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Entscheid

DGS.2024.46

Ausstandsverfahren gegen die verfahrensleitende Staatsanwältin

5. Dezember 2024Deutsch13 min

der Beschuldigte sei) zu übertragen. Es bestehe der dringende Verdacht, dass B____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

DGS.2024.46

ENTSCHEID

vom 5.

Dezember 2024

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und

Gerichtsschreiber MLaw Andreas Callierotti

Beteiligte

A____ Gesuchstellerin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Ausstandsverfahren gegen

die verfahrensleitende Staatsanwältin

(in den Verfahren VT.[...] und

SG.[...])

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 16. Dezember

2020 erstattete A____ (nachfolgend: Gesuchstellerin), die Tochter des am [...]

2020 in Basel verstorbenen B____, Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt gegen C____ (nachfolgend: Beschuldigter) und konstituierte sich als

Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt. Ihrer Strafanzeige lag der Verdacht

zugrunde, der Beschuldigte habe ihren Vater, dessen einzige Tochter die

Gesuchstellerin ist, unter seinen Einfluss gebracht, um ab 2018 unter Vorweisen

von Generalvollmachten nach und nach das gesamte Vermögen des B____ auf sich,

seine Ehefrau und die [...] GmbH in [...] (deren wirtschaftlicher Berechtigter

der Beschuldigte sei) zu übertragen. Es bestehe der dringende Verdacht, dass B____

seit längerer Zeit in geschäftlichen Dingen urteilsunfähig geworden sei und der

Beschuldigte ihn daher hinter seinem Rücken um sein gesamtes Vermögen habe

bringen können. Daraufhin eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten

ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf Veruntreuung bzw. Betrug (VT.[...]).

Mit Verfügung vom 6. Oktober 2021 stellte die Staatsanwaltschaft die

Strafuntersuchung betreffend den Verdacht der Veruntreuung bzw. des Betrugs

«mangels Beweises des Tatbestandes bzw. der Täterschaft» kostenlos ein und

verwies die Zivilklage auf den Zivilweg. Gegen diese Verfahrenseinstellung

erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 14. Oktober 2021 Beschwerde beim

Appellationsgericht. Diese wurde mit Entscheid BES.2021.121 vom 2. März

2022 gutgeheissen und die Staatsanwaltschaft angewiesen, das Verfahren fortzuführen.

In der Folge

führte die Staatsanwaltschaft verschiedene Beweismassnahmen durch, kündigte mit

Schreiben vom 10. Februar 2023 jedoch erneut die Einstellung der

Untersuchung an. Daraufhin stellte die Gesuchstellerin mit Eingabe vom

28. Februar 2023 bei der Staatsanwaltschaft den Antrag, die

verfahrensleitende Staatsanwältin in den Ausstand zu versetzen. Dieses Gesuch

wurde von der Staatsanwaltschaft am 16. März 2023 zuständigkeitshalber dem

Appellationsgericht weitergeleitet und mit Entscheid DGS.2023.15 vom 21. Juli

2023 abgewiesen.

In der

Zwischenzeit hatte die Staatsanwaltschaft das Verfahren mit Verfügung vom 21. Juni

2023 erneut mangels Beweises des Tatbestandes bzw. der Täterschaft

(Art. 319 StPO) eingestellt und die Gesuchstellerin auch dagegen mit

Eingabe vom 29. Juni 2023 Beschwerde erhoben. Mit Entscheid BES.2023.96

vom 13. März 2024 hiess das Appellationsgericht auch diese Beschwerde gut,

hob die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. Juni 2023 auf

und wies die Sache zur Weiterführung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft

zurück.

Am 24. Juni

2024 erhob die Gesuchstellerin Rechtsverzögerungsbeschwerde beim

Appellationsgericht. Diese wurde mit Entscheid BES.2024.79 vom 23. August 2024

gutgeheissen und die Staatsanwaltschaft angewiesen, das Verfahren unverzüglich

und nach Massgabe der Entscheide BES.2021.121 und BES.2023.96 voranzutreiben.

Am

15. August 2024 erhob die Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit dem Kauf

der Liegenschaft in [...]/BE Anklage wegen Veruntreuung von Bankguthaben von B____

bei der [...] Bank AG und stellte das Verfahren mit einer

Teil-Einstellungsverfügung vom 15. August 2024 in Bezug auf den Vorwurf

der mehrfachen Urkundenfälschung, der mehrfachen Veruntreuung weiterer

Bankguthaben von B____ bei der [...] Bank AG, der [...] Bank AG und der [...] AG

ein. Implizit eingestellt wurde das Verfahren auch hinsichtlich des Vorwurfs des

Erschleichens einer falschen Beurkundung durch C____ im Zusammenhang mit dem Kauf

der Liegenschaft in [...]/BE. Das zur Anklage gebrachte Verfahren ist unter dem

Aktenzeichen SG.[...] beim Strafgericht hängig. Auch die

Teil-Einstellungsverfügung vom 15. August 2024 wurde von der Gesuchstellerin

mit Beschwerde vom 26. August 2024 angefochten und vom Appellationsgericht

mit Entscheid BES.2024.103 vom 4. Dezember 2024 aufgehoben. Zudem wurde

die Staatsanwaltschaft vom Appellationsgericht angewiesen, die in den

Erwägungen des Entscheids BES.2024.103 vom 4. Dezember 2024 aufgeführten

Untersuchungshandlungen nun unverzüglich vorzunehmen.

Mit Eingabe vom

27. August 2024 hat die Gesuchstellerin beim Strafgericht ein

Ausstandsgesuch gegen die Vertreterin der Staatsanwaltschaft im Verfahren SG.[...]

gestellt. Zudem hat die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 6. September 2024 beim

Appellationsgericht beantragt, Staatsanwältin [...] unter o./e. Kostenfolge

sowohl im eingestellten als auch im angeklagten Teil des gegen C____ geführten

Strafverfahrens in den Ausstand zu versetzen. Mit Verfügung vom

16. September 2024 hat der verfahrensleitende Strafgerichtspräsident das Verfahren

SG.[...] sistiert, entschieden, dass das sistierte Verfahren beim Strafgericht

hängig bleibt, und das Ausstandsgesuch vom 27. August 2024 zuständigkeitshalber

dem Appellationsgericht überwiesen. Mit Stellungnahme vom 30. September

2024 hat die abgelehnte Staatsanwältin die kostenfällige Abweisung des Ausstandsgesuchs

beantragt. Am 17. Oktober 2024 hat sich die Gesuchstellerin nochmals

replicando vernehmen lassen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben

sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 58 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) hat eine

Partei, welche den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person

verlangen will, der Verfahrensleitung ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Solange

ein Verfahren nicht rechtskräftig eingestellt worden ist, liegt die

Verfahrensleitung bei der Staatsanwaltschaft (Art. 61 lit. a StPO; Frischknecht/Reut, in: Basler Kommentar

StPO, Art. 61 N 7). Einstellungsverfügungen werden erst mit

unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig (Art. 437

Abs. 1 StPO). Die vom Ausstandsgesuch betroffene Person nimmt dazu

Stellung (Art. 58 Abs. 2 StPO). Über Ablehnungsgesuche gegen die

Staatsanwaltschaft oder einzelne ihrer Mitglieder entscheidet gemäss Art. 59

Abs. 1 lit. b StPO ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die

Beschwerdeinstanz. Im Kanton Basel-Stadt übt das Appellationsgericht als

Einzelgericht die Funktion des Beschwerdegerichts aus (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

Dass die – als

Verfahrenspartei nach Art. 58 Abs. 1 StPO zur Stellung eines

Ausstandsgesuchs legitimierte – Gesuchstellerin ihr Gesuch hinsichtlich des

eingestellten Teils des Strafverfahrens VT.[...] nicht bei der

verfahrensleitenden Staatsanwältin, sondern direkt beim Appellationsgericht

eingereicht hat, schadet ihr gemäss der Rechtsprechung des Appellationsgerichts

nicht (vgl. AGE DG.2014.28 vom 9. Dezember 2014 E. 1.2). Die

Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts hat das Gesuch mit Verfügung vom

25.

September 2024 der abgelehnten Staatsanwältin zur Stellungnahme zukommen

lassen (Verfahrensakten S. 36). Zudem ist es vorliegend gerechtfertigt,

das im strafgerichtlichen Verfahren SG.[...] gestellte Ausstandsgesuch vom

27.

August 2024 (Verfahrensakten S. 19 ff.) sowie das den

eingestellten Teil des Strafverfahrens VT.[...] betreffende Ausstandsgesuch vom

6.

September 2024 (Verfahrensakten S. 2, 4) im Folgenden zusammen zu

beurteilen, da zwischen den beiden Gesuchen ein sehr enger Zusammenhang besteht

und in beiden Fällen gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO das

Appellationsgericht als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung zuständig ist.

1.2

Ein

Ausstandsgesuch ist «ohne Verzug» zu stellen, sobald die den Ausstand

verlangende Partei vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58 Abs. 1

StPO). Wer einen Ausstandsgrund nicht unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme

geltend macht, verwirkt den Anspruch auf seine spätere Anrufung (BGE 136 I 207

E. 3.4 S. 211 mit Hinweisen; BGer 1B_274/2013 vom 19. November

2013.

E. 4.1, 1B_13/2013 vom 17. April 2013 E. 4). Leitet der

Betroffene den Anschein der Befangenheit aus verschiedenen Verfahrensfehlern

ab, handelt er rechtzeitig, wenn er sein Ausstandsgesuch so bald wie möglich

nach dem letzten geltend gemachten Verfahrensfehler stellt, der seiner Ansicht

nach «das Mass voll» gemacht und dazu geführt hat, dass der Richter nun als

befangen angesehen werden muss (BGer 1P.333/2003 vom 14. November 2003 E. 2.2).

Vorliegend begründet

die Gesuchstellerin ihr Gesuch mit mehreren angeblichen Verfahrensfehlern,

wobei die Feststellungen des Appellationsgerichts im Entscheid BES.2024.79 vom

23.

August 2024 ausschlaggebend gewesen seien. Auf das rund eine Woche nach

Eingang des erwähnten Appellationsgerichtsentscheids gestellte Ausstandsgesuch

vom 6. September 2024 ist somit einzutreten.

2.

2.1

Die

Gesuchsstellerin macht zusammengefasst geltend, das Appellationsgericht habe in

der vorliegend zu beurteilenden Sache schon zwei Beschwerden gegen

Einstellungsverfügungen sowie eine Rechtsverweigerungsbeschwerde gutgeheissen.

Aus diesen Entscheiden ergebe sich, dass sich die abgelehnte Staatsanwältin

weigere, die vom Appellationsgericht angeordneten Beweise zu erheben. Die

Nichtumsetzung dieser Vorgaben stelle eine «Renitenz erster Güte» dar. Eine

Staatsanwältin, die klare richterliche Anordnungen einfach ignoriere, handle

nicht pflichtgemäss bzw. einseitig, womit der Beschuldigte begünstigt werde.

Dies spreche klar für eine Befangenheit (Ausstandsgesuch vom 6. September

2024, Verfahrensakten S. 1 ff.).

2.2

Demgegenüber

macht die Staatsanwaltschaft geltend, bereits aus dem Umstand, dass gegen C____

am 15. August 2024 Anklage wegen mehrfacher Veruntreuung erhoben wurde,

werde deutlich, dass keine Befangenheit der abgelehnten Staatsanwältin

vorliege. Darüber hinaus sei in der Teil-Einstellungsverfügung vom

15.

August 2024 bzw. in der Stellungnahme zur gegen diese Verfügung

erhobenen Beschwerde hinlänglich begründet worden, weshalb die beantragten

Beweise nicht erhoben worden seien, worauf verwiesen werde (Stellungnahme vom

30.

September 2024, Verfahrensakten S. 38).

3.

3.1

Die

Ausstandsgründe für die in einer Strafbehörde tätigen Justizpersonen sind in

Art. 56 StPO geregelt. Von den in Art. 56 lit. a–e StPO

geregelten besonderen Ausstandsgründen abgesehen, liegt ein Ausstandsgrund vor,

wenn jemand «aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder

Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte»

(Art. 56 lit. f StPO). Bei der Prüfung, ob eine in der

Strafverfolgungsbehörde tätige Person befangen ist, ist nicht auf das

subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die

Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen.

Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass die Person tatsächlich befangen

ist. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den

Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken (BGE 140 I 326

E. 5.1,138 IV 142 E. 2.1). Im Interesse einer beförderlichen

Rechtspflege ist im Zusammenhang mit Ausstandsgesuchen gegen Justizbeamte eine

Befangenheit nicht leichthin anzunehmen. Fehlerhafte Verfügungen und

Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft begründen für sich allein keinen

Anschein der Voreingenommenheit. Anders verhält es sich, wenn besonders krasse

oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen der Untersuchungsleitung vorliegen,

welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten

darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (BGE 143 IV 69 E. 3.2, 141 IV 178 E. 3.2.3, 138 IV 142 E. 2.3; BGer 1B_620/2020 vom

23.

Februar 2021 E. 3.3).

Die Aufhebung

einer Einstellungsverfügung stellt für sich alleine noch keinen Ausstandsgrund dar.

Denn es ist davon auszugehen, dass der fallführende Staatsanwalt bzw. die

fallführende Staatsanwältin bei der Wiederaufnahme der Untersuchung

grundsätzlich in der Lage ist, die von der Beschwerdeinstanz geäusserte Meinung

zu berücksichtigen und deren Weisungen zu befolgen. Ein Ausstandsgrund ist nur

ausnahmsweise anzunehmen, wenn die in Frage stehende Person durch ihre Haltung

und früheren Äusserungen deutlich gemacht hat, dass sie nicht in der Lage sein

wird, ihren Standpunkt zu überdenken. Dies kann sich namentlich aus der

Begründung der Einstellungsverfügung sowie aus Aussagen der betreffenden

Staatsanwältin oder des betreffenden Staatsanwalts im Rechtsmittelverfahren

ergeben. Ferner kann sich ein Ausstandsgrund auch daraus ergeben, dass neben

der Einstellungsverfügung noch eine Reihe weiterer schwerer Verfahrensfehler

hinzukommen und dadurch insgesamt der Eindruck entsteht, dass die

Staatsanwältin oder der Staatsanwalt die beschuldigte Person bevorzugt (BGE 143 IV 69 E. 3.2, 138 IV 142 E. 2.3 f.; BGer 1B_315/2019 vom 24.

September 2019 E. 3.2.2 f.; AGE DGS.2023.15 vom 21. Juli 2023

E. 2.4).

3.2

Vorliegend

hat die abgelehnte Staatsanwältin im Zusammenhang mit der gegen C____ geführten

Strafuntersuchung bisher drei Mal eine Einstellungsverfügung erlassen, ohne

dass die hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt gewesen wären, sodass

bisher sämtliche Einstellungsverfügungen auf Beschwerde hin vom

Appellationsgericht aufgehoben werden mussten. Am 6. Oktober 2021 wurde die

Untersuchung hinsichtlich des Verdachts der Veruntreuung bzw. des Betrugs mangels

Beweises des Tatbestandes bzw. der Täterschaft eingestellt (Vorakten

S. 386). Diese Einstellungsverfügung wurde vom Appellationsgericht

aufgehoben (AGE BES.2021.121 vom 2. März 2022). Am 21. Juni 2023

wurde die Untersuchung hinsichtlich des Verdachts der Veruntreuung,

eventualiter des Betrugs erneut mangels Beweises des Tatbestandes bzw. der

Täterschaft eingestellt (Vorakten S. 659). Auch diese

Einstellungsverfügung wurde vom Appellationsgericht aufgehoben (AGE BES.2023.96

vom 13. März 2024). Schliesslich wurde das Verfahren mit

Teil-Einstellungsverfügung vom 15. August 2024 hinsichtlich mehrfacher

Urkundenfälschung und mehrfacher Veruntreuung – bis auf den Vorwurf der Veruntreuung

von Bankguthaben von B____ bei der [...] Bank AG im Zusammenhang mit dem Kauf

der Liegenschaft in [...]/BE (vgl. Anklageschrift vom 15. August 2024,

Vorakten S. 1090 ff.) – wiederum eingestellt (Vorakten S. 1083).

Implizit eingestellt wurde das Verfahren zudem auch hinsichtlich des Vorwurfs

des Erschleichens einer falschen Beurkundung durch C____ im Zusammenhang mit

dem Kauf der Liegenschaft in [...]/BE (AGE BES.2021.103 vom 4. Dezember

2024.

E. 3.5.3). Auch die Teil-Einstellungsverfügung vom 15. August

2024.

wurde vom Appellationsgericht aufgehoben (AGE BES.2024.103 vom 4. Dezember

2024). Den in den Entscheiden des Appellationsgerichts BES.2021.121 vom

2.

März 2022 und BES.2023.96 vom 13. März 2024 der Staatsanwaltschaft

erteilten Weisungen ist die fallführende Staatsanwältin bisher nur zu einem

kleinen Teil nachgekommen, weshalb vom Appellationsgericht mit dem Entscheid BES.2024.79

vom 23. August 2024 eine von der Gesuchstellerin erhobene Rechtsverzögerungs-

und Rechtsverweigerungsbeschwerde gutgeheissen wurde. Zudem hat die

fallführende Staatsanwältin in ihrer Vernehmlassung zum vorliegenden Ausstandsgesuch

durchblicken lassen, dass sie in Bezug auf die vorliegende Untersuchung keinen

zusätzlichen Ermittlungsbedarf sieht (Verfahrensakten S. 38), obschon nach

Auffassung des Appellationsgerichts zahlreiche Untersuchungshandlungen angezeigt

sind (vgl. AGE BES.2024.103 vom 4. Dezember 2024 E. 3.3.4,

E. 3.4.4 und E. 3.5.4). Vor diesem Hintergrund scheint es mehr als

fraglich, ob die fallführende Staatsanwältin in der Lage ist, den vom

Appellationsgericht – letztmals im Entscheid BES.2024.103 vom 4. Dezember 2024

– erteilten Weisungen Folge zu leisten. Diese Umstände genügen, um bei

objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit der

fallführenden Staatsanwältin zu erwecken.

Da zwischen der

vor Strafgericht hängigen Anklage wegen mehrfacher Veruntreuung von Bankguthaben

im Zusammenhang mit dem Liegenschaftskauf in [...]/BE (vgl. Anklageschrift vom

15.

August 2024, Vorakten S. 1090 ff.) und den von der

Teil-Einstellungsverfügung betroffenen Vorwürfen, insbesondere dem – implizit –

eingestellten Vorwurf des Erschleichens einer falschen Beurkundung im

Zusammenhang mit ebendiesem Liegenschaftskauf in [...]/BE (AGE BES.2021.103 vom

4.

Dezember 2024 E. 3.5.3), ein sehr enger Zusammenhang besteht, ist bei

objektiver Betrachtung auch der Anschein der Befangenheit der Vertreterin der

Staatsanwaltschaft im vor Strafgericht hängigen Verfahren SB.[...] zu bejahen.

2.3

Nach

dem Gesagten ist das Ausstandsgesuch gutzuheissen und Staatsanwältin [...] anzuweisen,

in den unter den Aktenzeichen SG.[...] und VT.[...] geführten Verfahren in den

Ausstand zu treten.

3.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens gehen dessen Kosten nach Art. 59 Abs. 4 StPO

zu Lasten des Kantons und der Gesuchstellerin ist eine angemessene

Parteientschädigung zuzusprechen. Mangels Einreichung einer Honorarnote ist der

zu vergütende Aufwand des Verteidigers zu schätzen. Angesichts des Umfangs

seiner Eingaben ist von einem Aufwand von drei Stunden auszugehen, die zum

üblichen Stundenansatz von CHF 250.– gemäss Überwälzungstarif zu vergüten

sind.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Das Ausstandsgesuch gegen die

verfahrensleitende Staatsanwältin [...] wird gutgeheissen und diese angewiesen,

in den unter den Aktenzeichen VT.[...] und SG.[...] geführten Verfahren in den

Ausstand zu treten.

Für das Ausstandsverfahren werden keine Kosten erhoben.

Der Gesuchstellerin wird zu Lasten der Gerichtskasse eine

Parteientschädigung von CHF 750.– zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 60.75,

somit total CHF 810.75 zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Gesuchstellerin

-

Staatsanwältin [...]

-

Strafgerichtspräsident [...] (z.K., betrifft SG.[...])

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Liselotte Henz MLaw Andreas

Callierotti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.