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Entscheid

DGS.2024.44

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Urteil des Strafgerichts SG.2022.104 vom 19. Juli 2022 und des Appellationsgerichts SB.2022.95 vom 8. November 2023)

10. Oktober 2024Deutsch6 min

fahrunfähigem Zustand (motorloses Fahrzeug), des mehrfachen unberechtigten Verwendens

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

DGS.2024.44

ENTSCHEID

vom 10.

Oktober 2024

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Siena Nigon

Beteiligte

A____, geb. [...] Gesuchsteller

c/o JVA Lenzburg, Ziegeleiweg 13, 5600 Lenzburg

Gegenstand

Gesuch um Erlass der

Verfahrenskosten

(Urteil des Strafgerichts SG.2022.104

vom 19. Juli 2022 und des Appellationsgerichts SB.2022.95 vom 8. November 2023)

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafgerichts vom 19. Juli 2022 und Urteil

des Appellationsgerichts vom 8. November 2023 wurde A____ (nachfolgend

Gesuchsteller) des gewerbsmässigen Diebstahls, des Diebstahls, des mehrfachen

geringfügigen Vermögensdelikts (Sachbeschädigung), des mehrfachen

Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung, des Fahrens in

fahrunfähigem Zustand (motorloses Fahrzeug), des mehrfachen unberechtigten Verwendens

eines Fahrrades sowie der mehrfachen Übertretung nach 19a

Betäubungsmittelgesetzes für schuldig erklärt. Der

Gesuchsteller wurde zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, einer Geldstrafe von

20 Tagessätzen zu CHF 10.– und einer Busse von CHF 1'500.–, bei

schuldhafter Nichtbezahlung 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. In

Abweisung seiner Berufung wurde er in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. c des

Strafgesetzbuches (StGB SR 311.0) für 7 Jahre des Landes verwiesen und

die angeordnete Landesverweisung wurde im Schengener Informationssystem eingetragen.

Dem

Gesuchsteller wurden die erstinstanzlichen Verfahrenskosten

in Höhe von CHF 7'805.80, die Urteilsgebühren in Höhe von CHF 6'000.– sowie die Kosten des

zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF

1'500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen)

auferlegt.

Mit Schreiben vom 27. August 2024 ersuchte der

Gesuchsteller um Erlass der Gerichtskosten von CHF 15'305.80 (CHF 17'005.80

minus Busse von CHF 1'500.– sowie minus Geldstrafe von CHF 200.–). Zur

Begründung führte er an, er besitze kein Vermögen und das einzige Einkommen,

welches er zurzeit erziele, sei das Pekulium in der Höhe von ca. CHF 583.75 pro

Monat.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 425 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus

Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder

erlassen werden. Verfahrenskosten im Sinne von Art. 425 StPO sind Kosten des Strafverfahrens

und Gerichtsgebühren, nicht jedoch Bussen oder Geldstrafen. Zuständig für den

Entscheid nach Art. 425 StPO ist die Strafbehörde. Im Kanton Basel- Stadt ist

über Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden,

welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt

hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43

Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht (statt

vieler: AGE SB.2018.13 vom 10. September 2021 E. 1). Das eingangs genannte Urteil

vom 8. November 2023 wurde durch das Appellationsgericht erlassen, weshalb zur

Behandlung des Kostenerlassgesuchs das Einzelgericht des Appellationsgerichts

zuständig ist.

1.2

Das

Erlassgesuch des Gesuchstellers bezieht sich auf eine Rechnung in Höhe von CHF 17'005.80 des Appellationsgerichts (Rechnung 2024d608

vom 23. August 2024). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die

Verfahrenskosten im Sinne von Art. 425 StPO, die sich aus der Weiterverrechnung

der Kosten der 1. Instanz in Höhe von CHF 13'805.80 sowie Gebühren in Höhe von

CHF 1'500.– zusammensetzen. Nicht Gegenstand des Verfahrens sind die Busse von CHF

1'500.– und die Geldstrafe von CHF 200.–.

2.

2.1

Art.

425.

StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden

oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der

kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung

oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der

kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder

teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der

Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen

Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen

ernsthaft gefährden kann (Griesser,

in Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3.

Auflage 2020, Art. 425 N 1a; Domeisen,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 425 StPO N 4; AGE SB.2017.15 vom

27.

Mai 2020 E. 2.1). Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang immer, dass der

definitive Erlass von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung aufweist. So

können einmal erlassene Verfahrenskosten selbst dann nicht mehr geltend gemacht

werden, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstigere finanzielle Verhältnisse

kommt. Die Gewährung des Kostenerlasses ist deshalb mit Zurückhaltung vorzunehmen;

deutlich weniger weit geht eine Ratenzahlung (AGE SB.2017.73 vom 24. März 2021

E. 2.1, SB.2014.28 vom 28. August 2019 E. 2.1). Mit der Konzipierung von Art.

425.

StPO als Kann-Bestimmung bleibt der zuständigen Strafbehörde ein grosser

Ermessens- und Beurteilungsspielraum (BGer 6B_1184/2019 vom 25. Juni 2020

E. 1.1, 6B_886/2019 vom 25. September 2019 E. 2).

2.2

Der

Gesuchsteller befindet sich seit dem 16. Januar 2024 im Freiheitsentzug in der

JVA Lenzburg. Er lebt von einem bescheidenen Pekulium, welches zum einen nur

teilweise frei verfügbar ist und zum anderen nicht gepfändet werden darf

(Art. 83 StGB). Die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers sind

somit momentan aufgrund des Strafvollzugs sehr eng. Auch wegen der bevorstehenden Landesverweisung von 7 Jahren ist nicht

zu erwarten, dass sich seine finanzielle Situation in absehbarer Zeit zum viel

Besseren verändern wird. Unter diesen Umständen erscheint eine Kostenauflage im

Sinne des vorstehend Ausgeführten als unbillig. Die Begleichung der Gerichtskosten

– auch in Raten – würde die Resozialisierung des Gesuchstellers erheblich

erschweren. Es ist viel wichtiger, dass er sich ohne zusätzlichen finanziellen

Druck nach der Entlassung wieder in der Gesellschaft integrieren kann. Um sein

finanzielles und auch sonstiges Fortkommen nicht zu gefährden, erscheint es

gerechtfertigt, ihm die gesamten ausstehenden Verfahrenskosten von CHF

15'305.80 zu erlassen.

3.

Das Erlassgesuch

ist demgemäss gutzuheissen. Für den vorliegenden Entscheid werden keine Kosten

erhoben (§ 40 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In Gutheissung

des Gesuchs werden die mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 8.

November 2023 (SB.2022.95) auferlegten Verfahrenskosten sowie Urteilsgebühren

von insgesamt CHF 15'305.80 erlassen.

Für das Erlassgesuch werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

- Gesuchsteller

- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und

Controlling

- Rechnungswesen der Gerichte

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc

Oser MLaw Siena Nigon

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.