DGS.2024.37
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten
9. September 2024Deutsch6 min
Appellationsgericht Basel-Stadt ein vom Gesuchsteller eingereichtes Ausstandsgesuch
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
DGS.2024.37
DGS.2024.38
DGS.2024.39
DGS.2024.40
ENTSCHEID
vom 16. September 2024
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw
Siena Nigon
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchsteller
[...]
Gegenstand
Gesuch
um Erlass der Verfahrenskosten
(Entscheide
des Appellationsgerichts BES.2022.16 vom 30. Juni 2022,
BES.2022.38
vom 14. Juli 2022, DGS.2022.1 vom 11. Mai 2022,
DGS.2022.13
vom 13. Juni 2022)
Sachverhalt
Sachverhalt
Gegen A____ (nachfolgend
Gesuchsteller) ist am Strafgericht Basel-Stadt ein Strafverfahren (SG.2022.13)
unter anderem wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher
einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten, Beschimpfung und mehrfacher Drohung
zum Nachteil von [...] hängig.
Mit Entscheid vom 11. Mai 2022 (DGS.2022.1) wies das
Appellationsgericht Basel-Stadt ein vom Gesuchsteller eingereichtes Ausstandsgesuch
ab und verpflichtete ihn zur Zahlung der Kosten des Ausstandsverfahrens in Höhe
von CHF 600.–.
Mit Entscheid
vom 13. Juni 2022 (DGS.2022.13) trat das Appellationsgericht Basel-Stadt mangels Rechtzeitigkeit nicht auf ein
vom Gesuchsteller eingereichtes Ausstandsgesuch ein und
verpflichtete ihn zur Zahlung der Kosten des Ausstandsverfahrens in Höhe von
CHF 600.–.
Mit Entscheiden vom 30. Juni 2022 (BES.2022.16) und 14.
Juli 2022 (BES.2022.38) trat das Appellationsgericht Basel-Stadt mangels eines
drohenden nicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht auf die vom Gesuchsteller
eingereichten Beschwerden ein. In Abweisung der Beschwerden wurde er zur
Zahlung der Kosten der Beschwerdeverfahren in Höhe von jeweils CHF 500.–
verpflichtet.
Mit Schreiben vom 2. August 2024 hat der Gesuchsteller um
Erlass der eingangs erwähnten Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2'200.–
ersucht. Zur
Begründung führt er an, er habe gemäss Berechnungsblatt der Ergänzungsleistungen
kein Einkommen. Hinzu komme, dass sich seine Ehefrau im Ruhestand befinde und
die CHF 2’003.– pro Monat aus AHV-Rente und Ergänzungsleistungen es nicht
erlauben würden, die anfallenden Kosten zu bezahlen. Seinem Gesuch hat
er eine Verfügung des Amts für Sozialbeiträge vom 2. Januar 2024, einen
Kontoauszug vom 1. August 2024 und einen Kontoauszug vom 9. August 2024
beigelegt. Mit Verfügung vom 9. August 2024 hat der Verfahrensleiter das Kostenerlassgesuch
zu den Akten genommen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 425 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus
Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder
erlassen werden. Verfahrenskosten im Sinne von Art. 425 StPO sind die Kosten
des Strafverfahrens und die Gerichtsgebühren, nicht jedoch Bussen oder
Geldstrafen. Zuständig für den Entscheid nach Art. 425 StPO ist die
Strafbehörde. Im Kanton Basel-Stadt ist über Gesuche um Erlass der
Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte kantonale
Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle
Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht (statt
vieler: AGE SB.2018.13 vom 10. September 2021 E. 1). Die
eingangs genannten Entscheide vom 11. Mai 2022, 13. Juni 2022, 30. Juni 2022
und 14. Juli 2022 wurden durch das Appellationsgericht erlassen, weshalb
zur Behandlung des Kostenerlassgesuchs der Einzelrichter des
Appellationsgerichts zuständig ist.
1.2
Das
Erlassgesuch des Gesuchstellers bezieht sich auf vier Rechnungen des
Appellationsgerichts (2022d475 vom 19. Mai 2022, 2022d544 vom 22. Juni
2022, 2022d607 vom 13. Juli 2022 und 2022d637 vom 21. Juli 2024). Der
Rechnungsbetrag setzt sich aus je CHF 600.– für die beiden
Ausstandsverfahren und je CHF 500.– für die beiden Beschwerdeverfahren
zusammen, was einem Total von CHF 2’200.– entspricht. Die erwähnten Kosten sind
Verfahrenskosten im Sinn von Art. 425 StPO, weshalb sie Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens bilden.
1.3
Angesichts
der Tatsache, dass der Gesuchsteller am 2. August 2024 ein Erlassgesuch für die
vier eingangs genannten Verfahren eingereicht hat, werden diese zur
vereinfachten administrativen Bearbeitung im Interesse der Prozessökonomie gemäss
Art. 30 StPO vereint.
2.
2.1
Art.
425.
StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden
oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der
kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung
oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der
kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder
teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der
Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen
Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen
ernsthaft gefährden kann (Griesser,
in Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3.
Auflage 2020, Art. 425 N 1a; Domeisen,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 425 StPO N 4; AGE SB.2017.15 vom
27.
Mai 2020 E. 2.1). Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang immer, dass der
definitive Erlass von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung aufweist. So
können einmal erlassene Verfahrenskosten selbst dann nicht mehr geltend gemacht
werden, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstigere finanzielle
Verhältnisse kommt. Die Gewährung des Kostenerlasses ist deshalb mit
Zurückhaltung vorzunehmen; deutlich weniger weit geht eine Ratenzahlung (AGE
SB.2017.73 vom 24. März 2021 E. 2.1, SB.2014.28 vom 28. August 2019 E. 2.1).
Mit der Konzipierung von Art. 425 StPO als Kann-Bestimmung bleibt der
zuständigen Strafbehörde ein grosser Ermessens- und Beurteilungsspielraum
(BGer 6B_1184/2019 vom 25. Juni 2020 E. 1.1, 6B_886/2019 vom 25.
September 2019 E. 2).
2.2
Wie
sich aus dem Erlassgesuch und den eingereichten Unterlagen ergibt, sind die
aktuellen finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers und seiner Ehefrau tatsächlich
sehr eng. Der Gesuchsteller hat gemäss Berechnungsblatt der
Ergänzungsleistungen kein Einkommen. Hinzu kommt, dass sich seine Ehefrau im
Ruhestand befindet und ebenfalls Ergänzungsleistungen beansprucht, womit auch
in Zukunft nicht von einer Besserstellung auszugehen ist. Es besteht auch
ansonsten kein Hinweis, dass sich die finanzielle Situation des Gesuchstellers
in absehbarer Zeit wesentlich ändern bzw. verbessern wird. Eine Kostenauflage
im Sinne des vorstehend Ausgeführten erscheint deshalb als unbillig. Vor diesem
Hintergrund kann dem Gesuchsteller auch eine Ratenzahlung nicht zugemutet
werden. Um das finanzielle und auch sonstige Fortkommen des Gesuchstellers
nicht zu gefährden, erscheint es gerechtfertigt, ihm den gesamten ausstehenden Betrag
für alle vier Verfahren von insgesamt CHF 2’200.– erlassen.
3.
Das Erlassgesuch
ist demgemäss gutzuheissen. Für den vorliegenden Entscheid werden keine Kosten
erhoben (§ 40 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung des Gesuchs werden die mit Entscheiden des Appellationsgericht vom 11. Mai 2022 (DGS.2022.1), 13. Juni 2022 (DGS.2022.13), 30.
Juni 2022 (BES.2022.16) und 14. Juli 2022 (BES.2022.38) auferlegten Verfahrenskosten
in Höhe von insgesamt CHF 2’200.– erlassen.
Für das Erlassgesuch werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Gesuchsteller
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
-
Rechnungswesen der Gerichte
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc
Oser MLaw Siena Nigon
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.