DGS.2024.4
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Entscheid Appellationsgericht SB.2018.45 vom 15. Juni 2022)
19. Februar 2024Deutsch6 min
mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher, teilweise versuchter,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
DGS.2024.4
ENTSCHEID
vom 19.
Februar 2024
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ
und Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____
Gesuchsteller
[...]
Gegenstand
Gesuch um Erlass der
Verfahrenskosten
(Urteil des Appellationsgerichts
vom 15. Juni 2022)
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Appellationsgerichts vom 15. Juni 2022 wurde A____ (Gesuchsteller) des
Hausfriedensbruchs, der Freiheitsberaubung, der mehrfachen Nötigung sowie der
mehrfachen Tätlichkeiten schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren
Geldstrafe von 135 Tagessätzen zu CHF 20.– (Probezeit zwei Jahre) sowie zu
einer Busse von CHF 200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung zwei Tage
Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Von der Anklage wegen qualifizierten Raubs
(besondere Gefährlichkeit), mehrfacher versuchter Gefährdung des Lebens,
mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher, teilweise versuchter,
qualifizierter einfacher Körperverletzung, Angriffs und mehrfacher
Sachbeschädigung wurde er hingegen freigesprochen. Darüber hinaus wurden ihm
Kosten von CHF 1‘479.65 und eine reduzierte Urteilsgebühr in Höhe von CHF
1’500.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr
von CHF 1‘200.‒ (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige
Auslagen) auferlegt. Sein Kostendepot im Betrag von CHF 200.‒ wurde mit
den erstinstanzlichen Verfahrenskosten bzw. der erstinstanzlichen Urteilsgebühr
verrechnet. Der Rückforderungsvorbehalt hinsichtlich der Entschädigung der amtlichen
Verteidigung für die erste Instanz wurde mit 50 % veranschlagt. Schliesslich
wurde die amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren unter hälftigem
Rückforderungsvorbehalt aus der Gerichtskasse entschädigt.
Mit Schreiben
vom 22. Januar 2022 hat der Gesuchsteller um (Teil)Erlass der erst- und
zweitinstanzlichen Verfahrenskosten (zuzüglich Mahn- und Inkassogebühren in
Höhe von CHF 40.‒ bzw. CHF 50.‒) von CHF 4'069.65 ersucht (in der
Zwischenzeit sind weitere CHF 66.65 Betreibungskosten angefallen). Zur
Begründung führte er an, sein Einkommen von insgesamt CHF 2'297.‒ pro
Monat aus AHV-Rente und Ergänzungsleistungen erlaube es ihm nicht, diese Kosten
zu bezahlen. Seinem Gesuch legte er eine Verfügung des Amts für Sozialbeiträge
vom 2. Januar 2024 betreffend die Gutsprache von Ergänzungsleistungen sowie
einen Steuerausweis der Ausgleichskasse Basel-Stadt vom 19. Dezember 2023 über
die Altersrente im Jahr 2023 bei. Mit Verfügung vom 29. Januar 2024 hat die
Verfahrensleiterin das Kostenerlassgesuch zu den Akten genommen und einen
Inkassostopp bis zum Entscheid über das Gesuch angeordnet. Gleichentags gingen
beim Appellationsgericht (unaufgefordert) nochmals die beiden vorerwähnten Belege
sowie das Berechnungsblatt der Ergänzungsleistungen des Amts für Sozialbeiträge
ein.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 425
der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus
Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder
erlassen werden. Verfahrenskosten im Sinne von Art. 425 StPO sind die Kosten
des Strafverfahrens und die Gerichtsgebühren, nicht jedoch Bussen oder
Geldstrafen. Zuständig für den Entscheid nach Art. 425 StPO ist die
Strafbehörde. Im Kanton Basel-Stadt sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten
von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die
Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit
innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht (statt
vieler: AGE SB.2018.13 vom 10. September 2021 E. 1). Das Berufungsurteil wurde
durch das Appellationsgericht erlassen, weshalb zur Behandlung des
Kostenerlassgesuchs die Einzelrichterin des Appellationsgerichts zuständig ist.
2.
2.1
Art.
425.
StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden
oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der
kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung
oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der
kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder
teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der
Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen
Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen
ernsthaft gefährden kann (Griesser,
in Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung.
3.
Auflage 2020, Art. 425 N 1a; Domeisen,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 425 StPO N 4; AGE SB.2017.15 vom
27.
Mai 2020 E. 2.1). Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang immer, dass der
definitive Erlass von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung aufweist. So
können einmal erlassene Verfahrenskosten selbst dann nicht mehr geltend gemacht
werden, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstigere finanzielle
Verhältnisse kommt. Die Gewährung des Kostenerlasses ist deshalb mit
Zurückhaltung vorzunehmen; deutlich weniger weit geht eine Ratenzahlung (AGE
SB.2017.73 vom 24. März 2021 E. 2.1, SB.2014.28 vom 28. August 2019 E. 2.1).
Mit der Konzipierung von Art. 425 StPO als Kann-Bestimmung bleibt der
zuständigen Strafbehörde ein grosser Ermessens- und Beurteilungsspielraum (BGer 6B_1184/2019
vom 25. Juni 2020 E. 1.1, 6B_886/2019 vom 25. September 2019 E. 2).
2.2
Aus
den eingegangenen Unterlagen ergibt sich, dass die finanziellen Verhältnisse
des Gesuchstellers zwar gewiss nicht komfortabel, aber zugleich stabil sind und
nicht als geradezu prekär bezeichnet werden können. Seine Ausgaben für die
Miete sind mit monatlich CHF 621.50 (inklusive Heizkostenpauschale) bescheiden
(er ist immer noch an der [...] wohnhaft) und die Krankenkassenprämien von
stattlichen CHF 668.‒ pro Monat werden via Prämienverbilligung direkt
bezahlt, sind also nicht in den monatlichen CHF 2'297.‒, die sich aus CHF
1'007.‒ AHV-Rente (im Jahr 2023) und CHF 1'290.‒ Ergänzungsleistungen
zusammensetzen, enthalten. Unterstützungspflichten sind keine ersichtlich und
werden auch keine geltend gemacht. Kommt dazu, dass das Sparguthaben immerhin
CHF 778.‒ beträgt.
2.3
Unter
diesen Umständen sind die Voraussetzungen für einen vollständigen Kostenerlass
nicht gegeben. Vielmehr erscheint es zumutbar, dass der Gesuchsteller während
zwei Jahren monatlich CHF 150.‒, somit insgesamt CHF 3’600.–, an die
gesamten Verfahrenskosten bezahlt. Wenn er diese Zahlungen regelmässig leistet,
wird ihm dannzumal der Restbetrag der Verfahrenskosten von CHF 536.30 erlassen.
Die Raten sind jeweils am ersten Tag des Monats fällig, erstmals zahlbar per 1.
April 2024. Bei Ausbleiben einer einzigen Ratenzahlung wird der gesamte
Restbetrag sofort fällig und verzinslich.
3.
Das Erlassgesuch
ist demgemäss teilweise gutzuheissen. Es werden keine Kosten erhoben (§ 40 des Gerichtsgebührenreglements
[GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Sofern A____ an die Verfahrenskosten in
Höhe von insgesamt CHF 4'136.30 während zwei Jahren monatliche Raten zu jeweils
CHF 150.–, und somit insgesamt CHF 3’600.–, bezahlt, wird ihm dannzumal der
Restbetrag der Verfahrenskosten von CHF 536.30 erlassen. Die Raten sind jeweils
am ersten Tag des Monats fällig, erstmals zahlbar per 1. April 2024. Bei
Ausbleiben einer einzigen Ratenzahlung wird der gesamte Restbetrag sofort
fällig und verzinslich.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Gesuchsteller
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
-
Rechnungswesen der Gerichte
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva
Christ Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.