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Entscheid

DGS.2024.41

Ausstandsgesuch gegen den Jugendanwalt und drei Richter des Jugendgerichts

2. April 2025Deutsch15 min

vorgeworfen, zusammen mit den drei Mitbeschuldigten B____, C____ und D____ bandenmässig

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

DGS.2024.41

ENTSCHEID

vom 2.

April 2025

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber

MLaw Dennis Zingg

Beteiligte

A____, geb. [...] Gesuchsteller

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Ausstandsgesuch gegen den

Jugendanwalt und drei Richter des Jugend-

gerichts

(im Verfahren VJ.[...])

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ wird

vorgeworfen, zusammen mit den drei Mitbeschuldigten B____, C____ und D____ bandenmässig

Ende 2022 und im ersten Halbjahr 2023 mit Cannabis gehandelt zu haben. In

diesem Zusammenhang beantragte der amtliche Verteidiger von A____, [...], mit

Eingabe vom 22. November 2023 die Zusammenlegung der Verfahren. Der zuständige

Jugendanwalt, E____, wies diesen Antrag mit Verfügung vom 5. Dezember 2023 ab.

Mit Ausstandsgesuch vom 5. August 2024 beantragte A____ (nachfolgend:

Gesuchsteller) beim Jugendanwalt E____ (nachfolgend: Jugendanwalt), dieser habe

in den Ausstand zu treten. Der Jugendanwalt hat mit Stellungnahme vom 12.

August 2024 die Abweisung des Ausstandsgesuchs beim Appellationsgericht

beantragt und dazu Stellung bezogen. Darauf hat der Gesuchsteller mit Eingabe

vom 28. Oktober 2024 repliziert und an seinem Gesuch festgehalten.

Am 6. Dezember

2024 und am 13. Dezember 2024 reichte der Gesuchsteller weitere

Ausstandsbegehren gegen die Jugendrichter F____ bzw. G____ und H____ beim Jugendgericht

Basel-Stadt ein. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2024 hat das Jugendgericht

die Abweisung der Ausstandsgesuche unter Kostenauferlegung beantragt. Der

Gesuchsteller hat darauf mit Eingabe vom 6. Februar 2025 repliziert und

nebst der Gutheissung der Ausstandsbegehren die unentgeltliche Rechtspflege mit

seinem Verteidiger [...] beantragt.

Während Hängigkeit

des vorliegenden Ausstandsverfahrens sind am 16. Oktober 2024 und 21. November

2024 zwei separate Urteile des Jugendgerichts gegen die Mitbeschuldigten B____ und

C____ ergangen.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Gemäss

Art. 58 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) hat eine Partei, welche den

Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der

Verfahrensleitung ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Die betroffene Person

nimmt dazu Stellung (Abs. 2). Über Ablehnungsgesuche gegen die Jugendanwaltschaft

oder einzelne ihrer Mitglieder entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO

i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Jugendstrafprozessordnung (JStPO, SR 312.1) ohne

weiteres Beweisverfahren die Beschwerdeinstanz. Im Kanton Basel-Stadt übt das

Appellationsgericht als Einzelgericht die Funktion des Beschwerdegerichts aus

(§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Ein

Ausstandsgesuch ist «ohne Verzug» zu stellen, sobald die den Ausstand

verlangende Partei vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58 Abs. 1 StPO). Wer

ein Ausstandsgesuch nicht unverzüglich geltend macht, verwirkt den Anspruch auf

seine spätere Anrufung (BGE 136 I 207 E. 3.4; BGer 1B_274/2013 vom 19. November

2013.

E. 4.1). Der Ausstand ist mithin so früh wie möglich, d.h. innert weniger

Tage nach Kenntnisnahme des Ausstandsgrundes zu verlangen. Nach der

Rechtsprechung gilt ein Ausstandsbegehren, das sechs bis sieben Tage nach

Kenntnis des Ausstandsgrundes eingereicht wird, noch als rechtzeitig (BGer

6B_882/2008 vom 31. März 2009 E. 1.3).

Sowohl in Bezug

auf das Ausstandsgesuch vom 5. August 2024 gegen den Jugendanwalt als auch

bezüglich der Ausstandsgesuche vom 6. und 13. Dezember 2024 gegen die drei

Jugendrichter sind die Ausstandsbegehren unverzüglich nach Kenntnis der vorgebrachten

Ausstandsgründe und somit rechtzeitig erfolgt.

2.

2.1

Standpunkt

des Gesuchstellers

2.1.1

Bezüglich

Jugendanwalt

Im

Ausstandsbegehren vom 5. August 2024 (Akten S. 1 f.) wirft der Gesuchsteller

dem Jugendanwalt vor, dieser habe seinen damaligen Antrag auf Zusammenlegung

der Verfahren vom 22. November 2023 mit der Begründung abgelehnt, dass das

Verfahren gegen den Gesuchsteller der Kriminalpolizei zu übergeben sei und der

Entscheid über eine Zusammenführung dieser überlassen werde. Gemäss

telefonischer Auskunft vom 5. August 2024 habe der Jugendanwalt das Verfahren

aber gar nie an die Kriminalpolizei der Staatsanwaltschaft überwiesen. Indem

der Jugendanwalt sich in seiner Verfügung vom 5. Dezember 2023 als sachlich

unzuständig erklärt, dann aber das Verfahren nie an die Kriminalpolizei

weitergeleitet habe, sei der Anspruch des Gesuchstellers auf Zusammenlegung der

Verfahren vereitelt worden. Aufgrund dessen biete der Jugendanwalt keine Gewähr

mehr für ein faires Verfahren.

In seiner Replik

vom 28. Oktober 2024 (Akten S. 17 ff.) hat der Gesuchsteller weiter

vorgebracht, dass die Weiterleitung an die Kriminalpolizei bereits im Dezember

2023.

«beschlossene Sache» gewesen sei. Es könne nicht sein, dass der Entscheid,

das Verfahren entgegen der ursprünglichen Absicht doch nicht der

Kriminalpolizei zu übergeben, erst Ende Juli 2024 gefallen sei. Es sei nicht

denkbar, dass während fast acht Monaten mit der Ausführung des Entscheids auf

Weiterleitung zugewartet worden sei, zumal dies krass dem Beschleunigungsgebot

im Jugendstrafverfahren widersprechen würde. Im Übrigen entstehe der Eindruck,

dass zwischen der Jugendanwaltschaft und dem Jugendgericht wesentliche und

nicht nur organisatorische Verfahrensfragen ohne Einbezug der Parteien mündlich

besprochen und erörtert worden seien.

2.1.2

Bezüglich

Jugendrichter F____

Sein

Ausstandsgesuch vom 6. Dezember 2024 gegen den Jugendrichter F____ hat der

Gesuchsteller damit begründet, dass dieser wegen Vorbefassung in den Ausstand

zu treten habe (Akten S. 41 f.). Dies ergebe sich daraus, dass dem

Gesuchsteller mit Schreiben vom 29. November 2024 mitgeteilt worden sei, dass

bezüglich zweier Mitbeschuldigter (B____ und C____) durch das Jugendgericht

Schuldsprüche wegen bandenmässiger Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetzt ergangen seien, wobei der vom Ausstandsgesuch

betroffene Jugendrichter im Verfahren gegen C____ als Vorsitzender beteiligt

gewesen sei. Ein Ausstandsgrund liege vor, wenn der Erstrichter sich zur Frage

der Strafbarkeit eines im Zweitverfahren separat zu beurteilenden Beschuldigten

bereits präjudizierlich geäussert habe. Das Verfahren gegen den Gesuchsteller

könne hinsichtlich der Schuldfrage und auch bezüglich der Frage, ob

Bandenmässigkeit vorliegt, nicht mehr als durchaus offen angesehen werden, wenn

F____ nun auch am Verfahren gegen ihn mitwirke.

2.1.3

Bezüglich

Jugendrichter G____ und H____

In Bezug auf die

beiden weiteren Richter des Jugendgerichts, G____ und H____, hat der

Gesuchsteller in seinem Ausstandsgesuch vom 13. Dezember 2024 (Akten 44 ff.)

ebenfalls deren Ausstand aufgrund von Vorbefassung beantragt. Aus der ihm am

11.

Dezember 2024 zugestellten Beweisliste gehe hervor, dass beide im Verfahren

gegen den Gesuchsteller als Richter amten würden. Gemäss Schreiben des

Jugendgerichts vom 10. Dezember 2024 habe G____ im Verfahren gegen B____ und H____

sowohl im Verfahren gegen B____ als auch im Verfahren gegen C____ als

Sachrichter mitgewirkt. Auch bezüglich dieser beider Richter könne das

Verfahren nicht mehr als offen angesehen werden, sollten sie am Verfahren gegen

ihn mitwirken.

2.2

Standpunkt

des Jugendanwalts

Der Jugendanwalt

hat in seiner Stellungnahme vom 12. August 2024 (Akten S. 3 ff.) ausgeführt, dass

am 5. Dezember 2023 bzw. im Zeitpunkt der Abweisung der

Verfahrenszusammenlegung gegen den Gesuchsteller sowohl wegen Straftaten vor

als auch nach Eintritt der Volljährigkeit ermittelt worden sei. Erst nachdem

ihm im Februar 2024 von der zuständigen Ermittlungsgruppe nach Abschluss der

Ermittlungen das Verfahren zugewiesen worden sei und er dieses an die

Kriminalpolizei habe weiterleiten wollen, habe er festgestellt, dass die

Einleitung des Verfahrens gegen den Gesuchsteller zunächst aufgrund einer Telefonauswertung

erfolgt sei, die Sachverhalte nur bis zum 16. Januar 2023 betroffen habe.

Dies habe einer Abtretung an die Kriminalpolizei entgegengestanden. Dass die

Argumentation für die Abweisung des Antrags auf Zusammenlegung der Verfahren in

der Verfügung vom 5. Dezember 2023 damit hinfällig geworden sei, sei ihm zu

jenem Zeitpunkt aber nicht bewusst gewesen. Erst bei der Vorbereitung zur

Anklage am 30. Juli 2024 sei er darauf aufmerksam geworden. Es liege indes kein

in Art. 56 StPO aufgeführter Ausstandsgrund vor. Zudem habe der Gesuchsteller

durch die Nichtzusammenlegung der Verfahren bisher auch keinen erheblichen

Nachteil erlitten.

2.3

Standpunkt

der Jugendrichter

Mit Eingabe vom

18.

Dezember 2024 (Akten S. 37 ff.) und nach Rücksprache mit den betroffenen

Richtern hat F____ Stellung zu den Ausstandsbegehren genommen und deren

Abweisung beim Appellationsgericht beantragt. Dabei hat er unter anderem darauf

verwiesen, dass von keiner Befangenheit auszugehen sei, wenn eine Person in

gleicher Sache in unterschiedlichen Verfahren tätig sei. Dass gesetzeskonform

getrennt geführte «sachkonnexe Parallelverfahren» von den gleichen Sachrichtern

und -richterinnen beurteilt werden, begründe für sich allein noch keine

Vorbefassung. Vorliegend hätten sich die Gerichte auch zu keinem Zeitpunkt dazu

geäussert, ob sich Beweise für Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz

auch beim Gesuchsteller finden liessen oder dass dieser sich ebenfalls des

bandenmässigen Betäubungsmittelhandels schuldig gemacht habe. Die rechtliche

Würdigung in den Urteilen betreffend B____ und C____ habe sich jeweils auf die

angeklagte Person bezogen. Ob sich der Gesuchsteller schuldig gemacht habe, sei

nicht Gegenstand der beiden Urteile gegen B____ und C____ gewesen.

3.

Rechtliche

Grundlagen

Die

Ausstandsgründe für die in einer Strafbehörde tätigen Personen sind in

Art. 56 StPO geregelt. Von den in Art. 56 lit. a-e StPO geregelten

besonderen Ausstandsgründen abgesehen liegt ein Ausstandsgrund vor, wenn jemand

«aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit

einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte» (Art. 56 lit. f StPO).

Im Interesse einer beförderlichen Rechtspflege ist im Zusammenhang mit

Ausstandsgesuchen gegen Justizbeamte eine Befangenheit nicht leichthin

anzunehmen, wobei die prozessökonomischen Gesichtspunkte nicht überbewertet

werden dürfen (BGE 127 I 196 E. 2d; BGer 6B_215/2022 vom 25. August 2022 E.

3.4.4, 1B_273/2009 vom 15. Dezember 2009 E. 2.2). Fehlerhafte Verfügungen und

Verfahrenshandlungen begründen für sich allein keinen Anschein der

Voreingenommenheit. Gegen beanstandete Verfahrenshandlungen sind primär die zur

Verfügung stehenden Rechtsmittel auszuschöpfen. Anders verhält es sich, wenn

besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen der

Untersuchungsleitung vorliegen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere

Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der

Prozessparteien auswirken und eine auf fehlender Distanz und Neutralität

beruhende Haltung offenbaren; andernfalls begründen sie keinen hinreichenden

Anschein der Befangenheit (BGE 143 IV 69 E. 3.2, 141 IV 178 E. 3.2.3, 138 IV

142.

E. 2.3; BGer 1B_620/2020 vom 23. Februar 2021 E. 3.3). Bei der

Auslegung der Ausstandsregeln der Strafprozessordnung ist der Rechtsprechung zu

Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) Rechnung zu tragen (Boog, Basler Kommentar, 3. Auflage 2023,

Vor. Art. 56-60 StPO N 1). Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1

der europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) hat jede Person

Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen

und unbefangenen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird.

Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände

vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Gerichts

zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei

abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in

objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die

bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit

erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass die Person oder das

Gericht tatsächlich befangen ist (BGE 148 IV 137 E. 2.2, 141 IV 178 E. 3.2.1).

Dass die gleichen Sachrichter in gesetzeskonform getrennt geführten aber

sachkonnexen Parallelverfahren urteilen, begründet für sich allein noch keine

Vorbefassung im Sinne von Art. 56 StPO. Die Offenheit des Verfahrens kann aber

in Frage stehen, sollte sich die Beurteilung des einen Verfahrens

präjudizierend auf das andere auswirken (BGE 140 I 326 E. 5.1, 115 Ia 34 E.

2c/cc; BGer 7B_1156/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 2.1, 1B_110/2022 vom 19.

April 2022 E. 2.1, 1B_75/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 2.2; Boog, a.a.O., Art. 56 StPO N 19).

4.

Behandlung

der einzelnen Ausstandsgesuche

4.1

Würdigung

bezüglich Jugendanwalt E____

Entsprechend dem

bereits erwogenen genügen einfache Verfahrensfehler nicht für die Begründung

einer Befangenheit. Vorliegend ist der Jugendanwalt – wie von diesem in seiner

Stellungnahme auch eingestanden wird (Akten S. 4) – einem rechtlichen Irrtum

unterlegen, was die Anwendbarkeit des Jugendstrafrechts betrifft. Tatsächlich

dauerte es ziemlich lange, bis die Folgen des Irrtums durch den Jugendanwalt

bemerkt wurden. Trotzdem ist es nicht abwegig, dass dem Jugendanwalt die

Tragweite seines Irrtums erst rund acht Monate später, bzw. im Rahmen der Anklagevorbereitung

aufgefallen ist. Weiter ist festzuhalten, dass dem Gesuchsteller daraus weder

schwerwiegende Nachteile erwachsen sind, noch, dass es sich dabei um einen

gravierenden oder wiederholten Fehler handelt, der objektiv den Anschein von

Befangenheit begründen könnte. So gab es denn auch unabhängig davon objektive

Gründe, die für eine Verfahrenstrennung sprachen: Namentlich, dass es nur eine

geringfügige Überschneidung der Tatvorwürfe gegenüber dem Gesuchsteller und jenen

gegenüber den beiden Mitbeschuldigten B____ und C____ gab.

Nach dem

Gesagten ist das Ausstandsbegehren gegen den Jugendanwalt abzuweisen.

4.2

Würdigung

bezüglich G____ und H____

In der Erwägung

2.1.2

des Urteils vom 16. Oktober 2024 gegen den Mitbeschuldigten B____ (J.[...];

Akten S. 79 ff., 85 f.) finden sich diverse Aussagen zur Beteiligung des

Gesuchstellers in Bezug auf die ihm ebenfalls vorgeworfene Bandenmässigkeit.

Unter anderem heisst es: «Zu einem nicht mehr genau ermittelbaren Zeitpunkt im

Jahr 2022 verkauften B____, D____, A____ [Gesuchsteller] und C____ gemeinsam

Marihuana- und Haschischprodukte», sowie weiter: «Von dort aus betrieben sie

gemeinsam zumindest das Wiegen, Abpacken und die Organisation des Verkaufs der

Betäubungsmittel». In der Erwägung E. 2.2.6 des genannten Urteils (Akten S. 92)

heisst es unter anderem: «Dennoch schliesst sich das Jugendgericht den

Ausführungen des Jugendanwalts anlässlich seines Plädoyers an und hält fest,

dass es keinerlei Zweifel an der Bandenmässigkeit hegt»; zudem heisst es:

«Weiter konnte in diversen ausgewerteten Chats nachweislich festgestellt

werden, dass sich B____, D____ und A____ [Gesuchsteller] gegenseitig Kunden

vermittelten. Die am Betäubungsmittelhandel mitwirkenden Beteiligten haben sich

Dispositiv

demnach zur Verübung mehrerer selbständiger Straftaten zusammengefunden».

Mitwirkende am Urteil vom 16. Oktober 2024 waren als Vorsitzende [...], sowie

die Richter G____ und H____ und als Gerichtsschreiberin [...].

Bereits aus den

zitierten Passagen geht unweigerlich ein objektiver Anschein der nicht mehr

vorhandenen Ergebnisoffenheit gegenüber den Vorwürfen, die auch dem

Gesuchsteller gemacht werden, hervor. Die Mitwirkenden erwecken durch die

gewählten Formulierungen zumindest den Anschein, sich bereits auch bezüglich den

Gesuchsteller festgelegt zu haben, was die Bandenmässigkeit des ihm

vorgeworfenen Handelns betrifft. Dem Jugendgericht kann in seiner Stellungnahme

auch nicht gefolgt werden, dass sich die Erwägungen ausschliesslich auf die

beurteilte Person beziehen; zum einen wird eine solche Einschränkung im Urteil

vom 16. Oktober 2024 nirgends vorgenommen, zum anderen wird der Gesuchsteller

im Urteil gegen B____ in zentralen Erwägungen namentlich genannt. Dieser

Anschein der Voreingenommenheit gilt für sämtliche an diesem Urteil

mitwirkenden Personen; namentlich aber für G____ und H____, die im Verfahren

gegen den Gesuchsteller erneut als Richter eingesetzt sind. Folglich ist mit

Bezug auf diese das Ausstandsgesuch gutzuheissen.

4.3 Würdigung

bezüglich F____

Im Gegensatz zum

Urteil vom 16. Oktober 2024 finden sich in den Erwägungen des Urteils gegen C____

vom 21. November 2024 (J.[...]; Akten S. 104 ff.) keine sich auf den

Gesuchsteller direkt beziehende Aussagen, die auf eine kritische Vorbefassung

hindeuten. Namentlich heisst es beispielsweise in E. 2.1.2.8 (Akten S. 139):

«Auch der gleichzeitig sichergestellte hohe Bargeldbetrag, dessen Fundort in

der blauen Tasche und die Stückelung des Geldes sprechen dafür, dass B____ und C____

einen regen Handel betrieben. Wie weit und intensiv andere Personen involviert

waren, kann offenbleiben». Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung reicht

einzig die Mitwirkung von F____ an diesem Urteil nicht aus, um eine

Befangenheit im Verfahren gegen den Gesuchsteller zu begründen. Der

Gesuchsteller bringt denn auch keine anderen Hinweise vor, die insgesamt den

objektiven Anschein einer Voreingenommenheit seitens F____ erwecken würden. Das

Ausstandsgesuch gegen ihn ist entsprechend abzuweisen.

4.4 Zusammenfassung

Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass die Ausstandsgesuche teilweise begründet sind. Jene

gegen den Jugendanwalt E____ und den Jugendrichter F____, sind abzuweisen. Das

Ausstandsgesuch betreffend die beiden übrigen Jugendrichter, G____ und H____, ist

hingegen gutzuheissen.

5. Kosten

und unentgeltliche Rechtspflege

5.1 Bei

diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt der Gesuchsteller nur teilweise, womit

ihm die Verfahrenskosten teilweise aufzuerlegen wären (Art. 59 Abs. 4 StPO).

Auf die grundsätzlich vorgesehene Auferlegung einer reduzierten Entscheidgebühr

wird vorliegend umständehalber verzichtet.

5.2 Der

Gesuchsteller hat für das vorliegende Ausstandsverfahren um unentgeltliche

Rechtspflege ersucht. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK

hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren

Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, Anspruch auf unentgeltliche

Rechtspflege. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie

ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 29 Abs. 3

Satz 2 BV und Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). In Anbetracht der vorstehenden

Erwägungen und der bereits bestehenden amtlichen Verteidigung im Hauptverfahren

kann vorliegend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ohne Weiteres

gutgeheissen werden. Mangels Einreichung einer Kostennote ist der angemessene

Aufwand des Verteidigers zu schätzen. Als angemessen erscheint eine

Entschädigung von CHF 1'600.– (einschliesslich Auslagen, zuzüglich MWST),

entsprechend einem Aufwand von acht Stunden zum amtlichen Ansatz von CHF 200.–

pro Stunde. Diese wird aus der Gerichtskasse entrichtet.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Das Ausstandsgesuch betreffend E____ wird

abgewiesen.

Das Ausstandsgesuch betreffend F____ wird abgewiesen.

Das Ausstandsgesuch betreffend G____ wird gutgeheissen.

Das Ausstandsgesuch betreffend H____ wird gutgeheissen.

Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.

Dem Gesuchsteller wird die unentgeltliche Rechtspflege

mit [...], Advokat, für das Ausstandsverfahren bewilligt.

Dem Verteidiger, [...], wird für das Ausstandsverfahren

ein Honorar von CHF 1'600.– zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 129.60, insgesamt

somit CHF 1'729.60, aus der Gerichtskasse entrichtet.

Mitteilung an:

-

Gesuchsteller

-

Jugendanwaltschaft Basel-Stadt

-

Jugendgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Dennis Zingg

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.