DGS.2024.43
Ausstandsgesuch
22. Oktober 2024Deutsch20 min
weitere 4 Wochen bis zum 27. August 2024. Am 16. August 2024 stellte der Gesuchsteller
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
DGS.2024.43
ENTSCHEID
vom 22.
Oktober 2024
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber
MLaw Dennis Zingg
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchsteller
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt,
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...],
[...]
Gegenstand
Ausstandsgesuch gegen den
Präsidenten des
Zwangsmassnahmengerichts
Basel-Stadt
im Verfahren VT.[...]
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ wird von
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt der Vergewaltigung und sexuellen Nötigung
zum Nachteil von B____ verdächtigt.
Am 1. Juni 2024
wurde A____ (nachfolgend: Gesuchsteller) in diesem Zusammenhang festgenommen.
Das Zwangsmassnahmengericht (C____) ordnete daraufhin mit Verfügung vom 4. Juni
2024 die Untersuchungshaft für 8 Wochen an. Mit Verfügung vom 26. Juli 2024
verlängerte das Zwangsmassnahmengericht (D____) die Untersuchungshaft um
weitere 4 Wochen bis zum 27. August 2024. Am 16. August 2024 stellte der Gesuchsteller
bei der Staatsanwaltschaft ein Haftentlassungsgesuch. Diese lehnte das
Haftentlassungsgesuch ab und stellte ihrerseits am 19. August 2024 beim
Zwangsmassnahmengericht ein Gesuch um Verlängerung der Haft um weitere 4
Wochen. Mit Eingabe vom 22. August 2024 reichte der Gesuchsteller seine
Stellungnahme zu den Ausführungen der Staatsanwaltschaft ein. Er verlangte eine
mündliche Anhörung sowie die Vorladung der zuständigen Staatsanwältin zur
mündlichen Verhandlung. Mit Verfügung vom 23. August 2024 ordnete das
Zwangsmassnahmengericht (Einzelrichter C____) eine mündliche Verhandlung an und
dispensierte die Staatsanwaltschaft von der Teilnahme an der Verhandlung, ohne
in der Verfügung eine Begründung anzuführen. Aufgrund einer terminlichen
Kollision seitens des Verteidigers des Gesuchstellers konnte die mündliche
Verhandlung erst am 27. August 2024 und unter der Leitung von Einzelrichter D____
durchgeführt werden.
Anlässlich der
Verhandlung vom 27. August 2024 hat der Gesuchsteller ein Ausstandsgesuch gegen
D____ gestellt. Dieser hat das Gesuch zu Protokoll genommen, sich diesem widersetzt
und es mit Überweisung vom 28. August 2024 samt Stellungnahme und Antrag
auf Abweisung dem Appellationsgericht zukommen lassen. Der Gesuchsteller hat
darauf mit Eingabe vom 11. September 2024 repliziert. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind
– aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 58 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) hat eine Partei, welche den
Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der
Verfahrensleitung ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Die betroffene Person
nimmt dazu Stellung. Über Ablehnungsgesuche gegen das Zwangsmassnahmengericht
oder einzelne seiner Mitglieder entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO
ohne weiteres Beweisverfahren die Beschwerdeinstanz (Boog, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Art. 59 StPO N 7).
Im Kanton Basel-Stadt übt das Appellationsgericht als Einzelgericht die
Funktion des Beschwerdegerichts aus (§ 4 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die
Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]
in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]).
1.2
Der
Gesuchsteller ist als beschuldigte Person im gegen ihn geführten Strafverfahren
Partei (Art. 104 Abs. 1 StPO) und somit gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO zur Stellung
eines Ausstandsgesuchs legitimiert.
2.
2.1
Der
Gesuchsteller hat anlässlich der Verhandlung vom 27. August 2024 «ein Strauss
an Gründen» geltend gemacht, aufgrund derer er das Gefühl habe, dass das
Untersuchungsverfahren nicht funktioniere (Verhandlungsprotokoll S. 2 ff.,
Akten S. 7 ff.).
2.1.1
In
seiner Replik vom 11. September 2024 wehrt sich der Gesuchsteller primär gegen
die mittels Verfügung vom 23. August 2024 gewährte Dispensation der
Staatsanwaltschaft von der Verhandlungsteilnahme. Er habe dem
Zwangsmassnahmengericht aufgezeigt, dass die Spezialität der Fallanlage die
Teilnahme der Staatsanwaltschaft an der Haftanhörung bedinge. Im Weiteren habe
er gerügt, dass die Begründung des Haftantrags ungenügend und unklar gewesen
sei und die Staatsanwaltschaft sich entsprechend an der Verhandlung hätte
äussern müssen. In der Verhandlung vom 27. August 2024 hat sich der
Gesuchsteller zudem auf den Standpunkt gestellt, das bisherige
Untersuchungsverfahren sei nicht rechtskonform abgelaufen
(Verhandlungsprotokoll S. 3, Akten S. 8). Der Gesuchsteller habe die
Staatsanwältin bisher kein einziges Mal gesehen. Die Einvernahmen würden von
Polizisten und nicht einmal Juristen durchgeführt. Hinzu komme, dass die
Staatsanwaltschaft am Vorabend des Haftentlassungsverfahrens neue Fotos eingereicht
und ein neues Gutachten beim Institut für Rechtsmedizin (nachfolgend: IRM) Bern
in Auftrag gegeben habe. Dies obschon sie den Fall abgeschlossen habe und die
Befunde des IRM Basel eindeutig seien. Der Verlauf der bisherigen Untersuchung
und die Kürze des Antrags auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs bzw. des
Antrags auf Haftverlängerung der Staatsanwaltschaft vom 19. August 2024 zeigten
die ausserordentliche Situation auf, die ein Erscheinen der Staatsanwaltschaft
erfordere. Die Notwendigkeit der Teilnahme der Staatsanwaltschaft ergebe sich
auch daraus, dass die Staatsanwaltschaft in ihrer Begründung des
Haftverlängerungsgesuchs angebe, der Tatverdacht habe sich weiter verdichtet,
in der Begründung des Haftentscheids vom 27. August 2024 indes bestätigt worden
sei, dass der Tatverdacht sich nicht weiter verdichtet habe.
2.1.2
An
der Unparteilichkeit des Haftrichters D____ seien erste Zweifel aufgekommen, als
der Antrag auf Vorladung der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 23. August
2024.
ohne jegliche Begründung abgewiesen worden sei. Damit sei unter Verletzung
des rechtlichen Gehörs die Teilnahme der Staatsanwaltschaft trotz
offensichtlicher Notwendigkeit verweigert worden. Diese Zweifel seien in der
Folge weiter genährt worden, indem der Haftrichter dem Gesuchsteller trotz der
inzwischen am 9. August 2024 durchgeführten Einvernahme von B____
keinerlei Fragen gestellt habe, sondern sich einzig nach den Gründen des
Haftentlassungsgesuchs erkundigt habe. Damit habe sich das Bild verstärkt, dass
sich der vorsitzende Haftrichter bereits die Ansicht der Staatsanwaltschaft zu
eigen gemacht habe, kein Problembewusstsein habe entwickeln können und die Haft
nicht effektiv überprüft worden sei. Zum Eindruck, dass es zu einer Nichtprüfung
der Haft wegen Vorbefassung gekommen sei, trage weiter bei, dass der
beanstandete Haftrichter bereits die erste Haftverlängerung vom 26. Juli 2024
verfügt habe (Replik vom 11. September 2024, S. 3 f.).
2.2
Der
betroffene Haftrichter hat zusammen mit der Überweisung des Ausstandsgesuchs
vom 28. August 2024 Stellung zu den Vorbringen des Gesuchstellers bezogen
(Akten, S. 2 ff.).
2.2.1
Er
hat angeführt, dass es sich bei der Nichtvorladung der Staatsanwaltschaft zur
mündlichen Hauptverhandlung um eine verfahrensleitende Verfügung handle. Die
Ablehnung von Anträgen bewirke kein Anschein von Befangenheit. Es liege im
Ermessen des Zwangsmassnahmengerichts, ob die Staatsanwaltschaft persönlich
aufzutreten habe. Er stimme dem Gesuchsteller aber zu, dass in der Verfügung
vom 23. August 2024 eine Begründung hätte aufgeführt werden müssen. Eine solche
sei von ihm allerdings anlässlich der mündlichen Verhandlung nachgeholt worden.
Es sei letztlich nicht ersichtlich gewesen, inwiefern die Anwesenheit der
Staatsanwaltschaft notwendig erschiene, nachdem sie ihre Stellungnahme zum
Tatverdacht und den Haftgründen schriftlich dargelegt habe. Zwar sei diese kurz
ausgefallen, aus ihr sei aber deutlich hervorgegangen, weshalb die
Staatsanwaltschaft eine Verlängerung der Haft um weitere 4 Wochen
gewünscht habe.
2.2.2
In
Bezug auf den Umstand, dass der betroffene Haftrichter bereits den Vorsitz bei
der Haftverlängerung vom 26. Juli 2024 innehatte, wird von ihm entgegnet, dass
dieser Umstand keine Vorbefassung begründe, die zu einem Ausstandsgrund bei
künftigen Verlängerungsentscheiden führen würde. Es sei im Übrigen üblich und
jahrelange Praxis, dass jeweils der gleiche Zwangsmassnahmenrichter über die
Haft einer beschuldigten Person zu entscheiden habe. Gemäss Art. 18 Abs. 2 StPO
können Mitglieder des Zwangsmassnahmengerichts nicht im gleichen Fall als
Sachrichterinnen oder Sachrichter tätig sein. Weitere Beschränkungen führe die
Strafprozessordnung nicht auf.
2.2.3
Dem
Vorwurf, D____ habe dem Gesuchsteller anlässlich der mündlichen Verhandlung
eingangs keine Fragen gestellt, entgegnet dieser, er habe dem Gesuchsteller zu
Beginn der Verhandlung das Wort erteilt, so dass dieser sein
Haftentlassungsgesuch mündlich habe begründen können. Aus dessen Worten habe
sich klar ergeben, weshalb der Gesuchsteller die Ansicht vertrete, dass eine
Weiterführung der Haft nicht mehr zulässig sei. Auch der Verteidiger habe
bereits im Vorfeld der Verhandlung eine umfassende Stellungnahme eingereicht.
Eine persönliche Befragung der beschuldigten Person dränge sich vor allem bei
der erstmaligen Haftanordnung auf. Im vorliegenden Fall habe es sich indes
bereits um das dritte Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht gehandelt. Die
persönliche Situation des Beschuldigten sei bekannt gewesen und habe sich seit
dem letzten Entscheid auch nicht wesentlich verändert. Ihm hätten sich daher keine
weitergehenden Fragen aufgedrängt.
3.
3.1
3.1.1
Die
Ausstandsgründe für die in einer Strafbehörde tätigen Personen sind in
Art. 56 StPO geregelt. Von den in Art. 56 lit. a-e StPO geregelten
besonderen Ausstandsgründen abgesehen (persönliches Interesse an der
Strafsache, Vorbefassung in anderer Stellung, persönliche Beziehung zu den
Parteien usw.) tritt in den Ausstand, wer aus anderen Gründen, insbesondere
wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand,
befangen sein könnte (Art. 56 lit. f StPO). Bei der
Bestimmung von Art. 56 lit. f StPO handelt es sich um eine
Generalklausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 lit. a-e
StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Sie entspricht Art. 30 Abs. 1
Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 Europäische
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101). Danach hat jede Person Anspruch
darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und
unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die
Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände
vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die
Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in
einem bestimmten Verhalten des Richters begründet sein. Dabei ist nicht auf das
subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die
Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es
genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein
der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht
erforderlich, dass der Richter oder die Richterin tatsächlich befangen ist (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1; BGer 7B_804/2023 vom 5. August 2024 E. 2.1).
3.1.2
Der
Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht umfasst nicht auch die
Garantie jederzeit fehlerfrei arbeitender Gerichtspersonen (BGer 5A_350/2022
vom 16. Juni 2022 E. 3). Verfahrensfehler oder inhaltlich falsche Entscheide
vermögen im Allgemeinen keinen objektiven Verdacht der Befangenheit zu begründen.
Sie können somit grundsätzlich nicht als Begründung für die Befangenheit
herangezogen werden, sondern sind im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren
zu rügen. Befangenheitsbegründend sind nur besonders qualifizierte oder
wiederholte Fehler, die als schwere Amtspflichtverletzungen zu betrachten sind.
Dabei müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in
den Verfahrensfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender
Distanz und Neutralität beruht. Das Ausstandsverfahren dient nicht dazu, den
Parteien zu ermöglichen, die Art der Verfahrensführung und namentlich die von
der Verfahrensleitung getroffenen Zwischenentscheide anzufechten. Diesbezüglich
sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen beanstandete
Verfahrenshandlungen auszuschöpfen (BGE 143 IV 69 E. 3.2, 141 IV 178 E.
3.2.3; BGer 7B_126/2022 vom 12. Februar 2024 E. 4; AGE DGS.2024.6 vom 26. März
2024.
E. 2.2, DGS.2023.16 vom 19. Juli 2023 E. 2.1, SB.2021.88 vom 4. April
2022.
E. 3).
3.1.3
Im
Haftverfahren setzt das Zwangsmassnahmengericht gemäss Art. 225 Abs. 1 StPO
nach Eingang des Antrags der Staatsanwaltschaft unverzüglich eine nicht
öffentliche Verhandlung mit der Staatsanwaltschaft, der beschuldigten Person
und deren Verteidigung an. Es kann die Staatsanwaltschaft verpflichten, an der
Verhandlung teilzunehmen. Im Regelfall erübrigt sich eine solche Verpflichtung
aufgrund des Haftantrags der Staatsanwaltschaft infolge schriftlicher
Begründung samt Beilage der haftrelevanten Akten. Eine Teilnahmeverpflichtung
der Staatsanwaltschaft kann sich ausnahmsweise aufdrängen, wenn Beweise zu
erheben sind oder die Begründung des Haftantrags unklar erscheint (Forster, in: Basler Kommentar, 3.
Auflage, Art. 225 StPO N 2). Ein grundrechtlicher Anspruch der beschuldigten
Person, dass die Staatsanwaltschaft persönlich ihre Anträge vertritt, besteht
nicht (Frei/Zuberbühler Elsässer,
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 225 N
4; Jositsch/Schmid, in:
Praxiskommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 4. Auflage 2023, Art. 225 N
3, je m.H.a. ZR 111/2012 Nr. 99 [rect.], S. 280 ff., E. 2.1 ff.). Das
Ausgeführte gilt in analoger Anwendung auch für den Fall, dass im
Haftverlängerungsverfahren eine mündliche Verhandlung angeordnet wird (Art. 227
Abs. 6 StPO) oder im Haftentlassungsverfahren eine Verhandlung stattfindet (Art.
228.
Abs. 4 StPO; Forster, a.a.O.,
Art. 227 StPO N 13 Fn 74; Ders.,
a.a.O., Art. 228 StPO N 6).
3.2
Zum
Vorwurf des Gesuchstellers, die Verfügung vom 23. August 2024 sei ohne
Begründung erlassen worden, gilt es festzuhalten, dass der vom Ausstandsgesuch
betroffene Richter und der Gesuchsteller sich zu Recht darin einig sind, dass
eine ursprüngliche Verfügungsbegründung notwendig gewesen wäre. Die fragliche
nicht begründete Verfügung wurde allerdings nicht von D____, sondern von C____,
der ursprünglich auch für die Durchführung der mündlichen Verhandlung
eingeplant gewesen sein soll, erlassen. Insofern erschliesst sich nicht, wie dem
Gesuchsteller bereits zu jenem Zeitpunkt ein erstes Mal Zweifel an der
Unabhängigkeit von D____ aufgekommen sein sollen, obschon noch gar nicht Thema
war, dass dieser die Verhandlung von C____ übernehmen wird. Die unterlassene
Begründung der Verfügung kann folglich nicht gegen die Unabhängigkeit von D____
ins Feld geführt werden. Zumal dieser anlässlich der Verhandlung die
Dispensation der Staatsanwaltschaft nachträglich mündlich begründet hat.
3.3
Ebenfalls
keinen objektiv nachvollziehbaren Anschein der Befangenheit lässt sich aus dem
Umstand ableiten, dass von einer Vorladung der Staatsanwaltschaft abgesehen
wurde. Wie dargelegt wurde (E. 3.1.3), bildet die Dispensation der
Staatsanwaltschaft die Regel. Nur in Ausnahmefällen drängt sich die
Verpflichtung der Staatsanwalt zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung auf.
3.3.1
Im
Umstand, dass der Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft
verhältnismässig kurz ausgefallen ist, kann vorliegend ein solcher Ausnahmefall
nicht erblickt werden. Nachdem bereits zwei Haftanträge, eine
Haftanordnungsverfügung sowie eine Verlängerungsverfügung vorlagen, ist nicht
zu beanstanden, dass der weitere Haftverlängerungsantrag vom 19. August 2024
kürzer ausgefallen ist. Schliesslich darf das früher im Verfahren Gesagte als
bekannt vorausgesetzt werden. Hinzu kommt, dass der Antrag der Staatsanwaltschaft
explizit Bezug auf die am 9. August 2024 durchgeführte parteiöffentliche
Befragung von B____ nimmt.
3.3.2
Auch
der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft entgegen der Meinung des
Gesuchstellers die Ansicht vertritt, der Tatverdacht habe sich seit der letzten
Überprüfung verdichtet, kann für sich alleine nicht zur Folge haben, dass die
Staatsanwaltschaft zur Teilnahme an der Verhandlung verpflichtet werden muss.
Wäre dem so, wäre die Teilnahme der Staatsanwaltschaft nicht die Ausnahme,
sondern vielmehr die Regel. Es ist die Aufgabe des Zwangsmassnahmengerichts,
die Voraussetzungen für eine Haftverlängerung einer eigenen Überprüfung zu
unterziehen. Genau dies hat der betroffene Richter vorliegend getan, indem er
zum Schluss gekommen ist, dass sich der Tatverdacht – entgegen der Ansicht der
Staatsanwaltschaft – weder substanziell erhärtet noch derart abgeschwächt habe,
dass das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts neuerdings verneint werden
müsste. Somit vermag der Gesuchsteller auch mit dem Vorwurf nicht zu überzeugen,
der betroffene Richter erwecke den Eindruck, er habe sich bereits die Ansicht
der Staatsanwaltschaft zu eigen gemacht und die Haft auch nicht effektiv
überprüft. Im Übrigen muss sich der Tatverdacht auch nicht in jedem Fall
dauernd erhöhen, um die Voraussetzungen des dringenden Tatverdachts weiter zu
erfüllen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann auch das Fortbestehen
eines bereits bestehenden ausreichend konkreten Tatverdachts die Weiterdauer
von gesetzlich zulässigen und sachlich gebotenen Zwangsmassnahmen rechtfertigen
(BGer 1B_556/2021 vom 29. November 2021 E. 11.2, 1B_222/2019 vom 6. Januar 2020
E. 2.4; Weber, in: Basler
Kommentar, 3. Auflage, Art. 197 StPO N 8a).
3.4
Der
Gesuchsteller vermag im Weiteren auch aus den angeblichen Verfahrensfehlern der
Staatsanwaltschaft nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
3.4.1
Aus
dem Verhandlungsprotokoll vom 27. August 2024 geht hervor, dass D____ bereits
Ausführungen zu den Besonderheiten des basel-städtischen Systems getätigt hat
(Akten S. 9 ff.). Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft, namentlich das Beiziehen
von Untersuchungsbeamten und Untersuchungsbeamtinnen, findet Stütze in der
Verordnung über die Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der
Staatsanwaltschaft (SG 257.120). Aus deren § 10 Abs. 2 erhellt, dass,
nachdem die Kriminalpolizei ihre Aufgaben gemäss § 10 Abs. 1 erledigt hat, das
Verfahren an die Staatsanwaltschaft übergeht. Dem Haftverlängerungsantrag vom
22.
Juli 2024 kann entnommen werden, dass das Verfahren am 11. Juli 2024
an Staatsanwältin [...] (Allgemeine Abteilung der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt) zugeteilt worden ist. Ab diesem Zeitpunkt war die Staatsanwältin
die Verfahrensleiterin. Für die Vornahme zusätzlicher Abklärungen, wie
namentlich Befragungen, stehen ihr von Gesetzes wegen Untersuchungsbeamtinnen
und Untersuchungsbeamte zur Verfügung (vgl. § 12 Abs. 1 Verordnung über die
Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Staatsanwaltschaft, SG
257.120). Gestützt auf § 31 Abs. 1 Ziff. 5 i.V.m. § 32 Abs. 2 der
Verordnung über die Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der
Staatsanwaltschaft ist die Befragung von B____ vom 9. August 2024 in keiner
Form zu beanstanden. Sodann lässt sich auch die Kritik des Gesuchstellers, sein
Anspruch auf rechtliches Gehör sei permanent verletzt worden, anhand der Akten
nicht belegen.
3.4.2
Ob
allenfalls Teilnahmerechte verletzt worden sind, beispielsweise bei der
Befragung der Schwester des Gesuchstellers oder der Befragung von B____ vom 2.
Juni 2024, wird das Sachgericht zu gegebener Zeit zu prüfen haben. Dies ist
nicht Aufgabe des Zwangsmassnahmengerichts. Dieses hätte nur einzuschreiten,
wenn die Verletzung von Verfahrensvorschriften dazu führen würde, dass der
dringende Tatverdacht zu verneinen wäre. Dass dem vorliegend nicht so ist, hat
der vom Ausstandsgesuch betroffene Richter zutreffend festgestellt. Tatsache
ist, dass im Rahmen der Befragung von B____ vom 9. August 2024, bei welchem die
Verteidigung (direkt) und der Gesuchsteller (via Videozuschaltung) teilgenommen
haben und der Verteidiger immerhin 23 Ergänzungsfragen stellen konnte,
einerseits gemäss den Regeln der Strafprozessordnung vorgegangen wurde und B____
andererseits ihre Anschuldigung, die sexuellen Handlungen seien gegen ihren
Willen erfolgt, nicht zurückgenommen hat. An dieser Stelle sei auch darauf
hingewiesen, dass die Befragung vom 9. August 2024 bis zur Beendigung und inklusive
eines kurzen Unterbruchs über fünf Stunden gedauert hat. Von einer grundlosen
Beendigung ist folglich nicht auszugehen, zumal auch im Rahmen einer
«konfrontativen Einvernahme» gemäss Art. 146 Abs. 2 StPO die besonderen Opferrechte
i.S.v. Art. 117 StPO explizit vorbehalten bleiben.
3.5
Auch
die Kritik des Gesuchstellers, wonach die Staatsanwaltschaft reine
Verzögerungstaktik betreibe, indem sie quasi in einer Nacht- und Nebelaktion
die vom IRM Basel erstellten Fotos von A____ und B____ bezogen und eine neue
Begutachtung durch das IRM Bern in Auftrag gegeben habe, verfängt nicht.
Tatsächlich springen in den beiden Gutachten des IRM Basel bereits auf den
ersten Blick klärungsbedürftige Unsorgfältigkeiten ins Auge.
3.5.1
Im
Gutachten zu den Befunden bei B____ vom 20. Juni 2024 wird vorweg das Alter des
Opfers einmal mit 34 Jahren (S. 3) und ein anderes Mal mit 37 Jahren (S. 5)
angegeben. Weiter werden unter den Befunden (S. 4) am Hals rechtsseitig zwei
fleckige wegdrückbare Hautrötungen festgestellt. Bei der «Gutachterlichen
Stellungnahme» werden diese Befunde dann aber mit keinem Wort erwähnt,
geschweige denn eine Aussage über deren mögliche Ursache getätigt.
3.5.2
Im
Gutachten zu den Befunden bei A____, das ebenfalls vom 20. Juni 2024 datiert, wird
als Befund unter anderem beim Haaransatz eine «leichte Gewebeschwellung»
festgehalten. Weiter habe man am Rumpf rötliche kleinfleckige bis flächige,
wegdrückbare Hautrötungen festgestellt. Auch in Bezug auf diese Verletzungen sucht
man unter der «Gutachterlichen Stellungnahme» vergeblich nach einer Aussage zu
deren möglichen Ursache. Sowohl die Gewebeschwellung als auch die Hautrötungen
auf dem Oberkörper von A____, die auf den Fotos bereits für das ungeschulte
Auge deutlich erkennbar sind, erfordern eine gutachterliche Erläuterung.
3.5.3
Bei
einer Fallkonstellation, in welcher Aussagen gegen Aussagen stehen, ist es
zwingend notwendig, dass diese gutachterlichen Unterlassungen nachgeholt bzw.
die Unklarheiten geklärt werden. Dass dies das Verfahren zusätzlich verlängert
– und zwar unabhängig davon ob das IRM Basel oder neu das IRM Bern damit
beauftragt wird –, liegt in der Natur der Sache. Aus den Versäumnissen des IRM
Basel kann indes keine Verzögerungstaktik seitens der Staatsanwaltschaft und
erst recht keine Befangenheit des vom Ausstandsgesuch betroffenen
Zwangsmassnahmenrichters abgeleitet werden. Auch liegt darin kein Grund für
eine zwingende Teilnahme der Staatsanwaltschaft an der Verhandlung.
3.6
Weiter
vermag der Gesuchsteller auch mit der Kritik, der betroffene Richter sei durch
eine passive Verhandlungsführung aufgefallen, keinen objektiven Anschein der
Befangenheit zu begründen. Der Zwangsmassnahmenrichter hat A____ zu Beginn der
Verhandlung auf das Motiv des Haftentlassungsgesuchs angesprochen und ihm
Gelegenheit gegeben, seinen Standpunkt zu erläutern. Darüber hinaus ist nicht
ersichtlich, welche Fragen er dem Gesuchsteller noch hätte stellen sollen.
Tatsache ist nämlich, dass der Gesuchsteller sämtliche ihm gemachte Vorwürfe
weiterhin bestreitet. Auch der Gesuchsteller bringt im Übrigen keine konkreten
Fragen vor, die er vom betroffenen Richter erwartet hätte. Vielmehr hatte der
Verteidiger des Gesuchstellers, als er vom betroffenen Richter die Gelegenheit
erhielt, seinem Mandanten weitere Fragen zu stellen, ebenfalls keine Fragen an
diesen.
3.7
Schliesslich
vermag der Gesuchsteller auch mit dem Argument, D____ habe bereits bei der
Haftverlängerung vom 26. Juli 2024 den Vorsitz inngehabt, nicht durchzudringen.
Wie D____ zutreffend ausgeführt hat, führt dies nicht zu einer unzulässigen
Mehrfachbefassung (BGE 143 IV 69 E. 3.3; Boog,
a.a.O., Art. 56 StPO N 29; Keller,
in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage Zürich, Art.
56.
N 16a). Da es, wie aufgezeigt wurde, an objektiven Hinweisen für eine
Befangenheit mangelt, genügt diese Mehrfachbefassung vorliegend jedenfalls
nicht für die Begründung eines Ausstandsgrunds.
3.8
Zusammenfassend ist
festzuhalten, dass sich das Ausstandsgesuch als unbegründet erweist und abzuweisen
ist.
4.
4.1
Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen
(Art. 59 Abs. 4 StPO), wobei eine Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich
Auslagen, angemessen ist (§ 33 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR,
SG 154.810]).
4.2
Die
Frage, wie bezüglich der notwendigen bzw. amtlichen Verteidigung in
Nebenverfahren (wie beispielsweise Ausstandsverfahren) vorzugehen ist, ist
teilweise umstritten, wobei im Ergebnis jedenfalls feststeht, dass in
aussichtslosen Nebenverfahren die Entschädigung entweder mittels
Nichtbewilligung der amtlichen Verteidigung für das Nebenverfahren oder mittels
Entzug derselben für das Nebenverfahren zu verweigern ist (vgl. dazu Lieber, Bemerkungen zu BGer 1B_80/2019
vom 26. Juni 2019, in: forumpoenale 3/2020 S. 170, 174). Ist das Verfahren
nicht aussichtslos, ist nach der Praxis des Appellationsgerichts die
Entschädigung der amtlichen Verteidigung mit Verweis auf deren Bewilligung im
Strafverfahren und aufgrund einer Schätzung des Aufwands direkt im
Ausstandsverfahren zuzusprechen (AGE DGS.2022.14 vom 10. Mai 2022
E. 7.3.1, DGS.2019.47 vom 22. Juli 2020 E. 4, DGS.2019.12 vom
10.
März 2020 E. 4.3, DGS.2019.22 vom 27. März 2019
E. 4.3). Entsprechend dieser Praxis ist der Aufwand mit dem vorliegenden
Ausstandsentscheid zu entschädigen, wobei dem Gesuchsteller die amtliche
Verteidigung mit Verweis auf deren Bewilligung im Hauptverfahren zu
bewilligen ist.
4.3
Da
keine Honorarnote eingereicht worden ist, ist der Aufwand des Verteidigers zu
schätzen. [...] hat einen vierseitigen Schriftsatz eingereicht, was unter der
Berücksichtigung des Umstands, dass er mit vorliegender Materie aufgrund der
Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht bereits bestens vertraut war, mit drei
Stunden zum Stundenansatz von CHF 200.– abgegolten wird (§ 20 Abs. 2 Honorarreglement [HoR, SG 291.400]). Für den genauen Betrag wird auf das
Dispositiv verwiesen. Der Gesuchsteller ist nach Art. 135 Abs. 4 StPO
verpflichtet, dem Gericht das der amtlichen Verteidigung entrichtete Honorar
zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Ausstandsbegehren gegen D____ wird
abgewiesen.
Der Gesuchsteller trägt die Kosten des
Ausstandsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–.
Dem amtlichen Verteidiger des Gesuchstellers, [...],
wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 600.– zuzüglich 8,1 %
MWST von CHF 48.60 und Auslagenpauschale von CHF 30.–, insgesamt somit CHF
678.60, zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Gesuchsteller
-
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
-
Zwangsmassnahmenrichter D____
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Liselotte Henz MLaw Dennis Zingg
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.