DGS.2024.45
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Entscheid Appellationsgericht BES.2023.98 vom 29. Februar 2024)
30. Oktober 2024Deutsch5 min
des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–, einschliesslich Auslagen,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
DGS.2024.45
ENTSCHEID
vom 30.
Oktober 2024
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Siena Nigon
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchstellerin
[...]
Gegenstand
Gesuch um Erlass der
Verfahrenskosten
(Entscheid Appellationsgericht
BES.2023.98 vom 29. Februar 2024)
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Entscheid
des Appellationsgerichts BES.2023.98 vom 29. Februar 2024 wurde A____s
(nachfolgend Gesuchstellerin) Beschwerde gegen einen Befehl der
Staatsanwaltschaft für Erkennungsdienstliche Erfassung vom 24. Juni 2023
abgewiesen. In Abweisung der Beschwerde wurden der Gesuchstellerin die Kosten
des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–, einschliesslich Auslagen,
auferlegt.
Mit Schreiben
vom 5. September 2024 ersuchte die Gesuchstellerin um Erlass der
Verfahrenskosten von CHF 600.–. Zur Begründung führte sie an, sie lebe von
Sozialhilfe am Existenzminimum. Zudem sei sie alleinerziehende Mutter von zwei
Kindern.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 425 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus
Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder
erlassen werden. Verfahrenskosten im Sinne von Art. 425 StPO sind Kosten des
Strafverfahrens und Gerichtsgebühren, nicht jedoch Bussen oder Geldstrafen.
Zuständig für den Entscheid nach Art. 425 StPO ist die Strafbehörde. Im Kanton
Basel-Stadt ist über Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu
entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der
Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des
Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG
154.100) beim Einzelgericht (statt vieler: AGE SB.2018.13 vom 10. September
2021.
E. 1). Der eingangs genannte Entscheid vom 29. Februar 2024 wurde durch
das Appellationsgericht erlassen, weshalb zur Behandlung des
Kostenerlassgesuchs das Einzelgericht des Appellationsgerichts zuständig ist.
1.2
Das
Erlassgesuch der Gesuchstellerin bezieht sich auf eine Rechnung in Höhe von CHF
600.– des Appellationsgerichts ([...] vom 7. März 2024). Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens bilden die Verfahrenskosten im Sinne von Art. 425 StPO,
die sich aus den Gebühren des Beschwerdeverfahrens ergeben.
2.
2.1
Art.
425.
StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden
oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der
kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung
oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der
kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder
teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der
Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen
Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen
ernsthaft gefährden kann (Griesser,
in Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3.
Auflage 2020, Art. 425 N 1a; Domeisen,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 425 StPO N 4; AGE SB.2017.15 vom
27.
Mai 2020 E. 2.1). Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang immer, dass der
definitive Erlass von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung aufweist. So
können einmal erlassene Verfahrenskosten selbst dann nicht mehr geltend gemacht
werden, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstigere finanzielle
Verhältnisse kommt. Die Gewährung des Kostenerlasses ist deshalb mit
Zurückhaltung vorzunehmen; deutlich weniger weit geht eine Ratenzahlung (AGE
SB.2017.73 vom 24. März 2021 E. 2.1, SB.2014.28 vom 28. August 2019 E. 2.1).
Mit der Konzipierung von Art. 425 StPO als Kann-Bestimmung bleibt der
zuständigen Strafbehörde ein grosser Ermessens- und Beurteilungsspielraum
(BGer 6B_1184/2019 vom 25. Juni 2020 E. 1.1, 6B_886/2019 vom 25.
September 2019 E. 2).
2.2
Wie
sich aus dem Erlassgesuch und den nachgereichten Unterlagen ergibt, sind die
finanziellen Verhältnisse der Gesuchstellerin durch den Bezug von Sozialhilfe
momentan und wohl auch in Zukunft sehr eng. Die Gesuchstellerin lebt am
Existenzminimum und ist zudem alleinerziehende Mutter von zwei Kindern. Es ist
deshalb nicht zu erwarten, dass sich ihre finanzielle Situation in absehbarer
Zeit zum viel Besseren verändern wird. Unter diesen Umständen erscheint eine
Kostenauflage im Sinne des vorstehend Ausgeführten als unbillig. Die
Begleichung der Gerichtskosten – auch in Raten – würden das Fortkommen der
Gesuchstellerin erschweren. Um ihr finanzielles und auch sonstiges Fortkommen
nicht noch weiter zu gefährden, erscheint es gerechtfertigt, ihr den gesamten
ausstehenden Betrag von CHF 640.– der mit Entscheid des Appellationsgerichts
Basel-Stadt vom 29. Februar 2024 auferlegten Kosten inkl. Mahngebühren zu
erlassen.
3.
Das Erlassgesuch
ist demgemäss gutzuheissen. Für den vorliegenden Entscheid werden keine Kosten
erhoben (§ 40 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung des Gesuchs werden die mit Entscheid des Appellationsgerichts BES.2023.98 vom
29.
Februar 2024 auferlegten Verfahrenskosten
in Höhe von insgesamt CHF 640.– (inkl. Mahngebühren) erlassen.
Für das Erlassgesuch werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Gesuchstellerin
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
-
Rechnungswesen der Gerichte
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc
Oser MLaw Siena Nigon
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.