
für [...] am 26. Februar 2024, Akten AH1.2 36; Dauerbewilligung für [...] am
1. März 2024, Akten AH1.2 37). Es ging bei der Tochter neben der
allgemeinen Besuchsbewilligung um besondere Besuchsmodalitäten, namentlich um
den Antrag auf Besuche ohne Trennscheibe. Gemäss Telefonnotiz vom 24. Januar
2024 hatte die Verteidigung angefragt, ob die Tochter den Gesuchsteller in den
Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft besuchen könne. Da dies nicht möglich
war, verwies die Staatsanwältin die Verteidigung für das Arrangieren eines
solchen Treffens an das Untersuchungsgefängnis, was nicht zu beanstanden ist. Gemäss
§ 10 Abs. 1 lit. l der Verordnung über den Justizvollzug (JVV; SG 258.210)
erlässt die Leitung der Vollzugseinrichtung eine Hausordnung sowie
konkretisierende Weisungen betreffend den Empfang von Besuchen. Bei der
Besuchsbewilligung für die Psychiaterin des Gesuchstellers ging es darum, ob
diese ihre Besuche im Rahmen der normalen Besuchszeiten beaufsichtigt wahrzunehmen
hatte oder als externe Ärztin erweiterten Zugang beanspruchen konnte. Die
Frage, ob die medizinische Betreuung des Beschuldigten ausnahmsweise seine
persönliche Ärztin erforderte, lag in der Kompetenz des Gesundheitsdienstes der
Vollzugseinrichtung (vgl. § 36 Abs. 2 JVV) – eine freie Arztwahl besteht gemäss
§ 36 Abs. 6 JVV nicht (siehe dazu Erwägungen in BES.2024.44, E. 3.2.2).
3.2 Anzeigen
bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte
3.2.1 Mit
Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 2. April 2024 ist erneut beantragt
worden, die Abteilung Wirtschaftsdelikte der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
habe in den Ausstand zu treten. In der Folge sei das vorliegende Verfahren auf
einen ausserkantonalen Staatsanwalt oder Staatsanwältin zu übertragen. Neben
dem an dieser Stelle nicht konkretisierten Vorwurf wiederholter
Pflichtverletzungen der Staatsanwaltschaft wird hier mit wiederholten Anzeigen
gegen die Verteidigung argumentiert, mit welchen die Staatsanwaltschaft den
Verteidiger offensichtlich aus dem Mandat drängen wolle. Genannt werden in der
Eingabe der Verteidigung vom 9. April 2024 Anzeigen bei der Aufsichtskommission
über die Anwältinnen und Anwälte vom 13. Februar 2024 im Zusammenhang mit dem
Geständnis von [...] und damit zusammenhängenden Auseinandersetzung mit der
Verteidigung.
3.2.2 Die
Beschwerdeinstanz (in Entscheid DGS.2023.38 vom 15. April 2024) und nach
erfolgter Beschwerde das Bundesgericht (BGer 7B_611/2024 vom 13. November
2024) hatte sich bereits mit der Frage zu befassen, ob die Androhung einer
Strafanzeige und die in diesem Zusammenhang weitergeleitete Stellungnahme an
die Aufsichtskommission für Anwältinnen und Anwälte das Recht auf eine wirksame
Verteidigung torpedierte. Das Bundesgericht hat dazu im genannten Entscheid
festgehalten, dass diese Androhung gestützt auf eine schriftliche Äusserung der
Volontärin des Verteidigers erfolgt sei, welche ihrerseits einen «noch
namentlich unbekannten Kriminalkommissär der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt»
eines strafbaren Handelns beschuldigt habe. Die Androhung, eine Strafanzeige
gegenüber der Volontärin des Verteidigers zu prüfen, sei damit nicht ohne
ernsthaften Grund erfolgt. Auch das erneute Vorbringen, die Staatsanwaltschaft
versuche sich mittels Anzeigen bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen
und Anwälte einer missliebigen Verteidigung zu entledigen, ist vor dem
Hintergrund der von Seiten der Verteidigung bemühten Tonalität zu betrachten.
Da der Beschuldigte bzw. dessen Verteidigung sämtliche vermeintlichen
Fehlleistungen der Staatsanwaltschaft mit harten Worten kritisiert, Personen
aus den Reihen der Staatsanwaltschaft strafbarer Handlungen bezichtigt und in
diversen Ausstandsbegehren schon mehrfach den Ausstand der gesamten Abteilung
Wirtschaftsdelikte gefordert hat, ist hinzunehmen, dass sich die
Staatsanwaltschaft innerhalb solcher Auseinandersetzungen ebenfalls keine
Zurückhaltung auferlegt und ihrerseits von sämtlichen zur Verfügung stehenden
Instrumenten Gebrauch macht.
3.3 Verspätetet
weitergeleitetes Haftentlassungsgesuch
3.3.1 Im
Rahmen seiner Eingabe vom 9. April 2024 hat der Gesuchsteller als weiteren Ausstandsgrund
geltend gemacht, dass die Verteidigung mit Schreiben vom 2. April 2024
(Abgabezeitpunkt: 14:56 Uhr) ein Haftentlassungsgesuch gestellt habe, das von
der Staatsanwaltschaft am 3. April 2024 um 9:35 Uhr abgeholt worden sei. Gemäss
Art. 228 Abs. 2 StPO müssten Haftentlassungsgesuche, welche die
Staatsanwaltschaft ablehnt, spätestens 3 Tage nach deren Eingang mit einer
begründeten Stellungnahme an das Zwangsmassnahmengericht weitergeleitet werden.
3 Tage entsprächen 72 Stunden, sodass die Frist zur Weiterleitung am 6. April
2024 um 9:34 Uhr abgelaufen sei. Gemäss Auskunft des Zwangsmassnahmengerichts
sei das Haftentlassungsgesuch allerdings erst am 9. April 2024 um 8:10 Uhr bei
diesem eingegangen. Selbst wenn man davon ausgehen würde, die Dreitagesfrist
erfasse nur Werktage, hätte das Haftentlassungsgesuch spätestens am Montag, den
8. April 2024 um 9:34 Uhr ans Zwangsmassnahmengericht weitergeleitet werden
müssen.
3.3.2 Das
am 2. April 2024 elektronisch eingereichte Haftentlassungsgesuch wurde durch
die Staatsanwaltschaft mit Antrag auf Abweisung dem Zwangsmassnahmengericht
zugestellt. Gemäss Postnachweis wurde die Sendung am 5. April 2024, mithin drei
Tage nach Eingang des Gesuchs und innert Frist der Schweizerischen Post
übergeben (Akten, RB1.12.33). Bereits der ZMG-Richter hat im Rahmen seiner
Verfügung vom 15. April 2024 die Einhaltung der Fristen überprüft und
festgestellt, die Verteidigung des Beschuldigten habe am 2. April 2024 ein
Haftentlassungsgesuch bei der Staatsanwaltschaft eingereicht. Mit Eingabe vom
5. April 2024 (Postaufgabe Einschreiben am 5. April 2024; Eingang Strafgericht
am 9. April 2024) habe die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht
den Antrag gestellt, das Haftentlassungsgesuch abzulehnen. Mit Verfügung vom 9.
April 2024 sei der Verteidigung eine dreitätige Frist zur Stellungnahme gesetzt
worden. Diese sei sodann am 10. April 2024 mittels Einreichens der
schriftlichen Stellungnahme zuhanden des Strafgerichts wahrgenommen worden. Mit
der Durchführung der mündlichen Verhandlung am 15. April 2024 seien sämtliche
Fristen gemäss Art. 228 StPO gewahrt worden (Akten, RB1.13.94). Die geltend
gemachte Fristverletzung findet in den Akten somit keine Stütze.
3.4 Unzulässige Sachverhaltsnachforschung
3.4.1 Das Ausstandsgesuch vom 27. Juni 2024 – wiederum gegen die
gesamte Abteilung Wirtschaftsdelikte der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt – wird
zunächst damit begründet, dass dem Gesuchsteller zugetragen worden sei, dass KK
D____ Mailkontakt mit dem Mitbeschuldigten C____ gehabt habe und
verfahrensrelevante Sachverhalte zur Sprache gekommen seien. D____ habe somit
zum wiederholten Mal eine unzulässige Sachverhaltsnachforschung betrieben.
Diese informellen Befragungen seien als schwerwiegender Verfahrensfehler zu
qualifizieren, da diese in grundlegender Verletzung der
Protokollierungspflichten, der Rechtsbelehrungspflicht und der Teilnahmerechte
erfolgt seien.
3.4.2 Die
Staatsanwaltschaft entgegnet, C____ selbst habe entgegen der Darstellung des
Gesuchstellers den Kontakt zu KK D____ aufgenommen. Es handle sich zudem um
einen Sachverhalt, zu welchem der Mitbeschuldigte C____ bereits anlässlich
seiner Einvernahme am 20. März 2024 befragt worden sei. Zu Beginn dieser
Einvernahme sei er bereits über seine Rechte belehrt worden. Sowohl die Mail
von C____ als auch die Antwort darauf von KK D____ ‒ welche lediglich
öffentlich zugängliche Informationen enthalte ‒ seien zu den
Verfahrensakten genommen worden. Inwiefern die Staatsanwaltschaft damit gegen
die strafprozessualen Vorgaben verstossen haben solle, erschliesse sich nicht,
zumal mit diesem Vorgehen sowohl die Protokollierungs- als auch die Rechtsbelehrungspflicht
eingehalten worden seien. Gemäss Art. 158 Abs. 1 StPO müsse der Beschuldigte
grundsätzlich nur einmal, nämlich zu Beginn der ersten Einvernahme und nicht
bei jeder weiteren von Neuem über seine Rechte belehrt werden. Hinzu komme,
dass eine Einvernahme nur dann vorliege, wenn die Strafbehörde in
Eigeninitiative eine verdächtige Person formell befrage, nicht aber, wenn eine
Person der Strafbehörde ungefragt mündliche oder schriftliche Informationen
zukommen lasse.
3.4.3 Beim
Vorwurf der unzulässigen Sachverhaltsnachforschung stützt sich der
Gesuchsteller auf zwei Screenshots unbekannter Herkunft, welche er gemäss Email
an die Verteidigung «von jemandem erhalten» habe. Sie sollen einen Mailwechsel
zwischen C____ und KK D____ zeigen, wobei die Schrift aufgrund der geringen
Auflösung der Bilder nur schwer zu entziffern ist. Erkennbar ist immerhin, dass
das erste Mail vom 28. Mai 2024 gemäss den eingereichten Screenshots und somit
in Übereinstimmung mit der Darstellung der Staatsanwaltschaft von C____ stammt
und KK D____ am Folgetag lediglich darauf geantwortet hat. Dieser Ablauf
widerspricht der Behauptung, KK D____ habe damit eine unzulässige
Sachverhaltsnachforschung betrieben. Auch inhaltlich ist dies nicht der Fall:
Der besser leserlichen Nachricht von C____ ist zu entnehmen, dass er sich nach
dem Verantwortlichen für die Firma […] AG erkundigt, welche er im Auftrag von
Herrn A____ erworben habe. Er verweist dabei auf seine Aussagen bei der
Vernehmung. Der Staatsanwaltschaft sind folglich keinerlei neuen Informationen
übermittelt worden und KK D____ hat keine Nachforschungen angestellt, sondern lediglich
auf eine Anfrage C____s reagiert. Der Vorwurf des Gesuchstellers erweist sich
mithin als unbegründet.
3.5 Systematische
Verletzung der Teilnahmerechte
3.5.1 Weiter
wird mit dem Gesuch vom 27. Juni 2024 die systematische Verletzung der Teilnahmerechte
geltend gemacht. Das Appellationsgericht habe bereits einmal die Verletzung der
Teilnahmerechte festgestellt (BES.2024.158). In den Einvernahmen von […] vom
13. Februar 2024, [...] vom 12. März 2024, C____ vom 20. März 2024, […] vom 11.
April 2024 und [...] vom 25. April 2024 seien zum wiederholten Mal vorsätzlich
und systematisch die Teilnahmerechte verletzt worden.
3.5.2 Die
Staatsanwaltschaft macht hierzu in ihrer Stellungnahme vom 15. August 2024 geltend,
bei den genannten Einvernahmen habe es sich um Erstbefragungen zur Sache
gehandelt. Von diesen sei der Gesuchsteller von der Teilnahme wegen
Kollusionsgefahr ausgeschlossen worden, in analoger Anwendung von Art. 101 Abs.
1 StPO. Kollusionsgefahr sei gegeben, da sich der Gesuchsteller seit der
Haftentlassung des Zwangsmassnahmengerichts am 15. April 2024 auf freiem Fuss
befinde und nach Kenntnisnahme von Aussagen der weiteren Tatbeteiligten jene
beeinflussen, allfällige erwähnte Beweismittel vernichten oder ausser Landes
schaffen könnte. Anhaltspunkte, welche belegen würden, dass der Gesuchsteller
dies bereits versucht habe, lägen der Staatsanwaltschaft vor. Am 23. Oktober
2024 reichte die Staatsanwaltschaft zur Begründung der Kollusionsgefahr ein E-Mail
von C____ vom 1. Mai 2024 an D____ ein, mit welchem er mitteilt, A____ fordere
einen Termin zur Besprechung einiger Themen. C____ fragt bei KK D____ nach, ob
dies nicht unter den Verdacht der Verdunkelung fallen würde. Ein weiteres Mail
von C____ vom 20. August 2024 geht an «[...]», gerichtet an den
Gesuchsteller A____, mit welchem sich C____ über eine Forderung des
Gesuchstellers empört. Eingereicht wurde schliesslich ein Mail vom Folgetag,
mit welchem A____ in Abrede stellt, mit C____ in Kontakt treten zu wollen – er
fordere bei diesem lediglich Schulden ein. Schliesslich wurde ein Auszug aus
der Befragung von [...] vom 2. Juli 2024 eingereicht. Dieser äussert, «als A____
aus dem Gefängnis kam, kontaktiere er […] und wollte das Ganze mit mir in
Ordnung bringen und A____ wolle bei mir vorbeikommen. Ich sagte ihm, mach du
mit ihm was du willst, ich will mit ihm nichts zu tun haben. […] sagte mir noch,
dass A____ unschuldig sei».
3.5.3 Mit
Replik vom 26. Februar 2025 hat die Verteidigung vorgebracht, entgegen der
Darstellung der Staatsanwaltschaft seien die Teilnahmerechte systematisch nicht
gewährt worden. Im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Leasingbetrugs sei
festzuhalten, dass mutmasslich Dutzende von Einvernahmen durchgeführt worden
seien, ohne dass dem Gesuchsteller ein Teilnahmerecht gewährt wurde. Dem Gesuchsteller
seien die Einvernahmetermine nicht einmal mitgeteilt, geschweige denn die Verweigerung
des Teilnahmerechts verfügt worden, sodass er keinerlei Möglichkeit gehabt
habe, sich gegen die Verletzung seines Teilnahmerechts mit Beschwerde zur Wehr
zu setzen. Diese systematische Verletzung des Teilnahmerechts begründe
klarerweise einen Anschein der Befangenheit und sei als «besonders krasse oder
[als] ungewöhnlich häufige Fehlleistung der zuständigen Untersuchungsleitung»
zu werten, die einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkomme. Weder
Gerichten noch Verteidigung sei die Überprüfung der staatsanwaltschaftlichen
Beweiserhebung möglich. Die Staatsanwaltschaft stelle damit ihre Beweise für
ihre spätere Rolle als Anklägerin ohne jegliche rechtsstaatliche Kontrolle
selbst her. Der Gesuchsteller hat in seiner Eingabe den Beizug der
vollständigen Verfahrensakten, insbesondere der bisher durchgeführten
Einvernahmen im Zusammenhang mit dem Verfahrenskomplex Leasingbetrug beantragt.
3.5.4 Die
Staatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 28. März 2025 angemerkt, dass sich die
Beschränkung der Akteneinsicht des Gesuchstellers aus der bisherigen
Beschränkung des Teilnahmerechts an den Erstbefragungen der Mitbeschuldigten
ergebe. Gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO könne die Akteneinsicht nach der
Einvernahme und der Erhebung der wichtigsten Beweise erfolgen, was dann der
Fall sein werde, wenn der Gesuchsteller selbst mit den Ermittlungsergebnissen
konfrontiert werden konnte, was bisher noch nicht der Fall gewesen sei.
3.5.5
3.5.5.1 Es
wird von der Staatsanwaltschaft nicht bestritten, dass die Einvernahmen von […]
vom 13. Februar 2024, [...] vom 12. März 2024, C____ vom 20. März 2024, […] vom
11. April 2024 und [...] vom 25. April 2024 ohne den Gesuchsteller
stattgefunden haben. Dies ergibt sich auch aus den in den Akten vorhandenen
Einvernahmeprotokollen, in welchen weder der Gesuchsteller noch die
Verteidigung als Teilnehmende aufgeführt sind.
Die
Staatsanwaltschaft macht geltend, die Beschränkung der Teilnahmerechte sei bei
diesen Ersteinvernahmen in analoger Anwendung von Art. 101 StPO zufolge
Kollusionsgefahr erfolgt. Ein solches Vorgehen ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
möglich: Bei der Auslegung der StPO ist eine Kohärenz zwischen den
inhaltlich konnexen Bestimmungen betreffend Akteneinsicht und Teilnahme an
Beweiserhebungen anzustreben. Soweit der Wortlaut von Art. 147 Abs. 1 StPO den
aufgezeigten Zielkonflikten (zwischen der strafprozessualen Wahrheitsfindung
einerseits und den Parteirechten bzw. der prozessualen Gleichbehandlung von
Mitbeschuldigten anderseits) keine Rechnung trägt, hat eine sachgerechte
wertungskohärente Lückenfüllung (bzw. teleologische Reduktion) der Norm zu
erfolgen. Danach kann die Staatsanwaltschaft ‒ ähnlich wie bei der
Akteneinsicht nach Art. 101 Abs. 1 StPO ‒ im Einzelfall prüfen,
ob sachliche Gründe für eine vorläufige Beschränkung der
Parteiöffentlichkeit bestehen. Solche Gründe liegen insbesondere vor, wenn im
Hinblick auf noch nicht erfolgte Vorhalte eine konkrete Kollusionsgefahr
gegeben ist. Falls die Befragung des Mitbeschuldigten sich auf untersuchte
Sachverhalte bezieht, welche den (noch nicht einvernommenen) Beschuldigten
persönlich betreffen und zu denen ihm noch kein Vorhalt gemacht werden konnte,
darf der Beschuldigte von der Teilnahme ausgeschlossen werden. Die blosse
Möglichkeit einer abstrakten «Gefährdung des Verfahrensinteresses» durch
rechtmässiges prozesstaktisches Verhalten rechtfertigt hingegen noch keinen
Ausschluss von den Einvernahmen (BGE 139 IV 25 E. 5.5.4.1 mit Hinweisen auf
Lehre und Rechtsprechung).
Die
Staatsanwaltschaft begründet die erforderliche konkrete Kollusionsgefahr zum
einen mit der Entlassung aus der Untersuchungshaft am 15. April 2024 und
andererseits mit Mails von C____ vom 1. Mai 2024 an KK D____, in welchem er
darüber informiert, A____ wolle einige Themen mit ihm besprechen und vom 20.
August 2024, in welchem C____ Bezug auf eine Forderung des Gesuchstellers
nimmt. Weiter wurde ein Auszug aus der Befragung von [...] vom 2. Juli 2024
eingereicht.
Es ist fraglich,
ob die Staatsanwaltschaft zum Zeitpunkt der Einvernahmen bereits hinreichenden
Grund zur Annahme einer konkreten Kollusionsgefahr hatte. Die dafür zunächst
angeführte Begründung, der Berufungskläger habe sich ab dem 15. April 2024
nicht mehr in Untersuchungshaft befunden, kann einzig für die Einvernahme von [...]
herangezogen werden, da einzig diese nach der Haftentlassung stattgefunden hat.
Die nachgereichten Belege für Kontaktnahmen des Gesuchstellers, welche eine
Kollusionsgefahr belegen sollen, können zum Zeitpunkt der thematisierten
Einvernahmen wiederum nicht Anlass für einen Ausschluss gewesen sein, da sie
sich erst danach zugetragen haben sollen ‒ immerhin könnten sie aber
nachträglich bestätigen, dass die Staatsanwaltschaft zu Recht von
Kollusionsgefahr ausgegangen war. Die Argumentation der Staatsanwaltschaft ist
nach dem Gesagten bereits bezüglich des Gesuchstellers nicht überzeugend.
Gänzlich unbegründet geblieben ist, weshalb auch die Verteidigung von den
Einvernahmen ausgeschlossen wurde. Hinzu kommt, dass kein expliziter Ausschluss
in Form einer entsprechenden Verfügung und auch keine Mitteilung der
Durchführung dieser Einvernahmen stattgefunden hat, die es dem Gesuchsteller ermöglicht
hätte, sich gegen die Beschränkung seiner Parteirechte mit Beschwerde zur Wehr
zu setzen. Dieses Vorgehen wurde von der Verteidigung zu Recht gerügt.
Dem Gesuchsteller
ist aus diesem Vorgehen jedoch kein Schaden entstanden: Für belastende Aussagen
in Einvernahmen, von denen die beschuldigte Person ausgeschlossen wurde, besteht
ein Verwertungsverbot gemäss Art. 147 Abs. 1, Abs. 4 StPO, wenn die Aussagen in
der späteren Konfrontation nicht bestätigt werden (vgl. BGer, 6B_321/2017 vom
8. März 2018, E. 1.5.2). Es liegt somit im eigenen Interesse der
Strafverfolgungsbehörden, die Teilnahmerechte zu wahren. Eine systematische
Verletzung der Teilnahmerechte im gesamten Verfahren lässt sich aus der
Verletzung der Teilnahmerechte bei diesen fünf zeitlich nahen
beieinanderliegenden Einvernahmen nicht ableiten. Wenn die Verteidigung eine
solche Systematik darin erblickt, dass bereits mit Entscheid BES.2023.158 eine
Verletzung der Teilnahmerechte festgestellt worden sei, so muss festgehalten
werden, dass der damalige Sachverhalt gänzlich anders gelagert war: Die damalige
Einvernahme fand durchaus im Beisein von A____ und der Verteidigung statt,
jedoch hatten sie die Befragung aus einem separaten Raum zu verfolgen. Wenn die
gegen das damalige Vorgehen erhobene Beschwerde auch ebenfalls als Verletzung
der Parteirechte qualifiziert und gutgeheissen wurde, so erschliesst sich doch
kein Zusammenhang mit dem kritisierten Vorgehen bei den hier beanstandeten
Einvernahmen. Wenn der Gesuchsteller und die Verteidigung auch zu Unrecht in
der erfolgten Weise von den genannten Einvernahmen ausgeschlossen worden sind
und Teilnahmerechte verletzt wurden, so ist dieser Verfahrensfehler doch nicht
von einer Qualität, welche den Ausstand der beteiligten Exponenten der
Staatsanwaltschaft, geschweige denn der gesamten Abteilung Wirtschaftsdelikte
rechtfertigen würde.
3.5.5.2 Die
Verteidigung macht weiter geltend, es hätten im Zusammenhang mit dem
vorgeworfenen Leasingbetrug mutmasslich dutzende Einvernahmen stattgefunden und
dies unter systematischer Missachtung der Teilnahmerechte. Die
Verfahrensleiterin hat mit Verfügung vom 10. April 2025 die Verfahrensakten in
elektronischer Form mit vollständigem und aktualisiertem Inhaltsverzeichnis angefordert.
In den vorliegenden Akten betrifft der Vorwurf des Leasingbetrugs die Firma E____
AG. Zur Sache finden sich in den Akten bislang nur die Strafanzeige vom 28.
Dezember 2023 mit Beilagen sowie eine Aktennotiz betreffend eine Anfrage zum
Verfahrensstand durch einen Verwaltungsrat der Anzeigestellerin vom 23. Januar
2024. Es sind keine Einvernahmeprotokolle bei den Akten, welche darauf
hindeuten würden, dass zu diesem Komplex unter Missachtung der Teilnahmerechte bereits
Befragungen stattgefunden hätten.
4. Gesamtschau
4.1 Das
Bundesgericht hat in BGer 7B_611/2024 (betreffend Ausstandsgesuch im Verfahren
DGS.2023.38) festgehalten, nach seiner Praxis sei es grundsätzlich nicht
ausgeschlossen, im Rahmen eines (neuen) Ausstandsgesuchs zusammen mit erst
später hinzugetretenen Umständen auch auf bereits früher erfolgtes (angeblich)
problematisches Verhalten der Verfahrensleitung zurückzukommen (vgl. Urteile
1B_213/2023 vom 14. Juni 2023 E. 3; 1B_42/2022 vom 14. Juni 2022 E. 2.1; 1B_246/2020
vom 22. Dezember 2020 E. 5.2.2). Es werde Sache des Appellationsgerichts
Basel-Stadt sein, im Rahmen der bei ihm noch hängigen Ausstandsverfahren
[DGS.2024.10 und DGS.2024.34] aufgrund einer gesamthaften Würdigung sämtlicher
Umstände die Frage der Befangenheit bzw. Voreingenommenheit der
Beschwerdegegnerin (erneut) zu beurteilen.
4.2 Mit
Replik des Gesuchstellers vom 15. Juli 2024 (formell im Verfahren DGS.2024.10) wurde
vorgebracht, es sei eine Gesamtbetrachtung aller bisherigen Verfahrensfehler
vorzunehmen. Es habe eine ungewöhnliche Vielzahl an Rechtsverletzungen
stattgefunden. Insbesondere in den massiven Einschüchterungsversuchen gegenüber
der Verteidigung und den Versuchen, diese mit der Androhung einer Strafanzeige
sowie den Anzeigen bei der Anwaltsaufsichtskommission aus dem Mandat zu drängen
und mundtot zu machen, sei ein besonders schwerwiegender Verfahrensfehler zu
erblicken. Das Verhalten der Gesuchsgegnerin, welches sie sich bis zum jetzigen
Zeitpunkt habe zu Schulden kommen lassen, könne im Lichte der bisherigen
Verstösse gegen zahlreiche Grundsätze des Strafprozessrechts nur als mutwillig
bezeichnet werden, um das Verfahren treuwidrig zulasten des Gesuchstellers
unlauter zu beeinflussen. Dieses Verhalten schliesse nahtlos an mehrere rechtswidrigen
Handlungen an, die zusammen ein faires Verfahren ausschliessen sowie eine
verteidigungshindernde und gegenüber dem Gesuchsteller voreingenommene
Grundhaltung offenbaren würden. Die Schwelle der ungewöhnlich häufigen
Verfahrensfehler, die einen Anschein der Befangenheit begründeten, sei
vorliegend ohne Zweifel erreicht (BGer 1B_266/2020, 1B_27O/2020, 1B_276/2020,
E. 5.1; BGer 7B_122/2022, E. 4 a und 6).
In der Replik
vom 26. Februar 2025 (DGS.2024.34) wurde erneut betont, die Umstände, welche
als Ausstandsgründe Gegenstand des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens
7B_611/2024 gewesen seien, seien im vorliegenden Verfahren ebenfalls im Rahmen
der Gesamtschau bei der Würdigung des Anscheins der Befangenheit zu
berücksichtigen. Überdies seien entgegen der Auffassung des Bundesgerichts die
Gehörsverletzungen im Zusammenhang mit dem Haftverfahren massgebend und als
wiederholte Verfehlungen seitens der Staatsanwaltschaft bei der Beurteilung des
Anscheins der Befangenheit zu berücksichtigen. Entgegen der Auffassung des
Bundesgerichts sei eine Heilung des rechtlichen Gehörs vor dem
Appellationsgericht deshalb nicht möglich, weil dadurch eine wirksame
Beschwerde verunmöglicht worden sei. Der Gesuchsteller habe dies in zwei
Beschwerden beim EGMR vorgetragen.
4.3 Im
Entscheid DGS.2023.38 wurde darauf verwiesen, dass das Beschwerdegericht in
Entscheid BES.2023.158 im Zusammenhang mit einer Einvernahme die Verletzung der
Teilnahme und die Verletzung des rechtlichen Gehörs festgestellt habe, das
Verhalten des am Ermittlungsverfahren beteiligten Kriminalkommissärs [...] und der
Staatsanwältin B____ indessen nicht als besonders krasser Fehler zu
qualifizieren sei, der nach der zitierten Rechtsprechung für sich alleine einen
Ausstandsgrund darstellen würde ‒ der Gesuchsteller und seine
Rechtsvertreterin seien nicht gänzlich von der Einvernahme ausgeschlossen
worden, sondern hätten die Einvernahme per Videoübertragung in einem separaten
Raum mitverfolgen und Ergänzungsfragen stellen können. Die weiteren geltend
gemachten Verfahrensfehler wurden nicht bejaht. Das Bundesgericht hat die
Beschwerde gegen diesen Entscheid abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist
(BGer 7B_611/2024 vom 13. November 2024). Hinsichtlich der Frage der
Besuchsbewilligung für die behandelnde Psychiaterin des Gesuchstellers wurde im
Entscheid DGS.2024.38 auf das damals noch pendente Beschwerdeverfahren
BES.2024.44 verwiesen, dessen Ausgang es abzuwarten gelte. Dieses wurde am 28.
Mai 2024 als gegenstandslos abgeschrieben, jedoch im Rahmen des Kostenentscheids
dargelegt, dass die Beschwerde abzuweisen gewesen wäre, womit kein
Fehlverhalten der Staatsanwaltschaft festgestellt wurde, welches für den
vorliegenden Entscheid zu berücksichtigen wäre. Das Bundesgericht hat im oben
zitierten Entscheid auf ein weiteres pendentes Beschwerdeverfahren hingewiesen
(BES.2024.26). A____ hatte beantragt, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen,
seinen Antrag auf Aktenentfernung gutzuheissen und die schriftlichen
Stellungnahmen von [...] aus den Akten zu entfernen. Die Beschwerdeinstanz hat
diese Beschwerde am 25. Oktober 2024 abgewiesen, womit sich aus diesem
Verfahren nichts ergibt, was zum Eindruck der Befangenheit der
Staatsanwaltschaft beitragen könnte. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid ist
derzeit noch am Bundesgericht hängig. Die vom Bundesgericht nicht im Sinne des Gesuchstellers
entschiedenen Fragen im Zusammenhang mit dem Haftverfahren sind nach Angaben
der Verteidigung am EGMR hängig und können zumindest in diesem Stadium ebenfalls
keine Befangenheit begründen.
Im vorliegenden
Ausstandsverfahren wurde festgestellt, dass anlässlich von fünf Erstbefragungen
mitbeschuldigter Personen die Teilnahmerechte verletzt worden sind. Die
weiteren von Seiten des Gesuchstellers geltend gemachten Verfahrensfehler
wurden nicht bejaht. Die in diesem Verfahren festgestellten Fehler der
Staatsanwaltschaft sind angesichts der Komplexität und des Umfangs des
Verfahrens weder für sich alleine noch mit den zuvor festgestellten Fehlern von
einer Häufigkeit oder Qualität, welche die Befangenheit einzelner Exponenten
der Staatsanwaltschaft oder der gesamten Abteilung Wirtschaftsdelikte zur Folge
hätten.
Die
Ausstandsgesuche sind demnach abzuweisen.
5. Kosten
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 1’000.–
dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO in
Verbindung mit § 33 des Gerichtsgebührenreglements [SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Ausstandsgesuche in den Verfahren
DGS.2024.10 und DGS.2024.34 werden abgewiesen.
Der Gesuchsteller trägt die Verfahrenskosten von CHF 1’000.‒.
Mitteilung an:
-
Gesuchsteller
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Liselotte Henz lic. iur.
Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.