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Entscheid

DGS.2024.36

Ausstandsverfahren

25. April 2025Deutsch25 min

2024) übermittelt. Die Staatsanwaltschaft hat auch in diesen Fällen beantragt, die

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

DGS.2024.36

DGS.2024.49

DGS.2024.62

ENTSCHEID

vom 25. April 2025

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und

Gerichtsschreiber MLaw Damian Wyss

Beteiligte

A____, geb. [...] Gesuchsteller

[...]

vertreten durch Dr. iur. Yves

Waldmann, Advokat,

St. Johanns-Vorstadt 23,

4001 Basel

Gegenstand

Ausstandsverfahren gegen den

verfahrensleitenden Staatsanwalt

(im Verfahren VT.[…])

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt unter dem Aktenzeichen VT.[...] ein

Strafverfahren gegen A____ (nachfolgend: Gesuchsteller) wegen diverser

Vermögensdelikte.

Als Reaktion auf

ein Schreiben des verfahrensleitenden Staatsanwalts [...] (nachfolgend:

Staatsanwalt) vom 3. Juli 2024 hat der Gesuchsteller am 4. Juli 2024,

vertreten durch Dr. iur. Yves Waldmann, Advokat, ein Ausstandsgesuch gegen den

Staatsanwalt gestellt. Die Staatsanwaltschaft hat das Ausstandsgesuch mit

Eingabe vom 9. Juli 2024 an das Appellationsgericht Basel-Stadt

übermittelt und beantragt, das Ausstandsgesuch sei unter Kosten- und

Entschädigungsfolge abzuweisen. Der Gesuchsteller hat darauf mit Eingabe vom

12. August 2024 repliziert und an seinem Ausstandsgesuch festgehalten. Zudem

hat der Gesuchsteller beantragt, es sei ihm für das Verfahren vor

Appellationsgericht die amtliche Verteidigung zu gewähren.

Mit Schreiben

vom 9. Oktober 2024 und 16. Dezember 2024 hat die Staatsanwaltschaft

dem Appellationsgericht zwei weitere Ausstandsgesuche des Gesuchstellers gegen

den Staatsanwalt (datierend vom 3. Oktober 2024 bzw. 10. Dezember

2024) übermittelt. Die Staatsanwaltschaft hat auch in diesen Fällen beantragt, die

Ausstandsgesuche seien unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen. Darauf

hat der Gesuchsteller mit Eingaben vom 12. Dezember 2024 und vom

20. Januar 2025 repliziert und an seinen Ausstandsgesuchen festgehalten.

Der vorliegende

Entscheid ist im schriftlichen Verfahren aufgrund der Akten ergangen. Die

Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit

sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 58 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) hat eine Partei, die

den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der

Verfahrensleitung ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Die betroffene Person

nimmt dazu Stellung. Über Ablehnungsgesuche gegen die Staatsanwaltschaft oder

einzelne ihrer Mitglieder entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO

ohne weiteres Beweisverfahren die Beschwerdeinstanz. Im Kanton Basel-Stadt übt

das Appellationsgericht als Einzelgericht die Funktion des Beschwerdegerichts

aus (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,

SG 154.100]).

1.2

Der

Gesuchsteller ist als beschuldigte Person im gegen ihn geführten Strafverfahren

Partei (Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO) und somit gemäss

Art. 58 Abs. 1 StPO zur Stellung eines Ausstandsgesuchs legitimiert.

1.3

Will

eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen,

so hat sie «ohne Verzug» ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom

Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58 Abs. 1 StPO). Nach der Praxis

des Bundesgerichts sind Ausstandsgründe in der Regel innert etwa einer Woche

geltend zu machen; ein Zuwarten während zwei oder mehr Wochen ist nicht

zulässig (BGer 7B_39/2023 vom 13. März 2024 E. 3.2, 7B_517/2023 vom 8. Februar

2024.

E. 3.6, je mit Hinweisen). Vorliegend begründet der Gesuchsteller

sein erstes Ausstandsgesuch vom 4. Juli 2024 mit dem Inhalt des Schreibens

des Staatsanwalts vom 3. Juli 2024. Das zweite Ausstandsgesuch vom

3.

Oktober 2024 begründet der Gesuchsteller mit dem Entscheid des

Staatsanwalts vom 1. Oktober 2024, den Gesuchsteller polizeilich vorführen

zu lassen. Zur Begründung des dritten Ausstandsgesuch vom 10. Dezember

2024.

führt der Gesuchsteller insbesondere an, dass der Staatsanwalt einem am

5.

Dezember 2024 per E-Mail gestellten Verschiebungsgesuch betreffend eine

für den 11. Dezember 2024 angesetzte Einvernahme nicht stattgegeben habe.

Damit erfolgte die Geltendmachung der Ausstandsgründe in allen drei Fällen

rechtzeitig, sodass darauf einzutreten ist. Da alle drei Ausstandsgesuche

dasselbe (gegen den Gesuchsteller geführte) Strafverfahren und denselben

Staatsanwalt betreffen, ist darüber in einem einzigen Entscheid zu befinden (vgl. Art. 30

StPO).

2.

Die

Ausstandsgründe für die in einer Strafbehörde tätigen Justizpersonen sind in

Art. 56 StPO geregelt. Von den in Art. 56

lit. a–e StPO geregelten besonderen Ausstandsgründen abgesehen, liegt

ein Ausstandsgrund vor, wenn jemand «aus anderen Gründen, insbesondere wegen

Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand,

befangen sein könnte» (Art. 56 lit. f StPO). Bei der Prüfung, ob

eine in der Strafverfolgungsbehörde tätige Person befangen ist, ist nicht auf das

subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die

Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen.

Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass die Person tatsächlich befangen

ist. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den

Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken (BGE 140 I 326

E. 5.1, 138 IV 142 E. 2.1; AGE DGS.2023.15 vom 21. Juli

2023.

E. 2.1; Steinmann/Schindler/Wyss,

in: St. Galler Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 29 BV

N 47, mit weiteren Hinweisen).

Im Interesse

einer beförderlichen Rechtspflege ist im Zusammenhang mit Ausstandsgesuchen

gegen Justizbeamte eine Befangenheit nicht leichthin anzunehmen. Fehlerhafte

Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft begründen für sich

allein keinen Anschein der Voreingenommenheit. Sie können somit grundsätzlich

nicht als Begründung für die Befangenheit herangezogen werden, sondern sind im

dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen. Anders verhält es sich, wenn

besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen der

Untersuchungsleitung vorliegen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere

Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der

Prozessparteien auswirken (BGE 141 IV 178 E. 3.2.3, 138 IV 142 E. 2.3;

BGer 1B_620/2020 vom 23. Februar 2021 E. 3.3; AGE BES.2022.109

vom 29. November 2022 E. 2.1). Auch im vorliegenden Fall begründet

der Gesuchsteller sein Ausstandsgesuch namentlich mit behaupteten Verfehlungen

des Staatsanwalts. Es wird nachfolgend geprüft, ob er damit einen Anschein der

Befangenheit begründen kann.

3.

3.1

Der

Gesuchsteller bringt in seinem ersten Ausstandsgesuch vom 4. Juli 2024

vor, der Staatsanwalt habe dem Gesuchsteller zu Unrecht vorgeworfen,

unentschuldigt nicht zu den Einvernahmen vom 25. Juni 2024 und 27. Juni

2024.

erschienen zu sein. Diese Behauptung des Staatsanwalts allein begründe

indes das gestellte Ausstandsgesuch noch nicht. Vielmehr habe der Staatsanwalt

im Schreiben vom 3. Juli 2024 gänzlich unnötige Ausführungen gemacht,

wonach der Gesuchsteller Ärzte getäuscht haben soll, um an falsche

Arztzeugnisse zu gelangen. Diese Behauptung sei ohne irgendeinen objektiven

Anhaltspunkt geschehen, ehrverletzend und begründe eine unhaltbare

Voreingenommenheit des Staatsanwalts gegenüber dem Gesuchsteller (vgl. zum

Ganzen Akten DGS.2024.36, S. 1 ff.).

Die

Staatsanwaltschaft ist demgegenüber in ihrer Stellungnahme vom 9. Juli

2024.

der Ansicht, dass keine Befangenheit vorliege. Es hätten seit Juli 2022

nunmehr 14 geplante Einvernahmen aus Gründen, die in der Person des

Gesuchstellers lägen, verschoben werden müssen. Zudem seien die

Terminabsprachen aufwändig und es falle auf, dass die Absagen des

Gesuchstellers in der Regel sehr kurzfristig erfolgt seien. Dadurch sei bei der

Staatsanwaltschaft allmählich der Verdacht entstanden, dass der Gesuchsteller

den diversen Hausärzten die attestierten Krankheiten bloss vorgetäuscht haben

könnte, um nicht zur Einvernahme erscheinen zu müssen (vgl. zum Ganzen Akten

DGS.2024.36, S. 4 ff.).

In seiner Replik

vom 12. August 2024 hält der Gesuchsteller an seinem Ausstandsgesuch fest.

Der Staatsanwalt habe in seiner Stellungnahme bestätigt, dass die fraglichen

Arztzeugnisse bisher nicht Bestandteil der strafrechtlichen Vorwürfe gegen den

Gesuchsteller gebildet hätten. Dies sei ein implizites Eingeständnis, dass der

Staatsanwalt diesen Vorwurf erhoben habe, obschon es keine Anhaltspunkte für

einen diesbezüglichen Anfangsverdacht gebe. Damit habe der Staatsanwalt den

Anschein der Befangenheit verstärkt (vgl. zum Ganzen Akten DGS.2024.36,

S. 14 ff.).

3.2

3.2.1

Von

der Staatsanwaltschaft wird zwar grundsätzlich eine sachliche Ausdrucksweise

erwartet, es ist ihr aber auch erlaubt, die Verfahrenshandlungen der Parteien

kritisch zu würdigen (BGer 1B_144/2021 vom 30. August 2021 E. 5.3,

1B_214/2016 vom 28. Juli 2017 E. 3.4). Eine unangebrachte Äusserung

des Staatsanwalts kann den Anschein der Befangenheit erwecken, wenn sie eine

schwere Verfehlung darstellt. Damit von einer im Sinne von Art. 29

Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) bzw. Art. 56 lit. f StPO

massgeblichen Geringschätzung ausgegangen werden muss, bedarf es einer

negativen oder gar herabwürdigenden Äusserung, die sich direkt gegen die Person

einer Verfahrenspartei richtet (vgl. BGE 141 IV 178 E. 3.2.3, 127 I 196

E. 2d f.; BGer 1B_144/2021 vom 30. August 2021 E. 4.3, 1B_95/2021

vom 12. April 2021 E. 2.1).

3.2.2

Im

vorliegenden Fall ist dem fraglichen Schreiben vom 3. Juli 2024 folgende

Formulierung des Staatsanwalts zu entnehmen: «Die unzähligen Verschiebungen und

geplatzten Termine und die Schwierigkeiten jeweils zeitnah neue Termine zu

finden, erwecken bei uns zusehends den Anschein, dass Ihr Mandant alles

unternimmt, um die anstehenden Einvernahmen so lange als möglich hinauszuzögern.

Sie nähren zudem den Verdacht, dass Ihr Mandant die ihn behandelnden Ärzte

anlässlich der Konsultationen durch das Vorspiegeln einer Erkrankung täuscht,

um ein falsches Zeugnis zu erschleichen. Wir werden deshalb bei zukünftigen

Einvernahmen Zeugnisse privater Ärzte bei allgemeinen Erkrankungen nicht mehr

als Entschuldigung für ein Fernbleiben von der Einvernahme akzeptieren. Wir

verlangen von Ihrem Mandanten, dass er uns künftig frühzeitig informiert, wenn

er sich aus gesundheitlichen Gründen als nicht einvernahmefähig erachtet, und

sich bei uns einer Untersuchung bezüglich seiner Einvernahmefähigkeit durch

einen Amtsarzt oder eine Amtsärztin unterzieht» (vgl. Akten VT.[...], Ordner 1,

PDF S. 258).

Zunächst ist

festzuhalten, dass der Staatsanwalt lediglich einen Verdacht hinsichtlich des

Vorspiegelns einer Erkrankung, um ein falsches Zeugnis zu erschleichen, geäussert

hat. Er hat den Gesuchsteller somit nicht direkt eines solchen Vorgehens

bezichtigt. Eine sachlichere Ausdrucksweise des Staatsanwalts wäre zwar

wünschbar gewesen. Die Botschaft des Staatsanwalts, dass er in Zukunft den

Amtsarzt beiziehen will, um die Plausibilität der geltend gemachten

Einvernahmeunfähigkeit zu überprüfen, ist aber nachvollziehbar angesichts der

zahlreichen, oftmals durch in der Person des Gesuchstellers liegende Gründe

notwendig gewordenen Verschiebungen und den aktenkundigen Begleitumständen

(vgl. dazu auch hinten E. 4.2.2). Freilich hätte der Staatsanwalt diese

Botschaft auch kommunizieren können, ohne gleich einen pauschalen Verdacht der Täuschung

von Ärzten bzw. des «Erschleichens» von Arztzeugnissen in den Raum zu stellen.

Letztlich richtete sich die strittige Äusserung aber nicht primär gegen die

Person des Gesuchstellers bzw. kann nicht als Ausdruck von Geringschätzung

seiner Person angesehen werden. Die Äusserung wurde vielmehr im Zusammenhang

mit organisatorischen Umständen des Strafverfahrens getätigt und zielte darauf

ab, eine – nach Auffassung der Staatsanwaltschaft – problematische

Verzögerungstaktik bzw. Verteidigungsstrategie des Gesuchstellers zu kritisieren.

Allein genügt die strittige Äusserung nach dem Gesagten daher nicht, um einen

Ausstandsgrund anzunehmen (vgl. auch BGer 1B_144/2021 vom 30. August 2021

E. 5.3).

4.

4.1

4.1.1

Das

zweite Ausstandsgesuch vom 3. Oktober 2024 begründet der Gesuchsteller im

Wesentlichen damit, dass der Staatsanwalt am 1. Oktober 2024 die

polizeiliche Vorführung des Gesuchstellers für seine für diesen Tag angesetzte

Einvernahme angeordnet habe. Dies, ohne die Verteidigung vorgängig zu

informieren und obwohl der Gesuchsteller dem Staatsanwalt am 30. September

2024.

zwei Arztzeugnisse per E-Mail zugestellt habe, welche die

Einvernahmeunfähigkeit des Gesuchstellers für den 1. Oktober 2024

bescheinigt hätten. Es sei nicht gelungen, den Gesuchsteller polizeilich

festzunehmen, jedoch sei die Polizei über Stunden nicht nur an seinem Wohnort,

sondern auch an demjenigen der mittlerweile von ihm getrenntlebenden Partnerin

und der gemeinsamen Kinder aufgetaucht. Diese gänzlich unnötige und

unverhältnismässige polizeiliche Intervention sei nicht nachvollziehbar. Auch

zum Wohle seiner Kinder habe sich der Beschwerdeführer schliesslich genötigt

gefühlt, dem Staatsanwalt trotz seiner Einvernahmeunfähigkeit anzubieten, am

Nachmittag des gleichen Tags «freiwillig» bei der Staatsanwaltschaft zu

erscheinen. Erst aufgrund dieser Zusage habe sich der Staatsanwalt bereit

erklärt, den Polizeieinsatz abzubrechen. Anschliessend habe der aufgrund der

Intervention des Gesuchstellers vom Staatsanwalt aufgebotene Amtsarzt die

Einvernahmeunfähigkeit des Gesuchstellers, wie sie bereits durch die am

30.

September 2024 zugestellten Arztzeugnisse bescheinigt worden sei,

bestätigt, weshalb der Staatsanwalt den Gesuchsteller wieder entlassen habe,

ohne ihn zu befragen. Die vom Staatsanwalt angeordnete polizeiliche Vorführung

trotz ärztlich bescheinigter Einvernahmeunfähigkeit begründe zumindest den

Anschein der Befangenheit (vgl. zum Ganzen Akten DGS.2024.49, S. 1 ff.).

4.1.2

Demgegenüber

bezeichnet der Staatsanwalt die vom Gesuchsteller geäusserte Kritik am

geschilderten Vorgehen als «völlig haltlos». Aufgrund der in der Stellungnahme

vom 9. Juli 2024 zum ersten Ausstandsgesuch geschilderten Verdachtsmomente

(vgl. dazu vorne E. 2.1.2) habe die Staatsanwaltschaft inzwischen

Abklärungen bei der ehemaligen Arbeitgeberin des Gesuchstellers vorgenommen.

Aus den von der ehemaligen Arbeitgeberin edierten «Logfiles» eines

Verwaltungssystems sei ersichtlich, dass der Gesuchsteller am Nachmittag des

27.

Februar 2024 «sehr eifrig in diesem System» gearbeitet habe. Dies,

obwohl der Gesuchsteller an diesem Nachmittag angeblich an der Beerdigung und

an den Trauerfeierlichkeiten für die verstorbene Gotte seiner damaligen

Lebenspartnerin habe teilnehmen wollen (vgl. dazu AGE BES.2024.25 vom

11.

April 2024). Auch am 23. April 2024, an dem der Gesuchsteller der

für diesen Tag angesetzten Einvernahme gestützt auf ein Arztzeugnis

krankheitshalber ferngeblieben sei, würden sich im genannten System der

ehemaligen Arbeitgeberin zahlreiche Aktivitäten des Gesuchstellers finden. Die

Staatsanwaltschaft habe im Zusammenhang mit der Einreichung des Arztzeugnisses

für den 23. April 2024 gegen den Gesuchsteller ein Strafverfahren wegen

Urkundenfälschung eröffnet.

Am

24.

September 2024 sei der Gesuchsteller einmal mehr einem mit ihm und

seiner Verteidigung abgesprochenen Einvernahmetermin ferngeblieben. Weil er in

der Folge trotz Aufforderung des Staatsanwalts nie ein Arztzeugnis eingereicht

habe und dieser Einvernahme daher unentschuldigt ferngeblieben sei, seien alle

rechtlichen Voraussetzungen für eine polizeiliche Vorführung erfüllt gewesen. Da

der Staatsanwalt mit der Verteidigung für den 30. September 2024 und den

1.

Oktober 2024 aber Ersatztermine habe absprechen können, habe er vorerst

auf eine polizeiliche Vorführung verzichtet. Nach dem erneuten Ausbleiben des

Gesuchstellers am ersten Ersatztermin (30. September 2024) habe der

Staatsanwalt schliesslich doch entschieden, die polizeiliche Vorführung

anzuordnen, weil dies aus seiner Sicht die einzige Möglichkeit gewesen sei, ein

Erscheinen des Gesuchstellers zur amtsärztlichen Untersuchung bzw. zur

Einvernahme zu gewährleisten. Die Kritik des Gesuchstellers bezüglich des

Vorgehens im Zusammenhang mit der versuchten polizeilichen Vorführung erweise

sich ebenfalls als «völlig haltlos» (vgl. zum Ganzen Akten DGS.2024.49,

S. 4 ff.).

4.2

4.2.1

Gemäss

Art. 207 Abs. 1 StPO kann eine Person unter anderem dann polizeilich

vorgeführt werden, wenn sie einer korrekt ergangenen Vorladung unentschuldigt nicht

oder zu spät Folge geleistet hat (lit. a; vgl. auch Art. 205

Abs. 4 StPO) oder aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, sie

werde einer Vorladung nicht Folge leisten (lit. b).

4.2.2

Im

vorliegenden Fall ist zu beachten, dass der Staatsanwalt dem Gesuchsteller mit

Schreiben vom 3. Juli 2024 mitgeteilt hat, dass private Arztzeugnisse

nicht mehr akzeptiert würden und eine Untersuchung durch den Amtsarzt zu

erfolgen habe, sollte der Gesuchsteller Vorladungen weiterhin krankheitshalber

keine Folge leisten wollen (Akten VT.[...], Ordner 1, PDF S. 258; vgl.

dazu auch vorne E. 3.2.2). Da der Gesuchsteller in der Vergangenheit

wiederholt gestützt auf teilweise sehr kurz gehaltene private Arztzeugnisse (vgl.

etwa die Zeugnisse in den Akten VT.[...], Ordner 1, PDF S. 152, 169 oder

236, auf denen als Grund jeweils schlicht «Krankheit» steht) Vorladungen keine

Folge geleistet hat, ist es nachvollziehbar und nicht zu beanstanden, dass der

Staatsanwalt auf einer Untersuchung durch den Amtsarzt bestanden hat (vgl. dazu

auch AGE BES.2014.155 vom 12. Januar 2015 E. 3.2). Mit Vorladung vom

6.

September 2024 forderte der Staatsanwalt den Gesuchsteller auf, am

24.

September 2024 um 14:00 Uhr persönlich zu einer Einvernahme zu erscheinen

(vgl. dazu und zum Folgenden Akten VT.[...], Ordner 1, PDF S. 288 ff.). In

dieser wie auch den anderen an den Gesuchsteller gerichteten Vorladungen war

der Hinweis angebracht, dass polizeilich vorgeführt werden kann, wer einer

Vorladung der Staatsanwaltschaft keine Folge leistet. Am 23. September

2024.

(also am Tag vor der geplanten Einvernahme) teilte der Verteidiger des

Gesuchstellers dem Staatsanwalt mit, dass der Gesuchsteller mit Grippe im Bett

liege, weshalb er sich nicht in der Lage sehe, zur Einvernahme zu erscheinen.

Für den Fall, dass der Staatsanwalt auf der Untersuchung durch den Amtsarzt

bestehen sollte, bat der Verteidiger den Staatsanwalt um Angaben, wo sich der

Gesuchsteller melden solle. Zudem gab er den Nachmittag des 30. September 2024

sowie den Vor- oder Nachmittag des 1. Oktober 2024 als «Ersatztermine für

[die] kommende Woche» an. Daraufhin antwortete der Staatsanwalt (ebenfalls per E-Mail),

dass er den Amtsarzt für den 24. September 2024 (14:00 Uhr) aufbieten

werde und sich der Gesuchsteller dafür bei der Staatsanwaltschaft melden solle.

Sollte der Amtsarzt zum Schluss gelangen, dass der Gesuchsteller nicht

einvernahmefähig sei, würde die Einvernahme auf den (vom Verteidiger als

Ersatztermin vorgeschlagenen) Nachmittag des 30. September 2024 verschoben.

Am darauffolgenden Tag antwortete der Verteidiger um 12:50 Uhr (also eine

Stunde vor der geplanten amtsärztlichen Untersuchung), dass der Gesuchsteller

zufolge Grippe mit Fieber gesundheitlich nicht in der Lage sei, zur Untersuchung

und zur Einvernahme zu erscheinen. Gleichzeitig bestätigte der Verteidiger, den

Ersatztermin vom 30. September 2024 vorgemerkt zu haben. Daraufhin

antwortete der Staatsanwalt, dass der Amtsarzt so kurzfristig nicht mehr habe

abgeboten werden können und daher vergeblich erschienen sei. Der Staatsanwalt

forderte den Gesuchsteller auf, ein Arztzeugnis zur Einvernahmefähigkeit einzureichen,

widrigenfalls das Ausbleiben als unentschuldigt gewertet werden müsse. Am

selben Tag erliess der Staatsanwalt zwei neue Vorladungen für den

30.

September 2024 (14:00 Uhr) und den 1. Oktober 2024 (08:00 Uhr)

(vgl. Akten VT.[...], Ordner 14, PDF S. 141 ff.). Gemäss den unbestritten

gebliebenen Angaben des Staatsanwalts hat der Gesuchsteller für den

24.

September 2024 nie ein Arztzeugnis nachgereicht. Am 30. September

2024.

teilte der Verteidiger dem Staatsanwalt am Mittag mit, dass der

Gesuchsteller auch heute nicht einvernahmefähig sei. Dieser E-Mail waren ein

privates Arztzeugnis («Arbeitsunfähigkeitszeugnis» für den Zeitraum vom

27.

September 2024 bis zum 6. Oktober 2024) sowie ein mit

«Verhandlungsfähigkeit» betiteltes Blatt (für den Zeitraum vom

30.

September 2024 bis zum 6. Oktober 2024) beigefügt (Akten VT.[...],

Ordner 1, PDF S. 296 ff.). Auf beiden Dokumenten war als Grund lediglich

das Wort «Krankheit» vermerkt. Am Nachmittag antwortete der Staatsanwalt dem

Verteidiger per E-Mail, dass er die heute eingereichten Zeugnisse des

Gesuchstellers aufgrund der Vorgeschichte nicht als Entschuldigung für die

Einvernahmen von heute und den folgenden Tag akzeptiere.

4.2.3

Vor

diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern es eine Ausstandspflicht

des Staatsanwalts begründen könnte, dass er am nächsten Tag (1. Oktober

2024) die polizeiliche Vorführung des Gesuchstellers angeordnet hat. Wie soeben

dargelegt, war der Gesuchsteller den Einvernahmen vom 24. September 2024

und vom 30. September 2024 ohne zureichenden Grund ferngeblieben und liess

mitteilen, dass er auch am 1. Oktober 2024 (wiederum nur gestützt auf ein

privates Arztzeugnis) nicht erscheinen werde. Angesichts dessen erscheint es nachvollziehbar,

dass der Staatsanwalt die amtsärztliche Untersuchung mit der polizeilichen

Vorführung durchsetzen wollte. Er konnte sich dafür auch auf eine hinreichende

gesetzliche Grundlage stützen (Art. 205 Abs. 4 und 207 Abs. 1

lit. a und b StPO; vgl. dazu vorne E. 4.2.1). Nachdem der Amtsarzt

wegen einer «akuten Krisensituation mit konsekutiver, mittelschwerer

Depression» von einer Einvernahme abgeraten hatte bzw. eine Einvernahme für

nicht sinnvoll erachtet hatte, entliess der Staatsanwalt den Gesuchsteller

umgehend, ohne die Einvernahme durchzuführen. Inwiefern die polizeiliche

Vorführung auch dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprochen hat, ist

nicht im Rahmen des vorliegenden Ausstandsverfahrens zu prüfen. Es wäre dem

Gesuchsteller offengestanden, sich mit Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO

gegen die polizeiliche Vorführung zu wehren, wenn er sie für unverhältnismässig

oder seinen Anspruch auf rechtliches Gehör als verletzt erachtet hätte.

5.

5.1

5.1.1

Zur

Begründung seines dritten Ausstandsgesuchs vom 10. Dezember 2024 führt der

Gesuchsteller zunächst aus, dass der Staatsanwalt bereits eine

Abschlussmitteilung versendet und erklärt habe, auf eine Abschlusseinvernahme

des Gesuchstellers zu verzichten, weshalb es keine Veranlassung dafür gebe,

dass der Staatsanwalt den Gesuchsteller nun doch kurzfristig für den

16.

Dezember 2024 für eine erneute Einvernahme vorgeladen habe. Wie

bereits mitgeteilt, sei der Gesuchsteller nach wie vor nicht einvernahmefähig,

was der Staatsanwalt bereits amtsärztlich habe abklären lassen. Zusätzlich habe

der Staatsanwalt – ebenfalls «im Widerspruch zur Abschlussmitteilung» und «ohne

jegliche Absprache» mit der Verteidigung – die Einvernahme einer Auskunftsperson

für den 11. Dezember 2024 angesetzt. Indem der Staatsanwalt es abgelehnt

habe, diese Einvernahme auf einen von der Verteidigung als möglich bezeichneten

Termin zu verschieben, erwecke er den Anschein, die Teilnahme für die

Verteidigung absichtlich unmöglich zu machen (vgl. zum Ganzen Akten

DGS.2024.62, S. 1 ff.).

5.1.2

Dem

hält der Staatsanwalt in seiner Stellungnahme vom 16. Dezember 2024

entgegen, dass sich die noch einzuvernehmende Auskunftsperson erst auf die

Schlussmitteilung hin als Privatklägerin konstituiert habe. Das abgelehnte

Verschiebungsgesuch des Verteidigers sei der Staatsanwaltschaft «aus

unerfindlichen Gründen» erst am Abend vor der geplanten Einvernahme vorab per

E-Mail übermittelt worden. Die Auskunftsperson sei an dem von der Verteidigung

vorgeschlagenen Ersatztermin aber nicht verfügbar gewesen. Eine anderweitige

Verschiebung dieser Einvernahme hätte den definitiven Abschluss des Verfahrens

voraussichtlich nochmals um Wochen verzögert. Da kein Anspruch auf Verschiebung

einer Einvernahme bestehe, sei die Einvernahme deshalb wie vorgesehen am

11.

Dezember 2024 durchgeführt worden (vgl. zum Ganzen Akten DGS.2024.62,

S. 3 f.).

5.1.3

In

seiner Replik vom 20. Januar 2025 führt der Gesuchsteller aus, es sei

auffallend, dass der Staatsanwalt in seiner Stellungnahme vom 16. Dezember

2024.

«nachweislich die Unwahrheit» sage, wenn er ausführe, dass der

Staatsanwaltschaft das Verschiebungsgesuch erst am Abend vor der Einvernahme

übermittelt worden sei. Dies sei unter Berücksichtigung der nachweisbaren

Fakten «starker Tobak». Der Staatsanwalt habe dem Verteidiger die Vorladung für

den 11. Dezember 2024 am 4. Dezember 2024 per «IncaMail» zugestellt.

Einen Tag später habe der Verteidiger per «IncaMail» geantwortet, um eine

Verschiebung der Einvernahme vom 11. Dezember 2024 ersucht und zwei

zeitnahe Ersatztermine angeboten. Das Schreiben des Verteidigers vom

10.

Dezember 2024 sei eine Wiederholung des Verschiebungsgesuchs vom

5.

Dezember 2024 gewesen (vgl. zum Ganzen Akten DGS.2024.62, S. 10

ff.).

5.2

5.2.1

Geschädigte

Personen können ausdrücklich erklären, sich an einem Strafverfahren als Straf-

oder Zivilklägerin zu beteiligen und sich so als Privatklägerschaft

konstituieren (vgl. Art. 118 Abs. 1 StPO). Die Erklärung ist

gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des

Vorverfahrens abzugeben (Art. 118 Abs. 3 StPO). Vor dem Abschluss der

Untersuchung setzt die Staatsanwaltschaft geschädigten Personen, die noch nicht

über ihre Rechte informiert wurden, eine Frist, innerhalb welcher sie sich noch

als Privatklägerschaft konstituieren und Beweisanträge stellen können

(Art. 318 Abs. 1bis StPO).

Im vorliegenden

Verfahren kündigte der Staatsanwalt am 7. November 2024 den Abschluss der

Untersuchung an und setzte den geschädigten Personen eine letzte Frist bis Ende

November 2024, um sich als Privatklägerschaft zu konstituieren (Akten VT.[...],

S. 2778). Mit E-Mail vom 15. November 2024 bzw. mit Eingabe vom

27.

November 2024 konstituierte sich Frau B____ daraufhin als

Privatklägerin und reichte verschiedene Unterlagen ein (Akten VT.[...],

S. 2911 und S. 3010). Entgegen der Meinung des Gesuchstellers ist

nicht ersichtlich, weshalb bzw. inwiefern es an sich eine Ausstandspflicht

begründen könnte, dass der Staatsanwalt B____ daraufhin am 4. Dezember

2024.

zur Einvernahme als Auskunftsperson vorgeladen hat. Die Zweckmässigkeit

dieser Einvernahme oder inwieweit sie allenfalls schon vorher hätte

durchgeführt werden können, ist nicht im Rahmen des vorliegenden

Ausstandsverfahrens zu beurteilen (vgl. dazu vorne E. 2).

5.2.2

Der

Gesuchsteller verweist in seiner Replik vom 20. Januar 2025 auf eine per

«IncaMail» gesendete E-Mail, um zu belegen, dass er bereits am 5. Dezember

2024.

ein Verschiebungsgesuch betreffend die Einvernahme vom 11. November

2024.

gestellt habe. Obwohl als «Beilage 2» angeführt, hat der Gesuchsteller

bzw. sein Verteidiger diese E-Mail dem Gericht nicht eingereicht. Sie befindet

sich aber in den von der Staatsanwaltschaft übermittelten Akten (Akten VT.[...],

S. 3040). Tatsächlich ersuchte der Verteidiger des Gesuchstellers am

5.

Dezember 2024 um eine Verschiebung der Einvernahme vom

11.

Dezember 2024. Ebenso aus den Akten ergibt sich indes, dass der

Staatsanwalt am 6. Dezember 2024 auf diese E-Mail geantwortet hat, nachdem

er den Verteidiger telefonisch nicht erreichen konnte. In dieser E-Mail bot der

Staatsanwalt an, einen Versuch zu unternehmen, die für den 11. Dezember

2024.

geplante Einvernahme zu verschieben. Zu diesem Zweck bat er den

Verteidiger um eine telefonische Kontaktaufnahme am selben Tag (Akten VT.[...],

S. 3041). Der Verteidiger nahm dieses Angebot allerdings nicht wahr,

sondern antwortete erst am Abend des 10. Dezember 2024 und beantragte

dabei erneut um die Verschiebung (Akten VT.[...], S. 3041 [zugleich

drittes Ausstandsgesuch]). Insofern mag es zwar etwas missverständlich klingen,

wenn der Staatsanwalt ausführt, dass der Verteidiger das abgelehnte

Verschiebungsgesuch der Staatsanwaltschaft aus unerfindlichen Gründen erst am

Abend vor der Einvernahme übermittelt habe (vgl. vorne E. 5.1.2). Dem Verteidiger,

der Kenntnis aller Akten und Korrespondenz hatte, musste aber klar sein, dass

der Staatsanwalt damit lediglich die Frage aufwerfen wollte, weshalb der

Verteidiger nicht schon früher auf seine E-Mail vom 6. Dezember 2024

geantwortet hatte und nicht auf das vom Staatsanwalt gemachte Angebot

betreffend Terminverschiebung eingegangen war, sondern bis zum Abend vor der

Einvernahme zugewartet hatte, um dann (nochmals) ein Verschiebungsgesuch zu

stellen. Nach dem Gesagten ist der Verteidiger nicht zu hören, wenn er dem

Staatsanwalt akten- bzw. gar wahrheitswidrige Ausführungen unterstellt.

5.2.3

In

der Sache ist darauf hinzuweisen, dass sich aus dem Teilnahmerecht der Parteien

grundsätzlich kein Anspruch auf Verschiebung einer Beweiserhebung ergibt (vgl.

Art. 147 Abs. 2 StPO). Entsprechend ist auch für den Gesuchsteller

unbestritten, dass die Nichtverschiebung einer Einvernahme für sich allein

keinen Ausstandsgrund bilden kann (Akten DGS.2024.62, S. 11 N 3).

Gemäss Gesuchsteller würden die «Vorkommnisse» im Zusammenhang mit dem

Verschiebungsgesuch aber das Bild ergänzen, das er bereits in den anderen

beiden Ausstandsgesuchen gezeichnet habe.

Dem kann nicht

gefolgt werden. Vielmehr können in der Vorgehensweise des Staatsanwalts keine

Verfehlungen ausgemacht werden, die eine Ausstandspflicht begründen würden. Wie

bereits vorne in E. 5.2.1 erwähnt, ist es vorliegend nicht zu beanstanden,

dass der Staatsanwalt B____ einvernehmen wollte. In der Lehre wird gefordert,

dass die Staatsanwaltschaft bei der Planung von Einvernahmen auf die zeitliche

Verfügbarkeit «vorab der Rechtsanwälte» gebührend Rücksicht zu nehmen habe

(vgl. etwa Jositsch/Schmid,

Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich

2023, Art. 147 N 10). Genau dies hat der Staatsanwalt vorliegend

versucht. Wie er in einer Aktennotiz festhält, hat er am Morgen des

4.

Dezember 2024 versucht, den Verteidiger des Gesuchstellers telefonisch zu

erreichen, um den Einvernahmetermin von B____ abzusprechen (Akten VT.[...], S. 3026).

Da das Telefon des Verteidigers nicht bedient gewesen sei, habe er seine Nummer

auf dem Anrufbeantworter hinterlassen und um einen möglichst baldigen Rückruf

gebeten. Dieser Rückruf sei jedoch ausgeblieben, sodass der Staatsanwalt den

Einvernahmetermin selbst festgelegt habe. Wie ebenfalls bereits erwähnt, bot

der Staatsanwalt dem Verteidiger auf dessen Nachfrage zwei Tage später aber an,

die Einvernahme zu verschieben, worauf der Verteidiger erst nach vier Tagen mit

dem dritten Ausstandsgesuch reagierte (vgl. vorne E. 5.2.2). Dass der

Staatsanwalt das (erst) am Abend vor der Einvernahme wiederholte

Verschiebungsgesuch abwies, erscheint insofern nachvollziehbar, als die einzuvernehmende

Person bereits im Voraus angekündigt hatte, nachher in den Ferien zu sein (vgl.

Akten VT.[...], S. 3022), sodass eine (weitere) Verzögerung der vor dem

Abschluss stehenden Untersuchung drohte. Zumal sich der Staatsanwalt vorgängig

um eine gemeinsame Terminplanung bemüht hat, ist nicht ersichtlich, inwieweit

sein Vorgehen eine schwere Amtspflichtsverletzung darstellen soll, die eine

Ausstandspflicht begründen könnte. Wie der Verteidiger selbst schreibt (Akten

DGS.2024.62, S. 2), steht es der betroffenen Partei in einer solchen

Situation offen, die Wiederholung der durchgeführten Einvernahme zu verlangen,

wenn sie ihr Teilnahmerecht als verletzt erachtet (vgl. Art. 147

Abs. 3 StPO).

6.

Zusammenfassend

kann festgehalten werden, dass die mit dem ersten Ausstandsgesuch beanstandete

Äusserung des Staatsanwalts unnötig war und eine sachlichere Ausdrucksweise

wünschenswert gewesen wäre (vgl. vorne E. 3.2.2). Es kann darin aber keine

schwerwiegende Verfehlung erachtet werden, die eine Ausstandspflicht begründen

würde, zumal bei Justizpersonen im Interesse der beförderlichen Rechtspflege

eine Befangenheit ohnehin nicht leichthin anzunehmen ist (vgl. vorne E. 2).

Auch wenn die in den weiteren Ausstandsgesuchen dargelegten Umstände in die

Gesamtwürdigung einbezogen werden, ergibt sich keine Ausstandspflicht. Vielmehr

zeigt sich, dass die am 1. Oktober 2024 angeordnete polizeiliche

Vorführung des Gesuchstellers angesichts der Umstände nachvollziehbar war und

auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruhte (vgl. vorne E. 4.2.3).

Im dritten Ausstandsgesuch wirft der Gesuchsteller bzw. dessen Verteidiger dem

Staatsanwalt zu Unrecht

wahrheitswidrige Äusserungen vor. Der

Staatsanwalt war um eine gemeinsame Terminkoordination für die Einvernahme von B____

bemüht und muss sich keine Amtspflichtverletzungen vorwerfen lassen, die eine

Ausstandspflicht begründen würden (vgl. vorne E. 5.2.2 f.). Die

Ausstandsgesuche sind damit allesamt abzuweisen.

7.

7.1

Bei

diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen

(Art. 59 Abs. 4 StPO), wobei eine Gebühr von CHF 800.–,

einschliesslich Auslagen, angemessen ist (§ 33 des Reglements über die

Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]).

7.2

Dem Gesuchsteller wird für das

Ausstandsverfahren antragsgemäss die amtliche Verteidigung bewilligt. Dr. iur.

Yves Waldmann, Advokat, ist ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten,

wobei der Aufwand mangels Einreichung einer Kostennote zu schätzen ist. Im

Vergleich mit anderen Verfahren erscheint ein Zeitaufwand von acht Stunden

angemessen. Das Honorar ist somit auf CHF 1’600.– (acht Stunden à

CHF 200.–) festzusetzen, zuzüglich einer Auslagenpauschale von CHF 30.–

und der Mehrwertsteuer von 8,1 % (CHF 132.05). Art. 135 Abs. 4

StPO bleibt vorbehalten.

Demgemäss erkennt

das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Verfahren DGS.2024.36, DGS.2024.49

und DGS.2024.62 werden vereinigt.

Das Ausstandsgesuch gegen Staatsanwalt [...] wird

abgewiesen.

Der Gesuchsteller trägt die Kosten des Ausstandsverfahrens

mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen.

Dem amtlichen Verteidiger des Gesuchstellers, Dr. iur.

Yves Waldmann, Advokat, wird für das Ausstandsverfahren ein Honorar von

CHF 1’600.– zuzüglich Auslagenpauschale von CHF 30.– und 8,1 % Mehrwertsteuer

von CHF 132.05, somit total CHF 1’762.05 zugesprochen. Art. 135

Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Gesuchsteller

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Staatsanwalt [...]

-

Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc

Oser MLaw Damian Wyss

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.