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Entscheid

DGS.2024.45

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Entscheid Appellationsgericht BES.2023.98 vom 29. Februar 2024)

30. Oktober 2024Deutsch5 min

des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–, einschliesslich Auslagen,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

DGS.2024.45

ENTSCHEID

vom 30.

Oktober 2024

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Siena Nigon

Beteiligte

A____, geb. [...] Gesuchstellerin

[...]

Gegenstand

Gesuch um Erlass der

Verfahrenskosten

(Entscheid Appellationsgericht

BES.2023.98 vom 29. Februar 2024)

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Entscheid

des Appellationsgerichts BES.2023.98 vom 29. Februar 2024 wurde A____s

(nachfolgend Gesuchstellerin) Beschwerde gegen einen Befehl der

Staatsanwaltschaft für Erkennungsdienstliche Erfassung vom 24. Juni 2023

abgewiesen. In Abweisung der Beschwerde wurden der Gesuchstellerin die Kosten

des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–, einschliesslich Auslagen,

auferlegt.

Mit Schreiben

vom 5. September 2024 ersuchte die Gesuchstellerin um Erlass der

Verfahrenskosten von CHF 600.–. Zur Begründung führte sie an, sie lebe von

Sozialhilfe am Existenzminimum. Zudem sei sie alleinerziehende Mutter von zwei

Kindern.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 425 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus

Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder

erlassen werden. Verfahrenskosten im Sinne von Art. 425 StPO sind Kosten des

Strafverfahrens und Gerichtsgebühren, nicht jedoch Bussen oder Geldstrafen.

Zuständig für den Entscheid nach Art. 425 StPO ist die Strafbehörde. Im Kanton

Basel-Stadt ist über Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu

entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der

Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des

Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG

154.100) beim Einzelgericht (statt vieler: AGE SB.2018.13 vom 10. September

2021.

E. 1). Der eingangs genannte Entscheid vom 29. Februar 2024 wurde durch

das Appellationsgericht erlassen, weshalb zur Behandlung des

Kostenerlassgesuchs das Einzelgericht des Appellationsgerichts zuständig ist.

1.2

Das

Erlassgesuch der Gesuchstellerin bezieht sich auf eine Rechnung in Höhe von CHF

600.– des Appellationsgerichts ([...] vom 7. März 2024). Gegenstand des

vorliegenden Verfahrens bilden die Verfahrenskosten im Sinne von Art. 425 StPO,

die sich aus den Gebühren des Beschwerdeverfahrens ergeben.

2.

2.1

Art.

425.

StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden

oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der

kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung

oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der

kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder

teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der

Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen

Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen

ernsthaft gefährden kann (Griesser,

in Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3.

Auflage 2020, Art. 425 N 1a; Domeisen,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 425 StPO N 4; AGE SB.2017.15 vom

27.

Mai 2020 E. 2.1). Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang immer, dass der

definitive Erlass von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung aufweist. So

können einmal erlassene Verfahrenskosten selbst dann nicht mehr geltend gemacht

werden, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstigere finanzielle

Verhältnisse kommt. Die Gewährung des Kostenerlasses ist deshalb mit

Zurückhaltung vorzunehmen; deutlich weniger weit geht eine Ratenzahlung (AGE

SB.2017.73 vom 24. März 2021 E. 2.1, SB.2014.28 vom 28. August 2019 E. 2.1).

Mit der Konzipierung von Art. 425 StPO als Kann-Bestimmung bleibt der

zuständigen Strafbehörde ein grosser Ermessens- und Beurteilungsspielraum

(BGer 6B_1184/2019 vom 25. Juni 2020 E. 1.1, 6B_886/2019 vom 25.

September 2019 E. 2).

2.2

Wie

sich aus dem Erlassgesuch und den nachgereichten Unterlagen ergibt, sind die

finanziellen Verhältnisse der Gesuchstellerin durch den Bezug von Sozialhilfe

momentan und wohl auch in Zukunft sehr eng. Die Gesuchstellerin lebt am

Existenzminimum und ist zudem alleinerziehende Mutter von zwei Kindern. Es ist

deshalb nicht zu erwarten, dass sich ihre finanzielle Situation in absehbarer

Zeit zum viel Besseren verändern wird. Unter diesen Umständen erscheint eine

Kostenauflage im Sinne des vorstehend Ausgeführten als unbillig. Die

Begleichung der Gerichtskosten – auch in Raten – würden das Fortkommen der

Gesuchstellerin erschweren. Um ihr finanzielles und auch sonstiges Fortkommen

nicht noch weiter zu gefährden, erscheint es gerechtfertigt, ihr den gesamten

ausstehenden Betrag von CHF 640.– der mit Entscheid des Appellationsgerichts

Basel-Stadt vom 29. Februar 2024 auferlegten Kosten inkl. Mahngebühren zu

erlassen.

3.

Das Erlassgesuch

ist demgemäss gutzuheissen. Für den vorliegenden Entscheid werden keine Kosten

erhoben (§ 40 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In Gutheissung des Gesuchs werden die mit Entscheid des Appellationsgerichts BES.2023.98 vom

29.

Februar 2024 auferlegten Verfahrenskosten

in Höhe von insgesamt CHF 640.– (inkl. Mahngebühren) erlassen.

Für das Erlassgesuch werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Gesuchstellerin

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling

-

Rechnungswesen der Gerichte

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc

Oser MLaw Siena Nigon

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.