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Entscheid

DGS.2024.35

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Entscheid Appellationsgericht SB.2018.46 vom 30. September 2022)

15. Juli 2024Deutsch6 min

weiteren Anklagepunkt wurde der Gesuchsteller freigesprochen. Ausserdem wurde er

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

DGS.2024.35

ENTSCHEID

vom 15.

Juli 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber

MLaw Thomas Inoue

Beteiligte

A____, geb. [...] Gesuchsteller

[...]

Gegenstand

Gesuch um Erlass der

Verfahrenskosten

(Urteil des Appellationsgerichts SB.2018.46

vom 30. September 2022)

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Appellationsgerichts

vom 30. September 2022 (SB.2018.46) wurde A____ (nachfolgend Gesuchsteller) der

mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (Bereicherungsabsicht),

der mehrfachen Veruntreuung und der mehrfachen Umgehung der Bewilligungspflicht

gemäss Bewilligungsgesetz schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt zu

vollziehenden Freiheitsstrafe von 16 Monaten sowie zu einer bedingt zu

vollziehenden Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit jeweils 2

Jahre). Vom Vorwurf der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung in einem

weiteren Anklagepunkt wurde der Gesuchsteller freigesprochen. Ausserdem wurde er

zur Bezahlung von im Strafverfahren geltend gemachten Zivilforderungen

verurteilt, wobei diese in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs

(StGB, SR 311.0) aus den sichergestellten Vermögenswerten beglichen wurden und

auf eine Abtretung der Forderungen an den Staat gemäss Art. 73 Abs. 2 StGB

verzichtet wurde. Dem Gesuchsteller wurden Verfahrenskosten von

CHF 10'870.–, eine Urteilsgebühr von CHF 18'000.– für das erstinstanzliche

Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 6'000.–

auferlegt. Es wurde ihm eine Parteientschädigung von CHF 9'439.– für das

erstinstanzliche Verfahren und eine Parteientschädigung von CHF 12'840.– für

das zweitinstanzliche Verfahren aus der Gerichtskasse entrichtet. Schliesslich

wurde sein amtlicher Verteidiger für das Berufungsverfahren ab dem 27. Juli

2022 aus der Gerichtskasse entschädigt, unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 der

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zu 60 %.

Mit Eingabe vom

3. Juli 2024 (Eingang Appellationsgericht am 5. Juli 2024) hat der

Gesuchsteller um Erlass des ihm vom Appellationsgericht in Rechnung gestellten

Betrags von CHF 34'870.– ersucht, eventualiter um Stundung für die nächsten

drei Jahre. Mit Eingabe vom 4. Juli 2024 (Eingang Appellationsgericht am 9.

Juli 2024) reichte der Gesuchsteller weitere Unterlagen ein. Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus

den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 425 StPO

können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen

gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Zuständig für den Entscheid ist

nach der genannten Bestimmung die Strafbehörde. Da der Kanton Basel-Stadt von

der grundsätzlich gegebenen Befugnis der Kantone, die Zuständigkeit zur

Stundung oder zum Erlass von Kosten auch an andere Behörden wie beispielsweise

Gerichtsverwaltungen oder Inkassostellen der Strafbehörden zu übertragen (vgl.

dazu Domeisen, in: Basler

Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 425 StPO N 2), keinen Gebrauch gemacht hat (§

44.

des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG

StPO, SG 257.100]), sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht

zu entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der

Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts

liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)

beim Einzelgericht (statt vieler: AGE SB.2019.112 vom 14. Juli 2021 E. 1). Das

Berufungsurteil vom 30. September 2022 wurde durch das Appellationsgericht

erlassen, weshalb zur Behandlung des Kostenerlassgesuchs der Einzelrichter des

Appellationsgerichts zuständig ist.

2.

2.1

Art.

425.

StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden

oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der

kosten-pflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine

Herabsetzung oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der

kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise)

Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn die betroffene Person

mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit ihren übrigen Schulden ihr

finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Domeisen, a.a.O., Art. 425 StPO N 4; statt vieler AGE

SB.2019.110 vom 4. August 2021 E. 2.1). Zu bedenken gilt in diesem Zusammenhang

stets, dass der definitive Erlass von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung

aufweist. So können einmal erlassene Verfahrenskosten selbst dann nicht mehr

geltend gemacht werden, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstigere

finanzielle Verhältnisse kommt. Die Gewährung des Kostenerlasses ist deshalb

mit Zurückhaltung vorzunehmen (AGE SB.2017.73 vom 24. März 2021 E. 2.1,

SB.2014.28 vom 28. August 2019 E. 2.1, SB.201764 vom 25. Januar 2019 E. 2.1 mit

Hinweisen).

2.2

Der

Gesuchsteller führt in seinem Kostenerlassgesuch aus, in den Jahren 2019 und

2020.

sei bei ihm ein bösartiges Oropharynxkarzinom diagnostiziert worden.

Dessen Behandlung und die damit verbundenen Nachwirkungen hätten dazu beigetragen,

dass er keiner Erwerbstätigkeit mehr habe nachgehen können. Am 20. Juli 2020

sei ihm ein unbefristeter Schwerbehindertenausweis ausgestellt worden und er

sei ab dem 1. August 2020 in den Pflegegrad 4 eingestuft worden. Sein

Jahreseinkommen bestehe aus einer Rente der [...] von jährlich EUR 3'768.–

sowie einer [...]-Rente von jährlich EUR 2'202.–. Sein Lebensunterhalt werde von

seiner Ehefrau finanziert. Er und seine Ehefrau hätten den Güterstand der

Gütertrennung vereinbart. Mit seinem Gesuch legt der Gesuchsteller unter

anderem einen Arztbericht des Universitätsklinikums [...] vom 24. Juni 2020,

einen Bericht des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung [...] vom 26.

August 2020 betreffend Pflegebedürftigkeit, eine Kopie seines Schwerbehindertenausweises

(mit Gültigkeit ab dem 20. Juli 2020), zwei Zahlungseingangsbestätigungen der [...]

(EUR 173.43) und der [...] (EUR 200.53) sowie den öffentlich beurkundeten Ehe-

und Erbvertrag zwischen dem Gesuchsteller und seiner Ehefrau ins Recht, welche

die Angaben des Gesuchstellers belegen.

2.3

Die

Mittellosigkeit des Gesuchstellers ist aufgrund der vorstehenden Ausführungen

ohne weiteres erstellt. Zu berücksichtigen ist ferner, dass seine finanzielle

Lage offenbar bereits vor seiner schweren Krankheit prekär war. So beantragte

er im Berufungsverfahren mit seiner Berufungserklärung vom 2. Mai 2018 die

Gewährung der amtlichen Verteidigung, begründete diese unter anderem mit

fehlendem Einkommen sowie bestehenden Schulden und reichte Unterlagen ein, welche

seine damalige finanzielle Lage belegten (Verfahrensakten SB.2018.46 S. 8140

ff.). Der Gesuchsteller ist mittlerweile 77 Jahre alt und ein (Wieder-)Einstieg

ins Berufsleben scheint angesichts seines fortgeschrittenen Alters und seiner

gesundheitlichen Beeinträchtigungen unwahrscheinlich. Es bestehen auch

ansonsten keine Hinweise, dass sich die finanzielle Situation des

Gesuchstellers in Zukunft wesentlich ändern bzw. verbessern wird. In Anbetracht

dieser Umstände wird es dem Gesuchsteller auch in Zukunft nicht möglich sein,

den offenstehenden Betrag je begleichen zu können. Aus denselben Gründen wäre

auch einer Vereinbarung von Ratenzahlungen oder einer Stundung der Forderung

kein Erfolg beschieden. Insgesamt erscheint es somit gerechtfertigt, dem Gesuchsteller

die gesamten ausstehenden Verfahrenskosten zu erlassen.

3.

Aus diesen

Erwägungen folgt, dass das Erlassgesuch gutzuheissen ist. Das Gesuchsverfahren

ist kostenlos.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In Gutheissung des Gesuchs werden die mit

Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 30. September 2022 (SB.2018.46)

auferlegten Verfahrenskosten in Höhe von CHF 34'870.– erlassen.

Für das Erlassgesuch werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Gesuchsteller

-

Justiz- und Finanzdepartement, Finanzen und Controlling

-

Rechnungswesen der Gerichte

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.