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Entscheid

DGS.2024.4

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Entscheid Appellationsgericht SB.2018.45 vom 15. Juni 2022)

19. Februar 2024Deutsch6 min

mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher, teilweise versuchter,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

DGS.2024.4

ENTSCHEID

vom 19.

Februar 2024

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ

und Gerichtsschreiber

Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____

Gesuchsteller

[...]

Gegenstand

Gesuch um Erlass der

Verfahrenskosten

(Urteil des Appellationsgerichts

vom 15. Juni 2022)

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Appellationsgerichts vom 15. Juni 2022 wurde A____ (Gesuchsteller) des

Hausfriedensbruchs, der Freiheitsberaubung, der mehrfachen Nötigung sowie der

mehrfachen Tätlichkeiten schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren

Geldstrafe von 135 Tagessätzen zu CHF 20.– (Probezeit zwei Jahre) sowie zu

einer Busse von CHF 200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung zwei Tage

Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Von der Anklage wegen qualifizierten Raubs

(besondere Gefährlichkeit), mehrfacher versuchter Gefährdung des Lebens,

mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher, teilweise versuchter,

qualifizierter einfacher Körperverletzung, Angriffs und mehrfacher

Sachbeschädigung wurde er hingegen freigesprochen. Darüber hinaus wurden ihm

Kosten von CHF 1‘479.65 und eine reduzierte Urteilsgebühr in Höhe von CHF

1’500.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des

zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr

von CHF 1‘200.‒ (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige

Auslagen) auferlegt. Sein Kostendepot im Betrag von CHF 200.‒ wurde mit

den erstinstanzlichen Verfahrenskosten bzw. der erstinstanzlichen Urteilsgebühr

verrechnet. Der Rückforderungsvorbehalt hinsichtlich der Entschädigung der amtlichen

Verteidigung für die erste Instanz wurde mit 50 % veranschlagt. Schliesslich

wurde die amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren unter hälftigem

Rückforderungsvorbehalt aus der Gerichtskasse entschädigt.

Mit Schreiben

vom 22. Januar 2022 hat der Gesuchsteller um (Teil)Erlass der erst- und

zweitinstanzlichen Verfahrenskosten (zuzüglich Mahn- und Inkassogebühren in

Höhe von CHF 40.‒ bzw. CHF 50.‒) von CHF 4'069.65 ersucht (in der

Zwischenzeit sind weitere CHF 66.65 Betreibungskosten angefallen). Zur

Begründung führte er an, sein Einkommen von insgesamt CHF 2'297.‒ pro

Monat aus AHV-Rente und Ergänzungsleistungen erlaube es ihm nicht, diese Kosten

zu bezahlen. Seinem Gesuch legte er eine Verfügung des Amts für Sozialbeiträge

vom 2. Januar 2024 betreffend die Gutsprache von Ergänzungsleistungen sowie

einen Steuerausweis der Ausgleichskasse Basel-Stadt vom 19. Dezember 2023 über

die Altersrente im Jahr 2023 bei. Mit Verfügung vom 29. Januar 2024 hat die

Verfahrensleiterin das Kostenerlassgesuch zu den Akten genommen und einen

Inkassostopp bis zum Entscheid über das Gesuch angeordnet. Gleichentags gingen

beim Appellationsgericht (unaufgefordert) nochmals die beiden vorerwähnten Belege

sowie das Berechnungsblatt der Ergänzungsleistungen des Amts für Sozialbeiträge

ein.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 425

der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus

Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder

erlassen werden. Verfahrenskosten im Sinne von Art. 425 StPO sind die Kosten

des Strafverfahrens und die Gerichtsgebühren, nicht jedoch Bussen oder

Geldstrafen. Zuständig für den Entscheid nach Art. 425 StPO ist die

Strafbehörde. Im Kanton Basel-Stadt sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten

von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die

Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit

innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht (statt

vieler: AGE SB.2018.13 vom 10. September 2021 E. 1). Das Berufungsurteil wurde

durch das Appellationsgericht erlassen, weshalb zur Behandlung des

Kostenerlassgesuchs die Einzelrichterin des Appellationsgerichts zuständig ist.

2.

2.1

Art.

425.

StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden

oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der

kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung

oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der

kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder

teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der

Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen

Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen

ernsthaft gefährden kann (Griesser,

in Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung.

3.

Auflage 2020, Art. 425 N 1a; Domeisen,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 425 StPO N 4; AGE SB.2017.15 vom

27.

Mai 2020 E. 2.1). Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang immer, dass der

definitive Erlass von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung aufweist. So

können einmal erlassene Verfahrenskosten selbst dann nicht mehr geltend gemacht

werden, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstigere finanzielle

Verhältnisse kommt. Die Gewährung des Kostenerlasses ist deshalb mit

Zurückhaltung vorzunehmen; deutlich weniger weit geht eine Ratenzahlung (AGE

SB.2017.73 vom 24. März 2021 E. 2.1, SB.2014.28 vom 28. August 2019 E. 2.1).

Mit der Konzipierung von Art. 425 StPO als Kann-Bestimmung bleibt der

zuständigen Strafbehörde ein grosser Ermessens- und Beurteilungsspielraum (BGer 6B_1184/2019

vom 25. Juni 2020 E. 1.1, 6B_886/2019 vom 25. September 2019 E. 2).

2.2

Aus

den eingegangenen Unterlagen ergibt sich, dass die finanziellen Verhältnisse

des Gesuchstellers zwar gewiss nicht komfortabel, aber zugleich stabil sind und

nicht als geradezu prekär bezeichnet werden können. Seine Ausgaben für die

Miete sind mit monatlich CHF 621.50 (inklusive Heizkostenpauschale) bescheiden

(er ist immer noch an der [...] wohnhaft) und die Krankenkassenprämien von

stattlichen CHF 668.‒ pro Monat werden via Prämienverbilligung direkt

bezahlt, sind also nicht in den monatlichen CHF 2'297.‒, die sich aus CHF

1'007.‒ AHV-Rente (im Jahr 2023) und CHF 1'290.‒ Ergänzungsleistungen

zusammensetzen, enthalten. Unterstützungspflichten sind keine ersichtlich und

werden auch keine geltend gemacht. Kommt dazu, dass das Sparguthaben immerhin

CHF 778.‒ beträgt.

2.3

Unter

diesen Umständen sind die Voraussetzungen für einen vollständigen Kostenerlass

nicht gegeben. Vielmehr erscheint es zumutbar, dass der Gesuchsteller während

zwei Jahren monatlich CHF 150.‒, somit insgesamt CHF 3’600.–, an die

gesamten Verfahrenskosten bezahlt. Wenn er diese Zahlungen regelmässig leistet,

wird ihm dannzumal der Restbetrag der Verfahrenskosten von CHF 536.30 erlassen.

Die Raten sind jeweils am ersten Tag des Monats fällig, erstmals zahlbar per 1.

April 2024. Bei Ausbleiben einer einzigen Ratenzahlung wird der gesamte

Restbetrag sofort fällig und verzinslich.

3.

Das Erlassgesuch

ist demgemäss teilweise gutzuheissen. Es werden keine Kosten erhoben (§ 40 des Gerichtsgebührenreglements

[GGR, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Sofern A____ an die Verfahrenskosten in

Höhe von insgesamt CHF 4'136.30 während zwei Jahren monatliche Raten zu jeweils

CHF 150.–, und somit insgesamt CHF 3’600.–, bezahlt, wird ihm dannzumal der

Restbetrag der Verfahrenskosten von CHF 536.30 erlassen. Die Raten sind jeweils

am ersten Tag des Monats fällig, erstmals zahlbar per 1. April 2024. Bei

Ausbleiben einer einzigen Ratenzahlung wird der gesamte Restbetrag sofort

fällig und verzinslich.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Gesuchsteller

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling

-

Rechnungswesen der Gerichte

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva

Christ Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.