DGS.2024.35
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Entscheid Appellationsgericht SB.2018.46 vom 30. September 2022)
15. Juli 2024Deutsch6 min
weiteren Anklagepunkt wurde der Gesuchsteller freigesprochen. Ausserdem wurde er
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
DGS.2024.35
ENTSCHEID
vom 15.
Juli 2024
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
MLaw Thomas Inoue
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchsteller
[...]
Gegenstand
Gesuch um Erlass der
Verfahrenskosten
(Urteil des Appellationsgerichts SB.2018.46
vom 30. September 2022)
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des Appellationsgerichts
vom 30. September 2022 (SB.2018.46) wurde A____ (nachfolgend Gesuchsteller) der
mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (Bereicherungsabsicht),
der mehrfachen Veruntreuung und der mehrfachen Umgehung der Bewilligungspflicht
gemäss Bewilligungsgesetz schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt zu
vollziehenden Freiheitsstrafe von 16 Monaten sowie zu einer bedingt zu
vollziehenden Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit jeweils 2
Jahre). Vom Vorwurf der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung in einem
weiteren Anklagepunkt wurde der Gesuchsteller freigesprochen. Ausserdem wurde er
zur Bezahlung von im Strafverfahren geltend gemachten Zivilforderungen
verurteilt, wobei diese in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs
(StGB, SR 311.0) aus den sichergestellten Vermögenswerten beglichen wurden und
auf eine Abtretung der Forderungen an den Staat gemäss Art. 73 Abs. 2 StGB
verzichtet wurde. Dem Gesuchsteller wurden Verfahrenskosten von
CHF 10'870.–, eine Urteilsgebühr von CHF 18'000.– für das erstinstanzliche
Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 6'000.–
auferlegt. Es wurde ihm eine Parteientschädigung von CHF 9'439.– für das
erstinstanzliche Verfahren und eine Parteientschädigung von CHF 12'840.– für
das zweitinstanzliche Verfahren aus der Gerichtskasse entrichtet. Schliesslich
wurde sein amtlicher Verteidiger für das Berufungsverfahren ab dem 27. Juli
2022 aus der Gerichtskasse entschädigt, unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zu 60 %.
Mit Eingabe vom
3. Juli 2024 (Eingang Appellationsgericht am 5. Juli 2024) hat der
Gesuchsteller um Erlass des ihm vom Appellationsgericht in Rechnung gestellten
Betrags von CHF 34'870.– ersucht, eventualiter um Stundung für die nächsten
drei Jahre. Mit Eingabe vom 4. Juli 2024 (Eingang Appellationsgericht am 9.
Juli 2024) reichte der Gesuchsteller weitere Unterlagen ein. Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 425 StPO
können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen
gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Zuständig für den Entscheid ist
nach der genannten Bestimmung die Strafbehörde. Da der Kanton Basel-Stadt von
der grundsätzlich gegebenen Befugnis der Kantone, die Zuständigkeit zur
Stundung oder zum Erlass von Kosten auch an andere Behörden wie beispielsweise
Gerichtsverwaltungen oder Inkassostellen der Strafbehörden zu übertragen (vgl.
dazu Domeisen, in: Basler
Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 425 StPO N 2), keinen Gebrauch gemacht hat (§
44.
des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG
StPO, SG 257.100]), sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht
zu entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der
Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts
liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)
beim Einzelgericht (statt vieler: AGE SB.2019.112 vom 14. Juli 2021 E. 1). Das
Berufungsurteil vom 30. September 2022 wurde durch das Appellationsgericht
erlassen, weshalb zur Behandlung des Kostenerlassgesuchs der Einzelrichter des
Appellationsgerichts zuständig ist.
2.
2.1
Art.
425.
StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden
oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der
kosten-pflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine
Herabsetzung oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der
kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise)
Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn die betroffene Person
mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit ihren übrigen Schulden ihr
finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Domeisen, a.a.O., Art. 425 StPO N 4; statt vieler AGE
SB.2019.110 vom 4. August 2021 E. 2.1). Zu bedenken gilt in diesem Zusammenhang
stets, dass der definitive Erlass von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung
aufweist. So können einmal erlassene Verfahrenskosten selbst dann nicht mehr
geltend gemacht werden, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstigere
finanzielle Verhältnisse kommt. Die Gewährung des Kostenerlasses ist deshalb
mit Zurückhaltung vorzunehmen (AGE SB.2017.73 vom 24. März 2021 E. 2.1,
SB.2014.28 vom 28. August 2019 E. 2.1, SB.201764 vom 25. Januar 2019 E. 2.1 mit
Hinweisen).
2.2
Der
Gesuchsteller führt in seinem Kostenerlassgesuch aus, in den Jahren 2019 und
2020.
sei bei ihm ein bösartiges Oropharynxkarzinom diagnostiziert worden.
Dessen Behandlung und die damit verbundenen Nachwirkungen hätten dazu beigetragen,
dass er keiner Erwerbstätigkeit mehr habe nachgehen können. Am 20. Juli 2020
sei ihm ein unbefristeter Schwerbehindertenausweis ausgestellt worden und er
sei ab dem 1. August 2020 in den Pflegegrad 4 eingestuft worden. Sein
Jahreseinkommen bestehe aus einer Rente der [...] von jährlich EUR 3'768.–
sowie einer [...]-Rente von jährlich EUR 2'202.–. Sein Lebensunterhalt werde von
seiner Ehefrau finanziert. Er und seine Ehefrau hätten den Güterstand der
Gütertrennung vereinbart. Mit seinem Gesuch legt der Gesuchsteller unter
anderem einen Arztbericht des Universitätsklinikums [...] vom 24. Juni 2020,
einen Bericht des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung [...] vom 26.
August 2020 betreffend Pflegebedürftigkeit, eine Kopie seines Schwerbehindertenausweises
(mit Gültigkeit ab dem 20. Juli 2020), zwei Zahlungseingangsbestätigungen der [...]
(EUR 173.43) und der [...] (EUR 200.53) sowie den öffentlich beurkundeten Ehe-
und Erbvertrag zwischen dem Gesuchsteller und seiner Ehefrau ins Recht, welche
die Angaben des Gesuchstellers belegen.
2.3
Die
Mittellosigkeit des Gesuchstellers ist aufgrund der vorstehenden Ausführungen
ohne weiteres erstellt. Zu berücksichtigen ist ferner, dass seine finanzielle
Lage offenbar bereits vor seiner schweren Krankheit prekär war. So beantragte
er im Berufungsverfahren mit seiner Berufungserklärung vom 2. Mai 2018 die
Gewährung der amtlichen Verteidigung, begründete diese unter anderem mit
fehlendem Einkommen sowie bestehenden Schulden und reichte Unterlagen ein, welche
seine damalige finanzielle Lage belegten (Verfahrensakten SB.2018.46 S. 8140
ff.). Der Gesuchsteller ist mittlerweile 77 Jahre alt und ein (Wieder-)Einstieg
ins Berufsleben scheint angesichts seines fortgeschrittenen Alters und seiner
gesundheitlichen Beeinträchtigungen unwahrscheinlich. Es bestehen auch
ansonsten keine Hinweise, dass sich die finanzielle Situation des
Gesuchstellers in Zukunft wesentlich ändern bzw. verbessern wird. In Anbetracht
dieser Umstände wird es dem Gesuchsteller auch in Zukunft nicht möglich sein,
den offenstehenden Betrag je begleichen zu können. Aus denselben Gründen wäre
auch einer Vereinbarung von Ratenzahlungen oder einer Stundung der Forderung
kein Erfolg beschieden. Insgesamt erscheint es somit gerechtfertigt, dem Gesuchsteller
die gesamten ausstehenden Verfahrenskosten zu erlassen.
3.
Aus diesen
Erwägungen folgt, dass das Erlassgesuch gutzuheissen ist. Das Gesuchsverfahren
ist kostenlos.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung des Gesuchs werden die mit
Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 30. September 2022 (SB.2018.46)
auferlegten Verfahrenskosten in Höhe von CHF 34'870.– erlassen.
Für das Erlassgesuch werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Gesuchsteller
-
Justiz- und Finanzdepartement, Finanzen und Controlling
-
Rechnungswesen der Gerichte
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.