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Entscheid

DGS.2024.43

Ausstandsgesuch

22. Oktober 2024Deutsch20 min

weitere 4 Wochen bis zum 27. August 2024. Am 16. August 2024 stellte der Gesuchsteller

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

DGS.2024.43

ENTSCHEID

vom 22.

Oktober 2024

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiber

MLaw Dennis Zingg

Beteiligte

A____, geb. [...] Gesuchsteller

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt,

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch [...],

[...]

Gegenstand

Ausstandsgesuch gegen den

Präsidenten des

Zwangsmassnahmengerichts

Basel-Stadt

im Verfahren VT.[...]

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ wird von

der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt der Vergewaltigung und sexuellen Nötigung

zum Nachteil von B____ verdächtigt.

Am 1. Juni 2024

wurde A____ (nachfolgend: Gesuchsteller) in diesem Zusammenhang festgenommen.

Das Zwangsmassnahmengericht (C____) ordnete daraufhin mit Verfügung vom 4. Juni

2024 die Untersuchungshaft für 8 Wochen an. Mit Verfügung vom 26. Juli 2024

verlängerte das Zwangsmassnahmengericht (D____) die Untersuchungshaft um

weitere 4 Wochen bis zum 27. August 2024. Am 16. August 2024 stellte der Gesuchsteller

bei der Staatsanwaltschaft ein Haftentlassungsgesuch. Diese lehnte das

Haftentlassungsgesuch ab und stellte ihrerseits am 19. August 2024 beim

Zwangsmassnahmengericht ein Gesuch um Verlängerung der Haft um weitere 4

Wochen. Mit Eingabe vom 22. August 2024 reichte der Gesuchsteller seine

Stellungnahme zu den Ausführungen der Staatsanwaltschaft ein. Er verlangte eine

mündliche Anhörung sowie die Vorladung der zuständigen Staatsanwältin zur

mündlichen Verhandlung. Mit Verfügung vom 23. August 2024 ordnete das

Zwangsmassnahmengericht (Einzelrichter C____) eine mündliche Verhandlung an und

dispensierte die Staatsanwaltschaft von der Teilnahme an der Verhandlung, ohne

in der Verfügung eine Begründung anzuführen. Aufgrund einer terminlichen

Kollision seitens des Verteidigers des Gesuchstellers konnte die mündliche

Verhandlung erst am 27. August 2024 und unter der Leitung von Einzelrichter D____

durchgeführt werden.

Anlässlich der

Verhandlung vom 27. August 2024 hat der Gesuchsteller ein Ausstandsgesuch gegen

D____ gestellt. Dieser hat das Gesuch zu Protokoll genommen, sich diesem widersetzt

und es mit Überweisung vom 28. August 2024 samt Stellungnahme und Antrag

auf Abweisung dem Appellationsgericht zukommen lassen. Der Gesuchsteller hat

darauf mit Eingabe vom 11. September 2024 repliziert. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind

– aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 58 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) hat eine Partei, welche den

Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der

Verfahrensleitung ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Die betroffene Person

nimmt dazu Stellung. Über Ablehnungsgesuche gegen das Zwangsmassnahmengericht

oder einzelne seiner Mitglieder entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO

ohne weiteres Beweisverfahren die Beschwerdeinstanz (Boog, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Art. 59 StPO N 7).

Im Kanton Basel-Stadt übt das Appellationsgericht als Einzelgericht die

Funktion des Beschwerdegerichts aus (§ 4 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die

Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]

in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,

SG 154.100]).

1.2

Der

Gesuchsteller ist als beschuldigte Person im gegen ihn geführten Strafverfahren

Partei (Art. 104 Abs. 1 StPO) und somit gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO zur Stellung

eines Ausstandsgesuchs legitimiert.

2.

2.1

Der

Gesuchsteller hat anlässlich der Verhandlung vom 27. August 2024 «ein Strauss

an Gründen» geltend gemacht, aufgrund derer er das Gefühl habe, dass das

Untersuchungsverfahren nicht funktioniere (Verhandlungsprotokoll S. 2 ff.,

Akten S. 7 ff.).

2.1.1

In

seiner Replik vom 11. September 2024 wehrt sich der Gesuchsteller primär gegen

die mittels Verfügung vom 23. August 2024 gewährte Dispensation der

Staatsanwaltschaft von der Verhandlungsteilnahme. Er habe dem

Zwangsmassnahmengericht aufgezeigt, dass die Spezialität der Fallanlage die

Teilnahme der Staatsanwaltschaft an der Haftanhörung bedinge. Im Weiteren habe

er gerügt, dass die Begründung des Haftantrags ungenügend und unklar gewesen

sei und die Staatsanwaltschaft sich entsprechend an der Verhandlung hätte

äussern müssen. In der Verhandlung vom 27. August 2024 hat sich der

Gesuchsteller zudem auf den Standpunkt gestellt, das bisherige

Untersuchungsverfahren sei nicht rechtskonform abgelaufen

(Verhandlungsprotokoll S. 3, Akten S. 8). Der Gesuchsteller habe die

Staatsanwältin bisher kein einziges Mal gesehen. Die Einvernahmen würden von

Polizisten und nicht einmal Juristen durchgeführt. Hinzu komme, dass die

Staatsanwaltschaft am Vorabend des Haftentlassungsverfahrens neue Fotos eingereicht

und ein neues Gutachten beim Institut für Rechtsmedizin (nachfolgend: IRM) Bern

in Auftrag gegeben habe. Dies obschon sie den Fall abgeschlossen habe und die

Befunde des IRM Basel eindeutig seien. Der Verlauf der bisherigen Untersuchung

und die Kürze des Antrags auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs bzw. des

Antrags auf Haftverlängerung der Staatsanwaltschaft vom 19. August 2024 zeigten

die ausserordentliche Situation auf, die ein Erscheinen der Staatsanwaltschaft

erfordere. Die Notwendigkeit der Teilnahme der Staatsanwaltschaft ergebe sich

auch daraus, dass die Staatsanwaltschaft in ihrer Begründung des

Haftverlängerungsgesuchs angebe, der Tatverdacht habe sich weiter verdichtet,

in der Begründung des Haftentscheids vom 27. August 2024 indes bestätigt worden

sei, dass der Tatverdacht sich nicht weiter verdichtet habe.

2.1.2

An

der Unparteilichkeit des Haftrichters D____ seien erste Zweifel aufgekommen, als

der Antrag auf Vorladung der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 23. August

2024.

ohne jegliche Begründung abgewiesen worden sei. Damit sei unter Verletzung

des rechtlichen Gehörs die Teilnahme der Staatsanwaltschaft trotz

offensichtlicher Notwendigkeit verweigert worden. Diese Zweifel seien in der

Folge weiter genährt worden, indem der Haftrichter dem Gesuchsteller trotz der

inzwischen am 9. August 2024 durchgeführten Einvernahme von B____

keinerlei Fragen gestellt habe, sondern sich einzig nach den Gründen des

Haftentlassungsgesuchs erkundigt habe. Damit habe sich das Bild verstärkt, dass

sich der vorsitzende Haftrichter bereits die Ansicht der Staatsanwaltschaft zu

eigen gemacht habe, kein Problembewusstsein habe entwickeln können und die Haft

nicht effektiv überprüft worden sei. Zum Eindruck, dass es zu einer Nichtprüfung

der Haft wegen Vorbefassung gekommen sei, trage weiter bei, dass der

beanstandete Haftrichter bereits die erste Haftverlängerung vom 26. Juli 2024

verfügt habe (Replik vom 11. September 2024, S. 3 f.).

2.2

Der

betroffene Haftrichter hat zusammen mit der Überweisung des Ausstandsgesuchs

vom 28. August 2024 Stellung zu den Vorbringen des Gesuchstellers bezogen

(Akten, S. 2 ff.).

2.2.1

Er

hat angeführt, dass es sich bei der Nichtvorladung der Staatsanwaltschaft zur

mündlichen Hauptverhandlung um eine verfahrensleitende Verfügung handle. Die

Ablehnung von Anträgen bewirke kein Anschein von Befangenheit. Es liege im

Ermessen des Zwangsmassnahmengerichts, ob die Staatsanwaltschaft persönlich

aufzutreten habe. Er stimme dem Gesuchsteller aber zu, dass in der Verfügung

vom 23. August 2024 eine Begründung hätte aufgeführt werden müssen. Eine solche

sei von ihm allerdings anlässlich der mündlichen Verhandlung nachgeholt worden.

Es sei letztlich nicht ersichtlich gewesen, inwiefern die Anwesenheit der

Staatsanwaltschaft notwendig erschiene, nachdem sie ihre Stellungnahme zum

Tatverdacht und den Haftgründen schriftlich dargelegt habe. Zwar sei diese kurz

ausgefallen, aus ihr sei aber deutlich hervorgegangen, weshalb die

Staatsanwaltschaft eine Verlängerung der Haft um weitere 4 Wochen

gewünscht habe.

2.2.2

In

Bezug auf den Umstand, dass der betroffene Haftrichter bereits den Vorsitz bei

der Haftverlängerung vom 26. Juli 2024 innehatte, wird von ihm entgegnet, dass

dieser Umstand keine Vorbefassung begründe, die zu einem Ausstandsgrund bei

künftigen Verlängerungsentscheiden führen würde. Es sei im Übrigen üblich und

jahrelange Praxis, dass jeweils der gleiche Zwangsmassnahmenrichter über die

Haft einer beschuldigten Person zu entscheiden habe. Gemäss Art. 18 Abs. 2 StPO

können Mitglieder des Zwangsmassnahmengerichts nicht im gleichen Fall als

Sachrichterinnen oder Sachrichter tätig sein. Weitere Beschränkungen führe die

Strafprozessordnung nicht auf.

2.2.3

Dem

Vorwurf, D____ habe dem Gesuchsteller anlässlich der mündlichen Verhandlung

eingangs keine Fragen gestellt, entgegnet dieser, er habe dem Gesuchsteller zu

Beginn der Verhandlung das Wort erteilt, so dass dieser sein

Haftentlassungsgesuch mündlich habe begründen können. Aus dessen Worten habe

sich klar ergeben, weshalb der Gesuchsteller die Ansicht vertrete, dass eine

Weiterführung der Haft nicht mehr zulässig sei. Auch der Verteidiger habe

bereits im Vorfeld der Verhandlung eine umfassende Stellungnahme eingereicht.

Eine persönliche Befragung der beschuldigten Person dränge sich vor allem bei

der erstmaligen Haftanordnung auf. Im vorliegenden Fall habe es sich indes

bereits um das dritte Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht gehandelt. Die

persönliche Situation des Beschuldigten sei bekannt gewesen und habe sich seit

dem letzten Entscheid auch nicht wesentlich verändert. Ihm hätten sich daher keine

weitergehenden Fragen aufgedrängt.

3.

3.1

3.1.1

Die

Ausstandsgründe für die in einer Strafbehörde tätigen Personen sind in

Art. 56 StPO geregelt. Von den in Art. 56 lit. a-e StPO geregelten

besonderen Ausstandsgründen abgesehen (persönliches Interesse an der

Strafsache, Vorbefassung in anderer Stellung, persönliche Beziehung zu den

Parteien usw.) tritt in den Ausstand, wer aus anderen Gründen, insbesondere

wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand,

befangen sein könnte (Art. 56 lit. f StPO). Bei der

Bestimmung von Art. 56 lit. f StPO handelt es sich um eine

Generalklausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 lit. a-e

StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Sie entspricht Art. 30 Abs. 1

Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 Europäische

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101). Danach hat jede Person Anspruch

darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und

unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die

Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände

vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die

Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in

einem bestimmten Verhalten des Richters begründet sein. Dabei ist nicht auf das

subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die

Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es

genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein

der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht

erforderlich, dass der Richter oder die Richterin tatsächlich befangen ist (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1; BGer 7B_804/2023 vom 5. August 2024 E. 2.1).

3.1.2

Der

Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht umfasst nicht auch die

Garantie jederzeit fehlerfrei arbeitender Gerichtspersonen (BGer 5A_350/2022

vom 16. Juni 2022 E. 3). Verfahrensfehler oder inhaltlich falsche Entscheide

vermögen im Allgemeinen keinen objektiven Verdacht der Befangenheit zu begründen.

Sie können somit grundsätzlich nicht als Begründung für die Befangenheit

herangezogen werden, sondern sind im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren

zu rügen. Befangenheitsbegründend sind nur besonders qualifizierte oder

wiederholte Fehler, die als schwere Amtspflichtverletzungen zu betrachten sind.

Dabei müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in

den Verfahrensfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender

Distanz und Neutralität beruht. Das Ausstandsverfahren dient nicht dazu, den

Parteien zu ermöglichen, die Art der Verfahrensführung und namentlich die von

der Verfahrensleitung getroffenen Zwischenentscheide anzufechten. Diesbezüglich

sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen beanstandete

Verfahrenshandlungen auszuschöpfen (BGE 143 IV 69 E. 3.2, 141 IV 178 E.

3.2.3; BGer 7B_126/2022 vom 12. Februar 2024 E. 4; AGE DGS.2024.6 vom 26. März

2024.

E. 2.2, DGS.2023.16 vom 19. Juli 2023 E. 2.1, SB.2021.88 vom 4. April

2022.

E. 3).

3.1.3

Im

Haftverfahren setzt das Zwangsmassnahmengericht gemäss Art. 225 Abs. 1 StPO

nach Eingang des Antrags der Staatsanwaltschaft unverzüglich eine nicht

öffentliche Verhandlung mit der Staatsanwaltschaft, der beschuldigten Person

und deren Verteidigung an. Es kann die Staatsanwaltschaft verpflichten, an der

Verhandlung teilzunehmen. Im Regelfall erübrigt sich eine solche Verpflichtung

aufgrund des Haftantrags der Staatsanwaltschaft infolge schriftlicher

Begründung samt Beilage der haftrelevanten Akten. Eine Teilnahmeverpflichtung

der Staatsanwaltschaft kann sich ausnahmsweise aufdrängen, wenn Beweise zu

erheben sind oder die Begründung des Haftantrags unklar erscheint (Forster, in: Basler Kommentar, 3.

Auflage, Art. 225 StPO N 2). Ein grundrechtlicher Anspruch der beschuldigten

Person, dass die Staatsanwaltschaft persönlich ihre Anträge vertritt, besteht

nicht (Frei/Zuberbühler Elsässer,

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 225 N

4; Jositsch/Schmid, in:

Praxiskommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 4. Auflage 2023, Art. 225 N

3, je m.H.a. ZR 111/2012 Nr. 99 [rect.], S. 280 ff., E. 2.1 ff.). Das

Ausgeführte gilt in analoger Anwendung auch für den Fall, dass im

Haftverlängerungsverfahren eine mündliche Verhandlung angeordnet wird (Art. 227

Abs. 6 StPO) oder im Haftentlassungsverfahren eine Verhandlung stattfindet (Art.

228.

Abs. 4 StPO; Forster, a.a.O.,

Art. 227 StPO N 13 Fn 74; Ders.,

a.a.O., Art. 228 StPO N 6).

3.2

Zum

Vorwurf des Gesuchstellers, die Verfügung vom 23. August 2024 sei ohne

Begründung erlassen worden, gilt es festzuhalten, dass der vom Ausstandsgesuch

betroffene Richter und der Gesuchsteller sich zu Recht darin einig sind, dass

eine ursprüngliche Verfügungsbegründung notwendig gewesen wäre. Die fragliche

nicht begründete Verfügung wurde allerdings nicht von D____, sondern von C____,

der ursprünglich auch für die Durchführung der mündlichen Verhandlung

eingeplant gewesen sein soll, erlassen. Insofern erschliesst sich nicht, wie dem

Gesuchsteller bereits zu jenem Zeitpunkt ein erstes Mal Zweifel an der

Unabhängigkeit von D____ aufgekommen sein sollen, obschon noch gar nicht Thema

war, dass dieser die Verhandlung von C____ übernehmen wird. Die unterlassene

Begründung der Verfügung kann folglich nicht gegen die Unabhängigkeit von D____

ins Feld geführt werden. Zumal dieser anlässlich der Verhandlung die

Dispensation der Staatsanwaltschaft nachträglich mündlich begründet hat.

3.3

Ebenfalls

keinen objektiv nachvollziehbaren Anschein der Befangenheit lässt sich aus dem

Umstand ableiten, dass von einer Vorladung der Staatsanwaltschaft abgesehen

wurde. Wie dargelegt wurde (E. 3.1.3), bildet die Dispensation der

Staatsanwaltschaft die Regel. Nur in Ausnahmefällen drängt sich die

Verpflichtung der Staatsanwalt zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung auf.

3.3.1

Im

Umstand, dass der Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft

verhältnismässig kurz ausgefallen ist, kann vorliegend ein solcher Ausnahmefall

nicht erblickt werden. Nachdem bereits zwei Haftanträge, eine

Haftanordnungsverfügung sowie eine Verlängerungsverfügung vorlagen, ist nicht

zu beanstanden, dass der weitere Haftverlängerungsantrag vom 19. August 2024

kürzer ausgefallen ist. Schliesslich darf das früher im Verfahren Gesagte als

bekannt vorausgesetzt werden. Hinzu kommt, dass der Antrag der Staatsanwaltschaft

explizit Bezug auf die am 9. August 2024 durchgeführte parteiöffentliche

Befragung von B____ nimmt.

3.3.2

Auch

der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft entgegen der Meinung des

Gesuchstellers die Ansicht vertritt, der Tatverdacht habe sich seit der letzten

Überprüfung verdichtet, kann für sich alleine nicht zur Folge haben, dass die

Staatsanwaltschaft zur Teilnahme an der Verhandlung verpflichtet werden muss.

Wäre dem so, wäre die Teilnahme der Staatsanwaltschaft nicht die Ausnahme,

sondern vielmehr die Regel. Es ist die Aufgabe des Zwangsmassnahmengerichts,

die Voraussetzungen für eine Haftverlängerung einer eigenen Überprüfung zu

unterziehen. Genau dies hat der betroffene Richter vorliegend getan, indem er

zum Schluss gekommen ist, dass sich der Tatverdacht – entgegen der Ansicht der

Staatsanwaltschaft – weder substanziell erhärtet noch derart abgeschwächt habe,

dass das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts neuerdings verneint werden

müsste. Somit vermag der Gesuchsteller auch mit dem Vorwurf nicht zu überzeugen,

der betroffene Richter erwecke den Eindruck, er habe sich bereits die Ansicht

der Staatsanwaltschaft zu eigen gemacht und die Haft auch nicht effektiv

überprüft. Im Übrigen muss sich der Tatverdacht auch nicht in jedem Fall

dauernd erhöhen, um die Voraussetzungen des dringenden Tatverdachts weiter zu

erfüllen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann auch das Fortbestehen

eines bereits bestehenden ausreichend konkreten Tatverdachts die Weiterdauer

von gesetzlich zulässigen und sachlich gebotenen Zwangsmassnahmen rechtfertigen

(BGer 1B_556/2021 vom 29. November 2021 E. 11.2, 1B_222/2019 vom 6. Januar 2020

E. 2.4; Weber, in: Basler

Kommentar, 3. Auflage, Art. 197 StPO N 8a).

3.4

Der

Gesuchsteller vermag im Weiteren auch aus den angeblichen Verfahrensfehlern der

Staatsanwaltschaft nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.

3.4.1

Aus

dem Verhandlungsprotokoll vom 27. August 2024 geht hervor, dass D____ bereits

Ausführungen zu den Besonderheiten des basel-städtischen Systems getätigt hat

(Akten S. 9 ff.). Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft, namentlich das Beiziehen

von Untersuchungsbeamten und Untersuchungsbeamtinnen, findet Stütze in der

Verordnung über die Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der

Staatsanwaltschaft (SG 257.120). Aus deren § 10 Abs. 2 erhellt, dass,

nachdem die Kriminalpolizei ihre Aufgaben gemäss § 10 Abs. 1 erledigt hat, das

Verfahren an die Staatsanwaltschaft übergeht. Dem Haftverlängerungsantrag vom

22.

Juli 2024 kann entnommen werden, dass das Verfahren am 11. Juli 2024

an Staatsanwältin [...] (Allgemeine Abteilung der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt) zugeteilt worden ist. Ab diesem Zeitpunkt war die Staatsanwältin

die Verfahrensleiterin. Für die Vornahme zusätzlicher Abklärungen, wie

namentlich Befragungen, stehen ihr von Gesetzes wegen Untersuchungsbeamtinnen

und Untersuchungsbeamte zur Verfügung (vgl. § 12 Abs. 1 Verordnung über die

Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Staatsanwaltschaft, SG

257.120). Gestützt auf § 31 Abs. 1 Ziff. 5 i.V.m. § 32 Abs. 2 der

Verordnung über die Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der

Staatsanwaltschaft ist die Befragung von B____ vom 9. August 2024 in keiner

Form zu beanstanden. Sodann lässt sich auch die Kritik des Gesuchstellers, sein

Anspruch auf rechtliches Gehör sei permanent verletzt worden, anhand der Akten

nicht belegen.

3.4.2

Ob

allenfalls Teilnahmerechte verletzt worden sind, beispielsweise bei der

Befragung der Schwester des Gesuchstellers oder der Befragung von B____ vom 2.

Juni 2024, wird das Sachgericht zu gegebener Zeit zu prüfen haben. Dies ist

nicht Aufgabe des Zwangsmassnahmengerichts. Dieses hätte nur einzuschreiten,

wenn die Verletzung von Verfahrensvorschriften dazu führen würde, dass der

dringende Tatverdacht zu verneinen wäre. Dass dem vorliegend nicht so ist, hat

der vom Ausstandsgesuch betroffene Richter zutreffend festgestellt. Tatsache

ist, dass im Rahmen der Befragung von B____ vom 9. August 2024, bei welchem die

Verteidigung (direkt) und der Gesuchsteller (via Videozuschaltung) teilgenommen

haben und der Verteidiger immerhin 23 Ergänzungsfragen stellen konnte,

einerseits gemäss den Regeln der Strafprozessordnung vorgegangen wurde und B____

andererseits ihre Anschuldigung, die sexuellen Handlungen seien gegen ihren

Willen erfolgt, nicht zurückgenommen hat. An dieser Stelle sei auch darauf

hingewiesen, dass die Befragung vom 9. August 2024 bis zur Beendigung und inklusive

eines kurzen Unterbruchs über fünf Stunden gedauert hat. Von einer grundlosen

Beendigung ist folglich nicht auszugehen, zumal auch im Rahmen einer

«konfrontativen Einvernahme» gemäss Art. 146 Abs. 2 StPO die besonderen Opferrechte

i.S.v. Art. 117 StPO explizit vorbehalten bleiben.

3.5

Auch

die Kritik des Gesuchstellers, wonach die Staatsanwaltschaft reine

Verzögerungstaktik betreibe, indem sie quasi in einer Nacht- und Nebelaktion

die vom IRM Basel erstellten Fotos von A____ und B____ bezogen und eine neue

Begutachtung durch das IRM Bern in Auftrag gegeben habe, verfängt nicht.

Tatsächlich springen in den beiden Gutachten des IRM Basel bereits auf den

ersten Blick klärungsbedürftige Unsorgfältigkeiten ins Auge.

3.5.1

Im

Gutachten zu den Befunden bei B____ vom 20. Juni 2024 wird vorweg das Alter des

Opfers einmal mit 34 Jahren (S. 3) und ein anderes Mal mit 37 Jahren (S. 5)

angegeben. Weiter werden unter den Befunden (S. 4) am Hals rechtsseitig zwei

fleckige wegdrückbare Hautrötungen festgestellt. Bei der «Gutachterlichen

Stellungnahme» werden diese Befunde dann aber mit keinem Wort erwähnt,

geschweige denn eine Aussage über deren mögliche Ursache getätigt.

3.5.2

Im

Gutachten zu den Befunden bei A____, das ebenfalls vom 20. Juni 2024 datiert, wird

als Befund unter anderem beim Haaransatz eine «leichte Gewebeschwellung»

festgehalten. Weiter habe man am Rumpf rötliche kleinfleckige bis flächige,

wegdrückbare Hautrötungen festgestellt. Auch in Bezug auf diese Verletzungen sucht

man unter der «Gutachterlichen Stellungnahme» vergeblich nach einer Aussage zu

deren möglichen Ursache. Sowohl die Gewebeschwellung als auch die Hautrötungen

auf dem Oberkörper von A____, die auf den Fotos bereits für das ungeschulte

Auge deutlich erkennbar sind, erfordern eine gutachterliche Erläuterung.

3.5.3

Bei

einer Fallkonstellation, in welcher Aussagen gegen Aussagen stehen, ist es

zwingend notwendig, dass diese gutachterlichen Unterlassungen nachgeholt bzw.

die Unklarheiten geklärt werden. Dass dies das Verfahren zusätzlich verlängert

– und zwar unabhängig davon ob das IRM Basel oder neu das IRM Bern damit

beauftragt wird –, liegt in der Natur der Sache. Aus den Versäumnissen des IRM

Basel kann indes keine Verzögerungstaktik seitens der Staatsanwaltschaft und

erst recht keine Befangenheit des vom Ausstandsgesuch betroffenen

Zwangsmassnahmenrichters abgeleitet werden. Auch liegt darin kein Grund für

eine zwingende Teilnahme der Staatsanwaltschaft an der Verhandlung.

3.6

Weiter

vermag der Gesuchsteller auch mit der Kritik, der betroffene Richter sei durch

eine passive Verhandlungsführung aufgefallen, keinen objektiven Anschein der

Befangenheit zu begründen. Der Zwangsmassnahmenrichter hat A____ zu Beginn der

Verhandlung auf das Motiv des Haftentlassungsgesuchs angesprochen und ihm

Gelegenheit gegeben, seinen Standpunkt zu erläutern. Darüber hinaus ist nicht

ersichtlich, welche Fragen er dem Gesuchsteller noch hätte stellen sollen.

Tatsache ist nämlich, dass der Gesuchsteller sämtliche ihm gemachte Vorwürfe

weiterhin bestreitet. Auch der Gesuchsteller bringt im Übrigen keine konkreten

Fragen vor, die er vom betroffenen Richter erwartet hätte. Vielmehr hatte der

Verteidiger des Gesuchstellers, als er vom betroffenen Richter die Gelegenheit

erhielt, seinem Mandanten weitere Fragen zu stellen, ebenfalls keine Fragen an

diesen.

3.7

Schliesslich

vermag der Gesuchsteller auch mit dem Argument, D____ habe bereits bei der

Haftverlängerung vom 26. Juli 2024 den Vorsitz inngehabt, nicht durchzudringen.

Wie D____ zutreffend ausgeführt hat, führt dies nicht zu einer unzulässigen

Mehrfachbefassung (BGE 143 IV 69 E. 3.3; Boog,

a.a.O., Art. 56 StPO N 29; Keller,

in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage Zürich, Art.

56.

N 16a). Da es, wie aufgezeigt wurde, an objektiven Hinweisen für eine

Befangenheit mangelt, genügt diese Mehrfachbefassung vorliegend jedenfalls

nicht für die Begründung eines Ausstandsgrunds.

3.8

Zusammenfassend ist

festzuhalten, dass sich das Ausstandsgesuch als unbegründet erweist und abzuweisen

ist.

4.

4.1

Bei

diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen

(Art. 59 Abs. 4 StPO), wobei eine Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich

Auslagen, angemessen ist (§ 33 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR,

SG 154.810]).

4.2

Die

Frage, wie bezüglich der notwendigen bzw. amtlichen Verteidigung in

Nebenverfahren (wie beispielsweise Ausstandsverfahren) vorzugehen ist, ist

teilweise umstritten, wobei im Ergebnis jedenfalls feststeht, dass in

aussichtslosen Nebenverfahren die Entschädigung entweder mittels

Nichtbewilligung der amtlichen Verteidigung für das Nebenverfahren oder mittels

Entzug derselben für das Nebenverfahren zu verweigern ist (vgl. dazu Lieber, Bemerkungen zu BGer 1B_80/2019

vom 26. Juni 2019, in: forumpoenale 3/2020 S. 170, 174). Ist das Verfahren

nicht aussichtslos, ist nach der Praxis des Appellationsgerichts die

Entschädigung der amtlichen Verteidigung mit Verweis auf deren Bewilligung im

Strafverfahren und aufgrund einer Schätzung des Aufwands direkt im

Ausstandsverfahren zuzusprechen (AGE DGS.2022.14 vom 10. Mai 2022

E. 7.3.1, DGS.2019.47 vom 22. Juli 2020 E. 4, DGS.2019.12 vom

10.

März 2020 E. 4.3, DGS.2019.22 vom 27. März 2019

E. 4.3). Entsprechend dieser Praxis ist der Aufwand mit dem vorliegenden

Ausstandsentscheid zu entschädigen, wobei dem Gesuchsteller die amtliche

Verteidigung mit Verweis auf deren Bewilligung im Hauptverfahren zu

bewilligen ist.

4.3

Da

keine Honorarnote eingereicht worden ist, ist der Aufwand des Verteidigers zu

schätzen. [...] hat einen vierseitigen Schriftsatz eingereicht, was unter der

Berücksichtigung des Umstands, dass er mit vorliegender Materie aufgrund der

Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht bereits bestens vertraut war, mit drei

Stunden zum Stundenansatz von CHF 200.– abgegolten wird (§ 20 Abs. 2 Honorarreglement [HoR, SG 291.400]). Für den genauen Betrag wird auf das

Dispositiv verwiesen. Der Gesuchsteller ist nach Art. 135 Abs. 4 StPO

verpflichtet, dem Gericht das der amtlichen Verteidigung entrichtete Honorar

zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Das Ausstandsbegehren gegen D____ wird

abgewiesen.

Der Gesuchsteller trägt die Kosten des

Ausstandsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–.

Dem amtlichen Verteidiger des Gesuchstellers, [...],

wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 600.– zuzüglich 8,1 %

MWST von CHF 48.60 und Auslagenpauschale von CHF 30.–, insgesamt somit CHF

678.60, zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Gesuchsteller

-

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

-

Zwangsmassnahmenrichter D____

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Liselotte Henz MLaw Dennis Zingg

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.