DGS.2024.44
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Urteil des Strafgerichts SG.2022.104 vom 19. Juli 2022 und des Appellationsgerichts SB.2022.95 vom 8. November 2023)
10. Oktober 2024Deutsch6 min
fahrunfähigem Zustand (motorloses Fahrzeug), des mehrfachen unberechtigten Verwendens
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
DGS.2024.44
ENTSCHEID
vom 10.
Oktober 2024
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Siena Nigon
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchsteller
c/o JVA Lenzburg, Ziegeleiweg 13, 5600 Lenzburg
Gegenstand
Gesuch um Erlass der
Verfahrenskosten
(Urteil des Strafgerichts SG.2022.104
vom 19. Juli 2022 und des Appellationsgerichts SB.2022.95 vom 8. November 2023)
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafgerichts vom 19. Juli 2022 und Urteil
des Appellationsgerichts vom 8. November 2023 wurde A____ (nachfolgend
Gesuchsteller) des gewerbsmässigen Diebstahls, des Diebstahls, des mehrfachen
geringfügigen Vermögensdelikts (Sachbeschädigung), des mehrfachen
Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung, des Fahrens in
fahrunfähigem Zustand (motorloses Fahrzeug), des mehrfachen unberechtigten Verwendens
eines Fahrrades sowie der mehrfachen Übertretung nach 19a
Betäubungsmittelgesetzes für schuldig erklärt. Der
Gesuchsteller wurde zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, einer Geldstrafe von
20 Tagessätzen zu CHF 10.– und einer Busse von CHF 1'500.–, bei
schuldhafter Nichtbezahlung 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. In
Abweisung seiner Berufung wurde er in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. c des
Strafgesetzbuches (StGB SR 311.0) für 7 Jahre des Landes verwiesen und
die angeordnete Landesverweisung wurde im Schengener Informationssystem eingetragen.
Dem
Gesuchsteller wurden die erstinstanzlichen Verfahrenskosten
in Höhe von CHF 7'805.80, die Urteilsgebühren in Höhe von CHF 6'000.– sowie die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF
1'500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen)
auferlegt.
Mit Schreiben vom 27. August 2024 ersuchte der
Gesuchsteller um Erlass der Gerichtskosten von CHF 15'305.80 (CHF 17'005.80
minus Busse von CHF 1'500.– sowie minus Geldstrafe von CHF 200.–). Zur
Begründung führte er an, er besitze kein Vermögen und das einzige Einkommen,
welches er zurzeit erziele, sei das Pekulium in der Höhe von ca. CHF 583.75 pro
Monat.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 425 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus
Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder
erlassen werden. Verfahrenskosten im Sinne von Art. 425 StPO sind Kosten des Strafverfahrens
und Gerichtsgebühren, nicht jedoch Bussen oder Geldstrafen. Zuständig für den
Entscheid nach Art. 425 StPO ist die Strafbehörde. Im Kanton Basel- Stadt ist
über Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden,
welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt
hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43
Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht (statt
vieler: AGE SB.2018.13 vom 10. September 2021 E. 1). Das eingangs genannte Urteil
vom 8. November 2023 wurde durch das Appellationsgericht erlassen, weshalb zur
Behandlung des Kostenerlassgesuchs das Einzelgericht des Appellationsgerichts
zuständig ist.
1.2
Das
Erlassgesuch des Gesuchstellers bezieht sich auf eine Rechnung in Höhe von CHF 17'005.80 des Appellationsgerichts (Rechnung 2024d608
vom 23. August 2024). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die
Verfahrenskosten im Sinne von Art. 425 StPO, die sich aus der Weiterverrechnung
der Kosten der 1. Instanz in Höhe von CHF 13'805.80 sowie Gebühren in Höhe von
CHF 1'500.– zusammensetzen. Nicht Gegenstand des Verfahrens sind die Busse von CHF
1'500.– und die Geldstrafe von CHF 200.–.
2.
2.1
Art.
425.
StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden
oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der
kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung
oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der
kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder
teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der
Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen
Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen
ernsthaft gefährden kann (Griesser,
in Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3.
Auflage 2020, Art. 425 N 1a; Domeisen,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 425 StPO N 4; AGE SB.2017.15 vom
27.
Mai 2020 E. 2.1). Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang immer, dass der
definitive Erlass von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung aufweist. So
können einmal erlassene Verfahrenskosten selbst dann nicht mehr geltend gemacht
werden, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstigere finanzielle Verhältnisse
kommt. Die Gewährung des Kostenerlasses ist deshalb mit Zurückhaltung vorzunehmen;
deutlich weniger weit geht eine Ratenzahlung (AGE SB.2017.73 vom 24. März 2021
E. 2.1, SB.2014.28 vom 28. August 2019 E. 2.1). Mit der Konzipierung von Art.
425.
StPO als Kann-Bestimmung bleibt der zuständigen Strafbehörde ein grosser
Ermessens- und Beurteilungsspielraum (BGer 6B_1184/2019 vom 25. Juni 2020
E. 1.1, 6B_886/2019 vom 25. September 2019 E. 2).
2.2
Der
Gesuchsteller befindet sich seit dem 16. Januar 2024 im Freiheitsentzug in der
JVA Lenzburg. Er lebt von einem bescheidenen Pekulium, welches zum einen nur
teilweise frei verfügbar ist und zum anderen nicht gepfändet werden darf
(Art. 83 StGB). Die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers sind
somit momentan aufgrund des Strafvollzugs sehr eng. Auch wegen der bevorstehenden Landesverweisung von 7 Jahren ist nicht
zu erwarten, dass sich seine finanzielle Situation in absehbarer Zeit zum viel
Besseren verändern wird. Unter diesen Umständen erscheint eine Kostenauflage im
Sinne des vorstehend Ausgeführten als unbillig. Die Begleichung der Gerichtskosten
– auch in Raten – würde die Resozialisierung des Gesuchstellers erheblich
erschweren. Es ist viel wichtiger, dass er sich ohne zusätzlichen finanziellen
Druck nach der Entlassung wieder in der Gesellschaft integrieren kann. Um sein
finanzielles und auch sonstiges Fortkommen nicht zu gefährden, erscheint es
gerechtfertigt, ihm die gesamten ausstehenden Verfahrenskosten von CHF
15'305.80 zu erlassen.
3.
Das Erlassgesuch
ist demgemäss gutzuheissen. Für den vorliegenden Entscheid werden keine Kosten
erhoben (§ 40 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung
des Gesuchs werden die mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 8.
November 2023 (SB.2022.95) auferlegten Verfahrenskosten sowie Urteilsgebühren
von insgesamt CHF 15'305.80 erlassen.
Für das Erlassgesuch werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Gesuchsteller
- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und
Controlling
- Rechnungswesen der Gerichte
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc
Oser MLaw Siena Nigon
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.