Lexipedia

Entscheid

DGS.2024.37

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten

9. September 2024Deutsch6 min

Appellationsgericht Basel-Stadt ein vom Gesuchsteller eingereichtes Ausstandsgesuch

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

DGS.2024.37

DGS.2024.38

DGS.2024.39

DGS.2024.40

ENTSCHEID

vom 16. September 2024

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw

Siena Nigon

Beteiligte

A____, geb. [...] Gesuchsteller

[...]

Gegenstand

Gesuch

um Erlass der Verfahrenskosten

(Entscheide

des Appellationsgerichts BES.2022.16 vom 30. Juni 2022,

BES.2022.38

vom 14. Juli 2022, DGS.2022.1 vom 11. Mai 2022,

DGS.2022.13

vom 13. Juni 2022)

Sachverhalt

Sachverhalt

Gegen A____ (nachfolgend

Gesuchsteller) ist am Strafgericht Basel-Stadt ein Strafverfahren (SG.2022.13)

unter anderem wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher

einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten, Beschimpfung und mehrfacher Drohung

zum Nachteil von [...] hängig.

Mit Entscheid vom 11. Mai 2022 (DGS.2022.1) wies das

Appellationsgericht Basel-Stadt ein vom Gesuchsteller eingereichtes Ausstandsgesuch

ab und verpflichtete ihn zur Zahlung der Kosten des Ausstandsverfahrens in Höhe

von CHF 600.–.

Mit Entscheid

vom 13. Juni 2022 (DGS.2022.13) trat das Appellationsgericht Basel-Stadt mangels Rechtzeitigkeit nicht auf ein

vom Gesuchsteller eingereichtes Ausstandsgesuch ein und

verpflichtete ihn zur Zahlung der Kosten des Ausstandsverfahrens in Höhe von

CHF 600.–.

Mit Entscheiden vom 30. Juni 2022 (BES.2022.16) und 14.

Juli 2022 (BES.2022.38) trat das Appellationsgericht Basel-Stadt mangels eines

drohenden nicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht auf die vom Gesuchsteller

eingereichten Beschwerden ein. In Abweisung der Beschwerden wurde er zur

Zahlung der Kosten der Beschwerdeverfahren in Höhe von jeweils CHF 500.–

verpflichtet.

Mit Schreiben vom 2. August 2024 hat der Gesuchsteller um

Erlass der eingangs erwähnten Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2'200.–

ersucht. Zur

Begründung führt er an, er habe gemäss Berechnungsblatt der Ergänzungsleistungen

kein Einkommen. Hinzu komme, dass sich seine Ehefrau im Ruhestand befinde und

die CHF 2’003.– pro Monat aus AHV-Rente und Ergänzungsleistungen es nicht

erlauben würden, die anfallenden Kosten zu bezahlen. Seinem Gesuch hat

er eine Verfügung des Amts für Sozialbeiträge vom 2. Januar 2024, einen

Kontoauszug vom 1. August 2024 und einen Kontoauszug vom 9. August 2024

beigelegt. Mit Verfügung vom 9. August 2024 hat der Verfahrensleiter das Kostenerlassgesuch

zu den Akten genommen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 425 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus

Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder

erlassen werden. Verfahrenskosten im Sinne von Art. 425 StPO sind die Kosten

des Strafverfahrens und die Gerichtsgebühren, nicht jedoch Bussen oder

Geldstrafen. Zuständig für den Entscheid nach Art. 425 StPO ist die

Strafbehörde. Im Kanton Basel-Stadt ist über Gesuche um Erlass der

Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte kantonale

Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle

Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht (statt

vieler: AGE SB.2018.13 vom 10. September 2021 E. 1). Die

eingangs genannten Entscheide vom 11. Mai 2022, 13. Juni 2022, 30. Juni 2022

und 14. Juli 2022 wurden durch das Appellationsgericht erlassen, weshalb

zur Behandlung des Kostenerlassgesuchs der Einzelrichter des

Appellationsgerichts zuständig ist.

1.2

Das

Erlassgesuch des Gesuchstellers bezieht sich auf vier Rechnungen des

Appellationsgerichts (2022d475 vom 19. Mai 2022, 2022d544 vom 22. Juni

2022, 2022d607 vom 13. Juli 2022 und 2022d637 vom 21. Juli 2024). Der

Rechnungsbetrag setzt sich aus je CHF 600.– für die beiden

Ausstandsverfahren und je CHF 500.– für die beiden Beschwerdeverfahren

zusammen, was einem Total von CHF 2’200.– entspricht. Die erwähnten Kosten sind

Verfahrenskosten im Sinn von Art. 425 StPO, weshalb sie Gegenstand des

vorliegenden Verfahrens bilden.

1.3

Angesichts

der Tatsache, dass der Gesuchsteller am 2. August 2024 ein Erlassgesuch für die

vier eingangs genannten Verfahren eingereicht hat, werden diese zur

vereinfachten administrativen Bearbeitung im Interesse der Prozessökonomie gemäss

Art. 30 StPO vereint.

2.

2.1

Art.

425.

StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden

oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der

kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung

oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der

kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder

teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der

Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen

Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen

ernsthaft gefährden kann (Griesser,

in Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3.

Auflage 2020, Art. 425 N 1a; Domeisen,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 425 StPO N 4; AGE SB.2017.15 vom

27.

Mai 2020 E. 2.1). Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang immer, dass der

definitive Erlass von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung aufweist. So

können einmal erlassene Verfahrenskosten selbst dann nicht mehr geltend gemacht

werden, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstigere finanzielle

Verhältnisse kommt. Die Gewährung des Kostenerlasses ist deshalb mit

Zurückhaltung vorzunehmen; deutlich weniger weit geht eine Ratenzahlung (AGE

SB.2017.73 vom 24. März 2021 E. 2.1, SB.2014.28 vom 28. August 2019 E. 2.1).

Mit der Konzipierung von Art. 425 StPO als Kann-Bestimmung bleibt der

zuständigen Strafbehörde ein grosser Ermessens- und Beurteilungsspielraum

(BGer 6B_1184/2019 vom 25. Juni 2020 E. 1.1, 6B_886/2019 vom 25.

September 2019 E. 2).

2.2

Wie

sich aus dem Erlassgesuch und den eingereichten Unterlagen ergibt, sind die

aktuellen finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers und seiner Ehefrau tatsächlich

sehr eng. Der Gesuchsteller hat gemäss Berechnungsblatt der

Ergänzungsleistungen kein Einkommen. Hinzu kommt, dass sich seine Ehefrau im

Ruhestand befindet und ebenfalls Ergänzungsleistungen beansprucht, womit auch

in Zukunft nicht von einer Besserstellung auszugehen ist. Es besteht auch

ansonsten kein Hinweis, dass sich die finanzielle Situation des Gesuchstellers

in absehbarer Zeit wesentlich ändern bzw. verbessern wird. Eine Kostenauflage

im Sinne des vorstehend Ausgeführten erscheint deshalb als unbillig. Vor diesem

Hintergrund kann dem Gesuchsteller auch eine Ratenzahlung nicht zugemutet

werden. Um das finanzielle und auch sonstige Fortkommen des Gesuchstellers

nicht zu gefährden, erscheint es gerechtfertigt, ihm den gesamten ausstehenden Betrag

für alle vier Verfahren von insgesamt CHF 2’200.– erlassen.

3.

Das Erlassgesuch

ist demgemäss gutzuheissen. Für den vorliegenden Entscheid werden keine Kosten

erhoben (§ 40 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In Gutheissung des Gesuchs werden die mit Entscheiden des Appellationsgericht vom 11. Mai 2022 (DGS.2022.1), 13. Juni 2022 (DGS.2022.13), 30.

Juni 2022 (BES.2022.16) und 14. Juli 2022 (BES.2022.38) auferlegten Verfahrenskosten

in Höhe von insgesamt CHF 2’200.– erlassen.

Für das Erlassgesuch werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Gesuchsteller

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling

-

Rechnungswesen der Gerichte

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc

Oser MLaw Siena Nigon

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.