DGS.2024.46
Ausstandsverfahren gegen die verfahrensleitende Staatsanwältin
5. Dezember 2024Deutsch13 min
der Beschuldigte sei) zu übertragen. Es bestehe der dringende Verdacht, dass B____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
DGS.2024.46
ENTSCHEID
vom 5.
Dezember 2024
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und
Gerichtsschreiber MLaw Andreas Callierotti
Beteiligte
A____ Gesuchstellerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Ausstandsverfahren gegen
die verfahrensleitende Staatsanwältin
(in den Verfahren VT.[...] und
SG.[...])
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 16. Dezember
2020 erstattete A____ (nachfolgend: Gesuchstellerin), die Tochter des am [...]
2020 in Basel verstorbenen B____, Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt gegen C____ (nachfolgend: Beschuldigter) und konstituierte sich als
Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt. Ihrer Strafanzeige lag der Verdacht
zugrunde, der Beschuldigte habe ihren Vater, dessen einzige Tochter die
Gesuchstellerin ist, unter seinen Einfluss gebracht, um ab 2018 unter Vorweisen
von Generalvollmachten nach und nach das gesamte Vermögen des B____ auf sich,
seine Ehefrau und die [...] GmbH in [...] (deren wirtschaftlicher Berechtigter
der Beschuldigte sei) zu übertragen. Es bestehe der dringende Verdacht, dass B____
seit längerer Zeit in geschäftlichen Dingen urteilsunfähig geworden sei und der
Beschuldigte ihn daher hinter seinem Rücken um sein gesamtes Vermögen habe
bringen können. Daraufhin eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten
ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf Veruntreuung bzw. Betrug (VT.[...]).
Mit Verfügung vom 6. Oktober 2021 stellte die Staatsanwaltschaft die
Strafuntersuchung betreffend den Verdacht der Veruntreuung bzw. des Betrugs
«mangels Beweises des Tatbestandes bzw. der Täterschaft» kostenlos ein und
verwies die Zivilklage auf den Zivilweg. Gegen diese Verfahrenseinstellung
erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 14. Oktober 2021 Beschwerde beim
Appellationsgericht. Diese wurde mit Entscheid BES.2021.121 vom 2. März
2022 gutgeheissen und die Staatsanwaltschaft angewiesen, das Verfahren fortzuführen.
In der Folge
führte die Staatsanwaltschaft verschiedene Beweismassnahmen durch, kündigte mit
Schreiben vom 10. Februar 2023 jedoch erneut die Einstellung der
Untersuchung an. Daraufhin stellte die Gesuchstellerin mit Eingabe vom
28. Februar 2023 bei der Staatsanwaltschaft den Antrag, die
verfahrensleitende Staatsanwältin in den Ausstand zu versetzen. Dieses Gesuch
wurde von der Staatsanwaltschaft am 16. März 2023 zuständigkeitshalber dem
Appellationsgericht weitergeleitet und mit Entscheid DGS.2023.15 vom 21. Juli
2023 abgewiesen.
In der
Zwischenzeit hatte die Staatsanwaltschaft das Verfahren mit Verfügung vom 21. Juni
2023 erneut mangels Beweises des Tatbestandes bzw. der Täterschaft
(Art. 319 StPO) eingestellt und die Gesuchstellerin auch dagegen mit
Eingabe vom 29. Juni 2023 Beschwerde erhoben. Mit Entscheid BES.2023.96
vom 13. März 2024 hiess das Appellationsgericht auch diese Beschwerde gut,
hob die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. Juni 2023 auf
und wies die Sache zur Weiterführung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft
zurück.
Am 24. Juni
2024 erhob die Gesuchstellerin Rechtsverzögerungsbeschwerde beim
Appellationsgericht. Diese wurde mit Entscheid BES.2024.79 vom 23. August 2024
gutgeheissen und die Staatsanwaltschaft angewiesen, das Verfahren unverzüglich
und nach Massgabe der Entscheide BES.2021.121 und BES.2023.96 voranzutreiben.
Am
15. August 2024 erhob die Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit dem Kauf
der Liegenschaft in [...]/BE Anklage wegen Veruntreuung von Bankguthaben von B____
bei der [...] Bank AG und stellte das Verfahren mit einer
Teil-Einstellungsverfügung vom 15. August 2024 in Bezug auf den Vorwurf
der mehrfachen Urkundenfälschung, der mehrfachen Veruntreuung weiterer
Bankguthaben von B____ bei der [...] Bank AG, der [...] Bank AG und der [...] AG
ein. Implizit eingestellt wurde das Verfahren auch hinsichtlich des Vorwurfs des
Erschleichens einer falschen Beurkundung durch C____ im Zusammenhang mit dem Kauf
der Liegenschaft in [...]/BE. Das zur Anklage gebrachte Verfahren ist unter dem
Aktenzeichen SG.[...] beim Strafgericht hängig. Auch die
Teil-Einstellungsverfügung vom 15. August 2024 wurde von der Gesuchstellerin
mit Beschwerde vom 26. August 2024 angefochten und vom Appellationsgericht
mit Entscheid BES.2024.103 vom 4. Dezember 2024 aufgehoben. Zudem wurde
die Staatsanwaltschaft vom Appellationsgericht angewiesen, die in den
Erwägungen des Entscheids BES.2024.103 vom 4. Dezember 2024 aufgeführten
Untersuchungshandlungen nun unverzüglich vorzunehmen.
Mit Eingabe vom
27. August 2024 hat die Gesuchstellerin beim Strafgericht ein
Ausstandsgesuch gegen die Vertreterin der Staatsanwaltschaft im Verfahren SG.[...]
gestellt. Zudem hat die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 6. September 2024 beim
Appellationsgericht beantragt, Staatsanwältin [...] unter o./e. Kostenfolge
sowohl im eingestellten als auch im angeklagten Teil des gegen C____ geführten
Strafverfahrens in den Ausstand zu versetzen. Mit Verfügung vom
16. September 2024 hat der verfahrensleitende Strafgerichtspräsident das Verfahren
SG.[...] sistiert, entschieden, dass das sistierte Verfahren beim Strafgericht
hängig bleibt, und das Ausstandsgesuch vom 27. August 2024 zuständigkeitshalber
dem Appellationsgericht überwiesen. Mit Stellungnahme vom 30. September
2024 hat die abgelehnte Staatsanwältin die kostenfällige Abweisung des Ausstandsgesuchs
beantragt. Am 17. Oktober 2024 hat sich die Gesuchstellerin nochmals
replicando vernehmen lassen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben
sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 58 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) hat eine
Partei, welche den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person
verlangen will, der Verfahrensleitung ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Solange
ein Verfahren nicht rechtskräftig eingestellt worden ist, liegt die
Verfahrensleitung bei der Staatsanwaltschaft (Art. 61 lit. a StPO; Frischknecht/Reut, in: Basler Kommentar
StPO, Art. 61 N 7). Einstellungsverfügungen werden erst mit
unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig (Art. 437
Abs. 1 StPO). Die vom Ausstandsgesuch betroffene Person nimmt dazu
Stellung (Art. 58 Abs. 2 StPO). Über Ablehnungsgesuche gegen die
Staatsanwaltschaft oder einzelne ihrer Mitglieder entscheidet gemäss Art. 59
Abs. 1 lit. b StPO ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die
Beschwerdeinstanz. Im Kanton Basel-Stadt übt das Appellationsgericht als
Einzelgericht die Funktion des Beschwerdegerichts aus (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Dass die – als
Verfahrenspartei nach Art. 58 Abs. 1 StPO zur Stellung eines
Ausstandsgesuchs legitimierte – Gesuchstellerin ihr Gesuch hinsichtlich des
eingestellten Teils des Strafverfahrens VT.[...] nicht bei der
verfahrensleitenden Staatsanwältin, sondern direkt beim Appellationsgericht
eingereicht hat, schadet ihr gemäss der Rechtsprechung des Appellationsgerichts
nicht (vgl. AGE DG.2014.28 vom 9. Dezember 2014 E. 1.2). Die
Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts hat das Gesuch mit Verfügung vom
25.
September 2024 der abgelehnten Staatsanwältin zur Stellungnahme zukommen
lassen (Verfahrensakten S. 36). Zudem ist es vorliegend gerechtfertigt,
das im strafgerichtlichen Verfahren SG.[...] gestellte Ausstandsgesuch vom
27.
August 2024 (Verfahrensakten S. 19 ff.) sowie das den
eingestellten Teil des Strafverfahrens VT.[...] betreffende Ausstandsgesuch vom
6.
September 2024 (Verfahrensakten S. 2, 4) im Folgenden zusammen zu
beurteilen, da zwischen den beiden Gesuchen ein sehr enger Zusammenhang besteht
und in beiden Fällen gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO das
Appellationsgericht als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung zuständig ist.
1.2
Ein
Ausstandsgesuch ist «ohne Verzug» zu stellen, sobald die den Ausstand
verlangende Partei vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58 Abs. 1
StPO). Wer einen Ausstandsgrund nicht unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme
geltend macht, verwirkt den Anspruch auf seine spätere Anrufung (BGE 136 I 207
E. 3.4 S. 211 mit Hinweisen; BGer 1B_274/2013 vom 19. November
2013.
E. 4.1, 1B_13/2013 vom 17. April 2013 E. 4). Leitet der
Betroffene den Anschein der Befangenheit aus verschiedenen Verfahrensfehlern
ab, handelt er rechtzeitig, wenn er sein Ausstandsgesuch so bald wie möglich
nach dem letzten geltend gemachten Verfahrensfehler stellt, der seiner Ansicht
nach «das Mass voll» gemacht und dazu geführt hat, dass der Richter nun als
befangen angesehen werden muss (BGer 1P.333/2003 vom 14. November 2003 E. 2.2).
Vorliegend begründet
die Gesuchstellerin ihr Gesuch mit mehreren angeblichen Verfahrensfehlern,
wobei die Feststellungen des Appellationsgerichts im Entscheid BES.2024.79 vom
23.
August 2024 ausschlaggebend gewesen seien. Auf das rund eine Woche nach
Eingang des erwähnten Appellationsgerichtsentscheids gestellte Ausstandsgesuch
vom 6. September 2024 ist somit einzutreten.
2.
2.1
Die
Gesuchsstellerin macht zusammengefasst geltend, das Appellationsgericht habe in
der vorliegend zu beurteilenden Sache schon zwei Beschwerden gegen
Einstellungsverfügungen sowie eine Rechtsverweigerungsbeschwerde gutgeheissen.
Aus diesen Entscheiden ergebe sich, dass sich die abgelehnte Staatsanwältin
weigere, die vom Appellationsgericht angeordneten Beweise zu erheben. Die
Nichtumsetzung dieser Vorgaben stelle eine «Renitenz erster Güte» dar. Eine
Staatsanwältin, die klare richterliche Anordnungen einfach ignoriere, handle
nicht pflichtgemäss bzw. einseitig, womit der Beschuldigte begünstigt werde.
Dies spreche klar für eine Befangenheit (Ausstandsgesuch vom 6. September
2024, Verfahrensakten S. 1 ff.).
2.2
Demgegenüber
macht die Staatsanwaltschaft geltend, bereits aus dem Umstand, dass gegen C____
am 15. August 2024 Anklage wegen mehrfacher Veruntreuung erhoben wurde,
werde deutlich, dass keine Befangenheit der abgelehnten Staatsanwältin
vorliege. Darüber hinaus sei in der Teil-Einstellungsverfügung vom
15.
August 2024 bzw. in der Stellungnahme zur gegen diese Verfügung
erhobenen Beschwerde hinlänglich begründet worden, weshalb die beantragten
Beweise nicht erhoben worden seien, worauf verwiesen werde (Stellungnahme vom
30.
September 2024, Verfahrensakten S. 38).
3.
3.1
Die
Ausstandsgründe für die in einer Strafbehörde tätigen Justizpersonen sind in
Art. 56 StPO geregelt. Von den in Art. 56 lit. a–e StPO
geregelten besonderen Ausstandsgründen abgesehen, liegt ein Ausstandsgrund vor,
wenn jemand «aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder
Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte»
(Art. 56 lit. f StPO). Bei der Prüfung, ob eine in der
Strafverfolgungsbehörde tätige Person befangen ist, ist nicht auf das
subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die
Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen.
Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass die Person tatsächlich befangen
ist. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den
Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken (BGE 140 I 326
E. 5.1,138 IV 142 E. 2.1). Im Interesse einer beförderlichen
Rechtspflege ist im Zusammenhang mit Ausstandsgesuchen gegen Justizbeamte eine
Befangenheit nicht leichthin anzunehmen. Fehlerhafte Verfügungen und
Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft begründen für sich allein keinen
Anschein der Voreingenommenheit. Anders verhält es sich, wenn besonders krasse
oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen der Untersuchungsleitung vorliegen,
welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten
darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (BGE 143 IV 69 E. 3.2, 141 IV 178 E. 3.2.3, 138 IV 142 E. 2.3; BGer 1B_620/2020 vom
23.
Februar 2021 E. 3.3).
Die Aufhebung
einer Einstellungsverfügung stellt für sich alleine noch keinen Ausstandsgrund dar.
Denn es ist davon auszugehen, dass der fallführende Staatsanwalt bzw. die
fallführende Staatsanwältin bei der Wiederaufnahme der Untersuchung
grundsätzlich in der Lage ist, die von der Beschwerdeinstanz geäusserte Meinung
zu berücksichtigen und deren Weisungen zu befolgen. Ein Ausstandsgrund ist nur
ausnahmsweise anzunehmen, wenn die in Frage stehende Person durch ihre Haltung
und früheren Äusserungen deutlich gemacht hat, dass sie nicht in der Lage sein
wird, ihren Standpunkt zu überdenken. Dies kann sich namentlich aus der
Begründung der Einstellungsverfügung sowie aus Aussagen der betreffenden
Staatsanwältin oder des betreffenden Staatsanwalts im Rechtsmittelverfahren
ergeben. Ferner kann sich ein Ausstandsgrund auch daraus ergeben, dass neben
der Einstellungsverfügung noch eine Reihe weiterer schwerer Verfahrensfehler
hinzukommen und dadurch insgesamt der Eindruck entsteht, dass die
Staatsanwältin oder der Staatsanwalt die beschuldigte Person bevorzugt (BGE 143 IV 69 E. 3.2, 138 IV 142 E. 2.3 f.; BGer 1B_315/2019 vom 24.
September 2019 E. 3.2.2 f.; AGE DGS.2023.15 vom 21. Juli 2023
E. 2.4).
3.2
Vorliegend
hat die abgelehnte Staatsanwältin im Zusammenhang mit der gegen C____ geführten
Strafuntersuchung bisher drei Mal eine Einstellungsverfügung erlassen, ohne
dass die hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt gewesen wären, sodass
bisher sämtliche Einstellungsverfügungen auf Beschwerde hin vom
Appellationsgericht aufgehoben werden mussten. Am 6. Oktober 2021 wurde die
Untersuchung hinsichtlich des Verdachts der Veruntreuung bzw. des Betrugs mangels
Beweises des Tatbestandes bzw. der Täterschaft eingestellt (Vorakten
S. 386). Diese Einstellungsverfügung wurde vom Appellationsgericht
aufgehoben (AGE BES.2021.121 vom 2. März 2022). Am 21. Juni 2023
wurde die Untersuchung hinsichtlich des Verdachts der Veruntreuung,
eventualiter des Betrugs erneut mangels Beweises des Tatbestandes bzw. der
Täterschaft eingestellt (Vorakten S. 659). Auch diese
Einstellungsverfügung wurde vom Appellationsgericht aufgehoben (AGE BES.2023.96
vom 13. März 2024). Schliesslich wurde das Verfahren mit
Teil-Einstellungsverfügung vom 15. August 2024 hinsichtlich mehrfacher
Urkundenfälschung und mehrfacher Veruntreuung – bis auf den Vorwurf der Veruntreuung
von Bankguthaben von B____ bei der [...] Bank AG im Zusammenhang mit dem Kauf
der Liegenschaft in [...]/BE (vgl. Anklageschrift vom 15. August 2024,
Vorakten S. 1090 ff.) – wiederum eingestellt (Vorakten S. 1083).
Implizit eingestellt wurde das Verfahren zudem auch hinsichtlich des Vorwurfs
des Erschleichens einer falschen Beurkundung durch C____ im Zusammenhang mit
dem Kauf der Liegenschaft in [...]/BE (AGE BES.2021.103 vom 4. Dezember
2024.
E. 3.5.3). Auch die Teil-Einstellungsverfügung vom 15. August
2024.
wurde vom Appellationsgericht aufgehoben (AGE BES.2024.103 vom 4. Dezember
2024). Den in den Entscheiden des Appellationsgerichts BES.2021.121 vom
2.
März 2022 und BES.2023.96 vom 13. März 2024 der Staatsanwaltschaft
erteilten Weisungen ist die fallführende Staatsanwältin bisher nur zu einem
kleinen Teil nachgekommen, weshalb vom Appellationsgericht mit dem Entscheid BES.2024.79
vom 23. August 2024 eine von der Gesuchstellerin erhobene Rechtsverzögerungs-
und Rechtsverweigerungsbeschwerde gutgeheissen wurde. Zudem hat die
fallführende Staatsanwältin in ihrer Vernehmlassung zum vorliegenden Ausstandsgesuch
durchblicken lassen, dass sie in Bezug auf die vorliegende Untersuchung keinen
zusätzlichen Ermittlungsbedarf sieht (Verfahrensakten S. 38), obschon nach
Auffassung des Appellationsgerichts zahlreiche Untersuchungshandlungen angezeigt
sind (vgl. AGE BES.2024.103 vom 4. Dezember 2024 E. 3.3.4,
E. 3.4.4 und E. 3.5.4). Vor diesem Hintergrund scheint es mehr als
fraglich, ob die fallführende Staatsanwältin in der Lage ist, den vom
Appellationsgericht – letztmals im Entscheid BES.2024.103 vom 4. Dezember 2024
– erteilten Weisungen Folge zu leisten. Diese Umstände genügen, um bei
objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit der
fallführenden Staatsanwältin zu erwecken.
Da zwischen der
vor Strafgericht hängigen Anklage wegen mehrfacher Veruntreuung von Bankguthaben
im Zusammenhang mit dem Liegenschaftskauf in [...]/BE (vgl. Anklageschrift vom
15.
August 2024, Vorakten S. 1090 ff.) und den von der
Teil-Einstellungsverfügung betroffenen Vorwürfen, insbesondere dem – implizit –
eingestellten Vorwurf des Erschleichens einer falschen Beurkundung im
Zusammenhang mit ebendiesem Liegenschaftskauf in [...]/BE (AGE BES.2021.103 vom
4.
Dezember 2024 E. 3.5.3), ein sehr enger Zusammenhang besteht, ist bei
objektiver Betrachtung auch der Anschein der Befangenheit der Vertreterin der
Staatsanwaltschaft im vor Strafgericht hängigen Verfahren SB.[...] zu bejahen.
2.3
Nach
dem Gesagten ist das Ausstandsgesuch gutzuheissen und Staatsanwältin [...] anzuweisen,
in den unter den Aktenzeichen SG.[...] und VT.[...] geführten Verfahren in den
Ausstand zu treten.
3.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens gehen dessen Kosten nach Art. 59 Abs. 4 StPO
zu Lasten des Kantons und der Gesuchstellerin ist eine angemessene
Parteientschädigung zuzusprechen. Mangels Einreichung einer Honorarnote ist der
zu vergütende Aufwand des Verteidigers zu schätzen. Angesichts des Umfangs
seiner Eingaben ist von einem Aufwand von drei Stunden auszugehen, die zum
üblichen Stundenansatz von CHF 250.– gemäss Überwälzungstarif zu vergüten
sind.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Ausstandsgesuch gegen die
verfahrensleitende Staatsanwältin [...] wird gutgeheissen und diese angewiesen,
in den unter den Aktenzeichen VT.[...] und SG.[...] geführten Verfahren in den
Ausstand zu treten.
Für das Ausstandsverfahren werden keine Kosten erhoben.
Der Gesuchstellerin wird zu Lasten der Gerichtskasse eine
Parteientschädigung von CHF 750.– zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 60.75,
somit total CHF 810.75 zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Gesuchstellerin
-
Staatsanwältin [...]
-
Strafgerichtspräsident [...] (z.K., betrifft SG.[...])
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Liselotte Henz MLaw Andreas
Callierotti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.