DGS.2024.36
Ausstandsverfahren
25. April 2025Deutsch25 min
2024) übermittelt. Die Staatsanwaltschaft hat auch in diesen Fällen beantragt, die
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
DGS.2024.36
DGS.2024.49
DGS.2024.62
ENTSCHEID
vom 25. April 2025
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und
Gerichtsschreiber MLaw Damian Wyss
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchsteller
[...]
vertreten durch Dr. iur. Yves
Waldmann, Advokat,
St. Johanns-Vorstadt 23,
4001 Basel
Gegenstand
Ausstandsverfahren gegen den
verfahrensleitenden Staatsanwalt
(im Verfahren VT.[…])
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt unter dem Aktenzeichen VT.[...] ein
Strafverfahren gegen A____ (nachfolgend: Gesuchsteller) wegen diverser
Vermögensdelikte.
Als Reaktion auf
ein Schreiben des verfahrensleitenden Staatsanwalts [...] (nachfolgend:
Staatsanwalt) vom 3. Juli 2024 hat der Gesuchsteller am 4. Juli 2024,
vertreten durch Dr. iur. Yves Waldmann, Advokat, ein Ausstandsgesuch gegen den
Staatsanwalt gestellt. Die Staatsanwaltschaft hat das Ausstandsgesuch mit
Eingabe vom 9. Juli 2024 an das Appellationsgericht Basel-Stadt
übermittelt und beantragt, das Ausstandsgesuch sei unter Kosten- und
Entschädigungsfolge abzuweisen. Der Gesuchsteller hat darauf mit Eingabe vom
12. August 2024 repliziert und an seinem Ausstandsgesuch festgehalten. Zudem
hat der Gesuchsteller beantragt, es sei ihm für das Verfahren vor
Appellationsgericht die amtliche Verteidigung zu gewähren.
Mit Schreiben
vom 9. Oktober 2024 und 16. Dezember 2024 hat die Staatsanwaltschaft
dem Appellationsgericht zwei weitere Ausstandsgesuche des Gesuchstellers gegen
den Staatsanwalt (datierend vom 3. Oktober 2024 bzw. 10. Dezember
2024) übermittelt. Die Staatsanwaltschaft hat auch in diesen Fällen beantragt, die
Ausstandsgesuche seien unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen. Darauf
hat der Gesuchsteller mit Eingaben vom 12. Dezember 2024 und vom
20. Januar 2025 repliziert und an seinen Ausstandsgesuchen festgehalten.
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren aufgrund der Akten ergangen. Die
Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit
sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 58 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) hat eine Partei, die
den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der
Verfahrensleitung ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Die betroffene Person
nimmt dazu Stellung. Über Ablehnungsgesuche gegen die Staatsanwaltschaft oder
einzelne ihrer Mitglieder entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO
ohne weiteres Beweisverfahren die Beschwerdeinstanz. Im Kanton Basel-Stadt übt
das Appellationsgericht als Einzelgericht die Funktion des Beschwerdegerichts
aus (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]).
1.2
Der
Gesuchsteller ist als beschuldigte Person im gegen ihn geführten Strafverfahren
Partei (Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO) und somit gemäss
Art. 58 Abs. 1 StPO zur Stellung eines Ausstandsgesuchs legitimiert.
1.3
Will
eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen,
so hat sie «ohne Verzug» ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom
Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58 Abs. 1 StPO). Nach der Praxis
des Bundesgerichts sind Ausstandsgründe in der Regel innert etwa einer Woche
geltend zu machen; ein Zuwarten während zwei oder mehr Wochen ist nicht
zulässig (BGer 7B_39/2023 vom 13. März 2024 E. 3.2, 7B_517/2023 vom 8. Februar
2024.
E. 3.6, je mit Hinweisen). Vorliegend begründet der Gesuchsteller
sein erstes Ausstandsgesuch vom 4. Juli 2024 mit dem Inhalt des Schreibens
des Staatsanwalts vom 3. Juli 2024. Das zweite Ausstandsgesuch vom
3.
Oktober 2024 begründet der Gesuchsteller mit dem Entscheid des
Staatsanwalts vom 1. Oktober 2024, den Gesuchsteller polizeilich vorführen
zu lassen. Zur Begründung des dritten Ausstandsgesuch vom 10. Dezember
2024.
führt der Gesuchsteller insbesondere an, dass der Staatsanwalt einem am
5.
Dezember 2024 per E-Mail gestellten Verschiebungsgesuch betreffend eine
für den 11. Dezember 2024 angesetzte Einvernahme nicht stattgegeben habe.
Damit erfolgte die Geltendmachung der Ausstandsgründe in allen drei Fällen
rechtzeitig, sodass darauf einzutreten ist. Da alle drei Ausstandsgesuche
dasselbe (gegen den Gesuchsteller geführte) Strafverfahren und denselben
Staatsanwalt betreffen, ist darüber in einem einzigen Entscheid zu befinden (vgl. Art. 30
StPO).
2.
Die
Ausstandsgründe für die in einer Strafbehörde tätigen Justizpersonen sind in
Art. 56 StPO geregelt. Von den in Art. 56
lit. a–e StPO geregelten besonderen Ausstandsgründen abgesehen, liegt
ein Ausstandsgrund vor, wenn jemand «aus anderen Gründen, insbesondere wegen
Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand,
befangen sein könnte» (Art. 56 lit. f StPO). Bei der Prüfung, ob
eine in der Strafverfolgungsbehörde tätige Person befangen ist, ist nicht auf das
subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die
Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen.
Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass die Person tatsächlich befangen
ist. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den
Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken (BGE 140 I 326
E. 5.1, 138 IV 142 E. 2.1; AGE DGS.2023.15 vom 21. Juli
2023.
E. 2.1; Steinmann/Schindler/Wyss,
in: St. Galler Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 29 BV
N 47, mit weiteren Hinweisen).
Im Interesse
einer beförderlichen Rechtspflege ist im Zusammenhang mit Ausstandsgesuchen
gegen Justizbeamte eine Befangenheit nicht leichthin anzunehmen. Fehlerhafte
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft begründen für sich
allein keinen Anschein der Voreingenommenheit. Sie können somit grundsätzlich
nicht als Begründung für die Befangenheit herangezogen werden, sondern sind im
dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen. Anders verhält es sich, wenn
besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen der
Untersuchungsleitung vorliegen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere
Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der
Prozessparteien auswirken (BGE 141 IV 178 E. 3.2.3, 138 IV 142 E. 2.3;
BGer 1B_620/2020 vom 23. Februar 2021 E. 3.3; AGE BES.2022.109
vom 29. November 2022 E. 2.1). Auch im vorliegenden Fall begründet
der Gesuchsteller sein Ausstandsgesuch namentlich mit behaupteten Verfehlungen
des Staatsanwalts. Es wird nachfolgend geprüft, ob er damit einen Anschein der
Befangenheit begründen kann.
3.
3.1
Der
Gesuchsteller bringt in seinem ersten Ausstandsgesuch vom 4. Juli 2024
vor, der Staatsanwalt habe dem Gesuchsteller zu Unrecht vorgeworfen,
unentschuldigt nicht zu den Einvernahmen vom 25. Juni 2024 und 27. Juni
2024.
erschienen zu sein. Diese Behauptung des Staatsanwalts allein begründe
indes das gestellte Ausstandsgesuch noch nicht. Vielmehr habe der Staatsanwalt
im Schreiben vom 3. Juli 2024 gänzlich unnötige Ausführungen gemacht,
wonach der Gesuchsteller Ärzte getäuscht haben soll, um an falsche
Arztzeugnisse zu gelangen. Diese Behauptung sei ohne irgendeinen objektiven
Anhaltspunkt geschehen, ehrverletzend und begründe eine unhaltbare
Voreingenommenheit des Staatsanwalts gegenüber dem Gesuchsteller (vgl. zum
Ganzen Akten DGS.2024.36, S. 1 ff.).
Die
Staatsanwaltschaft ist demgegenüber in ihrer Stellungnahme vom 9. Juli
2024.
der Ansicht, dass keine Befangenheit vorliege. Es hätten seit Juli 2022
nunmehr 14 geplante Einvernahmen aus Gründen, die in der Person des
Gesuchstellers lägen, verschoben werden müssen. Zudem seien die
Terminabsprachen aufwändig und es falle auf, dass die Absagen des
Gesuchstellers in der Regel sehr kurzfristig erfolgt seien. Dadurch sei bei der
Staatsanwaltschaft allmählich der Verdacht entstanden, dass der Gesuchsteller
den diversen Hausärzten die attestierten Krankheiten bloss vorgetäuscht haben
könnte, um nicht zur Einvernahme erscheinen zu müssen (vgl. zum Ganzen Akten
DGS.2024.36, S. 4 ff.).
In seiner Replik
vom 12. August 2024 hält der Gesuchsteller an seinem Ausstandsgesuch fest.
Der Staatsanwalt habe in seiner Stellungnahme bestätigt, dass die fraglichen
Arztzeugnisse bisher nicht Bestandteil der strafrechtlichen Vorwürfe gegen den
Gesuchsteller gebildet hätten. Dies sei ein implizites Eingeständnis, dass der
Staatsanwalt diesen Vorwurf erhoben habe, obschon es keine Anhaltspunkte für
einen diesbezüglichen Anfangsverdacht gebe. Damit habe der Staatsanwalt den
Anschein der Befangenheit verstärkt (vgl. zum Ganzen Akten DGS.2024.36,
S. 14 ff.).
3.2
3.2.1
Von
der Staatsanwaltschaft wird zwar grundsätzlich eine sachliche Ausdrucksweise
erwartet, es ist ihr aber auch erlaubt, die Verfahrenshandlungen der Parteien
kritisch zu würdigen (BGer 1B_144/2021 vom 30. August 2021 E. 5.3,
1B_214/2016 vom 28. Juli 2017 E. 3.4). Eine unangebrachte Äusserung
des Staatsanwalts kann den Anschein der Befangenheit erwecken, wenn sie eine
schwere Verfehlung darstellt. Damit von einer im Sinne von Art. 29
Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) bzw. Art. 56 lit. f StPO
massgeblichen Geringschätzung ausgegangen werden muss, bedarf es einer
negativen oder gar herabwürdigenden Äusserung, die sich direkt gegen die Person
einer Verfahrenspartei richtet (vgl. BGE 141 IV 178 E. 3.2.3, 127 I 196
E. 2d f.; BGer 1B_144/2021 vom 30. August 2021 E. 4.3, 1B_95/2021
vom 12. April 2021 E. 2.1).
3.2.2
Im
vorliegenden Fall ist dem fraglichen Schreiben vom 3. Juli 2024 folgende
Formulierung des Staatsanwalts zu entnehmen: «Die unzähligen Verschiebungen und
geplatzten Termine und die Schwierigkeiten jeweils zeitnah neue Termine zu
finden, erwecken bei uns zusehends den Anschein, dass Ihr Mandant alles
unternimmt, um die anstehenden Einvernahmen so lange als möglich hinauszuzögern.
Sie nähren zudem den Verdacht, dass Ihr Mandant die ihn behandelnden Ärzte
anlässlich der Konsultationen durch das Vorspiegeln einer Erkrankung täuscht,
um ein falsches Zeugnis zu erschleichen. Wir werden deshalb bei zukünftigen
Einvernahmen Zeugnisse privater Ärzte bei allgemeinen Erkrankungen nicht mehr
als Entschuldigung für ein Fernbleiben von der Einvernahme akzeptieren. Wir
verlangen von Ihrem Mandanten, dass er uns künftig frühzeitig informiert, wenn
er sich aus gesundheitlichen Gründen als nicht einvernahmefähig erachtet, und
sich bei uns einer Untersuchung bezüglich seiner Einvernahmefähigkeit durch
einen Amtsarzt oder eine Amtsärztin unterzieht» (vgl. Akten VT.[...], Ordner 1,
PDF S. 258).
Zunächst ist
festzuhalten, dass der Staatsanwalt lediglich einen Verdacht hinsichtlich des
Vorspiegelns einer Erkrankung, um ein falsches Zeugnis zu erschleichen, geäussert
hat. Er hat den Gesuchsteller somit nicht direkt eines solchen Vorgehens
bezichtigt. Eine sachlichere Ausdrucksweise des Staatsanwalts wäre zwar
wünschbar gewesen. Die Botschaft des Staatsanwalts, dass er in Zukunft den
Amtsarzt beiziehen will, um die Plausibilität der geltend gemachten
Einvernahmeunfähigkeit zu überprüfen, ist aber nachvollziehbar angesichts der
zahlreichen, oftmals durch in der Person des Gesuchstellers liegende Gründe
notwendig gewordenen Verschiebungen und den aktenkundigen Begleitumständen
(vgl. dazu auch hinten E. 4.2.2). Freilich hätte der Staatsanwalt diese
Botschaft auch kommunizieren können, ohne gleich einen pauschalen Verdacht der Täuschung
von Ärzten bzw. des «Erschleichens» von Arztzeugnissen in den Raum zu stellen.
Letztlich richtete sich die strittige Äusserung aber nicht primär gegen die
Person des Gesuchstellers bzw. kann nicht als Ausdruck von Geringschätzung
seiner Person angesehen werden. Die Äusserung wurde vielmehr im Zusammenhang
mit organisatorischen Umständen des Strafverfahrens getätigt und zielte darauf
ab, eine – nach Auffassung der Staatsanwaltschaft – problematische
Verzögerungstaktik bzw. Verteidigungsstrategie des Gesuchstellers zu kritisieren.
Allein genügt die strittige Äusserung nach dem Gesagten daher nicht, um einen
Ausstandsgrund anzunehmen (vgl. auch BGer 1B_144/2021 vom 30. August 2021
E. 5.3).
4.
4.1
4.1.1
Das
zweite Ausstandsgesuch vom 3. Oktober 2024 begründet der Gesuchsteller im
Wesentlichen damit, dass der Staatsanwalt am 1. Oktober 2024 die
polizeiliche Vorführung des Gesuchstellers für seine für diesen Tag angesetzte
Einvernahme angeordnet habe. Dies, ohne die Verteidigung vorgängig zu
informieren und obwohl der Gesuchsteller dem Staatsanwalt am 30. September
2024.
zwei Arztzeugnisse per E-Mail zugestellt habe, welche die
Einvernahmeunfähigkeit des Gesuchstellers für den 1. Oktober 2024
bescheinigt hätten. Es sei nicht gelungen, den Gesuchsteller polizeilich
festzunehmen, jedoch sei die Polizei über Stunden nicht nur an seinem Wohnort,
sondern auch an demjenigen der mittlerweile von ihm getrenntlebenden Partnerin
und der gemeinsamen Kinder aufgetaucht. Diese gänzlich unnötige und
unverhältnismässige polizeiliche Intervention sei nicht nachvollziehbar. Auch
zum Wohle seiner Kinder habe sich der Beschwerdeführer schliesslich genötigt
gefühlt, dem Staatsanwalt trotz seiner Einvernahmeunfähigkeit anzubieten, am
Nachmittag des gleichen Tags «freiwillig» bei der Staatsanwaltschaft zu
erscheinen. Erst aufgrund dieser Zusage habe sich der Staatsanwalt bereit
erklärt, den Polizeieinsatz abzubrechen. Anschliessend habe der aufgrund der
Intervention des Gesuchstellers vom Staatsanwalt aufgebotene Amtsarzt die
Einvernahmeunfähigkeit des Gesuchstellers, wie sie bereits durch die am
30.
September 2024 zugestellten Arztzeugnisse bescheinigt worden sei,
bestätigt, weshalb der Staatsanwalt den Gesuchsteller wieder entlassen habe,
ohne ihn zu befragen. Die vom Staatsanwalt angeordnete polizeiliche Vorführung
trotz ärztlich bescheinigter Einvernahmeunfähigkeit begründe zumindest den
Anschein der Befangenheit (vgl. zum Ganzen Akten DGS.2024.49, S. 1 ff.).
4.1.2
Demgegenüber
bezeichnet der Staatsanwalt die vom Gesuchsteller geäusserte Kritik am
geschilderten Vorgehen als «völlig haltlos». Aufgrund der in der Stellungnahme
vom 9. Juli 2024 zum ersten Ausstandsgesuch geschilderten Verdachtsmomente
(vgl. dazu vorne E. 2.1.2) habe die Staatsanwaltschaft inzwischen
Abklärungen bei der ehemaligen Arbeitgeberin des Gesuchstellers vorgenommen.
Aus den von der ehemaligen Arbeitgeberin edierten «Logfiles» eines
Verwaltungssystems sei ersichtlich, dass der Gesuchsteller am Nachmittag des
27.
Februar 2024 «sehr eifrig in diesem System» gearbeitet habe. Dies,
obwohl der Gesuchsteller an diesem Nachmittag angeblich an der Beerdigung und
an den Trauerfeierlichkeiten für die verstorbene Gotte seiner damaligen
Lebenspartnerin habe teilnehmen wollen (vgl. dazu AGE BES.2024.25 vom
11.
April 2024). Auch am 23. April 2024, an dem der Gesuchsteller der
für diesen Tag angesetzten Einvernahme gestützt auf ein Arztzeugnis
krankheitshalber ferngeblieben sei, würden sich im genannten System der
ehemaligen Arbeitgeberin zahlreiche Aktivitäten des Gesuchstellers finden. Die
Staatsanwaltschaft habe im Zusammenhang mit der Einreichung des Arztzeugnisses
für den 23. April 2024 gegen den Gesuchsteller ein Strafverfahren wegen
Urkundenfälschung eröffnet.
Am
24.
September 2024 sei der Gesuchsteller einmal mehr einem mit ihm und
seiner Verteidigung abgesprochenen Einvernahmetermin ferngeblieben. Weil er in
der Folge trotz Aufforderung des Staatsanwalts nie ein Arztzeugnis eingereicht
habe und dieser Einvernahme daher unentschuldigt ferngeblieben sei, seien alle
rechtlichen Voraussetzungen für eine polizeiliche Vorführung erfüllt gewesen. Da
der Staatsanwalt mit der Verteidigung für den 30. September 2024 und den
1.
Oktober 2024 aber Ersatztermine habe absprechen können, habe er vorerst
auf eine polizeiliche Vorführung verzichtet. Nach dem erneuten Ausbleiben des
Gesuchstellers am ersten Ersatztermin (30. September 2024) habe der
Staatsanwalt schliesslich doch entschieden, die polizeiliche Vorführung
anzuordnen, weil dies aus seiner Sicht die einzige Möglichkeit gewesen sei, ein
Erscheinen des Gesuchstellers zur amtsärztlichen Untersuchung bzw. zur
Einvernahme zu gewährleisten. Die Kritik des Gesuchstellers bezüglich des
Vorgehens im Zusammenhang mit der versuchten polizeilichen Vorführung erweise
sich ebenfalls als «völlig haltlos» (vgl. zum Ganzen Akten DGS.2024.49,
S. 4 ff.).
4.2
4.2.1
Gemäss
Art. 207 Abs. 1 StPO kann eine Person unter anderem dann polizeilich
vorgeführt werden, wenn sie einer korrekt ergangenen Vorladung unentschuldigt nicht
oder zu spät Folge geleistet hat (lit. a; vgl. auch Art. 205
Abs. 4 StPO) oder aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, sie
werde einer Vorladung nicht Folge leisten (lit. b).
4.2.2
Im
vorliegenden Fall ist zu beachten, dass der Staatsanwalt dem Gesuchsteller mit
Schreiben vom 3. Juli 2024 mitgeteilt hat, dass private Arztzeugnisse
nicht mehr akzeptiert würden und eine Untersuchung durch den Amtsarzt zu
erfolgen habe, sollte der Gesuchsteller Vorladungen weiterhin krankheitshalber
keine Folge leisten wollen (Akten VT.[...], Ordner 1, PDF S. 258; vgl.
dazu auch vorne E. 3.2.2). Da der Gesuchsteller in der Vergangenheit
wiederholt gestützt auf teilweise sehr kurz gehaltene private Arztzeugnisse (vgl.
etwa die Zeugnisse in den Akten VT.[...], Ordner 1, PDF S. 152, 169 oder
236, auf denen als Grund jeweils schlicht «Krankheit» steht) Vorladungen keine
Folge geleistet hat, ist es nachvollziehbar und nicht zu beanstanden, dass der
Staatsanwalt auf einer Untersuchung durch den Amtsarzt bestanden hat (vgl. dazu
auch AGE BES.2014.155 vom 12. Januar 2015 E. 3.2). Mit Vorladung vom
6.
September 2024 forderte der Staatsanwalt den Gesuchsteller auf, am
24.
September 2024 um 14:00 Uhr persönlich zu einer Einvernahme zu erscheinen
(vgl. dazu und zum Folgenden Akten VT.[...], Ordner 1, PDF S. 288 ff.). In
dieser wie auch den anderen an den Gesuchsteller gerichteten Vorladungen war
der Hinweis angebracht, dass polizeilich vorgeführt werden kann, wer einer
Vorladung der Staatsanwaltschaft keine Folge leistet. Am 23. September
2024.
(also am Tag vor der geplanten Einvernahme) teilte der Verteidiger des
Gesuchstellers dem Staatsanwalt mit, dass der Gesuchsteller mit Grippe im Bett
liege, weshalb er sich nicht in der Lage sehe, zur Einvernahme zu erscheinen.
Für den Fall, dass der Staatsanwalt auf der Untersuchung durch den Amtsarzt
bestehen sollte, bat der Verteidiger den Staatsanwalt um Angaben, wo sich der
Gesuchsteller melden solle. Zudem gab er den Nachmittag des 30. September 2024
sowie den Vor- oder Nachmittag des 1. Oktober 2024 als «Ersatztermine für
[die] kommende Woche» an. Daraufhin antwortete der Staatsanwalt (ebenfalls per E-Mail),
dass er den Amtsarzt für den 24. September 2024 (14:00 Uhr) aufbieten
werde und sich der Gesuchsteller dafür bei der Staatsanwaltschaft melden solle.
Sollte der Amtsarzt zum Schluss gelangen, dass der Gesuchsteller nicht
einvernahmefähig sei, würde die Einvernahme auf den (vom Verteidiger als
Ersatztermin vorgeschlagenen) Nachmittag des 30. September 2024 verschoben.
Am darauffolgenden Tag antwortete der Verteidiger um 12:50 Uhr (also eine
Stunde vor der geplanten amtsärztlichen Untersuchung), dass der Gesuchsteller
zufolge Grippe mit Fieber gesundheitlich nicht in der Lage sei, zur Untersuchung
und zur Einvernahme zu erscheinen. Gleichzeitig bestätigte der Verteidiger, den
Ersatztermin vom 30. September 2024 vorgemerkt zu haben. Daraufhin
antwortete der Staatsanwalt, dass der Amtsarzt so kurzfristig nicht mehr habe
abgeboten werden können und daher vergeblich erschienen sei. Der Staatsanwalt
forderte den Gesuchsteller auf, ein Arztzeugnis zur Einvernahmefähigkeit einzureichen,
widrigenfalls das Ausbleiben als unentschuldigt gewertet werden müsse. Am
selben Tag erliess der Staatsanwalt zwei neue Vorladungen für den
30.
September 2024 (14:00 Uhr) und den 1. Oktober 2024 (08:00 Uhr)
(vgl. Akten VT.[...], Ordner 14, PDF S. 141 ff.). Gemäss den unbestritten
gebliebenen Angaben des Staatsanwalts hat der Gesuchsteller für den
24.
September 2024 nie ein Arztzeugnis nachgereicht. Am 30. September
2024.
teilte der Verteidiger dem Staatsanwalt am Mittag mit, dass der
Gesuchsteller auch heute nicht einvernahmefähig sei. Dieser E-Mail waren ein
privates Arztzeugnis («Arbeitsunfähigkeitszeugnis» für den Zeitraum vom
27.
September 2024 bis zum 6. Oktober 2024) sowie ein mit
«Verhandlungsfähigkeit» betiteltes Blatt (für den Zeitraum vom
30.
September 2024 bis zum 6. Oktober 2024) beigefügt (Akten VT.[...],
Ordner 1, PDF S. 296 ff.). Auf beiden Dokumenten war als Grund lediglich
das Wort «Krankheit» vermerkt. Am Nachmittag antwortete der Staatsanwalt dem
Verteidiger per E-Mail, dass er die heute eingereichten Zeugnisse des
Gesuchstellers aufgrund der Vorgeschichte nicht als Entschuldigung für die
Einvernahmen von heute und den folgenden Tag akzeptiere.
4.2.3
Vor
diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern es eine Ausstandspflicht
des Staatsanwalts begründen könnte, dass er am nächsten Tag (1. Oktober
2024) die polizeiliche Vorführung des Gesuchstellers angeordnet hat. Wie soeben
dargelegt, war der Gesuchsteller den Einvernahmen vom 24. September 2024
und vom 30. September 2024 ohne zureichenden Grund ferngeblieben und liess
mitteilen, dass er auch am 1. Oktober 2024 (wiederum nur gestützt auf ein
privates Arztzeugnis) nicht erscheinen werde. Angesichts dessen erscheint es nachvollziehbar,
dass der Staatsanwalt die amtsärztliche Untersuchung mit der polizeilichen
Vorführung durchsetzen wollte. Er konnte sich dafür auch auf eine hinreichende
gesetzliche Grundlage stützen (Art. 205 Abs. 4 und 207 Abs. 1
lit. a und b StPO; vgl. dazu vorne E. 4.2.1). Nachdem der Amtsarzt
wegen einer «akuten Krisensituation mit konsekutiver, mittelschwerer
Depression» von einer Einvernahme abgeraten hatte bzw. eine Einvernahme für
nicht sinnvoll erachtet hatte, entliess der Staatsanwalt den Gesuchsteller
umgehend, ohne die Einvernahme durchzuführen. Inwiefern die polizeiliche
Vorführung auch dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprochen hat, ist
nicht im Rahmen des vorliegenden Ausstandsverfahrens zu prüfen. Es wäre dem
Gesuchsteller offengestanden, sich mit Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO
gegen die polizeiliche Vorführung zu wehren, wenn er sie für unverhältnismässig
oder seinen Anspruch auf rechtliches Gehör als verletzt erachtet hätte.
5.
5.1
5.1.1
Zur
Begründung seines dritten Ausstandsgesuchs vom 10. Dezember 2024 führt der
Gesuchsteller zunächst aus, dass der Staatsanwalt bereits eine
Abschlussmitteilung versendet und erklärt habe, auf eine Abschlusseinvernahme
des Gesuchstellers zu verzichten, weshalb es keine Veranlassung dafür gebe,
dass der Staatsanwalt den Gesuchsteller nun doch kurzfristig für den
16.
Dezember 2024 für eine erneute Einvernahme vorgeladen habe. Wie
bereits mitgeteilt, sei der Gesuchsteller nach wie vor nicht einvernahmefähig,
was der Staatsanwalt bereits amtsärztlich habe abklären lassen. Zusätzlich habe
der Staatsanwalt – ebenfalls «im Widerspruch zur Abschlussmitteilung» und «ohne
jegliche Absprache» mit der Verteidigung – die Einvernahme einer Auskunftsperson
für den 11. Dezember 2024 angesetzt. Indem der Staatsanwalt es abgelehnt
habe, diese Einvernahme auf einen von der Verteidigung als möglich bezeichneten
Termin zu verschieben, erwecke er den Anschein, die Teilnahme für die
Verteidigung absichtlich unmöglich zu machen (vgl. zum Ganzen Akten
DGS.2024.62, S. 1 ff.).
5.1.2
Dem
hält der Staatsanwalt in seiner Stellungnahme vom 16. Dezember 2024
entgegen, dass sich die noch einzuvernehmende Auskunftsperson erst auf die
Schlussmitteilung hin als Privatklägerin konstituiert habe. Das abgelehnte
Verschiebungsgesuch des Verteidigers sei der Staatsanwaltschaft «aus
unerfindlichen Gründen» erst am Abend vor der geplanten Einvernahme vorab per
E-Mail übermittelt worden. Die Auskunftsperson sei an dem von der Verteidigung
vorgeschlagenen Ersatztermin aber nicht verfügbar gewesen. Eine anderweitige
Verschiebung dieser Einvernahme hätte den definitiven Abschluss des Verfahrens
voraussichtlich nochmals um Wochen verzögert. Da kein Anspruch auf Verschiebung
einer Einvernahme bestehe, sei die Einvernahme deshalb wie vorgesehen am
11.
Dezember 2024 durchgeführt worden (vgl. zum Ganzen Akten DGS.2024.62,
S. 3 f.).
5.1.3
In
seiner Replik vom 20. Januar 2025 führt der Gesuchsteller aus, es sei
auffallend, dass der Staatsanwalt in seiner Stellungnahme vom 16. Dezember
2024.
«nachweislich die Unwahrheit» sage, wenn er ausführe, dass der
Staatsanwaltschaft das Verschiebungsgesuch erst am Abend vor der Einvernahme
übermittelt worden sei. Dies sei unter Berücksichtigung der nachweisbaren
Fakten «starker Tobak». Der Staatsanwalt habe dem Verteidiger die Vorladung für
den 11. Dezember 2024 am 4. Dezember 2024 per «IncaMail» zugestellt.
Einen Tag später habe der Verteidiger per «IncaMail» geantwortet, um eine
Verschiebung der Einvernahme vom 11. Dezember 2024 ersucht und zwei
zeitnahe Ersatztermine angeboten. Das Schreiben des Verteidigers vom
10.
Dezember 2024 sei eine Wiederholung des Verschiebungsgesuchs vom
5.
Dezember 2024 gewesen (vgl. zum Ganzen Akten DGS.2024.62, S. 10
ff.).
5.2
5.2.1
Geschädigte
Personen können ausdrücklich erklären, sich an einem Strafverfahren als Straf-
oder Zivilklägerin zu beteiligen und sich so als Privatklägerschaft
konstituieren (vgl. Art. 118 Abs. 1 StPO). Die Erklärung ist
gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des
Vorverfahrens abzugeben (Art. 118 Abs. 3 StPO). Vor dem Abschluss der
Untersuchung setzt die Staatsanwaltschaft geschädigten Personen, die noch nicht
über ihre Rechte informiert wurden, eine Frist, innerhalb welcher sie sich noch
als Privatklägerschaft konstituieren und Beweisanträge stellen können
(Art. 318 Abs. 1bis StPO).
Im vorliegenden
Verfahren kündigte der Staatsanwalt am 7. November 2024 den Abschluss der
Untersuchung an und setzte den geschädigten Personen eine letzte Frist bis Ende
November 2024, um sich als Privatklägerschaft zu konstituieren (Akten VT.[...],
S. 2778). Mit E-Mail vom 15. November 2024 bzw. mit Eingabe vom
27.
November 2024 konstituierte sich Frau B____ daraufhin als
Privatklägerin und reichte verschiedene Unterlagen ein (Akten VT.[...],
S. 2911 und S. 3010). Entgegen der Meinung des Gesuchstellers ist
nicht ersichtlich, weshalb bzw. inwiefern es an sich eine Ausstandspflicht
begründen könnte, dass der Staatsanwalt B____ daraufhin am 4. Dezember
2024.
zur Einvernahme als Auskunftsperson vorgeladen hat. Die Zweckmässigkeit
dieser Einvernahme oder inwieweit sie allenfalls schon vorher hätte
durchgeführt werden können, ist nicht im Rahmen des vorliegenden
Ausstandsverfahrens zu beurteilen (vgl. dazu vorne E. 2).
5.2.2
Der
Gesuchsteller verweist in seiner Replik vom 20. Januar 2025 auf eine per
«IncaMail» gesendete E-Mail, um zu belegen, dass er bereits am 5. Dezember
2024.
ein Verschiebungsgesuch betreffend die Einvernahme vom 11. November
2024.
gestellt habe. Obwohl als «Beilage 2» angeführt, hat der Gesuchsteller
bzw. sein Verteidiger diese E-Mail dem Gericht nicht eingereicht. Sie befindet
sich aber in den von der Staatsanwaltschaft übermittelten Akten (Akten VT.[...],
S. 3040). Tatsächlich ersuchte der Verteidiger des Gesuchstellers am
5.
Dezember 2024 um eine Verschiebung der Einvernahme vom
11.
Dezember 2024. Ebenso aus den Akten ergibt sich indes, dass der
Staatsanwalt am 6. Dezember 2024 auf diese E-Mail geantwortet hat, nachdem
er den Verteidiger telefonisch nicht erreichen konnte. In dieser E-Mail bot der
Staatsanwalt an, einen Versuch zu unternehmen, die für den 11. Dezember
2024.
geplante Einvernahme zu verschieben. Zu diesem Zweck bat er den
Verteidiger um eine telefonische Kontaktaufnahme am selben Tag (Akten VT.[...],
S. 3041). Der Verteidiger nahm dieses Angebot allerdings nicht wahr,
sondern antwortete erst am Abend des 10. Dezember 2024 und beantragte
dabei erneut um die Verschiebung (Akten VT.[...], S. 3041 [zugleich
drittes Ausstandsgesuch]). Insofern mag es zwar etwas missverständlich klingen,
wenn der Staatsanwalt ausführt, dass der Verteidiger das abgelehnte
Verschiebungsgesuch der Staatsanwaltschaft aus unerfindlichen Gründen erst am
Abend vor der Einvernahme übermittelt habe (vgl. vorne E. 5.1.2). Dem Verteidiger,
der Kenntnis aller Akten und Korrespondenz hatte, musste aber klar sein, dass
der Staatsanwalt damit lediglich die Frage aufwerfen wollte, weshalb der
Verteidiger nicht schon früher auf seine E-Mail vom 6. Dezember 2024
geantwortet hatte und nicht auf das vom Staatsanwalt gemachte Angebot
betreffend Terminverschiebung eingegangen war, sondern bis zum Abend vor der
Einvernahme zugewartet hatte, um dann (nochmals) ein Verschiebungsgesuch zu
stellen. Nach dem Gesagten ist der Verteidiger nicht zu hören, wenn er dem
Staatsanwalt akten- bzw. gar wahrheitswidrige Ausführungen unterstellt.
5.2.3
In
der Sache ist darauf hinzuweisen, dass sich aus dem Teilnahmerecht der Parteien
grundsätzlich kein Anspruch auf Verschiebung einer Beweiserhebung ergibt (vgl.
Art. 147 Abs. 2 StPO). Entsprechend ist auch für den Gesuchsteller
unbestritten, dass die Nichtverschiebung einer Einvernahme für sich allein
keinen Ausstandsgrund bilden kann (Akten DGS.2024.62, S. 11 N 3).
Gemäss Gesuchsteller würden die «Vorkommnisse» im Zusammenhang mit dem
Verschiebungsgesuch aber das Bild ergänzen, das er bereits in den anderen
beiden Ausstandsgesuchen gezeichnet habe.
Dem kann nicht
gefolgt werden. Vielmehr können in der Vorgehensweise des Staatsanwalts keine
Verfehlungen ausgemacht werden, die eine Ausstandspflicht begründen würden. Wie
bereits vorne in E. 5.2.1 erwähnt, ist es vorliegend nicht zu beanstanden,
dass der Staatsanwalt B____ einvernehmen wollte. In der Lehre wird gefordert,
dass die Staatsanwaltschaft bei der Planung von Einvernahmen auf die zeitliche
Verfügbarkeit «vorab der Rechtsanwälte» gebührend Rücksicht zu nehmen habe
(vgl. etwa Jositsch/Schmid,
Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich
2023, Art. 147 N 10). Genau dies hat der Staatsanwalt vorliegend
versucht. Wie er in einer Aktennotiz festhält, hat er am Morgen des
4.
Dezember 2024 versucht, den Verteidiger des Gesuchstellers telefonisch zu
erreichen, um den Einvernahmetermin von B____ abzusprechen (Akten VT.[...], S. 3026).
Da das Telefon des Verteidigers nicht bedient gewesen sei, habe er seine Nummer
auf dem Anrufbeantworter hinterlassen und um einen möglichst baldigen Rückruf
gebeten. Dieser Rückruf sei jedoch ausgeblieben, sodass der Staatsanwalt den
Einvernahmetermin selbst festgelegt habe. Wie ebenfalls bereits erwähnt, bot
der Staatsanwalt dem Verteidiger auf dessen Nachfrage zwei Tage später aber an,
die Einvernahme zu verschieben, worauf der Verteidiger erst nach vier Tagen mit
dem dritten Ausstandsgesuch reagierte (vgl. vorne E. 5.2.2). Dass der
Staatsanwalt das (erst) am Abend vor der Einvernahme wiederholte
Verschiebungsgesuch abwies, erscheint insofern nachvollziehbar, als die einzuvernehmende
Person bereits im Voraus angekündigt hatte, nachher in den Ferien zu sein (vgl.
Akten VT.[...], S. 3022), sodass eine (weitere) Verzögerung der vor dem
Abschluss stehenden Untersuchung drohte. Zumal sich der Staatsanwalt vorgängig
um eine gemeinsame Terminplanung bemüht hat, ist nicht ersichtlich, inwieweit
sein Vorgehen eine schwere Amtspflichtsverletzung darstellen soll, die eine
Ausstandspflicht begründen könnte. Wie der Verteidiger selbst schreibt (Akten
DGS.2024.62, S. 2), steht es der betroffenen Partei in einer solchen
Situation offen, die Wiederholung der durchgeführten Einvernahme zu verlangen,
wenn sie ihr Teilnahmerecht als verletzt erachtet (vgl. Art. 147
Abs. 3 StPO).
6.
Zusammenfassend
kann festgehalten werden, dass die mit dem ersten Ausstandsgesuch beanstandete
Äusserung des Staatsanwalts unnötig war und eine sachlichere Ausdrucksweise
wünschenswert gewesen wäre (vgl. vorne E. 3.2.2). Es kann darin aber keine
schwerwiegende Verfehlung erachtet werden, die eine Ausstandspflicht begründen
würde, zumal bei Justizpersonen im Interesse der beförderlichen Rechtspflege
eine Befangenheit ohnehin nicht leichthin anzunehmen ist (vgl. vorne E. 2).
Auch wenn die in den weiteren Ausstandsgesuchen dargelegten Umstände in die
Gesamtwürdigung einbezogen werden, ergibt sich keine Ausstandspflicht. Vielmehr
zeigt sich, dass die am 1. Oktober 2024 angeordnete polizeiliche
Vorführung des Gesuchstellers angesichts der Umstände nachvollziehbar war und
auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruhte (vgl. vorne E. 4.2.3).
Im dritten Ausstandsgesuch wirft der Gesuchsteller bzw. dessen Verteidiger dem
Staatsanwalt zu Unrecht
wahrheitswidrige Äusserungen vor. Der
Staatsanwalt war um eine gemeinsame Terminkoordination für die Einvernahme von B____
bemüht und muss sich keine Amtspflichtverletzungen vorwerfen lassen, die eine
Ausstandspflicht begründen würden (vgl. vorne E. 5.2.2 f.). Die
Ausstandsgesuche sind damit allesamt abzuweisen.
7.
7.1
Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen
(Art. 59 Abs. 4 StPO), wobei eine Gebühr von CHF 800.–,
einschliesslich Auslagen, angemessen ist (§ 33 des Reglements über die
Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]).
7.2
Dem Gesuchsteller wird für das
Ausstandsverfahren antragsgemäss die amtliche Verteidigung bewilligt. Dr. iur.
Yves Waldmann, Advokat, ist ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten,
wobei der Aufwand mangels Einreichung einer Kostennote zu schätzen ist. Im
Vergleich mit anderen Verfahren erscheint ein Zeitaufwand von acht Stunden
angemessen. Das Honorar ist somit auf CHF 1’600.– (acht Stunden à
CHF 200.–) festzusetzen, zuzüglich einer Auslagenpauschale von CHF 30.–
und der Mehrwertsteuer von 8,1 % (CHF 132.05). Art. 135 Abs. 4
StPO bleibt vorbehalten.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Verfahren DGS.2024.36, DGS.2024.49
und DGS.2024.62 werden vereinigt.
Das Ausstandsgesuch gegen Staatsanwalt [...] wird
abgewiesen.
Der Gesuchsteller trägt die Kosten des Ausstandsverfahrens
mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen.
Dem amtlichen Verteidiger des Gesuchstellers, Dr. iur.
Yves Waldmann, Advokat, wird für das Ausstandsverfahren ein Honorar von
CHF 1’600.– zuzüglich Auslagenpauschale von CHF 30.– und 8,1 % Mehrwertsteuer
von CHF 132.05, somit total CHF 1’762.05 zugesprochen. Art. 135
Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Gesuchsteller
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Staatsanwalt [...]
-
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc
Oser MLaw Damian Wyss
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.